{"status":"available","doknr":"001-186195","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0322JUD006812514","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"68125/14; 72204/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. er nimmt den Wortlaut der Erklärungen der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 8 der Konvention im Hinblick auf die Dauer des Zwischenverfahrens sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis und ordnet folglich an, a) dass der beschwerdegegnerische Staat den Beschwerdeführern im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 (W.) binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention, 9.000 € (neuntausend Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass der beschwerdegegnerische Staat den Beschwerdeführern im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 72204/15 (S.) binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention, 8.000 € (achttausend Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat; c) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 3. dieser Teil der Beschwerden wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 4. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 5. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. U. A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 68125/14 und 72204/14)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n22. März 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. u. a. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer\nund Lәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Februar 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 68125/14 und 72204/14)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die drei Beschwerdeführer und fünf\nBeschwerdeführerinnen („die Beschwerdeführer1“), deren Namen, Geburtsdaten und\nStaatsangehörigkeiten im Anhang zu diesem Urteil aufgelistet sind, nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hatten. Die Individualbeschwerden wurden am 17. Oktober bzw.\n14. November 2014 eingelegt.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden von Herrn F., Rechtsanwalt in D., und Herrn G.,\nRechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nUnter Bezugnahme auf Artikel 8 der Konvention machten die Beschwerdeführer\ngeltend, dass die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts und die anschließende Trennung\nder Eltern und ihrer Kinder unverhältnismäßig gewesen seien. Unter Berufung auf Artikel 6\nund 8 der Konvention rügten sie ferner, dass die zugrunde liegenden familiengerichtlichen\nVerfahren überlang und unfair gewesen seien und dass die Entscheidungen nicht auf eine\nhinreichende Tatsachengrundlage gestützt worden seien, sondern auf allgemeine\nErwägungen hinsichtlich ihrer Glaubensgemeinschaft. Nach Artikel 9 und 14 in Verbindung\nmit Artikel 8 der Konvention und nach Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention\n1 Anm. d. Übers.: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Pluralform „die Beschwerdeführer“\nverwendet, auch wenn mehrere Personen verschiedenen Geschlechts gemeint sind.\nrügten die Beschwerdeführer, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Kinder nach ihrer\nreligiösen Überzeugung zu erziehen, dass ihre religiösen Überzeugungen der Grund für die\nteilweise Entziehung ihres Sorgerechts gewesen seien und dass das Gerichtsverfahren zu\neiner Stigmatisierung ihrer Glaubensgemeinschaft geführt habe.\n\n4\nAm 16. Januar 2016 wurden der Regierung die Beschwerden im Hinblick auf Artikel 8\nder Konvention übermittelt.\n\n5\nEs gingen schriftliche Stellungnahmen der ADF (Alliance Defending Freedom)\nInternational ein, die vom Vizepräsidenten ermächtigt worden war, sich als Drittbeteiligte an\nden beiden Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nBei den Beschwerdeführern im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 (W.)\nhandelt es sich um eine Mutter, einen Vater und ihren 2011 geborenen Sohn. Bei den\nBeschwerdeführern im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 72204/15 (S.) handelt es sich um\neine Mutter, einen Vater und ihre drei 1999, 2002 und 2004 geborenen Töchter. Die\nBeschwerdeführer sind alle Mitglieder der Glaubensgemeinschaft „X.“ und lebten in einer aus\nungefähr 100 Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft bestehenden Gemeinde in K. Eine\nweitere Gemeinde mit etwa 20 Mitgliedern befand sich in dem nahe gelegenen Dorf W.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n7\nIm Jahr 2012 berichtete die Presse über die Glaubensgemeinschaft „X.“ und ihre\nHaltung zum Recht von Eltern zur körperlichen Züchtigung, insbesondere durch das\nSchlagen mit einer Rute. Darüber hinaus wurden Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der\nGlaubensgemeinschaft veröffentlicht, die bestätigten, dass Kinder mit der Rute gezüchtigt\nworden seien.\n\n8\n2012 und 2013 besuchte das örtliche Jugendamt die Gemeinschaft und ihre Sprecher\nwurden zu einem Treffen in das zuständige Landesministerium eingeladen. Bei diesem\nTreffen wurden die körperliche Züchtigung und das Thema der Schulpflicht besprochen.\n\n9\nAm 16. August 2013 erhielten das örtliche Jugendamt und das Familiengericht\nVideoaufnahmen eines Fernsehreporters, in denen zehn verschiedene Fälle körperlicher\nZüchtigung in der Gemeinschaft gezeigt wurden. Die mit versteckter Kamera gefertigten\nVideoaufzeichnungen zeigten die Züchtigung verschiedener Kinder im Alter zwischen drei\nund zwölf Jahren mit der Rute. Keiner der Beschwerdeführer war in den Videos zu sehen.\nNach Aussagen des Fernsehreporters handelte es sich bei der Person, die die Züchtigung\ndurchführte, in den meisten Fällen nicht um ein Elternteil des Kindes, das gezüchtigt wurde.\nB. Die Inobhutnahme der Kinder\n\n10\nNach Erhalt der Videoaufzeichnungen leitete das Familiengericht Vorermittlungen ein\nund befragte am 21. August 2013 sechs Zeugen, alle ehemalige Mitglieder der\nGlaubensgemeinschaft „X.“. Die Zeugen bestätigten, dass verschiedene Formen körperlicher\nZüchtigung bei der Erziehung der Kinder in der Gemeinschaft angewendet würden. Dazu\nzähle auch das Pucken eines Kindes vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zum Alter von\nungefähr drei Jahren, bei dem das Kind sehr fest in ein Tuch eingewickelt wird, um jeden\nBewegungsdrang zu unterdrücken. Ab dem Alter von ungefähr drei Jahren bis zum Alter von\nzwölf Jahren würden die Kinder durch Schläge mit der Rute diszipliniert. Die Zeugen\nerklärten ferner, dass Kinder jeweils von dem Erwachsenen bestraft würden, der die Kinder\nzu dem jeweiligen Zeitpunkt beaufsichtigte, und dass die Eltern von der Gemeinschaft\ngedrängt würden, sich an die Erziehungsregeln zu halten.\n\n11\nAm 1. September 2013 erließ das Familiengericht auf Antrag des zuständigen\nJugendamts im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss in Bezug auf alle Kinder\nin der Gemeinschaft „X.“, einschließlich der Kinder der Beschwerdeführer. Das Gericht\nentzog den beschwerdeführenden Eltern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für ihre\nKinder, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung der Kinder, das Recht zur\nRegelung ihrer schulischen Belange sowie der Ausbildungs- und Berufswahl und übertrug\ndiese Rechte auf das Jugendamt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der\nFeststellung, dass es hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Kinder körperlicher\nZüchtigung ausgesetzt würden. Das Gericht ordnete ferner an, dass das Jugendamt bei der\nInobhutnahme der Kinder Zwang anwenden, Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und die\nRäumlichkeiten auf dem Anwesen der Gemeinschaft „X.“ in Klosterzimmer betreten dürfe.\n\n12\nAm 5. September 2013 nahm das Jugendamt die Kinder der Gemeinschaft in seine\nObhut. Es wurde von rund 100 Polizeibeamten unterstützt, die gleichzeitig auf Anordnung\nder Staatsanwaltschaft A. die Räumlichkeiten der Gemeinschaft durchsuchten und sieben\nHolzruten fanden.\n\n13\nIm Anschluss daran wurden die beschwerdeführenden Kinder untersucht. Es wurden\njedoch keine körperlichen Zeichen von Misshandlungen oder Schlägen vorgefunden.