{"status":"available","doknr":"001-192898","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0322JUD001130816","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"11308/16; 11344/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. die Rüge nach Artikel 8 bezüglich der Sorgerechtsentziehung wird für zulässig und die Rüge nach Artikel 8 bezüglich der Verfahrensdauer für unzulässig erklärt; 3. im Hinblick auf die Sorgerechtsentziehung ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE T. U. A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 11308/16 und 11344/16)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n22. März 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache T. u. a. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer\nund Lәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Februar 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 11308/16 und 11344/16)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei Beschwerdeführer und zwei\nBeschwerdeführerinnen1 am 24. Februar 2016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatten. Die Namen, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der Beschwerdeführer sind im\nAnhang zu diesem Urteil aufgelistet.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden von Herrn H. F., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer rügten insbesondere unter Berufung auf Artikel 8 der\nKonvention die angeblich unverhältnismäßigen Beschlüsse der innerstaatlichen Gerichte in\nden Hauptsacheverfahren, mit denen ihr Sorgerecht teilweise entzogen wurde, eine\nunzureichende Tatsachengrundlage für diese Beschlüsse und die Dauer und Ungerechtigkeit\nder Hauptsacheverfahren vor den Familiengerichten. Sie beriefen sich im Hinblick auf diese\nBehauptungen auch auf Artikel 6. Nach Artikel 9 der Konvention sowie Artikel 2 des ersten\nZusatzprotokolls zur Konvention rügten die Beschwerdeführer, dass sie daran gehindert\nworden seien, ihre Kinder nach ihrer religiösen Überzeugung zu erziehen und dass ihre\n1 Anm. d. Übers.: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Pluralform „die Beschwerdeführer“\nverwendet, auch wenn mehrere Personen verschiedenen Geschlechts gemeint sind.\nreligiösen Überzeugungen der Grund für die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts\ngewesen seien.\n\n4\nAm 16. März 2016 wurden der Regierung die Beschwerden im Hinblick auf Artikel 8\nder Konvention übermittelt.\n\n5\nEs gingen schriftliche Stellungnahmen der ADF (Alliance Defending Freedom)\nInternational ein, die vom Vizepräsidenten ermächtigt worden war, sich als Drittbeteiligte an\nden beiden Verfahren zu beteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nBei den Beschwerdeführern im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 11308/16 (T.)\nhandelt es sich um eine Mutter und einen Vater. Ihr Sohn J. wurde 2012 geboren. Bei den\nBeschwerdeführern im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 11344/16 (P.) handelt es sich\nebenfalls um eine Mutter und einen Vater. Ihre Töchter A. und B. wurden 2009 und ihr Sohn\nG. 2013 geboren. Die Beschwerdeführer sind alle Mitglieder der Glaubensgemeinschaft „X.“\nund lebten in einer aus ungefähr 20 Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft bestehenden\nGemeinde in W., Deutschland. Eine weitere Gemeinde mit etwa 100 Mitgliedern befand sich\nin dem nahe gelegenen Dorf K.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n7\nIm Jahr 2012 berichtete die Presse über die Glaubensgemeinschaft „X.“ und ihre\nHaltung zum Recht von Eltern zur körperlichen Züchtigung, insbesondere durch das\nSchlagen mit einer Rute. Darüber hinaus wurden Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der\nGlaubensgemeinschaft veröffentlicht, die bestätigten, dass Kinder mit der Rute gezüchtigt\nworden seien.\n\n8\n2012 und 2013 besuchten die örtlichen Jugendämter die beiden Gemeinschaften und\nderen Sprecher wurden zu einem Treffen in das zuständige Landesministerium eingeladen.\nBei diesem Treffen wurden die körperliche Züchtigung und das Thema der Schulpflicht\nbesprochen.\n\n9\nAm 16. August 2013 erhielten das Jugendamt K. und das Familiengericht\nVideoaufnahmen eines Fernsehreporters, in denen zehn verschiedene Fälle körperlicher\nZüchtigung in der Gemeinschaft in K. gezeigt wurden. Die mit versteckter Kamera gefertigten\nVideoaufzeichnungen zeigten die Züchtigung verschiedener Kinder im Alter zwischen drei\nund zwölf Jahren mit der Rute. Nach Aussagen des Fernsehreporters handelte es sich bei\nder Person, die die Züchtigung durchführte, in den meisten Fällen nicht um ein Elternteil des\nKindes, das gezüchtigt wurde.\n\n10\nAm 3. September 2013 erließ das Familiengericht auf Antrag des zuständigen\nJugendamts im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss in Bezug auf alle Kinder\nin der Gemeinschaft W., einschließlich der Kinder der Beschwerdeführer. Das Gericht entzog\nden Beschwerdeführern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung für ihre Kinder und das Recht\nzur Regelung ihrer ärztlichen Versorgung, schulischen Belange und der Ausbildungs- und\nBerufswahl und übertrug diese Rechte auf das Jugendamt. Es stützte seinen Beschluss auf\ndie oben genannten Videoaufnahmen und die Aussagen des Fernsehreporters und sechs\nehemaliger Mitglieder der „X.“ Gemeinschaft. Es kam zu dem Schluss, dass es hinreichend\nwahrscheinlich sei, dass die Kinder körperlicher Züchtigung in Form von Schlägen mit der\nRute und so genanntem „Restraining“ ausgesetzt würden, bei dem die Gliedmaßen eines\nKindes festgehalten und sein Kopf nach unten gedrückt werde, bis das Kind keine Kraft mehr\nhabe zu schreien oder sich zu widersetzen.\n\n11\nAm 5. September 2013 nahm das Jugendamt die Kinder der Gemeinschaft in seine\nObhut. Sie wurden dabei von rund 30 Polizeibeamten unterstützt, die gleichzeitig die\nRäumlichkeiten der Gemeinschaft durchsuchten und eine Holzrute fanden.\n\n12\nIm Anschluss daran wurden die Kinder der Beschwerdeführer untersucht. Es wurden\njedoch keine körperlichen Zeichen von Misshandlungen oder Schlägen vorgefunden.\n\n13\nJ. T. wurde daraufhin in einer Pflegefamilie untergebracht. Da er noch gestillt wurde,\ndurfte seine Mutter ihn hierzu täglich besuchen.\n\n14\nA. und B. P. wurden ebenfalls in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Familie ihrer\nTante wurde als Pflegefamilie anerkannt und die Kinder daraufhin dort untergebracht.\n\n15\nDa G. P. damals erst ein Jahr und vier Monate alt war und noch gestillt wurde,\nwurden er und seine Mutter gemeinsam in einer Pflegefamilie untergebracht.\n1. Individualbeschwerde Nr. 11308/16 (T.)\n\n16\nAm 13. September 2013 hörte das Familiengericht die Beschwerdeführer an und hielt\nseine Entscheidung vom 3. September 2013 mit vorläufiger Entscheidung vom\n23. September 2013 aufrecht.\n\n17\nAm 2. Dezember 2013 wies das Oberlandesgericht eine Beschwerde der\nBeschwerdeführer gegen die vorläufige Entscheidung des Familiengerichts weitgehend\nzurück, wobei es die Entscheidung im Hinblick auf das elterliche Recht zur Regelung der\nschulischen Belange aufhob. Aufgrund des Alters des Sohnes sah das Gericht diesbezüglich\nkeinen Regelungsbedarf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.\n\n18\n2015 zogen die Beschwerdeführer – ohne ihren Sohn J. – in die Tschechische\nRepublik, wo sie seither leben.\n2. Individualbeschwerde Nr. 11344/16 (P.)\n\n19\nAm 13. September 2013 hörte das Familiengericht die Beschwerdeführer und am\n18. September 2013 die Töchter der Beschwerdeführer in ihrer Pflegefamilie an. Die Töchter\nberichteten, dass ihre Eltern sie als Form der körperlichen Züchtigung mit einer Rute auf die\nHand geschlagen hätten. Am 23. September 2013 bestätigte das Familiengericht seinen\nBeschluss vom 3. September 2013.\n\n20\nAm 2. Dezember 2013 hob das Oberlandesgericht auf Beschwerde der\nBeschwerdeführer hin den Beschluss im Hinblick auf die Entziehung des Rechts zur\nBestimmung von G. P. Aufenthalt auf. Im Hinblick auf die Töchter wurde der frühere\nBeschluss mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass das Recht zur Regelung der schulischen\nAngelegenheiten und der Ausbildungs- und Berufswahl der Töchter bei den Eltern verbleibe.\n\n21\nDaraufhin wurde der Sohn den Beschwerdeführern zurückgegeben, die zunächst\nnach Belgien und später in die Tschechische Republik zogen, wo sie seither leben. Die\nTöchter der Beschwerdeführer befinden sich weiterhin in einer Pflegefamilie (siehe\nRdnr. 14).\nB. Die Hauptsacheverfahren\n1. Individualbeschwerde Nr. 11308/16 (T.)\n\n22\nAuf Antrag der Beschwerdeführer vom 9. September 2013 leitete das Familiengericht\ndas Hauptsacheverfahren ein und gab am 24. September 2013 ein\nSachverständigengutachten in Auftrag.\n\n23\nNachdem er die Beschwerdeführer befragt und ein Treffen zwischen ihnen und ihrem\nSohn beobachtet hatte, legte der Sachverständige am 19. Dezember 2013 ein schriftliches\nGutachten vor. Er befand, dass die Beschwerdeführer zwar eine liebevolle Haltung zu ihrem\nSohn hätten, die körperliche Züchtigung mit Gegenständen jedoch für eine geeignete und\nnotwendige Erziehungsmethode hielten. Weil sie bereit seien, diese Methode auf ihren Sohn\nanzuwenden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass\nsie ihren Sohn im Falle des Verbleibs bei ihnen körperlich züchtigen würden. Dies würde die\nEntwicklung des Sohnes erheblich gefährden und zu psychologischen Problemen führen, so\nder Sachverständige. Insgesamt sei es im Interesse des Wohls des Kindes, von seinen\nEltern getrennt untergebracht zu werden, um ihn vor den Erziehungsmethoden der\nBeschwerdeführer zu schützen, die gefährlich für das Kind seien. Da ihr Erziehungskonzept\nauf religiösen Überzeugungen beruhe, seien sie nicht gewillt, die Erziehungsmethode der\nkörperlichen Züchtigung aufzugeben, und auch nicht bereit, mit den Behörden\nzusammenzuarbeiten oder Hilfe zu akzeptieren. Folglich seien weniger einschneidende\nMaßnahmen nicht als ausreichend einzuschätzen.