{"status":"available","doknr":"001-192625","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0907JUD004595310","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-09-07","aktenzeichen":"45953/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE D. J. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 45953/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. September 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. J. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits und\nLәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 4. Juli 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 45953/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, D. J. („der\nBeschwerdeführer“), am 9. Dezember 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nDer Präsident der Sektion hat dem Antrag des Beschwerdeführers, seinen Namen nicht\noffenzulegen (Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), am 11. Juni 2015\nstattgegeben.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn L., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass die Anordnung der\nfortdauernden Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention verstoßen habe, da die Unterbringungsanordnung auf ein veraltetes und\nunzureichendes psychiatrisches Sachverständigengutachten gestützt und ihm die\nerforderliche Therapie bei einer externen Psychologin verweigert worden sei.\n\n4\nAm 11. Juni 2015 wurde die Rüge bezüglich der fortdauernden Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers auf der Grundlage des angeblich unzureichenden\nSachverständigengutachtens und trotz versagter Genehmigung zur Fortsetzung der externen\nTherapie nach Artikel 5 Abs. 1 und 4 der Regierung übermittelt und die Individualbeschwerde\ngemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig\nerklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert. Derzeit lebt er in B.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers\n\n6\nAm 1. Oktober 1998 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und\nordnete nach § 66 Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 36) seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung an. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe seiner\nfrüheren Freundin nachgestellt, habe sie und ihre Familie mit Telefonanrufen,\nunangekündigten Besuchen und Drohungen gegen Leib und Leben terrorisiert und habe ihr\nschließlich vor ihrer Arbeitsstätte aufgelauert und ihr mit Tötungsvorsatz zweimal mit einer\nSchere in den Hals gestochen. Er habe erst von seinem Opfer abgelassen, nachdem er es\nfast erstochen hätte. Das Gericht folgte den Ausführungen aus dem Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen A. und vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nim Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, da er sich zum Tatzeitpunkt in\neinem affektiven Erregungszustand befunden und an einem neurasthenischen Syndrom\ngelitten habe. Es befand, dass der Beschwerdeführer, der bereits 1975, 1977, 1981, 1983\nund 1988 wegen vergleichbarer, zumeist am Ende der Beziehungen gegen frühere\nFreundinnen begangener Straftaten einschließlich gefährlicher Körperverletzung, sexueller\nNötigung und Vergewaltigung verurteilt worden war, einen Hang zur Begehung erheblicher\nGewaltdelikte habe und für die Allgemeinheit gefährlich sei.\n\n7\nAm 27. Februar 2005 endete die vollständig und im Wesentlichen in der\nJustizvollzugsanstalt B. verbüßte Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers.\n2. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n\n8\nNach dem Ende seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer nicht entlassen,\nsondern verblieb aufgrund einer Verfahrensverzögerung ohne eine förmliche Entscheidung\nder für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung nach § 67c StGB (siehe\nRdnr. 36) zuständigen Gerichte in faktischer Sicherungsverwahrung.\n\n9\nAm 15. Juni 2007 entschied das Kammergericht, dass eine weitere\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ohne gerichtliche Anordnung ihrer\nVollstreckung unzulässig sei, und ordnete ihre Unterbrechung an. Der Beschwerdeführer\nwurde am selben Tag entlassen.\n\n10\nAm 9. Juli 2007 ordnete das Landgericht die Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 67c Abs. 1 StGB an, da nicht zu\nerwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen\nTaten mehr begehen würde. Es nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf die von dem\npsychotherapeutischen Sachverständigen B. vertretene Ansicht, der zufolge das impulsive\nund ausfällige Verhalten des Beschwerdeführers in den Anhörungen im Juni 2007 seine\nEinschätzung aus dem Gutachten vom 15. September 2005 bestätigt habe, dass der\nBeschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.\n\n11\nGegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.\nSolange das Beschwerdeverfahren anhängig war, blieb er in Freiheit.\n\n12\nWährend der Zeit in Freiheit fand er eine Wohnung und eine Arbeit und begann\nfreiwillig eine psychotherapeutische Behandlung bei der Psychologin So. Er nahm\nregelmäßig die wöchentlichen Behandlungstermine bei So. wahr und beging während seiner\nZeit in Freiheit keine Straftaten.\n\n13\nAm 27. Mai 2008 bestätigte das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts.\nWie das Landgericht stützte es sich bei seiner Entscheidung auf ein zu einem früheren\nZeitpunkt von dem psychotherapeutischen Sachverständigen B. und dem Psychologen S.\nangefertigtes medizinisches Sachverständigengutachten. Der Sachverständige B. hatte den\nBeschwerdeführer zwischen Februar und September 2005 viermal untersucht. S. hatte im\nMärz 2005 psychologische Tests bei dem Beschwerdeführer durchgeführt. Die beiden\nSachverständigen hatten am 15. September 2005 ihr gemeinsames\nSachverständigengutachten vorgelegt und dieses am 20. April 2006 um eine weitere\närztliche Stellungnahme ergänzt, in der sie auf Fragen des Rechtsbeistands des\nBeschwerdeführers eingingen. Das ursprüngliche Gutachten basierte darüber hinaus auf der\nAuswertung der Gefangenenpersonalakte des Beschwerdeführers und einer Vielzahl von\nErmittlungsakten sowie auf der Befragung eines seiner Mithäftlinge.\n\n14\nDie Sachverständigen gelangten in ihrem Gutachten zu der Einschätzung, bei dem\nBeschwerdeführer liege eine narzisstische und antisoziale Persönlichkeitsstörung vor. Sie\nvertraten die Auffassung, dass angesichts der Persönlichkeitsstruktur des\nBeschwerdeführers ein sehr hohes Rückfallrisiko vorliege und davon auszugehen sei, dass\ner schwere Straftaten begehen werde, die sich hauptsächlich gegen die körperliche und\nsexuelle Integrität möglicher weiblicher Opfer richten würden. Der Beschwerdeführer habe\nwährend seiner Bewährungszeit kontinuierlich neue Straftaten begangen, so dass seine\nBewährung fünfmal widerrufen worden sei. Er habe hauptsächlich Straftaten gegen die\nkörperliche und sexuelle Integrität von Frauen begangen, und zwar zumeist am Ende seiner\nBeziehungen, als er nicht in der Lage gewesen sei zu akzeptieren, dass seine Freundinnen\nihn verlassen hätten. Die therapeutische Behandlung sei bisher nicht erfolgreich gewesen.