{"status":"available","doknr":"001-188422","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0125JUD007660713","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-01-25","aktenzeichen":"76607/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Der Einwand der Regierung, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht anwendbar sei, wird zurückgewiesen; 2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 3. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 76607/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n25. Januar 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), als\nKammer mit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits und\nGabriele Kucsko-Stadlmayer\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. Dezember 2017\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 76607/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein griechischer Staatsangehöriger, B. („der\nBeschwerdeführer“), am 28. November 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn W., Rechtsanwalt in B. (Österreich),\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass in dem Strafverfahren gegen ihn, bei\ndem die Gerichte bei der Strafzumessung weitere Straftaten, derer er nicht schuldig\ngesprochen worden sei, strafschärfend berücksichtigt hätten, gegen den Grundsatz der\nUnschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verstoßen worden sei.\n\n4\nAm 21. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n5\nDie Regierung der Hellenischen Republik wurde über ihr Recht auf Beteiligung an\ndem Verfahren unterrichtet (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), hat aber nicht erklärt, dass sie dieses Recht\nausüben wolle.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in L.\nA. Das Verfahren vor dem Landgericht\n\n7\nAm 30. Oktober 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den\nBeschwerdeführer wegen Nötigung zu einer sexuellen Handlung in mindestens 300 Fällen,\nin Tatmehrheit mit sexueller Nötigung in 18 Fällen.\n\n8\nAm 20. Juli 2012 entschied das Landgericht nach Beweisaufnahme an\n17 Verhandlungstagen, die Anklage auf vier Vorfälle zu beschränken, die zwischen 19. und\n25. August 2007 stattgefunden hätten. Im Hinblick auf die übrigen dem Beschwerdeführer\nzur Last gelegten Taten (siehe Rdnr. 7) stellte das Gericht das Verfahren angesichts der\nStrafe, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der verbleibenden vier Vorfälle zu erwarten\nhatte, gemäß § 154 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 17) vorläufig ein. Ferner wurde der\nBeschwerdeführer unterrichtet, dass das Gericht im Falle einer Verurteilung bei der\nStrafzumessung Feststellungen berücksichtigen könne, die hinsichtlich der anderen\nVorfälle getroffen worden seien.\n\n9\nIn einem am selben Tag ergangenen Urteil verurteilte das Landgericht den\nBeschwerdeführer wegen vier tatmehrheitlicher Fälle der Nötigung zu einer sexuellen\nHandlung, begangen zwischen 19. und 25. August 2007, zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren.\n\n10\nIn seinen Feststellungen über die Tatsachen hielt das Landgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer P., die in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen 29 und 35 Jahren alt\ngewesen sei und an einer leichten geistigen Behinderung sowie an einer autistischen\nStörung und einer Sprachstörung leide, zwischen Januar 2001 und Oktober 2007 in\nmindestens 50 weiteren Fällen (von den mindestens 300 Fällen, die dem Beschwerdeführer\nursprünglich zur Last gelegt worden waren, siehe Rdnr. 7) gezwungen habe, ihn manuell\noder oral zu befriedigen. Das Gericht nahm die ausführliche Beschreibung verschiedener\nVorfälle durch P. zur Kenntnis, zu denen es entweder in dem Haus, in dem sowohl der\nBeschwerdeführer als auch P. lebten, oder im Auto des Beschwerdeführers gekommen sei.\nSo habe P. insbesondere erklärt, wie der Beschwerdeführer sie, wenn seine Frau und sein\nSohn abwesend gewesen seien, regelmäßig in seine Wohnung oder den Heizungskeller\ngebracht, sich entkleidet und ihr gezeigt habe, wie sie ihn befriedigen solle, wobei teilweise\npornographische Filme gelaufen seien. Der Beschwerdeführer habe P. systematisch mit\nihrer Rückkehr in ein Heim für geistig Behinderte gedroht, sollte sie seinen Forderungen\nnicht nachkommen. Zwischen 19. und 25. August 2007, während seine Frau und sein Sohn\nim Urlaub gewesen seien, habe der Beschwerdeführer P. in ihrem Haus oder in dem\nHeizungskeller mindestens zwei Mal gezwungen, ihn oral zu befriedigen, und in zwei\nweiteren Fällen, ihn manuell zu befriedigen. Die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden\nAussagen von P. würden durch weitere Zeugen und drei psychologische\nSachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit von P. gestützt.\n\n11\nDas Landgericht erklärte, dass es die Verurteilung auf die vier Vorfälle begrenzt\nhabe, die zwischen dem 19. und 25. August 2007 stattgefunden hätten. Im Hinblick auf die\nmindestens 300 weiteren zur Last gelegten Fälle habe es das Verfahren nach § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt, sei aber überzeugt, dass es mindestens 50 Vorfälle gegeben habe, die\nmit den vier Vorfällen vergleichbar gewesen seien, derer der Beschwerdeführer förmlich\nschuldig gesprochen worden sei. Aufgrund der Sprachstörung des Opfers sei es lediglich\nunmöglich gewesen, diese Vorfälle zeitlich und örtlich zu konkretisieren.