{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1109JUD004727415","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-11-09","aktenzeichen":"47274/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 3 der Konvention ist in materieller Hinsicht nicht verletzt worden; 3. Artikel 3 der Konvention ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden; 4. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat jedem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: (i) 2.000 Euro (zweitausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (ii) 6.575,41 Euro (sechstausendfünfhundertfünfundzsiebzig Euro und einundvierzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der den Beschwerdeführern gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE H. UND S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 47274/15)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n9. November 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. und S. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nNona Tsotsoria, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits und\nLәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. September 2017\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 47274/15) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, H. und S. („die\nBeschwerdeführer“), am 22. September 2015 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden von Herrn N., Rechtsanwalt in M., und Frau L.,\nRechtsanwältin in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer machten unter Berufung auf Artikel 3 der Konvention geltend,\ndass Polizeibeamte sie geschlagen und Pfefferspray gegen sie eingesetzt hätten, und dass\ndiese aufgrund unzulänglicher Ermittlungen weder identifiziert noch bestraft worden seien.\nFerner rügten sie unter Berufung auf Artikel 13, dass ihnen kein gerichtlicher Rechtsbehelf\nzur Verfügung gestanden habe, um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die\nIneffektivität der Ermittlungen zu beanstanden.\n\n4\nAm 26. Februar 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer erste Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in I. Der zweite\nBeschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in H.\nA. Der Polizeieinsatz\n\n6\nAm 9. Dezember 2007 besuchten die beiden Beschwerdeführer ein Fußballspiel in M.\n\n7\nDie Polizei rechnete mit einem erhöhten Risiko von Ausschreitungen zwischen\nrivalisierenden Fußballfans, weil es bereits in der Vergangenheit bei Spielen zwischen den\nbeiden Mannschaften zu Auseinandersetzungen gekommen war. Daher wurden insgesamt\n227 Polizeibeamte eingesetzt, darunter 2 Gruppen – mit jeweils 8 bis 10 Polizeibeamten –\ndes 3. Einsatzzuges des Unterstützungskommandos M. (USK), eine Gruppe des 2.\n23. Einsatzhundertschaft1 Einsatzzuges des USK M. sowie die der VI.\nBereitschaftspolizeiabteilung D. Unter den eingesetzten Beamten des USK M. waren auch\nVideobeamte, die Handvideokameras trugen und Videoaufnahmen von Vorkommnissen\nmachten, die strafrechtlich relevant sein könnten. Die Beamten des USK M. trugen\nschwarze/dunkelblaue Uniformen und schwarze Helme mit Visieren. Die Beamten der\nBereitschaftspolizei D. trugen grüne Uniformen und weiße Helme mit Visieren. Beide\nUniformen waren nicht mit Namensschildern oder sonstigen Zeichen versehen, anhand derer\ndie einzelnen Beamten hätten identifiziert werden können. An der Rückseite der Helme\nwaren jedoch die Identifikationsnummern der betreffenden Züge angebracht.\n\n8\nNach Ende des Spiels sperrte die Polizei die Fantribüne der einen Mannschaft, auf der\nsich auch die beiden Beschwerdeführer befanden, ab, um die Fans am Verlassen des\nStadions und an einem Zusammentreffen mit den Fans der anderen Mannschaft zu hindern.\nDie Sperre wurde nach etwa 15 Minuten aufgehoben.\n1. Das weitere Geschehen nach Darstellung der Beschwerdeführer\n\n9\nDem ersten Beschwerdeführer zufolge verließ er die Tribüne, nachdem die\nBlocksperre aufgehoben worden war. Auf dem Weg zwischen dem Tribünenausgang und\ndem Ausgang des Fußballstadions sei eine Gruppe von Polizeibeamten in schwarzen\nUniformen und mit erhobenen Schlagstöcken in Richtung der Besucher gerannt, die gerade\ndas Stadion verließen. Einige dieser Beamten hätten sofort und ohne Vorwarnung mit ihren\n1 Im englischen Original heißt es „platoon“, auf Deutsch also „Zug“. Gemeint ist aber die Hundertschaft.\nSchlagstöcken auf die Zuschauer eingeschlagen. Der erste Beschwerdeführer selbst habe\ndurch einen Schlag mit einem Schlagstock auf den Kopf eine blutende, ca. 3 cm\nlange Platzwunde hinter dem Ohr erlitten. Nach Erreichen des Stadionausgangs sei er von\neinem Rettungsassistenten in einem in der Nähe des Geländes geparkten Krankenwagen\nbehandelt worden. Danach sei er in seine Heimatstadt zurückgekehrt, wo er in der\nNotaufnahme des örtlichen Krankenhauses behandelt worden sei.\n\n10\nDer zweite Beschwerdeführer habe ebenfalls die Tribüne verlassen, nachdem die\nBlocksperre aufgehoben worden sei. Vor Verlassen des Stadions sei er an der Schulter\ngepackt worden und nachdem er sich umgedreht habe, sei ihm aus kurzer Distanz\nPfefferspray ins Gesicht gesprüht worden. Er habe sich auf den Boden gelegt, woraufhin ihm\nmit einem Schlagstock auf den linken Oberarm geschlagen worden sei. Er habe\nSchwellungen und Rötungen des Gesichts sowie Schmerzen am Arm erlitten.\n\n11\nBeide Beschwerdeführer hätten ihre Angreifer als Polizeibeamte identifizieren\nkönnen, seien jedoch nicht der Lage gewesen, sie genauer zu unterscheiden, da sie\nidentische Uniformen ohne Kennzeichnung oder Namensschilder getragen hätten.\n2. Das weitere Geschehen nach Darstellung der Regierung\n\n12\nDer Regierung zufolge wurde die Blocksperre aufgrund des aggressiven Verhaltens\neiniger Zuschauer und des auf die polizeiliche Absperrung ausgeübten Drucks aufgehoben.\nAls die Fans von der Tribüne in Richtung Ausgang geströmt seien, seien sie auf zur\nVerstärkung der polizeilichen Absperrung hinzugekommene Polizeieinheiten getroffen.\nDanach hätten einige Fans ihr aggressives Verhalten gegenüber diesen Beamten fortgesetzt\nund sie provoziert. Das Verhalten der Fans habe zur Festnahme eines Fans geführt, zwei\nPolizeibeamte seien leicht verletzt worden. Nach einigen Minuten habe die Polizei die\nSituation beruhigen und die das Stadion verlassenden Fans unter Kontrolle bringen können.\n\n13\nDie Regierung zog die Schilderungen der Beschwerdeführer in Zweifel und trug vor,\nes gebe keine glaubwürdigen Beweise dafür, dass die Beschwerdeführer von\nPolizeibeamten gezielt geschlagen oder geschädigt worden und die Verletzungen Folge des\nPolizeieinsatzes gewesen wären.\nB. Die Ermittlungen\n\n14\nVom 15. Dezember 2007 an berichtete die Presse über den Polizeieinsatz nach dem\nFußballspiel, wobei u. a. Fußballfans zitiert wurden, die willkürliche Übergriffe durch\nPolizeibeamte des USK mit Schlagstöcken und Pfefferspray beschrieben. In einem Artikel\nvom 18. Dezember 2007 nahm ein Polizeisprecher zu dem Einsatz Stellung und erklärte,\nbezüglich der behaupteten Übergriffe durch Polizeibeamte werde ermittelt. Am 2. Januar\n2008 leitete die Staatsanwaltschaft M. ein Vorermittlungsverfahren ein. Am 21. Januar 2008\nbrachte der zweite Beschwerdeführer die angebliche Polizeigewalt zur Anzeige und legte ein\närztliches Attest vom selben Tag über die Auswirkungen des Pfeffersprays auf sein Gesicht\nvor. Am 7. März 2008 stellte er formell Strafanzeige. Der erste Beschwerdeführer stellte am\n25. April 2008 Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizeibeamten. Er legte ebenfalls ein\närztliches Attest vor, in dem eine blutende Platzwunde an seinem Kopf bestätigt wurde. Das\nAttest datierte vom 10. Dezember 2007, 0.05 Uhr. Mehrere andere Zuschauer des\nFußballspiels hatten ebenfalls Strafanzeigen gegen unbekannte Polizeibeamte gestellt.\n\n15\nDie Ermittlungen wurden vom Dezernat für Amtsdelikte der Polizei M. unter der\nVerantwortung der Staatsanwaltschaft M. geführt. Der zuständige Beamte befragte\ninsgesamt 20 Zeugen, darunter die Beschwerdeführer, den Leiter des USK M. und die\nGruppenführer der eingesetzten Gruppen der 2. und 3. Einsatzzüge des USK M.\n\n16\nDem ermittelnden Dezernat wurde auch eine DVD mit Ausschnitten der\nVideoüberwachung zur Verfügung gestellt, die das USK bei dem Fußballspiel aufgezeichnet\nhatte. Die DVDs waren von den Videobeamten des USK M. zusammengestellt worden. In\nÜbereinstimmung mit ihrem üblichen Verfahren wurde das gesamte Videomaterial von dem\njeweiligen Videobeamten nach seinem Einsatz gesichtet und die Teile, die als strafrechtlich\nrelevant und von ausreichender Aufnahmequalität als Beweismittel eingestuft wurden, auf\neine DVD kopiert.\n\n17\nAm 10. September 2008 stellte der zuständige Staatsanwalt die Ermittlungen ein. Er\nstellte fest, dass sich aus den Ermittlungen zwar Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass\neinige der Polizeibeamten auf unverhältnismäßige Weise und ohne offizielle Anordnung oder\nBilligung Schlagstöcke gegen Zuschauer, darunter Frauen und Kinder, eingesetzt hätten.\nJedoch kam er zu dem Schluss, dass die Ermittlungen nicht dazu geführt hätten, dass\nbestimmten Polizeibeamten konkrete Gewalthandlungen zugeordnet werden könnten, und\nes könne auch nicht festgestellt werden, ob die Anwendung von Zwang gerechtfertigt\ngewesen sei. Zusammenfassend habe der Staatsanwalt weder feststellen können, ob die\nVerletzungen der Beschwerdeführer durch Polizeibeamte verursacht worden seien, noch\nhabe er die Tatverdächtigen identifizieren können, die angeblich Schläge und Pfefferspray\ngegen die Beschwerdeführer eingesetzt hätten.\n\n18\nDie Beschwerdeführer legten gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein und\ntrugen dabei insbesondere vor, dass der Staatsanwalt nur die Führer der eingesetzten\nGruppen vernommen, nicht aber alle an dem Einsatz beteiligten und im Bereich des in Rede\nstehenden Stadions eingesetzten Polizeibeamten identifiziert habe.\n\n19\nAm 14. Oktober 2008 nahm der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren wieder auf\nund ordnete weitere Ermittlungen an. Am 20. Oktober 2008 fand ein Treffen zwischen dem\nLeiter der Ermittlungseinheit, den Zugführern des USK M. und weiterer Unterabteilungsleiter\nder Polizei M. statt. Weder der Staatsanwalt noch der Vertreter der Beschwerdeführer nahm\nan der internen Besprechung der Polizei teil. Im Anschluss wurden weitere 22 Zeugen\nbefragt, darunter 14 Zugführer, Gruppenführer und Videobeamte der eingesetzten\nPolizeieinheiten. Die einzelnen Mitglieder der drei Gruppen des USK M. wurden nicht\nbefragt. Die Beschwerdeführer hatten ihre Befragung beantragt, weil die vorliegenden\nBeweise darauf hingedeutet hätten, dass die angeblichen Täter einem dieser drei Gruppen\nangehörten.\n\n20\nDem ermittelnden Polizeidezernat war auch Videoüberwachungsmaterial zur\nVerfügung gestellt worden, das von der 23. Einsatzhundertschaft2 der VI.\nBereitschaftspolizeiabteilung D. aufgezeichnet worden war. Auf den Antrag der\nBeschwerdeführer hin, das gesamte Videomaterial des Polizeieinsatzes zu sichern und nicht\nnur die bereits vorgelegten Videoausschnitte, wurde festgestellt, dass die\nOriginalvideobänder bereits gelöscht worden waren und nur noch die Ausschnitte verfügbar\nwaren.