{"status":"available","doknr":"001-186194","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0308JUD002269215","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-03-08","aktenzeichen":"22692/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden; 3. es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention gesondert zu prüfen; 4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 22692/15)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. März 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov und\nLado Chanturia\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 30. Januar 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 22692/15) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein russischer Staatsangehöriger, P. („der\nBeschwerdeführer“), am 11. Mai 2015 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Frau R., Rechtsanwältin in K., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nFrau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 und 4 der Konvention rügte der Beschwerdeführer,\ndass das zuständige innerstaatliche Gericht es versäumt habe, die Rechtmäßigkeit seiner\nUntersuchungshaft zu überprüfen, bzw. diese Überprüfung erheblich verzögert habe. Er\nbrachte vor, dass dies zu einer automatischen und willkürlichen Fortdauer seiner Haft geführt\nhabe und er dadurch in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei.\n\n4\nAm 8. November 2016 wurden diese Rügen der Regierung übermittelt und die\nBeschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für\nunzulässig erklärt.\n\n5\nDie russische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nunterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie dieses Recht nicht ausüben\nwolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer lebt in F.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n7\nAm 30. Oktober 2013 erließ das Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts, durch ein ausgeklügeltes System von\nBestechungsgeldern und Scheinrechnungen im Zusammenhang mit den internationalen\nGeschäftstätigkeiten eines Unternehmens Beihilfe zur Begehung von Straftaten im Bereich\nvon mehreren Millionen Euro – konkret Untreue in einem besonders schweren Fall,\nBestechung, Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung in einem\nbesonders schweren Fall – geleistet zu haben. Der Haftbefehl wurde damit begründet, dass\naufgrund der sehr hohen Straferwartung wegen der in Rede stehenden Taten Fluchtgefahr\nbestehe. Ferner sei er mit der Mitbeschuldigten verheiratet, die ebenfalls russische\nStaatsangehörige sei, und verfüge über keinen festen Wohnsitz oder sonstige wesentliche\nBindungen in Deutschland. Zudem bestehe Verdunkelungsgefahr. Am selben Tag wurde er\nfestgenommen und das Amtsgericht ordnete seine Untersuchungshaft an. Am\n11. September 2014 erweiterte das Amtsgericht den Haftbefehl.\n\n8\nAm 19. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den\nBeschwerdeführer und legte ihm Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall in\nacht Fällen, Beihilfe zur Bestechung in einem besonders schweren Fall in einem Fall und\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall in 14 Fällen zur Last. Am\n26. Januar 2015 sandte das Landgericht A. dem Beschwerdeführer die Übersetzung der 280\nSeiten umfassenden Anklageschrift zu. Am 6. März 2015 nahm er zu der Anklageschrift\nStellung und beantragte bei dem Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Am\n18. März 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, aufgrund der durch die\nErmittlungen nach der Anklageerhebung erlangten Erkenntnisse das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer zu erweitern.\n\n9\nMit Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet,\ndie Hauptverhandlung begann am 8. Juni 2015. Am 14. Juli 2016 verurteilte das Landgericht\nden Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Untreue und Steuerhinterziehung in jeweils fünf\nFällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Die Verurteilung ist noch nicht\nrechtskräftig und die vom Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft eingelegten\nRevisionen waren zum Zeitpunkt der Prüfung der Individualbeschwerde durch den\nGerichtshof noch anhängig.\n\n10\nMit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Oktober 2016 wurde der Haftbefehl vom\n30. Oktober 2013, der von Anfang an die Grundlage für die fortdauernde Untersuchungshaft\ndes Beschwerdeführers war, ausgesetzt.