\n\n12\nDie beanstandeten Passagen des Urteils des Landgerichts lauten wie folgt:\n„Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Geschädigten davon überzeugt, dass es neben\nden vier abgeurteilten Taten im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2007 zu mindestens 50 weiteren,\nvergleichbaren Fällen kam. Die Geschädigte selbst gab an, der Angeklagte habe sie bereits ab dem Jahr\n2001 zu sexuellen Handlungen genötigt. Ab dem Jahr 2003 sei die Frequenz dieser Vorfälle gestiegen und\nder Angeklagte habe ungefähr alle 1 ½ Wochen sexuelle Befriedigung von ihr verlangt. Selbst wenn man\nzugunsten des Angeklagten die Jahre 2001 und 2002 sowie den August und Oktober 2007\nunberücksichtigt lässt und zudem davon ausgeht, dass es ab dem Jahr 2003 lediglich einmal im Monat zu\nderartigen Vorfällen kam, so ergeben sich 56 Fälle. Nach Abzug eines weiteren Sicherheitsabschlags geht\ndie Kammer von mindestens 50 weiteren, vergleichbaren Fällen im gesamten Zeitraum von Januar 2001\nbis Oktober 2007 aus.\n[...]\nAndererseits wertet die Kammer zu Lasten des Angeklagten den Umstand, dass es nach Überzeugung\nder Kammer neben den verurteilten vier Vorfällen im August 2007 bereits ab Januar 2001 zu mindestens\n50 vergleichbaren Vorfällen gekommen war. Eine Verurteilung dieser Vorfälle scheiterte lediglich an der\nmangelnden Fähigkeit der Geschädigten, die Vorfälle zeitlich und örtlich so zu konkretisieren, dass diese\nals prozessuale Taten abgrenzbar waren. Da sich nicht mehr mit Sicherheit aufklären ließ, in welchen\nFällen der Angeklagte die Geschädigte durch seine Drohung zu einer oralen und in welchen zu einer\nmanuellen Befriedigung brachte, geht die Kammer insoweit von 50 weiteren Fällen der manuellen\nBefriedigung aus.“\nB. Die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und vor dem\nBundesverfassungsgericht\n\n13\nIn einer Revision zum Bundesgerichtshof rügte der Beschwerdeführer, dass das\nLandgericht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention verstoßen habe, indem es 50 nicht nachgewiesene Vorfälle als strafschärfende\nUmstände berücksichtigt habe, obwohl das Verfahren hinsichtlich dieser Vorfälle nach\n§ 154 StPO eingestellt worden sei.\n\n14\nDer Generalbundesanwalt brachte vor, dass das Landgericht die früheren\nSexualstraftaten des Beschwerdeführers als „Vorleben“ und folglich als strafschärfenden\nUmstand bei der Zumessung seiner Strafe nach § 46 Abs. 2 StGB (siehe Rdnr. 18) habe\nberücksichtigen dürfen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe\nsich das Landgericht hinsichtlich dieser Taten von einem Mindestschuldumfang überzeugt\nund dazu zureichende Feststellungen getroffen.\n\n15\nAm 6. Februar 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers ohne Angabe konkreter Gründe als unbegründet.\n\n16\nMit Beschluss vom 16. Mai 2013, der dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am\n28. Mai 2013 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, in der dieser erneut\neinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gerügt hatte, zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 575/13).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die Strafprozessordnung (StPO)\n\n17\n§ 154 StPO regelt die Teileinstellung bei mehreren Taten. Die Bestimmung, die der\nVereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient (vgl. u. a. BGH, 2 StR 271/05,\nBeschluss vom 11. Oktober 2006, Rdnr. 8), lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,\n1. wenn die Strafe [...], zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe [...], die gegen den\nBeschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen\nTat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder\n[...]\n(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das\nVerfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.\n[...]\n(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe [...] vorläufig\neingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach\nRechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.\n(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines\nGerichtsbeschlusses.“\nB. Das Strafgesetzbuch (StGB)\n\n18\n§ 46 StGB, der Grundsätze der Strafzumessung regelt, sieht, soweit maßgeblich,\nvor:\n„(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen,\ngegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:\n[...]\ndas Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [...]“\nC. Die einschlägige Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte\n1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n19\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Gerichte\nTaten, hinsichtlich derer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde, bei der\nStrafzumessung strafschärfend berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass die Taten in der\nHauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts prozessordnungsgemäß festgestellt\nwurden (siehe 2 StR 230/90, Beschluss vom 30. November 1990, Rdnrn. 11 bis 12;\n1 StR 631/94, Beschluss vom 10. November 1994, Rdnr. 2; 2 StR 118/95, Beschluss vom\n7. April 1995, Rdnr. 16; 5 StR 143/00, Beschluss vom 2. August 2000, Rdnr. 4; und\n5 StR 425/12, Beschluss vom 12. September 2012, Rdnr. 3). Das bedeutet, dass die\nTatsachenfeststellungen zwar nicht gleichermaßen genau sein müssen wie bei den\nFeststellungen hinsichtlich der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten, die weiteren\nVorfälle aber in jedem Fall so bestimmt festgestellt worden sein müssen, dass sie in ihrem\nUnwertgehalt abgeschätzt werden können. Bei der Strafzumessung darf nicht auf einen\nbloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten abgestellt werden (siehe 3 StR 179/95,\nBeschluss vom 12. Mai 1995, Rdnr. 3; 3 StR 251/09, Beschluss vom 2. Juli 2009, Rdnr. 3;\nund 5 StR 425/12, a. a. O., Rdnr. 3).