{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0406JUD001013811","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-04-06","aktenzeichen":"10138/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. Die vier Individualbeschwerden werden verbunden; 2. die Rüge des Beschwerdeführers zu 1) (Individualbeschwerde Nr. 10138/11) nach Artikel 9 der Konvention wird für zulässig und seine übrigen Rügen sowie die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2), 3), 4) und 5) werden für unzulässig erklärt; 3. Artikel 9 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE K. U. A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 10138/11 und 3 weitere – siehe beigefügte Liste)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n6. April 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. u. a. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni\nund Lәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. Februar 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen vier Individualbeschwerden (Individualbeschwerden\nNrn. 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11) gegen die Bundesrepublik\nDeutschland zugrunde, die fünf deutsche Staatsangehörige, J.K. („der\nBeschwerdeführer zu 1)“), F.N. („der Beschwerdeführer zu 2)“), P.R. („der\nBeschwerdeführer zu 3)“), H.R. („die Beschwerdeführerin zu 4)“) und U.G. („die\nBeschwerdeführerin zu 5)“), am 8. Februar 2011, am 9. März 2011, am\n21. April 2011 bzw. am 6. Mai 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatten.\n\n2\nDer Beschwerdeführer zu 1) wurde von Frau J.N., Rechtsanwältin in K., der\nBeschwerdeführer zu 2) wurde von Herrn H.Ü., Rechtsanwalt in S., der\nBeschwerdeführer zu 3) wurde von Frau H.R., die Rechtsanwältin in G. und in dieser\nRechtssache auch Beschwerdeführerin zu 4) ist, und die Beschwerdeführerin zu 5)\nwurde von Herrn D.K., Rechtsanwalt in N., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J.\nBehrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen machten insbesondere\ngeltend, dass die Erhebung von Kirchensteuern oder besonderen Kirchgeldern sie in\nihrer Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention verletzt habe.\n\n4\nAm 8. Juni 2015 wurden die Beschwerden der Regierung übermittelt.\n\n5\nDie Evangelische Kirche in Deutschland, die Evangelische Landeskirche in\nBaden, die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelisch-Lutherische\nKirche in Bayern und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) sowie die\nGiordano-Bruno-Stiftung, die vom Präsidenten am 24. September 2015 bzw. am\n6. Januar 2016 zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden waren\n(Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs), gaben als Drittparteien Stellungnahmen ab.\n\n6\nAm 13. Oktober 2016 wurde den Parteien eine geänderte Darstellung des\nHintergrundes der Rechtssachen zur Stellungnahme vorgelegt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER FÄLLE\n\n7\nDie Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen wurden 19.., 19.., 19.., 19..\nbzw. 19.. geboren.\nA. Der Hintergrund der Rechtssachen\n\n8\nDer Status der Kirchen und Religionsgesellschaften ist hauptsächlich in den\nArtikeln 137 bis 141 (den sogenannten Kirchenartikeln) der Weimarer\nReichsverfassung vom 11. August 1919 geregelt, die durch Artikel 140 GG in das\nGrundgesetz integriert wurden. Einige Kirchen und Religionsgesellschaften, darunter\ndie katholische Kirche (etwa 23,7 Mio. Mitglieder) und die evangelische Kirche in\nDeutschland (etwa 22,2 Mio. Mitglieder), die gemeinhin als die beiden „Großkirchen“\nbekannt sind, haben den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere\nReligionsgemeinschaften sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nrechtsfähig.\n\n9\nWas ihre Finanzierung anbelangt, sind Kirchen und Religionsgesellschaften,\ndie den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, berechtigt,\nKirchensteuern zu erheben und diese machen einen erheblichen Teil ihrer\nGesamthaushaltsmittel aus. Die Kirchen entscheiden unabhängig, ob sie eine Steuer\nerheben und wie hoch der Steuersatz liegen soll. Der Kirchensteuersatz beträgt seit\nvielen Jahren entweder 8 oder 9 Prozent der auf das Einkommen einer Person\nanfallenden Steuer und wird in den meisten Bundesländern von den staatlichen\nFinanzbehörden im Auftrag der Kirchen und Religionsgesellschaften eingezogen,\nwelche wiederum 3 bis 5 Prozent ihrer Steuereinnahmen an den Staat abführen.\n\n10\nDie Kirchensteuer ist in Artikel 140 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 137\nAbs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Rdnr. 49) garantiert. Zur Zahlung sind\nnur die Mitglieder bestimmter, zur Erhebung von Steuern berechtigter\nReligionsgemeinschaften verpflichtet. Ein Kirchenmitglied, das nicht zur Zahlung von\nKirchensteuer bereit ist, kann durch Abgabe einer Erklärung gegenüber den\nBehörden aus dieser Kirche austreten.\n\n11\nWenn Ehepartner verschiedenen zur Steuererhebung berechtigten Kirchen\nangehören (konfessionsverschiedene Ehe) und die gemeinsame steuerliche\nVeranlagung gewählt haben, erheben beide Kirchen die Steuer von den Ehepartnern\nin Form einer zusätzlichen Abgabe auf die Einkommensteuer beider Ehepartner. Die\nHöhe der Kirchensteuer eines jeden Ehepartners bemisst sich nach der Hälfte der\nauf das erklärte Einkommen anfallenden Steuer.\n\n12\nBei glaubensverschiedenen Ehen, in denen nur ein Ehepartner einer\nsteuerberechtigten Kirche angehört, erhebt die zur Erhebung der Steuer berechtigte\nKirche diese gemäß der steuerlichen Veranlagung der entsprechenden Person. Die\nSteuer wird von den Kirchen anhand der dem kirchensteuerpflichtigen Ehepartner\nzuzurechnenden Einkommensteuer – nicht auf der Grundlage des Anteils dieses\nEhepartners am Gesamteinkommen – berechnet. Wenn ein der Kirche angehörender\nEhepartner kein eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat,\nso kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine\nKirchensteuer erhoben werden (siehe Rdnr. 56). In diesem Fall erlegen die zur\nSteuererhebung berechtigten Kirchen ihren Mitgliedern in einigen Bundesländern\n(u. a. Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen) ein besonderes Kirchgeld auf.\nUngeachtet seiner Benennung wird dieses Kirchgeld rechtlich wie eine Steuer\nbehandelt. Das Kirchgeld macht etwa ein Drittel der entsprechenden Kirchensteuer\naus.\n\n13\nDie Kirchen setzen das besondere Kirchgeld nur dann fest, wenn die\nEhepartner die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Lassen sich die\nEhepartner getrennt veranlagen, wird kein besonderes Kirchgeld erhoben. Es ist\ndarauf hinzuweisen, dass Ehepartner im Falle einer gemeinsamen steuerlichen\nVeranlagung von einer speziellen Methode zur Berechnung der Einkommensteuer,\ndem sog. Splitting-Verfahren, und darüber hinaus auch im Hinblick auf die im\ndeutschen Steuersystem vorgesehene Steuerprogression profitieren, was im\nAllgemeinen zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.\n\n14\nWenn sich Ehepartner für die gemeinsame steuerliche Veranlagung\nentscheiden, reichen sie eine Steuererklärung ein. In den meisten Bundesländern\n(außer in Bayern) setzen die Finanzämter bei ihrem Steuererhebungsverfahren das\nbesondere Kirchgeld gemäß den Berechnungsregeln der jeweiligen Kirchen fest.\nGrundlage der Berechnung des besonderen Kirchgelds ist der\nLebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds, welcher anhand des mit dem\nEhepartner gemeinsam erzielten Einkommens errechnet wird. Das besondere\nKirchgeld wird nur von dem Ehepartner erhoben, der Kirchenmitglied ist. Die übrigen\nSteuerverbindlichkeiten gelten für beide Ehepartner.\n\n15\nWenn die Einkommensteuerberechnung der Steuerbehörde zu einer\nSteuererstattung für den einkommensteuerpflichtigen, keiner Kirche angehörenden\nEhepartner führt, wird die Erstattung nur diesem Ehepartner gutgeschrieben.\nGleichzeitig kann das von einem Ehepartner erhobene besondere Kirchgeld mit einer\ndem anderen Ehepartner zustehenden Steuererstattung verrechnet werden. Führt\ndie Berechnung der Einkommensteuer jedoch zu einer Steuernachforderung, kann\nkeine Verrechnung erfolgen.\n\n16\nJeder Ehepartner kann Einspruch gegen den für ihn geltenden Teil des\nSteuerbescheids einlegen. Wurde eine Verrechnung des besonderen Kirchgelds mit\neiner dem nichtkirchenangehörigen Ehepartner zustehenden Steuererstattung\nvorgenommen, so kann dieser Ehepartner einen Abrechnungsbescheid nach\n§ 218 Abgabenordnung (siehe Rdnr. 51) beantragen und damit die Möglichkeit der\nErstattung des verrechneten Betrags erhalten.\nB. Die konkreten Umstände der einzelnen Rechtssachen\n\n17\nDie Sachverhalte, so wie sie von den Parteien vorgebracht wurden, lassen\nsich wie folgt zusammenfassen:\n1. Individualbeschwerde Nr. 10138/11 [Beschwerdeführer zu 1)]\n\n18\nDer Beschwerdeführer zu 1) lebt in H. im Bundesland B. Er ist verheiratet.\nSeine Ehefrau gehört der evangelischen Kirche an, die zur Erhebung von\nKirchensteuer berechtigt ist. 2005 trat der Beschwerdeführer zu 1) aus der Kirche\naus und musste keine Kirchensteuer mehr zahlen.\n\n19\nFür den Veranlagungszeitraum 2008 wählten die Ehepartner die gemeinsame\nsteuerliche Veranlagung.