{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0301JUD005868112","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-03-01","aktenzeichen":"58681/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 58681/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. März 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits und\nLәtif Hüseynov\nsowie Claudia Westerdiek, Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 6. Februar 2018\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 58681/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein nigerianischer Staatsangehöriger, E. („der\nBeschwerdeführer“), am 6. September 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass er durch die Entscheidung, ihm eine\nAufenthaltserlaubnis zu versagen, in seinem durch Artikel 8 der Konvention garantierten\nRecht auf ein Familienleben mit seiner Tochter verletzt worden sei.\n\n4\nAm 12. Mai 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. in N. geboren und lebt in Deutschland.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer Beschwerdeführer besuchte in N. elf Jahre lang die Schule und übte dann in L.\nverschiedene berufliche Tätigkeiten aus. Nachdem er das Land verlassen hatte, lebte er von\n1994 bis 1997 in S., zunächst von Sozialhilfe und später als Tagelöhner auf Bauernhöfen.\n1997 kam er nach Deutschland und beantragte unter einer anderen Identität Asyl. Sein\nAntrag wurde im Juli 1998 endgültig abgelehnt. Zusammen mit einer deutschen\nStaatsangehörigen, mit der er eine Beziehung eingegangen war, verließ er Deutschland und\nzog nach I. Im Januar 1999 zog er nach S., wo er als Koch und Kellner in verschiedenen\nRestaurants arbeitete.\n\n7\nIm Oktober 2000 kehrte er nach Deutschland zurück. Am 21. Oktober 2000 wurde\nseine aus der oben erwähnten Beziehung hervorgegangene Tochter geboren. Die Tochter\ndes Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige.\n\n8\nIn den Jahren 2000 und 2001 lebten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter\nzusammen. Die gemeinsame elterliche Sorge bestand von Beginn an und besteht weiter. Am\n11. Dezember 2000 erteilte die Stadt M. dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis\naufgrund familiärer Bindungen, die bis zum 1. Dezember 2001 gültig war.\n\n9\nAm 18. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen.\n\n10\nAm 28. Mai 2002 verurteilte ihn das Landgericht wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest,\ndass der Beschwerdeführer die Kindesmutter als Drogenkurierin angeworben und mit zwei\nim Sommer 1998 und Ende 1999/Anfang 2000 durchgeführten Kokaintransporten von\nSüdamerika nach Europa beauftragt habe. Zugunsten des Beschwerdeführers\nberücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine erstmalige Verurteilung gehandelt habe,\ndass die erste Lieferung nicht zustande gekommen sei (die Drogen gelangten nicht in den\nHandel) und dass der Angeklagte sich seit Juli 2001 in Untersuchungshaft befunden habe.\nZulasten des Beschwerdeführers führte das Gericht an, dass er zwei junge Frauen, die zur\nTatzeit noch Heranwachsende gewesen seien, als Drogenkurierinnen eingesetzt und damit\nder Gefahr ausgesetzt habe, in Südamerika zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt zu\nwerden, dass er die Naivität der Mutter seiner Tochter ausgenutzt habe, dass im ersten Fall\neine große Menge Kokain habe geschmuggelt werden sollen und im zweiten Fall vier\nKilogramm Kokain nach Europa geschmuggelt worden seien und dass die gesamte\nUnternehmung sehr professionell abgewickelt worden sei. Außerdem stellte das Landgericht\nfest, dass eine Verurteilung wegen eines dritten Falles des Rauschgiftschmuggels nur\ndeshalb nicht erfolgen könne, weil nicht feststellbar gewesen sei, wie viel Kokain genau in\ndem Koffer von Peru nach Spanien transportiert worden sei.\n\n11\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Tochter und ihre Mutter ihn von 2001\nbis 2003 in der Justizvollzugsanstalt besucht hätten und er, nachdem die Kindesmutter\naufgehört habe, ihn zu besuchen, eine gerichtliche Entscheidung beantragt habe, um mit\nseiner Tochter Umgang zu haben. Am 4. Juli 2006 vereinbarten der Beschwerdeführer und\ndie Kindesmutter vor dem Familiengericht M., dass unmittelbar nach seiner Haftentlassung\nbeaufsichtigte Umgangskontakte mit seiner Tochter aufgenommen werden sollten. Ab dem\n31. Januar 2008 besuchte die Tochter in Begleitung eines Pfarrers den Beschwerdeführer\nregelmäßig – alle vier Wochen für zwei Stunden – im Gefängnis.\n\n12\nNachdem er die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, wurde der\nBeschwerdeführer am 3. Juli 2009 entlassen. Er wurde bis zum 3. Juli 2013 unter\nFührungsaufsicht gestellt.\n\n13\nNach seiner Entlassung erhielt der Beschwerdeführer eine Duldung gemäß § 60a des\nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im\nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) – nach den dem Gerichtshof zur Verfügung\nstehenden Informationen wurde die Duldung zuletzt im Januar 2017 für den Zeitraum bis Juli\n2017 gewährt. Somit war die Vollstreckung des Ausweisungsbescheides vorläufig\nausgesetzt; die Ausweisung konnte nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer\nkeinen gültigen Pass besaß (siehe Rdnrn. 28, 29 und 36 bis 42). Im April 2010 begann er\neine Umschulung zum Kaufmann für Marketingkommunikation, die er im Juni 2012\nerfolgreich abschloss; jedoch durfte er seit seiner Entlassung keine Erwerbstätigkeit\nausüben.\n\n14\nSeit seiner Entlassung hat der Beschwerdeführer nicht mit seiner Tochter und ihrer\nMutter zusammengelebt. Sie leben seit 2012 in verschiedenen Städten, wobei die\nEntfernung zwischen ihren jeweiligen Wohnungen zwischen 30 und 70 Kilometern und die\nReisezeit zwischen vierzig Minuten und einer Stunde betrugen beziehungsweise betragen.\nDer Beschwerdeführer sieht seine Tochter regelmäßig und hat mit ihr engen Kontakt. Es ist\nzwischen den Parteien unstreitig, dass sie jedes zweite Wochenende bei ihm verbringt. Nach\nAussage einer Sozialpädagogin ist der Vater für sie zu einer wichtigen Bezugsperson\ngeworden. Die Tochter des Beschwerdeführers und ihre Mutter wünschen ausdrücklich, dass\nder Beschwerdeführer weiter Umgang mit seinem Kind haben kann.\n\n15\nSeit seiner Entlassung ist der Beschwerdeführer vom Amtsgericht M. der Begehung\nvon drei Straftaten – Betrug im Jahr 2011 und Diebstahl in den Jahren 2015 und 2016 –\nschuldig gesprochen und zu Geldstrafen von 20, 30 bzw. 39 Tagessätzen verurteilt worden.\nDass er sich, ohne eine Pass zu besitzen, im deutschen Hoheitsgebiet aufhielt, stellte ein\nandauerndes Vergehen nach dem Aufenthaltsgesetz dar. Das diesbezüglich geführte\nStrafverfahren wurde im November 2013 von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da die\nSchuld des Beschwerdeführers als geringfügig anzusehen und ein öffentliches Interesse an\nder Strafverfolgung nicht gegeben sei. Die Angelegenheit wurde zur Verfolgung als\nOrdnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben.\nB. DAS VERFAHREN ÜBER DIE ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS\n1. Das frühere Verfahren\n\n16\nAm 21. März 2003 lehnte die zuständige Behörde der Landeshauptstadt M. die\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers ab und ordnete seine\nAusweisung an. Sie befand, dass der Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 1 des\nAusländergesetzes (seit 2004: § 53 des Aufenthaltsgesetzes) zwingend auszuweisen sei,\nwenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder\nwegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer (nicht zur Bewährung\nausgesetzten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Behörde prüfte, ob der\nBeschwerdeführer einen besonderen Ausweisungsschutz genieße, weil er Vater eines\ndeutschen Kindes sei. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung nur\nfür kurze Zeit mit seiner Tochter zusammengelebt habe, die Tochter daher bereits eine\nTrennung von dem Beschwerdeführer erlebt habe und das Interesse des Staates an der\nAusweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Interesse an einem Familienleben\nmit seiner Tochter überwiege. Er könne auf telefonische oder schriftliche Weise mit ihr in\nKontakt bleiben oder Betretenserlaubnisse (Erlaubnisse zum zeitlich befristeten Aufenthalt in\nDeutschland) beantragen. Die Behörde war der Auffassung, dass die Ausweisung des\nBeschwerdeführers mit Artikel 8 Abs. 2 der Konvention vereinbar sei. Diese Entscheidung,\ndie auch ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot und die Ankündigung enthielt, dass er nach\nN. abgeschoben werde, wenn er Deutschland nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner\nHaftentlassung freiwillig verlasse, wurde am 26. August 2003 bestandskräftig.\n\n17\nNachdem der Beschwerdeführer mehr als zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt\nhatte, fassten die Behörden am 15. November 2006 eine Abschiebung ab 1. November 2007\nins Auge.\n\n18\nAm 3. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Asyl\n(siehe Rdnr. 6). Am 8. Februar 2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den\nAntrag nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegründet ab (siehe\nRdnr. 33) und ordnete, da Hindernisse gegen seine Rückkehr in sein Heimatland nicht\nvorlägen, seine Abschiebung an. Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass er\nabgeschoben werde, wenn er Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bestandskraft\nder Entscheidung 1freiwillig verlasse. Am 6. März 2008 gab das Verwaltungsgericht M. dem\nAntrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm im\nAsylverfahren erhobenen Klage statt. Am 8. September 2009 wies es seine Klage im\nHauptsacheverfahren unter anderem deshalb ab, weil die Bindungen des\nBeschwerdeführers zu seiner Tochter im Asylverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.\nDiese Entscheidung wurde am 1. Dezember 2009 rechtskräftig.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n\n19\nAm 10. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis\naufgrund familiärer Bindungen.\n\n20\nAm 9. Februar 2010 lehnte die Landeshauptstadt M. seinen Antrag mit der\nBegründung ab, dass gegen den Beschwerdeführer ein bestandskräftiger\nAusweisungsbescheid (vom 21. März 2003) vorliege, weswegen ihm keine\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Die Tatsache, dass seine Tochter deutsche\nStaatsangehörige sei, stelle kein Abschiebungshindernis dar. Der Beschwerdeführer könne\ndurch Briefe, Telefonate und gelegentliche Besuche mit ihr in Kontakt bleiben. Seine Tochter\nsei daran gewöhnt, mit ihm auf große Distanz Kontakt zu halten. Er sei für die neuerliche\nTrennung verantwortlich und der Ausweisungszweck sei noch nicht erreicht. Gleichzeitig\nreduzierte das Gericht das Wiedereinreiseverbot auf fünf Jahre und entschied, dass der\n1 Anm. d. Übers.: Im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.02.2008 heißt es:\n„innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung“\nBeschwerdeführer frühestens ein Jahr nach erfolgter Ausreise pro Jahr zwei\nBetretenserlaubnisse mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen beantragen könne.\n\n21\nAm 14. April 2010 hob das Verwaltungsgericht M. diese Entscheidung auf und\nverpflichtete die Verwaltungsbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es stellte fest,\ndass bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen vorlägen, der Erteilung einer solchen\nErlaubnis jedoch die bestandskräftige Ausweisung entgegenstehe. Der Beschwerdeführer\nhabe jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären\nGründen nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, wobei der in dieser Bestimmung\nenthaltene Ermessensspielraum auf Null reduziert sei. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\nsei auf diese Bestimmung nicht anwendbar, und die Abschiebung des Beschwerdeführers\nsei wegen seines Familienlebens mit seiner Tochter, das u. a. nach Artikel 8 der Konvention\ngeschützt sei, rechtlich unmöglich.\n\n22\nDas Verwaltungsgericht stellte fest, dass trotz der Schwere der vom\nBeschwerdeführer begangenen Straftaten keine öffentlichen Belange erkennbar seien,\ndenen Vorrang vor dem Kindeswohl und dem Interesse des Beschwerdeführers am Umgang\nmit seiner Tochter einzuräumen wäre. Die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner\nTochter bestehende Beziehung sei hinsichtlich ihrer Qualität als „Familie“ zu betrachten und\nihre Bindung diene dem Kindeswohl. Es berücksichtigte, dass ein Zusammenleben nur in\nDeutschland möglich sei, da dem Kind nicht zuzumuten sei, nach N. umzuziehen; dass der\nBeschwerdeführer die Straftaten vor der Geburt seiner Tochter begangen habe; dass er als\nVater große Anstrengungen unternommen habe, was sich auch daran zeige, dass er den\nweiteren Strafvollzug in Deutschland und den begleiteten Umgang mit seiner Tochter ab\nJanuar 2008 der Strafaussetzung und Abschiebung ab 1. November 2007 vorgezogen habe;\ndass Letzteres eine Zäsur darstelle, die nach Eintritt der Rechtskraft des\nAusweisungsbescheids eingetreten und von den Verwaltungsbehörden nicht berücksichtigt\nworden sei; dass das Kind bereits über viele Jahre während der Haftzeit des Vaters auf eine\nVater-Kind-Beziehung habe verzichten müssen; dass die materiell-rechtliche Prüfung der\nAusweisung am 21. März 2003, Jahre vor den späteren Entwicklungen in Bezug auf die\nVater-Kind-Beziehung und weit entfernt vom Zeitpunkt der Vollziehung des\nAusweisungsbescheids erfolgt sei und dass die Vollziehung des Ausweisungsbescheids in\nVerbindung mit dem Wiedereinreiseverbot dem Kind für den Rest seiner Kindheit eine\nnormale Vater-Tochter-Beziehung verwehren würde.