{"status":"available","doknr":"001-181318","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0209JUD002976210","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-02-09","aktenzeichen":"29762/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden; 3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif; folglich a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 29762/10)\nURTEIL\n(Begründetheit)\nSTRASSBURG\n9. Februar 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nCarlo Ranzoni\nund Mārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 17. Januar 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 29762/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, M. („die\nBeschwerdeführerin“), am 20. Mai 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Frau E., Rechtsanwältin in B., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nUnter Bezugnahme auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention machte die\nnichtehelich geborene Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch die Anwendung\nder einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Erbrechts durch die\ninnerstaatlichen Gerichte aufgrund ihrer Geburt diskriminiert worden sei.\n\n4\nAm 26. Mai 2015 wurde die Rüge bezüglich der mutmaßlichen Diskriminierung\nder Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDie Beschwerdeführerin wurde 19.. in T. in der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik (DDR) geboren und lebt in B.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDie Beschwerdeführerin ist die leibliche und einzige Tochter von Herrn A. W.,\nder die Vaterschaft 1951 anerkannte. Sie lebte bis 1984 auf dem Gebiet der\nehemaligen DDR, während ihr Vater in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) lebte\nund geheiratet hatte. Vater und Tochter unterhielten zu der Zeit regelmäßig Kontakt.\nZwischen 1954 und 1959 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Vater und dessen\nEhefrau auch einmal jährlich. Nachdem die Beschwerdeführerin 1984 eine\nAusreisegenehmigung für sich, ihren Ehemann und ihre jüngere Tochter erhalten\nhatte, verließ sie die DDR und zog nach Bayern. Von da an besuchte die\nBeschwerdeführerin ihren Vater bis 2007 regelmäßig. 20.. verstarb er.\nB. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\n\n7\nAm 14. Januar 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht\nMemmingen das Recht, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, wobei sie sich\ndarauf berief, dass die Ehefrau ihres Vaters aufgrund einer schweren Erkrankung\nnicht in der Lage sei, das Erbe der Beschwerdeführerin zu sichern, und meldete dem\nAmtsgericht ihre Erbansprüche an. Außerdem bat sie um Übersendung von\nAbschriften aller den Nachlass betreffenden Unterlagen. Sie brachte vor, dass sie\nihren Vater zwischen 2002 und 2007 regelmäßig im Altenheim besucht und mit ihm\ntelefoniert habe. Danach seien ihr Besuche wegen ihres eigenen\nGesundheitszustands nicht mehr möglich gewesen. Telefongespräche seien nicht\nmöglich gewesen, da ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage\ngewesen sei, ein Telefon zu benutzen. Das Altenheim habe ihre Anschrift und\nTelefonnummer gehabt und sie mehrmals angerufen.\n\n8\nMit Beschluss vom 28. Januar 2009 wies das Amtsgericht Memmingen den\nAntrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, es gebe keine Hinweise\ndarauf, dass die Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführerin zur Sicherung des\nNachlasses nicht in der Lage sei. Da sie vor dem 1. Juli 1949 geboren und damit\nkeine gesetzliche Erbin sei, habe sie darüber hinaus kein Recht darauf, Abschriften\nvon den Nachlass betreffenden Unterlagen zu erhalten.\n\n9\nAm 6. Februar 2009 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim\nLandgericht Memmingen ein und machte insbesondere geltend, dass sie die\nBefugnis zur Nachlassverwaltung benötige, da die Ehefrau ihres Vaters an Demenz\nleide, und dass sie als leibliche Tochter ihres Vaters gesetzliche Erbin sei.\n\n10\nMit Beschluss vom 23. Februar 2009 bestätigte das Landgericht Memmingen\nmit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei keine gesetzliche Erbin und damit\nnicht antragsberechtigt, den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses ihr die\nBefugnis zur Verwaltung des Nachlasses ihres Vaters verwehrt hatte. Das\nLandgericht nahm Bezug auf Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) vom 19. August 1969 (siehe\nRdnr. 