{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0323JUD005975213","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-03-23","aktenzeichen":"59752/13; 66277/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. die Rügen der Beschwerdeführer nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention werden für zulässig erklärt; 3. Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention ist im Hinblick auf beide Beschwerdeführer verletzt worden; 4. es ist nicht erforderlich, zu der Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. mit Artikel 8 ein gesondertes Urteil zu erlassen; 5. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem ersten Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 5.000 Euro (fünftausend Euro), zuzüglich der dem ersten Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. im Übrigen wird die Forderung des ersten Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. 7. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer ist die Frage der Anwendung von Artikel 41 nicht entscheidungsreif; folglich a) behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und den zweiten Beschwerdeführer auf, ihm innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, schriftlich ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. UND S. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 59752/13 und 66277/13)\nURTEIL\n(Begründetheit)\nSTRASSBURG\n23. März 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. und S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nCarlo Ranzoni\nund Mārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 28. Februar 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 59752/13 und 66277/13)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, W.\n(„der erste Beschwerdeführer“) und S. („der zweite Beschwerdeführer“), am\n18. September 2013 bzw. 11. Oktober 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDer erste Beschwerdeführer wurde von Herrn K., Rechtsanwalt in K., und der zweite\nBeschwerdeführer von Herrn S., Rechtsanwalt in L., vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nUnter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls machten die nichtehelich geborenen Beschwerdeführer geltend, dass sie\ndurch die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Erbrechts\ndurch die innerstaatlichen Gerichte aufgrund ihrer Geburt diskriminiert worden seien.\n\n4\nAm 26. Mai 2015 wurden die Beschwerden der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer erste Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in K., der zweite\nBeschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in S.\nA. Das Verfahren des ersten Beschwerdeführers vor den Zivilgerichten\n(Individualbeschwerde Nr. 59752/13)\n\n6\nDer erste Beschwerdeführer ist der leibliche Sohn von Herrn H., der die Vaterschaft\neinige Monate nach der Geburt anerkannte. Der erste Beschwerdeführer unterhielt eine\npersönliche Beziehung zu seinem Vater und arbeitete in dessen Betrieb. Der Vater verstarb\nim Oktober 2007.\n\n7\nAm 6. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer einen Erbschein, der ihm\nbescheinigen sollte, an dem Nachlass zu 100 % erbberechtigt zu sein.\n\n8\nAm 7. November 2007 stellte das Amtsgericht Köln den Erbschein aus, woraufhin der\nerste Beschwerdeführer den Nachlass in Besitz nahm und über ihn verfügte. Am\n10. Dezember 2007 zog das Amtsgericht Köln den Erbschein jedoch wieder ein, wobei es\ndarauf abstellte, dass der erste Beschwerdeführer als nichteheliches Kind kein gesetzlicher\nErbe von Herrn H. sei. Der erste Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese\nEntscheidung ein, das Landgericht Köln bestätigte sie jedoch am 25. August 2008.\n\n9\nAm 23. Juli 2009 beantragte der erste Beschwerdeführer erneut einen Erbschein und\nerklärte, zu 100 % erbberechtigt am Nachlass des Herrn H. zu sein, wobei er sich\ninsbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der\nRechtssache B. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 3545/04, 28. Mai 2009) berief.\n\n10\nMit Beschluss vom 3. November 2009 wies das Amtsgericht Köln den Antrag des\nersten Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass das Urteil in der Rechtssache B.\n(a. a. O.) auf seinen Fall nicht anwendbar sei. Stattdessen erteilte es der Halbschwester des\nersten Beschwerdeführers und den Enkeln der verstorbenen Ehefrau Teilerbscheine.\n\n11\nAm 16. November 2009 legte der erste Beschwerdeführer beim Landgericht Köln\nBeschwerde ein und brachte vor, dass es nach Artikel 6 Abs. 5 GG, dem zufolge\nnichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen zu schaffen seien\nwie ehelichen Kindern, keinen Grund dafür gebe, ihn anders zu behandeln als eheliche\nKinder. Er brachte vor, dass ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den deutschen Staat\nzustehen würde, sollte ihm der Erbschein verwehrt werden.\n\n12\nMit Beschluss vom 16. Februar 2010 bestätigte das Landgericht Köln den Beschluss\ndes Amtsgerichts mit der Begründung, dass der erste Beschwerdeführer kein gesetzlicher\nErbe sei. Das Landgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976, in der Artikel 12 § 10 Abs. 2 des\nGesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz,\nNEhelG) vom 19. August 1969 für verfassungskonform erklärt worden sei. Die in der\nRechtssache B. (a. a. O.) entwickelten Grundsätze seien auf die vorliegende Rechtssache\nnicht anwendbar. Hier müsse der Aspekt des Vertrauensschutzes des Erblassers und\nanderer Erben berücksichtigt werden. Das Landgericht Köln vertrat auch die Ansicht, eine\nAuslegung der fraglichen Bestimmung des Nichtehelichengesetzes im Einklang mit der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei nicht möglich, da\ndas innerstaatliche Recht eindeutig sei und daher keinen Auslegungsspielraum lasse.\n\n13\nAm 18. März 2010 legte der erste Beschwerdeführer weitere Beschwerde beim\nOberlandesgericht Köln ein und brachte vor, die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2\nSatz 1 NEhelG diskriminiere ihn, verletze sein Erbrecht und verstoße somit gegen sein Recht\nauf Gleichheit vor dem Gesetz aus Artikel 3 GG und seine Rechte aus Artikel 6 Abs. 5 GG.\nDer erste Beschwerdeführer hob hervor, dass die Argumentation des Landgerichts das Urteil\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a. a. O.) missachte und daher rechtswidrig sei. Der\nerste Beschwerdeführer trug außerdem vor, er habe bis zum Tod seines Vaters eine enge\nBeziehung zu diesem unterhalten und sogar in dessen Betrieb gearbeitet. Der Vater des\nersten Beschwerdeführers sei davon ausgegangen, dass der erste Beschwerdeführer sein\nalleiniger Erbe werde.