{"status":"available","doknr":"001-204533","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1121DEC003705417","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-11-21","aktenzeichen":"37054/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 37054/17\nX.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 21. November 2017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nund Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Mai 2017\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerin, X., ist eine politische Partei in Deutschland. Vor dem\nGerichtshof wurde sie von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten.\n\n2\nDie beschwerdeführende Partei wurde 19.. gegründet. Sie tritt regelmäßig bei\nWahlen zum Europäischen Parlament sowie bei Bundestags-, Landtags- und\nKommunalwahlen an.\n\n3\nAm 3. Dezember 2013 stellte der Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht\neinen Antrag auf Verbot der beschwerdeführenden Partei. Das\nBundesverfassungsgericht befand am 17. Januar 2017, dass das politische Konzept\nder beschwerdeführenden Partei auf die Beseitigung der freiheitlichen\ndemokratischen Grundordnung und eine Ersetzung der bestehenden\nVerfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“\nausgerichteten autoritären Nationalstaat abziele. Da es jedoch an konkreten\nAnhaltspunkten von Gewicht fehlen, die es zumindest möglich erscheinen ließen,\ndass dieses Handeln zum Erfolg führe, könne die Partei nicht verboten werden\n(2 BvB 1/13).\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n4\nDer von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Sachverhalt lässt sich\nwie folgt zusammenfassen:\n1. Die in Rede stehende Veröffentlichung\n\n5\nAm 7. Mai 2014 veröffentlichte die beschwerdeführende Partei im Rahmen\nihres Europawahlkampfs auf zwei ihrer Websites eine Pressemitteilung mit der\nÜberschrift „X. lädt zu Podiumsdiskussion mit A., B. und C.“ (Namen im\nenglischsprachigen Urteil vom Gerichtshof abgekürzt). In der Pressemitteilung wurde\nbehauptet, dass es in der deutschen Medienlandschaft nicht üblich sei, mit Vertretern\nder beschwerdeführenden Partei zu diskutieren und dass diese daher beschlossen\nhabe, selbst entsprechende Personen einzuladen, um eine anregende Debatte zu\nführen. Thema der Debatte würde die Einwanderung von Sinti und Roma aus\nBulgarien und Rumänien sein, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei zu\n„unhaltbaren Situationen in deutschen Städten“, „Missbrauch des Sozialstaats durch\nSinti und Roma“ sowie einem „immensen Kriminalitätsaufkommen“ führen würde. Die\nPodiumsdiskussion sollte am 19. Mai 2014 um 15 Uhr im Rathaus einer deutschen\nStadt stattfinden.\n\n6\nAm selben Tag stellte die Verwaltung der Stadt in einer eigenen\nPressemitteilung mit der Überschrift „Täuschung der Öffentlichkeit durch X.“ klar,\ndass das Rathaus für die „ehrenrührige Veranstaltung“ nicht zur Verfügung stehe und\ndass die beschwerdeführende Partei die Nutzung des Veranstaltungsorts nicht\neinmal angefragt habe.\n\n7\nKeine der drei in der Überschrift der Pressemitteilung der\nbeschwerdeführenden Partei genannten Personen hatte zuvor eine Teilnahme an\nder Podiumsdiskussion in Aussicht gestellt oder Kontakt zu der\nbeschwerdeführenden Partei gehabt. B. lehnte die Einladung umgehend ab und C.,\nVorsitzender des Zentralrates deutscher Sinti und Roma, stellte Strafanzeige wegen\nNötigung gegen die beschwerdeführende Partei. Am 8. Mai 2014 teilte A. der\nbeschwerdeführenden Partei über seinen Anwalt mit, dass er nicht an der\nPodiumsdiskussion teilnehmen werde. Das Einladungsschreiben der\nbeschwerdeführenden Partei an A. hatte den Hinweis enthalten, dass die\nbeschwerdeführende Partei „die Veranstaltung bis zum Eingang einer möglichen\nAbsage mit dessen Namen bewerben werde“.\n\n8\nA. ist Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ehemaliger\nSenator für Finanzen des Landes Berlin. 