15) sowie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. Dezember 1976, in der die Bestimmung für verfassungskonform erklärt worden\nwar (siehe Rdnr. 16).\n\n11\nAm 8. März 2009 legte die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde beim\nOberlandesgericht München ein und brachte vor, die Anwendung von Artikel 12 § 10\nAbs. 2 Satz 1 NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und verstoße\ndaher gegen das Grundgesetz. Die Beschwerdeführerin stellte darauf ab, dass in\nihrem Fall ein Vertrauensschutz des Erblassers oder anderer Erben nicht in Betracht\nzu ziehen sei, da sie die einzige Tochter ihres Vaters sei und ihr Vater zum Zeitpunkt\nseines Todes bereits seit mehr als zehn Jahren von seiner Ehefrau getrennt gelebt\nhabe. Außerdem müsse bei der Auslegung des Grundgesetzes den kulturellen und\nsozialen Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden.\n\n12\nMit Beschluss vom 14. Mai 2009 wies das Oberlandesgericht München die\nweitere Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, an die\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden zu sein, in denen\nArtikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG für verfassungskonform erklärt worden sei.\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts verstieß diese Bestimmung ungeachtet der\ndeutschen Wiedervereinigung nicht gegen das Grundgesetz, wie das\nBundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 20. November 2003\n(1 BvR 2257/03) ausgeführt habe.\n\n13\nAm 17. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht, wobei sie geltend machte, sie werde durch die\nAnwendung der genannten Bestimmung diskriminiert. Ihrer Auffassung nach seien\nkeine Gründe für eine Ungleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder\nersichtlich. Für ihren Fall gelte das besonders, da sie der einzige Abkömmling ihres\nVaters sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Oberlandesgericht München\nhabe bei der Prüfung von Beschwerden Artikel 6 Abs. 5 GG zu achten, dem zufolge\nnichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre\nleibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen\nseien wie ehelichen Kindern. Diese Rechtsnorm verbiete eine pauschalisierte\nAnwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG.\n\n14\nMit Beschluss vom 8. Dezember 2009 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde, die es mangels einer zureichenden\nBegründung für unzulässig erachtete, zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR\n2021/09). Es betonte insbesondere, die Beschwerdeführerin habe sich nicht in\nausreichender Weise mit den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts\nMünchen auseinandergesetzt. Da die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit von\nArtikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG, der zuvor vom Bundesverfassungsgericht für\nrechtmäßig erklärt worden sei, in Zweifel ziehe, hätte sie diese Auffassung näher\nbegründen müssen, was sie jedoch nicht getan habe.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n15\nDas Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom\n19. August 1969 (NEhelG), das am 1. Juli 1970 in Kraft trat, bestimmte, dass nach\ndem 1. Juli 1949 – kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes – geborenen\nnichtehelichen Kindern beim Ableben des Vaters ein Erbersatzanspruch gegen die\nErben in Höhe des Wertes des Erbteils zustehe. Die einzige Ausnahme betraf vor\ndem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder: Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1\nschloss sie von dem gesetzlichen Erbrecht und dem Anspruch auf finanzielle\nEntschädigung aus.\n\n16\nBezüglich weiterer Ausführungen zum einschlägigen innerstaatlichen Recht\nund zur einschlägigen innerstaatlichen Praxis verweist der Gerichtshof auf sein Urteil\nin der Rechtssache B. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 3545/04,\nRdnrn. 17–24, 28. Mai 2009).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n17\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass es ihr als nichtehelichem Kind nicht\nmöglich gewesen sei, ihr Erbrecht geltend zu machen, und dass daher Artikel 14\ni. V. m. Artikel 8 der Konvention verletzt worden sei. Diese lauten wie folgt:\nArtikel 14\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen [...] der Geburt [...] zu gewährleisten.“\nArtikel 8\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [...] Familienlebens [...]