{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0907JUD006825011","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-09-07","aktenzeichen":"68250/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 68250/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. September 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 4. Juli 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68250/11) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger, E. („der\nBeschwerdeführer“), am 24. Oktober 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nFrau O., Rechtsanwältin in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die Entscheidung des\nOberlandesgerichts vom 3. Dezember 2010, den Haftbefehl gegen ihn nicht außer Vollzug\nzu setzen, Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletze.\n\n4\nAm 4. März 2016 wurde die Artikel 5 Abs. 4 der Konvention betreffende Rüge der\nRegierung übermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.\n\n5\nDie türkische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nunterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), machte von diesem Recht keinen Gebrauch.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in A.\n\n7\nAm 20. April 2010 wurden die Räume, in denen der Beschwerdeführer ein Café\nbetrieb, auf der Grundlage eines am 2. März 2010 vom Amtsgericht erlassenen\nDurchsuchungsbeschlusses durchsucht. Der Beschwerdeführer wurde in einem hinteren\nRaum des Cafés beim Verwiegen und Verpacken von rund 400 g Kokain angetroffen, wobei\ner einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.325 EUR in seinen Hosentaschen hatte. Er wurde\nfestgenommen.\n\n8\nAm darauffolgenden Tag erließ das Amtsgericht mit der Begründung, dass er dringend\nverdächtig sei, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben,\nund dass Fluchtgefahr bestehe, Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Es war der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Straftaten mit einer\nempfindlichen Freiheitstrafe zu rechnen habe, dass er keine enge Bindung an Deutschland\nhabe, dass er arbeitslos sei und von Sozialleistungen lebe und dass er sich ohne Weiteres in\ndie Türkei absetzen könnte.\n\n9\nBei einem am 5. Mai 2010 durchgeführten Haftprüfungstermin beantragte die\nVerteidigerin des Beschwerdeführers die Freilassung des Beschwerdeführers auf Kaution\nund wies darauf hin, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers bereit und in der Lage\nseien, eine vom Gericht festzusetzende Kaution zu hinterlegen. Am darauffolgenden Tag zog\ndie Verteidigerin des Beschwerdeführers den Antrag zurück, nachdem das Gericht\nangekündigt hatte, eine Freilassung auf Kaution abzulehnen.\n\n10\nAm 6. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer\nund legte ihm gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen zur Last.\n\n11\nAm 6. August 2010 entschied das Amtsgericht, die Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer zu eröffnen.\n\n12\nAm 29. September 2010 befand das Amtsgericht den Beschwerdeführer in einem der\ndrei Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge für schuldig und sprach ihn in den anderen beiden Fällen frei. Es verurteilte ihn zu\nzwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete die Fortdauer seiner Haft an.\n\n13\nAm 30. September 2010 legten sowohl der Beschwerdeführer als auch die\nStaatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.\n\n14\nAm selben Tag legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den\nHaftfortdauerbeschluss ein und beantragte dessen Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung. Er\nbrachte vor, dass es keinen Fluchtanreiz für ihn gebe. Aufgrund seiner starken Bindungen an\nDeutschland sei eine Flucht in die Türkei unwahrscheinlich. Er lebe seit 20 Jahren in\nDeutschland, sei seit 13 Jahren verheiratet und habe zwei Kinder, die acht Jahre und ein\nJahr alt seien. Seine Eltern und sein Bruder lebten ebenfalls in Deutschland. Seine einzige\nBindung zur Türkei bestehe hingegen in der Ferienwohnung seiner Eltern.\n\n15\nAm 1. Oktober 2010 beschloss das Amtsgericht, der Haftbeschwerde nicht\nabzuhelfen und die Sache dem Landgericht vorzulegen. Das Gericht hielt es für möglich,\ndass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zu einer erheblichen Freiheitsstrafe\nverurteilt werden würde. Daher bestehe ein Fluchtanreiz für ihn, der durch seine\nvorhandenen sozialen Bindungen an Deutschland nicht ausgeräumt werde. In diesem\nZusammenhang stellte es fest, dass der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie seit\n2001 von Sozialleistungen lebe und dass er mangelhaft Deutsch spreche und keine\nBerufsperspektiven habe. Da seine Frau ebenfalls türkische Staatsangehörige sei, seine\nKinder noch klein seien und seine Eltern eine Ferienwohnung in der Türkei besäßen,\nbestehe die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Familie in die Türkei\nabsetze. Dieser Fluchtgefahr könne durch Meldeauflagen oder die Erbringung einer\nSicherheitsleistung nicht hinreichend begegnet werden.