{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0119JUD003237712","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2017-01-19","aktenzeichen":"32377/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 1 des Zusatzprotokolls ist verletzt worden; 3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif; dementsprechend a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 32377/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n19. Januar 2017\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nErik Møse, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nGanna Yudkivska,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. Dezember 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32377/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutsches Unternehmen, die W. („die\nBeschwerdeführerin“), nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht\nhatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz\nund für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptete insbesondere, in ihren Rechten aus Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletzt worden zu sein, weil sie keine\nEntschädigung erhalten habe, nachdem sie den Abbau eines Kalksteinvorkommens\naufgrund einer geplanten Autobahn, die durch den Steinbruch führen sollte, habe\neinstellen müssen.\n\n4\nAm 3. Februar 2016 wurde die Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention\nbetreffende Rüge der Regierung übermittelt und die Individualbeschwerde gemäß\nArtikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für unzulässig\nerklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDie Beschwerdeführerin ist ein deutsches Unternehmen mit Sitz in A.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nIm Juli 1994 erwarb die Beschwerdeführerin Grundstücke, unter deren\nOberfläche sich ein Kalksteinvorkommen befand. Sie erlangte eine Bewilligung zum\nAbbau des Kalksteins für den Zeitraum von 25 Jahren. Im Anschluss wurde\nbegonnen, Kalkstein im Tagebau abzubauen. Es war notwendig, dass die\nBeschwerdeführerin unmittelbar neben dem Steinbruch eine Anlage betrieb, um den\nKalkstein zu Baustoffen aufzubereiten. 1997 erhielt sie die Zulassung, den\nSteinbruch als Deponie zu nutzen und ihn mit Bodenabfällen aus Erdarbeiten an\nanderen Orten zu verfüllen.\n\n7\nIn der Zwischenzeit begannen die Bundesbehörden mit der Planung einer\nneuen Autobahn, wobei die bevorzugte Streckenvariante durch den Steinbruch\nführte. Vom 29. Oktober bis zum 6. Dezember 1993 wurden in der Gemeinde, in der\nsich der Steinbruch befand, Landkarten und Unterlagen zur öffentlichen\nEinsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich wurden am 28. Oktober 1993 Informationen zu\ndem Planungsverfahren im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht. Aus den\noffengelegten Unterlagen war ersichtlich, dass der Abbaubetrieb von der Autobahn\nbetroffen sein würde. Allerdings war das Ausmaß der nachteiligen Auswirkungen\nnicht vollständig absehbar, da die genaue Trassenführung noch nicht abschließend\nfeststand. Die Beschwerdeführerin hat behauptet, dass ihr das Planungsverfahren\nnicht bekannt gewesen sei, als sie die Grundstücke 1993 erworben habe.\n\n8\nAm 7. November 2000 versagte das Bergamt Bad Salzungen angesichts der\ngewählten Trassenführung durch den Steinbruch die Zulassung des\nHauptbetriebsplans der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 bis 2002, die eine\nverwaltungsrechtliche Voraussetzung für den Betrieb bzw. Weiterbetrieb eines\nSteinbruchs darstellt. Eine Zulassung wurde nur für den Kalksteinabbau in einem\nbestimmten Gebiet und nur in dem Umfang, in dem die neue Autobahn nicht\nbeeinträchtigt wurde, erteilt. Folglich musste die Beschwerdeführerin den\nKalksteinabbau im Jahr 2001 einstellen und sie verlagerte ihren Betrieb an einen\nanderen, in der Nähe gelegenen Bergbaustandort. Am alten Standort verblieben\n4.700.000 Kubikmeter Kalkstein (67% des ursprünglichen Volumens) im Boden. Die\nBeschwerdeführerin musste die Kosten der Betriebsverlegung tragen, einschließlich\nder Umsetzung des Maschinenparks und des Baus von Zuwegen und Gebäuden.\nÜber den von ihr eingelegten Widerspruch gegen die Entscheidung des Bergamts\nwurde nie entschieden.\nB. Das Planungsverfahren zum Bau der Autobahn\n\n9\nAm 26. Mai 2003 erließ das Land Thüringen einen Planfeststellungsbeschluss\nzum Bau der Autobahn, in dem es u. a. hieß, dass eine Umgehung der\nGrundstücksflächen der Beschwerdeführerin zu kostspielig und zeitaufwendig wäre.\n\n10\nDie Beschwerdeführerin erhob Klage zum Bundesverwaltungsgericht. Sie\nbeantragte die Aufhebung des Planfestellungsbeschlusses, hilfsweise, in dem\nPlanfeststellungsbeschluss festzulegen, dass die Beschwerdeführerin wegen des\nEingriffs in ihren Abbaubetrieb zu entschädigen sei, oder hilfsweise, den Freistaat\nThüringen in dem Planfeststellungsbeschluss zur Übernahme des\nSteinbruchbetriebs, einschließlich der verbleibenden Grundstückflächen und der\nBewilligung, zu verpflichten.\n\n11\nAm 2. Februar 2004 änderte das Land den Planfeststellungsbeschluss ab,\nnachdem das Bundesverwaltungsgericht erklärt hatte, dass die entsprechende\nPassage des Beschlusses nicht präzise genug sei. Es änderte den Wortlaut\ndahingehend ab, dass die Formulierung „Umfang und Höhe einer Entschädigung\nsind privatrechtlich zu vereinbaren“ und „[s]oweit über die Entschädigung keine\nEinigung erzielt werden kann, wird diese in einem\ngesonderten Verfahren vor der Enteignungsbehörde festgelegt [...]