{"status":"available","doknr":"001-183326","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1019JUD007123313","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-10-19","aktenzeichen":"71233/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 71233/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Oktober 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. September 2017\ndas folgende,an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 71233/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F. („der\nBeschwerdeführer“), am 13. November 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J.\nBehrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nvertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, die innerstaatlichen Gerichte\nhätten sein Privatleben nicht geschützt, indem sie es abgelehnt hätten, die Verbreitung eines\nOnline-Zeitungsartikels, der angeblich seinen Ruf schädige, zu unterbinden.\n\n4\nAm 10. März 2016 wurde die Artikel 8 der Konvention betreffende Rüge der Regierung\nübermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.\n\n5\nEs ging eine schriftliche Stellungnahme der The New York Times Company ein, die vom\ndamaligen Vizepräsidenten ermächtigt worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu\nbeteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DER GEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n6\nDie Beschwerde betraf die Veröffentlichung eines Zeitungsartikels auf der Website von\nThe New York Times. In dem Artikel wurde der Beschwerdeführer namentlich genannt;\naußerdem wurden, gestützt auf Berichte des U.S. Federal Bureau of Investigation (im\nFolgenden: „das F.B.I.“) und europäischer Strafverfolgungsbehörden, angebliche\nVerbindungen des Beschwerdeführers zur russischen organisierten Kriminalität veröffentlicht.\nDer Beschwerdeführer versuchte ohne Erfolg, vor den innerstaatlichen Gerichten einen\nUnterlassungsanspruch durchzusetzen.\nII. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n7\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in D.. Er ist ein international im\nMedienbereich aktiver Unternehmer und Geschäftsführer des Medienunternehmens I..\n\n8\nAußerdem ist er der Vizepräsident einer internationalen Vereinigung von religiösen\nGemeinschaften und Organisationen sowie Präsident des entsprechenden nationalen\nVerbandes der Ukraine. 2010 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Bürgermeister\nvon New York, Michael Bloomberg, für seine Bemühungen um eine Verbesserung der\namerikanisch-russischen Beziehungen geehrt.\nA. Der in Rede stehende Artikel\n\n9\nAm 12. Juni 2001 veröffentlichte die Tageszeitung The New York Times einen Artikel\nüber Korruptionsermittlungen gegen R. L. Eine geringfügig veränderte Version wurde auch\nauf der Website der Zeitung veröffentlicht. Die Online-Version, die Gegenstand des\ninnerstaatlichen Verfahrens war (siehe Rdnrn. 12-20), lautet, soweit maßgeblich, wie folgt\n(Hervorhebungen und Abkürzung der Namen durch den Gerichtshof):\n„[L] Media Company Faces a Federal Inquiry\nBy [R. B.]\nPublished: June 12 2001\nWASHINGTON, June 10— A company owned by [R.L.], the cosmetics heir and former New York City\nmayoral candidate, is under investigation by federal prosecutors over allegations that it paid at least $1\nmillion in bribes to Ukrainian officials for a valuable television license, according to lawyers and Justice\nDepartment documents.\nThe United States attorney in Manhattan, [M.W.], has empaneled a grand jury and issued subpoenas, and\nprosecutors are studying some 6,000 pages of documents from Central European Media enterprise, which\n[R.L.] founded in 1991 as part of a plan to build a media empire in Europe. It now owns television stations\nin several Central and Eastern European countries.\nIn a Federal District Court filing in New York last year, [M.W.] sought the corporate documents, saying\nthat they were needed for a criminal investigation into whether [R.L.]´s Central European Media had ‘made\ncorrupt and unlawful payments to Ukrainian officials’ in violation of the Foreign Corrupt Practices Act, the\nfederal law that prohibits American companies from paying bribes abroad. [R.L.] and the company did not\nchallenge the request and turned over the documents, a lawyer said.\nThe payments being examined took place in 1996 after Ukraine´s licencing body granted a potentially\nlucrative licence to [R.L.]´s company despite the fact that the Ukraine Parliament had imposed a ban on\nnew licences.\n...\nIn Ukraine, Central European Media controls the most popular station through its majority-owned\nsubsidiary Studio.\nProsecutors are studying two transactions related to Central European Media’s Ukraine investment,\naccording to documents and persons close to the investigation. In one, prosecutors are trying to determine if\nL’s company paid $1.2 million to two Lebanese businessmen living in Ukraine, who then distributed it to\nsome members of Ukraine’s television licensing board.\n... [R.L.]’s bid to gain the television license in Ukraine began in 1995. That year, he met in New York\nwith [O.V.], a top adviser to Ukraine President [L.K.], to discuss business opportunities.