\n\n16\nAm 7. Oktober 2010 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers\nzurück. Es beschränkte den Haftbefehl auf den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Fall\nund hob ihn hinsichtlich der zwei Fälle, von denen ihn das Amtsgericht freigesprochen hatte,\nauf. Unter Verweis auf die Begründung des Amtsgerichts und Hervorhebung der Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer keiner rechtmäßigen Arbeit nachgehe, aber familiäre Bindungen\nan die Türkei habe, vertrat es die Auffassung, dass weiterhin die Gefahr der Flucht des\nBeschwerdeführers bestehe.\n\n17\nGegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 weitere\nBeschwerde ein. Nachdem er im Wesentlichen erneut vortrug, warum keine Fluchtgefahr\nbestehe, brachte er vor, dass einer solchen Gefahr zumindest mit einer weniger\neinschneidenden Maßnahme begegnet werden könne. In diesem Zusammenhang bot er die\nLeistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000 EUR durch Familienangehörige an.\n\n18\nNachdem das Landgericht beschlossen hatte, die weitere Beschwerde des\nBeschwerdeführers zu verwerfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen, teilte\ndieses dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. November 2010 mit,\ndass es eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erwäge. Es bat den Beschwerdeführer\num Konkretisierung des unterbreiteten Angebots und forderte, dass dem Beschwerdeführer\ndie Kautionssumme durch die Familienangehörigen in einer Weise überlassen werde, dass\ner selbst darüber verfügen und die Kaution selbst stellen könne. Die legale Herkunft der\nKautionssumme sei glaubhaft zu machen.\n\n19\nAm darauffolgenden Tag teilte der Verteidiger dem Oberlandesgericht mit, dass die\nFamilienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin bereit und in der Lage seien, eine\nKaution in Höhe von 10.000 EUR an das Gericht zu zahlen und deren legale Herkunft\nglaubhaft zu machen. Allerdings seien die Familienangehörigen nicht bereit, das Risiko einer\nAufrechnung der Rückzahlungsforderung gegen mögliche zukünftige Forderungen der\nBehörden an den Beschwerdeführer zu tragen. Wenn der Beschwerdeführer davon\nauszugehen habe, dass die Kaution in jedem Fall – also auch ohne Flucht – verfalle, da die\nRückzahlungsforderung gepfändet werden würde, könne die Sicherheitsleistung dem\nVerteidiger zufolge einer Fluchtgefahr nicht wirksam entgegenstehen.\n\n20\nAm 3. Dezember 2010 verwarf das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Es schloss sich hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden\nFluchtgefahr den Bewertungen des Amtsgerichts und des Landgerichts an und stellte fest,\ndass die zu erwartende Strafe des Beschwerdeführers nicht auf zwei Jahre und sechs\nMonate begrenzt sei, da die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das Urteil\neingelegt habe, um eine Verurteilung auch in den beiden Fällen zu erreichen, in denen der\nBeschwerdeführer freigesprochen worden sei. Es gab an, eine Außervollzugsetzung des\nHaftbefehls dennoch in Erwägung zu ziehen, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde.\nSolange die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht bereit seien, ihm die\nnotwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, komme dies für das Gericht jedoch nicht in\nBetracht, da diese fehlende Bereitschaft darauf hindeute, dass die Angehörigen dem\nBeschwerdeführer kein ausreichendes Vertrauen entgegenbrächten, weshalb seine Bindung\nan seine Familie nicht hinreichend gefestigt scheine, um zu verhindern, dass er den Verfall\nder Sicherheit durch Flucht riskiere. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass die\nGefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere\nBetäubungsmitteldelikte begehen würde, und begründete den Haftbefehl subsidiär mit\nWiederholungsgefahr. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010\nzugestellt.\n\n21\nAm 3. Januar 2011 wurde das Urteil des Amtsgerichts vom 29. September 2010\nrechtskräftig, nachdem das Landgericht entschieden hatte, das Verfahren hinsichtlich eines\nder Anklagepunkte einzustellen, und der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft ihre\nBerufungen zurückgenommen hatten.\n\n22\nAm selben Tag setzte das Landgericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer\ngegen eine Reihe von Auflagen, darunter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von\n5.000 EUR durch ihn oder durch Dritte, außer Vollzug. Nachdem dieser Betrag am selben\nTag durch einen Dritten gezahlt wurde, wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.