\n\n15\nDas Gericht schloss sich der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen an.\nEs befand, dass der Beschwerdeführer während seines Jahres in Freiheit zwar keine\nStraftaten begangen und sich in dieser Zeit freiwillig und regelmäßig einer psychologischen\nBehandlung unterzogen habe, es jedoch keinen Grund für die Annahme gebe, dass er nicht\nrückfällig werden würde. Bereits in der Vergangenheit habe es längere Zeiträume gegeben,\nin denen der Beschwerdeführer keine Straftaten begangen habe. Es sei damit zu rechnen,\ndass es wieder zu Situationen wie denjenigen, in denen der Beschwerdeführer am Ende von\nBeziehungen Straftaten, insbesondere gegen die körperliche und sexuelle Integrität seiner\nPartnerinnen begangen habe, kommen würde und dass diese, genau wie in der\nVergangenheit, eskalieren würden.\n\n16\nAm 30. Mai 2008 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig zum Wiederantritt der\nSicherungsverwahrung in die Justizvollzugsanstalt B. zurück.\n\n17\nAm 2. September 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die von dem\nBeschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des\nLandgerichts und des Kammergerichts hinsichtlich der Vollstreckung der\nSicherungsverwahrungsanordnung zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1612/08).\n\n18\nAm 20. Dezember 2012 wurde eine diesbezüglich beim Gerichtshof eingelegte\nIndividualbeschwerde (Nr. 12132/09) in einem Verfahren nach Artikel 27 der Konvention von\neinem Einzelrichter für unzulässig erklärt.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts\n\n19\nAm 12. Oktober 2009 entschied das Landgericht in seinem ersten regelmäßigen\nÜberprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2 und 67e Abs. 1 und 2 StGB in der damals\ngeltenden Fassung (siehe Rdnr. 36), dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung fortgesetzt werden müsse. Es befand, dass nicht davon\nausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung keine\nrechtswidrigen Taten mehr begehen würde.\n\n20\nDas Gericht hörte die Vollzugsbehörde an, die in ihrer schriftlichen Stellungnahme\nvom 6. März 2009 angab, dass der Beschwerdeführer nicht zur Auseinandersetzung mit\nseinen Problemen bereit sei, und jede therapeutische Behandlung in der Vollzugsanstalt\nablehne. Am 25. September 2009 hörte das Gericht auch den Beschwerdeführer an. Ferner\nstützte es sich bei seiner Entscheidung, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nzu verlängern, auf die Einschätzung des psychotherapeutischen Sachverständigen B. und\ndes Psychologen S. vom 15. September 2005, das am 20. April 2006 ergänzt worden war\n(siehe Rdnr. 13). Es berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer seit 1971 fünfzehnmal\nverurteilt worden war, davon zehnmal wegen Gewaltdelikten.\n\n21\nDas Landgericht wies ferner den Antrag des Beschwerdeführers auf ein neues\npsychiatrisches Sachverständigengutachten zurück. Es befand, dass nach § 454 Abs. 2\ni. V. m. § 463 Abs. 3 StPO (siehe Rdnr. 37) ein neues Sachverständigengutachten nur dann\nals Grundlage für die regelmäßige Überprüfungsentscheidung eingeholt werden müsse,\nwenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung eines Sicherungsverwahrten zur\nBewährung erwäge, damit sichergestellt sei, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit\ndarstelle. Andernfalls liege die Entscheidung, ob ein neues Sachverständigengutachten\nerforderlich sei, gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nBeschluss vom 3. Februar 2003, 2 BvR 1512/02) und des Verfassungsgerichtshofs (siehe\nBeschluss vom 4. März 2009, VerfGH 104/07) im Ermessen des die Notwendigkeit der\nVerlängerung der Sicherungsverwahrungsanordnung prüfenden Gerichts. In der Regel sei\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig, wenn der Untergebrachte an\npsychiatrischen Anomalien leide, die zur Einschätzung seiner Gefährlichkeit für die\nAllgemeinheit eine Bewertung durch einen psychiatrischen Sachverständigen erforderten.\nAndernfalls sei ein neues psychiatrisches Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht\nnotwendig, wenn nicht besondere neue Umstände eine erneute Begutachtung des\nUntergebrachten erforderlich machten.\n\n22\nDas Gericht stellte fest, dass entsprechend den dargestellten rechtlichen Maßstäben\ndie Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht notwendig sei. Es verwies auf\ndie Ausführungen in dem Kammergerichtsbeschluss vom 27. Mai 2008 und merkte an, dass\nes seitdem keine wesentlichen Veränderungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe\nes seit seiner Rückkehr in die Sicherungsverwahrung abgelehnt, sich in der\nJustizvollzugsanstalt einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dass er 57 Jahre alt\nsei, führe aufgrund der Umstände seines Falles im Ergebnis nicht zu einer anderen\nBewertung der von ihm ausgehenden Gefahr. Das Sachverständigengutachten von B. und\nS. vom 15. September 2015, das am 20. April 2006 ergänzt und von B. im Juni 2007 vor\ndem Landgericht in zwei Anhörungsterminen über eine Dauer von insgesamt sechs Stunden\nerläutert worden sei, sei somit noch ausreichend aktuell.\n\n23\nDas Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die\nFortsetzung seiner Therapie bei der externen Psychologin So. gestattet werden solle, was\nihm seit seiner erneuten Unterbringung untersagt gewesen sei. Die Vollzugsbehörde solle\nihm die Fortsetzung genehmigen und Ausführungen zu Behandlungsterminen bei seiner\nPsychologin außerhalb der Anstalt organisieren.\n2. Der Beschluss des Kammergerichts\n\n24\nAm 24. März 2010 verwarf das Kammergericht die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es nicht zu verantworten sei,\nden Beschwerdeführer mit der Auflage, dass er sich außerhalb der Justizvollzugsanstalt\neiner Therapie unterziehe, auf Bewährung zu entlassen. Es lägen keine überzeugenden und\nnachprüfbaren Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Taten oder\nden charakterlichen Mängeln, die zu den Taten geführt hätten, auseinandergesetzt habe.\nDas Jahr, das er während der Unterbrechung seiner Sicherungsverwahrung in Freiheit\nverbracht habe, beweise nicht das Gegenteil, auch wenn er während dieser Zeit nicht erneut\nstraffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei auch in der Vergangenheit über längere\nZeiträume straffrei geblieben, habe aber dennoch wiederholt schwere Straftaten gegen die\nkörperliche Unversehrtheit seiner Partnerinnen begangen, wenn diese ihre Beziehungen zu\nihm beendeten. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörungen, die seine\nGefährlichkeit bedingten, sei der Zeitraum von einem Jahr in Freiheit daher zu kurz, um zu\nbeweisen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gefährlich sei. Das Gericht verwies in\ndiesem Zusammenhang auf die Begründung in seinem Beschluss vom 27. Mai 2008 sowie\nauf das Sachverständigengutachten von B. und S., auf das diese Entscheidung gestützt\nworden sei (siehe Rdnr. 13-15).\n\n25\nDas Gericht erkannte ferner an, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit\nin Freiheit einmal wöchentlich freiwillig einer psychologischen Behandlung bei der\nPsychologin So. unterzogen habe. Es war allerdings der Auffassung, dass ein Erfolg dieser\nBehandlung nicht nachgewiesen sei. Vielmehr zeige das impulsive und ausfällige Verhalten\ndes Beschwerdeführers gegenüber anderen Menschen, insbesondere den Mitarbeitern der\nJustizvollzugsanstalt, dass sich seine Einstellung und sein Charakter nicht verändert hätten\nund er weiterhin nicht zur Mitarbeit bereit sei.\n\n26\nDarüber hinaus befand das Gericht, dass die Vollzugsbehörde dem\nBeschwerdeführer zwar ohne hinreichende Begründung Ausführungen, insbesondere\nAusführungen zur Wahrnehmung von Terminen bei seiner externen Therapeutin So.,\nverweigert habe, dass derartige Mängel im Vollzug der Sicherungsverwahrung jedoch nicht\ndie Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würden.\nDas Gericht erkannte an, dass Ausgänge notwendig seien, damit der Beschwerdeführer\nlangfristig beweisen könne, dass er zu einem straffreien Leben in Freiheit in der Lage sei.\nAllerdings war das Gericht der Auffassung, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer\nnach seiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die erforderlichen\nAusgänge gewährt worden wären, die seitdem verstrichene Zeit zu kurz gewesen wäre, um\nzu beweisen, dass er nicht mehr gefährlich sei. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers sei daher noch nicht unverhältnismäßig.\n\n27\nDas Kammergericht war außerdem der Ansicht, die Entscheidung des Landgerichts,\nkein neues ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, sei rechtmäßig\ngewesen und habe nicht dessen Aufklärungspflicht verletzt. Wie bereits ausgeführt, hätte ein\nneuer psychiatrischer Sachverständiger keine wesentlich andere Situation vorgefunden als\nB. und S. bei ihrer Gutachtenerstellung. Die Weigerung des Beschwerdeführers,\nmitzuarbeiten und eine weitere psychologische Behandlung innerhalb der\nJustizvollzugsanstalt zu akzeptieren, zeige, dass die Therapie bei So. seinen Charakter und\nsein Verhalten nicht wesentlich verändert habe.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n28\nAm 16. Juni 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Kammergerichts gerichtete\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, in der er eine Verletzung seiner\nGrundrechte auf Freiheit und auf ein faires Verfahren geltend gemacht hatte, zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 903/10).\nC. Sonstige Entwicklungen\n1. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von\nAusführungen zum Zweck der externen psychologischen Behandlung\n\n29\nAm 24. März 2010 hob das Kammergericht auf Rechtsbeschwerde des\nBeschwerdeführers hin durch gesonderten Beschluss die Entscheidungen der\nVollzugsbehörde und des Landgerichts, mit denen dem Beschwerdeführer Ausgänge zum\nZweck der Fortführung seiner psychologischen Behandlung bei So. seit Oktober 2008\nversagt worden waren, auf. Das Gericht verpflichtete die Vollzugsbehörde, dem\nBeschwerdeführer mindestens zweiwöchentlich Ausführungen zu gewähren, damit er sich\neiner weiteren psychotherapeutischen Behandlung bei der externen Psychologin So.\nunterziehen könne.\n\n30\nDer Beschwerdeführer konnte psychotherapeutische Behandlungstermine bei So.\nwahrnehmen, bis sein Vertrauensverhältnis zu der Psychologin im September/Oktober 2010\nendete. Die Vollzugsbehörde setzte daraufhin am 9. Dezember 2010 die für den\nBeschwerdeführer geltende Ausgangsregelung aus, wobei sie feststellte, der\nBeschwerdeführer habe So. wiederholt bedroht. Am 29. April 2011 bestätigte das\nKammergericht diese Entscheidung. Es stellte fest, dass zu befürchten sei, der\nBeschwerdeführer werde die Außenmaßnahmen zur Begehung weiterer Straftaten nutzen,\nda sein Konflikt mit So. den Situationen in seinen früheren Beziehungen zu Frauen ähnlich\nsei, bevor er schwere Straftaten gegen diese begangen habe.\n\n31\nDie daraufhin von dem Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Genehmigung einer\nBehandlung durch den externen psychiatrischen Sachverständigen Dr. P. in einer Klinik\nwurden von der Vollzugsbehörde abschlägig beschieden; dies wurde vom Landgericht\nbestätigt. Das Kammergericht hob diese Entscheidungen am 3. November 2011 und am\n4. Mai 2012 auf und wies die Vollzugsbehörde an, die Anträge des Beschwerdeführers unter\nBeachtung der Feststellungen des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Beschluss vom\n4. Mai 2012 befand das Kammergericht, wie es bereits in seinem Beschluss vom\n24. März 2012 ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer anstaltsinternen\nTherapie verpflichtet werden könne. Im September 2012 setzte der Beschwerdeführer die\nexterne Psychotherapie fort.\n2. Weitere Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n\n32\nAm 22. Mai 2012 erging die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des\nneuerlichen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens. Es stellte fest, dass die Vollstreckung\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 20. November 2013 zur Bewährung\nauszusetzen sei, ordnete für fünf Jahre Führungsaufsicht an und wies den Beschwerdeführer\nu. a. an, sich von seiner früheren externen Psychologin So. und deren Familie fernzuhalten,\nda er begonnen habe, sie mit E-Mails und Telefonanrufen zu verfolgen und zu bedrohen.\n\n33\nDas Gericht, das sich den Ergebnissen eines von P. erstellten, neuen externen\npsychiatrischen Sachverständigengutachtens anschloss, befand, dass die\nWahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Freiheit rückfällig werden würde, zwar\nweiterhin als hoch anzusehen sei, es jedoch möglich sei, den Beschwerdeführer nach einer\nVorlaufzeit von etwa einem Jahr auf Bewährung zu entlassen, sofern er diese Vorlaufzeit\nohne weitere Komplikationen absolviere. Da die Vollzugsbehörde die gerichtlichen\nAnordnungen, dem Beschwerdeführer Zugang zu einer externen psychologischen\nBehandlung zu gewähren, über Jahre ignoriert und boykottiert habe, und zwar in einer von\ndem Gericht bisher nicht gekannten und als verfassungswidrig angesehenen Weise, habe\ndas Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers nunmehr Vorrang vor dem Interesse der\nAllgemeinheit.