\n2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n20\nUnter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das\nBundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass die Unschuldsvermutung, die sich\naus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ableitet, verbietet, dass gegen einen\nAngeklagten in einem Strafverfahren ohne gesetzlichen Schuldnachweis Maßnahmen\nverhängt werden, die einer Schuldfeststellung gleichkommen (siehe 2 BvR 589/79,\n2 BvR 740/81 und 2 BvR 284/85, Beschluss vom 26. März 1987, Rdnr. 36; 2 BvR 254/88\nund 2 BvR 1343/88, Beschluss vom 29. Mai 1990, Rdnrn. 33 und 41; und 2 BvR 366/10,\nBeschluss vom 5. April 2010, Rdnr. 6). Ist der Beschuldigte einer bestimmten Straftat\nordnungsgemäß überführt, so findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine\nAnwendung mehr auf die die Persönlichkeit des Angeklagten betreffenden Vorwürfe, die im\nRahmen der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Vorlebens\ndes Täters im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB erhoben werden, sofern sie nicht nach Art oder\nUmfang einer neuen Anklage im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention gleichstehen (siehe 2 BvR 366/10, a. a. O.,\nRdnrn. 7 und 9).\n\n21\nLaut Bundesverfassungsgericht kann in der Begründung einer strafgerichtlichen\nEntscheidung eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegen, und zwar insbesondere\ndann, wenn das Verfahren wegen einer Straftat eingestellt wurde, dem Beschuldigten aber\ndennoch Schuld attestiert wurde, ohne dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zu\nderen Nachweis stattgefunden hat (siehe 2 BvR 589/79 u. a., a. a. O., Rdnr. 42 m. w. N.;\neine Zusammenfassung dieser Entscheidung findet sich auch in E. ./. Deutschland,\n25. August 1987, Rdnr. 22, Reihe A Bd. 123; und 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88,\na. a. O., Rdnrn. 39 und 51). Wurde allerdings eine Hauptverhandlung bis zur\nSchuldspruchreife durchgeführt und steht die Schuld des Beschuldigten nach Auffassung\ndes Strafgerichts fest, ist dieses nicht daran gehindert, dies in den Gründen der\nEinstellungsentscheidung auszusprechen (siehe 2 BvR 589/79 u. a., a. a. O., Rdnr. 43, und\n2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88, a. a. O., Rdnr. 40).\n\n22\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für eine\nWiderlegung der Unschuldsvermutung bezüglich Straftaten unerlässlich, dass in dem\nStrafverfahren im Hinblick auf diese Straftaten die in Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention\nniedergelegten Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewährt wurden, dass der\nBeschuldigte also über die Art der diesbezüglichen Vorwürfe unterrichtet wurde (Artikel 6\nAbs. 3 Buchst. a) und ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich auf die Verteidigung\nvorzubereiten (Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b), und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit\nnach Artikel 6 gewahrt wurde (2 BvR 366/10, a. a. O., Rdnrn. 10 bis 13). Ist dies geschehen\nund hat sich das Strafgericht in einem Verfahren, in dem die Schuldspruchreife erreicht\nwurde, davon überzeugt, dass der Beschuldigte die in Rede stehenden Taten begangen\nhat, gilt die Unschuldsvermutung als widerlegt. Die Schuld des Beschuldigten hinsichtlich\nder in Rede stehenden Straftaten gilt dann – wie vom Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte gefordert – als ordnungsgemäß bewiesen (es wurde auf den Fall\nB. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 37568/97, Rdnr. 55, 3. Oktober 2002\nverwiesen), selbst wenn er in dem betreffenden Verfahren nach innerstaatlichem Recht\nnicht wegen dieser Straftaten verurteilt wurde (oder unter bestimmten Umständen nicht\nverurteilt werden konnte) (vgl. 2 BvR 589/79 u. a., a. a. O., Rdnrn. 42 bis 43 –\nVerfahrenseinstellung wegen geringer Schuld; und 2 BvR 366/10, a. a. O., Rdnrn. 7, 8 und\n10 f. – Berücksichtigung von Taten bei der Strafzumessung, die vor den Taten begangen\nwurden, die dem Beschuldigten in dem Verfahren zur Last gelegt wurden).\nD. Strafrechtliche Verfolgung von Serienstraftaten\n\n23\nNach einer Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (Großer\nSenat für Strafsachen, GSSt 2/93 und GSSt 3/93, veröffentlicht in BGHSt 40, 138 bis 168)\nkönnen Serienstraftaten, insbesondere Sexualstraftaten, die wiederholt in ähnlicher Art und\nWeise dem Vorsatz des Täters entsprechend begangen wurden, in der Praxis nicht mehr\nals fortgesetztes Delikt verfolgt werden. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass\ninsbesondere Überlegungen der Verfahrensökonomie nicht dafür ausreichten, die\nBetrachtung verschiedener Taten, die jeweils für sich genommen Straftaten darstellten, als\neine einzige – fortgesetzte – (Straf-)Tat zu rechtfertigen.\n\n24\nInsbesondere im Zusammenhang mit wiederholten Sexualstraftaten stellte der\nBundesgerichtshof fest, dass es trotz der wiederkehrenden Schwierigkeit, hinsichtlich\nderartiger Straftaten hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen, für die Verurteilung\neiner Person nicht ausreiche, auf der Grundlage der Opferaussagen zur durchschnittlichen\nTathäufigkeit die Mindestzahl gleichartiger Fälle zu schätzen. Das Tatgericht habe sich von\njeder einzelnen Tat einer Serie individuell zu überzeugen. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn\ndas Gericht davon überzeugt sei, dass innerhalb einer bestimmten Dauer eine bestimmte\nMindestzahl individualisierter Straftaten begangen wurde (siehe 3 StR 518/95, Beschluss\nvom 27. März 1996, BGHSt, Band 42, S. 107 bis 112, und 5 StR 169/08, Beschluss vom\n9. Juni 2008, NSTZ-RR 2008, S. 338 m. w. N.).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER KONVENTION\n\n25\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht bei der Strafzumessung gegen\nden Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen habe, da es Sexualstraftaten, derer er\nangesichts der diesbezüglichen Verfahrenseinstellung nicht schuldig gesprochen worden\nsei, strafschärfend berücksichtigt habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention,\nder wie folgt lautet:\n„(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als\nunschuldig.“\n\n26\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n27\nUnter Berufung insbesondere auf die Rechtssache Phillips ./. Vereinigtes Königreich\n(Individualbeschwerde Nr. 41087/98, Rdnr. 35, ECHR 2001-VII) vertrat die Regierung die\nAuffassung, dass die Unschuldsvermutung keine Anwendung mehr gefunden habe, als die\nbeanstandeten Äußerungen in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer getätigt\nworden seien. Zwar sei der Beschwerdeführer der 50 zusätzlichen Fälle der Nötigung zu\neiner sexuellen Handlung, die bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien, nicht\nschuldig gesprochen worden. Entsprechend dem innerstaatlichen Recht und insbesondere\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nRdnrn. 19 bis 22) habe sich das Landgericht nach einer sorgfältigen Beweiserhebung an 17\nVerhandlungstagen aber dennoch hinreichend davon überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer diese Taten begangen habe. Demnach habe das zuständige\nLandgericht im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention hinsichtlich dieser Taten\nordnungsgemäß den „gesetzlichen Beweis seiner Schuld“ gegen den Beschwerdeführer\nerbracht, weshalb der durch die Unschuldsvermutung gewährte Schutz geendet habe.\n\n28\nDie Tatsache, dass das Verfahren hinsichtlich dieser weiteren Fälle der Nötigung\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ändere nichts an dieser Feststellung. Eine\nVerfahrenseinstellung nach dieser Bestimmung stelle nicht auf einen Mangel an Beweisen\nfür die betreffenden Straftaten ab. Sie diene dem praktischen Zweck der\nVerfahrensbeschleunigung, wenn die Verurteilung wegen einiger der begangenen\nStraftaten ausreiche, um den Strafzweck zu erreichen.\n\n29\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass Artikel 6 Abs. 2 anwendbar sei. Unter\nBezugnahme insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache\nC. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48144/09, 15. Januar 2015) machte er\ngeltend, dass die Schuld eines Beschuldigten im Hinblick auf ihm vorgeworfene Straftaten\nnur dann ordnungsgemäß bewiesen sei, wenn er wegen dieser verurteilt werde. Er sei\nwegen der 50 weiteren Sexualstraftaten, die bei der Strafzumessung berücksichtigt worden\nseien, aber nicht verurteilt worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n30\nWas den Anwendungszeitraum der Unschuldsvermutung angeht, weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 für jede Person gilt, die im Sinne der\nautonomen Bedeutung dieses Begriffs in der Konvention „einer Straftat angeklagt“ ist (siehe\nPhillips, a. a. O., Rdnr. 35; Ringvold ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 34964/97,\nRdnr. 36, ECHR 2003-II, und Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 25424/09, Rdnr. 95, ECHR 2013), also ab der „amtlichen Mitteilung der zuständigen\nBehörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird“ (siehe\nReinhardt und Slimane-Kaïd ./. Frankreich, 31. März 1998, Rdnr. 93, Reports of Judgments\nand Decisions 1998-II m. w. N.).\n\n31\nEntsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Abs. 2\ngarantierte Recht praktisch und wirksam ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung\nnicht nur im Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren Anwendung. Er schützt auch\nPersonen, die von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen wurden oder deren\nStrafverfahren eingestellt wurden, davor, dass sie von Amtsträgern oder staatlichen Stellen\nbehandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten tatsächlich schuldig (siehe\nRingvold, a. a. O., Rdnr. 36; Allen, a. a. O., Rdnr. 94; und C., a. a. O., Rdnr. 35).\n\n32\nWann immer sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 im\nZusammenhang mit nachfolgenden Verfahren stellt, muss der Beschwerdeführer\nnachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem beendeten Strafverfahren und dem\nnachfolgenden Verfahren besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt zum Beispiel dann\nwahrscheinlich vor, wenn das nachfolgende Verfahren eine Prüfung des Ergebnisses des\nvorherigen Strafverfahrens erfordert und insbesondere das Gericht zwingt, das Strafurteil\nauszuwerten, die Beweismittel in der Strafakte einer Prüfung oder Auswertung zu\nunterziehen, einzuschätzen, in welchem Maß der Beschwerdeführer an einigen oder allen\nGeschehnissen, die zu der strafrechtlichen Anklage führten, beteiligt war, oder zu den\nbestehenden Anhaltspunkten für eine mögliche Schuld des Beschwerdeführers Stellung zu\nnehmen (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 104).