\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n18\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n19\nDie Regierung trug vor, die Beschwerdeführerin habe den innerstaatlichen\nRechtsweg im Hinblick auf ihre Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention\nnicht erschöpft, und führte hierfür drei Argumente an.\n\n20\nErstens habe die Beschwerdeführerin, indem sie das Recht, den Nachlass\nihres Vaters zu verwalten, beantragt habe, kein zur rechtskräftigen Feststellung\nerbrechtlicher Ansprüche taugliches Verfahren eingeleitet und folglich keinen\ngeeigneten Rechtsbehelf gewählt.\n\n21\nZweitens habe die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht weder einen\nEingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention\ngeltend gemacht, noch nachgewiesen, dass zusätzlich zu der biologischen\nElternschaft weitere persönliche Bindungen bestanden hätten, die auf eine\nausreichend konstante Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater hinweisen würden.\nDer Vortrag dieser Tatsachen in ihrer weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht\nsei zu spät erfolgt, da das Oberlandesgericht an die Tatsachenfeststellungen des\nLandgerichts gebunden gewesen sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin die\nTatsachen, aus denen sie eine Konventionsverletzung herleiten wolle, vor den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht hinreichend vorgetragen.\n\n22\nDrittens habe die Beschwerdeführerin – wie das Bundesverfassungsgericht\nausdrücklich festgehalten habe – ihre Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend\nsubstantiiert, da sie sich nicht ordnungsgemäß mit den Ausführungen im Beschluss\ndes Oberlandesgerichts München auseinandergesetzt habe, und angesichts der\nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbrecht\nnichtehelicher Kinder hätte sie weitere Gründe vorbringen müssen, was sie jedoch\nnicht getan habe.\n\n23\nDie Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück.\n\n24\nBei der Entscheidung darüber, ob unter diesen Umständen davon\nausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen\nRechtsweg erschöpft hat, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Zweck des\nArtikels 35 Abs. 1, wonach der innerstaatliche Rechtsweg zu erschöpfen ist, darin\nbesteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, ihnen vorgeworfene Verstöße –\nüblicherweise auf gerichtlichem Wege – zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor\nder Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe Kudła ./. Polen [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI). Wurde die dem\nGerichtshof vorgelegte Rüge weder ausdrücklich noch der Sache nach den\ninnerstaatlichen Gerichten vorgelegt, obwohl sie durch Wahrnehmung eines\nRechtsbehelfs, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, hätte geltend\ngemacht werden können, so wurde der innerstaatlichen Rechtsordnung die\nMöglichkeit, sich mit der konventionsrechtlichen Frage auseinanderzusetzen, die ihr\ndurch die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zugestanden\nwerden soll, versagt (siehe Azinas ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde\nNr. 56679/00, Rdnr. 38, ECHR 2004-III).\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung zur Begründung ihres\nEinwands, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf ihre Rüge nach Artikel 14\ni. V. m. Artikel 8 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, im\nWesentlichen drei Argumente angeführt hat: Sie habe nicht den geeigneten\nRechtsbehelf für ihren Anspruch gewählt, vor dem Landgericht keine familiäre\nBindung zu ihrem Vater nachgewiesen und schließlich ihre Verfassungsbeschwerde\nnicht hinreichend begründet.\n\n26\nIm Hinblick auf das erste Argument der Regierung stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verwaltung des Nachlasses mit der\nBegründung zurückgewiesen wurde, dass sie kein Recht auf Beantragung einer\nsolchen Anordnung habe, da sie ein nichteheliches Kind sei und daher keine\ngesetzliche Erbin sein könne. Mit der diesbezüglichen dem Gerichtshof vorgelegten\nRüge der Beschwerdeführerin, namentlich der Diskriminierung aufgrund ihrer Geburt,\nhat sich das Oberlandesgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Angesichts der\neindeutigen Position, die die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden\nVerfahren im Hinblick auf das Erbrecht der Beschwerdeführerin vertraten, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass die Einleitung eines weiteren Verfahrens zur\nFeststellung erbrechtlicher Ansprüche unter den Umständen der vorliegenden\nRechtssache kein wirksamer Rechtsbehelf war, den die Beschwerdeführerin zu\nerschöpfen hatte.