{"status":"available","doknr":"001-178282","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0328DEC001960015","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-03-28","aktenzeichen":"19600/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 19600/15\nS.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 28. März 2017 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni\nund Lәtif Hüseynov\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. April 2015\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, S., ist deutscher Staatsangehöriger und in B.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M., Rechtsanwalt in B., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, lässt\nsich wie folgt zusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nDer Beschwerdeführer war von 1. März 2001 bis 28. Februar 2013 Soldat bei der\nDeutschen Bundeswehr. Am ersten Tag seines Dienstes wurde er förmlich unterwiesen,\ndass der Konsum von Drogen nach der geltenden Innendienstordnung für die\nBundeswehr im und außer Dienst verboten und disziplinar zu würdigen sei (siehe\nRdnr. 25). Zwischen Juli 2002 und März 2009 konsumierte der Beschwerdeführer bei\nmehreren Gelegenheiten in seiner Freizeit Cannabis.\n\n4\nNachdem eine andere Soldatin den Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers\nhierüber informiert hatte, konfrontierte dieser den Beschwerdeführer am 20. März 2009\nmit diesem Vorwurf. Der Beschwerdeführer bestritt, Drogen konsumiert zu haben, und war\nmit der Durchführung eines Drogentests am selben Tag einverstanden. Da der Test ein\npositives Ergebnis auswies, wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal vernommen.\nDer Disziplinarvorgesetzte wies den Beschwerdeführer auf sein Schweigerecht nach § 32\nder Wehrdisziplinarordnung (WDO; siehe Rdnr. 26), nicht aber auf die Möglichkeit der\nVerteidigerkonsultation hin, da dieses Recht nicht in der genannten Bestimmung\nniedergeschrieben ist. Der Disziplinarvorgesetzte teilte dem Beschwerdeführer auch mit,\ndass er nach der Wehrdisziplinarordnung zu wahren Angaben verpflichtet sei, sollte er\nnicht von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer gestand\ndaraufhin, Cannabis konsumiert zu haben.\n\n5\nAm 26. März 2009 unterrichtete der Disziplinarvorgesetzte die Staatsanwaltschaft,\ndie ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einleitete. Am 30. Juni 2009\nwurde dieses Verfahren eingestellt, da die Schuld des Beschwerdeführers als gering\nangesehen wurde und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestanden habe.\n2. Das in Rede stehende Verfahren\n\n6\nAm 26. März 2009 teilte der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers dem\nWehrdisziplinaranwalt mit, dass er die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben habe.\nAm 21. April 2009 ordnete der Wehrdisziplinaranwalt in einem internen Dokument die\nAufnahme von Vorermittlungen an.\n\n7\nAm 22. April 2009 suchte der Beschwerdeführer von sich aus den Vertreter des\nDisziplinarvorgesetzten auf. Er gab erneut zu, Cannabis konsumiert zu haben.\n\n8\nNach seinem zweiten Geständnis riet der Disziplinarvorgesetzte dem\nBeschwerdeführer, sich an die Vertrauensperson (siehe Rdnr. 27) zu wenden, um ihm\nGelegenheit zu geben, die Vertrauensperson zu einer Äußerung in seinem Sinne zu\nbewegen. Der Disziplinarvorgesetzte wies den Beschwerdeführer auf sein Recht hin, der\nBeteiligung der Vertrauensperson am Verfahren zu widersprechen. Da der\nBeschwerdeführer nicht widersprach, bat der Disziplinarvorgesetzte auch die\nVertrauensperson, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen. Kurz darauf suchte der\nBeschwerdeführer die Vertrauensperson auf und berichtete ihr von den Hintergründen\nseines Drogenkonsums.\n\n9\nNachdem der Wehrdisziplinaranwalt den Disziplinarvorgesetzten dazu aufgefordert\nhatte, wurde der Beschwerdeführer am 28. April 2009 erstmals über sein Recht auf\nVerteidigerkonsultation belehrt. Außerdem wurde er zu seinem Einverständnis mit der\nAkteneinsicht durch die Vertrauensperson befragt. Der Beschwerdeführer erklärte sich\ndamit einverstanden, ohne einen Rechtsanwalt zu konsultieren.\n\n10\nAm 11. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals förmlich vernommen. Er\nsagte nicht aus. Am selben Tag wurde die Vertrauensperson vernommen und sagte zu\nden Äußerungen des Beschwerdeführers während ihres Gesprächs aus, da der\nBeschwerdeführer der Vernehmung der Vertrauensperson nicht widersprochen hatte\n(siehe Rdnr. 27).\n\n11\nAm 27. Mai 2009 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den\nBeschwerdeführer eingeleitet. Die entsprechende Verfügung wurde dem\nBeschwerdeführer am 8. Juni 2009 ausgehändigt.\n\n12\nAm 7. Oktober 2009 legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Beschwerdeführer\ndas Dienstvergehen der vorsätzlichen Verletzung seiner Dienstpflichten durch\nregelmäßigen Cannabiskonsum in der Zeit von 2002 bis 2009 zur Last.\n\n13\nAm 29. Juli 2010 sprach das Truppendienstgericht Nord den Beschwerdeführer\neines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG; siehe Rdnr. 25)\nschuldig. Es verhängte ein Beförderungsverbot für die Dauer von dreißig Monaten und die\nKürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel (d. h. um fünf Prozent) für die Dauer\nvon zehn Monaten. Es hielt die Geldstrafe aus erzieherischen Gründen für notwendig, da\nder Beschwerdeführer keine realistische Aussicht auf eine Beförderung habe (siehe\nRdnr. 