\n\n14\nMit Beschluss vom 11. Oktober 2010 wies das Oberlandesgericht Köln die weitere\nBeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass es an die\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden sei und dass dieses Artikel 12\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG für verfassungskonform erklärt habe. Das Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache B. (a. a. O.) veranlasse\nkeine andere Beurteilung, da die deutschen Gerichte nicht an die Entscheidungen dieses\nGerichtshofs gebunden seien. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, die Möglichkeit der\nAuslegung innerstaatlicher Rechtvorschriften im Lichte der Konvention sei begrenzt, soweit\ndas innerstaatliche Recht eindeutig sei und somit keinerlei Auslegungsspielraum eröffne.\nDies sei bei der Vorschrift des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG der Fall. Darüber\nhinaus führte das Oberlandesgericht Köln aus, das vom ersten Beschwerdeführer eingelegte\nRechtsmittel sei ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gewesen. Das Vorbringen\ndes ersten Beschwerdeführers, ein enges Verhältnis zu seinem Vater gehabt zu haben, bei\ndem es sich um einen Tatsachenvortrag handele, könne daher bei der Entscheidung über\ndas Rechtsmittel nicht berücksichtigt werden, da es erstmalig vor dem Oberlandesgericht\ngeltend gemacht worden sei.\nB. Das Verfahren des zweiten Beschwerdeführers vor den Zivilgerichten\n(Individualbeschwerde Nr. 66277/13)\n\n15\nDer zweite Beschwerdeführer ist der leibliche Sohn von Herrn B. und wurde in der\nehemaligen DDR geboren, wo er bis zu seiner Flucht aus dem Land im Jahr 1957 lebte.\n1949 war Herr B. vom Amtsgericht Hamburg-Blankenese1 dazu verurteilt worden, Unterhalt\nfür den Beschwerdeführer zu zahlen. Dieser traf seinen Vater viermal, wurde aber von ihm\ngebeten, sich aus dem Leben seiner Ehefrau und seiner Tochter herauszuhalten. Der Vater\nverstarb im Juni 2006; er hatte seine Tochter in seinem Testament als Alleinerbin benannt.\n\n16\nNachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der\nRechtssache B. (a. a. O.) ergangen war, reichte der zweite Beschwerdeführer 2009 eine\nPflichtteilsklage beim Landgericht Hamburg ein.\n\n17\nAm 21. Januar 2010 wies das Landgericht Hamburg die Klage des zweiten\nBeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass er nach Artikel 12 § 10 Abs. 2\nSatz 1 NEhelG kein gesetzlicher Erbe sei. Diese Regelung sei verfassungskonform. Das\nLandgericht bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. Dezember 1976. Es wies darauf hin, dass die Rechtssache B. (a. a. O.) auf den\nvorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es keinen regelmäßigen Kontakt zwischen dem\nzweiten Beschwerdeführer und seinem Vater gegeben habe, der Erblasser eine leibliche\nTochter gehabt habe und der Beschwerdeführer nicht einen überwiegenden Teil seines\nLebens in der ehemaligen DDR verbracht habe.\n\n18\nDer zweite Beschwerdeführer legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein,\nwobei er geltend machte, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte in der Rechtssache B. (a. a. O.) die deutschen Gerichte dazu verpflichte,\nnichtehelichen Kindern das gleiche Erbrecht einzuräumen wie ehelichen Kindern. Die\nbesonderen Umstände in der Rechtssache B. (a. a. O.), auf die das Landgericht sich\nbezogen habe, seien keine Voraussetzungen, die für eine Anwendung der in dem Urteil\ndargelegten Grundsätze erfüllt sein müssten.\n\n19\nMit Urteil vom 15. Juni 2010 bestätigte das Oberlandesgericht Hamburg die\nEntscheidung des Landgerichts und folgte dessen Argumentation. Es nahm Bezug auf die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und betonte die Bedeutung des\nVertrauensschutzes des Erblassers.\n\n20\nDer zweite Beschwerdeführer legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, der mit\nUrteil vom 26. Oktober 2011 die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg bestätigte.\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt weder die alte noch die geänderte Fassung\nvon Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG eine Diskriminierung der vor dem 1. Juli 1949\ngeborenen nichtehelichen Kinder dar, da die Ungleichbehandlung auf rechtfertigenden\n1 Anm. d. Übers.: Im Originalurteil „Hamburg-Blankensee“\nGründen beruhe. Hinsichtlich des geänderten Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG sei eine\nAusweitung der Rückwirkung der Neuregelung über die vorgenommene hinaus nicht\nerforderlich, da die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewahrt\nwerden müssten. Diese Grundsätze wohnten auch der Konvention notwendigerweise inne,\nwas bedeute, dass ein Staat nicht gezwungen sei, Rechtshandlungen und Rechtslagen, die\nvor der Verkündung einer Gerichtsentscheidung lägen, in Frage zu stellen, auch wenn das\nErbrecht nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich von Artikel 8 der Konvention falle. Der\nBundesgerichtshof merkte weiter an, dass der in Rede stehende Sachverhalt weder unter\nArtikel 8 noch unter Artikel 14 der Konvention falle.\nC. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n21\nAm 18. November 2010 erhob der erste Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, die Anwendung von Artikel 12 § 10\nAbs. 2 Satz 1 NEhelG stelle eine Diskriminierung dar und verstoße daher gegen Artikel 3\nund Artikel 6 Abs. 5 GG, da für eine Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder\nkein Grund vorliege. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der diese\nBestimmung für verfassungskonform erachtet werde, missachte das Urteil des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache B. (a. a. O.) und sei daher\nrechtswidrig. Dies führe zu einem Verstoß gegen die Artikel 8 und 14 der Konvention.\n\n22\nDer zweite Beschwerdeführer erhob ebenfalls Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Unter Berufung auf das Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O.)\nrügte er, die Anwendung der Neufassung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG\ndiskriminiere ihn gegenüber ehelichen Kindern. Aufgrund dessen seien ihm seine Erbrechte\nverwehrt worden.\n\n23\nMit Beschluss vom 18. März 2013 verwarf das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerden beider Beschwerdeführer (1 BvR 2436/11 und 3155/11).\n\n24\nDas Bundesverfassungsgericht führte aus, das Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O.)\nhabe dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber am 12. April 2011 das Zweite Gesetz zur\nerbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder erlassen habe. Artikel 12 § 10 Abs. 2\nSatz 1 des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 sei rückwirkend dahingehend\ngeändert worden, dass die Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. Juli 1949\ngeborenen Kindern für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 nicht mehr bestehe (siehe Rdnr. 37).