“ entfiel und es\nstattdessen hieß: „Für die Inanspruchnahme besteht\nAnspruch auf Entschädigung dem Grunde nach“ und „[ü]ber die Höhe und den\nUmfang der Entschädigung wird nicht im Planfeststeilungsverfahren entschieden“.\nDaraufhin erklärten die Beschwerdeführerin und das Land die Angelegenheit für\nerledigt und das Bundesverwaltungsgericht beschloss 2004, das Verfahren\neinzustellen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen der Beschwerdeführerin\nund dem Land aufgeteilt.\nC. Das Enteignungsverfahren\n\n12\n2005 nahm die Bundesregierung die Grundstücksflächen der\nBeschwerdeführerin zum Zwecke des Straßenbaus in Besitz, nachdem sie in dem\nVerfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung eine Einigung mit der Beschwerdeführerin\nerzielt hatte. Nachdem ein förmliches Enteignungsverfahren eingeleitet worden war,\nwurden in einem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen Verluste und\nMehrkosten in Höhe von 3.589.566,42 Euro erfasst, einschließlich des Werts des\nKalksteins, entgangener Gewinne aus der Deponie, der Kosten der\nBetriebsverlagerung und der Zinsen.\n\n13\nAm 26. März 2008 enteignete das Landesverwaltungsamt Thürigen den Teil\nder Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin, auf dem die Autobahn gebaut\nworden war, und entschied, dass die Bundesregierung eine Entschädigung von rund\n865.000 Euro an die Beschwerdeführerin zu zahlen habe. Dieser Betrag umfasste\netwa 22.800 Euro Entschädigung für den Wert der als landwirtschaftliche Nutzflächen\neingestuften Grundstücke sowie einen Teil der Kosten der Betriebsverlagerung (neue\nInfrastruktur, Transport des Maschinenparks und Aufschluss des neuen\nAbbaustandorts). Es erfolgte keine formelle Enteignung der Bewilligung.\n\n14\nBeide Parteien stellten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die\nBundesregierung war insbesondere der Auffassung, dass für die Kosten der\nBetriebsverlagerung keine Entschädigung zu zahlen sei. Die Beschwerdeführerin\nbeantragte eine zusätzlich Entschädigung in Höhe von 2.301.649,53 Euro nebst\nZinsen, davon 1.108.297,00 Euro für den Verlust der Deponiekapazität und der\nentsprechenden Gewinne, 492.763,22 Euro für weitere Betriebsverlagerungskosten\nund 700.589,31 Euro für die verminderte Lieferfähigkeit während des\nÜbergangszeitraums. Die Entschädigungansprüche bezüglich des Bodenwerts und\ndes Werts des Kalksteins wurden fallen gelassen.\n\n15\nAm 18. Februar 2009 wies das Landgericht Meiningen den Antrag der\nBeschwerdeführerin ab und reduzierte den Entschädigungsbetrag dem Antrag der\nBundesregierung entsprechend auf etwa 22.800 Euro. Es stellte fest, dass ein\nAnspruch auf Entschädigung lediglich in Höhe des Werts der enteigneten\nGrundstücke ohne Einbeziehung des Kalksteinvorkommens bestehe. Gemäß § 124\nAbs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG, siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“, Rdnr. 22) würden Rechte zur Gewinnung von Bodenschätzen nach den\nVorschriften dieses Gesetzes nur unter der gesetzlichen Voraussetzung gewährt,\ndass sie einem öffentlichen Infrastrukturprojekt entschädigungslos weichen müssten.\nFolglich lösten das faktische Abbaurecht und die mit der Betriebsverlagerung und der\nNichtverfüllung des Deponieraums verbundenen Aufwendungen und Nachteile\nkeinen Entschädigungsanspruch aus. Bei den erworbenen Abbaurechten handele es\nsich zwar um Eigentum im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes, der Inhaber der\nBergbauberechtigung könne sich jedoch nicht darauf verlassen, von seinen\nAbbaurechten uneingeschränkt Gebrauch machen zu können; er könne nur unter\nden, unter anderem, von § 124 Abs. 3 des Bundesberggesetztes vorgegebenen\nEinschränkungen tätig sein. Der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere somit\nlediglich die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen, die dem erworbenen\nAbbaurecht bereits inhärent seien.\n\n16\nAm 27. Januar 2010 wies das Thüringer Oberlandesgericht die zuvor von der\nBeschwerdeführerin eingelegte Berufung zurück. Es stellte fest, dass der Bau der\nAutobahn nicht zu einem Verlust des Abbaurechts der Beschwerdeführerin geführt\nhabe, sondern nur zu einer Einschränkung der Ausübung dieses Rechts in\ntatsächlicher Hinsicht, die Folge des Vorrangs von Verkehrsinfrastrukturprojekten sei.\nDie einschlägigen Bestimmungen, nämlich § 124 Abs. 3 und 4 des\nBundesberggesetzes, schlössen Entschädigungsforderungen aus. Die Klarstellung\ndes Planfeststellungsbeschlusses habe hinsichtlich der Beeinträchtigung des\nAbbaurechts der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Geschäftstätigkeit,\neinschließlich des Deponiebetriebs, keinen Entschädigungsanspruch ausgelöst.\nArtikel 14 des Grundgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“, Rdnr.\n20) sei nicht verletzt worden, weil die ergriffene Maßnahme nicht unangemessen\ngewesen sei, selbst wenn man bedenke, dass der Wertverlust hinsichtlich des\nGewinnungsrechts 67 % betragen habe.