25).\n\n14\nDer Beschwerdeführer schwieg in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht.\nDas Gericht stützte seine Feststellungen daher auf das Ergebnis des Drogentests und\ninsbesondere auf die Aussagen des Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers. Es\nbetonte den Unterschied zwischen einem Straf- und einem Disziplinarverfahren und war\nder Auffassung, dass die Zulassung dieser Beweismittel das Recht des\nBeschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht verletze. Es wies darauf hin, dass sich\ndas Verfahren im Stadium einer disziplinarrechtlichen Ermittlung durch den\nDisziplinarvorgesetzten eines Soldaten befunden habe, als der Beschwerdeführer seinem\nDisziplinarvorgesetzten gegenüber am 20. März 2009 erstmals seinen Drogenkonsum\ngestanden habe, nachdem dieser ihn auf sein Schweigerecht hingewiesen habe; die\nWehrdisziplinaranwaltschaft habe noch keine Vorermittlungen aufgenommen gehabt. Es\nwar der Auffassung, dass ein Soldat erst nach der Aufnahme von Vorermittlungen über\nsein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt werden müsse. Daher könnten die durch\ndas erste Geständnis des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 erlangten Beweismittel\nzugelassen werden (siehe Rdnr. 4). Hingegen habe das zweite Geständnis des\nBeschwerdeführers vom 22. April 2009 (siehe Rdnr. 7) nicht zugelassen werden dürfen,\nda die Wehrdisziplinaranwaltschaft zuvor die Aufnahme von Vorermittlungen angeordnet\nhabe, weshalb der Beschwerdeführer über sein Recht auf Verteidigerkonsultation zu\nbelehren gewesen sei.\n\n15\nAm 28. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Nord zurück. Es stellte\nfest, dass weder das erste Geständnis des Beschwerdeführers vom 20. März 2009, noch\nsein zweites Geständnis vom 22. April 2009, noch die Aussagen seines\nDisziplinarvorgesetzten bzw. dessen Vertreters, dem gegenüber er zu den genannten\nTerminen ein Geständnis abgelegt habe, als Beweismittel zugelassen werden dürften, da\nder Beschwerdeführer zuvor nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt\nworden sei. Das Gericht führte aus, dass eine solche Belehrung, die in Verfahren zur\nVerhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme durch den Disziplinarvorgesetzten\nnicht erforderlich sei, für die Zulässigkeit von Beweismitteln in gerichtlichen\nDisziplinarverfahren hingegen stets erforderlich sei, um die Fairness des Verfahrens\nsicherzustellen.\n\n16\nAllerdings könne die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit\nunter Verletzung seiner Dienstpflichten Cannabis konsumiert habe, nach Auffassung des\nGerichts auf drei Beweismittel gestützt werden. Erstens auf die Aussage einer Zeugin, die\nbereits vor der Aufnahme eines Verfahrens von dem Drogenkonsum des\nBeschwerdeführers gewusst habe. Zweitens auf den Drogentest, dem der\nBeschwerdeführer nach der ersten Befragung durch den Disziplinarvorgesetzten am\n20. März 2009 zugestimmt habe. Allerdings merkte das Gericht an, dass die Ärztin, die\nden Test durchgeführt habe, darauf hingewiesen habe, dass das positive Ergebnis auch\ndurch passives Cannabisrauchen habe verursacht werden können und für sich\ngenommen nicht als Beweis für einen Cannabiskonsum des Beschwerdeführers\nausreiche. Und drittens auf die Aussage der Vertrauensperson über ihr Gespräch mit dem\nBeschwerdeführer.\n\n17\nDas Gericht stellte fest, dass sie kein Zeugnisverweigerungsrecht habe.\nVertrauenspersonen würden nicht zu dem in §§ 53 oder 53a StPO (siehe Rdnr. 28)\ngenannten Personenkreis gehören, der aus beruflichen Gründen das Zeugnis verweigern\nkönne. Nach der ständigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte sei diese\nBestimmung nicht auf Personal- und Betriebsräte auszudehnen und es gebe keinen\nGrund, die Vertrauensperson besserzustellen als diese Personen. Auch aus § 54 StPO\n(siehe Rdnr. 28) ergebe sich kein Zeugnisverweigerungsrecht, da für die\nVertrauensperson nach der geltenden Innendienstordnung für die Bundeswehr eine\nAussagegenehmigung für Aussagen vor den Wehrdienstgerichten bestehe.\n\n18\nDas Bundesverwaltungsgericht stellte ferner fest, dass die Vernehmung der\nVertrauensperson als Zeuge nicht gegen § 136a StPO (siehe Rdnr. 28) verstoße. Die\nTatsache, dass der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers diesem geraten habe,\ndas Gespräch mit der Vertrauensperson zu suchen, stelle keine „Täuschung“ im Sinne\nvon § 136a StPO dar. Als er seinen Ratschlag erteilt habe, sei sich der\nDisziplinarvorgesetzte nicht bewusst gewesen, dass die Vertrauensperson in einem\nGerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeuge vernommen werden könnte,\nund er habe den Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Vertraulichkeit seiner\nAussagen gegenüber der Vertrauensperson nicht täuschen wollen. Es sei kein Druck auf\nden Beschwerdeführer ausgeübt worden, der Vertrauensperson gegenüber seinen\nDrogenkonsum zu gestehen. Unter Bezugnahme auf § 27 des Soldatinnen- und\nSoldatenbeteiligungsgesetzes (SBG; siehe Rdnr. 27) berücksichtigte das Gericht, dass\nder Vertrauensperson in Disziplinarverfahren eine neutrale Rolle zukomme, die nicht mit\nder eines im Namen des beschuldigten Soldaten handelnden Verteidigers zu vergleichen\nsei. Die Absicht hinter dem Ratschlag an den Beschwerdeführer, mit der\nVertrauensperson zu sprechen, sei vielmehr gewesen, ihm Gelegenheit zu geben, die\nVertrauensperson zu einer Äußerung in seinem Sinne zu bewegen.