\n\n24\nDie Beschwerdeführer legten daraufhin ein privat in Auftrag gegebenes\nSachverständigengutachten vor, in dem der Ansatz und die Methodik des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen kritisiert wurden. Darüber hinaus widerriefen die\nBeschwerdeführer rückwirkend ihre Einwilligung in eine Begutachtung durch den gerichtlich\nbestellten Sachverständigen und in eine Untersuchung ihres Sohnes.\n\n25\nIn einem gesonderten Verfahren erließ das Familiengericht am 1. August 2014 im\nWege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss, in dem es den Beschwerdeführern das\nelterliche Recht zur Entscheidung über eine Begutachtung ihres Sohnes durch den\ngerichtlich bestellten Sachverständigen entzog und einer solchen Maßnahme zustimmte.\n\n26\nAm 4. August 2014 leitete das Familiengericht das privat in Auftrag gegebene\nSachverständigengutachten an den gerichtlich bestellten Sachverständigen weiter, der mit\nSchreiben vom 15. August 2014 auf die Kritikpunkte reagierte und Angaben zu seiner\nMethodik machte.\n\n27\nBei einem Verhandlungstermin am 19. September 2014 machte das Gericht den\nBeschwerdeführern und dem Jugendamt einen Vergleichsvorschlag mit dem Zweck der\nRückgabe des Sohnes. Allerdings konnten sich die Beschwerdeführer und das Jugendamt,\ninsbesondere wegen Uneinigkeit über den Besuch einer staatlichen Schule und einer\nSpieltherapie durch den Sohn, nicht auf einen Vergleich einigen. Darüber hinaus gab es\nBedenken hinsichtlich einer Teilnahme der Eltern an einem Elternkurs und der Mitwirkung an\nmedizinischen Maßnahmen. Das Jugendamt hielt diese Aspekte für wesentlich und lehnte\nden von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Teilvergleich ab.\n\n28\nNachdem es den Sohn der Beschwerdeführer in dessen Pflegefamilie, wo er seit\n21. Oktober 2014 untergebracht war, angehört hatte, entschied das Familiengericht am\n22. Oktober 2014, den Beschwerdeführern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts ihres\nSohnes und zur Entscheidung über dessen Gesundheitsfürsorge und Beschulung zu\nentziehen, und übertrug diese Rechte auf das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt.\n\n29\nDas Familiengericht führte aus, dass das Kindeswohl bei Verbleib des Sohnes bei\nden Beschwerdeführern aufgrund ihrer Erziehungsmethoden in erheblichem Maße gefährdet\nwäre. Gestützt insbesondere auf das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten und\ndie Angaben der Beschwerdeführer während des Gerichtsverfahrens kam das Gericht zu\ndem Schluss, dass eine hohe und konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Sohn über\nmehrere Jahre hinweg unter Einsatz von Gegenständen gezüchtigt werden würde. Nach\nAuffassung des Sachverständigen lasse dies die Entstehung psychischer Probleme bei dem\nSohn der Beschwerdeführer erwarten. Auch wenn die Trennung von Eltern und Kind einen\nschweren Eingriff in ihr Recht auf Familie nach Artikel 6 GG (siehe Rdnr. 53) darstelle und\nmöglicherweise negative Folgewirkungen für das Kind habe, sei dieser Eingriff im\nvorliegenden Fall gerechtfertigt. Körperliche Züchtigungen der in Frage stehenden Art seien\nfür ein Kind in besonderem Maße entwürdigend. Sie seien nicht nur nach § 1631 Abs. 2 BGB\n(siehe Rdnr. 54) verboten, sondern stellten auch einen Eingriff in die in Artikel 1 GG (siehe\nRdnr. 50) geschützte Menschenwürde eines Kindes und in das in Artikel 2 GG (siehe\nRdnr. 51) geschützte Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit dar.\n\n30\nDas Gericht befand auch, dass sich die Gefährdung des Kindes nicht mit milderen\nMaßnahmen abwenden lasse. Im Verlauf des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer ihren\nErziehungsstil uneingeschränkt gepriesen und die Auffassung abgelehnt, dass die von ihnen\nbefürwortete Form einer körperlichen Züchtigung unter das Gewaltverbot nach § 1631 BGB\nfalle. Die körperlichen Spuren einer solchen Züchtigung seien nur von kurzer Dauer und\ndaher für das Jugendamt nur bei unangekündigten Besuchen und auch nur dann feststellbar,\nwenn das Kind zufällig unmittelbar zuvor gezüchtigt worden sei. Die psychischen Folgen\nseien nach den Ausführungen des Sachverständigen hingegen erst nach langer Zeit\nfeststellbar und auf den ersten Blick kaum bemerkbar. Obwohl die Beschwerdeführer zuletzt\ngegenüber dem Gericht eine Bereitschaft bekundet hätten, von körperlichen Züchtigungen\nzukünftig Abstand zu nehmen, sei dies nach Sicht des Gerichts nicht überzeugend, da die\nBeschwerdeführer dafür keine Begründung abgegeben hätten. Das Familiengericht wies\njedoch darauf hin, dass es den Beschwerdeführern freistehe, nach Beendigung des\nVerfahrens außergerichtlich eine Einigung mit dem Jugendamt über die Bedingungen zur\nRückführung des Kindes zu treffen. Der frühere Vergleichsvorschlag sei jedoch abgelehnt\nworden, da die Beschwerdeführer nicht bereit gewesen seien, der Teilnahme an einer\nSpieltherapie und dem Besuch einer staatlichen Schule durch ihren Sohn zuzustimmen.\n\n31\nIm Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer ihre Zustimmung zu einer\nBegutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowohl für sich selbst als\nauch für ihr Kind widerrufen hatten, nachdem das Gutachten bereits vorgelegt worden war,\nvertrat das Gericht die Auffassung, dass hieraus kein Verwertungsverbot für das\nSachverständigengutachten in dem Verfahren folge. Das Gericht hatte anstelle der Eltern die\nZustimmung zur Begutachtung des Sohns erteilt, außerdem stand das Vorgehen der Eltern\nangesichts der verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht des Staates zum Schutz von Kindern\neiner Verwertung des Gutachtens in dem Verfahren nicht entgegen. Wäre es zulässig, dass\nEltern bei Sachverständigengutachten, mit denen sie nicht einverstanden sind, nachträglich\nihre Zustimmung zu einer Begutachtung widerrufen, wäre ein effektiver Schutz von Kindern\nin familiengerichtlichen Verfahren nicht möglich.\n\n32\nDie Beschwerdeführer legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des\nFamiliengerichts ein. Nach einer Anhörung der Beschwerdeführer, ihres Sohnes, des\nVerfahrensbeistands des Sohnes, einer Vertreterin des Jugendamts, des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen und des von den Beschwerdeführern beauftragten\nSachverständigen wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer am\n26. Mai 2015 zurück.\n\n33\nIn einem 39 Seiten langen Beschluss hat sich das Oberlandesgericht im Detail mit\nden Ausführungen der Beschwerdeführer zu körperlichen Züchtigungen, den Publikationen\nder Glaubensgemeinschaft „X.“, dem Sachverständigengutachten und den diesbezüglichen\nKritikpunkten des privat beauftragten Sachverständigen auseinandergesetzt. Insgesamt hat\nes den Beschluss und die Begründung des Familiengerichts vom 22. Oktober 2014 bestätigt.\nEs unterstrich, dass nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen das Recht auf eine gewaltfreie\nErziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB (siehe Rdnr. 54) eine Entziehung des elterlichen\nSorgerechts rechtfertigen könne. Im Fall der Beschwerdeführer sei allerdings zu befürchten,\ndass auf angebliche Regelverstöße durch das Kind systematisch mit Rutenschlägen reagiert\nwerden würde. Die Gefährdung des Kindeswohls liege außerdem bereits darin, dass das\nKind in ständiger Angst davor leben müsse, körperliche Schmerzen erdulden und die daraus\nresultierende Demütigung als psychischen Schmerz erfahren zu müssen. Das\nGeschlagenwerden stelle per se die Kindesmisshandlung und den Missbrauch des\nelterlichen Sorgerechts dar. Auf den Eintritt von länger andauernden physischen\nVerletzungen komme es nicht an.\n\n34\nDas Gericht führte weiter aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer religiösen\nGrundanschauung von der Richtigkeit ihrer Erziehungsmethoden überzeugt seien. Daher\nseien sie weder gewillt noch in der Lage, die Gefahren für ihr Kind abzuwenden, und ihre\njüngsten widersprüchlichen Aussagen könnten nicht als glaubwürdig eingeschätzt werden.\n\n35\nAm 16. August 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, eine von den Beschwerdeführern eingelegte Verfassungsbeschwerde zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 1467/15).\n2. Individualbeschwerde Nr. 11344/16 (P.)\n\n36\nAuf Antrag der Beschwerdeführer vom 9. September 2013 leitete das Familiengericht\ndas Hauptsacheverfahren ein und gab am 24. September 2013 ein\nSachverständigengutachten in Auftrag.\n\n37\nNachdem er die Beschwerdeführer, ihre zwei Töchter und die Pflegeeltern der Kinder\nbefragt und ein Treffen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern beobachtet\nhatte, legte der Sachverständige am 23. Dezember 2013 ein schriftliches Gutachten vor. Er\nführte aus, dass die Beschwerdeführer und ihre Töchter bestätigt hätten, dass die Eltern die\nTöchter mit einer Rute gezüchtigt hätten, und dass die Eltern trotz ihrer liebevollen Haltung\nihren Kindern gegenüber die körperliche Züchtigung mit Gegenständen für eine geeignete\nund notwendige Erziehungsmethode hielten. Angesichts der früheren Vorfälle körperlicher\nZüchtigung und der allgemeinen Bereitschaft der Beschwerdeführer, diese\nErziehungsmethode auf ihre Kinder anzuwenden, sei es praktisch sicher, dass sie diese\nerneut körperlich züchtigen würden. