{"status":"available","doknr":"001-183432","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0921JUD005140512","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-09-21","aktenzeichen":"51405/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EIN- STIMMIG: 1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. UND R. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 51405/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n21. September 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. und R. gegen Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nAndré Potocki, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits und\nLәtif Hüseynov,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 29. August 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 51405/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Unternehmen, A. und R.\n(„die Beschwerdeführerinnen“) am 8. August 2012 nach Artikel 34 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführerinnen wurden von Herrn M. und Herrn N., Rechtsanwälte\nin H., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung”) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerinnen brachten vor, dass eine richterliche Anordnung, mit\nder die Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder (Fotos und Videoaufnahmen) des\nAngeklagten verboten worden sei, zu einer Verletzung von Artikel 10 der Konvention\ngeführt habe.\n\n4\nAm 4. März 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nBei der ersten Beschwerdeführerin, A., handelt es sich um einen in der\nRechtsform einer Societas Europea geführten Verlag mit Sitz in B. Bei der zweiten\nBeschwerdeführerin, R., handelt es sich um ein als Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung gegründetes Rundfunkunternehmen mit Sitz in K.\n\n6\nAm 14. Juni 2010 wurde der damals 28-jährige Angeklagte S. festgenommen.\nDie Staatsanwaltschaft warf ihm vor, seine Eltern getötet, ihre Leichen zerstückelt\nund teils verbrannt oder die Toilette hinunter gespült und den Rest in Fässern\nverstaut zu haben. S. legte gegenüber der Polizei ein Geständnis ab. Mehrere\ndeutsche Zeitungen berichteten über den Fall. Einige veröffentlichten Bilder von S.,\nauf denen er meist in viel jüngerem Alter abgebildet war.\n\n7\nDie Staatsanwaltschaft gab ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in\nAuftrag, das im Oktober 2010 einging. Der Sachverständige kam zu der\nEinschätzung, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine\nschizoide Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe.\n\n8\nAm 11. Januar 2011 begann vor dem Landgericht P. die Hauptverhandlung\ngegen S. Bei den Verhandlungen waren für die Beschwerdeführerinnen tätige\nFotografen anwesend, um Foto- und Filmaufnahmen des Angeklagten zu fertigen.\n\n9\nVor Beginn der Verhandlung teilte der Vorsitzende den Fotoreportern mündlich\nmit, dass das Gesicht des Angeklagten „wie üblich“ unkenntlich gemacht werden\nmüsse, bevor Bilder von ihm veröffentlicht würden.\n\n10\nNach Aussage der Beschwerdeführerinnen hatte der Vorsitzende zu Beginn\nder Verhandlung am 11. Januar 2011 zu verstehen gegeben, dass jemand, der diese\nAnordnung nicht befolge, sich am Landgericht P. nicht mehr blicken zu lassen\nbrauche, um bei künftigen Prozessen um eine Fotogenehmigung zu ersuchen. Die\nBeschwerdeführerinnen legten eine Kopie einer E-Mail eines bei der Verhandlung\nanwesenden Journalisten vor, welche die angebliche Aussage des Vorsitzenden\nbestätigte.\n\n11\nDie Regierung bestritt die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, der\nVorsitzende habe gedroht, er werde Journalisten nicht nur von Fotoaufnahmen\nwährend des Verfahrens gegen den Angeklagten, sondern auch von künftigen\nVerfahren vor dem Landgericht P. ausschließen. Die Regierung trug vor, dass eine\nsolche Äußerung laut dem Vorsitzenden nicht getätigt worden sei.\n\n12\nAm ersten Tag der Verhandlung wiederholte S. sein Geständnis.\n\n13\nMit Schreiben vom 12. Januar 2011 bat die zweite Beschwerdeführerin den\nPräsidenten des Landgerichts, die Anordnung des Vorsitzenden zu ändern. Sie wies\nu. a. darauf hin, dass in verschiedenen Zeitungen bereits nichtverpixelte Bilder von\nS. veröffentlicht worden seien. Mit Schreiben vom selben Tag antwortete der\nPräsident, er habe das Schreiben mangels eigener Zuständigkeit an den\nVorsitzenden weitergeleitet.\n\n14\nAm 17. Januar 2011 ergänzte und begründete der Vorsitzende seine\nAnordnung schriftlich. Die Anordnung gestattete Foto- und Filmaufnahmen von S.