{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0202JUD001021112","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-02-02","aktenzeichen":"10211/12; 27505/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 5 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in Bezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; 3. dieser Teil der Beschwerden wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 4. im Übrigen werden die Individualbeschwerden für zulässig erklärt; 5. es liegt keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor; 6. es liegt keine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor; 7. es liegt keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufgrund der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vor; 8. es liegt keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im Hauptverfahren betreffend die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vor;","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE I. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n2. Februar 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache I. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nGanna Yudkivska,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary\nund Mārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 10. Januar 2017\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 10211/12 und\n27505/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, I. („der Beschwerdeführer“), am 24. Februar 2012 bzw. am\n4. April 2014 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem für beide Beschwerdeverfahren\nProzesskostenhilfe gewährt worden war, wurde zunächst von Herrn A., Rechtsanwalt\nin M., und anschließend in beiden Verfahren von Herrn T., Rechtsanwalt in T.,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass sowohl seine einstweilige\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gegenstand der Individualbeschwerde\nNr. 10211/12) als auch seine im Hauptverfahren angeordnete nachträgliche\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gegenstand der Individualbeschwerde\nNr. 27505/14) gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoßen\nhabe. Auch hätten die innerstaatlichen Gerichte unter Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4\nder Konvention nicht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit seiner\neinstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden. Außerdem\nsei Richter P. unter Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in dem\nHauptverfahren betreffend die Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung ihm gegenüber befangen gewesen.\n\n4\nAm 26. November 2013 wurde der Regierung die Beschwerde Nr. 10211/12\nübermittelt. Am 22. Dezember 2014 wurden der Regierung die Rügen bezüglich der\nnachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und\ndie Rüge bezüglich der Parteilichkeit des Richters P. aus der Beschwerde\nNr. 27505/14 übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und ist derzeit in der Abteilung für\nSicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt S. (nachfolgend:\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S.) untergebracht.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache: Die Verurteilung des\nBeschwerdeführers und die erste Anordnung seiner nachträglichen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\n6\nAm 29. Oktober 1999 verurteilte das Landgericht Regensburg den\nBeschwerdeführer unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen Mordes zu zehn\nJahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest, der damals neunzehnjährige Beschwerdeführer\nhabe im Juni 1997 eine Frau, die einen Waldweg entlang gejoggt sei, erwürgt, die\ntote oder sterbende Frau teilweise entkleidet und dann onaniert. Das Gericht war der\nAuffassung, dass der Beschwerdeführer die Tat im Zustand der vollen\nSchuldfähigkeit begangen habe.\n\n7\nAb dem 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, nach vollständiger\nVerbüßung seiner Freiheitsstrafe, gemäß § 275a Abs. 5 StPO (siehe Rdnr. 41) in der\neinstweiligen Sicherungsverwahrung untergebracht.\n\n8\nAm 22. Juni 2009 ordnete das Landgericht Regensburg mit Richter P. als\nMitglied der Kammer gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 JGG (siehe\nRdnrn. 38-39) die nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung an. Das Gericht befand unter Bezugnahme auf die Gutachten\neines kriminologischen Sachverständigen (Bo.) und eines psychiatrischen\nSachverständigen (Ba.), dass bei dem Beschwerdeführer weiterhin sexuelle\nGewaltfantasien aufträten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher\nWahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur\nBefriedigung seines Sexualtriebs begehen würde. Am 9. März 2010 verwarf der\nBundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers.\n\n9\nAm 4. Mai 2011 ließ das Bundesverfassungsgericht in einem Leiturteil die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu. Es hob das Urteil des\nLandgerichts vom 22. Juni 2009 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n9. März 2010 auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht. Ferner befand\nes die Anordnung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung – die mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der\nnachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nim Hauptverfahren erledigt gewesen sei – für verfassungswidrig (2 BvR 2333/08 und\n2 BvR 1152/10). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die angegriffenen\nUrteile und Beschlüsse das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers sowie das\nrechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot verletzt hätten (siehe Rdnr. 43).\nB. Das den Gegenstand von Individualbeschwerde Nr. 10211/12 bildende\nVerfahren betreffend die einstweilige Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht\n\n10\nAm 5. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht\nRegensburg seine sofortige Freilassung. Er machte geltend, dass keine\nRechtsgrundlage mehr für seine Inhaftierung bestehe, nachdem das Urteil, mit dem\nseine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nsei, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aufgehoben\nwurde.\n\n11\nAm 6. Mai 2011 gab das Landgericht Regensburg dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft vom 5. Mai 2011 statt und ordnete gemäß §§ 7 Abs. 4 und 105\nAbs. 1 JGG i. V. m. § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO (siehe Rdnrn. 39 und 41) erneut die\neinstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.\nEs stellte fest, dass die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung notwendig sei, weil dringende Gründe für die Annahme\nvorhanden seien, dass auch unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG seine\nnachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden\nwürde.\n2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht\n\n12\nMit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landgericht eingegangen am\n29. Juni 2011, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des\nLandgerichts und begründete diese mit Schriftsätzen vom 15., 19., 22., 25. und\n26. Juli 2011 weiter. Er machte insbesondere geltend, dass seine einstweilige\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtswidrig sei.\n\n13\nAm 4. Juli 2011 lehnte es das Landgericht Regensburg ab, seinen Beschluss\nvom 6. Mai 2011 abzuändern.\n\n14\nAm 16. August 2011 verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg die\nBeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Es berücksichtigte dabei (i)\neinen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Juli 2011, die\nBeschwerde zu verwerfen, (ii) die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts\nRegensburg in seinem Urteil vom 22. Juni 2009, (iii) die Feststellungen zweier\nmedizinischer Sachverständiger in dem Verfahren, das zu dem Urteil vom\n22. Juni 2009 geführt hatte, (iv) die in vorausgegangenen Verfahren getroffenen\nFeststellungen zweier weiterer medizinischer Sachverständiger bezüglich des\npsychischen Zustands des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden\nGefahr und (v) die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\naufgestellten strengeren Maßstäbe.\n\n15\nAm 29. August 2011 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die\nAnhörungsrüge des Beschwerdeführers und seine Gegenvorstellung gegen den\nBeschluss vom 16. August 2011 zurück. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt\ndes Beschwerdeführers am 6. September 2011 zugestellt.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n16\nAm 7. September 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den vom\nOberlandesgericht Nürnberg bestätigten Beschluss des Landgerichts Regensburg\nvom 6. Mai 2011 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er beantragte ferner,\ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung dieser Beschlüsse bis\nzur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Der\nBeschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass sein im Grundrecht auf\nFreiheit verankertes Recht auf eine Entscheidung innerhalb kurzer Frist in dem\nVerfahren zur Überprüfung seiner einstweiligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung missachtet worden sei.\n\n17\nAm 18. Oktober 2011 leitete das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers der Bayerischen Staatsregierung,\ndem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem Generalbundesanwalt beim\nBundesgerichtshof zu.\n\n18\nAm 25. Oktober 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer\nbegründeten Entscheidung ab, die einstweilige Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung durch Erlass einer einstweiligen\nAnordnung auszusetzen.\n\n19\nMit Schriftsätzen vom 1. Januar 2012 erwiderte der Beschwerdeführer auf die\nvom 28., 24. bzw. 25. November 2011 datierenden Stellungnahmen der Bayerischen\nStaatsregierung, des Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie des\nGeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.\n\n20\nAm 22. Mai 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1952/11) des Beschwerdeführers\nzur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 30. Mai 2012 zugestellt.