\nB. Das Haftprüfungsverfahren\n\n11\nVom 15. Januar 2014 an hat der Beschwerdeführer vergeblich die Rechtmäßigkeit\nseiner Untersuchungshaft vor dem Amtsgericht und dem Landgericht B. angefochten. Auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht am 28. Juli 2014 die Fortdauer\nder Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Ferner ordnete es an, dass ihm die\nVerfahrensakte spätestens am 28. Oktober 2014 zur nächsten Haftprüfung vorzulegen sei.\nBis dahin übertrug es die weitere Haftprüfung dem gemäß den allgemeinen Vorschriften\nzuständigen Gericht (siehe Rdnrn. 21 und 22). Es war der Auffassung, dass bei dem\nBeschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe und dass die Fortdauer der Untersuchungshaft in\nAnbetracht der ihm im Falle eines Schuldspruchs drohenden Strafe nicht unverhältnismäßig\nsei. Am 5. September 2014 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Gericht lehnte es ohne\nBegründung ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2050/14); diese\nEntscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 zugestellt.\n\n12\nIm Anschluss strengte der Beschwerdeführer ein weiteres Überprüfungsverfahren vor\ndem Amtsgericht an und lehnte den zuständigen Richter wegen der Besorgnis des\nBefangenheit ab. Der Antrag wurde schließlich im Einklang mit dem gesetzlich\nvorgeschriebenen Verfahren zurückgewiesen, ebenso die von dem Beschwerdeführer\neingelegten Rechtsbehelfe. Am 8. Dezember 2014 wies das Amtsgericht einen Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls wegen prozessualer Überholung zurück,\nweil das Oberlandesgericht bereits mit der Haftprüfungsentscheidung nach §§ 121 ff.\nStrafprozessordnung (StPO) befasst gewesen sei.\n\n13\nAm 24. Oktober 2014 legte die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht\neine Stellungnahme und die Verfahrensakte vor und beantragte die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers gemäß § 121 f. StPO.\n\n14\nAm 7. November 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des\nHaftbefehls. Ferner beantragte er, dass das Oberlandesgericht vor Ablauf der ihm\neingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft\nzunächst die von ihm gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2014\nerhobene Gegenvorstellung und Anhörungsrüge vom 25. August 2014 bescheiden solle. Am\n10. November 2014 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung und die\nAnhörungsrüge zurück.\n\n15\nAm 19. November 2014 wurden dem Beschwerdeführer auf seinen entsprechenden\nAntrag vom selben Tag hin die zur Entscheidung über die Fortdauer seiner Haft berufenen\nRichter namhaft gemacht. Am 25. November 2014 lehnte der Beschwerdeführer zwei der\ndrei betreffenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies\ndamit, dass sie sich, um die Verfahrensakte anzufordern, wiederholt an die falschen Stellen\ngewandt hätten – das Amtsgericht oder das Landgericht B. statt der Staatsanwaltschaft - und\ndass sie zweieinhalb Monate gebraucht hätten, um über seine Gegenvorstellung und seine\nAnhörungsrüge zu entscheiden. Dies habe eine willkürliche Behandlung seiner Sache\ndargestellt, und die beteiligten Richter könnten über die Fortdauer seiner Haft nicht mit der\ngebotenen Unparteilichkeit entscheiden. Die Richter gaben ihre Stellungnahmen am 27.\nNovember 2014 bzw. 1. Dezember 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin\nweitere Erklärungen von ihnen, deren Abgabe seitens des Oberlandesgerichts am 11.\nDezember 2014 als nicht erforderlich erachtet wurde. Vier Tage später stellte der\nBeschwerdeführer erneut ein Ablehnungsgesuch und begründete dies damit, dass ihre\nStellungnahmen zu seinem ersten Gesuch nicht geeignet seien, um sein Vertrauen in ihre\nUnparteilichkeit wiederherzustellen. Die betreffenden Richter gaben erneut Stellungnahmen\nab, und dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde Gelegenheit gegeben, darauf zu\nerwidern. Am 30. Dezember 2014 wies das Oberlandesgericht das erste Ablehnungsgesuch\ndes Beschwerdeführers als unbegründet zurück und stellte fest, es gebe keine\nAnhaltspunkte für eine Parteilichkeit der betreffenden Richter, selbst unter der Annahme,\ndass ihnen im Zusammenhang mit der Anforderung der Akte ein Verfahrensfehler\nunterlaufen sei, der zu einer Verzögerung der Entscheidung über seine Gegenvorstellung\nund seine Anhörungsrüge geführt habe. Am 8. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer\nGegenvorstellung zu diesem Beschluss. Am 22. Januar 2015 wies das Oberlandesgericht\ndas zweite Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück und ging in\nseiner Entscheidung auch auf seine Gegenvorstellung ein.