\nThe initial meetings between [R.L.] and his representatives and [O.V.] were not promising. ...\n[O.V.] suggested that [R.L.] team up with a new Ukrainian television broadcasting company, Studio, in\nK., and he did. The principal owners were [V.R.] and F., well known around K. for their influence and\nwealth. Less well known were their ties to Russian organized crime, according to reports by the F.B.I.\nand European law enforcement agencies.\n[V.R.], who no longer has an interest in, has denied any links to Russian organized crime. Mr. F. did not\nrespond to e-mail inquiries seeking comment on the licensing deal and the F.B.I.’s claim of his ties to\norganized crime, although an assistant confirmed that he had received the inquiries.\nA 1994 F.B.I. report on Russian organized crime in the United States described Mr. F. as a gold\nsmuggler and embezzler, whose company in Germany was part of an international organized crime\nnetwork. He is barred from entering the United States.\n...\nBesides Mr. F. and [V.R.], there were other, silent owners of Studio. In one internal fax, in April 1996, [J]\ndescribed the Studio shareholders as ‘‘extremely powerful’ people whom, she added, ‘I will not mention on\nthis fax.’\nCentral European Media now owns 60 percent of Studio, and Mr. F. owns at least 30 percent, according\nto public statements.\nAt the time it went into business with Mr. F. and [V.R.], Central European Media did not conduct\ninvestigations into their backgrounds, according to a report by [R.L.]’s New York law firm, [D.&P.].\nIn their 20-page report, which the prosecutors now have, the firm’s lawyers said that [R.L.] had been\njustified in dealing with Mr. F. and [V.R.] because they had been highly recommended by [O.V.], whom\nthe lawyers described as ‘an ardent supporter of free-market business’.\nThe lawyers also concluded that Central European Media had not engaged in any illegal or improper\nactivities. They said they could not rule out the possibility that Studio had made improper payments, though\nthey did not believe it had.\nThe Ukraine’s television licensing board issued a broadcast license to Studio not only in spite of\nParliament’s moratorium, but with only four of the board’s eight members present; the law required at least\nsix members for a vote.\nA few days after the license was issued, Central European Media transferred $1.4 million to International\nTeleservices of Belize, according to a C.M.E. Wire Transfer Request. That is the second transaction being\nlooked at by prosecutors.\nThe Belize company was indirectly owned by ‘many high Ukrainian officials,’ according to a second\nC.M.E. document, which did not name them.\nA third document shows that International Teleservices had paid this amount to a company in Germany\nowned by Mr. F., I., and that I. had paid the license fees on behalf of Studio. I. is part of a Russian\norganized crime network, according to U.S. and German law enforcement reports.\nIt is not clear why such a circuitous route was used, and a person involved in the transaction, with inside\nknowledge of the owners of International Teleservices, said the $1.4 million payment was not for a license\nfee. He would not say what it was for.\nCentral European Media officials were nervous about the license they won, and sought the opinion of two\nlaw firms in Kiev. Both acknowledged ‘the potential weaknesses’ of the broadcasting license, according to\na C.M.E. document. One week later, O.V. had secured a letter from the Ukrainian justice ministry stating\nthat the license was valid.\nFederal prosecutors, who opened their case in the wake of a number of private lawsuits challenging the\nlegitimacy of the license award, have been examining documents for nearly a year, and the exact status of\nthe investigation is not clear.”\n\n10\nAm 28. Mai 2001, vor der Veröffentlichung des Artikels, hatte der Journalist den\nBeschwerdeführer durch eine E-Mail an eine seiner Mitarbeiterinnen über die geplante\nVeröffentlichung informiert und einige Fragen gestellt. Am 30. Mai 2001 rief der Journalist\ndie Mitarbeiterin an, die bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Fragen erhalten habe. Der\nBeschwerdeführer sah jedoch davon ab, die Fragen zu beantworten oder zu der geplanten\nVeröffentlichung Stellung zu nehmen.\n\n11\nSeit Juni 2001 ist der mit dem Datum der Erstveröffentlichung versehene Artikel auf\nder Website von The New York Times abrufbar. Er kann außerdem durch Suchmaschinen wie\n„Google“ oder „Bing“ gefunden werden.\nB. Das Gerichtliche Verfahren\n\n12\nAm 31. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer Unterlassungsklage im Hinblick auf\nbestimmte Teile des Artikels (im Artikel hervorgehoben, siehe Rdnr. 9), die sowohl in der\nDruckausgabe als auch in der Online-Version veröffentlicht worden waren.