\nC. Das den Gegenstand von Individualbeschwerde Nr. 27505/14 bildende\nHauptverfahren betreffend die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\n1. Das Verfahren vor dem Landgericht Regensburg\na) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers\n\n21\nIn dem nach der Zurückverweisung der Rechtssache wiederaufgenommenen\nVerfahren vor dem Landgericht Regensburg reichte der Beschwerdeführer ein\nAblehnungsgesuch gegen Richter P. ein. Letzterer war ein Mitglied der Kammer\ngewesen, die am 22. Juni 2009 die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte (siehe Rdnr. 8).\nDer Beschwerdeführer trug vor, Richter P. habe am 22. Juni 2009, unmittelbar nach\nder Verkündung des landgerichtlichen Urteils, mit dem die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden sei, mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu dessen Verteidigerin gesagt:\n„Passen Sie auf, wenn er rauskommt, dass er nicht vor Ihrer Tür steht und sich dann\n[...] bei Ihnen bedankt.“ Er behauptete, die Bemerkung sei während einer im\nRichterzimmer stattfindenden Besprechung zwischen den Richtern und den zwei\nVerteidigern des Beschwerdeführers bezüglich einer möglichen Verlegung des\nBeschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus nach dem Urteil des\nLandgerichts gefallen.\n\n22\nIn einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 zum Ablehnungsgesuch des\nBeschwerdeführers erklärte Richter P., dass er sich an ein Gespräch über eine\nmögliche Verlegung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus zu\neinem späteren Zeitpunkt nach der Urteilsverkündung erinnere. Angesichts der\nseitdem verstrichenen Zeit seien ihm jedoch weder die konkrete Gesprächssituation,\nin der er die behauptete Äußerung getätigt haben solle, noch die genauen\nGesprächsinhalte erinnerlich.\n\n23\nAm 2. Januar 2012 wies das Landgericht Regensburg die von dem\nBeschwerdeführer eingereichten Ablehnungsgesuche zurück. Das Gericht vertrat\ninsbesondere die Auffassung, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer\nhabe glaubhaft gemacht, dass Richter P. die in Rede stehende Äußerung getätigt\nhabe, dies keine objektiv berechtigten Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit\nbegründe. Selbst wenn angenommen werde, der Beschwerdeführer habe\nbegründeten Anlass zu der Annahme, das Wort „bedanken“ bedeute im\nvorgenannten Kontext die Begehung einer Gewalttat durch ihn, sei festzuhalten,\ndass das Landgericht unter Mitwirkung des Richters P. kurz zuvor festgestellt habe,\ndass die sexuellen Gewaltfantasien des Beschwerdeführers nach wie vor andauerten\nund dass zum damaligen Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe,\ndass er erneut schwere Straftaten gegen das Leben und die sexuelle\nSelbstbestimmung anderer begehen werde. Sollte Richter P. die in Rede stehende\nÄußerung tatsächlich getätigt haben, so habe sein „Ratschlag“ demnach im\nWesentlichen nichts weiter als die Anwendung dieser Feststellungen des\nLandgerichts auf einen konkreten Fall dargestellt. Die Äußerung sei außerdem im\nRahmen eines vertraulichen Gesprächs der Verfahrensbeteiligten in Abwesenheit\ndes Beschwerdeführers getätigt worden. Richter P. habe davon ausgehen können,\ndass die Verteidigerin des Beschwerdeführers seine Äußerung in diesem\nZusammenhang in der vorgenannten Art und Weise interpretieren würde.\n\n24\nDarüber hinaus spiegele die Äußerung des Richters P. dessen Einschätzung\nvom Tag der Urteilsverkündung durch das Landgericht am 22. Juni 2009 wider. Sie\nbesage keineswegs, dass Richter P. nicht bereit gewesen sei, rund zwei Jahre nach\nder angegriffenen Äußerung und nach Abschluss einer erneuten Hauptverhandlung\neine unparteiische Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu treffen. Die\nTatsache an sich, dass Richter P. bereits zuvor mit der Rechtssache des\nBeschwerdeführers befasst gewesen sei, mache ihn nicht voreingenommen.\nb) Die erneute Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Sicherungsverwahrung\n\n25\nAm 3. August 2012 ordnete das Landgericht Regensburg nach\n24 Verhandlungstagen erneut die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.\n\n26\nDas Landgericht stellte insbesondere fest, dass im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1\nund § 105 Abs. 1 JGG i. V. m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Mai 2011 die Gesamtwürdigung des Beschwerdeführers, seiner Tat und\nergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs seiner Jugendstrafe ergebe,\ndass der Beschwerdeführer aufgrund konkreter Umstände in seiner Person oder\nseinem Verhalten im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit\nschwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten ähnlich denen, derer er für schuldig\nbefunden worden sei, begehen werde.\n\n27\nDas Landgericht befand weiter, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 43) leide. Unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des\nBundesverfassungsgerichts stellte es fest, dass zwar eine bloße\n„Persönlichkeitsauffälligkeit“ nicht ausreiche, um das Merkmal einer psychischen\nStörung im Sinne dieser Bestimmung zu erfüllen, eine solche psychische Störung\njedoch auch nicht in einem Ausprägungsgrad vorhanden sein müsse, demzufolge die\nSchuldfähigkeit der betroffenen Person nach §§ 20 und 21 StGB vermindert oder\nausgeschlossen sei (siehe Rdnr. 43). Da der sexuelle Sadismus des\nBeschwerdeführers sehr ausgeprägt sei und seit der Pubertät ganz wesentlich\nseinen Entwicklungsprozess bestimmt habe, stelle dieser eine psychische Störung im\nSinne des ThUG dar.\n\n28\nDas Landgericht stützte sich bei dieser Einschätzung auf die Gutachten der\nzwei von ihm hinzugezogenen externeren psychiatrischen Sachverständigen K. und\nF. Unter Berücksichtigung der Feststellungen dieser Sachverständigen sowie\nmehrerer Sachverständiger, die den Beschwerdeführer seit seiner im Anschluss an\ndie Tat erfolgten Verhaftung bereits untersucht hatten, war das Landgericht\nüberzeugt, dass bei dem Beschwerdeführer seit seinem siebzehnten Lebensjahr\nsexuelle Gewaltfantasien aufgetreten seien, die sich auf das Würgen von Frauen\ngerichtet hätten. Er leide im Sinne des maßgeblichen\nDiagnoseklassifikationssystems, der Internationalen statistischen Klassifikation der\nKrankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der aktuellen Fassung (ICD-\n10), an einer Störung der Sexualpräferenz, namentlich an sexuellem Sadismus;\ndiese Störung habe seine brutale Straftat ausgelöst und sich in dieser manifestiert\nund sie daure auch weiterhin an. Die Therapie, der sich der Beschwerdeführer bis\n2007 unterzogen habe, insbesondere eine Sozialtherapie, sei nicht erfolgreich\ngewesen. Obgleich er sich grundsätzlich weiterhin therapiebereit zeige, sei er aktuell\nnicht in therapeutischer Behandlung.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n29\nIn einer Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. August 2012 rügte\nder Beschwerdeführer, dass seine nachträgliche Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung rechtswidrig und das Urteil unter Mitwirkung eines\nbefangenen Richters, nämlich P., ergangen sei.\n\n30\nAm 5. März 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\n3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n31\nAm 11. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass die nachträgliche\nAnordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das im Grundgesetz und in Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention verankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung, gegen das\nRecht auf Freiheit und gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot bzw.\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoße. Er brachte ferner vor, dass sein Grundrecht\nauf einen gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil Richter P. ihm gegenüber\nbefangen gewesen sei.\n\n32\nAm 5. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe\nvon Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 813/13).\nD. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers während der\nVollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n33\nAm 7. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Anordnung seiner\neinstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung von der Abteilung für\nSicherungsverwahrte der JVA S. in eine Abteilung für Untersuchungsgefangene\nverlegt. In der Folge verlor er die Privilegien, die Sicherungsverwahrten gewährt\nwerden. Insbesondere bestand keine Therapiemöglichkeit mehr. Am\n13. September 2011 wurde er in die Abteilung für Sicherungsverwahrte der JVA S.\nzurückverlegt und dort erneut bis zum 20. Juni 2013 untergebracht.\n\n34\nSeit dem 20. Juni 2013 ist er in der neu errichteten Einrichtung für\nSicherungsverwahrte der JVA S. untergebracht. In dieser Einrichtung, die bis zu\n84 Sicherungsverwahrte aufnehmen kann, werden die Untergebrachten von einem\nPsychiater, sieben Psychologen, einem Allgemeinmediziner, sieben Sozialarbeitern,\neinem Rechtsanwalt, einem Lehrer, einem Vollzugsinspektor, vier Krankenpflegern,\n44 Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst und vier Bediensteten im Bereich der\nVerwaltung betreut. Die Untergebrachten können sich zwischen 6:00 und 23:30 Uhr\naußerhalb der heute 15 m² großen Zellen aufhalten. Der Beschwerdeführer hat in\ndieser Einrichtung sämtliche Therapieangebote, insbesondere eine Sozialtherapie in\nEinzel- oder Gruppensitzungen, die Teilnahme an einem\nIntensivbehandlungsprogramm für Sexualstraftäter oder eine Therapie durch einen\nexternen Psychiater, abgelehnt.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Allgemeiner Rechtsrahmen\n\n35\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und\nder Strafprozessordnung zur Sicherungsverwahrung sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zur praktischen Umsetzung von\nSicherungsverwahrungsanordnungen einschließlich der in dem maßgeblichen\nZeitraum vorgenommenen diesbezüglichen Gesetzesänderungen findet sich\ninsbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen\nM. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009),\nG. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52,\n28. November 2013) und B. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14,\nRdnrn. 42-76, 7. Januar 2016). Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug\ngenommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor (siehe Rdnrn 36-42):\nB. Sicherungsverwahrungsanordnungen gegen Jugendliche und\nHeranwachsende\n\n36\nZunächst gestattete das Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Anordnung der\nSicherungsverwahrung bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, auf die das\nJugendstrafrecht angewendet wurde, nicht.\n\n37\nMit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008,\ndas am 12. Juli 2008 in Kraft trat, wurde § 7 Abs. 2 in das Jugendgerichtsgesetz\neingefügt.\n\n38\n§ 7 Abs. 2 JGG in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung lautete:\n„Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen [...]\neines Verbrechens\n1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder\n2. [...]\ndurch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr\nausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf\neine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das\nGericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die\nGesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner\nEntwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit\nerneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.“\n\n39\n§ 105 Abs. 1 JGG sieht vor, dass, wenn ein zwischen 18 und 21 Jahren alter\nHeranwachsender eine Verfehlung begeht, der Richter bestimmte für einen\nJugendlichen (eine Person zwischen 14 und 18 Jahren) geltende Vorschriften des\nGesetzes anwendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei\nBerücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.\n\n40\nNach § 7 Abs. 4 JGG in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung waren\ndie Gerichte verpflichtet, in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die weitere\nVollstreckung einer konkreten Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung\nauszusetzen war; mit Urteil vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesverfassungsgericht\ndie Verkürzung dieser Frist von einem Jahr auf sechs Monate an.\n\n41\nNach § 7 Abs. 4 JGG i. V. m. § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung konnte ein Gericht nach der anzuwendenden\nÜbergangsvorschrift die einstweilige Unterbringung einer Person in der\nSicherungsverwahrung (bis zum Eintritt der Rechtskraft des maßgeblichen Urteils\nüber die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) anordnen, wenn\ndringende Gründe für die Annahme vorhanden waren, dass die nachträgliche\nUnterbringung dieser Person in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden\nwürde.\n\n42\nNach §§ 304 Abs. 1 und 305 StPO ist die (an keine Frist gebundene)\nMöglichkeit gegeben, beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die von einem\nLandgericht angeordnete einstweilige Unterbringung einer Person in der\nSicherungsverwahrung einzulegen; nach § 310 StPO besteht vor den ordentlichen\nGerichten keine weitere Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des\nOberlandesgerichts. Ein Untergebrachter kann nach der Entscheidung des\nOberlandesgerichts die Anordnung seiner einstweiligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung durch erneute Beschwerde beim zuständigen Landgericht\nanfechten.\nC. Weitere einschlägige Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und\nweitere einschlägige innerstaatliche Praxis\n\n43\nNachfolgend finden sich die weiteren im vorliegenden Fall in Bezug\ngenommenen Bestimmungen in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung. Die\nBestimmungen über die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit\n(§§ 20 und 21 StGB) sind in der Rechtssache B. (a. a. O., Rndrn. 61-62) dargestellt.\nDie Vorschriften zur Unterbringung psychisch kranker Personen (§ 63 StGB und\n§ 1 ThUG) sind in der Rechtssache B. (a. a. O., Rndrn. 63-64) aufgeführt. Schließlich\nist in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 66-72) auch das Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\nzusammengefasst. Dieses u. a. im Hinblick auf den Beschwerdeführer der\nvorliegenden Rechtssache erlassene Urteil betraf die nachträgliche Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG und die nachträgliche\nUnterbringung erwachsener Straftäter in der Sicherungsverwahrung nach dem StGB\ngleichermaßen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN\n\n44\nDa sich die beiden vorliegenden Individualbeschwerden auf zwei miteinander\nzusammenhängende Verfahren beziehen, von denen das eine die einstweilige und\ndas andere die rechtskräftige Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers zum Gegenstand hatte, beschließt der Gerichtshof, die\nIndividualbeschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs).\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 UND ARTIKEL 7 ABS. 1\nDER KONVENTION AUFGRUND DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES\nBESCHWERDEFÜHRES VOM 6. MAI 2011 BIS ZUM 20. JUNI 2013\n\n45\nDer Beschwerdeführer rügte, dass seine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung – die vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 gedauert und\nursprünglich auf der einstweiligen Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und\nanschließend auf der im Hauptverfahren ergangenen rechtskräftigen Anordnung der\nSicherungsverwahrung beruht habe – sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention und das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1\nder Konvention verletzt habe.\n\n46\nNachdem die Versuche der Regierung, direkt mit dem Beschwerdeführer eine\ngütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete sie den Gerichtshof\nmit Schreiben vom 23. Mai 2014 von ihrem Vorschlag, mit Blick auf das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache G. (a. a. O.) eine einseitige Erklärung zur\nErledigung der in diesem Teil der Individualbeschwerde Nr. 10211/12 aufgeworfenen\nFrage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gemäß\nArtikel 37 der Konvention zu streichen.\n\n47\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Die gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer ist gescheitert.\n2. Die Bundesregierung erkennt – durch einseitige Erklärung – an, dass der Beschwerdeführer\ndadurch in seinen Rechten aus Art. 5, Art. 7 EMRK verletzt worden ist, dass seine\nSicherungsverwahrung mit dem Unterbringungsbefehl vom 6. Mai 2011 einstweilig nachträglich\nangeordnet wurde. Maßgeblich ist, dass sich der Beschwerdeführer dabei – unter\nBerücksichtigung der einzelnen Umstände seiner konkreten Unterbringungssituation – zunächst\nnicht in einer für die Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung „geeigneten“ Einrichtung\nbefand.\n3. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, eine\nEntschädigung in Höhe von 12.500 Euro an den Beschwerdeführer zu leisten, wenn der\nGerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses\nBetrages gemäß Art. 37 Abs. 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit würden sämtliche\nAnsprüche des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik (d.h. gegen den Bund und/oder die\nLänder) wegen konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Kosten und\nAuslagen als abgegolten gelten.\nDer Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endgültigkeit der Entscheidung des\nGerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.“\n\n48\nDie Regierung führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht\nüber einen Zeitraum von etwa 25 Monaten – also vom 6. Mai 2011 bis zu seiner\nVerlegung in die Abteilung für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der JVA S. am\n20. Juni 2013 – nicht in einer für psychisch Kranke geeigneten Einrichtung\nuntergebracht war. Nachdem der Regierung die Individualbeschwerde Nr. 27505/14\nübermittelt worden war, stellte sie auf Anfrage des Gerichtshofs klar, dass sie sich\nmit ihrer Erklärung auf die Unterbringung des Beschwerdeführers bis zum\n20. Juni 2013 sowohl aufgrund der einstweiligen Anordnung als auch aufgrund der\nim Hauptverfahren erfolgten Anordnung bezogen habe.\n\n49\nMit Schreiben vom 16. Juni 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass\ner mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht einverstanden sei, weil sie\nnicht alle aufgetretenen Konventionsverletzungen miteinbeziehe, die vorgeschlagene\nEntschädigungssumme den von ihm infolge dieser Verletzungen erlittenen Schaden\nnicht vollständig abdecke und er seine sofortige Freilassung aus der\nSicherungsverwahrung erreichen wolle.\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention\njederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem\nRegister zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Abs. 1 Buchst. a, b\noder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach\nArtikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn:\n„[...] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen\nnicht gerechtfertigt ist.“\n\n51\nEr erinnert außerdem daran, dass er unter bestimmten Umständen eine\nBeschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen\nErklärung der beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der\nBeschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\n\n52\nZu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze\ngeprüft, die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, und zwar insbesondere im\nUrteil Tahsin Acar (siehe Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI; WAZA\nSpółka z o.o. ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007;\nund Herman ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35965/14,\nRdnrn. 15-18, 17. November 2015).\n\n53\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen seine Praxis in Bezug auf\nRügen wegen einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention durch die nachträgliche Verlängerung oder Anordnung einer\nSicherungsverwahrung, die in gesonderten Abteilungen für Sicherungsverwahrte\nvollzogen wird, festgelegt (siehe beispielsweise M. ./. Deutschland, a. a. O.,\nRdnrn. 86-105 und Rdnrn. 117-137; B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 61272/09, Rdnrn. 66-89, 19. April 2012; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 65210/09, Rdnrn. 69-80, 7. Juni 2012; und G., a. a. O., Rdnrn. 71-108 und\nRdnrn. 