\n\n14\nDie Beschwerdeführerinnen B., C. und I. S. wurden in ein Kinderheim gebracht. Da\nder Beschwerdeführer J. W. damals erst zwei Jahre und fünf Monate alt war und noch gestillt\nwurde, wurden er und seine Mutter vorübergehend unter Aufsicht gemeinsam in einem Heim\nuntergebracht. Am 9. Dezember 2013 wurde J. W. seiner Mutter entzogen und bei einer\nPflegefamilie untergebracht. Die Mutter war zwei Monate im Voraus angewiesen worden,\nihren Sohn abzustillen. Sie weigerte sich jedoch, weshalb ihr der Sohn unter Zwang\nentzogen wurde.\nC. Überprüfung der einstweiligen Anordnung\n1. Individualbeschwerde Nr. 68125/14 (W.)\n\n15\nAm 10. Oktober 2013 befragte das Familiengericht die beschwerdeführenden Eltern.\nDie Eltern gaben an, ihren Sohn durch Pucken in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu\nhaben, verneinten aber, dass dies in irgendeiner Weise einer Kindesmisshandlung\ngleichkäme. Sie verweigerten die Antwort auf Fragen zur Züchtigung mit der Rute, zitierten\naber Auszüge aus der Bibel, die diese Praxis rechtfertigten.\n\n16\nAm 29. November 2013 bestätigte das Familiengericht seine einstweilige Anordnung\nvom 1. September 2013. Auf Grundlage der §§ 1631, 1666 und 1666a BGB (siehe Rdnrn. 30\nbis 32) gab das Gericht in seiner Begründung an, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit\nbestehe, dass ein Belassen des Sohnes in der Gemeinschaft oder eine Rückführung in die\nGemeinschaft dazu führen würde, dass er körperlicher Züchtigung ausgesetzt würde,\nwodurch sowohl seine persönliche Würde als auch seine körperliche Unversehrtheit verletzt\nwürden, bei denen es sich um vom deutschen Grundgesetz geschützte Werte handele\n(siehe Rdnrn. 26 und 27). Es stellte ferner fest, dass der Einsatz körperlicher Züchtigung in\neinem so frühen Alter die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verhindern würde und ihn\nstattdessen zu unbedingtem Gehorsam erziehen würde. Das Gericht stützte seine\nEinschätzung auf Vorbringen der Eltern, in denen sie bestätigten, ihren Sohn diszipliniert zu\nhaben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen anderer Kinder in\nParallelverfahren, die Videoaufzeichnungen und die Aussagen anderer Zeugen bestätigten,\ndass das Disziplinieren von Kindern in der Gemeinschaft auch körperliche Züchtigung\nbeinhalte. Daher sei es notwendig, den Sohn aus der Gemeinschaft herauszunehmen, da\ndies die Option sei, die am geringsten in die Rechte der Familie eingreife, aber sicherstelle,\ndass der Sohn nicht mit der Rute geschlagen oder in anderer Weise geschädigt werde. Es\nstellte fest, dass die Eltern selbst dann, wenn sie in der Lage wären, dem Druck der\nGemeinschaft standzuhalten, nicht gewährleisten könnten, dass nicht andere Mitglieder der\nGemeinschaft das Kind mit der Rute schlagen würden, während sie sie beaufsichtigten. Das\nGericht leitete auch das Hauptsacheverfahren ein und gab ein familienpsychologisches\nSachverständigengutachten in Auftrag.\n\n17\nAm 28. Januar 2014 wurden die beschwerdeführenden Eltern vom Oberlandesgericht\nbefragt. Der Vater gab an, dass ein leichtes Schlagen mit der Rute seiner Meinung nach\nweder Gewalt noch Kindesmisshandlung darstelle. Beide Eltern weigerten sich auch\nweiterhin, Fragen dazu zu beantworten, ob ihr Sohn bereits mit der Rute gezüchtigt wurde.\nDas Gericht entschied sich aufgrund des Alters des Kindes und des psychischen Drucks,\ndem es durch eine Anhörung ausgesetzt würde, gegen eine Befragung des\nbeschwerdeführenden Kindes und hörte stattdessen den Verfahrensbeistand an.\n\n18\nAm 5. März 20142 bestätigte das Oberlandesgericht im Wesentlichen den Beschluss\ndes Familiengerichts. Es hob den Beschluss hinsichtlich der Entziehung des Rechts der\nEltern zur Regelung der Ausbildungs- und Berufswahl ihres Sohnes auf, da es aufgrund\nseines Alters nicht notwendig sei, dieses Recht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung\nzu entziehen. Das Oberlandesgericht erachtete es als erwiesen, dass die Eltern das\nZüchtigen mit der Rute als Teil der Erziehung ihres Sohnes ansahen und der Sohn mit der\nRute gezüchtigt werden würde, falls er zu seinen Eltern und der Gemeinschaft zurückkehren\nwürde. Es stützte diese Feststellung auf die Aussagen der Eltern und Zeugen und die in\neiner Broschüre mit dem Titel „Our teachings on child training“ [„Unsere Lehren zur\nKindeserziehung“] enthaltenen Richtlinien. Das Gericht stellte ferner fest, dass die\nReligionsfreiheit der Eltern diese Art der Kindeserziehung nicht rechtfertige. Es stellte auch\nfest, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe, die weniger in die Rechte der Familie\neingegriffen hätte, da die Eltern bis zu diesem Punkt keinerlei Bereitschaft gezeigt hätten,\nvon Disziplinierungen ihres Sohnes abzusehen, und eine stärkere Unterstützung durch das\nJugendamt die Sicherheit des Sohnes nicht zu jeder Zeit gewährleisten würde. Es stellte\nferner fest, dass nur das Gutachten des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren die\nmöglichen Folgen entwürdigender Erziehungsmethoden, die auf unbedingten Gehorsam\nabstellten, klären könne.\n\n19\nAm 5. Mai 20143 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 770/14).\n2. Individualbeschwerde Nr. 72204/14 (S.)\n\n20\nAm 9. Oktober 2013 befragte das Familiengericht die beschwerdeführenden Kinder.\nAlle drei Töchter gaben an, dass sie gerne zu ihren Eltern und in die Gemeinschaft\nzurückkehren würden. Die zwei jüngeren Töchter weigerten sich, Fragen zu\nDisziplinierungen oder Rutenschlägen oder zur Beschulung und dem System der\nGesundheitssorge in der Gemeinschaft zu beantworten. Die älteste Tochter bestätigte, dass\nihre zwei Schwestern mit der Rute geschlagen worden seien und dass sie selbst mit der\nRute geschlagen worden sei, als sie jünger gewesen sei. Sie erklärte jedoch auch, dass dies\nnach ihrer Bat Mitzwa aufgehört habe. Die beschwerdeführenden Eltern wurden am\n15. November 2013 befragt.\n2 Anm. d. Übers.: Redaktioneller Fehler. Richtig wäre der 17.02.2014.\n3 Anm. d. Übers.: Redaktioneller Fehler. Richtig wäre der 8.4.2014.\n\n21\nAm 30. November 2013 hob das Familiengericht seine am 1. September 2013\nerlassene einstweilige Anordnung hinsichtlich des Rechts der Eltern zur\nAufenthaltsbestimmung und zur Regelung der ärztlichen Versorgung für ihre älteste Tochter\nauf, erhielt den Beschluss im Übrigen jedoch aufrecht. Das Gericht hielt es für sehr\nwahrscheinlich, dass die anderen beiden Mädchen im Falle eines Verbleibs in der\nGemeinschaft oder einer Rückkehr dorthin körperlichen Züchtigungen ausgesetzt würden.\nDas Gericht stützte seine Einschätzung auf Vorbringen der Eltern, in denen sie bestätigten,\nihre Kinder diszipliniert zu haben, aber verneinten, sie zu schlagen oder zu misshandeln.\nDas Gericht stellte fest, dass die Aussagen der Töchter und anderer Kinder in\nParallelverfahren, die Videoaufzeichnungen und die Aussagen anderer Zeugen bestätigt\nhätten, dass das Disziplinieren von Kindern in der Gemeinschaft auch körperliche\nZüchtigung beinhalten könne. Wie in seiner Entscheidung im Individualbeschwerdeverfahren\nNr. 68125/14 (siehe Rdnr. 16) stellte das Gericht fest, dass es notwendig gewesen sei, die\nKinder aus der Gemeinschaft herauszunehmen, und dass es keine andere, weniger\neingreifende Maßnahme gegeben habe. Im Hinblick auf die älteste Tochter befand das\nGericht, dass aufgrund ihres Alters keine Gefahr von Rutenschlägen mehr bestehe. Das\nGericht leitete auch das Hauptsacheverfahren ein und gab ein familienpsychologisches\nSachverständigengutachten in Auftrag.\n\n22\nAnfang Dezember 2013 wurde die älteste Tochter an ihre Eltern zurückgegeben.\nSeither lebt sie mit diesen in der Gemeinschaft „X.“ in K.\n\n23\nAm 5. März 2014 bestätigte das Oberlandesgericht im Wesentlichen den Beschluss\ndes Familiengerichts. Es hob den Beschluss hinsichtlich der Entziehung des Rechts der\nEltern zur Regelung der Ausbildungs- und Berufswahl für die zwei jüngeren Töchter auf, da\nes aufgrund ihres Alters nicht notwendig sei, dieses Recht im Rahmen einer einstweiligen\nAnordnung zu entziehen. Das Oberlandesgericht hielt es für erwiesen, dass alle drei Kinder\nmit der Rute geschlagen worden seien und die zwei jüngeren Kinder im Falle einer Rückkehr\nzu ihren Eltern und in die Gemeinschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit der Rute\ngezüchtigt würden. Es stützte diese Feststellung auf die Aussagen der ältesten Tochter, die\ndurch die Aussagen der ehemaligen Mitglieder der Gemeinschaft und die in einer Broschüre\nmit dem Titel „Our teachings on child training“ [„Unsere Lehren zur Kindeserziehung“]\nenthaltenen Richtlinien bestätigt worden seien. Wie in seiner Entscheidung im\nIndividualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 (siehe Rdnr. 18) stellte das Gericht auch fest,\ndass die Religionsfreiheit der Eltern Rutenschläge nicht rechtfertige und dass es keine\nandere Möglichkeit gegeben habe, die weniger in die Rechte der Familie eingegriffen hätte.