\n\n25\nObgleich der Beschwerdeführer erst vor dem Oberlandesgericht Köln erstmalig\ngeltend gemacht habe, er habe in einer engen persönlichen Beziehung zu seinem Vater\ngestanden, merkte das Bundesverfassungsgericht an, dass dieser Tatsachenvortrag für die\nvon ihm zu beurteilende Frage ohne Belang sei. Es erklärte die Verfassungsbeschwerden\nbeider Beschwerdeführer für zulässig.\n\n26\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungskonformität des\ngeänderten Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG. Es wiederholte, dass die vorliegenden\nRechtssachen nur nach Artikel 6 Abs. 5 und nicht nach Artikel 14 GG zu prüfen seien, der\ndas Recht auf Schutz des Eigentums beinhalte. Die Unterscheidung zwischen vor und nach\ndem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern sei durch das Zweite\nErbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 weggefallen. Eine generelle\nDiskriminierung zwischen vor und nach diesem Datum geborenen Kindern sei nicht mehr\ngegeben. Der Stichtag in der neuen Vorschrift sei nicht an persönliche Merkmale geknüpft,\nsondern an ein zufälliges, von außen kommendes Ereignis. Eine Ungleichbehandlung sei\ndaher von geringerer Intensität.\n\n27\nEine Rückwirkung der Reform sei nicht erforderlich, da die Verfassungskonformität\nder fraglichen Bestimmung des Nichtehelichengesetzes vom Bundesverfassungsgericht\nwiederholt bestätigt worden sei. Der Fall B. (a .a. O.) habe nichts an dieser Einschätzung\ngeändert, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Marckx ./. Belgien\n(13. Juni 1979, Reihe A Band 31) klargestellt habe, dass der Grundsatz der\nRechtssicherheit, der sowohl dem Konventions- als auch dem Gemeinschaftsrecht\nnotwendigerweise innewohne, einen Staat davon entbinde, Rechtshandlungen oder\nRechtslagen, die vor der Verkündung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte lagen, in Frage zu stellen.\n\n28\nDas Bundesverfassungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen\nGerichte die maßgebliche Bestimmung in den in Rede stehenden Verfahren im Einklang mit\nder Verfassung ausgelegt hätten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte in der Rechtssache B. (a. a. O.) erfordere keine andere Auslegung,\ninsbesondere da das Vorbringen des ersten Beschwerdeführers, in einer engen persönlichen\nBeziehung zu seinem Vater gestanden zu haben, zu spät erfolgt sei und der zweite\nBeschwerdeführer gar keine Beziehung zu seinem Vater geltend gemacht habe.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND VÖLKERRECHT SOWIE DIE\nEINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND VÖLKERRECHTLICHE PRAXIS\nA. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n\n29\nGemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.\n\n30\nGemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Ansprüche aus den §§ 2018 [...], soweit\nnichts anderes bestimmt ist, in 30 Jahren.\n\n31\nGemäß § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes\nauf einen oder mehrere Erben über.\n\n32\nGemäß § 2018 BGB kann ein Erbe von jedem, der auf Grund eines ihm in\nWirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, die\nHerausgabe des Erlangten verlangen.\n\n33\nNach § 2303 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von\nTodes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen\n(Pflichtteilsanspruch). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen\nErbteils.\nB. Erbrechtliche Bestimmungen\n\n34\nDas Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969\n(Nichtehelichengesetz, NEhelG), das am 1. Juli 1970 in Kraft trat, bestimmte, dass nach dem\n1. Juli 1949 – kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes – geborenen nichtehelichen\nKindern beim Ableben des Vaters ein Erbersatzanspruch gegen die Erben in Höhe des\nWertes des Erbteils zustehe. Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder waren\ndagegen nach Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vom gesetzlichen Erbrecht und dem\nAnspruch auf finanzielle Entschädigung ausgeschlossen.\n\n35\nBei der Verabschiedung des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9. April 2002\nhielt der Gesetzgeber an der Ausnahme nach Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ebenfalls\nfest.\n\n36\nIn seinem Urteil vom 28. Mai 2009 in der Rechtssache B. ./. Deutschland (a. a. O.)\nsah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Anwendung des Artikels 12 § 10\nAbs. 2 Satz 1 NEhelG durch die innerstaatlichen Gerichte eine Verletzung von Artikel 14\ni. V. m. Artikel 8 der Konvention. Der Gerichtshof stellte darauf ab, dass der Schutz des\nVertrauens des Erblassers und seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung\nnichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen sei.\n\n37\nInfolgedessen verabschiedete der deutsche Gesetzgeber das Zweite\nErbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011. Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des\nNichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 wurde rückwirkend dahingehend geändert,\ndass die Ungleichbehandlung von vor und nach dem 1. Juli 1949 geborenen Kindern für\nErbfälle aufgehoben wurde, bei denen der Erblasser am oder nach dem 28. Mai 20092\nverstorben war. In Fällen, in denen der Erblasser vor dem 28. Mai 2009 verstorben war,\nbestand die Unterscheidung hingegen weiter.\n\n38\nEine zusammenfassende Darstellung des weiteren einschlägigen innerstaatlichen\nRechts und der weiteren einschlägigen innerstaatlichen Praxis ist dem Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 17-24) zu entnehmen.\n2 Redaktionelle Anmerkung: So auch im Originalurteil („on or after 28 May 2009“). Tatsächlich gilt die\nNeuregelung nur für Erbfälle seit dem 29. Mai 2009.\nC. Resolution des Ministerkomitees des Europarats vom 6. Juni 2012\n\n39\nAm 6. Juni 2012 verabschiedete das Ministerkomitee in der Rechtssache\nB. ./. Deutschland die Resolution CM/ResDH(2012)83 und entschied nach Prüfung der\nallgemeinen Maßnahmen, die Deutschland unternommen hat, um ähnliche Verletzungen zu\nverhindern, die Prüfung der Rechtssache einzustellen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n40\nAufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der\nGerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 DER KONVENTION IN VERBINDUNG\nMIT ARTIKEL 1 DES 1. ZUSATZPROTOKOLLS\n\n41\nDie Beschwerdeführer rügten, dass es ihnen als nichtehelichen Kindern nicht möglich\ngewesen sei, ihr Erbrecht geltend zu machen, und dass sie daher gegenüber ehelichen\nKindern diskriminiert worden seien. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass ihre Rüge nach\nArtikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zu prüfen ist, die wie folgt\nlauten:\nArtikel 14\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen [...] der Geburt [...] zu gewährleisten.