\n\n23\nAm 27. Juni 2011 hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und befand, dass\nder Beschwerdeführer keine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könne. Es führte aus, dass\nsein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet\nabgelehnt worden sei und ihm somit nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vor\nder Ausreise aus Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden dürfe (siehe\nRdnr. 33). Die in Satz 3 dieses Absatzes vorgesehene Ausnahme sei nicht anwendbar, weil\nder Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne\ndieser Vorschrift habe (siehe Rdnr. 34).\n\n24\nErstens komme ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund\nfamiliärer Bindungen nach § 27 f. des Aufenthaltsgesetzes wegen des bestandskräftigen\nAusweisungsbescheids vom 21. März 2003 aufgrund von § 11 des Aufenthaltsgesetzes nicht\nin Betracht (siehe Rdnr. 35). Zweitens komme ein Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes\nnicht in Betracht, da der Beschwerdeführer keinen gültigen Pass besitze, was eine\nallgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei (siehe Rdnr. 32).\nDa die Entscheidung über ein Absehen von dieser Voraussetzung in Fällen, welche die\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beträfen, eine\nErmessensentscheidung sei, habe der Beschwerdeführer auch dann keinen Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 des\nAufenthaltsgesetzes, wenn der Ermessensspielraum auf Null reduziert sei (siehe Rdnr. 34).\nDrittens stellte das Gericht, unter Verweis auf den Ausgang des Asylverfahrens in den\nJahren 2008 und 2009 (siehe Rdnr. 18), fest, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch\nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf einer Rückkehr in sein Herkunftsland\nentgegenstehende Hindernisse stützen könne. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zu dem\nSchluss, dass es unter diesen Umständen nicht entscheidend sei, ob die Voraussetzungen\nfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 des\nAufenthaltsgesetzes aufgrund der Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner\nTochter vorlägen, wenn der Asylantrag des Beschwerdeführers nicht abgelehnt worden wäre\nund machte zu diesem Aspekt keine Ausführungen.\n\n25\nAm 12. September 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision und begründete diese damit, dass sein Fall eine Frage von\ngrundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Er brachte vor, dass er grundsätzlich einen Anspruch\nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes habe, da\ner, als Vater eines minderjährigen deutschen Kindes, für das er gemeinsam mit der Mutter\ndie elterliche Sorge trage, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund\nfamiliärer Bindungen habe. Der Zweck von § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehe\ndarin, den Missbrauch des Asylverfahrens zu sanktionieren; jedoch dürfe ein\nmissbräuchlicher Asylantrag sich nicht negativ auswirken, wenn der Ausländer im Sinne\njener Vorschrift Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Diesbezüglich\nmüsse darauf abgestellt werden, ob die in der entsprechenden Vorschrift niedergelegten\nmateriellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in seinem Fall\neiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen, erfüllt seien oder nicht, und der\nGrund der Nichtverwirklichung dieses Anspruchs, in seinem Fall die bestandskräftige\nAusweisung, dürfe nicht maßgeblich sein.\n\n26\nAm 16. Februar 2012 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Es stellte fest, dass die in § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes\nvorgesehene Ausnahme nur Ansprüche erfasse, die sich unmittelbar aus gesetzlichen\nVorschriften ergäben und bezüglich derer alle allgemeinen und spezifischen\nVoraussetzungen2 erfüllt seien. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer\nBindungen stehe die bestandskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen. Unter\ndiesen Umständen komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären\nGründen in Betracht. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen gültigen Pass besitze, was\neine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei, von der nur\nin den § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes betreffenden Fällen im Ermessenswege\nabgesehen werden könne, sei die in § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes\nvorgesehene Ausnahme nicht anwendbar. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am\n22. Februar 2012 zugestellt.\n\n27\nAm 22. März 2012 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er machte darin geltend, dass die Entscheidungen des\nVerwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sein Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens mit seiner Tochter verletzten. Am 18. Juli 2012 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 657/12).\n3. Weitere Entwicklungen\n\n28\nDie Landeshauptstadt M. forderte den Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 auf, die\nnigerianische Botschaft in Deutschland aufzusuchen, damit für die anstehende Abschiebung\nein Pass ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch\nnicht nach und erhob gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht M. Bei der\ngerichtlichen Anhörung am 1. August 2012 vereinbarten der Beschwerdeführer und die\nBehörde für Ausländerangelegenheiten Folgendes:\n„- Die Wirkung der mit Bescheid vom 21. März 2003 ausgesprochenen Ausweisung wird auf 2,5\nJahre ab Ausreise befristet.\n- Die Behörde für Ausländerangelegenheiten sichert zu, die Zustimmung für ein Visum zum\nFamiliennachzug zu erteilen. - Der Kläger erhält für den Fall, dass er nach Rückkehr weiterhin\ndas Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausübt, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer\n2 Anm. d. Übers.: In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: „zwingenden und regelhaften\nTatbestandsvoraussetzungen“\nBindungen. Für den Fall, dass der Kläger nach Rückkehr kein Sorgerecht mehr für seine Tochter\nhat, wird die Behörde für Ausländerangelegenheiten das ihr im Hinblick auf die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis zustehende Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers ausüben.\n- All dies gilt nur, wenn der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass er keine weiteren\nStraftaten begangen hat, und keine weiteren Ausweisungsgründe bekannt werden.\n- Es wird eine Ausreisefrist bis zum 1. November 2012 gewährt.”\nIn Anbetracht dieser Vereinbarung nahm der Beschwerdeführer seine Klage zurück und\ndas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M. wurde eingestellt.\n\n29\nAm 25. September 2012 erklärte die Botschaft Nigerias in Deutschland, sie werde\ndem Beschwerdeführer keinen Pass ausstellen, solange das Verfahren vor dem Gerichtshof\nanhängig sei. Am 6. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Behörde für\nAusländerangelegenheiten mit, dass er entgegen seiner ursprünglichen Planung und seiner\nErklärung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausreisen werde. Infolgedessen wurde die vor\ndem Verwaltungsgericht geschlossene Vereinbarung gegenstandslos.