{"status":"available","doknr":"001-201599","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1121DEC005954612","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-11-21","aktenzeichen":"59546/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 59546/12\nK. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 21. November 2017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nYonko Grozev,\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. September 2012\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, K., ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in\nM. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau O., Rechtsanwältin in M., vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nMinisterialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n2\nUnter Berufung auf Artikel 8 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als\nUntersuchungsgefangener im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Pakete mit Nahrungs-\noder Genussmitteln habe empfangen dürfen. Außerdem behauptete er, dass ihm entgegen\nden Anforderungen aus Artikel 13 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher\nRechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um seine diesbezüglichen Rügen geltend zu\nmachen.\n\n3\nAm 26. April 2016 wurden diese Rügen der Regierung übermittelt und die Beschwerde\nim Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig\nerklärt.\n\n4\nDie türkische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nunterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erklärt, dass sie dieses Recht nicht ausüben\nwolle.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n5\nAm 25. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines zwei Tage\nzuvor vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des\ngemeinschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nund wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen.\n\n6\nAm 15. Juli 2011 verurteilte ihn das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zu unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und ordnete die Fortdauer seiner Haft an.\n\n7\nDer Beschwerdeführer legte gegen seine Verurteilung Revision und gegen den\nHaftfortdauerbeschluss Haftbeschwerde ein.\n\n8\nDas Landgericht half der Haftbeschwerde nicht ab und verwies sie an das\nOberlandesgericht A., das am 9. August 2011 den Haftfortdauerbeschluss aufhob und die\nEntlassung des Beschwerdeführers anordnete. Es befand, dass weiterhin der dringende\nVerdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Straftaten begangen\nhabe, da seine Revision gegen seine Verurteilung noch anhängig sei und auch weiterhin\nFluchtgefahr bestehe. Allerdings habe das Landgericht das Verfahren nicht mit dem\nerforderlichen Nachdruck geführt und damit gegen das Beschleunigungsgebot in Fällen, bei\ndenen sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befinde, verstoßen, weshalb die\nfortdauernde Unterbringung des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre (siehe\nRdnr. 13). Er wurde am selben Tag entlassen.\n\n9\nAm 31. Mai 2012 verwarf das Oberlandesgericht A. die Revision des\nBeschwerdeführers gegen seine Verurteilung.\nB. Die in Rede stehende Verfassungsbeschwerde\n\n10\nAm 28. Februar 2011 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und\nmachte geltend, dass die Bestimmungen des am 1. März 2010 in Kraft getretenen\nUntersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes ihn in seinen Rechten\nverletze. Er brachte unter anderem vor, dass das neu eingeführte generelle Verbot für\nUntersuchungsgefangene, Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln zu erhalten (siehe\nRdnr. 14), ohne mögliche Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Falles, der\nGewährung eines Ermessensspielraums oder von Ausnahmen einen unverhältnismäßigen\nEingriff in sein nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschütztes Recht auf\nallgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstelle.\nEr machte ferner geltend, dass Untersuchungsgefangene gegenüber Strafgefangenen, die\njährlich bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen dürften,\ndiskriminiert würden. Er betonte, dass eine Untersuchungshaft nicht unbedingt von kurzer\nDauer sein müsse, wie an seinem Fall ersichtlich werde.