{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:1006JUD005559413","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-10-06","aktenzeichen":"55594/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie vom 2. Oktober 2012 bis zum 22. Mai 2013 vollzogen wurde, sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; 2. Dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 3. Die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 4. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund angeblich unzureichender Sachverständigengutachten oder aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, vollzogen vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013, nicht verletzt worden; 5. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013 vollzogen wurde, nicht verletzt worden;","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES\nBUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR\nVERBRAUCHERSCHUTZ\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 55594/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n6. Oktober 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. P. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nund Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. September 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 55594/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, W. P. („der\nBeschwerdeführer“), am 26. Juli 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\nAm 23. August 2016 gab der Vizepräsident der Sektion dem Antrag des Beschwerdeführers\nvom 21. Juli 2016, seine Identität nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 4 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs), statt.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Frau K., Rechtsanwältin in H., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die auf der Grundlage\nunzureichender Sachverständigengutachten nachträglich angeordnete Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung, die zum Teil in der Justizvollzugsanstalt L. und zum Teil in einer\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. vollstreckt wurde, gegen\nArtikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\n\n4\nAm 6. Januar 2014 wurden die Rügen bezüglich der nachträglichen Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die angeblich auf der Grundlage\nunzureichender Sachverständigengutachten erfolgt sei, der Regierung übermittelt und die\nBeschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für\nunzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte der\nJustizvollzugsanstalt H. untergebracht. Derzeit lebt er in P.\nA. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und deren\nVollstreckung\n\n6\nAm 28. März 1994 sprach das Landgericht Lübeck den Beschwerdeführer der\nVergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu acht Jahren\nFreiheitsstrafe und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Strafgesetzbuch\n(StGB) an (siehe Rdnr. 23). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der bei\nseiner Tat uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei, im August 1986 eine achtzehnjährige\nFrau in einen Wald gelockt und dann vergewaltigt habe. Es wies darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer zwischen dem 6. Oktober 1970 und dem 28. Mai 1991 wegen\nVergewaltigung junger Frauen in fünf Fällen, begangen nur wenige Monate nach der\nEntlassung aus der Strafhaft, verurteilt worden sei. Daher stellte das Gericht, das einen\närztlichen Sachverständigen hinzugezogen hatte, fest, dass der Beschwerdeführer einen\nHang zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten habe und für die Allgemeinheit gefährlich\nsei.\n\n7\nAm 10. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung\nseiner Freiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, zunächst in der\nJustizvollzugsanstalt L. Folglich hatte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2012 zehn Jahre\nin der Sicherungsverwahrung verbracht.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Lübeck\n\n8\nAm. 2. Oktober 2012 ordnete das Landgericht Lübeck nach persönlicher Anhörung des\nBeschwerdeführers und der Rechtsanwältin, von der er während des gesamten Verfahrens\nvertreten wurde, die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der\nSicherungsverwahrung an.\n\n9\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die Anforderungen des § 67d StGB in\nVerbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnr. 23)\nfür die Fortdauer der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung erfüllt seien. Der\nBeschwerdeführer leide an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1\nTherapieunterbringungsgesetz (ThUG) (siehe Rdnr. 23). Er leide an einer Persönlichkeits-\nund Verhaltensstörung, wie sie in dem einschlägigen Instrument zur Klassifikation von\nKrankheiten, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter\nGesundheitsprobleme in der aktuellen Fassung (ICD-10), beschrieben sei. Das Landgericht\nschloss sich den Feststellungen an, zu denen der psychiatrische Sachverständige B. nach\neiner persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 4. Juni\n2010 zu möglichen Vollzugslockerungen gelangt sei. Der Sachverständige habe festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer an einer tiefgreifenden schweren Persönlichkeitsstörung mit\nnarzisstischen Zügen und mangelndem Selbstwertgefühl leide. Seine Störung sei durch\nVerleugnungsverhalten, Idealisierung, völliges Ausblenden eigener Aggressionen sowie\nBagatellisierung der eigenen Straftaten gekennzeichnet.\n\n10\nDarüber hinaus bestand nach Auffassung des Landgerichts bei dem\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weiterhin eine hochgradige Gefahr schwerster\nSexualstraftaten, die aus den genannten konkreten Umständen in seiner Person und seinem\nVerhalten abzuleiten sei. Insbesondere der Sachverständige B. und das Universitätsklinikum\nH. hätten wiederholt bekräftigt, dass der Beschwerdeführer eine umfassende Sexualtherapie\nin einer sozialtherapeutischen Einrichtung benötige. Der Beschwerdeführer, der keine\nTherapie abgeschlossen habe, habe bei seiner Anhörung jedoch bekräftigt, dass er eine\nVerlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt ablehne.