\n\n33\nDem Wortlaut von Artikel 6 Abs. 2 zufolge gilt die Unschuldsvermutung für jede\nPerson, die einer Straftat angeklagt ist, „bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld“. Der\ndurch sie gewährte Schutz endet demnach, sobald die Schuld eines Beschuldigten\nhinsichtlich der bestimmten, ihm angelasteten Straftat ordnungsgemäß bewiesen ist.\nDanach kann Artikel 6 Abs. 2 auf im Rahmen der Strafzumessung über den Charakter und\ndas Verhalten des Beschuldigten geäußerte Behauptungen nicht mehr angewendet\nwerden, solange diese Vorwürfe nach ihrer Natur oder ihrem Gewicht nicht zu einer neuen\n„Anklage“ im Sinne der autonomen Bedeutung nach der Konvention werden (siehe Phillips,\nRdnr. 35; Allen, Rdnr. 106, und C., Rdnr. 37, alle a. a. O.).\n\n34\nAus den Begründungen einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofs ergibt sich, dass\ndie Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung mit einer rechtskräftigen Verurteilung endet\n(siehe u. a. Konstas, a. a. O., Rdnrn. 35 bis 36, im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren;\nVulakh u. a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 33468/03, Rdnr. 36, 10. Januar 2012;\nund C., a. a. O., Rdnr. 59).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n35\nHinsichtlich der Entscheidung darüber, ob Artikel 6 Abs. 2 im Lichte der oben\ngenannten Grundsätze auf die beanstandeten Äußerungen des Landgerichts in der\nvorliegenden Rechtssache anwendbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer zunächst auch einer großen Anzahl von Straftaten einschließlich der\nmindestens 50 weiteren Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung (siehe Rdnrn. 7\nund 10) im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 „angeklagt“ war, da hinsichtlich dieser Taten Anklage\ngegen ihn erhoben und ein Verfahren vor dem Landgericht gegen ihn geführt worden war.\nMit Beschluss vom letzten Verhandlungstag hat das Landgericht das Strafverfahren\nhinsichtlich dieser Taten nach § 154 StPO vorläufig eingestellt (siehe Rdnr. 8). Nach dieser\nBestimmung konnte das Verfahren vorläufig eingestellt werden, da die Strafe, zu der die\nVerfolgung wegen dieser 50 Taten hätte führen können, neben der Strafte, die der\nBeschwerdeführer wegen der verbleibenden vier Fälle der Nötigung zu einer sexuellen\nHandlung zu erwarten hatte, für nicht beträchtlich gehalten wurde. Nach der deutschen\nRechtsprechung schloss die Einstellung jedoch nicht aus, dass diese Fälle bei der\nStrafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, sofern sie hinreichend festgestellt\nwurden (siehe Rdnr. 19).\n\n36\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer\nbei Erlass des die beanstandeten Äußerungen enthaltenden Urteils durch das Landgericht,\nwas unmittelbar nach der vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsichtlich der 50 weiteren in\nRede stehenden Taten geschah, bereits gewarnt worden war, dass diese Fälle der\nNötigung im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung betreffend § 154 StPO und § 46\nAbs. 2 StGB (siehe Rdnrn. 19 bis 22) bei der Strafzumessung hinsichtlich der\nverbleibenden vier Fälle berücksichtigt werden könnten (siehe Rdnr. 8). Das Landgericht tat\ndies im Rahmen der Strafzumessung (siehe Rdnr. 12). Im selben Urteil hat sich das\nLandgericht ausführlich mit den Beweismitteln hinsichtlich der 50 weiteren Taten\nauseinandergesetzt und wiederholt ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass die\nTaten stattgefunden hätten (siehe Rdnrn. 10 bis 12).\n\n37\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht die 50 weiteren Fälle der\nNötigung zu einer sexuellen Handlung berücksichtigte, immer noch als Empfänger einer\nMitteilung, in der ihm die Begehung weiterer Fälle der Nötigung zu einer sexuellen\nHandlung angelastet wurde, und damit u. a. der 50 weiteren hier in Rede stehenden\nStraftaten im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention als „angeklagt“ gelten konnte (siehe Rdnr. 32). Deshalb war Artikel 6 Abs. 2,\nder in erster Linie im Zusammenhang mit anhängigen Strafverfahren Anwendung findet, in\ndem in Rede stehenden Verfahren anwendbar.\n\n38\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 6 Abs. 2 auf die von\ndem Landgericht in seinem Urteil getätigten, beanstandeten Äußerungen anwendbar ist.\nDie diesbezügliche Einwendung der Regierung ist daher zurückzuweisen.\n\n39\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass die Beschwerde nicht im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch\nnicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n40\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die vom Landgericht bei der Strafzumessung\nangeführten Gründe hätten den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2\nder Konvention verletzt. Insbesondere habe das Gericht in der beanstandeten Passage\nseines Urteils ausgeführt, dass es „nach Überzeugung der Kammer neben den verurteilten\nvier Vorfällen im August 2007 bereits ab Januar 2001 zu mindestens 50 vergleichbaren\nVorfällen gekommen war“ (siehe Rdnr. 12). Das Gericht habe damit seine Auffassung\nwiedergegeben, dass Sexualstraftaten schuldig sei, die vor August 2007 begangen worden\nseien. Das Gericht habe dies getan, obwohl es das Verfahren im Hinblick auf diese\nweiteren Taten eingestellt habe, da es diese nicht in der strafprozessrechtlich\nvorgeschriebenen Art und Weise habe beweisen können. Wie sich an dem Urteilstenor\nzeige, habe es ihn deshalb lediglich im Hinblick auf die vier im August 2007 begangenen\nTaten schuldig gesprochen und verurteilt. Die beanstandete Begründung, auf Grund derer\nseine Strafe beträchtlich erhöht worden sei, sei demnach nicht mit der Unschuldsvermutung\nvereinbar.