\n\n11\nHinsichtlich der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass er als Untersuchungsgefangener unmittelbar und persönlich von\nden einschlägigen Bestimmungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen\nBundeslandes betroffen sei. Im Besuchsbereich der Einrichtung, in der er untergebracht\ngewesen sei, sei ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung und das ab 1. März 2010\ngeltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln ausgehängt\nworden. Der Hinweis habe auch besagt, dass die Möglichkeit des Empfangs von\nWeihnachts-, Oster- oder Jahrespaketen ersatzlos gestrichen worden sei. Weitere –\nrechtliche oder sachliche – Maßnahmen seitens der Behörden seien für die Umsetzung\ndieser Bestimmung nicht notwendig. Zusammen mit seiner Frau, die ihn in der\nJustizvollzugsanstalt besucht habe, habe er diesbezüglich mehrere Anfragen an das\nPersonal gerichtet, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots\nsolcher Pakete für Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe. Er habe sich vor\nErhebung der Verfassungsbeschwerde nicht an die Fachgerichte wenden müssen, da\ndortige Verfahren im Hinblick auf die in Rede stehende Bestimmung nicht zu einer Klärung\ntatsächlicher oder rechtlicher Fragen beitragen würden, was der Zweck des\nSubsidiaritätsgrundsatzes im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden sei (siehe Rdnr. 23).\n\n12\nAm 7. März 2012 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 454/11). Die Entscheidung wurde\ndem Beschwerdeführer am 14. März 2012 zugestellt.\nC. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Der Anwendungsbereich der Untersuchungshaft\n\n13\nNach dem innerstaatlichen Recht bleibt eine Person bis zur Rechtskraft ihrer\nVerurteilung, also auch während des Rechtsmittelverfahrens, in Untersuchungshaft, statt in\nStrafhaft genommen zu werden.\n2. Die Situation von Untersuchungs- und Strafgefangenen im betroffenen Bundesland\nim Hinblick auf Pakete\n\n14\nIm Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die\nRegelung des Untersuchungshaftvollzugs auf die Länder übertragen. Am 27. Oktober 2009\nverabschiedete das betroffene Bundesland das Gesetz zur Regelung des Vollzugs der\nUntersuchungshaft im betroffenen Bundesland, das am 1. März 2010 in Kraft trat. Nach § 23\ndurften Untersuchungsgefangene Pakete empfangen, es sei denn, diese enthielten\nNahrungs- oder Genussmittel oder Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung\nder Anstalt zu gefährden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes durften Untersuchungsgefangene\njährlich bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen.\n\n15\nStrafgefangene durften zur maßgeblichen Zeit bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder\nGenussmitteln pro Jahr empfangen. Seit einer Änderung des Gesetzes zur Regelung des\nVollzugs der Freiheitsstrafe im betroffenen Bundesland im Jahr 2015 dürfen sie derartige\nPakete nicht mehr empfangen.\n\n16\nAm 19. Januar 2016 erging eine Rundverfügung des Justizministeriums\n(Rundverfügung des Justizministeriums, Nr. 4510 – IV.40, über den Paketverkehr der\nGefangenen und der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in den\nJustizvollzugsanstalten des Landes, Paket-RV), der zufolge Gefangene keine Pakete mit\nNahrungs- oder Genussmitteln empfangen durften, wenn diese an bestimmte Gefangene\nadressiert waren. Soweit sie von sozialen oder karitativen Einrichtungen verschickt und nicht\nan bestimmte Gefangene ausgehändigt worden wären, wären solche Pakete jedoch erlaubt\ngewesen.\n3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Einschränkungen\ndes Rechts auf Empfang von Paketen im Vollzug\n\n17\nDer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist es möglich, das\nRecht von Untersuchungsgefangenen auf Empfang von Paketen einzuschränken. In einem\nFall hatte das Gericht anerkannt, dass ein uneingeschränktes Recht auf Empfang von\nPaketen die Vollzugsanstalten überfordern würde, da diese jeweils von einem Mitarbeiter in\nAnwesenheit des Gefangenen darauf überprüft werden müssten, ob der Inhalt den Zweck\nder Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt gefährde (BVerfG, 2 BvR 786/111\nund 2 BvR 832/71, Rdnr. 32, Beschluss vom 14. März 1973). Ein generelles Verbot von\nPaketen sei allerdings nur zulässig, wenn eine reale Gefährdung des öffentlichen Interesses\ndaran, dass Untersuchungsgefangene nicht fliehen, keine Beweismittel manipulieren und\nnicht rückfällig werden, nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt\nwerden könne (ebenda). Das Gericht äußerte sich nicht dazu, wo die Grenzen des\nVerwaltungsaufwandes zu ziehen wären, der von den Vollzugsanstalten vernünftigerweise\ngefordert werden könnte (ebenda, Rdnr. 33).\n\n18\nAm 22. Januar 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, die sich gegen eine Bestimmung\ndes Strafvollzugsgesetzes eines anderen Bundeslandes richtete, der zufolge\nStrafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln untersagt war\n(BVerfG, 2 BvR 66/08, 22. Januar 2008). Das Gericht begründete seine Entscheidung und\nbefand, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei durch\ndie in Rede stehende Bestimmung nicht unmittelbar betroffen gewesen, weshalb er sich vor\nErhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz selbst zunächst an die\nFachgerichte hätte wenden müssen (ebenda, Rdnrn. 3 und 7). Er hätte bei der\nVollzugsbehörde die Erlaubnis für den Empfang solcher Pakete beantragen und bei den\nzuständigen Gerichten gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen können (ebenda,\nRdnr. 