\nAußerdem habe der Beschwerdeführer bereits sechs Frauen vergewaltigt und sei wiederholt\nkurz nach seiner Entlassung rückfällig geworden.\n2. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\n\n11\nAm 24. Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des\nLandgerichts sofortige Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein.\nEr brachte vor, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über\ndie frühere Zehnjahresfrist hinaus gegen das Grundgesetz, wie es durch das\nBundesverfassungsgericht ausgelegt worden sei, und gegen die Konvention verstoße.\nInsbesondere rügte er, dass das Landgericht es unterlassen habe, ein neues Gutachten\neines anderen Sachverständigen einzuholen, und sich stattdessen auf das Gutachten des\nSachverständigen B. berufen habe, das zweieinhalb Jahre alt sei und Vollzugslockerungen\nbetroffen habe, auf die für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung relevanten Fragen aber\nüberhaupt nicht eingegangen sei.\n\n12\nAm 21. November 2012 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die\nsofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Feststellung, der\nBeschwerdeführer leide an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1\nTherapieunterbringungsgesetz (ThUG), betonte das Oberlandesgericht, dass die\nEntscheidung, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zu\nverlängern, nicht allein auf dem vom Sachverständigen B. im Jahr 2010 erstatteten\nGutachten beruhe. Der Sachverständige sei vom Landgericht am 6. Juni 2012 in einem\nanderen Verfahren (betreffend die Verlegung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches\nKrankenhaus, siehe Rdnr. 19) persönlich angehört worden und habe seine früheren\nFeststellungen aktualisiert und bestätigt. Seine Einschätzung sei darüber hinaus durch die\nStellungnahme des Universitätsklinikums H. vom 27. März 2012 zu den therapeutischen\nFortschritten des Beschwerdeführers bestätigt worden. Das Universitätsklinikum habe auf\nGrundlage der umfangreichen Akten die Schlussfolgerung des Sachverständigen B.\nbestätigt, wonach der Beschwerdeführer, der jahrelang jegliche Therapie verweigert habe,\nan einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leide, wie sie in der ICD-10 definiert sei,\nnämlich an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und\nsadistischen Anteilen.\n\n13\nIn Anbetracht des strafrechtlichen Vorlebens des Beschwerdeführers und der\nTatsache, dass Therapieerfolge bisher ausgeblieben seien, war das Oberlandesgericht\nebenfalls der Auffassung, dass weiterhin eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung schwerste Sexualstraftaten begehen würde.\nWie von dem Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bestätigt worden\nsei, habe sich seine persönliche und therapeutische Situation seit der letzten Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts vom 18. November 2011, mit der die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen\nverlängert worden sei, nicht geändert.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n14\nAm 17. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte, dass die Verlängerung seiner Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Zehnjahresfrist hinaus gegen sein Recht\nauf Freiheit sowie gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot verstoße.\n\n15\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 festgelegten restriktiven Kriterien für eine Fortdauer der nachträglich\nverlängerten Sicherungsverwahrung nicht erfüllt seien. Die Anordnung der Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung habe sich auf ein altes Sachverständigengutachten zu\nVollzugslockerungen gestützt, das sich nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht\nfestgelegten Kriterien befasst habe. Unter diesen Umständen habe es für die\nSchlussfolgerung der Gerichte, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung\nnach dem ThUG, keine ausreichende Grundlage gegeben. Jedenfalls leide er nicht an einer\npsychischen Krankheit, wie es nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention erforderlich\nsei.\n\n16\nAm 20. März 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2886/12) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nC. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers während der\nVollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n17\nVom 10. Januar 2002 bis zum 22. Mai 2013 wurde die gegen den Beschwerdeführer\nangeordnete Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt L. vollzogen, wo der\nBeschwerdeführer zusammen mit Strafgefangenen untergebracht war. Solange die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers während des für das in Rede stehende\nVerfahren maßgeblichen Zeitraums in dieser Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, befand\nsich der Beschwerdeführer, der Behandlungsangebote, insbesondere seine Verlegung in die\nsozialtherapeutische Einrichtung der Justizvollzugsanstalt L., wiederholt abgelehnt hatte,\nanscheinend nicht in einer Therapie für Sexualstraftäter. Seine gelegentlichen Gespräche mit\nden Anstaltspsychologen endeten im Mai 2012.\n\n18\nAm 22. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer in eine neu eingerichtete Station für\nSicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. verlegt. Diese Station wurde errichtet, um\ndem im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 definierten\nverfassungsrechtlichen Gebot, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu\nunterscheiden, gerecht zu werden. Kurz nach seiner Verlegung auf diese Station begann der\nBeschwerdeführer eine umfassende Therapie, die sowohl Einzeltherapie- als auch\nGruppentherapiesitzungen beinhaltete. Ab März 2014 wurde ihm unbegleiteter Ausgang\ngewährt.\nD. Weitere Entwicklungen\n\n19\nVor dem in Rede stehenden Verfahren lehnte das Landgericht Lübeck am 14. Juni\n2012 den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug der\nSicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus zu\nverlegen, ab (siehe Rdnr. 23). Nach Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen B. war\ndas Landgericht der Auffassung, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in\ndie Gesellschaft in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht besser gefördert werden\nkönne. Erforderlich sei, dass sich der Beschwerdeführer einer Therapie für Sexualstraftäter\nin einer sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt oder möglicherweise durch\neinen externen Sozialtherapeuten unterziehe. Den Beschwerdeführer, der zu einer Therapie\nnicht bereit sei, gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus zu verlegen, sei\naussichtslos.