{"status":"available","doknr":"001-196559","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0613DEC003274517","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-06-13","aktenzeichen":"32745/17","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 32745/17\nX. P. und Y. P.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 13. Juni 2017 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nNona Tsotsoria,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und\nLәtif Hüseynov,\nsowie Milan Blaško, stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. April 2017 erhoben\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. geborenen Beschwerdeführer, X. P. und Y. P., sind französische\nStaatsangehörige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn S.,\nRechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n\n3\nIm November 2002 zogen die Beschwerdeführer von Frankreich nach F. in\nDeutschland. Am 11. November 2002 reichten sie bei der örtlichen Meldebehörde ein\nAnmeldeformular ein, um die Behörde über ihren neuen Wohnsitz zu unterrichten. In dem\nFormular war die Religionszugehörigkeit anzugeben und die Beschwerdeführer gaben diese\nin der entsprechenden Rubrik übereinstimmend als „mosaisch\" an.\n\n4\nDie Beschwerdeführer blieben Mitglieder ihrer liberal ausgerichteten jüdischen\nGemeinde in Frankreich.\n\n5\nMit Schreiben vom 12. Mai 2003 begrüßte die jüdische Gemeinde F. die\nBeschwerdeführer als neue Mitglieder. Dem Schreiben war eine Kopie der Satzung\nbeigefügt. Gemäß dieser Satzung waren alle Personen jüdischen Glaubens, die in F. ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Mitglieder der Gemeinde, sofern sie dem\nnicht binnen drei Monaten nach ihrem Zuzug gegenüber dem Gemeindevorstand schriftlich\nwidersprachen.\n\n6\nMit Schreiben vom 11. Juni 2003 widersprachen die Beschwerdeführer ihrer\nMitgliedschaft. Ferner beantragten sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und\nwiesen darauf hin, dass sie die Satzung der Gemeinde erst nach Ablauf der\nWiderspruchsfrist erhalten hätten.\n\n7\nDa die Gemeinde ihren Widerspruch nicht akzeptierte, traten die Beschwerdeführer mit\nWirkung zu Ende Oktober 2003 vorsorglich aus der Gemeinde aus. Dies wurde von der\nGemeinde akzeptiert.\n\n8\nAls Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt die Jüdische Gemeinde F. von ihren\nMitgliedern eine von den staatlichen Finanzbehörden eingezogene Kirchensteuer auf der\nGrundlage des individuellen Einkommens. Für den Zeitraum von November 2002 bis\nOktober 2003 erhob das Finanzamt F. von den Beschwerdeführern Kirchensteuer. In einem\ngesonderten Verfahren, das nicht Gegenstand des vorliegenden\nIndividualbeschwerdeverfahrens ist, wendeten sich die Beschwerdeführer gegen die Zahlung\nder Kirchensteuer.\n\n9\nAm 9. Juni 2005 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Verwaltungsgericht Klage\nauf Feststellung, dass sie zwischen November 2002 und Oktober 2003 nicht Mitglieder der\nGemeinde gewesen seien.\n\n10\nAm 20. September 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab, da\nkein berechtigtes Interesse an solch einem Urteil bestehe.\n\n11\nDie Beschwerdeführerinnen legten Berufung ein; der Verwaltungsgerichtshof des\nbetroffenen Bundeslandes wies diese am 19. Mai 2009 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof\nbefand, dass die Klage der Beschwerdeführer zulässig, aber unbegründet sei, da ihre\nMitgliedschaft auf innerreligionsgemeinschaftlichem Recht beruhe, welches in Anbetracht\ndes Grundsatzes der Autonomie religiöser Organisationen von den staatlichen Behörden\nanzuerkennen sei.\n\n12\nAm 23. September 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des\nVerwaltungsgerichtshofs auf. Es stellte fest, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer\nkeine Rechtswirkung im staatlichen Bereich entfalten könne. Zur Begründung führte das\nBundesverwaltungsgericht an, dass der Staat ungeachtet des Selbstbestimmungsrechts\nreligiöser Organisationen die Pflicht habe, die negative Religionsfreiheit zu wahren. Daher\nmüsse festgestellt werden, ob die Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinschaft auf einer\nfreiwilligen Entscheidung beruhe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles könne die\nin dem Anmeldeformular gemachte Angabe, die Beschwerdeführer gehörten der\n„mosaischen“ Religion an, nicht als Bekundung der Bereitschaft angesehen werden, Mitglied\nder örtlichen jüdischen Gemeinde zu werden.\n\n13\nNachdem die Jüdische Gemeinde F. am 17. Dezember 2014\nVerfassungsbeschwerde erhoben hatte (2 BvR 278/11) hob eine aus drei Richtern\nbestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts auf. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Recht\nder Gemeinde aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 140 des\nGrundgesetzes und Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August\n1919 verletzt worden sei. Das Gericht befand, dass das Bundesverwaltungsgericht den\nUmfang und die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts, das religiösen Gemeinschaften\ndurch die genannten grundgesetzlichen Bestimmungen verbürgt werde, nicht zutreffend\nbeurteilt habe. Mitgliedschaftliche Regelungen seien Angelegenheiten, über welche die\nReligionsgemeinschaften in eigenem Ermessen frei zu entscheiden hätten. Die Pflicht des\nStaates, das Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften für den säkularen\nBereich anzuerkennen, werde durch die negative Religionsfreiheit potenzieller Mitglieder\nbeschränkt. Die von Religionsgemeinschaften vorgenommen Eingliederung als Mitglied sei\nanzuerkennen, wenn sie durch eine positive – wenn auch möglicherweise nur konkludente –\nErklärung legitimiert sei. Der Wille, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, könne auf\nverschiedene Weise zum Ausdruck gebracht werden. Er müsse nicht notwendigerweise\ngegenüber der Religionsgemeinschaft selbst bekundet werden. Aus den von den\nBeschwerdeführern gegenüber dem Einwohnermeldeamt in Frankfurt am Main gemachten\nAngaben sei nach dem objektivierten Empfängerhorizont erkennbar, dass die\nBeschwerdeführer ihren Willen bekundet hätten, der Jüdischen Gemeinde F. anzugehören.\n\n14\nAm 21. September 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht, an das die\nRechtssache zurückverwiesen worden war, die Revision der Beschwerdeführer zurück. Es\nwies darauf hin, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus\nverfahrensrechtlichen Gründen bindend sei. Jedoch äußerte es Zweifel an der Vereinbarkeit\nder Entscheidung mit Artikel 9 der Konvention. Es stellte insbesondere fest, dass das\nBundesverfassungsgericht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in dem in Rede\nstehenden Anmeldeformular nicht nach ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einer\nReligionsgemeinschaft, sondern nach ihrer Religion gefragt worden seien, keine Bedeutung\nbeigemessen habe. Obwohl sich die jüdische Gemeinde F. selbst als Einheitsgemeinde\nverstehe, stehe es jeder Person, die in ihrem Gemeindegebiet lebe, frei, sich einer anderen\njüdischen Gemeinschaft anzuschließen. Aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses\ndes Bundesverfassungsgerichts sah sich das Bundesverwaltungsgericht daran gehindert,\nseine Entscheidung auf diese Aspekte zu stützen.\n\n15\nAm 23. November 2016 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht (2 BvR 2595/16). Die Beschwerde ist noch anhängig. Unter\nBerufung auf Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Konvention und unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshof rügten sie insbesondere, dass ihre\nMitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde F. nicht auf ihrem Einverständnis beruhe.\nRÜGE\n\n16\nNach den Artikeln 9 und 11 der Konvention rügten die Beschwerdeführer, die\nAnerkennung ihrer nicht auf ihrem Einverständnis beruhenden Mitgliedschaft in einer\nReligionsgemeinschaft durch die innerstaatlichen Gerichte. Sie betonten, sie hätten nicht\nerklärt, Mitglied der Jüdischen Gemeinde F. werden zu wollen, die orthodox ausgerichtet sei\nund nicht ihre liberalen und fortschrittlichen Einstellungen vertrete. Aus ihrer Sicht sei nicht\nvorhersehbar gewesen, dass die in dem Anmeldeformular gemachte Angabe als\nentsprechende Willenserklärung angesehen würde, insbesondere, da sie nicht nach nicht\nnach ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern nach ihrer Religion gefragt\nworden seien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n17\nNach den Artikeln 9 und 11 der Konvention rügten die Beschwerdeführer die\nAnerkennung ihrer nicht auf ihrem Einverständnis beruhenden Mitgliedschaft in einer\nReligionsgemeinschaft durch die innerstaatlichen Gerichte.\n\n18\nDie Artikel 9 und 11 der Konvention lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArtikel 9\n„1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht\numfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine\nReligion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch\nGottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.\n[...]“\nArtikel 11\n„1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei\nmit anderen zusammenzuschließen [...]“\n\n19\nDer Gerichtshof hält es in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht für erforderlich,\ndarüber zu entscheiden, ob der Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdeführern\nvorgebracht wurde, Anzeichen für eine Verletzung der Konvention erkennen lässt.\n\n20\nGemäß Artikel 35 Absatz 1 der Konvention kann sich der Gerichtshof gemäß den\nallgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts mit einer Angelegenheit erst nach\nErschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe befassen. Der Gerichtshof soll gegenüber\nden nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte nur eine subsidiäre Rolle\neinnehmen und es ist sachgerecht, zunächst den nationalen Gerichten die Möglichkeit zu\ngeben, Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit der Konvention\nzu entscheiden. In einem Rechtssystem, das einen verfassungsmäßigen Grundrechtsschutz\nbietet, obliegt es der geschädigten Person, den Umfang dieses Schutzes zu testen (A, B und\nC ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25579/05, Rdnr. 142, ECHR 2010). Der\nGrundsatz, dass Beschwerdeführer, bevor sie ein internationales Gericht anrufen dürfen,\nzunächst von den nach der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen\nGebrauch machen müssen, ist ein wichtiger Aspekt des auf der Konvention basierenden\nKontrollsystems. Der Gerichtshof sollte von den Ansichten der nationalen Gerichte profitieren\nkönnen, da diese direkten und ständigen Kontakt zu den in ihren Ländern wirkenden Kräften\nhaben (Burden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 42,\nECHR 2008).