2010 veröffentlichte er ein umstrittenes\nBuch, in dem er sich für eine restriktive Einwanderungspolitik und die Kürzung der\nstaatlichen Sozialleistungen ausspricht. Für die Äußerungen in seinem Buch wurde\ner weithin kritisiert, u. a. von Mitgliedern seiner eigenen Partei.\n\n9\nNachdem die beschwerdeführende Partei über die Absage von T.S. informiert\nworden war, fügte sie der Überschrift der Pressemitteilung den Zusatz „ergänzt“ in\nKlammern und am Ende des Textes den Satz „ERGÄNZUNG 3: T.S. hat über seine\nAnwälte mitteilen lassen, dass er auf keinen Fall an der geplanten Veranstaltung\nteilnimmt“ in normaler Schrift hinzu. In einer zweiten Fassung der Pressemitteilung\nwar die Überschrift nicht mit dem Zusatz „ergänzt“ versehen, jedoch erschien der\nSatz „Ergänzung 3“ in Fettdruck am Ende des Textes.\n\n10\nDie beschwerdeführende Partei veröffentlichte weiterhin beide Fassungen der\ngeänderten Pressemitteilung auf ihren Websites, und zwar mindestens bis zum 14.\nMai 2014. Die Wahlen zum Europäischen Parlament fanden in Deutschland am 25.\nMai 2014 statt.\n2. Das Verfahren über vorläufige Maßnahmen\n\n11\nAm 8. Mai 2014 forderte T.S. von der beschwerdeführenden Partei die\nUnterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung, die\nDiskussionsveranstaltung nicht mehr über die Pressemitteilung mit seinem Namen zu\nbewerben. Nachdem die beschwerdeführende Partei dies abgelehnt hatte,\nbeantragte er eine einstweiligen Verfügung, die das Landgericht Köln am 14. Mai\n2014 erließ. Die beschwerdeführende Partei legte Widerspruch ein; aus ihrer\nStellungnahme an den Gerichtshof geht hervor, dass T.S. nach einer Mitteilung des\nLandgerichts, wonach die weitere Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes\nzweifelhaft sei, seinen Antrag im Verfahren über vorläufige Maßnahmen zurücknahm.\n3. Das in Rede stehende Verfahren\n\n12\nNachdem es die beschwerdeführende Partei erneut abgelehnt hatte, eine\nUnterlassungserklärung zu unterschreiben, strengte T.S. das Hauptsacheverfahren\nan und beantragte eine Unterlassungsverfügung. Am 26. November 2014 erließ das\nLandgericht Köln die Unterlassungsverfügung und befand, dass die Überschrift der\nPressemitteilung in bewusst irreführender Weise nahe lege, dass T.S. tatsächlich an\nder Diskussion teilnehme, anstatt klar und wahrheitsgemäß anzugeben, dass T.S.\nlediglich eingeladen worden sei („lädt zur Podiumsdiskussion mit T.S.“ statt „lädt T.S.\nzu Podiumsdiskussion ein“). Indem die beschwerdeführende Partei diese\nFehldeutung bewusst verursacht habe, habe sie den Werbewert von T.S. ausgenutzt\nund dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Es habe nicht genügt, die\nKlarstellung am Ende des Textes hinzuzufügen, weil jedenfalls bei einem Teil der\nLeser der Eindruck haften bliebe, dass T.S. tatsächlich an der Veranstaltung\nteilnehme. Das Gericht befand, die Feststellung einer Verletzung der\nPersönlichkeitsrechte von T.S. setze nicht voraus, dass die rechtsverletzende\nAuslegung die einzig mögliche und damit zwingende Auslegung einer Aussage sei.\nEine Tatsachenbehauptung, die eine falsche und rechtsverletzende Möglichkeit als\neine mögliche Auslegung nahe lege, reiche aus, um die Persönlichkeitsrechte einer\nPerson zu verletzen.\n\n13\nAm 24. März 2015 wies das Oberlandesgericht K. die Berufung der\nbeschwerdeführenden Partei mit der Begründung zurück, dass sie den Werbewert\ndes Namens von T.S. rechtswidrig ausgenutzt habe. Das Gericht führte aus, dass es\ndie Pressemitteilung als Ganzes betrachtet nicht als unwahre Tatsachenbehauptung\nansehe. Jedoch gehe aus dem Inhalt und Kontext der Pressemitteilung eindeutig\nhervor, dass ihr einziger Zweck darin bestehe, während eines Wahlkampfs auf die\nbeschwerdeführende Partei aufmerksam zu machen, und dass sie dies auf eine\nirreführende Art und Weise tue. Nach Überzeugung des Gerichts habe die\nbeschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Podiumsdiskussion\ntatsächlich stattfinden zu lassen. Sie