\n\n20\nIn ihrem auf den 22. April 2010 datierenden Steuerbescheid für 2008 war\ngegen die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) 2.220 Euro besonderes Kirchgeld\nfestgesetzt. Da die Ehepartner zusammenveranlagt worden waren und das\nEinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unterhalb des Grundfreibetrags lag,\nwurde das besondere Kirchgeld der Ehefrau des Beschwerdeführers im Verhältnis zu\nihrem Lebensführungsaufwand errechnet, dieser wiederum wurde anhand des von\nden Ehepartnern gemeinsam erzielten Einkommens ermittelt (siehe Rdnrn. 12-14).\n\n21\nDer Steuerbescheid galt sowohl für den Beschwerdeführer zu 1) als auch für\nseine Ehefrau. Auf Seite eins war das Ergebnis des Steuererhebungsverfahrens in\neiner Tabelle ausgewiesen, die eine Spalte für die Einkommensteuer, eine Spalte für\nden Solidaritätszuschlag und eine Spalte mit der Überschrift „Kirchensteuer\nevangelisch Ehefrau“ enthielt. In der dritten Spalte war ein Betrag von 2.200 Euro\nangegeben. Aus der Tabelle ging ferner hervor, dass der Beschwerdeführer zu 1)\neinen Anspruch auf 3.423 Euro Steuererstattung hatte, der mit dem Kirchgeld seiner\nEhefrau in Höhe von 2.220 Euro verrechnet worden war. Abschließend wies die\nTabelle ein Guthaben von 1.203 Euro für den Beschwerdeführer zu 1) aus.\n\n22\nDie Seiten zwei bis vier enthielten eine detaillierte Berechnung des zu\nversteuernden Jahreseinkommens des Beschwerdeführers zu 1) und seiner Ehefrau.\nAnschließend folgte ein Erläuterungsteil. In Zeile 40 des insgesamt 114 Zeilen\numfassenden Erläuterungsteils hieß es:\n„Die Festsetzung der Kirchensteuer erfolgt nur gegen die Ehefrau.“\nAuf die Erläuterungen folgte in dem Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung.\nDiese lautete im Hinblick auf das besondere Kirchgeld:\n„[...] Gegen die Kirchensteuerfestsetzung und die Festsetzung der Kirchensteuervorauszahlung\nist der Einspruch gegeben. [...] Zur Einlegung des Einspruches ist derjenige befugt, gegen den\nsich die Kirchensteuerfestsetzung richtet.“\n\n23\nDer Beschwerdeführer zu 1) erhob Einspruch gegen den Steuerbescheid. Am\n17. Dezember 2010 wies das Finanzamt den Einspruch unter Verweis auf die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (siehe\nRdnr. 32), dessen Begründung es sich vollumfänglich anschloss, zurück.\n2. Individualbeschwerde Nr. 16687/11 [Beschwerdeführer zu 2)]\n\n24\nDer Beschwerdeführer zu 2) lebt in S. im Bundesland B.\n\n25\nDer Beschwerdeführer zu 2) gehört der evangelischen Kirche an. 2005 hatte\ner ein Jahreseinkommen von 10.144 Euro. Seine Ehefrau, die keiner Kirche\nangehörte, hatte ein Einkommen von 162.522 Euro. Der Beschwerdeführer zu 2) und\nseine Ehefrau wurden 2005 zusammenveranlagt.\n\n26\nAm 7. Februar 2007 setzte das zuständige Kirchensteueramt ein besonderes\nKirchgeld in Höhe von 1.500 Euro gegen den Beschwerdeführer zu 2) fest. Das\nKirchgeld war auf der Grundlage seines Lebensführungsaufwands errechnet worden,\nder wiederum anhand des von ihm und seiner Ehefrau erzielten Einkommens\nermittelt wurde (siehe Rdnrn. 12-14).\n\n27\nDer Beschwerdeführer zu 2) legte Einspruch gegen den Bescheid ein. Am\n12. Dezember 2007 wies das Kirchensteueramt den Einspruch unter Verweis auf die\nseit 1965 gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nRdnrn. 56-58) zurück.\n\n28\nDer Beschwerdeführer zu 2) erhob Klage beim Finanzgericht N., in der er eine\nVerletzung seiner Grundrechte geltend machte.\n\n29\nAm 18. Juni 2009 wies das Finanzgericht die Klage ab. Es führte aus, dass\ndas besondere Kirchgeld weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch gegen die\nGlaubens- oder Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2) verstoße und berief\nsich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ließ die\nRevision nicht zu.\n\n30\nAm 29. Januar 2010 wies der Bundesfinanzhof eine Beschwerde des\nBeschwerdeführers zu 2) wegen Nichtzulassung der Revision zurück und schloss\nsich der Begründung des Finanzgerichts N. an.\n\n31\nAm 14. April 2010 erhob der Beschwerdeführer zu 2) Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass er kein Einkommen habe und\ndas besondere Kirchgeld daher nicht selbst zahlen könne, denn dieses sei auf der\nGrundlage des Einkommens beider Ehepartner festgesetzt worden. Folglich sei die\nReligionsfreiheit beider Ehepartner verletzt worden und Ehepartner ihrer\nEhekonstellation würden gegenüber den Partnern anderer Ehekonstellationen\ndiskriminiert. Der Beschwerdeführer zu 2) führte an, dass er seiner\nReligionsgemeinschaft nur dann weiter angehören könne, wenn seine Ehepartnerin\ngewillt sei, sein besonderes Kirchgeld zu zahlen, andernfalls müsse er sie gerichtlich\nauf Unterhalt in Anspruch nehmen.\n\n32\nNachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der\nBeschwerdeführer zu 3), 4) und 5) verbunden hatte, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers zu 2) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 816/10). Es war\nder Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde keine entscheidungsbedürftigen\nverfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen habe, da über die maßgeblichen Fragen\nmit Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, siehe Rdnr. 57) bereits\nentschieden worden sei. Dieses Urteil besitze weiterhin Geltung und es bestünden\nkeine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des\nLebensführungsaufwands einer Person anhand des Einkommens ihres Ehepartners.\n3. Individualbeschwerde Nr. 25359/11 [Beschwerdeführer zu 3) und 4)]\n\n33\nDer Beschwerdeführer zu 3) und die Beschwerdeführerin zu 4) sind\nmiteinander verheiratet und leben in G. im Bundesland X. Der Beschwerdeführer zu\n3) gehört der evangelischen Kirche an und hatte das höhere Einkommen von beiden.\nDie Beschwerdeführerin zu 4) gehört keiner Kirche an. 2004 betrug das Einkommen\ndes Beschwerdeführers zu 3) 53.511 Euro und das der Beschwerdeführerin zu 4)\n11.720 Euro. 2005 lagen die Beträge bei 55.033 bzw. 4.928 Euro und 2006 bei\n54.996 bzw. 12.640 Euro.\n\n34\nAm 29. August 2005, am 5. Februar 2006 und am 26. Juni 2008 erhob das\nzuständige Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 Kirchensteuer von dem\nBeschwerdeführer zu 3). Da die Beschwerdeführer die gemeinsame steuerliche\nVeranlagung gewählt hatten, wurde zusammen mit seiner Einkommensteuer auch\ndie Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) anhand des auf ihn entfallenden\nTeils der Einkommensteuer – nicht anhand seines Anteils am Gesamteinkommen der\nEhepartner – berechnet (siehe Rdnr. 12).\n\n35\nAm 23. Juni 2008 wies das zuständige Finanzamt einen Einspruch, mit dem\nsich die Beschwerdeführer zu 3) und 4) gegen die Kirchensteuerberechnung\ngewandt hatten, zurück.\n\n36\nDie beiden Beschwerdeführer erhoben hiergegen Klage beim Finanzgericht\nG. und machten eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend.\n\n37\nAm 31. März 2009 wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung ab,\ndass die Berechnung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Religionsfreiheit\nder Beschwerdeführer verstoßen habe. Das Gericht betonte, dass den deutschen\nFinanzbehörden bei den Steuervorschriften ein weiter Gestaltungsraum zukomme.\nDaher begründe der Umstand, dass die Kirche des Beschwerdeführers zu 3) die\nKirchensteuer anhand eines Einkommensteueranteils und nicht anhand eines\nEinkommensanteils des Beschwerdeführers zu 3) berechne, keine Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der Bemessung. Das Finanzgericht ließ die Revision nicht zu.\n\n38\nAm 8. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführer zu 3) und 4)\nNichtzulassungsbeschwerde, wobei sie u. a. eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit\ngeltend machten. Sie brachten vor, dass die Finanzbehörden trotz der Entscheidung\nder Beschwerdeführerin zu 4), keiner Religionsgemeinschaft anzugehören, ihr\nEinkommen bei der Berechnung der Kirchensteuer ihres Ehemannes berücksichtigt\nhätten.\n\n39\nAm 16. November 2009 verwarf der Bundesfinanzhof die\nNichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wegen nicht hinreichender\nBeschwerdebegründung als unzulässig.\n\n40\nAm 21. Januar 2010 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht, wobei sie eine Verletzung des\nGleichheitsgrundsatzes und ihrer Religionsfreiheit geltend machten.\n\n41\nNachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der\nBeschwerdeführer zu 2) und 5) verbunden hatte, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführer zu 3) und 4) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2715/09,\nsiehe Rdnr. 32).\n4. Individualbeschwerde Nr. 28919/11 [Beschwerdeführerin zu 5)]\n\n42\nDie Beschwerdeführerin zu 5) lebt in N. im Bundesland Y. 2004 und 2005\ngehörte die Beschwerdeführerin zu 5), die kein Einkommen hatte, der evangelischen\nKirche in Y. an. Ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Ehepartner wählten für\n2004 und 2005 die gemeinsame steuerliche Veranlagung.