\n\n34\nAm 12. Oktober 2012 bestätigte das Kammergericht diese Entscheidung in der\nBeschwerdeinstanz. Es stellte fest, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers\nangesichts der von ihm ausgehenden Gefahr nicht angeordnet werden könne. Unter\nBezugnahme auf ein von dem Sachverständigen D. im Jahr 2010 erstelltes Gutachten\nbetonte es in diesem Zusammenhang, dass die Deliktfreiheit des Beschwerdeführers\nwährend seiner 2007/2008 in Freiheit verbrachten Zeit nicht darauf schließen lasse, dass er\nnicht mehr gefährlich sei. Der Beschwerdeführer habe seine früheren Taten im\nZusammenhang mit Beziehungen zu Frauen begangen. Während seiner Zeit in Freiheit habe\ner aber keine solche Beziehung geführt. Überdies habe er nicht das Recht, seinen\nTherapeuten frei zu wählen.\n\n35\nDer Beschwerdeführer wurde am 20. November 2013 auf Bewährung entlassen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\nA. Bestimmungen über die Anordnung und gerichtliche Überprüfung der\nSicherungsverwahrung\n\n36\nDie in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen über die\nAnordnung und gerichtliche Überprüfung der Sicherungsverwahrung in ihrer zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung finden sich an folgenden Stellen: Die Bestimmung\nüber die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende\nGericht (§ 66 Abs. 1 StGB) ist in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 49-50, ECHR 2009) dargestellt. Die maßgebliche Bestimmung über die\nAnordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) findet sich in der\nRechtssache S. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48038/06, Rdnr. 48,\n24. November 2011). Die Bestimmungen über die gerichtliche Überprüfung und Dauer der\nSicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2 sowie § 67e Abs. 1 und 2 StGB) sind in der\nRechtssache H. W. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 17167/11, Rdnrn. 41 und 42,\n19. September 2013) enthalten.\nB. Bestimmungen über Sachverständigengutachten\n\n37\nDie einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über\nSachverständigengutachten in Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von\nSicherungsverwahrungsanordnungen lauten wie folgt:\n§ 454\n„[...]\n(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es\nerwägt, die Vollstreckung des Restes\n1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder\n2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren [...] auszusetzen und nicht auszuschließen\nist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten\nentgegenstehen.\nDas Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr\nmehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.\n[...]“\n§ 463\n„(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der\nBesserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n[...]\n(3) [...] § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 [...] entsprechende Anwendung, soweit\ndas Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat. [...]“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 DER KONVENTION\n\n38\nDer Beschwerdeführer rügte die Anordnung der fortdauernden Vollstreckung seiner\nSicherungsverwahrung in dem in Rede stehenden Verfahren. Er machte insbesondere\ngeltend, dass das Verfahren und seine sich daraus ergebende Unterbringung gegen Artikel 6\nAbs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen hätten, da seine Unterbringung auf ein\nveraltetes und unzureichendes psychiatrisches Sachverständigengutachten gestützt worden\nsei. Überdies sei ihm nicht gestattet worden, die Therapie bei der externen Psychologin So.,\nzu der er ein vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut habe, fortzusetzen.\n\n39\nDer Gerichtshof merkt an, dass in dem in Rede stehenden Verfahren zur\ngerichtlichen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht mehr\n„über eine gegen [ihn] erhobene strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verhandelt wurde (vgl. sinngemäß H. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; und P. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009).\n\n40\nDaher ist die Rüge des Beschwerdeführers allein nach Artikel 5 der Konvention zu\nprüfen. Unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer bei seiner Rüge gewählten\nFormulierungsweise und des vom Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen gewählten\nAnsatzes (siehe bspw. D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2894/08,\n22. Januar 2013; und H. W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 92-93) wird der Gerichtshof die\nvorliegende Beschwerde allein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention prüfen ist, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden\nFällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;\n[...]“\n\n41\nDie Regierung trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n43\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass seine in Rede stehende\nSicherungsverwahrung Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Seine Unterbringung\nsei rechtswidrig und könne nicht mehr nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a gerechtfertigt werden,\nda kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr zwischen seiner Verurteilung und der\nFreiheitsentziehung nach seiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im\nMai 2008 bestehe.\n\n44\nDer Beschwerdeführer trug zunächst vor, dass die Anordnung seiner fortdauernden\nSicherungsverwahrung mittlerweile nicht mehr mit den Zielen der von dem erkennenden\nGericht erlassenen Unterbringungsanordnung vereinbar und willkürlich sei. Nach seiner\nRückkehr in die Sicherungsverwahrung sei ihm nicht gestattet worden, die von ihm in\nFreiheit begonnene Therapie bei der externen Psychologin So., zu der er ein\nvertrauensvolles Verhältnis aufgebaut habe, fortzusetzen. Er sei also weiterhin in der\nSicherungsverwahrung untergebracht worden, weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndargestellt habe, gleichzeitig seien ihm jedoch die erforderlichen Mittel, namentlich eine\ngeeignete Therapie, mit denen er hätte zeigen können, dass er nicht mehr gefährlich sei,\nvorenthalten worden.\n\n45\nDer Beschwerdeführer bestritt, alle Beratungs- und Therapieangebote der\nVollzugsbehörde zurückgewiesen zu haben; er habe lediglich darauf bestanden, dass die\nTherapie auf seine Bedürfnisse zugeschnitten werde. Er betritt außerdem, So. nach dem\nEnde seiner Therapie bedroht zu haben.