\n1. Die Beschlüsse zur internationalen Zuständigkeit und Zulässigkeit\n\n13\nAm 9. Januar 2008 erklärte das Landgericht Düsseldorf die Klage des\nBeschwerdeführers wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte für\nunzulässig. Es stellte fest, dass die Druckausgabe von The New York Times zur maßgeblichen\nZeit nicht in Deutschland vertrieben worden sei und die Online-Ausgabe der Zeitung nicht an\neine Leserschaft in Deutschland gerichtet gewesen sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf\nbestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 30. Dezember 2008. Am 2. März 2010\nhob der Bundesgerichtshof den Teil der Entscheidung, der den Unterlassungsanspruch des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen in der Online-Version des\nArtikels betraf, auf und verwies diesen Teil der Klage zurück an das Oberlandesgericht. Das\nGericht stellte fest, dass die Online-Version der Zeitung von Deutschland aus zugänglich sei\nund die Veröffentlichung angesichts der Erwähnung eines deutschen Geschäftsmanns in dem\nArtikel einen direkten Bezug zu Deutschland und der deutschen Gerichtsbarkeit habe. Es\nbestätigte daher, dass die deutschen Gerichte in der Sache international zuständig seien.\n2. Das weitere Verfahren\n\n14\nAm 22. Juni 2011 entschied das Oberlandesgericht über den Teil des Rechtsstreits, den\nder Bundesgerichtshof an es zurückverwiesen hatte. Hinsichtlich der in dem Artikel\nenthaltenen Behauptung, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Vereinigten Staaten\nuntersagt, gab er der Unterlassungsklage des Beschwerdeführers statt; im Übrigen wies er sie\nals unbegründet ab. Das Oberlandesgericht befand, dass das deutsche Recht auf die Online-\nVeröffentlichung anwendbar sei, da der Artikel von Deutschland aus über das Internet\nabrufbar sei und die geltend gemachte Verletzung des guten Rufs des Beschwerdeführers\nzumindest in Deutschland eingetreten sei.\n\n15\nDas Gericht erkannte an, dass die Äußerungen sich auf den guten Ruf des\nBeschwerdeführers auswirkten und in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das nach\nArtikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG geschützt sei, eingriffen. Da die Äußerungen jedoch\nin der Presse getätigt worden seien, die nach Artikel 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich\ngeschützt sei, müssten die beiden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Da die\nÄußerungen einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer beträfen, sei zudem die\nUnschuldsvermutung, die sich aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention und dem deutschen Recht\nergebe, zu beachten. An einer Berichterstattung über Straftaten unter Einschluss des\nVerdachts ihrer Begehung bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Andererseits\nzwinge die mit einer solchen Berichterstattung verbundene Beeinträchtigung des\nPersönlichkeitsrechts zu erhöhten Anforderungen an die publizistische Sorgfalt, da auch im\nFalle einer späteren Einstellung der Ermittlungen von dem Schuldvorwurf „etwas [an dem\nBetroffenen] hängenbleiben“ könne. Daher bedürfe es konkreter, belegbarer\nAnknüpfungstatsachen, die über einen vagen, nicht greifbaren Verdacht hinausgingen, und es\nmüsse sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln und der Verdacht müsse\nals solcher gekennzeichnet werden. Darüber hinaus müsse die Berichterstattung ausgewogen\nsein und dürfe entlastende Umstände nicht verschweigen; zudem sei vor der Veröffentlichung\nregelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.\n\n16\nIm Hinblick auf die in Rede stehenden Äußerungen stellte das Oberlandesgericht fest,\ndass an der Berichterstattung darüber, dass der Beschwerdeführer als ein international im\nMedienbereich tätiger deutscher Unternehmer geheimdienstlich verdächtigt werde, in\nGoldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalität verwickelt zu sein, ein\nüberragend hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe. Daran ändere auch\nder Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel namentlich genannt worden\nsei und im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels im Jahre 2001 die darin\nangesprochenen Straftaten mehr als 16 Jahre zurückgelegen hätten. Zu Letzterem gab das\nGericht an, dass die Straftaten wieder relevant geworden seien, weil es neue\nVerdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung eines ehemaligen Kandidaten für das Amt des\nBürgermeisters gegeben habe. Zum Verständnis dieser Verdachtsmomente sei es notwendig\ngewesen, über die an den mutmaßlichen Korruptionsdelikten beteiligten Unternehmen und\nEinzelpersonen, einschließlich des Beschwerdeführers, zu berichten. Gleichermaßen sei es\nnotwendig gewesen, die mutmaßlichen kriminellen Hintergründe einiger der beteiligten\nPersonen zu beschreiben, damit die Leserschaft die Vorwürfe verstehen könne. Das Gericht\nberücksichtigte auch, dass der Artikel in einem Online-Archiv der Tageszeitung weiterhin\nabrufbar sei. Es befand, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an\nInformationen über das aktuelle Zeitgeschehen bestehe, sondern die Öffentlichkeit auch die\nMöglichkeit haben müsse, zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.