\n\n21\nAm 4. August 2009 stellte der Staatsanwalt die Ermittlungen erneut ein. In einer\nausführlichen 15-seitigen Entscheidung fasste er zunächst die ergriffenen\nErmittlungsmaßnahmen zusammen und bezog sich dabei insbesondere auf die Befragung\nmehrerer Zeugen, darunter Polizeibeamte und die mutmaßlichen Opfer, die Sichtung des\nVideomaterials der Polizei und aus dem Internet, die Würdigung der Schriftsätze der\nBeschwerdeführer und der vorgelegten Unterlagen, u.a. ärztliche Atteste, sowie die\neingeholten Informationen und Berichte über vergangene Vorkommnisse und anwendbare\nRichtlinien. Nach der Würdigung aller vorliegenden Beweise kam der Staatsanwalt zu dem\nErgebnis, die Untersuchungen hätten gezeigt, dass mehrere Fans aggressiv auf die\neingesetzten Polizeibeamten zugegangen seien und sie beleidigt und provoziert hätten,\nweshalb eine Situation bestanden habe, in der der Einsatz von Schlagstöcken durch die\nBeamten möglicherweise gerechtfertigt war. Neben dieser allgemeinen Schlussfolgerung\nstellte er fest, dass die Beschwerdeführer weder einen bestimmten Tatverdächtigen hätten\nidentifizieren noch bestimmen können, ob es sich bei der verdächtigten Person um einen\nPolizeibeamten oder eine Polizeibeamtin gehandelt habe, und dass keine anderen Personen\nhätten ermittelt werden können, die die behaupteten, gegen die Beschwerdeführer\ngerichteten Handlungen beobachtet hätten. Ferner legte er ausführlich dar, dass „erhebliche\n2 Im englischen Original heißt es „platoon“, auf Deutsch also „Zug“. Gemeint ist aber die Hundertschaft.\nUnstimmigkeiten“ der Zeugenaussagen des ersten Beschwerdeführers bestünden, und\nsprach im Zusammenhang mit dem zweiten Beschwerdeführer von „unspezifischen\nAngaben“. Es lägen daher keine ausreichenden Beweismittel vor, um strafbares Verhalten\neinzelner Polizeibeamter zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer nachzuweisen, so der\nStaatsanwalt. Er kam zu dem Schluss, dass das Ermittlungsverfahren erneut einzustellen\nsei, weil die umfangreichen Nachermittlungen keine unverhältnismäßigen Handlungsweisen\neinzelner Polizeibeamter, insbesondere Schlagstockeinsätze gegen Unbeteiligte, ergeben\nhätten, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung der entsprechenden Beamten hätten führen\nmüssen.\n\n22\nAm 20. August 2009 legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein und wiesen darauf\nhin, dass die Beamten der eingesetzten Züge immer noch nicht vernommen worden seien\nund das gesichtete Videomaterial zwar lückenhaft sei, aber dennoch im Widerspruch zu\nbestimmten Angaben der Zugführer stehe.\n\n23\nAm 3. Februar 2011 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft M. die\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2009. In der dem Bescheid\nbeigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass\nsie eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahren beantragen\nkönnten.\nC. Das gerichtliche Verfahren\n\n24\nAm 19. September 2011 erklärte das Oberlandesgericht M. den Antrag der\nBeschwerdeführer zur Erzwingung weiterer Ermittlungen für unzulässig. Das Gericht legte\nden Antrag der Beschwerdeführer als Klageerzwingungsantrag aus und befand, dass ein\nKlageerzwingungsverfahren nur zulässig sei, wenn die Strafverfolgung eines oder mehrerer\nidentifizierter Verdächtiger beantragt worden sei. Ein Klageerzwingungsverfahren gegen\nUnbekannt sei für unzulässig zu erklären, weil der Zweck des Verfahrens nicht darin liege,\neinen Beschuldigten zu ermitteln oder Ermittlungen zu ersetzen. Nur in einem Fall, in dem\ndie Staatsanwaltschaft vollständig von Ermittlungen bezüglich einer Straftat abgesehen\nhabe, könne das Gericht Ermittlungen anordnen. Gemäß § 173 Abs. 3 Strafprozessordnung\n(StPO; siehe Rdnr. 37) dürfe das Gericht lediglich geringfügige Untersuchungen\ndurchführen, um bestehende Ermittlungslücken zu schließen. Im Übrigen hätten die\nBeschwerdeführer keine konkreten Tatsachen vorgetragen oder Beweise vorgelegt, auf\nderen Grundlage das Gericht einen Beschuldigten hätte ermitteln können.\n\n25\nAm 25. Oktober 2011 legten die Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 2 Abs.\n2, Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz Verfassungsbeschwerde ein (siehe\nRdnrn. 29-31). Neben Bestimmungen aus dem Grundgesetz nahmen die Beschwerdeführer\nin ihrer Beschwerde auch auf die Artikel 2, 3 und 13 der Konvention Bezug. Im Wesentlichen\nrügten sie, dass das Ermittlungsverfahren nicht effektiv gewesen sei und dass das\nOberlandesgericht die Effektivität des Ermittlungsverfahrens nicht geprüft habe.\n\n26\nAm 23. März 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einem mit Gründen\nversehenen Beschluss (2 BvR 1304/12) ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass die\nErmittlungen gewissenhaft erfolgt seien, aber keinen hinreichenden Verdacht strafbaren\nVerhaltens bestimmter Polizeibeamter ergeben hätten. Ferner seien die verbliebenen Lücken\nund Unsicherheiten tatsächlicher Art nicht auf Unterlassungen bei den Ermittlungen\nzurückzuführen. Das Gericht befand weiter, dass es nicht erforderlich gewesen sei, alle\nmöglicherweise beteiligten Mitglieder der betreffenden Gruppen zu vernehmen. In seiner\nEntscheidung verwies das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs zu der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Artikel 2 der Konvention,\ninsbesondere auf die Rechtssachen McCann u. a. ./. Vereinigtes Königreich (27. September\n1995, Serie A Nr. 324) und G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33677/96,\nECHR 1999-VII). Das Gericht betonte zudem, dass die Staatsanwaltschaft die für das\nErmittlungsverfahren zuständige Behörde und daher „Herrin des Verfahrens“ gewesen sei.\nD. Sonstige Ermittlungen\n\n27\nWährend der Ermittlungen stellten die Beschwerdeführer auch Strafanzeigen wegen\nStrafvereitelung im Amt und Beweismittelunterdrückung. Die Beschwerdeführer behaupteten,\ndass mehrere relevante Teile des Videomaterials, auf dem unverhältnismäßige Polizeigewalt\nzu sehen gewesen sei, gelöscht worden seien. Das Ermittlungsverfahren gegen die fünf\nPolizeibeamten wurde von der Staatsanwaltschaft M. eingestellt.\n\n28\nEine daraufhin erhobene Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft M. blieb\nerfolglos.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das deutsche Grundgesetz\n\n29\nArtikel 2 Abs. 2 Grundgesetz lautet:\n„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist\nunverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“\n\n30\nArtikel 19 Abs. 4 Grundgesetz lautet, soweit maßgeblich:\n„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der\nRechtsweg offen. [...]“\n\n31\nArtikel 103 Abs. 1 Grundgesetz lautet, soweit maßgeblich:\n„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. [...]“\nB. Das Strafverfahren\n\n32\nDie einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung lauten, soweit\nmaßgeblich:\n§ 152\n„(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.\n(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller\nverfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“\n§ 160\n„(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem\nVerdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche\nKlage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. [...]“\n§ 170\n„(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt\ndie Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.“\n(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den\nBeschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen\nihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein\nbesonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.“\n§ 171\n„Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge\noder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie\nden Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. [...]”\n§ 200\n„(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und\nOrt ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden\nStrafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [...]“\nC. Aufbau der Staatsanwaltschaft\n\n33\nDer Aufbau der Staatsanwaltschaft ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Die\neinschlägigen Bestimmungen lauten, soweit maßgeblich:\n§ 142 Gerichtsverfassungsgesetz\n„(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:\n[...]\n2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere\nStaatsanwälte;\n3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte. [...]“\n§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz\n„Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten\nnachzukommen.“\n§ 147 Gerichtsverfassungsgesetz\n„Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:\n[...]\n2. der Landesjustizverwaltungen hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des\nbetreffenden Landes;\n3. des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den\nLandgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.“\n\n34\nDer erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten trägt den Titel\nGeneralstaatsanwalt. Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat u. a. die Aufsicht über die\nStaatsanwälte beim Landgericht M.\nD. Verhältnis von Polizei und Staatsanwaltschaft\n\n35\nDie hierarchische Ordnung und die Beziehungen zwischen der Staatsanwaltschaft\nund der Polizei sind in der Strafprozessordnung und im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.\nDie einschlägigen Bestimmungen lauten, soweit maßgeblich:\n§ 161 Strafprozessordnung\n„(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von\nallen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen\noder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht\nandere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten\ndes Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu\ngenügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.“\n§ 163 Strafprozessordnung\n„(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle\nkeinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu\nverhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr\nim Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit\nnicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.\n(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne\nVerzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher\nUntersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das\nAmtsgericht erfolgen. [...]“\n§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz\n„(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet den\nAnordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge\nzu leisten. [...]“\nE. Das Klageerzwingungsverfahren\n\n36\nDie Möglichkeiten eines Verletzten, eine Entscheidung über die Einstellung eines\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anzufechten, sind in § 172 StPO geregelt, der, soweit\nmaßgeblich, lautet:\n„(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171\n[siehe Rdnr. 32] binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den\nvorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [...]