\nEs stellte ferner fest, dass der Wille der beiden Mädchen (neun und zwölf Jahre alt) einer\nsolchen Entscheidung nicht entgegenstünde, da nur das Sachverständigengutachten im\nHauptsorgerechtsverfahren klären könne, wie relevant der Wille der Mädchen sei und\ninwieweit sie selbst in der Lage seien, einen eigenen Willen zu bilden.\n\n24\nAm 5. Mai 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 959/14).\nD. Überprüfung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung\n\n25\nDie Beschwerdeführer legten auch Beschwerde gegen die im Rahmen der\neinstweiligen Anordnung angeordnete Vollzugsform (siehe Rdnr. 11) ein. Das\nOberlandesgericht trennte diesen Teil der Beschwerde von dem das Sorgerecht\nbetreffenden Teil (siehe Rdnrn. 18 und 23) ab, da die beiden Teile mit unterschiedlichen\nRechtsmitteln anzufechten seien und unterschiedliche Verfahrensvorschriften beträfen. Die\nBeschwerde der Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 erklärte\ndas Oberlandesgericht am 4. Juni 2014 wegen Verspätung für unzulässig. Die Beschwerde\nder Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 72204/14 erklärte das\nOberlandesgericht am 13. August 2014 teilweise für unzulässig und teilweise für\nunbegründet.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Das Grundgesetz (GG)\n\n26\nArtikel 1 GG lautet wie folgt:\n„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt.\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen\nMenschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und\nder Gerechtigkeit in der Welt.\n(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und\nRechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“\n\n27\nArtikel 2 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht\ndie Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt.\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [...]“\n\n28\nArtikel 4 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und\nweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. [...]“\n\n29\nArtikel 6 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\nGemeinschaft.\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines\nGesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen\noder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. [...]“\nB. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)\n\n30\n§ 1631 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:\n„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen,\nseelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“\n\n31\n§ 1666 BGB lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein\nVermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr\nabzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung\nder Gefahr erforderlich sind.\n[...]\n(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere\n1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und\nJugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,\n2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,\n3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung\noder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der\nWohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an\ndenen sich das Kind regelmäßig aufhält,\n4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit\ndem Kind herbeizuführen,\n5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,\n6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.“\n\n32\n§ 1666a BGB lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie\nverbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht\ndurch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [...]\n(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen\nerfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der\nGefahr nicht ausreichen.“\nC. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)\n\n33\n§ 54 FamFG über die Aufhebung oder Änderung früherer Entscheidungen lautet,\nsoweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache\naufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein\nentsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt\nnicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz\nnotwendigen Anhörung erlassen wurde.\n(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung\nergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. [...]“\n\n34\n§ 56 FamFG legt fest, wie lang eine einstweilige Anordnung in Kraft bleibt. Soweit\nmaßgeblich lautet die Bestimmung wie folgt:\n„(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt\nbestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. [...]“\nD. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)\n\n35\nNach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der\ninfolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf\nangemessene Entschädigung. § 198 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als\nVerfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die\nAngemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles,\ninsbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem\nVerhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.\n(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein\nGerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur\nbeansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles\nWiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die\nEntschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der\nBetrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht\neinen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. ...\n(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens\nsechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. [...]“\nIII. DAS EINSCHLÄGIGE VÖLKERRECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nVÖLKERRECHTLICHE PRAXIS\nA. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 26. Januar 1990 über die Rechte\ndes Kindes\n\n36\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ist in\nDeutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten. Die maßgeblichen Passagen lauten wie folgt:\n„Artikel 3\n(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder\nprivaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder\nGesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,\nder vorrangig zu berücksichtigen ist. [...]\nArtikel 9\n(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner\nEltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer\ngerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften\nund Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.\nEine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind\ndurch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden\nEltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.\n(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am\nVerfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. [...]\nArtikel 19\n(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-\nund Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger\nGewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder\nVernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des\nsexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines\nElternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen\nPerson befindet, die das Kind betreut. [...]\nArtikel 37\nDie Vertragsstaaten stellen sicher,\na) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder\nerniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. [...]“\n\n37\nDer Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes hat in seiner\nAllgemeinen Bemerkung Nr. 13 (2011) (The right of the child to freedom from all forms of\nviolence [CRC/C/GC/13]; veröffentlicht am 18. April 2011) eine Orientierungshilfe zur\nAuslegung von Artikel 19 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gegeben. Die\nmaßgeblichen Passagen lauten wie folgt:\n„IV. Rechtliche Analyse von Artikel 19\nA. Artikel 19 Absatz 1\n1. '...vor jeder Form...'