{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1017DEC003813012","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-10-17","aktenzeichen":"38130/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 38130/12\nG. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 17. Oktober 2017 als Ausschuss mit den Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger und\nLәtif Hüseynov\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Juni 2012\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, G., ist deutscher Staatsangehöriger und\nlebt in W. Er ist praktizierender Rechtsanwalt.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden ist,\nlässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n3\nNach einem Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht wurde der\nBeschwerdeführer am 20. Juli 2011 zur Rückgabe einer von ihm angemieteten\nWohnung an den Vermieter verpflichtet.\n\n4\nAm 8. August 2011 legte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht\nAnhörungsrüge gegen dieses Urteil ein.\n\n5\nAm 24. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom\n20. Juli 2011 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei er eine\nVerletzung seiner Grundrechte auf Gleichheit und Eigentum geltend machte und den\nVorwurf der Willkür erhob. In seiner Verfassungsbeschwerde wies er darauf hin, dass\ner eine Anhörungsrüge eingelegt habe.\n\n6\nAm 12. September 2011 wies das Landgericht die Anhörungsrüge des\nBeschwerdeführers zurück.\n\n7\nAm 14. September 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 1843/11).\n\n8\nAm 25. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf die\nZurückweisung seiner Anhörungsrüge und das Urteil des Landgerichts vom\n20. Juli 2011 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und machte\neine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend, wobei er zu großen\nTeilen den Wortlaut seiner ersten Verfassungsbeschwerde wiederholte.\n\n9\nAm 6. Dezember 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 2280/11). Gleichzeitig erlegte es dem\nBeschwerdeführer nach § 34 Abs. 2 BVerfGG (siehe Rdnr. 13) eine\nMissbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro auf.\n\n10\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in\nseiner vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des Gehörsverstoßes weitestgehend\ndie Ausführungen aus seiner ersten Verfassungsbeschwerde wiederholt habe. Da\ndas Gericht die erste Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, hätte\nder Beschwerdeführer vernünftigerweise davon ausgehen können, dass eine zweite,\nbeinahe identische Beschwerde aussichtslos sei. Das Bundesverfassungsgericht\nführte außerdem an, dass die Wiederholung früherer Vorbringen in einer neuen\nVerfassungsbeschwerde eine nicht hinnehmbare Beanspruchung der\nArbeitskapazität des Gerichts darstelle.\n\n11\nAm 19. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht eine Nachprüfung seiner Entscheidung und die\nAufhebung der Missbrauchsgebühr. Er brachte insbesondere vor, dass er die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Fälle, bei denen vor\nErhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge einzulegen sei, falsch\nbeurteilt habe. Da seine erste Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des\nRechtswegs unzulässig gewesen sei, habe er die zweite Verfassungsbeschwerde\neinlegen müssen.\n\n12\nAm 22. Dezember 2011 erwiderte die Geschäftsstelle des\nBundesverfassungsgerichts über ihren Präsidialrat, dass die Entscheidung vom\n6. Dezember 2011 endgültig sei und – genau wie die verhängte Gebühr – nicht mehr\nangefochten werden könne. Sie betonte, dass Nichtannahmeentscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts nach einer Prüfung aller Argumente ergingen, aber\ngemäß § 93d Abs. 1 BVerfGG keiner Begründung bedürften. In der vorliegenden\nRechtssache habe die Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Nichtannahme\nder Beschwerde und die Verhängung der Missbrauchsgebühr kurz begründet.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n13\nNach § 34 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sind\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG\nkann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen,\nwenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. In\nseiner gefestigten Rechtsprechung hat des Bundesverfassungsgericht durchweg\nfestgestellt, dass die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten\nBeschwerde als missbräuchlich anzusehen sei, wenn vernünftigerweise davon\nausgegangen werden könne, dass die Beschwerde völlig aussichtslos sei, zum\nBeispiel wenn Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen gleich formuliert seien\noder auch nur in früheren Verfassungsbeschwerden vorgebrachte Argumente\nwiederholt würden (9. Juni 2004, 1 BvR 915/04; 5. Dezember 2007, 2 BvR 2332/07;\n5. Oktober 2011, 2 BvR 1064/11; und 4. April 2012, 2 BvR 24/11). In diesem\nZusammenhang erlegt das Bundesverfassungsgericht Rechtsanwälten, die\nBeschwerdeführer (oder sich selbst) vertreten, hinsichtlich der Substantiierung von\nVerfassungsbeschwerden und der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die\nErhebung von Verfassungsbeschwerden besondere Sorgfaltspflichten auf\n(29. Mai 1996, 2 BvR 725/96; 9. Juni 2004, 1 BvR 915/04; 19. Februar 2009,\n2 BvR 194/09; 24. August 2010, 1 BvR 1584/10; und 25. Januar 2012,\n1 BvR 1873/11).