\n\n20\nAm 24. Oktober 2013 ordnete das Landgericht Hamburg in einem erneuten\nÜberprüfungsverfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an.\nEs berücksichtigte dabei das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen L. vom 28.\nAugust 2013 zur Frage der psychischen Verfassung und Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers. Der Sachverständige L., der den Beschwerdeführer persönlich\nbegutachtet hatte, war der Auffassung, dass es sich bei ihm um eine akzentuierte\nPersönlichkeit handele, dass bei ihm möglicherweise sadistische Persönlichkeitsanteile\nvorlägen und dass er ein mangelndes Selbstwertgefühl habe. Jedoch könne bei dem\nBeschwerdeführer keine psychische Störung im Sinne der ICD-10 diagnostiziert werden;\ninsbesondere zeige er keine Anzeichen für sexuellen Sadismus. Es bestehe ein mittleres\nRisiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung erneut erhebliche\nSexualstraftaten begehen würde.\n\n21\nAm 29. August 2014 erklärte das Landgericht Hamburg unter Hinweis auf ein\nzusätzliches Gutachten des Sachverständigen L. die Unterbringung des Beschwerdeführers\nin der Sicherungsverwahrung für erledigt und ordnete seine Entlassung am 1. Oktober 2014\nan. Es befand, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung leide und bei\nihm im Falle seiner Entlassung auch keine hochgradige Wahrscheinlichkeit schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten bestehe.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n22\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in\nden Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009), G. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013) und B.\n./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42-76, 7. Januar 2016)\nenthalten.\n\n23\nDie im vorliegenden Fall in Bezug genommenen Bestimmungen in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung finden sich an den folgenden Stellen: die Bestimmung\nüber die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch das erkennende\nGericht (§ 66 Abs. 1 StGB) ist in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.),\nRdnrn. 49-50) dargestellt. Die maßgeblichen Bestimmungen über die gerichtliche\nÜberprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung (§ 67e Abs. 1 und 2 StGB, § 67d Abs. 1\nund 3 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung und § 67d Abs. 3 StGB in\nder geänderten Fassung) sind in der Rechtssache G. (a. a. O., Rdnrn. 35-37) enthalten. Die\nVorschriften über die Unterbringung psychisch kranker Personen (§ 63 StGB und § 1 ThUG)\nwerden in der Rechtssache B. (a. a. O., Rndrn. 63-64) genannt. Die maßgebliche\nBestimmung über die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung\nund Sicherung (§ 67a StGB) ist in der Rechtssache G. (a. a. O., Rdnr. 41) dargestellt. Eine\nZusammenfassung des Leiturteils des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 schließlich findet sich in der Rechtssache B. (a. a.\nO., Rdnrn. 66-72).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 UND ARTIKEL 7 ABS. 1 DER\nKONVENTION AUFGRUND DER NACHTRÄGLICHEN VERLÄNGERUNG DER\nSICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEFÜHRES VOM 2. OKTOBER 2012\nBIS ZUM 22. MAI 2013\n\n24\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über\ndie frühere Zehnjahresfrist hinaus – einschließlich des Zeitraums zwischen dem 2. Oktober\n2012 und dem 22. Mai 2013, in dem die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt L. erfolgte\n– sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und das Verbot der\nrückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.\n\n25\nNachdem Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren,\nunterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 5. Mai 2014 von ihrem\nVorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in diesem Teil der Beschwerde\naufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde\ngemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.\n\n26\nDie Regierung erklärte in diesem Zusammenhang, dass sie das Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache G. (a. a. O.) zur Kenntnis genommen habe. Im Lichte der\nFeststellungen des Gerichtshof in diesem Urteil erkenne die Regierung an, dass der\nBeschwerdeführer bis zu seiner Überstellung in die Justizvollzugsanstalt H. im Mai 2013 –\nbis dahin sei er in der Justizvollzugsanstalt L. zusammen mit Strafgefangenen untergebracht\ngewesen – nicht in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung\nuntergebracht gewesen sei. Daher sei seine Unterbringung nicht mit Artikel 5 der Konvention\nvereinbar gewesen. Ferner sei im Hinblick auf diese Unterbringungsbedingungen die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums als Strafe\nanzusehen und habe daher gegen Artikel 7 der Konvention verstoßen.\n\n27\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene gütliche Einigung ist gescheitert, da vom\nBeschwerdeführer keine Erklärung dazu abgegeben wurde.\n2. Die Bundesregierung erkennt – durch eine einseitige Erklärung – an, dass es den\nBeschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 5, Art. 7 EMRK verletzt hat, dass er über\nden 9. Januar 2012 hinaus und damit länger als zehn Jahre in der\nSicherungsverwahrung untergebracht war. Maßgeblich ist, dass er sich dabei – unter\nBerücksichtigung der einzelnen Umstände seiner konkreten Unterbringungssituation –\nzunächst nicht in einer für die Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung\n„geeigneten“ Einrichtung befand.\n3. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umstände dieses\nEinzelfalles eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro an den Beschwerdeführer zu\nleisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung\nder Zahlung dieses Betrages gemäß Art. 37 Abs. 1 c) EMRK aus dem Register streicht.