\nKeine Ausnahmen. Der Ausschuss hat stets die Auffassung vertreten, dass jede Form\nder Gewalt gegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringfügig sie sein mag. Die\nFormulierung „jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung“ lässt keinen\nRaum für eine rechtliche Zulässigkeit von Gewalt gegen Kinder in irgendeiner Form. Bei\nder Bestimmung des Begriffs der Gewalt ist nicht auf die Häufigkeit und die Schwere\neines Schadens oder die Absicht, einen Schaden hinzuzufügen, abzustellen. Die\nVertragsstaaten können im Rahmen von Interventionsstrategien auf derartige Parameter\nhinweisen, um angemessene Maßnahmen im Sinne des Kindeswohls zu ermöglichen,\ndoch die Begriffsbestimmungen dürfen das absolute Recht von Kindern auf menschliche\nWürde und physische und psychische Unversehrtheit keinesfalls untergraben, indem\neinige Formen der Gewalt als rechtlich und/oder sozial akzeptabel beschrieben werden.\n[...]\nKörperliche Gewaltanwendung. Hierzu gehört die tödliche und nicht-tödliche\nkörperliche Gewaltanwendung. Nach Auffassung des Ausschusses umfasst die\nkörperliche Gewaltanwendung\na) jede körperliche Bestrafung und alle anderen Formen der Folter und der grausamen,\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;\n[...]\nKörperliche Bestrafung In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 (Rdnr. 11) hat der\nAusschuss „körperliche“ bzw. „physische“ Bestrafung als jede Bestrafung definiert, bei\nder physische Gewalt angewendet wird und die die Zufügung eines gewissen – egal wie\ngeringen – Maßes von Schmerz oder Unwohlsein bezweckt. In den meisten Fällen\nhandelt es sich um das Schlagen von Kindern („Ohrfeige“, „Klaps“, „Tracht Prügel“) mit\nder Hand oder einem Gegenstand wie einer Peitsche, einem Stock, Gürtel, Schuh,\nHolzlöffel etc. Es kann beispielsweise aber auch zu Tritten, Schütteln oder Werfen von\nKindern, Kratzen, Zwicken, Beißen, Haare Ziehen oder Schlägen auf das Ohr,\nZüchtigungen, erzwungenem Verharren in unbequemen Positionen, Verbrennungen,\nVerbrühungen oder erzwungenem Schlucken kommen. Nach Auffassung des\nAusschusses sind körperliche Bestrafungen in jedem Fall erniedrigend.\n[...]\nSchädliche Praktiken Hierzu gehören unter anderem\na) körperliche Bestrafungen und andere Formen grausamer oder erniedrigender Strafe;\n[...]“\n\n38\nIn seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 (2013) ) über das Recht des Kindes darauf,\ndass sein Wohl als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt wird (CRC/C/GC/14;\nveröffentlicht am 29. Mai 2013) bietet der Ausschuss Orientierungshilfe für die Auslegung\nvon Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens und der Gesichtspunkte, die es bei der\nBeurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen gilt. Die maßgeblichen Passagen lauten wie\nfolgt:\n„A. Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls\n[...]\n1. Bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigende Elemente\n52. Ausgehend von diesen Vorüberlegungen ist der Ausschuss der Auffassung, dass\nbei der Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls, soweit in der in Rede stehenden\nSituation relevant, folgende Elemente zu berücksichtigen sind:\na) die Meinung des Kindes\n[...]\nb) die Identität des Kindes\n[...]\nc) Erhalt des familiären Umfelds und Aufrechterhaltung von Beziehungen\n[...]\n60. Eine Trennung der Familie zu vermeiden und das Familiengefüge zu erhalten, sind\nwichtige Bestandteile des Systems zum Schutz der Kinder und beruhen auf dem in\nArtikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Recht, wonach „ein Kind nicht gegen den Willen seiner\nEltern von diesen getrennt wird, es sei denn, ... dass diese Trennung zum Wohl des\nKindes notwendig ist.“ [...]\n61. In Anbetracht der gravierenden Auswirkungen, die eine Trennung von den Eltern\nfür das Kind hat, soll eine solche Trennung nur als letztes Mittel erfolgen, beispielsweise\nwenn das Kind der Gefahr unmittelbar drohenden Schadens ausgesetzt ist oder dies\naus anderen Gründen notwendig ist; eine Trennung soll nicht erfolgen, wenn das Kind\ndurch weniger einschneidende Maßnahmen geschützt werden könnte. Bevor eine\nTrennung vollzogen wird, soll der Staat den Eltern Unterstützung bei der Wahrnehmung\nihrer elterlichen Verantwortlichkeiten gewähren und die Familie erneut oder besser in die\nLage versetzen, für das Kind zu sorgen, sofern die Trennung nicht zum Schutz des\nKindes notwendig ist.\n[...]\nd) Fürsorge für das Kind sowie Schutz und Sicherheit des Kindes\n[...]\n73. Bei der Beurteilung des Kindeswohls muss auch die Sicherheit des Kindes\nberücksichtigt werden, d. h. das Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form\nkörperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung\n(Art. 19), sexueller Belästigung, Gruppenzwang, Mobbing, erniedrigender Behandlung\nusw. sowie auf Schutz vor sexueller, wirtschaftlicher und sonstiger Ausbeutung,\nSuchtstoffen, Arbeit, bewaffneten Konflikten usw. (Art. 32-39).\n74. Ein kindeswohlorientiertes Herangehen an die Entscheidungsfindung bedeutet,\ndass die Sicherheit und Unversehrtheit des Kindes zum gegebenen Zeitpunkt zu\nbeurteilen ist; das Vorsorgeprinzip verlangt aber auch die Einschätzung eventueller\nkünftiger Risiken und Schäden sowie der sonstigen Folgen der Entscheidung für die\nSicherheit des Kindes.\ne) Vulnerabilitätssituation\n[...]\nf) Das Recht des Kindes auf Gesundheit\n[...]\ng) Das Recht des Kindes auf Bildung\n[...]“\nB. Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961\n\n39\nDie Europäische Sozialcharta ist im Verhältnis zu Deutschland am 27. Januar 1965 in\nKraft getreten. Ihr Artikel 17 hat folgenden Wortlaut:\n„Artikel 17 – Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und\nwirtschaftlichen Schutz\nUm die wirksame Ausübung des Rechtes der Mütter und der Kinder auf sozialen und\nwirtschaftlichen Schutz zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien alle hierzu\ngeeigneten und notwendigen Maßnahmen treffen, einschließlich der Schaffung und\nUnterhaltung geeigneter Einrichtungen und Dienste.“\n\n40\nDas Ministerkomitee des Europarats hat in einer Resolution vom 17. Juni 2015\n(CM/ResChS(2015)12) Folgendes zur Auslegung dieser Bestimmung ausgeführt:\n„Sowohl auf europäischer wie auch auf internationaler Ebene besteht nunmehr\nweitgehend Einvernehmen unter den Menschenrechtseinrichtungen, dass die\nkörperliche Bestrafung von Kindern ausdrücklich und umfassend gesetzlich verboten\nwerden sollte. Das Komitee nimmt diesbezüglich insbesondere auf die Allgemeinen\nBemerkungen Nrn. 8 und 13 des Ausschusses für die Rechte des Kindes Bezug. Zuletzt\nwurde in der Sachentscheidung im Fall Weltorganisation gegen die Folter (OMCT) ./.\nPortugal, Beschwerdenr. 34/2006, 5. Dezember 2006, Rdnrn. 19-21, die folgende\nAuslegung von Artikel 17 der Charta im Hinblick auf die körperliche Bestrafung von\nKindern vorgenommen: 'Damit Artikel 17 eingehalten ist, muss das innerstaatliche Recht\nder Staaten alle Formen von Gewalt gegen Kinder, also Handlungen und\nVerhaltensweisen, die die körperliche Integrität, die Würde, die Entwicklung oder das\npsychische Wohl von Kindern wahrscheinlich beeinträchtigen, verbieten und unter Strafe\nstellen. Die einschlägigen Bestimmungen müssen hinreichend klar, verbindlich und\npräzise sein, um zu verhindern, dass die Gerichte deren Anwendung auf Fälle der\nGewalt gegen Kinder ablehnen. Darüber hinaus ist ein sorgfältiges Handeln der Staaten\nvonnöten, um sicherzustellen, dass derartige Gewalt in der Praxis ausgeschlossen ist.'“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n41\nAufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der\nGerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.\nII. UMFANG DER INDIVIDUALBESCHWERDEN\n\n42\nZunächst hält es der Gerichtshof für erforderlich, den Umfang der\nIndividualbeschwerden klarzustellen. Er stellt fest, dass sich die Beschwerdeführer in ihren\nursprünglichen Beschwerden zu der einstweiligen Anordnung, deren Vollzug und den\nEinschränkungen des Zugangs der Eltern zu ihren Kindern und der Umgangskontakte\nzwischen diesen geäußert haben. Nachdem die Regierung ihre einseitigen Erklärungen\n(siehe Rdnrn. 