\n\n43\nDas zuständige Kirchensteueramt erhob keine Kirchensteuer von der\nBeschwerdeführerin zu 5), da sie kein Einkommen hatte, setzte jedoch am\n2. Februar 2007 ein besonderes Kirchgeld von 3.600 Euro für 2005 und am\n27. Juni 2007 ein besonderes Kirchgeld von 1.860 Euro für 2004 gegen sie fest. Die\nBeträge waren auf der Grundlage des Lebensführungsaufwands der\nBeschwerdeführerin zu 5) errechnet worden, der wiederum anhand des von ihr und\nihrem Ehemann gemeinsam erzielten Einkommens ermittelt wurde.\n\n44\nDie Beschwerdeführerin zu 5) legte Einspruch gegen diese Bescheide ein und\nbeantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 23. Oktober 2008 wies das\nKirchensteueramt ihren Einspruch mit der Begründung zurück, dass kein Verstoß\ngegen den Gleichheitsgrundsatz vorgelegen habe, da es für die unterschiedliche\nBehandlung eine objektive und angemessene Rechtfertigung gegeben habe.\n\n45\nDie Beschwerdeführerin zu 5) legte Klage beim Finanzgericht N. ein, wobei\nsie erneut die Aussetzung der Vollziehung beantragte und eine Verletzung des\nGleichheitsgrundsatzes geltend machte.\n\n46\nAm 15. Juni 2009 lehnte das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der\nVollziehung ab und führte aus, dass das besondere Kirchgeld angesichts der\ngefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den\nGleichheitsgrundsatz verstoße.\n\n47\nAm 22. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin zu 5)\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie u. a. eine\nVerletzung ihrer Religionsfreiheit geltend machte. Sie führte aus, dass sie ihrer\nReligionsgemeinschaft nicht weiter angehören könne, wenn ihr Ehemann, der keiner\nKirche angehöre, nicht zur Zahlung ihres besonderen Kirchgelds bereit sei.\n\n48\nNachdem es sie unter anderem mit den Verfassungsbeschwerden der\nBeschwerdeführer zu 2), 3) und 4) verbunden hatte, lehnte es das\nBundesverfassungsgericht am 28. Oktober 2010 ab, die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin zu 5) zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1689/09, siehe\nRdnr. 32).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das Grundgesetz (GG)\n\n49\nNach Artikel 140 GG sind die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 sowie\n141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des\nGrundgesetzes. Artikel 137 lautet wie folgt:\nArtikel 137\n„(1) Es besteht keine Staatskirche.\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. [...]\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb\nder Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des\nStaates oder der bürgerlichen Gemeinde.\n[...]\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie\nsolche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu\ngewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer\nbieten. [...]\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind\nberechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen\nBestimmungen Steuern zu erheben.\n[...]\n(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese\nder Landesgesetzgebung ob.“\nArtikel 140\n„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom\n11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“\nB. Die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften\n\n50\n§ 36 Einkommensteuergesetz (EStG) legt fest, dass die Pflicht zur Zahlung\nvon Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums und nach Anrechnung\nder entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen entsteht.\n\n51\nNach § 218 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist der Steuerbescheid die\ngesetzliche Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem\nSteuerschuldverhältnis. Über Streitigkeiten im Hinblick auf Ansprüche nach\n§ 218 Abs. 1 entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 durch\nAbrechnungsbescheid.\n\n52\n§ 41 Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht die Möglichkeit einer\nFeststellungsklage vor. In der deutschen Rechtspraxis ist anerkannt, dass nach\ndieser Bestimmung auch eine vorbeugende Feststellungklage erhoben werden kann.\nC. Landesrechtliche Vorschriften zur Erhebung der allgemeinen\nKirchensteuer und des besonderen Kirchgelds\n\n53\nIn Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen sind die Einzelheiten der\nKirchensteuererhebung in diesen Bundesländern in Kirchensteuergesetzen geregelt.\nDiese legen fest, dass die steuerberechtigten Kirchen in diesen Bundesländern\nKirchensteuer oder ein besonderes Kirchgeld erheben dürfen.\n\n54\nNach § 19 Abs. 4 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG BW) in der\nzur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wurde die Kirchensteuer zusätzlich zur\nEinkommensteuer erhoben. Gehörte nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten\nKirche an, so setzte dieser Bestimmung zufolge die Kirche die Steuer entsprechend\nder steuerlichen Bemessungsgrundlage dieser Person fest. Wurden die Ehepartner\nzusammenveranlagt, so bestimmte sich die von dem steuerpflichtigen Ehepartner zu\nentrichtende Kirchensteuer anteilig als Zuschlag zur Einkommensteuer.\n\n55\nNach § 5 Abs. 5 KiStG BW erhob eine steuerberechtigte Kirche von\nverheirateten und mit ihrem Ehepartner zusammenveranlagten Mitgliedern, die kein\neigenes zu versteuerndes Einkommen hatten, ein besonderes Kirchgeld. Weiteren\nKirchensteuerbeschlüssen zufolge wurde der Berechnung des besonderen\nKirchgelds der Lebensführungsaufwand der kirchensteuerpflichtigen Person\nzugrunde gelegt, nicht ihr Einkommen. Dieser Lebensführungsaufwand bemaß sich\nnach dem gemeinsam von der kirchensteuerpflichtigen Person und ihrem Ehepartner\nerzielten Einkommen.\nD. Die einschlägige Rechtsprechung\n\n56\nAm 14. Dezember 1965 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil\nhinsichtlich der Berechtigung der Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuer\n(1 BvL 31/62, 1 BvL 32/62). Es befand, dass eine Person, die keiner zur Erhebung\nvon Kirchensteuer berechtigten Kirche angehört, nicht aufgrund der\nKirchenangehörigkeit ihres Ehepartners zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet\nsei.\n\n57\nAm selben Tag erließ das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Urteil zur\nKirchensteuer (1 BvR 606/60). Es befand, dass in Fällen, in denen nur ein\nEhepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört und dieser kein eigenes\nEinkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, die Kirchen das\nEinkommen des anderen Ehepartners bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht\nberücksichtigen dürften (Halbteilungsgrundsatz), da Steuern auf der Grundlage des\nindividuellen persönlichen Einkommens erhoben würden. Der keiner Kirche\nangehörende Ehepartner dürfe nicht als Steuerschuldner angesehen oder\nhinsichtlich der Erfüllung der Steuerpflicht des anderen Ehepartners haftbar gemacht\nwerden. Gleichzeitig stellte es fest, dass eine Person in solchen Fällen zur Zahlung\neines besonderen Kirchgelds herangezogen werden könne, welches sich nicht\nanhand des Einkommens, sondern anhand des Lebensführungsaufwands der\nkirchensteuerpflichtigen Person errechne. Sollte der Lebensführungsaufwand\nschwierig zu ermitteln sein, könne die Berechnung auf das gemeinsame Einkommen\nder Ehepartner gestützt werden.\n\n58\nDiesem Urteil sind die innerstaatlichen Finanzgerichte – unter anderem der\nBundesfinanzhof (siehe I R 76/05, 19. Oktober 2005 und I B 109/12,\n8. Oktober 2013) – in ihrer ständigen Rechtsprechung gefolgt; es wurde vom\nBundesverfassungsgericht am 19. August 2002 bestätigt (siehe 2 BvR 443/01).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n59\nAufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds\nentscheidet der Gerichtshof, die vier Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.\nII. INDIVIDUALBESCHWERDE NR. 10138/11 [BESCHWERDEFÜHRER ZU 1)]\nA. Umfang der Beschwerde\n\n60\nIm Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Verlauf des\nVerfahrens vor dem Gerichtshof geltend gemachten Vorbringen sieht der Gerichtshof\nes als erforderlich an, zunächst klarzustellen, dass der Umfang der vorliegenden\nRechtssache auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) in seinen ursprünglich beim\nGerichtshof eingelegten Beschwerden gerügten Sachverhalte beschränkt ist. Hierzu\nstellt der Gerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer zu 1) in seiner\nIndividualbeschwerde und seinen Vorbringen nur zu dem Steuerbescheid für das\nJahr 2008 geäußert hat. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass nicht\ndavon ausgegangen werden kann, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nwirksam Beschwerde hinsichtlich der Steuerbescheide für die Jahre nach 2008\neingelegt hat.\nB. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention\n\n61\nDer Beschwerdeführer zu 1) rügte, dass das\nKichensteuererhebungsverfahren in Deutschland so, wie es auf ihn angewandt\nworden sei, ihn in seinem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention\nverletzt habe, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht\numfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine\nReligion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch\nGottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.