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen\n\n30\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen ist\nhauptsächlich in den Bestimmungen über den Familiennachzug, also §§ 27 ff. des\nAufenthaltsgesetzes, geregelt. Zur maßgeblichen Zeit sah § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieses\nGesetzes vor, dem ausländischen sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen\nDeutschen den Nachzug zum Kind in Deutschland zu gewähren, wenn die in § 5 des\nAufenthaltsgesetzes enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis (siehe Rdnr. 32) erfüllt waren und keine Ablehnungsgründe vorlagen\n(siehe Rdnrn. 34 und 35).\nB. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen\n\n31\nNach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann einem Ausländer, gegen den\neine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,\nwenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem\nWegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß der\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte kann eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser\nBestimmung nur erteilt werden, wenn sowohl die Abschiebung des Ausländers als auch\nseine freiwillige Ausreise unmöglich sind (siehe Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 C 14/05,\nRdnr. 15, Urteil vom 27. Juni 2006). Solche Hindernisse können die Bindungen des\nAusländers an Deutschland betreffen, wozu auch sein Recht auf Achtung seines Privat- und\nFamilienlebens nach Artikel 8 der Konvention gehört, oder sich aus der Situation in dem\nLand ergeben, in das er abgeschoben werden soll (ebda., Rdnr. 17). § 25 Abs. 5 Satz 2\nbesagt, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18\nMonaten ausgesetzt ist. Damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des\nAufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach\n§ 5 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sein (siehe Rdnr. 32) und es dürfen keine\nVersagungsgründe vorliegen (siehe Rdnrn. 34 und 35).\nC. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\n\n32\n§ 5 des Aufenthaltsgesetzes beinhaltete allgemeine Voraussetzungen für die\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wozu auch gehörte, dass die betreffende Person einen\ngültigen Pass hatte (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). § 5 Abs. 3 sah in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis\naus bestimmten Gründen zwingende oder ermessensabhängige Ausnahmen von der\nPassvorschrift vor. Im Hinblick auf die Aufenthaltserlaubnis aufgrund familiärer Bindungen\nwaren keine Ausnahmen vorgesehen, wohingegen § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes eine\nermessensabhängige Ausnahme bei Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen\nvorsah.\nD. Gründe für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis\n1. § 10 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes\n\n33\nGemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes konnte einem Ausländer, bevor\ner ausgereist war, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30\nAbs. 3 des Asylgesetzes (zuvor § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes) als offensichtlich\nunbegründet abgelehnt worden war. § 30 Abs. 3 des Asylgesetzes betraf einige, aber nicht\nalle Situationen, in denen Asylanträge offensichtlich unbegründet waren. § 10 Abs. 3 Satz 3\ndes Aufenthaltsgesetzes sah Ausnahmen von dieser Regel für Fälle vor, in denen die\nbetreffende Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte oder nach § 25\nAbs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, der Fälle betraf, in denen ein Abschiebungsverbot vorlag,\nweil die Abschiebung gegen die Konvention verstoßen oder für den Ausländer eine\nerhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellen würde, die Voraussetzungen für\ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllte.\n\n34\nNach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte stellten nur die\nAnsprüche, die sich unmittelbar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergaben und keine\nErmessensausübung vorsahen, „Ansprüche“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im\nSinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes dar, wohingegen auf einer\nErmessensausübung beruhende Ansprüche auch dann nicht genügten, wenn in dem\nbetreffenden Fall das Ermessen auf Null reduziert war (siehe Bundesverwaltungsgericht,\nAz. 1 C 37/07, Rdnr. 21, Urteil vom 16. Dezember 2008). Nur im Hinblick auf die erste\nKategorie von Ansprüchen hatte sich der Gesetzgeber auf eindeutige und verbindliche, den\nfür den Fall zuständigen Behörden – die nur zu prüfen hatten, ob die Voraussetzungen für\nden in Rede stehenden Anspruch erfüllt waren – kein Ermessen belassende Weise\nzugunsten des Bleiberechts des Ausländers entschieden (ebda.). Zieht man in Betracht,\ndass sich ein Verfahren zur Entscheidung über auf Ermessen beruhende Ansprüche in den\nverschiedenen Instanzen über Jahre hinziehen könnte, würde es den Zweck des in § 10\nAbs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen Verbots – der Sanktionierung des\nAsylmissbrauchs in bestimmten Fallkonstellationen – untergraben, wenn es dem Ausländer\nerlaubt wäre, für die Dauer dieses Verfahrens in Deutschland zu bleiben (ebda., Rdnr. 22).\n2. § 11 des Aufenthaltsgesetzes\n\n35\n§ 11 des Aufenthaltsgesetzes, wie zur maßgeblichen Zeit geltend, sieht vor, dass ein\nAusländer, der ausgewiesen worden ist, weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich\nin Deutschland aufhalten darf. Ihm darf auch dann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,\nwenn er nach diesem Gesetz die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis erfüllt, es sei denn, er hat einen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Das Einreise- und\nAufenthaltsverbot kann befristet werden. Vor Ablauf dieser Frist kann dem Ausländer\nausnahmsweise erlaubt werden, für einen kurzen Zeitraum nach Deutschland einzureisen,\nwenn diese Zeit aus zwingenden Gründen benötigt wird oder die Versagung der Erlaubnis\neine unbillige Härte bedeuten würde.\nE. Duldung\n\n36\nEinem Ausländer, dessen Ausweisung verfügt wurde, ist die vorgesehene\nAbschiebung zuvor schriftlich anzukündigen (§ 59 Abs. 1 AufenthG). Die Abschiebung muss\nnur einmal angekündigt werden und es bedarf folglich keiner Abschiebungsankündigung,\nwenn die Behörden bereits eine Ankündigung vorgenommen haben (siehe Nr. 1.3.1 der\nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 AufenthG). Das Vorliegen von Gründen für die\nvorübergehende Aussetzung der Abschiebung steht der Abschiebungsankündigung nicht\nentgegen (§ 59 Abs. 3).