7). In einem solchen Verfahren hätte er seine Bedürftigkeit und seine Bedenken\nhinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung darlegen können\n(ebenda). Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgetragen, derentwegen ihm eine\nvorrangige Anrufung der Fachgerichte vernünftigerweise nicht zuzumuten wäre, und auch\nsonst seien keine Gründe hierfür ersichtlich (ebenda).\n4. Die Rechtsprechung anderer innerstaatlicher Gerichte in Bezug auf Einschränkungen\ndes Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln im Vollzug\n\n19\nIn der Rechtssache V. (Ws) 26/09 vom 1. Juli 2010 hat das Oberlandesgericht B.\nfestgestellt, dass das in § 56 des Jugendstrafvollzugsgesetzes des maßgeblichen\nBundeslandes enthaltene generelle Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder\nGenussmitteln für Gefangene im Jugendstrafvollzug verfassungsgemäß sei. In diesem Fall\nhatte der Beschwerdeführer, der bei den Vollzugsbehörden die Erlaubnis zum Empfang\nsolcher Pakete drei Mal pro Jahr beantragt und anschließend deren ablehnende\nEntscheidung vor den zuständigen Fachgerichten angefochten hatte, eine diskriminierende\nBehandlung geltend gemacht, weil Untersuchungsgefangene zu jener Zeit derartige Pakete\nempfangen durften. Das Gericht stellte fest, dass bei Untersuchungsgefangenen die\n1 Anm. d. Übers.: Richtig ist 2 BvR 768/71\nUnschuldsvermutung gelte, weshalb für Strafgefangene einschneidendere Einschränkungen\ngelten dürften (ebenda, Rdnr. 36).\n5. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug\n\n20\nGegen behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug\noder wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Wochen über einen Antrag entschieden hat,\nkönnen Untersuchungsgefangene gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 119 a StPO).\nNach § 304 StPO sind Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 119 a zulässig.\n6. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze\n\n21\nNach § 90 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) i. V. m\nArtikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche\nGewalt, einschließlich der Gesetzgebung, durch eine Handlung oder Unterlassung in einem\nseiner Grundrechte verletzt worden zu sein, Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erheben. Eine gegen ein Gesetz gerichtete\nVerfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes\nerhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).\n\n22\nDamit eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist, muss der Beschwerdeführer von der\nin Rede stehenden Handlung oder Unterlassung persönlich, gegenwärtig und unmittelbar\nbetroffen sein. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, muss das\nGesetz ohne individuelle Vollzugsmaßnahme in das Recht der betroffenen Person eingreifen\n(siehe BVerfG, 1 BvR 1384/85 und 1 BvR 30/86, Rdnr. 16, Beschluss vom\n25. Februar 1986). Dies ist dann der Fall, wenn die Norm unmittelbar in die Grundrechte der\nbetroffenen Person eingreift (siehe BVerfG, 1 BvR 1249/83 u. a., Rdnr. 17, Beschluss vom\n12. Dezember 1984).\n\n23\nIst gegen die Verletzung der fachgerichtliche Rechtsweg zulässig, so kann die\nVerfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 90\nAbs. 2 BVerfGG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt\nder Subsidiaritätsgrundsatz auch für Verfassungsbeschwerden gegen\nGesetzesbestimmungen (siehe BVerfG, 1 BvR 1509/83, Rdnr. 17, Beschluss vom\n2. Dezember 1986). Kann die von der in Rede stehenden Bestimmung betroffene Person in\nzumutbarer Weise Rechtsschutz erlangen, indem sie die Fachgerichte anruft, ist eine\nunmittelbar gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig\n(ebenda). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf\nungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (siehe\nBVerfG, 1 BvR 777/85 u. a. , Rdnr. 58, Beschluss vom 11. Oktober 1988). Es gilt nicht nur\ndann, wenn die Bestimmung einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt,\nsondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (ebenda). Die Pflicht zur Anrufung der\nFachgerichte besteht nicht, wenn die in Rede stehende Gesetzesbestimmung die betroffene\nPerson zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die\nFachgerichte die in Rede stehende verfassungsrechtliche Frage nicht klären können oder\nwenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre (ebenda, mit weiteren\nNachweisen). Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht, wenn die Anrufung der\nFachgerichte schwere und unabwendbare Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge\nhätte, ausnahmsweise vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs über eine\nVerfassungsbeschwerde entscheiden (siehe BVerfG, 1 BvR 632/80 u. a., Rdnr. 44,\nBeschluss vom 3. November 1981).