\n\n41\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention in dem\nvorliegenden Strafverfahren nicht verletzt worden sei. Bei der Strafzumessung habe das\nLandgericht 50 weitere Fälle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung bei der Beurteilung\ndes Vorlebens des Beschwerdeführers im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend\nberücksichtigt (siehe Rdnr. 18). Dies habe aber keinen Verstoß gegen die\nUnschuldsvermutung dargestellt, auch wenn das Verfahren im Hinblick auf diese Vorwürfe\neingestellt und der Beschwerdeführer nicht wegen dieser verurteilt worden sei. Wie oben\ndargelegt (siehe Rdnr. 27) habe das Landgericht im Laufe der Hauptverhandlung\nhinreichend festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich dieser Taten schuldig gemacht\nhabe, weshalb die Unschuldsvermutung widerlegt worden sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n42\nArtikel 6 Abs. 2 schützt das Recht, „bis zum gesetzlichen Beweis [der] Schuld [...]\nals unschuldig [zu gelten]“. Wird die Unschuldsvermutung als verfahrensrechtliche Garantie\nim Zusammenhang mit einem Strafverfahren an sich betrachtet, ergeben sich\nAnforderungen im Hinblick u. a. auf die Beweislast, gesetzliche Vermutungen zu Sach- und\nRechtsfragen, das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit, Öffentlichkeit im Vorfeld des\nProzesses („pre-trial publicity“) und vorzeitige Äußerungen zur Schuld des Angeklagten\ndurch das Strafgericht oder andere Amtsträger (siehe Allen ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 93, ECHR 2013). Bei der Ausübung ihrer Ämter\nsollten die Mitglieder eines Gerichts nicht von der vorgefassten Meinung ausgehen, dass\nder Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, und jeglicher Zweifel sollte\nsich zugunsten des Beschuldigten auswirken (Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien,\n6. Dezember 1988, Rdnr 77, Reihe A Bd. 146).\n\n43\nAufgrund der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel 6 Abs. 2 garantierte\nRecht praktisch und wirksam ist, weist der Grundsatz der Unschuldsvermutung allerdings\nnoch einen weiteren Aspekt auf. Das Hauptziel dieses zweiten Aspekts besteht darin,\nPersonen, die von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen wurden oder deren\nStrafverfahren eingestellt wurden, davor zu beschützen, dass sie von Amtsträgern oder\nstaatlichen Stellen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten\ntatsächlich schuldig. In diesen Fällen hat die Unschuldsvermutung durch die Erfüllung der\nverschiedenen Erfordernisse der von ihr gewährten Verfahrensgarantie in der\nHauptverhandlung bereits dahingehend gewirkt, dass sie die Verhängung einer unfairen\nstrafrechtlichen Verurteilung verhindert hat. Ohne Schutzmaßnahmen, die sicherstellen,\ndass ein Freispruch oder ein Einstellungsbeschluss in einem anderen Verfahren geachtet\nwerden, bestünde die Gefahr, dass die in Artikel 6 Abs. 2 enthaltenen Garantien für ein\nfaires Verfahren theoretisch und illusorisch werden (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 94). Der\nGerichtshof hat festgestellt, dass die Unschuldsvermutung nach der Einstellung eines\nStrafverfahrens verlangt, dass auch in jedwedem anderen Verfahren beachtet wird, dass\neine Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 102).\n\n44\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Festlegung der\nAnforderungen an eine Einhaltung der Unschuldsvermutung zwischen Fällen, in denen ein\nrechtskräftiger Freispruch ergangen ist, und Fällen, in denen das Strafverfahren eingestellt\nwurde, unterschieden hat. In Fällen, die nach einem rechtskräftigen Freispruch getätigte\nÄußerungen betrafen, hat er die Auffassung vertreten, dass Verdachtsäußerungen\nhinsichtlich der Unschuld eines Beschuldigten nicht mehr zulässig sind (siehe\nSekanina ./. Österreich, 25. August 1993, Rdnr. 30, Reihe A Bd. 266-A im Hinblick auf die\ndiesbezüglichen Standards , und Allen, a. a. O., Rdnr. 122 m. w. N.). In Fällen, die nach\neiner Strafverfahrenseinstellung getätigte Äußerungen betreffen, ist die\nUnschuldsvermutung hingegen nur dann verletzt, wenn eine den Beschuldigten betreffende\nGerichtsentscheidung die Auffassung widerspiegelt, dieser sei schuldig, ohne dass zuvor\nder gesetzliche Beweis seiner Schuld erbracht worden ist und er insbesondere nicht die\nMöglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (siehe u. a. Minelli ./. Schweiz,\n25. März 1983, Rdnr. 37, Reihe A Bd. 62, und E. ./. Deutschland, 25. August 1987,\nRdnr. 37, Reihe A Bd. 123).\n\n45\nEine Gerichtsentscheidung kann diese Auffassung auch ohne formellen\nSchuldspruch widerspiegeln; es reicht aus, dass die Begründung Anhaltspunkte dafür\nenthält, dass das Gericht den Beschuldigten für schuldig hält (siehe B., a. a. O., Rdnr. 54;\nBaars ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 44320/98, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003; und\nC., a. a. O., Rdnr. 53).