45 bis 48) und die Information, dass das Oberlandesgericht über die\nBeschwerden der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vollzugs der einstweiligen Anordnung\nvom 1. September 2013 (siehe Rdnr. 25) entschieden habe und dass diese Entscheidungen\nnicht vor dem Bundesgerichtshof angefochten worden seien, eingereicht hatte, stellten die\nBeschwerdeführer in Stellungnahmen zu den einseitigen Erklärungen der Regierung den\nUmfang ihrer Individualbeschwerden klar. Sie brachten vor, der Gegenstand ihrer\nIndividualbeschwerden sei lediglich der Teil des im Wege der einstweiligen Anordnung\nergangenen Beschlusses, der die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts betreffe, und nicht\ndie den Vollzug oder den Zugang bzw. Umgang betreffenden Teile.\n\n43\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass jeder Beschwerdeführer dafür verantwortlich\nist, den Gegenstand seiner Individualbeschwerde und damit den Umfang der Überprüfung\ndurch den Gerichtshof klarzustellen. Folglich betrachtet er die Individualbeschwerden als auf\ndiejenigen innerstaatlichen Entscheidungen begrenzt, die die teilweise Entziehung des\nSorgerechts der Eltern betreffen.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n44\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts und\ndie anschließende Trennung der Kinder und ihrer Eltern unverhältnismäßig gewesen sei und\nnicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt worden sei, sondern auf allgemeine\nErwägungen hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft „X.“ und ihre religiösen Überzeugungen.\nSie rügten ferner, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Kinder nach ihrer religiösen\nÜberzeugung zu erziehen und dass das Gerichtsverfahren zu einer Stigmatisierung ihrer\nGlaubensgemeinschaft geführt habe. Was das zugrunde liegende familiengerichtliche\nVerfahren angeht, rügten die Beschwerdeführer, dass sie vor Erlass der einstweiligen\nAnordnung vom 1. September 2013 nicht angehört worden seien. Sie machten auch geltend,\ndass die Dauer des Zwischenverfahrens vor den Familiengerichten und des Bestands der\neinstweiligen Anordnung überlang gewesen sei. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf ihr\nin Artikel 8 der Konvention vorgesehenes Recht auf Achtung ihres Familienlebens.\nAußerdem beriefen sie sich auf die Artikel 9 und 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention, Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. Der\nGerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe\nK. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 56, ECHR 2002-I), hält es\njedoch für angemessen, die Rügen lediglich nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [...] Familienlebens [...]\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n[...] zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Verfahrensdauer\n\n45\nMit Schreiben vom 9. Juni 2016 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof, dass die\nVergleichsgespräche mit den Beschwerdeführern gescheitert seien und dass sie vorschlage,\neinseitige Erklärungen zur Erledigung der Frage abzugeben, welche die Beschwerde nach\nArtikel 8 der Konvention aufwirft. Des Weiteren beantragte sie beim Gerichtshof, den Teil der\nBeschwerde, der die Dauer des Zwischenverfahrens von 1. September 2013 bis 5. Mai 2014\nbetreffe, gemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.\n\n46\nDie Erklärungen lauteten wie folgt:\n„Die Bundesregierung möchte daher nunmehr – durch eine einseitige Erklärung –\nanerkennen, dass die Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache durch die\nDauer des Bestands der einstweiligen Anordnung auf Entziehung von Teilbereichen der\nelterlichen Sorge in ihrem Recht aus Artikel 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens\nverletzt worden sind.“\n\n47\nDie Erklärung bezüglich Individualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 lautete ferner\nwie folgt:\n„Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entschädigungsforderung\nin Höhe von 9.000,00 € anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 9.000,00 €\nwürden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der o. g.\nIndividualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf\nSchadensersatz (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten.“\n\n48\nDie Erklärung bezüglich Individualbeschwerdeverfahren Nr. 72204/14 lautete ferner\nwie folgt:\n„Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entschädigungsforderung\nin Höhe von 8.000,00 € anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 8.000,00 €\nwürden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der o. g.\nIndividualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf\nSchadensersatz (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten.“\n\n49\nMit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie die von der\nRegierung in deren Erklärungen genannten Beträge für inakzeptabel gering halte und die\neinseitigen Erklärungen keine hinreichende Wiedergutmachung für die von ihnen erlittenen\nVerletzungen von Artikel 8 darstellten.\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchst. a, b oder c genannten\nAnnahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n51\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch\ndann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\n\n52\nZu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der\nGrundsätze, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil\nTahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75 bis\n77, EGMR 2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\n11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde\nNr. 28953/03).\n\n53\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen, darunter einige gegen Deutschland,\nseine Praxis in Bezug auf Rügen festgelegt, die im Hinblick auf Verletzungen des Rechts auf\nAchtung des Familienlebens und die Frage einer ineffektiven, insbesondere verzögerten\nDurchführung eines Sorgerechtsverfahrens erhoben wurden (siehe z. B. M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerden Nrn. 23280/08 und 2334/10, 6. Oktober 2016; Z. ./. Slowenien,\nIndividualbeschwerde Nr. 43155/05, 30. November 2010; und V.A.M. ./. Serbien,\nIndividualbeschwerde Nr. 39177/05, 13. März 2007).\n\n54\nDer Gerichtshof hat die Art der in den Erklärungen der Regierung enthaltenen\nEingeständnisse und die vorgeschlagenen Entschädigungssummen zur Kenntnis\ngenommen. Er ist der Auffassung, dass diese Beträge binnen drei Monaten nach\nBekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention\ngezahlt werden sollten. Erfolgt die Zahlung dieser Beträge innerhalb dieser Frist nicht, fallen\ndarauf einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nentspricht. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere\nPrüfung dieses Teils der Beschwerden nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1\nBuchst. c).\n\n55\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und\ninsbesondere in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung zu diesem Thema gewiss, dass\ndie Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu\ndefiniert sind, keine weitere Prüfung dieser Teile der Beschwerden erfordert (Artikel 37\nAbs. 1 in fine).\nB. Sorgerechtsentziehung\n1. Zulässigkeit\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nicht\noffensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention ist. Er ist\nauch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist er für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\na) Die Stellungnahmen der Parteien\ni) Die Beschwerdeführer\n\n57\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass von Beginn an kein Grund für die teilweise\nEntziehung ihres Sorgerechts bestanden habe. Die innerstaatlichen Gerichte hätten in\nwillkürlicher Art und Weise körperliche Züchtigungen mit Kindesmisshandlung gleichgesetzt,\nobwohl keines der beschwerdeführenden Kinder körperliche Zeichen von Misshandlungen\noder Verletzungen gezeigt habe. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass ihre\nErziehungsmethode der „körperlichen Disziplinierung“ keine Gewalt oder Kindeshandlung\ndarstelle oder ihren Kinder in irgendeiner Form schade. Darüber hinaus beruhe sie auf ihren\nreligiösen Überzeugungen und ihrem Verständnis der Bibel.\n\n58\nDie Beschwerdeführer machten ferner geltend, dass die Trennung der Kinder von\nihren Eltern diesen mehr geschadet habe als körperliche Züchtigungen jedweder Art es\ngekonnt hätten. Folglich hätte den Beschlüssen nicht das Wohl der Kinder zugrunde\ngelegen, die während des gesamten Verfahrens den Wunsch geäußert hätten, wieder mit\nihren Eltern vereint zu werden. Die Entscheidungen seien höchst unverhältnismäßig\ngewesen, da die Gerichte keine milderen Maßnahmen in Erwägung gezogen hätten, sondern\nerwartet hätten, dass die beschwerdeführenden Eltern ihre Erziehungspraktiken und damit\nihre religiösen Überzeugungen aufgeben.