{"status":"available","doknr":"001-175854","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0316JUD002362111","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"23621/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 23621/11)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n16. März 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 21. Februar 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23621/11) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige F. („der\nBeschwerdeführer“) am 10. April 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention”) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn M., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm in dem innerstaatlichen\nGerichtsverfahren über die Entziehung der Entschädigung und der besonderen Zuwendung,\ndie ihm für eine in den Jahren 1958/59 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik (DDR) verbüßte Freiheitsstrafe gewährt worden war, unter Verstoß gegen Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention eine mündliche Verhandlung verwehrt worden sei.\n\n4\nAm 24. Juni 2014 wurde die Rüge bezüglich der Nichtdurchführung einer mündlichen\nVerhandlung der Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54\nAbs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in S. Vor der deutschen\nWiedervereinigung lebte er in der ehemaligen DDR, wo er von 1952 bis 1954 bei der\nVolkspolizei tätig war.\nA. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der ehemaligen DDR\n\n6\nAm 13. Juni 1958 sprach das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) den Beschwerdeführer\ndes verbrecherischen Angriffs gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht für schuldig,\nnachdem er einen Abgeordneten des DDR-Parlaments, der der herrschenden\nSozialistischen Einheitspartei angehörte, angegriffen hatte. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von der er 14 Monate verbüßte.\nB. Das Rehabilitierungsverfahren nach der deutschen Wiedervereinigung\n\n7\nAm 8. Februar 1994 hob das Landgericht Frankfurt (Oder) das Urteil aus dem Jahr\n1958 aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit auf und\nrehabilitierte den Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung\nund Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im\nBeitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz), mit dem Strafgefangene des DDR-\nRegimes in Bezug auf ihre rechtstaatswidrige Freiheitsentziehung rehabilitiert und\nentschädigt werden sollen.\n\n8\nAm 25. April 1994 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung nach dem\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. In dem Antragsformular wurde darauf hingewiesen,\ndass gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnrn. 23 und 24) eine solche Entschädigung nicht\ngewährt werden könne, wenn der Betroffene gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und\nRechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Der Beschwerdeführer erklärte in dem Fragebogen, nie\ngegen diese Grundsätze verstoßen und nie für das Ministerium für Staatssicherheit der\nehemaligen DDR gearbeitet zu haben. Am 13. Februar 1995 sprach der Präsident des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) als zuständige Behörde ihm nach § 17 i. V. m. § 16 Abs. 1 und\n3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Entschädigung in Höhe von 8.250 DM\nzu, was etwa 4.128 Euro entspricht.\n\n9\nAm 7. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer nach einer Änderung des\nGesetzes eine einkommensabhängige „monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer“. Er\nbekräftigte erneut, weder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der\nRechtsstaatlichkeit verstoßen, noch für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen\nDDR gearbeitet zu haben. Am 14. November 2007 wurde ihm nach § 17a des\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe\nvon 250 Euro unter dem Vorbehalt gewährt, dass die Informationen der Bundesbeauftragten\nfür die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik („die Bundesbeauftragte“) den Darstellungen des Beschwerdeführers nicht\nwidersprechen dürften. Eine entsprechende Auskunftsanfrage wurde am 19. November 2007\ngestellt.\nC. Das in Rede stehende Verfahren\n\n10\nAm 25. Februar 2008 unterrichtete die Bundesbeauftragte den Präsidenten des\nLandgerichts, dass der Beschwerdeführer vom 22. September 1953 bis zum 25. November\n1954 als geheimer Informant für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sei,\nwährend er der Volkspolizei angehörte. Diese Auskünfte stützten sich auf eine Reihe von\nUnterlagen, u. a. 32 angeblich von dem Beschwerdeführer verfasste handschriftliche\nBerichte sowie eine Verpflichtungserklärung, als geheimer Informant für den\nStaatssicherheitsdienst tätig zu werden.