\n\n27\nIm Hinblick auf das zweite Argument stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin am 14. Januar 2009 beim Amtsgericht Memmingen das Recht\nbeantragte, den Nachlass ihres Vaters zu verwalten, wobei sie ihr Erbrecht geltend\nmachte. Sie brachte vor, dass sie ihren Vater zwischen 2002 und 2007 regelmäßig\nim Altenheim besucht und mit ihm telefoniert habe und dass ihr Besuche danach\nwegen ihres eigenen Gesundheitszustands nicht mehr möglich gewesen seien.\nTelefongespräche seien wegen des Gesundheitszustands ihres Vaters nicht möglich\ngewesen. Das Altenheim, in dem ihr Vater gelebt habe, habe ihre Anschrift und\nTelefonnummer gehabt und sie mehrmals angerufen (siehe Rdnr. 7). In ihrer\nweiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht München brachte die\nBeschwerdeführerin vor, die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG\ndiskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und verstoße daher gegen das\nGrundgesetz (siehe Rdnr. 11). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem\nursprünglichen Antrag vom 14. Januar 2009 beim Amtsgericht Memmingen\ntatsächlich nicht ausdrücklich auf Artikel 8 der Konvention verwiesen hat, hat sie\ndemnach Tatsachen genannt, die nicht nur die biologische Elternschaft, sondern\nauch persönliche Bindungen zu ihrem Vater aufzeigen. Folglich wurde die Rüge in\nhinreichender Weise vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht.\n\n28\nIm Hinblick auf das letzte Argument stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vor dem Bundesverfassungsgericht den\nVerlauf des Verfahrens vor den Fachgerichten vollständig dargestellt, eine\nDiskriminierung aufgrund ihrer Stellung als nichteheliches Kind geltend gemacht und\nzur Substantiierung ihrer Begründung mehrere Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts aufgeführt hat. Der Gerichtshof weist in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass er unter den besonderen Umständen mehrerer\nFälle bereits der Ansicht war, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft worden ist, obwohl die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen worden\nwar, da die Rüge der Sache nach in hinreichender Weise vor dem\nBundesverfassungsgericht geltend gemacht worden war (siehe u. a.\nU. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004, und\nS. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 75737/01, Rdnr. 31, 10. August 2006).\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem\nBundesverfassungsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass sie die Rüge, die sie dem\nGerichtshof vorgelegt hat, der Sache nach bereits ausdrücklich und in hinreichender\nWeise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat. Folglich sind im Fall\nder Beschwerdeführerin die Erfordernisse aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nhinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auch in dieser Hinsicht\nals erfüllt anzusehen.\n\n29\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Einwand der Regierung\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n2. Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention\n\n30\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 der Konvention eine\nErgänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer\nProtokolle darstellt. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den\n„Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind,\nWirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser\nBestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für\nseine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine\noder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Fabris ./. Frankreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 16574/08, Rdnr. 47, ECHR 2013 (Auszüge); und B.,\na. a. O., Rdnr. 28).\n\n31\nDer Gerichtshof muss daher feststellen, ob der Sachverhalt der vorliegenden\nRechtssache in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Konvention fällt.