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der\nrigide, autoritäre Erziehungsstil der Beschwerdeführer und ihre Überzeugung, dass Kinder\nab einem Alter von drei Jahren durch körperliche Züchtigung mit Gegenständen zu\nGehorsam erzogen werden sollten, dem Wohl der Kinder erheblich entgegenstünden und\neiner unbeeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung abträglich seien. Er ging davon aus,\ndass derartige Methoden vermutlich zu psychologischen Problemen führen würden.\nInsgesamt sei es im Interesse des Wohls der Kinder, sie von ihren Eltern zu trennen. Da das\nErziehungskonzept der Eltern auf religiösen Überzeugungen beruhe, seien sie nicht gewillt,\ndie Erziehungsmethode der körperlichen Züchtigung aufzugeben, und auch nicht bereit, mit\nden Behörden zusammenzuarbeiten oder Hilfe zu akzeptieren. Folglich seien weniger in ihre\nRechte einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend anzusehen.\n\n38\nDie Beschwerdeführer legten daraufhin ein privat in Auftrag gegebenes\nSachverständigengutachten vor, in dem der Ansatz und die Methodik des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen kritisiert wurden. Darüber hinaus widerriefen die\nBeschwerdeführer rückwirkend ihre Einwilligung in eine Begutachtung durch den gerichtlich\nbestellten Sachverständigen und in eine Untersuchung ihrer drei Kinder.\n\n39\nIn einem gesonderten Verfahren erließ das Familiengericht am 1. September 2014 im\nWege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss, in dem es den Beschwerdeführern das\nelterliche Recht zur Entscheidung über eine Begutachtung ihrer Kinder durch den gerichtlich\nbestellten Sachverständigen entzog und einer psychologischen Untersuchung zustimmte.\nAußerdem leitete es das privat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten an den\ngerichtlich bestellten Sachverständigen weiter, der mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 auf\ndie Kritikpunkte reagierte und Angaben zu seiner Methodik machte.\n\n40\nBei einem Verhandlungstermin am 29. September 2014 diskutierten die Parteien über\neinen Vergleich zwischen den Beschwerdeführern und dem Jugendamt mit dem Zweck der\nRückgabe der Töchter an die Beschwerdeführer und des Schutzes aller drei Kinder.\nAllerdings konnten sich die Beschwerdeführer und das Jugendamt nicht auf einen Vergleich\neinigen, da sie sich insbesondere über den Besuch einer staatlichen Schule und die\nTeilnahme an einer Therapie durch die Kinder uneinig waren. Darüber hinaus waren die\nBeschwerdeführer nicht bereit, für eine längere Zeit unter der Aufsicht des Jugendamts in\nDeutschland zu verbleiben.\n\n41\nNachdem es die Beschwerdeführer und dessen Töchter mehrmals – auch in einem\nParallelverfahren – angehört hatte, entschied das Familiengericht am 21. Oktober 2014, den\nBeschwerdeführern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer drei Kinder und zur\nEntscheidung über deren Gesundheitsfürsorge und Beschulung zu entziehen, und übertrug\ndiese Rechte auf das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt. Darüber hinaus ordnete\ndas Gericht die Herausgabe des Sohnes an das Jugendamt an.\n\n42\nIn seiner Begründung, die mit der im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 11308/14\n(siehe Rdnrn. 29 bis 31) vergleichbar ist, führte das Familiengericht aus, dass es aufgrund\nder Erziehungsmethoden sehr abträglich für das Wohl der drei Kinder wäre, weiterhin bei\nihren Eltern zu leben. Das Gericht unterstrich, dass § 1666 BGB (siehe Rdnr. 55) nicht zum\nZiel habe, frühere Fälle der Kindesmisshandlung oder Erziehungsansichten, die zu § 1631\nAbs. 2 BGB (siehe Rdnr. 54) im Widerspruch stehen, zu bestrafen, sondern drohende\nGefahren für das Kindeswohl abzuwehren. Gestützt insbesondere auf das gerichtlich\nbestellte Sachverständigengutachten und die Angaben der Beschwerdeführer und ihrer\nKinder kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine hohe und konkrete Wahrscheinlichkeit\nbestehe, dass die Kinder systematisch unter Einsatz von Gegenständen gezüchtigt würden,\nwas wiederum dem Wohl der Kinder sowohl physisch als auch psychisch abträglich wäre.\nDer schwere Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Familie nach Artikel 6 GG\n(siehe Rdnr. 53) durch die Trennung von ihren Kindern sei dennoch nicht nur berechtigt,\nsondern auch verhältnismäßig, da die Gefahr für die Kinder nicht mit milderen Mitteln\nabgewendet werden könne. Zusätzlich zu dem Problem der Entdeckung körperlicher\nZüchtigungen durch unangekündigte Besuche des Jugendamts (siehe Rdnr. 30) wies das\nGericht auch darauf hin, dass die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durchgehend\nkeine Bereitschaft gezeigt hätten, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, und staatliche\nSchulen abgelehnt hätten, was nach Ansicht des Gerichts beides notwendig wäre, um\nentwürdigende körperliche Züchtigungen zu verhindern und eine Autonomieentwicklung der\nKinder sicherzustellen. Nach Auffassung des Gerichts sei ferner zu erwarten, dass die\nBeschwerdeführer Deutschland verlassen würde, sollten ihnen die Kinder zurückgegeben\nwerden, wodurch sie einer geregelten Aufsicht durch das zuständige Jugendamt entgehen\nwürden. Schließlich kam das Gericht noch zu dem Schluss, dass der Widerruf der\nZustimmung zu einer Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen einer\nVerwertung dieses Gutachtens in dem Verfahren nicht entgegenstehe (siehe Rdnr. 31).\n\n43\nDie Beschwerdeführer legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des\nFamiliengerichts ein und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die\nAnordnung zur Herausgabe ihres Sohnes an das Jugendamt ausgesetzt werden sollte.\n\n44\nAm 15. Dezember 2014 setzte das Oberlandesgericht die Vollziehung der\nHerausgabeanordnung des Familiengerichts betreffend den Sohn vorläufig aus. Aufgrund\nseines Alters von einem Jahr und sechs Monaten und weil er noch gestillt werde, würde eine\nVollstreckung der Herausgabeanordnung einen besonders gravierenden Eingriff in die\nRechte der Beschwerdeführer darstellen. Außerdem bestehe aufgrund des jungen Alters des\nSohnes derzeit noch keine gegenwärtige und ausreichende Gefahr der körperlichen\nZüchtigung.\n\n45\nIm Laufe des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführer einen\nVergleichsvorschlag bei dem Oberlandesgericht ein. Danach würden die Beschwerdeführer\nvorübergehend nach Deutschland zurückkehren und über zwei Monate hinweg nach und\nnach unter Aufsicht des Jugendamts mit ihren Töchtern zusammengeführt werden. Im\nAnschluss an diesen Zeitraum würde der Beschluss des Familiengerichts nach erfolgreicher\nFamilienzusammenführung ausgesetzt werden und die ganze Familie könnte in die\nTschechische Republik ziehen.\n\n46\nAm 26. März 2015 führte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung durch,\nbei der es unter anderem die Beschwerdeführer, deren Töchter, den gerichtlich bestellten\nSachverständigen, den von den Beschwerdeführern beauftragten Sachverständigen und den\nVerfahrensbeistand der Kinder anhörte. Die Töchter der Beschwerdeführer gaben an, dass\nsie ihre Eltern zwar gern öfter sehen würden, aber lieber bei ihren Pflegeeltern leben würden.\nDarüber hinaus führte eine Vertreterin des Jugendamts bei der Anhörung aus, dass die\nBeschwerdeführer sich nicht glaubhaft von ihren bisherigen Erziehungsmethoden distanziert\nhätten und das Jugendamt dem vorgeschlagenen Vergleich daher nicht zustimmen könne.\n\n47\nAm 10. Juni 2015 erließ das Oberlandesgericht einen 45 Seiten umfassenden\nausführlichen Beschluss, in dem es die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückwies und\ndie Begründung des Familiengerichts bestätigte. Es befand, dass die nach § 1631 Abs. 2\nBGB (siehe Rdnr. 54) verbotene körperliche Züchtigung mit einer Rute eine körperliche\nMisshandlung von Kindern darstelle und die zuständigen Behörden bei wiederholtem und\nregelmäßigem Vorkommen nach § 1666 BGB (siehe Rdnr. 55) verpflichtet seien,\neinzugreifen und die im Sinne des Kindeswohls notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die\nTöchter der Beschwerdeführer hätten in dem Verfahren durchgehend angegeben, dass\ntäglich geschlagen worden seien und die Beschwerdeführer selbst hätten bestätigt, dass sie\nihre Tochter mit einer Rute „diszipliniert“ hätten. Das Gericht war überzeugt, dass die\nBeschwerdeführer ihre Kinder künftig weiterhin körperlich züchtigen würden, da diese\nErziehungsmethode bereits gefestigt sei und auf Glaubensgrundsätzen basiere, von denen\nsich die Beschwerdeführer noch nicht grundlegend distanziert hätten. Ihre Äußerungen\nhätten gezeigt, dass sie körperliche Züchtigungen weiterhin grundsätzlich befürworteten und\nfür eine angemessene Erziehungsmethode hielten. Der Umstand, dass die\nBeschwerdeführer zuletzt anerkannt hätten, dass ihre Kinder ein Recht auf gewaltfreie\nErziehung hätten, bedeute nicht, dass sie ihre Erziehungshaltung dauerhaft verändert hätten,\nsondern diene lediglich dem verfahrensbezogenen Zweck der baldigen Rückführung ihrer\nTöchter. Nach Auffassung des Gerichts waren die Beschwerdeführer allenfalls für einen\nübergangsweisen Zeitraum bereit, auf körperliche Züchtigungen zu verzichten. Das Gericht\nhabe daher keine Abkehr der Beschwerdeführer von ihrem Erziehungskonzept und keine\nglaubhafte Distanzierung von körperlichen Züchtigungen feststellen können. Folglich bestehe\neine gegenwärtige Gefahr, dass die zwei Töchter im Falle ihrer Rückkehr zu ihren Eltern\nerneut systematischen körperlichen Züchtigungen ausgesetzt werden würden. Auch für den\nSohn der Beschwerdeführer bestehe diese Gefahr, weil es kein festgelegtes Alter gebe, in\ndem die Beschwerdeführer mit der „Disziplinierung“ ihrer Kinder begännen, da sie diese als\nWerkzeug zur Durchsetzung ihrer Autorität ansähen. Da der zweijährige Sohn bald das\n„Trotzalter“ erreiche, sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführer darauf mit Rutenschlägen\nreagieren würden.