\n(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann\nder Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung\nbeantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft\nnicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. [...]\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der\nöffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem\nRechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen\nGericht einzureichen.\n(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. [...]“\n\n37\nDie Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Regelung des\nKlageerzwingungsverfahrens lauten:\n§ 173\n„(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten\nVerhandlungen vorzulegen.\n(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung\nmitteilen.\n(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer\nVornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.“\n§ 175\n„Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so\nbeschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt\nder Staatsanwaltschaft ob.“\nF. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n38\nNach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) binden die Entscheidungen\ndes Bundesverfassungsgerichts alle Verfassungsorgane, Gerichte und\nVerwaltungsbehörden. Er lautet:\n„(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des\nBundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“\n\n39\nNach § 32 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht befugt, einstweilige\nAnordnungen zu erlassen, und nach § 35 BVerfGG kann es bestimmen, wer seine\nEntscheidungen vollstreckt, und die Art und Weise der Vollstreckung regeln. Diese\nBestimmungen lauten, soweit maßgeblich:\n§ 32\n„(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige\nAnordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung\ndrohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. [...]“\n§ 35\n„Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es\nkann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.“\n\n40\nDie einschlägigen Bestimmungen zur Regelung von\nVerfassungsbeschwerdeverfahren lauten:\n§ 90\n„(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner\nGrundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des\nGrundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht erheben.\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst\nnach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann\njedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort\nentscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein\nschwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen\nwürde.“\n§ 95\n„(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen,\nwelche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt\nwurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung\nder beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.\n(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das\nBundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist\nes die Sache an ein zuständiges Gericht zurück. [...]“\n\n41\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der\nBegriff „Entscheidung“ in § 95 Abs. 2 BVerfGG nicht auf gerichtliche Entscheidungen\nbeschränkt, sondern dahingehend zu verstehen, dass er jeden ein Grundrecht eines\nBeschwerdeführers verletzenden Akt der öffentlichen Gewalt umfasst (1 BvR 289/56, 7. Mai\n1957). Diesem Verständnis entsprechend hob das Bundesverfassungsgericht in der\nRechtssache 2 BvR 878/05 (17. November 2005) die Gründe einer Entscheidung über die\nEinstellung eines Strafverfahrens auf, weil sie die Unschuldsvermutung verletzten.\nIII. DAS EINSCHLÄGIGE VÖLKERRECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nVÖLKERRECHTLICHE PRAXIS\n\n42\nDer Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) führte in seinem am 1. Juni 2017\nveröffentlichten Bericht an die Bundesregierung über den Besuch in Deutschland vom 25.\nNovember bis 7. Dezember 2010 (CPT/Inf (2017) 13) unter Bezugnahme auf die Urteile des\nGerichtshofs in den Rechtssachen Kummer ./. Tschechische Republik (Individualbeschwerde\nNr. 32133/11, Rdnrn. 85-87, 25. Juli 2013) und Eremiášová und Pechová ./. Tschechische\nRepublik (Individualbeschwerde Nr. 23944/04, 16. Februar 2012) aus, dass er\n„jedoch gewisse Zweifel daran hat, ob Ermittlungen, die von Ermittlern der zentralen\nErmittlungsstellen gegen andere Polizeibeamte durchgeführt werden, tatsächlich als vollständig\nunabhängig und unparteiisch angesehen werden können – dies gilt umso mehr für Ermittlungen,\ndie von Kriminalbeamten der Landeskriminalämter oder örtlichen Polizeipräsidien durchgeführt\nwerden.“ (CPT/Inf (2017) 13, Rdnr. 18)\n\n43\nDer CPT bekräftigte seine Empfehlung an die Polizeibehörden, die erforderlichen\nSchritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass Polizeibeamte, die Masken oder sonstige\nAusrüstung tragen, die ihre Identifizierung erschweren können, zu verpflichten, ein deutlich\nsichtbares Mittel zur Identifizierung zu tragen (z. B. eine Nummer auf der Uniform und/oder\nam Helm). Er stellte fest:\n„...hat der CPT wiederholt betont, dass geeignete Schutzvorkehrungen etabliert sein müssen\ndie sicherstellen, dass Polizeibeamte, die Masken oder andere Ausrüstung tragen, durch die ihre\nIdentifikation erschwert sein kann, für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden können (z.\nB. mit Hilfe einer gut sichtbaren Nummer auf der Uniform).17 Eine solche Regelung hätte mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit auch eine vorbeugende Wirkung und würde das Risiko übermäßiger\nGewaltanwendung und anderer Formen von Misshandlung beträchtlich verringern.“ (ebda., Rdnr.\n21)\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n44\nDie Beschwerdeführer machten unter Berufung auf Artikel 3 der Konvention geltend,\ndass Polizeibeamten sie geschlagen und Pfefferspray gegen sie eingesetzt hätten, und dass\ndiese aufgrund unzulänglicher Ermittlungen weder identifiziert noch bestraft worden seien.\nSie rügten ferner, dass ihnen die deutsche Rechtsordnung keinen wirksamen gerichtlichen\nRechtsbehelf zur Verfügung gestellt habe, um die behauptete Ineffektivität der Ermittlungen\nzu beanstanden. Insoweit beriefen sich die Beschwerdeführer auf Artikel 13 i. V. m. Artikel 3\nder Konvention.\n\n45\nDer Gerichtshof, der Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist (siehe\nBouyid ./. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 23380/09, Rdnr. 55, ECHR 2015), hält es\nfür angemessen, die Rügen lediglich nach Artikel 3 der Konvention zur prüfen, der lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung\nunterworfen werden.“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Die Beschwerdeführer\n(a) Die materielle Rüge\n\n46\nDie Beschwerdeführer brachten vor, auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen an den\nGerichtshof und an die innerstaatlichen Behörden, die durch die vorgelegten ärztlichen\nAtteste bestätigt würden, sei nachgewiesen worden, dass Polizeibeamte Schläge und\nPfefferspray gegen sie eingesetzt hätten. Ferner hätten die Ermittlungen nicht ergeben, dass\nsich die Beschwerdeführer in irgendeiner Weise aggressiv verhalten oder die Anwendung\nvon Gewalt provoziert hätten. Folglich sei der von ihnen erlittene Übergriff nicht gerechtfertigt\ngewesen und stelle eine Misshandlung dar, die gegen Artikel 3 der Konvention verstoße.\n(b) Die verfahrensrechtliche Rüge\n(i) Effektive amtliche Ermittlungen\n\n47\nDie Beschwerdeführer trugen vor, dass es von Beginn an eine vertretbare\nBehauptung („arguable claim“) einer übermäßigen Gewaltanwendung durch die Polizei\ngegeben habe. Neben ihren eigenen Zeugenaussagen hätten die Aussagen anderer\nZuschauer des Fußballspiels und mehrere Presseberichte ihre Darstellung der\nGeschehnisse bestätigt. Folglich seien die innerstaatlichen Behörden verpflichtet gewesen,\ngeeignete Ermittlungen durchzuführen, um die verantwortlichen Polizeibeamten zu\nidentifizieren und zu bestrafen.\n\n48\nDie Regierung habe dies jedoch versäumt, weil die Ermittlungen mit mehreren\nMängeln behaftet gewesen seien, durch die sie ineffektiv geworden seien. Erstens hätten die\nErmittlungen nie zur Feststellung der Identitäten der eingesetzten Polizeibeamten und damit\nder möglichen Tatverdächtigen geführt. Obwohl die Behörden behelmte Beamte ohne\nKennzeichnung eingesetzt hätten, habe es das ermittelnde Dezernat abgelehnt, die\nfraglichen Beamten zu identifizieren und zu vernehmen. Zweitens seien die Ermittlungen\nnicht von einer hinreichend unabhängigen Behörde geführt worden. Die Staatsanwaltschaft\nsei aufgrund der Nähe zwischen der örtlichen Polizei und der örtlichen Staatsanwaltschaft\nsowie der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in jedem einzelnen Fall auf die örtliche\nPolizei für die Ermittlungen angewiesen sei, faktisch nicht unabhängig gewesen. Darüber\nhinaus seien die Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht von der Polizei M. geführt worden und\ndie Staatsanwaltschaft M. sei lediglich über den Stand der Ermittlungen informiert worden.\nDie ermittelnde Einheit habe demselben Polizeidienst angehört wie die Polizeibeamten,\nbezüglich derer sie ermittelt habe. Somit hätten die ermittelnde Einheit und die Einheit,\nbezüglich derer ermittelt worden sei, dem Polizeipräsidium M. unterstanden, weshalb die\nErmittlungen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen werden könnten. Drittens\nseien die Ermittlungen weder prompt noch gründlich geführt worden. Der Ermittler habe es\nversäumt, das gesamte Videomaterial zu sichern, bevor es gelöscht worden sei; ferner habe\ner Zeugen erst erhebliche Zeit später vernommen und nie sämtliche eingesetzte\nPolizeibeamte oder den Rettungsassistenten vernommen.\n\n49\nDiese Mängel hätten die Identifizierung der Tatverdächtigen und die Erhebung\nweiterer Beweise verhindert, insbesondere Zeugenaussagen der Kollegen der\nTatverdächtigen, die die Darstellungen der Beschwerdeführer bestätigt hätten.\nZusammengefasst hätte der Einsatz behelmter Beamter ohne Kennzeichnung in Verbindung\nmit den mangelhaften Ermittlungen dazu geführt, dass die Täter straflos geblieben seien.\n(ii) Rechtsbehelf zur Beanstandung der behaupteten Ineffektivität der Ermittlungen\n\n50\nDie Beschwerdeführer trugen vor, dass die deutsche Rechtsordnung ihnen keinen\nwirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt habe, um die Effektivität der Ermittlungen\nüberprüfen zu lassen. Zunächst brachten sie vor, dass die Generalstaatsanwaltschaft\naufgrund der hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend unabhängig\ngewesen sei. Folglich könne die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft nach § 172\nAbs. 1 StPO nicht als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention\nangesehen werden. Hinsichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden gerichtlichen\nRechtsbehelfe verwiesen sie auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kaverzin\n./. Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 23893/03, Rdnr. 93, 15. Mai 2012) und trugen vor, ein\nwirksamer Rechtsbehelf hätte eine Befugnis der innerstaatlichen Gerichte vorausgesetzt,\nsämtliche erheblichen Beweise zu prüfen, die Einstellungsentscheidung der\nStaatsanwaltschaft aufzuheben und Ermittlungen einzuleiten. Dies sei jedoch bei ihnen nicht\nder Fall gewesen.