\n2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit\noder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n62\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n1. Zulässigkeit\n\n63\nDie Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht geltend\nmachen könne, ein unmittelbares Opfer einer Verletzung von Artikel 9 der\nKonvention zu sein, da das besondere Kirchgeld weder gegen ihn persönlich\nfestgesetzt worden noch von ihm zu entrichten gewesen sei. Zur Zahlung des\nbesonderen Kirchgelds sei lediglich seine Ehefrau herangezogen worden, da der\nentsprechende Steuerbescheid sich diesbezüglich nur an sie gerichtet habe.\n\n64\nDer Beschwerdeführer zu 1) trug vor, er sei Opfer einer Verletzung von\nArtikel 9 der Konvention geworden, da das besondere Kirchgeld seiner Ehefrau mit\nseinem Anspruch auf Steuererstattung verrechnet worden sei.\n\n65\nUm sich auf Artikel 34 der Konvention berufen zu können, muss ein\nBeschwerdeführer geltend machen können, Opfer einer Konventionsverletzung zu\nsein. Der Betroffene muss aufzeigen können, dass er von der gerügten Maßnahme\n„unmittelbar betroffen“ war (siehe Lambert u. a. ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 46043/14, Rdnr. 89, ECHR 2015 (Auszüge)). Dieses\nKriterium darf nicht starr, mechanisch und unflexibel angewendet werden (siehe\nKarner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98, Rdnr. 25, ECHR 2003-IX).\nDer Gerichtshof ist in seiner Auslegung des Opferbegriffs autonom und unabhängig\ndavon, wie entsprechende innerstaatliche Konzepte der Aktivlegitimation oder\nBeschwerdebefugnis ausgestaltet sind (siehe Sanles Sanles ./. Spanien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 48335/99, ECHR 2000-XI), dennoch sollte der Gerichtshof\nberücksichtigen, inwieweit ein Beschwerdeführer im innerstaatlichen Verfahren Partei\ngewesen ist (siehe Micallef ./. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06,\nRdnr. 48, ECHR 2009).\n\n66\nWas die vorliegende Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass\ndas gegen seine Ehefrau festgesetzte besondere Kirchgeld mit dem\nSteuererstattungsanspruch des Beschwerdeführers zu 1) verrechnet wurde (siehe\nRdnr. 21). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu 1),\nunabhängig von der Frage, ob er nach dem innerstaatlichen Recht hinsichtlich des\nbesonderen Kirchgelds zahlungspflichtig war oder nicht, von der gerügten Art der\nErhebung des besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau unmittelbar betroffen war. In\nAnbetracht der vorstehenden Ausführungen und angesichts der erforderlichen\nflexiblen Anwendung der die Opfereigenschaft bestimmenden Kriterien erkennt der\nGerichtshof an, dass der Beschwerdeführer zu 1) im Sinne von Artikel 34 als Opfer\ndes gerügten Sachverhalts gelten kann, auch wenn der Abschnitt des\nSteuerbescheids zum besonderen Kirchgeld ihn nicht unmittelbar betraf. Daher weist\nder Gerichtshof den Einwand der Regierung bezüglich der fehlenden\nOpfereigenschaft des Beschwerdeführers zu 1) zurück.\n\n67\nSoweit die Regierung vorträgt, der Beschwerdeführer hätte einen\nAbrechnungsbescheid nach § 218 AO beantragen können (siehe Rdnr. 51) oder\nhabe die Möglichkeit gehabt, vorbeugende Feststellungsklage zu erheben (siehe\nRdnr. 52), stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung sich nicht inhaltlich auf die\nRegel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs berufen hat;\ndementsprechend sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, dieses Vorbringen als\nUnzulässigkeitseinwand zu betrachten.\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund für\ndie Rüge des Beschwerdeführers zu 1) nach Artikel 9 der Konvention festgestellt\nworden ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\na) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1)\n\n69\nDer Beschwerdeführer zu 1) trug vor, er sei zur Zahlung des besonderen\nKirchgelds seiner Ehefrau gezwungen gewesen, da es mit seinem\nSteuererstattungsanspruch verrechnet worden sei. Darüber hinaus habe der\nSteuerbescheid keine Angaben zu seinem Recht auf Einspruch gegen die\nVerrechnung oder zur Möglichkeit der Beantragung eines Abrechnungsbescheids\nenthalten. Folglich habe er keinen Abrechnungsbescheid beantragen können.\nAußerdem habe er mit der Wahl der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht\nseine Zustimmung zu der Verrechnung erteilt, da die Entscheidung für die\nZusammenveranlagung allein von finanziellen Erwägungen veranlasst gewesen sei\nund nicht mit einem negativen Religionsbekenntnis im Zusammenhang gestanden\nhabe.\nb) Das Vorbringen der Regierung\n\n70\nDie Regierung trug vor, dass das besondere Kirchgeld nur festgesetzt worden\nsei, weil der Beschwerdeführer zu 1) und seine Ehefrau die gemeinsame steuerliche\nVeranlagung gewählt hätten. Hätten sie sich für die getrennte Veranlagung\nentschieden, wäre das Kirchgeld nicht erhoben worden. In diesem Fall hätte sich\nseine Einkommensteuer um 8.400 Euro erhöht. Folglich habe die von den\nEhepartnern gewählte Zusammenveranlagung zu einer Reduzierung der\nSteuerbelastung des Beschwerdeführers zu 1) geführt.\n\n71\nWas die Verrechnung des besonderen Kirchgelds der Ehefrau des\nBeschwerdeführers zu 1) mit seinem Anspruch auf Steuererstattung angehe, hätte\nder Beschwerdeführer zu 1) diese Verrechnung außerdem durch eine vorbeugende\nFeststellungsklage verhindern können.\n\n72\nFerner trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer zu 1) nach bereits\nerfolgter Verrechnung die Möglichkeit gehabt habe, einen Abrechnungsbescheid\nnach § 218 AO zu beantragen. Demnach habe für ihn die Möglichkeit einer\nRückerstattung des im Ergebnis der Verrechnung des besonderen Kirchgelds seiner\nEhefrau einbehaltenen Geldes bestanden.\nc) Die Stellungnahmen der Drittbeteiligten\ni) Die gemeinsame Stellungnahme der Kirchen\n\n73\nDie beteiligten Kirchen (siehe Rdnr. 5) trugen vor, dass die Art und Weise\nsowie der Rechtsrahmen der Kirchenfinanzierung Bestandteil des Verhältnisses von\nStaat und Kirchen seien und somit in den weitgefassten Ermessensspielraum fallen\nwürden, der Staaten bei der Ausgestaltung ihrer Beziehungen zu den Kirchen\nzustehe. Die Erhebung von Kirchensteuern sei Teil des Selbstverwaltungsrechts der\nKirchen in den Bundesländern. Nur die Angehörigen der Kirchen seien verpflichtet,\neinen finanziellen Beitrag zu deren religiösen Aktivitäten zu leisten.\n\n74\nFerner legten sie eine an die Finanzämter gerichtete Dienstanweisung vor,\nallerdings ohne Angaben dazu zu machen, von welcher Behörde diese Anweisung\nwann erlassen wurde und ob sie zur maßgeblichen Zeit auf den Beschwerdeführer\nzu 1) anwendbar war. Es wurde behauptet, dass dieser Dienstanweisung zufolge der\nEinspruch des Beschwerdeführers zu 1) genügt hätte, um die automatische\nVerrechnung seines Steuererstattungsanspruchs mit dem besonderen Kirchgeld\nseiner Ehefrau zu verhindern.\nii) Die Stellungnahme der Giordano-Bruno-Stiftung\n\n75\nDie Giordano-Bruno-Stiftung trug vor, dass die Bemessung des besonderen\nKirchgelds auf der Grundlage des Lebensführungsaufwands statt anhand des\npersönlichen Einkommens des Kirchenmitglieds de facto dazu führe, dass der keiner\nKirche angehörende Ehepartner das Kirchgeld zu entrichten habe, wodurch er\ndemnach gezwungen werde, zur Kirchenfinanzierung beizutragen.\nd) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n76\nIm Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers zu 1), dass er gezwungen\ngewesen sei, das gegen seine Ehefrau festgesetzte besondere Kirchgeld zu\nentrichten, ohne Mitglied der entsprechenden Kirche zu sein, hält es der Gerichtshof\nfür angebracht, diesen Fall unter dem Aspekt der negativen Religions- und\nGewissensfreiheit zu betrachten, nämlich dem Recht des Einzelnen, nicht gegen\nseinen Willen zur Beteiligung an religiösen Aktivitäten gezwungen zu werden (siehe\nsinngemäß Bruno ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32196/96,\n28. August 2001).\ni) Gab es einen Eingriff?\n\n77\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Gedanken-, Gewissens- und\nReligionsfreiheit, so wie sie in Artikel 9 verankert ist, einer der Grundpfeiler der\n„demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention ist. Sie ist in ihrer religiösen\nDimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre\nAuffassung vom Leben bestimmt, doch sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten,\nAgnostiker, Skeptiker und an religiösen Fragen Uninteressierte. Der von einer\ndemokratischen Gesellschaft untrennbare Pluralismus – teuer erkauft über die\nJahrhunderte – hängt von ihr ab. Diese Freiheit umfasst u. a. die Freiheit, eine\nreligiöse Weltanschauung zu haben oder nicht, sowie auch die, eine Religion zu\npraktizieren oder nicht (siehe u. a. Buscarini u. a. ./. San Marino [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 24645/94, Rdnr. 34, ECHR 1999-I; und\nKokkinakis ./. Griechenland, 25. Mai 1993, Rdnr. 31, Serie A Band 260-A).\n\n78\nObgleich die Religionsfreiheit in erster Linie eine individuelle\nGewissensangelegenheit ist, umfasst sie aber auch die Freiheit, seine Religion\neinzeln und privat oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich und im Kreis\nderjenigen, deren Glauben man teilt, zu bekennen. Darüber hinaus hat der\nGerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass Artikel 9 auch\nnegative Rechte verbürgt, so beispielsweise die Freiheit, keine religiöse\nWeltanschauung zu haben und eine Religion nicht zu praktizieren (siehe\ndiesbezüglich Sinan Işık ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 21924/05, Rdnr. 38,\n2. Februar 2010; und Alexandridis ./. Griechenland, Individualbeschwerde\nNr. 19516/06, Rdnr. 31, 21. Februar 2008).