{"status":"available","doknr":"001-185192","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0907JUD000884412","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-09-07","aktenzeichen":"8844/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt die Individualbeschwerde einstimmig für zulässig; 2. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vorliegt; 3. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass die Feststellung eines Verstoßes bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 4. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 4.000 EUR (viertausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 8844/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. September 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nYonko Grozev,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nLәtif Hüseynov,\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler\nnach nicht öffentlicher Beratung am 4. Juli 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 8844/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, S. („der\nBeschwerdeführer“), am 9. Februar 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn H., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention eine\nVerletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit geltend, weil das Oberlandesgericht am 3.\nbzw. 25. Februar 2011 über die Fortdauer seiner Haft und über seinen Antrag auf\nNachholung des rechtlichen Gehörs entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich\nzu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern.\n\n4\nAm 16. März 2016 wurde die Artikel 5 Abs. 4 der Konvention betreffende Rüge der\nRegierung übermittelt und die Individualbeschwerde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in D. wohnhaft.\n\n6\nAm 27. August 2010 erließ das Amtsgericht Haftbefehl gegen ihn wegen des\ndringenden Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln. Er war zuvor an diesem Tag mit\n15,8 Gramm Heroin angetroffen worden, das er mutmaßlich verkaufen wollte. Davor war er\nbereits zweimal an der deutschen Grenze mit 11 bzw. 12,5 Heroin angetroffen worden.\nBegründet wurde der Haftbefehl mit Fluchtgefahr, da er eine empfindliche Strafe für die\nbetreffenden Straftaten zu erwarten habe, keine sozialen Bindungen habe und ferner\narbeitslos und drogenabhängig sowie charakterlich labil sei. Er wurde noch am selben Tag in\nUntersuchungshaft genommen.\n\n7\nZwischen dem 30. August 2010 und dem 11. November 2010 wurde die\nRechtmäßigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers acht Mal durch das\nAmtsgericht oder das Landgericht geprüft.\n\n8\nMit Urteil vom 6. Dezember 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich mit\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht\ndurch gesonderten Beschluss die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers an.\n\n9\nAm 8. Dezember 2010 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss\nBeschwerde ein. Im Wesentlichen nahm er dabei auf sein früheres Vorbringen Bezug. Am\n13. Dezember 2010 legte er Berufung gegen das Urteil ein.\n\n10\nDas Amtsgericht half der Haftbeschwerde vom 8. Dezember 2010 nicht ab und\nverwies sie an das Landgericht, das sie am 15. Dezember 2010 verwarf und feststellte, dass\nbei dem Beschwerdeführer immer noch Fluchtgefahr bestehe.\n\n11\nAm 5. Januar 2011 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eine weitere\nBeschwerde ein. Im Wesentlichen nahm er dabei erneut auf sein früheres Vorbringen Bezug.\nEr bat ausdrücklich um Übermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, um\nsich dazu äußern zu können.\n\n12\nAm 28. Januar 2011 legte die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht eine\nStellungnahme vor und beantragte, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Januar\n2011 zu verwerfen.\n\n13\nDie Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ging am 3. Februar 2011 beim\nVerteidiger des Beschwerdeführers ein, der dem Oberlandesgericht am 10. Februar 2011\neine Erwiderung vorlegte.\n\n14\nBei einer telefonischen Anfrage beim Oberlandesgericht am 10. Februar 2011 erfuhr\nder Verteidiger des Beschwerdeführers, dass das Gericht bereits am 3. Februar 2011 über\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 entschieden und diese\nverworfen hatte. Der Beschwerdeführer hatte sich somit vor der Entscheidung des Gerichts\nnicht zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 äußern\nkönnen.\n\n15\nAm selben Tag stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers einen Antrag auf\nNachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a Strafprozessordnung (StPO).\n\n16\nAm 14. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung des\nOberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 zugestellt.\n\n17\nAn einem nicht näher bekannten Datum legte die Generalstaatsanwaltschaft eine\nschriftliche Stellungnahme zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des\nrechtlichen Gehörs vor.\n\n18\nAm 25. Februar 2011 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Nachholung des\nrechtlichen Gehörs als unzulässig und stellte fest, dass der Anspruch des\nBeschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei, dass die Stellungnahme\nder Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 keine ihm nicht bekannten Tatsachen\nenthalten habe und dass sie ihm daher nicht habe zugestellt werden müssen. Soweit seine\nEingabe vom 10. Februar 2011 als Gegenvorstellung zu werten sei, verwarf das Gericht\ndiese mit der Begründung, dass es in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 nicht von\nunzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen sei. Vor der\nEntscheidung vom 25. Februar 2011 war die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft\nzu dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer nicht\nzugestellt worden, so dass dieser keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Das\nOberlandesgericht zitierte diese Stellungnahme aber dennoch in seiner Entscheidung und\nschloss sich ihr an.\n\n19\nAm 7. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass sein durch Artikel 103\nAbs. 1 Grundgesetz garantierter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil\ndas Oberlandesgericht seine Entscheidungen vom 3. und 25. Februar 2011 erlassen habe,\nohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft\nzu äußern.