{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0320DEC005174215","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-03-20","aktenzeichen":"51742/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 51742/15\nP. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 20. März 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin\nErik Møse, Präsident,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Oktober 2015\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und\ndie Erwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, P., ist deutscher und slowenischer\nStaatsangehöriger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt O. inhaftiert. Vor dem\nGerichtshof wurde er von Herrn B., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n2\nDie Beschwerde betrifft das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner\nKorrespondenz während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt P. nach\nseiner strafrechtliche Verurteilung.\n\n3\nAm 9. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n4\nDie slowenische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem\nVerfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht erklärt, dieses Recht ausüben zu\nwollen.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n5\nAn einem nicht genannten Datum wurde der Beschwerdeführer wegen\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ab dem 8. April 2014 war er in der Justizvollzugsanstalt P.\ninhaftiert, die zentrale Einweisungsanstalt in dem betroffenen Bundesland, in die\nverurteilte Personen zunächst für einen begrenzten Zeitraum eingewiesen werden,\nbevor sie zur Verbüßung ihrer Strafe in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt\nwerden\n\n6\nWährend seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt P. schrieb der\nBeschwerdeführer Briefe in slowenischer Sprache an seine in Slowenien lebenden\nAngehörigen. Diese Briefe wurden von der Anstaltsleitung angehalten und an ihn\nzurückgegeben, zusammen mit einer Abschrift einer Anordnung der Anstaltsleitung,\nwonach Gefangene mit deutscher Staatsangehörigkeit angehalten seien, ihre\nausgehende Korrespondenz auf Deutsch zu verfassen, und in einer anderen\nSprache verfasste Korrespondenz angehalten und an sie zurückgegeben werde.\n\n7\nMit einem Schreiben, das am 6. Mai 2014 beim Landgericht einging, stellte der\nBeschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, dass es\nihm gestattet werde, mit seinen Angehörigen in Slowenien sowie mit seinem\nRechtsanwalt und dem mit dem Verfahren zur Zwangsversteigerung seines dortigen\nEigentums befassten Gericht in slowenischer Sprache zu korrespondieren.\n\n8\nAm 3. Juli 2014 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers\nzurück und stellte fest, dass dieser unzulässig sei, soweit er Briefe an seinen\nRechtsanwalt in Slowenien und an das slowenische Gericht im Zusammenhang mit\ndem Verfahren zur Zwangsversteigerung seines dortigen Eigentums betreffe, denn\nder Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt P. Briefe\nangehalten habe, die von dem Beschwerdeführer in slowenischer Sprache an diese\nAdressaten verfasst worden seien. Das Landgericht sah den Antrag des\nBeschwerdeführers als unbegründet an, soweit er Briefe an seine Angehörigen\nbetraf. Die Überwachung seines Schriftwechsels habe im Einklang mit § 29 Abs. 3\ndes Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) und das Anhalten seiner Briefe an seine\nAngehörigen im Einklang mit § 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG gestanden. Beide\nMaßnahmen seien im Hinblick auf die Umstände des Falls, insbesondere den\nbesonderen Charakter der Justizvollzugsanstalt P. als zentrale Einweisungsanstalt\nmit hoher Gefangenenfluktuation, das Verhalten des Beschwerdeführers und die\nTatsache, dass er fließend deutsch spreche, verhältnismäßig gewesen.\n\n9\nAm Tag der Entscheidung des Landgerichts wurde der Beschwerdeführer in\ndie Justizvollzugsanstalt O. verlegt, in der er weiterhin inhaftiert ist. In dieser Anstalt\nist ihm gestattet, seine ausgehende Korrespondenz in slowenischer Sprache zu\nverfassen.\n\n10\nAm 5. August 2014 legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde gegen\nden Beschluss des Landgerichts ein. Am 18. September 2014 wies das\nOberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück. Da der\nBeschwerdeführer inzwischen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden\nsei, habe die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt P. bezüglich des Anhaltens seiner\nBriefe keine Auswirkungen mehr auf ihn gehabt, so das Gericht. Die Sache habe sich\nim Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde bereits erledigt gehabt.\n\n11\nAm 16. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche\nStellungnahme beim Oberlandesgericht ein, in der er mehrere Fehler in dem\nBeschluss vom 18. September 2014 geltend machte. Das Oberlandesgericht stufte\ndiese Stellungnahme als Gegenvorstellung ein und wies diese am 21. Oktober 2014\nzurück; die schriftliche Entscheidung wurde am 28. Oktober 2014 ausgefertigt.\n\n12\nAm 27. November 2014 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 4. Mai 2015 lehnte es\ndas Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde\nzur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 3021/14).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n13\nNach § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist eine\nVerfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach der Zustellung oder formlosen\nMitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, die Grundrechte\nverletzt haben soll, zu erheben. In der Regel kann die Verfassungsbeschwerde erst\nnach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1). Eine\nGegenvorstellung ist kein Rechtsbehelf, der vor Erhebung einer\nVerfassungsbeschwerde erschöpft werden muss, daher wird die Monatsfrist durch\ndie Erhebung der Gegenvorstellung oder die Entscheidung darüber nicht erneut in\nLauf gesetzt (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 848/07, Beschluss vom 25.\nNovember 2008). Nach § 93d Abs. 1 BVerfGG muss das Bundesverfassungsgericht\nseine Nichtannahmebeschlüsse nicht begründen.