\n\n19\nDarüber hinaus stehe auch § 8 SBG einer Vernehmung der Vertrauensperson als\nZeuge nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass die\nVertrauensperson nach dieser Bestimmung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten\nverpflichtet sei und der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich zwischen der Verpflichtung,\ndie Verschwiegenheit zu bewahren, und dem Zeugnisverweigerungsrecht differenziere,\nund stellte fest, dass die Gerichte nicht Dritter im Sinne dieser Norm seien, die darüber\nhinaus kein Zeugnisverweigerungsrecht vorsehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht\naus dem Begriff „Vertrauensperson“. Der Begriff bringe zum Ausdruck, dass die\nVertrauensperson von den Soldaten gewählt worden sei und damit das Vertrauen der\nMehrzahl der Wähler genieße und dass es ihre Aufgabe sei, deren Interessen zu\nvertreten. Er impliziere nicht, dass eines Vergehens beschuldigte Soldaten\nuneingeschränkt auf die Verschwiegenheit der verfahrensbeteiligten Vertrauensperson\nvertrauen könnten. Vielmehr gehe aus § 27 Abs. 2 SBG hervor, dass die\nVertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren unabhängig agiere und ihre\nAufgabe darin bestehe, eine „Kameradensicht“ zu vermitteln, die eine sachgerechte\nErmessensausübung ermögliche. Die Interessen des beschuldigten Soldaten seien durch\nsein Recht, der Beteiligung der Vertrauensperson an dem gerichtlichen\nDisziplinarverfahren vor dessen Einleitung zu widersprechen, hinreichend geschützt. §§ 8\nund 27 Abs. 2 SGB gäben dem beschuldigten Soldaten kein Recht zum nachträglichen\nWiderspruch gegen eine Zeugenvernehmung der Vertrauensperson zu einem späteren\nZeitpunkt.\n\n20\nDas Bundesverwaltungsgericht befand ferner, dass es auch nicht gegen das\nVerfassungsrecht verstoße, dass die Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel\nzugelassen worden sei. Das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner\nPersönlichkeitsrechte und sein Recht auf ein faires Verfahren seien nicht verletzt worden,\nda er sich, wenn auch auf Anraten seines Disziplinarvorgesetzten, freiwillig dazu\nentschlossen habe, die Vertrauensperson über seinen Drogenkonsum zu informieren. Er\nsei sich auch darüber im Klaren gewesen, dass er rechtlich nicht dazu verpflichtet\ngewesen sei, mit der Vertrauensperson zu sprechen. Darüber hinaus hätten weder der\nDisziplinarvorgesetzte noch die Vertrauensperson dem Beschwerdeführer gegenüber\nbehauptet, dass die Vertrauensperson diese Informationen vertraulich behandeln würde.\nVielmehr sei der Beschwerdeführer wiederholt gefragt worden, ob er der Beteiligung der\nVertrauensperson an dem Disziplinarverfahren widerspreche, und er habe sich gegen\neinen Widerspruch entschieden. Daher habe er nicht darauf vertrauen können, dass der\nInhalt seiner Äußerungen gegenüber der Vertrauensperson vertraulich bleibe.\n\n21\nDas Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer vor seinen Äußerungen\ngegenüber der Vertrauensperson seinen Drogenkonsum bereits gegenüber seinem\nDisziplinarvorgesetzten und dessen Vertreter gestanden habe, ohne über sein Recht auf\nVerteidigerkonsultation belehrt worden zu sein. Es erkannte an, dass der\nBeschwerdeführer sich daher möglicherweise zu dem Gespräch mit der Vertrauensperson\nentschlossen habe, weil er geglaubt habe, eine frühere Selbstbelastung nicht mehr aus\nder Welt schaffen zu können. Die Vertrauensperson habe ihn nicht darüber belehrt, dass\nkeine seiner früheren Geständnisse als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könne\n(sogenannte qualifizierte Belehrung). Allerdings könne das Gespräch des\nBeschwerdeführers mit der Vertrauensperson nicht mit der Vernehmung eines\nBeschuldigten verglichen werden, weil es keine Ermittlungen zur Sache bezweckt habe.\nDa die Vertrauensperson daher nicht verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer\ndarüber zu belehren, dass sie in dem Gerichtsverfahren als Zeuge vernommen werden\nkönnte, sei sie noch weniger zu einer qualifizierten Belehrung des Beschwerdeführers\nverpflichtet gewesen.