\n\n17\nAm 14. April 2011 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin. Er wies den Anspruch auf Entschädigung wegen eines Eingriffs\nin das Abbaurecht zurück und stützte sich dabei vorwiegend auf § 124 Abs. 3 des\nBundesberggesetzes, und insbesondere darauf, dass auch wegen eines Eingriffs in\nden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine Entschädigung nicht in\nBetracht komme. Das Unternehmen könne keinen weitergehenden gesetzlichen\nSchutz genießen als seine wirtschaftliche Grundlage: das Abbaurecht. Unter\nBerufung auf seine Rechtsprechung bekräftigte er, dass die Tatsache, dass die\nBeschwerdeführerin sowohl über die Bergbauberechtigung als auch über das\nEigentum an den Grundstücken verfügt habe, daran nichts ändere. Nach deutschem\nBergrecht seien beide Ansprüche getrennt voneinander zu beurteilen.\n\n18\nDer Bundesgerichtshof räumte weiter ein, dass der Abbau faktisch nicht mehr\nmöglich sei. Er führte aus, dass es aus Verhältnismäßigkeitserwägungen in einem\nFall wie dem vorliegenden geboten sein könnte, in Bezug auf die Abbaurechte eine\nförmliche Enteignung vorzunehmen und eine entsprechende Entschädigung\nzuzuerkennen, stellte jedoch fest, dass ein solcher Anspruch – ebenso wie die Frage\neiner möglichen Unverhältnismäßigkeit – in dem Verfahren über den\nPlanfeststellungsbeschluss hätte geltend gemacht werden müssen (siehe Rdnr. 10).\nSchließlich wies er darauf hin, dass die entgangenen zukünftigen Gewinne aus der\nDeponie lediglich eine Erwartung zukünftiger Einnahmen darstellten und somit nicht\nals Eigentumsrecht im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes angesehen werden\nkönnten, sondern nur unter Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) fielen.\n\n19\nAm 21. Dezember 2011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur\nEntscheidung anzunehmen (1 BvR 1499/11).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n20\nArtikel 14 des Grundgesetzes lautet wie folgt:\n„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch\ndie Gesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz\noder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die\nEntschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\nBeteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg\nvor den ordentlichen Gerichten offen.“\n\n21\n§ 3 des Bundesberggesetzes unterscheidet zwischen mineralischen\nRohstoffen, die bergfrei sind, und solchen, die zum betreffenden Grundeigentum\ngehören. Während letztere ohne Genehmigung der Bergbaubehörde abgebaut\nwerden dürfen, sind erstere nicht Eigentum des Grundeigentümers. Bergfreie\nRohstoffe dürfen von jedem abgebaut werden, der nach § 8 des\nBundesberggesetzes für ein bestimmtes Feld eine Bewilligung erwirbt. Erst nach\nGewinnung des Rohstoffs erwirbt der Bewilligungsnehmer ein Eigentumsrecht daran.\n\n22\n§ 124 des Bundesberggesetzes lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„[...]\n(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines\nGewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage\nausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb\nder öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das\nöffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.\n(4) Ist Voraussetzung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder den Betrieb\neiner öffentlichen Verkehrsanlage, daß der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb\nEinrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm [...] Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine\nMaßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. [...]“\n\n23\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des\nBundesverwaltungsgerichts (siehe Bundesgerichtshof, Rechtssachen III ZR 229/09,\n14. April 2011; III ZR 158/75, 1. Juni 1978; III ZR 176/70, 16. Oktober 1972;\nBundesverwaltungsgericht, Rechtssachen 4 A 2/97, 26. März 1998; 4 A 1/98,\n30. Juli 1998), schließt § 124 Abs. 4 Satz 1 des Bundesberggesetzes (ebenso wie\nähnliche Bestimmungen in früheren deutschen Bergbaugesetzen) alle\nweitergehenden Entschädigungsansprüche aus.\n\n24\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in einer Rechtssache (4 A 2/97,\n26. März 1998), die unter § 124 des Bundesberggesetzes fiel, die Auffassung\nvertreten, dass ein Planfeststellungsbeschluss, der es erlaubt, dass eine öffentliche\nVerkehrsanlage ein Abbaufeld durchschneidet, möglicherweise ein förmliches\nEnteignungsverfahren und eine Entschädigung für die Abbaurechte vorsehen\nmüsste, um einen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und den privaten\nInteressen herbeizuführen, wenn das Projekt jeglichen weiteren Abbau unmöglich\nmacht. Da der betreffende Fall nur 11 % des Abbaufeldes betraf, hielt das\nBundesverwaltungsgericht es nicht für erforderlich, diese Frage abschließend zu\nentscheiden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n25\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention, dass sie in ihren Eigentumsrechten verletzt worden sei, weil sie keinerlei\nEntschädigung erhalten habe für den Verlust ihrer Abbaurechte, die Kosten der\nVerlagerung des Abbaubetriebs und die entgangenen Gewinne aus der nach\nErschöpfung der Schicht im Steinbruch eingerichteten Deponie, was alles Folge der\nPlanung und des Baus einer Autobahn auf ihren Grundstücken durch die\ninnerstaatlichen Behörden sei. Es ging nicht um eine Entschädigung für die\nenteigneten Grundstücksflächen..