\n\n48\nDas Oberlandesgericht bestätigte zudem, dass der von den Beschwerdeführern\nerklärte Widerruf ihrer Zustimmung zu einer Begutachtung nicht zu einem Verwertungsverbot\ndes Sachverständigengutachtens führe und dass es keine mildere Maßnahme zur\nAbwendung der gegenwärtigen Gefahr für das Wohl der Kinder gebe, welche sich aus der\nDurchführung körperlicher Züchtigungen durch die Eltern ergebe. In diesem Zusammenhang\nwies das Gericht unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführer Deutschland bereits\nmit ihrem Sohn verlassen hätten und eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland\nablehnten. Den zuständigen Behörden wäre es demnach von Beginn an unmöglich, die\nFamilie hinreichend zu unterstützen oder das Erziehungsverhalten der Beschwerdeführer\nwirksam zu kontrollieren.\n\n49\nAm 16. August 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, eine von den Beschwerdeführern eingelegte Verfassungsbeschwerde zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 1589/15).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Das Grundgesetz (GG)\n\n50\nArtikel 1 Abs. 1 GG lautet folgendermaßen:\n„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt.“\n\n51\nArtikel 2 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht\ndie Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt.\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. [...]“\n\n52\nArtikel 4 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und\nweltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.\n(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. [...]“\n\n53\nArtikel 6 GG lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\nGemeinschaft.\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines\nGesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen\noder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. [...]“\nB. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)\n\n54\n§ 1631 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:\n„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen,\nseelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“\n\n55\n§ 1666 BGB lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein\nVermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr\nabzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung\nder Gefahr erforderlich sind.\n[...]\n(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere\n1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und\nJugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,\n2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,\n3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung\noder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der\nWohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an\ndenen sich das Kind regelmäßig aufhält,\n4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit\ndem Kind herbeizuführen,\n5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,\n6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.“\n\n56\n§ 1666a BGB lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie\nverbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht\ndurch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [...]\n(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen\nerfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der\nGefahr nicht ausreichen.“\nC. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)\n\n57\nNach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der\ninfolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf\nangemessene Entschädigung. § 198 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als\nVerfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die\nAngemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles,\ninsbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem\nVerhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.\n(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein\nGerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur\nbeansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles\nWiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die\nEntschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der\nBetrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht\neinen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. [...]\n(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens\nsechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. [...]“\nIII. DAS EINSCHLÄGIGE VÖLKERRECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nVÖLKERRECHTLICHE PRAXIS\nA. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 26. Januar 1990 über die Rechte\ndes Kindes\n\n58\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ist in\nDeutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten. Die maßgeblichen Passagen lauten wie folgt:\n„Artikel 3\n(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder\nprivaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder\nGesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,\nder vorrangig zu berücksichtigen ist. [...]\nArtikel 9\n(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner\nEltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer\ngerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften\nund Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.\nEine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind\ndurch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden\nEltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.\n(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am\nVerfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. [...]\nArtikel 19\n(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-\nund Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger\nGewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder\nVernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des\nsexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines\nElternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen\nPerson befindet, die das Kind betreut. [...]\nArtikel 37\nDie Vertragsstaaten stellen sicher,\na) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder\nerniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. [...]“\n\n59\nDer Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes hat in seiner\nAllgemeinen Bemerkung Nr. 13 (2011) (The right of the child to freedom from all forms of\nviolence [CRC/C/GC/13]; veröffentlicht am 18. April 2011) eine Orientierungshilfe zur\nAuslegung von Artikel 19 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gegeben. Die\nmaßgeblichen Passagen lauten wie folgt:\n„IV. Rechtliche Analyse von Artikel 19\nA. Artikel 19 Absatz 1\n1. ‘...vor jeder Form...’\nKeine Ausnahmen. Der Ausschuss hat stets die Auffassung vertreten, dass jede Form\nder Gewalt gegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringfügig sie sein mag. Die\nFormulierung „jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung“ lässt keinen\nRaum für eine rechtliche Zulässigkeit von Gewalt gegen Kinder in irgendeiner Form. Bei\nder Bestimmung des Begriffs der Gewalt ist nicht auf die Häufigkeit und die Schwere\neines Schadens oder die Absicht, einen Schaden hinzuzufügen, abzustellen. Die\nVertragsstaaten können im Rahmen von Interventionsstrategien auf derartige Parameter\nhinweisen, um angemessene Maßnahmen im Sinne des Kindeswohls zu ermöglichen,\ndoch die Begriffsbestimmungen dürfen das absolute Recht von Kindern auf menschliche\nWürde und physische und psychische Unversehrtheit keinesfalls untergraben, indem\neinige Formen der Gewalt als rechtlich und/oder sozial akzeptabel beschrieben werden.\n[...]\nKörperliche Gewaltanwendung. Hierzu gehört die tödliche und nicht-tödliche\nkörperliche Gewaltanwendung. Nach Auffassung des Ausschusses umfasst die\nkörperliche Gewaltanwendung\na) jede körperliche Bestrafung und alle anderen Formen der Folter und der grausamen,\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;\n[...]\nKörperliche Bestrafung In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 (Rdnr. 11) hat der\nAusschuss „körperliche“ bzw. „physische“ Bestrafung als jede Bestrafung definiert, bei\nder physische Gewalt angewendet wird und die die Zufügung eines gewissen – egal wie\ngeringen – Maßes von Schmerz oder Unwohlsein bezweckt. In den meisten Fällen\nhandelt es sich um das Schlagen von Kindern („Ohrfeige“, „Klaps“, „Tracht Prügel“) mit\nder Hand oder einem Gegenstand wie einer Peitsche, einem Stock, Gürtel, Schuh,\nHolzlöffel etc. Es kann beispielsweise aber auch zu Tritten, Schütteln oder Werfen von\nKindern, Kratzen, Zwicken, Beißen, Haare Ziehen oder Schlägen auf das Ohr,\nZüchtigungen, erzwungenem Verharren in unbequemen Positionen, Verbrennungen,\nVerbrühungen oder erzwungenem Schlucken kommen. Nach Auffassung des\nAusschusses sind körperliche Bestrafungen in jedem Fall erniedrigend.