“\nArtikel 1 des 1. Zusatzprotokolls\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n\n42\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs durch den ersten Beschwerdeführer\n\n43\nDie Regierung brachte vor, der erste Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen\nRechtsweg im Hinblick auf seine Rüge nicht ausgeschöpft, da er dem Oberlandesgericht\nTatsachen hinsichtlich der Beziehung zu seinem Vater und damit hinsichtlich seiner\nfamiliären Bindungen im Sinne von Artikel 8 der Konvention zu spät vorgelegt habe. Ein\ndiesbezüglicher Sachvortrag wäre auch im Hinblick auf die Prüfung, ob seine Rechte aus\nArtikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls betroffen waren, relevant\ngewesen.\n\n44\nDer erste Beschwerdeführer trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n45\nIm Rahmen der Entscheidung darüber, ob davon ausgegangen werden kann, dass\nder erste Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat, erinnert der\nGerichtshof daran, dass der Zweck des Artikels 35 Abs. 1, wonach der innerstaatliche\nRechtsweg zu erschöpfen ist, darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben,\nihnen vorgeworfene Verstöße – üblicherweise auf gerichtlichem Wege – zu verhindern oder\nihnen abzuhelfen, bevor die Konventionsorgane mit ihnen befasst werden (siehe\nKudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI; und\nGasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./. die Niederlande, 23. Februar 1995, Rdnr. 48,\nSerie A Band 306-B). Wurde die dem Gerichtshof vorgelegte Rüge (beispielsweise wegen\nungerechtfertigten Eingriffs in das Eigentumsrecht) weder ausdrücklich noch der Sache nach\nden innerstaatlichen Gerichten vorgelegt, obwohl sie durch Wahrnehmung eines\nRechtsbehelfs, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, hätte geltend gemacht\nwerden können, so wurde der innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit genommen,\nsich mit der konventionsrechtlichen Frage auseinanderzusetzen, die ihr durch die Regel der\nErschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zugestanden werden soll (siehe\nAzinas ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 56679/00, Rdnr. 38, ECHR 2004-III).\n\n46\nIm Fall des ersten Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass er am\n23. Juli 2009 zum zweiten Mal einen Erbschein beantragte, wobei er geltend machte, zu\n100 % am Nachlass des Herrn H. erbberechtigt zu sein. Er nahm insbesondere auf das Urteil\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache B. (a. a. O.) Bezug. In seiner Beschwerde vom\n16. November 2009 brachte er vor, dass es nach Artikel 6 Abs. 5 GG, dem zufolge\nnichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche\nund seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie\nehelichen Kindern, keinen Grund dafür gebe, ihn anders zu behandeln als eheliche Kinder.\nSollte ihm der Erbschein verwehrt werden, würde ihm ein Schadenersatzanspruch gegen\nden deutschen Staat zustehen (siehe Rdnrn. 9 und 11).\n\n47\nEs trifft zu, dass der erste Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht und dem\nLandgericht weder auf Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls\nnoch auf die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdrücklich Bezug\ngenommen hat. Er hat jedoch ausdrücklich vorgetragen, dass er diskriminiert werden würde,\nsollte ihm der Erbschein aufgrund seiner Stellung als nichteheliches Kind verwehrt werden.\nEr hat ferner ein Recht am Nachlass seines Vaters geltend gemacht und vorgebracht, dass\ner einen Schadenersatzanspruch gegenüber Deutschland hätte, sollte ihm der Erbschein\nverwehrt werden. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass der erste\nBeschwerdeführer seine Rüge zumindest der Sache nach vor den innerstaatlichen Gerichten\ngeltend gemacht hat. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine inhaltliche\nEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde des ersten Beschwerdeführers getroffen\n(siehe Rdnrn. 25-28). Folglich sind im Fall des ersten Beschwerdeführers die Erfordernisse\naus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen\nRechtswegs als erfüllt anzusehen.\n\n48\nDaher ist die Einwendung der Regierung wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n2. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention\n\n49\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt Artikel 14 der Konvention\neine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der\nProtokolle dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der\nRechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet.\nObgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht\nvoraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben,\nwenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt\n(siehe u. v. a. Fabris ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 16574/08, Rdnr. 47,\nECHR 2013 (Auszüge); B., a. a. O., Rdnr. 28).\n\n50\nDer Gerichtshof muss daher prüfen, ob die Sachverhalte der vorliegenden\nRechtssachen in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur\nKonvention fallen.\n\n51\nIm Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze, die der Gerichtshof diesbezüglich\nfestgelegt hat (siehe, mit weiteren Verweisen, Fabris, a. a. O., Rdnrn. 49-51), wiederholt der\nGerichtshof insbesondere, dass in Fällen, die eine Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls betreffen, der zufolge einem Beschwerdeführer wegen eines unter\nArtikel 14 fallenden diskriminierenden Grundes ein bestimmter Vermögensgegenstand\nvollständig oder teilweise verwehrt wurde, das maßgebliche Prüfkriterium in der Frage\nbesteht, ob er einen nach innerstaatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf den\nbetreffenden Vermögensgegenstand gehabt hätte, wenn der von ihm gerügte\ndiskriminierende Grund nicht vorgelegen hätte (siehe Fabris, a. a. O., Rdnr. 52). Dieses\nPrüfkriterium ist in der vorliegenden Rechtssache erfüllt. Den Beschwerdeführern wurde das\nErbrecht am Nachlass ihrer Väter allein aufgrund ihrer Stellung als nichteheliche Kinder\nverwehrt.\n\n52\nFolglich fallen die vermögensrechtlichen Interessen der Beschwerdeführer in den\nAnwendungsbereich von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention und des von\ndiesem geschützten Rechts auf Achtung ihres Eigentums. Dies reicht aus, damit Artikel 14\nder Konvention anwendbar ist.