\n\n11\nAm 18. Februar 2009 nahm der Präsident des Landgerichts unter Berufung auf § 48\nAbs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg die\nBescheide über die Gewährung einer Entschädigung und einer besonderen Zuwendung\nzurück und forderte den Beschwerdeführer auf, gemäß § 49a dieses Gesetzes bereits\nerhaltenen Geldbeträge zu erstatten. Der Präsident vertrat die Auffassung, dass die\nBescheide bereits von vornherein rechtswidrig gewesen seien, weil für keinen der beiden\nLeistungsansprüche jemals die Voraussetzungen vorgelegen hätten und der\nBeschwerdeführer nicht berechtigterweise auf den Bestand dieser Bescheide vertrauen\nkönne, da er diese durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig\nseien. Unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nstellte er fest, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in seinen Anträgen\nals geheimer Informant für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sei und\nmindestens fünf Berichte für das Ministerium verfasst habe, mit denen er die von ihm\ndenunzierten Personen ernsthaft in Gefahr gebracht habe.\n\n12\nAm 9. März 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung und bat um eine persönliche Anhörung. Er machte geltend, dass die in den\nUnterlagen der Bundesbeauftragten enthaltenen Informationen zu seiner Person\nunvollständig und unzutreffend seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er zum\nZeitpunkt der Anwerbung erst 19 Jahre alt gewesen sei und auf der Flucht aus seiner\nschlesischen Heimatstadt 1945 stark traumatisiert worden sei und dass er ferner die\nBombardierung Dresdens am 13. Februar 1945 miterlebt habe und nach Kriegsende\nmehrere Monate obdachlos gewesen sei. Sein Vater sei erst 1947 oder 1948 arbeitsunfähig\naus sowjetischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt. Während seiner Tätigkeit bei der\nVolkspolizei sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er für andere Regierungsstellen gearbeitet\nhabe. Die schriftliche Verpflichtungserklärung gegenüber dem Staatssicherheitsdienst sei\nihm möglicherweise im Zustand der Trunkenheit diktiert worden, erinnern könne er sich\ndaran aber nicht mehr. In jedem Fall schloss er aus, dass es sich um seine eigenen\nFormulierungen gehandelt habe und dass er gewusst habe, dass die Berichte vom\nStaatssicherheitsdienst verwendet werden sollten.\n\n13\nAm 16. Februar 2010 wies eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Landgerichts\nFrankfurt (Oder) den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurück\nund stellte fest, dass seine Tätigkeit als geheimer Informant für das Ministerium für\nStaatssicherheit ihrer Art, Tragweite und Dauer nach ein Ausmaß an Verwerflichkeit erreicht\nhabe, welches den Ausschluss des Anspruchs des Beschwerdeführers auf\nAusgleichsleistungen nach § 16 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nrechtfertige. Es räumte ein, dass in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügige\nVerstrickungen in das politische System keine Seltenheit sei, und befand, dass die Stellung\ndes Beschwerdeführers als geheimer Informant des Staatssicherheitsdienstes an sich nicht\nausreiche, um die Anwendung dieser Vorschrift auszulösen. Jedoch sollten in den Genuss\nder nur für unschuldige Opfer bestimmten Entschädigung nach diesem Gesetz nicht auch\njene kommen, die sich an Straftaten beteiligt hätten, die gegen die Grundsätze der\nMenschlichkeit verstoßen und andere geschädigt oder zumindest gefährdet hätten. Dies\nkönne angenommen werden, wenn ein geheimer Informant andere freiwillig denunziert habe\nund die Berichte möglicherweise zu einer Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst\nführen konnten. In diesem Fall seien Entschädigungsleistungen ausgeschlossen, ungeachtet\ndessen, wie groß das von dem Täter selbst erlittene Leid gewesen sei. Die Gerichte hätten\ndas Ausmaß des jeweiligen Leids nicht zu vergleichen.\n\n14\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine handschriftliche\nVerpflichtung zur Tätigkeit für den Staatsicherheitsdienst verfasst habe, nachdem er bereits\nzweimal andere denunziert hatte. Daher sei die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe\ngeglaubt, er erstatte Polizeibeamten und nicht dem Staatssicherheitsdienst Bericht, im Lichte\ndieser Erklärung nicht glaubhaft. Ferner seien die fünf in dem Bescheid des Präsidenten des\nLandgerichts aufgeführten Berichte sowie zwei weitere Berichte geeignet gewesen, die\ndenunzierten Personen in Gefahr zu bringen. Der Beschwerdeführer habe vorwiegend über\nderen Verbindungen nach Westdeutschland und Westberlin berichtet. Gerade eine\nbeabsichtigte Republikflucht habe zu einer harten Strafverfolgung der betroffenen Personen\nführen können. Die Berichte seien nicht bedeutungslos, sondern enthielten\nwertvolle Informationen für den Staatssicherheitsdienst. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, dass ihm die Berichte zum Teil unbekannt seien und inhaltlich nicht\nstimmten und dass ihm die Namen der Führungsoffiziere nicht bekannt seien, sei für die\nEntscheidung des Landgerichts unerheblich.\n\n15\nDas Landgericht wies auch darauf hin, dass eine persönliche Anhörung des\nBeschwerdeführers nicht erforderlich sei. Seine damalige Persönlichkeit und die Umstände\nseiner Anwerbung wären nur erheblich gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben\nhätte, dass der Beschwerdeführer unter unerträglichem Druck gehandelt habe. Es lägen\njedoch keine solchen Anhaltspunkte vor, und der Beschwerdeführer habe auch nichts\nEntsprechendes dargetan. Er habe bereits vor seiner Anwerbung durch den\nStaatssicherheitsdienst zweimal andere denunziert. Ferner konnte das Gericht keinen\nZusammenhang erkennen zwischen einerseits den Auswirkungen, die die Erlebnisse des\nBeschwerdeführers während des Krieges und der unmittelbaren Nachkriegszeit auf ihn\ngehabt hätten, sowie den seelischen Konflikten, unter denen er damals gelitten habe, und\nandererseits seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst.\n\n16\nAm 24. August 2010 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die\nBeschwerde des Beschwerdeführers und schloss sich der Begründung des Landgerichts an.\n\n17\nAm 28. Oktober 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2329/10).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte\n\n18\nZur maßgeblichen Zeit fanden sich die Vorschriften über die Rücknahme\nbegünstigender Verwaltungsakte des Landes Brandenburg in dem\nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg und lauteten, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\n§ 48: Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\n„(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden\nist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit\nzurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich\nerheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf\nnur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.\n(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung\noder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht\nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des\nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen\nInteresse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel\nschutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine\nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren\nNachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht\nberufen, wenn er [...]\n2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung\nunrichtig oder unvollständig waren; [...]“\n§ 49a: Erstattung, Verzinsung\n„(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen\noder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam\ngeworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung\nist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.“\nB. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz\n\n19\n§ 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sah die Aufhebung\ngerichtlicher Entscheidungen der ehemaligen DDR, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen\neiner freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar waren, sowie die Rehabilitierung\nder betroffenen Personen vor.\n\n20\n§ 16 Abs. 1 des Gesetzes sah Ausgleichsleistungen an die rehabilitierte Person für\ndie von ihr erlittene Freiheitsentziehung vor.\n\n21\n§ 17 des Gesetzes sah eine Entschädigung in Höhe von – zur maßgeblichen Zeit –\n550 DM, was etwa 281 Euro entspricht, für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit\nden Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit unvereinbaren Freiheitsentziehung vor.\n\n22\n§ 17a des Gesetzes sah vor, dass Berechtigte eine monatliche besondere\nZuwendung in Höhe von – zur maßgeblichen Zeit – 250 Euro erhalten konnten, wenn sie in\nihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt waren und eine Freiheitsentziehung von\ninsgesamt mindestens 180 Tagen erlitten hatten.