\n7. Konkrete Normenkontrolle\n\n24\nWenn ein mit der Prüfung einer Rechtssache befasstes Fachgericht ein Gesetz, auf\ndessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist nach\nArtikel 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts zu dessen Verfassungsmäßigkeit einzuholen.\n8. Das Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts\n\n25\nDie §§ 93a und 93b BVerfGG erlauben es dem Gericht, die Annahme von\nVerfassungsbeschwerden abzulehnen, wenn diesen keine grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es der Annahme zur Durchsetzung der\ngrundgesetzlich geschützten Rechte eines Beschwerdeführers nicht bedarf. Nach § 93d\nAbs. 1 BVerfGG muss das Gericht seine Nichtannahmebeschlüsse nicht begründen.\n\n26\nSelbst wenn das Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschlüsse begründet,\nhaben diese Beschlüsse keine Bindungswirkung für andere Fälle, da sie keine\nEntscheidungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde enthalten\n(siehe BVerfG, 1 BvL 18/93 u. a., Rdnr. 63, Beschluss vom 24. Januar 1995).\nRÜGEN\n\n27\nUnter Berufung auf Artikel 8 der Konvention sowohl für sich genommen als auch in\nVerbindung mit Artikel 14 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als\nUntersuchungsgefangener im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Pakete mit Nahrungs-\noder Genussmitteln habe empfangen dürfen. Außerdem behauptete er, dass ihm entgegen\nden Anforderungen aus Artikel 13 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher\nRechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um seine diesbezüglichen Rügen geltend zu\nmachen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n28\nDie Regierung bestritt die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Begründung, der\nBeschwerdeführer könne nicht geltend machen, Opfer einer Verletzung im Sinne von\nArtikel 34 der Konvention zu sein, und habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft.\nA. Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\n\n29\nNach Auffassung der Regierung war der Beschwerdeführer nicht unmittelbar von § 23\ndes Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes betroffen, da weder\nvon den Vollzugsbehörden noch von den Fachgerichten eine individuelle\nVollzugsmaßnahme gegen ihn verhängt worden sei. Er wäre nur dann unmittelbar von der\nBestimmung betroffen gewesen, wenn ein Paket mit Nahrungs- oder Genussmitteln an ihn\nversandt und dann von den Vollzugsbehörden angehalten worden wäre, was beides nicht\npassiert sei. Ebenso wenig habe sich der Beschwerdeführer förmlich an die Anstaltsleitung\ngewandt, um in einer ihn unmittelbar betreffenden Angelegenheit eine Entscheidung zu\nerwirken.\n\n30\nSie trug vor, dass der Beschwerdeführer auch kein „potentielles Opfer“ im Sinne der\nRechtsprechung des Gerichtshofs sei. Die in Rede stehende Bestimmung habe es, im\nGegensatz zu dem Beschwerdeführer in der Rechtssache S.A.S. ./. Frankreich ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 43835/11, Rdnr. 57, ECHR 2014 [Auszüge]) nicht erforderlich\ngemacht, dass er sein Verhalten ändere, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die\nAnwendung der in Rede stehenden Bestimmungen habe sich – im Gegensatz zur\nRechtssache Burden ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05,\nRdnr. 35, ECHR 2008) – auch nicht aus einem außerhalb der Kontrolle des\nBeschwerdeführers liegenden Ereignis ergeben oder sich durch deren bloße Existenz\nnegativ auf ihn ausgewirkt wie in den Fällen Marckx ./. Belgien (13. Juni 1979, Reihe A\nBd. 31) und Johnston u. a. ./. Irland (18. Dezember 1986, Reihe A Bd. 112). In jenen Fällen\nseien die Auswirkungen der angegriffenen Bestimmungen auch weitaus schwerwiegender\ngewesen und die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit gehabt, in zumutbarer Weise\neine individuelle Vollzugsmaßnahme herbeizuführen. Der vorliegende Fall betreffe einen\nhypothetischen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt.\nDer Umstand, dass er ein Untersuchungsgefangener gewesen und deshalb in den\nAnwendungsbereich des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes\ngefallen sei, begründe keine potentielle Opfereigenschaft. Andernfalls könnte jeder\nUntersuchungsgefangene eine Überprüfung aller restriktiven Regelungen des Gesetzes\nerwirken. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass die vorliegende Individualbeschwerde\neine Popularklage darstelle, die konventionsrechtlich nicht vorgesehen sei.\n\n31\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er von § 23 des\nUntersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes unmittelbar betroffen\ngewesen sei, da dieser während seiner Untersuchungshaft auf ihn anwendbar gewesen sei.