\n3. Schlussfolgerung\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerden nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet sind. Sie sind auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich sind sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n54\nDer erste Beschwerdeführer brachte vor, das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen\nGleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 habe die ungerechtfertigte\nDiskriminierung gegen ihn nicht verhindern können, da es die Unterscheidung zwischen vor\nund nach dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern lediglich in denjenigen Fällen\naufgehoben habe, in denen der Vater nach dem 28. Mai 2009 gestorben sei. In Fällen, in\ndenen der Vater vor dem 28. Mai 2009 verstorben sei, habe die Unterscheidung\nweiterbestanden. Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei das möglicherweise\nbestehende Vertrauen der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung\nnichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen.\n\n55\nNach Ansicht des zweiten Beschwerdeführers hat die Anwendung des Zweiten\nGesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ihn\ndiskriminiert, da es kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und\ndem verfolgten Ziel hergestellt habe. Hätte der deutsche Gesetzgeber in Fällen, in denen der\nVater vor dem 28. Mai 2009 gestorben war, am Ausschluss vor dem Stichtag 1. Juli 1949\ngeborener nichtehelicher Kindern von gesetzlichen Erbansprüchen festhalten wollen, hätten\nEntschädigungsansprüche gegenüber den Erben vorgesehen werden sollen, um das Gesetz\nmit der Konvention in Einklang zu bringen.\n\n56\nDie Regierung trug hingegen vor, dass für die Ungleichbehandlung, die nach\nInkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder\nvom 12. April 2011 fortbestanden habe, eine objektive und vernünftige Rechtfertigung\nvorgelegen habe. Sie sei durch die überwiegenden Belange des Vertrauensschutzes\nderjenigen Personen gerechtfertigt gewesen, die bereits Rechte aus einem Erbfall erlangt\nhätten, welche wiederum von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention geschützt\nwürden. Durch die Rückwirkung der Gesetzesänderung auf den Tag des Urteils des\nGerichtshofs in der Rechtssache B. (a. a. O.) sei ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen\nden Interessen der von dieser Gesetzesänderung betroffenen Abkömmlinge und den\nInteressen nichtehelicher Kinder hergestellt worden. Die Tatsache, dass Erben den Nachlass\nnach innerstaatlichem Recht mit Ableben des Erblassers erlangen, ohne dass es dazu\nweiterer rechtlicher Schritte bedürfte, mache eine weiter reichende Reform dieser\nGesetzesbestimmung unmöglich. Darüber hinaus würde es in Erbfällen, in denen der\nNachlass bereits zwischen den Erben verteilt worden sei, zu rechtlichen und praktischen\nProblemen kommen. Eine weitere Rückwirkung des Gesetzes aus Gründen der\nVerhältnismäßigkeit sei daher nicht erforderlich gewesen, insbesondere angesichts des\nGrundsatzes der Rechtssicherheit und der zugrunde liegenden Grundsätze, die der\nGerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Marckx (a. a. O.) festgelegt habe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n57\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 im Hinblick auf den Genuss\nder nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor Ungleichbehandlung\nvon Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn dafür keine objektive und\nvernünftige Rechtfertigung geliefert wird. Im Sinne von Artikel 14 ist eine\nUngleichbehandlung diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und vernünftige\nRechtfertigung“ gibt, d. h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die\neingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“\n(siehe Fabris, a. a. O., Rdnr. 56; und Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 34406/07, Rdnrn. 46 und 48, ECHR 2000-II).\n\n58\nDer Gerichtshof ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die\nMitgliedstaaten des Europarats der Frage der zivilrechtlichen Gleichstellung ehelicher und\nnichtehelicher Kinder eine hohe Bedeutung beimessen. Daher müssten sehr\nschwerwiegende Gründe vorgetragen werden, ehe eine Ungleichbehandlung aufgrund\nnichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe, mit\nweiteren Verweisen, Fabris, a. a. O., Rdnr. 59).\n\n59\nDeshalb weist der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob das eingesetzte Mittel in\neinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand, erneut darauf hin, dass der\nGesichtspunkt des Schutzes des „Vertrauens“ der Erblasser und ihrer Familien dem Gebot\nder Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder unterzuordnen ist (siehe Fabris,\nRdnr. 68; und B., Rdnr. 43, beide a. a. O.).\n\n60\nAllerdings erkennt der Gerichtshof auch an, dass der Schutz von erlangten Rechten\ndem Interesse der Rechtssicherheit dienen kann, die Teil des Grundsatzes der\nRechtsstaatlichkeit und damit ein der Konvention zugrunde liegender Wert ist (siehe Fabris,\na. a. O., Rdnr. 66; Nejdet Şahin und Perihan Şahin ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde\nNr. 13279/05, Rdnrn. 56-57, 20. Oktober 2011; und Brumărescu ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28342/95, Rdnr. 61, ECHR 1999--VII).\n\n61\nDarüber hinaus haben die Mitgliedstaaten das Recht, Übergangsregelungen zu\nschaffen, wenn sie eine Gesetzesreform erlassen, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 46\nAbs. 1 der Konvention gerecht zu werden (siehe z. B. Fabris, a. a. O., Rdnr. 74; und P.B.\nund J.S. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 18984/02, Rdnr. 49, 22. Juli 2010).\n\n62\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist zu\nentscheiden, welche Auslegung des innerstaatlichen Rechts die zutreffendste ist, sondern\nfestzustellen, ob durch die Art der Anwendung dieses Rechts die von Artikel 14 der\nKonvention gewährten Rechte eines Beschwerdeführers verletzt wurden (siehe Fabris,\na. a. O., Rdnr. 63). In der vorliegenden Rechtssache hat er demnach festzustellen, ob die\nAnwendung einer starren Stichtagsregelung ein angemessenes Verhältnis zwischen dem\neingesetzten Mittel und dem angestrebten Ziel hergestellt hat oder ob sie eine\nungerechtfertigte Diskriminierung von nichtehelichen Kindern dargestellt hat. In diesem\nZusammenhang haben die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen\nden verschiedenen betroffenen Interessen, nämlich den Interessen der Familie des\nErblassers einerseits und denen der nichtehelichen Kinder andererseits, herzustellen, wobei\nhierbei die Frage zu berücksichtigen ist, ob die Entscheidung mit der innerstaatlichen\nverfassungsmäßigen Ordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar wäre\n(siehe sinngemäß Fabris, a. a. O., Rdnr. 75).