118-131).\n\n54\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung\nenthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen Entschädigungssumme –\ndie den in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht – ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der\nBeschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).\n\n55\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen und\ninsbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu\ndiesem Thema überzeut, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der\nKonvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, keine Fortsetzung der Prüfung\ndieses Teils der Beschwerden erfordert (Artikel 37 Abs. 1 am Ende).\n\n56\nNach Ansicht des Gerichtshofs sollte der in der Erklärung der Regierung\nbezeichnete Betrag binnen drei Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des\nGerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die\nZahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n\n57\nDer Gerichtshof betont abschließend, dass die Beschwerden nach Artikel 37\nAbs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnten, sollte die\nRegierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten\n(Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\n\n58\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssachen im Register zu streichen,\nsoweit sie die vorgenannten Rügen betreffen.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\nAUFGRUND DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEFÜHRES\nAB DEM 20. JUNI 2013\n\n59\nDer Beschwerdeführer rügte weiter, dass seine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. ab\ndem 20. Juni 2013 (soweit sie auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts\nRegensburg vom 3. August 2012 vollstreckt worden sei) auch sein Recht auf Freiheit\nnach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt habe; dieser lautet, soweit maßgeblich,\nwie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;\n[...]“\n\n60\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n62\nDer Beschwerdeführer trug vor, die in Rede stehende Sicherungsverwahrung\nhabe gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen, da sie insbesondere nicht nach Buchst. e\ndieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen sei. Er sei nicht „psychisch krank“\ngewesen. Außerdem sei er, zumindest bis zu seiner Verlegung in die Einrichtung für\nSicherungsverwahrte der JVA S. am 20. Juni 2013, nicht in einer für die Behandlung\npsychisch Kranker geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen.\n\n63\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die im Hauptverfahren\nangeordnete nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung nach seiner am 20. Juni 2013 erfolgten Verlegung in die\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. mit Artikel 5 Abs. 1 in Einklang\ngestanden habe. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als Freiheitsentziehung bei\neinem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt gewesen. Wie von den zwei vom\nLandgericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bestätigt worden sei,\nhabe der Beschwerdeführer insbesondere an einer tatsächlichen psychischen\nStörung im Sinne dieser Bestimmung, namentlich an einer pathologischen Störung\nder Sexualpräferenz, gelitten. Überdies sei die vorgenannte Einrichtung, in der der\nBeschwerdeführer untergebracht gewesen sei, eine für „psychisch Kranke“ geeignete\nEinrichtung gewesen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n64\nBezüglich einer Übersicht der hinsichtlich Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\nfestgelegten maßgeblichen Grundsätze verweist der Gerichtshof auf die\nZusammenfassung dieser Grundsätze in seinem Urteil in der Rechtssache B.\n(a. a. O., Rdnrn. 95-99).\n\n65\nBei der Entscheidung darüber, ob die nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als\nFreiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war, stellt der\nGerichtshof fest, dass das Landgericht Regensburg im Hauptverfahren zu der\nAuffassung gelangt war, dass der Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit nach wie\nvor an einer Störung der Sexualpräferenz, namentlich an sexuellem Sadismus im\nSinne des ICD-10, gelitten habe. Der Zustand des Beschwerdeführers habe eine\npsychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG dargestellt. Das Gericht stützte\nseine in der Beschwerdeinstanz bestätigten Feststellungen auf die Gutachten zweier\nexterner psychiatrischer Sachverständiger (siehe Rdnrn. 25-28).\n\n66\nMit Blick auf die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage\nobjektiver ärztlicher Gutachten nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer an\neiner tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e litt.\nBerücksichtigung findet insbesondere, dass die von den innerstaatlichen Gerichten\nbei dem Beschwerdeführer festgestellte psychische Krankheit – sexueller Sadismus\nmit sexuellen Gewaltfantasien, die sich auf das Würgen von Frauen richteten – sehr\nausgeprägt war, den von dem Beschwerdeführer begangenen Mord ausgelöst und\nsich in diesem manifestiert hatte, weiterhin andauerte und psychiatrische Behandlung\nerforderlich machte.\n\n67\nDer Gerichtshof ist zudem der Ansicht, dass die zuständigen innerstaatlichen\nGerichte wie nach seiner Rechtsprechung erforderlich (siehe Rdnr. 64) zu Recht\ndavon ausgehen konnten, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers ihrer\nArt oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, da, wie sie\nfestgestellt hatten, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere Straftat ähnlich\nderjenigen, für die er verurteilt worden war, begehen würde (siehe Rdnr. 26). Ferner\nhing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers\nberechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab, denn nach dem\ninnerstaatlichen Recht konnte die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nur\nangeordnet werden, wenn und solange eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass\ner aufgrund dieser Störung im Falle seiner Freilassung rückfällig werden würde\n(siehe Rdnr. 40).\n\n68\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer „psychisch krank“ im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. e war.\n\n69\nIm Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden, nach § 7 Abs. 2\nNr. 1 und § 105 Abs. 1 JGG i. V. m. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 26 und 38, 39 und 43) angeordneten\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers muss der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten Anforderungen (siehe\nRdnr. 64) prüfen, ob diese Sicherungsverwahrung in einem Krankenhaus, einer Klinik\noder einer anderen für psychisch Kranke geeigneten Einrichtung erfolgte. Er stellt\nfest, dass der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Zeitraum vom\n20. Juni 2013 bis zur darauffolgenden Entscheidung im Rahmen der regelmäßigen\ngerichtlichen Überprüfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in der neu\nerrichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. untergebracht war.\n\n70\nDer Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die ärztliche und\ntherapeutische Betreuung, die ihm in dieser Einrichtung angeboten wurde, im\nVergleich zu den Bedingungen in der JVA S. wesentlich verändert hat. Angesichts\nder Personalsituation, der äußeren Bedingungen und insbesondere der ihm\nunterbreiteten Therapieangebote (u. a. Sozialtherapie in Einzel- oder\nGruppensitzungen, Intensivbehandlungsprogramm für Sexualstraftäter oder Therapie\ndurch einen externen Psychiater) ist der Gerichtshof überzeugt, dass dem\nBeschwerdeführer ein für eine wegen psychischer Krankheit untergebrachte Person\nangemessenes Therapieumfeld geboten wurde und er somit in einer im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchst. e geeigneten Einrichtung untergebracht war.\n\n71\nFolglich war die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers, soweit sie infolge der angegriffenen Entscheidungen ab dem\n20. Juni 2013 in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. vollzogen\nwurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als rechtmäßige Freiheitsentziehung bei\neinem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt.\n\n72\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil der\nBeschwerde nicht verletzt worden.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION\nAUFGRUND DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEFÜHRES\nAB DEM 20. JUNI 2013\n\n73\nDer Beschwerdeführer machte geltend, seine nachträglich angeordnete\nSicherungsverwahrung auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Regensburg\nvom 3. August 2012 in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. ab dem\n20. Juni 2013 habe auch sein Recht, nicht mit einer schwereren als der zur Tatzeit im\nJuni 1997 angedrohten Strafe belegt zu werden, verletzt. Er berief sich auf Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer\nBegehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch\nkeine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“\n\n74\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n75\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n76\nAus Sicht des Beschwerdeführers ist seine in Rede stehende\nSicherungsverwahrung nicht mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vereinbar. In\nAnbetracht der durch den Gerichtshof in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O.) aufgestellten Kriterien hätte diese Sicherungsverwahrung, die nachträglich\nangeordnet worden sei, als „Strafe“ eingestuft werden müssen. Der Umstand, dass\ndie Sicherungsverwahrung entsprechend den durch das Gesetz zur\nbundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der\nSicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 eingeführten Neuerungen in der\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. vollzogen worden sei, ändere nichts\nan dieser Feststellung. Sehe man vom äußeren Anschein ab, stelle die\nSicherungsverwahrung nach wie vor eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention dar.