{"status":"available","doknr":"001-185500","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2018:0125JUD002976210","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2018-01-25","aktenzeichen":"29762/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalitäten für die Erfüllung der unter Rdnr. 16 bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen und folglich wird angeordnet, a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 6.100 Euro (sechstausendeinhundert Euro) für den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 2. im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Vorbehaltsverfahrens nach Artikel 41 gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 29762/10)\nURTEIL\n(Gerechte Entschädigung – Streichung)\nSTRASSBURG\n25. Januar 2018\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte\nSektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nNona Tsotsoria,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits und\nGabriele Kucsko-Stadlmayer\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. Dezember 2017\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 29762/10)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche\nStaatsangehörige, M. („die Beschwerdeführerin“), am 20. Mai 2010 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nMit Urteil vom 9. Februar 2017 („das Haupturteil“) stellte der\nGerichtshof fest, dass Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention verletzt\nworden war, weil es der vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen\nBeschwerdeführerin im Gegensatz insbesondere zu nach diesem Stichtag\ngeborenen nichtehelichen sowie ehelichen Kindern nicht möglich war, ihr\nErbrecht geltend zu machen. Nach Ansicht des Gerichtshofs war die\ndiesbezügliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin kein\nverhältnismäßiges Mittel, um die mit den geltenden Rechtsvorschriften\nrechtmäßig verfolgten Ziele zu erreichen (siehe M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 29762/10, Rdnrn. 30 f., 9. Februar 2017).\n\n3\nDie Beschwerdeführerin forderte nach Artikel 41 der Konvention eine\ngerechte Entschädigung. Entsprechend dem geschätzten Mindestwert\nihres Anteils an dem Nachlass als gesetzliche Erbin forderte sie 6.000 Euro\nfür den materiellen Schaden. Sie erhob auch Anspruch auf Entschädigung\nfür den immateriellen Schaden, wobei sie die Höhe des\nEntschädigungsbetrags in das Ermessen des Gerichtshofs stellte. Darüber\nhinaus machte sie den Ersatz von Kosten und Auslagen in Höhe von\n1.700 Euro geltend. Die Regierung bestritt den von der Beschwerdeführerin\ngeltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden sowie einen\nTeil der Forderungen in Bezug auf die Kosten und Auslagen.\n\n4\nDa die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch\nnicht entscheidungsreif war, behielt sich der Gerichtshof die Beurteilung\ndieser Frage vor und forderte die Regierung und die Beschwerdeführerin\nauf, innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2\nder Konvention endgültig geworden ist, schriftlich hierzu Stellung zu\nnehmen und ihn insbesondere von jeder möglicherweise erzielten Einigung\nzu unterrichten (ebenda, Rdnr. 53 und Nr. 3 des Urteilstenors).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n5\nIm September 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht auf\ndie genannte Aufforderung hin mit, dass die Parteien keine Einigung erzielt\nhätten und sie ihre Forderungen in der ursprünglich übermittelten Form\naufrechterhalte.\n\n6\nMit Schreiben vom 14. September 2017 unterrichtete die Regierung\nden Gerichtshof von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur\nErledigung der Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention\nabzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde\ngemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.\n\n7\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Eine gütliche Einigung ist gescheitert.\n2. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umstände dieses\nEinzelfalls eine Entschädigung in Höhe von 6.100,00 Euro an die Beschwerdeführerin\nzu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der\nBedingung der Zahlung dieses Betrages gemäß Art. 37 Abs. 1 c) EMRK aus dem\nRegister streicht. Damit würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen\ndie Bundesrepublik (d.h. gegen den Bund und/oder die Länder), Kosten und Auslagen\nals abgegolten gelten.