habe nicht auf politische Aussagen oder\nAnsichten der Eingeladenen Bezug genommen, sondern lediglich die mit deren\nweithin bekannten Namen verbundene öffentliche Aufmerksamkeit ausgenutzt. Da es\nnicht um kommerzielle, sondern politische Werbung gehe, wiege die Verletzung von\nPersönlichkeitsrechten im vorliegenden Fall schwerer, denn zumindest ein Teil der\nLeser würde T.S. mit den politischen Zielen der beschwerdeführenden Partei in\nVerbindung bringen. T.S. habe eine berechtigtes Interesse daran, nicht mit der\nbeschwerdeführenden Partei in Verbindung gebracht zu werden, insbesondere\ndeshalb, weil er Mitglied einer anderen Partei sei. Die Pressemitteilung habe nur\neinen geringen Informationswert und weise keine wertenden Inhalte in Bezug auf\nT.S. auf. Nichtsdestotrotz stelle die Pressemitteilung, da sie im Kontext eines\nWahlkampfs veröffentlicht worden sei, einen Beitrag der beschwerdeführenden Partei\nzur politischen Meinungsbildung der Bevölkerung dar und stehe daher unter dem\nSchutz der Meinungsfreiheit der beschwerdeführenden Partei, die gegen die\nPersönlichkeitsrechte von T.S. abzuwägen sei. Die Interessen der\nbeschwerdeführenden Partei reichten jedoch nicht aus, um den Eingriff in die\nPersönlichkeitsrechte von T.S. zu rechtfertigen.\n\n14\nAm 13. September 2016 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der\nbeschwerdeführenden Partei gegen die Nichtzulassung der Revision durch das\nOberlandesgericht zurück. Am 22. Februar 2017 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Partei zur Entscheidung\nanzunehmen (1 BvR 2368/16).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Grundgesetz\n\n15\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) lauten, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\nArtikel 1\n„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung\naller staatlichen Gewalt. [...]“\nArtikel 2\n„(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte\nanderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz\nverstößt. [...]“\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die\nPressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden\ngewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den\ngesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.\n[...]“\nArtikel 21\n„(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. [...]“\n2. Das Bürgerliche Gesetzbuch\n\n16\nNach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist jeder, der\nvorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das\nEigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem\nanderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\n\n17\nNach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in\nanderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt\nwird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere\nBeeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.\nGemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer\nzur Duldung verpflichtet ist.\n\n18\nDas Persönlichkeitsrecht genießt den Schutz der Artikel 2 Abs. 1 und 1\nAbs. 1 GG und ist deshalb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB\nanerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 1954, I ZR 211/53). Außerdem hat\nder Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 1004 BGB auf Verletzungen\nanderer nach § 823 BGB geschützter Rechtsgüter ausgeweitet. Demnach schützt er\nauch das Recht einer Person auf einen guten Ruf und ihr Persönlichkeitsrecht (siehe\nz. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2015, VI ZR 340/14).\nRÜGE\n\n19\nDie beschwerdeführende Partei rügte unter Berufung auf Artikel 10 die im\nHauptsacheverfahren gegen ihre Pressemitteilung erlassene\nUnterlassungsverfügung.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n20\nDie beschwerdeführende Partei trug vor, dass das Verbot der Verbreitung der\nPressemitteilung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der\nKonvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. [...]