\n\n26\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nA. Zulässigkeit\n\n27\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft habe, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren\nbezüglich des Planfeststellungsbeschlusses von sich aus beendet habe. Indem sie\ndie Sache für erledigt erklärt habe, habe sie nicht nur ihren ursprünglichen Anspruch\n– die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses – nicht weiter verfolgt, sondern\nauch die Erlangung einer umfassenden Entschädigung. Nach dem innerstaatlichen\nRecht sei über den Entschädigungsanspruch zunächst im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren und über die Entschädigungshöhe dann im anschließenden\nEnteignungsverfahren zu entscheiden. Der Planungsfeststellungsbeschluss habe\nBestandskraft erlangt, ohne dass darin ausdrücklich erklärt worden sei, dass\naufgrund des Eingriffs in den Gewerbebetrieb und in die Bewilligung eine\nEntschädigung veranlasst sei. Daher sei die Beschwerdeführerin mit der\nGeltendmachung von anderen Entschädigungsansprüchen als für die enteigneten\nGrundstückflächen ausgeschlossen.\n\n28\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass sie von den in der innerstaatlichen\nRechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht habe. Nachdem\nder Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses abgeändert worden sei, habe sie die\nSache für erledigt erklärt, weil sie davon überzeugt gewesen sei, dass ihr eine\numfassende Entschädigung zustehe. Lediglich über deren Höhe sei im Rahmen des\nEnteignungsverfahren noch zu entscheiden gewesen.\n\n29\nDer Gerichtshof hat anerkannt, dass die in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nenthaltene Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nverhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist. Bei\nder Prüfung, ob sie eingehalten wurde, ist es unbedingt erforderlich, die konkreten\nUmstände jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen (siehe z. B. Bistrović\n./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 25774/05, Rdnr. 27, 31. Mai 2007).\n\n30\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Landgericht Meiningen und das\nThüringer Oberlandesgericht in der Sache geprüft haben, ob die Beschwerdeführerin\nneben der Entschädigung für den Verlust des Bodenwerts noch für andere Verluste\nentschädigt werden sollte. Mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs sahen die\ninnerstaatlichen Gerichte den Entschädigungsanspruch nicht allein aus dem Grund\nals unbegründet an, dass eine umfassende Entschädigung bereits in dem Verfahren\nüber den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen gewesen wäre. Zunächst\nhatte das Landesverwaltungsamt Thüringen der Beschwerdeführerin sogar eine\nEntschädigung für einen Teil der Kosten der Betriebsverlagerung zuerkannt.\n\n31\nAuch scheint die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den inhaltlichen\nErfordernissen von Entschädigungsregelungen im Rahmen von\nPlanfeststellungsbeschlüssen nicht vollständig mit der Rechtsprechung der\nVerwaltungsgerichte übereinzustimmen. In einem Fall (siehe\nBundesverwaltungsgericht, Az.: 4 A 2004/05, 27. Juni 2007) stellte das\ninnerstaatliche Gericht fest, dass über die Entschädigung für die mit einer\nGrundstücksenteignung verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf einen Betrieb\nim Enteignungsverfahren zu entscheiden sei. In einem anderen Fall, in dem es um\ndie teilweise Enteignung eines Grundstücks ging (siehe Bayrischer\nVerwaltungsgerichtshof, Az.: 22 B 05.233, 18. Oktober 2006) stellte das\ninnerstaatliche Gericht fest, dass noch nicht einmal zwingend Einwendungen gegen\nden Planfeststellungsbeschluss erhoben werden müssten, um eine Entschädigung\nfür die nachteiligen Auswirkungen der Enteignung auf die verbleibenden\nGrundstücksflächen geltend zu machen.\n\n32\nIn dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte die\nBeschwerdeführerin schließlich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und\nhilfsweise eine Entschädigung für den Eingriff in ihr Recht auf einen eingerichteten\nund ausgeübten Gewerbebetrieb. Nachdem der Wortlaut abgeändert worden war,\nerklärte die Beschwerdeführerin die Sache für erledigt, weil, auch wenn die\nAufhebung nicht gewährt worden sei, ein Entschädigungsanspruch ausdrücklich\nfestgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Kosten des\nVerfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land gegeneinander auf.\nDies war die übliche Praxis, wenn das Ergebnis offen war oder wenn der\nAntragsteller teilweise Erfolg hatte.\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Kostenentscheidung und der abgeänderte\nWortlaut des Planfeststellungsbeschlusses so verstanden werden konnten, dass bei\nder Beschwerdeführerin der Eindruck entstand, dass es im Rahmen des\nanschließenden Enteignungsverfahrens tatsächlich zu einer Entschädigung kommen\nwürde. Es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Anspruch vor dem\nBundesverwaltungsgericht nicht weiterverfolgt zu haben.\n\n34\nIm Lichte dieser Umstände kommt er zu dem Schluss, dass die Beschwerde\nnicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückgewiesen\nwerden kann.