\n\n51\nIhr Antrag zur Erzwingung weiterer Ermittlungen sei vom Oberlandesgericht als\nKlageerzwingungsantrag ausgelegt und für unzulässig erklärt worden. Das\nOberlandesgericht habe lediglich geprüft, ob die Staatsanwaltschaft vollständig von\nErmittlungen bezüglich einer Straftat abgesehen habe, nicht aber, ob die Ermittlungen\neffektiv im Sinne von Artikel 3 der Konvention gewesen seien. Ferner habe das Gericht nur\ndie Befugnis gehabt, Anklage zu erheben, nicht aber, die Ermittlungen wiederaufzunehmen.\n\n52\nIm Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht trugen die\nBeschwerdeführer vor, dass sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränkt habe, ob\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts berechtigt gewesen sei. Es habe nicht geprüft, ob\ndie Ermittlungen effektiv gewesen seien. Darüber hinaus habe das\nBundesverfassungsgericht keine Befugnis gehabt, Ermittlungen einzuleiten oder konkrete\nErmittlungsmaßnahmen anzuordnen. In Übereinstimmung mit dem\nBundesverfassungsgerichtsgesetz könne das Bundesverfassungsgericht nur feststellen,\nwelche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt worden sei (§ 95 Abs. 1) und die Rechtssache\nan das zuständige Gericht zurückverweisen (§ 95 Abs. 2 und § 90 Abs. 1). Das zuständige\nGericht wäre jedoch wiederum das Oberlandesgericht gewesen, das zuvor befunden habe,\nkeine rechtliche Befugnis zur Wiederaufnahme der Ermittlungen zu haben, und den Antrag\nzur Erzwingung weiterer Ermittlungen für unzulässig erklärt habe. Die Beschwerdeführer\ntrugen ferner vor, dass es noch nie eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine\nEntscheidung gegeben habe, mit der die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in Fällen\nbestätigt worden sei, in denen es um den Vorwurf der Polizeigewalt ging und in denen der\nTäter nicht identifiziert wurde.\n2. Die Regierung\n(a) Zulässigkeit\n\n53\nDie Regierung trug vor, dass das Argument der Beschwerdeführer, die Polizei habe\nwährend der Ermittlungen Videomaterial unterschlagen, wegen Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen sei. Nachdem die Ermittlungen bezüglich\ndieses Vorwurfs eingestellt worden seien, hätten die Beschwerdeführer kein gerichtliches\nKlageerzwingungsverfahren angestrengt. Ferner hätten die Beschwerdeführer diese Frage\nnicht in ihrer Verfassungsbeschwerde vorgetragen. Auch die fehlende Promptheit der\nErmittlungen hätten die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt.\nSchließlich hätten die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht auch nicht das\nFehlen eines Rechtsbehelfs beanstandet, insbesondere nicht die angeblich Ineffektivität des\nKlageerzwingungsverfahrens.\n(b) Die materielle Rüge\n\n54\nDie Regierung machte geltend, es sei nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus\nnachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführer einer gegen Artikel 3 der Konvention\nverstoßenden Behandlung unterworfen worden seien oder dass die Behörden körperlichen\nZwang angewendet hätten, der durch das Verhalten der Beschwerdeführer nicht unbedingt\nveranlasst gewesen wäre.\n\n55\nWas den Polizeieinsatz insgesamt angeht, trug die Regierung vor, dass sich die\nPolizei aggressivem Verhalten seitens einiger Fans gegenüber gesehen und in vertretbarer\nWeise ihre Schlagstöcke als Verteidigungswaffe eingesetzt habe. Es habe jedoch keine\nHinweise darauf gegeben, dass Polizeibeamte gezielt Schläge oder Pfefferspray gegen den\nersten oder zweiten Beschwerdeführer eingesetzt hätten. Die Darstellungen der\nBeschwerdeführer selbst seien weder glaubhaft noch durch Beweise gestützt gewesen.\n(c) Die verfahrensrechtliche Rüge\n(i) Effektives förmliches Ermittlungsverfahren\n\n56\nHinsichtlich der Verpflichtung, Vorwürfe der Polizeigewalt effektiv zu ermitteln,\nbrachte die Regierung vor, dass sich eine solche Verpflichtung mangels eines glaubwürdigen\nVorwurfs nicht ergeben habe. Die deutschen Behörden hätten den Polizeieinsatz und die von\nden Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe dennoch effektiv untersucht.\n\n57\nIm Zuge der Ermittlungen seien 39 Zeugen vernommen worden, darunter die\nVideobeamten und die Führer der betreffenden Einheiten. Darüber hinaus sei das gesamte\nzur Verfügung stehende Videomaterial ausgewertet worden. Die Ermittlungen bezüglich des\nVorwurfs, Videomaterial sei unterdrückt und absichtlich zerstört worden, hätten diesen nicht\nbestätigt, sondern vielmehr gezeigt, dass das Material in Übereinstimmung mit den allgemein\ngeltenden Grundsätzen behandelt worden sei. Die Ermittlungen seien von einer\nunabhängigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft, geführt worden. Da diese Behörde\nnicht über eigene Ermittlungspersonen verfügt habe, habe sie Beamte des allgemeinen\nPolizeidiensts entsprechend angewiesen und beaufsichtigt. Schließlich seien die\nErmittlungen mit hinreichender Promptheit und unter hinreichender Einbindung der\nBeschwerdeführer geführt worden.\n\n58\nFerner könne die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO nur dann Anklage\nerheben, wenn die Ermittlungen hierzu genügend Anlass bieten würden. Dies sei in der\nvorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen. Auch sei die Staatsanwaltschaft nicht\nverpflichtet gewesen, unorthodoxe Ermittlungsmaßnahmen anzuwenden. Solche\nMaßnahmen dürften unterbleiben, wenn eine prognostische Abwägung von Aufwand und\nErtrag der Maßnahme deren Anwendung nicht rechtfertige. Daher habe die\nStaatsanwaltschaft zu Recht von einer Vernehmung der einzelnen beteiligten\nPolizeibeamten abgesehen, da sie bereits die Führer ihrer jeweiligen Einheiten vernommen\nhabe.\n\n59\nZusammengefasst hätten die Ermittlungen deshalb nicht zu einer Bestrafung eines\nTatverdächtigen geführt, weil sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht bestätigt hätten,\nund nicht weil die verdächtigten Polizeibeamten nicht identifiziert worden seien oder nicht\nhätten identifiziert werden können.\n(ii) Rechtsbehelf zur Beanstandung der behaupteten Ineffektivität der Ermittlungen\n\n60\nDie Regierung trug vor, dass Artikel 3 der Konvention keinen gerichtlichen\nRechtsbehelf verlange und dass die Möglichkeit, eine Einstellungsentscheidung gemäß §\n172 Abs. 1 StPO bei der Generalstaatsanwaltschaft zu beanstanden, die Erfordernisse der\nKonvention erfüllt habe. Auch wenn der Generalstaatsanwalt der vorgesetzte Beamte aller\nStaatsanwaltschaften in dem jeweiligen Gerichtsbezirk sei, verfüge er über seine eigenen\nMitarbeiter und damit über ausreichende Unabhängigkeit von den ihm nachgeordneten\nStaatsanwaltschaften.\n\n61\nAußerdem hätten den Beschwerdeführern gerichtliche Möglichkeiten zur Verfügung\ngestanden, um die Effektivität der Ermittlungen zu beanstanden. Zunächst das\nKlageerzwingungsverfahren, ein Rechtsbehelf, von dem sie auch Gebrauch gemacht hätten.\nDas Oberlandesgericht habe die für die Beschwerdeführer günstigste Rechtsauffassung\nangenommen, wonach es weitere Ermittlungen hätte anordnen können, wenn die\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft völlig unzulänglich gewesen wären. Da nach den\nFeststellungen des Gerichts dies jedoch nicht der Fall gewesen sei und die\nBeschwerdeführer auch nicht dargelegt hätten, dass weitere Untersuchungen eine Aussicht\nauf Erfolg gehabt hätten, sei ihr Antrag für unzulässig erklärt worden. Die Regierung machte\ngeltend, dass die Einschätzung des Oberlandesgerichts den Anforderungen an effektive\nErmittlungen nach Artikel 3 der Konvention entsprochen habe.\n\n62\nSchließlich hätten die Beschwerdeführer die Effektivität der Ermittlungen auch vor\ndem Bundesverfassungsgericht beanstandet. Was die Verpflichtung angeht, Vorwürfen der\nPolizeigewalt nachzugehen, habe das Bundesverfassungsgericht unmittelbar auf die\nRechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs verwiesen und sei zu dem Ergebnis\ngekommen, dass die Ermittlungen effektiv gewesen seien. Darüber hinaus sei das\nBundesverfassungsgericht auch befugt gewesen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder\nwiederaufzunehmen. Nach § 35 BVerfGG hätte das Bundesverfassungsgericht die Art und\nWeise der Vollstreckung seiner Entscheidung und die für die Vollstreckung seiner\nEntscheidung zuständige Behörde bestimmen und nach § 32 BVerfGG eine einstweilige\nAnordnung erlassen können. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG hätte das Gericht die\nEinstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft auch aufheben können. Dies habe das\nBundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 2 BvR 878/05 getan.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Zulässigkeit\n\n63\nDer Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach die\nBeschwerdeführer keinen Klageerzwingungsantrag in Bezug auf die behauptete\nUnterdrückung von Beweisen und Videomaterial gestellt hätten. Er stellt insoweit fest, dass\nes bei diesem Verfahren um ein anderes Ermittlungsverfahren gegangen wäre. Während die\nBeschwerdeführer erfolglos einen Klageerzwingungsantrag zur Untersuchung des Vorwurfs\nder Polizeigewalt stellten, taten sie dies nicht in Bezug auf die Untersuchung der\nbehaupteten Unterdrückung von Beweisen. Da die vorliegende Individualbeschwerde der\nBeschwerdeführer an den Gerichtshof den Vorwurf der Polizeigewalt betrifft, hält es der\nGerichtshof hinsichtlich der vorliegenden Rüge nicht für erforderlich, dass die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf ein zweites, gesondertes Ermittlungsverfahren\nerschöpft wurden.\n\n64\nFerner erhob die Regierung den Einwand der Nichterschöpfung in Bezug auf zwei\nArgumente der Beschwerdeführer (siehe Rdnr. 53), weil sie diese nicht in ihrer\nVerfassungsbeschwerde geltend gemacht hätten. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen\nden Parteien unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer die Effektivität der Ermittlungen vor\ndem Bundesverfassungsgericht beanstandet haben. Darüber hinaus verwiesen die\nBeschwerdeführer in ihrer Verfassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs zu der sich aus den Artikeln 2 und 3 ergebenden verfahrensrechtlichen\nVerpflichtung der Staaten, Ermittlungen prompt, gründlich und unabhängig zu führen. Er\nstellt ferner fest, dass die Beschwerdeführer den Ablauf und die Dauer der Ermittlungen und\ndes anschließenden Gerichtsverfahrens detailliert beschrieben haben. Daher befindet der\nGerichtshof, dass die Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht alle erheblichen\nInformationen zur Verfügung gestellt haben, um die Effektivität der Ermittlungen, die sie in\nihrer Verfassungsbeschwerde beanstandeten, zu prüfen.\n\n65\nSoweit die Regierung den Einwand der Nichterschöpfung in Bezug auf die fehlende\nMöglichkeit zur Beanstandung der Effektivität der Ermittlungen erhoben hat, stellt der\nGerichtshof schließlich fest, dass die Beschwerdeführer nach Artikel 19 Abs. 4 und Artikel\n103 Abs. 1 Grundgesetz rügten, dass das Oberlandesgericht die Effektivität der Ermittlungen\nnicht beurteilt habe und auf mehrere angebliche, in ihrem Antrag zur Erzwingung weiterer\nErmittlungen dargelegte Ermittlungsmängel nicht im Einzelnen eingegangen sei. In\nAnbetracht ihres Vorbringens in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht haben die Beschwerdeführer diese Rüge nach Ansicht des\nGerichtshofs ausdrücklich und der Sache nach erhoben.