\n\n17\nDas Gericht war ferner der Auffassung, dass die Berichterstattung frei von\npolemischen Stellungnahmen und Zuspitzungen erfolgt sei und ausreichend kenntlich\ngemacht habe, dass nur Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und der\nStrafverfolgungsbehörden vermittelt würden. In dem beanstandeten Artikel sei darauf mit der\nFormulierung, „nach Berichten des F.B.I. und europäischer Strafverfolgungsbehörden“\nausdrücklich hingewiesen worden. Der interne F.B.I.-Bericht sei durch Berichte anderer\nStrafverfolgungsbehörden bestätigt worden und der Beschwerdeführer selbst habe bestimmte\nin diesen Berichten genannte Sachverhalte in dem Verfahren bestätigt, auch wenn er jegliche\nkriminelle Aktivität bestritten habe. Zudem habe der Verfasser des Artikels die\nVeröffentlichung mit einer dem Beschwerdeführer zugegangenen E-Mail angekündigt. In\ndiesem Zusammenhang nahm das Gericht auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer\nmehr als ein Jahr zugewartet habe, bevor er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch\ngenommen habe, obwohl ihm dessen Berichterstattung sogar vor Veröffentlichung des\nArtikels bekannt gewesen sei. Daher habe der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung seines\nPersönlichkeitsrechts nicht als unerträglich empfunden.\n\n18\nZusammenfassend kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte die\nerforderliche journalistische Sorgfalt gewahrt habe und die Berichterstattung sich auf Quellen\nund Ausgangsinformationen gestützt habe, die der Journalist berechtigterweise als zuverlässig\nhabe ansehen dürfen. Daher habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Belange des\nSchutzes des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auch dann überwogen, wenn\nberücksichtigt werde, dass eine solche Berichterstattung seinen guten Ruf und seine\ngeschäftliche Reputation schwer schädigen könnte. Im Hinblick auf das angebliche\nEinreiseverbot kam das Gericht zu dem Schluss, dass es an verlässlichen Quellen gefehlt habe\nund dass der Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit nachweislich in die U.S.A.\neingereist sei.\n\n19\nAm 2. Oktober 2012 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht\nzurück.\n\n20\nAm 26. April 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 2387/12).\nIII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Grundgesetz (GG)\n\n21\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten, soweit maßgeblich, wie\nfolgt:\nArtikel 1\n„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller\nstaatlichen Gewalt. [...]“\nArtikel 2\n„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer\nverletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. [...]“\nArtikel 5\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und\nsich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit\nder Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen\nBestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. [...]“\nB. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)\n\n22\nNach § 823 Abs. 1 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den\nKörper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen\nwiderrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\nverpflichtet.\n\n23\nNach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer, wenn sein Eigentum in anderer Weise\nals durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die\nBeseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so\nkann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist der Anspruch\nausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.\n\n24\nDas Persönlichkeitsrecht genießt den Schutz der Artikel 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG und\nist deshalb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt\n(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 1954, I ZR 211/53). Außerdem hat der\nBundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 1004 BGB auf Verletzungen anderer nach\n§ 823 BGB geschützter Rechtsgüter ausgeweitet. Demnach schützt er auch das Recht einer\nPerson auf einen guten Ruf und ihr Persönlichkeitsrecht (siehe z. B. Bundesgerichtshof, Urteil\nvom 28. Juli 2015, VI ZR 340/14).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n25\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen guten Ruf und\nsein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention nicht geschützt\nhätten; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[...]lebens [...] .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [...] zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.“\nA. Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n27\nDer Beschwerdeführer trug vor, die deutschen Gerichte hätten ihn und seinen guten\nRuf nicht vor einem Artikel geschützt, der ernstlich diffamierende Behauptungen enthalte und\nweiterhin über das Internet abrufbar sei. Er brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerungen\ndes Oberlandesgerichts nicht mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegten\nallgemeinen Grundsätzen vereinbar seien. Das Oberlandesgericht habe die Breitenwirkung\neiner Online-Veröffentlichung und die Tatsachen, dass der Artikel nicht hinreichend als\nAltmeldung gekennzeichnet worden sei, dass hinsichtlich der Behauptungen in dem Artikel\nkein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei und dass es\nkein hinreichendes, seine namentliche Nennung rechtfertigendes öffentliches Interesse\ngegeben habe, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe der Artikel keine\nTatsachengrundlage. Insbesondere könne ein interner Zwischenbericht nicht als hinreichende\nGrundlage angesehen werden, da dieser reine Mutmaßungen und keine bewiesenen Tatsachen\nenthalte. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf das Urteil des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union in der Sache Google Spain SL und Google Inc. ./. AEPD und Gonzalez\n(C-131/12, 13. Mai 2014) und brachte vor, dass die Argumentation hinsichtlich des Rechts\nauf Vergessenwerden auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.\n\n28\nDie Regierung brachte vor, die deutschen Gerichte hätten es, als sie seine\nUnterlassungsklage abwiesen, nicht versäumt, das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 8\nder Konvention zu schützen. Die Gerichte hätten seine Klage im Einklang mit der\nRechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Abwägung zwischen den Artikeln 8 und 10\nder Konvention ausführlich geprüft. Die deutschen Gerichte hätten richtigerweise den Schluss\ngezogen, dass der Journalist die journalistische Sorgfalt gewahrt habe. Insbesondere sei der\nArtikel frei von Übertreibungen gewesen und habe auf verlässlichen offiziellen Berichten\nberuht. Beide Aspekte habe das Oberlandesgericht eingehend berücksichtigt. Darüber hinaus\ntrug die Regierung vor, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der\nVeröffentlichung von Artikeln im Online-Archiv einer Tageszeitung habe, sofern diese\nursprünglich rechtmäßig veröffentlicht worden seien und als archivierte Altmeldungen\nerkennbar seien. In der vorliegenden Rechtssache seien beide Voraussetzungen erfüllt.\nSchließlich wies die Regierung darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers\nhinsichtlich des Rechts auf Vergessenwerden und das diesbezügliche Urteil des Gerichtshofs\nder Europäischen Union vernachlässigbar seien, da das Urteil einen völlig anderen\nSachverhalt betreffe und keine für den vorliegenden Fall relevanten Grundsätze daraus\nabgeleitet werden könnten.\n\n29\nDie The New York Times Company verwies auf die einschlägige Rechtsprechung des\nGerichtshofs und wies darauf hin, dass es Journalisten erlaubt sei, sich auf offizielle Berichte\nvon innerstaatlichen Behörden zu berufen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Mitgliedstaaten\nbei der Abwägung zwischen den Rechten aus Artikel 8 und Artikel 10 der Konvention einen\nErmessensspielraum hätten. Diesbezüglich trug die Drittbeteiligte vor, dass die von den\ndeutschen Gerichten angewandten Standards der Konvention entsprächen und ein hohes\nSchutzniveau für die Rechte aus Artikel 8 der Konvention garantierten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n30\nZu Beginn weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Angriff auf die Ehre und\nden guten Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und\nWeise erfolgen muss, die die persönliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des\nPrivatlebens beeinträchtigt, damit der Anwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet wird (siehe\nYarushkevych ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38320/05, Rdnrn. 22-26,\n31. Mai 2016, mit weiteren Verweisen). Angesichts der Behauptungen, der Beschwerdeführer\nsei in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalität verwickelt, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass diese schwer genug waren, um den Anwendungsbereich\nvon Artikel 8 zu eröffnen.\n\n31\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht um eine\nstaatliche Handlung, sondern um den angeblich unzulänglichen Schutz des Privatlebens des\nBeschwerdeführers durch die innerstaatlichen Gerichte geht. Er wiederholt, dass die sich aus\nArtikel 8 der Konvention ergebende positive Verpflichtung den Staat dazu verpflichten kann,\nMaßnahmen zu ergreifen, um die Achtung des Privatlebens auch im Verhältnis einzelner\nPersonen untereinander sicherzustellen. Gleichwohl sind die anwendbaren Grundsätze\nvergleichbar und es ist auf einen gerechten Ausgleich zwischen den maßgeblichen\nwiderstreitenden Interessen zu achten (siehe H. (Nr. 2) ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnrn. 98 und 99, 7. Februar 2012, mit\nweiteren Verweisen).\n\n32\nDaher stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Prüfung\nder Frage geboten ist, ob zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines\nPrivatlebens nach Artikel 8 der Konvention und dem Recht der Tageszeitung auf freie\nMeinungsäußerung nach Artikel 10 ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wurde. Der\nGerichtshof war bereits zahlreiche Male mit ähnlichen Rechtsstreitigkeiten befasst, bei denen\ndie Herstellung eines gerechten Ausgleichs zu prüfen war, und verweist auf die in seiner\nRechtsprechung festgelegten allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der beiden in Rede\nstehenden Rechte (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnrn. 83-92, 10. November 2015; S.