\nnur den Medienvertretern, die sich vorher beim Gericht angemeldet und versichert\nhatten, dass das Gesicht von S. vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der\nAufnahmen durch ein technisches Verfahren, beispielsweise die Verpixelung, so\nunkenntlich gemacht werde, dass nur eine Verwendung der Bilder in einer solchen\nForm möglich bleibe. Die Anordnung sah vor, Journalisten, die sich nicht an die\nAnordnung hielten, von der weiteren Berichterstattung über das Verfahren\nauszuschließen.\n\n15\nIn seiner Begründung gab der Vorsitzende an, er müsse das\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit und die Persönlichkeitsrechte von S.\ngegeneinander abwägen. Er räumte ein, dass die in Rede stehende Straftat sich\ndeutlich von der „gewöhnlichen Kriminalität“ abhebe und es eine Beeinträchtigung\nder Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit darstelle, wenn nur anonymisierte\nAufnahmen von S. zugelassen seien. Er befand, dass die Anordnung in Anbetracht\nder Notwendigkeit, die Persönlichkeitsrechte von S. zu schützen, jedoch\ngerechtfertigt sei, und argumentierte, der Fall habe bundesweit eher wenig Aufsehen\nerregt. Außer der zweiten Beschwerdeführerin habe sich kein Fernsehsender mit\ndeutschlandweiter Bedeutung an einer Berichterstattung interessiert gezeigt. Er hob\ndie Bedeutung der Unschuldsvermutung hervor und befand, dass eine\nidentifizierende Berichterstattung eine „Prangerwirkung“ habe könne. Daher\nüberwiege das Persönlichkeitsrecht von S., der noch nie im Blickpunkt der\nÖffentlichkeit gestanden oder den Kontakt mit den Medien gesucht habe und der\nausdrücklich darum gebeten habe, seine Anonymität zu wahren, das\nInformationsinteresse der Allgemeinheit. Darüber hinaus habe sich die Anordnung\nbereits als notwendig erwiesen, weil nach dem ersten Sitzungstag vereinzelt gegen\ndie Anweisungen des Richters verstoßen worden sei.\n\n16\nAm 18. Januar 2011 übersandte der Vorsitzende die ergänzte Anordnung\neiner Reihe von Journalisten, darunter einigen, die für die Beschwerdeführerinnen\ntätig waren.\n\n17\nAm 31. Januar erhoben die Beschwerdeführerinnen Gegenvorstellung und\nbeantragten, die richterliche Anordnung, mit der die Veröffentlichung\nnichtanonymisierter Bilder untersagt wurde, „für die Dauer des Prozesses gegen (...)\nS.“ 1auszusetzen. Die Beschwerdeführerinnen betonten, dass S. die Tat am ersten\nVerhandlungstag gestanden habe.\n\n18\nAm 4. Februar 2011 bestätigte der Vorsitzende die Anordnung. Er befand,\ndass die Bedeutung und die Glaubhaftigkeit des Geständnisses erst am Ende der\nHauptverhandlung zu beurteilen seien.\n\n19\nWeitere Verhandlungen fanden am 20. und 27. Januar sowie am 8. Februar\n2011 statt. Am 10. Februar 2011 verkündete das Landgericht sein Urteil und\nverhängte gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe wegen Mordes in zwei Fällen.\n\n20\nAm 1. Februar 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 381/11).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNER-\nSTAATLICHE PRAXIS\nA. Rechtsvorschriften\n\n21\nDas Gerichtsverfassungsgesetz enthält Regelungen zur Berichterstattung\nüber Gerichtsverhandlungen und zur Befugnis der Richter, Anordnungen zur\nSicherstellung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung zu erlassen. Die\neinschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:\n1 Anmerkung der Übersetzerin: die Formulierung in dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen lautet „an den\nnoch verbleibenden Verhandlungstagen“.\n§ 169\nDie Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und\nBeschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen\nzum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.\n...\n§ 176\nDie Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.\n§ 177\nParteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte\nPersonen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge\nleisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die 24 Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden.\nÜber Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht\nbeteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.\nB. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n22\nIn einem Beschluss vom 19. Dezember 2007 (1 BvR 620/07) über\nVideoaufnahmen in Strafverfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass\nder Vorsitzende auf der Grundlage von § 176 GVG unter anderem die Anfertigung\nvon Foto- und Videoaufnahmen Beschränkungen unterwerfen dürfe. Dabei müsse\nder Vorsitzende das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den\nPersönlichkeitsschutz des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umstände des\nEinzelfalls gegeneinander abwägen. Wesentliche Kriterien seien die Schwere der in\nRede stehenden Straftat sowie besondere Umstände, die zu erhöhter öffentlicher\nAufmerksamkeit führten. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das\nöffentliche Interesse schwerer wiege, wenn die Straftat sich von der gewöhnlichen\nKriminalität deutlich abhebe. Dies gelte auch dann, wenn der Angeklagte zuvor noch\nnie im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden habe. Was die Persönlichkeitsrechte\neines Angeklagten betreffe, sei zu berücksichtigen, dass Strafverfahren zu einer\nungewohnten und belastenden Situation führten, die nicht vermieden werden könne,\nda die Anwesenheit verpflichtend sei. Insbesondere bei Angeklagten seien auch\nmögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen der Unschuldsvermutung bzw.\nder späteren Resozialisierung zu berücksichtigen.\n\n23\nDas Bundesverfassungsgericht hat über mehrere Anträge auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung entschieden, die richterliche Anordnungen betrafen, mit\ndenen die Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder eines Angeklagten bzw. die\neinen Angeklagten identifizierende Bildberichterstattung untersagt wurde. In den\nEntscheidungen wurde betont, dass die Unschuldsvermutung bedeute, dass bei der\nBildberichterstattung über Strafverfahren im Allgemeinen Zurückhaltung, zumindest\naber Ausgewogenheit, geboten sei. Die Art und Schwere der in Rede stehenden\nStraftat könne nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit,\nsondern auch ein erhöhtes Risiko der Stigmatisierung des Angeklagten begründen\n(Entscheidung vom 27. November 2008, 1 BvQ 46/08). Das Geständnis eines\nAngeklagten (Entscheidung vom 20. Dezember 2011, 1 BvR 3048/11) könne sich\nebenso auf den Abwägungsprozess auswirken wie eine mögliche Schuldunfähigkeit\naufgrund psychischer Probleme (Entscheidung vom 30. März 2012, 1 BvR 711/12).\nDes Weiteren befand das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 9.\nSeptember 2016, dass eine Anordnung der Verpixelung mit dem öffentlichen\nInformationsinteresse weitgehend vereinbar gewesen sei (1 BvR 2022/16).\nIII. EMPFEHLUNG DES MINISTERKOMITEES DES EUROPARATS\n\n24\nDer Anhang zur Empfehlung Rec(2003)13 des Ministerkomitees des\nEuroparats an die Mitgliedstaaten über die Informationsverbreitung durch die Medien\nin Bezug auf Strafverfahren (angenommen vom Ministerkomitee am 10. Juli 2003 bei\nder 848. Sitzung der Ministerdelegierten) enthält folgende Grundsätze, die in dem\nvorliegenden Fall von besonderem Interesse sind:\n„Grundsatz 8 – Schutz des Privatlebens bei laufenden Strafverfahren\nDie Bereitstellung von Informationen über tatverdächtige, angeklagte oder verurteilte Personen\nund andere Parteien im Strafverfahren sollte das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Artikel 8 der Konvention achten. Dabei sollte Minderjährigen und anderen verletzlichen Personen\nsowie den Opfern, den Zeugen und den Familien der tatverdächtigen, angeklagten oder verurteilten Personen besonderer Schutz zuteil werden. In jedem Fall sollte besonders berücksichtigt\nwerden, dass die Verbreitung von Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, nachteilige\nFolgenden für die in diesem Grundsatz genannten Personen haben können.\n...\nGrundsatz 14 – Direktübertragungen und Aufzeichnungen in den Gerichtssälen\nDirektübertragungen oder Aufzeichnungen der Medien in Gerichtssälen sollten nur möglich\nsein, wenn und soweit sie durch das Gesetz oder die zuständigen Gerichtsbehörden ausdrücklich\nerlaubt sind. Solche Übertragungen sollten nur genehmigt werden, wenn kein ernstliches Risiko\neiner unrechtmäßigen Einwirkung auf die Opfer, die Zeugen, die Parteien im Strafverfahren, die\nGeschworenen und die Richter besteht.\"\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n\n25\nDie Beschwerdeführerinnen rügten, dass die richterliche Anordnung, mit der\ndie Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder von S. verboten worden sei, ihr Recht\nauf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletzt habe; Artikel 10\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [...]\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,\ndie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [...] zum\nSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [...]“\nA. Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Rüge der\nSache nach vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht haben und die\nBeschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention\noffensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.\nFolglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Regierung\n\n27\nDie Regierung trug vor, dass die Anordnung des Vorsitzenden auf § 176 GVG\ngestützt gewesen sei. Der Vorsitzende sei verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum\nSchutz eines geordneten Ablaufs der Sitzung anzuordnen, wozu auch die Beachtung\nder Persönlichkeitsrechte von S. und anderen beteiligten Parteien gehöre.