\n\n16\nAm 26. Januar 2015 erkundigte sich das Oberlandesgericht beim Landgericht B. nach\ndem Stand des Strafverfahrens und den Entwicklungen in dem Fall. Das Oberlandesgericht\nwurde von der Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anklage vor dem\nLandgericht A. und nicht vor dem Landgericht B. erhoben worden sei, woraufhin das\nOberlandesgericht am 3. Februar 2015 eine entsprechende Anfrage an das betreffende\nGericht richtete.\n\n17\nAm 10. März 2015 übersandte der Verteidiger des Beschwerdeführers zwei\numfangreiche, im Hauptverfahren vor dem Landgericht abgegebene Stellungnahmen an das\nOberlandegericht zur dortigen Beachtung bei der Entscheidung über die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers.\n\n18\nAm 27. März 2015 und am 10. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim\nOberlandesgericht, unverzüglich in dem anhängigen Haftprüfungsverfahren zu entscheiden.\n\n19\nAm 21. April 2015 legte der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein, mit der er geltend machte, dass er infolge des Unterbleibens\neiner Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem anhängigen Haftprüfungsverfahren in\nseinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Am 27. April 2015 lehnte es\ndas Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Beschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 726/15).\n\n20\nAm 15. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Beschluss des\nOberlandesgerichts zugestellt, der am 15. April 2015 erlassen und dessen Zustellung am 13.\nMai 2015 veranlasst wurde und in dem die Fortdauer seiner Untersuchungshaft angeordnet\nwurde. Darin stellte das Gericht fest, dass bei ihm weiterhin Fluchtgefahr bestehe. Ferner\nvertrat es die Ansicht, dass es in Anbetracht u. a. der Menge der zu prüfenden Beweismittel,\nder an verschiedene Länder gestellten Rechtshilfeersuchen und des Umfangs und der\nKomplexität des Falls sowie im Hinblick darauf, dass der Prozess im Juni 2015 beginnen\nsollte, keine Anhaltspunkte für eine ungebührliche Verzögerung des Strafverfahrens gebe.\nDie Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sei daher verhältnismäßig.\nDas Gericht ging weder auf die Dauer des Haftprüfungsverfahrens ein, noch gab es Gründe\ndafür an.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n21\nNach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate\nhinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere\nUmfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen\nund die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Gemäß § 122 StPO ist das Oberlandesgericht für\ndie Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft über die\nSechsmonatsfrist hinaus und für die weitere Prüfung, die ab dem Datum der letzten\nHaftprüfungsentscheidung jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden muss,\nzuständig (§ 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf\nder Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf, sowohl bezüglich der 6-Monatshaftprüfung als\nauch der regelmäßigen Überprüfungen im dreimonatigen Turnus, bis zu dessen\nEntscheidung (§ 121 Abs. 3 Satz 1 StPO; Oberlandesgericht Oldenburg, JZ 1965, S. 770).\nEs gibt keine bestimmte Frist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Vor der\nEntscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören (§ 122 Abs. 2 Satz 1\nStPO).\n\n22\nSolange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche\nÜberprüfung einer Haftentscheidung oder die Prüfung beantragen, ob der Vollzug des\nHaftbefehls auszusetzen ist (§ 117 Abs. 1 StPO). Ordnet das Oberlandesgericht im\nAnschluss an eine Prüfung gemäß §§ 121 und 122 StPO die Fortdauer der\nUntersuchungshaft an, ist es nach § 122 Abs. 3 für die von dem Beschwerdeführer gemäß\n§ 117 Abs. 1 StPO beantragten weiteren Haftprüfungen zuständig, es sei denn, es überträgt\ndie Haftprüfung für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten dem Gericht, das nach den\nallgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist. In der Regel ist dies das Gericht, dass den\nHaftbefehl erlassen hat und, wenn öffentliche Klage erhoben worden ist, das mit der Sache\nbefasste Gericht (§ 126 StPO).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION\n\n23\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 und 4 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass das zuständige innerstaatliche Gericht es versäumt habe, die\nRechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft zu überprüfen, bzw. diese Überprüfung erheblich\nverzögert habe. Dies habe zu einer automatischen und willkürlichen Fortdauer seiner Haft\ngeführt, wodurch er in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei.\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 der Konvention\n\n24\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, die Rüge zunächst nach Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention zu prüfen, der soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht\nzu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\n\n25\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n1. Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit:\n(a) Das Vorbringen der Parteien\n(i) Der Beschwerdeführer\n\n27\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass Artikel 5 der Konvention von den\ninnerstaatlichen Gerichten verlange, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung einer\nPerson in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Im innerstaatlichen Recht sei diese\nVerpflichtung in §§ 121 und 122 StPO verankert, wonach das Oberlandesgericht jeweils\nnach spätestens drei Monaten eine Prüfung durchführen müsse, sobald die Dauer der\nUntersuchungshaft sechs Monate überschritten habe. Er machte geltend, dass es das\nOberlandesgericht willkürlich unterlassen habe, zwischen dem 28. Juli 2014 und dem 15.\nApril 2015 eine solche Prüfung durchzuführen. Es habe seine Entscheidung mehr als fünf\nMonate nach seinem Antrag vom 7. November 2014 auf Aufhebung des Haftbefehls\nerlassen.\n\n28\nDie Unterlassung bzw. erhebliche Verzögerung der Entscheidung des\nOberlandesgerichts sei nicht zu rechtfertigen. Es stimme zwar, dass er zwei\nAblehnungsgesuche gestellt habe, jedoch habe er angesichts der nachlässigen und\nwillkürlichen Behandlung seiner Gegenvorstellung und seiner Anhörungsrüge durch die\nbetreffenden Richter gute Gründe für die Befürchtung, dass diese nicht unparteiisch seien.\nAuch das Verfahren betreffend seine Ablehnungsgesuche sei nicht mit der gebotenen\nbesonderen Beschleunigung geführt worden. Es sollte ihm nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden, dass er seine Verfahrensrechte wahrnehme.\n\n29\nFerner hätten weder die Komplexität des Strafverfahrens, die er nicht für\naußergewöhnlich halte, noch der Umfang der Bewertung durch das Oberlandesgericht die\nlange Verzögerung des Haftprüfungsverfahrens gerechtfertigt. Vielmehr habe das\nOberlandesgericht nicht mit der angesichts seiner Haft gebotenen „besonderen Zügigkeit“\ngehandelt. Nachdem es am 22. Januar 2015 über sein zweites Ablehnungsgesuch\nentschieden habe, habe sich das Oberlandesgericht am 26. Januar 2015 an das falsche\nGericht gewandt, um sich nach dem Stand des Strafverfahrens und den Entwicklungen in\ndem Fall zu erkundigen. Es habe bis zum 3. Februar 2015 gedauert, bis es beim Landgericht\nA. angefragt habe, wo am 19. Dezember 2014 Anklage erhoben worden sei. Er habe beim\nOberlandesgericht sogar zweimal beantragt, unverzüglich in dem anhängigen\nHaftprüfungsverfahren zu entscheiden, nämlich am 27. März 2015 und 10. April 2015.\n(ii) Die Regierung\n\n30\nDie Regierung trug vor, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention\nerfüllt gewesen seien. Es habe ein hinreichender Verdacht der Beihilfe zur Untreue in einem\nbesonders schweren Fall, zur Bestechung, zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr und\nzur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gegen ihn sowie Fluchtgefahr\nbestanden. Sie wies darauf hin, dass das Haftprüfungsverfahren am 24. Oktober 2014 mit\ndem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortdauer der Untersuchungshaft begonnen habe,\nalso weniger als drei Monate nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Juli\n2014. Der Fristenlauf habe nach dem innerstaatlichen Recht von diesem Zeitpunkt an\ngeruht. Die innerstaatliche Rechtsordnung und auch die Konvention sähen keine bestimmte\nFrist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor.\n\n31\nDas Oberlandesgericht habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und\nder von dem Gericht zu beachtenden Verfahrensgarantien nicht vor dem 22. Januar 2015\nentscheiden können. Zunächst habe es dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen,\nauf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu erwidern. In seiner Erwiderung\nhabe der Beschwerdeführer beantragt, dass das Gericht zunächst über ein früheres\nVorbringen entscheiden solle, was es am 10. November 2014 auch getan habe. Er habe\ndann am 25. November 2014 bzw. 15. Dezember 2014 zwei Ablehnungsgesuche gestellt,\nwas bedeutet habe, dass Stellungnahmen hätten eingeholt, ausgetauscht und bewertet\nwerden müssen. Die betreffenden Richter hätten vor der Entscheidung über sein zweites\nAblehnungsgesuch nicht über die Rechtmäßigkeit seiner Haft entscheiden können. Beide\nAblehnungsgesuche seien mit der gebotenen Zügigkeit bearbeitet worden. Die Regierung\nbetonte, dass für den Verteidiger des Beschwerdeführers von Anfang an habe erkennbar\nsein müssen, dass die Ablehnungsgesuche unbegründet gewesen seien und nur zu\nVerzögerungen führen würden, was auf einen Missbrauch von Verfahrensrechten hindeute.