\nAG ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 78-88,\n7. Februar 2012; und H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnrn. 95-107).\n\n33\nIn Fällen wie dem vorliegenden, bei denen die innerstaatlichen Behörden einen\nAusgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herzustellen hatten und bei denen sie\ndie Abwägung dieser beiden Rechte in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, bedürfte es für den Gerichtshof\ngewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu\nersetzen (siehe MGN Limited ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011, und H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnr. 107).\n\n34\nIm Zusammenhang mit der Abwägung zwischen widerstreitenden Rechten hat der\nGerichtshof – soweit für den vorliegenden Fall relevant – folgende maßgebliche Kriterien\nbestimmt: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der\nbetroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, früheres Verhalten der betreffenden\nPerson, Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt, und\nInhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung (siehe Couderc und Hachette\nFilipacchi Associés, Rdnr. 93; S. AG, Rdnrn. 90-95; und H. (Nr. 2), Rdnrn. 109-13, alle\na. a. O.).\na) Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse\n\n35\nEin erstes entscheidendes Kriterium ist der Beitrag, den Artikel in der Presse zu einer\nDebatte von allgemeinem Interesse leisten. Der Gerichtshof hat das Vorhandensein eines\nsolchen Interesses bereits in Fällen anerkannt, in denen die Veröffentlichung politische\nFragen oder Straftaten betraf (siehe S. AG, a. a. O., Rdnr. 90, mit weiteren Verweisen).\n\n36\nDas Oberlandesgericht hat in seinem ausführlichen Urteil vom 22. Juni 2011\nfestgestellt, dass es ein öffentliches Interesse an dem Verdacht gebe, dass ein deutscher\nGeschäftsmann in Goldschmuggel, Unterschlagung und die organisierte Kriminalität\nverwickelt sei (siehe Rdnr. 16). Es hat unterstrichen, dass diese Vorwürfe zwar einige Jahre\nzurücklägen, wegen der mutmaßlichen Verwicklung eines ehemaligen Kandidaten für das\nBürgermeisteramt in einer amerikanischen Großstadt in Korruptionsdelikte jedoch wieder\nrelevant geworden seien. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass es in dem Artikel\neigentlich um Letzteren gegangen sei und es notwendig gewesen sei, über die\nVerdachtsmomente hinsichtlich des Beschwerdeführers zu berichten, um der Leserschaft ein\nVerständnis der Vorwürfe zu ermöglichen (siehe Rdnr. 16). Darüber hinaus habe es wegen\ndes großen öffentlichen Interesses an den Korruptionsvorwürfen auch ein öffentliches\nInteresse an der namentlichen Nennung des Beschwerdeführers gegeben.\n\n37\nDer Gerichtshof schließt sich der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts an, dass\nder Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen hat und ein öffentliches\nInteresse an der mutmaßlichen Beteiligung des Beschwerdeführers und dessen namentlicher\nNennung bestanden hat.\n\n38\nDas Oberlandesgericht hat ferner befunden, dass auch an der Veröffentlichung des\nArtikels im Online-Archiv der Tageszeitung ein öffentliches Interesse bestanden habe. Zur\nBegründung hat es angeführt, dass die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse an einer\nBerichterstattung über aktuelle Geschehnisse habe, sondern auch an der Möglichkeit, wichtige\nvergangene Ereignisse zu recherchieren.\n\n39\nDer Gerichtshof schließt sich auch dieser Schlussfolgerung an. Er stellt fest, dass\nInternetarchive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, Nachrichten und Informationen zu\nerhalten und zugänglich zu machen. Sie stellen eine wichtige Quelle für Bildung und\nGeschichtsforschung dar, insbesondere wenn sie für die Öffentlichkeit leicht zugänglich und\nkostenlos sind (siehe Times Newspapers Ltd ./. Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2),\nIndividualbeschwerden Nrn. 3002/03 und 23676/03,Rdnr. 45, ECHR 2009).\nb) Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist das Thema der Berichterstattung?\n\n40\nDie Rolle oder Funktion der betroffenen Person stellt ein weiteres, mit dem\nvorhergehenden korrelierendes Kriterium dar. In diesem Zusammenhang muss zwischen\nPrivatpersonen und Personen, die im öffentlichen Kontext agieren, wie Politikern oder\nPersonen des öffentlichen Lebens, unterschieden werden. Dementsprechend kann zwar eine\nder Öffentlichkeit unbekannte Privatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf\nPrivatleben verlangen, eine Person des öffentlichen Lebens jedoch nicht (siehe\nPetrenco ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 20928/05, Rdnr. 55, 30. März 2010).