\n\n20\nAm 28. Juli 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 805/11). Die Entscheidung wurde ihm am 10. August 2011 zugestellt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n21\nNach dem innerstaatlichen Recht bleibt eine Person nach ihrer Verurteilung bis zur\nRechtskraft der Verteilung in Untersuchungshaft statt in Strafhaft genommen zu werden, was\nauch in der Rechtsmittelinstanz gilt. Nach § 117 Abs. 1 StPO können Beschuldigte in\nUntersuchungshaft jederzeit die Prüfung ihrer Haft oder die Aussetzung des Vollzugs\nbeantragen (Haftprüfung). Sie können nach § 304 StPO Beschwerde gegen die\nEntscheidung über die Fortdauer der Haft einlegen (Haftbeschwerde), und zwar bei dem\nGericht, das die Entscheidung erlassen hat. Wenn das Gericht der Beschwerde nicht abhilft,\nlegt es sie einem höherinstanzlichen Gericht vor. Die Entscheidung dieses Gerichts kann\nnach § 310 Abs. 1 StPO durch weitere Beschwerde angefochten werden.\n\n22\nNach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist ausschließlich die zeitlich\nletzte Haftentscheidung anfechtbar (siehe u. v. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 332/05,\nBeschluss vom 12. Mai 2005, Rdnr. 14, und OLG D., MDR 1969, 779).\n\n23\n§ 33a StPO, der die Nachholung des rechtlichen Gehörs regelt, sieht Folgendes vor:\n„Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in\nentscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde\nund kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist,\nvon Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die\nvor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 4 DER KONVENTION\n\n24\nDer Beschwerdeführer machte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention\neine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit geltend, weil das Oberlandesgericht\nam 3. bzw. 25. Februar 2011 über die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung und über seinen\nAntrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu\ngeben, sich zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu äußern. Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention lautet:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.“\n\n25\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n26\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n27\nDer Beschwerdeführer trug vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse\nein Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention kontradiktorisch sein und stets die\nWaffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten wahren. Unter Berufung auf die\nRechtssache Lanz ./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 24430/94, Rdnrn. 40-42, 31.\nJanuar 2002) führte er aus, dass der Staatsanwaltschaft und dem Gefangenen stets\nGelegenheit gegeben werden müsse, Stellungnahmen der Gegenseite zur Kenntnis zu\nnehmen und sich dazu zu äußern, auch in der Rechtsmittelinstanz. Werde eine\nStellungnahme der Gegenseite nicht zur Kenntnis gebracht, sei das Verfahren nicht wirklich\nkontradiktorisch. Insoweit sei unerheblich, dass die Stellungnahme nach Meinung der\nbetreffenden Gerichte keine neuen Tatsachen oder Argumente enthalten habe, und es\nkomme auch nicht darauf an, ob sie sich tatsächlich auf die Entscheidung des Gerichts\nausgewirkt habe. Es obliege den Verfahrensbeteiligten zu entscheiden, ob sie sich zu dem\nVortrag der Gegenseite äußern oder nicht. Deshalb sei in dem Verfahren vor dem\nOberlandesgericht, das zu der Entscheidung vom 3. Februar 2011 führte, der nach Artikel 5\nAbs. 4 der Konvention gebotene Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden.\n\n28\nDer Beschwerdeführer hob hervor, nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte sei ausschließlich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar. Daher sei\nunerheblich, dass die Rechtmäßigkeit seiner Haft bereits mehrfach überprüft worden sei,\nbevor das Oberlandesgericht die in Rede stehende Entscheidung erlassen habe. Die\nverstrichene Zeit sei ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner\nHaft. Ferner wies er darauf, hin, dass über die Rechtmäßigkeit seiner Haft erstmals vor dem\nOberlandesgericht und nicht vor dem Amtsgericht oder Landgericht entschieden worden sei\nund die Generalstaatsanwaltschaft erstmals an dem Verfahren beteiligt gewesen sei.\nDeshalb habe dem Beschwerdeführer deren Standpunkt zu seiner Haft nicht bekannt sein\nkönnen. Darüber hinaus habe er sich in seiner weiteren Beschwerde vom 5. Januar 2011\nerstmals ausdrücklich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention berufen und um Übersendung der\nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gebeten, um sich dazu äußern zu können.\n\n29\nEr trug vor, dass die verschiedenen Garantien des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention\ngewahrt werden müssten, insbesondere dass über die Rechtmäßigkeit der Haft „innerhalb\nkurzer Frist“ zu entscheiden sei und dass das entsprechende Verfahren kontradiktorisch\nausgestaltet sein müsse. In Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens zur Überprüfung\nder Rechtmäßigkeit seiner Haft wäre es hinsichtlich des Erfordernisses der kurzen Frist\nunproblematisch gewesen, ihm einige Tage zur Erwiderung auf die Stellungnahme der\nGeneralstaatsanwaltschaft einzuräumen. Das Oberlandesgericht hätte ihn zumindest vom\nVorliegen einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Kenntnis setzen und damit\nseinem Verteidiger ermöglichen können, eine Abschrift zu erlangen und sich innerhalb kurzer\nFrist dazu zu äußern.\n\n30\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention auch in dem\nVerfahren betreffend seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs verletzt worden\nsei, denn in diesem Verfahren habe das Oberlandesgericht am 25. Februar 2011\nentschieden, ohne dass er Gelegenheit gehabt hätte, sich zu der schriftlichen Stellungnahme\nder Generalstaatsanwaltschaft zu äußern. Er machte geltend, dass die Stellungnahme\nrelevant gewesen sei, wie durch die Tatsache belegt werde, dass das Oberlandesgericht\nihren Inhalt in seiner eigenen Entscheidung übernommen habe; dieser habe sich dort auf\nüber eine Seite erstreckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen, der bislang nicht\nGegenstand des Verfahrens gewesen sei.\n(b) Die Regierung\n\n31\nDie Regierung trug vor, der Gerichtshof habe in der Rechtssache Lanz (a. a. O.,\nRdnr. 