\n[...]\nSchädliche Praktiken Hierzu gehören unter anderem\na) körperliche Bestrafungen und andere Formen grausamer oder erniedrigender Strafe;\n[...]“\n\n60\nIn seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 (2013) über das Recht des Kindes darauf,\ndass sein Wohl als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt wird (CRC/C/GC/14;\nveröffentlicht am 29. Mai 2013) bietet der Ausschuss Orientierungshilfe für die Auslegung\nvon Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens und der Gesichtspunkte, die es bei der\nBeurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen gilt. Die maßgeblichen Passagen lauten wie\nfolgt:\n„A. Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls\n[...]\n1. Bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigende Elemente\n52. Ausgehend von diesen Vorüberlegungen ist der Ausschuss der Auffassung, dass\nbei der Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls, soweit in der in Rede stehenden\nSituation relevant, folgende Elemente zu berücksichtigen sind:\na) die Meinung des Kindes\n[...]\nb) die Identität des Kindes\n[...]\nc) Erhalt des familiären Umfelds und Aufrechterhaltung von Beziehungen\n[...]\n60. Eine Trennung der Familie zu vermeiden und das Familiengefüge zu erhalten, sind\nwichtige Bestandteile des Systems zum Schutz der Kinder und beruhen auf dem in\nArtikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Recht, wonach „ein Kind nicht gegen den Willen seiner\nEltern von diesen getrennt wird, es sei denn, ... dass diese Trennung zum Wohl des\nKindes notwendig ist.“ [...]\n\n61\nIn Anbetracht der gravierenden Auswirkungen, die eine Trennung von den Eltern\nfür das Kind hat, soll eine solche Trennung nur als letztes Mittel erfolgen, beispielsweise\nwenn das Kind der Gefahr unmittelbar drohenden Schadens ausgesetzt ist oder dies\naus anderen Gründen notwendig ist; eine Trennung soll nicht erfolgen, wenn das Kind\ndurch weniger einschneidende Maßnahmen geschützt werden könnte. Bevor eine\nTrennung vollzogen wird, soll der Staat den Eltern Unterstützung bei der Wahrnehmung\nihrer elterlichen Verantwortlichkeiten gewähren und die Familie erneut oder besser in die\nLage versetzen, für das Kind zu sorgen, sofern die Trennung nicht zum Schutz des\nKindes notwendig ist.\n[...]\nd) Fürsorge für das Kind sowie Schutz und Sicherheit des Kindes\n[...]\n73. Bei der Beurteilung des Kindeswohls muss auch die Sicherheit des Kindes\nberücksichtigt werden, d. h. das Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form\nkörperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung\n(Art. 19), sexueller Belästigung, Gruppenzwang, Mobbing, erniedrigender Behandlung\nusw. sowie auf Schutz vor sexueller, wirtschaftlicher und sonstiger Ausbeutung,\nSuchtstoffen, Arbeit, bewaffneten Konflikten usw. (Art. 32-39).\n74. Ein kindeswohlorientiertes Herangehen an die Entscheidungsfindung bedeutet,\ndass die Sicherheit und Unversehrtheit des Kindes zum gegebenen Zeitpunkt zu\nbeurteilen ist; das Vorsorgeprinzip verlangt aber auch die Einschätzung eventueller\nkünftiger Risiken und Schäden sowie der sonstigen Folgen der Entscheidung für die\nSicherheit des Kindes.\ne) Vulnerabilitätssituation\n[...]\nf) Das Recht des Kindes auf Gesundheit\n[...]\ng) Das Recht des Kindes auf Bildung\n[...]“\nB. Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961\n61. Die Europäische Sozialcharta ist im Verhältnis zu Deutschland am 27. Januar 1965 in\nKraft getreten. Ihr Artikel 17 hat folgenden Wortlaut:\n„Artikel 17 – Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und\nwirtschaftlichen Schutz\nUm die wirksame Ausübung des Rechtes der Mütter und der Kinder auf sozialen und\nwirtschaftlichen Schutz zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien alle hierzu\ngeeigneten und notwendigen Maßnahmen treffen, einschließlich der Schaffung und\nUnterhaltung geeigneter Einrichtungen und Dienste.“\n\n62\nDas Ministerkomitee des Europarats hat in einer Resolution vom 17. Juni 2015\n(CM/ResChS(2015)12) Folgendes zur Auslegung dieser Bestimmung ausgeführt:\n„Sowohl auf europäischer wie auch auf internationaler Ebene besteht nunmehr\nweitgehend Einvernehmen unter den Menschenrechtseinrichtungen, dass die\nkörperliche Bestrafung von Kindern ausdrücklich und umfassend gesetzlich verboten\nwerden sollte. Das Komitee nimmt diesbezüglich insbesondere auf die Allgemeinen\nBemerkungen Nrn. 8 und 13 des Ausschusses für die Rechte des Kindes Bezug. Zuletzt\nwurde in der Sachentscheidung im Fall Weltorganisation gegen die Folter (OMCT) ./.\nPortugal, Beschwerdenr. 34/2006, 5. Dezember 2006, Rdnrn. 19 bis 21, die folgende\nAuslegung von Artikel 17 der Charta im Hinblick auf die körperliche Bestrafung von\nKindern vorgenommen: ‘Damit Artikel 17 eingehalten ist, muss das innerstaatliche Recht\nder Staaten alle Formen von Gewalt gegen Kinder, also Handlungen und\nVerhaltensweisen, die die körperliche Integrität, die Würde, die Entwicklung oder das\npsychische Wohl von Kindern wahrscheinlich beeinträchtigen, verbieten und unter Strafe\nstellen. Die einschlägigen Bestimmungen müssen hinreichend klar, verbindlich und\npräzise sein, um zu verhindern, dass die Gerichte deren Anwendung auf Fälle der\nGewalt gegen Kinder ablehnen. Darüber hinaus ist ein sorgfältiges Handeln der Staaten\nvonnöten, um sicherzustellen, dass derartige Gewalt in der Praxis ausgeschlossen ist.’“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n63\nAufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der\nGerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n64\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die im Hauptsacheverfahren ergangenen\nBeschlüsse der innerstaatlichen Gerichte, mit denen ihr Sorgerecht teilweise entzogen\nwurde, unverhältnismäßig gewesen seien und auf ein unfaires Verfahren mit unzureichender\nTatsachengrundlage gestützt worden seien. Sie machten ferner geltend, dass ihre\nElternrechte wegen ihrer religiösen Überzeugungen entzogen worden seien und dass es\nihnen verwehrt worden sei, ihre Kinder im Einklang mit ihren religiösen Überzeugungen zu\nerziehen. Schließlich rügten die Beschwerdeführer, dass die Hauptsacheverfahren vor den\nFamiliengerichten unangemessen lang gedauert hätten. Die Beschwerdeführer beriefen sich\nauf Artikel 8 der Konvention. Darüber hinaus beriefen sie sich auf Artikel 6 Abs. 1 und\nArtikel 9 der Konvention sowie auf Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls. Der Gerichtshof, der\nHerr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 56, ECHR 2002-I), hält es für angemessen, die\nRügen lediglich nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [...] Familienlebens [...]\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n[...] zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n1. Verfahrensdauer\n\n65\nIm Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer des\nHauptsacheverfahrens weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er hinsichtlich der\npositiven Verpflichtungen des Staates nach Artikel 8 der Konvention bereits in früheren\nEntscheidungen festgestellt hat, dass eine ineffektive, insbesondere verzögerte\nDurchführung eines Sorgerechtsverfahrens zu einer Verletzung von Artikel 8 der Konvention\nführen kann (siehe z. B. M. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 23280/08 und\n2334/10, Rdnr. 87, 6. Oktober 2016; Z. ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 43155/05,\nRdnr. 142, 30. November 2010; und V.A.M. ./. Serbien, Individualbeschwerde Nr. 39177/05,\nRdnr. 146, 13. März 2007).\n\n66\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die\nHauptsacheverfahren in beiden Individualbeschwerdeverfahren auf Anträge der\nBeschwerdeführer vom 9. September 2013 eingeleitet wurden und mit Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. August 2015 endeten. Das Verfahren dauerte demnach\nein Jahr und elf Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass das Familiengericht während des einen Jahres und einen Monats, während\ndessen die Fälle dort anhängig waren, ein Sachverständigengutachten eingeholt hat,\nwelches aufgrund von Kritikpunkten, die der privat von den Beschwerdeführern beauftragte\nSachverständige vorgebracht hatte, ergänzt werden musste. Ferner hat das Gericht die\nZustimmung der Kinder in Parallelverfahren ersetzt, die Beschwerdeführer, ihre Kinder und\nweitere Zeugen angehört und Vergleichsverhandlungen zwischen den Beschwerdeführern\nund dem Jugendamt begleitet. Nach alledem ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es im\nLaufe des Verfahrens keine speziellen Verzögerungen gab, die auf die Verfahrensführung\ndurch das Familiengericht zurückzuführen wären. Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass\ndie Verfahren unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen keine\nAnzeichen einer Verletzung von Artikel 8 hinsichtlich der Verfahrensdauer erkennen lassen.\nDiese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und\nAbs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\n2. Sorgerechtsentziehung\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge hinsichtlich der Sorgerechtsentziehung\nnicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist.\nSie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Beschwerdeführer\n\n68\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass die teilweise Entziehung des Sorgerechts\nunverhältnismäßig gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte hätten in willkürlicher Art und\nWeise körperliche Züchtigungen mit Kindesmisshandlung gleichgesetzt, obwohl keines der\nKinder körperliche Zeichen von Misshandlungen oder Verletzungen gezeigt habe. Die\nBeschwerdeführer brachten vor, dass ihre Erziehungsmethode der „körperlichen\nDisziplinierung“ keine Gewalt oder Kindesmisshandlung darstelle oder ihren Kinder in\nirgendeiner Form schade. Trotzdem seien die innerstaatlichen Gericht zu Unrecht davon\nausgegangen, dass die „körperliche Disziplinierung“ wahrscheinlich zu psychischen\nProblemen führen würde. Diese Annahme sei auf das Gutachten eines gerichtlich bestellten\nSachverständigen gestützt worden, dessen Schlussfolgerungen nicht nur in großem Umfang\nvon dem von den Beschwerdeführern beauftragten Sachverständigen in Frage gestellt\nworden seien, sondern dessen Begutachtung die Beschwerdeführer auch nicht zugestimmt\nhätten.\n\n69\nDie Beschwerdeführer trugen ferner vor, dass die Trennung der Kinder von ihren\nEltern diesen mehr geschadet habe als körperliche Züchtigungen jedweder Art. Folglich\nhätte den Beschlüssen nicht das Wohl der Kinder zugrunde gelegen. Die Entscheidungen\nseien höchst unverhältnismäßig gewesen, da die Gerichte keine milderen Maßnahmen in\nErwägung gezogen hätten, sondern erwartet hätten, dass die beschwerdeführenden Eltern\nihre Erziehungspraktiken und damit ihre religiösen Überzeugungen aufgeben. Darüber\nhinaus hätten die Gerichte die Beschwerdeführer daran gehindert, Deutschland mit ihren\nKindern zu verlassen und in ein Land zu ziehen, wo ihre Erziehungsmethoden akzeptiert\nseien.\n\n70\nZusammenfassend habe die Sorgerechtsentziehung kein rechtmäßiges Ziel verfolgt,\nda sie nicht auf das Wohl der Kinder ausgerichtet gewesen sei, sondern eine auf der\nMitgliedschaft der Beschwerdeführer in der Glaubensgemeinschaft „X.“ beruhende\nDiskriminierung dargestellt habe. Darüber hinaus seien die Entscheidungen auch nicht „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen, da sie nicht auf „zutreffende und\nhinreichende“ Gründe gestützt worden seien.\nb) Die Regierung\n\n71\nDie Regierung brachte vor, dass die teilweise Entziehung des Sorgerechts der\nBeschwerdeführer einen Eingriff dargestellt habe, der den Schutz der Rechte der Kinder der\nBeschwerdeführer zum Ziel gehabt habe. Die Entscheidungen seien „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen, da es „zutreffende und hinreichende“\nGründe für die Entziehung einiger Elternrechte und deren Übertragung auf das Jugendamt\ngegeben habe. Aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen hielten die Beschwerdeführer\nSchläge mit Ruten zu korrigierenden und erzieherischen Zwecken für legitim und die\nBeschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 11344/16 hätten ihre Töchter\nbereits regelmäßig mit einer Rute körperlich gezüchtigt. Da sie verpflichtet seien, Kinder vor\nGewalt zu schützen, seien die innerstaatlichen Gerichte gezwungen gewesen, den\nBeschwerdeführern diejenigen Aspekte des Sorgerechts zu entziehen, die zum Schutz des\nWohls der Kinder notwendig gewesen seien, welches in den vorliegenden Fällen Vorrang vor\nden Interessen der Eltern gehabt habe. Die betreffenden Entscheidungen seien im Hinblick\nauf die Elternrechte, die bei den Beschwerdeführern verbleiben konnten, so weit wie möglich\nbegrenzt gewesen. Darüber hinaus habe es keine milderen Maßnahmen zum Schutz der\nKinder gegeben, da die Beschwerdeführer nicht glaubhaft nachgewiesen hätten, dass sie\nihre Erziehungspraktiken aufgegeben hätten, und auch nicht zur Zusammenarbeit mit den\nzuständigen Behörden bereit gewesen seien.\n\n72\nDie Regierung wies auch darauf hin, dass es in den in Rede stehenden\nHauptsacheverfahren keine weiteren Einschränkungen der Umgangskontakte zwischen den\nBeschwerdeführern und ihren Kindern gegeben habe und dass die Beschwerdeführer nicht\ndaran gehindert worden seien, ihren Kindern die Vorstellungen und Überzeugungen ihrer\nGlaubensgemeinschaft zu vermitteln. Die Gerichte hätten lediglich die notwendigen\nMaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Kinder aufgrund von Verhaltensweisen,\nwelche den Beschwerdeführern zufolge auf ihren religiösen Überzeugungen und ihrem\nVerständnis der Bibel beruhen, körperlichen oder seelischen Schaden nehmen.\n\n73\nGleichermaßen hätten die Gerichte die Beschwerdeführer nicht daran gehindert,\nDeutschland zu verlassen. Angesichts der von den Beschwerdeführern durch ihre Ausreise\nins Ausland geschaffenen Situation seien die Gerichte jedoch zu Recht zu der Einschätzung\ngelangt, dass sich eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr durch mildere Maßnahmen\nabwenden lasse, weil diese Maßnahmen von den zuständigen innerstaatlichen Stellen nicht\nmehr ausreichend überwacht und durchgesetzt werden könnten.\n\n74\nSchließlich trug die Regierung vor, dass die Entscheidungen in fairen Verfahren\nergangen seien, in die die Beschwerdeführer und ihre Kinder umfassend einbezogen worden\nseien. Außerdem hätten die Gerichte sich sorgfältig mit dem schriftlichen\nSachverständigengutachten und den diesbezüglichen Beanstandungen der\nBeschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Gerichte hätten den von den Beschwerdeführern\nerklärten Widerruf ihrer Einwilligung zur Begutachtung berechtigterweise als unerheblich\nerachtet, da sie vor der Begutachtung hinreichend informiert gewesen seien und in\nZivilverfahren kein Selbstbelastungverbot gelte. Insgesamt sei die Beweiswürdigung durch\ndie Gerichte weder willkürlich noch unfair gewesen, sondern habe eine hinreichende\nTatsachengrundlage für die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Wohl der Kinder\ndargestellt.\nc) Die Drittbeteiligte\n\n75\nDie Drittbeteiligte ADF International machte geltend, dass es dem Wohl eines Kindes\ngrundsätzlich dienlich sei, von seinen Eltern großgezogen zu werden, und dass die\nTrennung eines Kindes von seinen Eltern eine traumatische und schädliche Erfahrung sei.\nDie Drittbeteiligte führte weiter aus, dass der Gerichtshof dies anerkannt habe, da er in\nseiner Rechtsprechung die Bedeutung des Erhalts familiärer Bindungen hervorgehoben und\nFamilienzusammenführungen angestrebt habe. Darüber hinaus habe der Gerichtshof für die\nRechtfertigung der Inobhutnahme von Kindern stets hinreichend geeignete und\nschwerwiegende Gründe gefordert und festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Kind\nin Pflege besser gestellt wäre, nicht ausreiche (siehe Olsson ./. Schweden (Nr. 1),\n24. März 1988, Rdnr. 71, Reihe A Band 130).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Eingriff\n\n76\nDie Parteien sind sich einig darüber, dass die in den Hauptsacheverfahren\nergangenen Entscheidungen, den Beschwerdeführern das Recht zur\nAufenthaltsbestimmung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und zur Regelung der\nschulischen Belange für ihre Kinder zu entziehen, einen Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens darstellten. Der Gerichtshof schließt\nsich dieser Schlussfolgerung an und stellt fest, dass ein solcher Eingriff eine Verletzung von\nArtikel 8 darstellt, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele,\ndie nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nb) Gesetzliche Grundlage\n\n77\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zwar die Anwendung der\neinschlägigen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache rügten, jedoch nicht\nbestritten, dass die betreffenden Entscheidungen eine Grundlage im nationalen Recht\nhatten, namentlich in den §§ 1666 und 1666a BGB (siehe Rdnrn. 55, 56).\nc) Legitimes Ziel\n\n78\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte kein legitimes Ziel verfolgt hätten und die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts\nnicht auf Erwägungen hinsichtlich körperlicher Bestrafung sondern auf die Tatsache gestützt\nworden sei, dass die Eltern Mitglieder in der Glaubensgemeinschaft „X.“ seien und ihre\nKinder im Einklang mit ihrem Glauben erzögen. Sie machten geltend, dass die\nEntscheidungen im Wesentlichen eine Diskriminierung wegen ihrer Religion darstellten.\n\n79\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das in den Artikeln 8 und 9 der\nKonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Religionsfreiheit\nzusammen mit dem in Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention vorgesehenen\nRecht auf Achtung der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Eltern bei der\nErziehung die Eltern berechtigt, ihren Kindern im Rahmen ihrer Erziehung ihre religiösen\nÜberzeugungen mitzuteilen und näherzubringen (Vojnity ./. Ungarn, Individualbeschwerde\nNr. 29617/07, Rdnr. 37, 12. Februar 2013). Obgleich der Gerichtshof akzeptiert hat, dass\ndies in einer ein- und aufdringlichen Art und Weise geschehen kann, hat er betont, dass\nKinder hierdurch keinen gefährlichen Praktiken oder körperlichen oder seelischen\nSchädigungen ausgesetzt werden dürfen (ebenda). Dieser Schutz Minderjähriger vor\nSchädigungen wurde auch in anderen internationalen Übereinkünften wie dem\nÜbereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes bekräftigt, welches\nStaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form\nkörperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, vor\nVerwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung zu\nschützen (siehe Rdnr. 58).