\nDamit würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik\n(d. h. gegen den Bund und/oder die Länder) wegen konventionswidriger Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.\nDer Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endgültigkeit der Entscheidung\ndes Gerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.“\n\n28\nMit Schreiben vom 4. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den\nBedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei. Seine Beschwerde betreffe nicht\nnur einen Verstoß gegen seine Konventionsrechte infolge seiner\nUnterbringungsbedingungen. Insbesondere sei es zu einem weiteren Verstoß gegen diese\nRechte dadurch gekommen, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, ein\nnotwendiges Sachverständigengutachten zu seinem psychischen Zustand und seiner\nGefährlichkeit einzuholen, wodurch sich die Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung\nüber die Zehnjahresfrist hinaus an sich erübrigt hätte.\n\n29\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass sich der Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung wendete, die\nam 2. Oktober 2012 durch das Landgericht Lübeck angeordnet worden war. Die aus dieser\nEntscheidung resultierende Unterbringung dauerte bis zum 24. Oktober 2013 an, als das\nLandgericht Hamburg in einem neuen Verfahren erneut die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers anordnete (siehe Rdnr. 20). Ferner geht aus\nder Erklärung der Regierung und ihren diesbezüglichen Erläuterungen klar hervor, dass die\neinseitige Erklärung nur den Zeitraum vor der Überstellung des Beschwerdeführers in die\nJustizvollzugsanstalt H. am 22. Mai 2013 betrifft. Zudem betrifft die Erklärung nur\nKonventionsverstöße, die sich daraus ergaben, dass dem Beschwerdeführer keine\nUnterbringungsbedingungen gewährt wurden, die seinem Status als psychisch kranke\nPerson in Sicherungsverwahrung angemessen waren.\n\n30\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit\nwährend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu\nstreichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchst. a, b oder c genannten\nAnnahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\n\n31\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde oder\nTeile davon auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung\neiner beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\n\n32\nZu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft,\ndie in seiner Rechtsprechung aufgestellt worden sind, insbesondere in dem Urteil Tahsin\nAcar (Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr.\n26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI).\n\n33\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis in\nBezug auf Rügen wegen der Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die\nfrühere Zehnjahresfrist hinaus festgelegt (siehe M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 79 ff.;\nund O.H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 56 ff., 24. November\n2011 mit weiteren Nachweisen). Darunter waren Fälle, in denen die Sicherungsverwahrung\nder betreffenden Beschwerdeführer zwar nach Erlass des Leiturteils des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 verlängert wurde, der Vollzug aber noch nicht\nin den neu errichteten Einrichtungen für Sicherungsverwahrte erfolgte und damit nicht in\nEinrichtungen, die für psychisch Kranke im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e geeignet\nwaren, und nicht unter Bedingungen, durch die diese Maßnahme von eine „Strafe“ im Sinne\nvon Artikel 7 unterschieden wurde.\n\n34\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen\nEingeständnisses und der vorgeschlagenen Entschädigungssumme, die den in ähnlich\ngelagerten Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass eine weitere Prüfung dieses Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37\nAbs. 1 Buchst. c).\n\n35\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen und\ninsbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem\nThema gewiss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieses Teils der Beschwerde erfordert\n(Artikel 37 Abs. 1 in fine).\n\n36\nDer Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass für den betreffenden Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht, wenn\ndie Zahlung nicht innerhalb der in der einseitigen Erklärung der Regierung genannten Frist\nvon drei Monaten erfolgt. Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die\nRegierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten, die Beschwerde nach\nArtikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte\n(Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\n\n37\nNach alledem ist es angezeigt, diesen Teil der Beschwerde im Register zu streichen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\nAUFGRUND DER VERLÄNGERUNG DER SICHERUNGSVERWAHRUNG DES\nBESCHWERDEFÜHRERS AUF DER GRUNDLAGE ANGEBLICH UNZUREICHENDER\nSACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN UND AUFGRUND DER NACHTRÄGLICHEN\nVERLÄNGERUNG SEINER SICHERUNGSVERWAHRUNG VOM 22. MAI 2013 BIS\nZUM 24. OKTOBER 2013\n\n38\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren zur Überprüfung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Verlängerung unfair gewesen sei, weil die Fortdauer\nseiner Sicherungsverwahrung auf der Grundlage unzureichender\nSachverständigengutachten angeordnet worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf seine Rechtsprechung (siehe insbesondere\nH.W. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17167/11, Rdnrn. 92-93, 19. September\n2013) der Auffassung, dass diese Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist.\n\n39\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass er durch die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus – soweit sie vom 22. Mai\n2013 bis zum 24. Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt H. vollzogen wurde – auch in\nseinem Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern [...]