\n\n46\nFerner brachte der Beschwerdeführer vor, seine Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung sei auf ein veraltetes und unzureichendes psychiatrisches\nSachverständigengutachten gestützt worden, das erstellt worden sei, bevor er beinahe ein\nJahr in Freiheit verbracht habe. Das letzte medizinische Sachverständigengutachten über\nseine Gefährlichkeit liege eine erhebliche Zeit zurück. Insbesondere habe der\nSachverständige B. bei seiner Anhörung im Juni 2007 lediglich seine früheren, 2005\nerstellten und 2006 ergänzten Stellungnahmen verteidigt.\n\n47\nÜberdies sei angesichts seiner guten Führung in Freiheit, als er sich freiwillig in\nTherapie begeben habe und nicht straffällig geworden sei, sowie angesichts seines\nfortschreitenden Alters ein neues Gutachten erforderlich, damit im Hinblick auf die\nAnordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine hinreichende Sachaufklärung\nals Grundlage einer verlässlichen Prognose der im Jahr 2009 von ihm ausgehenden\nGefährlichkeit erfolgen könne. Eine Beurteilung seiner Gefährlichkeit, die für Personen ohne\nmedizinische Fachkenntnisse schwierig sei, müsse den aus den dargelegten Sachverhalten\nresultierenden positiven Veränderungen seiner Umstände Rechnung tragen. Der Umstand,\ndass er seine externe Therapie zu dem Zeitpunkt, als seine Sicherungsverwahrung durch die\nangegriffenen Entscheidungen verlängert worden sei, noch nicht abgeschlossen habe,\nkönne nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, da ihm die Vollzugsbehörde die\nFortsetzung dieser Therapie ab dem Zeitpunkt seiner erneuten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung im Mai 2008 versagt habe.\n\n48\nDer Beschwerdeführer trug weiter vor, dass das Überprüfungsverfahren, bei dem die\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, aus den vorstehend\nerläuterten Gründen unfair gewesen sei und folglich nicht mit Artikel 5 Abs. 4 in Einklang\ngestanden habe.\nb) Die Regierung\n\n49\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung aufgrund der Anordnung des Landgerichts\nvom 12. Oktober 2009 mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Die\nUnterbringung des Beschwerdeführers habe eine „rechtmäßige Freiheitsentziehung nach\nVerurteilung durch ein zuständiges Gericht“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a dargestellt.\n\n50\nSie führte aus, es habe nach wie vor ein Kausalzusammenhang zwischen der\nVerurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht am 1. Oktober 1998 und der von\nebendiesem Gericht am 12. Oktober 2009 angeordneten Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung bestanden. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers habe\nweiterhin dem Zweck gedient, die Allgemeinheit vor möglichen weiteren schweren Straftaten\ndes Beschwerdeführers zu schützen.\n\n51\nZunächst machte die Regierung geltend, dass der besagte Kausalzusammenhang\ninsbesondere nicht dadurch durchbrochen worden sei, dass dem Beschwerdeführer\nzeitweise die Fortsetzung der von ihm in Freiheit begonnenen externen Therapie versagt\nworden sei. Vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Sicherungsverwahrung im Mai 2008 bis zu\nder angegriffenen Entscheidung vom 24. März 2010 habe der Beschwerdeführer sämtliche\nihm von der Vollzugsbehörde angebotenen geeigneten internen Therapien abgelehnt,\ninsbesondere psychologische Beratungstermine innerhalb der Justizvollzugsanstalt oder\neine psychotherapeutische Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung der Anstalt.\n\n52\nAußerdem habe der anschließende Verlauf der externen Therapie, die dem\nBeschwerdeführer schließlich gestattet worden sei und die wenige Monate später bereits im\nKonflikt geendet habe, gezeigt, dass die von der Vollzugsbehörde von Anfang an gehegten\nZweifel bezüglich der Eignung der Therapie bei So. berechtigt gewesen seien.\n\n53\nDie Regierung führte weiter aus, dass sich die innerstaatlichen Gerichte mit ihrer\nWeigerung, ein neues Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers einzuholen, innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hätten und\ndadurch die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nunrechtmäßig geworden sei. Die innerstaatlichen Gerichte seien nach den Bestimmungen\ndes innerstaatlichen Rechts (§ 463 Abs. 3 i. V. m. § 454 Abs. 2 StPO, siehe Rdnr. 37) nicht\nzur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen, da sie nicht\nbeabsichtigt hätten, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung\nauszusetzen.\n\n54\nÜberdies hätten die innerstaatlichen Gerichte ausführlich und überzeugend\nbegründet, warum kein erneutes Sachverständigengutachten erforderlich sei, um\nhinreichend zu ergründen, ob der Beschwerdeführer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstelle. Die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus dem\nSachverständigengutachten von 2005/2006 sei im Juni 2007 von dem Sachverständigen B.\nbei der Anhörung vor dem Landgericht auf der Grundlage des Eindrucks, den dieser bei der\nVerhandlung von dem Beschwerdeführer und insbesondere von dessen impulsivem und\nausfälligem Verhalten gewonnen habe, aktualisiert worden, und sei demnach nur etwa zwei\nJahre und sechs Monate alt gewesen.\n\n55\nAußerdem hätten die innerstaatlichen Gerichte dargelegt, warum der Umstand, dass\nder Beschwerdeführer kurzzeitig in Freiheit gewesen sei und sich währenddessen freiwillig\neiner Therapie unterzogen habe, angesichts seiner vorausgegangenen zahlreichen\nGewaltdelikte und der tiefgreifenden Natur seiner Persönlichkeitsstörung nichts an seiner\nGefährlichkeitsprognose ändere. Insbesondere habe sich die Tatsachengrundlage, auf die\ndie Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers zu stützen gewesen wäre, nicht\nverändert. Der Beschwerdeführer neige bei Konflikten in den Beziehungen zu Frauen zur\nBegehung von Gewaltdelikten. Da er in dem Zeitraum, in dem er sich 2007/2008 in Freiheit\nbefunden habe, keine Beziehung geführt habe, belege der Umstand, dass er nicht straffällig\ngeworden sei, nicht die Bewältigung seiner Persönlichkeitsstörung. Überdies hätten die\nwöchentlichen externen Behandlungstermine, die er begonnen habe, keine Resultate\nhinsichtlich der Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung – die auch in der\nJustizvollzugsanstalt nicht erfolgreich behandelt worden sei – gezeigt, sondern hätten in eine\nSituation gemündet, die der Situation in früheren Beziehungen des Beschwerdeführers zu\nFrauen geähnelt habe, bevor er schwere Straftaten gegen diese begangen habe.