\nEine individuelle Vollzugsmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Bestimmung\nkeine Ausnahmen zulasse. Jede Entscheidung der Vollzugsbehörden oder Fachgerichte\nhätte lediglich bestätigt, dass er keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen\ndürfe. Er sei ein „unmittelbares“ und kein „potentielles“ Opfer, da ihm der Empfang solcher\nPakete durch die Bestimmung selbst verwehrt gewesen sei. Die Anzahl der von einer\nBestimmung betroffenen Personen könne nicht ausschlaggebend dafür sein, ob diese als\nOpfer anzusehen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffenden Personen Pakete\nmit Nahrungs- oder Genussmitteln hätten empfangen wollen, und dass den\nUntersuchungsgefangenen solche Pakete zugesandt worden wären, wenn das Verbot nicht\nzum Tragen gekommen wäre. Zusammen mit seiner Frau habe er mehrere Anfragen an das\nVollzugspersonal gerichtet, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des\nVerbots solcher Pakete für Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe. Daher habe\nsie dem Beschwerdeführer kein derartiges Paket zugesandt. Schließlich würde es der aus\ndem Vorbringen der Regierung zu ziehende Schluss unmöglich machen, ein Gesetz in einer\nIndividualbeschwerde vor dem Gerichtshof anzugreifen, was der Rechtsprechung des\nGerichtshofs zuwiderlaufen würde.\n\n32\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Person, um eine Beschwerde\nnach Artikel 34 der Konvention einlegen zu können, behaupten können muss, „in einem der\nin [der] Konvention [...] anerkannten Rechte verletzt zu sein [...]“ (siehe Burden, a.a.O.,\nRdnr. 33). Um behaupten zu können, ein Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss\neine Person von der angegriffenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein (ebenda). Die\nKonvention sieht daher nicht vor, dass Popularklagen zur Auslegung der in ihr verankerten\nRechte erhoben werden können, oder Personen eine Bestimmung des nationalen Rechts\nallein deshalb rügen können, weil sie, ohne unmittelbar davon betroffen gewesen zu sein,\nder Ansicht sind, dass diese der Konvention zuwiderlaufen könnte (ebenda). Es steht einer\nPerson jedoch auch dann, wenn es an einer individuellen Vollzugsmaßnahme fehlt, offen, zu\nbehaupten, dass ein Gesetz sie in ihren Rechten verletze, wenn sie entweder ihr Verhalten\nändern muss, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder einem Personenkreis\nangehört, der Gefahr läuft, von dem Gesetz unmittelbar betroffen zu werden (ebenda,\nRdnr. 34, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Michaud ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 12323/11, Rdnrn. 51 bis 53, ECHR 2012).\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des\nbetroffenen Bundeslandes, der am 1. März 2010 in Kraft trat, keine Verhaltensänderung\nseitens des Beschwerdeführers zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung oder von\ndisziplinarischen Sanktionen verlangte. Und doch galt die Bestimmung für alle\nUntersuchungsgefangenen im betroffenen Bundesland, also auch für den Beschwerdeführer,\nder sich dort vom 25. Februar 2010 bis zum 9. August 2011 in Untersuchungshaft befand.\nDas für Untersuchungsgefangene geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit\nNahrungs- oder Genussmitteln unterlag keinen weiteren Bedingungen und die Bestimmung\nsah weder Ausnahmen vor, noch gestand sie den Vollzugsbehörden einen\nErmessensspielraum zu. Im Besuchsbereich der Einrichtung, in der der Beschwerdeführer\nuntergebracht war, war ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung und das ab\n1. März 2010 geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln\nausgehängt worden. Der Hinweis hatte auch besagt, dass die Möglichkeit des Empfangs von\nWeihnachts-, Oster- oder Jahrespaketen ersatzlos gestrichen worden sei.\n\n34\nObgleich der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er und seine Frau\nmehrere Anfragen an das Vollzugspersonal gerichtet hätten, woraufhin ihnen mitgeteilt\nworden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete für Untersuchungsgefangene\nkeine Ausnahmen gebe, ist es unbestritten, dass die Frau des Beschwerdeführers nie\nversucht hat, dem Beschwerdeführer ein Paket mit Nahrungs- oder Genussmitteln zu\nschicken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer und seine Frau\ndurch Versenden eines solchen Pakets ohne große Schwierigkeiten hätten ausprobieren\nkönnen, ob die Vollzugsbehörden das Paket tatsächlich aufhalten würden. Vor diesem\nHintergrund hält es der Gerichtshof für zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer von der in Rede\nstehenden Gesetzesvorschrift unmittelbar betroffen war und geltend machen kann, im Sinne\nvon Artikel 34 der Konvention Opfer der behaupteten Konventionsverletzungen geworden zu\nsein. Er ist jedoch der Auffassung, dass diese Frage wegen der nachfolgenden Gründe offen\nbleiben kann (siehe Rdnrn. 35 bis 43).\nB. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n35\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft habe. Sie betonte, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvorschreibe, dass Beschwerden in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht\nvorgesehenen Form- und Fristerfordernissen bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten\nerhoben werden müssten und dieses Erfordernis im Falle einer für unzulässig erklärten\nVerfassungsbeschwerde nicht erfüllt sei (H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 11057/02, Rdnrn. 62 bis 64, ECHR 2004-III [Auszüge]). Auch wenn das\nBundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss nicht begründet habe, sei\noffensichtlich, dass es die Beschwerde nicht angenommen habe, weil diese unzulässig\ngewesen sei. Zum einen sei der Beschwerdeführer wegen des Fehlens einer individuellen\nVollzugsmaßnahme entgegen dem Erfordernis aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht unmittelbar\nvon der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung betroffen gewesen, zum anderen habe er\nnicht, wie nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlich, den Rechtsweg erschöpft (siehe Rdnr. 23).\n\n36\nEntsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine gegen eine\nGesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Regierung\nunzulässig, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die\nFachgerichte hätte erlangen können, und zwar auch wenn das Gesetz keinen\nErmessensspielraum zulasse (siehe Rdnr. 23). Aus diesem Grund habe das\nBundesverfassungsgericht es abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen, die sich gegen eine Bestimmung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes\ngerichtet habe, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und\nGenussmitteln untersagt war (siehe Rdnr. 18). In der vorliegenden Rechtssache hätte der\nBeschwerdeführer bei den Vollzugsbehörden eine Genehmigung für den Empfang eines\nsolchen Pakets beantragen und im Falle einer Ablehnung unter Verweis auf den Wortlaut der\nin Rede stehenden Bestimmung anschließend gemäß § 119a StPO beim zuständigen\nGericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und ggf. Beschwerde gegen diese\nEntscheidung einlegen können (siehe Rdnr. 20). Die Fachgerichte hätten zu prüfen gehabt,\nob das in § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes\nenthaltene Verbot einschränkend auszulegen sei, um die Achtung der Rechte des\nBeschwerdeführers aus dem Grundgesetz und der Konvention sicherzustellen, oder ob die\nSache gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei (siehe\nRdnr. 24). Anschließend hätte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die\nEntscheidungen der Fachgerichte erheben können.\n\n37\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg wie nach\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich erschöpft habe, indem er seine\nVerfassungsbeschwerde gegen § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des\nbetroffenen Bundeslandes innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Jahr erhoben habe\n(siehe Rdnr. 21). Es sei bloße Spekulation, dass der Grund für den Nichtannahmebeschluss\ndes Bundesverfassungsgerichts Unzulässigkeit gewesen sei, da das Gericht seine\nEntscheidung nicht begründet habe. Auch aus der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz ließen sich\nkeine anderen Schlüsse ziehen, da es für Strafgefangene gelte, wohingegen bei\nUntersuchungsgefangenen der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte. Schließlich hätte\neine vorherige Anrufung der Fachgerichte aufgrund der eindeutigen Formulierung der in\nRede stehenden Bestimmung keinen Sinn gehabt und lediglich zu einer Verzögerung seines\nRechtsschutzes geführt. Hätten die Fachgerichte die Bestimmung für verfassungswidrig\ngehalten, hätten sie die Sache nach Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht\nvorlegen müssen, das als einziges Gericht zur Beurteilung der Verfassungskonformität von\nGesetzen berufen sei. Verweise nach Artikel 100 Abs. 1 GG seien in der Praxis sehr selten\nund seien zwischen 2011 und 2015 insgesamt nur acht Mal vorgekommen.\n\n38\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 der\nKonvention ist, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene\nKonventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor diese Behauptungen\ndem Gerichtshof unterbreitet werden. Artikel 35 Abs. 1 der Konvention muss zwar relativ\nflexibel und ohne übermäßigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur\nvoraus, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten Anträge gestellt und\nRechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene\nEntscheidungen angefochten werden können. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass\ndie Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem\nwesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse beachtet wurden\n(G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 142, ECHR 2010).