“\n\n40\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n41\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde – der, wie bereits\ndargelegt, nicht von der einseitigen Erklärung der Regierung erfasst ist – nicht im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Er ist auch nicht\naus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist er für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n42\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass seine Sicherungsverwahrung während des\ngesamten in Rede stehenden Zeitraums im Widerspruch zu Artikel 5 der Konvention\ngestanden habe, weil diese Unterbringung auf der Grundlage eines\nSachverständigengutachtens vom 4. Juni 2010 angeordnet worden sei, das somit etwa\nzweieinhalb Jahre alt gewesen sei. Zudem habe sich dieses Gutachten nur mit der Frage\nbefasst, ob Vollzugslockerungen gewährt werden könnten. Es habe daher eine andere Frage\nbetroffen als die, mit der sich die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden\nVerfahren auseinandersetzen mussten, nämlich, mit welcher Wahrscheinlichkeit er im Fall\nseiner Entlassung aufgrund seiner psychischen Störung schwerste Gewalt- oder\nSexualstraftaten begehen würde. Das Sachverständigengutachten befasse sich also nicht\nmit den neuen, strikteren Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem\nLeiturteil vom 4. Mai 2011 für die Fortdauer der nachträglich verlängerten\nSicherungsverwahrung festgelegt habe, insbesondere nicht mit der Frage, ob er an einer\npsychischen Störung leide, was er bestreite.\n\n43\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass der Sachverständige B. im Unterschied zu\nfrüheren Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei ihm ein hohes\nRückfallrisiko bestehe, obwohl sich seine Situation nicht wesentlich verändert habe. Ferner\nwies er darauf hin, dass in einem späteren Sachverständigengutachten, das der\nSachverständige L. im September 2013 erstattet habe, seine Freilassung nach einer etwa\neinjährigen Vorbereitungszeit für möglich gehalten worden sei. Hätte das Landgericht Lübeck\nin dem in Rede stehenden Verfahren ein neues Gutachten eingeholt, wäre er früher\nentlassen worden.\n\n44\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass seine Sicherungsverwahrung in der\nJustizvollzugsanstalt H. ebenso wie diejenige in der Justizvollzugsanstalt L. gegen Artikel 5\nder Konvention verstoßen habe. Er räumte ein, dass die Unterbringungsbedingungen in der\nJustizvollzugsanstalt H. akzeptabel gewesen seien, da er in einer separaten Einrichtung für\nSicherungsverwahrte untergebracht gewesen sei und eine umfassende Therapie erhalten\nhabe. Jedoch bestritt er, dass seine Sicherungsverwahrung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\nals Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. Selbst wenn man\nunterstelle, dass bei ihm eine Persönlichkeitsstörung vorliege, wie der Sachverständige B.\nirrtümlich diagnostiziert habe, so leide er nicht an einer psychischen Störung im Sinne des\nThUG. Erst recht nicht sei er „psychisch krank“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e.\nb) Die Regierung\n\n45\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass das Verfahren zur Überprüfung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an sich mit Artikel 5 der\nKonvention vereinbar gewesen sei. Insbesondere hätten die Gerichte die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 festgelegten Bedingungen\nhinsichtlich der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers korrekt\nangewandt.\n\n46\nFerner war der Beschwerdeführer nach Auffassung der Regierung ab dem Zeitpunkt\nseiner Überstellung in die neue Station für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H.\nin einer geeigneten Einrichtung im Sinne von Artikel 5 untergebracht.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n47\nBezüglich eines Überblicks über die für den Fall einschlägigen Grundsätze im\nHinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e verweist der Gerichtshof auf die Zusammenfassung\ndieser Grundsätze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O., Rdnrn. 95-99 und 101-\n102).\n\n48\nDer Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass einer Person wegen\n„psychischer Krankheit“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e. die Freiheit nur entzogen\nwerden kann, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die\npsychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische\nStörung muss aufgrund objektiver ärztlicher Gutachten von einer zuständigen Behörde\nfestgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach\neine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom\nFortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober\n1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Stanev ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\n36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).\n\n49\nDie Objektivität des ärztlichen Gutachtens setzt insbesondere voraus, dass es\nhinreichend aktuell war (siehe A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n36356/10, Rdnr. 42, 21. Oktober 2014; und ferner Ruiz Rivera ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 8300/06, Rdnr. 60, 18. Februar 2014). Im Hinblick auf\nSicherungsverwahrte warf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Situation, in der\ndie innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der\nSicherungsverwahrung zu entlassen, in erster Linie auf ein veraltetes\nSachverständigengutachten über deren Gefährlichkeit stützten oder die Einholung eines\nentsprechenden unerlässlichen Sachverständigengutachtens unterließen, eine Frage nach\nArtikel 5 Abs. 1 auf. Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung\nzu verlängern, war in Frage gestellt, wenn die nationalen Gerichte eindeutig über\nunzureichendes Material verfügten, welches die Schlussfolgerung nahe legte, dass die\nbetreffende Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (siehe D.\n./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 2894/08, 22. Januar 2013, und H.W. ./.\nDeutschland, a. a. O., Rdnr. 107, beide betreffend Artikel 5 Abs.1 Buchst. a).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n50\nBei der Entscheidung darüber, ob in der vorliegenden Rechtssache die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die über die frühere gesetzliche\nZehnjahresfrist hinaus vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als\nFreiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war, muss der Gerichtshof\nzunächst prüfen, ob vor einer zuständigen Behörde auf der Grundlage objektiver ärztlicher\nGutachten festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen\npsychischen Störung litt.