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Anwendungsbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\n\n36\nEs war unstreitig, dass die Bewilligung der Beschwerdeführerin und ihr\nAbbaubetrieb nach dem innerstaatlichen Recht als Eigentumsrechte anzusehen\nwaren.\n\n37\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die wirtschaftlichen Interessen im\nZusammenhang mit dem Betrieb des Kalkstein-Steinbruchs „Eigentum“ im Sinne von\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstellten (siehe Tre Traktörer AB ./. Schweden, 7. Juli\n1989, Rdnr. 53, Serie A Band 159, und Fredin ./. Schweden, Individualbeschwerde\nNr. 12033/86, Rdnr. 40, 18. Februar 1991). Diese Interessen umfassten nicht nur die\nBewilligung, sondern auch den Weiterbetrieb der Anlage, des Maschinenparks sowie\nder Zuwege und Gebäude zur Gewinnung und Aufbereitung des Kalksteins.\n\n38\nWas die entgangenen Gewinne aus dem Deponiebetrieb angeht, hat der\nBundesgerichtshof befunden (siehe Rdnr. 18), dass es sich hierbei um eine bloße\nGewinnerwartung handele, die als solche nicht nach Artikel 14 des Grundgesetzes,\nsondern lediglich nach Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) geschützt sei.\n\n39\nIm Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine berechtigte\nErwartung, dass das Eigentum auch weiterhin geachtet wird, eine hinreichende\nGrundlage im innerstaatlichen Recht haben (siehe z. B. Kopecký ./. Slowakei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnrn. 45-52, ECHR 2004-IX). Der Gerichtshof\nist daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine berechtigte Erwartung\nhinsichtlich etwaiger zukünftiger Gewinne aus dem Deponiebetrieb hatte. Folglich\nfällt dieser Teil ihrer Rüge nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\n2. Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Eigentums\n\n40\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Enteignung der sich im\nEigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke kein Gegenstand des\nVerfahrens vor dem Gerichtshof ist (siehe Rdnr. 25). Ferner nimmt er zur Kenntnis,\ndass die Bewilligung und der Abbaubetrieb nicht enteignet wurden. Die\nBeschwerdeführerin hätte ihr Abbaugeschäft auch an anderer Stelle betreiben\nkönnen (siehe Rdnr. 8).\n\n41\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass unstrittig war, dass der Bau der\nAutobahn in die Bewilligung und in den Abbaubetrieb eingriff. Die\nBeschwerdeführerin war zwar immer noch Inhaberin der Bewilligung, konnte sie\njedoch nicht nutzen. Sie war auch immer noch Eigentümerin des Abbaubetriebs,\nkonnte aber die Anlage, den Maschinenpark, die Zuwege und Gebäude nicht nutzen,\nweil sich die Anlage zur Verarbeitung des Kalkstein notwendigerweise neben dem\nSteinbruch befinden musste. Daher muss der Eingriff als Regelung der Benutzung\ndes Eigentums angesehen werden, die unter Artikel 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 fällt\n(siehe Fredin, a. a. O., Rdnrn. 43-47; Tre Traktörer AB, a. a. O., Rdnr. 55; und\nOuzounoglou ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 32730/03, Rdnr. 28, 24.\nNovember 2005).\n3. Erfüllung der Voraussetzungen aus Artikel 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1\n(a) Rechtmäßigkeit und Zweck des Eingriffs\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff auf § 124 Abs. 3 und 4 des\nBundesberggesetzes gestützt wurde (siehe Rdnr. 22). Es wurde nicht bestritten, dass\nder Bau der Autobahn in dieser Region der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik wichtig war, um nach der deutschen Wiedervereinigung die\nVerkehrsinfrastruktur zu verbessern. Somit war die Regelung der Benutzung des\nEigentums rechtmäßig und es wurde mit ihr ein Ziel verfolgt, das im\nAllgemeininteresse stand.\n(b) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs\n\n43\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die innerstaatlichen Behörden keinen\ngerechten Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und dem Interesse der\nBeschwerdeführerin herbeigeführt hätten. Beim Erwerb der Grundstücke habe sie\nkeine Kenntnis davon gehabt, dass die Autobahn durch den Steinbruch führen\nwürde. Durch die gewählte Streckenführung durch den Steinbruch ohne Umgehung\nseien der Allgemeinheit Kosten gespart worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch\nübermäßig belastet worden.\n\n44\nDie Regierung bestritt, dass der Beschwerdeführerin eine übermäßige\nindividuelle Belastung auferlegt wurde. Der Beschwerdeführerin sei die der\nBewilligung innewohnende Grenze bekannt gewesen, sie habe ihren Abbaubetrieb\nwährend eines Übergangszeitraums am alten Standort und danach an einem\nnahegelegenen Abbaustandort mit einer neuen Bewilligung weiterführen können, und\nsie habe zahlreiche Möglichkeiten gehabt, um sich gegen den Eingriff zu wenden.\nUnter Verweis auf die Rechtssache Matczyński (Matczyński ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 32794/07, Rdnr. 106, 15. Dezember 2015) trug sie vor,\ndass der Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Grundstück und die\nBewilligung erworben hatte, die sich aus § 124 des Bundesberggesetzes (siehe\nRdnrn. 