\n\n79\nDieses allgemeine Recht schützt jeden davor, gegen seinen Willen zur\nBeteiligung an religiösen Aktivitäten gezwungen zu werden. Die Entrichtung einer\nbesonderen Steuer an eine Kirche zur Finanzierung ihrer religiösen Aktivitäten kann\nunter bestimmten Umständen als eine solche Beteiligung angesehen werden (siehe\nLundberg ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36846/97,\n28. August 2001).\n\n80\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der in Rede stehende Steuerbescheid sowohl\nfür den Beschwerdeführer zu 1) als auch für seine Ehefrau galt (siehe Rdnr. 21).\nGleichzeitig trug eine Spalte der Tabelle, in der das Ergebnis der von der Behörde\nvorgenommenen Steuerfestsetzung ausgewiesen war, die Überschrift „Kirchensteuer\nevangelisch Ehefrau“. Außerdem war in dem Erläuterungsteil des Steuerbescheids\nangegeben, dass die Kirchensteuer nur gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers\nzu 1) festgesetzt worden war (siehe Rdnr. 22). Der Gerichtshof teilt daher die Ansicht\nder Regierung, dass das besondere Kirchgeld von der Ehefrau, nicht von dem\nBeschwerdeführer zu 1) erhoben wurde.\n\n81\nAllerdings hat der Gerichtshof, wie vorstehend dargelegt, anerkannt, dass\nArtikel 9 auch für Nichtgläubige und Menschen, die wie der Beschwerdeführer zu 1)\nin der vorliegenden Rechtssache keiner institutionalisierten Religionsgemeinschaft\nangehören, ein wertvolles Gut darstellt. Daraus folgt zwangsläufig, dass ein Eingriff in\nden negativen Aspekt dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein Staat eine Situation\nherbeiführt, in der Einzelpersonen verpflichtet sind – mittelbar oder unmittelbar –\nBeiträge zu einer religiösen Organisation zu leisten, der sie nicht angehören. Im\nvorliegenden Fall wurde das gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1)\nfestgesetzte besondere Kirchgeld aufgrund der von den Ehepartnern gewählten\ngemeinsamen steuerlichen Veranlagung durch die Verrechnung in der Tat\nunmittelbar von dem Steuererstattungsanspruch des Beschwerdeführers zu 1)\nabgezogen.\n\n82\nDer Gerichtshof stellt fest, dass aus den von den Parteien vorgelegten\nUnterlagen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu 1) der Verrechnung\ndes besonderen Kirchgelds seiner Ehefrau mit einem möglichen\nSteuererstattungsanspruch zunächst hätte zustimmen müssen; sie war vielmehr eine\nautomatische Folge der von den Ehepartnern gewählten Zusammenveranlagung.\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass der deutsche Gesetzgeber eine\nSituation herbeigeführt hat, in der der Beschwerdeführer zu 1) für die finanziellen\nVerpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber ihrer Kirche in Anspruch genommen\nwurde, ohne selbst Mitglied dieser Kirche zu sein.\n\n83\nFolglich hat ein Eingriff in den negativen Aspekt der Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 9 der Konvention stattgefunden.\nii) War der Eingriff gerechtfertigt?\nα) Allgemeine Grundsätze\n\n84\nUm zu entscheiden, ob ein Eingriff eine Verletzung von Artikel 9 der\nKonvention darstellt, muss der Gerichtshof prüfen, ob er den Erfordernissen von\nArtikel 9 Abs. 2 genügte, ob er also „gesetzlich vorgesehen“ war, ein nach dieser\nBestimmung rechtmäßiges Ziel verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war (İzzettin Doğan u. a. ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 62649/10, Rdnr. 105, ECHR 2016).\n\n85\nEin Eingriff gilt insbesondere dann als für die Erreichung eines rechtmäßigen\nZiels „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, wenn er „einem dringenden\nsozialen Bedürfnis“ entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis\nzum verfolgten Ziel steht und wenn die von den innerstaatlichen Behörden zur\nRechtfertigung angeführten Gründe „zutreffend und ausreichend“ sind (siehe u. v. a.\nİzzettin Doğan u. a., a. a. O., Rdnr. 105).\n\n86\nIn seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Vertragsstaaten in\nRechtssachen, die die Religionsfreiheit betreffen, durchweg einen gewissen\nErmessensspielraum bei der Beurteilung der Frage eingeräumt, ob und inwieweit ein\nEingriff notwendig ist; dieser Spielraum unterliegt aber einer europäischen\nÜberwachung, die sowohl die Gesetzgebung als auch die Entscheidungen, in denen\ndiese Gesetzgebung angewendet wird, umfasst. Die Aufgabe des Gerichtshofs\nbesteht darin zu prüfen, ob die auf innerstaatlicher Ebene ergriffenen Maßnahmen\ndem Grunde nach gerechtfertigt und verhältnismäßig waren (Manoussakis\nu. a. ./. Griechenland, 29. September 1996, Reports of Judgments and Decisions\n1996-IV, Rdnr. 44).\n\n87\nBei der Eingrenzung des Ermessensspielraums insbesondere was die fragilen\nBeziehungen zwischen Staat und Religionen anbelangt, weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass es an gemeinsamen europäischen Normen im Hinblick auf die\nFinanzierung von Kirchen oder Religionen fehlt, da diese Thematik eng an die\nGeschichte und Tradition jedes einzelnen Landes geknüpft ist (siehe\nWasmuth ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 12884/03, Rdnr. 63, 17.\nFebruar 2011; Spampinato ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23123/04,\n29. März 2007; und Manoussakis u. a., a. a. O, Rdnr. 44). Folglich ist der den\nVertragsstaaten in dieser Hinsicht zustehende Ermessensspielraum weit gefasst\n(siehe Schilder ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2158/12,\n16. Oktober 2012; Miroļubovs u. a. ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 798/05,\nRdnr. 80, 15. September 2009; Alujer Fernández und Caballero García ./. Spanien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53072/99, ECHR 2001-VI; und Cha’are Shalom\nVe Tsedek ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 27417/95, Rdnr. 84, ECHR\n2000-VII).\nβ) Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n88\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es\nfür die gerügte Verrechnung des Steuererstattungsanspruchs des\nBeschwerdeführers zu 1) mit dem besonderen Kirchgeld seiner Ehefrau eine\ngesetzliche Grundlage gab.\n\n89\nFerner diente der Eingriff einem rechtmäßigen Ziel im Sinne von Artikel 9\nAbs. 2 der Konvention, nämlich der Gewährleistung der Rechte der Kirchen und\nReligionsgemeinschaften, die nach deutschem Recht zur Erhebung von\nKirchensteuer berechtigt sind (vgl. Wasmuth, a. a. O., Rdnr. 55). Der Gerichtshof hat\ndaher zu prüfen, ob der gerügte Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig war.\n\n90\nDiesbezüglich merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zu 1) zwei Aspekte aufweist: Erstens, dass er zur Zahlung des\nKirchgelds seiner Ehefrau gezwungen war, da es mit seinem\nSteuererstattungsanspruch verrechnet wurde. Zweitens, dass der Steuerbescheid\nkeine Angaben zu seinen Rechten in Bezug auf diese Verrechnung enthielt.\n\n91\nBei der Untersuchung der Frage, ob der Eingriff in die Rechte des\nBeschwerdeführers zu 1) aus Artikel 9 der Konvention im Lichte der oben genannten\nGrundsätze dem Grunde nach gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, nimmt der\nGerichtshof zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1) zur Kenntnis,\ndass die Entscheidung für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung allein von\nfinanziellen Erwägungen veranlasst gewesen sei (siehe Rdnr. 69). Der Gerichtshof\nsieht es als bedeutungsvoll an, dass sich aufgrund des deutschen Steuerrechts die\nEntscheidung des Ehepaares für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht\nnur auf die Berechnung ihrer Gesamtsteuerlast, sondern auch auf die\nverwaltungstechnische Behandlung der Steuerforderungen gegen den\nBeschwerdeführer zu 1) und seine Ehefrau auswirkte, welche in einem Dokument\nzusammengefasst wurden.\n\n92\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass der Beschwerdeführer zu 1) und seine\nEhefrau zu dem Zeitpunkt, als sie sich für eine Zusammenveranlagung entschieden,\nnicht wussten, ob sich für den Beschwerdeführer zu 1) ein\nSteuererstattungsanspruch ergeben würde, der mit dem besonderen Kirchgeld seiner\nEhefrau verrechnet werden würde, oder ob die Steuerbehörden weitere\nSteuerforderungen anbringen würden, so dass es nicht zu einer solchen\nVerrechnung hätte kommen können. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die\nVerrechnung Bestandteil der Steuerberechnung ist und die abschließende\nFestsetzung der Einkommensteuer durch die Finanzbehörden erst erfolgt, wenn die\nEhepartner ihre Steuererklärung eingereicht und zwischen gemeinsamer und\ngetrennter Veranlagung gewählt haben. Demgemäß bezweifelt der Gerichtshof, dass\neine vorbeugende Feststellungsklage unter den Umständen des Falles als\nAusgleichsfaktor angesehen werden kann, zumal die Regierung keine Angaben zu\nden Voraussetzungen und den Folgen einer solchen Klage gemacht hat.