{"status":"available","doknr":"001-187907","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1019JUD003503013","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-10-19","aktenzeichen":"35030/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Die Individualbeschwerde wird einstimmig für zulässig erklärt; 2. mit sechs zu einer Stimme wird festgestellt, dass Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 35030/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Oktober 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion)\nals Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nAndré Potocki,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni\nund Mārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. September 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 35030/13)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutsches\nUnternehmen, D. („die Beschwerdeführerin“) am 29. Mai 2013 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in M.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin berief sich auf Artikel 10 der Konvention\nund behauptete, dass sie durch die Verurteilung zur Zahlung einer\nEntschädigung in Höhe von 10.000 Euro wegen einer Veröffentlichung in\nihrem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden sei.\n\n4\nAm 21. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung\nübermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DER GEGENSTAND DER RECHTSSACHE\n\n5\nDie Beschwerdeführerin wurde verurteilt, eine Entschädigung in\nHöhe von 10.000 Euro an eine Person zu zahlen, die in einem von ihr\nverlegten Buch als mutmaßliches Mafiamitglied bezeichnet worden war.\nDas innerstaatliche Gericht war der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin, die die angegriffene Passage aus dem Buch u. a. auf\neinen internen Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) gestützt habe, ihrer\nPflicht zur sorgfältigen Recherche nicht nachgekommen sei und in\nschwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht der betreffenden\nPerson eingegriffen habe.\nII. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDie Beschwerdeführerin ist eine bekannte deutsche\nVerlagsgesellschaft mit Sitz in M. Im Jahr 2015 zählte sie zu den zehn\numsatzstärksten Verlagsunternehmen in Deutschland.\n\n7\nIm September 2008 veröffentlichte die Beschwerdeführerin ein\nBuch der aufgrund ihrer mafiakritischen Publikationen international\nrenommierten Autorin R. mit dem Titel „M.“. Das Buch erfuhr mehrere\nAuflagen und wurde auch in Italien herausgebracht. In dem Buch werden\nauf 352 Seiten die Verbindungen der Mafia nach Deutschland, ihre internen\nStrukturen und ihre zahlreichen Betätigungsfelder behandelt. In dem Buch\nwird auch auf einen Vorfall eingegangen, der sich 2007 in D. ereignete und\nbei dem sechs Personen italienischer Staatsangehörigkeit vor dem\nitalienischen Restaurant durch 56 Kugeln getötet wurden. Es wurde\nangenommen, dass diese Morde die Zuspitzung einer 1991 in Italien\nbegonnenen Vendetta zwischen zwei Familien waren. Der Vorfall wurde\nvon den nationalen und internationalen Medien aufgegriffen.\nA. Die in Rede stehende Veröffentlichung\n\n8\nIn dem Buch wird auf den Seiten 157 und 158 unter Nennung\nseines vollen Namens auf S. P., einen in Deutschland wohnhaften\nitalienischen Staatsangehörigen, Bezug genommen. Die maßgeblichen\nPassagen lauten wie folgt (Abkürzung der Namen und Hervorhebungen\ndurch den Gerichtshof):\n„[...] Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelte wegen Drogenhandels und\nGeldwäsche gegen den Kalabresen [L.] – der versucht haben soll, mit seinen\nGeldern den Wahlkampf von [O.] zu unterstützen. Es sollte nicht die einzige\nBeziehung zwischen einem mutmaßlichen ‘Ndranghetista und einem\ndeutschen Politiker sein: In E. machte der Kalabrier [S. P.] von sich reden, der\nbereits im Jahr 2000 in einem BKA-Bericht erwähnt wurde. [S. P.] betrieb in E. das\nRestaurant »[Pa]«: ein Restaurant mit 400 Plätzen, kein schlechter Aufstieg für\njemanden wie [S. P.], der laut Aussagen von Ermittlern einst als Pizzabäcker in\nder Pizzeria angefangen hat. Beziehungen können eben hilfreich sein, auch wenn\ndie Pizzeria seit dem Massaker nicht mehr unbedingt die beste Empfehlung ist. Auf\njeden Fall pflegte [S. P.] auch in E. seine Beziehungen, indem er den Golfclub\ngroßzügig förderte. Als die Polizei wegen [S. P.]s mutmaßlicher Beteiligung an\neinem Mord eine Hausdurchsuchung im Restaurant »[Pa]« machte, traf sie dort\nauf den damaligen thüringischen Ministerpräsidenten B. V. und seinen Innenminister\nR. D. – beide hätten sich durch Zufall dort aufgehalten, beteuerte [S. P.]. Der im\nÜbrigen ohnehin über exzellente Beziehungen zur Polizei verfügte: Bei einer\nweiteren Durchsuchung hatte die Polizei bei ihm einen Ausweis für eine Interpol-\nKonferenz in Rom gefunden, der ihn als Übersetzer für die usbekische Delegation\nauswies. Der Ausweis sei vom saarländischen Innenminister ausgestellt worden. [...]“\n\n9\nBezüglich der mutmaßlichen ‘Ndrangheta-Mitgliedschaft S. P.s\nberief sich die Beschwerdeführerin u. a. auf BKA-Berichte aus den Jahren\n2000 und 2008. Diese beiden Berichte waren nicht öffentlich gemacht\nworden.\n\n10\nDie entsprechende Passage in dem Bericht aus dem Jahr 2000\nlautet:\n„Wenn man nämlich das enorme Ansehen und die Wertschätzung berücksichtigt, die\n[S. P.] in den italienischen Kreisen genießt, ist man der Ansicht, dass [S. P.] de facto\nein vollwertiger Angehöriger des ‘Ndrangheta-Clans ist.“\n\n11\nDie entsprechenden Stellen in dem Bericht aus dem Jahr 2008\nlauten:\n„Laut den italienischen Kollegen aus Reggio Calabria und Blanco könnte diese\nVerbindung dazu beigetragen haben, dass [S. P.] ein Mitglied des Clans ROMEO,\nalias `Staccu´, geworden ist. Denn, aufgrund des hohen Ansehens, welches [S. P.] in\nder `Italienerszene´ genießt, muss er ein vollwertiges Mitglied der ‘Ndrangheta sein.\n[...]\nDirekte Verwandte der Clans leben in Deutschland und betreiben Pizzerien. Als\nHauptstützpunkte sind die Städte D., E. und L. anzusehen. Diese Stützpunkte werden\nvon [A. M.], [D. G.] und [S. P.] geleitet, wobei [D. G.] die Funktion sog. `capo locale´\nausübt.\n[...]\nFür die Investitionen [der] Rauschgiftgelder könnten [D. G.] und [S. P.] zuständig\nsein. Diese Theorie wird durch die hohe Anzahl von sehr guten Restaurants und durch\nAussagen verschiedener Quellen, dass [S. P.] Geldgeber für mehrere Restaurants sei\nund auch in Dresden und Umgebung Immobilien erworben haben soll, bestätigt.