\n\n32\nIn diesem Zusammenhang stellt das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein\neines „Familienlebens“ im Sinne von Artikel 8 im Wesentlichen eine Tatsachenfrage\ndar, bei der es darauf ankommt, ob tatsächlich und praktisch enge persönliche\nBindungen vorliegen, insbesondere das nachweisbare Interesse an dem Kind und\ndas Bekenntnis zu ihm seitens des Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt\n(siehe u. a. B., a. a. O., Rdnr. 30). Darüber hinaus hängt ein Erbrecht zwischen\nKindern und Eltern so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Artikel 8\nfällt (siehe Marckx ./. Belgien, 13. Juni 1979, Rdnr. 52, Serie A Band 31; und Camp\nund Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Rdnr. 35, ECHR\n2000-X).\n\n33\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Vater\nder Beschwerdeführerin die Vaterschaft anerkannte und die Beschwerdeführerin\nregelmäßig Kontakt zu ihrem Vater hatte und ihn und seine Ehefrau bis 1959 einmal\njährlich besuchte. Wegen der schwierigen Umstände aufgrund der beiden getrennten\ndeutschen Staaten waren Besuche zwischen 1959 und 1984, als die\nBeschwerdeführerin in die BRD zog, nicht möglich. 1984 setzte die\nBeschwerdeführerin die regelmäßigen Besuche wieder fort und besuchte ihren Vater\nbis 2007, als ihr eigener Gesundheitszustand weitere Besuche unmöglich machte.\nDes Weiteren telefonierte sie regelmäßig mit ihrem Vater, bis dies wegen seines\nGesundheitszustands nicht mehr möglich war. Schließlich ist es unbestritten, dass\ndas Altenheim sie mehrmals angerufen hat, woran sich zeigt, dass dieses davon\nausging, dass die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung zu ihrem Vater habe.\n\n34\nDaher steht es für den Gerichtshof außer Frage, dass der Sachverhalt der\nRechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt. Insoweit ist Artikel 14 in Verbindung\nmit Artikel 8 anwendbar.\n3. Schlussfolgerung\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n36\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 im Hinblick auf den\nGenuss der nach der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten Schutz vor\nUngleichbehandlung von Menschen in vergleichbaren Situationen bietet, wenn dafür\nkeine objektive und vernünftige Rechtfertigung geliefert wird. Im Sinne von Artikel 14\nist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive\nund vernünftige Rechtfertigung“ gibt, d. h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt\nwird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem\nangemessenen Verhältnis stehen“ (siehe Fabris, a. a. O, Rdnr. 56; und\nMazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34406/07, Rdnrn. 46 und 48,\nECHR 2000-II).\n\n37\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Regierung nicht bestritten\nhat, dass die Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen\nRechts zu einer unterschiedlichen Behandlung der vor dem Stichtag 1. Juli 1949\ngeborenen nichtehelichen Kinder gegenüber ehelichen Kindern, gegenüber nach\ndiesem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern und ferner seit der deutschen\nWiedervereinigung gegenüber vor diesem Stichtag geborenen nichtehelichen\nKindern geführt hat, für die das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich war, sofern\nder Erblasser zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wiedervereinigung im Gebiet\nder DDR wohnhaft war (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 34).\n\n38\nDaher ist festzustellen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt war.\n\n39\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass für die unterschiedliche Behandlung\nkeine objektive Rechtfertigung vorliege. Die Anwendung von Artikel 12 § 10 Abs. 2\nSatz 1 NEhelG diskriminiere sie, verletze sie in ihrem Erbrecht und verstoße daher\ngegen das Grundgesetz. Ein Vertrauensschutz des Erblassers oder anderer Erben\naußer der Ehefrau ihres Vaters sei nicht in Betracht zu ziehen, da sie die einzige\nTochter ihres Vaters sei und ihr Vater sein gesamtes Vermögen seiner Frau\nvermacht habe. Außerdem müsse bei der Auslegung des Grundgesetzes kulturellen\nund sozialen Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden.\n\n40\nDie Regierung trug hingegen vor, dass für die unterschiedliche Behandlung\neine objektive und vernünftige Rechtfertigung vorgelegen habe. Die\ngesetzgeberischen und gerichtlichen Entscheidungen seien angemessen und nicht\ndiskriminierend gewesen. Der Gesetzgeber habe Rechtssicherheit gewährleisten und\ndas angesichts der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und der wiederholten ausdrücklichen Entscheidung des\nGesetzgebers, an der Ausnahme nach Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG\nfestzuhalten, möglicherweise bestehende „Vertrauen“ des Erblassers und seiner\nFamilie nicht erschüttern wollen. Darüber hinaus habe der Erblasser in der\nvorliegenden Rechtssache sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau vermacht,\nobwohl er gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin nach dem innerstaatlichen\nRecht vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sei; diese Entscheidung sei zu\nrespektieren.