\n\n22\nSchließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass durch die Zulassung\nder Aussage der Vertrauensperson als Beweismittel das Recht des Beschwerdeführers\nauf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Konvention nicht verletzt worden sei, wobei es\ndarauf hinwies, dass es dahinstehen könne, ob das in Rede stehende\nDisziplinarverfahren unter den strafrechtlichen oder den zivilrechtlichen Aspekt der\nBestimmung falle. Es stellte fest, dass Artikel 6 der Konvention keine Regeln über die\nZulassung von Beweismitteln an sich festlege, die daher in erster Linie durch das\nnationale Recht zu regeln sei; die zu klärende Frage sei, ob das Verfahren insgesamt,\neinschließlich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair gewesen sei. Unter\nBezugnahme unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache Bykov ./. Russland [GK]\n(Individualbeschwerde Nr. 4378/02, Rdnr. 92, 10. März 2009) wies es darauf hin, dass bei\nder Prüfung, ob in einem Prozess der Wesensgehalt der Selbstbelastungsfreiheit verletzt\nworden sei, die Art und das Ausmaß des Zwangs, alle vorhandenen prozessualen\nSchutzvorkehrungen und die Verwendung jedes derart erlangten Materials zu\nuntersuchen seien. Der Beschwerdeführer habe freiwillig mit der Vertrauensperson\ngesprochen, sein Geständnis sei ihm nicht durch eine Täuschung entlockt worden und es\nsei kein Zwang oder Druck ausgeübt worden. Das Gericht stellte auch fest, dass der\nBeschwerdeführer seine Argumente gegen eine Zulassung der Aussage der\nVertrauensperson als Beweismittel vor den innerstaatlichen Gerichten habe vortragen und\nihr bei der Berufungshauptverhandlung Fragen habe stellen können. Es betonte, dass die\nAussage der Vertrauensperson nicht das einzige verwertete Beweismittel sei und dass die\ndrei verwerteten Beweismittel inhaltlich übereinstimmten, und kam zu dem Schluss, dass\ndas Verfahren insgesamt nicht unfair gewesen sei.\n\n23\nAm 30. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein.\n\n24\nAm 15. Oktober 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2258/12). Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am\n23. Oktober 2014 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n\n25\nNach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten\n(Soldatengesetz, SG) stellte es ein Dienstvergehen dar, wenn ein Soldat schuldhaft seine\nPflichten verletzte. Nach Nr. 404 der Innendienstverordnung für die Bundeswehr (Zentrale\nDienstvorschrift) 10/5 war der Konsum von Betäubungsmitteln im und außer Dienst\nverboten und disziplinar zu würdigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte würde der Konsum von Betäubungsmitteln normalerweise durch\nein Beförderungsverbot oder, in schwerwiegenden Fällen, durch eine\nDienstgradherabsetzung sanktioniert werden (siehe Bundesverwaltungsgericht,\n2 WD 44/09, Urteil vom 12. Oktober 2010). Nach § 58 Abs. 4 der Wehrdisziplinarordnung\n(WDO) kann neben dem Beförderungsverbot eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt\nwerden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den\nweiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird.\n\n26\n§ 32 WDO sah vor, dass der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die\nerforderlichen Ermittlungen aufzuklären hatte, wenn Tatsachen bekannt wurden, die den\nVerdacht eines Dienstvergehens durch einen Soldaten rechtfertigten. Der Soldat war über\ndie Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks\nmöglich war, und ihm war bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche\nPflichtverletzungen ihm zur Last gelegt wurden. Gleichzeitig war er darauf hinzuweisen,\ndass es ihm freistehe, nicht auszusagen. Entschied er sich zu einer Aussage, so musste\ner in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die vorgeschriebene Belehrung\nunterblieben oder unrichtig erteilt worden, durfte die Aussage des Soldaten nicht zu\nseinem Nachteil verwertet werden. In Fällen, bei denen die Einleitung eines gerichtlichen\nDisziplinarverfahrens geboten war, hatte der Disziplinarvorgesetzte die Sache an die\nWehrdisziplinaranwaltschaft zu verweisen (§ 41). Nach § 91 Abs. 1 WDO waren auf\ngerichtliche Disziplinarverfahren ergänzend zu den Vorschriften der\nWehrdisziplinarordnung die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit\nnicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegenstand.\n\n27\nDer Status der Vertrauensperson einschließlich des Wahlmodus, ihrer\nZuständigkeiten und Befugnisse und ihrer Rolle innerhalb der Hierarchie waren im\nSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz niedergelegt. Zur maßgeblichen Zeit sah\ndieses Gesetz, das zwischenzeitlich geändert wurde, vor, dass die Vertrauensperson von\nWählergruppen für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wurde. Ihre Aufgabe war es,\nzur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen\nsowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens beizutragen. Die\nVertrauensperson und der Disziplinarvorgesetzte arbeiteten im Interesse der Soldaten\nund der Streitkräfte eng zusammen. Die Vertrauensperson war über Maßnahmen, die in\nihren Aufgabenbereich fielen, zu unterrichten und anzuhören und hatte unter bestimmten\nUmständen ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten. In alltäglichen\nDienstangelegenheiten war sie anzuhören und in einer Vielzahl von\nPersonalangelegenheiten sollte sie angehört werden. Konnte keine Einigung erzielt\nwerden, bestand die Möglichkeit, die Angelegenheit an einen höheren Vorgesetzten zu\nverweisen. Die Vertrauensperson war auch mit der Personalfürsorge betraut und bot\nSoldaten, soweit erforderlich, Beratung an. Zur maßgeblichen Zeit war die\nVertrauensperson nach § 8 Abs. 1, der mittlerweile geändert wurde, im Hinblick auf\nTatsachen und Angelegenheiten, über die sie in Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis\nerlangt hat, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. § 27 Abs. 2 sah zu der\nZeit vor, dass die Vertrauensperson im Hinblick auf den in Rede stehenden Soldaten und\nSachverhalt anzuhören war, wenn ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn\neingeleitet werden sollte, es sei denn, der Soldat widersprach einer solchen Anhörung.