“\n\n12\nS. P.s Name war bereits 1997 im Zusammenhang mit organisierter\nKriminalität gefallen. Er war in einem Fernsehbericht zur ‘Ndrangheta in\nThüringen interviewt worden und hatte jegliche Mitgliedschaft oder\nVerbindung zur ‘Ndrangheta von sich gewiesen.\nB. Das einstweilige Verfügungsverfahren\n\n13\nNach der Veröffentlichung des Buches beantragte S. P. einen\ngerichtlichen Unterlassungstitel gegen die Verbreitung der in dem obigen\nAuszug aus dem Buch hervorgehobenen Passagen (siehe Rdnr. 8). Am\n13. November 2008 erließ das Landgericht M. die beantragte einstweilige\nVerfügung und bestätigte diese am 15. Dezember 2008 nach Anhörung\nbeider Parteien. Es stellte fest, dass an der Berichterstattung über die\norganisierte Kriminalität zwar ein Interesse der Öffentlichkeit bestehe, dass\ndie Autorin aber ihre journalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe. Die\ninternen BKA-Berichte seien eine unzulängliche Quelle für die in dem Buch\naufgestellten Behauptungen, da sie nicht zur Veröffentlichung bestimmt\ngewesen seien. Die Ermittlungsbehörden seien selbst bisher nicht zu dem\nErgebnis gekommen, dass gegen den Kläger ein hinreichender\nTatverdacht bestehe. Zudem müsse man bei der Berichterstattung über\neinen Verdacht auch die für den Betroffenen entlastenden Umstände\nmitteilen. Folglich hätte in dem Buch auch erwähnt werden müssen, dass\ndie Ermittlungsbehörden keine für eine Anklageerhebung oder gar\nVerurteilung ausreichenden Anhaltspunkte festgestellt hätten und dass die\nErmittlungen gegen den Kläger in der Tat nicht zu einer Anklageerhebung\noder Verurteilung geführt hätten. Zudem werde aus der\nBuchveröffentlichung nicht deutlich, dass die Pizzeria, in der die Morde\nbegangen worden waren, nicht mit der Pizzeria gleichen Namens identisch\ngewesen sei, in der der Kläger viele Jahre vor den Mordtaten als\nPizzabäcker tätig gewesen sei. Und schließlich sei die Veröffentlichung des\nBuches rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger keine Gelegenheit erhalten\nhabe, sich vor der Veröffentlichung zu dem Verdacht zu äußern.\n\n14\nAm 7. April 2009 wies das Oberlandesgericht K. die Berufung der\nBeschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts vom\n15. Dezember 2008 zurück. Es stellte fest, dass in dem Buch der\nschwerwiegende Vorwurf erhoben werde, der Kläger sei Mitglied einer\nVerbrecherorganisation, wodurch erheblich in sein Persönlichkeitsrecht\neingegriffen werde. Der Abschnitt des Buches, in dem es um den Kläger\ngehe, lasse für den Durchschnittsleser nicht erkennen, dass eine\nMitgliedschaft des Klägers in der kriminellen Vereinigung ‘Ndrangheta nur\nvage vermutet werden könne. Vielmehr entstehe durch das\nZusammenspiel der vielen Einzelaussagen in dem Buch der Eindruck, dass\nein sehr starker Verdacht einer Mitgliedschaft des Klägers in der\n‘Ndrangheta bestehe. Die von der Autorin recherchierten und von der\nBeschwerdeführerin veröffentlichten Belegtatsachen stellten jedoch keinen\nausreichend Beweis für den von dem Buch vermittelten außerordentlich\nschwerwiegenden Verdacht dar. Selbst in dem internen BKA-Bericht seien\nnur einige vage Verdachtsmomente zusammengetragen worden,\ngrößtenteils ohne Einzelheiten oder konkrete Quellen zu benennen. So\nheiße es beispielsweise, dass der Kläger aufgrund des hohen Ansehens,\ndas er in der „Italienerszene“ genieße, ein vollwertiges Mitglied der\n‘Ndrangheta sein müsse. Aus den internen Berichten lasse sich nur\nablesen, dass aufgrund einiger der zusammengetragenen und teilweise\nnicht gesicherten Informationen bestimmte Zusammenhänge vermutet\nworden seien. Dies erscheine nicht als ausreichende Grundlage für die\nöffentliche Brandmarkung des Klägers als mutmaßlicher ‘Ndranghetista.\nÜberdies seien bestimmte Aussagen in dem Buch, beispielsweise\nhinsichtlich der Region, in der der Beschwerdeführer geboren worden sei,\nnicht korrekt. Andere Aussagen seien unvollständig, da das\nErmittlungsverfahren, im Rahmen dessen das Restaurant des Klägers von\nder Polizei durchsucht worden sei, eingestellt worden sei. Diesbezüglich\nwürden in dem Buch keine entlastenden Umstände erwähnt. Autoren\nmüssten zwar nicht den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens abwarten,\nbevor sie über den entsprechenden Verdacht berichten dürften, wenn sich\nallerdings eine Verdachtsberichterstattung auf Ermittlungen stütze, die\nbereits sechs oder sieben Jahre zurücklägen, könnten die Autoren nicht\nunberücksichtigt lassen, dass das Ermittlungsverfahren ohne Anklage zu\nEnde gegangen sei.\nC. Hauptsacheverfahren\n\n15\nIm Hauptsacheverfahren beantragte S. P. über die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung hinaus ferner eine\nEntschädigung in Höhe von 20.000 Euro.\n\n16\nMit Urteil vom 22. Juni 2011 erhielt das Landgericht M. die\nUnterlassungsverfügung aufrecht, wies jedoch den Antrag des Klägers auf\nGewährung einer Entschädigung ab. Das Landgericht verwies auf die\nErwägungen aus seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2015 und die\nArgumente des Oberlandesgerichts in dessen Entscheidung vom\n7. April 2009 (siehe Rdnrn. 13-14). Ferner wies das Gericht erneut darauf\nhin, dass die Autorin die Tatsachengrundlage für den Verdacht einer\nMitgliedschaft des Klägers in der ‘Ndrangheta nicht ausreichend\nrecherchiert habe, da sämtliche Quellen lediglich vage Verdachtsmomente\ngegen den Kläger enthielten. Außerdem habe es die Autorin an der\n„unbedingt erforderlichen“ Darstellung entlastender Umstände fehlen\nlassen. Und schließlich sei die Berichterstattung rechtswidrig, da die\nAutorin dem Kläger vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben habe.\n\n17\nDas Landgericht wies den Schadensersatzantrag des Klägers als\nunbegründet ab. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar die\nzulässigen Grenzen der Verdachtsberichterstattung überschritten und ihre\njournalistische Sorgfaltspflicht verletzt habe, allerdings nicht in gravierender\nArt und Weise. Folglich reiche ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der\nangegriffenen Behauptungen aus und ein Ausgleich in Geld sei nicht\nerforderlich.\n\n18\nIn dem Verfahren vor dem Landgericht erbot sich die\nBeschwerdeführerin, bestimmte Beweise für den in dem Buch\nveröffentlichten Verdacht vorzulegen. Insbesondere bot sie an, Zeugen zu\nbenennen, die die Äußerungen aus dem internen BKA-Bericht sowie den\nVerdacht aus dem Buch angeblich bestätigen könnten. Das Landgericht\nlehnte die Vernehmung der Zeugen ab, da es davon ausging, dass diese\nnicht in der Lage sein würden, hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft\nauszusagen, und da die Beschwerdeführerin keine konkreten Tatsachen\nbenannt habe, welche die Zeugen bekunden können sollten.