41) ausgeführt, dass „grundsätzlich“ auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention die Grundanforderungen an ein faires Verfahren, etwa das Recht auf ein\nkontradiktorisches Verfahren, in einem unter den Umständen eines laufenden\nErmittlungsverfahrens „größtmöglichen Maß“ erfüllt sein sollten. Es sei dabei nicht immer\nnotwendig, dass das Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention mit den gleichen\nGarantien verbunden sei, wie sie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention für strafrechtliche\noder zivilrechtliche Verfahren gelten würden. Unter Hinweis darauf, dass in dem in Rede\nstehenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers vor dem Erlass\nder Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 bereits elf Mal durch die\ninnerstaatlichen Gerichte, einschließlich des Amtsgerichts und des Landgerichts, überprüft\nworden war, führte die Regierung aus, dass bereits alle wesentlichen Argumente\nausgetauscht gewesen seien, als das Oberlandesgericht mit der Überprüfung der\nRechtmäßigkeit der Haft befasst worden sei. Der Beschwerdeführer, der das\nÜberprüfungsverfahren selbst angestoßen habe, habe umfassend Gelegenheit gehabt, sich\nzu der Frage zu äußern, weshalb seine Haft unrechtmäßig sei. Seit November 2010 habe er\nvon dieser Gelegenheit kaum Gebrauch gemacht und sich im Wesentlichen auf sein früheres\nVorbringen berufen. Die Haltung der Staatsanwaltschaft zur Fortdauer seiner Haft sei ihm\nbekannt gewesen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011\nhabe keine neuen Tatsachen oder Argumente enthalten, die ihm nicht bekannt gewesen\nseien. Der Grundsatz der Waffengleichheit sei nicht verletzt worden. Es sei bezeichnend,\ndass der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2011 keine tatsächlichen oder\nrechtlichen Argumente enthalten habe, die er nicht bereits in seiner Beschwerdeschrift an\ndas Oberlandesgericht vom 5. Januar 2011 hätte anführen können.\n\n32\nDer vorliegende Fall unterscheide sich daher deutlich von den Rechtssachen Lanz (a.\na. O.), Migón ./. Polen (Individualbeschwerde Nr. 24244/94, 25. Juni 2002) und Fodale ./.\nItalien (Individualbeschwerde Nr. 70148/01, ECHR 2006-VII), in denen jeweils eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention festgestellt worden sei, weil im Verfahren zur\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft die Erfordernisse des kontradiktorischen\nVerfahrens und der Waffengleichheit nicht erfüllt gewesen seien, da die inhaftierte Person\noder ihre Verteidigung nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis von einer Stellungnahmen der\nStaatsanwaltschaft erhalten hätte und sich nicht dazu habe äußern können. In der\nRechtssache Lanz (a. a. O.) sei es um die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nHaft des Beschwerdeführers durch das Beschwerdegericht gegangen, und es sei sowohl von\ndem Beschwerdeführer als auch von der Staatsanwaltschaft, die die Anerkennung eines\nweiteren Haftgrundes begehrt habe, Beschwerde eingelegt worden. In der Rechtssache\nMigón (a. a. O.) sei weder dem Beschwerdeführer noch seiner Verteidigung gestattet\nworden, an gerichtlichen Anhörungen betreffend die Fortdauer seiner Untersuchungshaft und\ndie Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft teilzunehmen; die Staatsanwaltschaft\nhingegen habe teilnehmen und zugunsten einer Verlängerung der Haftanordnung vortragen\nkönnen, während weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigung die Gelegenheit\ngehabt hätten, von diesem Vortrag Kenntnis zu erlangen, Einwände dagegen zu erheben\noder sich dazu zu äußern. In der Rechtssache Fodale (a. a. O.) sei der Beschwerdeführer,\nder sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Haft befunden habe, nicht zu einer Anhörung vor dem\nKassationsgericht geladen worden, die auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft\nanberaumt worden sei und die Frage betroffen habe, ob seine Freilassung aus der Haft\nrechtskräftig werden oder die Entscheidung über seine Entlassung aufgehoben werden\nwürde. Der Beschwerdeführer habe daher keine Möglichkeit gehabt, in Erwiderung auf die\nStellungnahme der Staatsanwaltschaft Schriftsätze einzureichen oder seine Argumente bei\nder Anhörung mündlich vorzutragen.\n\n33\nDie Regierung wies ferner darauf hin, dass es das Ziel von Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention sei, durch eine beschleunigte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft Schutz vor\nwillkürlichen Freiheitsentziehungen zu bieten. Das Oberlandesgericht habe dieses Ziel, das\ndem Verfahrensansatz bei Verfahren, die unter Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fallen,\nentgegenstehe – wonach jegliche Stellungnahme der jeweils anderen Partei zur\nStellungnahme übersandt werde, was den Abschluss des Verfahrens zeitlich hinausschiebe\n– bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 über die Rechtmäßigkeit der Haft des\nBeschwerdeführers gebührend berücksichtigt. Die Entscheidung sei vier Werktage, nachdem\ndie Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme direkt an den Verteidiger des\nBeschwerdeführers versandt habe, ergangen. In Anbetracht dessen, dass sie keine neuen\nArgumente enthalten habe und sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf\nbeschränkt hatte, auf früheres Vorbringen zu verweisen, habe das Oberlandesgericht davon\nausgehen dürfen, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zum Zeitpunkt seiner\nEntscheidung bereits bekannt gewesen sei und er sich dafür entschieden habe, nicht darauf\nzu reagieren.\n\n34\nIm Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen\nGehörs wies die Regierung darauf hin, dass sein Schriftsatz vom 10. Februar 2011 keine\ntatsächlichen oder rechtlichen Argumente enthalten habe, die er nicht bereits in seiner\nBeschwerdeschrift an das Oberlandesgericht vom 5. Januar 2011 hätte anführen können,\nund dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 nicht auf\nihm unbekannte Tatsachen gestützt habe. Seine Entscheidung vom 25. Februar 2011, mit\nder sein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs verworfen wurde, habe daher seine\nRechte aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit der Haft\ndes Beschwerdeführers, das zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar\n2011 führte, am 8. Dezember 2010 begann (siehe Rdnrn. 9 bis 11), also nach dem Urteil des\nAmtsgerichts vom 6. Dezember 2011, mit dem er verurteilt wurde (siehe Rdnr. 8). Folglich\nwaren Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 5 Abs. 3 der Konvention auf die Haft des\nBeschwerdeführers nicht mehr anwendbar (W. ./. Deutschland, 27. Juni 1968, Rdnr. 9, Serie\nA Nr. 7). Die durch die innerstaatlichen Gerichte vorgenommene Einschätzung, ob bei dem\nBeschwerdeführer Fluchtgefahr bestand, die die Fortdauer seiner Haft rechtfertigte (siehe\nRdnr. 