\n\n41\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht angemerkt hat, dass es in dem\nBericht zwar in erster Linie um einen prominenten Politiker gehe, aber dennoch ein gewisses\nInteresse an dem Beschwerdeführer als deutschem Geschäftsmann, der international im\nMedienbereich aktiv sei, bestehe (siehe Rdnr. 16). Diese Bewertung steht im Einklang mit der\nRechtsprechung des Gerichtshofs, da dieser in einer früheren Entscheidung geurteilt hat, dass\nder Manager eines der angesehensten Unternehmen eines Landes allein durch seine\ngesellschaftliche Stellung als Person des öffentlichen Lebens angesehen werden kann (siehe\nVerlagsgruppe News GmbH ./. Österreich (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 10520/02,\nRdnr. 36, 14. Dezember 2006).\nc) Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren Wahrheitsgehalt\n\n42\nWas die Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren\nWahrheitsgehalt angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 10 der\nKonvention keine gänzlich unbeschränkte Freiheit der Meinungsäußerung gewährleistet, auch\nnicht im Hinblick auf die Medienberichterstattung über Angelegenheiten, die von ernsthaftem\nöffentlichem Interesse sind. Nach Artikel 10 Abs. 2 bringt die freie Meinungsäußerung\n„Pflichten und Verantwortung“ mit sich, die selbst bei Angelegenheiten von ernsthaftem\nöffentlichem Interesse auch für die Medien gelten. Aufgrund dieser „Pflichten und\nVerantwortung“ unterliegt der Schutz, den Artikel 10 Journalisten in Bezug auf die\nBerichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gewährt, dem Vorbehalt,\ndass sie in gutem Glauben und mit dem Ziel handeln, im Einklang mit der journalistischen\nBerufsethik korrekte und zuverlässige Informationen zu vermitteln (siehe z. B. Fressoz und\nRoire ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 54, ECHR 1999-I, und\nPedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 78,\nECHR 2004-XI).\n\n43\nDarüber hinaus können diese „Pflichten und Verantwortung“ dann zum Tragen\nkommen, wenn ein Angriff auf den guten Ruf einer namentlich genannten Person oder eine\nVerletzung der „Rechte anderer“ im Raum steht. Daher bedarf es spezieller Gründe, damit\nMedien von ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Prüfung von Tatsachenbehauptungen, die\nPrivatpersonen diffamieren, entbunden werden können. Ob solche Gründe existieren, hängt\ninsbesondere von der Art und dem Grad der in Rede stehenden Diffamierung und davon ab,\ninwieweit die Medien ihre Quellen für die Behauptungen berechtigterweise als zuverlässig\nansehen können (siehe Pedersen und Baadsgaard, a. a. O., Rdnr. 78). Die zuletzt genannte\nFrage muss im Lichte dessen geklärt werden, wie sich die Situation der Zeitung zur\nmaßgeblichen Zeit dargestellt hat (siehe Bladet Tromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 21980/93, Rdnr. 66, ECHR 1999-III) und verlangt wiederum die\nBerücksichtigung weiterer Elemente; hierzu gehört beispielsweise die Autorität der Quelle,\ndie Frage, ob die Zeitung vor der Veröffentlichung in angemessenem Umfang recherchiert hat\n(siehe Prager und Oberschlick ./. Österreich, 26. April 1995, Rdnr. 37, Reihe A Band 313)\nund die Frage, ob sie den diffamierten Personen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat\n(Bergens Tidende u. a. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 26132/95, Rdnr. 58, ECHR\n2000-IV).\n\n44\nDer Gerichtshof hat in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass die Presse sich\nbei Beiträgen zur öffentlichen Debatte über berechtigte Anliegen normalerweise auf offizielle\nBerichte (siehe Bladet Tromsø und Stensaas, a. a. O., Rdnr. 68) oder auf Informationen der\nPressesprecher von Staatsanwaltschaften verlassen darf (siehe S. AG, a. a. O., Rdnr. 105),\nohne weitere unabhängige Nachforschungen anstellen zu müssen.\n\n45\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Hauptquelle für die den Beschwerdeführer\nbetreffenden Äußerungen ein interner F.B.I.-Bericht und kein offiziell veröffentlichter Bericht\noder eine öffentliche Pressemitteilung durch einen Beamten war. Dennoch stellt der\nGerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht die Tatsachengrundlage für die in Rede\nstehenden Äußerungen ausführlich geprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die in\ndem F.B.I.-Bericht enthaltenen Informationen durch Berichte einiger anderer\nStrafverfolgungsbehörden sowie durch Einlassungen des Beschwerdeführers selbst gestützt\nwürden (siehe Rdnrn. 17 und 18). Folglich kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass\nder Journalist seine Artikel auf hinreichend glaubhafte Quellen gestützt habe. Lediglich im\nHinblick auf die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die U.S.A. verboten,\nbefand das Oberlandesgericht, dass es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehle, und\nerließ eine Unterlassungsverfügung.\n\n46\nDer Gerichtshof sieht keinen Grund dafür, die Schlussfolgerung des\nOberlandesgerichts infrage zu stellen, und schließt sich der Auffassung an, dass die\nverbleibenden in Rede stehenden Äußerungen eine hinreichende Tatsachengrundlage hatten.\n\n47\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Journalist den Beschwerdeführer\nder Feststellung des Oberlandesgerichts zufolge vor der Veröffentlichung des Artikels\nkontaktiert hatte. Er schließt sich der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts an, dass der\nJournalist seine journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten voll und ganz erfüllt hat.