\n\n23\nAm 14. April 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die am 10. Januar 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl gegen\nihn nicht außer Vollzug zu setzen, zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 155/11).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Der Haftbefehl\n\n24\nDie §§ 112 ff Strafprozessordnung (StPO) behandeln die Untersuchungshaft. Nach\n§ 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet\nwerden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund\nliegt beispielsweise dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,\ndass Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2) oder Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1) besteht.\nLaut Artikel 112a Abs. 2 StPO und der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte kann ein Haftbefehl nicht mit Wiederholungsgefahr begründet werden, und zwar\nauch nicht subsidiär, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls wegen\nFluchtgefahr erfüllt, die Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung jedoch nicht erfüllt\nsind (siehe LG Gera, 1 Qs 11/00, Beschluss vom 3. April 2000; KG Berlin,\n(4) 1 HEs 199/99 (132/99), Beschluss vom 13. Oktober 1999; LG Bonn, 32 Qs 99/88,\nBeschluss vom 20. Juli 1988).\n\n25\nWird ein Haftbefehl in einer vergleichbaren Situation dennoch mit\nWiederholungsgefahr begründet, und sei es subsidiär, so bleibt der Haftgrund der\nWiederholungsgefahr entweder außer Betracht (siehe KG Berlin, 5 Ws 12/16, Beschluss\nvom 8. Februar 2016) oder er wird in Wegfall gebracht (siehe OLG Hamm, 3 Ws 412/09,\nBeschluss vom 3. November 2009). Ein solcher Haftbefehl ist rechtsfehlerhaft, aber nicht\nunwirksam oder nichtig und stellt weiterhin eine tragfähige Grundlage für die\nFreiheitsentziehung dar (siehe dazu M. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 11364/03, Rdnrn. 48 bis 49, 9. Juli 2009).\n\n26\nNach dem innerstaatlichen Recht dauert die Untersuchungshaft bis zur\nrechtskräftigen Verurteilung einer Person an, also auch während des Rechtsmittelverfahrens.\nNach § 117 Abs. 1 StPO können Untersuchungsgefangene jederzeit um Haftprüfung\nersuchen oder die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragen. Nach § 304 StPO\nkönnen sie bei dem Gericht, das den betreffenden Beschluss erlassen hat, Haftbeschwerde\ngegen die Entscheidung einlegen, mit der ihre (fortdauernde) Unterbringung angeordnet\nwurde. Lässt das Gericht die Beschwerde nicht zu, verweist es sie an ein höherinstanzliches\nGericht. Gegen den Beschluss dieses Gerichts kann nach § 310 Abs. 1 StPO weitere\nBeschwerde eingelegt werden.\nB. Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Leistung einer angemessenen\nSicherheit\n\n27\n§ 116 StPO regelt die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls. Die Bestimmung sieht\nunter anderem vor, dass die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den\nBeschuldigten oder einen Dritten als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt,\nwenn der einzige dem Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund Fluchtgefahr ist. Der\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zufolge liegt es jedoch im Ermessen der\nGerichte, die Stellung der Sicherheitsleistung durch Dritte auszuschließen, wenn zum\nBeispiel die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Dritten nicht von einer Art ist,\ndie den Beschuldigten davon abhalten würde, durch Flucht den Verfall der Sicherheit zu\nverursachen (OLG Hamm, 1 Ws 595/08, Beschluss vom 9. September 2008).\n\n28\nWurde ein Haftbefehl wegen Leistung einer angemessenen Sicherheit außer Vollzug\ngesetzt, verfällt die Sicherheit nach § 124 StPO bei Flucht des Beschuldigten, und zwar\nunabhängig davon, ob sie von dem Beschuldigten selbst oder einem Dritten geleistet wurde.\n\n29\nNach der innerstaatlichen Rechtsprechung darf die nach § 116 StPO geleistete\nSicherheit nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden, die Behörden dem Beschuldigten\ngegenüber aus einem anderen Rechtsverhältnis zustehen könnten (BGH, III ZR 219/83,\nUrteil vom 24. Juni 1985, betreffend die Aufrechnung einer Forderung auf Rückzahlung einer\nSicherheit gegen eine Steuerforderung). Das Verbot einer solchen Aufrechnung ist\nerforderlich, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit ihren Zweck erfüllen kann. Der\nBeschuldigte hätte keinen Anreiz, vor Gericht zu erscheinen, wenn die Behörden seine\nRückzahlungsforderung selbst im Falle seines Erscheinens zur Hauptverhandlung gegen\nForderungen ihrerseits aufrechnen könnten. Allerdings können die Behörden zu einem\nspäteren Zeitpunkt die zukünftigen Rückzahlungsforderungen pfänden, sollten sie\nZahlungsansprüche gegen den Sicherheitsgeber haben (ebenda).