\n\n23\n§ 16 Abs. 2 des Gesetzes sah vor, dass Ausgleichsleistungen nicht gewährt werden,\nwenn die betroffene Person gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder\nRechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen\nVorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Nach ständiger Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte hat eine Person dann gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, wenn sie freiwillig und gezielt, u. a. durch das Eindringen\nin die Privatsphäre anderer und den Missbrauch des ihnen entgegengebrachten Vertrauens,\nInformationen über Mitbürger gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst weitergegeben\nund es dabei jedenfalls in Kauf genommen haben, dass diese Informationen zum Nachteil\nder denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschenrechte, benutzt\nwerden (siehe u. a. Oberlandesgericht Rostock, I WsRH 3/03, Beschluss vom 10. Februar\n2004). Falls die Person durch unerträglichen Druck gezwungen wurde, für das Ministerium\nfür Staatssicherheit zu arbeiten, wären die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Gesetzes\nnicht erfüllt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1 Ws Reh 618/08, Beschluss\nvom 15. Dezember 2008).\n\n24\nWährend einige Gerichte eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Schadens, der\ndem Antragsteller selbst zugefügt wurde, und dem Schaden, den er anderen zufügte, für\nerforderlich hielten (Landgericht Potsdam, BRH (OP) 15/18, Beschluss vom 21. November\n2008), waren andere Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil\nvom 19. Januar 2006 (3 C 11/05) der Auffassung, dass die Gerichte das Ausmaß des\njeweiligen Leids nicht zu vergleichen hätten. In diesem Urteil führte das\nBundesverwaltungsgericht auch aus, dass die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 des Gesetzes\nnicht den Nachweis voraussetze, dass die von dem Antragsteller denunzierte Person\ntatsächliche Nachteile erlitten habe. Vielmehr reiche es aus, dass die Berichte geeignet\nwaren, die Denunzierten in Gefahr zu bringen (ähnlich Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ws-\nReha 14/04, Beschluss vom 13. Juli 2005; Oberverwaltungsgericht Berlin, 6 B 1/04, Urteil\nvom 1. Dezember 2004).\n\n25\nNach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes entschieden die Gerichte in Verfahren, die\ndas Gesetz betrafen, in der Regel ohne mündliche Erörterung. § 11 Abs. 3 Satz 2 des\nGesetzes gestattete es dem Gericht, eine solche Erörterung durchzuführen, wenn es dies\nzur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen für erforderlich hielt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n26\nDer Beschwerdeführer rügte, die innerstaatlichen Gerichte hätten dadurch, dass sie\nohne mündliche Verhandlung über die Entziehung seiner Entschädigung und seiner\nbesonderen Zuwendung entschieden hätten, sein Recht auf mündliche Verhandlung nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren öffentlich [...] verhandelt wird.“\n\n27\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n28\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n29\nUnter Bezugnahme auf seine Verfassungsbeschwerde trug der Beschwerdeführer\nvor, aus den Unterlagen der innerstaatlichen Gerichte gehe hervor, dass er sich 1952 in\neiner Drucksituation befunden habe, die genutzt worden sei, um ihn gegen seinen Willen\nzum Informanten zu machen. Er behauptete, wenn er persönlich angehört worden wäre,\nhätte er seine verzweifelte Situation als unreifer junger Mann mit übermäßigem\nAlkoholkonsum veranschaulichen können. Er hätte persönlich besser als die Akten des\nMinisteriums für Staatssicherheit darstellen können, dass er nie wissentlich Informationen\nweitergegeben habe, um anderen zu schaden. Der Beschwerdeführer verwies ferner auf ein\nUrteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. Januar 2014 (VfGBbg\n2/13) über die Aufhebung fachgerichtlicher Entscheidungen, mit denen Bescheide über\nEntschädigungsleistungen mit der Begründung zurückgenommen worden waren, dass ein\nehemaliger Gefangene sich verpflichtet hätte, für den Staatssicherheitsdienst zu arbeiten.\nDas Verfassungsgericht, das auch Artikel 6 der Konvention berücksichtigte, stellte u. a. fest,\ndass die Nichtdurchführung einer Anhörung und damit die Weigerung, dem Antragsteller die\nGelegenheit zu geben, persönlich eine Situation unerträglichen Drucks zu erläutern, weil sein\nentsprechender Vortrag nicht durch Beweismittel aus den Akten der\nStaatssicherheitsbehörde gestützt worden sei, gegen die einschlägigen Bestimmungen der\nLandesverfassung verstoße.