{"status":"available","doknr":"001-179806","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0427JUD007360713","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-04-27","aktenzeichen":"73607/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 4.000 Euro (viertausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 73607/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n27. April 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es\nwird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. März 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 73607/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, S. („der\nBeschwerdeführer“), am 25. November 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nUnter Bezugnahme auf Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer,\ndass die Staatsanwaltschaft in unverhältnismäßiger Weise Informationen über sein\nGeschäftskonto erhoben und aufbewahrt habe.\n\n4\nAm 3. Februar 2016 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n5\nEs ging eine schriftliche Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer ein, die\nvom Vizepräsidenten ermächtigt worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu\nbeteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n6\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in K. wohnhaft. Er ist als Strafverteidiger\ntätig.\n\n7\nIm Jahr 2009 verteidigte der Beschwerdeführer einen Mandanten in einem\nStrafverfahren. Nach dem Abschluss des Verfahrens und zu einem Zeitpunkt, als sich\nder Mandant bereits in Haft befand, überwies die Verlobte des Mandanten die\nAnwaltsgebühren des Beschwerdeführers (1.500 Euro) von ihrem privaten Bankkonto\nauf das Geschäftskonto des Beschwerdeführers. Der Betreff der Überweisung lautete:\n„S. Honorar (Nachname des Mandanten)“.\n\n8\nIn den Jahren 2010 und 2011 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bochum gegen\nmehrere Personen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Bei\neinem der Verdächtigen handelte es sich um den vorgenannten Mandanten des\nBeschwerdeführers, der erneut den Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung betraute.\nIm Rahmen dieser Ermittlungen wurden die Bankkonten mehrerer Personen, darunter\nder Mandant des Beschwerdeführers und dessen Verlobte, eingesehen. Die\nEinsichtnahme ergab, dass die Verlobte des Mandanten Geld (7.400 Euro) erhalten\nhatte, das mutmaßlich aus rechtswidrigen Taten stammte, und dass sie 1.500 Euro an\nAnwaltsgebühren auf das Geschäftskonto des Beschwerdeführers überwiesen hatte.\n\n9\nAufgrund der Honorarüberweisung der Verlobten an den Beschwerdeführer im\nZusammenhang mit dem ersten Strafverfahren wandte sich die Staatsanwaltschaft\nBochum auch an die Bank des Beschwerdeführers. Am 1. März 2011 erbat der\nStaatsanwalt eine Zusammenstellung aller Transaktionen im Zusammenhang mit dem\nBankkonto des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2009 bis dato. Er forderte die Bank\nauf, den Beschwerdeführer nicht über diese Anfrage zu informieren. Sein\nAuskunftsersuchen gründete er auf die §§ 161a, 51 und 70 Strafprozessordnung (im\nFolgenden „StPO“) i. V. m. § 95 StPO (siehe Rdnrn. 23-25).\n\n10\nAm 1. April 2011 ersuchte der Staatsanwalt um weitere Auskünfte und stellte\nfolgende Fragen:\n„a) Welche anderen Konten, Depots oder Schließfächer führen Sie zu der betreffenden\nPerson?\nb) Welche Verfügungsberechtigungen besitzt die betreffende Person?\nc) Wer ist außer der genannten Person noch verfügungsberechtigt?\nd) Bestehen andere Konten, bei denen die betreffende Person als wirtschaftlich\nBerechtigter eingetragen ist?\ne) Wenn ja, wie sind die gegenwärtigen Kontostände dieser Konten?\nf) Bei von der betreffenden Person aufgelösten Konten teilen Sie bitte mit, wann und mit\nwelchem Saldo sie aufgelöst wurden und wohin anschließend ein Guthaben zur Verfügung\ngestellt wurde.\ng) Welche Postanschriften kennen Sie für die betreffende Person?\nh) Sind Ihnen Geldtransfers oder sonstige Transaktionen ins Ausland bekannt? Wenn ja,\ngeben Sie bitte für jeden Transfer bzw. jede Transaktion Bank, Konto und Höhe an.\ni) Für bestehende und gelöschte Konten bitten wir um Zusendung einer\nZusammenstellung sämtlicher Transaktionen ab dem 1. Januar 2009.\nj) Bestehen zu den jeweiligen Konten Kreditkarten?“\n\n11\nDie Bank kam beiden Auskunftsersuchen nach und legte der Staatsanwaltschaft\ndie Informationen vor. In beiden Fällen hatte der Staatsanwalt die Bank nicht zur\nHerausgabe der Informationen verpflichtet, jedoch auf die in der StPO festgelegten\nZeugenpflichten und möglichen Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung (siehe\nRdnr. 23) hingewiesen.\n\n12\nDie erlangten Informationen wurden von der Polizei und dem Staatsanwalt\nausgewertet, und eine Zusammenstellung von 53 als erheblich angesehenen\nTransaktionen wurde als Beweismittel zur Ermittlungsakte genommen. Folglich hatte\njeder, dem Akteneinsicht gewährt wurde – etwa die Rechtsanwälte der\nMitbeschuldigten – auch Zugang zu den Bankdaten des Beschwerdeführers,\neinschließlich der Namen seiner Mandanten, die Honorare überwiesen hatten.