\n\n28\nArtikel 10 der Konvention sei nicht verletzt worden, da der Vorsitzende die\nbetroffenen Interessen fair gegeneinander abgewogen habe. Er habe das\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend berücksichtigt und habe den\nBelangen von S. in Anbetracht der Umstände des Falles Vorrang einräumen dürfen.\nBei der Berichterstattung habe die Befriedigung der Sensationslust des Publikums an\nden grausamen Einzelheiten der Tat deutlich im Vordergrund gestanden. Die\nBeschränkung hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern von S. sei gerechtfertigt\ngewesen. S. sei der Öffentlichkeit zuvor völlig unbekannt gewesen. Er habe in\nerhöhtem Maß einen Schutz vor Berichterstattung verdient, da er, wie durch ein\npsychiatrisches Gutachten vom Oktober 2010 festgestellt worden sei, an einer\npsychischen Störung leide.\n\n29\nDie Regierung betonte, dass der Angeklagte auf den im Gerichtssaal\naufgenommenen Aufnahmen in Handschellen, neben Polizeibeamten oder seinem\nVerteidiger, zu sehen gewesen sei. Eine Verbreitung derartiger Fotos in\nnichtanonymisierter Form hätte den auf ihm lastenden Druck erhöht. Unter\nBerücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung hätten\nseine Belange nicht deshalb geringer gewichtet werden dürfen, weil er am ersten\nVerhandlungstag ein Geständnis abgelegt habe.\nb) Die Beschwerdeführerinnen\n\n30\nDie Beschwerdeführerinnen brachten vor, § 176 biete keine gesetzliche\nGrundlage für die gerichtliche Anordnung.\n\n31\nNach Auffassung der Beschwerdeführerinnen verkannten die innerstaatlichen\nGerichte die Bedeutung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und wogen die\nin Rede stehenden Interesse nicht angemessen gegeneinander ab. Die äußerst\nungewöhnlichen Umstände der in Rede stehenden Straftat habe ein enormes\nöffentliches Interesse hervorgerufen, das nicht auf bloße Neugier beschränkt\ngewesen sei, sondern sich auch auf Fragen wie die der Rolle der Eltern von S. in\ndem Familienkonflikt bezogen habe. Die innerstaatlichen Gerichte hätten ignoriert,\ndass S. der Öffentlichkeit durch die von ihm verübte Straftat bekannt geworden sei.\nWas die Unschuldsvermutung angehe, hätten die innerstaatlichen Gerichte nicht\nausreichend beachtet, dass S. nicht nur am ersten Verhandlungstag, sondern bereits\nwährend der Ermittlungen ein Geständnis abgelegt habe. Hinsichtlich der Annahme\ndes Vorsitzenden, S. habe eines besonderen Schutzes bedurft, sei zu beachten,\ndass der Vorsitzende dennoch keine prozessualen Schutzmaßnahmen, wie etwa\neine Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, ergriffen habe. Da das Gericht\nangeordnet habe, dass die Aufnahmen von S. durch ein technisches Verfahren\nanonymisiert werden müssten, sei das richterliche Verbot weit über die\nAnforderungen des Schutzes der Unschuldsvermutung hinausgegangen.\n\n32\nDie Beschwerdeführerinnen betonten, dass Artikel 10 der Konvention nicht\nnur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen schütze, sondern auch die\nArt und Weise ihrer Vermittlung.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest – und die Parteien stimmten dem zu –, dass die in\ndem vorliegenden Fall erlassene richterliche Anordnung einen Eingriff in das durch\nArtikel 10 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerinnen auf freie\nMeinungsäußerung darstellte.\n\n34\nEin solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse\naus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt. Daher ist darüber zu entscheiden, ob der Eingriff\n„gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der in diesem Absatz genannten\nrechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\nwar, um das oder die genannten Ziele zu erreichen.\na) Gesetzlich vorgesehen\n\n35\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das einschlägige innerstaatliche\nRecht so präzise formuliert sein muss, dass die betroffenen Personen –\nerforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung – in einem Maß, das unter\nden jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen können, welche Folgen\neine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe News Verlags GmbH &\nCo.KG ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 31457/96, Rdnr. 42, ECHR 2000-I).\nEr hat jedoch anerkannt, dass Gesetze häufig in einer Weise gestaltet sind, die nicht\nabsolut präzise ist (siehe Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy ./.\nFinnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 931/13, Rdnr. 143, 27. Juni 2017, und M.\nund B. ./. Deutschland, 20. November 1989, Rdnr. 30, Serie A Band 165).\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es dem Wortlaut von § 176 GVG in gewissem\nMaße an Genauigkeit mangelt, da es darin heißt: „Die Aufrechterhaltung der\nOrdnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.