\n\n77\nDie Regierung trug vor, dass die im Hauptverfahren ergangene nachträgliche\nAnordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers seit der Verlegung\ndes Beschwerdeführers in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte der JVA S. am\n20. Juni 2013 mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Ab diesem\nZeitpunkt könne die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht mehr als\n„Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 eingestuft werden. Seine Unterbringung solle\nder Behandlung seiner psychischen Störung dienen. In dieser Einrichtung fänden\nseitdem intensive Bemühungen eines multidisziplinären Teams von Fachkräften statt,\num den Beschwerdeführer für eine Behandlung seines Störungsbildes zu gewinnen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n78\nBezüglich einer Übersicht der hinsichtlich Artikel 7 Abs. 1 festgelegten\nmaßgeblichen Grundsätze verweist der Gerichtshof auf die Zusammenfassung\ndieser Grundsätze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 149-150).\n\n79\nBei der Entscheidung darüber, ob in der vorliegenden Rechtssache die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die nach seiner Verurteilung wegen\neines im Jahr 1997 begangenen Mordes nachträglich angeordnet worden war, eine\n„Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 darstellte, verweist der Gerichtshof\nzunächst auf seine Feststellungen in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 153-183).\nIn diesem Fall hatte der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob die\nSicherungsverwahrung des betroffenen Beschwerdeführers, die nur aufgrund seiner\npsychischen Störung nachträglich verlängert werden konnte und in einer neuen, zur\nErfüllung der verfassungsrechtlich gebotenen Unterscheidung zwischen\nSicherungsverwahrung und Strafhaft errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte\nvollzogen wurde, als „Strafe“ einzustufen war.\n\n80\nDer Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass sich in Fällen, in denen die\nSicherungsverwahrung der betroffenen Person aufgrund der Notwendigkeit der\nBehandlung ihrer psychischen Störung verlängert wurde, sowohl das Wesen als\nauch der Zweck ihrer Sicherungsverwahrung gegenüber einer\nSicherungsverwahrung, die unabhängig von einer psychischen Störung vollzogen\nwird, grundlegend geändert haben. In Fällen, in denen die Sicherungsverwahrung\nnur verlängert wurde und auch nur verlängert werden konnte, um eine psychische\nStörung in einer geeigneten Einrichtung zu behandeln, traten der strafende\nCharakter der Sicherungsverwahrung und ihr Zusammenhang mit der\nstrafrechtlichen Verurteilung der Person so weit in den Hintergrund, dass die\nMaßnahme keine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 mehr darstellte.\n\n81\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieselben Erwägungen auch für eine\nSicherungsverwahrung gelten, die nicht wie in der Rechtssache B. (a. a. O.) über\neine ehemals gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer hinaus verlängert, sondern in\neinem gesonderten Urteil nachträglich angeordnet worden war, ohne dass – wie im\nvorliegenden Fall – die Anordnung der Sicherungsverwahrung Bestandteil des Urteils\ndes erkennenden Gerichts gewesen wäre.\n\n82\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers ebenfalls nur angeordnet wurde und nur angeordnet werden\nkonnte, weil bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung festgestellt wurde\n(siehe Rdnrn. 27 und 43). Sie wurde ebenfalls in einer neu errichteten Einrichtung für\nSicherungsverwahrte vollzogen. In dieser Einrichtung wurden dem Beschwerdeführer\neine individuelle Betreuung und eine umfassende Therapierung seiner psychischen\nStörung durch Sozialtherapie in Einzel- oder Gruppensitzungen, ein\nIntensivbehandlungsprogramm für Sexualstraftäter bzw. eine Therapie durch einen\nexternen Psychiater angeboten.\n\n83\nAngesichts dieser Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass\ndie aus den angegriffenen Entscheidungen resultierende Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr als „Strafe“\neingestuft werden konnte.\n\n84\nFolglich ist Artikel 7 Abs. 1 der Konvention im Hinblick auf diesen Teil der\nBeschwerde nicht verletzt worden.\nV. BEHAUPTETE ÜBERLANGE DAUER DER GERICHTLICHEN PRÜFUNG\n\n85\nDer Beschwerdeführer rügte mit Individualbeschwerde Nr. 10211/12 ferner,\ndass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren nicht\ninnerhalb kurzer Frist entschieden hätten. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention.\n\n86\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verfahren\nbeabsichtigte, die Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung anzufechten. Die Rüge\ndes Beschwerdeführers ist daher nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen, der\nwie folgt lautet:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.“\n\n87\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n88\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer geltend machte, das\nRecht auf Prüfung innerhalb kurzer Frist sei unter anderem in dem Verfahren vor\ndem Bundesverfassungsgericht missachtet worden. Der Gerichtshof verweist auf\nseine wiederholt getroffene Feststellung, wonach Artikel 5 Abs. 4 auf Verfahren vor\ninnerstaatlichen Verfassungsgerichten anwendbar ist, die sich im Rahmen der\nÜberprüfung der Wahrung der Grundrechte durch eine angegriffene\nFreiheitsentziehungsanordnung von der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei\nder betroffenen Person zu überzeugen haben, und die für die Aufhebung von\nEntscheidungen der ordentlichen Gerichte sowie gegebenenfalls für die Anordnung\nder Entlassung der Person, der die Freiheit entzogen wird, zuständig sind (siehe\ninsbesondere Smatana ./. die Tschechische Republik, Individualbeschwerde\nNr. 18642/04, Rdnrn. 119-124, 27. September 2007; und Žúbor ./. Slowakei,\nIndividualbeschwerde Nr. 7711/06, Rdnrn. 71-77, 6. Dezember 2011 m. w. N.). Der\nGerichtshof stellt im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts\nfest (siehe hierzu bspw. auch dessen Leiturteil vom 4. Mai 2011, Rdnr. 43), dass\nArtikel 5 Abs. 4 auf Verfahren vor diesem Gericht ebenfalls Anwendung findet. Dies\nist zwischen den Parteien auch unstreitig.\n\n89\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Er stellt\nweiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie\nfür zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n90\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer des Verfahrens zur\nAnfechtung der Rechtmäßigkeit seiner einstweiligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung dem Erfordernis der „kurzen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention nicht gerecht geworden sei. Ab dem Zeitpunkt, als er am 27. Juni 2011\nseine Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom\n6. Mai 2011 eingelegt habe, seien nahezu elf Monate vergangen, bis das\nBundesverfassungsgericht am 22. Mai 2012 abschließend über die Rechtmäßigkeit\nseiner einstweiligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden habe.\nEr machte insbesondere geltend, dass das Bundesverfassungsgericht, bei dem das\nVerfahren vom 7. September 2011 bis zum 22. Mai 2012 anhängig gewesen sei,\nnicht zügig entschieden habe.\n\n91\nDie Regierung war der Auffassung, dass das in Rede stehende Verfahren wie\nnach Artikel 5 Abs. 4 gefordert zügig geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe\nam 29. Juni 2011 die gerichtliche Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses\nvom 6. Mai 2011, mit dem seine einstweilige Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung angeordnet worden war, beantragt. In Anbetracht der\nKomplexität des Falles – die innerstaatlichen Gerichte hätten sich nicht nur mit einer\numfangreichen Verfahrensakte auseinandersetzen müssen, sondern hätten auch die\nRechtmäßigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Lichte des\nneuen Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und den darin\nfestgelegten neuen Kriterien überprüfen müssen – sei sowohl im Hinblick auf das\nOberlandesgericht als auch auf das Bundesverfassungsgericht davon auszugehen,\ndass diese ihre Entscheidungen innerhalb kurzer Frist erlassen hätten. Überdies\nhabe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit (von der er auch Gebrauch gemacht\nhabe) offengestanden, beim Landgericht eine erneute Beschwerde gegen seine\neinstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einzulegen, während das\nhier in Rede stehende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig\ngewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n92\nDer Gerichtshof wiederholt, dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention dadurch,\ndass er Personen, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht auf Anfechtung der\nRechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung garantiert, nach Einleitung des\nentsprechenden Verfahrens auch ein Recht auf zügige gerichtliche Entscheidung\nüber die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung sowie auf deren Aufhebung bei\nFeststellung ihrer Unrechtmäßigkeit gewährt (siehe M. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 106, 9. Juli 2009; und Idalov ./. Russland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 5826/03, Rdnr. 154, 22. Mai 2012).\n\n93\nDie Frage, ob das Recht auf eine zügige Entscheidung beachtet worden ist,\nmuss – wie dies auch für das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 3\nund Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gilt – im Lichte der Umstände jedes einzelnen\nFalles betrachtet werden, einschließlich der Komplexität des Verfahrens, der\nVerfahrensführung seitens der innerstaatlichen Behörden und des\nBeschwerdeführers sowie der Bedeutung der Rechtssache für die Interessen des\nBeschwerdeführers (siehe M., a. a. O., Rdnr. 106, m. w. N.; S.T.S. ./. die\nNiederlande, Individualbeschwerde Nr. 277/05, Rdnr. 43, ECHR 2011; und\nShcherbina ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 41970/11, Rdnr. 62,\n26. Juni 2014).\n\n94\nArtikel 5 Abs. 