\n\n13\nAm 31. Januar 2012 erhielt der Beschwerdeführer als Verteidiger des\nBeschuldigten nach mehreren erfolglosen Anträgen Einsicht in die Ermittlungsakte. Aus\nden Verfahrensakten erfuhr er erstmals von den Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich\nseines eigenen Bankkontos.\n\n14\nAm 24. April 2012 forderte der Beschwerdeführer den Leitenden\nOberstaatsanwalt auf, ihm sämtliche von der Bank erhaltenen Unterlagen zu übergeben\nund alle diesbezüglichen Daten bei der Staatsanwaltschaft zu vernichten. In seinem\nAntrag hob der Beschwerdeführer seine Rolle als Strafverteidiger hervor, die dem\nbeteiligten Staatsanwalt bekannt gewesen sei, sowie die Folgen für seine Mandanten,\nderen Namen aus den Bankdaten ersichtlich seien. Er machte ferner geltend, dass es\nden Ermittlungsmaßnahmen an einer gesetzlichen Grundlage fehle.\n\n15\nAm 2. Mai 2012 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt in Bochum den Antrag\ndes Beschwerdeführers ab. Es habe der Verdacht bestanden, dass das von der\nVerlobten des Mandanten überwiesene Geld aus rechtswidrigen Aktivitäten stamme.\nFolglich sei es legitim, dass der Staatsanwalt prüfe, ob weitere Geldtransfers zwischen\ndem Beschwerdeführer und seinem Mandanten oder dessen Verlobter stattgefunden\nhätten. Da die Ermittlungsmaßnahmen demnach rechtmäßig gewesen seien, müssten\ndie erlangten Informationen in der Ermittlungsakte verbleiben. Der Leitende\nOberstaatsanwalt verwies ferner darauf, dass es keine Rechtsgrundlage für eine\nRückgabe oder Entfernung dieser Unterlagen aus der Ermittlungsakte gebe. Als\nRechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen führte der Leitende Oberstaatsanwalt\n§ 161 StPO an (siehe Rdnr. 22), da es sich bei der betreffenden Bank um ein öffentlichrechtliches Kreditinstitut handele, das somit als Behörde zu betrachten sei.\n\n16\nIm Anschluss wurde die Akte an das Landgericht Bochum („das Landgericht“)\nweitergeleitet, da das Strafverfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers\nbegonnen hatte. Der Beschwerdeführer forderte daher das Landgericht auf, die Daten\nzurückzugeben.\n\n17\nAm 19. Juli 2012 lehnte das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab.\nDas Gericht stellte fest, dass die Ermittlungen rechtmäßig gewesen seien, dass die\nBank die Unterlagen freiwillig zur Verfügung gestellt habe, dass diese daher auch nur\nan die Bank und nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben werden könnten, und\ndass auch das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO (siehe Rdnr. 28) nicht anwendbar\nsei, da sich die Informationen nicht im Gewahrsam des Beschwerdeführers befunden\nhätten. Um gleichwohl dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant\nRechnung zu tragen, beschloss das Gericht auch, hinsichtlich der in Rede stehenden\nUnterlagen einen Sonderband anzulegen und nur in begründeten Fällen Einblick in\ndiesen zu gewähren.\n\n18\nGegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er\nwandte sich insbesondere gegen die Feststellung, dass die Bank freiwillig gehandelt\nhabe und dass ein hinreichender Tatverdacht für eine derart umfassende Auswertung\nseiner Bankgeschäfte bestanden habe. Er verwies erneut darauf, dass aufgrund seiner\nStellung als Verteidiger verschiedene Garantien in Bezug auf die Beschlagnahme von\nUnterlagen gegeben seien (siehe Rdnrn. 26 bis 29), die nicht deshalb hätten umgangen\nwerden dürfen, weil ihn und seinen Mandanten betreffende personenbezogene Daten\nnicht in seinen Geschäftsräumen, sondern durch die Bank und bei der Bank aufbewahrt\nwürden.\n\n19\nAm 13. September 2012 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm den\nBeschluss des Landgerichts. Es stellte fest, dass der Beschluss verhältnismäßig sei\nund die Garantien nicht gelten würden, da die Bank insbesondere nicht als Hilfsperson\noder Berufshelferin des Beschwerdeführers im Sinne des § 53a StPO (siehe Rdnr. 27)\nanzusehen sei.\n\n20\nAm 19. September 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nBegründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2268/12).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Rechtsgrundlage für die Auskunftsersuchen\n\n21\n§ 160 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltsaufklärung,\nsobald sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält.\n\n22\n§ 161 Abs. 1 StPO lautet, soweit maßgeblich:\n„Zu dem in § 160 [...] bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen\nBehörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen\noder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit\nnicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.“\n\n23\nNach § 161a sind Zeugen verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen\nund auszusagen. In den §§ 51 und 70 StPO ist festgelegt, dass den Zeugen, die ohne\ngesetzlichen Grund das Zeugnis verweigern, die durch die Weigerung verursachten\nKosten auferlegt werden können und dass zur Erzwingung des Zeugnisses gegen sie\nHaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.\n\n24\n§ 94 StPO lautet, soweit maßgeblich:\n„(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können,\nsind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.\n(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht\nfreiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.