21-22) ergebenden Einschränkungen bekannt gewesen seien oder bei\nvernünftiger Betrachtungsweise hätten bekannt sein müssen. Darüber hinaus sei\nnach der deutschen Wiedervereinigung bekannt gewesen, dass eine Verbesserung\nder Verkehrsinfrastruktur in Südthüringen notwendig sein würde und dass eine\nAutobahn geplant gewesen sei, von der der Abbaubetrieb möglicherweise betroffen\nsein würde, zumal die genaue Streckenführung noch nicht festgestanden habe.\nSchließlich trug sie vor, dass die Vertragsstaaten im Bereich der öffentlichen\nInfrastrukturplanung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen.\n\n45\nDer Gerichtshof muss daher darüber entscheiden, ob zwischen den\nbetroffenen Interessen ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wurde. Die Suche nach\ndiesem Ausgleich ist der gesamten Konvention inhärent und spiegelt sich auch in der\nStruktur von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wider (siehe u. a. Sporrong und Lönnroth\n./. Schweden, 23. September 1982, Rdnr. 69, Serie A Bd. 52). Die\nEntschädigungsregelung nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht ist\nausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Maßnahme den\nerforderlichen gerechten Ausgleich berücksichtigt, und insbesondere, ob sie den\nBeschwerdeführer nicht unverhältnismäßig belastet. In diesem Zusammenhang stellt\ndie Eigentumsentziehung („taking of property“) ohne Zahlung einer dem Wert des\nEigentums angemessenen Summe in der Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff\ndar und das völlige Fehlen einer Entschädigung kann nur unter außergewöhnlichen\nUmständen als nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vertretbar angesehen werden\n(siehe Lithgow u. a. ./. Vereinigtes Königreich, 8. Juli 1986, Rdnr. 120, Serie A Bd.\n10, und J. u. a. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99,\n72203/01 und 72552/01, Rdnr. 94, ECHR 2005-VI).\n(i) Nachteilige Auswirkungen auf das verbleibende Eigentum\n\n46\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nur für die\nEnteignung der Grundstücksflächen eine Entschädigung gezahlt wurde (siehe Rdnrn.\n13-17). Der faktische Verlust der bergrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin\nund der Eingriff in ihren verbleibenden Abbaubetrieb wurden von den\ninnerstaatlichen Gerichten losgelöst von der Grundstücksenteignung beurteilt und es\nwurde insoweit keinerlei Entschädigung geleistet.\n\n47\nDer Gerichtshof hat bereits mehrere vergleichbare Fälle von Teilenteignungen\ngeprüft, in denen der betreffende Beschwerdeführer keine Entschädigung für die\nnachteiligen Auswirkungen auf das verbleibende Eigentum, insbesondere den\nWertverlust, erhielt. In einigen Fällen stellte der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte bei der Festsetzung der Entschädigung weder die Art des\nStraßenbaus noch die Frage, ob dieser den Eigentümern einen Vorteil brachte,\nberücksichtigten, sondern die Entschädigung nur im Hinblick auf die tatsächlich\nenteigneten Grundstücke festsetzten. Nach Auffassung des Gerichtshofs schienen\njedoch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der den innerstaatlichen\nBehörden nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verbleibt, keine Anhaltspunkte\nvorzuliegen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass die Nichtgewährung\nbesonderer Schadenersatzleistungen einen Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 darstellen könnte (siehe z. B. Azas ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\n50824/99, Rdnrn. 51-53, 19. September 2002; und Athanasiou u. a. ./. Griechenland,\nIndividualbeschwerde Nr. 2531/02, Rdnr. 24, 9. Februar 2006).\n\n48\nIn anderen Fällen, in denen es um eine Teilenteignung aufgrund des Baus\neiner Autobahn in der nahen Umgebung des Hauses eines Beschwerdeführers ging,\nhat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Eingriff die Gewährung einer\nzusätzlichen Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung des Hauses\nrechtfertigen könnte. Die Art des Bauprojekts hatte hier offensichtlich unmittelbarer\nzu der erheblichen Wertminderung des verbleibenden Eigentums beigetragen (siehe\nBistrović, a. a. O., Rdnrn. 40-42, und Ouzounoglo, a. a. O., Rdnr. 30).\n\n49\nNach Ansicht des Gerichtshofs fällt die vorliegende Rechtssache in die\nletztgenannte Fallgruppe. Die Beschwerdeführerin war zwar Inhaberin der\nbergrechtlichen Bewilligung und Eigentümerin des verbleibenden Grundstücks mit\nZuwegen, Gebäuden, Maschinenpark und der Anlage, sie konnte diese aber nicht\nnutzen, weil die Autobahn durch das verbleibende Kalksteinsteinvorkommen gebaut\nworden war. Daher könnte der in Rede stehende Eingriff die Gewährung einer\nzusätzlichen Entschädigung rechtfertigen.\n(ii) Kenntnis oder mögliche Kenntnis von Beschränkungen\n\n50\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführerin die sich aus § 124\nAbs. 3 und 4 des Bundesberggesetzes ergebenden Beschränkungen bekannt waren,\nwonach eine öffentliche Verkehrsanlage einem Gewinnungsbetrieb vorging. Darüber\nhinaus hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon oder hätte bei vernünftiger\nBetrachtungsweise Kenntnis davon haben müssen, dass ihr Abbaubetrieb von der\ngeplanten Autobahn betroffen sein könnte. Daher muss der Gerichtshof prüfen, ob\ndie Kenntnis oder mögliche Kenntnis von Einschränkungen oder künftigen\nEinschränkungen das gänzliche Fehlen einer Entschädigung rechtfertigt.