\n\n59\nIm Hinblick auf die Tatsachengrundlage der betreffenden Entscheidungen und\ninsbesondere der Anordnung vom 1. September 2013 brachten die Beschwerdeführer vor,\ndass diese sich lediglich auf allgemeine Mutmaßungen über die Gemeinschaft „X.“ gestützt\nhätten, die von ehemaligen Mitgliedern der Gemeinschaft und illegal beschafftem\nVideomaterial stammten, welches weder Bestrafungen von noch Bestrafungen durch die\nBeschwerdeführer gezeigt hätten. Im Hinblick auf die Beschwerdeführer selbst habe es keine\nBeweise geben und vor der Inobhutnahme der Kinder seien sie nicht angehört worden.\nii) Die Regierung\n\n60\nDie Regierung trug vor, dass die Gerichtsentscheidungen den Schutz der\nGesundheit, der Moral, der Rechte und der Freiheiten der beschwerdeführenden Kinder zum\nZiel gehabt hätten. Die Entscheidungen seien außerdem „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ gewesen, da es „zutreffende und hinreichende“ Gründe für die\nEntziehung einiger Elternrechte und deren Übertragung auf das Jugendamt gegeben habe.\nDie Beschwerdeführer hätten in einer Gemeinschaft gelebt, die Züchtigungen mit der Rute\nfür eine zu korrigierenden und erzieherischen Zwecken eingesetzte Methode der\nkörperlichen Disziplinierung halte, die von der Bibel gutgeheißen werde. Da die\nbeschwerdeführenden Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen auch die Praxis der\nsystematischen körperlichen Züchtigung ihrer Kinder mit einer Rute gutgeheißen hätten,\nseien die innerstaatlichen Gerichte gezwungen gewesen, die notwendigen Teile des\nSorgerechts im Sinne des Kindeswohls zu entziehen, welches in den vorliegenden Fällen\nVorrang vor den Interessen der Eltern gehabt habe. Die maßgeblichen\nGerichtsentscheidungen seien im Hinblick auf das Alter, in dem die beschwerdeführenden\nKinder gefährdet seien, und im Hinblick auf die elterlichen Rechte, die bei den Eltern\nverbleiben könnten, so weit wie möglich begrenzt gewesen. Da die Beschwerdeführer weder\ndazu bereit gewesen seien, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, noch\ndazu, ihre Erziehungsmethoden aufzugeben, habe es keine milderen Maßnahmen zum\nSchutz der Kinder gegeben.\n\n61\nDie betreffenden Entscheidungen seien in fairen Verfahren ergangen, in die die\nBeschwerdeführer umfassend einbezogen worden seien. Angesichts der Natur von\nEilverfahren mit ihrem besonderen Geschwindigkeitsbedürfnis hätten die Familiengerichte\neine hinreichende Tatsachengrundlage für ihre Entscheidungen gehabt und die Einholung\nder Sachverständigengutachten berechtigterweise auf das Hauptsacheverfahren\nverschoben. Gleichermaßen sei es legitim gewesen, die Beschwerdeführer erst nach der\nanfänglichen Eilentscheidung anzuhören, um einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken.\niii) Die Drittbeteiligte\n\n62\nDie Drittbeteiligte ADF International machte geltend, dass es dem Wohl eines Kindes\ngrundsätzlich dienlich sei, von seinen Eltern großgezogen zu werden, und dass die\nTrennung eines Kindes von seinen Eltern eine traumatische und schädliche Erfahrung sei.\nDie Drittbeteiligte führte weiter aus, dass der Gerichtshof dies anerkannt habe, da er in\nseiner Rechtsprechung die Bedeutung des Erhalts familiärer Bindungen hervorgehoben und\nFamilienzusammenführungen angestrebt habe. Darüber hinaus habe der Gerichtshof für die\nRechtfertigung der Inobhutnahme von Kindern stets hinreichend geeignete und\nschwerwiegende Gründe gefordert und festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Kind\nin Pflege besser gestellt wäre, nicht ausreiche (siehe Olsson ./. Schweden (Nr. 1),\n24. März 1988, Rdnr. 71, Reihe A Band 130).\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\ni) Eingriff\n\n63\nDie Parteien waren sich einig darüber, dass die einstweilige Anordnung und die\nteilweise Entziehung des Sorgerechts vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 in\nBezug auf die älteste Tochter der Familie S. und bis 5. Mai 2014 in Bezug auf die anderen\nbeschwerdeführenden Kinder einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung\nihres Familienlebens dargestellt habe. Der Gerichtshof schließt sich dieser Schlussfolgerung\nan und stellt fest, dass ein solcher Eingriff eine Verletzung von Artikel 8 darstellt, es sei denn,\ner ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser\nBestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nangesehen werden.\nii) Gesetzliche Grundlage\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zwar die Anwendung der\neinschlägigen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache rügten, jedoch nicht\nbestritten, dass die betreffenden Entscheidungen eine Grundlage im nationalen Recht\nhatten, namentlich in den §§ 1631, 1666 und 1666a BGB (siehe Rdnrn. 30 bis 32).\niii) Legitimes Ziel\n\n65\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte kein legitimes Ziel verfolgt hätten und die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts\nnicht auf Erwägungen hinsichtlich körperlicher Bestrafung sondern auf die Tatsache gestützt\nworden sei, dass die Beschwerdeführer Mitglieder in der Glaubensgemeinschaft „X.“ seien\nund ihre Kinder im Einklang mit ihrem Glauben erzögen. Sie machten geltend, dass die\nEntscheidungen im Wesentlichen eine Diskriminierung wegen ihrer Religion darstellten.\n\n66\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das in den Artikeln 8 und 9 der\nKonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Religionsfreiheit\nzusammen mit dem in Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention vorgesehenen\nRecht auf Achtung der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Eltern bei der\nErziehung die Eltern berechtigt, ihren Kindern im Rahmen ihrer Erziehung ihre religiösen\nÜberzeugungen mitzuteilen und näherzubringen (Vojnity ./. Ungarn, Individualbeschwerde\nNr. 29617/07, Rdnr. 37, 12. Februar 2013). Obgleich der Gerichtshof akzeptiert hat, dass\ndies in einer ein- und aufdringlichen Art und Weise geschehen kann, hat er betont, dass\nKinder hierdurch keinen gefährlichen Praktiken oder körperlichen oder seelischen\nSchädigungen ausgesetzt werden dürfen (ebenda). Dieser Schutz Minderjähriger vor\nSchädigungen wurde auch in anderen internationalen Übereinkünften wie dem\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes bekräftigt, welches\nStaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form\nkörperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor\nVerwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung zu\nschützen (siehe Rdnr. 36).\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer in der\nGlaubensgemeinschaft und ihre religiösen Anschauungen in den Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte zwar erörtert wurden, die Gerichte ihre Entscheidungen jedoch auf\ndie Möglichkeit stützten, dass die Kinder mit einer Rute geschlagen werden könnten. Er stellt\nferner fest, dass die Beschwerdeführer die Verbindung zwischen den religiösen\nÜberzeugungen und den Züchtigungen mit einer Rute selbst hergestellt haben, indem sie die\nKindesbehandlung mit Bibelzitaten und den religiösen Anschauungen der\nbeschwerdeführenden Eltern begründeten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss,\ndass die von den Beschwerdeführern gerügten Entscheidungen den Schutz der „Gesundheit\noder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ der Kinder zum Ziel hatten. Sie verfolgten\nalso legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\niv) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft\nα) Allgemeine Grundsätze\n\n68\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob ein Eingriff „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, zu prüfen hat, ob die zur Rechtfertigung\nder Maßnahmen angeführten Gründe im Lichte des Falles als Ganzem „zutreffend und\nhinreichend“ waren. Nach Artikel 8 muss zwischen den Interessen des Kindes und denen\ndes Elternteils ein gerechter Ausgleich herbeigeführt werden und dabei dem Wohl des\nKindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann,\nbesonderes Gewicht beigemessen werden (siehe E. ./. Deutschland, [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnrn. 48, 50, ECHR 2000-VIII; T.P. und\nK.