“\n\n25\n§ 95 StPO lautet:\n„(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten [in § 94 StPO] Art in seinem Gewahrsam\nhat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.\n(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn [denjenigen, der sich weigert] die in § 70\nbestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen,\ndie zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.“\nB. Der Schutz von Rechtsanwälten und das Vertrauensverhältnis zwischen\nRechtsanwalt und Mandant\n\n26\n§ 53 StPO lautet, soweit maßgeblich:\n„(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt\n[...]\n(2) Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut\nworden oder bekanntgeworden ist;\n(3) Rechtsanwälte [...] über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder\nbekanntgeworden ist. Sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer stehen dabei\nRechtsanwälten gleich;\n[...]”\n\n27\n§ 53a StPO weitet dieses Zeugnisverweigerungsrecht auf Gehilfen und\nPersonen aus, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit der in\n§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten teilnehmen.\n\n28\n§ 97 StPO erweitert das Zeugnisverweigerungsrecht um ein\nBeschlagnahmeverbot für bestimmte Gegenstände. Die Bestimmung lautet, soweit\nmaßgeblich:\n„(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht\n1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52\noder § 53 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;\n2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3b Genannten über die\nihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht\nhaben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;\n3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich\ndas Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3b Genannten\nerstreckt.\n(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur\nVerweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind [...]. Die Beschränkungen der\nBeschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass\ndie zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung,\nStrafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die\ndurch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder\nbestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a)\nder in § 53 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.\n[...]”\n\n29\n§ 160a StPO lautet, soweit maßgeblich:\n„(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1,\n2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt [...] richtet und voraussichtlich\nErkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist\nunzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden.\nAufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und\nder Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten\nentsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1\nin Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über\ndie sie das Zeugnis verweigern dürfte.\n[...]\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten\ndas Zeugnis verweigern dürften.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht\nbegründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. [...]\n(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.“\n\n30\nIm Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 160a StPO wurde erörtert, ob in\n§ 160a Abs. 4 StPO ein Formerfordernis aufgenommen werden sollte, wonach gegen\ndie zeugnisverweigerungsberechtigte Person ein förmliches Ermittlungsverfahren\neingeleitet sein muss. Letztlich entschied man sich jedoch für die weniger formalistische\nVoraussetzung, dass „bestimmte Tatsachen“ vorliegen müssen. Das\nBundesverfassungsgericht hat (in dem Verfahren 2 BvR 2151/06, 30. April 2007) die\nVoraussetzung „bestimmte Tatsachen“ im Zusammenhang mit § 100a StPO so\nausgelegt, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen\nhinausreichen müssen.\nC. Einsicht in die Verfahrensakten\n\n31\n§ 147 StPO regelt die Akteneinsicht und lautet, soweit maßgeblich:\n„(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle\nder Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte\nBeweisstücke zu besichtigen.\n[...]\n(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und\nAbschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung\nerforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht\ngefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter\nentgegenstehen. [...]”\n\n32\nGemäß § 406e StPO kann der Rechtsanwalt, der Verletzte vertritt, die Akten,\ndie dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage\nvorzulegen wären, einsehen. Die Einsicht in die Akten ist jedoch zu versagen, soweit\nüberwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen\nentgegenstehen.\nD. Gerichtliche Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen\n\n33\nGemäß § 98 Abs. 2 StPO kann eine von einer ohne gerichtliche Beteiligung\nerfolgten Beschlagnahme eines Gegenstands betroffene Person jederzeit die\ngerichtliche Entscheidung beantragen.\n\n34\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z. B. 5 ARs\n(VS) 1/97, 5. August 1998) bietet eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 StPO die\nMöglichkeit der gerichtlichen Überprüfung aller Ermittlungsmaßnahmen eines\nStaatsanwalts, wenn eine solche Maßnahme einen Eingriff in die Grundrechte der\nbetroffenen Person darstellte.