\n\n32\nBis zum 22. Januar 2015 habe sich die zu beurteilende Situation gegenüber der\nSituation zu Beginn des Haftprüfungsverfahrens grundlegend verändert. Die\nStaatsanwaltschaft habe am 19. Dezember 2014 Anklage erhoben und die Verfahrensakte\nsei erheblich angewachsen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts habe das Oberlandesgericht eine umfassende Bewertung\nvornehmen müssen, u. a. der Führung des Strafverfahrens sowie der Frage, ob es\nungebührliche Verzögerungen gegeben habe, durch die die Fortdauer der\nUntersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. Insoweit sei darauf hinzuweisen,\ndass das in Rede stehende Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\naußerordentlich komplex sei. Die Ermittlungen hätten sich auf Geschäftstätigkeiten in\nmehreren Ländern und 26 Beschuldigte erstreckt. Ferner habe die gesamte, mehrere\ntausend Seiten umfassende Verfahrensakte geprüft werden müssen. Unter diesen\nUmständen und in Anbetracht dessen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am 10.\nMärz 2015 zwei umfangreiche Schriftsätze übersandt habe, die hätten berücksichtigt werden\nmüssen, sei die Dauer des Haftprüfungsverfahrens, das mit der Entscheidung des\nOberlandesgerichts vom 15. April 2015 geendet habe, nicht unangemessen gewesen.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Begriff „innerhalb kurzer Frist“ nicht abstrakt\ndefiniert werden kann und im Lichte der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden muss,\ndarunter die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Behörden und\ndes Beschwerdeführers sowie die Bedeutung der Rechtssache für die Interessen des\nBeschwerdeführers (M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 106,\n9. Juli 2009). Der Maßstab „innerhalb kurzer Frist“ ist weniger streng, wenn es um das\nRechtsmittelverfahren geht (Abdulkhakov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 14743/11,\nRdnr. 198, 2. Oktober 2012). Dennoch besteht bei schwebenden Strafverfahren eine\nbesondere Notwendigkeit, zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft zu entscheiden, weil der\nAngeklagte in vollem Umfang von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung profitieren soll\n(Frasik ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22933/02, Rdnr. 63, ECHR 2010 (Auszüge)). Zu\nbeurteilen ist, mit welcher Zügigkeit die Behörden vorgegangen sind (Abdulkhakov, a. a. O.,\nRdnr 199).\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von zwei\nunterschiedlichen Blickwinkeln aus nach Artikel 5 Abs. 4 geprüft werden kann: erstens durch\ndie Betrachtung des Zeitabstands zwischen den Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nüber die Rechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft (siehe Abdulkhakov, a. a. O. Rdnr. 213,\nmit weiteren Nachweisen) und zweitens durch die Prüfung des Fehlens einer gerichtlichen\nEntscheidung innerhalb kurzer Zeit nach Einleitung des Verfahrens vor dem\nOberlandesgericht (siehe G.B. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 27426/95, Rdnr. 32, 30.\nNovember 2000).\n\n35\nZunächst ausgehend von letzterem Blickwinkel erinnert der Gerichtshof daran, dass\nsich der zu berücksichtigende Zeitraum von der Einleitung des Haftprüfungsverfahrens\n(Sanchez-Reisse ./. Schweiz, 21. Oktober 1986, Rdnr. 54, Serie A Nr. 107) bis zur\nZustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer (siehe Jablonski ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 33492/96, Rdnr. 88, 21. Dezember 2000) erstreckt, im\nvorliegenden Fall also vom 24. Oktober 2014 bis zum 15. Mai 2015. Angesichts der\nverhältnismäßig strengen Maßstäbe, die der Gerichtshof insoweit in seiner Rechtsprechung\naufgestellt hat (siehe Rdnr. 40), ist diese Dauer von sechseinhalb Monaten dem ersten\nAnschein nach mit dem Begriff der kurzen Frist unvereinbar, insbesondere wenn es um die\nPrüfung einer Untersuchungshaft geht.\n\n36\nUnter solchen Umständen erwartet der Gerichtshof von dem betreffenden Staat, dass\ner die Ursache der Verzögerung erläutert und außergewöhnliche Gründe vorbringt, um den\nfraglichen Zeitablauf zu rechtfertigen (siehe Musiał ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\n24557/94, Rdnr. 44, ECHR 1999-II).