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, ECHR\n2001-V (Auszüge); und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Rdnrn. 48,\n49, 5. Dezember 2002).\n\n69\nBei der Bestimmung des Kindeswohls in einem bestimmten Fall sind zwei Aspekte zu\nberücksichtigen: Erstens dient, außer in Fällen, in denen sich die Familie als besonders\nungeeignet erwiesen hat, der Erhalt seiner Bindungen zu seiner Familie dem Wohl des\nKindes; und zweitens dient es dem Wohl des Kindes, seine Entwicklung in einem sicheren\nUmfeld sicherzustellen, und ein Elternteil hat keinen Anspruch nach Artikel 8 auf\nMaßnahmen, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden\n(Neulinger und Shuruk ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 41615/07, Rdnr. 136,\nECHR 2010). Der Nachweis, dass ein Kind in einem Umfeld untergebracht werden könnte,\ndas seinem Aufwachsen förderlicher wäre, reicht nicht aus ( K. und T. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25702/94, Rdnr. 173, ECHR 2001-VII).\n\n70\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine\nausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, der mit Eingriffsmaßnahmen verbundene\nEntscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung\nder durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht\nausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung dieser\nMaßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne\ngleichzeitig festzustellen, ob die Eltern in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit\neingebunden waren, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war (siehe\nu.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich a. a. O., Rdnr. 72, und S../. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 89, 10. November 2005).\n\n71\nBei der Prüfung der zur Rechtfertigung der Maßnahmen angeführten Gründe und des\nEntscheidungsprozesses berücksichtigt der Gerichtshof gebührend die Tatsache, dass die\ninnerstaatlichen Behörden den Vorteil hatten, mit allen Beteiligten unmittelbar in Verbindung\nzu stehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der innerstaatlichen Behörden\nderen Aufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen (vgl. u. v. a. E., a. a. O.,\nRdnr. 48). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Behörden bei der Beurteilung\nder Frage, ob ein Kind in Obhut zu nehmen ist einen großen Ermessensspielraum haben\n(ebenda, Rdnr. 49).\n\n72\nSchließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Verpflichtung der Hohen\nVertragsparteien nach Artikel 1 der Konvention, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden\nPersonen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, in\nVerbindung mit Artikel 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die\nsicherstellen sollen, dass Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, nicht gefoltert oder\nunmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden, auch nicht durch\nPrivatpersonen (siehe A. ./. Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Rdnr. 22, Reports\nof Judgments and Decisions 1998-VI). In einer Reihe von Fällen wurde festgestellt, dass\nArtikel 3 eine positive Verpflichtung für Staaten, Schutz vor unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung zu gewähren, zur Folge hat: siehe beispielsweise die\nRechtssache A. ./. Vereinigtes Königreich (a. a. O.), bei der das beschwerdeführende Kind\nvon seinem Stiefvater geschlagen wurde; und die Rechtssache Z u. a. ./. Vereinigtes\nKönigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 29392/95, ECHR 2001-V), bei der vier\nbeschwerdeführende Kinder von ihren Eltern schwer misshandelt und vernachlässigt\nwurden.\n\n73\nFerner gilt, dass eine gegen Artikel 3 verstoßende Misshandlung normalerweise zwar\ntatsächliche Körperverletzungen oder intensives körperliches oder seelisches Leid\nverursacht, eine Behandlung aber auch trotz Fehlens dieser Aspekte als erniedrigend\neinzustufen sein kann und unter das in Artikel 3 vorgesehene Verbot fallen kann, wenn sie\neine Person demütigt oder erniedrigt, ihre Menschenwürde missachtet oder schmälert oder\nGefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, ihren moralischen\noder körperlichen Widerstand zu brechen (Bouyid ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 23380/09, Rdnr. 87, ECHR 2015, m. w. N.). In diesem Zusammenhang stellt der\nGerichtshof auch fest, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des\nKindes körperliche Bestrafung als jede Bestrafung definiert hat, bei der physische Gewalt\nangewendet wird und die die Zufügung eines gewissen – egal wie geringen – Maßes von\nSchmerz oder Unwohlsein bezweckt. Außerdem hat er betont, dass jede Form der Gewalt\ngegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringfügig sie sein mag (siehe Rdnr. 37).\n\n74\nSchließlich hat der Gerichtshof in Fällen, die die Artikel 3 und 8 betrafen, die\nBedeutung des Alters der betroffenen Minderjährigen und, in Fällen, in denen ihr\nkörperliches und moralisches Wohl gefährdet ist, die Notwendigkeit betont, dass Kinder und\nandere verletzliche Mitglieder der Gesellschaft durch den Staat geschützt werden (siehe\nz. B. K.U. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 2872/02, Rdnr. 46, ECHR 2008; Mubilanzila\nMayeka und Kaniki Mitunga ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 13178/03, Rdnr. 53,\nECHR 2006-XI und Ioan Pop u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 52924/09,\n6. Dezember 2016). Auch die Notwendigkeit, die Verletzlichkeit von Minderjährigen zu\nberücksichtigen, wurde auf internationaler Ebene bekräftigt (siehe die Verweise auf das\ninternationale Recht in der Rechtssache Bouyid, a. a. O., Rdnrn. 52 bis 53 und 109).\nβ) Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n75\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Rügen der Beschwerdeführer im Kern die Frage betreffen, ob die\nErziehungspraxis der Züchtigung mit einer Rute einen hinreichend schwerwiegenden Grund\nfür eine teilweisen Sorgerechtsentziehung und eine Inobhutnahme von Kindern darstellt.\n\n76\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Beschwerdeführer vorbrachten, die von ihnen\nangewandte Praxis des Schlagens mit einer Rute überschreite die Schwelle des Artikels 3\nder Konvention nicht, und dass bei der Untersuchung der Kinder nach der Inobhutnahme\nkeine körperlichen Zeichen von Misshandlungen an diesen festgestellt worden seien.\nObgleich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht entscheiden muss, ob die –\ntatsächliche oder zu erwartende – Behandlung der Kinder durch die Beschwerdeführer\nhinsichtlich ihrer Schwere den Schwellenwert der Anwendbarkeit von Artikel 3 der\nKonvention überschritten hat, stellt er dennoch fest, dass eine Behandlung dieser Art in den\nAnwendungsbereich von Artikel 3 der Konvention fallen könnte (siehe A. ./. Vereinigtes\nKönigreich, a. a. O., Rdnr. 21).\n\n77\nUm jede Gefahr der Misshandlung und erniedrigenden Behandlung von Kindern zu\nvermeiden, hält es der Gerichtshof für ratsam, dass die Mitgliedstaaten jede Form der\nkörperlichen Bestrafung von Kindern gesetzlich verbieten. Diesbezüglich stellt er fest, dass\nDeutschland Kindern bereits ein Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeräumt und körperliche\nBestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen verboten hat.\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Verbote der\nkörperlichen Bestrafung von Minderjährigen mit verhältnismäßigen Maßnahmen durchsetzen\nsollten, damit derartige Verbote praktisch und wirksam sind und nicht rein theoretisch\nbleiben. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gefahr der systematischen und\nregelmäßigen Züchtigung mit einer Rute einen zutreffenden Grund für eine teilweise\nSorgerechtsentziehung und die Inobhutnahme der Kinder darstellte.\n\n79\nBei der Beurteilung der Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten\nGründe auch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 hinreichend waren, muss der Gerichtshof prüfen,\nob der Entscheidungsprozess insgesamt den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz\nihrer Interessen zuteil werden ließ und ob die gewählten Maßnahmen verhältnismäßig\nwaren.