\n\n19\nDie Beschwerdeführerin legte keine Berufung gegen das Urteil des\nLandgerichts ein. Der Kläger allerdings legte Berufung gegen die\nAbweisung seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung ein. Folglich\nerwuchs das Urteil hinsichtlich der Unterlassungsverfügung in Rechtskraft.\n\n20\nAm 29. November 2011 verurteilte das Oberlandesgericht M. die\nBeschwerdeführerin zusätzlich zu der Unterlassungsverfügung unter\nAbweisung der weitergehenden Schadensersatzklage des Klägers zur\nZahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Es führte aus,\ndass ein Anspruch auf Geldentschädigung eine schwere und nicht anders\nausgleichbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraussetze. Diese\nVoraussetzung sei im Fall des Klägers gegeben. Hinsichtlich der\nVerletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers schloss sich das\nOberlandesgericht der Begründung des Landgerichts an. Es hielt der\nBeschwerdeführerin ausdrücklich zugute, dass ein überragendes\nöffentliches Interesse an Informationen über kriminelle Organisationen\nbestehe und „die Motivlage der Autorin und der Beklagten [hier: der\nBeschwerdeführerin], die Öffentlichkeit auf die Aktivitäten der ‘Ndrangheta\nin Deutschland hinzuweisen, anerkennenswert und redlich“ sei. Das\nOberlandesgericht führte jedoch weiter aus, dass auch ein erhebliches\nVerschulden der Beschwerdeführerin vorliege. Es sei grob fahrlässig von\nder Beschwerdeführerin gewesen, eine auf einem Verdacht gründende,\nerheblich in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Behauptung\nzu verbreiten, obwohl es erkennbar an der erforderlichen Anhörung des\nKlägers gefehlt habe und die Behauptung ohne die erforderliche Mitteilung\nverbreitet worden sei, dass das in dem Buch angesprochene\nErmittlungsverfahren wegen Mordes später eingestellt wurde. Der Vorwurf\neiner groben Fahrlässigkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die\nBeschwerdeführerin ein Thema von großem öffentlichen Interesse\nbehandelt habe. Die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass die\nüber den Kläger zusammengetragenen Informationen ungesichert\ngewesen seien und es an ausreichenden Belegtatsachen zur\nUntermauerung der in dem Buch aufgestellten Behauptungen gefehlt habe.\nDie Beschwerdeführerin könne nicht einwenden, sie habe nicht schuldhaft\ngehandelt, weil sie ihre Veröffentlichung auf Informationen einer staatlichen\nBehörde gestützt habe. Diesen Grundsatz habe die Rechtsprechung für\namtliche Pressemitteilungen deutscher Behörden entwickelt. Die Autorin\nhabe sich jedoch lediglich auf interne Analysen des BKA und\nAuswertungsberichte sowie Schriftstücke des zwischenbehördlichen\nVerkehrs der italienischen Behörden gestützt.\n\n21\nDas Oberlandesgericht führte ferner aus, dass der\nUnterlassungstitel keinen befriedigenden Ausgleich für den Kläger\ndarstelle, da er kein geeignetes Mittel zum Erreichen der Leser des bereits\nveröffentlichten Buches sei. Folglich sei eine Geldentschädigung\nangebracht. Das Gericht befand, dass eine Entschädigung in Höhe von\n10.000 Euro statt der vom Kläger geforderten 20.000 Euro angemessen\nund ausreichend sei.\n\n22\nMit Beschluss vom 28. März 2012 wies das Oberlandesgericht M.\ndie von der Beschwerdeführerin eingelegte Gehörsrüge als unbegründet\nzurück.\n\n23\nAm 19. November 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht\nohne Angabe von Gründen ab, die von der Beschwerdeführerin eingelegte\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 82/12).\nIII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Grundgesetz (GG)\n\n24\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten,\nsoweit maßgeblich:\nArt. 1 GG\n„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist\nVerpflichtung aller staatlichen Gewalt. [...]“\nArt. 2 GG\n„(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die\nRechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt. [...]“\nArt. 5 GG\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und\nzu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu\nunterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk\nund Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen\nGesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht\nder persönlichen Ehre. [...]“\nB. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die einschlägige Praxis\n\n25\nNach § 823 Abs. 1 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das\nLeben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein\nsonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\n\n26\nDas Persönlichkeitsrecht genießt den Schutz der Artikel 2 Abs. 1\nund 1 Abs. 1 GG und ist deshalb als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823\nAbs. 1 BGB anerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 1954,\nI ZR 211/53).\n\n27\nDer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil\nvom 11. Dezember 2012, VI ZR 314/10) und des\nBundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. März 2010, 1 BvR 1891/05)\nzufolge können bei der Bewertung des Wahrheitsgehalts von\nTatsachenbehauptungen amtliche Verlautbarungen von Behörden als\nsogenannte „privilegierte Quellen“ gelten, denen gesteigertes Vertrauen\nentgegengebracht werden darf. Behörden sind in ihrer Informationspolitik\nan die Grundrechte der Betroffenen und an Objektivität gebunden. Folglich\nhaben sie vor der Informationsveröffentlichung eine Abwägung zwischen\ndem Recht der Person auf Schutz ihres Privatlebens und dem\nInformationsrecht der Öffentlichkeit vorzunehmen. Da es sich bei einem als\n„geheim“ eingestuften Bericht nicht um eine für die Öffentlichkeit bestimmte\nVerlautbarung handelt, kann dieser nicht als privilegierte Quelle gelten\n(BGH-Urteil vom 17. Dezember 2013, VI ZR 211/12).\n\n28\nFerner setzt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge\nein Anspruch auf Geldentschädigung eine schwere und nicht anders\nausgleichbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus. Die Schwere\nder Verletzung bemisst sich nach der Bedeutung und Tragweite des\nEingriffs sowie nach dem Anlass und dem Beweggrund des Handelnden\nund nach dem Grad seines Verschuldens. Die genaue Höhe der\nEntschädigung ist von einem Richter als Beurteiler des jeweiligen\nSachverhalts festzusetzen. In einem mit der hier vorliegenden Rechtssache\nvergleichbaren Fall hatten die innerstaatlichen Gerichte dem Kläger\n\n30\n000 DM (etwa 15.339 EUR) zugesprochen (siehe BGH-Urteil vom\n30. Januar 1996, VI ZR 386/94).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n29. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie durch das Urteil des\nOberlandesgerichts vom 29. November 2011, mit dem sie zur Zahlung\neiner Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR an S. P. verurteilt worden\nwar, in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der\nKonvention verletzt worden sei; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt\ndie Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.\nDieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen\neine Genehmigung vorzuschreiben.\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden;\nsie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder\nStrafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind [...] zum Schutz des guten Rufes oder\nder Rechte anderer, [...].“\n30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n31\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, da sie in ihrer\nVerfassungsbeschwerde keine Einwände gegen die vom\nOberlandesgericht vertretene Auffassung vorgebracht habe, dass die\nAutorin den in den amtlichen Dokumenten geäußerten Verdacht unter\nWeglassung entlastender Umstände übertrieben dargestellt habe. Gleiches\nmachte die Regierung im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführerin\ngeltend, das Oberlandesgericht habe die Vernehmung von Zeugen\nverweigert, die den im Buch veröffentlichten Verdacht hätten bestätigen\nkönnen. Die Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück und trug\nvor, dass die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung\nund dem Recht auf Privatleben eine Gesamtwürdigung erfordere. Folglich\nsei es weder möglich noch erforderlich, bestimmte Argumentationslinien\nisoliert anzugreifen.\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist,\ndass sich die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgericht auf ihre\nMeinungsfreiheit berufen und sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts\nund die in dessen Begründung vorgenommene Abwägung gewandt hat.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin dem\nVerfassungsgericht die Möglichkeit gegeben hat, die Abwägung des\nOberlandesgerichts zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin\nund S. P.s Persönlichkeitsrecht einer Prüfung zu unterziehen. Folglich hat\nes die Beschwerdeführerin nicht versäumt, den innerstaatlichen Rechtsweg\nzu erschöpfen.\n\n33\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Individualbeschwerde\nweder nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich\nunbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für\nzulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n34\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Zuerkennung\neiner Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR an S. P. in einer\ndemokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen sei, da die Autorin\nund damit die Beschwerdeführerin selbst die in Rede stehende Passage\nauf amtliche Berichte gestützt und ihre journalistische Sorgfaltspflicht somit\nerfüllt habe. Der streitgegenständliche Teil des Buches bringe\ninsbesondere zum Ausdruck, dass der Verdacht bestanden habe, S. P.\ngehöre der ‘Ndrangheta an. Es habe ausreichende verlässliche Quellen für\ndiesen Verdacht gegeben, unter anderem amtliche Berichte des BKA, die\nin dem Buch als Quelle kenntlich gemacht worden seien. Da diese Berichte\naus einer amtlichen und glaubwürdigen Quelle gestammt hätten, sei es\ngerechtfertigt gewesen, dass die Autorin davon abgesehen habe, diese\nInformationen weiter zu untermauern. Das Oberlandesgericht habe auch\naußer Acht gelassen, dass die Autorin mehrere Jahre lang im Mafiabereich\nrecherchiert und eine Vielzahl von Staatsanwälten, kriminalpolizeilichen\nErmittlern und anderen Insidern befragt habe, und auch, dass das Gericht\ndie Vernehmung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen\nabgelehnt habe. Außerdem habe für die Beschwerdeführerin keine\nVerpflichtung bestanden, S. P. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\nda er seine mutmaßliche Mitgliedschaft bereits 1997, als für einen\nFernsehbericht interviewt wurde, bestritten habe. Die bloße Tatsache, dass\nS. P. fälschlicherweise als Kalabrier bezeichnet worden sei, habe keine\nderartig schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts\ndargestellt, dass die ihm zugesprochene Entschädigung gerechtfertigt\nwäre.\n\n35\nDie Regierung brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte,\ninsbesondere das Oberlandesgericht, die kollidierenden Rechte im\nEinklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten\nKriterien gegeneinander abgewogen hätten. Das Oberlandesgericht habe\nsich innerhalb des Ermessensspielraums bewegt, den der Gerichtshof den\nMitgliedstaaten zugestehe, und es gebe keine gewichtigen Gründe dafür,\ndie Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte zu ersetzen. Die Regierung\nhob bestimmte Passagen aus der Begründung des Oberlandesgerichts\nhervor und machte geltend, dass die Verletzung nicht deswegen\nfestgestellt worden sei, weil die Autorin und die Beschwerdeführerin ohne\nweitergehende Nachforschungen auf einen internen amtlichen Bericht\nvertraut hätten, sondern weil sie über den in dem Bericht erwähnten\nVerdacht hinausgehend nahegelegt hätten, dass S. P. mit hoher\nWahrscheinlichkeit ein Mitglied der ‘Ndrangheta sei. Überdies hätten sie\nweder wörtlich aus dem internen BKA-Bericht zitiert noch eindeutig\nkenntlich gemacht, welche Informationen aus dem Bericht stammten.\nAußerdem enthalte das Buch falsche und irreführende Informationen zur\nUntermauerung dieses Verdachts. Die Beschwerdeführerin habe es\nunterlassen, Informationen wiederzugeben, die S. P. entlastet und den von\ndem Buch vermittelten Verdachtsgrad herabgesetzt hätten. Unter\nBerücksichtigung all dieser Aspekte habe das Oberlandesgericht S. P.\nzulässigerweise eine Entschädigung zugesprochen. Der Betrag in Höhe\nvon 10.000 Euro sei angemessen gewesen, da es sich um eine\nschwerwiegende Verletzung von S. P.s Persönlichkeitsrecht gehandelt\nhabe und keine andere wirksame Alternative, wie etwa der Abdruck eines\nWiderrufs, zur Verfügung gestanden habe, um den in dem Sachbuch\nveröffentlichten irreführenden Informationen entgegenzutreten.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n36\nDer Gerichtshof merkt einleitend an, dass zwischen den Parteien\nnicht streitig ist, dass die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung\neinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie\nMeinungsäußerung darstellte und dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen\nwar. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass der Eingriff ein rechtmäßiges Ziel\nverfolgte, nämlich den „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“.\nDaher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass in der vorliegenden\nRechtssache eine Prüfung der Frage geboten ist, ob zwischen der nach\nArtikel 10 der Konvention garantierten Meinungsfreiheit der\nBeschwerdeführerin und dem Recht von S. P. auf Schutz des Privatlebens\nund des guten Rufes nach Artikel 8 ein gerechter Ausgleich herbeigeführt\nwurde.\na) Allgemeine Grundsätze\n\n37\nDer Gerichtshof war bereits zahlreiche Male mit ähnlichen\nRechtsstreitigkeiten befasst, bei denen die Herstellung eines gerechten\nAusgleichs zu prüfen war, und verweist auf die in seiner Rechtsprechung\nfestgelegten allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der beiden in Rede\nstehenden Rechte (siehe Couderc und Hachette Filipacchi\nAssociés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07,\nRdnrn. 83 bis 92, 10. November 2015; S. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 78 bis 88, 7. Februar 2012;\nund H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08\nund 60641/08, Rdnrn. 95 bis 107, ECHR 2012). Diese Grundsätze gelten\nauch für Buchveröffentlichungen, sofern sie Angelegenheiten des\nöffentlichen Interesses betreffen (siehe Editions Plon ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 58148/00, Rdnr. 43, ECHR 2004-IV).\n\n38\nIn Fällen wie dem vorliegenden, bei denen die nationalen Behörden\neinen Ausgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herzustellen\nhatten, haben die Konventionsstaaten einen gewissen\nErmessensspielraum. Dieser Spielraum geht jedoch Hand in Hand mit\neiner europäischen Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung\nbezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie\nvon unabhängigen Gerichten getroffen wurden. Bei der Ausübung seiner\nÜberwachungsfunktion hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, an die Stelle\nder nationalen Gerichte zu treten; vielmehr überprüft er im Lichte eines\nFalles in seiner Gesamtheit, ob die von diesen im Rahmen ihres\nErmessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den\nherangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind. Wenn die\nAbwägung zwischen zwei kollidierenden Rechten von den nationalen\nBehörden in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bedürfte es für\nden Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette\nFilipacchi Associés, a. a. O., Rdnrn. 90 bis 92; und H. (Nr. 2), a. a. O.,\nRdnrn. 104 bis 107).\n\n39\nIm Zusammenhang mit der Abwägung zwischen kollidierenden\nRechten hat der Gerichtshof – soweit für den vorliegenden Fall relevant –\nfolgende Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem\nInteresse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des\nNachrichtenbeitrags, Art und Weise der Beschaffung der Informationen und\nderen Wahrheitsgehalt, früheres Verhalten der betreffenden Person sowie\nInhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung und Schwere der\nverhängten Sanktion (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés,\nRdnr. 93; S., Rdnrn. 90 bis 95; und H. (Nr. 2), Rdnrn. 109 bis 13, alle\na. a. O.).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende\nRechtssache\ni) Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse\n\n40\nEin erstes entscheidendes Kriterium ist der Beitrag, den Artikel in\nder Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Der\nGerichtshof hat das Vorhandensein eines solchen Interesses bereits in\nFällen anerkannt, in denen die Veröffentlichung politische Fragen oder\nStraftaten betraf (siehe S., a. a. O., Rdnr. 90, mit weiteren Verweisen).\n\n41\nDie innerstaatlichen Gerichte hatten festgestellt, dass ein\nüberragendes öffentliches Interesse an Informationen über kriminelle\nOrganisationen bestehe, und das Oberlandesgericht hatte sogar\nausgeführt, dass das Bestreben, „die Öffentlichkeit auf die Aktivitäten der\n‘Ndrangheta in Deutschland hinzuweisen, anerkennenswert und redlich“\nsei. Der Gerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass das Buch zu\neiner Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen hat.\nii) Wie bekannt ist die betroffene Person und was ist das Thema\nder Berichterstattung?\n\n42\nDie Rolle oder Funktion der betroffenen Person stellt ein weiteres,\nmit dem vorhergehenden korrelierendes Kriterium dar. Es muss zwischen\nPrivatpersonen und Personen, die im öffentlichen Kontext agieren, wie\nPolitikern oder Personen des öffentlichen Lebens, unterschieden werden.\nDementsprechend kann zwar eine der Öffentlichkeit unbekannte\nPrivatperson einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben\nverlangen, eine Person des öffentlichen Lebens jedoch nicht (siehe\nPetrenco ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 20928/05, Rdnr. 55,\n30. März 2010).\n\n43\nDie innerstaatlichen Gerichte sind auf diese Problematik nicht\nausdrücklich eingegangen; es wurde lediglich erwähnt, dass S. P.\nRestaurantbesitzer sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass S. P. als\nPrivatperson einen besonderen Schutz verlangen durfte.\niii) Art und Weise der Beschaffung von Informationen und deren\nWahrheitsgehalt\n\n44\nWas die Art und Weise der Beschaffung von Informationen und\nderen Wahrheitsgehalt angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin,\ndass Artikel 10 der Konvention keine gänzlich unbeschränkte Freiheit der\nMeinungsäußerung gewährleistet, auch nicht im Hinblick auf die\nMedienberichterstattung über Angelegenheiten, die von ernsthaftem\nöffentlichem Interesse sind. Nach Artikel 10 Abs. 2 bringt die freie\nMeinungsäußerung „Pflichten und Verantwortung“ mit sich, die selbst bei\nAngelegenheiten von ernsthaftem öffentlichem Interesse auch für die\nMedien gelten. Aufgrund dieser „Pflichten und Verantwortung“ unterliegt\nder Schutz, den Artikel 10 Journalisten in Bezug auf die Berichterstattung\nüber Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gewährt, dem Vorbehalt,\ndass sie in gutem Glauben und mit dem Ziel handeln, im Einklang mit der\njournalistischen Berufsethik korrekte und zuverlässige Informationen zu\nvermitteln (siehe z. B. Fressoz und Roire ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 29183/95, Rdnr. 54, ECHR 1999-I; und Pedersen\nund Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99,\nRdnr. 78, ECHR 2004-XI).