\n\n37\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Verzögerung zwischen dem 24. Oktober 2014\nund dem 22. Januar 2015 zum einen durch die Verfahrensgarantien, die es zu beachten galt,\nund zum anderen vor allem durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der zwei\nAblehnungsgesuche stellte, erklärt werden kann.\n\n38\nWas die Zeit vom 22. Januar 2015 bis zum 15. Mai 2015 angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass zu Beginn dieses Zeitraums bereits drei Monate verstrichen waren,\nnachdem das Verfahren zur Prüfung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\neingeleitet worden war, und dass die letzte Haftprüfungsentscheidung sechs Monate\nzurücklag. Er ist daher der Auffassung, dass der verbleibende Teil des\nHaftprüfungsverfahrens mit besonderer Beschleunigung geführt werden musste. Der\nGerichtshof erkennt an, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren\nkomplex war, dass sich die Prozesssituation nach der Anklageerhebung am 19. Dezember\n2014 grundlegend geändert hatte und dass das Oberlandesgericht eine umfassende\nBewertung vornehmen musste, u. a. der Führung des Strafverfahrens und der Frage, ob es\nungebührliche Verzögerungen gab, durch die die Fortdauer der Untersuchungshaft\nunverhältnismäßig wurde.\n\n39\nDennoch stellt er fest, dass das Oberlandesgericht, nachdem es sich zunächst an\ndas falsche Gericht gewandt hatte, sich erst am 3. Februar 2015 beim Landgericht A. nach\ndem Stand des Verfahrens und den Entwicklungen in dem Fall erkundigte. Seine\nEntscheidung über die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers erging am 15. April 2015,\nfast drei Monate, nachdem es sein zweites Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hatte.\nAnschließend dauerte einen weiteren Monat, nämlich bis zum 15. Mai 2015, bis dem\nBeschwerdeführer, der inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht\neingelegt und die vorliegenden Beschwerde beim Gerichtshof erhoben hatte, der zehn\nSeiten umfassende Beschluss zugestellt wurde. Insgesamt verstrichen fast vier Monate –\nvom 22. Januar 2015 bis zum 15. Mai 2015 – zwischen der Zurückweisung des zweiten\nAblehnungsgesuchs des Beschwerdeführers und der Zustellung des Beschlusses des\nOberlandesgerichts über die Fortdauer seiner Haft. Es vergingen also fast sieben Monate\nnach der Einleitung des Haftprüfungsverfahrens am 24. Oktober 2014.\n\n40\nDer Gerichtshof erkennt zwar an, dass das Haftprüfungsverfahren vor allem durch\ndas Verhalten des Beschwerdeführers um drei Monate verzögert wurde, dass sich die\nProzesssituation in der Zwischenzeit geändert hatte, dass das Strafverfahren komplex war\nund dass das Oberlandesgericht die beiden umfangreichen Schriftsätze, die der Verteidiger\ndes Beschwerdeführers im Hauptverfahren verfasst und am 10. März 2015 bei ihm\neingereicht hatte, berücksichtigen musste, dennoch weist er darauf hin, dass er in seiner\nRechtsprechung verhältnismäßig strenge Maßstäbe bezüglich der Frage festgelegt hat, ob\nder betreffende Staat das Erfordernis der kurzen Frist erfüllt hat. Einen Verstoß gegen das\nErfordernis der kurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hat er beispielsweise in der\nRechtssache Baranowski ./. Polen (Individualbeschwerde Nr. 28358/95, ECHR 2000-III)\nfestgestellt, in der die Prüfung eine Bewertung komplexer medizinischer Fragen umfasste\nund insgesamt fast sechs Monate dauerte, also weniger als im vorliegenden Fall. Ebenso hat\nder Gerichtshof festgestellt, dass in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die sich einem\ngerichtlichen Haftbefehl anschließen, Verzögerungen von mehr als drei bis vier Wochen, die\ndie Behörden zu verantworten haben, eine Frage im Zusammenhang mit dem Erfordernis\nder kurzen Frist nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufwerfen können (vgl. u. a. G.B. ./.\nSchweiz, a. a. O., Rdnrn. 27 und 32-39, und Lebedev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n4493/04, Rdnrn. 97-102, 25. Oktober 2007).\n\n41\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss\ngelangen, dass das Oberlandesgericht mit der gebotenen „besonderen Zügigkeit“\nvorgegangen ist und unter Beachtung des Erfordernisses der „kurzen Frist“ aus Artikel 5\nAbs. 4 der Konvention über die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers\nentschieden hat, und zwar sowohl, was den Zeitraum angeht, der seit der Einleitung des\nVerfahrens als auch den, der seit der Zurückweisung des zweiten Ablehnungsgesuchs des\nBeschwerdeführers am 22. Januar 2015 verstrichen war.