10), war daher der Tatsache geschuldet, dass das anwendbare innerstaatliche Recht\nvorsah, dass eine Person nach ihrer Verurteilung bis zur Rechtskraft der Verurteilung in\nUntersuchungshaft bleibt statt in Strafhaft genommen zu werden, was auch in der\nRechtsmittelinstanz galt (siehe Rdnr. 21). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof wäre\neine solche Einschätzung der Fluchtgefahr nicht erforderlich gewesen, da die Haft des\nBeschwerdeführers trotz des anhängigen Rechtsmittelverfahrens unter Artikel 5 Abs. 1\nBuchst. a der Konvention fiel (Belevitskiy ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72967/01,\nRdnr. 99, 1. März 2007). Es deutet nichts darauf hin, dass die Haft des Beschwerdeführers\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention an sich willkürlich war.\n\n36\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Personen, die von Festnahme oder\nFreiheitsentziehung betroffen sind, Anspruch darauf haben, ein Verfahren zur gerichtlichen\nPrüfung der verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen anzustrengen, die für die\n„Rechtmäßigkeit“ ihrer Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nwesentlich sind (siehe Idalov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr.\n161, 22. Mai 2012). Artikel 5 Abs. 4 der Konvention kommt normalerweise nicht zum Tragen,\nwenn es um Haft geht, die unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention fällt, es sei denn,\ndie Gründe, die die Freiheitsentziehung der betroffenen Person rechtfertigen, können sich\nmit der Zeit verändern (siehe Kafkaris ./. Zypern (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n9644/09, Rdnr. 58, 21. Juni 2011) oder es ergeben sich neue Fragen, die die Rechtmäßigkeit\nder Haft berühren (siehe Gavril Yosifov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 74012/01,\nRdnr. 57, 6. November 2008). In der vorliegenden Rechtssache ist Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention anwendbar, weil das innerstaatlichen Recht vorsah, dass eine Person bis zur\nRechtskraft ihrer Verurteilung in Untersuchungshaft bleibt, die Rechtsmittelinstanz\neingeschlossen, und es allen Untersuchungsgefangenen die gleichen Verfahrensrechte\ngewährte (siehe Rdnr. 21). Gehen die in den Vertragsstaaten vorgesehenen Verfahren über\ndie Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention hinaus, sind die in dieser Bestimmung\nvorgesehenen Garantien in diesen Verfahren dennoch zu beachten. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2011 die\nRechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers ab dem 27. August 2010 bereits elf Mal\ndurch die innerstaatlichen Gerichten geprüft worden war. Die Häufigkeit der Überprüfungen\nwaren, was die Maßstäbe der Konvention angeht, mehr als hinreichend.\n\n37\nAuch wenn es nicht immer erforderlich ist, dass das Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention mit den gleichen Garantien verbunden ist wie sie für strafrechtliche oder\nzivilrechtliche Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelten, so muss es dennoch\neinen gerichtlichen Charakter haben und die Garantien gewährleisten, die der Art der in\nRede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen (ebda.). Das Verfahren muss\nkontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit“ zwischen den Verfahrensbeteiligten, d. h.\nder Staatsanwaltschaft und der Person, der die Freiheit entzogen ist, gewährleisten (siehe\nLanz, a. a. O., Rdnr. 44, und Graužinis ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 37975/97, Rdnr.\n31, 10. Oktober 2000). Ein Beteiligter muss von der Stellungnahme eines anderen Beteiligen\nKenntnis erhalten und eine wirkliche Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern (siehe\nLanz, a. a. O., Rdnr. 41). Schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 5 Abs. 4 die\nVertragsstaaten zwar nicht zwingt, eine zweite Instanz für die Überprüfung der\nRechtmäßigkeit der Haft zu schaffen, ein Staat, der ein solches System einrichtet, den\nGefangenen in der Rechtsmittelinstanz jedoch grundsätzlich die gleichen Garantien\neinräumen muss wie in der ersten Instanz (ebda., Rdnr. 42).\n\n38\nEs ist unbestritten, dass das Oberlandesgericht am 3. bzw. 25. Februar 2011 über die\nFortdauer der Haft des Beschwerdeführers und über seinen Antrag auf Nachholung des\nrechtlichen Gehörs entschied, ohne ihn von der schriftlichen Stellungnahme der\nGeneralstaatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu\nzu äußern.\n\n39\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte ausschließlich die zeitlich letzte Haftentscheidung anfechtbar war (siehe Rdnr. 22)\nund dass es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren um das erste Verfahren bezüglich\nder Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers vor dem Oberlandesgericht handelte.\nAuch war die Generalstaatsanwaltschaft erstmals an dem Verfahren beteiligt. Dies stellte\neine neue Sachlage gegenüber den vorangegangenen Haftprüfungen durch das Amtsgericht\noder das Landgericht dar. Der Beschwerdeführer konnte die Standpunkte der\nGeneralstaatsanwaltschaft und des Oberlandesgerichts zu seiner Haft nicht kennen. Insoweit\ndarf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 5.\nJanuar 2011 ausdrücklich um Übermittlung der Stellungnahme der\nGeneralstaatsanwaltschaft gebeten hatte, um sich dazu äußern zu können.\n\n40\nUnter erneutem Hinweis darauf, dass einem Gefangenen im Rechtsmittelverfahren\ngrundsätzlich die gleichen Garantien gewährt werden müssen wie in der ersten Instanz\n(siehe Lanz, a. a. O., Rdnr. 42) kann das Erfordernis, dass ein Verfahren nach Artikel 5 Abs.\n4 der Konvention wirklich kontradiktorisch sein und stets die „Waffengleichheit“ zwischen den\nVerfahrensbeteiligten wahren muss, nach Auffassung des Gerichtshofs nicht in Abhängigkeit\ndavon geändert werden, wer das Überprüfungsverfahren anstrengt. Es trifft zu, dass ein\nGefangener, der ein Überprüfungsverfahren angestrengt oder Beschwerde eingelegt hat, in\ndiesem Stadium Gelegenheit zu einem Sachvortrag hat, wohingegen er diese Gelegenheit\nnicht hat, wenn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft angestrengt oder die Beschwerde\nvon ihr eingelegt wurde oder wenn es sich um eine regelmäßige Überprüfung handelt. Damit\ndas Überprüfungsverfahren aber „wirklich kontradiktorisch“ ist und die Waffengleichheit\ngewährleistet ist, muss ein Beteiligter stets von der Stellungnahme eines anderen Beteiligen\nKenntnis erhalten und eine wirkliche Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern (ebda.,\nRdnr. 41).