\n\n80\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer in der\nGlaubensgemeinschaft und ihre religiösen Anschauungen in den Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte zwar erörtert wurden, die Gerichte ihre Entscheidungen jedoch auf\ndie Wahrscheinlichkeit stützten, dass die Kinder mit einer Rute geschlagen werden würden.\nEr stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführer die Verbindung zwischen den religiösen\nÜberzeugungen und den Züchtigungen mit einer Rute selbst hergestellt haben, indem sie\nihre Erziehungspraxis mit Bibelzitaten und ihren religiösen Anschauungen begründeten. Der\nGerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdeführern gerügten\nEntscheidungen den Schutz der „Rechte und Freiheiten“ der Kinder zum Ziel hatten. Sie\nverfolgten also ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\nd) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft\ni) Allgemeine Grundsätze\n\n81\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob ein Eingriff „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, zu prüfen hat, ob die zur Rechtfertigung\nder Maßnahmen angeführten Gründe im Lichte des Falles als Ganzem „zutreffend und\nhinreichend“ waren. Nach Artikel 8 muss zwischen den Interessen des Kindes und denen\ndes Elternteils ein gerechter Ausgleich herbeigeführt werden und dabei dem Wohl des\nKindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann,\nbesonderes Gewicht beigemessen werden (siehe E. ./. Deutschland, [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnrn. 48, 50, ECHR 2000-VIII; T.P. und\nK.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, ECHR\n2001-V (Auszüge); und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Rdnrn. 48,\n49, 5. Dezember 2002).\n\n82\nBei der Bestimmung des Kindeswohls in einem bestimmten Fall sind zwei Aspekte zu\nberücksichtigen: Erstens dient, außer in Fällen, in denen sich die Familie als besonders\nungeeignet erwiesen hat, der Erhalt seiner Bindungen zu seiner Familie dem Wohl des\nKindes; und zweitens dient es dem Wohl des Kindes, seine Entwicklung in einem sicheren\nUmfeld sicherzustellen, und ein Elternteil hat keinen Anspruch nach Artikel 8 auf\nMaßnahmen, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden\n(Neulinger und Shuruk ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 41615/07, Rdnr. 136,\nECHR 2010). Der Nachweis, dass ein Kind in einem Umfeld untergebracht werden könnte,\ndas seinem Aufwachsen förderlicher wäre, reicht nicht aus ( K. und T. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25702/94, Rdnr. 173, ECHR 2001-VII).\n\n83\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine\nausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, der mit Eingriffsmaßnahmen verbundene\nEntscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung\nder durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht\nausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung dieser\nMaßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne\ngleichzeitig festzustellen, ob die Eltern in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit\neingebunden waren, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war (siehe\nu.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich a. a. O., Rdnr. 72, und S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 89, 10. November 2005).\n\n84\nBei der Prüfung der zur Rechtfertigung der Maßnahmen angeführten Gründe und des\nEntscheidungsprozesses berücksichtigt der Gerichtshof gebührend die Tatsache, dass die\ninnerstaatlichen Behörden den Vorteil hatten, mit allen Beteiligten unmittelbar in Verbindung\nzu stehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der innerstaatlichen Behörden\nderen Aufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen (vgl. u. v. a. E., a. a. O.,\nRdnr. 48). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Behörden bei der Beurteilung\nder Frage, ob ein Kind in Obhut zu nehmen ist einen großen Ermessensspielraum haben\n(ebenda, Rdnr. 49).\n\n85\nSchließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Verpflichtung der Hohen\nVertragsparteien nach Artikel 1 der Konvention, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden\nPersonen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, in\nVerbindung mit Artikel 3 die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die\nsicherstellen sollen, dass Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, nicht gefoltert oder\nunmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden, auch nicht durch\nPrivatpersonen (siehe A. ./. Vereinigtes Königreich, 23. September 1998, Rdnr. 22, Reports\nof Judgments and Decisions 1998-VI). In einer Reihe von Fällen wurde festgestellt, dass\nArtikel 3 eine positive Verpflichtung für Staaten, Schutz vor unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung zu gewähren, zur Folge hat: siehe beispielsweise die\nRechtssache A. ./. Vereinigtes Königreich (a. a. O.), bei der das beschwerdeführende Kind\nvon seinem Stiefvater geschlagen wurde; und die Rechtssache Z u. a. ./. Vereinigtes\nKönigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 29392/95, ECHR 2001-V), bei der vier\nbeschwerdeführende Kinder von ihren Eltern schwer misshandelt und vernachlässigt\nwurden.\n\n86\nFerner gilt, dass eine gegen Artikel 3 verstoßende Misshandlung normalerweise zwar\ntatsächliche Körperverletzungen oder intensives körperliches oder seelisches Leid\nverursacht, eine Behandlung aber auch trotz Fehlens dieser Aspekte als erniedrigend\neinzustufen sein kann und unter das in Artikel 3 vorgesehene Verbot fallen kann, wenn sie\neine Person demütigt oder erniedrigt, ihre Menschenwürde missachtet oder schmälert oder\nGefühle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, ihren moralischen\noder körperlichen Widerstand zu brechen (Bouyid ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 23380/09, Rdnr. 87, ECHR 2015, m. w. N.). In diesem Zusammenhang stellt der\nGerichtshof auch fest, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des\nKindes körperliche Bestrafung als jede Bestrafung definiert hat, bei der physische Gewalt\nangewendet wird und die die Zufügung eines gewissen – egal wie geringen – Maßes von\nSchmerz oder Unwohlsein bezweckt. Außerdem hat er betont, dass jede Form der Gewalt\ngegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringfügig sie sein mag (siehe Rdnr. 59).\n\n87\nSchließlich hat der Gerichtshof in Fällen, die die Artikel 3 und 8 betrafen, die\nBedeutung des Alters der betroffenen Minderjährigen und, in Fällen, in denen ihr\nkörperliches und moralisches Wohl gefährdet ist, die Notwendigkeit betont, dass Kinder und\nandere verletzliche Mitglieder der Gesellschaft durch den Staat geschützt werden (siehe\nz. B. K.U. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 2872/02, Rdnr. 46, ECHR 2008; Mubilanzila\nMayeka und Kaniki Mitunga ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 13178/03, Rdnr. 53,\nECHR 2006-XI und Ioan Pop u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 52924/09,\n6. Dezember 2016). Auch die Notwendigkeit, die Verletzlichkeit von Minderjährigen zu\nberücksichtigen, wurde auf internationaler Ebene bekräftigt (siehe die Verweise auf das\ninternationale Recht in der Rechtssache Bouyid, a. a. O., Rdnrn. 52 bis 53 und 109).\nii) Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n88\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Rügen der Beschwerdeführer im Kern die Frage betreffen, ob die\nErziehungspraxis der Züchtigung mit einer Rute einen hinreichend schwerwiegenden Grund\nfür eine teilweise Sorgerechtsentziehung und eine Inobhutnahme von Kindern darstellt.\n\n89\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Beschwerdeführer vorbrachten, die von ihnen\nangewandte Praxis des Schlagens mit einer Rute überschreite die Schwelle des Artikels 3\nder Konvention nicht und dass bei der Untersuchung der Kinder nach der Inobhutnahme\nkeine körperlichen Zeichen von Misshandlungen an diesen festgestellt worden seien.\nObgleich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht entscheiden muss, ob die –\ntatsächliche oder zu erwartende – Behandlung der Kinder durch die Beschwerdeführer\nhinsichtlich ihrer Schwere den Schwellenwert der Anwendbarkeit von Artikel 3 der\nKonvention überschritten hat, stellt er dennoch fest, dass eine Behandlung dieser Art in den\nAnwendungsbereich von Artikel 3 der Konvention fallen könnte (siehe A. ./. Vereinigtes\nKönigreich, a. a. O., Rdnr. 21).\n\n90\nUm jede Gefahr der Misshandlung und erniedrigenden Behandlung von Kindern zu\nvermeiden, hält es der Gerichtshof für ratsam, dass die Mitgliedstaaten jede Form der\nkörperlichen Bestrafung von Kindern gesetzlich verbieten. Diesbezüglich stellt er fest, dass\nDeutschland Kindern bereits ein Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeräumt und körperliche\nBestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen verboten hat.\n\n91\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Verbote der\nkörperlichen Bestrafung von Minderjährigen mit verhältnismäßigen Maßnahmen durchsetzen\nsollten, damit derartige Verbote praktisch und wirksam sind und nicht rein theoretisch\nbleiben. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gefahr der systematischen und\nregelmäßigen Züchtigung mit einer Rute einen zutreffenden Grund für eine teilweise\nSorgerechtsentziehung und die Inobhutnahme der Kinder darstellte.