\n\n46\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass in Fällen, in denen es um die\nEinhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung geht, die Sprache der Person, die\ndie Entscheidung trifft, bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre Gründe\nmit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind, von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Allen,\na. a. O., Rdnr. 126, m. w. N.). In dem Zusammenhang sind die Art und der Kontext des\nbetreffenden Verfahrens, in dem die beanstandeten Ausführungen gemacht wurden, zu\nberücksichtigen. Der Gerichtshof hat den eigentlichen Sinn der beanstandeten\nAusführungen zu bestimmen, wobei er die besonderen Umstände, unter denen sie getätigt\nwurden, zu berücksichtigen hat (vgl. Petyo Petkov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde\nNr. 32130/03, Rdnr. 90, 7. Januar 2010). Je nach den Umständen kann demnach auch\nfestgestellt werden, dass selbst ein unglücklicher Sprachgebrauch Artikel 6 Abs. 2 nicht\nverletzt (vgl. E., a. a. O., Rdnrn. 39 und 41; Allen, a. a. O., Rdnr. 126; und C.,\na. a. O., Rdnrn. 54 bis 55).\n\n47\nAus der obigen Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass es\nbei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung oder Entscheidung mit Artikel 6 Abs. 2\nvereinbar ist, entscheidend ist, die Art und den Kontext des Verfahrens zu berücksichtigen,\nin dem die Äußerung getätigt wurde oder die Entscheidung erging (siehe sinngemäß Allen,\na. a. O., Rdnr. 125).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n48\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Umstände, die den bereits früher vom\nGerichtshof geprüften Fällen zugrunde liegen, sich von denen in der vorliegenden\nIndividualbeschwerde unterscheiden. In den Rechtssachen B. (a. a. O., Rdnrn. 58 bis 70)\nund E. (a. a. O., Rdnrn. 56 bis 66), bei denen der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 2 festgestellt hat, hatten die innerstaatlichen Gerichte die Aussetzung einer früheren\nFreiheitsstrafe mit der Feststellung widerrufen, dass der Beschwerdeführer eine neue\nStraftat begangen habe, derer er nicht verurteilt worden war. Darüber hinaus waren die den\njeweiligen Beschwerdeführer für schuldig erklärenden Äußerungen nicht von dem\nzuständigen Tatgericht, sondern von anderen Gerichten getätigt worden. In der\nvorliegenden Rechtssache wurden die Äußerungen über die Schuld des\nBeschwerdeführers jedoch von dem Gericht, vor dem die Hauptverhandlung durchgeführt\nwurde, in einem Urteil getätigt, in dem der Beschwerdeführer wegen Straftaten verurteilt\nund in dem festgestellt wurde, dass sich im Rahmen einer ganzen Reihe von\nVorkommnissen eine bestimmte Anzahl von Vorfällen ereignet hätten.\n\n49\nAuch der Fall Phillips (a. a. O., Rdnr. 30 bis 36), bei dem der Gerichtshof Artikel 6\nAbs. 2 nicht für anwendbar hielt, unterscheidet sich von der vorliegenden Rechtssache.\nUnter Anwendung einer gesetzlichen Vermutung hatte das innerstaatliche Gericht in einem\nEinziehungsverfahren Aussagen über das Verhalten des Beschuldigten nach dessen\nförmlicher Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts getroffen.\n\n50\nIn der Rechtssache C. (a. a. O., Rdnrn. 56 bis 65) hatte das innerstaatliche Gericht,\nals es den Beschwerdeführer des sexuellen Missbrauchs freisprach, ausgeführt, dass es\ntatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers zu Lasten seiner Tochter in\nseinem Auto gekommen sei. Allerdings ließen sich die Taten weder ihrer Intensität noch\nihrer zeitlichen Einordnung nach in einer für eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise\nkonkretisieren. Folglich hat der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt.\nIn diesem Fall ging es um die Begründung eines freisprechenden Urteils, die im Hinblick\nauf die betreffenden Straftaten einer Schuldfeststellung gleichkam, wohingegen die\nbeanstandeten Äußerungen in der vorliegenden Rechtssache getätigt wurden, nachdem\ndas Verfahren in dieser Hinsicht vorläufig eingestellt worden war.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in der beanstandeten Passage\nseines Urteils ausgeführt hat, dass es „nach Überzeugung der Kammer neben den\nverurteilten vier Vorfällen im August 2007 bereits ab Januar 2001 zu mindestens 50\nvergleichbaren Vorfällen gekommen war“. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nbeanstandeten Äußerungen an sich eindeutig zeigen, dass das Landgericht den\nBeschwerdeführer für schuldig hielt, P. bei weiteren Gelegenheiten zu sexuellen\nHandlungen genötigt zu haben. In der Tat scheint dies zwischen den Parteien unstreitig zu\nsein.\n\n52\nBei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Äußerungen die\nUnschuldsvermutung verletzten, darf der Gerichtshof wie in der oben genannten\nRechtsprechung hervorgehoben jedoch die Art und den Kontext des Verfahrens, in dem die\nÄußerungen getätigt wurden, nicht aus den Augen verlieren (siehe Rdnr. 48).\n\n53\nDie vorläufige Verfahrenseinstellung hinsichtlich – insbesondere – der 50 weiteren\nVorfälle erfolgte am letzten Tag der Hauptverhandlung nach siebzehn Tagen der\nBeweiserhebung am selben Tag, an dem das Urteil erging. Die Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers wurden in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingehalten (vgl.\nRdnr. 22). Zum Zeitpunkt der vorläufigen Verfahrenseinstellung aus Gründen der\nVerfahrensökonomie wurde der Beschwerdeführer gewarnt, dass die genannten Vorfälle in\ndie Strafzumessung einfließen könnten.\n\n54\nDas Urteil, das auf vier Vorfälle konzentriert war, wobei bei der Strafzumessung 50\nweitere Taten berücksichtigt wurden, enthielt eine Beschreibung der Tatsachen, die\nhinsichtlich der gesamten Zeitspanne, während derer es zu den mutmaßlichen Straftaten\ngekommen war, festgestellt worden waren. Das Landgericht hat in dem Urteil mehrmals\nausgeführt, dass es von den weiteren 50 Vorfällen überzeugt sei, dass es aber nicht\nmöglich sei, die exakten Tatorte und -zeiten all dieser Vorfälle zu bestimmen (siehe\nRdnrn. 