\n\n30\nDer Beschwerdeführer fügte hinzu, es habe von ihm nicht erwartet werden können,\ndas eigentliche Wesen des Ministeriums für Staatssicherheit zu kennen, zumal es erst 1950\ngegründet worden sei. Darüber hinaus hätten die innerstaatlichen Gerichte sämtliche Inhalte\nder Akten des Staatssicherheitsdienstes unkritisch als wahr übernommen, ohne dem\nBeschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seinen Fall persönlich zu erläutern. Unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung bestimmter innerstaatlicher Gerichte trug der\nBeschwerdeführer vor, das von ihm erlittene Unrecht hätte gegen die Nachteile abgewogen\nwerden müssen, die den von ihm denunzierten Personen tatsächlich entstanden seien.\nHierzu wäre es erforderlich gewesen, ihn persönlich anzuhören. Die Anhörung hätte gezeigt,\ndass das eigene Leid des Beschwerdeführers die nachteiligen Auswirkungen seiner Berichte\nauf andere überwogen habe. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass es keine Beweise\ndafür gebe, dass von ihm denunzierte Personen aufgrund seiner Berichte, die er als\n„bedeutungslos“ und „nichtssagend“ beschrieb, Nachteile erlitten hätten. Der\nBeschwerdeführer unterstrich ferner, dass er 1954 sofort aus dem Dienst entfernt worden\nsei, nachdem er seine Uniform und seinen Polizeidienstausweis vor Zivilpersonen auf die\nStraße geworfen habe.\nb) Die Regierung\n\n31\nDie Regierung trug vor, dass kein Verstoß gegen Artikel 6 vorliege, weil unter den\nkonkreten Umständen der Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht erforderlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Schlumpf ./. Schweiz\n(Individualbeschwerde Nr. 29002/06, Rdnr. 64, 8. Januar 2009) und Lorenzetti ./. Italien\n(Individualbeschwerde Nr. 32075/09, Rdnr. 32, 10. April 2012) vertrat sie die Auffassung,\ndass eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei, soweit das Gericht die Sache in fairer und\nangemessener Weise anhand der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger\nschriftlicher Materialien klären könne. Die Möglichkeit, von einer persönlichen Anhörung des\nBetroffenen Abstand zu nehmen, sei nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (mit\nVerweis auf Fexler ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 36801/06, Rdnr. 57, 13. Oktober\n2011). Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Suhadolc ./. Slowenien ((Entsch.)\nIndividualbeschwerde Nr. 57655/08, 17. November 2011) trug die Regierung vor, dass es\nnicht von vornherein im Widerspruch zur Konvention stehe, die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung in das Ermessen der zuständigen Gerichte zu stellen.\n\n32\nDie Regierung wies ferner darauf hin, entscheidend sei allein gewesen, ob der\nBeschwerdeführer in erheblichem Maße als Informant für die Behörden der ehemaligen DDR\ntätig geworden sei. Dies hätten die Gerichte schon anhand der vorliegenden, von dem\nBeschwerdeführer verfassten Berichte feststellen können, die unstreitig und zudem\neinwandfrei nachweisbar von ihm stammten. Andere Aspekte seien für das Landgericht nicht\nerheblich gewesen, weil das innerstaatliche Recht eine Abwägung der Angelegenheit mit\ndem persönlichen Lebensschicksal des Beschwerdeführers nicht erfordere und weil § 16\nAbs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht voraussetze, dass eine der von\ndem Beschwerdeführer denunzierten Personen infolge seiner Berichte einen Nachteil erlitten\nhabe. Auch seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, wie er sie vor dem\nLandgericht vorgetragen habe, seien unerheblich. Insbesondere habe er keine zur\nEntschuldigung seiner Informantentätigkeit geeigneten Umstände aufgezeigt. Es sei nicht\nerforderlich gewesen, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören, um unterschiedliche\nRechtsauslegungen zu erörtern. Schlussendlich hätten die innerstaatlichen Gerichte in\nkeiner Hinsicht von der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers profitiert.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n33\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache keine\nstrafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer betrifft. Die angefochtene\nEntscheidung über die Entziehung der zuvor gewährten Entschädigung betrifft nicht die\nstrafrechtliche Rehabilitierung des Beschwerdeführers als solche. Die vom 8. Februar 1994\ndatierende Entscheidung des Landgerichts über die Aufhebung des Urteils von 1958 (siehe\nRdnr. 7) blieb unberührt. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn eine Person\neinen Eingriff in ihre Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfährt und einen\nindividuellen wirtschaftlichen Anspruch geltend macht, der aus bestimmten, in einem Gesetz\nfestgelegten Regeln erwächst, dieser als „zivilrechtlich“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1\nangesehen werden muss (siehe Salesi ./. Italien, 26. Februar 1993, Rdnr. 19, Serie A\nNr. 257-E). Dies gilt auch für individuelle Entschädigungsansprüche für Unrecht, das unter\neinem früheren Regime erlitten wurde (Wos ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 22860/02, Rdnr. 76, ECHR 2005-IV, betreffend ein Opfer der NS-Verfolgung). Das Ziel\ndes Antrags des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung war, eine weitere\nEntschädigung für seine strafrechtliche Verfolgung unter der ehemaligen DDR-Herrschaft zu\nerwirken und die bereits erhaltenen Beträge zu behalten. Ihm wurde eine Zuwendung nach\n§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gewährt (siehe einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnr. 22). Unter\nBerücksichtigung insbesondere der für die Leistungsberechtigung geltenden Kriterien der\nfinanziellen Schwierigkeiten eines Antragstellers ist der Gerichtshof daher überzeugt, dass\nder in Rede stehende Anspruch „zivilrechtlichen“ Charakter im autonomen Sinne von Artikel\n6 Abs. 1 der Konvention hatte.\n\n34\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in Verfahren vor einem Gericht des\nersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von\nArtikel 6 Abs. 1 einen Anspruch auf eine „mündliche Verhandlung“ beinhaltet, es sei denn, es\nliegen außergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung\nabzusehen (siehe Göç ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 36590/97, Rdnr. 47, ECHR\n2002-V mit weiteren Nachweisen). Indem sie die Rechtsprechung transparent macht, trägt\neine mündliche Verhandlung vor der Öffentlichkeit zur Verwirklichung des Ziels von Artikel 6\nAbs. 1 – ein faires Verfahren – bei, dessen Gewährleistung eines der Grundprinzipien\njeglicher demokratischer Gesellschaft im Sinne der Konvention ist (siehe Mehmet Emin\nŞimşek ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 5488/05, Rdnr. 28, 28. Februar 2012; Szücs ./.\nÖsterreich, 24. November 1997, Rdnr. 42, Reports of Judgments and Decisions 1997-VII). In\nVerfahren, die sich über zwei Instanzen erstrecken, muss im Allgemeinen mindestens eine\nInstanz eine solche Verhandlung vorsehen, sofern keine entsprechenden\naußergewöhnlichen Umstände vorliegen (siehe Salomonsson ./. Schweden,\nIndividualbeschwerde Nr. 38978/97, Rdnr. 36, 12. November 2002; Alatulkkila u. a. ./.\nFinnland, Individualbeschwerde Nr. 33538/96, Rdnr. 53, 28. Juli 2005).\n\n35\nIm Hinblick auf die außergewöhnliche Natur der Umstände, die einen Verzicht auf\neine mündliche Verhandlung über einen „zivilrechtlichen Anspruch“ rechtfertigen können,\nkommt es auf die Art der von dem zuständigen innerstaatlichen Gericht zu entscheidenden\nFragen und nicht auf die Häufigkeit solcher Sachlagen an (Madaus ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 44164/14, Rdnr. 23, 9. Juni 2016; siehe auch Jussila ./. Finnland\nIndividualbeschwerde Nr. 73053/01, Rdnr. 42, ECHR 2006-XIV, die den [GK],\nstrafrechtlichen Teil von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betraf). Dies bedeutet nicht, dass die\nAblehnung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt\nsein kann (siehe Miller ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 55853/00, Rdnr. 29,\n8. Februar 2005). Der Gerichtshof hat außergewöhnliche Umstände in Fällen anerkannt, in\ndenen das Verfahren ausschließlich rechtliche oder sehr technische Fragen betraf (siehe\nSchuler-Zgraggen ./. Schweiz, 24. Juni 1993, Rdnr. 58, Serie A Nr. 263; Varela Assalino ./.\nPortugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64336/01, 25. April 2002; und Speil\n./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42057/98, 5. September 2002). Es kann\nVerfahren geben, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist: zum Beispiel\nwenn es keine Glaubwürdigkeitsfragen oder strittige Tatsachen gibt, die eine Verhandlung\nerforderlich machen, und die Gerichte die Rechtssache in fairer und angemessener Weise\nanhand der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien\nentscheiden können (Jussila, a. a. O., Rdnr. 41, mit Verweis auf Döry ./. Schweden,\nIndividualbeschwerde Nr. 28394/95, Rdnr. 37, 12. November 2002, die den zivilrechtlichen\nTeil von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betraf).\n\n36\nEs muss also geprüft werden, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, die den\nVerzicht auf eine mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache rechtfertigten.\nDies wäre nicht der Fall, wenn es Glaubwürdigkeitsfragen oder strittige Fragen gab, die für\nden Ausgang des Verfahrens entscheidend waren.