\nRÜGEN\n\n14\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass das\nAnhalten seiner in slowenischer Sprache verfassten Briefe an seine Angehörigen,\nseinen Anwalt und ein slowenisches Gericht, während er in der Justizvollzugsanstalt\nP. inhaftiert war, sein Recht auf Achtung seiner Korrespondenz verletzt habe. Unter\nBerufung auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention machte er geltend, dass er\nim Vergleich zu Gefangenen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besäßen\nund denen gestattet werde, ihre ausgehende Korrespondenz in anderen Sprachen\nals Deutsch zu verfassen, diskriminiert werde. Schließlich rügte er, dass ihm für\ndiese Rügen kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, wie\nes Artikel 13 verlange, weil das Oberlandesgericht seine Rechtsbeschwerde als\nunzulässig zurückgewiesen habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n15\nDie Regierung bestritt die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Begründung,\ndass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis\naus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe. Sie hob hervor,\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention schreibe vor, dass Beschwerden in\nÜbereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und\nFristerfordernissen bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben werden\nmüssten. Dieses Erfordernis sei im Falle einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde\nnicht erfüllt. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nsei offenkundig, weil er die Frist von einem Monat für die Erhebung seiner\nVerfassungsbeschwerde, die mit der Zustellung oder Mitteilung der Entscheidung\nbeginne, nicht eingehalten habe.\n\n16\nSie erkannte an, dass nicht festgestellt sei, wann genau der Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 18. September 2014, gegen den sich die\nVerfassungsbeschwerde richte, dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.\nAllerdings beziehe sich der Beschwerdeführer in seiner am 16. Oktober 2014 beim\nOberlandesgericht eingegangenen Gegenvorstellung auf diesen Beschluss, weshalb\ner diesen spätestens an diesem Tag erhalten haben müsse. Damit habe die für die\nErhebung einer Verfassungsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist nach den\ninnerstaatlichen Vorschriften spätestens am 17. November 2014 geendet. Die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 sei daher\nnicht innerhalb dieser Frist erhoben worden.\n\n17\nDer Beschwerdeführer bestritt den Vortrag der Regierung im Wesentlichen\nnicht, wies aber darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts über\nseine Gegenvorstellung am 28. Oktober 2014 ausgefertigt worden sei. Er habe seine\nVerfassungsbeschwerde daher innerhalb der durch das innerstaatliche Recht\nvorgesehen Frist von einem Monat erhoben.\n\n18\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 der\nKonvention ist, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene\nKonventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor diese\nBehauptungen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention muss zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus\nangewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch\ngenommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten\nwerden können. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die Rügen, mit denen\nspäter der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt\nnach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse beachtet wurden\n(G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 142, ECHR\n2010).\n\n19\nAm 27. November 2014 legte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Dieses Gericht entschied,\ndie Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, und gab dafür keine Gründe\nan (siehe Rdnr. 12). Die Situation unterscheidet sich daher von der im Fall H. ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 63, ECHR 2004 III\n(Auszüge)), in dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde\nausdrücklich für unzulässig erklärt hatte. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin,\ndass das Bundesverfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht seinen\nNichtannahmebeschluss nicht begründen musste (siehe Rdnr. 13).\n\n20\nWenn das Bundesverfassungsgericht einen Nichtannahmebeschluss nicht\nbegründet, kann der Gerichtshof nicht über die Gründe für diese Entscheidung\nspekulieren. Allerdings hat der Gerichtshof in Fällen, in denen die Unzulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde eindeutig aus der Akte hervorging, festgestellt, dass der\nbetreffende Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hatte\n(siehe C. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 77144/01 und\n35493/05, 11. Dezember 2007; K. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 59546/12, Rdnr. 40, 21 November 2017).\n\n21\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer den\nBeschluss des Oberlandesgerichts vom 18. September 2014 über seine\nRechtsbeschwerde spätestens am 16. Oktober 2014 erhalten haben muss, weil er\nsich in seiner von diesem Tag datierenden Stellungnahme an das Oberlandesgericht\nauf diesen Beschluss bezog (siehe Rdnr. 11). Der Beschwerdeführer bestritt dies\nnicht. Die für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss\nvorgesehene Monatsfrist (siehe Rdnr. 13) hatte daher nach den innerstaatlichen\nVorschriften spätestens am 17. November 2014 geendet.\n\n22\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer stattdessen\nvortrug, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts über seine Gegenvorstellung\nam 28. Oktober 2014 ausgefertigt worden sei und dass er seine\nVerfassungsbeschwerde somit innerhalb der im innerstaatlichen Recht vorgesehen\nMonatsfrist erhoben habe. Nach dem innerstaatlichen Recht ist eine\nGegenvorstellung jedoch kein Rechtsbehelf, der vor Erhebung einer\nVerfassungsbeschwerde erschöpft werden muss, daher wird die Monatsfrist durch\ndie Erhebung der Gegenvorstellung oder die Entscheidung darüber nicht erneut in\nLauf gesetzt (siehe Rdnr. 13).\n\n23\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers aufgrund der Nichteinhaltung der durch das innerstaatliche Recht\nfestgelegten Frist offensichtlich ist und der Beschwerdeführer folglich den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention entsprechend erschöpft hat.\n\n24\nDaher ist die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 12. April 2018.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-20/51742-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-20/51742-15","retrieved":"2026-07-29 08:51:57.846878+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-03-20/51742-15","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-03-20","dockets":["51742/15"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0320DEC005174215","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0320DEC005174215"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 20.03.2018 – 51742/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-20/51742-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StVollzG/31","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"31","label":"§ 31 StVollzG","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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