\nDiese Anhörung sollte sicherstellen, dass die Interessen des Soldaten vor der\nEntscheidung über die Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn\nBerücksichtigung fanden (siehe Bundesverwaltungsgericht, 2 WDB 1/98, Beschluss vom\n31. August 1998). Nach § 27 Abs. 4 war über die Anhörung ein Protokoll anzufertigen,\ndas zu den Akten zu nehmen war.\n\n28\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten, soweit\nmaßgeblich, wie folgt:\n§ 53 [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger]\n„(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt\n1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder\nbekanntgeworden ist;\n2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder\nbekanntgeworden ist;\n3. Rechtsanwälte [...], Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater\nund Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft\nanvertraut worden oder bekanntgeworden ist [...];\n3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde\noder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich\neingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;\n[...]\n§ 53a [Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer]\n(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die\nzur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. [...]\n§ 54 [Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes]\n(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als\nZeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die\nGenehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. [...]\n§ 136a [Verbotene Vernehmungsmethoden]\n(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht\nbeeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch\nVerabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. [...]\n(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.\nAussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht\nverwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.“\nRÜGE\n\n29\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention, dass das\nDisziplinarverfahren gegen ihn unfair gewesen sei, da die Aussage der Vertrauensperson\nzugelassen worden sei, obwohl er vor seinem Geständnis gegenüber der\nVertrauensperson nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n30\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 und 3 der\nKonvention erstens dadurch verletzt worden seien, dass ihm im Anfangsstadium des\nDisziplinarverfahrens, das von seinem Disziplinarvorgesetzten durchgeführt worden sei,\nkein Verteidiger zur Seite gestanden habe. Zweitens seien diese Rechte verletzt worden,\nweil sein Disziplinarvorgesetzter ihm geraten habe, mit der Vertrauensperson zu\nsprechen, die ihn weder über sein Schweigerecht noch über sein Recht auf\nVerteidigerkonsultation belehrt habe. Unter Bezugnahme auf Stojkovic ./. Frankreich und\nBelgien (Individualbeschwerde Nr. 25303/08, 27. Oktober 2011) brachte er vor, dass sein\nGespräch mit der Vertrauensperson, die – wie er behauptete – auf Anweisung seines\nDisziplinarvorgesetzten gehandelt habe, einer offiziellen Befragung geglichen habe. Die\nAussage der Vertrauensperson hätte nicht als Beweismittel zugelassen werden dürfen, da\nder Beschwerdeführer die berechtigte Erwartung gehabt habe, dass seine dieser\ngegenüber getätigten Äußerungen vertraulich bleiben würden. Das\nBundesverwaltungsgericht, das sich als erstes auf die Aussage der Vertrauensperson\nberufen habe, habe seinen dort erklärten Widerspruch gegen die Zulassung des\nBeweismittels zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer machte\ngeltend, dass er nicht eines Dienstvergehens schuldig gesprochen worden wäre, wenn\ndie Aussage der Vertrauensperson nicht zugelassen worden wäre, da die anderen\nherangezogenen Beweismittel seine Schuld nicht hinreichend begründen würden.\n\n31\nArtikel 6 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem\nunabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich\nund innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: [...]\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen [...]“\n\n32\nIm Hinblick auf die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Artikel 6 der\nKonvention weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „strafrechtliche\nAnklage“ in seiner Bedeutung „autonom“ und von den Kategorien, die in den nationalen\nRechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet werden, unabhängig ist und dass er in\nseiner Rechtsprechung drei Kriterien festgesetzt hat, die allgemein als „Engel-Kriterien“\nbekannt sind (siehe Engel u. a. ./. die Niederlande, 8. Juni 1976, Reihe A Band 22) und\ndie bei der Entscheidung über das Vorliegen einer „strafrechtlichen Anklage“ zu\nberücksichtigen sind (siehe Sergey Zolotukhin ./. Russland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 14939/03, Rdnr. 53, ECHR 2009). Das erste Kriterium ist die rechtliche Einordnung\ndes Verstoßes nach innerstaatlichem Recht, das zweite die Natur des Vergehens und das\ndritte die Art und Schwere der angedrohten Strafe. Die Kriterien zwei und drei gelten\nalternativ und nicht zwangsläufig kumulativ. Dies schließt allerdings eine kumulative\nHerangehensweise nicht aus, wenn eine getrennte Bewertung der einzelnen Kriterien kein\neindeutiges Urteil hinsichtlich des Bestehens einer strafrechtlichen Anklage erlaubt\n(ebenda).