\n\n37\nIst die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt, weil sie aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, sind die Behörden verpflichtet, ihm\neine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Duldung\nmuss schriftlich erlassen werden (§ 60a Abs. 4). Die Gewährung der Duldung hat vor allem\nzur Folge, dass vermieden wird, dass sich der Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des\nAufenthaltsgesetzes strafbar macht, weil er sich in Deutschland aufhält, obwohl gegen ihn\neine Abschiebungsanordnung vorliegt. Die innerstaatliche Rechtssystematik sieht\ngrundsätzlich keinen ungeregelten Aufenthalt in Deutschland vor (siehe\nBundesverwaltungsgericht, Az. 1 C 23/99, Urteil vom 21. März 2000).\n\n38\nHat der Ausländer keinen Pass, kann die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen\nunmöglich sein. Das Fehlen eines Passes bedeutet für sich genommen jedoch noch nicht,\ndass die Abschiebung in allen Fällen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Vielmehr\nverlangen die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, dass nach den Erfahrungen der\ndeutschen Behörden der betreffende Ausländer ohne Pass oder Passersatzpapiere nicht von\nden Behörden des übernehmenden Staates übernommen würde oder dass ein früherer\nAbschiebungsversuch gescheitert ist (siehe Nr. 2.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nzu § 60a AufenthG). Der Ausländer ist verpflichtet, in zumutbarer Weise an der Beschaffung\neines Dokuments mitzuwirken, das die Durchführung seiner Abschiebung ermöglicht, und die\nBehörden dürfen ihn zwangsweise zur zuständigen Botschaft bringen (siehe § 48 Abs. 3\nSatz 1, § 49 Abs. 2 und § 82 Abs. 4 AufenthG sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-\nBrandenburg, Az. OVG 11 S 32.14, Beschluss vom 27. Mai 2014).\n\n39\nEine Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2\nAufenthaltsgesetz dar. Ihre Dauer ist gesetzlich nicht festgelegt; sie ist variabel und reicht\nvon einem Tag bis zu mehr als einem Jahr und kann so oft wie nötig erneuert werden.\n\n40\nDie Duldung berührt weder die Ausreisepflicht des Ausländers (§ 60a Abs. 3\nAufenthG) noch die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung (§ 58\nAbs. 1 und § 59 Abs. 3 AufenthG). Sie ist zu widerrufen, wenn die der Abschiebung\nentgegenstehenden Umstände entfallen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG), z. B. wenn der\nAusländer, der nicht abgeschoben werden konnte, weil er keinen Pass hatte, einen Pass\noder Passersatzdokumente enthält und keine weiteren der Abschiebung entgegenstehenden\nUmstände vorliegen. Gegen den Widerruf oder die Versagung der Duldung kann Klage zu\nden Verwaltungsgerichten erhoben werden.\n\n41\nIst einer Person mehr als ein Jahr lang – auch kumulativ – Duldung gewährt worden\nund wurde die Duldung im Wege des Widerrufs beendet, ist die Abschiebung mindestens\neinen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Bestand die Duldung\nlänger als ein Jahr, wurde aber durch Zeitablauf beendet, besteht keine Pflicht zur\nvorherigen Ankündigung der vorgesehenen Abschiebung (siehe Bundesgerichtshof,\nAz. V ZB 317/10, Rdnr. 10, Beschluss vom 10. November 2011; Oberverwaltungsgericht\nLüneburg, Az. 8 ME 47/10, Rdnr. 4, Beschluss vom 16. März 2010). 2007 hatte der\nGesetzgeber bewusst entschieden, die Ankündigungspflicht auf Widerrufsfälle3 zu\nbeschränken\n(ebda.). In jedem Fall darf der genaue Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht\nangekündigt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).\n\n42\nErlischt die Duldung, ist der Ausländer unverzüglich ohne weitere Ankündigung der\nAbschiebung durch die Behörden und ohne erneute Setzung einer Frist zur freiwilligen\nAusreise abzuschieben (§ 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ist die Ankündigung der\nAbschiebung (siehe Rdnr. 36) unanfechtbar geworden, liegt die Berücksichtigung oder\nNichtberücksichtigung der von dem Ausländer geltend gemachten Umstände, die der\nAbschiebung entgegenstehen, im Ermessen der Behörden (siehe § 59 Abs. 4 AufenthG in\nfine); zu diesen Umständen gehören Rechte nach Artikel 8 der Konvention (siehe Nr. 4.2 der\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 59 AufenthG).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nUMFANG DER INDIVIDUALBESCHWERDE\n\n43\nDer Gerichtshof sieht es als erforderlich an, zunächst klar zu stellen, dass der\nUmfang der vorliegenden Rechtssache auf die Rüge beschränkt ist, die der\nBeschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde zum Gerichtshof erhoben hat und\ndie das Recht auf Achtung seines Familienlebens mit seiner Tochter betrifft. Er stellt fest,\ndass der Beschwerdeführer in seinem nach Mitteilung der Beschwerde übermittelten\nSchriftsatz erstmalig vorgebracht hat, dass ihm bei einer Abschiebung nach N. aufgrund der\ndortigen ernsthaften Menschenrechtsverletzungen Gefahr drohen würde. Der Gerichtshof\nkommt zu dem Ergebnis, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der zum\nZeitpunkt der Einreichung der Beschwerde anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die im\nZusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache erhobene Rüge, eine Abschiebung nach\nN. könne einen Verstoß gegen Artikel 3 der Konvention darstellen, wirksam geltend gemacht\nhat.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n44\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass er durch die Versagung einer\nAufenthaltserlaubnis in seinem durch Artikel 8 der Konvention garantierten Recht auf ein\n3 Anm. d. Übers.: Die in der Originalfassung des Urteils verwendete englische Formulierung “in cases of“ ist\ninhaltlich nicht zutreffend.\nFamilienleben mit seiner Tochter verletzt worden sei. Artikel 8 lautet, soweit einschlägig, wie\nfolgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [...].\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [...] zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten [...]”\n\n45\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n47\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Beziehung zu seiner Tochter nicht nur\nsein Privatleben, sondern auch sein Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der\nKonvention betreffe. Sie hätten von der Geburt des Kindes im Oktober 2000 bis zu seiner\nInhaftierung im Juli 2001 in einer Wohnung zusammengelebt. Im November 2000 hätten der\nBeschwerdeführer und die Mutter des Kindes erklärt, dass sie das Sorgerecht gemeinsam\nausüben würden. Bis 2003 und dann wieder ab 2008 habe seine Tochter ihn im Gefängnis\nbesucht. In der Zwischenzeit sei er dadurch mit ihr in Kontakt geblieben, dass er ihr Briefe\ngeschrieben und Geschenke gesandt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug\nhabe sich ihr Verhältnis gefestigt und sei enger geworden. Sie hätten regelmäßigen Kontakt\nund verbrächten jedes zweite Wochenende gemeinsam; in den Ferien sähen sie einander\nnoch öfter. Er gebe seiner Tochter monatlich Taschengeld und spiele hinsichtlich ihres\ntäglichen Lebens und ihrer Entwicklung eine wichtige Rolle. Seine Tochter habe ihr enges\nVerhältnis und die Bedeutung seiner Liebe und Unterstützung in Briefen erläutert, die dem\nGerichtshof übermittelt worden seien.