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER KONVENTION\n\n30\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom\n3. Dezember 2010, den Haftbefehl gegen ihn nicht außer Vollzug zu setzen, Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention verletze; dieser lautet wie folgt:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht\nzu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\n\n31\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n33\nDer Beschwerdeführer machte geltend, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon\nausgegangen, dass Fluchtgefahr bestehe. Er sei zu jener Zeit Mitte dreißig gewesen und\nhabe rund 20 Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht, an das er auch starke familiäre\nBindungen habe, da seine Frau, seine minderjährigen Kinder, sein Vater und sein Bruder\ndort lebten. Seine Bindungen an die Türkei seien auf seine Staatsangehörigkeit und darauf\nbeschränkt, dass seine Eltern dort eine Ferienwohnung besäßen. Er brachte vor, dass die zu\nerwartende Freiheitsstrafe für ihn keinen Anreiz darstelle, Deutschland zu verlassen und in\ndie Türkei zu gehen, wobei er insbesondere darauf abstellte, dass er bereits einige Zeit in\nHaft verbracht habe und die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten beantragt habe. Daher drohe ihm im Berufungsverfahren\nrealistischerweise keine wesentlich längere Freiheitsstrafe als die vom Amtsgericht\nverhängte, auch wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das Urteil des\nAmtsgerichts eingelegt habe.\n\n34\nSelbst wenn man davon ausginge, dass Fluchtgefahr bestehe, sei der Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 3. Dezember 2010 willkürlich. Dies zeige sich daran, dass das\nLandgericht den Haftbefehl gegen ihn einen Monat später gegen Leistung einer Sicherheit in\nHöhe von 5.000 EUR außer Vollzug gesetzt habe. Es habe keinen Grund für das\nOberlandesgericht gegeben, nur einen Monat vorher eine doppelt so hohe Summe\nanzusetzen und zu verlangen, dass der Beschwerdeführer diese selbst zu zahlen habe. Es\nsei ein Fehlschluss, anzunehmen, dass die fehlende Bereitschaft seiner\nFamilienangehörigen, ihm die erforderlichen Mittel in Höhe von 10.000 EUR zur Verfügung\nzu stellen, darauf hindeute, dass es ihnen an Vertrauen in ihn fehle. Fehlte es seinen\nFamilienangehörigen an Vertrauen in ihn, hätten sie nicht angeboten, die Sicherheitsleistung\ndirekt an die Gerichte zu zahlen, da diese im Fall seiner Flucht nach § 124 StPO unabhängig\ndavon, wer die Kaution an die Gerichte gezahlt habe, verfallen würde (siehe Rdnr. 28).\n\n35\nVielmehr hätten seine Familienangehörigen einen guten Grund für ihren Standpunkt\ngehabt. Würden sie die Mittel dem Beschwerdeführer zur Verfügung stellen, müssten sie\nbefürchten, dass die Behörden die Forderung des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der\nSicherheit gegen die Forderungen der Behörden nach Begleichung der Kosten für das\nStrafverfahren gegen ihn aufrechnen würden. Da der Beschwerdeführer verschuldet sei und\nvon Sozialleistungen lebe, sei es nicht realistisch zu erwarten, dass er die Kosten für das\nVerfahren begleichen werde. Demnach würden die Familienangehörigen ihr Geld in diesem\nSzenario selbst dann nicht zurückbekommen, wenn er zur Hauptverhandlung und – im Falle\nseiner Verurteilung – zum Strafvollzug erschiene. Dies würde eine Flucht sogar noch\nwahrscheinlicher machen. Zahlten die Familienangehörigen die Kaution jedoch direkt an die\nGerichte, bestünde keine Gefahr, dass ihre Rückzahlungsforderung gepfändet werden\nwürde, da die Behörden den Familienangehörigen gegenüber keine Ansprüche hätten. Dies\nhätte ihm einen Anreiz gegeben, nicht zu fliehen. Die von den Familienangehörigen\neingenommene Position spiegele lediglich ihre fehlende Bereitschaft wider, die Kosten für\ndas Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu tragen. Der Beschwerdeführer trug vor,\ndass der Grund für die Forderung des Oberlandesgerichts, dass er die Kaution selbst zu\nzahlen habe, demnach darin bestanden habe, sicherzustellen, dass die Forderungen der\nBehörden hinsichtlich der Verfahrenskosten vollstreckt werden könnten. Derartige finanzielle\nInteressen der Behörden seien kein legitimer Grund dafür, die Bereitstellung einer\nSicherheitsleistung durch Dritte, wie sie das innerstaatliche Recht vorsehe, zu verweigern.\n\n36\nDer Beschwerdeführer brachte auch vor, dass sein Fall nicht mit dem vom\nOberlandesgericht X. beschiedenen Fall (siehe Rdnr. 27) vergleichbar sei, da der\nBeschuldigte in jenem Fall zuvor Straftaten gegen das Vermögen einer anderen Person\nbegangen habe, weshalb es ihm nachweislich an Achtung vor derartigem Vermögen fehle,\nwas ein Grund dafür sei, die Erbringung der Sicherheitsleistung durch einen Dritten zu\nverweigern. Darüber hinaus sei die Bezugnahme der Regierung auf die Fälle\nNeumeister ./. Österreich (27. Juni 1968, Reihe A Band 8) und Mangouras ./. Spanien [GK]\n(Individualbeschwerde Nr. 12050/04, ECHR 2010) nicht überzeugend. In diesen Fällen sei\nes um die Erbringung der Sicherheitsleistung durch eine Bank oder ein\nVersicherungsunternehmen gegangen, weshalb keine enge persönliche Beziehung zwischen\nden jeweiligen Sicherheitsgebern und Beschwerdeführern ersichtlich gewesen sei, was im\nVergleich zum vorliegenden Fall einen erheblichen Unterschied darstelle.