\n\n56\nAus denselben Gründen sei das Verfahren der innerstaatlichen Gerichte zur Prüfung\nder Rechtmäßigkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers fair\ngewesen und habe in Einklang mit Artikel 5 Abs. 4 der Konvention gestanden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n57\nFreiheitsentziehung „nach“ Verurteilung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a\nbedeutet, dass zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung\nein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen muss (siehe u. a. Kafkaris ./. Zypern\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008). Jedoch wird die\nVerbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der weiteren Freiheitsentziehung\nmit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer. Der nach Buchst. a erforderliche\nKausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn erstens eine Position\nerreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung anzuordnen, sich auf Gründe\nstützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht)\nunvereinbar wären, oder zweitens auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele\nunangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu\nBeginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit\nArtikel 5 nicht mehr vereinbar wäre (siehe M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 88, m. w. N.).\n\n58\nDie Entscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der\nvon dem erkennenden Gericht für diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht\nmehr vereinbar sein, wenn die betreffende Person untergebracht und diese Unterbringung\nspäter verlängert wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass die Person weitere Straftaten\nbegeht, ihr aber zugleich die erforderlichen Mittel, wie geeignete Therapien, vorenthalten\nwerden, mit denen sie beweisen könnte, dass sie nicht mehr gefährlich ist (siehe im\nZusammenhang mit Sicherungsverwahrung O. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 36035/04, Rdnr. 74, 22. März 2012; und H. W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 112; sowie\nim Kontext der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 53157/11, Rdnr. 47, 25. Februar 2016).\n\n59\nDie Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Unterbringung einer Person zu\nverlängern, um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dieser Person zu schützen, wird\ninsbesondere infrage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte offensichtlich über\nunzureichendes Material verfügten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass die\nbetreffende Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, vornehmlich, weil\ndie Gerichte es unterließen, unabdingbare und hinlänglich aktuelle\nSachverständigengutachten einzuholen (siehe im Zusammenhang mit\nSicherungsverwahrung D ./. Deutschland a. a. O. und H. W. ./. Deutschland, a. a. O.,\nRdnr. 107; vgl. sinngemäß im Kontext von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e und Artikel 5 Abs. 4:\nRuiz Rivera ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 8300/06, Rdnr. 60, 18. Februar 2014).\n\n60\nDie ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass die Frage, ob eine\närztliche Fachkompetenz hinlänglich aktuell war, vom Gerichtshof nicht statisch beantwortet\nwird, sondern von den konkreten Umständen des ihm vorliegenden Falles abhängt (siehe\nsinngemäß A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36356/10, Rdnrn. 34-37,\n21. Oktober 2014, m. w. N.). Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang,\nob es seit der letzten Begutachtung durch einen Sachverständigen möglicherweise\nwesentliche Änderungen in der Situation des Beschwerdeführers gegeben hat.\n\n61\nDer Gerichtshof hat folglich zusätzlich zum Zeitpunkt der Erstellung des\nSachverständigengutachtens auch der Frage Bedeutung beigemessen, ob dieses in einem\nveränderten Sachzusammenhang erstellt wurde. In H. W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 109\nbeispielsweise haben die innerstaatlichen Gerichte ihre Einschätzung der Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers, gegen den eine Sicherungsverwahrungsanordnung vollstreckt wurde,\nauf ein Sachverständigengutachten gestützt, das über zwölf Jahre alt und in einem anderen\nZusammenhang erstellt worden war, zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer noch anhängig war. Im Gegensatz dazu war der Gerichtshof in den\nRechtssachen D., a. a. O., und W. P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13,\nRdnrn. 52-53, 6. Oktober 2016, der Auffassung, dass es im Verlauf des Vollzugs der\nSicherungsverwahrung der Beschwerdeführer seit der Erstellung des letzten\nSachverständigengutachtens vor sechs bzw. zweieinhalb Jahren keine wesentlichen\nÄnderungen ihrer persönlichen oder therapeutischen Situation gegeben habe.\n\n62\nDer Gerichtshof berücksichtigte außerdem, inwiefern Gesichtspunkten nachzugehen\nwar, die für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers maßgeblich waren,\ninsbesondere Veränderungen infolge einer von ihm aufgenommenen Therapie (vgl.\nH. W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 111). Außerdem wurde wiederholt betont, wie wichtig\nes in verfahrenen Situationen ist, in denen für einen längeren Zeitraum kein Weg für die\nZusammenarbeit zwischen dem Untergebrachten und der Vollzugsbehörde gefunden\nwerden konnte, einen externen Sachverständigen zu konsultieren, um neue Perspektiven zur\nAnbahnung der erforderlichen therapeutischen Behandlung zu gewinnen (vgl. sinngemäß im\nKontext von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 Ruiz Rivera, a. a. O., Rdnr. 64, wo es um\nein weniger als vier Jahre altes Sachverständigengutachten ging, und Vogt ./. Schweiz\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553/06, 3. Juni 2014, sowie auch\nH. W. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 112).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n\n63\nIn der Frage, ob die vom Landgericht am 12. Oktober 2009 angeordnete und in der\nRechtsmittelinstanz bestätigte fortdauernde Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nmit Artikel 5 Abs. 1 in Einklang gestanden hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom Landgericht am 1. Oktober 1998\nzusammen mit seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung angeordnet worden\nwar. Es ist daher möglich, dass die Freiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a\ngerechtfertigt war, wenn sie „nach Verurteilung“ erfolgte, das heißt, wenn zwischen der\nVerurteilung des Beschwerdeführers 1998 und der 2009/2010 angeordneten Fortdauer\nseiner Freiheitsentziehung noch immer ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.