\n\n80\nIm Hinblick auf die Rügen der Beschwerdeführer, vor Erlass der einstweiligen\nAnordnung vom 1. September 2013 nicht angehört worden zu sein, stellt der Gerichtshof\nfest, dass der entsprechende Beschluss am 29. bzw. 30. November 2013 von dem\nFamiliengericht überprüft wurde, wobei auch die Beschwerdeführer gehört wurden. Der\nGerichtshof ist daher der Auffassung, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer\nunter den Umständen des vorliegenden Falles in einer Position waren, die es ihnen\nermöglichte, alle ihre Argumente gegen die Sorgerechtsentziehung vorzubringen.\n\n81\nHinsichtlich der Beweisgrundlage für die Entscheidungen stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Familiengericht und das Oberlandesgericht die Eltern, die Kinder – mit Ausnahme\ndes beschwerdeführenden Sohnes im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 wegen\ndessen Alters – die Verfahrensbeistände der Kinder und Vertreter des Jugendamts angehört\nhaben. Die Gerichte, die den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen\nPersonen hatten, stellten vornehmlich aufgrund der Aussagen ehemaliger Mitglieder der\nGemeinschaft „X.“ eine allgemeine Erziehungspraxis der Züchtigung mit Ruten fest.\nAngesichts der Vorbringen der beschwerdeführenden Eltern und ihrer Aussagen in den\nVerfahren sowie der Aussagen einiger Kinder kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die\nbeschwerdeführenden Eltern Züchtigungen mit der Rute vornahmen oder vornehmen\nkönnten und dass die beschwerdeführenden Kinder der Gefahr ausgesetzt seien, mit der\nRute gezüchtigt zu werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Schlussfolgerungen auf\neine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt waren und nicht willkürlich oder\nunangemessen erscheinen.\n\n82\nIm Hinblick darauf, dass die Gerichte keine Sachverständigengutachten zur Relevanz\ndes Willens der beschwerdeführenden Kinder, ihrer Fähigkeit, diesen Willen selbst zu bilden,\nund den Folgen der Rutenschläge für die Kinder eingeholt haben, weist der Gerichtshof\nerneut darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht immer einen psychologischen\nSachverständigen hinzuziehen müssen, sondern die besonderen Umstände des Einzelfalls\nfür diese Fragen ausschlaggebend sind (siehe sinngemäß S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 71, ECHR 2003-VIII (Auszüge)). In der\nvorliegenden Rechtssache hat das Familiengericht nach der Inobhutnahme der\nbeschwerdeführenden Kinder Hauptsorgerechtsverfahren eingeleitet und\nSachverständigengutachten eingeholt. Angesichts der Natur von Eilverfahren und des\nbesonderen Geschwindigkeitsbedürfnis von Zwischenverfahren hält es der Gerichtshof für\nakzeptabel, dass die Familiengerichte in dem Zwischenverfahren nicht erst die\nSchlussfolgerungen eines Sachverständigen abwarteten, sondern diese auf das\nHauptsacheverfahren verlegten.\n\n83\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass die Verfahrenserfordernisse, die sich aus Artikel 8 der Konvention ergeben,\nerfüllt waren.\n\n84\nSchließlich hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die Entscheidungen zur teilweisen\nEntziehung des Sorgerechts und zur Inobhutnahme der Kinder verhältnismäßig waren. Die\nInobhutnahme von Kindern und damit einhergehende Trennung einer Familie stellt einen\nsehr erheblichen Eingriff in das in Artikel 8 der Konvention geschützte Recht auf Achtung des\nFamilienlebens dar und sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden (siehe Neulinger und\nShuruk, a. a. O., Rdnr. 136). Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte waren jedoch\nauf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung gestützt, wie sie nach\nArtikel 3 der Konvention verboten ist. Der Gerichtshof hat bereits früher festgestellt, dass die\nKonvention selbst unter den schwierigsten Umständen ein absolutes Verbot der Folter oder\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung enthält, das unabhängig\nvom Verhalten der betroffenen Person gilt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die Gefährdung der Kinder nicht abstrakt – auf der Grundlage der\nErziehungsansichten der Beschwerdeführer – beurteilt, sondern einen differenzierten Ansatz\nverfolgt haben. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht begrenzten die Entziehung\ndes Sorgerechts auf die absolut notwendigen Bereiche und auf die beschwerdeführenden\nKinder, die ein Alter hatten, in dem körperliche Züchtigungen zu erwarten waren und die\ndaher einer konkreten und unmittelbaren Gefahr erniedrigender Bestrafung ausgesetzt\nwaren. Da Kinder nach deutschem Recht ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung haben\nund angesichts der dem Gesetz entgegenstehenden, aber festen Überzeugung der\nBeschwerdeführer kamen die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss, dass eine\nInobhutnahme der Kinder gerechtfertigt sei.\n\n85\nDarüber hinaus haben die innerstaatlichen Gerichte ausführlich begründet, warum es\nfür einen Schutz der Kinder keine andere Möglichkeit gab, die einen geringeren Eingriff in die\nRechte der einzelnen Familien dargestellt hätte. Die Gerichte befanden, dass die Eltern\nkeine Bereitschaft gezeigt hätten, von Disziplinierungen ihrer Kinder abzusehen, und eine\nstärkere Unterstützung durch das Jugendamt die Sicherheit der Kinder nicht zu jeder Zeit\ngewährleisten würde. Darüber hinaus befanden die Gerichte, dass die Eltern selbst dann,\nwenn sie bereit wären, von körperlichen Züchtigungen abzusehen, und in der Lage wären,\ndem Druck der Gemeinschaft standzuhalten, nicht gewährleisten könnten, dass nicht andere\nMitglieder der Gemeinschaft die Kinder mit der Rute schlagen würden, während sie sie\nbeaufsichtigten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles schließt sich der Gerichtshof\ndiesen Schlussfolgerungen an. Er stellt fest, dass es in dem Verfahren um eine Art der\ninstitutionalisierten Gewalt gegen Minderjährige ging, die nach Auffassung der\nbeschwerdeführenden Eltern ein Element der Erziehung ihrer Kinder darstellte. Folglich hätte\neine Unterstützung durch das Jugendamt, beispielsweise durch Elternkurse, die Kinder nicht\nwirksam schützen können, da die körperliche Disziplinierung der Kinder in ihrem\nunerschüttlichen Dogma verankert war.\n\n86\nDie vorstehenden Ausführungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof die\nSchlussfolgerung zu erlauben, dass es „zutreffende und hinreichende“ Gründe für die\nteilweise Entziehung des Sorgerechts gab. Auf der Grundlage eines fairen Verfahrens haben\ndie innerstaatlichen Gerichte, ohne dabei den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen\nStellen zusteht, überschritten zu haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen\nder beschwerdeführenden Kinder und denen der beschwerdeführenden Eltern herbeigeführt,\nder den Schutz des Wohls der Kinder zum Ziel hatte.\n\n87\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. er nimmt den Wortlaut der Erklärungen der beschwerdegegnerischen Regierung nach\nArtikel 8 der Konvention im Hinblick auf die Dauer des Zwischenverfahrens sowie die\nModalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis und\nordnet folglich an,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat den Beschwerdeführern im\nIndividualbeschwerdeverfahren Nr. 68125/14 (W.) binnen drei Monaten nach\nBekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention,\n9.000 € (neuntausend Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die\nKosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass der beschwerdegegnerische Staat den Beschwerdeführern im\nIndividualbeschwerdeverfahren Nr. 72204/15 (S.) binnen drei Monaten nach\nBekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention,\n8.000 € (achttausend Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die\nKosten und Auslagen zu zahlen hat;\nc) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n3. dieser Teil der Beschwerden wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im\nRegister gestrichen;\n4. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt;\n5. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22. März 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nANHANG\nIndividualbeschwerde Nr. Beschwerdeführer/in Geburtstag Staatsangehörigkeit\n68125/14 P. W. 19.. Deutsch\nC. W. 19.. Deutsch\nJ. W. 2011 Deutsch\n72204/14 A. S. 19.. Deutsch\nR. S. 19.. Österreichisch\nB. S. 1999 Deutsch und\nösterreichisch\nC. S. 2002 Deutsch und\nösterreichisch\nI. 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