\n\n37\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass das Landgericht in seiner Entscheidung vom\n16. Februar 2010 (siehe Rdnrn. 13 bis 15) festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer\nwissentlich dem Staatssicherheitsdienst Berichte geliefert habe, von denen sieben geeignet\ngewesen seien, die denunzierten Personen in die Gefahr der Verfolgung durch den\nStaatssicherheitsdienst zu bringen. Das Gericht befand die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er habe geglaubt, der regulären Polizei Bericht zu erstatten, für\nunglaubwürdig, denn die Akten der Behörden der ehemaligen DDR über den\nBeschwerdeführer hätten eine handschriftliche Erklärung enthalten, in der er sich gegenüber\ndem Staatssicherheitsdienst verpflichtet habe, als geheimer Informant tätig zu sein. Das\nGericht betrachtete den Sachverhalt als hinreichend aufgeklärt und stellte keinen Grund fest,\nden Fall weiter zu untersuchen oder Zeugen zu laden. Es sah eine persönliche Anhörung\ndes Beschwerdeführers nicht für erforderlich an, weil er keine Umstände vorgetragen habe,\ndie darauf hindeuteten, dass er sich unter unerträglichem Druck zu der Tätigkeit für die\nStaatssicherheit verpflichtete. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich vorliegende Rechtssache\ndaher von der Rechtssache unterscheidet, über die das Verfassungsgericht des Landes\nBrandenburg entschieden hat (siehe Rdnr. 29) und in der dem Antragsteller lediglich deshalb\ndie Gelegenheit verweigert wurde, persönlich eine Situation unerträglichen Drucks zu\nerläutern, weil sein Vortrag nicht durch Beweismittel aus den Akten des\nStaatssicherheitsdienstes gestützt worden sei.\n\n38\nDas Landgericht, dessen Begründung sich das Oberlandesgericht anschloss, sah alle\nanderen von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsacheninformationen als unerheblich\nfür seine Entscheidung an. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rechtsprechung\nbestimmter innerstaatlicher Gerichte, u. a. des Bundesverwaltungsgerichts, zu § 16 Abs. 2\ndes Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht\nund einschlägige innerstaatliche Praxis, Rdnrn. 23 und 24) das eigene Leiden des\nBeschwerdeführers nicht gegen die Gefahr abzuwägen war, der er andere ausgesetzt hatte.\nDaher waren die Einzelheiten der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht relevant.\nEbenso waren nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte weder die\npersönlichen Umstände des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit, noch die Frage, ob\nvon dem Beschwerdeführer denunzierten Personen tatsächlich jemand Nachteile erlitten\nhabe, relevante Aspekte für die Anwendung dieser Vorschrift. Daher wären die\ninnerstaatlichen Gerichte, selbst wenn sie den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des\nBeschwerdeführers als wahr unterstellt hätten, zu keinen anderen Schlussfolgerungen\ngelangt (vgl. Pursiheimo ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57795/00, 25.\nNovember 2003; vgl. und im Gegensatz dazu Özata ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr.\n19578/02, Rdnr. 36, 20. Oktober 2005).\n\n39\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, er\nhabe geglaubt, der regulären Polizei und nicht der Staatssicherheit Bericht zu erstatten –\nwas das Landgericht in Anbetracht der Beweisunterlagen für unglaubwürdig befand – nicht\nwiederholte, und zwar weder in seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des\nLandgerichts, noch in seiner Verfassungsbeschwerde. Auch in seiner Beschwerde an den\nGerichtshof stützte er sich nicht auf dieses Argument.\n\n40\nDaher warf der Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeitsfragen oder strittigen\nFragen auf, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren. Die innerstaatlichen\nGerichte konnten in fairer und angemessener Weise anhand der Stellungnahmen der\nVerfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien über die Rechtssache\nentscheiden.\n\n41\nDie vorstehenden Erwägungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die den Verzicht auf eine\nöffentliche Verhandlung rechtfertigten\n\n42\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 16. März 2017 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-03-16/23621-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175854","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175854"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-03-16/23621-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175854","retrieved":"2026-07-29 08:50:21.260131+00:00"}}