\nd) Das frühere Verhalten der betroffenen Person\n\n48\nDas Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung des Berichts oder die\nTatsache, dass die diesbezüglichen Informationen bereits in einer früheren Veröffentlichung\nerschienen sind, zählen auch zu den zu berücksichtigenden Faktoren (siehe Hachette\nFilipacchi Associés (Ici Paris) ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 12268/03, Rdnrn. 52\nund 53, 23. Juli 2009). Allerdings kann allein die Tatsache einer früheren Zusammenarbeit\nmit der Presse nicht als Argument dafür dienen, dass einer betroffenen Partei der Schutz vor\nVeröffentlichungen genommen wird (siehe H. (Nr. 2), a. a. .O., Rdnr. 111).\n\n49\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht sich mit dieser Frage nur im\nHinblick auf die Tatsache befasst hat, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen des\nJournalisten nicht vor der Veröffentlichung des Artikels geantwortet hatte. Da es keine\nweiteren Informationen dahingehend gibt, dass der Beschwerdeführer aktiv die Öffentlichkeit\ngesucht hätte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das frühere Verhalten des\nBeschwerdeführers keine Konsequenzen für die aktuelle Beurteilung hatte und sich nicht auf\nsein Recht auf Achtung seines Privatlebens auswirkte.\ne) Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung\n\n50\nSchließlich handelt es sich auch bei der Art der Veröffentlichung des Berichts und der\nDarstellung der betroffenen Person in dem Bericht um Faktoren, die es zu berücksichtigen\ngilt. Darüber hinaus kann es sich auch bei dem Umfang, in dem der Bericht verbreitet wurde,\num einen wichtigen Aspekt handeln, je nachdem, ob es sich um eine landesweite oder eine\nlokale Zeitung handelt und ob sie eine hohe oder eine begrenzte Auflage hat (siehe\nKarhuvaara und Iltalehti ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 53678/00, Rdnr. 47, ECHR\n2004-X).\n\n51\nZunächst schließt sich der Gerichtshof der Auffassung des Oberlandesgerichts an, dass\nder Artikel frei von polemischen Stellungnahmen und Zuspitzungen gewesen sei und\nausreichend kenntlich gemacht habe, dass nur Erkenntnisse aus Berichten des F.B.I. und\nanderer Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt worden seien. Darüber hinaus stellt der\nGerichtshof fest, dass die verbreiteten Informationen in erster Linie das Berufsleben des\nBeschwerdeführers betrafen und keine intimen, privaten Details preisgaben.\n\n52\nAußerdem stellt der Gerichtshofs fest, dass die deutschen Gerichte der Ansicht waren,\nhinsichtlich der Druckausgabe des Artikels nicht zuständig zu sein, da The New York Times\nzur maßgeblichen Zeit nicht in Deutschland vertrieben worden sei. Der Bundesgerichtshof hat\njedoch festgestellt, dass die Online-Version der Zeitung von Deutschland aus abrufbar sei und\ndie Veröffentlichung angesichts der Erwähnung eines deutschen Geschäftsmanns in dem\nArtikel einen direkten Bezug zu Deutschland habe und damit in die Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte falle. Das Oberlandesgericht hingegen hat festgestellt, dass der Online-\nArtikel nur als Ergebnis einer gezielten Suche mittels einer Suchmaschine auffindbar sei.\nDaher erkennt der Gerichtshof in der vorliegenden Sache die Schlussfolgerung der\ninnerstaatlichen Gerichte an, dass die Auswirkungen des Artikels in Deutschland begrenzt\nwaren.\n\n53\nSoweit der Beschwerdeführer rügte, dass der Artikel auch einfach über eine Online-\nSuche seines Namens auffindbar sei, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in\nseinem Vorbringen nichts über eventuelle Bemühungen vorgetragen hat, die Verlinkung zu\ndem Artikel aus Online-Suchmaschinen entfernen zu lassen.\nf) Schlussfolgerung\n\n54\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das\nOberlandesgericht bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und\ndem Recht auf freie Meinungsäußerung die in der Rechtsprechung des Gerichtshof\nfestgelegten Kriterien berücksichtigt und angewandt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf\nhin, dass es für den Gerichtshof in Fällen, in denen die innerstaatlichen Behörden eine\nAbwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gründe bedürfte, um die Ansicht\nder innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen. An solchen gewichtigen Gründen\nfehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat eine angemessene Abwägung zwischen den\nwiderstreitenden Rechten vorgenommen und im Rahmen des ihm zustehenden\nErmessensspielraums gehandelt.\n\n55\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. Oktober 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-19/71233-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183326","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183326"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-19/71233-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183326","retrieved":"2026-07-29 08:50:56.904157+00:00"}}