\n\n51\nDer Gerichtshof hat bereits Fälle geprüft, in denen ein Beschwerdeführer bei\nvernünftiger Betrachtungsweise nicht in Unkenntnis der rechtlichen Beschränkungen\ngewesen sein konnte und infolgedessen daran gehindert war, ein weiteres Haus auf\nseinem Grundstück zu bauen (siehe sinngemäß Allan Jacobsson ./. Schweden\n(Individualbeschwerde Nr. 1), 25. Oktober 1989, Rdnrn. 60-61, Serie A Bd. 163).\nAllerdings war die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Rechtssache nicht nur\ndaran gehindert, ihr Grundstück weiter zu entwickeln. Es gab einen Eingriff in ein\ngesondertes Recht, bei dem es sich nicht um das Recht auf das Grundstück\nhandelte, denn die Beschwerdeführerin hatte auch eine bergrechtliche Bewilligung\nfür 25 Jahren erhalten und hatte nur ein Drittel des Vorkommens abbauen können.\n\n52\nÄhnlich wie in der Rechtssache Matczyński (a. a. O., Rdnr. 106) erwarb die\nBeschwerdeführerin ein Grundstück, von dem anzunehmen war, dass es\nBeschränkungen unterlag, aber im Unterschied zu dem Beschwerdeführer im Fall\nMatczyński erlangte sie gleichzeitig eine bergrechtliche Bewilligung vom Staat (siehe\nsinngemäß Pyrantienė ./. Litauen, Individualbeschwerde Nr. 45092/07, Rdnrn. 54-56,\n12. November 2013). Anzumerken ist, dass das Bergamt bei der Erteilung der\nBewilligung Kenntnis von der geplanten Autobahn hatte oder bei vernünftiger\nBetrachtungsweise hätte Kenntnis davon haben können. Es erteilte die Bewilligung,\nobwohl Unsicherheit darüber bestand, wo genau die Autobahn gebaut werden würde\nund in welcher Weise der Abbaubetrieb davon betroffen sein würde.\nIn mehreren Fällen hat der Gerichtshof das gänzliche Fehlen einer Entschädigung\nakzeptiert, wenn dem Eigentümer die Möglichkeit künftiger Beschränkungen bekannt\nwar, hätte bekannt sein sollen oder bei vernünftiger Betrachtungsweise bekannt\ngewesen wäre. In der Rechtssache Fredin (a. a. O., Rdnrn. 12, 16, 54) sah das\nUmweltrecht nach Ablauf von zehn Jahren die Aufhebung einer bergrechtlichen\nBewilligung ohne Entschädigung vor. Es war bereits mehrere Jahre in Kraft, als der\nbetreffende Beschwerdeführer die Investition in die Wege leitete. Anders als in der\nvorliegenden Rechtssache hieß es in der bergrechtlichen Bewilligung, dass eine\nÜberprüfung der Genehmigung im Hinblick auf ihre mögliche Beendigung\nbeabsichtigt sei (siehe Fredin, a. a. O., Rdnrn. 18 und 54). In der Rechtssache Łącz\n(siehe Łącz ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22665/02, 23. Juni 2009)\nwaren dem Kaufvertrag relevante Auszüge aus dem lokalen Entwicklungsplan\nbezüglich des Straßenbaus beigefügt.\nDa die Beschwerdeführerin eine Bewilligung neueren Datums für 25 Jahren hatte,\ndie erteilt wurde, als die Planung der Autobahn bereits lief, ist der Gerichtshof daher\nder Ansicht, dass ihre Kenntnis oder mögliche Kenntnis künftiger Beschränkungen\nunter den Umständen der vorliegenden Rechtssache das gänzliche Fehlen einer\nEntschädigung nicht rechtfertigt.\n(iii) Außergewöhnliche Umstände\n\n53\nDie Regierung hob die Bedeutung der Autobahn für die weiteren Entwicklung\nder Region nach der deutschen Wiedervereinigung hervor.\n\n54\nDer Gerichtshof hat bereits Fälle geprüft, in denen eine Enteignung die Folge\nweitreichender wirtschaftlicher Reformen oder Maßnahmen war, mit denen mehr\nsoziale Gerechtigkeit geschaffen werden sollte. So stellte er zum Beispiel fest, dass\nbei der Entscheidung über den Erlass gesetzlicher Regelungen zur Verstaatlichung\neiner ganzen Branche üblicherweise verschiedene Fragen berücksichtigt werden, zu\ndenen die Meinungen in einer demokratischen Gesellschaft angemessenerweise weit\nauseinander liegen können. Die innerstaatlichen Behörden sind aufgrund ihres\nunmittelbaren Wissens über ihre Gesellschaft sowie deren Bedürfnisse und\nRessourcen grundsätzlich besser in der Lage als der internationale Richter zu\nbeurteilen, welche Maßnahmen in diesem Bereich angemessen sind, und deshalb\nsollte bei der Entscheidung, ob ein Eigentümer enteignet werden soll, und bei der\nFestlegung der Bedingungen der Entschädigung ein weiter Beurteilungsspielraum\ngelten (siehe Lithgow, a. a. O., Rdnrn. 121-22). In jenem Fall musste der Gerichtshof\nallerdings nicht über das gänzliche Fehlen einer Entschädigung entscheiden,\nsondern stellte nach der Prüfung der Entschädigungsregelungen keinen Verstoß\ngegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fest.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass, anders als im Fall J. (a. a. O.), die\nBeschwerdeführerin das Eigentum nicht nach Rechtsvorschriften erwarb, die in\neinem Übergangszeitraum zwischen zwei Regierungssystemen galten und von\neinem nicht demokratisch gewählten Parlament erlassen wurden. Der Eingriff in ihre\nEigentumsrechte war zudem nicht notwendig, um aus Gründen der sozialen\nGerechtigkeit Mängel früherer Rechtsvorschriften zu beheben (im Gegensatz dazu\nJ., a. a. O., Rdnr. 116). Der Gerichtshof betonte, dass im Fall J. die Einzigartigkeit\nder allgemeinen politischen und rechtlichen Verhältnisse das gänzliche Fehlen einer\nEntschädigung rechtfertigte (siehe Vistiņš und Perepjolkins ./. Lettland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 71243/01, Rdnr. 123, 25. Oktober 2012).