{"status":"available","doknr":"001-176473","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:1004DEC005597713","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-10-04","aktenzeichen":"55977/13","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 55977/13\nN.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 4. Oktober 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nKhanlar Hajiyev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. September\n2013 erhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie Beschwerdeführerin, N., ist eine politische Partei in Deutschland. Vor dem\nGerichtshof wurde sie von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden ist,\nlässt sich wie folgt zusammenfassen:\n1. Die Beschwerdeführerin\n\n3\nDie Beschwerdeführerin wurde 1964 gegründet. Sie tritt regelmäßig bei Wahlen\nzum Europäischen Parlament sowie bei Bundestags-, Landtags- und\nKommunalwahlen an. Zum Zeitpunkt der Einlegung dieser Individualbeschwerde war\nsie in den Landtagen von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sowie in\nzahlreichen Stadt- und Gemeinderäten und Kreistagen vertreten.\n2. Das erste Parteiverbotsverfahren\n\n4\n2001 stellten der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung nach\nArtikel 21 Abs. 2 GG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die\neinschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 15) beim Bundesverfassungsgericht einen\nAntrag auf Verbot der Beschwerdeführerin (2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01). Die\nAntragsteller machten geltend, die Beschwerdeführerin sei verfassungswidrig und\nwolle die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen. Sie behaupteten,\ndie Beschwerdeführerin verbreite nationalsozialistische, antisemitische, rassistische\nsowie antidemokratische Ansichten und wolle das von den Siegermächten nach dem\nZweiten Weltkrieg auferlegte „System“, wie sie es nenne, abschaffen. Außerdem\narbeite die Beschwerdeführerin darauf hin, die „Volksgemeinschaft“\nwiederherzustellen und die parlamentarische Demokratie mit Mehrparteiensystem\ndurch eine „Volksherrschaft“ der „nationalen Eliten“ zu ersetzen. Schließlich machten\nsie geltend, die Mitglieder und Anhänger der Beschwerdeführerin scheuten vor der\nAnwendung von Gewalt nicht zurück und drohten ihren Gegnern für den Fall der\nMachtübernahme mit einer „Abrechnung“.\n\n5\nAm 18. März 2003 beschloss das Bundesverfassungsgericht die Einstellung\ndes Verfahrens, da die Äußerungen, die zum Nachweis der Verfassungswidrigkeit\nder Partei zitiert worden seien, nicht eindeutig von denen unterscheidbar seien, die\nvon V-Leuten des Verfassungsschutzes stammten. Es befand, dass der Grundsatz\nder Staatsfreiheit als wesentliche Voraussetzung eines auf ein Verbot der\nBeschwerdeführerin abzielenden Verfahrens aufgrund des Einflusses dieser sogar im\nParteivorstand präsenten V-Leute auf den Entscheidungsfindungsprozess der\nBeschwerdeführerin nicht eingehalten worden sei.\n3. Das in Rede stehende Verfahren\n\n6\nAm 8. November 2012 begehrte die Beschwerdeführerin beim\nBundesverfassungsgericht (2 BvE 11/12) in einem gegen den Bundestag, den\nBundesrat und die Bundesregierung gerichteten Antrag die Feststellung, dass sie\nnicht verfassungswidrig im Sinne von Artikel 21 Abs. 2 GG sei. Hilfsweise beantragte\nsie die Feststellung, dass die Antragsgegner sie in ihren Rechten aus Artikel 21 Abs.\n1 Satz 1 GG verletzten, indem sie fortwährend die Verfassungswidrigkeit der\nBeschwerdeführerin behaupteten, ohne ein Verbotsverfahren einzuleiten, und auf\ndiese Weise die Wirkungen eines faktischen Parteiverbots herbeiführten. Höchst\nhilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass ihre Rechte dadurch verletzt würden,\ndass es keinen Rechtsbehelf gebe, der es politischen Parteien erlaube, ihre\nVerfassungskonformität verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen.\n\n7\nZur Antragsbegründung zitierte die Beschwerdeführerin führende Politiker\n(Ministerpräsidenten und Innenminister verschiedener Länder sowie\nBundestagsabgeordnete), die die N. als verfassungswidrig bezeichnet hatten. Die\nBeschwerdeführerin machte geltend, dass ihre im öffentlichen Dienst beschäftigten\nMitglieder wegen ihrer Parteizugehörigkeit disziplinarrechtlich gemaßregelt oder gar\naus dem Staatsdienst entfernt worden seien. In Mecklenburg-Vorpommern und\nThüringen werde ihren Wahlbewerbern die Teilnahme an Kommunalwahlen\nverwehrt. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass 328 Anfragen zur Kontoeröffnung\nbei öffentlichen und privaten Banken abgelehnt worden seien und sie daher in 35\nFällen rechtliche Schritte gegen öffentliche Banken habe einleiten müssen.