\n\n64\nZur Aufrechterhaltung dieses Kausalzusammenhangs muss erstens die\nEntscheidung, den Beschwerdeführer nicht zu entlassen, mit den Zielen der von dem\nerkennenden Gericht gegen ihn erlassenen Unterbringungsanordnung in Einklang gestanden\nhaben. In dieser Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass die angegriffene Anordnung der\nfortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers erfolgte, da die Gerichte die\nAuffassung vertraten, es bestehe die hochgradige Gefahr, dass der Beschwerdeführer im\nFalle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten, insbesondere gegen die körperliche\nUnversehrtheit von Frauen, begehen würde (siehe Rdnrn. 19-20, 24 und 14). Diese Gründe\nals solche standen in Einklang mit den Zielen, die das erkennende Landgericht 1998 mit der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers verfolgt hatte. Das genannte\nGericht hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer angesichts der wiederholt von ihm\nbegangenen Straftaten einschließlich gefährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung und\nVergewaltigung, die er zumeist am Ende der Beziehungen gegen seine früheren\nPartnerinnen begangen hatte, einen Hang zur Begehung erheblicher Gewaltdelikte habe und\nfür die Allgemeinheit gefährlich sei (siehe Rdnr. 6).\n\n65\nDer Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis,\nwonach die Entscheidung, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu verlängern,\nmittlerweile nicht mehr mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht erlassenen\nUnterbringungsanordnung vereinbar sei, weil ihm die Möglichkeit zur Weiterführung der\nTherapie bei der externen Psychologin So. verwehrt worden sei.\n\n66\nDiesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt\nseiner erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab 30. Mai 2008 bis zur\nEntscheidung des Kammergerichts im März 2010 die Möglichkeit zur Weiterführung der\nexternen Therapie bei der Psychologin So., die er in Freiheit freiwillig begonnen hatte,\nversagt worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte selbst der\nAnsicht waren, dass es wichtig sei, dem Beschwerdeführer Ausführungen speziell zu den\nBehandlungsterminen zu gewähren, damit er beweisen könne, dass er zu einem straffreien\nLeben in Freiheit in der Lage sei (siehe Rdnrn. 23 und 26). Daher war dem\nBeschwerdeführer schließlich gestattet worden, seine Therapie bei So. fortzusetzen; er\nnahm diese Therapie auch kurz nach den angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts\nund des Kammergerichts wieder auf, bis sie aus Gründen endete, die nicht dem Einfluss-\nund Verantwortungsbereich der Behörden zuzurechnen sind (siehe Rdnrn. 29-30).\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden dem\nBeschwerdeführer im vorliegenden Fall eine zur Minderung seiner Gefährlichkeit\nerforderliche Therapie nicht versagt haben. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer die\nMöglichkeit der Weiterführung der externen Therapie bei So. für geraume Zeit verweigert\nworden war, dennoch ist unbestritten, dass ihm in der Justizvollzugsanstalt wiederholt\nTherapieangebote gemacht wurden, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die\nTherapieangebote der Vollzugsbehörde bei objektiver Betrachtung nicht gleichermaßen\ngeeignet gewesen wären, die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr zu verringern.\nOffenbar bestand im innerstaatlichen Recht auch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der\nBeschwerdeführer darauf bestehen konnte, die externe Therapeutin, für die er sich\nursprünglich ausgesprochen hatte, in Anspruch zu nehmen. Die fortgesetzte Weigerung des\nBeschwerdeführers, sich mit der ihm zur Verfügung stehenden Therapie abzufinden, wirkte\nsich auch auf die von der Vollzugsbehörde abgegebene Negativprognose aus und wurde\nvom Kammergericht bei seiner angegriffenen Entscheidung als Faktor herangezogen.\n\n68\nDa dem Beschwerdeführer folglich nicht die geeignete Therapie und damit das\nerforderliche Mittel vorenthalten worden ist, mit dem er hätte beweisen können, dass er nicht\nmehr für die Allgemeinheit gefährlich ist, standen die angegriffenen Entscheidungen zur\nVerlängerung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung mit\nden Zielen der von dem erkennenden Gericht gegen ihn erlassenen\nUnterbringungsanordnung, namentlich einen gefährlichen Verurteilten von der Begehung\nweiterer Straftaten abzuhalten, in Einklang.\n\n69\nWir vorstehend dargelegt (siehe Rdnrn. 59-62) ist es für das Fortbestehen des\nKausalzusammenhangs zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der fortdauernden\nFreiheitsentziehung nicht nur erforderlich, dass die Entscheidung, den Untergebrachten nicht\nzu entlassen, weiterhin mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht für diese Person\nerlassenen Unterbringungsanordnung vereinbar ist. Auch muss die Entscheidung, den\nUntergebrachten nicht zu entlassen, auf einer Bewertung beruhen, die im Hinblick auf die\nvon dem erkennenden Gericht mit dieser Maßnahme verfolgten Ziele angemessen ist. Diese\nAngemessenheit kann insbesondere dann infrage gestellt werden, wenn, wie von dem\nBeschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache behauptet, die innerstaatlichen Gerichte\nes unterließen, unabdingbare und hinlänglich aktuelle Sachverständigengutachten\neinzuholen, und folglich offensichtlich über unzureichendes Material verfügten, welches die\nSchlussfolgerung nahelegte, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die\nAllgemeinheit darstelle.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung, die Unterbringung des\nBeschwerdeführers zu verlängern, im März 2010 vom Kammergericht bestätigt wurde. Diese\nEntscheidung stützte sich unter anderem auf ein von B. und S. erstelltes\nSachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Der Sachverständige\nB. hatte den Beschwerdeführer zwischen Februar und September 2005 viermal persönlich\nuntersucht. Beide Sachverständige hatten anschließend im September 2005 ihr\ngemeinsames schriftliches Gutachten zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorgelegt.\nDieses hatten sie im April 2006 um eine weitere ärztliche Stellungnahme ergänzt, in der sie\nauf Fragen des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers eingegangen waren. Das\nGutachten basierte nicht nur auf einer individuellen Begutachtung des Beschwerdeführers,\nsondern auch auf einer Auswertung seiner Gefangenenpersonalakte, auf Ermittlungsakten\nsowie auf der Befragung eines Mithäftlings. Ferner hatte B. das ärztliche\nSachverständigengutachten im Juni 2007 in zwei, insgesamt sechs Stunden dauernden\nAnhörungsterminen vor dem Landgericht erläutert. Er hatte damals angegeben, dass er\nseine Bestätigung der Einschätzung des Beschwerdeführers auch auf dessen Verhalten in\nder Verhandlung gestützt habe, welches er als impulsiv und ausfällig wahrgenommen habe,\nund dass er den Beschwerdeführer weiterhin für gefährlich halte (siehe Rdnrn. 