\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...]\nzum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [...]“\n\n21\nDie beschwerdeführende Partei trug vor, dass die Pressemitteilung weder\neine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte noch den Werbewert des Namens von\nT.S. ausnutze. Die innerstaatlichen Gerichte hätten unberücksichtigt gelassen, dass\nPressemitteilungen im Allgemeinen kein Werbemittel, sondern lediglich\nInformationsträger seien, und dass politische Parteien bei der öffentlichen\nMeinungsbildung eine wichtige Rolle spielten. Die in Rede stehende Pressemitteilung\ninformiere die Öffentlichkeit über die Einladung eines bekannten Politikers zu einer\nvon der beschwerdeführenden Partei geplanten Veranstaltung und es fehle ihr\ndeshalb nicht an einem Informationswert.\n\n22\nZunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterlassungsverfügung gegen\ndie Pressemitteilung einen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf\nfreie Meinungsäußerung darstellte und dass die beschwerdeführende Partei nicht in\nFrage stellte, dass dieser Eingriff „gesetzlich vorgeschrieben“ war, nämlich durch §\n1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG.\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass der Eingriff ein rechtmäßiges Ziel verfolgte,\nnämlich den „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“. Daher ist er der\nAnsicht, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Prüfung der Frage geboten ist,\nob ein gerechter Ausgleich zwischen der nach Artikel 10 der Konvention garantierten\nMeinungsfreiheit der beschwerdeführenden Partei und dem Recht von T.S. auf den\nSchutz des Privatlebens und des guten Rufes nach Artikel 8 herbeigeführt wurde.\n\n23\nDa der Gerichtshof bereits mit ähnlichen Rechtsstreitigkeiten befasst war, bei\ndenen die Frage des gerechten Ausgleichs zu prüfen war, verweist er auf die in\nseiner Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grundsätze (siehe A.S.\nAG ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 78-88, 7.\nFebruar 2012; v.H../. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08\nund 60641/08, Rdnrn. 95-107, ECHR 2012; und Couderc und Hachette Filipacchi\nAssociés ./. Frankreich [GK] Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnrn. 83-92, 10.\nNovember 2015). Wenn die Abwägung zwischen zwei kollidierenden Rechten von\nden innerstaatlichen Behörden in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, würde es für den\nGerichtshof gewichtiger Gründe bedürfen, um die Auffassung der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Von Hannover (Nr. 2), Rdnr. 107; und\nCouderc und Hachette Filipacchi Associés, Rdnr. 92, beide a. a. O.).\n\n24\nIm Zusammenhang mit der Abwägung zwischen widerstreitenden Rechten hat\nder Gerichtshof – soweit für den vorliegenden Fall relevant – folgende Kriterien\nbestimmt: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der\nbetroffenen Person, das frühere Verhalten der betreffenden Person, Thema und\nInhalt der Veröffentlichung, Wahrheitsgehalt und Form der Veröffentlichung,\nAuswirkungen auf die betroffene Person und Schwere der verhängten Sanktion\n(siehe Axel Springer AG, Rdnrn. 90-95; Von Hannover (Nr. 2), Rdnrn. 109-13; und\nCouderc und Hachette Filipacchi Associés, Rdnr. 93; alle a. a. O.).\n\n25\nUnter Anwendung dieser feststehenden allgemeinen Grundsätze auf die\nvorliegende Rechtssache nimmt der Gerichtshof zunächst die Schlussfolgerung des\nOberlandesgerichts zur Kenntnis, wonach die Pressemitteilung und insbesondere die\nnamentliche Nennung vom T.S. lediglich auf Werbung ausgerichtet war. Es vertrat\ndie Auffassung, dass es sich bei der angekündigten Podiumsdiskussion um eine rein\nfiktive Veranstaltung gehandelt habe, denn die beschwerdeführende Partei habe die\nNutzung des geplanten Veranstaltungsortes nicht angefragt und keiner der\neingeladenen Redner habe eine Teilnahme an der Veranstaltung in Aussicht gestellt,\nKontakt zu der beschwerdeführenden Partei gehabt oder seine Teilnahme bestätigt.