\n\n42\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren\num ein regelmäßiges Überprüfungsverfahren handelte, und ist der Auffassung, dass es zu\nkeinem anderen Ergebnis führt, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Artikel 5\nAbs. 4 der Konvention von dem anderen möglichen Blickwinkel aus geprüft wird, d. h. indem\nder Zeitabstand zwischen den Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit seiner Haft\nbetrachtet wird (siehe Rdnr. 34).\n\n43\nObwohl das innerstaatliche Recht vorsah, dass automatische regelmäßige\nÜberprüfungen jeweils spätestens nach drei Monaten durchzuführen sind, wurde das in\nRede stehende Haftprüfungsverfahren erst neuneinhalb Monate nach Erlass der\nvorangegangenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers abgeschlossen. Unter erneutem Hinweis darauf, dass aufgrund des\nWesens der Untersuchungshaft kurze Zeitabstände zwischen den regelmäßigen\ngerichtlichen Überprüfungen geboten sind, weil davon ausgegangen wird, dass diese Haft\nvon streng begrenzter Dauer ist (siehe Abdulkhakov, a. a. O., Rdnr. 213, und Bezicheri ./.\nItalien, 25. Oktober 1989, Rdnr. 21, Serie A Nr. 164), stellt der Gerichtshof fest, dass dieser\nZeitabstand zwischen den beiden Entscheidungen nicht als „angemessener Zeitabstand“ für\ndie regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\nangesehen werden kann.\n\n44\nDementsprechend ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 der Konvention\n\n45\nIn Anbetracht seiner Feststellung nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hält es der\nGerichtshof nicht für erforderlich, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention gesondert\nzu prüfen.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n46\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\n\n47\nDer Beschwerdeführer hat keinen Anspruch in Bezug auf den materiellen oder\nimmateriellen Schaden geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher\nkeine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.\n\n48\nDer Beschwerdeführer hat den Ersatz der infolge der Konventionsverletzung\nentstandenen Kosten und Auslagen geltend gemacht, ohne diese Kosten und Auslagen\njedoch konkret anzugeben oder entsprechende Nachweise vorzulegen. Nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz\nvon Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und\nnotwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach angemessen sind. Unter\nBerücksichtigung dieser Kriterien sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder\nkonkret angegeben hat, welche Kosten ihm tatsächlich und notwendigerweise entstanden\nsind, noch entsprechende Nachweise vorgelegt hat, weist der Gerichtshof seine Forderung\nnach Ersatz von Kosten und Auslagen zurück und spricht ihm unter dieser Rubrik keine\nEntschädigung zu.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist verletzt worden;\n3. es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention gesondert zu\nprüfen;\n4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 8. März 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek André Potocki\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung des Richters Ranzoni beigefügt.\nA.P.\nC.W.\nZUSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER RANZONI\nIch stimme der Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention\nuneingeschränkt zu. Jedoch beantwortet diese Feststellung nicht alle Fragen, die in der\nvorliegenden Rechtssache aufgeworfen werden, denn sie lässt das Grundproblem\nunberücksichtigt. Diesen Gesichtspunkt würde ich gerne kurz hervorheben.\nDas Verfahren vor dem Oberlandesgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers dauerte sechseinhalb Monate von der Einleitung\ndieses Verfahrens am 24. Oktober 2014 bis zum Erlass seiner Entscheidung am 15. Mai\n2015. Die Zeitspanne zwischen der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts\nvom 28. Juli 2014 und letzterem Datum war erheblich länger, nämlich neuneinhalb Monate.\nDurch die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 wird die Schuld dem\nOberlandesgericht gegeben, das nicht mit der erforderlichen Zügigkeit vorging und das in\ndieser Vorschrift verankerte Erfordernis der kurzen Frist nicht beachtete (siehe insbesondere\nRdnr. 41 des Urteils). Allerdings setzt sich der Gerichtshof mit dieser Feststellung nicht mit\ndem wichtigeren Grundproblem auseinander, nämlich die Lücke in der deutschen\nGesetzgebung, die dies zugelassen hat.\nGemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO muss nach Ablauf von sechs Monaten\nUntersuchungshaft jeweils spätestens nach drei Monaten ein Überprüfungsverfahren\nstattfinden, und zwar ab dem Datum der letzten Haftprüfungsentscheidung (siehe Rdnr. 21\ndes Urteils). Diese Vorschrift erfüllt grundsätzlich das Erfordernis, dass nach Einleitung einer\nautomatischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft die Entscheidungen der\nzuständigen Gerichte in „angemessenen Zeitabständen“ ergehen müssen (siehe Oldham ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36273/97, Rdnr. 30, ECHR 2000-X), und\nsie gewährt einen wirksamen Schutz des Einzelnen vor willkürlicher oder ungerechtfertigter\nFreiheitsentziehung, was Hauptzweck des Artikels 5 der Konvention ist (siehe McKay ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 543/03, Rdnr. 30, ECHR 2006-X).\nNach § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ruht jedoch der Lauf der dreimonatigen Frist gemäß § 121\nAbs. 4, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, und\ndas innerstaatliche Recht sieht keine bestimmte Frist für die Entscheidung des\nOberlandesgerichts vor (siehe Rdnr. 21 des Urteils). Diese Lücke in der Gesetzgebung hat\ndazu beigetragen, dass sich das in Rede stehende Überprüfungsverfahren übermäßig in die\nLänge gezogen hat. Worum es hier geht, ist daher die „Qualität“ des innerstaatlichen Rechts,\ndas klare und zugängliche Vorschriften darüber enthalten muss, unter welchen Umständen\neine Freiheitsentziehung zulässig ist, und insbesondere vorhersehbar anzuwenden sein\nmuss, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (siehe M. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 76, 9. Juli 2009, und H.W. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17167/11, Rdnrn. 66 und 80, 19. September 2013).\n§ 121 Abs. 3 StPO hingegen bringt dadurch, dass er das Ruhen des Laufs der\ndreimonatigen Frist gestattet, einen Unsicherheitsfaktor in die Anwendung von § 122 Abs. 4\nhinein, der eine regelmäßige Überprüfung jeweils nach drei Monaten verlangt. Der zeitliche\nRahmen, innerhalb dessen das Oberlandesgericht seine Entscheidung über die\nFreiheitsentziehung erlassen muss, ist nicht festgelegt. Dies wirft Bedenken hinsichtlich der\nVorhersehbarkeit der Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers auf, was wiederum zu Bedenken hinsichtlich der\nRechtmäßigkeit – im Sinne von Artikel 5 der Konvention – der Untersuchungshaft an sich\nführen kann\nUnter diesen Umständen ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gefangenen\nangemessene Schutzvorkehrungen gegen unangemessene Verzögerungen und eine\nwillkürliche Freiheitsentziehung gewährt werden (siehe sinngemäß H.W. ./. Deutschland, a.\na. O., Rdnrn. 82 und 89). Meiner Ansicht nach fehlte es im vorliegenden Fall an diesen\nwirksamen Schutzvorkehrungen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass\ndas Haftprüfungsverfahren sechseinhalb Monate vor dem Oberlandesgericht anhängig war\nund dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von neuneinhalb\nMonaten ohne erneute Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit fortdauerte.\nIn der vorliegenden Rechtssache hatte die Verzögerung des Haftprüfungsverfahrens eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zur Folge, nicht aber von Artikel 5 Abs. 1,\nweil die maßgeblichen Voraussetzungen für dessen Anwendung nach der Rechtsprechung\nder Gerichtshof nicht erfüllt waren (siehe insoweit u. a. Daniel Faulkner ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 68909/13, insbesondere Rdnrn. 44 und 45, 6. Oktober\n2016). Dennoch wirft der Zeitabstand von neuneinhalb Monaten zwischen den\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft\ndes Beschwerdeführers – obwohl nach dem innerstaatlichen Recht regelmäßige\nÜberprüfungen jeweils spätestens nach drei Monaten vorgesehen sind –, ohne dass dem\nGefangenen wirksame Schutzvorkehrungen gegen unangemessene Verzögerungen gewährt\nwurden, eine Frage auf, die über die in diesem konkreten Fall aufgedeckten Mängel in dem\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht hinausgeht. Diese Frage sollte auf innerstaatlicher\nEbene durch gesetzgeberische Maßnahmen angegangen werden.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-186194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-08/22692-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-186194","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-186194"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-08/22692-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-186194","retrieved":"2026-07-29 08:51:16.687638+00:00"}}