\n\n93\nWas das Argument der Regierung anbelangt, dass die Wahl der\nZusammenveranlagung netto zu einer steuerlichen Entlastung des\nBeschwerdeführers zu 1) geführt habe, obwohl das besondere Kirchgeld seiner\nEhefrau von seinem Steuererstattungsanspruch abgezogen worden sei, stellt der\nGerichtshof fest, dass dieser Abzug nicht die Verknüpfung der finanziell motivierten\nWahl der steuerlichen Zusammenveranlagung der Ehepartner mit der Möglichkeit der\nSteuerbehörden zur Verrechnung des Anspruchs auf besonderes Kirchgeld mit dem\nSteuererstattungsanspruch auflöste.\n\n94\nAllerdings ist diese Verknüpfung im Kontext des gesamten innerstaatlichen\nSteuersystems zu betrachten. Der Gerichtshof sieht es als bedeutungsvoll an, dass\ndie Verrechnung keinen irreversiblen finanziellen Verlust zur Folge hat (siehe\nRdnr. 16). Er nimmt das diesbezügliche Vorbringen der Regierung zur Kenntnis,\nwonach der Beschwerdeführer zu 1) einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO\nhätte beantragen können, um die Verrechnung rückgängig zu machen.\nDementsprechend hätte, wenn der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag\ngestellt hätte, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu 1) zur Zahlung des\nbesonderen Kirchgelds seiner Ehefrau in jedem Fall nur vorübergehend bestanden.\n\n95\nBei der Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers zu 1) auf\nnegative Religionsfreiheit einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer\neffizienten Erhebung der Steuern, einschließlich der Kirchensteuern, andererseits\n(vgl. Wasmuth, a. a. O., Rdnr. 60), ist vom Gerichtshof zu berücksichtigen, welche\nBelastung das Verrechnungsverfahren für den Beschwerdeführer zu 1) darstellte.\nInsbesondere ist sich der Gerichtshof der Tatsache bewusst, dass der\nBeschwerdeführer zu 1) durch die Notwendigkeit, einen Abrechnungsbescheid zu\nbeantragen, gezwungen war, in stärkerem Maße tätig zu werden als im Fall\nWasmuth, wo der Beschwerdeführer nur einmalig eine Auskunft von begrenztem\nUmfang geben musste (ebd.).\n\n96\nAndererseits muss der Umstand berücksichtigt werden, dass es anders als im\nFall Wasmuth in erster Linie die Entscheidung des Beschwerdeführers zu 1) und\nseiner Ehepartnerin war, sich gemeinsam veranlagen zu lassen, die dazu geführt hat,\ndass die beiden separaten Steueransprüche verwaltungstechnisch gemeinsam\nbehandelt wurden. Diese Entscheidung erforderte vom Staat die Vornahme einer\nkomplexeren Steuerfestsetzung und löste das eher technische Verfahren der\nVerrechnung von Guthaben und Ansprüchen aus. Folglich kann die abschließende\nFestsetzung des von den Ehepartnern nach ihrer Wahl der Zusammenveranlagung\nzu entrichtenden Steuerbetrags als Verwaltungsmechanismus betrachtet werden.\nDieser Verwaltungsmechanismus konnte durch Ingangsetzung eines weiteren\nMechanismus – und zwar des Abrechnungsbescheids – rückgängig gemacht\nwerden.\n\n97\nFerner geht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen nicht hervor,\ndass die Beantragung eines Abrechnungsbescheids für den Beschwerdeführer zu 1)\neine finanzielle Belastung bedeutet, ihn zeitlich stark in Anspruch genommen oder\nsonstige Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Dies gilt auch dann, wenn eine\neinfachere Lösung umsetzbar erscheint, bspw. indem man Ehepartnern bereits in\nden Steuererklärungsformularen die Möglichkeit einräumt, anzugeben, ob sie der\nVerrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit besonderen Kirchgeldern\nzustimmen oder nicht.\n\n98\nWas schließlich das Argument des Beschwerdeführers zu 1) anbelangt, der\nSteuerbescheid habe keine Angaben zu verfügbaren Rechtsmitteln gegen die\nVerrechnung enthalten (Rdnr. 69) und ihn daher nicht über seine Rechte nach\nbesagter innerstaatlicher Bestimmung informiert, bekräftigt der Gerichtshof erneut\nseine allgemeine Rechtsprechung, wonach die Konvention an sich kein Recht auf\nInformation über die zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ngarantiert (siehe Avotiņš ./. Latvia [GK], Individualbeschwerde Nr. 17502/07,\nRdnr. 123, ECHR 2016; und Société Guerin Automobiles ./. die 15 Mitgliedsstaaten\nder Europäischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 51717/99, 4. Juli 2000).\n\n99\nUnter Berücksichtigung der betroffenen gegensätzlichen Interessen und\nangesichts des vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in die Rechte des\nBeschwerdeführers zu 1) aus Artikel 9 der Konvention ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO zu\nbeantragen, in der vorliegenden Rechtssache als Ausgleichsfaktor angesehen\nwerden kann.\n\n100\nDie vorstehenden Ausführungen erlauben dem Gerichtshof unter\nBerücksichtigung des den Vertragsstaaten bei der Festlegung der Beziehungen\nzwischen Kirchen und Staat zugebilligten weitgefassten Ermessensspielraums (siehe\nRdnr. 87) den Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden treffende und\nhinreichende Gründe dafür angeführt haben, dass die Verrechnung der\nErstattungsansprüche des Beschwerdeführers zu 1) mit den von der Evangelischen\nKirche Baden-Württemberg gegen seine Ehefrau geltend gemachten Ansprüchen\nohne die vorherige Einholung seiner Zustimmung zu einer solchen Aufrechnung\ngerechtfertigt war.\n\n101\nFolglich ist Artikel 9 der Konvention nicht verletzt worden.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit\nArtikel 9 der Konvention\n\n102\nDer Beschwerdeführer zu 1) rügte ferner, dass er durch das besondere\nKirchgeld, so wie es von der Evangelischen Kirche Baden-Württemberg, der Kirche\nseiner Ehefrau, erhoben werde, im Vergleich zu Ehepaaren, bei denen einer der\nEhepartner keiner Kirche und der andere einer nicht zur Erhebung von Kirchensteuer\nberechtigten Religionsgemeinschaft angehöre, diskriminiert werde. Er trug vor, dass\nnur in seinem Fall das besondere Kirchgeld entsprechend dem\nLebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds erhoben werde. Er berief sich auf\nArtikel 9 der Konvention i. V. m. Artikel 14. Letzterer lautet, soweit hier maßgeblich,\nwie folgt:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen [...] der Religion [...] zu gewährleisten.“\n\n103\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n104\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner ständigen\nRechtsprechung Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung der übrigen\nmateriellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle darstellt. Er\nexistiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und\nFreiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet.\nObgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht\nvoraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur\ngeben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt in den Schutzbereich einer oder\nmehrerer dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Fabris v. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 16574/08, Rdnr. 47, ECHR 2013 (Auszüge)).\n\n105\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer zu 1) – anders als bei seiner Rüge nach Artikel 9 der Konvention\n(siehe Rdnr. 69) – nicht rügte, dass er durch die Verrechnung seines\nSteuererstattungsanspruchs mit den Ansprüchen der Kirche seiner Ehefrau\ndiskriminiert werde; er rügte lediglich, dass der Umstand, dass sein Einkommen von\nder Kirche bei der Berechnung des Kirchgelds seiner Ehefrau berücksichtigt wird,\ndiskriminierend sei. Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung der Vorbringen des\nBeschwerdeführers zu 1) und der Tatsache, dass das Kirchgeld gegen seine Ehefrau\nund nicht gegen ihn festgesetzt wurde, der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\nzu 1) nicht aufgezeigt hat, dass diese konkrete Rüge in den Schutzbereich von\nArtikel 9 der Konvention fällt. Folglich ist Artikel 14 der Konvention nicht anwendbar.\n\n106\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest,\ndass diese Rüge nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 9 ratione materiae mit\nder Konvention unvereinbar und folglich nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4\nder Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. INDIVIDUALBESCHWERDEN NR. 16687/11 [BESCHWERDEFÜHRER ZU 2)]\nUND 28919/11 [BESCHWERDEFÜHRERIN ZU 5)]\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention für sich genommen\nund in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention\n\n107\nDie Beschwerdeführer zu 2) und 5) rügten, dass das von der Evangelischen\nKirche Bayern erhobene besondere Kirchgeld sie in ihrem Recht auf Religionsfreiheit\nnach Artikel 9 der Konvention für sich genommen und i. V. m. Artikel 14 verletze.\n\n108\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n1. Die Stellungnahmen der Regierung\n\n109\nUnter Berufung auf die Entscheidungen der Kommission in den\nRechtssachen Gottesmann ./. Schweiz (Individualbeschwerde Nr. 10616/83,\n4. Dezember 1984) und E. und G. R. ./. Österreich (Individualbeschwerde\nNr. 9781/82, 14. Mai 1984) trug die Regierung vor, dass die Verpflichtung der\nBeschwerdeführer zu 2) und 5) zur Zahlung des besonderen Kirchgelds keinen\nEingriff in deren Recht auf Religionsfreiheit darstelle, da beide Kirchenmitglieder\ngewesen seien und die Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen für diese\nMitgliedschaft nicht in die Religionsfreiheit der Mitglieder eingegriffen habe. Die\nRegierung hob ferner hervor, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt\nhätten, aus ihrer Kirche auszutreten, wenn sie das besondere Kirchgeld nicht hätten\nzahlen wollen (Hinweis auf Konttinen ./. Finnland, Individualbeschwerde\nNr. 24949/94, Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1996).