\n\n92\nBei der Beurteilung der Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten\nGründe auch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 hinreichend waren, muss der Gerichtshof prüfen,\nob der Entscheidungsprozess insgesamt den Beschwerdeführern den erforderlichen Schutz\nihrer Interessen zuteil werden ließ und ob die gewählten Maßnahmen verhältnismäßig\nwaren.\n\n93\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in einer\nPosition waren, die es ihnen ermöglichte, alle ihre Argumente gegen die\nSorgerechtsentziehung vorzubringen, und dass die Gerichte den Sachverhalt sorgfältig\nfestgestellt haben. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht haben unter anderem die\nBeschwerdeführer, die Kinder (außer G. P.), die Verfahrensbeistände aller Kinder und\nVertreter des Jugendamts angehört. Was den Umstand angeht, dass die Gerichte G. P., der\nwährend des Verfahrens noch bei seinen Eltern lebte, nicht angehört haben, weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass das Gebot der Anhörung von Kindern in\nSorgerechtsverfahren von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere\ndem Alter und der Reife des betroffenen Kindes, abhängt (siehe S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 73, ECHR 2003-VIII). Da G. P. vor Ergehen der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts gerade erst zwei geworden war, hält es der\nGerichtshof für akzeptabel, dass die innerstaatlichen Gerichte ihn nicht befragt haben.\n\n94\nDarüber hinaus hat das Familiengericht ein Gutachten eines Sachverständigen\neingeholt und diesen und den von den Beschwerdeführern beauftragten Sachverständigen,\nder die Erkenntnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Frage gestellt hatte,\nangehört. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls beide Sachverständigen angehört. In diesem\nZusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer den Ansatz des\ngerichtlich bestellten Sachverständigen vergeblich kritisiert und diese Argumente auch in\ndem vorliegenden Verfahren weiterverfolgt haben. Der Gerichtshof hat jedoch keinen Grund,\ndie Sachkunde des Sachverständigen oder die Art und Weise, wie er die Gespräche mit\nallen Beteiligten geführt hat, in Zweifel zu ziehen.\n\n95\nHinsichtlich des von den Beschwerdeführern erklärten Widerrufs ihrer Zustimmung zu\nder Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Befragung durch den Sachverständigen\nordnungsgemäß informiert waren und freiwillig an der Befragung und der Untersuchung\nteilnahmen. Daher möchte der Gerichtshof festhalten, dass der Sachverständige nicht gegen\nden Willen der Beschwerdeführer handelte und die Beschwerdeführer nicht gezwungen\nwaren, sich der Untersuchung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Darüber hinaus\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Regierung zu Recht darauf hingewiesen hat,\ndass Artikel 6 kein Selbstbelastungsverbot für Zivilverfahren enthält und ein nachträglicher\nWiderruf der Zustimmung zu einem Zeitpunkt, als das Ergebnis des\nSachverständigengutachtens bereits bekannt war, nicht akzeptiert werden muss. Die\nZulässigkeit eines solchen Widerrufs würde familiengerichtliche Verfahren und die\nVerpflichtung von Gerichten, Kinder wirksam vor Schädigungen zu schützen, gefährden.\nInsgesamt schließt sich der Gerichtshof der Auffassung des Familiengerichts und des\nOberlandesgerichts an, dass der von den Beschwerdeführern nachträglich erklärte Widerruf\nihrer Zustimmung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot des\nSachverständigengutachtens führte und dass eine Verwertung des Gutachtens durch das\nallgemeine Interesse an einem wirksamen Schutz von Kindern in familiengerichtlichen\nVerfahren gerechtfertigt war.\n\n96\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Vorteils des\nunmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen, den die innerstaatlichen Gerichte\ngenießen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte\nangemessen war und genügend Material erbracht hat, um im vorliegenden Fall zu einer\nbegründeten Entscheidung in der Frage der Sorgerechtsentziehung zu gelangen. Der\nGerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention\nergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren.\n\n97\nSchließlich hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die Entscheidungen zur teilweisen\nEntziehung des Sorgerechts und zur Inobhutnahme der Kinder verhältnismäßig waren. Die\nInobhutnahme von Kindern und damit einhergehende Trennung einer Familie stellt einen\nsehr erheblichen Eingriff in das in Artikel 8 der Konvention geschützte Recht auf Achtung des\nFamilienlebens dar und sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden (siehe Neulinger und\nShuruk, a. a. O., Rdnr. 136). Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte waren jedoch\nauf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung gestützt, wie sie nach\nArtikel 3 der Konvention verboten ist. Der Gerichtshof hat bereits früher festgestellt, dass die\nKonvention selbst unter den schwierigsten Umständen ein absolutes Verbot der Folter oder\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung enthält, das unabhängig\nvom Verhalten der betroffenen Person gilt. Darüber hinaus haben die innerstaatlichen\nGerichte die Gefährdung der Kinder nicht abstrakt – auf der Grundlage der\nErziehungsansichten der Beschwerdeführer – beurteilt, sondern einen differenzierten Ansatz\nverfolgt und im Hinblick auf jedes einzelne Kind auf der Grundlage des jeweiligen\nKindesalters geprüft, ob zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführer ihre\nErziehungsmethoden anwenden würden, und daher eine konkrete und unmittelbare Gefahr\nder körperlichen Bestrafung bestehe. Da Kinder nach deutschem Recht ein Anrecht auf eine\ngewaltfreie Erziehung haben und angesichts der dem Gesetz entgegenstehenden, aber\nfesten Überzeugung der Beschwerdeführer kamen die innerstaatlichen Gerichte zu dem\nSchluss, dass eine Inobhutnahme der Kinder gerechtfertigt sei.\n\n98\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht und das\nOberlandesgericht ausführlich begründeten, warum es für einen wirksamen Schutz der\nKinder keine andere Möglichkeit gab, die einen geringeren Eingriff in die Rechte der\neinzelnen Familien dargestellt hätte. Basierend auf der Auffassung des Sachverständigen,\nwonach die körperlichen Spuren einer Züchtigung mit einer Rute nur von kurzer Dauer seien,\ndie psychischen Folgen jedoch erst nach langer Zeit festzustellen seien, kamen die Gerichte\nrichtigerweise zu dem Schluss, dass ein wirksamer Schutz der Kinder nicht durch\nunangekündigte Besuche und eine engmaschigere Kontrolle erzielt werden könne. Der\nGerichtshof schließt sich dieser Begründung an und möchte noch hinzufügen, dass es in\ndem Verfahren um eine Art der institutionalisierten Gewalt gegen Minderjährige ging, die\nnach Auffassung der beschwerdeführenden Eltern ein Element der Erziehung ihrer Kinder\ndarstellte. Folglich hätte eine Unterstützung durch das Jugendamt, beispielsweise durch\nElternkurse, die Kinder nicht wirksam schützen können, da die körperliche Disziplinierung\nder Kinder in ihrem unerschüttlichen Dogma verankert war.\n\n99\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht richtigerweise\ndarauf hingewiesen hat, dass die Kindeswohlgefährdung in der von den Eltern durch\nVerlassen des Landes während des Verfahrens geschaffenen Situation nicht mehr durch\nmildere Maßnahmen abgewendet werden könne, weil diese Maßnahmen von den\nzuständigen Stellen nicht mehr ausreichend überwacht und durchgesetzt werden könnten.\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte einen Verbleib\nder Beschwerdeführer in Deutschland nicht angeordnet haben, aber vernünftigerweise zu\ndem Schluss kamen, dass jede weniger eingreifende Maßnahme zumindest der\nÜberwachung und Kontrolle durch die zuständigen innerstaatlichen Stellen bedurft hätte.\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht mit dem Ziel der Rückgabe\nder Kinder an ihre Eltern und eines gleichzeitigen Schutzes der Kinder vor körperlichen\nBestrafungen versucht hat, eine gütliche Einigung zwischen dem Jugendamt und den\nBeschwerdeführern zu vermitteln.\n\n100\nInsgesamt sind die vorstehenden Ausführungen ausreichend, um dem Gerichtshof\ndie Schlussfolgerung zu erlauben, dass es „zutreffende und hinreichende“ Gründe für die\nteilweise Entziehung des Sorgerechts gab. Auf der Grundlage eines fairen Verfahrens haben\ndie innerstaatlichen Gerichte einen Ausgleich zwischen den Interessen der Kinder und denen\nder Beschwerdeführer herbeigeführt, ohne dabei den Ermessensspielraum, der den\ninnerstaatlichen Stellen zusteht, überschritten zu haben.\n\n101\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. die Rüge nach Artikel 8 bezüglich der Sorgerechtsentziehung wird für zulässig und die\nRüge nach Artikel 8 bezüglich der Verfahrensdauer für unzulässig erklärt;\n3. im Hinblick auf die Sorgerechtsentziehung ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt\nworden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22. März 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nANHANG\nIndividualbeschwerde Nr. Beschwerdeführer/in Geburtstag Staatsangehörigkeit\n11308/16 T. 19.. Deutsch und US-\nN. amerikanisch\nT. 19.. Deutsch\nM.\n11344/16 P. 19.. Deutsch\nM.\nP. 19.. 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