\n\n66\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerde nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe seitens der\nBeschwerdeführer zurückgewiesen werden kann. Er stellt außerdem fest, dass diese Rüge\nnicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet und\nauch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Deshalb ist die Rüge der Beschwerdeführer\nnach Artikel 3 in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\n(a) Die materielle Rüge\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er sich einem Streit über den genauen Hergang der\nGeschehnisse nach dem Fußballspiel vom 9. Dezember 2007 und über die Handlungen, die\nzu den Verletzungen der Beschwerdeführer führten, gegenüber sieht.\n\n68\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er sich des subsidiären Charakters\nseiner Rolle bewusst ist, und er erkennt an, dass er zurückhaltend dabei sein muss, die Rolle\neines erstinstanzlichen Tatsachengerichts zu übernehmen, wenn dies aufgrund der\nUmstände eines konkreten Falls nicht unvermeidbar ist. Dennoch muss der Gerichtshof in\nFällen, in denen Vorwürfe nach Artikel 3 der Konvention erhoben werden, „besonders\ngründlich prüfen“, auch wenn bestimmte innerstaatliche Verfahren und Ermittlungen bereits\nerfolgt sind (siehe El-Masri ./. frühere jugoslawische Republik Mazedonien [GK]\nIndividualbeschwerde Nr. 39630/09, Rdnr. 155, ECHR 2012, mit weiteren Nachweisen).\n\n69\nIn Fällen, in denen sich die Darstellungen der Geschehnisse widersprechen, sieht\nsich der Gerichtshof unweigerlich denselben Schwierigkeiten gegenüber wie ein\nerstinstanzliches Gericht bei der Tatsachenfeststellung, und er muss seine Entscheidung auf\nder Grundlage der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Beweismittel treffen. In den\nVerfahren vor dem Gerichtshof bestehen keine Zulässigkeitsbeschränkungen, was die\nVorlage von Beweismitteln angeht und keine vorab festgelegten Formeln für deren\nWürdigung. Er zieht die Schlussfolgerungen, die seiner Auffassung nach durch die freie\nWürdigung aller Beweise gestützt werden; dies schließt Rückschlüsse ein, die sich aus den\nTatsachen und dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten ergeben (siehe Nachova u. a. ./.\nBulgarien [GK],Individualbeschwerden Nrn. 43577/98 und 43579/98, Rdnr. 147, ECHR\n2005-VII). Der Gerichtshof wendet zwar grundsätzlich den Beweismaßstab „über jeden\nvernünftigen Zweifel hinaus“ an, nach seiner ständigen Rechtsprechung ist der für eine\nbestimmte Schlussfolgerung notwendige Grad der Überzeugung – und in diesem\nZusammenhang die Verteilung der Beweislast – jedoch untrennbar mit der Spezifizität der\nTatsachen, der Art des erhobenen Vorwurfs und dem in Rede stehenden Konventionsrecht\nverbunden (ebda.).\n\n70\nEs ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Konventionsverfahren eine strikte\nAnwendung des Grundsatzes affirmanti incumbit probatio (dem Behauptenden obliegt der\nBeweis) nicht in allen Fällen angezeigt ist (siehe El-Masri, a. a. O., Rdnr. 152). Unter\nbestimmten Umständen hat der Gerichtshof die Schwierigkeiten, die mit der Erlangung von\nBeweismitteln verbunden sind, und die Tatsache, dass von den Beschwerdeführern häufig\nnur wenige Beweismittel zur Untermauerung ihrer Beschwerden vorgebracht werden\nkönnen, berücksichtigt (siehe Saydulkhanova ./. Russland, Individualbeschwerden Nr.\n25521/10, Rdnr. 56, 25. Juni 2015). Insbesondere wenn das in Rede stehende Geschehen\nganz oder teilweise im ausschließlichen Kenntnisbereich der Behörden liegt, wie es etwa bei\ninhaftierten Personen, die ihrer Kontrolle unterstehen, der Fall ist, ergeben sich in Bezug auf\nVerletzungen, zu denen es während einer solchen Inhaftierung kommt, starke\nTatsachenvermutungen. Die Beweislast obliegt dann der Regierung, die insoweit eine\nzufriedenstellende und überzeugende Erklärung liefern muss, indem sie Beweise für\nTatsachen vorlegt, die die Darstellung der Geschehnisse durch das Opfer in Zweifel ziehen\n(siehe Saydulkhanova ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 25521/10, Rdnr. 56, 25. Juni\n2015).\n\n71\nDiese Grundsätze gelten ebenso für alle Fälle, in denen eine Person der Kontrolle der\nPolizei oder einer ähnlichen Behörde untersteht, etwa bei einer Identitätsfeststellung auf\neiner Polizeiwache (ebda., Rdnr. 84).\n\n72\nBei der Prüfung der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest,\ndass die Beschwerdeführer das Fußballspiel freiwillig besuchten, aber von der Polizei etwa\nfünfzehn Minuten lang unfreiwillig auf der Tribüne festgehalten wurden. Der Gerichtshof stellt\nindes auch fest, dass die Blocksperre nur durch eine Abriegelung der Ausgänge aufrecht\nerhalten wurde und die Fans sich auf der Tribüne selbst immer noch frei bewegen konnten.\nDarüber hinaus kam es – nach den Angaben der Beschwerdeführer – zu der behaupteten\nPolizeigewalt erst, nachdem die Blocksperre aufgehoben worden war und die\nBeschwerdeführer die Tribüne verlassen hatten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem\nErgebnis, dass die Beschwerdeführer nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs\n(siehe Bouyid, a. a. O., Rdnrn. 83, 84) der Kontrolle der Polizei unterstanden und dass die\nBeweislast nicht auf die Regierung verlagert werden konnte. Folglich oblag es den\nBeschwerdeführern, ihre tatsächlichen Argumente dadurch glaubhaft zu machen, dass sie\ndem Gerichtshof die erforderlichen Beweismittel vorlegen.\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer Teile der Ermittlungsakte\nvorlegten, darunter ihre eigenen sowie weitere Zeugenaussagen, ärztliche Atteste bezüglich\nihrer Verletzungen sowie verschiedene Presseberichte über den Polizeieinsatz und das\nFußballspiel. Ferner legten sie ihren Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft und ihre\nBeschwerden an die Generalstaatsanwaltschaft und die innerstaatlichen Gerichte vor.\n\n74\nDer Gerichtshof hat bereits den hohen Beweiswert von ärztlichen Attesten, die das\nVorliegen von Anzeichen für eine Misshandlung bestätigen und kurz nach der behaupteten\nMisshandlung ausgestellt wurden, hervorgehoben (siehe Bouyid, a. a. O., Rdnr. 92). Der\nGerichtshof nimmt insoweit zur Kenntnis, dass das ärztliche Attest des ersten\nBeschwerdeführers in der Nacht nach dem Fußballspiel ausgestellt wurde und eine 3 cm\nlange blutende Platzwunde hinter seinem rechten Ohr bestätigte. In dem Attest wurde auch\nangegeben, dass die Platzwunde nach den Angaben des Patienten, d. h. des ersten\nBeschwerdeführers, durch einen Schlag mit einem Schlagstock verursacht worden sei. In\ndem ärztlichen Attest des zweiten Beschwerdeführers wurden Gesichtsrötungen festgestellt,\ndie möglicherweise von Pfefferspray herrührten. Dieses Attest wurde jedoch erst am 21.\nJanuar 2008 und auf Grundlage der Schilderungen des zweiten Beschwerdeführers sowie\nvon ihm angeblich nach dem Fußballspiel aufgenommener Fotos erstellt. Nach Ansicht des\nGerichtshofs bestätigen beide Atteste etwaige Folgen von Misshandlungen, nämlich Schläge\nauf den Kopf mit einem Schlagstock und das Sprühen von Pfefferspray in das Gesicht aus\nkurzer Distanz. Allerdings ist es so, dass die Atteste zwar die Verletzungen bestätigen,\njedoch nicht deren spezifische Ursache. Zudem wurde das ärztliche Attest des zweiten\nBeschwerdeführers erst sechs Wochen nach der behaupteten Misshandlung ausgestellt und\nberuhte nicht auf einer Untersuchung der tatsächlichen Verletzungen.\n\n75\nWas die anderen Unterlagen angeht, die vorgelegt wurden, stellt der Gerichtshof fest,\ndass einige der Zeugen und die Presseberichte den Polizeieinsatz ähnlich beschrieben wie\ndie Beschwerdeführer in ihren Schilderungen. Ferner waren die Angaben der\nBeschwerdeführer gegenüber der Polizei und ihre Darstellungen vor dem Gerichtshof im\nWesentlichen gleich. Allerdings legten die Beschwerdeführer dem Gerichtshof keine\nZeugenaussagen oder sonstigen Beweise vor, die ihre Darstellungen bestätigten, und die\nbehaupteten, gegen sie gerichteten Handlungen waren auch von keinen der im Zuge der\ninnerstaatlichen Ermittlungen befragten Personen beobachtet worden.\n\n76\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der zweite Beschwerdeführer die\nangebliche Polizeigewalt erst am 21. Januar 2008 zur Anzeige brachte und erst am 7. März\nformell Strafanzeige stellte. Der erste Beschwerdeführer stellte seine Strafanzeige erst am\n25. April 2008.\n\n77\nIn Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise erkennt der Gerichtshof an, dass die\nBeweismittel die Darstellungen der Beschwerdeführer zum Teil bestätigen. Insgesamt jedoch\nsieht er sich nicht in der Lage, über jeden vernünftigen Zweifel hinaus festzustellen, dass der\nerste Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten mit einem Schlagstock auf den Kopf\ngeschlagen wurde und dass dem zweiten Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten aus\nkurzer Distanz Pfefferspray in das Gesicht gesprüht und anschließend mit einem\nSchlagstock auf den linken Oberarm geschlagen wurde.\n\n78\nDaher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Artikel 3 der Konvention in\nmaterieller Hinsicht nicht verletzt worden ist.\n(b) Die verfahrensrechtliche Rüge\n(i) Allgemeine Grundsätze\n\n79\nDer Gerichtshof hat unlängst in der Rechtssache Bouyid (a. a. O., Rdnrn. 115-23)\nseine allgemeinen Grundsätze zu der verfahrensrechtlichen Verpflichtung der Staaten,\nVorwürfe der Polizeigewalt nach Artikel 3 der Konvention effektiv zu untersuchen,\nzusammengefasst. Zwar beziehen sich diese Grundsätze darauf, wie Artikel 3 auf Vorwürfe\nder Misshandlung anzuwenden ist, die von Personen erhoben werden, die sich in Haft\nbefinden oder in sonstiger Weise Bediensteten des Staates unterstehen, sie lassen sich\njedoch auf Fälle übertragen, in denen es um die Anwendung von Zwang zum Zweck der\nKontrolle von Menschenansammlungen geht:\n„115. Diese Grundsätze besagen, dass das allgemeine Verbot der Folter und unmenschlicher\noder erniedrigender Strafe oder Behandlung insbesondere durch Bedienstete des Staates in der\nPraxis unwirksam wäre, wenn es kein Verfahren gäbe, um Vorwürfe zu untersuchen, dass von\nihnen festgehaltene Personen misshandelt wurden.\n116. Im Hinblick auf die allgemeine Pflicht des Staates nach Artikel 1 der Konvention, „allen\n[seiner] Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in [der Konvention] bestimmten Rechte und\nFreiheiten zu[zusichern]“, ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikels 3 als Folgerung, dass\nes in irgendeiner Form effektive amtliche Ermittlungen geben muss, wenn eine Person glaubhaft\nbehauptet, dass sie eine gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung u. a. durch die Polizei oder\nandere ähnliche Behörden, erfahren hat.\n117. Der wesentliche Zweck dieser Ermittlungen ist zu gewährleisten, dass die innerstaatlichen\nGesetze, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbieten, in\nFällen, die Staatsbedienstete oder staatliche Organe betreffen, wirksam umgesetzt werden, und\nsicherzustellen, dass diese für Misshandlungen, zu denen es in ihrem Verantwortungsbereich\nkommt, zur Rechenschaft gezogen werden.