\n\n51\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Schleswig-Holsteinische\nOberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Landgerichts Lübeck\nfestgestellt hat, dass der Beschwerdeführer an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung im\nSinne der ICD-10 leide, nämlich an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit\nemotional-instabilen und sadistischen Anteilen.\n\n52\nBei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte diese Feststellung auf der\nGrundlage objektiver ärztlicher Gutachten trafen, stellt der Gerichtshof fest, dass sie ihre\nSchlussfolgerungen auf die Feststellungen des externen psychiatrischen Sachverständigen\nB. stützten (vgl. im Gegensatz dazu Ruiz Rivera, a. a. O., Rdnr. 63). B., der den\nBeschwerdeführer persönlich begutachtet hatte, legte seine Feststellungen in einem\nGutachten vom 4. Juni 2010 dar, welches somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des\nOberlandesgerichts am 21. November 2012 nahezu zweieinhalb Jahre alt war.\n\n53\nDer Gerichtshof weist jedoch zunächst darauf hin, dass es keine Hinweise darauf gibt\n– und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht behauptet –, dass sich seine persönliche\noder therapeutische Situation seit der Erstellung des externen Sachverständigengutachtens\nwesentlich geändert hätte. Noch wichtiger ist, dass entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers dieses schriftliche Gutachten nicht die alleinige Grundlage für die\nEntscheidung der innerstaatlichen Gerichte war. Der Gerichtshof verweist insoweit auf die\nErläuterung des Oberlandesgerichts, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer\nEinschätzung auch berücksichtigt hätten, dass der Sachverständige B. am 6. Juni 2012 vom\nLandgericht Lübeck in einem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren\n(betreffend den Antrag auf Verlegung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches\nKrankenhaus, siehe Rdnrn. 12 und 19) angehört worden sei. In diesem Verfahren habe der\nSachverständige seine früheren Feststellungen zum psychischen Zustand des\nBeschwerdeführers aktualisiert und bestätigt. Darüber hinaus schloss sich das\nUniversitätsklinikum H. in einer neueren schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2012 der\nFeststellung des Sachverständigen B. an, dass der Beschwerdeführer an einer schweren\nPersönlichkeitsstörung leide. Die Stellungnahme erfolgte zwar ohne persönliche\nBegutachtung des Beschwerdeführers, sie wurde jedoch auf der Grundlage der\numfangreichen Verfahrensakte erstellt.\n\n54\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die von den\ninnerstaatlichen Gerichten herangezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten\nhinreichend aktuell waren.\n\n55\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer außerdem im Wesentlichen\nbehauptet, dass die den innerstaatlichen Gerichten vorliegenden\nSachverständigengutachten insoweit unzureichend gewesen seien, als das Gutachten des\nSachverständigen B. sich nicht mit der in dem in Rede stehenden Verfahren zu klärenden\nFrage befasse, nämlich, ob es sehr wahrscheinlich sei, dass er im Fall seiner Freilassung\ninfolge einer psychischen Störung schwerste Sexualstraftaten begehen würde. Nach\nFeststellung des Gerichtshofs ist es zutreffend, dass die Fragen, zu denen der\npsychiatrische Sachverständige B. gehört wurde, nämlich, welche Vollzugslockerungen dem\nBeschwerdeführer gewährt werden könnten und ob seine Resozialisierung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus besser gefördert werden könnte (siehe Rdnrn. 9, 12 und 19),\nnicht mit der im vorliegenden Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten in Rede\nstehenden Frage identisch waren. Die Stellungnahme des Universitätsklinikums H. zum\npsychischen Zustand des Beschwerdeführers wurde ebenfalls in einem anderen\nZusammenhang erstellt, nämlich im Hinblick auf seine therapeutischen Fortschritte.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt aber dennoch fest, dass sich die ärztlichen Sachverständigen,\nwenn auch in unterschiedlichen Zusammenhängen, mit der Frage der Art und Schwere der\npsychischen Störung des Beschwerdeführers befassten, die für die Entscheidung der\ninnerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren maßgeblich war. Nach\nAuffassung des Gerichts basierte die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte, dass\nder Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, daher auf hinreichenden\närztlichen Gutachten.\n\n57\nDer Gerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das Landgericht\nHamburg, anders als das Landgericht Lübeck und das Schleswig-Holsteinische\nOberlandesgericht, in einem späteren Verfahren auf der Grundlage eines neuen Gutachtens\neines anderen psychiatrischen Sachverständigen, L., zu der Auffassung gelangte, dass der\nBeschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung leide, sondern dass es sich bei ihm\nlediglich um eine akzentuierte Persönlichkeit, möglicherweise mit sadistischen\nPersönlichkeitsanteilen, handele. Die Sachverständigen scheinen also zu unterschiedlichen\nErgebnissen gekommen zu sein, was die Einschätzung der Schwere des psychischen\nZustands des Beschwerdeführers angeht.\n\n58\nAllerdings wird die Hinlänglichkeit der in dem in Rede stehenden Verfahren zur\nVerfügung stehenden Sachverständigengutachten nicht dadurch in Frage gestellt, dass es\nim Anschluss zu abweichenden Einschätzungen der psychischen Störung des\nBeschwerdeführers gekommen ist, denn dies kann auch auf Veränderungen seines\npsychischen Zustands nach dem Erlass der in Rede stehenden Entscheidungen\nzurückzuführen sein.\n\n59\nIm Hinblick auf die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte, auf der Grundlage der ihnen vorliegenden objektiven ärztlichen\nGutachten, eine tatsächliche psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\nfestgestellt haben, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen der\nzuständigen Gerichte die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine\npsychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG darstellte.