\n\n37\nSchließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass es gegen das innerstaatliche\nRecht verstoße, einen Haftbefehl subsidiär mit Wiederholungsgefahr zu begründen. Darüber\nhinaus sei die Feststellung, dass Wiederholungsgefahr bestehe, nicht hinreichend\nsubstantiiert.\nb) Die Regierung\n\n38\nDie Regierung brachte vor, die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers sei\nsechsmal überprüft worden und die innerstaatlichen Gerichte hätten zu Recht festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge dringend verdächtig sei und zudem Fluchtgefahr bestehe. Die\nHaftfortdauer sei außerdem verhältnismäßig gewesen.\n\n39\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2010, mit dem die Leistung\nder Sicherheit durch seine Familienangehörigen abgelehnt wurde, habe mit dem\ninnerstaatlichen Recht im Einklang gestanden (siehe Rdnr. 27). Das Gericht verfüge\ndiesbezüglich über einen Ermessensspielraum, den es nicht überschritten habe, als es\nentschieden habe, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit selbst zu leisten habe, damit\nder Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden könne. Unter Hinweis darauf, dass der\nBeschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung durch das Oberlandesgericht zu keinem\nZeitpunkt konkret angegeben habe, welche Familienangehörigen die Sicherheit leisten\nwürden, brachte die Regierung vor, dass das Gericht zu dem vertretbaren Schluss gelangt\nsei, dass die fehlende Bereitschaft seiner Familienangehörigen, ihm die erforderlichen Mittel\nzur Verfügung zu stellen, darauf hindeute, dass diese ihm kein ausreichendes Vertrauen\nentgegenbrächten und dass demnach die Erbringung der Sicherheitsleistung durch\nFamilienangehörige des Beschwerdeführers keine hinreichende Gewähr dafür biete, dass er\nnicht fliehen würde. Unter Bezugnahme auf die Fälle Smirnova ./. Russland\n(Individualbeschwerden Nrn. 46133/99 und 48183/99, Rdnr. 59, ECHR 2003-IX (Auszüge)),\nNeumeister (a. a. O., Rdnr. 14) und Mangouras (a. a. O., Rdnr. 78), brachte sie vor, dass\ndiese Bewertung auch mit Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vereinbar sei.\n\n40\nSoweit der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familienangehörigen hätten\nihm die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung gestellt, weil sie eine Aufrechnung der\nRückzahlungsforderung gegen die Forderungen der Behörden auf Begleichung der\nVerfahrenskosten befürchteten, wies die Regierung darauf hin, dass der Beschluss des\nOberlandesgerichts keine Anhaltspunkte hierfür enthalte und dass es nach der\ninnerstaatlichen Rechtsprechung nicht erlaubt sei, eine Sicherheitsleistung mit etwaigen\nForderungen der Behörden gegen den Beschuldigten zu verrechnen (siehe Rdnr. 29).\nSoweit die Behörden zu einem späteren Zeitpunkt einen zukünftigen Rückzahlungsanspruch\ndes Beschwerdeführers gegen ihre Forderungen auf Begleichung der Verfahrenskosten\naufrechnen könnten, käme dies nur unter zwei Bedingungen zum Tragen: Zunächst einmal\nmüsse die Verurteilung des Beschwerdeführers Rechtskraft erlangen, was zum Zeitpunkt der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht eindeutig absehbar gewesen sei, da\nsowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil\ndes Amtsgerichts eingelegt hätten und das Landgericht noch nicht über die Berufung\nentschieden habe. Und zweitens müsse der Beschwerdeführer es versäumen, die\nVerfahrenskosten zu bezahlen. Selbst im Falle seiner Verurteilung könne er daher die\nPfändung seines Rückzahlungsanspruchs verhindern, indem er die Verfahrenskosten\nbezahle. Dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befürchteten, dass er diese\nKosten nicht tragen würde, spreche umso mehr dafür, dass es seinen Familienangehörigen\nan Vertrauen in ihn fehle.\n\n41\nDie Regierung fügte hinzu, dass keine anderslautenden Schlüsse daraus gezogen\nwerden könnten, dass der Haftbefehl später doch gegen eine von Dritten geleistete\nSicherheit in Höhe von 5.000 EUR außer Vollzug gesetzt worden sei. Dieser Entscheidung\nvom 3. Januar 2011 hätten andere Umstände zugrunde gelegen. Insbesondere sei die\nVerurteilung des Beschwerdeführers an jenem Tag rechtskräftig geworden und er habe\nkeine höhere Freiheitsstrafe mehr erwarten müssen.