\n3. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endgültigkeit der\nEntscheidung des Gerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem\nRegister.“\n\n8\nDie Regierung führte aus, dass sie zur Berechnung der angebotenen\nEntschädigung die folgenden Kriterien herangezogen habe: Was die\nForderung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den materiellen Schaden\nanbelangt, war die Regierung der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführerin angesichts ihres früheren Vortrags gegenüber dem\nGerichtshof ein Viertel des Wertes des Nachlasses ihres Vaters\nzugestanden hätte, wäre sie einem ehelichen Kind gleichgestellt worden.\nDaher könne die Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr in ihren\nbisherigen Schriftsätzen vorgenommenen Schätzung des Nachlasswertes\nunter dieser Rubrik Anspruch auf 4.500 Euro erheben. Die Regierung trug\nferner vor, dass die Beschwerdeführerin infolge der diskriminierenden\nBehandlung keinen immateriellen Schaden erlitten habe. Insbesondere\nhätte sie, auch wenn sie einem ehelichen Kind gleichgestellt gewesen\nwäre, gegenüber der Erbin (der Ehefrau ihres Vaters) ledig einen Anspruch\nauf Geld gehabt und keine persönlichen Gegenstände geerbt. Überdies\nhabe die Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, dass sie aufgrund der\nTatsache, dass sie nicht erben würde, von ihrem Vater vor seinem Tod\n5.000 Euro erhalten habe. Ferner errechnete die Regierung hinsichtlich der\nKosten und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren und dem\nVerfahren vor dem Gerichtshof entstanden waren, einen Betrag in Höhe\nvon 1.600 Euro.\n\n9\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erklärte die\nBeschwerdeführerin, dass sie mit den Bedingungen der einseitigen\nErklärung nicht zufrieden sei. Sie hob hervor, dass es ihr nach dem\ninnerstaatlichen Recht noch immer nicht möglich sei, Informationen über\ndie Höhe des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters zu erhalten und ihre\nForderungen hinsichtlich des materiellen Schadens zu substantiieren. Sie\nstimmte zu, dass ihr, wäre sie einem ehelichen Kind gleichgestellt worden,\ngegenüber der Erbin ein Viertel des Nachlasswertes als\nPflichtteilsanspruch zugestanden hätte; sie schätzte diesen Anspruch auf\n\n12\n225 Euro. Ferner bestätigte sie, dass sie von ihrem Vater angesichts\nder Tatsache, dass sie nicht erben würde, vor seinem Tod 5.000 Euro\nerhalten habe, betonte allerdings, dass ihr Vater ihr diesen Betrag aus\nfreiem Willensentschluss gegeben habe.\n10. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der\nKonvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine\nBeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund\nzu einer der in Abs. 1 Buchst. a, b oder c genannten Annahmen geben.\nInsbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\n11. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass er unter bestimmten\nUmständen eine Beschwerde oder Teile davon auch dann nach Artikel 37\nAbs. 1 Buchst. c der Konvention aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der\nBeschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\nÜberdies spricht nichts dagegen, dass eine beschwerdegegnerische\nRegierung im Zusammenhang mit dem Vorbehaltsverfahren nach\nArtikel 41 eine einseitige Erklärung abgibt wie im hier vorliegenden Fall\n(siehe Racu ./. Moldau (Gerechte Entschädigung – Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 13136/07, Rdnr. 17, 20. April 2010; Megadat.com\nSRL ./. Moldau (Gerechte Entschädigung – Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 21151/04, Rdnr. 10, ECHR 2011; und A.\nu. a. ./. Deutschland (Gerechte Entschädigung – Streichung),\nIndividualbeschwerde Nr. 5631/05, Rdnr. 17, 27. September 2012). Zu\ndiesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung der Regierung sorgfältig\nim Lichte der im Zusammenhang mit Artikel 41 der Konvention geltenden\nallgemeinen Grundsätze (siehe z. B. Brumărescu ./. Rumänien (Gerechte\nEntschädigung) [GK], Individualbeschwerde Nr. 28342/95, Rdnrn. 19 bis\n20, ECHR 2001-I; Mullai u. a. ./. Albanien (Gerechte Entschädigung –\nStreichung), Individualbeschwerde Nr. 9074/07, Rdnr. 12,\n18. Oktober 2011; und Bushati u. a. ./. Albanien (Gerechte Entschädigung\n– Streichung), Individualbeschwerde Nr. 6397/04, Rdnr. 10,\n14. Februar 2012).