\nDie Tatsache, dass die Pressemitteilung erst etwas über zwei Wochen vor der\nEuropawahl erschienen sei und der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei\nin der Einladung erklärt habe, mit der Teilnahme des Eingeladenen bis zum Eingang\neiner möglichen Absage zu „werben“, führten zusammengenommen zu dem Schluss,\ndass die Veröffentlichung ausschließlich zu Werbezwecken gedient habe, so das\nGericht. Ferner befand das Oberlandesgericht, dass die Pressemitteilung von\ngeringem Informationswert für die Öffentlichkeit sei und es ihr insgesamt an\nInformationswert mit Bezug zu T.S. fehle. Das Gericht stellte fest, dass die\nbeschwerdeführende Partei in keiner Weise auf das politische Wirken von T.S. oder\nseine bisherigen Äußerungen zur Zuwanderung Bezug genommen habe und auch\nkeine inhaltliche Auseinandersetzung über die Gründe für seine Einladung\nstattgefunden habe. Stattdessen habe die beschwerdeführende Partei nach Ansicht\nder Gerichte einzig darauf gesetzt, mit der Nennung des Namens von T.S. im\nWahlkampf Aufmerksamkeit für die Pressemitteilung und folglich für sich selbst und\nihre Ziele zu erregen.\n\n26\nDer Gerichtshof nimmt ferner den Vortrag der beschwerdeführenden Partei\nzur Kenntnis, wonach eine Pressemitteilung einer politischen Partei nicht als bloße\nWerbung betrachtet werden könne, weil Pressemitteilungen per se\nInformationsträger seien. Ferner brachte sie vor, die Pressemitteilung habe die\nkorrekte Information vermittelt, dass T.S. zu einer Podiumsdiskussion eingeladen\nworden sei.\n\n27\nNach Auffassung des Gerichtshofs hat die Form einer Veröffentlichung nur\neine begrenzte Auswirkung auf die Entscheidung darüber, ob die Veröffentlichung als\npolitische Meinungsäußerung oder als Werbung anzusehen ist. Wenn eine\nVeröffentlichung nur beiläufig auf soziale oder politische Vorstellungen Bezug nimmt\nund sich nicht mit Fragen der politischen Debatte befasst, sondern hauptsächlich\ndarauf gerichtet ist, die Aufmerksamkeit der Menschen zu erregen, ist sie per se\nnäher an der kommerziellen Meinungsäußerung als an der politischen\nMeinungsäußerung zu verorten. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Veröffentlichung\nnicht in den Kontext der kommerziellen Werbung einzuordnen ist, weil es keinen\nAnreiz zum Kauf eines bestimmten Produkts gibt (vgl. Mouvement raëlien suisse ./.\nSchweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 16354/06, Rdnr. 62, ECHR 2012\n(Auszüge)). Der Gerichtshof erkennt daher die Bewertung des Oberlandesgerichts\nan, wonach die Pressemitteilung aufgrund ihres begrenzen Informationswerts\nWerbung darstellte. Er stimmt jedoch auch mit dem Oberlandesgericht darin überein,\ndass in Anbetracht der Rolle der Beschwerdeführerin als politische Partei und der\nTatsache, dass die Pressemitteilung während ihres Wahlkampfs für die zu der Zeit\nanstehenden Europawahl herausgegeben wurde, die Pressemitteilung politische und\nnicht kommerzielle Werbung darstellte. Der Gerichtshof kommt daher zu dem\nErgebnis, dass die Pressemitteilung in begrenztem Umfang zu einer öffentlichen\nDebatte beitrug.\n\n28\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht den Bekanntheitsgrad\nvon T.S. zwar nicht ausdrücklich beurteilt hat, aus seiner Begründung jedoch klar\nhervorgeht, dass es sich bewusst war, welche Stellung T.S. als Politiker hatte und\nwelche Bedeutung diese für den Fall hatte. Insgesamt rechtfertigte das\nOberlandesgericht die Unterlassungsverfügung mit der Werbewirkung, die die\nNennung des Namens von T.S. in der Pressemitteilung - wie beabsichtigt - für die\nbeschwerdeführende Partei haben würde. Der Gerichtshof weist zwar erneut darauf\nhin, dass die Grenzen hinzunehmender Kommentare und Kritik bei bekannten\nPolitikern, die in ihrer öffentlichen Eigenschaft handeln, weiter gefasst sind als bei\neiner Privatperson, er stellt jedoch auch fest, dass es bei der vorliegenden\nRechtssache nicht um die Wiedergabe von Tatsachen geht, die geeignet sind, einen\nBeitrag zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft zu leisten oder eine\nbekannte Person öffentlich zu kritisieren, sondern die Bekanntheit eines Dritten dafür\nzu nutzen, die öffentliche Aufmerksamkeit für sich selbst zu erhöhen.