\n\n63\nUnter den besonderen Umständen der Rechtssache Fabris (a. a. O., Rdnr. 68) hat\nder Gerichtshof im Hinblick auf den Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen\nberücksichtigt, ob die betroffenen Personen von der Existenz eines nichtehelichen Kindes,\ndas einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben könnte, Kenntnis hatten oder\nhätten haben müssen und ob die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war,\nwas zur Folge gehabt hätte, dass die erbrechtlichen Ansprüche der Erben nach\ninnerstaatlichem Recht noch anfechtbar waren. Der Gerichtshof hat es in diesem Fall auch\nfür wichtig erachtet, dass die Klage des Beschwerdeführers vor den innerstaatlichen\nGerichten anhängig war, als das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Mazurek\n(a. a. O.) erging.\n\n64\nDer Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass es in Fällen, in denen die\nerbrechtlichen Ansprüche der Familie des Erblassers Rechtskraft erlangt haben und nach\ninnerstaatlichem Recht nicht mehr geändert werden können, nicht erforderlich ist, eine\nrechtskräftige Entscheidung im Lichte eines nach diesen Entscheidungen ergangenen Urteils\ndes Gerichtshofs aufzuheben (vgl. sinngemäß Marckx, a. a. O., Rdnr. 58). Können die\nerbrechtlichen Ansprüche der Familie des Erblassers hingegen nach innerstaatlichem Recht\nnoch angefochten werden und sind die zu schützenden Rechtspositionen damit nur „relativ“,\nso sollten die Rechte nichtehelicher Kinder genauso durchsetzbar sein wie die Rechte\nanderer Beteiligter.\n\n65\nDaher ist der Gerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen ein Ausgleich\nzwischen den von der Konvention geschützten Rechten verschiedener Personen hergestellt\nwerden muss, der Auffassung, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens theoretisch\nnicht davon abhängen sollte, ob die Beschwerde beim Gerichtshof von dem nichtehelichen\nKind eingereicht wurde, dem nach innerstaatlichem Recht die erbrechtlichen Ansprüche\ngenommen sind, oder von einem anderen Erben, dem angeblich bereits erlangte Rechte\ngenommen wurden (vgl. H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden\nNrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 106, ECHR 2012).\nb) Anwendung im vorliegenden Fall\nii) Gab es eine Ungleichbehandlung aufgrund nichtehelicher Geburt?\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht bestritten hat, dass die\nAnwendung der geänderten Fassung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG zu einer\nUngleichbehandlung eines vor dem Stichtag 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes,\ndessen Vater vor dem 28. Mai 2009 verstorben war, gegenüber anderen Kindern geführt hat.\n\n67\nDaher ist festzustellen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt war.\nii) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung\nα) Verfolgung eines legitimen Ziels\n\n68\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Deutschland nach dem Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache B., a. a. O., seine Rechtsvorschriften geändert und zwei\nJahre nach Erlass des Urteils – wie in der Resolution des Ministerkomitees des Europarats\nvom 6. Juni 2012 bestätigt (siehe Rdnr. 39) – unter Anwendung der Rechtsprechung des\nGerichtshofs zur maßgeblichen Zeit seine erbrechtlichen Vorschriften reformiert hat (siehe\nRdnr. 37). Der Gerichtshof begrüßt diese Maßnahme, mit der das deutsche Recht mit dem\nNichtdiskriminierungsgrundsatz aus der Konvention in Einklang gebracht werden sollte. Er\nnimmt auch das Datum zur Kenntnis, an dem das Bundesverfassungsgericht seine\nEntscheidung (siehe Rdnr. 23) erlassen hat, nämlich der 18. März 2013, was zeitlich mit dem\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Fabris (a. a. O.) zusammenfiel. Er stellt fest, dass\ndas Bundesverfassungsgericht noch die Rechtsprechung zugrunde gelegt hatte, die der\nGerichtshof vor dem Erlass des Urteils der Großen Kammer in der Rechtssache Fabris\n(Rdnrn. 24-28) angewandt hatte.\n\n69\nDer Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den durch die\nBeibehaltung der Ungleichbehandlung von vor und nach dem 1. Juli 1949 geborenen\nnichtehelichen Kindern verfolgten Zielen in Fällen, in denen der Vater vor dem 28. Mai 2009\ngestorben war, um legitime Zielt handelt, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit\nund den Schutz des Testaments des Erblassers sowie der Rechte seiner Familie (vgl. B.,\na. a. O., Rdnr. 41).\nβ) Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gegenüber dem verfolgten Ziel\n\n70\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach eine\nweiter reichende Rückwirkung als die durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen\nGleichstellung nichtehelicher Kinder in Erbfällen, in denen der Nachlass bereits zwischen\nden Erben verteilt worden sei, rechtliche und praktische Probleme verursachen würde. Nach\ndem deutschen Erbrecht erlangen Erben gemäß § 1922 BGB mit dem Tode des Erblassers\ngesetzliche Rechte auf einen Anteil am Nachlass (siehe Rdnr. 31).\n\n71\nIn der vorliegenden Rechtssache hat Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des\nNichtehelichengesetzes, das in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1969\nverabschiedet wurde, die Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. Juli 1949\ngeborenen nichtehelichen Kindern für Erbfälle am oder nach dem 28. Mai 2009 (siehe\nRdnr. 37) aufgehoben. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang die Begründung\ndes Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach im Lichte der Rechtssache B.\n(a. a. O.) eine weiter reichende Rückwirkung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt\nhätte, der sowohl dem Konventions- als auch dem Gemeinschaftsrecht notwendigerweise\ninnewohne (siehe Rdnr. 27). Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das\nBundesverfassungsgericht die Rechte der Beschwerdeführer gegenüber einem der\nKonvention zugrunde liegenden Wert abgewogen hat (vgl. Rdnr. 62). Darüber hinaus hält es\nder Gerichtshof für zutreffend, dass die Einführung eines Stichtags hinsichtlich der\nAnwendbarkeit einer neuen Vorschrift, mit der frühere Ungerechtigkeiten aufgehoben\nwerden, wie vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt (siehe Rdnr. 26) an sich nicht\ndiskriminierend ist und dass es sich dabei um ein geeignetes Mittel handelt, um Klarheit zu\nschaffen und Rechtssicherheit zu wahren.\n\n72\nDennoch gilt es nun im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher\nund ehelicher Kinder (siehe Fabris, Rdnr. 68; und B., Rdnr. 43, beide a. a. O.) zu klären, ob\ndurch die strenge Anwendung der Stichtagsregelung durch die innerstaatlichen Behörden\nunter den besonderen Umständen der vorliegenden Fälle ein gerechter Ausgleich zwischen\nden betroffenen widerstreitenden Interessen hergestellt wurde (siehe Rdnr. 62). In diesem\nZusammenhang hält der Gerichtshof die Berücksichtigung folgender Faktoren für\nmaßgeblich: der Kenntnisstand der betroffenen Personen, der Status der betroffenen\nerbrechtlichen Ansprüche und die bis zur Geltendmachung der Rügen vergangene Zeit.