\n\n45\nDarüber hinaus können diese „Pflichten und Verantwortung“ dann\nzum Tragen kommen, wenn ein Angriff auf den guten Ruf einer namentlich\ngenannten Person oder eine Verletzung der „Rechte anderer“ im Raum\nsteht. Daher bedarf es spezieller Gründe, damit Medien von ihrer\nallgemeinen Verpflichtung zur Prüfung von Tatsachenbehauptungen, die\nPrivatpersonen diffamieren, entbunden werden können. Ob solche Gründe\nexistieren, hängt insbesondere von der Art und dem Grad der in Rede\nstehenden Diffamierung und davon ab, inwieweit die Medien ihre Quellen\nfür die Behauptungen berechtigterweise als zuverlässig ansehen können\n(siehe Pedersen und Baadsgaard, a. a. O., Rdnr. 78). Die zuletzt genannte\nFrage muss im Lichte dessen geklärt werden, wie sich die Situation der\nZeitung zur maßgeblichen Zeit dargestellt hat (siehe Bladet Tromsø und\nStensaas ./. Norwegen [GK], Individualbeschwerde Nr. 21980/93, Rdnr. 66,\nECHR 1999-III; und Yordanova und Toshev ./. Bulgarien,\nIndividualbeschwerde Nr. 5126/05, Rdnr. 50, 2. Oktober 2012) und verlangt\nwiederum die Berücksichtigung weiterer Elemente; hierzu gehört\nbeispielsweise die Autorität der Quelle, die Frage, ob die Zeitung vor der\nVeröffentlichung in angemessenem Umfang recherchiert hat (siehe Prager\nund Oberschlick ./. Österreich, 26. April 1995, Rdnr. 37, Reihe A\nBand 313), die Frage, ob sie den diffamierten Personen Gelegenheit zur\nVerteidigung gegeben hat (siehe Bergens Tidende u. a. ./. Norwegen,\n2000-IV; Individualbeschwerde Nr. 26132/95, Rdnr. 58, ECHR\nFlux ./. Moldau (Nr. 6), Individualbeschwerde Nr. 22824/04, Rdnr. 29,\n29. Juli 2008; und Europapress Holding d. o. o. ./. Kroatien,\nIndividualbeschwerde Nr. 25333/06, Rdnr. 67, 22. Oktober 2009) und die\nEilbedürftigkeit der Angelegenheit (siehe Yordanova und Toshev, a. a. O.,\nRdnr. 49). Bezüglich des letzten Punktes hat der Gerichtshof betont, dass,\nwas die Presse anbelangt, Nachrichten ein vergängliches Gut sind und\neine Verzögerung ihrer Veröffentlichung, auch nur für kurze Zeit, sie\ndurchaus vollständig ihres Wertes und Interesses berauben kann (siehe\nObserver und Guardian ./. das Vereinigte Königreich, 26. November 1991,\nRdnr. 60, Reihe A Band 216; und The Sunday Times ./. das Vereinigte\nKönigreich (Nr. 2), 26. November 1991, Rdnr. 51, Reihe A Band 217).\n\n46\nDer Gerichtshof hat in einer früheren Entscheidung festgestellt,\ndass die Presse sich bei Beiträgen zur öffentlichen Debatte über\nberechtigte Anliegen normalerweise auf amtliche Berichte (siehe Bladet\nTromsø und Stensaas, a. a. O., Rdnr. 68) oder auf Informationen der\nPressesprecher von Staatsanwaltschaften verlassen darf (siehe S.,\na. a. O., Rdnr. 105), ohne unabhängige Nachforschungen anstellen zu\nmüssen. Der Gerichtshof hat allerdings auch betont, wie wichtig es ist, eine\nsolche Quelle eindeutig kenntlich zu machen (siehe Erla\nHlynsdottir ./. Island (Nr. 3), Individualbeschwerde Nr. 54145/10, Rdnr. 73,\n2. Juni 2015, mit weiteren Verweisen).\n\n47\nIm vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass S. P.s\nbehauptete ‘Ndrangheta-Mitgliedschaft von der Beschwerdeführerin als\nVermutung, nicht als Tatsache dargestellt wurde. Gleichwohl haben die\ninnerstaatlichen Gerichte festgestellt, dass die Buchpassage eine hohe\nWahrscheinlichkeit dieser Mitgliedschaft nahelege und dass die\nBeschwerdeführerin einen derart hohen Verdachtsgrad nicht habe\nsubstantiieren können. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass\nbestimmte Aussagen nicht zutreffend gewesen seien und dass die internen\nBKA-Berichte nur vage Verdachtsmomente hinsichtlich S. P.s behaupteter\n‘Ndrangheta-Mitgliedschaft enthalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe\nden von den internen amtlichen Berichten vermittelten Grad des Verdachts\nüberzogen dargestellt und habe es nicht vermocht, diesen dargestellten\nhohen Verdachtsgrad durch zusätzliche Fakten zu belegen. Die\ninnerstaatlichen Gerichte haben auch darauf hingewiesen, dass die BKA-\nBerichte nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen seien und\nJournalisten und Autoren somit nicht von ihrer journalistischen Pflicht zu\neigenen Nachforschungen hätten entbinden können.\n\n48\nDer Gerichtshof erkennt zwar die Wichtigkeit interner Dokumente\nfür journalistische Recherchen an, weist aber auch erneut darauf hin, dass\ndie Pressefreiheit mit „Pflichten und Verantwortung“ verbunden ist. In\ndieser Hinsicht schließt sich der Gerichtshof der Einschätzung der\ninnerstaatlichen Gerichte an, dass zwischen öffentlichen amtlichen\nBerichten bzw. offiziellen Pressemitteilungen und internen amtlichen\nBerichten zu unterscheiden ist. Während Journalisten auf Erstere ohne\nweitere Nachforschungen vertrauen dürfen, ist dies bei Letzteren nicht der\nFall. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass interne amtliche\nBerichte zwar eine wichtige Quelle darstellen können, Journalisten aber\ndennoch nicht vollständig von der Verpflichtung entbinden können, ihren\nVeröffentlichungen hinreichende Recherchen zugrunde zu legen.\nDiesbezüglich unterstreicht der Gerichtshof noch einmal, dass es wichtig\nist, beide Arten von Quellen eindeutig kenntlich zu machen und die ihnen\nentstammenden Informationen nicht in überzogener Weise darzustellen.\nDies gilt umso mehr für Berichte über mutmaßlich strafbares Verhalten, wo\ndas Recht der Unschuldsvermutung zum Tragen kommt.\nZusammenfassend erachtet der Gerichtshof die Schlussfolgerung der\ninnerstaatlichen Gerichte, die Beschwerdeführerin habe keine\nausreichenden Beweise zur Untermauerung des Behaupteten vorgelegt,\nnicht für unangemessen.\n\n49\nDer Gerichtshof stimmt mit dem Oberlandesgericht auch in der\nAnsicht überein, dass die Beschwerdeführerin ihrer journalistischen Pflicht,\nS. P. Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, nicht nachgekommen sei.\nDie Reaktion S. P.s auf ähnlich gelagerte Vorwürfe mehr als zehn Jahre\nzuvor entbanden die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht, ihn zu\nkontaktieren. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof außerdem\nan, dass es im vorliegenden Fall um eine Buchveröffentlichung geht und\nfolglich keine solche Eilbedürftigkeit bestand, wie sie gelegentlich im\nZusammenhang mit der Veröffentlichung von Nachrichten auftritt.