\n\n42\nIm Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Haftbefehl subsidiär\nmit Wiederholungsgefahr zu begründen, erkannte die Regierung an, dass dies einen\nformalen Fehler darstelle. Allerdings werde der Haftbefehl durch diesen Fehler nach dem\ninnerstaatlichen Recht zwar rechtsfehlerhaft, jedoch nicht unwirksam (siehe Rdnr. 25).\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n43\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom\n3. Dezember 2010 nach der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Urteil des\nAmtsgerichts vom 29. September 2010 ergangen ist. Die in Rede stehende Frage stellte sich\ndemnach nach der Verurteilung, als Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 5 Abs. 3 der\nKonvention auf die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht mehr anwendbar\nwaren (W. ./. Deutschland, 27. Juni 1968, Rdnr. 9, Reihe A Band 7). Vielmehr fiel die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention,\nauch wenn das Berufungsverfahren noch anhängig war (Belevitskiy ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 72967/01, Rdnr. 99, 1. März 2007). Es gibt keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a\nder Konvention per se willkürlich gewesen wäre.\n\n44\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention Personen,\ndie von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch darauf haben, ein\nVerfahren zur gerichtlichen Prüfung der verfahrens- und materiellrechtlichen\nVoraussetzungen anzustrengen, die für die „Rechtmäßigkeit“ ihrer Freiheitsentziehung\nwesentlich sind (siehe Idalov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03,\nRdnr. 161, 22. Mai 2012). Der Begriff der „Rechtmäßigkeit“ nach Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention hat die gleiche Bedeutung wie nach Artikel 5 Abs. 1, so dass eine Person, die\nfestgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, Anspruch auf eine Überprüfung der\n„Rechtmäßigkeit“ ihrer Freiheitsentziehung im Lichte nicht nur der Erfordernisse nach dem\ninnerstaatlichen Recht, sondern auch im Lichte der Konvention, der darin verankerten\nGrundsätze und des Ziels der nach Artikel 5 Abs. 1 zulässigen Beschränkungen hat (siehe\nE. ./. Norwegen, 29. August 1990, Rdnr. 49, Reihe A Band 181-A). Artikel 5 Abs. 4 garantiert\nkein Recht auf eine gerichtliche Überprüfung in einem Umfang, der es dem Gericht im\nHinblick auf alle Aspekte des Falls, auch auf reine Zweckmäßigkeitsfragen, ermöglichen\nwürde, sein eigenes Ermessen über das der Entscheidungsfindungsinstanz zu stellen\n(ebenda, Rdnr. 50). Die Überprüfung sollte allerdings weitreichend genug sein, um die\nBedingungen zu erfassen, die für die rechtmäßige Freiheitsentziehung einer Person nach\nArtikel 5 Abs. 1 wesentlich sind, auch in Fällen, bei denen die Freiheitsentziehung unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fällt (ebenda, mit weiteren Verweisen).\n\n45\nEs ist festzuhalten, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fiel und Artikel 5 Abs. 4 der Konvention im Hinblick\nauf Freiheitsentziehungen nach Verurteilung normalerweise nicht zum Tragen kommt, es sei\ndenn, die Gründe für die Freiheitsentziehung einer Person können sich mit der Zeit\nverändern (siehe Kafkaris ./. Zypern (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9644/09, Rdnr. 58,\n21. Juni 2011) oder es kommen neue Fragen auf, die die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung betreffen (siehe Gavril Yosifov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde\nNr. 74012/01, Rdnr. 57, 6. November 2008). In der vorliegenden Rechtssache ist Artikel 5\nAbs. 4 der Konvention anwendbar, da nach dem innerstaatlichen Recht die\nUntersuchungshaft bis zur rechtskräftigen Verurteilung einer Person andauert, also auch\nwährend des Rechtsmittelverfahrens, und allen Untersuchungsgefangenen die gleichen\nVerfahrensrechte zustehen (siehe Rdnr. 26). Sehen die Vertragsstaaten Verfahren vor, die\nüber die Erfordernisse nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hinausgehen, müssen die darin\nenthaltenen Garantien trotzdem auch in diesen Verfahren eingehalten werden. Allerdings ist\nes unter diesen Umständen nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, zu prüfen, ob das\nOberlandesgericht die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft des\nBeschwerdeführers fehlerhaft beurteilt hat (siehe Rdnr. 33). Vielmehr liegt der Schwerpunkt\nseiner Prüfung darauf, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die von den\nFamilienangehörigen angebotene Zahlung direkt an das Gericht abzulehnen und für eine\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls auf einer Zahlung der Kaution durch den\nBeschwerdeführer selbst zu bestehen, willkürlich war.