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n35\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Behörden ohne\nrechtfertigenden Grund Informationen über sein Geschäftskonto erhoben, aufbewahrt\nund zur Verfügung gestellt hätten und damit Informationen über seine Mandanten\noffengelegt hätten. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich,\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens (...)\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit [...], zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung\nvon Straftaten, [...].“\nA. Zulässigkeit\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n37\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft\nBochum und der innerstaatlichen Gerichte in mehrfacher Hinsicht einen\nschwerwiegenden Eingriff in sein Privatleben dargestellt habe. Er führte aus, dass\nInformationen zu allen seinen geschäftlichen Banktransaktionen über einen Zeitraum\nvon nahezu drei Jahren erhoben worden seien, dass diese Informationen anschließend\nausgewertet und aufbewahrt worden seien und dass in der Ermittlungsakte eine\nZusammenstellung von 53 Transaktionen offenbart worden sei. Insgesamt hätten die\nInformationen einen umfassenden Überblick über seine berufliche Tätigkeit ermöglicht\nund Aufschluss über seine Mandantschaft in Bezug auf den betreffenden Zeitraum\ngegeben. Das Vorgehen des Staatsanwalts habe nicht nur in das Vertrauensverhältnis\nzwischen ihm als Verteidiger und seinen Mandanten eingegriffen, sondern mit den\nAuskunftsersuchen an seine Bank sei auch seine Verschwiegenheitspflicht umgangen\nworden.\n\n38\nDer Beschwerdeführer trug vor, in Anbetracht der Schwere des Eingriffs sei §\n161 StPO keine geeignete Rechtsgrundlage für die Ersuchen gewesen, weil diese\nVorschrift nur geringfügige Eingriffe in die Grundrechte eines Verdächtigen gestatte.\nFerner setze § 161 StPO ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen einen\nVerdächtigen voraus. Gegen ihn sei jedoch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren\neingeleitet worden und es habe auch kein hinreichender Verdacht bezüglich seiner\nBeteiligung an einer Straftat bestanden. Was letzteren Gesichtspunkt angeht, wies der\nBeschwerdeführer darauf hin, dass die Einsichtnahme in sein Bankkonto allein darauf\ngestützt worden sei, dass die Verlobte seines Mandanten das Honorar für seine\nberufliche Tätigkeit als Verteidiger überwiesen habe. Ferner sei die gegen ihn als\nRechtsanwalt gerichtete Ermittlungsmaßnahme nach § 160a StPO verboten.\n\n39\nSchließlich trug der Beschwerdeführer vor, dass der Eingriff selbst unter der\nAnnahme, dass es eine Rechtsgrundlage für die Auskunftsersuchen gegeben hätte,\nunverhältnismäßig und nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen\nwäre. Es hätten keine vernünftigen Gründe für einen derart schwerwiegenden Eingriff\nvorgelegen und es habe auch keine Verfahrensgarantien zum Schutz seiner\nVerteidigerrolle, etwa eine richterliche Genehmigung der Auskunftsersuchen, gegeben.\nFerner habe die später durch das Landgericht vorgenommene Beschränkung des\nZugriffs auf die Zusammenstellung der Banktransaktionen lediglich die Schwere des\nbestehenden Eingriffs vermindern können, weil die Informationen bereits erhoben und\neiner unbekannten Anzahl an Personen bekannt geworden seien. Neben den\nPolizeibeamten, dem Staatsanwalt und den Richtern hätten auch die Verteidiger aller\nsechs Mitbeschuldigten seines Mandanten Einsicht in seine Banktransaktionen, die\nNamen seiner Mandanten und die von ihnen gezahlten Honorare nehmen können.\nb) Die Regierung\n\n40\nDie Regierung erkannte an, dass die Erhebung und Offenbarung der\nFinanzdaten des Beschwerdeführers einen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in\nsein Recht auf Achtung seines Privatlebens dargestellt habe. Sie wies darauf hin, dass\nes sich bei den betreffenden Informationen um rein finanzielle Informationen gehandelt\nhabe, mit denen keine privaten oder intimen Details des Lebens des\nBeschwerdeführers preisgegeben worden seien. Ferner sei nur ein kleiner Teil der\noriginären Informationen zu den Verfahrensakten genommen worden und nur ein sehr\nkleiner Personenkreis, im Wesentlichen die Verteidiger der Mitbeschuldigten, hätten\nZugang zu den Verfahrensakten gehabt. Darüber hinaus habe das Landgericht den\nZugang zu den Kontodaten auf Personen beschränkt, die ein begründetes Interesse\nnachweisen konnten.\n\n41\nWas die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Aufbewahrung der\nInformationen angeht, trug die Regierung vor, dass § 161 StPO eine\n„Ermittlungsgeneralklausel“ für „Ermittlungsmaßnahmen von vergleichsweise geringer\nEingriffsqualität“ enthalte. Ferner diene die staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahme der\nVerhütung von Straftaten, einem legitimen Ziel im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der\nKonvention.\n\n42\nDie Regierung brachte vor, der Eingriff sei angesichts der niedrigen\nEingriffsintensität und der Schwere der aufzuklärenden Straftaten in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Der besonderen Stellung des\nBeschwerdeführers als Rechtsanwalt sei angemessen Rechnung getragen worden, weil\ndie StPO das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant hinreichend schütze.