\n2. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer\n\n110\nDie Beschwerdeführer zu 2) und 5) trugen vor, dass sie dadurch, dass das\nbesondere Kirchgeld anhand des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds\nanstatt auf der Grundlage seines persönlichen Einkommens berechnet werde, in\nihrem Recht auf Religionsfreiheit verletzt worden seien, da das besondere Kirchgeld\nihr persönliches Einkommen übersteigen könne, wodurch sie in der Ausübung ihrer\nReligionsfreiheit von ihren Ehepartnern abhängig werden würden. Die\nBeschwerdeführerin zu 5) war überdies der Ansicht, dass das besondere Kirchgeld\nFrauen diskriminiere, da es in Deutschland hauptsächlich Frauen seien, die kein\nEinkommen hätten und gegen die das besondere Kirchgeld festgesetzt werde.\n3. Die Drittbeteiligten\n\n111\nDie beteiligten Kirchen (siehe Rdnr. 5) trugen vor, dass der Zweck des\nbesonderen Kirchgelds darin bestehe, alle einkommenslosen Kirchenmitglieder\nentsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung der\nKirchenaktivitäten zu beteiligen. Sei das Kirchenmitglied verheiratet, so resultiere bei\ngemeinsamer steuerlicher Veranlagung seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur\naus dem Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern auch aus dem Einkommen des\nEhepartners.\n\n112\nDer Giordano-Bruno-Stiftung zufolge verletzt der Anknüpfungspunkt zur\nBemessung des besonderen Kirchgelds, der im gemeinsamen zu versteuernden\nEinkommen liege, eine Person in ihrem Recht auf Religionsfreiheit, da das Kirchgeld\nnicht anhand des Einkommens des einzelnen Kirchenmitglieds berechnet wird.\n4. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n113\nUnter Berücksichtigung seiner allgemeinen Grundsätze (siehe Rdnrn. 77-79)\nbekräftigt der Gerichtshof erneut seine Rechtsprechung, wonach eine Kirchensteuer\nan sich keinen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit darstellt, sofern in den\nstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit zum Kirchenaustritt vorgesehen ist\n(vgl. E. und G. R. ./. Österreich, a. a. O.; und Gottesmann, a. a. O.).\n\n114\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zu 2) und 5) der\nEvangelischen Kirche Bayern angehörten und folglich nicht gegen ihren Willen zur\nBeteiligung an religiösen Aktivitäten gezwungen wurden, ohne Mitglieder der\nentsprechenden Religionsgemeinschaften zu sein (im Gegensatz zu Bruno, a. a. O.).\nÜberdies haben die beiden Beschwerdeführer nicht bestritten, grundsätzlich\nkirchgeldpflichtig zu sein (im Gegensatz zu E. und G. R. ./. Austria, a. a. O.). Sie\nhaben lediglich die Art und Weise der Berechnung dieses Kirchgelds durch die\nKirche gerügt, insbesondere die Zugrundelegung ihres Lebensführungsaufwands\nund somit nicht nur ihres eigenen Einkommens, sondern auch des Einkommens ihrer\nEhepartner (siehe Rdnr. 110).\n\n115\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer zu\n2) und 5) zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds und dessen Berechnungsweise\nnicht unmittelbar aus den staatlichen Rechtsvorschriften erwuchsen, welche den\nKirchen lediglich die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuer einräumen,\nsondern aus der unabhängigen Entscheidung der Evangelischen Kirche Bayern, ein\nbesonderes Kirchgeld von ihren Mitgliedern zu erheben und eine bestimmte\nBerechnungsweise anzuwenden. Insofern kann dies nicht dem\nbeschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden. Der Umstand, dass die Kirchen\nin diesem Punkt staatlicher Kontrolle unterliegen, ändert nichts daran, dass es sich\nbei der Beitragserhebung um eine autonome kirchliche Aktivität handelt (vgl.\nE. and G. R. ./. Österreich, a. a. O.).\n\n116\nAngesichts der Tatsache, dass die Rolle des Staates hier auf die Ausübung\nvon Kontrollbefugnissen beschränkt ist und die Beschwerdeführer zu 2) und 5) weder\nihre Pflicht zur Kirchgeldzahlung noch ihr Recht auf Kirchenaustritt infrage gestellt\nhaben, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Stellen hinreichende\nSchutzmechanismen zur Wahrung der Religionsfreiheit vorgesehen haben. Er\ngelangt daher zu dem Schluss, dass keine Anzeichen für einen Eingriff in die Rechte\nder Beschwerdeführer nach Artikel 9 der Konvention vorliegen.\n\n117\nHinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin zu 5) nach Artikel 14\nder Konvention i. V. m. Artikel 9 ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des\nVorbringens der Beschwerdeführerin der Auffassung, dass sie nicht aufgezeigt hat,\ndass sie aufgrund ihres Geschlechts anders behandelt worden wäre als andere\nPersonen in einer vergleichbaren Situation.\n\n118\nDie Rügen der Beschwerdeführer zu 2) und 5) sind daher offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nB. Weitere Rügen\n\n119\nDie Beschwerdeführer zu 2) und 5) rügten ferner nach den Artikeln 8 und\n12 der Konvention jeweils für sich genommen und i. V. m. Artikel 14, dass die\nErhebung eines besonderen Kirchgelds von Partnern in Ehen, bei denen nur ein\nEhepartner einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angehört, sie im Vergleich\nzu Ehepartnern, die unterschiedlichen steuerberechtigten Kirchen angehören, sowie\nim Vergleich zu unverheirateten Paaren diskriminiere.\n\n120\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und\nsoweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Rügen der Beschwerdeführer zu 2) und 5) keine\nAnzeichen einer Verletzung der Artikel 8 und 12 der Konvention jeweils für sich\ngenommen und i. V. m. Artikel 14 erkennen lassen.\n\n121\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass ihre Rügen offensichtlich unbegründet\nund nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen\nsind.\nIV. INDIVIDUALBESCHWERDE NR. 25359/11 [BESCHWERDEFÜHRER ZU 3)\nUND 4)]\n\n122\nDie Beschwerdeführer zu 3) und 4) rügten, dass die innerstaatlichen\nVorschriften zur Kirchensteuererhebung – anders als in den Fällen der\nBeschwerdeführer zu 2) und 5), bei denen es um die Erhebung des besonderen\nKirchgelds ging (zu den Unterschieden vgl. Rdnr. 12) – so, wie sie auf sie angewandt\nworden seien, sie in ihrem Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Konvention\nfür sich genommen und i. V. m. Artikel 14 verletzt hätten.\n\n123\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n1. Die Stellungnahmen der Regierung\n\n124\nHinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) verwies die Regierung auf die\nfehlende Opfereigenschaft, da er angegeben habe, zur Kirchensteuerzahlung bereit\ngewesen zu sein, und lediglich gerügt habe, dass das Einkommen seiner Ehefrau bei\nder Berechnung der Steuer berücksichtigt worden sei, obwohl sie nicht der Kirche\nangehöre.\n\n125\nIm Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu 4) trug die Regierung vor, dass\nder Umstand, dass ihr Einkommen von der Kirche in die Berechnung der\nKirchensteuer ihres Ehemannes einbezogen worden sei, sich erstens daraus ableite,\ndass die Kirche des Beschwerdeführers zu 3) dessen Kirchensteuersatz an der von\nihm zu entrichtenden Einkommensteuer festgemacht habe, und zweitens daraus,\ndass das Ehepaar die gemeinsame steuerliche Veranlagung gewählt habe, was\nsomit nicht dem Staat zugerechnet werden könne. Überdies habe die\nBeschwerdeführerin zu 4) nicht aufzeigen können, dass sie aufgrund dieser\nBerechnungsmethode einen finanziellen Beitrag zur Kirche ihres Mannes geleistet\nhabe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu 3) als direkte Folge der gewählten\nZusammenveranlagung von einem günstigen Effekt im Zusammenhang mit der im\ndeutschen Steuersystem vorgesehenen Steuerprogression profitiert, wodurch seine\nKirchensteuer niedriger ausgefallen sei, als das bei einer Getrenntveranlagung der\nFall gewesen wäre. So sei beispielsweise die Kirchensteuer des Beschwerdeführers\nzu 3) für das Jahr 2005 auf 629,55 Euro festgesetzt worden, während sie sich bei\ngetrennter Veranlagung auf 825,75 Euro belaufen hätte.\n2. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu 3) und 4)\n\n126\nDie Beschwerdeführer zu 3) und 4) trugen vor, dass ihre Entscheidung für\neine gemeinsame steuerliche Veranlagung allein durch finanzielle Erwägungen, und\nzwar die entsprechenden positiven Auswirkungen hinsichtlich der Steuerprogression,\nbegründet gewesen sei. Dennoch habe sie sich unbeabsichtigt unmittelbar auf die\nArt und Weise der Berechnung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3)\nausgewirkt, da dessen Kirche als unmittelbare Folge dieser Entscheidung das\nEinkommen der Beschwerdeführerin zu 4) herangezogen habe. Im Ergebnis habe\ndie Beschwerdeführerin zu 4) zur Finanzierung der Kirche ihres Ehemannes\nbeitragen müssen, was einen Eingriff in ihre negativen Rechte aus Artikel 9 der\nKonvention dargestellt habe.