\n\n29\nEbenso geht aus der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts klar hervor,\ndass es das frühere Verhalten von T.S. berücksichtigt hat. Seiner Ansicht nach stand\nder Kläger nicht nur als Politiker, sondern auch als Autor eines stark kritisierten\nBuches im Licht der Öffentlichkeit. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass\nT.S. weder die Meinung der beschwerdeführenden Partei zu seinem Buch und deren\nAuslegung desselben, noch die beschwerdeführende Partei selbst jemals unterstützt\nhabe. Der Gerichtshof erkennt die Feststellung des Oberlandesgerichts an, dass das\nfrühere Verhalten von T.S. keine maßgebliche Auswirkung auf die Herbeiführung\neines gerechten Ausgleichs in der vorliegenden Rechtssache gehabt habe.\n\n30\nWas das Thema und den Inhalt der Veröffentlichung angeht, begründete das\nOberlandesgericht seine Auffassung eingehend damit, dass die Ankündigung der\nöffentlichen Veranstaltung lediglich ein Vorwand sei, und das eigentliche Ziel der\nVeröffentlichung ausschließend darin bestehe, in einem Wahlkampf für die\nbeschwerdeführende Partei zu werben und auf sie aufmerksam zu machen. Es\nstellte zudem fest, dass die Pressemitteilung keine Auseinandersetzung mit dem\nBuch von T.S., seinem politischen Wirken oder dem Thema der angeblich geplanten\nPodiumsdiskussion enthalte. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese\nSchlussfolgerungen nachvollziehbar auf Tatsachen gestützt wurden (siehe Rdnr. 13),\nund sieht daher keine Gründe, sie in Zweifel zu ziehen.\n\n31\nWas den Wahrheitsgehalt und die Form der Veröffentlichung angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht zu dem Schluss gelangte, dass die\nPressemitteilung als Ganzes und in Verbindung mit den Ergänzungen betrachtet\nkeine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte. Es befand jedoch auch, dass\ndurch die eindeutig „missverständlichen, wenn nicht gar absichtlich\nfehlinformierenden“ Überschriften der beiden Fassungen der Pressemitteilungen\nzumindest bei einem Teil der Leser der Eindruck entstehe, dass es eine tatsächliche\nVerbindung oder Verbundenheit zwischen T.S. und der beschwerdeführenden Partei\nbestehe. Während das Landgericht festgestellt hatte, dass die beschwerdeführende\nPartei die Fehldeutung durch den Leser bewusst verursacht habe um eine größere\nPublizität zu erreichen, ließ das Oberlandesgericht dahinstehen, ob der Wortlaut\nbewusst missverständlich war. Nichtsdestotrotz stellten beide Gerichte fest, dass die\nbeschwerdeführende Partei die volle Verantwortung für eine etwaige Fehlinformation\ntrage, weil es für sie einfach gewesen wäre, die Pressemitteilung klar und\nunmissverständlich zu formulieren.\n\n32\nDer Gerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass bei der Prüfung, ob\nbestimmte Aussagen in einer Veröffentlichung unwahr, überzogen oder\nmissverständlich sind, die Veröffentlichung grundsätzlich als Ganzes betrachtet\nwerden muss. Allerdings hat der Gerichtshof auch anerkannt, insbesondere im\nZusammenhang mit Werbung, dass zutreffende Sachverhalte in einer Art und Weise\ndargestellt werden können, dass ein falscher oder missverständlicher Eindruck beim\nLeser entstehen kann (siehe sinngemäß B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n7969/04, 23. Januar 2007; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 2357/05, 23.\nJanuar 2007; und A. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070/06, Rdnr. 70, 9.