\n\n73\nIm Hinblick auf den ersten Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass es sich\nbei ihm nicht um einen den später benannten Erben unbekannten Abkömmling handelte.\nVielmehr hatte ihm das erstinstanzliche Gericht zunächst einen Erbschein ausgestellt, der\nspäter wegen seiner nichtehelichen Geburt wieder eingezogen wurde (siehe Rdnr. 9). Der\nGerichtshof hält dies für einen hinreichenden Beleg dafür, dass die Stellung der späteren\nErben hinsichtlich ihrer Ansprüche auf den Nachlass des Erblassers bekanntermaßen strittig\nwar. Hierfür spricht auch, dass die späteren Erben zunächst nicht selbst einen Erbschein\nbeantragten, sondern erst als Erben benannt wurden, nachdem der erste Beschwerdeführer\nerneut einen Erbschein beantragt hatte. Darüber hinaus ist im Fall des ersten\nBeschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser für einen gewissen Zeitraum bereits im\nBesitz des Nachlasses war (vgl. Rdnr. 8).\n\n74\nIm Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass das\nAmtsgericht Hamburg-Blankenese3 seinen Vater 1949 zu Unterhaltszahlungen für ihn\nverurteilt hatte (siehe Rdnr. 15). Darüber hinaus traf der zweite Beschwerdeführer seinen\nVater bis zu dessen Tod viermal. Da der Vater ihn gebeten hatte, sich von seiner Familie\nfernzuhalten (siehe Rdnr. 15), erkennt der Gerichtshof an, dass die Halbschwester des\nzweiten Beschwerdeführers nichts von dessen Existenz gewusst haben könnte. Der\nErblasser hatte seine Tochter in seinem Testament als Alleinerbin benannt und dadurch\nseine und ihre Interessen in einer vom innerstaatlichen Recht vorgesehen Art und Weise\nwahrgenommen.\n\n75\nIm Hinblick auf die Frage, ob die rechtliche Stellung der Erben in den beiden\nvorliegenden Fällen nach dem innerstaatlichen Recht noch anfechtbar war, stellt der\nGerichtshof fest, dass es in beiden Fällen nach innerstaatlichem Recht eine gesetzliche Frist\nfür die Geltendmachung von Ansprüchen gab, die noch nicht abgelaufen war (siehe\nRdnrn. 29 und 30). Die rechtmäßigen Erben hätten daher wissen müssen, dass der Erbfall\ndas Recht anderer Erben auf einen gesetzlichen Erbteil oder auf Geltendmachung eines\nPflichtteilsanspruchs nicht ausschloss, auch wenn der Nachlass bereits auf sie\nübergegangen war, und dass durch die Geltendmachung eines solchen Anspruchs die\nRechte am Nachlass insgesamt oder der Umfang der Rechte eines jeden Abkömmlings in\nFrage gestellt werden konnten (vgl. Fabris, a. a. O., Rdnr. 68). Folglich war ihr Vertrauen in\n3 Anm. d. Übers.: Im Originalurteil „Hamburg-Blankensee“\ndem Zeitraum bis zur Verjährung der Ansprüche auf einen gesetzlichen Erbteil oder einen\nPflichtteil am Nachlass des Erblassers jedenfalls bestenfalls relativ.\n\n76\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach\nErlass des Urteils in der Rechtssache Brauer (a. a. O.; vgl. Fabris, a. a. O., Rdnr. 68) Klagen\nvor den innerstaatlichen Gerichten erhoben hatten. Die verstrichene Zeit ist demnach kein\nGesichtspunkt, den man ihnen entgegenhalten könnte.\n\n77\nObgleich die Familienangehörigen des Erblassers im Fall des zweiten\nBeschwerdeführers möglicherweise nichts von der Existenz eines weiteren potentiellen\nErben wussten, sprechen schlussendlich alle anderen Faktoren der\nVerhältnismäßigkeitsprüfung stark für die Beschwerdeführer. Die einzigen Faktoren, die zu\neinem Ausschluss der Beschwerdeführer von gesetzlichen Erbteilsansprüchen auf die\nNachlässe ihrer Väter führten, waren erstens ihre nichteheliche Geburt vor dem 1. Juli 1949\nund zweitens das Versterben ihrer Väter vor dem 28. Mai 2009. Angesichts der enormen\nBedeutung der Beseitigung aller Unterschiede bei der Behandlung ehelicher und\nnichtehelicher Kinder waren die auf Rechtssicherheit abstellenden Argumente der\ninnerstaatlichen Gerichte – auch wenn es sich dabei um einen gewichtigen Faktor handelt –\nnicht ausreichend, um die Ansprüche der Beschwerdeführer auf einen Anteil am Nachlass\nihrer Väter unter den konkreten Umständen zu überwiegen.\n\n78\nDer neu eingeführte Stichtag 28. Mai 2009 hatte keine Auswirkungen auf die\nrechtliche Stellung der Beschwerdeführer gegenüber den Rechten anderer Erben hinsichtlich\neines gesetzlichen Erbteilanspruchs. Der Grund für den Ausschluss der Beschwerdeführer\nvon jeglichen Erbansprüchen ist nach wie vor gerade die Ungleichbehandlung aufgrund ihrer\nStellung als nichteheliche Kinder. Der Gerichtshof hat eine solche Ungleichbehandlung\nbereits als Verstoß gegen die Garantien des Artikels 14 der Konvention gewertet.\n\n79\nLetztlich berücksichtigt der Gerichtshof, dass die Anwendung von Artikel 12\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der geänderten Fassung die Beschwerdeführer ohne\nGewährung einer finanziellen Entschädigung von einer gesetzlichen Beteiligung am\nNachlass ausschloss, wie es bereits die frühere Fassung, die als Verstoß gegen die\nKonvention gewertet worden war, getan hatte (siehe B., a. a. O., Rdnr. 44).\n\n80\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem\nangemessenen Verhältnis standen.\n\n81\nDaher liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls vor.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n82\nUnter Berufung auf die gleichen Gründe wie im Zusammenhang mit dem Recht auf\nAchtung ihres Eigentums rügten die Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte\nDiskriminierung, die ihr in Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 8 garantiertes Recht auf\nAchtung ihres Familienlebens verletze.\n\n83\nUnter Berücksichtigung der Sachverhalte, der Vorbringen der Parteien und seiner\nFeststellungen nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls ist\nder Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass er die wesentlichen in den zwei vorliegenden\nIndividualbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen geprüft hat und es nicht erforderlich ist,\nzu den übrigen Rügen der Beschwerdeführer ein gesondertes Urteil zu erlassen (vgl. Centre\nfor Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu ./. Rumänien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47848/08, Rdnr. 156, ECHR 2014).\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n84\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Der erste Beschwerdeführer\n1. Schaden\n\n85\nDer erste Beschwerdeführer forderte 25.000 Euro für materiellen Schaden, da er\ndiesen Betrag aufgrund zweier gerichtlicher Vergleiche zur Abgeltung von erbrechtlichen\nKlageforderungen gegen ihn habe zahlen müssen. Er machte keinen immateriellen Schaden\ngeltend.\n\n86\nDie Regierung trat dieser Forderung entgegen. Sie brachte vor, dass der erste\nBeschwerdeführer die Vergleiche freiwillig abgeschlossen habe und die Regierung die\nForderung für materiellen Schaden daher nicht zu zahlen habe.