\n\n41\nWas den Vortrag der Regierung angeht, die Stellungnahme der\nGeneralstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 habe keine neuen Tatsachen oder\nArgumente enthalten, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, so ist es\nnach Auffassung des Gerichtshofs weder die Aufgabe des für das Verfahren zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichts noch dieses Gerichtshofs, den Inhalt von Vorbringen der\nVerfahrensbeteiligten zu prüfen und den Austausch von Stellungnahmen vom Ergebnis\ndieser Prüfung anhängig zu machen. Vielmehr ist es Sache des Gefangenen oder seiner\nVerteidigung zu beurteilen, ob ein Vorbringen der Staatsanwaltschaft eine Reaktion\nveranlasst (ebda., Rdnr. 44). Nur so kann mit der gebotenen Rechtssicherheit sichergestellt\nwerden, dass das Verfahren wirklich kontradiktorisch ist und die Waffengleichheit\ngewährleistet ist.\n\n42\nEs stimmt zwar, dass das Oberlandesgericht, wie von der Regierung vorgetragen,\nverpflichtet war, innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Haft des\nBeschwerdeführers zu entscheiden, der Gerichtshof betont aber, dass alle Garantien des\nArtikels 5 Abs. 4 der Konvention zu beachten sind, und er vertritt die Ansicht, dass die\nVerpflichtung, innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden, es nicht\nrechtfertigen kann, eine Entscheidung zu treffen, ohne dass dem Beschwerdeführer das\nVorliegen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bekannt ist, geschweige denn, ohne\ndass er Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers\nging die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2011 erst am 3.\nFebruar 2011 zu (siehe Rdnrn. 12 bis 13), also an dem Tag, an dem das Oberlandesgericht\nüber die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 entschied. Um die\nEinhaltung sowohl des Erfordernisses der kurzen Frist als auch des Grundsatzes der\nWaffengleichheit zu gewährleisten, hätte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer oder\nseinen Verteidiger zumindest von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in\nKenntnis setzen können, sobald ihm diese vorlag, und ihm ausreichend Zeit geben können,\num sich zu dieser Stellungnahme zu äußern.\n\n43\nDer Gerichtshof nimmt die Sorgfalt zur Kenntnis, mit der das Amtsgericht und das\nLandgericht vorgegangen sind, wenn man das Verfahren insgesamt betrachtet,\ninsbesondere indem sie die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführer elf Mal innerhalb\nkurzer Zeit prüften. Er stellt ferner fest, dass die Haft des Beschwerdeführers unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. a der Konvention fiel und es keine Hinweise dafür gab, dass sie an sich\nwillkürlich war. Dennoch kann der Gerichtshof nicht über den Ausgang des Verfahrens vor\ndem Oberlandesgericht spekulieren und er vertritt die Auffassung, dass selbst unter\nUmständen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sind, der durch Artikel 5 Abs.\n4 der Konvention garantierte Grundsatz der Waffengleichheit es verlangt, dass ein Beteiligter\nvon der Stellungnahme eines anderen Beteiligen Kenntnis erhält und eine wirkliche\nGelegenheit bekommt, sich dazu zu äußern.\n\n44\nDie vorstehenden Ausführungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof die\nSchlussfolgerung zu erlauben, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das erstmals\nüber die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers zu entscheiden hatte, nicht wirklich\nkontradiktorisch war und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt wurde. Der\nBeschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, sich zu der schriftliche Stellungnahme der in\ndem Verfahren vor dem Oberlandesgericht neu beteiligten Generalstaatsanwaltschaft zu\näußern, bevor dieses Gericht am 3. Februar 2011 über die Rechtmäßigkeit seiner Haft und\nam 25. Februar 2011 über seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entschied.\nWas die letztgenannte Entscheidung angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass das\nOberlandesgericht den Inhalt der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in seiner\nEntscheidung wiedergab und bestätigte, was darauf hindeutet, dass die Stellungnahme nicht\nunerheblich war.\n\n45\nDementsprechend ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n46\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n47\nDer Beschwerdeführer forderte 15.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden.\nEr machte geltend, dass ihm infolge der Konventionsverstöße Schmerzen und Leid\nentstanden seien, nicht zuletzt deshalb, weil er als Drogenabhängiger in der Haft zu einem\n„kalten Entzug“ gezwungen worden sei.\n\n48\nDie Regierung trug vor, es sei spekulativ, ob der Beschwerdeführer aus der Haft\nentlassen worden wäre, wenn die Verfahrensgarantien aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in\nseinem Fall beachtet worden wären. Daher würde der geltend gemachte immaterielle\nSchaden durch die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung angemessen\nkompensiert. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den\nbehaupteten immateriellen Schaden überzogen, und sein Leiden im Zusammenhang mit\ndem „kalten Entzug“ in der Haft sei nicht unmittelbar durch den in Rede stehenden Verstoß\nverursacht worden.\n\n49\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache die Feststellung eines Verstoßes bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung darstellt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n50\nDer Beschwerdeführer machte ferner 8.925 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für\ndie in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und\nAuslagen sowie 8.925 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen in dem\nVerfahren vor dem Gerichtshof geltend. Er legte Kopien der in Bezug auf dieses Verfahren\ngetroffenen Honorarvereinbarungen zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt vor.\n\n51\nDie Regierung bestritt, dass die Kosten und Auslagen tatsächlich entstanden sind.\nDie Kopien der Honorarvereinbarungen seien zwar vom Beschwerdeführer, aber nicht von\nseinem Rechtsanwalt unterschrieben, und sie enthielten keine Angaben zu Ort und Datum\nder Unterschrift. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdeführers überzogen, da die\nGesamtsumme um ein Vielfaches höher als die gesetzliche Vergütung sei.