\n\n48\nEr brachte vor, dass der Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens\nnach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention nicht gerechtfertigt sei. Die innerstaatlichen Gerichte\nhätten es versäumt, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen\nherbeizuführen. Sein Interesse daran, zur Ausübung seines Familienlebens mit seiner\nTochter eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, überwiege das öffentliche Interesse an der\nAufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten. Es sei wahr, dass er zwischen\n1988 und 2000 schwere Straftaten begangen habe, aber er habe seine Freiheitsstrafe\nvollständig verbüßt und nicht versucht, die Haftzeit durch eine Einwilligung in die\nAbschiebung auf zwei Drittel zu verkürzen. Er habe diese Straftaten vor der Geburt seiner\nTochter begangen, sein Unrecht eingesehen und seither keine Drogendelikte mehr\nbegangen. Die Straftaten, die er seit seiner Entlassung begangen habe, nämlich Diebstahl\nund Betrug, seien geringfügig und vor dem Hintergrund des Verbots einer Erwerbstätigkeit\nzu sehen. Seine Bindungen an Deutschland, wo er seit dem Jahr 2000 gelebt habe und wo\ner nach seiner Haftentlassung erfolgreich eine Umschulung absolviert habe und in die\nGesellschaft integriert sei, seien viel enger als die an N., das er 1994 verlassen und seither\nnicht besucht habe, und wo ihm aufgrund der schlechten Menschenrechtslage Gefahr drohe.\n\n49\nEntgegen seiner Verpflichtung, dem Kindeswohl in allen Kinder betreffenden\nEntscheidungen zentrale Bedeutung einzuräumen, habe der Verwaltungsgerichtshof dem\nBeschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis aus formalen Erwägungen, insbesondere\nwegen des Fehlens eines gültigen Passes, versagt, ohne zu prüfen, was dem Wohl seiner\nTochter entspreche (siehe Rdnrn. 23 und 24). Es entspreche ihrem Wohl, ihm in\nDeutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wenn ihm das Bleiberecht versagt und er\nnach N. abgeschoben würde, würde dies ihren Umgang unterbrechen, was durch Briefe oder\nTelefonate nicht angemessen ersetzt werden könne. Sie sei deutsche Staatsangehörige und\nlebe bei ihrer Mutter in Deutschland, die den Umgang befürworte. Sie habe keine Bindungen\nan N., es sei ihr nicht zuzumuten, ihm dorthin zu folgen und sie könne ihn aus finanziellen\nGründen dort auch nicht besuchen. Sie habe bereits während der Inhaftierung ihres Vaters\nauf eine gelebte Vater-Kind-Beziehung verzichten müssen und ihr wäre diese Beziehung für\nden Rest ihrer Kindheit verwehrt, wenn er nicht in Deutschland bleiben dürfe.\nb) Die Regierung\n\n50\nDie Regierung brachte vor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und\nseiner Tochter kein „Familienleben“, sondern „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der\nKonvention darstelle und der Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach\nArtikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt sei. Sie bestritt, dass die Tochter des\nBeschwerdeführers ihn vor 2008 im Gefängnis besucht habe, dass er ihr vor 2007 Briefe\ngeschrieben habe, dass er sie finanziell unterstütze und dass sie sich seit seiner Entlassung\nhäufiger als alle zwei Wochen gesehen hätten. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer und\nseine Tochter nie im selben Haushalt gewohnt hätten, außer während eines Zeitraums von\nneun Monaten in den Jahren 2000 und 2001, und dass eine gelebte Vater-Tochter-\nBeziehung bis 2009 nicht möglich gewesen sei, da er sich acht Jahre lang in Haft befunden\nhabe. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hätten sie nie im selben Haushalt\ngewohnt und seit 2012 hätten sie nicht einmal in derselben Stadt gewohnt. Über seine\nBeziehung zu seiner Tochter hinaus habe der Beschwerdeführer keine engen Bindungen an\nDeutschland, wohingegen er in N., wo er bis zum Alter von neunzehn Jahren gelebt und elf\nJahre die Schule besucht habe, drei Geschwister habe.\n\n51\nZugleich habe der Beschwerdeführer schwerste Drogenstraftaten begangen, was\ndadurch verdeutlicht werde, dass ihm eine achtjährige Freiheitsstrafe auferlegt worden sei.\nNach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe der Beschwerdeführer weitere Straftaten\nbegangen. Unter diesen Umständen bestehe ein beträchtliches Interesse der Öffentlichkeit,\nandere von der Begehung solcher Taten abzuschrecken und den Beschwerdeführer an der\nBegehung weiterer Taten zu hindern, und dieses überwiege gegenüber dem Interesse des\nBeschwerdeführers, in Deutschland zu leben und hier regelmäßigen Umgang mit seiner\nTochter zu haben. Der Ausweisungsbescheid gegen ihn sei bereits 2003 bestandskräftig\ngeworden und habe nur deshalb nicht vollstreckt werden können, weil er sich keinen gültigen\nPass besorgt habe, wozu er nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet sei und wozu er\nproblemlos in der Lage gewesen wäre. Obwohl er sich bereits lange in Deutschland\naufgehalten habe, habe er nicht darauf vertrauen können, bleiben zu dürfen. Er habe nur\netwa ein Jahr lang, von 2000 bis 2001, eine Aufenthaltserlaubnis besessen und seit 2003\nliege ein bestandskräftiger Ausweisungsbescheid gegen ihn vor. Von seiner Zeit in\nDeutschland habe er acht Jahre im Strafvollzug verbracht und sei wegen der Begehung der\nerwähnten Straftaten dafür verantwortlich, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis versagt\nworden sei.\n\n52\nDem Kindeswohl müsse zwar beträchtliches Gewicht beigemessen werden, es sei\naber nicht allein maßgeblich. Es sei nicht erkennbar, dass die Versagung einer\nAufenthaltserlaubnis das Wohl seiner Tochter in einem Ausmaß beeinträchtigen würde, das\ngegen Artikel 8 Abs. 1 der Konvention verstoßen würde. Es bestünden keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage oder nicht willens sei, ihre\nTochter aufzuziehen, oder dass die Tochter später nicht für sich selbst sorgen werde. Sie\nkönne per E-Mail, Telefon oder Besuchen Kontakt mit ihrem Vater halten. Diesbezüglich sei\nzu berücksichtigen, dass die Dauer des Wiedereinreiseverbots für den Beschwerdeführer\ndurch die Entscheidung der Stadt M. vom 9. Februar 2010 auf fünf Jahre beschränkt worden\nsei und dass er frühestens ein Jahr nach erfolgter Ausreise pro Jahr zwei\nBetretenserlaubnisse mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen beantragen könne. Er\nhätte seine Situation weiter verbessern können, wenn er sich an den mit der\nAusländerbehörde am 1. August 2012 geschlossene Vereinbarung gehalten hätte: Diese\nhabe eine Verringerung der Dauer des Wiedereinreiseverbots auf zweieinhalb Jahre und die\nbehördliche Bewilligung eines nachfolgenden Antrags auf Erteilung eines Visums zum\nZwecke des Familiennachzugs vorgesehen, wenn er Deutschland bis zum 1. November\n2012 verlasse. Diese Vereinbarung sei gegenstandslos geworden, da nicht willens gewesen\nsei, Deutschland wie vereinbart zu verlassen.