\n\n46\nDer Gerichtshof stellt einerseits fest, dass nach der einschlägigen Bestimmung des\ninnerstaatlichen Rechts ein Haftbefehl nach Leistung einer Sicherheit durch den\nBeschuldigten oder einen Dritten außer Vollzug gesetzt werden konnte, und andererseits,\ndass es der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zufolge im Ermessen des mit der\nSache befassten Gerichts lag, die Leistung der Sicherheit durch Dritte auszuschließen, wenn\nzum Beispiel die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Dritten nicht von einer Art\nist, die den Beschuldigten davon abhalten würde, durch Flucht den Verfall der Sicherheit zu\nverursachen (siehe Rdnr. 27).\n\n47\nEr weist erneut darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des EGMR vertretbar\nist, eine Freilassung auf Kaution abzulehnen, wenn die Gefahr besteht, dass der\nBeschuldigte nicht zur Hauptverhandlung erscheint (Smirnova, a. a. O., Rdnr. 59). Die\nBeurteilung, ob die Fluchtgefahr durch Leistung einer Sicherheit vermieden werden kann,\nmuss grundsätzlich unter Bezugnahme auf den Beschuldigten, dessen\nVermögensverhältnisse und sein Verhältnis zu den Personen, die die Sicherheit leisten\nsollen, erfolgen; mit anderen Worten: inwieweit darauf vertraut werden kann, dass im Falle\nseines Nichterscheinens in der Hauptverhandlung die Aussicht darauf, dass entweder die\nSicherheit verfällt oder gegen den Sicherheitsgeber zur Beitreibung der Kaution vollstreckt\nwird, wahrscheinlich ausreicht, um ihn von jeglichem Fluchtgedanken abzuhalten\n(Mangouras, a. a. O., Rdnr. 78; Neumeister, a. a. O., Rdnr. 14).\n\n48\nNach Ansicht des Gerichtshofs bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers im\nWesentlichen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Angebot der\nFamilienangehörigen, die Kaution in Höhe von 10.000 EUR direkt an das Gericht zu zahlen,\nabzulehnen und für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls auf einer Zahlung durch den\nunbemittelten Beschwerdeführer selbst zu bestehen (siehe Rdnr. 20). Der Beschwerdeführer\nbrachte vor, dass diese Entscheidung willkürlich gewesen sei und ihr Zweck nicht darin\nbestanden habe, sein Erscheinen bei der Hauptverhandlung oder, im Falle seiner\nVerurteilung, zum Strafvollzug sicherzustellen, sondern vielmehr die Möglichkeit der\nBehörden zum Ziel gehabt habe, später ihre Forderungen bezüglich der Verfahrenskosten\ngegen den unbemittelten Beschwerdeführer durchzusetzen.\n\n49\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung\nseiner Behauptung (siehe Rdnrn. 33 bis 36) zwar zu Kenntnis, ist aber erstens der Ansicht,\ndass es sowohl nach dem innerstaatlichen Recht als auch nach der Rechtsprechung des\nEGMR möglich war, die Sicherheitsleistung durch Dritte auszuschließen. Zweitens stellt er\nfest, dass die Beurteilung dessen, ob die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hätte\nvermieden werden können, wenn seine Familienangehörigen die Sicherheitsleistung\nerbracht hätten, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren erfolgen musste und\ndaher schon dem Grunde nach ein gewisses Maß an Ermessen mit sich brachte. Drittens\nstellt er fest, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung ausführlich begründet hat.\n\n50\nDas Oberlandesgericht, das sich den Begründungen des Amts- und des Landgerichts\nanschloss, befand, dass bei dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe, da ihm im\nBerufungsverfahren eine erhebliche Freiheitsstrafe drohe, er mangelhaft Deutsch spreche,\nkeiner rechtmäßigen Arbeit nachgehe und seit 2001 von Sozialleistungen lebe, da sowohl er\nals auch seine Frau türkische Staatsangehörige seien, ihre Kinder klein seien und seine\nEltern eine Ferienwohnung in der Türkei besäßen (siehe Rdnrn. 15, 16 und 20). Im Hinblick\nauf die Frage, ob die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers durch Verlangen einer\nSicherheitsleistung vermieden werden könne, bestand das Oberlandesgericht darauf, dass\ndie Kaution von ihm selbst und nicht von seinen Familienangehörigen gezahlt werde, und\nführte aus, dass die fehlende Bereitschaft der Familienangehörigen des Beschwerdeführers,\nihm die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, darauf hindeute, dass es ihnen an\nVertrauen in ihn fehle; es kam zu dem Schluss, dass seine Bindung an seine Familie nicht\nhinreichend gefestigt scheine, um zu verhindern, dass er den Verfall der Sicherheit durch\nFlucht riskiere (siehe Rdnr. 20).\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass weder die Bewertung der Fluchtgefahr durch\ndas Oberlandesgericht, noch dessen Beurteilung der Frage, ob diese Gefahr vermieden\nwerden könnte, wenn seine Familienangehörigen die Sicherheit leisten würden,\nBösgläubigkeit seitens der Behörden erkennen lassen. Die angeführten Gründe sind\nzutreffend und ausreichend. Selbst wenn die Sicherheitsleistung – unter bestimmten\nVoraussetzungen – zu einem späteren Zeitpunkt verfallen könnte, kann die Bewertung des\nVerhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen, die die\nBehörden auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen vorgenommen haben,\nnicht als willkürlich angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der\nersten Instanz bereits verurteilt worden war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass keine\nanderslautenden Schlüsse daraus gezogen werden können, dass der Haftbefehl später doch\naußer Vollzug gesetzt wurde, da dieser Entscheidung andere Umstände zugrunde lagen.