\n\n52\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien sowie der Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer für das Konventionsverfahren Prozesskostenhilfe erhalten hatte, für\nangebracht, 4.000 Euro zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten\nzuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern\nzuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n53\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er erklärt die Individualbeschwerde einstimmig für zulässig;\n2. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention vorliegt;\n3. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass die Feststellung eines Verstoßes bereits eine\nhinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen\nimmateriellen Schaden darstellt;\n4. er erkennt mit vier zu drei Stimmen,\na) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n4.000 EUR (viertausend Euro), zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 7. September 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der Richterin Nußberger und der Richter\nMøse and Hüseynov beigefügt.\nE. M.\nM. B.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN NUSSBERGER\nUND DER RICHTER MØSE UND HÜSEYNOV\nWir haben gegen die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention\ngestimmt. Unserer Ansicht nach hat die Mehrheit ihre Argumentation auf eine formalistische\nAuslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt und die konkreten Umstände des\nvorliegenden Falls nicht hinreichend berücksichtigt.\nI. Formalistische kontra inhaltliche Auslegung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention\nArtikel 5 Abs. 4 der Konvention gewährt ein sehr wichtiges Recht, das Recht auf\ngerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung. In der vorliegenden\nRechtssache befanden das Amtsgericht und das Landgericht vor und nach dem\nerstinstanzlichen Urteil1 zehn Mal innerhalb von vier Monaten über die Rechtmäßigkeit der\nden Beschwerdeführer betreffenden Haftentscheidung und erörterten umfassend alle\nwesentlichen Argumente. Wie die Mehrheit anerkannt hat, war die „Häufigkeit der\nÜberprüfungen [...], was die Maßstäbe der Konvention angeht, mehr als hinreichend“ (siehe\nRdnr. 36 des Urteils). Dennoch hat die Mehrheit einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4\nfestgestellt, weil die Erfordernisse des kontradiktorischen Verfahrens und der\nWaffengleichheit bei der elften und letzten Kontrolle vor dem Oberlandesgericht nicht erfüllt\nwaren, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Stadium keine neuen Argumente\nvorbrachte, sondern lediglich auf sein früheres Vorbringen verwies (siehe Rdnr. 11 des\nUrteils). Die Kritik richtete sich ausschließlich darauf, dass die Entscheidung des\nOberlandesgerichts erging, bevor die Verteidigung die Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen hatte, und dass der Antrag auf Nachholung des\nrechtlichen Gehörs verworfen wurde, wiederum ohne dass dem Verteidiger die\nStellungnahme der Staatsanwaltschaft übermittelt worden war.\nUnserer Ansicht nach gerät durch diese formalistische Auslegung der Inhalt dieser\nGarantie der Konvention aus dem Blick. Der Zweck des Artikels 5 Abs. 4 der Konvention ist,\nWillkür zu verhindern. Es geht nicht darum, die Einhaltung der Formvorschriften des\nÜberprüfungsverfahrens zu überwachen, sondern die Gewaltenteilung zwischen der\n1 Zwischen dem 30. August 2010 und dem 11. November 2010 wurde die Rechtmäßigkeit der Haft des\nBeschwerdeführers acht Mal geprüft (siehe Rdnr. 7 des Urteils). Die neunte Entscheidung erging am 6.\nDezember 2010, dem Tag, an dem das Urteil erlassen wurde (siehe Rdnr. 8). Die zehnte Entscheidung erging am\n8. Dezember 2010 durch das Amtsgericht, das der Beschwerde nicht abhalf (siehe Rdnr. 10).\nExekutive und der Judikative bei der Anordnung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen\nund eine gründliche gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Haftentscheidungen zu\ngewährleisten. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, dass die gerichtliche\nKontrolle gründlich war.\nWir erkennen an, dass es im vorliegen Fall einen Formfehler gab (siehe Punkt III (1)),\ngeben jedoch zu bedenken, dass sich dieser Formfehler weder auf die Fairness (Punkt III\n(2)) noch die Wirksamkeit (Punkt III (3)) des Überprüfungsverfahrens, das als Ganzes\nbetrachtet werden muss (Punkt III (4)), auswirkte. Bevor wir diese Frage erörtern, haben wir\neinige Anmerkungen zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Artikel 5 Abs. 4 (siehe\nPunkt II).\nII. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs\nEs ist unstreitig, dass es zwar nicht immer erforderlich ist, dass das Verfahren nach Art. 5\nAbs. 4 der Konvention mit den gleichen Garantien verbunden ist, wie sie für strafrechtliche\noder zivilrechtliche Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gelten, es aber dennoch\neinen gerichtlichen Charakter haben und die Garantien gewährleisten muss, die der Art der\nin Rede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen (siehe Rdnr. 36 und 37 des Urteils,\nunter Hinweis auf Idalov ./.Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr. 161, 22.\nMai 2012, die die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei Verhandlungen in der\nRechtsmittelinstanz betraf). Was konkret das Erfordernis angeht, dass das „Verfahren\nkontradiktorisch sein und stets Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten\ngewährleisten muss“ verweist die Mehrheit auf die Rechtssachen Lanz ./. Österreich\n(Individualbeschwerde Nr. 24430/94, 31. Januar 2002), und Grauzinis ./. Litauen\n(Individualbeschwerde Nr. 37975/97, 10. Oktober 2000).\nIm Fall Lanz führte die Kammer aus (Rdnr. 41), dass sich diese Anforderungen aus dem\nin Artikel 6 der Konvention verankerten Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren herleiten.\nUnter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung führte sie aus, dass Artikel 6 „zum Teil\nauch auf Verfahren im Vorfeld des Hauptsacheverfahrens Anwendung“ findet. Angesichts\nder dramatischen Folgen einer Freiheitsentziehung für die Grundrechte des Betroffenen\nsollen grundsätzlich auch in Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention die\nGrundanforderungen an ein faires Verfahren, wie z. B. das Recht auf ein kontradiktorisches\nVerfahren, in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens\ngrößtmöglichen Maß erfüllt sein.\nNeben dem Hinweis auf die flexible Formulierung „grundsätzlich“ ist hervorzuheben, dass\nes im Fall Lanz um Untersuchungshaft nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention ging,\nwährend in der vorliegenden Rechtssache die Entscheidungen über die Fortdauer der Haft\ndes Beschwerdeführers nach dessen Verurteilung ergingen und sie damit unter Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. a fallen.