\n\n41\nDer Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Konvention\nein lebendiges Instrument ist, das im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen ist\n(siehe u. a. Marckx, a. a. O., Rdnr. 41). Heute messen die Mitgliedstaaten des\nEuroparats der Frage der zivilrechtlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher\nKinder eine hohe Bedeutung bei. Daher müssten sehr schwerwiegende Gründe\nvorgetragen werden, ehe eine unterschiedliche Behandlung aufgrund nichtehelicher\nGeburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden könnte (siehe, mit\nweiteren Verweisen, Fabris, a. a. O., Rdnr. 59).\n\n42\nNach Auffassung des Gerichtshofs dürften die mit der Beibehaltung der\nangegriffenen Bestimmung verfolgten Ziele, nämlich die Gewährleistung von\nRechtssicherheit und der Schutz des Erblassers und seiner Familie, weiterhin\nrechtmäßig sein (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 41).\n\n43\nIm Hinblick auf die Frage, ob das eingesetzte Mittel in einem angemessenen\nVerhältnis zum angestrebten Ziel stand, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass\nmit Blick auf den im Wandel befindlichen diesbezüglichen europäischen Kontext, den\ner bei seiner notwendigerweise dynamischen Auslegung der Konvention nicht außer\nAcht lassen kann, der Gesichtspunkt des Schutzes des „Vertrauens“ des Erblassers\nund seiner Familie dem Gebot der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher\nKinder unterzuordnen ist (siehe Fabris, a. a. O., Rdnr. 68 und B., a. a. O., Rdnr. 43).\nEr weist in diesem Zusammenhang erneut drauf hin, dass er bereits im Jahre 1979 in\nder Rechtssache Marckx (a. a. O. Rdnrn. 54–59) festgestellt hat, dass die aus\nerbrechtlichen Gründen vorgenommene Unterscheidung zwischen „nichtehelichen“\nund „ehelichen“ Kindern eine Frage nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 aufwirft (siehe\nB., a. a. O., Rdnr. 43).\n\n44\nDer Gerichtshof hält es außerdem für entscheidend, dass der Vater der\nBeschwerdeführerin die Vaterschaft anerkannt hat. Darüber hinaus besuchte sie ihn\nund seine Ehefrau von 1954 bis 1959 einmal jährlich (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 44).\nNachdem sie die DDR verlassen und nach Bayern gezogen war, fanden diese\nBesuche regelmäßig statt, bis sie aufgrund des Gesundheitszustands der\nBeschwerdeführerin nicht mehr möglich waren. Folglich handelte es sich bei der\nBeschwerdeführerin nicht um einen der Ehefrau des Vaters unbekannten\nAbkömmling (vgl. Fabris, a. a. O., Rdnr. 68).\n\n45\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Erblasser außer der Beschwerdeführerin\nkeine Abkömmlinge ersten Grades, im Gegensatz zum Fall B. jedoch eine Ehefrau\nhatte, die als Alleinerbin eingesetzt war. Er nimmt das diesbezügliche Vorbringen der\nRegierung (siehe Rdnr. 40) zur Kenntnis, wonach diese Entscheidung zu\nrespektieren sei. Dennoch hat es den Anschein, dass selbst nach Ansicht der\ninnerstaatlichen Behörden das Vertrauen eines Alleinerben nicht unter allen\nUmständen geschützt ist, da ein Testament wie das in Rede stehende nicht das\nRecht von ehelich oder nach dem Stichtag 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen\nKindern auf einen gesetzlichen Anteil am Nachlass eines Erblassers ausschließt.\nDieser Umstand muss sich auf das Vertrauen der Ehefrau des Vaters hinsichtlich\neiner erfolgreichen und unangefochtenen Feststellung ihrer Nachlassrechte\nausgewirkt haben.\n\n46\nDarüber hinaus ergibt sich aus der europäischen Rechtsprechung und den\ninnerstaatlichen Gesetzesänderungen eine eindeutige Tendenz dahingehend, alle\nArten von Diskriminierung hinsichtlich der Erbrechte nichtehelicher Kinder zu\nbeseitigen. Der Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdeführerin 2009, unmittelbar\nnach dem Tod ihres Vaters, erbrechtliche Ansprüche vor den innerstaatlichen\nGerichten geltend gemacht hat. Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete\nVerfahren war noch vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, als das Urteil in\nder Rechtssache B. (a. a. O.) erging, in dem der Gerichtshof in einer mit dem Fall der\nBeschwerdeführerin vergleichbaren Rechtssache festgestellt hat, dass die\nUngleichheit von Erbrechten wegen nichtehelicher Geburt mit der Konvention\nunvereinbar ist. Dies war ausreichend, um berechtigte Zweifel am Ausschluss\nsämtlicher Ansprüche der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Nachlass ihres\nVaters zu begründen (vgl. Fabris, a. a. O., Rdnr. 69).\n\n47\nDarüber hinaus hat der Gerichtshof zu berücksichtigen, dass die Anwendung\nvon Artikel 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG die Beschwerdeführerin ohne Gewährung\neiner finanziellen Entschädigung von einer gesetzlichen Beteiligung am Nachlass\nausschloss (vgl. B., a. a. O., Rdnr. 44).\n\n48\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem\nangemessenen Verhältnis standen.\n\n49\nDaher liegt ein Verstoß gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention vor.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n50\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\n\n51\nDie Beschwerdeführerin verlangte 6.000 Euro für materiellen Schaden,\nwelcher dem Mindestwert des Nachlasses entspreche, der ihr als gesetzlicher Erbin\nzugestanden hätte. Sie erhob auch Anspruch auf Entschädigung für immateriellen\nSchaden, wobei sie die Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs stellte. Außerdem\nforderte sie 200 Euro für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstandenen Kosten\nund 1.500 Euro für die Kosten für die Rechtsvertretung.\n\n52\nDie Regierung trat der Forderung nach 6.000 Euro für materiellen Schaden\nentgegen, da die Beschwerdeführerin hierfür keine Beweise vorgelegt habe. Die\nRegierung machte geltend, der Beschwerdeführerin sei kein immaterieller Schaden\nentstanden. Sie trug ferner vor, dass lediglich die Kostenforderung in Höhe von\n200 Euro durch entsprechende Unterlagen belegt worden sei und die\nBeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Auslagen für die anwaltliche Vertretung keine\nBelege vorgelegt habe. Die diesbezügliche gesetzliche Vergütung würde sich auf\netwa 500 Euro belaufen.\n\n53\nUnter den Umständen des Falles ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\nüber die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht entschieden\nwerden kann. Daher muss ihre Beurteilung zurückgestellt werden und das weitere\nVerfahren die Möglichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen\nStaat und der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigen (Artikel 75 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs). Der Gerichtshof räumt den Parteien eine Frist\nvon drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig geworden ist, ein, um ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu\nunterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise\nerzielen, zu unterrichten.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;\n3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif;\nfolglich\na) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm innerhalb von\ndrei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, ihre Stellungnahmen zu der Angelegenheit zu unterbreiten und\ninsbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu\nunterrichten;\nc) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem\nKammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. Februar 2017\nnach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-181318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-02-09/29762-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"NEhelG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-181318","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-181318"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-02-09/29762-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-181318","retrieved":"2026-07-29 08:50:49.691561+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-02-09/29762-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-02-09","dockets":["29762/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0209JUD002976210","ids":{"doknr":"001-181318","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0209JUD002976210"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 09.02.2017 – 29762/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-02-09/29762-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. 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