\nGemäß § 160a Abs. 4 StPO gelte dieser Schutz nur dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt\nverdächtigt werde, selbst an einer Straftat oder einer Begünstigung beteiligt zu sein. In\nder vorliegenden Rechtssache hätten bestimmte Tatsachen diesen Verdacht\nbegründet, denn der Beschwerdeführer habe Geld von der Verlobten des\nBeschwerdeführers [sic.] erhalten, die selbst unter dem Verdacht gestanden habe, aus\nStraftaten stammende Gelder erhalten zu haben. Die Regierung wies auch darauf hin,\ndass § 160a Abs. 4 StPO kein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den\nBeschwerdeführer voraussetze, was aus der Debatte im Rahmen des\nGesetzgebungsverfahrens hervorgehe.\n\n43\nDie Regierung hob hervor, dass die Bank die Informationen zum Bankkonto des\nBeschwerdeführers freiwillig zur Verfügung gestellt habe. Der Staatsanwalt habe keine\nZwangsmaßnahmen gegen die Bank angewendet, um die Informationen zu erlangen,\nsondern die Bank lediglich darauf hingewiesen, dass im Falle der Verweigerung der\nAuskunftserteilung eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Ladung zu einer förmlichen\nVernehmung erfolgen könne. Dieser Hinweis an die Bank sei zutreffend gewesen, denn\nBankangestellte gälten nicht als Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO und hätten\ndaher kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht.\n\n44\nSchließlich brachte die Regierung vor, das deutsche Recht sehe hinreichende\nVerfahrensgarantien vor, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätten, eine\ngerichtliche Überprüfung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme zu beantragen. Der\nBeschwerdeführer hätte die Ermittlungsmaßnahme in analoger Anwendung des § 98\nAbs. 2 StPO überprüfen lassen können.\nc) Die Bundesrechtsanwaltskammer\n\n45\nUnter Bezugnahme auf die Rechtssache Michaud ./. Frankreich\n(Individualbeschwerde Nr. 12323/11, ECHR 2012) trug die\nBundesrechtsanwaltskammer vor, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs\nzeige, dass vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten nach\nArtikel 8 geschützt seien. Dieser Schutz finde sich auch in der deutschen\nStrafprozessordnung, denn § 160a StPO verbiete nicht nur Ermittlungsmaßnahmen\ngegen Berufsgeheimnisträger, sondern beinhalte auch ein absolutes Verbot der\nErhebung von Beweisen. Dieses Verbot gelte nach § 160a Abs. 4 StPO nur dann nicht,\nwenn der Berufsgeheimnisträger verdächtigt werde, an der Straftat beteiligt gewesen zu\nsein.\n\n46\nDie Drittbeteiligte trug ferner vor, der wirksame Schutz vertraulicher Mitteilungen\nzwischen Rechtsanwälten und Mandanten erfordere eine Ausdehnung der §§ 53a und\n97 StPO auf Banken, die über Informationen über die berufliche Tätigkeit eines\nRechtsanwalts verfügten, weil Rechtsanwälte nicht nur auf Banktransaktionen\nangewiesen seien, sondern auch rechtlich verpflichtet seien, sich eines Anderkontos zu\nbedienen. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies zudem darauf hin, dass ein\nRechtsanwalt, der die Namen seiner Mandanten preisgebe, nach § 203 Abs. 1 Nr. 3\nwegen der Offenbarung vertraulicher Informationen strafrechtlich belangt und mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden könne.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Das Vorliegen eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers\n\n47\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung nicht bestritt, dass die\nErmittlungshandlung einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung\nseines Privatlebens darstellte.\n\n48\nIm Hinblick auf die Rechtssachen M.N. u. a. ./. San Marino\n(Individualbeschwerde Nr. 28005/12, Rdnrn. 51 bis 55, 7. Juli 2015), Brito Ferrinho\nBexiga Villa-Nova ./. Portugal (Individualbeschwerde Nr. 69436/10, Rdnr. 44, 1.\nDezember 2015) und Michaud (a. a. O., Rdnrn. 90 bis 92) stimmt der Gerichtshof mit\nden Parteien überein und befindet, dass die Erhebung, Aufbewahrung und\nZurverfügungstellung von Daten über die geschäftlichen Banktransaktionen des\nBeschwerdeführers eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seiner beruflichen\nVerschwiegenheitspflicht und seines Privatleben darstellte.\nb) Rechtfertigung des Eingriffs\n\n49\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff eine Verletzung von\nArtikel 8 darstellt, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt eines oder\nmehrere der in Absatz 2 genannten rechtmäßigen Ziele und ist darüber hinaus zur\nErreichung dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ (M. N. u. a. ./.\nSan Marino, a. a. O., Rdnr. 71, m. w. N.).\n(i) Gesetzlich vorgesehen\n\n50\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet das Erfordernis,\ndass ein Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ sein muss, nicht nur, dass die betreffende\nMaßnahme eine gewisse Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, sondern\nauch, dass das Gesetz der betroffenen Person zugänglich sein muss und seine Folgen\nfür sie absehbar sein müssen.