\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer wegen einer schuldhaften\nVerletzung seiner Pflichten als Soldat sanktioniert wurde, bei der es sich ihrer Natur nach\num eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelte und die im\ninnerstaatlichen Recht auch so eingeordnet wurde. Auch wenn es sich bei dem dieser\nOrdnungswidrigkeit zugrunde liegenden Verhalten des Beschwerdeführers – dem\nDrogenkonsum – gesamtgesellschaftlich um eine Straftat handelte und zunächst ein\nStrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, wurde dieses kurz darauf\neingestellt, da die Schuld des Beschwerdeführers als gering angesehen wurde und kein\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestanden habe (siehe Rdnr. 5). Der\nGerichtshof stellt fest, dass die verhängte Sanktion auf eine vorläufige Schuldfeststellung\ngestützt wurde (Benham ./. Vereinigtes Königreich, 10. Juni 1996, Rdnr. 56, Reports of\nJudgments and Decisions 1996-III). Allerdings ist er der Auffassung, dass die Strafe, die\nder Beschwerdeführer zu erwarten hatte, nämlich in erster Linie ein Beförderungsverbot\nund eine Kürzung der Dienstbezüge (siehe Rdnr. 25), milder war als eine Entlassung aus\ndem Wehrdienst und dass nicht einmal eine solche Entlassung als strafrechtliche\nSanktion im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anzusehen wäre (Suküt ./. Türkei\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59773/00, 11. September 2007, mit weiteren\nVerweisen). Die innerstaatlichen Gerichte verhängten gegen den Beschwerdeführer ein\nBeförderungsverbot für dreißig Monate und die Kürzung seiner Dienstbezüge um fünf\nProzent für die Dauer von zehn Monaten (siehe Rdnr. 13). Die Geldstrafe sollte eine\nerzieherische Wirkung entfalten, da der Beschwerdeführer keine realistische Aussicht auf\neine Beförderung hatte (siehe Rdnr. 13). Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof\nzu dem Schluss, dass der strafrechtliche Aspekt von Artikel 6 auf die vorliegende\nRechtssache nicht anwendbar ist.\n\n34\nIm Hinblick auf den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 der Konvention hat der\nGerichtshof bisher die Auffassung vertreten, dass es grundsätzlich keine Rechtfertigung\ndafür gibt, gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten, z. B. über Gehälter, Zulagen oder\nähnliche Ansprüche, aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen dem betreffenden\nBeamten und dem fraglichen Staat von den Garantien des Artikels 6 auszuschließen.\nDementsprechend wird angenommen, dass Artikel 6 anwendbar ist (Vilho Eskelinen\nu. a. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235/00, Rdnr. 62, ECHR 2007-II). In\nden Rechtssachen B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 8453/04, Rdnrn. 38-39,\n16. Juli 2009, und Vanjak ./. Kroatien (Individualbeschwerde Nr. 29889/04, Rdnrn. 31-33,\n14. Januar 2010) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 6 in seiner zivilrechtlichen\nBedeutung auf die in Rede stehenden Disziplinarverfahren gegen die im Staatsdienst\nbefindlichen Beschwerdeführer anwendbar war. In der vorliegenden Rechtssache hatte\nder Beschwerdeführer wie in der Rechtssache B. das Recht, die gegen ihn erhobenen\nVorwürfe vor zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen anzufechten. Die deutsche\nRechtsordnung sicherte also das „Recht des Beschwerdeführers auf ein Gericht“, bei dem\ndas Recht auf Zugang nur einen Aspekt darstellt. Daraus folgt, dass Artikel 6 in seiner\nzivilrechtlichen Bedeutung, also im Hinblick auf die verschiedenen darin enthaltenen\nGarantien, auf das in Rede stehende Disziplinarverfahren anwendbar ist (siehe\nBaka ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 20261/12, Rdnr. 106, ECHR 2016).\n\n35\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bestimmungen aus Artikel 6\nAbs. 2 und 3 zwar auch außerhalb der engen Grenzen des Strafrechts eine gewisse\nBedeutung haben, insbesondere im Hinblick auf Disziplinarverfahren, die unter den\nzivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 fallen (siehe Albert und Le Compte ./. Belgien,\n10. Februar 1983, Rdnr. 39, Serie A Band 58), die innerstaatlichen Gerichte aber einen\n„größeren Spielraum“ haben, wenn sie mit Fällen befasst sind, bei denen es um\nzivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen geht, da die Erfordernisse aus Artikel 6\nAbs. 1 in diesen Fällen weniger streng sind (McKevitt und Campbell ./. Vereinigtes\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 61474/12 und 62780/12, Rdnr. 60,\n6. September 2016, mit weiteren Verweisen). Artikel 6 stellt keine Regeln über die\nZulässigkeit von Beweismitteln als solche auf; diese richtet sich in erster Linie nach dem\ninnerstaatlichen Recht (Bykov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 4378/02,\nRdnr. 88, 10. März 2009). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, zu entscheiden, ob\nbestimmte Beweismittel zulässig sind, sondern ob das Verfahren insgesamt,\neinschließlich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair war. Bei der\nEntscheidung darüber, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Beweismittel anzufechten und ihrer\nVerwertung zu widersprechen. Was das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit anging, waren\nbei der Prüfung, ob deren Wesensgehalt in einem Prozess verletzt wurde, die Art und das\nAusmaß des Zwangs, alle vorhandenen prozessualen Schutzvorkehrungen und die\nVerwendung jedes derart erlangten Materials zu untersuchen (ebenda, Rdnrn. 89, 90 und\n92).\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts,\nwonach der Beschwerdeführer in seiner Freizeit unter Verletzung seiner Dienstpflichten\nCannabis konsumiert habe, auf die Aussage einer Zeugin, die bereits vor der Aufnahme\neines Verfahrens von dem Drogenkonsum des Beschwerdeführers gewusst habe, auf das\nErgebnis des Drogentests und auf die Aussage der Vertrauensperson über ihr Gespräch\nmit dem Beschwerdeführer gestützt wurde (siehe Rdnr. 16). Es befand, dass weder das\nerste Geständnis des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 noch sein zweites\nGeständnis vom 22. April 2009 als Beweismittel zugelassen werden dürfe. Soweit der\nBeschwerdeführer gerügt hat, dass ihm im Anfangsstadium des Disziplinarverfahrens, das\nvon seinem Disziplinarvorgesetzten durchgeführt worden sei, kein Verteidiger zur Seite\ngestanden habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das einzige vom\nBundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Beweismittel, bei dem dieser Aspekt\nzum Tragen kommen könnte, die Aussage der Vertrauensperson war.\n\n37\nEs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht über sein Recht auf\nVerteidigerkonsultation belehrt wurde, bevor er entschied, mit der Vertrauensperson zu\nsprechen und ihr gegenüber seinen Drogenkonsum zu gestehen.\n\n38\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Vertrauensperson erstmalig am\n11. Mai 2009 vernommen wurde und der Beschwerdeführer der Beteiligung der\nVertrauensperson an dem Verfahren nicht widersprochen hat, nachdem er am\n28. April 2009 über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war (siehe\nRdnrn. 9 und 10). Darüber hinaus hatte er die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Aussage\nder Vertrauensperson als Beweismittel anzufechten, und im Gegensatz zu den\ninnerstaatlichen Gerichten in der Rechtssache Vanjak (a. a. O., Rdnrn. 59-61) hat das\nBundesverwaltungsgericht ausführlich und substantiiert begründet, warum die Aussage –\nsowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der Konvention – zulässig sei (siehe\nRdnrn. 17-22). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer die Vertrauensperson vor dem\nBundesverwaltungsgericht mit Hilfe seines Verteidigers als Zeuge vernehmen (vgl. und im\nGegensatz dazu Vanjak, a. a. O., Rdnrn. 51-56).\n\n39\nWas die Umstände des Geständnisses des Beschwerdeführers gegenüber der\nVertrauensperson angeht, bezweifelt der Gerichtshof, dass davon ausgegangen werden\nkann, dass der Beschwerdeführer die Vertrauensperson freiwillig über seinen\nDrogenkonsum informiert hat (siehe Rdnr. 20), da er sich nicht bewusst war, dass die\nVertrauensperson in einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn als Zeuge vernommen\nwerden könnte. Nichtsdestotrotz stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer\nweder rechtlich verpflichtet war, mit ihr zu sprechen, noch unter Druck gesetzt wurde, dies\nzu tun oder gar seinen Drogenkonsum zu gestehen (siehe Bykov, a. a. O., Rdnr. 102).\nObgleich dem Beschwerdeführer von seinem Disziplinarvorgesetzten geraten wurde, mit\nder Vertrauensperson zu sprechen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die\nvorliegende Rechtssache von der Rechtssache Stojkovic (a. a. O.) unterscheidet, bei der\nder Beschwerdeführer verdächtigt wurde, an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein, und\nauf Antrag des Ermittlungsrichters polizeilich vernommen wurde. Der Gerichtshof stellt\nferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht befunden hat, dass sich der\nDisziplinarvorgesetzte, als er ihm zum Gespräch mit der Vertrauensperson geraten habe,\nnicht bewusst gewesen sei, dass die Vertrauensperson in einem Gerichtsverfahren gegen\nden Beschwerdeführer als Zeuge vernommen werden könnte, und dass er den\nBeschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Vertraulichkeit seiner Aussagen nicht habe\ntäuschen wollen (siehe Rdnr. 18).\n\n40\nDarüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer lediglich ein\nDisziplinarverfahren geführt, das unter den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention fällt (siehe Rdnr. 34). Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung,\ndass die Rolle der Vertrauensperson im Wesentlichen der eines Personalvertreters\ngleichkomme (siehe Rdnrn. 