10, 13, 20, 22\nund 24).\n\n71\nEine Grundlage der ursprünglichen Einschätzung des Beschwerdeführers war\ndemnach die über mehrere Monate hinweg vorgenommene persönliche Begutachtung aus\ndem Jahr 2005, viereinhalb Jahre vor der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts\nzur Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im März 2010. Die\nbeiden genannten schriftlichen Stellungnahmen waren ebenfalls viereinhalb Jahre bzw. drei\nJahre und elf Monate vor dieser Entscheidung erstellt worden. Daher merkt der Gerichtshof\nan, dass das Sachverständigengutachten schon eine gewisse Zeit zurückdatierte und es seit\nden Untersuchungen 2005/2006 in der persönlichen und der therapeutischen Situation des\nBeschwerdeführers Veränderungen gegeben hatte. Diese Veränderungen – unter anderem\nseine nahezu ein Jahr währende Entlassung aus der Unterbringung und die von ihm\nwahrgenommene externe therapeutische Behandlung – waren möglicherweise wesentliche\nElemente für die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen\nZeitpunkt.\n\n72\nAußerdem war in der Vergangenheit offenbar kein Weg für eine auf die erhebliche\nVerringerung seiner Gefährlichkeit abzielende Zusammenarbeit zwischen dem\nBeschwerdeführer und dem Vollzugspersonal gefunden worden und scheinbar sind von dem\nBeschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt seit langem keine wesentlichen Fortschritte\nerzielt worden, wohingegen er außerhalb der Anstalt nachweislich bereit und in der Lage\nwar, sich einer Therapie zu unterziehen.\n\n73\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, die unter den\nUmständen des Falles des Beschwerdeführers nach dem innerstaatlichen Recht (§ 454\nAbs. 2 i. V. m. § 463 Abs. 3 StPO, siehe Rdnr. 37) nicht verpflichtet waren, ein neues\nSachverständigengutachten einzuholen, umfassend begründeten, warum sie der Auffassung\nwaren, dass sie über ausreichendes Material, einschließlich der unabdingbaren und\nhinlänglich aktuellen Sachverständigengutachten verfügten, welches die Schlussfolgerung\nnahelegte, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte\nund die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt sei. Sie\nführten aus, dass das von dem Beschwerdeführer in Freiheit verbrachte Jahr zu kurz\ngewesen sei, um zu beweisen, dass er nicht mehr gefährlich sei, und zwar aus den\nfolgenden Gründen: Der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden\nPersönlichkeitsstörung, die in der Vergangenheit nicht erfolgreich behandelt worden sei, und\nes gebe keine Belege dafür, dass sie im Rahmen der Therapie bei So. erfolgreich behandelt\nwurde. Der Beschwerdeführer, der seit 1971 fünfzehnmal verurteilt worden sei, davon\nzehnmal wegen Gewaltdelikten (siehe Rdnr. 20), von denen mehrere jeweils am Ende der\nBeziehungen zu einer Partnerin begangen worden seien, habe während seiner Zeit in\nFreiheit keine Beziehung geführt. Die innerstaatlichen Gerichte, die sowohl die\nVollzugsbehörde als auch den Beschwerdeführers angehört hatten, nahmen auch das nach\nwie vor impulsive und ausfällige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen\nMenschen, insbesondere in der Justizvollzugsanstalt, zur Kenntnis. Unter Berücksichtigung\nder besonderen Umstände der ihnen vorliegenden Rechtssache und nach ausführlicher\nAuseinandersetzung mit der Frage, ob die Einholung eines neuen\nSachverständigengutachtens erforderlich war, gelangten die innerstaatlichen Gerichte zu\ndem Schluss, dass sich die Einstellung und der Charakter des Beschwerdeführers trotz der\nverstrichenen Zeit, seiner vorübergehenden Freilassung und der zeitweiligen Wahrnehmung\neiner externen Therapie nicht verändert hatten.\n\n74\nAngesichts dieser Umstände ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das von dem\nBeschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof geltend\ngemachte Vorbringen, wonach das zugrunde gelegte Sachverständigengutachten\nunzureichend und veraltet war, zurückzuweisen ist. Wie oben unter Rdnr. 70 ausgeführt,\nstammte das Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2005 und ist unter Bezugnahme auf\neine erhebliche Materialfülle aus seiner Gefangenenpersonalakte sowie aus den\nErmittlungsakten und auf der Grundlage einer Befragung sowie einer Beurteilung seiner\nFührung in der Vollzugsanstalt erstellt und anschließend bestätigt, ergänzt und unter Verweis\nauf weitere unmittelbare Beobachtung des Beschwerdeführers geprüft worden. Nach\nalledem ist der Gerichtshof überzeugt, dass unter den konkreten Umständen des Falles,\ninsbesondere angesichts des besonderen Kontexts, in dem der Beschwerdeführer wiederholt\nerhebliche Gewaltdelikte begangen hat, der komplexen therapeutischen Bedarfslage des\nBeschwerdeführers, des Umstands, dass wegen der mangelnden Zusammenarbeit zwischen\ndem Beschwerdeführer und der Vollzugsbehörde kein Behandlungsfortschritt feststellbar ist,\nsowie angesichts der Tatsache, dass das als Grundlage herangezogene medizinische\nSachverständigengutachten der Überprüfung standgehalten hat, die innerstaatlichen\nBehörden berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass das Gutachten noch immer\nhinlänglich aktuell und relevant war. Ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zu\nentlassen, beruhte auf einer Bewertung, die im Hinblick auf die Ziele, die das erkennende\nLandgericht bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers verfolgt\nhatte, vertretbar war.\n\n75\nFolglich bestand zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers\ndurch das erkennende Landgericht im Jahr 1998 und seiner von diesem Gericht am\n12. Oktober 2009 angeordneten und vom Kammergericht im März 2010 bestätigten\nFreiheitsentziehung durch fortdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch\nimmer ein hinreichender Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der\nKonvention.\n\n76\nDie nach § 67d Abs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers war ferner rechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1.\n\n77\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention ist insoweit folglich nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. September 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-192625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/45953-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-192625","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-192625"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/45953-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-192625","retrieved":"2026-07-29 08:51:36.225737+00:00"}}