\n\n53\nSchließlich sei der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet gewesen, eine\nKindeswohlprüfung vorzunehmen, denn der Gesetzgeber habe durch die Bestimmung des\n§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und die Vorschrift, dass die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis in der Regel einen gültigen Pass voraussetzt, bereits eine Abwägung\nder widerstreitenden Interessen vorgenommen und der Pflicht, über einen gültigen Pass zu\nverfügen, beträchtliches Gewicht beigemessen. Es gebe keinen guten Grund, von dieser\nRegel, beispielsweise wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Passes,\nabzuweichen, denn im Falle des Beschwerdeführers habe es keine solchen Schwierigkeiten\ngegeben.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es bei dem innerstaatlichen Verfahren, das dieser\nBeschwerde zugrunde liegt, ausschließlich um die Frage ging, ob der Beschwerdeführer\ntrotz des gegen ihn erlassenen bestandskräftigen Ausweisungsbescheids Anspruch auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte (siehe Rdnrn. 19 bis 27). Anders ausgedrückt geht\nes nicht darum, ob der Ausweisungsbescheid, der 2003 bestandskräftig wurde, mit den in\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu aufgestellten Kriterien (siehe Üner ./.\nNiederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410/99, Rdnrn. 57-58, ECHR 2006-XII) im\nEinklang stand, sondern darum, ob die nachfolgende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis\ngegen Artikel 8 der Konvention verstieß oder nicht, d. h. darum, ob eine positive\nVerpflichtung der Behörden bestand, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis zu\nerteilen (vgl. Jeunesse ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 12738/10, Rdnr. 105,\n3. Oktober 2014; Rodrigues da Silva und Hoogkamer ./. Niederlande, Individualbeschwerde\nNr. 50435/99, Rdnr. 38, ECHR 2006-I).\n\n55\nEs ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Beschwerdeführer der leibliche\nVater einer im Oktober 2000 geborenen Tochter ist und bis zu seiner Inhaftierung im Juli\n2001 neun Monate lang mit ihr zusammenlebte, dass der Beschwerdeführer von Anfang an\nmitsorgeberechtigt war und immer noch mitsorgeberechtigt ist, dass seine Tochter ihn seit\nJanuar 2008 regelmäßig im Gefängnis besuchte, dass sie seit seiner Entlassung im Juli\n2009 jedes zweite Wochenende gemeinsam verbrachten und dass die Tochter den\nausdrücklichen Wunsch nach weiterem regelmäßigem Umgang mit ihm geäußert hat und vor\nden innerstaatlichen Behörden ausgesagt hat, er sei für sie zu einer wichtigen Bezugsperson\ngeworden. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass das Verhältnis\nzwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zum Zeitpunkt der Rechtskraft der dem\nBeschwerdeführer die Aufenthaltserlaubnis versagenden Entscheidung am 16. Februar 2012\n(siehe Rdnr. 26 sowie T ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41548/06, Rdnr. 47, 13.\nOktober 2011) „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellte.\n\n56\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention weder einem\nAusländer das Recht garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort\naufzuhalten, noch einem Staat eine generelle Verpflichtung auferlegt, den Aufenthalt eines\nausländischen Staatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten (siehe Jeunesse,\na.a.O., Rdnr. 100) oder einen bestimmten Aufenthaltstitel auszustellen (siehe Dremlyuga ./.\nLettland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 66729/01, 29. April 2003). Jedoch hängt die\nReichweite der Verpflichtungen eines Staates in einem Fall, der sowohl Familienleben als\nauch Einwanderung betrifft, von der konkreten Situation der betroffenen Personen und dem\nallgemeinen Interesse ab (Jeunesse, a.a.O., Rdnr. 107). Hinsichtlich der sich aus dieser\nBestimmung ergebenden positiven und negativen Verpflichtungen gelten ähnliche\nGrundsätze. In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass ein gerechter Ausgleich zwischen\nden widerstreitenden Interessen des Einzelnen und denen der Gemeinschaft insgesamt\nherbeizuführen ist, und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen\nBeurteilungsspielraum (ebda., Rdnr. 106).\n\n57\nDabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem das Familienleben\ntatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, die Frage,\nob dem Familienleben im Herkunftsland des betroffenen Ausländers unüberwindbare\nHindernisse entgegenstehen, und die Frage, ob Faktoren der Einwanderungskontrolle oder\nÜberlegungen der öffentlichen Ordnung für die Ausweisung sprechen (ebda., Rdnr. 107).\nEine weitere wichtige Erwägung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu\nder den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen des Familienlebens im\nGaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer dieser beteiligten Personen von ihnen von\nBeginn an unsicher war (ebda., Rdnr. 108). Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt,\ndass in Fällen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl berücksichtigt werden muss.\nDas Kindeswohl kann zwar nicht allein entscheidend sein, jedoch muss ihm erhebliches\nGewicht beigemessen werden. Dementsprechend sollten nationale Entscheidungskörper\ngrundsätzlich auf Anhaltspunkte bezüglich der Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der\nAusweisung eines ausländischen Elternteils hinweisen und diese auswerten, um die\nunmittelbar betroffenen Kinder effektiv zu schützen und ihrem Wohl ausreichendes Gewicht\nzu geben (ebda., Rdnr. 109).\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass gegen den Beschwerdeführer wegen der von ihm\nbegangenen Drogendelikte ein bestandskräftiger Ausweisungsbescheid vom 21. März 2003\nvorliegt, der weiterhin vollziehbar ist (siehe Rdnrn. 16 und 40), dass die Behörden ihn in zwei\nVerfahrenskomplexen über ihre Absicht, ihn nach N. abzuschieben, informiert haben (Rdnrn.\n16, 18 und 36) und dass seine Abschiebung faktisch unmöglich war, weil er keinen gültigen\nPass hatte (siehe Rdnrn. 13, 28, 29, 37 und 38). Das innerstaatliche Recht sieht außerdem\nvor, dass die dem Beschwerdeführer seit 2009 gewährte Duldung (siehe Rdnr. 13) zu\nwiderrufen ist, sobald seine Abschiebung, vornehmlich weil die erforderlichen Papiere\nausgestellt worden sind, nicht länger unmöglich ist (siehe Rdnr. 40). Dies ist in dem\nvorliegenden Fall jedoch noch nicht passiert. Der Beschwerdeführer hat auch nicht\nvorgebracht, dass seine Duldung durch Zeitablauf beendet und nicht verlängert worden sei.