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, Verfahren zur\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit von Freiheitsentziehungen und zur Verhandlung\nüber Freilassungsanträge mehrinstanzlich auszugestalten. Wenn ein Staat jedoch\neine zweite Instanz vorsieht, muss er Personen, denen die Freiheit entzogen ist, im\nRechtsmittelverfahren grundsätzlich dieselben Garantien zugestehen wie in der\nersten Instanz (siehe Navarra ./. Frankreich, 23. November 1993, Rdnr. 28, Serie A\nBand 273-B; Khudobin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 59696/00, Rdnr. 124,\nECHR 2006-XII (Auszüge); und S.T.S. ./. die Niederlande, a. a. O., Rdnr. 43).\n\n95\nBei der Entscheidung darüber, ob das Erfordernis erfüllt wurde, dass eine\nEntscheidung innerhalb „kurzer Frist“ zu ergehen hat, ist, wenn das Verfahren in\nmehreren Instanzen geführt wurde, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe\nNavarra, a. a. O., Rdnr. 28; und M., a. a. O., Rdnr. 106). Wurde die ursprüngliche\nUnterbringungsanordnung von einem Gericht (also von einem unabhängigen und\nunparteiischen Organ der Rechtspflege) unter Gewährung angemessener\nrechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen und sieht das innerstaatliche Recht\nein Rechtsmittelsystem vor, ist der Gerichtshof bereit, im zweitinstanzlichen\nVerfahren eine längere Überprüfungsdauer gelten zu lassen (siehe\nLebedev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 4493/04, Rdnr. 96,\n25. Oktober 2007; und Shcherbina, a. a. O., Rdnr. 65). Diese Erwägungen gelten\nauch für Beschwerden nach Artikel 5 Abs. 4 im Hinblick auf Verfahren vor den\nVerfassungsgerichten, die aufgrund der maßgeblichen strafverfahrensrechtlichen\nBestimmungen von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten getrennt geführt\nwurden (siehe Žúbor, a. a. O., Rdnr. 89).\n\n96\nDer Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung verhältnismäßig strenge\nMaßstäbe zu der Frage aufgestellt, ob ein Staat dem Erfordernis der „kurzen Frist“\ngerecht geworden ist. Eine Analyse seiner Rechtsprechung ergibt, dass in\nRechtsmittelverfahren vor den ordentlichen Gerichten, die auf die Anordnung einer\nFreiheitsentziehung durch ein Gericht erster Instanz folgen, den Behörden\nzuzurechnende Verzögerungen von mehr als drei bis vier Wochen geeignet sind,\neine Frage nach dem aus Artikel 5 Abs. 4 herrührenden Erfordernis der „kurzen Frist“\naufzuwerfen, sofern nicht nach den Umständen des Falles ausnahmsweise eine\nlängere Überprüfungsdauer gerechtfertigt war (vgl. u. a. G. B. ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 27426/95, Rdnrn. 27 und 32-39, 30. November 2000 – in\nder eine Dauer von zweiunddreißig Tagen für die Entscheidung über den\nFreilassungsantrag des Beschwerdeführers durch eine Bundesanwältin und ein\nBundesgericht als Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 gewertet wurde; Lebedev, a. a. O.,\nRdnrn. 98-102 – wo eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 festgestellt wurde, da die\nVerantwortung für eine siebenundzwanzigtägige Verlängerung der Gesamtdauer bis\nzur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Freilassungsantrag des\nBeschwerdeführers den Behörden zuzurechnen war; Lebedev, a. a. O., Rdnr. 97;\nund Shcherbina, a. a. O., Rdnr. 65).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n97\nHinsichtlich des Zeitraums, der bei der Beurteilung der Einhaltung des\nErfordernisses der „kurzen Frist“ durch den beschwerdegegnerischen Staat zu\nberücksichtigen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer am\n5. Mai 2011 seinen ersten Freilassungsantrag beim Landgericht stellte. Er verwies\ndarauf, dass nach der Aufhebung des Urteils, mit dem seine Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden war, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Mai 2011 keine Rechtsgrundlage mehr dafür bestehe, dass ihm die Freiheit\nentzogen werde (siehe Rdnr. 10). Daraufhin ordnete das Landgericht am\ndarauffolgenden Tag, dem 6. Mai 2011, seine einstweilige Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung an. In dem Verfahren vor dem Gerichtshof rügte der\nBeschwerdeführer lediglich, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht zügig über seine\nBeschwerden gegen diese Unterbringungsanordnung entschieden hätten (siehe\nRdnr. 90). Folglich begann der zu untersuchende Zeitraum am 29. Juni 2011 mit dem\nEingang der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nUnterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 beim Landgericht. Er endete am 30. Mai\n2012 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom\n22. Mai 2012 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers. Er erstreckte sich somit\nauf elf Monate und einen Tag für drei Instanzen.\n\n98\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht nach dem Eingang der\nBeschwerde des Beschwerdeführers am 29. Juni 2011 die Entscheidung, seine\nUnterbringungsanordnung vom 6. Mai 2011 nicht abzuändern, am 4. Juli 2011 – also\ninnerhalb kurzer Frist – fällte.\n\n99\nIm Anschluss an die Entscheidung des Landgerichts entschied das\nOberlandesgericht, nachdem es Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und\nVerteidigung eingeholt hatte, am 16. August 2011 über die Beschwerde des\nBeschwerdeführers; das Verfahren vor diesem Gericht dauerte somit zweiundvierzig\nTage.\n\n100\nBei der Beurteilung der Frage, ob das Recht des Beschwerdeführers auf\neine Entscheidung innerhalb kurzer Frist angesichts der Umstände des Falles trotz\ndieser relativ langen Dauer noch gewahrt wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sowohl in rechtlicher als auch in\ntatsächlicher Hinsicht verhältnismäßig komplex war. Nachdem das\nBundesverfassungsgericht in einem Leiturteil eine Wende in seiner Rechtsprechung\nvollzogen hatte, musste das Oberlandesgericht prüfen, inwieweit nach den vom\nBundesverfassungsgericht neu festgelegten strengen Maßstäben weiterhin\ndringende Gründe für die Annahme gegeben waren, dass die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet\nwerden würde. Insbesondere war es nunmehr notwendig, festzustellen, ob\nhinreichende Gründe für die Annahme einer psychischen Störung bei dem\nBeschwerdeführer vorlagen; eine entsprechende Prüfung war nach den\nBestimmungen des JGG in seiner früheren Fassung und der früheren\nRechtsprechung nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Prüfung berücksichtigte das\nOberlandesgericht im Falle des Beschwerdeführers die Tatsachenfeststellungen des\nLandgerichts Regensburg in dessen Urteil vom 22. Juni 2009 sowie die Gutachten\nvon vier medizinischen Sachverständigen, die in diesem und vorausgegangenen\nVerfahren angefordert worden waren. Seine Entscheidung, mit der die einstweilige\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet\nwurde, war umfassend begründet.\n\n101\nObwohl der Beschwerdeführer, der fünf Mal Ergänzungen zu seiner\nBeschwerdebegründung nachreichte, offenbar nicht wesentlich zur Dauer des\nVerfahrens beigetragen hat, befindet der Gerichtshof daher, dass das Verfahren vor\ndem Oberlandesgericht angesichts seiner Komplexität unter den besonderen\nUmständen der Rechtssache dem Erfordernis der „kurzen Frist“ noch gerecht\ngeworden ist.\n\n102\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht am\n29. August 2011 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers sowie seine\nGegenvorstellung gegen den Beschluss vom 16. August 2011 entschieden hat; diese\nEntscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am\n6. September 2011 zugestellt. Das Verfahren dauerte demnach 21 Tage, was im\nLichte der vorstehenden Erwägungen nicht als überlang angesehen werden kann.\n\n103\nIm Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht merkt der\nGerichtshof an, dass – nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den\nBeschwerdeführer am 7. September 2011 – das Bundesverfassungsgericht am\n25. Oktober 2011 (also innerhalb von 47 Tagen) entschied, den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aussetzung der Unterbringungsanordnung abzulehnen.\nSeine Entscheidung vom 22. Mai 2012, die Verfassungsbeschwerde nicht zur\nEntscheidung anzunehmen, wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am\n30. Mai 2012 zugestellt (es ergibt sich also eine Gesamtdauer von acht Monaten und\n22 Tagen).\n\n104\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verfahren\nvor dem Bundesverfassungsgericht komplex war, da dieses zum ersten Mal nach\nseinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 im Hinblick auf den Beschwerdeführer prüfen\nmusste, ob die Auslegung und Anwendung dieses Leiturteils durch die ordentlichen\nGerichte mit dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers vereinbar war. Die\nKomplexität des Verfahrens kann auch daran ermessen werden, dass das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Bayerischen\nStaatsregierung, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie dem\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zuleitete. Überdies wies es den\nAntrag des Beschwerdeführers auf eine einstweilige Anordnung mit einer\nbegründeten Entscheidung zurück.\n\n105\nWeiterhin ist der Gerichtshof der Auffassung, dass bei der Beurteilung der\nEinhaltung des Erfordernisses der „kurzen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 4 die\nBesonderheiten von Verfahren vor Verfassungsgerichten wie dem\nBundesverfassungsgericht Berücksichtigung finden müssen. Obwohl ein\nVerfassungsgericht genau wie die Fachgerichte die Freiheitsentziehung eines\nBeschwerdeführers auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüft, fungiert es dabei nicht als\nzusätzliche „vierte Instanz“, sondern prüft allein die Vereinbarkeit der Anordnung der\nFreiheitsentziehung mit dem Grundrecht auf Freiheit. Diese anders gelagerte Rolle\ndes Verfassungsgerichts innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung lässt sich\nauch daran ablesen, dass eine Person, der die Freiheit entzogen ist, die\nUnterbringungsanordnung erneut vor den ordentlichen Gerichten überprüfen lassen\nkann, selbst wenn ein früheres Verfahren noch beim Bundesverfassungsgericht\nanhängig ist (siehe Rdnr. 42).