\n\n21\nJedoch muss Artikel 35 Absatz 1 relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus\nangewandt werden (D.H. u. a. ./. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde\nNr. 57325/00, Rdnr. 116, ECHR 2007-IV). Beschwerdeführer sind nicht verpflichtet,\ninnerstaatliche Rechtsbehelfe zu verfolgen, die keine angemessene Aussicht auf Erfolg\nbieten (Aksoy ./. Türkei, 18. Dezember 1996, Rdnr. 52, Reports of Judgments and Decisions\n1996-VI). Es kann nicht von einer mangelnden Rechtswegerschöpfung ausgegangen\nwerden, wenn ein Beschwerdeführer anhand maßgeblicher innerstaatlicher Rechtsprechung\noder anderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verfügbarer Rechtsbehelf, von\ndem er keinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte (M. ./. Deutschland\n[Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 22448/07, 19. Januar 2010). Bloße Zweifel hinsichtlich\nder Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde entbinden einen Beschwerdeführer\nnicht von der Verpflichtung, diesen Rechtsbehelf auszuschöpfen (siehe A.\nu. a. ./. Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr. 44911/98, 19. Januar 1999).\n\n22\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache gegen das zweite Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nVerfassungsbeschwerde erhoben und diese noch anhängig ist. Die Beschwerdeführer\nbrachten vor, dass sie die Verfassungsbeschwerde nur vorsorglich für den Fall eingelegt\nhätten, dass der Gerichtshof sie als einen zu erschöpfenden innerstaatlichen Rechtsbehelf\nansehe. Sie machen geltend, dass die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unter\nden gegenwärtigen Umständen keine Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erfordere, da\ndas Bundesverfassungsgericht bereits über den Fall entschieden und dabei die Wahrung der\nnegativen Religionsfreiheit der Beschwerdeführer, die bereits eine Stellungnahme\neingereicht hätten, berücksichtigt habe.\n\n23\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht in der Regel ein wirksamer und zugänglicher Rechtsbehelf ist, es\nsei denn, es liegen besondere Umstände vor, aufgrund derer der Gerichtshof zu dem\nSchluss gelangen muss, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (M. ./.\nDeutschland [Entsch.], a. a. O.). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht alleine deshalb als\naussichtslos betrachtet werden, weil das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer früheren\nVerfassungsbeschwerde bereits einmal in dem Fall entschieden hat (vgl. S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 78944/12, 25. August 2015). Welche Schlussfolgerungen aus einer\nersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen werden können, hängt von\nden konkreten Umständen des Falles ab.\n\n24\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zweiten\nUrteil ernsthafte Zweifel daran äußerte, dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts mit Artikel 9 der Konvention und der Rechtsprechung des\nGerichtshofs vereinbar sei. Dabei berücksichtigte es verschiedene Aspekte, die weder in\nseinem ersten Urteil noch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts behandelt\nworden waren. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs rügten die\nBeschwerdeführer in ihrer noch anhängigen Verfassungsbeschwerde, dass die Anerkennung\nihrer Mitgliedschaft in der Jüdischen Gemeinde F. durch die innerstaatlichen Gerichte gegen\nArtikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Konvention verstoßen habe.\n\n25\nIn Anbetracht dieser Umstände ist der Gerichtshof nicht in der Lage, die Möglichkeit\nauszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführer zur Entscheidung annehmen und den Fall erneut prüfen könnte. Daher\nkann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Verfassungsbeschwerde\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n26\nUnter diesen Umständen und in Anbetracht des subsidiären Charakters des\nKontrollmechanismus der Konvention gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\nBeschwerde verfrüht ist. Sie ist daher nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. Juli 2017.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-06-13/32745-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196559","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196559"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-06-13/32745-17","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-196559","retrieved":"2026-07-29 19:10:12.286966+00:00"}}