“, was einem Vorsitzenden einen\nbreiten Ermessensspielraum eröffnet. Der Gerichtshof räumt ein, dass es im Lichte\nder verschiedenen Situationen, mit denen Vorsitzende in Verfahren konfrontiert sind,\nunmöglich ist, hinsichtlich der Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in\nder Sitzung in jedem Einzelfall erforderlich sind, präzise Anforderungen festzulegen.\nDarüber hinaus war die vorgenannte Vorschrift im Zusammenhang mit\nEinschränkungen der Bildberichterstattung in Strafverfahren Gegenstand von\nAuslegungen durch das Bundesverfassungsgericht, das für die Vorsitzenden\nKriterien zur Interessenabwägung entwickelt hat (siehe Rdnrn. 22 bis 23). Die den\nnationalen Gerichten zukommende rechtsprechende Gewalt dient gerade dazu,\nsolche verbleibenden Auslegungszweifel auszuräumen (Satakunnan Markkinapörssi\nOy und Satamedia Oy, a.a.O., Rdnr. 144).\n\n37\nFolglich ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass der Eingriff „gesetzlich\nvorgesehen“ war.\nb) Legitimes Ziel\n\n38\nEs ist unstreitig, dass die richterliche Anordnung dazu diente, die\nPersönlichkeitsrechte von S. im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem er bis\nzum Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hatte, zu schützen. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die richterliche Anordnung daher das rechtmäßige Ziel\nverfolgte, „die Rechte anderer zu schützen“.\nc) Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft\ni. Allgemeine Grundsätze\n\n39\nDer Gerichtshof verweist auf auf die in seiner Rechtsprechung niedergelegten\nallgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs in die freie\nMeinungsäußerung, die in den Rechtssachen Bédat ./. Schweiz [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 56925/08, Rdnrn. 48 bis 54, ECHR 2016, und Couderc und\nHachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07,\nRdnrn. 88 bis 93, 10. November 2015, unlängst zusammengefasst worden sind. Der\nGerichtshof hat betont, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine\nwesentliche Rolle spielt und insbesondere betont, dass sie die Pflicht hat,\nInformationen und Ideen zu allen Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu\nverbreiten. Diese Aufgabe erstreckt sich auf die Berichterstattung über und die\nStellungnahme zu Gerichtsverfahren, die zu deren Öffentlichkeit beitragen und somit\nmit der in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention niedergelegten Anforderung, dass\nVerhandlungen öffentlich sein müssen, in Einklang stehen. Über den Gegenstand\ngerichtlicher Hauptverhandlungen nicht vorab oder zeitgleich diskutieren zu dürfen,\nob in Fachzeitschriften, der allgemeinen Presse oder der breiten Öffentlichkeit, ist\nundenkbar. Zur Aufgabe der Medien, solche Informationen und Ideen zu verbreiten,\nkommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen (S. AG ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 80, 7. Februar 2012). Es ist ferner\nnicht Aufgabe des Gerichtshofs oder im Übrigen der innerstaatlichen Gerichte, bei\nder Wahl der Berichterstattung in einem bestimmten Fall an die Stelle der Presse zu\ntreten (S. AG, a.a.O., Rdnr. 81).\n\n40\nDer Gerichtshof hat jedoch betont, dass die Presse insbesondere hinsichtlich\ndes Schutzes der Privatsphäre von Angeklagten in Strafverfahren und der\nUnschuldsvermutung gewisse Grenzen nicht überschreiten darf (Bédat, a.a.O.,\nRdnr. 51; Egeland und Hanseid ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 34438/04,\nRdnr. 53, 16. April 2009; Eerikäinen u. a ./. Finnland, Individualbeschwerde\nNr. 3514/02, Rdnr. 60, 10. Februar 2009). Für die vom Gerichtshof vorzunehmende\nAbwägung widerstreitender Interessen ist von Bedeutung, dass jede Person, die\neiner Straftat angeklagt ist, nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention das Recht hat, bis\nzum Beweis der Schuld als unschuldig zu gelten (siehe News Verlags GmbH &\nCo.KG, a.a.O., Rdnr. 56).\n\n41\nSchließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten einen\ngewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob und\ninwieweit ein Eingriff in die nach Artikel 10 der Konvention geschützte Freiheit der\nMeinungsäußerung notwendig ist (Bédat, a.a.O., Rdnr. 54). Haben die\ninnerstaatlichen Behörden die Abwägung der in Rede stehenden Interessen in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten\nKriterien vorgenommen, kann der Gerichtshof die Auffassung der innerstaatlichen\nGerichte nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe durch die eigene ersetzen (siehe\nMGN Limited ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn.\n150 und 155, 18. Januar 2011; S. AG, a.a.O., Rdnr. 88).