\nIm Fall Lanz stellte die Kammer ferner fest (Rdrn. 42), dass Artikel 5 Abs. 4 kein\nBeschwerderecht gegen Entscheidungen, mit denen eine Haft angeordnet oder verlängert\nwird, als solches vorsieht. Durch das Eingreifen eines Organs wird Artikel 5 Abs. 4 genüge\ngetan, unter der Voraussetzung, dass das angewendete Verfahren einen gerichtlichen\nCharakter hat und der betroffenen Person die Garantien gewährleistet, die der Art der in\nRede stehenden Freiheitsentziehung entsprechen. Dennoch muss ein Staat, der – wie im\nvorliegenden Fall – eine zweite Instanz für die Prüfung von Anträgen auf Haftentlassung\nschafft, den Gefangenen in der Rechtsmittelinstanz „grundsätzlich“ die gleichen Garantien\neinräumen wie in der ersten Instanz.\nErneut ist auf die flexible Formulierung „grundsätzlich“ hinzuweisen, nicht nur was den\nUmfang angeht, in dem die in Artikel 6 entwickelten Garantien nach Artikel 5 Abs. 4\nanwendbar sind (siehe oben), sondern auch im Hinblick darauf, ob sie, wie im vorliegenden\nFall, in Verfahren, die eine Freiheitsentziehung betreffen, vollumfänglich in der\nRechtsmittelinstanz gelten.\nAuch der Fall Grauzinis weicht von der vorliegenden Rechtssache ab. Er betraf\nUntersuchungshaft, wobei der Beschwerdeführer wiederholt nicht einem Richter vorgeführt\nworden war. Wenig überraschend stellte der Gerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs.\n4 fest, weil der Beschwerdeführer bei Anhörungen zu seiner Untersuchungshaft, bei denen\nseine Anwesenheit erforderlich gewesen wäre, damit er seinem Verteidiger hinreichende\nAuskünfte und Anweisungen hätte erteilen können, nicht anwesend war. Ferner erachten wir\nes als wichtig, dass der Gerichtshof die Fairness des Verfahrens insgesamt beurteilte. Bevor\ner zu seinem Ergebnis gelangte, führte er Folgendes aus:\n„Ferner wurde dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren und in den nachfolgenden\nVerfahren insgesamt betrachtet keine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner\nHaft, wie es nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention erforderlich ist, zuteil.“\nIII. Fairness und Wirksamkeit des Überprüfungsverfahrens im vorliegenden Fall\nWir erkennen an, dass es im vorliegen Fall einen Formfehler gab (1), geben jedoch zu\nbedenken, dass sich dieser Formfehler weder auf die Fairness (2) noch die Wirksamkeit (3)\ndes Überprüfungsverfahrens, das als Ganzes betrachtet werden muss (4), auswirkte.\n(1) Ausmaß der Verfahrensmängel\nEs ist unbestritten, dass das Oberlandesgericht am 3. Februar 2011 über die Fortdauer\nder Haft des Beschwerdeführers entschied, ohne die Verteidigung von der schriftlichen\nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung hatte\nkeine Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dieser konkrete Teil des Verfahrens war daher\nnicht kontradiktorisch; Waffengleichheit war nicht gewährleistet. Dennoch stand der\nVerteidigung ein Rechtsmittel gegen diesen Verfahrensmangel zur Verfügung und sie konnte\ndie Nachholung des rechtlichen Gehörs beantragen. Dieser Antrag wurde für unzulässig\nerklärt, da nach Feststellung des Gerichts die Stellungnahme der Verteidigung keine neuen\nTatsachen enthalten habe und es in seiner Entscheidung nicht von unzutreffenden\ntatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen sei (siehe Rdnr. 18 des\nUrteils). Dies bedeutet, dass die innerstaatlichen Gerichte den Inhalt der Beschwerde\nanalysiert haben, nämlich auf die Frage hin, ob der Formfehler negative Auswirkungen für\nden Beschwerdeführer hatte. Dieses zweite Verfahren war jedoch ebenfalls problematisch,\nweil die Stellungnahme der Anklage erneut nicht an die Verteidigung übermittelt wurde. Dem\nBeschwerdeführer stand ein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung, da er sich mit seiner\nBeschwerde an das Verfassungsgericht wenden konnte (allerdings ohne Erfolg). Der\nVerfahrensmangel wurde somit inhaltlich überprüft, aber das Überprüfungsverfahren war\nteilweise ebenfalls kritikwürdig.\nNicht jeder Formfehler stellt jedoch eine Menschenrechtsverletzung dar.\n(2) Fairness des Verfahrens\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt der Kontrollmechanismus in\nBezug auf die Rechtmäßigkeit der Haft an sich nicht unter Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nweil es dabei nicht um eine „Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage“ geht. Dennoch\nund zu Recht hat der Gerichtshof die Garantien eines fairen Verfahrens, insbesondere das\nRecht auf ein kontradiktorisches Verfahren und auf Waffengleichheit, auf Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention übertragen. In diesem Zusammenhang scheint nicht vollkommen klar zu sein, ob\nder kontradiktorische Charakter des Verfahrens und die Waffengleichheit als formale oder\nmaterielle Garantien zu verstehen sind.\nNach Auffassung der Mehrheit handelt sich um rein formale Garantien. Die Mehrheit stützt\nsich auf eine enge Auslegung der Rechtssache Lanz und betont die Rechtssicherheit, wobei\nsie ausführt, dass es “nach Auffassung des Gerichtshofs weder die Aufgabe des für das\nVerfahren zuständigen innerstaatlichen Gerichts noch dieses Gerichtshofs [ist], den Inhalt\nvon Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu prüfen und den Austausch von Stellungnahmen\nvom Ergebnis dieser Prüfung anhängig zu machen” (siehe Rdnr. 41 des Urteils). Auch wenn\nwir dieser Aussage zustimmen, sind wir der Meinung, dass, wenn ein Formfehler vorliegt und\nein Überprüfungsverfahren zu dessen Behebung gewährt wird, es akzeptabel ist, dass sich\ndieses Verfahren auf die materielle Frage konzentriert, ob ein wirklicher Nachteil gegeben ist.\nDies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der der Grundsatz der\nWaffengleichheit im Lichte dessen ausgelegt wird, was bei der Anfechtung einer\nHaftentscheidung wesentlich ist (siehe u. a. und sinngemäß M. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 124, 9. Juli 2009).\nBetrachtet man den materiellen Aspekt der Waffengleichheit, so kann nicht gesagt\nwerden, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seiner Haft nicht wirksam anfechten\nkonnte. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die entsprechende Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft keine neuen Informationen oder Argumente zu diesem Aspekt enthielt. In\nder Stellungnahme vom 28. Januar 2011 wurde lediglich die Verwerfung der Beschwerde\nbeantragt (siehe Rdnr. 12 des Urteils). Die Stellungnahme zu dem Antrag auf Nachholung\ndes rechtlichen Gehörs, die an einem nicht näher bekannten Datum vorgelegt wurde (siehe\nRdnr. 