\n12. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung ihrer Berechnung\ndes von der Beschwerdeführerin erlittenen materiellen Schadens den\nNachlasswert zugrunde legte, den die Beschwerdeführerin in ihren\nfrüheren Schriftsätzen geschätzt hatte (vgl. Rdnr. 3). Er stellt ferner fest,\ndass die Parteien dahingehend übereinstimmten, dass der\nBeschwerdeführerin gegenüber der Erbin ein Viertel des Nachlasswertes\nals Pflichtteilsanspruch zugestanden hätte, wäre sie einem ehelichen Kind\ngleichgestellt gewesen.\n\n13\nWas die von der Regierung vorgenommene Ermittlung des von der\nBeschwerdeführerin erlittenen immateriellen Schadens anbelangt, ist der\nGerichtshof ausgehend von seiner Praxis (siehe z. B. Di Trizio ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 7186/09, Rdnr. 121, 2. Februar 2016;\nBiao ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 38590/10, Rdnr. 147,\nECHR 2016; und Carvalho Pinto de Sousa Morais ./. Portugal,\nIndividualbeschwerde Nr. 17484/15, Rdnr. 60, ECHR 2017) der\nAuffassung, dass Entschädigungen unter dieser Rubrik nach erfolgter\nFeststellung eines Verstoßes gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m.\nArtikel 8 zugesprochen werden.\n\n14\nDer Gerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass die Regierung\nbei der Berechnung des zur Entschädigung für den erlittenen Schaden\nangebotenen Betrags die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin\nkein immaterieller Schaden entstanden sei (siehe Rdnr. 8). Der Gerichtshof\nist allerdings der Ansicht, dass er bei seiner Würdigung berücksichtigen\nsollte, ob der von der Regierung angebotene Betrag insgesamt mit der\nPraxis des Gerichtshofs nach Artikel 41 der Konvention vereinbar ist, dass\ndie Beschwerdeführerin, weil sie nicht erben würde, von ihrem Vater vor\nseinem Tod 5.000 Euro erhalten hatte und dass die Regierung diesen\nBetrag nicht von ihrer angebotenen Entschädigungssumme abgezogen\nhat.\n\n15\nFerner stellt der Gerichtshof hinsichtlich der von der Regierung\nvorgenommenen Berechnung der Kosten und Auslagen, die der\nBeschwerdeführerin entstanden sind, fest, dass die Regierung nunmehr im\nWesentlichen in die Forderungen einwilligt, die die Beschwerdeführerin in\nihrem ursprünglichen Schriftsatz nach Artikel 41 an das Gericht geltend\ngemacht hat, bevor das Haupturteil gefällt wurde (siehe Rdnr. 3).\n\n16\nDer Gerichtshof berücksichtigt die vorstehenden Erwägungen und\nbefindet den von der Regierung angebotenen\nGesamtentschädigungsbetrag für angemessen; auf diesen Betrag fallen im\nVerzugszeitraum einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht, wenn die Zahlung\nnicht innerhalb der in der einseitigen Erklärung der Regierung genannten\nFrist von drei Monaten (siehe Rdnr. 7) erfolgt. Der Gerichtshof kommt zu\ndem Schluss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nKonvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, hinsichtlich des\nVorbehaltsverfahrens nach Artikel 41 keine weitere Prüfung der\nRechtssache erfordert. Daher sollte die Beschwerde im Übrigen im\nRegister gestrichen werden (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ERKLÄRT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung\nund die Modalitäten für die Erfüllung der unter Rdnr. 16 bezeichneten\nVerpflichtungen werden zur Kenntnis genommen und folglich wird\nangeordnet,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin\nbinnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44\nAbs. 2 der Konvention endgültig wird, 6.100 Euro\n(sechstausendeinhundert Euro) für den materiellen und immateriellen\nSchaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die\noben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n2. im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Vorbehaltsverfahrens\nnach Artikel 41 gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im\nRegister gestrichen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n25. Januar 2018 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Erik Møse\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-01-25/29762-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185500","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185500"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2018-01-25/29762-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185500","retrieved":"2026-07-29 08:51:13.107697+00:00"}}