\n\n42\nBei der Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts\nauf Achtung des Privatlebens sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nniedergelegten Kriterien zu berücksichtigen (Couderc und Hachette Filipacchi\nAssociés, a.a.O., Rdnr. 93; S. AG ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 89 bis 95). Der\nGerichtshof ist der Auffassung, dass die so definierten Kriterien nicht erschöpfend\nsind und im Lichte der Umstände de jeweiligen Rechtssache umgesetzt und\nangepasst werden sollten (vgl.Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy,\na.a.O., Rdnr. 166). Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen es um die\nUnschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geht (siehe, sinngemäß,\nBédat, a.a.O., Rdnr. 55). Im Zusammenhang mit der Abwägung konkurrierender\nRechte hat der Gerichtshof, soweit für die vorliegende Rechtssache maßgeblich,\nfolgende Kriterien formuliert: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse;\nBekanntheitsgrad der betroffenen Person; Einfluss auf das Strafverfahren; Umstände\nder Entstehung der Fotos; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung sowie\nSchwere der auferlegten Sanktion.\nii. Anwendung auf den vorliegenden Fall\n(α) Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse\n\n43\nDer Gerichtshof hat betont, dass Pressefotos einen Beitrag zu einer Debatte\nvon öffentlichem Interesse leisten (News Verlags GmbH & Co .KG, a.a.O.,\nRdnrn. 52 ff.; und Eerikäinen u. a. ./. Finnland, a.a.O., Rdnr. 62). In Abhängigkeit\nvom Grad der Bekanntheit der betroffenen Person und der Art der Straftat kann die\nÖffentlichkeit ein Interesse an der Offenlegung ihres physischen Erscheinungsbildes\nhaben (siehe, sinngemäß, Österreichischer Rundfunk ./. Österreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 35841/02, Rdnr. 68, 7. Dezember 2006). Der Gerichtshof\nräumt ein, dass es in Abhängigkeit von der Art der in Rede stehenden Straftat und\nden Umständen der Rechtssache gute Gründe für ein Verbot der Veröffentlichung\ndes Bildes eines Verdächtigen geben kann.\n\n44\nDie in Rede stehende Straftat war brutal, war aber nach einem privaten Streit\ninnerhalb einer Familie und im häuslichen Umfeld begangen worden. Es gab keine\nAnzeichen dafür, dass sie besonderes Aufsehen erregt hätte. Wie der Vorsitzende\nausführte und die Regierung betonte, bestand ganz zu Beginn des Verfahrens, als\ndie richterliche Verbotsanordnung erging, kein besonders großes Medieninteresse an\ndem Fall. Der Gerichtshof schließt sich der Einschätzung der innerstaatlichen\nGerichte an, der gemäß nur ein begrenztes Maß an öffentlichem Interesse bestand.\n\n45\nDie in Rede stehende richterliche Anordnung schränkte nicht den Inhalt der\nBerichterstattung ein, sondern betraf die Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder\nvon S. Daher stellt sich die Frage, ob die Veröffentlichung derartiger Bilder einen\nBeitrag zur öffentlichen Debatte über den Fall hätte leisten können.\n\n46\nDer Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass Informationen über das\nphysische Erscheinungsbild des S. einen bedeutenden Beitrag zur Debatte über den\nFall geleistet hätten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass kein Aufsehen\nerregt worden sei. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das\nphysische Erscheinungsbild von S. dazu beigetragen hätte, Fragen wie z. B. die\nnach der Rolle seiner Eltern in dem Familienkonflikt zu beurteilen.\n(β) Bekanntheitsgrad der betroffenen Person\n\n47\nDer Gerichtshof stellt fest, dass S. zweifellos keine Person des öffentlichen\nLebens, sondern eine gewöhnliche Person war, gegen die ein Strafverfahren geführt\nwurde. S. war der Öffentlichkeit erstmals durch die von ihm begangene Straftat\nbekannt geworden. Dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde, kann ihm, auch\nwenn es sich um eine sehr schwere Straftat handelte, nicht jeglichen Schutz nach\nArtikel 8 der Konvention entziehen (Bédat, a.a.O., Rdnr. 76, und Eerikäinen u. a. ,\na.a.O., Rdnr. 66).\n\n48\nDie Tatsache, dass das Bild einer Person bereits früher veröffentlicht wurde,\nkann im Abwägungsprozess berücksichtigt werden (S. AG, a.a.O., Rdnr. 92, und\nÖsterreichischer Rundfunk, a.a.O., Rdnr. 65) und zu der Schlussfolgerung führen,\ndass keine Notwendigkeit bestand, die Offenlegung der Identität einzuschränken\n(Egeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 59).\n\n49\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Vorsitzende nicht berücksichtigte, dass\nbereits zuvor Fotos von S. veröffentlicht worden waren. Unter Berücksichtigung der\nbesonderen Umstände, unter denen der Richter die Anordnung erließ, insbesondere\ndes Zeitpunkts ganz zu Beginn der Gerichtsverhandlung, und der Eilbedürftigkeit der\nEntscheidung, konnte nicht erwartet werden, dass er zu dem Zeitpunkt alle\nvorherigen Veröffentlichungen kannte und in seine Abwägung der widerstreitenden\nInteressen einbezog.