\n\n51\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung § 161 StPO als\nRechtsgrundlage für die Auskunftsersuchen anführte, der Beschwerdeführer hingegen\nvortrug, dass die Vorschrift keine geeignete Rechtsgrundlage in Bezug auf die\nvorliegende Rechtssache sei. Er stellt ferner fest, dass es keine konkrete\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Bankdaten gab, und dass die Regierung § 161\nStPO als eine „Ermittlungsgeneralklausel“ für Ermittlungsmaßnahmen von\nvergleichsweise geringer Eingriffsqualität beschrieb.\n\n52\nWas den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass § 160a Abs. 4 StPO kein förmliches Ermittlungsverfahren gegen\nden betroffenen Rechtsanwalt voraussetzt, sondern das Verbot von\nErmittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte nach § 160a Abs. 1 bis 3 StPO außer\nKraft gesetzt werden kann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht der Beteiligung\nan einer Straftat begründen.\n\n53\nNach Ansicht des Gerichtshofs sind die §§ 161 und 160a StPO eher allgemein\nformuliert. Er weist erneut darauf hin, dass es im Zusammenhang mit der verdeckten\nGewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unerlässlich ist, über klare und\ndetaillierte Regeln zum Umfang und zur Anwendung dieser Maßnahmen sowie über\nMindestgarantien zu verfügen, u. a. hinsichtlich der Dauer, Aufbewahrung und\nVerwendung der Daten, des Zugangs Dritter, der Verfahren zur Wahrung der\nUnversehrtheit und Vertraulichkeit der Daten und der Verfahren zu ihrer Vernichtung,\nund damit hinreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür zu gewährleisten\n(siehe S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n30562/04 und 30566/04, Rdnr. 99, ECHR 2008, m. w. N.). Der Gerichtshof gelangt\njedoch zu dem Schluss, dass diese wichtigen Fragestellungen im vorliegenden Fall eng\nmit der weitergehenden Frage nach der Notwendigkeit des Eingriffs in einer\ndemokratischen Gesellschaft verbunden sind, und er wird sie daher im Rahmen dieser\nFrage prüfen (siehe Rdnrn. 55 bis 62).\n(ii) Legitimes Ziel\n\n54\nDie Regierung trug vor, dass die Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft\nVerhütung von Straftaten gedient hätten, was von dem Beschwerdeführer nicht in\nAbrede gestellt werde. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Eingriff die Ermittlung einer\nStraftat zum Ziel hatte und damit den legitimen Zielen der Verhütung von Straftaten,\ndem Schutz der Rechts und Freiheiten anderer und auch dem wirtschaftlichen Wohl\ndes Landes diente (vgl. M.N. u. a. ./. San Marino, a. a. O., Rdnr. 75).\n(iii) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\n(α) Allgemeine Grundsätze\n\n55\nWas die Frage betrifft, ob ein Eingriff zur Verfolgung eines legitimes Ziels „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, setzt der Begriff der „Notwendigkeit“\nnach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Eingriff einem\ndringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das verfolgte\nlegitime Ziel verhältnismäßig ist (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 41604/98, Rdnr. 44, ECHR 2005-IV, m. w. N.). Die Vertragsstaaten haben einen\ngewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Eingriffs;\ndieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europäischen Überwachung einher, die sich\nsowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie\nangewendet wird (siehe u. v. a. Roman Zakharov ./. Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47143/06, Rdnr. 232, ECHR 2015). Die in Artikel 8 Abs. 2\nvorgesehenen Ausnahmen sind eng auszulegen, und ihre Notwendigkeit muss in einem\nkonkreten Fall überzeugend nachgewiesen werden (siehe Crémieux ./. Frankreich,\n25. Februar 1993, Rdnr. 38, Serie A Nr. 256-B).\n\n56\nBei der Prüfung der Notwendigkeit eines Eingriffs muss der Gerichtshof\nüberzeugt sein, dass es hinreichende und angemessene Garantien gegen Willkür gab,\neinschließlich der Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle der betreffenden Maßnahme\n(siehe M.N. u. a. ./. San Marino, a. a. O., Rdnr. 73, m. w. N.). Der Gerichtshof hat\nbereits in früheren Entscheidungen die Bedeutung spezifischer Verfahrensgarantien\nanerkannt, wenn es darum geht, die Vertraulichkeit von Mitteilungen zwischen\nRechtsanwalt und Mandant und das Anwaltsgeheimnis zu schützen (siehe Michaud a.\na. O., Rdnr. 130). Er hat hervorgehoben, dass es unter strenger Aufsicht möglich ist,\nRechtsanwälten bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf ihr Verhältnis zu ihren\nMandanten aufzuerlegen, beispielsweise wenn es plausible Beweise für die Beteiligung\ndes Rechtsanwalts an einer Straftat gibt und im Zusammenhang mit der Bekämpfung\nder Geldwäsche. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass die Konvention einer\nRegelung des innerstaatlichen Rechts, die die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei\ngestattet, nicht entgegensteht, solange geeignete Garantien vorgesehen sind, wie etwa\ndie Anwesenheit eines Vertreters (oder Präsidenten) einer Rechtsanwaltskammer\n(siehe André u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 18603/03, 24. Juli 2008, und\nRoemen und Schmit ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 51772/99, Rdnr. 69,\nECHR 2003-IV, in der keine Verletzung des Artikels 8 festgestellt wurde; und Xavier Da\nSilveira ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 43757/05, Rdnrn. 