17), betraf in keiner Weise die Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers,\nsondern vielmehr die Frage, ob die Nachholung des rechtlichen Gehörs gewährt werden\nsollte.\nDaher kann, auch wenn eine formale Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit\nvorlag, nicht argumentiert werden, dass eine materielle Verletzung dieser Garantie vorlag.\n(3) Wirksamkeit der Kontrolle\nWährend der Kern der in Artikel 6 verankerten Garantie der Konvention die Fairness des\nVerfahrens ist, liegt Artikel 5 Abs. 4 der Gedanke zugrunde, Willkür zu verhindern und die\nWirksamkeit des Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haft zu\ngewährleisten.\nIn der vorliegenden Rechtssache steht außer Zweifel, dass alle Argumente des\nBeschwerdeführers inhaltlich geprüft wurden. Das Überprüfungsverfahren war wirksam und\nfrei von Willkür.\n(4) Analyse des Verfahrens insgesamt\nDie Mehrheit scheint ihre Analyse lediglich auf das elfte Überprüfungsverfahren vor dem\nOberlandesgericht zu konzentrieren (siehe Rdnr. 39 des Urteils) und nicht die Fairness und\nWirksamkeit des Verfahrens insgesamt zu betrachten. Wir argumentieren, dass der in Artikel\n6 der Konvention verankerte Grundsatz des fairen Verfahrens nicht auf Artikel 5 Abs. 4\nübertragen werden kann, ohne auch die ganzheitliche Betrachtungsweise zu übernehmen,\ndie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 6 der Konvention entwickelt hat und\nwonach „die Einhaltung der Erfordernisse eines fairen Verfahrens in jedem Einzelfall unter\nBerücksichtigung der Entwicklung des Verfahrens insgesamt und nicht auf der Grundlage\neiner isolierten Betrachtung eines einzigen Aspekts oder eines einzelnen Vorkommnisses\ngeprüft werden muss...“ (siehe Ibrahim u. a. /. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerden Nr. 50541/08 und 3 weitere, Rdnr. 250, ECHR 2016). Wie bereits\nerwähnt (Punkt II), ist dies im Fall Grauzinis im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention erfolgt; in diesem Fall hat der Gerichtshof die ganzheitliche Betrachtungsweise\nübernommen.\nDas Verfahren, an dem vier verschiedene Gerichte beteiligt waren, das sich über vier\nInstanzen erstreckte und eine umfassende Erörterung aller Argumente beinhaltete – und\ndies alles innerhalb von vier Monaten vor den ordentlichen Gerichten bzw. acht Monaten,\nwenn man das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit einbezieht – kann als\nGanzes analysiert nicht als unfair oder unwirksam betrachtet werden.\nIn diesem Zusammenhang ist vielleicht erwähnenswert, dass die durch die deutsche\nStrafprozessordnung gewährten Garantien in zweierlei wichtiger Hinsicht über die\nErfordernisse der Konvention hinausgingen.\nZunächst war der Beschwerdeführer bereits schuldig gesprochen worden und befand sich\ndaher rechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention in Haft. Da die\nnach Artikel 5 Abs. 4 erforderliche Überprüfung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nbereits in der Entscheidung des erkennenden Gerichts enthalten ist (siehe De Wilde, Ooms\nund Versyp ./ Belgien, 18. Juni 1971, Rdnr. 76, Serie A Nr. 12, und Wynne ./. Vereinigtes\nKönigreich, 18. Juli 1994, Rdnr. 36, Serie A Nr. 294-A), verlangte die Konvention keine\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft des Beschwerdeführers mehr. Hätten es die\ndeutschen Gerichte nach dem Urteil vom 6. Dezember 2010, mit dem der Beschwerdeführer\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, abgelehnt, die\nHaftentscheidung zu überprüfen, hätte kein Konventionsverstoß vorgelegen. Die Mehrheit\ngibt keine Begründung dafür, weshalb sie es als notwendig erachtet, in dieser Hinsicht über\ndie bestehende Rechtsprechung hinaus zu gehen (siehe Rdnr. 36 des Urteils).\nZweitens zwingt Artikel 5 Abs. 4 die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die\nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Haft zu schaffen. Auch insoweit war der Kontrollmaßstab\nnach dem deutschen Recht höher als der Maßstab der Konvention.\nWährend nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Staat, der eine zweite Instanz\nfür die Prüfung von Anträgen auf Haftentlassung schafft, dem Gefangenen grundsätzlich die\ngleichen Garantien einräumen muss wie in der ersten Instanz (siehe Lanz, a. a. O., Rdnr.\n42), ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung insoweit nicht rigide ist,\nsondern betont, dass die Garantien „grundsätzlich” gelten müssen (siehe Punkt II).\nUns erscheint es schwer vertretbar, zu argumentieren, dass die Garantien im\nvorliegenden Fall nicht „grundsätzlich” gegolten haben sollen.\nIV. Schlussbemerkungen\nEs handelt sich hier um keinen sehr schwerwiegenden Fall, wie die Tatsache zeigt, dass\ndie Mehrheit sich nicht einmal für eine Entschädigung aussprach. Dennoch wirft er\nweiterreichende Probleme der Auslegung der Konvention auf. Erstens erscheint es fraglich,\nwelche Botschaft vermittelt werden soll, wenn der Gerichtshof in Fällen Verstöße feststellt, in\ndenen die menschenrechtlichen Gewährleistungen – als Ganzes betrachtet – die\nErfordernisse der Konvention klar überschreiten. Zweitens sollte die Rechtssicherheit, die\nzwar sehr wichtig ist, nicht dahingehend missverstanden werden, dass dadurch materielle\nGarantien auf formale Garantien reduziert werden. Form- und Verfahrensvorschriften sind\nwichtig, aber beim Schutz der Menschenrechte stellen sie keinen Selbstzweck dar. Der\nGerichtshof sollte stets nicht nur den äußeren Anschein betrachten, sondern sich auf den\nInhalt konzentrieren. Drittens sind wir der Meinung, dass es sehr wichtig ist, die Konvention\neinheitlich auszulegen. Die Erfordernisse eines fairen Verfahrens nach Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention sollten nicht über das hinausgehen, was Artikel 6 der Konvention verlangt.\nAus allen diesen Gründen sind wir zu dem Schluss gekommen, dass in der vorliegenden\nRechtssache kein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention vorliegt, weil der\nBeschwerdeführer genügend Möglichkeiten hatte, die Rechtmäßigkeit seiner Haft überprüfen\nzu lassen.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/8844-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":39},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185192","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185192"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-09-07/8844-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185192","retrieved":"2026-07-29 08:51:11.597400+00:00"}}