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das physische Erscheinungsbild von S. der\nÖffentlichkeit infolge vorheriger Veröffentlichungen bekannt war. Die meisten der vor\ndem Strafverfahren veröffentlichten Fotos waren jedoch anscheinend viele Jahre\nzuvor aufgenommen worden und zeigten ihn in viel jüngerem Alter. Diesbezüglich ist\nauch zu berücksichtigen, dass, wie die Regierung hervorhob, die deutsche Presse\nbis dahin nur gelegentlich über den Fall berichtet hatte und die Berichterstattung im\nWesentlichen auf die lokalen Medien beschränkt war. Daher hätte die Öffentlichkeit\nS. zur Zeit des gegen ihn geführten Verfahrens nicht anhand dieser Fotos\nidentifizieren können, und es kann nicht festgestellt werden, dass seine Identität der\nÖffentlichkeit bereits bekannt war.\n(γ) Einfluss auf das Strafverfahren\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass S. die Tat zweimal gestanden hatte und die\nBeschwerdeführerinnen der Auffassung waren, dass ihm die Unschuldsvermutung\ndaher nicht mehr zugute gekommen wäre (siehe Rdnr. 32). Ein Geständnis führt für\nsich genommen jedoch nicht zum Wegfall des durch die Unschuldsvermutung\ngewährten Schutzes. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Konvention gilt jede Person, die einer\nStraftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Der\nGerichtshof räumt ein, dass sich ein Geständnis unter gewissen Umständen auf die\nAbwägung widerstreitender Interessen auswirken kann, wie das\nBundesverfassungsgericht festgestellt hat (1 BvR 3048/11, siehe Rdnr. 23). In der\nvorliegenden Rechtssache ist er jedoch davon überzeugt, dass der Vorsitzende\nberücksichtigte, dass die Aussagen von S. und ihre Glaubhaftigkeit gemäß dem\ninnerstaatlichen Recht am Ende der Hauptverhandlung, und nicht vor ihrem Beginn,\nzu beurteilen seien. Dies gilt umso mehr, als bei S. gemäß einem von der\nStaatsanwaltschaft eingeholten Gutachten eine schizoide Persönlichkeitsstörung\nvorlag. Das Urteilsgericht musste das Geständnis sorgfältig prüfen, um sich davon zu\nüberzeugen, dass es korrekt und glaubhaft war.\n(δ) Umstände der Entstehung der Fotos\n\n52\nDer Gerichtshof berücksichtigt, dass im Gerichtssaal aufgenommene Fotos\neines Angeklagten diesen in einem Zustand großer Belastung und möglicherweise in\neiner Situation verminderter Selbstkontrolle zeigen können (siehe, sinngemäß,\nEgeland und Hanseid, a.a.O., Rdnr. 61). Die zu Beginn der Hauptverhandlung im\nGerichtssaal aufgenommenen Fotos zeigten S. in Handschellen, neben\nPolizeibeamten oder seinem Verteidiger. Unter diesen Umständen hatte S. keine\nMöglichkeit, seine Privatsphäre zu schützen und Journalisten an der Erlangung\nidentifizierender Bilder zu hindern. Er setzte sich nicht freiwillig der Öffentlichkeit aus,\nsondern war gezwungen, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass es unter den gegebenen Umständen in hohem Maße notwendig war, die\nPrivatsphäre von S. zu schützen.\n\n53\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass S. sich nie um eine Kontaktaufnahme\nmit den Medien bemühte oder öffentlich äußern wollte. Er bat im Gegenteil\nausdrücklich, vor identifizierender Berichterstattung geschützt zu werden. S. stimmte\nder Aufnahme von Fotos nicht zu.\n(ε) Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung\n\n54\nDie gerichtliche Anordnung betrifft die Veröffentlichung während der\nVerhandlung aufgenommener Bilder, auf denen S. identifizierbar gewesen wäre. Wie\ndie Regierung hervorhob, hätte eine Verbreitung von Bildern, die S. im Gerichtssaal\ngezeigt hätten und auf denen er identifizierbar gewesen wäre, den auf ihm lastenden\npsychischen Druck erhöht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die nachteiligen Folgen,\nwelche die Verbreitung von Informationen, die zu einer Identifizierung von\ntatverdächtigen, angeklagten oder verurteilten Personen oder anderen Parteien\neines Strafverfahrens führen können, für diese Personen haben können, besonders\nberücksichtigt werden sollten (siehe Grundsatz 8 des Anhangs zur Empfehlung\nRec(2003)13 des Ministerkomitees des Europarats, siehe Rdnr. 24). Gleichermaßen\nist zu berücksichtigen, dass sich eine Veröffentlichung von nichtanonymisierten\nBildern eines Angeklagten im Falle einer Verurteilung negativ auf die spätere\nResozialisierung auswirken könnte, wie das Bundesverfassungsgericht\nhervorgehoben hat (1 BvR 620/07, siehe Rdnr. 22). Im vorliegen Fall lag es auch im\nInteresse eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens, den psychischen Druck auf\nS., insbesondere angesichts seiner Persönlichkeitsstörung, nicht weiter zu erhöhen.