37, 43, 21. Januar\n2010, in der wegen des Fehlens einer solchen Garantie eine Verletzung des Artikels 8\nfestgestellt wurde).\n(β) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n57\nIm Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nimmt der\nGerichtshof zunächst den weitreichenden Umfang der Auskunftsersuchen der\nStaatsanwaltschaft zur Kenntnis, die Informationen zu sämtlichen Transaktionen im\nZusammenhang mit dem Geschäftskonto des Beschwerdeführers über einen Zeitraum\nvon über zwei Jahren sowie Informationen über weitere, möglicherweise private\nBankkonten des Beschwerdeführers betrafen. Er stimmt mit dem Beschwerdeführer\ndarin überein, dass die von der Bank erteilten Auskünfte dem Staatsanwalt und der\nPolizei einen umfassenden Überblick über seine berufliche Tätigkeit in dem\nbetreffenden Zeitraum ermöglichte und ihnen darüber hinaus Aufschluss über seine\nMandanten gab. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass der Eingriff dadurch\nschwerwiegender wurde, dass Auszüge der Informationen in die Verfahrensakten\naufgenommen und anderen Personen zur Verfügung gestellt wurden. Die Tatsache,\ndass nur 53 Transaktionen als relevant angesehen und in die Verfahrensakten\naufgenommen wurden und dass das Landgericht den Zugriff auf die entsprechenden\nTeile der Verfahrensakten später beschränkte, konnte dem bereits bestehenden Eingriff\nnicht abhelfen, sondern lediglich seine Schwere begrenzen. Zusammenfassend kommt\nder Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Auskunftsersuchen lediglich in Bezug auf\nden in Rede stehenden Zeitraum begrenzt waren, ansonsten aber sämtliche\nInformationen über das Bankkonto und die Banktransaktionen des Beschwerdeführers\nbetrafen. Er wird daher prüfen, ob die Unzulänglichkeiten bei der Begrenzung der\nAuskunftsersuchen durch hinreichende Verfahrensgarantien ausgeglichen wurden, die\nden Beschwerdeführer gegen Missbrauch und Willkür schützen konnten (siehe\nsinngemäß Robathin ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 30457/06, Rdnr. 47, 3.\nJuli 2012).\n\n58\nDer Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach § 161\nStPO die Rechtsgrundlage für die Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft und die\nanschließende Erhebung und Aufbewahrung der Bankdaten gewesen sei. Er stellt\nferner fest, dass § 161 StPO Eingriffe von vergleichsweise geringer Qualität gestattet,\nsobald der Verdacht einer Straftat besteht, und dass die Regierung die Vorschrift als\n„Ermittlungsgeneralklausel“ beschrieb. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis,\ndass die Schwelle für Eingriffe nach § 161 StPO relativ niedrig ist und die Vorschrift\nkeine besonderen Garantien vorsieht.\n\n59\nDie Regierung brachte ferner vor, dass die Bank die Informationen über das\nBankkonto des Beschwerdeführers freiwillig zur Verfügung gestellt habe und der\nStaatsanwalt keine Zwangsmaßnahmen angewendet habe, um die Informationen zu\nerlangen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Auskunftsersuchen Hinweise an\ndie Bank enthielten, wonach im Falle der Verweigerung der Erteilung der erbetenen\nAuskünfte eine mit Zwangsmitteln durchsetzbare Ladung zu einer förmlichen\nVernehmung erfolgen könne. Daher hat der Gerichtshof Zweifel, ob die Bank\nvollständig freiwillig handelte. Darüber hinaus weist der Gerichtshof erneut darauf hin,\ndass die Aufbewahrung oder Erhebung von Daten, die das „Privatleben“ einer Person\nbetreffen, einen Eingriff im Sinne des Artikels 8 darstellt, ungeachtet dessen, wer im\nBesitz des Mediums ist, auf dem sich die Informationen befinden (siehe sinngemäß\nM.N. u. a. ./. San Marino, a. a. O., Rdnr. 53; Valentino Acatrinei ./. Rumänien,\nIndividualbeschwerde Nr. 18540/04, Rdnr. 53, 25. Juni 2013; U. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 35623/05, Rdnr. 49, ECHR 2010 (Auszüge); und Lambert\n./. Frankreich, 24. August 1998, Rdnr. 21, Reports of Judgments and Decisions\n1998-V).\n\n60\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Regierung\nund den innerstaatlichen Behörden zufolge Banken und Bankangestellte nicht als\nBerufshelfer im Sinne des § 53a StPO gelten und daher kein eigenes\nZeugnisverweigerungsrecht haben. Da der Beschwerdeführer und die Drittbeteiligte\ndiese Auslegung des § 53a StPO bestritten, hält es der Gerichtshof für erforderlich,\nerneut darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden,\ninsbesondere den Gerichten, obliegt, Probleme der Auslegung innerstaatlicher\nRechtsvorschriften zu lösen, und die Aufgabe des Gerichtshofs darin besteht zu prüfen,\nob die Auswirkungen dieser Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe M.N.\nu. a. ./. San Marino, a. a. O., Rdnr. 80, m. w. N.). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass\ndie von den innerstaatlichen Behörden vorgenommene Auslegung des § 53a StPO in\nder vorliegenden Rechtssache wirkungslos war, weil die innerstaatlichen Behörden und\nGerichte zu dem Ergebnis gelangten, dass § 160a Abs. 4 StPO Ermittlungsmaßnahmen\ngegen den Beschwerdeführer gestatte. Folglich hätten auch etwaige in § 53a StPO\nvorgesehene Garantien nicht gegriffen.