\nInsbesondere war die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden und er\nmusste keine höhere Freiheitsstrafe mehr erwarten.\n\n52\nWas die zusätzliche Anführung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr angeht, ist\nes unbestritten, dass es nach dem innerstaatlichen Recht ausdrücklich unzulässig war, einen\nHaftbefehl mit Wiederholungsgefahr zu begründen, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr\ngegeben war, die Voraussetzungen für die Außervollzugsetzung jedoch nicht erfüllt waren\n(siehe Rdnr. 24). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nicht jeder in einem\nHaftbefehl festgestellte Fehler dazu führt, dass die zugrunde liegende Freiheitsentziehung an\nsich im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 unrechtmäßig wird (M., a. a. O., Rdnr. 74). Vielmehr sollte\nein Haftbefehl lediglich dann als ex facie unwirksam angesehen werden – was wiederum die\nUnrechtmäßigkeit der auf der Grundlage dieses Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer\nverhängten Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 zur Folge hätte – wenn der Mangel des\nHaftbefehls einen „groben offensichtlichen“ Fehler im besonderen Sinne der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs darstellte (ebenda, Rdnr. 75). Um dies zu beurteilen, berücksichtigt der\nGerichtshof alle Umstände des Falles, auch und insbesondere die Würdigung durch die\ninnerstaatlichen Gerichte (ebenda, Rdnr. 86).\n\n53\nEr stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte einschließlich des Oberlandesgerichts\nin dessen in Rede stehender Entscheidung ausführlich begründet haben, warum der\nBeschwerdeführer dringend des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verdächtig war und warum Fluchtgefahr bestand. Folglich waren die\nmateriellrechtlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nerfüllt und von den innerstaatlichen Gerichten sorgfältig geprüft worden. Unter Hinweis\ndarauf, dass ein Haftbefehl, der wie im vorliegenden Fall mangelhaft war, nach der\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht unwirksam\nwar und weiterhin eine tragfähige Grundlage für eine Freiheitsentziehung darstellte (siehe\nRdnr. 25), stellt der Gerichtshof fest, dass der in Rede stehende Mangel keinen „groben\noffensichtlichen Fehler“ darstellte.\n\n54\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass weder die Tatsache, dass die von den Familienangehörigen angebotene Zahlung einer\nKaution direkt an das Gericht abgelehnt wurde, noch der Umstand, dass die\nUntersuchungshaft zusätzlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründet wurde,\ndazu geführt hat, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2010\nwillkürlich gewesen wäre.\n\n55\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. September 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/68250-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/68250-11","retrieved":"2026-07-29 08:51:15.501373+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-09-07/68250-11","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-09-07","dockets":["68250/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0907JUD006825011","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0907JUD006825011"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 07.09.2017 – 68250/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/68250-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 4 der Konvention ist nicht verletzt worden.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":16},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/124","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"124","label":"§ 124 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/117","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"117","label":"§ 117 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/310","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"310","label":"§ 310 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/112","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112","label":"§ 112 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/112a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"112a","label":"§ 112a StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:51:15.501373+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}