\n\n39\nDer Beschwerdeführer hat mit einer Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des § 23 des\nUntersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes geltend gemacht (siehe\nRdnrn. 10 und 11). Das Gericht hat entschieden, die Beschwerde ohne Angabe von Gründen\nnicht zur Entscheidung anzunehmen (siehe Rdnr. 12). Die Situation unterscheidet sich\ndemnach von der im Fall H. (a.a.O., Rdnr. 63), bei dem das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde ausdrücklich für unzulässig erklärt hatte. Allerdings stellt der\nGerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht nicht\nverpflichtet war, seinen Nichtannahmebeschluss zu begründen (siehe Rdnr. 25), und weist\nerneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt wird, wenn nationale\nübergeordnete Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Beschwerde\nablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese\nVorgehensweise zulassen, sofern die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen keine\ngrundsätzliche Bedeutung haben (siehe W. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 32817/02, 16. Oktober 2006).\n\n40\nWenn das Bundesverfassungsgericht einen Nichtannahmebeschluss nicht begründet,\nkann der Gerichtshof nicht über die Gründe für diese Entscheidung spekulieren. Allerdings\nhat der Gerichtshof in Fällen, bei denen die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde\neindeutig aus der Akte hervorgeht, festgestellt, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (siehe C. u. a. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 77144/01 und 35493/05, 11. Dezember 2007).\n\n41\nDie Regierung brachte vor, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\naus zwei Gründen unzulässig gewesen sei, und zwar zum einen, weil er von der in Rede\nstehenden Bestimmung entgegen dem Erfordernis aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht\nunmittelbar betroffen gewesen sei, und zum anderen, weil er den Rechtsweg nicht wie nach\n§ 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlich erschöpft habe. Zu letzterem Aspekt hat die Regierung\nvorgetragen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die gegen\neine Bestimmung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gerichtet gewesen sei, der zufolge\nStrafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln untersagt war,\nwegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen habe. Auch wenn es sich bei der\nEntscheidung um einen Nichtannahmebeschluss (siehe Rdnr. 18) handelte, der keine\nBindungswirkung für andere Fälle hat (siehe Rdnr. 26), nimmt der Gerichtshof die ständige\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach entsprechend dem\nGrundsatz der Subsidiarität eine gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete\nVerfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise\nRechtsschutz durch die Fachgerichte hätte erlangen können, auch wenn das Gesetz keinen\nErmessensspielraum zulasse (siehe Rdnr. 23).\n\n42\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte der\nBeschwerdeführer demnach vor Einlegen der Verfassungsbeschwerde bei den\nVollzugsbehörden eine Genehmigung für den Empfang eines Pakets mit Nahrungs- oder\nGenussmitteln beantragen und im Falle einer Ablehnung unter Verweis auf den Wortlaut der\nin Rede stehenden Bestimmung anschließend gemäß § 119a StPO beim zuständigen\nGericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und ggf. Beschwerde gegen diese\nEntscheidung einlegen müssen (siehe Rdnr. 20). Die Fachgerichte hätten zu prüfen gehabt,\nob das in § 23 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes\nenthaltene Verbot einschränkend auszulegen sei, um die Achtung der Rechte des\nBeschwerdeführers aus dem Grundgesetz und der Konvention sicherzustellen – was der\nGerichtshof angesichts der Umstände des Falls, insbesondere da die Untersuchungshaft\neine gewisse Dauer überschritt, für einen möglichen Ausgang hält – oder ob die Sache\ngemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei (siehe\nRdnr. 24). Erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs hätte der\nBeschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der\nFachgerichte einlegen können.\n\n43\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig ist und er\nfolglich den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention entsprechend erschöpft hat. Daher ist die Individualbeschwerde nach Artikel 35\nAbs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14. Dezember 2017.\nAnne-Marie Dougin Erik Møse\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-21/59546-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119a","ref_norm":"119a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201599","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201599"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-21/59546-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-201599","retrieved":"2026-07-29 08:52:13.233812+00:00"}}