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass § 160a StPO eine spezifische Garantie für\nRechtsanwälte und das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant\nvorsieht. Er stellt jedoch auch fest, dass dieser Schutz nach § 160a Abs. 4 StPO\nausgesetzt werden kann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht der Beteiligung an\neiner Straftat begründen. Der Regierung zufolge, die auf die Debatte im Rahmen des\nGesetzgebungsverfahrens verwies, setzt § 160a Abs. 4 StPO nicht voraus, dass ein\nförmliches Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt eingeleitet sein muss, bevor\nder Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ausgesetzt wird. Nach Ansicht\nder innerstaatlichen Behörden und Gerichte war der Verdacht gegen den\nBeschwerdeführer hinreichend dadurch begründet, dass die Verlobte des Mandanten\ndes Beschwerdeführers Honorare an den Beschwerdeführer überwiesen hatte, und der\nVerdacht bestand, dass aus Straftaten stammende Gelder auf das Bankkonto der\nVerlobten überwiesen worden waren. Auf der Grundlage der von den Parteien\nvorgelegten Informationen und Unterlagen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass\nder Verdacht gegen den Beschwerdeführer eher vage und unbestimmt war.\n\n62\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Einsichtnahme in das Bankkonto\ndes Beschwerdeführers nicht von einer Justizbehörde angeordnet worden war und dass\nkeine „spezifischen Verfahrensgarantien“ (siehe Rdnr. 56) angewendet wurden, um das\nAnwaltsgeheimnis zu schützen. Soweit die Regierung vortrug, dass der\nBeschwerdeführer in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO die Maßnahmen hätte\ngerichtlich überprüfen lassen können, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass\neine nachträgliche gerichtliche Überprüfung einen hinreichenden Schutz bieten kann,\nwenn ein Überprüfungsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt den Zweck einer\nUntersuchung oder Überwachung gefährden würde. Allerdings ist die Wirksamkeit einer\nnachträglichen gerichtlichen Überprüfung untrennbar mit der Frage der nachträglichen\nBenachrichtigung über die Überwachungsmaßnahmen verbunden. Grundsätzlich gibt\nes für die Anrufung der Gerichte durch eine betroffene Person nur wenig Raum, sofern\nsie nicht von den Maßnahmen, die ohne ihr Wissen ergriffen wurden, unterrichtet wird\nund so deren Rechtmäßigkeit nachträglich anfechten kann (siehe Roman Zakharov, a.\na. O., Rdnr. 234; K. u. a. ./. Deutschland, 6. September 1978, Rdnr. 57, Serie A\nIndividualbeschwerde Nr. 28; W. und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n54934/00, Rdnr. 135, 29. Juni 2006; und U. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 72). Der\nGerichtshof stellt insoweit fest, dass der Staatsanwalt die Bank bat, dem\nBeschwerdeführer gegenüber nichts von seinen Auskunftsersuchen zu erwähnen, dass\nder Beschwerdeführer über die Einsichtnahme in sein Geschäftskonto durch den\nStaatsanwalt nicht informiert war und dass er von den Ermittlungsmaßnahmen\nbezüglich seines eigenen Bankkontos erst aus den Verfahrensakten erfuhr. Der\nGerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Benachrichtigung des\nBeschwerdeführers zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben war, er aber dennoch durch\nZufall von den Ermittlungsmaßnahmen erfuhr und Zugang zu einer nachträglichen\ngerichtlichen Überprüfung der Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft hatte.\n\n63\nIm Hinblick auf die niedrige Schwelle für die Einsichtnahme in das Bankkonto\ndes Beschwerdeführers, den weitreichenden Umfang der Auskunftsersuchen, der\nanschließenden Offenlegung und fortdauernden Aufbewahrung der\npersonenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und der Unzulänglichkeit der\nVerfahrensgarantien kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Eingriff nicht\nverhältnismäßig und damit nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n64\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n65\nDer Beschwerdeführer forderte 4.000 Euro (EUR) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden.\n\n66\nDie Regierung hat sich zu der Forderung des Beschwerdeführers nicht\ngeäußert.\n\n67\nDer Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer\n4.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n68\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und Auslagen\ngestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm\ndiesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n69\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen\nden Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank\nzuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem\nTag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird,\n4.000 Euro (viertausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben\ngenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes\nan, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 27. April 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-04-27/73607-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179806","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179806"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-04-27/73607-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179806","retrieved":"2026-07-29 08:50:47.674829+00:00"}}