\n\n50\nNach alledem lässt der Gerichtshof die Feststellungen des\nOberlandesgerichts zum Wahrheitsgehalt der Informationen gelten. Der\ninterne amtliche Bericht war für sich genommen eine unzulängliche\nGrundlage für die in dem Buch aufgestellten Behauptungen. Außerdem\nhatten die innerstaatlichen Gerichte festgestellt, dass die\nBeschwerdeführerin und die Autorin nicht in der Lage gewesen seien, im\ninnerstaatlichen Verfahren weitere Beweise zur Untermauerung des\nVerdachts vorzulegen. Diesbezüglich wiederholt der Gerichtshof, dass die\nKonvention keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die\nBeweiswürdigung aufstellt, die deshalb vor allem durch innerstaatliches\nRecht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte sind (siehe\nRechtssache García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30544/96, Rdnr. 28, EGMR 1999-I). Da die Beschwerdeführerin in den\nGenuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen ist und ihre\nArgumente vortragen konnte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nWeigerung der innerstaatlichen Gerichte, die von der Beschwerdeführerin\nangebotenen Zeugen zu vernehmen, die Beschwerdeführerin nicht in ihrem\nRecht aus Artikel 10 der Konvention verletzt hat.\niv) Das frühere Verhalten der betroffenen Person\n\n51\nDas Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung des\nBerichts oder die Tatsache, dass die diesbezüglichen Informationen bereits\nin einer früheren Veröffentlichung erschienen sind, zählen auch zu den zu\nberücksichtigenden Faktoren (siehe Hachette Filipacchi Associés (Ici\nParis) ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 12268/03, Rdnrn. 52\nund 53, 23. Juli 2009).\n\n52\nDas Oberlandesgericht ist im Rahmen seiner Feststellung, dass die\nBeschwerdeführerin S. P. keine Gelegenheit dazu gegeben habe, zu dem\nVorwurf seiner ‘Ndrangheta-Mitgliedschaft Stellung zu nehmen, auf dieses\nKriterium eingegangen. Es hat ferner die Argumentation der\nBeschwerdeführerin, dass die behauptete Mitgliedschaft aufgrund ihrer\nbereits zuvor erfolgten Erwähnung in italienischen Medien und in einem\nanderen Buch in Deutschland allgemein bekannt sei, zurückgewiesen. Der\nFeststellung des Oberlandesgerichts zufolge waren all diese\nVeröffentlichungen erst nach der Publikation des in Rede stehenden\nBuches erschienen.\n\n53\nDer Gerichtshof lässt diese Erwägungen gelten und stellt überdies\nfest, dass der im Fernsehen ausgestrahlte Bericht und die von S. P. in\ndiesem Zusammenhang 1997 getätigten Äußerungen (siehe Rdnr. 12) ihm\nnicht das Recht auf Schutz gegen spätere Veröffentlichungen genommen\nhaben (siehe Egeland und Hanseid ./. Norwegen, Individualbeschwerde\nNr. 34438/04, Rdnr. 62, 16. April 2009).\nv) Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung\n\n54\nAuch bei der Art der Veröffentlichung eines Berichts und der\nDarstellung der betroffenen Person in dem Bericht kann es sich um\nFaktoren handeln, die es zu berücksichtigen gilt. Es trifft zu, dass eine\nPerson, die sich an einem öffentlichen Diskurs zu einer Angelegenheit von\nallgemeinem Interesse beteiligt, dabei bis zu einem bestimmten Grad\nübertreiben oder sogar provozieren, das heißt, leicht überzogene\nÄußerungen tätigen darf. Der Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, dass\nzwischen hinnehmbarer Übertreibung oder Provokation bzw. einer leicht\nüberzogenen Äußerung und der Verzerrung von Fakten, die den\nJournalisten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt waren, ein\nUnterschied besteht (siehe Kania und Kittel ./. Polen, Individualbeschwerde\nNr. 35105/04, Rdnr. 47, 21. Juni 2011). Gleichwohl ist es weder Sache des\nGerichtshofs noch der nationalen Gerichte, die Sicht der Presse durch die\neigene Sicht zu ersetzen, wenn es um die Frage geht, welche\nBerichterstattungstechnik von den Journalisten gewählt werden sollte\n(siehe Stoll ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 69698/01,\nRdnr. 146, ECHR 2007-V). Es geht nicht darum, wie der Gerichtshof oder\nein nationales Gericht bestimmte Aussagen formuliert hätte, sondern um\ndie Frage, ob mit diesen Aussagen die Grenzen des verantwortungsvollen\nJournalismus überschritten wurden (siehe Yordanova und Toshev, a. a. O.,\nRdnr. 53). Besonders wenn es um den Vorwurf strafrechtlich relevanter\nTaten geht, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verdächtige\ndas Recht hat, bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten, und\ndass das geeignete Forum zur Entscheidung über die Schuld oder\nUnschuld einer Person im Hinblick auf eine strafrechtliche Anklage die\nGerichte sind (siehe Erla Hlynsdottir (Nr. 3), a. a. O., Rdnrn. 64 und 65).\n\n55\nDas Oberlandesgericht hatte befunden, dass das Zusammenspiel\nder vielen Einzelaussagen in dem Buch den Eindruck erweckt habe, dass\nein sehr starker Verdacht der Mitgliedschaft S. P.s in der kriminellen\nVereinigung ‘Ndrangheta bestehe. Da in dem Buch keine entlastenden\nUmstände erwähnt würden, sei die Berichterstattung nicht hinreichend\nausgewogen gewesen und habe zu einer Vorverurteilung von S. P. geführt.\nInsgesamt kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die S. P.\nbetreffende Passage des Buches nahelege, er sei ein ‘Ndranghetista, und\ndass die Autorin die Grenzen des verantwortungsvollen Journalismus\nüberschritten habe.\n\n56\nObgleich der Gerichtshof feststellt, dass es nur auf zwei der\n352 Buchseiten um S. P. ging und die innerstaatlichen Gerichte nicht\nfestgestellt haben, dass die Buchveröffentlichung irgendwelche konkreten\nAuswirkungen auf ihn gehabt hätte, stimmt er dem Oberlandesgericht zu,\ndass die fragliche Passage einen starken Verdacht gegen S. P. nahelegte.\nFolglich hält der Gerichtshof die Schlussfolgerung, dass die\nBeschwerdeführerin die Grenzen des verantwortungsvollen Journalismus\nüberschritten habe, nicht für unvertretbar.\nvi) Schwere der verhängten Sanktion\n\n57\nSchließlich sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines\nEingriffs auch die Art und die Schwere der verhängten Sanktion zu\nberücksichtigen. In diesem Zusammenhang muss der Gerichtshof davon\nüberzeugt sein, dass die Sanktion nicht einer Form von Zensur\ngleichkommt, welche darauf abzielt, die Presse von kritischen Äußerungen\nabzuschrecken (siehe Stoll, a. a. O., Rdnrn. 153 bis 154).\n\n58\nDas Oberlandesgericht hatte S. P. 10.000 Euro zugesprochen und\nzur Begründung ausgeführt, dass es erforderlich sei, S. P. eine\nEntschädigung für die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung\nzuzusprechen, weil die Veröffentlichung des Buches bereits erfolgt sei.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es in der vorliegenden Rechtssache\nnicht um den Unterlassungstitel, sondern nur um die Verurteilung zur\nZahlung einer Entschädigung ging. Er stellt weiterhin fest, dass das\nOberlandesgericht S. P. nur die Hälfte des von ihm geforderten Betrags\nzusprach und die Zahlung der Entschädigung gegen die\nBeschwerdeführerin, nicht die Autorin, anordnete. Und schließlich stellt er\nfest, dass die deutschen Gerichte in einem vergleichbaren Fall sogar einen\nnoch höheren Betrag zusprachen (siehe Rdnr. 28). Der Gerichtshof\nschließt sich der Begründung des Oberlandesgerichts an, wonach unter\nden besonderen Umständen des Falles, insbesondere, da die\nVeröffentlichung des Buches bereits erfolgt war, ein Unterlassungstitel\nallein nicht geeignet war, die Beeinträchtigung des guten Rufes von S. P.