\n118. Grundsätzlich müssen, damit Ermittlungen effektiv sind, die für ihre Durchführung\nverantwortlichen Einrichtungen und Personen unabhängig von denjenigen sein, gegen die sich\ndie Ermittlungen richten. Dies bedeutet nicht nur, dass keine hierarchischen oder institutionellen\nVerbindungen bestehen, sondern auch, dass es praktische Unabhängigkeit\ngibt.119. Unabhängig von der konkreten Verfahrensweise müssen die Behörden aus eigenem\nAntrieb tätig werden. Ferner müssen die Ermittlungen, um effektiv zu sein, zur Ermittlung und\nBestrafung der Verantwortlichen führen können. Sie sollten auch breit genug angelegt sein, um\nden Ermittlungsbehörden zu gestatten, nicht nur die Handlungen der Staatsbediensteten, die\nunmittelbaren Zwang anwendeten, sondern auch sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen.\n120. Auch wenn dies keine Verpflichtung bedeutet, zu Ergebnissen zu gelangen, sondern\nbestimmte Mittel anzuwenden, so birgt ein Ermittlungsmangel, der verhindert, dass die Ursache\nvon Verletzungen oder die Identität der Verantwortlichen festgestellt werden kann, die Gefahr,\ndass das erforderliche Maß an Effektivität nicht erreicht wird.\n121. Insoweit ist das Erfordernis der Promptheit und der angemessenen Beschleunigung\nimplizit vorhanden. Auch wenn es im Einzelfall Hindernisse oder Schwierigkeiten bei dem\nFortgang einer Ermittlung geben mag, so ist grundsätzlich eine prompte Reaktion der Behörden\nbei der Untersuchung von Vorwürfen der Misshandlung wesentlich, um das Vertrauen der\nÖffentlichkeit in den Rechtsstaat aufrecht zu erhalten und zu verhindern, dass der Eindruck der\nVerdunkelung oder Duldung rechtswidriger Taten entsteht.\n122. Das Opfer sollte in der Lage sein, effektiv an den Ermittlungen mitzuwirken.\n123. Schließlich müssen die Ermittlungen gründlich sein, was bedeutet, dass die Behörden\nstets ernsthaft versuchen müssen zu klären, was vorgefallen ist, und sich nicht auf übereilte oder\nunbegründete Schlussfolgerungen stützen, um ihre Ermittlungen einzustellen.“\n(ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(α) Vertretbare Behauptung\n\n80\nZunächst stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zwischen den Parteien bestehende\nUneinigkeit über den Sachverhalt (siehe Rdnrn. 9-13) auch auf die Frage auswirkt, ob die\nBeschwerdeführer die „vertretbare Behauptung“ aufgestellt haben, dass sie von der Polizei\nmisshandelt worden seien, und somit auf die Frage, ob nach Artikel 3 der Konvention\neffektive amtliche Ermittlungen erforderlich waren.\n\n81\nWährend die Regierung argumentierte, dass es keinen glaubwürdigen Vorwurf der\nPolizeigewalt gegeben habe, trugen die Beschwerdeführer vor, dass es von Beginn an\nHinweise auf die ungerechtfertigte und übermäßige Anwendung von Zwang durch die Polizei\ngegeben habe. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft\nErmittlungen zu dem Polizeieinsatz einleitete, was gemäß § 160 StPO den Verdacht einer\nStraftat voraussetzt. Er stellt ferner fest, dass der Staatsanwalt in seiner ersten\nEinstellungsentscheidung die Auffassung vertrat, dass sich aus den Ermittlungen\nAnhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass einige der Polizeibeamten auf unverhältnismäßige\nWeise und ohne offizielle Anordnung oder Billigung Schlagstöcke gegen Zuschauer, darunter\nFrauen und Kinder, eingesetzt hätten. Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin, dass\ner sich nicht in der Lage gesehen hat, über jeden vernünftigen Zweifel hinaus festzustellen,\ndass der erste Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten mit einem Schlagstock auf den\nKopf geschlagen wurde und dass dem zweiten Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten\naus kurzer Distanz Pfefferspray in das Gesicht gesprüht und anschließend mit einem\nSchlagstock auf den linken Oberarm geschlagen wurde (siehe Rdnrn. 72-77).\n\n82\nInsoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff „vertretbare Behauptung“\nnicht mit der Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 in materieller Hinsicht gleichgesetzt\nwerden kann. Eine vertretbare Behauptung setzt lediglich einen vernünftigen Verdacht\nvoraus, dass Beschwerdeführer von der Polizei oder einer sonstigen innerstaatlichen\nBehörde misshandelt wurden (vgl. Assenov u. a. ./. Bulgarien, 28. Oktober 1998, Rdnrn. 101\nund 102, Reports of Judgments and Decisions 1998-VIII, und Đurđević ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 52442/09, Rdnr. 86, ECHR 2011 (Auszüge)). In Anbetracht der\nAngaben der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei – wobei betont werden muss, dass\ndiese mit einer gewissen Verzögerung gemacht wurden und nicht frei von Widersprüchen\nwaren –, der Presseberichte, die ihre Darstellungen bekräftigten und der ärztlichen Atteste,\ndie ihre Verletzungen bestätigten, stellt der Gerichtshof fest, dass eine vertretbare\nBehauptung der Misshandlung durch die Polizei vorlag, die von einer unabhängigen\ninnerstaatlichen Behörde effektiv untersucht werden musste.\n\n83\nDer Gerichtshof erkennt an, welche Schwierigkeiten sich für die Polizei im Umgang\nmit großen Menschenansammlungen bei Massenveranstaltungen ergeben können, wenn sie\nnicht nur die Pflicht hat, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Allgemeinheit\nzu schützen, sondern auch das Vertrauen in die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit seitens\nder Polizei aufrecht zu erhalten.\n(β) Angemessenheit der Ermittlungen\n\n84\nWas die Angemessenheit der Ermittlungen angeht, nimmt der Gerichtshof zunächst\nzur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft laut dem Bundesverfassungsgericht „Herrin des\nVerfahrens“ (siehe Rdnr. 26) und damit für die Ermittlung von Straftaten und die\nAnklageerhebung zuständig war. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass die Ermittlungen insbesondere in der ersten Phase, also vor\nder ersten Einstellungsentscheidung, tatsächlich in erster Linie von der Polizei geführt\nwurden und der Staatsanwalt nur eine Aufsichtsfunktion hatte.\n\n85\nWas die zweite Phase der Ermittlungen angeht, so wurde erneut eine ermittelnde\nEinheit der Polizei M., die unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft stand, eingesetzt. In\nBezug auf Fälle, in denen Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht von der Polizei geführt\nwerden, ist bereits festgestellt worden, dass die Aufsicht über die Polizei durch eine\nunabhängige Behörde keinen hinreichenden Schutz bietet (siehe Kelly u. a. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 30054/96, Rdnr. 114, 4. Mai 2001; Kummer, a. a. O.\nRdnr. 87, und Ramsahai u. a. ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 52391/99,\nRdnr. 337, ECHR 2007-II, mit weiteren Nachweisen). Daher muss der Gerichtshof prüfen, ob\ndie Einheit, die bezüglich des Vorwurfs der Polizeigewalt ermittelte, hinreichend unabhängig\nvon den Beamten des USK waren, deren Einsatz Gegenstand der Ermittlungen war. Der\nGerichtshof stellt insoweit fest, dass die Ermittlungen nicht von einem gesonderten\nPolizeidienst geführt wurden, sondern von einem auf Amtsdelikte spezialisierten Dezernat\nder Polizei M. unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Er stellt ferner fest, dass der\nErmittlungsbeamte kein unmittelbarer Kollege der Beamten des USK war (im Gegensatz\ndazu Ramsahai, a. a. O., Rdnrn. 335-37) und dass die einzige Verbindung zwischen diesen\nbeiden Einheiten in ihrem gemeinsamen Polizeipräsidenten und der Tatsache, dass sie der\nPolizei M. angehörten, bestand. Der Gerichtshof hält es zwar für wünschenswert, dass\nErmittlungen bezüglich der Anwendung von Zwang durch die Polizei möglichst von\nunabhängigen und separaten Einheiten geführt werden (siehe z. B. Oğur v. Turkey [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21594/93, Rdnr. 91, ECHR 1999-III und Eremiášová und Pechová,\na. a. O., Rdnrn. 135-39), er kann jedoch keine hinreichende hierarchische, institutionelle oder\npraktische Verbindung zwischen dem ermittelnden Dezernat und dem USK feststellen, die\nfür sich genommen dazu geführt hätte, dass die Ermittlungen unzuverlässig oder ineffektiv\nwaren.\n\n86\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass am 20. Oktober 2008 eine interne\nBesprechung zu den Ermittlungen zwischen dem Leiter des ermittelnden Dezernats und\nverschiedenen Unterabteilungsleitern der Polizei M., einschließlich den Zugführern der des\nUSK, stattfand, an der der zuständige Staatsanwalt nicht teilnahm (siehe Rdnr. 19). Wenn\ndie Ermittlungen, wie in der vorliegenden Rechtssache, von einer Einheit desselben\nPolizeidienstes und lediglich unter der Aufsicht einer unabhängigen Behörde geführt werden,\nist es umso wichtiger, dass die Art und Weise, wie sie geführt werden, auch den Eindruck\nder Unabhängigkeit vermittelt, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit aufrechterhalten wird\n(siehe Hugh Jordan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 24746/94, Rdnr.\n123, 4. Mai 2001, Đurđević, a. a. O., Rdnr. 89, Mihhailov ./. Estland, Individualbeschwerde\nNr. 64418/10, Rdnr. 128, 30. August 2016).\n\n87\nWas die Promptheit der Ermittlungen angeht, hat der Gerichtshof stets betont, dass\neine prompte Reaktion der Behörden bei der Untersuchung von Vorwürfen der Misshandlung\ngrundsätzlich als wesentlich betrachtet werden kann, um das Vertrauen der Allgemeinheit\ndarauf, dass die Behörden die Rechtsstaatlichkeit beachten, aufrecht zu erhalten und zu\nverhindern, dass der Eindruck der Verdunkelung oder Duldung rechtswidriger Taten entsteht.\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Polizei M. am 2. Januar 2008 Vorermittlungen\neinleitete, nachdem sie durch Presseberichte auf Vorwürfe der Polizeigewalt im\nZusammenhang mit dem Fußballspiel vom 9. Dezember 2007 aufmerksam gemacht wurde.\nDie Ermittlungen dauerten 19 Monate und wurden schließlich am 4. August 2009 von dem\nStaatsanwalt eingestellt. Auf der Grundlage sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen kann der\nGerichtshof keine besonders langen Zeiträume der Untätigkeit bei der Führung der\nErmittlungen feststellen. Insgesamt wurden ca. 40 Zeugen befragt, es wurde Videomaterial\nausgewertet und es wurden ärztliche Atteste geprüft sowie weitere Ermittlungsmaßnahmen\nergriffen. Die Ermittlungen scheinen daher hinreichend prompt und zweckmäßig gewesen zu\nsein.\n\n88\nIm Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeit der Ermittlungen stellt der Gerichtshof\nebenfalls fest, dass die Beschwerdeführer erst am 7. März bzw. 25. April 2008 offiziell\nAnzeige erstatteten. Folglich konnte erst nach dem jeweiligen Datum bezüglich ihrer\nAnzeigen ermittelt werden. Überdies hielt die Verzögerung bei der offiziellen\nAnzeigenerstattung die zuständigen Behörden davon ab, prompt eine forensische\nUntersuchung der Verletzungen der Beschwerdeführer anzuordnen, und trug dadurch zu den\nSchwierigkeiten bei den Ermittlungen bei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass insoweit eine\nprompte forensische Untersuchung entscheidend ist, da Anzeichen für Verletzungen häufig\nrecht schnell verschwinden und bestimmte Verletzungen innerhalb von Wochen oder sogar\nwenigen Tagen heilen können (siehe Rizvanov ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr.\n31805/06, Rdnrn. 46 und 47, 17. April 2012).\n\n89\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer, die während\nden Ermittlungen anwaltlichen Beistand hatten, Zugang zu der Ermittlungsakte hatten,\nbestimmte Ermittlungsmaßnahmen beantragen konnten und über den Fortgang der\nErmittlungen unterrichtet wurden. Auch wenn nicht alle beantragten Maßnahmen umgesetzt\nwurden und die Beschwerdeführer an der Besprechung am 20. Oktober 2008 nicht beteiligt\nwaren, konnten sie nach Auffassung des Gerichtshofs effektiv an den Ermittlungen\nmitwirken.\n\n90\nWas die tatsächlich ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen angeht, stellt der Gerichtshof\nfest, dass die eingesetzten Polizeibeamten des USK keine Namensschilder oder sonstigen\nindividuellen Kennzeichnungen trugen, sondern lediglich eine Identifikationsnummer des\nZuges an der Rückseite der Helme (siehe Rdnr. 7).\n\n91\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in Fällen, in denen die zuständigen\ninnerstaatlichen Behörden maskierte Polizeibeamte zur Aufrechterhaltung von Recht und\nOrdnung oder zur Durchführung einer Festnahme einsetzen, erforderlich sein sollte, dass\ndiese Beamten eine unverwechselbares Kennzeichnung, etwa eine Identifikationsnummer,\nsichtbar tragen. Das Tragen einer solchen Kennzeichnung würde ihre Anonymität wahren\nund gleichzeitig ihre Identifizierung und Vernehmung ermöglichen, sollte es zu\nBeanstandungen bezüglich der Art und Weise, wie der Einsatz durchgeführt wurde, kommen\n(siehe Ataykaya ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 50275/08, Rdnr. 53, 22. Juli 2014, mit\nweiteren Nachweisen; Özalp Ulusoy ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 9049/06, Rdnr. 54,\n4. Juni 2013; und die CPT-Empfehlung in Rdnr. 43). Die resultierende Unfähigkeit von\nAugenzeugen und Opfern, die Beamten, die Misshandlungen begangen haben sollen, zu\nidentifizieren, kann dazu führen, dass eine bestimmte Kategorie von Polizeibeamten\npraktisch straflos bleibt (vgl. Atakaya, a. a. O., Rdnr. 53, und Hristovi ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 42697/05, Rdnrn. 92 und 93, 11. Oktober 2011).\n\n92\nIn den vorangegangenen Fällen des Gerichtshofs, in denen es um die Effektivität von\nErmittlungen gegen maskierte Polizeibeamte ging, konnten die Misshandlungen eindeutig\neinem der eingesetzten Beamten zugeordnet werden. In der vorliegenden Rechtssache war\nder Gerichtshof auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel jedoch nicht in der\nLage, zu einer anderen Schlussfolgerung als die innerstaatlichen Behörden zu gelangen und\nfestzustellen, dass die Verletzungen der Beschwerdeführer eine unmittelbare Folge der\nHandlungen eines oder mehrerer der eingesetzten Polizeibeamten waren. Daher konnte der\nEinsatz behelmter Beamter ohne individuelle Kennzeichnung für sich genommen nicht dazu\nführen, dass die anschließenden Ermittlungen ineffektiv waren (im Gegensatz dazu Hristovi,\na. a. O., § 93).\n\n93\nDa es keine entsprechende Kennzeichnung für behelmte Beamte gab, gewannen die\nErmittlungsmaßnahmen an Bedeutung, die den Behörden zur Feststellung der Identitäten\nderjenigen Personen zur Verfügung standen, welche angeblich durch übermäßigen Zwang\neine Misshandlung verursacht hatten.\n\n94\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Behörden alle\nihnen zur Verfügung stehenden und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die\nBeweismittel zu sichern, die den in Rede stehenden Vorfall betreffen. Die aus den\nErmittlungen gezogenen Schlussfolgerungen müssen sich auf eine gründliche, objektive und\nunparteiische Analyse aller erheblichen Elemente stützen. Einen offensichtlichen\nErmittlungsansatz nicht zu verfolgen untergräbt die Ermittlungen in entscheidendem Maße\nim Hinblick auf die Fähigkeit, die Umstände des Falls und die Identität der verantwortlichen\nPersonen festzustellen. Nichtsdestotrotz hängt es von den Umständen des konkreten Falls\nab, welcher Art und welchen Ausmaßes die Prüfung sein muss, damit sie die\nMindestanforderungen an effektive Ermittlungen erfüllt, und dies muss auf der Grundlage\naller erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten der\nErmittlungsarbeit beurteilt werden (siehe Armani da Silva ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 5878/08, Rdnr. 233 und 234, ECHR 2016, mit weiteren\nNachweisen).\n\n95\nDie Sicherung und Analyse des von den eingesetzten USK-Einheiten\naufgezeichneten Original-Videomaterials war einer der offensichtlichen Ansätze zur\nErmittlung der Umstände des Gewaltausbruchs und der behaupteten unverhältnismäßigen\nAnwendung von Zwang, über die zuerst in der Presse berichtet und die dann von den\nBeschwerdeführern gerügt wurde. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Behandlung,\nSicherung und Analyse des Original-Videomaterials eine entscheidende\nErmittlungsmaßnahme war, die zur Aufklärung dessen hätte beitragen können, was sich\nereignet hatte, ob die behauptete Anwendung von Zwang durch die Polizei\nunverhältnismäßig war, und insbesondere, ob die Beschwerdeführer tatsächlich von\nPolizisten unter Umständen, die einen solchen Eingriff nicht rechtfertigten, geschlagen und\nmit Pfefferspray besprüht wurden (siehe bezüglich der Bedeutung von Videobeweisen bei\nErmittlungen, Ciorap ./. Republik Moldau (Nr.o 5), Individualbeschwerde Nr. 7232/07, Rdnrn.\n66-67). Er stellt insoweit fest, dass der ermittelnden Einheit lediglich Auszüge des Original-\nVideomaterials zur Verfügung gestellt wurden, die sie zusammen mit anderen, im Internet\ngefundenen Videoaufzeichnungen des Fußballspiels und der anschließenden Geschehnisse\nanalysierte. Die Regierung hat nicht eindeutig erklärt, ob das gesamte Videomaterial von\neiner unabhängigen Einheit analysiert wurde, weshalb der ermittelnden Einheit nur Auszüge\ndes Videomaterials zur Verfügung gestellt wurden und wann und von wem das Videomaterial\ngelöscht wurde.\n\n96\nSoweit die Regierung die Vorgehensweise, nach der das gesamte aufgezeichnete\nVideomaterial von dem entsprechenden Videobeamten geprüft wurde, als Standardverfahren\nbezeichnete (siehe Rdnr. 16), gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\nVideobeamten nicht als unabhängig angesehen werden können, wenn es um Ermittlungen\ngeht, die Vorwürfe der Polizeigewalt durch Mitglieder ihrer eigenen Einheit betreffen.\n\n97\nFerner war der Zeitpunkt der Löschung von Teilen des Videomaterials von\nbesonderer Bedeutung, denn nach den Feststellungen des Gerichtshofs war\nPresseberichten über die Geschehnisse am Tag des Fußballspiels zufolge der Polizei M. seit\ndem 15. Dezember 2007 bekannt, dass es Vorwürfe der Polizeigewalt gab. Darüber hinaus\ngeht aus dem Material in der Verfahrensakte klar hervor, dass die Polizei M. spätestens am\n18. Dezember 2007 Ermittlungen bezüglich des Verhaltens des eingesetzten USK ins Auge\nfasste (siehe Rdnr. 14).\n\n98\nDer Gerichtshof lässt gelten, dass das Versäumnis, das gesamte Videomaterial zu\nsichern und von unabhängigen Ermittlungseinheiten analysieren zu lassen, grundsätzlich\ndurch andere Ermittlungsmaßnahmen ausgeglichen werden konnte. Wie bereits erwähnt,\nhängt die Effektivität von Ermittlungen von den Umständen des konkreten Falls ab und muss\nauf der Grundlage aller erheblichen Tatsachen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen\nGegebenheiten der Ermittlungsarbeit beurteilt werden (siehe Rdnr. 94). Eine solche\nMaßnahme hätte die Vernehmung einer größeren Zahl der eingesetzten Polizeibeamten sein\nkönnen. Der Gerichtshof erkennt an, dass ca. 40 Zeugen vernommen wurden, darunter die\nZugführer der eingesetzten USK-Einheiten. Er stellt aber dennoch fest, dass nicht alle\nBeamten befragt wurden, die in dem Bereich, in dem die Beschwerdeführer angeblich\nmisshandelt wurden, eingesetzt waren. Überdies wurden die Videobeamten erst nach der\nWiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens am 14. Oktober 2008 vernommen, und es\nwurden keine Anstrengungen unternommen, um den Rettungsassistenten, der den ersten\nBeschwerdeführer am Stadion behandelt haben soll, zu identifizieren und zu vernehmen.\n\n99\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass der Einsatz behelmter Beamter ohne individuelle Kennzeichnung und die\ndaraus resultierende Unfähigkeit von Augenzeugen und Opfern, die Beamten, die die\ngerügten Misshandlungen begangen haben sollen, zu identifizieren, geeignet war, die\nEffektivität der Ermittlungen von Anfang an zu behindern. Diese Sachlage erforderte\nbestimmte Ermittlungsanstrengungen seitens der Ermittlungsbehörden, um die Ursache der\nVerletzungen der Opfer, die Identitäten der verantwortlichen Personen sowie die Frage zu\nklären, ob Polizeibeamte Zwang anwendeten, und bejahendenfalls, ob dieser Zwang in\neinem angemessenen Verhältnis zu der Sicherheitslage stand, der sich die eingesetzten\nEinheiten gegenüber sahen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Ermittlungsmangel, der\nverhindert, dass der Sachverhalt oder die Identität der Verantwortlichen festgestellt werden\nkann, die Gefahr birgt, dass das nach Artikel 3 in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderliche\nMaß an Effektivität nicht erreicht wird (siehe Hristovi, a. a. O., Rdnr. 86). In der vorliegenden\nRechtssache ist er der Ansicht, dass etwa die Sicherung und Auswertung des Original-\nVideomaterials durch eine unabhängige Behörde oder die Befragung weiterer Mitglieder der\neingesetzten USK-Einheiten oder Zeugen, etwa des Rettungsassistenten, der den ersten\nBeschwerdeführer in der Nähe des Stadions behandelt haben soll, möglicherweise hätte\nklären können, was sich nach dem Fußballspiel am 9. Dezember 2007 in M. ereignete,\nwelche Ursache die Verletzungen der Beschwerdeführer hatten und was es mit den\nbehaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte auf sich hatte. Da diese offensichtlichen\nErmittlungsansätze nicht umfassend verfolgt wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nfehlenden Kennzeichnung der behelmten Beamten und die daraus resultierenden\nSchwierigkeiten durch die anschließenden Ermittlungen nicht hinreichend ausgeglichen\nwurden.\n(γ) Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft\n\n100\nSoweit die Beschwerdeführer das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs rügten,\num die mutmaßliche Ineffektivität von Ermittlungen zu beanstanden, hat der Gerichtshof\nbereits festgestellt, dass die sich aus Artikel 2 ergebende verfahrensrechtliche Verpflichtung\nnicht notwendigerweise eine gerichtliche Überprüfung von Ermittlungsentscheidungen als\nsolche erfordert (siehe Armani da Silva, a. a. O., Rdnrn. 278 und 279, mit weiteren\nNachweisen). Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass in mindestens zwölf\nMitgliedstaaten die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, auf eine Strafverfolgung zu\nverzichten, nur bei einem Vorgesetzten angefochten werden konnte (ebda., Rdnr. 279).