18-19 und 27) und dass das Gespräch zwischen dem\nBeschwerdeführer und der Vertrauensperson keine Ermittlungen zur Sache bezweckt\nhabe (siehe Rdnr. 21). Auch wenn das richtig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nAussage der Vertrauensperson ein wichtiges Beweismittel dafür war, den\nBeschwerdeführer eines Dienstvergehens schuldig zu sprechen, und sich demnach\nnachteilig auf ihn auswirkte. Das veranschaulicht die Ambiguität und das Dilemma der\nRolle der Vertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Soldaten.\n\n41\nSoweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass er die berechtigte\nErwartung gehabt habe, dass seine gegenüber der Vertrauensperson getroffenen\nÄußerungen vertraulich bleiben würden, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nBundesverwaltungsgericht dieses Argument ausführlich geprüft hat. Es befand, dass die\nVertrauensperson zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet, nach\ninnerstaatlichem Recht aber nicht berechtigt sei, vor Gericht die Aussage zu verweigern,\nund dass der Begriff „Vertrauensperson“ nicht impliziere, dass eines Vergehens\nbeschuldigte Soldaten uneingeschränkt auf die Verschwiegenheit der\nverfahrensbeteiligten Vertrauensperson vertrauen könnten, da die Rolle der\nVertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren darin bestehe, eine\n„Kameradensicht“ zu vermitteln, die eine sachgerechte Ermessensausübung ermögliche\n(siehe Rdnr. 19). Es war auch der Auffassung, dass weder sein Disziplinarvorgesetzter\nnoch die Vertrauensperson dem Beschwerdeführer gegenüber behauptet habe, dass die\nVertrauensperson den Inhalt ihres Gesprächs vertraulich behandeln würde (siehe\nRdnr. 20). Nichts habe den Beschwerdeführer davon abgehalten, sich diesbezüglich zu\nerkundigen, bevor er mit der Vertrauensperson gesprochen oder bevor er seinen\nDrogenkonsum gestanden habe.\n\n42\nWas das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, wonach das\nBundesverwaltungsgericht seinen Widerspruch gegen die Zulassung der Aussage der\nVertrauensperson zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe, stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Gericht die Rolle der Vertrauensperson in gerichtlichen Disziplinarverfahren\nanalysiert und begründet hat, warum die Interessen des beschuldigten Soldaten durch\nsein Recht, der Beteiligung der Vertrauensperson an dem Verfahren vor dessen\nEinleitung zu widersprechen, hinreichend geschützt gewesen seien (siehe Rdnr. 19). Es\nerläuterte auch, warum die Vertrauensperson nicht zu einer qualifizierten Belehrung des\nBeschwerdeführers verpflichtet gewesen sei (Rdnr. 21). Der Gerichtshof nimmt dies zur\nKenntnis, stellt aber auch fest, dass die Rechte eines beschuldigten Soldaten in\nDisziplinarverfahren wirksamer sichergestellt wären, wenn er darüber belehrt würde, dass\nGespräche mit der Vertrauensperson nicht unbedingt vertraulich sind, da letztere in dem\nanschließenden gerichtlichen Verfahren als Zeuge vernommen werden könnte und\nAussagen machen könnte, die für den Soldaten von Vor- oder Nachteil sein könnten. Eine\nderartige Vorabbelehrung würde es dem Soldaten erleichtern, eine fundierte\nEntscheidung darüber zu fällen, ob er sich in einem Gespräch mit der Vertrauensperson\nselbst belasten sollte und ob er der Beteiligung der Vertrauensperson an dem\ngerichtlichen Verfahren vor dessen Einleitung widersprechen sollte.\n\n43\nDa insbesondere das in Rede stehende Disziplinarverfahren unter den\nzivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fiel, die Aussage der\nVertrauensperson nicht das einzige und entscheidende Beweismittel war, kein Zwang\noder Druck ausgeübt wurde, keine Täuschung stattgefunden hat und der\nBeschwerdeführer die Zulässigkeit der Aussage der Vertrauensperson anfechten und sie\nvor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge vernehmen konnte, stellt der Gerichtshof\nfest, dass das Verfahren insgesamt den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht\nwidersprochen hat.\n\n44\nDie Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. April 2017.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-03-28/19600-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-03-28/19600-15","retrieved":"2026-07-29 08:50:45.807617+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-03-28/19600-15","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-03-28","dockets":["19600/15"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0328DEC001960015","ids":{"doknr":"001-178282","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0328DEC001960015"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 28.03.2017 – 19600/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-03-28/19600-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":10},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/54","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"54","label":"§ 54 StPO","mentions":1},{"id":"WDO 2002/32","law":"WDO 2002","abbreviation":"WDO 2002","ref":"32","label":"§ 32 WDO 2002","mentions":1},{"id":"WDO 2002/91","law":"WDO 2002","abbreviation":"WDO 2002","ref":"91","label":"§ 91 WDO 2002","mentions":1},{"id":"SBG 2016/8","law":"SBG 2016","abbreviation":"SBG 2016","ref":"8","label":"§ 8 SBG 2016","mentions":1},{"id":"SBG 2016/27","law":"SBG 2016","abbreviation":"SBG 2016","ref":"27","label":"§ 27 SBG 2016","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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