\n\n127\nFerner habe der Beschwerdeführer zu 3) seine Bereitschaft zur Zahlung von\nKirchensteuer erklärt, aber eingewandt, dass sie zu hoch sei, da sie nach der Höhe\nseines Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer und nicht nach seinem Anteil\nam Gesamteinkommen berechnet worden sei.\n\n128\nUnd schließlich machten die Beschwerdeführer als Partner in einer Ehe, in\nder nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört (siehe Rdnr. 12),\ngeltend, dass sie bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung im Vergleich zu\nEhepartnern, die beide einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche angehören,\ndiskriminiert worden seien, da in beiden Fällen beide Einkommen zur Berechnung\nder Kirchensteuer herangezogen würden, obwohl im Fall der Beschwerdeführer zu 3)\nund 4) nur ein Ehepartner Kirchenmitglied sei.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n129\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Parteien sich darüber einig\nwaren, dass die Entscheidung der Beschwerdeführer zur gemeinsamen steuerlichen\nVeranlagung sich unmittelbar auf die Art und Weise der Berechnung der\nKirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) durch die Kirche auswirkte, da diese\nanhand seiner Steuerbemessungsgrundlage und damit auf der Grundlage beider\nEinkommen festgesetzt wurde. Der Gerichtshof nimmt ferner das von den\nBeschwerdeführern zu 3) und 4) nicht bestrittene Vorbringen der Regierung (siehe\nRdnr. 125) zur Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer zu 3) unmittelbar durch\ndiese Entscheidung hinsichtlich der im deutschen Steuersystem vorgesehenen\nProgression profitiert habe und daher von seiner Kirche ein niedrigerer\nKirchensteuerbetrag gegen ihn festgesetzt worden sei, als das bei einer\nGetrenntveranlagung der Fall gewesen wäre.\n\n130\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die beiden\nBeschwerdeführer nicht substantiiert darlegen konnten, dass sich durch ihre Wahl\nder Zusammenveranlagung die Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) erhöht\nhätte; dies ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen.\nStattdessen hat der Regierung zufolge die Wahl der Ehepartner unmittelbar dazu\ngeführt, dass die Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) niedriger ausgefallen\nist, als das bei einer getrennten Veranlagung der Fall gewesen wäre. Im Unterschied\nzu dem ähnlich lautenden Argument der Regierung im Fall des Beschwerdeführers\nzu 1), wo der Kirche der Ehefrau durch diese Wahl die Möglichkeit gegeben wurde,\nein besonderes Kirchgeld zulasten des Steuererstattungsanspruchs des\nBeschwerdeführers zu 1) zu erheben (siehe Rdnr. 93), wurde die Kirchensteuer im\nvorliegenden Fall gegen die Person festgesetzt und von der Person erhoben, die sie\nschuldete, nämlich von dem Beschwerdeführer zu 3), der Kirchenmitglied ist.\n\n131\nAußerdem ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des weit gefassten\nErmessensspielraums der Vertragsstaaten in diesem Bereich (siehe Alujer\nFernández, a. a. O.; und Cha’are Shalom Ve Tsedek, a. a. O., Rdnr. 84) der Ansicht,\ndass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu 4)\ndurch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der\nBerechnungsmethode der Evangelischen Kirche Thüringen gegen ihren Willen zur\nBeteiligung an religiösen Aktivitäten verpflichtet worden wäre, da die Berechnung\nkeine negativen finanziellen Folgen für die Beschwerdeführer hatte, auch wenn die\ninnerstaatlichen Gerichte anerkannten, dass die Berechnungsmethode eine Folge\nder Wahl der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung war und folglich bei der\nBemessung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) das Einkommen der\nBeschwerdeführerin zu 4) berücksichtigt wurde.\n\n132\nWas den weiteren Einwand des Beschwerdeführers zu 3) hinsichtlich der\nvon der Kirche zur Berechnung seiner Kirchensteuer eingesetzten Methode\nanbelangt, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass angesichts seiner oben\ndargelegten allgemeinen Grundsätze (siehe Rdnr. 113) die Kirchensteuer an sich\nkeinen Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit darstellt, sofern in den staatlichen\nRechtsvorschriften die Möglichkeit zum Kirchenaustritt vorgesehen ist. Die\nBerechnung der Kirchensteuer des Beschwerdeführers zu 3) ergab sich nicht\nunmittelbar aus staatlichen Rechtsvorschriften, sondern aus einer unabhängigen\nEntscheidung der Evangelischen Kirche Thüringen. Diese Entscheidung kann folglich\nnicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden (siehe Rdnr. 115).\n\n133\nHinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführer zu 3) und 4), dass sie\nim Vergleich zu Ehepartnern, die beide einer zur Steuererhebung berechtigten Kirche\nangehören, diskriminiert würden, stellt der Gerichtshof fest, dass im Gegensatz zu\njenem Fall, bei dem beide Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehören, im\nFall der Beschwerdeführer zu 3) und 4) nur ein Ehepartner Kirchensteuer zu\nentrichten hatte. Somit kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführer zu\n3) und 4) in der gleichen Situation befanden wie Ehepaare, bei denen beide einer\nsteuererhebenden Kirche angehören.\n\n134\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass ihre Rügen\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der\nKonvention zurückzuweisen sind.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG,\n1. Die vier Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. die Rüge des Beschwerdeführers zu 1) (Individualbeschwerde Nr. 10138/11) nach\nArtikel 9 der Konvention wird für zulässig und seine übrigen Rügen sowie die\nBeschwerden der Beschwerdeführer zu 2), 3), 4) und 5) werden für unzulässig\nerklärt;\n3. Artikel 9 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. April 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die persönliche Meinung des\nRichters Grozev beigefügt.\nE. M.\nM. B.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER GROZEV\nIch schließe mich zwar der Schlussfolgerung an, dass die Konventionsrechte der\nBeschwerdeführer nicht verletzt worden sind, habe aber Vorbehalte bezüglich des\nAnsatzes, der im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) erhobene Rüge\neiner Verletzung von Artikel 14 i. V. m. Artikel 9 gewählt wurde. Der Gerichtshof hat\nfestgestellt, dass diese Rüge des Beschwerdeführers zu 1) ratione materiae mit der\nKonvention unvereinbar sei und sie dementsprechend zurückgewiesen, da sie nicht\nin den Schutzbereich von Artikel 9 falle (siehe Rdnrn. 104-106 des Urteils).\nDer Beschwerdeführer hatte gerügt, mit Blick auf seine Steuerpflichten einer\nUngleichbehandlung ausgesetzt zu sein, die darauf beruhe, dass seine Ehefrau einer\nbestimmten Religion angehöre. Hinsichtlich des ersten Aspekts wurde dem\nBeschwerdeführer in der Tat eine andere Behandlung zuteil als anderen Personen in\nder gleichen Situation, nämlich solchen, die ein höheres Einkommen hatten als ihre\nEhepartner, deren Ehepartner aber keine Mitglieder steuerberechtigter Kirchen\nwaren. Diese anderen Personen hatten die Möglichkeit, sich für die gemeinsame\nsteuerliche Veranlagung mit all ihren Vorteilen zu entscheiden, ohne dass im\nErgebnis zwangsläufig ihr Gesamteinkommen als Grundlage der Bemessung der\nKirchenbeiträge ihrer Ehefrauen herangezogen wurde. Diese Möglichkeit hatte der\nBeschwerdeführer nicht, er war somit schlechter gestellt. Er konnte nur zwischen den\nbeiden Möglichkeiten wählen, sich entweder zusammenveranlagen zu lassen oder\nsein Einkommen aus der Bemessung der Kirchenbeiträge seiner Ehefrau\nherauszuhalten. Gerade diese Einschränkung der Wahlfreiheit des\nBeschwerdeführers zu 1) ist es, was die Ungleichbehandlung darstellte und der\nwesentliche Inhalt seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof war (siehe Rdnr. 102).\nDiese Ungleichbehandlung beruhte auf der Religion der Ehefrau des\nBeschwerdeführers und fällt somit meiner Ansicht nach in den Schutzbereich von\nArtikel 9, so dass es einer Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung\nbedarf.\nGleichzeitig wurde diese diskriminierende Behandlung zwar vor dem Gerichtshof\ngerügt, als solche von dem Beschwerdeführer aber nicht vor den innerstaatlichen\nBehörden bzw. Gerichten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sie nicht in\nseinem Einspruch bei der Finanzbehörde (siehe Rdnr. 23) gerügt und auch kein\ninnerstaatliches Gericht damit befasst. Obgleich einige der Rechtfertigungsgründe für\ndiese unterschiedliche Behandlung zuvor ergangenen innerstaatlichen Urteilen\nentnommen werden konnten, insbesondere den maßgeblichen Urteilen des\nBundesverfassungsgerichts, bleibt es dennoch dabei, dass diese Rüge nie auf\ninnerstaatlicher Ebene behandelt wurde. Daher wäre – auch wenn sie in den\nSchutzbereich der Artikel 14 und 9 fällt – eine Beurteilung ihrer Rechtfertigung\nangesichts der fehlenden angemessenen Auseinandersetzung auf innerstaatlicher\nEbene besonders schwierig und würde auch dem Subsidiaritätsprinzip\nzuwiderlaufen.\nAnhang\nNr. Individualbes Beschwerdeführer/in vertreten von\nchwerde Nr.\n1. 10138/11 J.K. Dr. J.N.\n2. 16687/11 F.N. Dr. H.Ü.\n3. 25359/11 P.R. H.R.\nH.R.\n4. 28919/11 U.G. 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