\n\n56\nDaher kann nach Ansicht des Gerichtshofs das in Rede stehende öffentliche\nInfrastrukturprojekt, auch wenn es kurz nach der deutschen Wiedervereinigung\numgesetzt wurde, nicht als ein außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der\ndas gänzliche Fehlen einer Entschädigung in Bezug auf die bergrechtliche\nBewilligung und den Abbaubetrieb rechtfertigt.\n\n57\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres\nEigentums verletzt worden ist.\nEs liegt daher eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n58\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\n\n59\nDie Beschwerdeführerin machte 3.589.566,42 Euro nebst Zinsen in Bezug auf\nden materiellen Schaden geltend. Ferner machte sie 464.310,01 Euro für die vor den\ninnerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 12.605,04 EUR\nfür Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.\n\n60\nDie Regierung trug vor, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der\nGesamtsumme des materiellen Schadens und der behaupteten Verletzung und\nzwischen den Kosten in Höhe von 97.647,09 Euro und der behaupteten Verletzung\nnachgewiesen worden sei. Insgesamt seien die geltend gemachten Kosten und\nAuslagen überzogen.\n\n61\nUnter den Umständen des Falls ist der Gerichtshof der Auffassung, dass über\ndie Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht entschieden\nwerden kann. Daher muss ihre Beurteilung zurückgestellt werden und das weitere\nVerfahren die Möglichkeit einer Einigung zwischen dem beschwerdegegnerischen\nStaat und der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigen (Artikel 75 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 1 des Zusatzprotokolls ist verletzt worden;\n3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif;\ndementsprechend\na) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich\ninnerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der\nKonvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu\nunterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise\nerzielen, zu unterrichten;\nc) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem\nKammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19. Januar 2017\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Erik Møse\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-01-19/32377-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-01-19/32377-12","retrieved":"2026-07-29 08:50:26.613517+00:00"},"card":{"id":"egmr/2017-01-19/32377-12","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2017-01-19","dockets":["32377/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0119JUD003237712","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0119JUD003237712"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 19.01.2017 – 32377/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-01-19/32377-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 1 des Zusatzprotokolls ist verletzt worden; 3. die Frage der Anwendung von Artikel 41 ist nicht entscheidungsreif; dementsprechend a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Angelegenheit zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich das weitere Verfahren vor und überträgt dem Kammerpräsidenten die Befugnis, es ggf. zu bestimmen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":3},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Meiningen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Meiningen","date":"2009-02-18","docket":"BLK O 7/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Meiningen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Meiningen","date":"2009-02-18","docket":"BLK O 7/08 (7)","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"OLG Thüringen","court_id":null,"court_as_stated":"Thüringer Oberlandesgericht","date":"2010-01-27","docket":"Bl U 203/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"OLG Thüringen","court_id":null,"court_as_stated":"Thüringer Oberlandesgericht","date":"2010-01-27","docket":"BI U 203/09","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":5,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2011-04-14","docket":"III ZR 30/10","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2011-04-14/iii-zr-30-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-14/iii-zr-30-10","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":6,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-12-21","docket":"1 BvR 1499/11","decision_type":"Kammerbeschluss ohne Begründung","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111221.1bvr149911","id":"bverfg/2011-12-21/1-bvr-1499-11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-12-21/1-bvr-1499-11","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":7,"court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","date":"2017-01-19","docket":"32377/12","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2017:0119JUD003237712","id":"egmr/2017-01-19/32377-12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2017-01-19/32377-12","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"egmr","source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-29T08:50:26.613517+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}