\n\n60\nWie der Gerichtshof bereits in früheren Fällen festgestellt hat, hat es den Anschein,\ndass der Begriff „psychisch Kranke“ [„persons of unsound mind“] („aliené“ in der\nfranzösischen Fassung) in Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention möglicherweise enger\ngefasst ist als der Begriff „psychische Störung“ in § 1 Abs. 1 ThUG (siehe G., a. a. O., Rdnr.\n87 und B., a. a. O., Rdnr. 113). Dies unterstreicht einmal mehr die Notwendigkeit, die\nGründe, aus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, eng auszulegen (siehe u . a. G., a.\na. O., Rdnr. 85, und B., ebd.).\n\n61\nIn der vorliegenden Rechtssache kann der Gerichtshof akzeptieren, dass die\npsychische Störung, die nach den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte bei dem\nBeschwerdeführer vorlag, hinreichend schwerwiegend war, um eine tatsächliche psychische\nStörung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e darzustellen. Seine Persönlichkeitsstörung\nwurde von den innerstaatlichen Gerichten als „tiefgreifend“ mit insbesondere sadistischen\nAnteilen eingestuft. Ferner sei sie durch das Ausblenden seiner eigener Aggressionen sowie\nder Bagatellisierung seiner eigenen Straftaten gekennzeichnet. Darüber hinaus ist klar, dass\nder Zustand des Beschwerdeführers eine umfassende Behandlung im Rahmen einer\nTherapie für Sexualstraftäter in einer Spezialeinrichtung erforderte.\n\n62\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass, wie nach seiner Rechtsprechung erforderlich\n(siehe Rdnr. 48), die psychische Störung des Beschwerdeführers von einer solchen Art oder\nSchwere war, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war. Die innerstaatlichen\nGerichte haben festgestellt, dass eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der\nBeschwerdeführer im Falle seiner Entlassung schwerste Sexualstraftaten, ähnlich der\nVergewaltigung in sechs Fällen, derer er zuvor schuldig gesprochen worden sei, begehen\nwürde. Ferner hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers\nberechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab, denn nach dem\ninnerstaatlichen Recht konnte die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nur angeordnet\nwerden, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er aufgrund dieser\nStörung im Falle seiner Entlassung rückfällig werden würde.\n\n63\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer „psychisch krank“ im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchst. e war.\n(ii) „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n64\nBei der Entscheidung darüber, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers als\npsychisch Kranker „rechtmäßig“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e war, stellt der\nGerichtshof zunächst fest, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nach § 67d StGB, ausgelegt im Lichte des\nBundesverfassungsgerichtsurteils vom 4. Mai 2011(siehe Rdnrn. 9 und 23), angeordnet\nwurde.\n\n65\nDer Gerichtshof muss ferner prüfen, ob die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers in einem Krankenhaus, einer Klinik oder sonstigen geeigneten\nEinrichtung erfolgte. Er nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer während des in\nRede stehenden Zeitraums (22. Mai 2013 bis 24. Oktober 2013) in einer neu eingerichteten\nStation für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht war, die errichtet\nwurde, um dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011\ndefinierten Gebot gerecht zu werden, zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft zu\nunterscheiden.\n\n66\nDer Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die ärztliche und therapeutische\nBetreuung, die ihm in dieser Einrichtung angeboten wurde, im Vergleich zu den\nBedingungen in der Justizvollzugsanstalt L. wesentlich änderte. In dieser Einrichtung begann\nder Beschwerdeführer, der eine Therapie jahrelang verweigert hatte, eine umfassende\nTherapie, die sowohl Einzeltherapie- als auch Gruppentherapiesitzungen beinhaltete. Der\nGerichtshof ist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer in einer für psychisch Kranke\ngeeigneten Einrichtung untergebracht war.\n\n67\nDarüber hinaus kann die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers trotz der\nTatsache, dass er zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte bereits etwa 68 Jahre alt war und ihm aufgrund des Urteils des Landgerichts\nLübeck vom 28. März 1994 bereits etwa 18 Jahre die Freiheit entzogen war, nicht als\nwillkürlich angesehen werden. Die innerstaatlichen Gerichte haben unter Berücksichtigung\nobjektiver ärztlicher Sachverständigengutachten überzeugend argumentiert, dass weiterhin\neine hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung\nweitere schwere Sexualstraftaten (Vergewaltigung) begehen würde und er daher eine\nerhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.\n(iii) Schlussfolgerung\n\n68\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit\nes um das ihr zugrundeliegende Sachverständigengutachten geht und soweit sie vom 22.\nMai 2013 bis zum 24. Oktober 2013 vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als\nrechtmäßige, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angeordnete Freiheitsentziehung\neines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war.\n\n69\nDeshalb ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention insoweit nicht verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION\nAUFGRUND DER NACHTRÄGLICHEN VERLÄNGERUNG DER\nSICHERUNGSVERWAHRUNG DES BESCHWERDEFÜHRERS VOM 22. MAI 2013 BIS\nZUM 24. OKTOBER 2013\n\n70\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus – soweit sie vom 22. Mai\n2013 bis zum 24. Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt H. vollzogen wurde – auch das\nVerbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit\nihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es\ndarf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt\nwerden.“\n\n71\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde – der, wie bereits\ndargelegt, ebenfalls nicht von der einseitigen Erklärung der Regierung erfasst ist – nicht im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Er ist\nauch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist er für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n73\nUnter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O.) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die nachträgliche Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus gegen Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention verstoße.\n\n74\nDie Regierung verwies darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe,\ndass die Unterbringungsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt H. akzeptabel gewesen\nseien, und vertrat die Auffassung, dass seine Sicherungsverwahrung ab dem Zeitpunkt\nseiner Überstellung in diese Justizvollzugsanstalt mit Artikel 7 der Konvention vereinbar\ngewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n75\nBezüglich eines Überblicks über die im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 1 aufgestellten\nGrundsätze, soweit sie für den vorliegenden Fall relevant sind, verweist der Gerichtshof auf\ndie Zusammenfassung dieser Grundsätze in seinem Urteil in der Rechtssache B. (a. a. O.,\nRdnrn. 149-150).\n\n76\nBei der Entscheidung darüber, ob in der vorliegenden Rechtssache die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, die nachträglich über die frühere gesetzliche\nZehnjahresfrist hinaus verlängert wurde, eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1, Satz 2\ndarstellte, verweist der Gerichtshof zunächst auf seine Feststellungen in der Rechtssache B.\n(a. a. O., Rdnrn. 153-183). In diesem Fall hatte der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob\ndie Sicherungsverwahrung des betroffenen Beschwerdeführers im Hinblick darauf als\n„Strafe“ einzustufen war, dass sie nur aufgrund seiner psychischen Störung angeordnet\nwerden konnte und in einer neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte vollzogen wurde, die\nerrichtet worden war, um dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen\nSicherungsverwahrung und Strafhaft zu unterscheiden, gerecht zu werden.\n\n77\nDer Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass sich in Fällen, in denen die\nSicherungsverwahrung der betroffenen Person aufgrund ihrer psychischen Störung und der\nNotwendigkeit der Behandlung dieser Störung verlängert wurde, sowohl das Wesen als auch\nder Zweck der Sicherungsverwahrung dieser Person gegenüber der Sicherungsverwahrung,\ndie unabhängig von einer psychischen Störung vollzogen wird, grundlegend änderte. In\nFällen, in denen die Sicherungsverwahrung nur mit dem Zweck verlängert werden konnte,\neine psychische Störung in einer geeigneten Einrichtung zu behandeln, und diese hierauf\ngestützt verlängert wurde, traten der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der\nstrafrechtlichen Verurteilung der Person so weit in den Hintergrund, dass die Maßnahme\nkeine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 mehr darstellte.\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nebenfalls nur verlängert wurde und verlängert werden konnte, weil bei ihm eine psychische\nStörung festgestellt wurde (siehe Rdnrn. 9 und 23). Sie wurde ebenfalls in einer neu\nerrichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte vollzogen. Die Regierung hat zwar nur\nwenige Angaben zu den genauen Unterbringungsbedingungen und zu der genauen\nBehandlung in dieser Einrichtung gemacht, es ist jedoch unbestritten, dass dem\nBeschwerdeführer eine individuelle Betreuung und eine umfassende Therapie, in der seine\npsychische Störung mit einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen angegangen\nwurde, angeboten wurden und er diese auch angenommen hat.\n\n79\nUnter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht\nmehr als „Strafe“ eingestuft werden konnte.\n\n80\nFolglich ist Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug\nauf einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund\nder nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers,\nsoweit sie vom 2. Oktober 2012 bis zum 22. Mai 2013 vollzogen wurde, sowie die\nModalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;\n2. Dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im\nRegister gestrichen;\n3. Die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt;\n4. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund angeblich unzureichender\nSachverständigengutachten oder aufgrund der nachträglichen Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, vollzogen vom 22. Mai 2013 bis zum 24.\nOktober 2013, nicht verletzt worden;\n5. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund der nachträglichen Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie vom 22. Mai 2013 bis zum 24.\nOktober 2013 vollzogen wurde, nicht verletzt worden;\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2016 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Ganna Yudkivska\nStellvertretender Sektionskanzler Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-10-06/55594-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":3},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-10-06/55594-13","retrieved":"2026-07-29 08:50:33.131366+00:00"},"card":{"id":"egmr/2016-10-06/55594-13","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2016-10-06","dockets":["55594/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:1006JUD005559413","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:1006JUD005559413"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 06.10.2016 – 55594/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-10-06/55594-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie vom 2. Oktober 2012 bis zum 22. Mai 2013 vollzogen wurde, sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; 2. Dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen; 3. Die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 4. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund angeblich unzureichender Sachverständigengutachten oder aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, vollzogen vom 22. Mai 2013 bis zum 24. Oktober 2013, nicht verletzt worden; 5. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist aufgrund der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie vom 22. 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