10 bis 12)\n\n55\nDas Landgericht hat demnach ein Urteil erlassen, in dem es den Beschuldigten\nexplizit wegen vier Fällen der Nötigung zu einer sexuellen Handlung verurteilte. Während\ndiese vier Vorfälle im Urteilstenor explizit genannt wurden, wurden die weiteren 50 Vorfälle\nin der Urteilsbegründung beschrieben und bei der Strafzumessung strafschärfend\nberücksichtigt.\n\n56\nFolglich kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht für die Beurteilung\nder Schuld des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Vorfälle dem innerstaatlichen Recht\nentsprechend hohe, aber unterschiedliche Beweismaßstäbe angesetzt hat. Hinsichtlich der\nersten vier Vorfälle hatte das Gericht alle Merkmale zur Verfügung, um die Taten als\nStraftaten im verfahrensrechtlichen Sinne zu bestimmen, wohingegen es hinsichtlich der 50\nweiteren Vorfälle, in Bezug auf die das Verfahren eingestellt wurde, von der Schuld des\nBeschuldigten überzeugt war, aber die Vorfälle aufgrund der Sprachstörung des Opfers\nzeitlich und örtlich nicht konkretisieren konnte (siehe Rdnr. 11). In diesem Zusammenhang\nnimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die weiteren 50 Vorfälle wie vom Landgericht\nausgeführt tatsächlich ähnlich und eng miteinander verbunden waren: Sie hatten alle die\ngleiche Art von Straftaten zum Gegenstand, nämlich Nötigung zu einer sexuellen Handlung.\nSie wurden über einen bestimmten Zeitraum hinweg, nämlich von Januar 2001 bis\nOktober 2007, mit genau der gleichen Absicht des sexuellen Missbrauchs an demselben\nOpfer verübt. Dies stützte die Feststellung, dass in einem solchen Fall, in dem über jeden\nvernünftigen Zweifel hinaus bewiesen war, dass es zu den Vorfällen gekommen war, nicht\nnotwendig war, jede einzelne Tat zeitlich und örtlich zu konkretisieren. Somit haben die\nGerichte die Anforderungen, die in der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte\nhinsichtlich der Beweiswürdigung im Einklang mit den Eigenheiten von Serientaten im\nBereich des sexuellen Missbrauchs aufgestellt wurden (siehe Rdnr. 24), erfüllt.\n\n57\nSchließlich weist der Gerichtshof auch erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 nicht\nfür im Rahmen der Strafzumessung getroffene Behauptungen über den Charakter und das\nVerhalten des Beschuldigten gilt (siehe Rdnr. 33).\n\n58\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer im Wesentlichen auch der 50 weiteren Straftaten, auf die ein anderer\nBeweismaßstab angewandt wurde, schuldig gesprochen wurde. Dieser Beweismaßstab\nwar nach dem innerstaatlichen Recht ausreichend für eine Berücksichtigung dieser Taten\nbei der Strafzumessung, nicht jedoch für eine diesbezügliche förmliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es den nationalen Stellen obliegt, den\nBeweismaßstab für die Feststellung der Schuld einer Person an einer Straftat festzulegen.\nDaher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Schuld des Beschwerdeführers in der\nvorliegenden Rechtssache im Einklang mit den Maßstäben, die nach innerstaatlichem\nRecht festgelegt wurden und auch werden konnten, auch hinsichtlich der 50 weiteren in\nRede stehenden Vorfälle bewiesen und die Unschuldsvermutung damit widerlegt wurde.\n\n60\nZuletzt nimmt der Gerichtshof die positive Verpflichtung des Staates nach Artikel 3\nund 8 zur Kenntnis, wonach dieser insbesondere im Hinblick auf Sexualstraftaten die\nphysische Integrität einer Person zu schützen hat (siehe Söderman ./. Schweden [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 5786/08, Rdnr. 83, ECHR 2013). Des Weiteren übersieht er nicht,\ndass die Rechtsprechung der deutschen Gerichte, nach der die innerstaatlichen Gerichte\nbei der Strafzumessung weitere Taten berücksichtigen dürfen, transparent ist und\naußerdem dem sinnvollen Zweck der Verfahrensökonomie dient. Er möchte jedoch\nanfügen, dass sich eine konventionsrechtliche Fragestellung ergeben würde, wenn nach\nAbschluss des Strafverfahrens, bei dem solche weiteren Taten strafschärfend\nberücksichtigt wurden, das Verfahren nach § 154 Abs. 4 StPO im Hinblick auf diese Taten\nwieder aufgenommen und die betreffende Person förmlich wegen dieser Taten verurteilt\nwerden würde.\n\n61\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die beanstandeten Äußerungen des\nLandgerichts nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Unschuldsvermutung\nverstoßen haben. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Der Einwand der Regierung, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht anwendbar sei,\nwird zurückgewiesen;\n2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n3. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 25. Januar 2018 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Erik Møse\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-01-25/76607-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-01-25/76607-13","retrieved":"2026-07-29 08:51:27.005668+00:00"},"card":{"id":"egmr/2018-01-25/76607-13","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2018-01-25","dockets":["76607/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0125JUD007660713","ids":{"doknr":"001-188422","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0125JUD007660713"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 25.01.2018 – 76607/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-01-25/76607-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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