\n\n14\nAus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich\nkein Recht auf eine Vorabunterrichtung über die beabsichtigte Verhängung einer\nMissbrauchsgebühr ableiten, auch wenn das Gericht nicht anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer vor der Verhängung einer Missbrauchsgebühr über den\nmissbräuchlichen Charakter ihrer Verfassungsbeschwerden informiert hat\n(11. Mai 2004, 512/04 und 687/04; oder 27. Juni 2006, 1135/06; für Fälle mit\nanwaltlicher Vertretung siehe 4. Mai 2006, 2 BvR 398/06; oder 19. Dezember 2006,\n2 BvR 2357/06). Es hat außerdem festgestellt, dass nach § 34 Abs. 2 BVerfGG\nerhobene Gebühren rechtlich als Gerichtsgebühren einzustufen seien, obwohl sie\nauch einen Strafcharakter hätten, und dass sie als angemessenes Entgelt für die\ndurch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts\nverursachten Kosten angesehen werden könnten (9. Oktober 2008, 1 BvR 1356/03;\n31. Mai 2012, 2 BvR 611/12; 28. Oktober 2015, 2 BvR 740/15; 27. März 2017,\n2 BvR 871/16).\nRÜGEN\n\n15\nUnter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 13 der Konvention rügte\nder Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht seine\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, eine\nMissbrauchsgebühr gegen ihn verhängt und ihn nicht vorab darüber informiert und\ndazu angehört habe, dass es seine Beschwerde für missbräuchlich halte. Er brachte\nvor, dass er angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur\nNotwendigkeit einer Anhörungsrüge eine neue Verfassungsbeschwerde habe\neinlegen müssen. Die unvorhersehbare und willkürliche Verhängung von\nMissbrauchsgebühren hänge offenbar von der Laune des Berichterstatters ab und\nhindere Beschwerdeführer daran, eine neue Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht oder eine Individualbeschwerde beim Europäischen\nGerichtshof für Menschenrechte einzulegen. Der Beschwerdeführer berief sich auch\nauf Artikel 7 und 8 der Konvention und seine Berufsfreiheit.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n16\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er in seinen Konventionsrechten verletzt\nworden sei, da das Bundesverfassungsgericht bei der Ablehnung seiner\nVerfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr gegen ihn verhängt habe. Er\nberief sich in erster Linie auf Artikel 6 (Zugang und Unfairness) und 13 der\nKonvention, jedoch auch auf Artikel 7 und 8 (Privatleben) und seine Berufsfreiheit.\n\n17\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers\neine Frage bezüglich seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht und seines Rechts\nauf ein faires Verfahren aufwerfen (Z /. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 4041/06, 13. Oktober 2009) und daher nach Artikel 6 der Konvention zu prüfen\nsind, der, soweit in der vorliegenden Rechtssache maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird. [...]“\n\n18\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Zugang einer Person zu\neinem „Gericht“ verschiedenen, auch finanziellen Einschränkungen unterliegen kann.\nInsbesondere verfolgt die Verhängung von Geldbußen, mit denen verhindert werden\nsoll, dass sich Antragsteller ohne wirkliche Notwendigkeit oder in missbräuchlicher\nArt und Weise an ein Gericht wenden, das legitime Ziel einer geordneten\nRechtspflege und steht an sich nicht im Widerspruch zu Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, es sei denn, die entsprechende Entscheidung selbst ist willkürlich oder\ndie verhängte Gebühr ist so hoch, dass sie ein wirkliches, den Zugang zu einem\nGericht beschränkendes Hindernis darstellt (siehe Maillard ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 35009/02, Rdnr. 35, 6. Dezember 2005; Toykasi\nu. a. ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 43569/08 u. a.,\n20. Oktober 2010; und Krikorian ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 6459/07, Rdnr. 103, 26. November 2013).\n\n19\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass eine vom Bundesverfassungsgericht\nverhängte Missbrauchsgebühr keine im Anfangsstadium des Verfahrens erhobene\nGerichtsgebühr darstellt (vgl. Jedamski und Jedamska ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 73547/01, Rdnr. 66, 26. Juli 2005). Das\nBundesverfassungsgericht hat das verfassungsgerichtliche Verfahren unabhängig\nvon der Zahlung irgendwelcher Gebühren geführt (siehe M., a. a. O., sowie im\nGegensatz dazu Kreuz ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28249/95, Rdnr. 66,\nECHR 2001-VI) und der Beschwerdeführer hat eine endgültige Entscheidung des\nVerfassungsgerichts erwirkt, das die Verfassungsbeschwerde unter Angabe der\nGründe für seine Feststellung, dass die Verfolgung der Beschwerde einen\nMissbrauch darstelle, nicht zur Entscheidung annahm.