\nvollständig zu beseitigen. Der Gerichtshof teilt ferner die Auffassung der\nRegierung, dass, anders als bei einer Zeitungsveröffentlichung, der\nAbdruck eines Widerrufs ebenfalls keine wirksame Wiedergutmachung\ndargestellt hätte. Und schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht\nvorgetragen, inwiefern dieser Betrag sie der Höhe nach übermäßig belastet\noder wie er sich konkret auf ihre finanzielle Situation ausgewirkt hat (vgl.\nAshby Donald u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 36769/08,\nRdnr. 43, 10. Januar 2013).\n\n60\nNach alledem kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\nzugesprochene Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro nicht\nunverhältnismäßig war und angesichts der wirtschaftlichen Position der\nBeschwerdeführerin weder eine Form von Zensur noch eine Abschreckung\nvon künftigen Buchveröffentlichungen darstellte.\nvii) Schlussfolgerung\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das\nRecht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung sorgfältig\ngegen das Recht S. P.s auf Achtung seines Privatlebens und seines guten\nRufes abgewogen haben. Sie haben dem Wahrheitsgehalt der vermittelten\nAussage, den journalistischen Aufgaben und Pflichten der\nBeschwerdeführerin sowie dem Inhalt und der Form der in Rede stehenden\nPassage einen sehr hohen Stellenwert eingeräumt. Daher weist der\nGerichtshof erneut darauf hin, dass die Meinungen zum Ausgang einer\nRechtssache zwar auseinander gehen können, es für den Gerichtshof aber\ngewichtiger Gründe dafür bedürfte, die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die nationalen Behörden die\nAbwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des\nGerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-\nStenberg und Sæther ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 13258/09,\nRdnr. 44, 16. Januar 2014; mit Verweisen auf S., Rdnr. 88; und H. (Nr. 2),\nRdnr. 107, beide a. a. O.).\n\n62\nUnter diesen Umständen und angesichts des\nErmessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten bei der\nAbwägung widerstreitender Interessen zusteht, kommt der Gerichtshof zu\ndem Ergebnis, dass keine gewichtigen Gründe dafür vorliegen, die Ansicht\nder innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, und Artikel 10\nder Konvention folglich nicht verletzt worden ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE\nFOLGT:\n1. Die Individualbeschwerde wird einstimmig für zulässig erklärt;\n2. mit sechs zu einer Stimme wird festgestellt, dass Artikel 10 der\nKonvention nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am\n19. Oktober 2017 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum\nder Richterin Tsotsoria beigefügt.\nE. M.\nM. B.\nABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN TSOTSORIA\nIch habe in dieser Rechtssache für die Feststellung einer Verletzung von\nArtikel 10 der Konvention gestimmt.\nDie Veröffentlichung der Beschwerdeführerin betraf zweifellos eine\nAngelegenheit von großem öffentlichen Interesse: die Aktivitäten der Mafia\nin Deutschland. In dem Buch wurde die behauptete Mitgliedschaft S. P.s in\neiner kriminellen Vereinigung als Vermutung, nicht als Tatsache dargestellt.\nDiese Annahme beruhte auf einer Vielzahl von Quellen, einschließlich\namtlicher Berichte des Bundeskriminalamts. Unter solchen Umständen ist\nes – entgegen den Feststellungen im vorliegenden Fall – nach der\nRechtsprechung nicht erforderlich, dass Journalisten unabhängige\nNachforschungen betreiben. Der Rechtsprechung zufolge muss es\nJournalisten freistehen, auf der Grundlage von Informationen aus amtlichen\nQuellen ohne weitere Nachprüfung über Ereignisse zu berichten (siehe\nKoniuszewski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 619/12, Rdnr. 58,\n14. Juni 2016, mit Verweisen auf weitere Rechtsprechung).\nIch bin der Ansicht, dass die Autorin des Buches, eine aufgrund ihrer\nmafiakritischen Publikationen renommierte Journalistin, in gutem Glauben\nund im Einklang mit den in Artikel 10 der Konvention verankerten Pflichten\nund Verantwortlichkeiten gehandelt hat. Auch kann ich der\nBeschwerdeführerin nicht den Vorwurf machen, die zulässigen Grenzen\nder Übertreibung überschritten zu haben. Überdies ist mir nicht klar, welche\nBedeutung die Formulierung „hoher Verdachtsgrad“ (siehe Rdnr. 47 des\nUrteils) im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nhaben soll. Ferner bin ich nicht davon überzeugt, dass der\nBeschwerdeführerin von den innerstaatlichen Gerichten hinreichende\nMöglichkeiten eingeräumt wurden, Argumente hinsichtlich des\nWahrheitsgehalts der Informationen anzubringen.\nKurz gesagt bin ich angesichts der vorstehenden Gründe und in\nÜbereinstimmung mit der Argumentationsführung der Beschwerdeführerin\nder Ansicht, dass die örtlichen Gerichte es versäumt haben, einen\ngerechten Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit der\nBeschwerdeführerin und dem Recht auf Achtung des Privatlebens und des\nguten Rufes von S. P. herzustellen, so wie es die in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs aufgestellten Kriterien erfordern. Meines Erachtens haben\ndie nationalen Justizbehörden die Bedeutung und den Geltungsbereich des\nGrundsatzes der Meinungsfreiheit, der dazu führen sollte, dass die\nEntscheidungen der nationalen Gerichte einem engen\nErmessensspielraum unterliegen, nicht gebührend berücksichtigt. Aus\ndiesem Grund hätte der Gerichtshof die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene ersetzen müssen (siehe Aksu ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 4149/04 und 41029/04, Rdnr. 67, ECHR 2012;\nund Palomo Sánchez u. a. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 28955/06, 28957/06, 28959/06 und 28964/06, Rdnr. 57, ECHR 2011)\nIch bedauere diese beunruhigende Abkehr vom gängigen Verständnis\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs zutiefst.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-19/35030-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187907","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187907"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-19/35030-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187907","retrieved":"2026-07-29 08:51:22.902976+00:00"}}