\n\n59\nZum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2012 hatte\nder Beschwerdeführer schon mehr als 10 Jahre in Deutschland gelebt. Er hatte jedoch nur\nein Jahr lang, von 2000 bis 2001, eine Aufenthaltserlaubnis besessen und acht Jahre im\nGefängnis verbracht. Wegen seines Einwanderungsstatus zum Zeitpunkt der Begründung\nseines Familienlebens war sein Verbleib im Gastland von Beginn an unsicher. Seit seiner\nEntlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2009 war ihm eine Duldung gewährt worden und\nseine Abschiebung war vorübergehend ausgesetzt, weil er sich, entgegen seiner\nVerpflichtungen aus dem Aufenthaltsgesetz, keinen gültigen Pass beschafft hatte. Zwar\nschloss er 2012 eine Umschulung erfolgreich ab, durfte jedoch seit seiner Entlassung aus\ndem Gefängnis keine Erwerbstätigkeit ausüben. Darüber hinaus handelte es sich bei den\nvon dem Beschwerdeführer vor der Geburt seiner Tochter begangenen Drogendelikten um\nsehr schwere Straftaten und er hatte seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis weitere,\nallerdings weniger schwere, Straftaten begangen, was für seine Ausweisung aus\nDeutschland sprach (vgl. und im Gegensatz dazu Jeunesse, a.a.O., Rdnr. 116; Rodrigues da\nSilva und Hoogkamer, a.a.O., Rdnr. 43).\n\n60\nDie Tochter des Beschwerdeführers ist deutsche Staatsangehörige und war zum\nZeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts elfeinhalb Jahre alt. Sie lebt bei\nihrer Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige und auch sorgeberechtigt ist, und es\nist ihr nicht zuzumuten, nach N. zu ziehen, um dort ein Familienleben mit dem\nBeschwerdeführer zu führen. Der Kontakt könnte jedoch telefonisch und mittels\nverschiedener Formen der elektronischen Kommunikation aufrecht erhalten werden und im\nFalle seiner Abschiebung nach N. könnte der Beschwerdeführer, beginnend ein Jahr nach\nseiner Ausreise, zweimal pro Jahr für insgesamt vier Wochen nach Deutschland einreisen,\num seine Tochter zu sehen. Auch galt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus\nDeutschland nicht dauerhaft, sondern war auf fünf Jahre befristet (siehe Rdnr. 20).\n\n61\nIm Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Tochter habe bereits\nwährend seiner Inhaftierung auf eine „gelebte“ Beziehung zu ihm verzichten müssen und ihr\nwäre diese Beziehung für den Rest ihrer Kindheit verwehrt, wenn er nicht in Deutschland\nbleiben dürfe, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Handlungen des\nBeschwerdeführers selbst zuvor dazu geführt hatten, dass sie auf eine solche Beziehung\nverzichten musste. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Behörden den\nBeschwerdeführer während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht\nabgeschoben haben. Im Lichte der Dauer dieses Verfahrens läge, falls der\nBeschwerdeführer schließlich nach N. abgeschoben würde, ein langer Zeitraum zwischen\nder endgültigen Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 die\nAufenthaltserlaubnis versagt wurde, und der tatsächlichen Abschiebung, was es dem\nGerichtshof ermöglicht, die Entwicklungen während dieses Zeitraums in Betracht zu ziehen\n(siehe, sinngemäß, Maslov ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 1638/03, Rdnrn. 92-\n95, ECHR 2008). Wenn das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, wird die Tochter des\nBeschwerdeführers fast achtzehn Jahre alt sein. Das Argument, sie würde auf eine „gelebte“\nBeziehung mit dem Beschwerdeführer verzichten müssen, wenn er nicht in Deutschland\nbleiben dürfe, verliert beträchtlich an Gewicht, wenn in Betracht gezogen wird, dass der\nNichtvollzug der angeordneten Abschiebung während des oben dargelegten Zeitraums\nsichergestellt hat, dass der Beschwerdeführer, mit Ausnahme des im Strafvollzug\nverbrachten Zeitraums, während eines Großteils des Lebens seiner Tochter ein\nFamilienleben mit ihr führen konnte.\n\n62\nDer Gerichtshof hat gewisse Vorbehalte hinsichtlich des Vorbringens der Regierung,\ndie innerstaatlichen Gerichte seien nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Beziehung zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner Tochter und das Kindeswohl eine explizite Prüfung\nvorzunehmen, da der Gesetzgeber bereits eine Abwägung der widerstreitenden Interessen\nvorgenommen und der Pflicht, über einen gültigen Pass zu verfügen, beträchtliches Gewicht\nbeigemessen habe (siehe Rdnr. 53). Er stellt fest, dass die Behörden zuletzt im Jahre 2003,\nals sie den Ausweisungsbescheid gegen den Beschwerdeführer erließen, im Hinblick auf die\nBeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter und die Belange der\nTochter eine Interessenabwägung vornahmen (siehe Rdnrn. 16 und 18). Es kann\nvernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen dem\nBeschwerdeführer und seiner Tochter zwischen 2003 und 2012 dieselbe geblieben ist.\nWiederum unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die seit der rechtskräftigen\nEntscheidung über die Aufenthaltserlaubnis eingetreten sind, stellt der Gerichtshof jedoch\nfest, dass sich die Ausländerbehörden am 1. August 2012 um eine Vereinbarung mit dem\nBeschwerdeführer bemühten, die ihm erlaubt hätte, zweieinhalb Jahre nach der\nvorgesehenen Abschiebung wieder nach Deutschland einzureisen (siehe Rdnrn. 28 und 29).\nDiese Vereinbarung kann als nachträgliche Abwägung angesehen werden, bei der die\nindividuellen Umstände der Rechtssache berücksichtigt wurden.\n\n63\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer gemäß dem\ninnerstaatlichen Recht in der Lage wäre, den Widerruf seiner Duldung – oder die\nNichtgewährung einer weiteren Duldung bei Verlust der Duldung durch Zeitablauf – vor den\nVerwaltungsgerichten anzufechten (siehe Rdnr. 40). Er wäre unter diesen Umständen nicht\ndaran gehindert, vorzubringen, dass seine Abschiebung nunmehr aus rechtlichen Gründen,\ninsbesondere wegen seiner Rechte nach Artikel 8 der Konvention, unmöglich wäre, und die\ninnerstaatlichen Behörden würden diese Vorbringen prüfen können (siehe Rdnrn. 40 und\n42).\n\n64\nDie vorstehenden Ausführungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof, im Hinblick\nauf das Verfahren als Ganzes, einschließlich der Vereinbarung vom 1. August 2012, die\nSchlussfolgerung zu erlauben, dass die innerstaatlichen Behörden dem allgemeinen\nInteresse an der Kontrolle der Einwanderung kein übermäßiges Gewicht beigemessen und\nden ihnen zustehenden Ermessensspielraum unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache nicht überschritten haben.\n\n65\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 1. März 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Erik Møse\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-01/58681-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-01/58681-12","retrieved":"2026-07-29 08:51:28.875137+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-03-01/58681-12","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-03-01","dockets":["58681/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0301JUD005868112","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0301JUD005868112"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 01.03.2018 – 58681/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-03-01/58681-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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