\n\n106\nAußerdem verweist der Gerichtshof auf den unter Rdnr 95 ausgeführten,\nseiner Rechtsprechung zugrundeliegenden Gedanken der Vertretbarkeit einer\nlängeren Überprüfungsdauer im zweitinstanzlichen Verfahren. Wurde die Anordnung\nder Freiheitsentziehung von einem Gericht unter Gewährung angemessener\nrechtsstaatlicher Verfahrensgarantien erlassen, sind die nachfolgenden Verfahren\nweniger auf Willkürkontrolle ausgerichtet, sondern bieten zusätzliche Garantien\nvornehmlich im Hinblick auf eine Angemessenheitsbeurteilung der fortgesetzten\nFreiheitsentziehung (vgl. Lebedev, a. a. O., Rdnr. 96). Die vorstehenden\nErwägungen gelten erst recht für Verfahren vor einem Verfassungsgericht als\nzusätzlicher Instanz mit der alleinigen Aufgabe der Überprüfung der Beachtung des\nFreiheitsgrundrechts im Falle einer Freiheitsentziehung, in deren Verlauf bereits ein\nerneutes Überprüfungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten angestrengt werden\nkann.\n\n107\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nicht behauptet werden kann, der\nBeschwerdeführer, der mit Schriftsätzen vom 1. Januar 2012 auf die vom 28., 24.\nbzw. 25. November 2011 datierenden Stellungnahmen der Bayerischen\nStaatsregierung, des Präsidenten des Bundesgerichtshofs sowie des\nGeneralbundesanwalts beim Bundesgerichtshof erwiderte, habe maßgeblich zur\nGesamtdauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beigetragen.\nDennoch ist der Gerichtshof angesichts der unter Rdnr. 105 dargelegten\nBesonderheiten von Verfassungsbeschwerdeverfahren, der Komplexität des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall und der\nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles der Auffassung, dass das Erfordernis\nder „kurzen Frist“ aus Artikel 5 Abs. 4 eingehalten wurde.\n\n108\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht verletzt worden.\nVI. BEHAUPTETE MANGELNDE UNPARTEILICHKEIT DES RICHTERS P.\n\n109\nDer Beschwerdeführer rügte, dass Richter P. im Hauptverfahren vor dem\nLandgericht Regensburg betreffend die Anordnung seiner nachträglichen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung ihm gegenüber befangen gewesen sei.\nEr berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem unabhängigen und unparteiischen [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...]\nverhandelt wird.“\n\n110\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n111\nDer Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob, wie der Beschwerdeführer\nangibt, Artikel 6 Abs. 1 auf das in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, bei dem\nes darum ging, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 7\nAbs. 2 Nr. 1 und § 105 Abs. 1 JGG aufgrund seiner (in einer vorausgegangenen\nschweren Straftat manifestierten) Gefährlichkeit und einer psychischen Störung\nnachträglich angeordnet werden sollte.\n\n112\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass das vorliegende Verfahren von\nVerfahren unterschieden werden muss, bei denen es – wie in früheren\nIndividualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland – um die gerichtliche\nÜberprüfung der Fortdauer der Unterbringung eines Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung oder einem psychiatrischen Krankenhaus ging, die zuvor von\neinem Strafgericht angeordnet worden war. Diese Verfahren, die die regelmäßigen\nÜberprüfungen der fortgesetzten Rechtmäßigkeit einer zuvor angeordneten\nFreiheitsentziehung der Beschwerdeführer zum Gegenstand hatten, waren nach\nArtikel 5 Abs. 4 der Konvention zu prüfen (siehe bspw. H. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; und P. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009). Bei dem vorliegenden Verfahren\nhingegen geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der andauernden Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 4, sondern die Frage, ob erstmalig\nnachträglich seine Sicherungsverwahrung angeordnet werden sollte. Artikel 5 Abs. 4\nfindet keine Anwendung auf derartige Verfahren.\n\n113\nDer Gerichtshof befindet ferner, dass bei Verfahren vor den Strafgerichten,\ndie eine gegen einen Beschwerdeführer gerichtete nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung zum Gegenstand haben, nicht mehr im Sinne von Artikel 6\nAbs. 1 „über eine [...] strafrechtliche Anklage [...] verhandelt“ wird. Der\nBeschwerdeführer wurde im Oktober 1999 rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Das\nVerfahren betreffend die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung\nwegen dieses Mordes enthielt keine strafrechtliche Anklage wegen einer (neuen)\nStraftat, so dass Artikel 6 Abs. 1 in seinem strafrechtlichen Teil hier nicht zum Tragen\nkommt (vgl. Ganci ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 41576/98, Rdnr. 22, ECHR\n2003-XI; H., a. a. O., m. w. N.; und B. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 73).\n\n114\nAllerdings hat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass\nVerfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung einer Person in der\npsychiatrischen Abteilung einer Haftanstalt oder in einem psychiatrischen\nKrankenhaus im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung\nbetreffen. Da das Recht auf Freiheit einen „zivilrechtlichen“ Anspruch darstellt, ist auf\nsolche Verfahren der zivilrechtliche Teil von Artikel 6 Abs. 1 anwendbar (siehe u. a.\nAerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 59, Reports of Judgments and Decisions\n1998-V; Laidin ./. Frankreich (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 39282/98, Rdnrn. 75-\n76, 7. Januar 2003; und Shulepova ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 34449/03,\nRdnr. 59, 11. Dezember 2008). Der Gerichtshof befindet, dass dieselben\nErwägungen auch für das hier vorliegende Verfahren gelten, bei dem es um die\nRechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers und damit die Beurteilung seines zivilrechtlichen\nFreiheitsanspruchs ging. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 unter seinem zivilrechtlichen\nAspekt anwendbar.\n\n115\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Er stellt\nweiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie\nfür zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n116\nDer Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass Richter P. in dem in Rede\nstehenden Verfahren nicht wie nach Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention erforderlich unparteiisch gewesen sei. Richter P. habe sich ihm\ngegenüber persönlich voreingenommen gezeigt, da er nach der Verkündung des\nlandgerichtlichen Urteils vom 22. Juni 2009 die frühere Verteidigerin des\nBeschwerdeführers gewarnt habe, sie solle aufpassen, dass dieser nach seiner\nFreilassung nicht vor ihrer Tür stehe, um sich persönlich zu „bedanken“. Richter P.\nhabe demnach zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschwerdeführer für fähig\nhalte, eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat gegen seine Verteidigerin zu\nbegehen.\n\n117\nDer Beschwerdeführer betonte, dass Richter P. diese Bemerkung im\nHinblick auf die behauptete Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht im Rahmen\nder Begründung des landgerichtlichen Urteils vom 22. Juni 2009 geäußert habe,\nsondern in einem Kontext, in dem diese Gefährlichkeit völlig irrelevant gewesen sei.\nEs habe keine Veranlassung für ihn bestanden, in einem Gespräch über die\nMöglichkeit der späteren Verlegung des Beschwerdeführers aus der\nSicherungsverwahrung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu behaupten, dass von\ndem Beschwerdeführer möglicherweise eine Gefahr für seine Verteidigerin ausgehe.\n\n118\nDer Regierung zufolge war das in Rede stehende Verfahren mit Artikel 5\nAbs. 4 i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar. Insbesondere habe die\nÄußerung von Richter P. gegenüber der damaligen Verteidigerin des\nBeschwerdeführers keine objektiv berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des\nRichters begründet.\n\n119\nDie Regierung räumte ein, dass die streitige Äußerung des Richters\ndahingehend zu verstehen sei, dass er den Beschwerdeführer für gefährlich halte.\nDiese Bewertung habe sich jedoch mit der Einschätzung gedeckt, zu der das\nLandgericht unter Mitwirkung des Richters P. in seinem Urteil vom 22. Juni 2009 –\nkurz vor der von Richter P. getätigten Äußerung – gelangt sei. In diesem Urteil habe\ndas Gericht angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer\nerneut Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung begehen\nwerde, dessen nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Die Äußerung rechtfertige daher nicht die Befürchtung mangelnder\nUnparteilichkeit des Richters P. in dem hier in Rede stehenden Verfahren, bei dem\ndas Landgericht unter Mitwirkung von Richter P. am 3. August 2012 (mehr als drei\nJahre später) ein weiteres Urteil gegen den Beschwerdeführer erlassen habe.\nÜberdies habe sich damals die Situation des Beschwerdeführers (insbesondere die\nRechtslage) durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Mai 2011 geändert.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n120\nDer Gerichtshof wiederholt, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6\nAbs. 1 (i) anhand eines subjektiven Ansatzes, bei dem auf die persönliche\nÜberzeugung und das Verhalten eines bestimmten Richters zu achten ist, also\ndarauf, ob der Richter in einem konkreten Fall persönliche Vorurteile oder\nVoreingenommenheiten an den Tag legte, und (ii) anhand eines objektiven Ansatzes,\nalso durch die Feststellung, ob das Gericht selbst sowie neben anderen Aspekten\nauch seine Zusammensetzung hinreichend Gewähr für den Ausschluss aller\nberechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit bot, zu prüfen ist (siehe u. a. Kleyn\nu. a. ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98,\n43147/98 und 46664/99, Rdnr. 191, ECHR 2003-VI; und Oleksandr\nVolkov ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 21722/11, Rdnr. 104, ECHR 2013).\n\n121\nBeim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die persönliche\nUnparteilichkeit eines Richters zu unterstellen (siehe Morel ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 34130/96, Rdnr. 41, ECHR 2000-VI; und Micallef ./. Malta\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 17056/06, Rdnr. 94, ECHR 2009).\n\n122\nBeim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom\nVerhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit begründen können. Folglich ist bei der Entscheidung darüber, ob in\neinem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein\nbestimmter Richter oder Spruchkörper parteiisch ist, der Standpunkt des Betroffenen\nzwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als\nobjektiv gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe Wettstein ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 44, ECHR 2000-XII; und Micallef, a. a. O.,\nRdnr. 