\nApril 2009). In Anbetracht der Tatsache, dass es in erster Linie den innerstaatlichen\nGerichten obliegt, darüber zu befinden, ob Werbung missverständlich ist (siehe m.\nund B. ./. Deutschland, 20. November 1989, Rdnr. 35, Serie A Nr. 165), akzeptiert\nder Gerichtshof die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, was den\nWahrheitsgehalt und die Form der in Rede stehenden Pressemitteilung angeht.\n\n33\nIm Hinblick auf die Folgen der Veröffentlichung für T.S. vertrat das\nOberlandesgericht die Auffassung, dass er damit rechnen müsse, dass zumindest\nein Teil der Leser ihn und seinen Namen mit der beschwerdeführenden Partei und\nihren politischen Ansichten und Zielen in Verbindung bringen würde. Angesichts\nseiner Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei – die ganz andere politische\nZiele hat als die beschwerdeführende Partei – seien die negativen Auswirkungen für\nT.S. schwerwiegend. Das Oberlandesgericht betonte, dass das öffentliche\nAssoziieren einer Person mit einer politischen Partei geeignet sei, die\nPersönlichkeitsrechte in schwerwiegenderer Weise zu verletzen als die\nwahrgenommene Verbindung mit einem kommerziellen Produkt, denn die\nÖffentlichkeit gehe davon aus, dass sich die betreffende Person mit den Ansichten\nund politischen Ziele der Partei identifiziere. Der Gerichtshof schließt sich dieser\nEinschätzung im Hinblick auf die Schwere der Folgen für T.S. an.\n\n34\nWas die Schwere der Sanktion angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis,\ndass gegen die beschwerdeführende Partei keine Sanktion verhängt wurde. Das\nOberlandesgericht untersagte nur die künftige Verbreitung der betroffenen\nPressemitteilung in ihrer konkreten Form und mit ihrem konkreten Wortlaut. Folglich\nwar die beschwerdeführende Partei nicht grundsätzlich daran gehindert, für\nPodiumsdiskussionen oder sonstige Veranstaltungen zu werben. Der Gerichtshof\nstellt ferner fest, dass die beschwerdeführende Partei die Unterlassungsverfügung\nnur im Hauptsacheverfahren rügte und dass das Landgericht die Verfügung am 26.\nNovember 2014 erließ. Da die Europawahl in Deutschland am 25. Mai 2014\nstattfand, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Unterlassungsverfügung\nkeine Folgen für den Wahlkampf der beschwerdeführenden Partei hatte.\nZusammenfassend stellt er fest, dass die Sanktion so geringfügig wie möglich war.\n\n35\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass das Oberlandesgericht bei der Abwägung zwischen dem Recht auf freie\nMeinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens die in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien berücksichtigt und\nangewandt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es für den Gerichtshof\nin Fällen, in denen die innerstaatlichen Behörden eine Abwägung in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten\nKriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gründe bedürfen würde, um die\nAuffassung der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen. An solchen\ngewichtigen Gründen fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat eine angemessene\nAbwägung zwischen den widerstreitenden Rechten vorgenommen und im Rahmen\ndes ihm zustehenden Ermessensspielraums gehandelt.\n\n36\nDementsprechend befindet der Gerichtshof, dass die in Rede stehende\nUnterlassungsverfügung keine Verletzung der nach Artikel 10 der Konvention\ngeschützten Meinungsfreiheit der beschwerdeführenden Partei erkennen lässt. Die\nBeschwerde ist deshalb offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14. Dezember\n2017.\nAnne-Marie Dougin Erik Møse\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-204533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-21/37054-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-204533","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-204533"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-21/37054-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-204533","retrieved":"2026-07-29 08:52:25.558978+00:00"}}