\n\n20\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um\neinen praktizierenden Rechtsanwalt handelte, dem die gefestigte Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Missbrauchsgebühren und seine\nbesondere Sorgfaltspflicht als Rechtsanwalt daher hätte bekannt sein müssen (siehe\nRdnr. 13). Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, das\nBundesverfassungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er lediglich seine\nfrühere Verfassungsbeschwerde wiederholt habe, und nicht berücksichtigt, dass er\neine neue Verfassungsbeschwerde habe einlegen müssen, weist der Gerichtshof\nerneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, zu beurteilen, ob die vom\nBeschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde missbräuchlich war oder nicht\n(vgl. Maillard, a. a. O., Rdnr. 36). Was den Umstand angeht, dass das\nBundesverfassungsgericht die Missbrauchsgebühr ohne vorherige Unterrichtung des\nBeschwerdeführers verhängt hat, stellt der Gerichtshof fest, dass § 34 Abs. 2\nBVerfGG lediglich vorsieht, dass das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu\n2.600 Euro auferlegen kann, wenn die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde\neinen Missbrauch darstellt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine solche\nEntscheidung sind nicht aufgeführt. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass\ndas Bundesverfassungsgericht Rechtsanwälte, die Beschwerdeführer oder sich\nselbst vertreten, grundsätzlich unterrichtet, wenn deren Beschwerde als\nmissbräuchlich eingestuft zu werden droht (siehe Rdnr. 14). Angesichts der\nbesonderen Art der verhängten Gebühr, die der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zufolge trotz ihres Strafcharakters ein angemessenes\nEntgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des\nBundesverfassungsgerichts verursachten Kosten darstellt (ebenda), und deren\nengem Zusammenhang mit dem gesamten verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl.\nPoilly ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 68155/01, 15. Oktober 2002)\nkann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Verfahren willkürlich\noder unfair gewesen wäre.\n\n21\nSchließlich kann angesichts der Höhe der verhängten Gebühr nicht behauptet\nwerden, dass diese den Gerichtszugang des Beschwerdeführers soweit verringert\noder eingeschränkt hätte, dass sein Recht in seinem Kerngehalt beeinträchtigt\nworden wäre oder künftig beeinträchtigt werden würde (vgl. Poilly, Maillard, Rdnr. 37\nund Krikorian, Rdnr. 104, alle a. a. O.).\n\n22\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und 4 der\nKonvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. November 2017.\nAnne-Marie Dougin André Potocki\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-17/38130-12","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-17/38130-12","retrieved":"2026-07-29 08:51:44.842477+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-10-17/38130-12","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-10-17","dockets":["38130/12"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1017DEC003813012","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1017DEC003813012"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 17.10.2017 – 38130/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-17/38130-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":4},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"EMRK/7","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"7","label":"Art 7 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Wiesbaden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Wiesbaden","date":"2011-06-17","docket":"3 S 42/11","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Wiesbaden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Wiesbaden","date":"2011-09-12","docket":"3 S 42/11","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-09-14","docket":"2 BvR 1843/11","decision_type":"Kammerbeschluss ohne Begründung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110914.2bvr184311","id":"bverfg/2011-09-14/2-bvr-1843-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-09-14/2-bvr-1843-11","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-12-06","docket":"2 BvR 2280/11","decision_type":"Kammerbeschluss ohne Begründung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.2bvr228011","id":"bverfg/2011-12-06/2-bvr-2280-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-06/2-bvr-2280-11","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":5,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2017-10-17","docket":"38130/12","decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:1017DEC003813012","id":"egmr/2017-10-17/38130-12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-10-17/38130-12","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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