96).\n\n123\nAus der Pflicht zur Unparteilichkeit kann kein allgemeiner Grundsatz\nabgeleitet werden, wonach eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verwaltungs- oder eine\nGerichtsentscheidung aufhebt, verpflichtet wäre, die Sache an eine andere\nGerichtsbehörde oder ein anders zusammengesetztes Organ der betreffenden\nBehörde zurückzuverweisen (siehe Ringeisen ./. Österreich, 16. Juli 1971, Rdnr. 97,\nSerie A Band. 13; und Diennet ./. Frankreich, 26. September 1995, Rdnr. 38, Serie A\nBand 325-A).\n\n124\nWas die behauptete mangelnde Unparteilichkeit des Richters P. im\nvorliegenden Fall anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen\nGerichte die Rechtssache unter der Annahme geprüft haben, dass die fragliche\nBemerkung (siehe Rdnr. 23) von Richter P. geäußert worden sein könnte; daher geht\nder Gerichtshof ebenfalls von dieser Annahme aus. Er stellt weiterhin fest, dass\nRichter P. die angegriffene Bemerkung im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs\nzwischen den Richtern des Landgerichts und den zwei Verteidigern des\nBeschwerdeführers geäußert hat. Bei dieser Besprechung, die kurz nach der\nVerkündung des landgerichtlichen Urteils stattfand, mit dem am 22. Juni 2009 die\nnachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden war, ging es um eine mögliche künftige Überweisung des\nBeschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus. Dass die angeblich von\nRichter P. in diesem Zusammenhang getätigte Äußerung, wonach die Verteidigerin\ndes Beschwerdeführers aufpassen solle, dass der Beschwerdeführer sie nach seiner\nFreilassung nicht aufsuche und sich bei ihr „bedanke“, so zu verstehen sei, dass\nRichter P. der Ansicht war, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im\nFalle seiner Freilassung eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat (ähnlich\nderjenigen, für die er verurteilt worden war) gegen seine Rechtsanwältin begehen\nwürde, ist zwischen den Parteien offenbar unstreitig und der Gerichtshof schließt sich\ndieser Deutung an.\n\n125\nDer Gerichtshof möchte zunächst die Bedeutung des beruflichen Verhaltens\nbei der Erfüllung richterlicher Aufgaben hervorheben. Bei der Prüfung der Frage, ob\nRichter P. angesichts dieser angeblichen Äußerung gegenüber dem\nBeschwerdeführer persönlich voreingenommen war (siehe den oben dargestellten\n„subjektiven Ansatz“), misst der Gerichtshof dem Kontext, in dem Richter P.s\nBemerkung fiel, entscheidendes Gewicht bei. Geht man wie die innerstaatlichen\nGerichte davon aus, dass er sich tatsächlich wie behauptet geäußert hat, tat er dies\nunmittelbar nachdem das Landgericht, dem er angehörte, die nachträgliche\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet\nhatte, da es der Auffassung war, dass bei dem Beschwerdeführer weiterhin sexuelle\nGewaltfantasien aufträten und er im Falle seiner Freilassung mit hoher\nWahrscheinlichkeit erneut schwere Sexualstraftaten bis hin zum Mord zur\nBefriedigung seines Sexualtriebs begehen würde (Rdnr. 8). Unter diesen Umständen\nstellte die behauptete Äußerung des Richters P. im Wesentlichen eine Bestätigung\nder Feststellung des Landgerichts in dem gerade erlassenen Urteil dar. Selbst unter\nder Annahme, dass die Äußerung getätigt wurde, ist der Gerichtshof daher nicht\nüberzeugt, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass sich Richter P. aus\npersönlichen Gründen feindselig zeigte und dem Beschwerdeführer gegenüber\nfolglich persönlich voreingenommen war.\n\n126\nDer Gerichtshof wird ferner prüfen, ob das Verhalten des Richters P. aus der\nSicht eines unbeteiligten Betrachters objektiv gerechtfertigte Zweifel an seiner\nUnparteilichkeit wecken kann (siehe den oben dargestellten „objektiven Ansatz“). Er\nstellt fest, dass das Landgericht unter Mitwirkung von Richter P. in dem in Rede\nstehenden Verfahren neu zu entscheiden hatte, ob die Anordnung der nachträglichen\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung notwendig war,\nnachdem das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom 22. Juni 2009 aufgehoben\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte.\n\n127\nIn Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe Rdnr. 123) ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass allein der Umstand, dass Richter P. bereits der Kammer\nangehört hatte, die die erste nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in\nder Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, und darüber hinaus nach der\nAufhebung dieses Urteils Mitglied der Kammer war, die am 3. August 2012 erneut die\nnachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\nanordnete, nicht ausreicht, um objektiv berechtigte Zweifel an dessen\nUnvoreingenommenheit zu begründen.\n\n128\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass der Umstand, dass Richter P. mit\nseiner angegriffenen Äußerung mutmaßlich bestätigte, dass er den\nBeschwerdeführer am 22. Juni 2009 für gefährlich hielt, keine objektiv berechtigten\nZweifel dahingehend aufkommen lässt, dass es dem Richter in dem hier in Rede\nstehenden Verfahren an Unparteilichkeit gemangelt hätte. In diesem Verfahren, das\netwa drei Jahre nach der angegriffenen Äußerung abgeschlossen wurde, würdigte\ndas Landgericht neue Beweise, um festzustellen, ob zu diesem Zeitpunkt unter der\nveränderten Gesetzeslage infolge der Kehrtwende in der Rechtsprechung durch das\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts die nachträgliche Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung anzuordnen war. Die angegriffene\nBemerkung gibt keinen berechtigten Grund zu der Befürchtung, dass Richter P. diese\nerforderliche erneute Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf\nder Grundlage der in dem neuen Verfahren beigebrachten Beweismittel und\nvorgetragenen Argumente vorgenommen hätte.\n\n129\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;\n2. er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung\nnach Artikel 5 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in Bezug auf die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2011 bis zum\n20. Juni 2013 sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen\nVerpflichtungen zur Kenntnis;\n3. dieser Teil der Beschwerden wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der\nKonvention im Register gestrichen;\n4. im Übrigen werden die Individualbeschwerden für zulässig erklärt;\n5. es liegt keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der\nangefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung vor;\n6. es liegt keine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der\nangefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung vor;\n7. es liegt keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufgrund der Dauer\ndes Verfahrens zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vor;\n8. es liegt keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der\nbehaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im Hauptverfahren\nbetreffend die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vor;\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 2. Februar 2017\nnach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-02-02/10211-12-27505-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":3},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-02-02/10211-12-27505-14","retrieved":"2026-07-29 08:50:42.665010+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-02-02/10211-12-27505-14","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-02-02","dockets":["10211/12","27505/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0202JUD001021112","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0202JUD001021112"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 02.02.2017 – 10211/12; 27505/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-02-02/10211-12-27505-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerden werden verbunden; 2. er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 5 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in Bezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2011 bis zum 20. Juni 2013 sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; 3. dieser Teil der Beschwerden wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 4. im Übrigen werden die Individualbeschwerden für zulässig erklärt; 5. es liegt keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor; 6. es liegt keine Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 20. Juni 2013 infolge der angefochtenen Anordnung seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor; 7. es liegt keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufgrund der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vor; 8. es liegt keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der behaupteten mangelnden Unparteilichkeit des Richters P. im Hauptverfahren betreffend die Anordnung der nachträglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung vor;","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":12},{"id":"EMRK/7","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"7","label":"Art 7 EMRK","mentions":12},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":8},{"id":"JGG/7","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"7","label":"§ 7 JGG","mentions":6},{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":6},{"id":"EMRK/37","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"37","label":"Art 37 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":4},{"id":"StPO/275a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275a","label":"§ 275a StPO","mentions":3},{"id":"ThUG/1","law":"ThUG","abbreviation":"ThUG","ref":"1","label":"§ 1 ThUG","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/305","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"305","label":"§ 305 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/310","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"310","label":"§ 310 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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