\n(ζ) Anwendungsbereich der Anordnung und Schwere der Sanktion\n\n55\nDer materielle Anwendungsbereich der richterlichen Anordnung beschränkte\nsich auf das Verbot der Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder von S.\nHinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der richterlichen Anordnung\nbrachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Vorsitzende am 11. Januar 2011\ngesagt habe, dass jeder, der seiner Anordnung nicht Folge leiste, keine Aufnahmen\nvor Verhandlungsbeginn mehr machen dürfe. Sie hätten dies so verstanden, dass\ndie Drohung sich nicht nur auf das in Rede stehende Verfahren beziehe, sondern als\ngenerelle, für die Zukunft geltendes Verbot anzusehen sei. Der Gerichtshof hält das\nArgument der Beschwerdeführerinnen, die richterliche Anordnung könne über die\nerstinstanzliche Verhandlung hinaus Geltung haben, nicht für überzeugend. Die in\nder Anordnung angeführten Gründe beziehen sich ausdrücklich auf die \"Anordnung\nhinsichtlich der Bildberichterstattung über die Hauptverhandlung\". Die\nBeschwerdeführerinnen selbst wandten sich in ihrer Gegenvorstellung vom 31.\nJanuar 2011 (siehe Rdnr. 17) gegen ein Verbot identifizierender Berichterstattung\n„für die Dauer des Prozesses gegen (...) S.2“. In Anbetracht der schriftlichen Fassung\nder richterlichen Anordnung vom 17. Januar 2011 sowie der Tatsache, dass die\nZuständigkeit des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG auf die in Rede stehende\nVerhandlung beschränkt war, gibt es keinen Beleg für die Behauptung der\nBeschwerdeführerinnen, die Anordnung gelte über das Verfahren gegen S. hinaus.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung die Berichterstattung nicht\nbesonders stark einschränkte. Hinsichtlich der Aufnahme von Fotos gab es keine\nEinschränkungen. Die Anordnung verbot nur die Veröffentlichung\nnichtanonymisierter Bilder. Ansonsten gab es keinerlei Einschränkungen der\nBerichterstattung über das Verfahren. Daher wählte der Richter aus mehreren\nmöglichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen\nGerichtsverfahrens und zum Schutz der Privatsphäre von S. die am wenigsten\nrestriktive aus.\n\n57\nWas die Folgen eines Verstoßes gegen die richterliche Anordnung angeht,\nbeschränkte sich ein möglicher Ausschluss von der weiteren Berichterstattung über\nden Fall ebenfalls auf das Verfahren gegen S. Das Gericht ist nicht der Auffassung,\ndass die Anordnung eine abschreckende Wirkung entfaltete, die die Rechte der\nBeschwerdeführerinnen aus Artikel 10 der Konvention verletzte.\n( η) Schlussfolgerung\n\n58\nDer Gerichtshof erkennt an, dass der Vorsitzende eine sorgfältige Abwägung\nvorgenommen und die verschiedenen Faktoren, die nach der Konvention maßgeblich\nsind, berücksichtigt hat. Angesichts der oben aufgeführten Kriterien und Erwägungen\nund insbesondere der Tatsache, dass die Rechtssache die Veröffentlichung von in\neiner strafrechtlichen Verhandlung aufgenommenen Bildern betraf, stellt der\nGerichtshof fest, dass der Vorsitzende sich mit den gegensätzlichen Interessen\ngründlich auseinander gesetzt hat und bei der Anwendung der innerstaatlichen\nRechtsvorschriften eine sorgfältige Abwägung der relevanten Aspekte des Falles\nvorgenommen hat. In Anbetracht des den nationalen Behörden zustehenden\nBeurteilungsspielraums im Zusammenhang mit Einschränkungen der\nBerichterstattung über Strafverfahren ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass der\n2 „Anmerkung d. Übers.:Die Formulierung in dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen lautet: „an den noch\nverbleibenden Verhandlungstagen“.\nVorsitzende die betroffenen Interessen im Einklang mit den Maßstäben der\nKonvention abgewogen hat. Die Anordnung war im Hinblick auf das verfolgte\nrechtmäßige Ziel verhältnismäßig, da der Vorsitzende unter mehreren möglichen\nMaßnahmen die am wenigsten restriktive auswählte. Daher gelangt der Gerichtshof\nzu dem Schluss, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf freie\nMeinungsäußerung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\n\n59\nArtikel 10 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EIN-\nSTIMMIG:\n1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. September 2017 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško André Potocki\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-21/51405-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183432","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183432"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-21/51405-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-183432","retrieved":"2026-07-29 08:50:58.423694+00:00"}}