\n\n101\nDie Regierung führte einen außergerichtlichen und zwei gerichtliche Rechtsbehelfe\nan, die den Beschwerdeführern offen gestanden hätten, um die nach Artikel 3 geschützte\nEffektivität der Ermittlungen zu beanstanden. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die\nEntscheidung des Staatsanwalts, das Ermittlungsverfahren nach § 172 Abs. 1 StPO\neinzustellen (Rdnr. 36), eingelegte Beschwerde hin überprüfte die Generalstaatsanwaltschaft\nM. in ihrer Entscheidung vom 3. Februar 2011 die Entscheidung des Staatsanwalts und die\nihr zugrunde liegenden Ermittlungen eingehend und erwiderte auf die konkreten Rügen der\nBeschwerdeführer. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft M.\ndie vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft M. war.\n\n102\nWas gerichtliche Rechtsbehelfe angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Antrag\nder Beschwerdeführer zur Erzwingung weiterer Ermittlungen für unzulässig erklärt wurde,\nweil das Oberlandesgericht befand, dass der Zweck dieses Verfahrens nicht darin liege,\neinen Beschuldigten zu ermitteln oder Ermittlungen zu ersetzen. Auf die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hin prüfte das Bundesverfassungsgericht die\nErmittlungen dennoch eingehend und verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\nder verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus den Artikeln 2 und 3 der Konvention. Außerdem\nscheint das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner Rechtsprechung und der\neinschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe Rdnrn. 38-41)\ngrundsätzlich in der der Lage zu sein, eine Entscheidung über die Einstellung eines\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufzuheben und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten\noder wiederaufzunehmen. Daher stand den Beschwerdeführern ein Rechtsbehelf zur\nVerfügung, um die Ineffektivität von Ermittlungen zu beanstanden.\n(δ) Schlussfolgerung\n\n103\nNach Prüfung aller erheblicher Faktoren und Umstände der Ermittlungen in diesem\nkonkreten Fall kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass es keine effektiven Ermittlungen\ngegeben hat, weil der Einsatz behelmter Polizeibeamter ohne Kennzeichnung und die\ndaraus für die Ermittlungen resultierenden Schwierigkeiten nicht hinreichend durch\ngründliche Ermittlungsmaßnahmen ausgeglichen wurden. Daher befindet der Gerichtshof,\ndass Artikel 3 der Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden ist.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n104\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n105\nDie Beschwerdeführer forderten jeweils 3.500 Euro in Bezug auf den immateriellen\nSchaden.\n\n106\nDie Regierung hielt die Summe von 3.500 Euro für überzogen, stellte sie aber in das\nErmessen des Gerichtshofs.\n\n107\nNach Auffassung des Gerichtshofs erlitten die Beschwerdeführer zweifellos einen\nimmateriellen Schaden, da sie Opfer der Verletzung von Artikel 3 in verfahrensrechtlicher\nHinsicht geworden sind. Der Gerichtshof setzt die Summe dem Erfordernis nach Artikel 41\nder Konvention entsprechend nach Billigkeit fest und spricht den Beschwerdeführern jeweils\n2.000 Euro für den immateriellen Schaden zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n108\nDie Beschwerdeführer forderten zudem jeweils 2.588,91 Euro für Kosten und\nAuslagen für das innerstaatliche Verfahren und jeweils 5.176,50 Euro für Kosten und\nAuslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof. Die geltend gemachten Kosten und\nAuslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof beinhalteten 3.986,50 Euro für Herrn N. und\n1.190 Euro für Frau L. Beitrag zu der Erwiderung der Beschwerdeführer auf die\nStellungnahme der Regierung.\n\n109\nDie Regierung beanstandete die in Bezug auf das innerstaatliche Verfahren geltend\ngemachte Summe nicht, hielt aber die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem\nGerichtshof für überzogen. Sie erachtete Rechtsanwaltskosten vergleichbar den in dem\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten in Höhe von 614 Euro\nfür ausreichend und angemessen.\n\n110\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur\nsoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind. Unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen und der\nvorgenannten Kriterien hält der Gerichtshof es für angemessen, jedem Beschwerdeführer\n2.588,91 Euro in Bezug auf die Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren und\n3.986,50 Euro in Bezug auf die Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof\nzuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n111\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 3 der Konvention ist in materieller Hinsicht nicht verletzt worden;\n3. Artikel 3 der Konvention ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden;\n4.\na) Der beschwerdegegnerische Staat hat jedem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\n(i) 2.000 Euro (zweitausend Euro) für den immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(ii) 6.575,41 Euro (sechstausendfünfhundertfünfundzsiebzig Euro und einundvierzig\nCent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der den Beschwerdeführern\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. November 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Nona Tsotsoria\nStellvertretender Kanzler Präsidentin\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum des Richters Hüseynov beigefügt.\nN.T.\nM.B.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER HÜSEYNOV\nIch schließe mich der Schlussfolgerung des Gerichtshofs an, dass in der vorliegenden\nRechtssache ein Verstoß gegen Artikel 3 in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorliegt. In der Tat\nwaren die Ermittlungen zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfen der\nPolizeigewalt durch eine Reihe von Defiziten gekennzeichnet. Ich bin jedoch der Ansicht,\ndass bei den Feststellungen des Gerichtshofs ein wichtiger Mangel übersehen wurde,\nnämlich die fehlende Unabhängigkeit der Ermittlungen. Ich stimme mit den\nBeschwerdeführern darin überein, dass die Ermittlungen nicht von einer unabhängigen\nBehörde geführt wurden.\nWie von dem Gerichtshof festgestellt wurde, wurden die Ermittlungen zu dem\nbehaupteten Fehlverhalten des USK von einem Dezernat für Amtsdelikte der Polizei M. unter\nder Aufsicht der Staatsanwaltschaft M. geführt. Das ermittelnde Dezernat gehörte somit zum\nselben Polizeidienst wie die Polizeibeamten, dessen angebliches Fehlverhalten es\nuntersuchte. Sowohl die ermittelnde Einheit als auch die Personen, die von den Ermittlungen\nbetroffen waren, unterstanden dem Polizeipräsidenten M. Der Gerichtshof erkannte diese\nTatsache an, betonte aber dennoch, dass „der Ermittlungsbeamte kein unmittelbarer Kollege\nder Beamten des USK war“, und kam zu dem Schluss, dass er „keine hinreichende\nhierarchische, institutionelle oder praktische Verbindung zwischen dem ermittelnden\nDezernat und dem USK feststellen [kann], die für sich genommen dazu geführt hätte, dass\ndie Ermittlungen unzuverlässig oder ineffektiv waren“ (Rdnr. 85).\nDem kann ich nicht zustimmen. Meines Erachtens ist das Kriterium der „unmittelbaren\nKollegen“ in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs breiter gefasst worden.\nBesonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Rechtssache Kulyk ./. Ukraine\n(Individualbeschwerde Nr. 30760/06, Rdnr. 107, 23. Juni 2016). In diesem Fall wurde\nfestgestellt, dass es bei den strafrechtlichen Ermittlungen, die von einer Einheit des\nInnenministeriums gegen Beschäftigte dieses Ministeriums geführt wurden, an\nUnabhängigkeit fehlte. Der Gerichtshof merkte insbesondere an, dass „...die Polizeiorgane\nmehrmals von der Staatsanwaltschaft ersucht wurden, bestimmte Ermittlungshandlungen\ndurchzuführen, insbesondere Zeugen zu finden. Zwar wurden diese Ersuchen an eine\nandere Einheit gerichtet als die, der die Polizeibeamten L. und P. angehörten, dennoch kann\nder Umstand, dass eine Einheit des Innenministeriums an Ermittlungen beteiligt war, die\nBeschäftigte dieses Ministeriums betrafen, dazu führen, dass die Unabhängigkeit dieser\nErmittlungen untergraben wird. Der Gerichtshof verweist insoweit auch auf die\nFeststellungen des CPT, das bereits seit längerem bei den ukrainischen Behörden darauf\ndringt, eine unabhängige Ermittlungsbehörde zu schaffen, die sich schwerpunktmäßig mit\nder Untersuchung von Beschwerden gegen Amtsträger befasst...“\nDaher bin ich der Meinung, dass es eine hinreichende institutionelle Verbindung zwischen\nder ermittelnden Einheit der Polizei M. und den von den Ermittlungen betroffenen\nPolizeibeamten gab und dass die in Rede stehenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht den\nEindruck der Unabhängigkeit vermittelten.\nInteressanterweise hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls auf die\nFeststellungen des CPT verwiesen (Rdnr. 42). Insbesondere brachte der CPT in dem Bericht\nüber seinen Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2010 Zweifel daran\nzum Ausdruck, „... ob von Ermittlern der zentralen Ermittlungseinheiten – und insbesondere\nvon Kriminalbeamten regionaler oder lokaler Polizeipräsidien – durchgeführte Ermittlungen\ngegen andere Polizeibeamte als vollkommen unabhängig und unparteiisch angesehen\nwerden können“ (siehe CPT/Inf (2017) 13, Rdnr. 18).\nAllgemeiner gefasst: In Anbetracht der von verschiedenen internationalen und regionalen\nMenschenrechtsinstitutionen, insbesondere dem Menschenrechtsausschuss und dem\nAusschuss gegen Folter der Vereinten Nationen, dem CPT und dem\nMenschenrechtskommissar, bereits seit längerem geäußerten Kritik an dem Fehlen\nunabhängiger polizeilicher Ermittlungen in Deutschland erscheint mir die Feststellung des\nGerichtshofs, dass die in Rede stehenden Ermittlungen die Erfordernisse der\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllten, bedauerlich (siehe CCPR/C/DEU/CO/6 (2012),\nRdnr. 10; CAT/C/DEU/CO/5, § 19; CPT/Inf (2017) 13, a. a. O.; und CommDH(2015)20,\nRdnrn. 38-39). Auch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, die als nationaler\nPräventionsmechanismus nach dem Fakultativprotokoll zu dem VN-Übereinkommen gegen\nFolter geschaffen wurde, hat sich für die Einrichtung unabhängiger Organe in den\nBundesländern ausgesprochen, die sich mit Vorwürfen der Polizeigewalt befassen sollen\n(siehe Jahresbericht 2016 der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter).","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-09/47274-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-09/47274-15","retrieved":"2026-07-29 08:50:51.771133+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-11-09/47274-15","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-11-09","dockets":["47274/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1109JUD004727415","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1109JUD004727415"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 09.11.2017 – 47274/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-11-09/47274-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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