\n\n87\nWas die Forderung des ersten Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen\nSchaden angeht, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt, dass ein eindeutiger\nKausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nmateriellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung bestehen muss (siehe\nu. a. Stretch ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 44277/98, Rdnr. 47,\n24. Juni 2003). Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem\nfestgestellten Verstoß und dem vom ersten Beschwerdeführer angeblich erlittenen\nmateriellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück.\n\n88\nDa der erste Beschwerdeführer keinen immateriellen Schaden geltend gemacht hat,\nspricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keinen Betrag zu.\n2. Kosten und Auslagen\n\n89\nDer erste Beschwerdeführer forderte 28.676,62 Euro für die in dem innerstaatlichen\nVerfahren entstandenen Kosten und für die Kosten der Rechtsvertretung. Dieser Betrag\numfasste 13.193,16 Euro für die im ersten Verfahren 2007 hinsichtlich des Erbscheins\nentstandenen Kosten, 3.137,80 Euro für die hinsichtlich der zweiten Beantragung eines\nErbscheins entstandenen Kosten, 6.348,06 Euro für die in dem Verfahren, das seine\nHalbschwester vor dem Landgericht gegen ihn angestrengt hatte, entstandenen Kosten,\neinen Nettobetrag in Höhe von 2.403,80 Euro für die im Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht entstandenen Anwaltskosten und 3.593,80 Euro für die vor dem\nGerichtshof entstandenen Kosten. Der Beschwerdeführer legte Abschriften der Rechnungen\nseiner Rechtsanwälte und der innerstaatlichen Gerichte vor.\n\n90\nDie Regierung trug vor, dass sich die gesetzliche Vergütung bei Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht auf ca. 500 Euro und vor dem Gerichtshof auf ca. 600 Euro\nbelaufen würde.\n\n91\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind.\n\n92\nIm Fall des ersten Beschwerdeführers hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 5.000 Euro zur\nDeckung der in den innerstaatlichen Verfahren und vor dem Gerichtshof entstandenen\nKosten und Auslagen zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu\nberechnenden Steuern zuzusprechen.\n3. Verzugszinsen\n\n93\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nB. Der zweite Beschwerdeführer\n\n94\nDer zweite Beschwerdeführer verlangte 50.000 Euro für materiellen Schaden,\nwelcher dem Mindestwert des Nachlasses entspreche, der ihm als gesetzlichem Erben\nzugestanden hätte. Er legte einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts\nHamburg vor, aus dem hervorgehe, dass der Nachlasswert den Vorbringen beider\nVerfahrensbeteiligten zufolge mindestens 200.000 Euro betrug, wovon der zweite\nBeschwerdeführer ein Viertel forderte. Er verlangte überdies 15.000 Euro für immateriellen\nSchaden.\n\n95\nDie Regierung trug vor, dass die Behauptung des zweiten Beschwerdeführers,\nwonach der Mindestwert seines Erbes als gesetzlicher Erbe 50.000 Euro betragen hätte,\nnicht durch Beweismittel gestützt sei. Sie trat ferner seiner Behauptung entgegen, einen\nimmateriellen Schaden erlitten zu haben.\n\n96\nDer zweite Beschwerdeführer forderte 42.409,51 Euro für die in dem innerstaatlichen\nVerfahren entstandenen Kosten und für die Kosten für die Rechtsvertretung. Dieser Betrag\numfasste 9.916,04 Euro für die in dem Verfahren vor dem Landgericht entstandenen\nAnwaltskosten und Gerichtsgebühren, 5.867,66 Euro für die in dem Verfahren vor dem\nOberlandesgericht entstandenen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren, 17.901,46 Euro für\ndie in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Anwaltskosten und\nGerichtsgebühren, einen Nettobetrag in Höhe von 2.020,00 Euro für die in dem Verfahren\nvor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Anwaltskosten, einen Nettobetrag in Höhe\nvon 3.520,00 Euro für die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen\nAnwaltskosten und 3.284,35 Euro für Übersetzungskosten. Der Beschwerdeführer legte\nebenfalls Abschriften der Rechnungen seines Rechtsanwalts und der Gerichte vor.\n\n97\nDie Regierung trug vor, dass sich die gesetzliche Vergütung bei Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht auf ca. 500 Euro und vor dem Gerichtshof auf ca. 600 Euro\nbelaufen würde.\n\n98\nIm Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer ist der Gerichtshof unter den\nUmständen des Falles der Auffassung, dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der\nKonvention noch nicht entscheidungsreif ist. Daher muss ihre Beurteilung zurückgestellt\nwerden und das weitere Verfahren die Möglichkeit einer Einigung zwischen dem\nbeschwerdegegnerischen Staat und dem Beschwerdeführer gebührend berücksichtigen\n(Artikel 75 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Der Gerichtshof räumt den\nParteien eine Frist von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der\nKonvention endgültig geworden ist, ein, um ihre schriftlichen Stellungnahme zu der\nAngelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie\nmöglicherweise erzielen, zu unterrichten.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. die Rügen der Beschwerdeführer nach Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des\n1. Zusatzprotokolls zur Konvention werden für zulässig erklärt;\n3. Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention ist im\nHinblick auf beide Beschwerdeführer verletzt worden;\n4. es ist nicht erforderlich, zu der Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 14 der\nKonvention i. V. m. mit Artikel 8 ein gesondertes Urteil zu erlassen;\n5. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem ersten Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig wird, 5.000 Euro (fünftausend Euro), zuzüglich der dem ersten\nBeschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für die\nKosten und Auslagen zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n6. im Übrigen wird die Forderung des ersten Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\n7. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer ist die Frage der Anwendung von Artikel\n41 nicht entscheidungsreif;\nfolglich\na) behält der Gerichtshof sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) fordert er die Regierung und den zweiten Beschwerdeführer auf, ihm innerhalb von\ndrei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, schriftlich ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und\ninsbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten;\nc) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die\nBefugnis, es ggf. zu bestimmen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 23. 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