\nAußerdem müsse sie nahezu jedes Mal, wenn sie kommunale Versammlungsräume\nfür ihre Veranstaltungen anmieten wolle, die Verwaltungsgerichte anrufen, da die\nGemeinden ihnen aus Angst vor Aktionen von „Linksextremisten“ keine\nRäumlichkeiten überlassen würden. Darüber hinaus finde die Beschwerdeführerin\nkeinen Haftpflichtversicherer mehr, der bereit sei, ihre Veranstaltungen zu versichern,\nwas eine Voraussetzung für das Anmieten kommunaler Räume sei. Sie rügte, dass\nihre genehmigten Demonstrationen regelmäßig von Gegnern behindert würden und\ndie Polizei diese Demonstrationen nicht hinreichend absichere. Sie wies darauf hin,\ndass ihre Mitglieder regelmäßig Opfer von Straftaten würden, die von\n„Linksextremisten“ begangen würden. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin,\ndass sie bei der Zuweisung öffentlicher Gelder an Projekte gegen\n„Rechtsextremismus“ als rechtsextreme Partei bezeichnet werde, und kam zu dem\nSchluss, dass diese Mittel dazu benutzt würden, sie zu bekämpfen. Schließlich\nmachte sie geltend, dass sie in den Medien nicht hinreichend zu Wort komme.\n\n8\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass die verfügbaren innerstaatlichen\nRechtsbehelfe für den Schutz ihrer Interessen angesichts des Ausmaßes der\nDiskriminierung und der einschränkenden Maßnahmen, denen sie ausgesetzt sei,\neinerseits und ihren begrenzten Mitteln andererseits nicht ausreichend seien. Die\nständige „Stigmatisierung“ und die fortwährende Debatte über ein mögliches\nParteiverbot komme einem faktischen Verbot gleich. Indem sie die\nBeschwerdeführerin stigmatisierten und die Öffentlichkeit zum „Kampf gegen Rechts“\naufriefen, seien die Antragsgegner zudem der Auslöser und damit verantwortlich für\ndiskriminierende Handlungen und Straftaten, die Privatpersonen gegen die\nBeschwerdeführerin und ihre Mitglieder begingen.\n\n9\nAm 20. Februar 2013 verwarf das Bundesverfassungsgericht die Anträge. Die\nEntscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 zugestellt.\n\n10\nDas Bundesverfassungsgericht befand den Antrag auf Feststellung, dass die\nBeschwerdeführerin nicht verfassungswidrig sei, für unzulässig. Es legte dar, dass\nder Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, nach § 43 Abs. 1\nBVerfGG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Rdnr. 16) nur vom Bundestag, vom Bundesrat oder von der\nBundesregierung gestellt werden könne. Im innerstaatlichen Recht sei nicht\nvorgesehen, dass eine Partei das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung ihrer\nVerfassungsmäßigkeit anrufen kann. Es stellte fest, dass dies nicht zu einer\nRechtsschutzlücke führe, da der Beschwerdeführerin und ihren Mitgliedern der\nRechtsweg vor den Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichten offenstehe, wenn ihre\nRechte verletzt würden.\n\n11\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Mittel\nfehlten, um in jedem Einzelfall den Rechtsweg zu beschreiten, stellte das\nBundesverfassungsgericht fest, dass dies ein praktisches Problem darstelle, das mit\nzumutbarem Aufwand zu bewältigen sei. Es betonte, dass eine Partei, die an der\nWillensbildung des Volkes mitwirke, zu akzeptieren habe, wenn sie im Rahmen der\nfreien Meinungsäußerung als „verfassungsfeindlich“ kritisiert werde. Soweit staatliche\nStellen politische Auseinandersetzungen führten, hätten sie die Grenzen zu\nbeachten, die ihnen durch das Grundgesetz gesetzt seien und deren Einhaltung\ngerichtlicher Überprüfung unterliege. Das Bundesverfassungsgericht war der\nAuffassung, dass eine Debatte über die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens\nrechtmäßig sei, solange diese entscheidungsorientiert und nicht mit dem Ziel der\nBenachteiligung der betroffenen Partei geführt werde. Es merkte an, dass es\ngerichtliche Wege gebe, die es der Beschwerdeführerin erlaubten, dem Vorwurf der\nVerfassungsfeindlichkeit zu begegnen, beispielsweise Rechtsbehelfe gegen die\nÜberwachung durch Nachrichtendienste. Es stellte fest, dass für die Mitglieder der\nBeschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Anstellung im öffentlichen Dienst\ndas gleiche gelte, und fügte an, dass aus Misserfolgen in entsprechenden\nGerichtsverfahren nicht geschlossen werden könne, es bestehe eine\nRechtsschutzlücke.\n\n12\nDas Bundesverfassungsgericht befand ferner, dass der hilfsweise gestellte\nAntrag auf Feststellung, dass die Antragsgegner die Beschwerdeführerin in ihren\nRechten aus Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzten, indem sie fortwährend die\nVerfassungswidrigkeit der Beschwerdeführerin behaupteten, ohne ein\nVerbotsverfahren einzuleiten, und auf diese Weise die Wirkungen eines faktischen\nParteiverbots herbeiführten, ebenfalls unzulässig sei. Es befand, dass dieser Antrag\nzwar grundsätzlich Gegenstand einer Organsklage (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 15, 17 und\n18) sein könnte, er jedoch nicht hinreichend substantiiert sei. Es merkte an, dass die\nvon der Beschwerdeführerin angeführten Äußerungen und Maßnahmen nicht im\nNamen des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung getätigt worden\nseien, sondern lediglich durch einige ihrer Mitglieder. Daher könnten sie nicht diesen\nOrganen zugerechnet werden. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht auf, dass\nsie hierdurch in ihrem Parteistatus verletzt oder unmittelbar gefährdet werde.\n\n13\nSchließlich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der zweite\nHilfsantrag auf Feststellung, dass die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt\nwürden, weil es keinen Rechtsbehelf gebe, der es politischen Parteien erlaube, ihre\nVerfassungskonformität verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, offensichtlich\nunbegründet sei. Aus den im Hinblick auf den Hauptantrag dargelegten Gründen\n(siehe Rdnrn. 10 und 11) bestehe keine Rechtsschutzlücke, weshalb eine Verletzung\nvon Rechten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei.\n4. Das zweite Parteiverbotsverfahren\n\n14\nAm 3. Dezember 2013 stellte der Bundesrat nach Artikel 21 Abs. 2 GG erneut\neinen Antrag auf Verbot der Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht\n(2 BvB 1/13). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n1. Grundgesetz\n\n15\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 21 [Politische Parteien]\n„(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist\nfrei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die\nHerkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.\n(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den\nBestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage\nder Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. [...]“\nArtikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]\n„(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:\n1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang\nder Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses\nGrundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten\nausgestattet sind; [...]“\n2. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n\n16\nDas Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält die einschlägigen\nBestimmungen über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei, die wie\nfolgt lauten:\n§ 43\n„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des\nGrundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung\ngestellt werden.\n(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation\nsich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.“\n§ 46\n„(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die\npolitische Partei verfassungswidrig ist.\n(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer\nPartei beschränkt werden.\n(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei\nund das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das\nBundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der\nPartei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu\ngemeinnützigen Zwecken aussprechen.“\n\n17\nIm Hinblick auf Organstreitverfahren lauten die einschlägigen Bestimmungen\nwie folgt:\n§ 13\n„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet [...]\n5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der\nRechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das\nGrundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten\nausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes), [...]“\n§ 63\n„Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der\nBundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des\nBundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.“\n§ 64\n„(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ,\ndem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm\ndurch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet\nist.\n(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die\nbeanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.\n(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder\nUnterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.“\n3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n18\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind\npolitische Parteien durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattete\nOrgane im Sinne von Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und können ihre Rechte im Wege\ndes Organstreitverfahrens geltend machen (Entscheidung vom 20. Juli 1954,\n1 PBvU 1/54, die seither kontinuierlich bestätigt wurde, siehe u. v. a. Urteil vom\n29. September 1990, 2 BvE1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90).\nRÜGE\n\n19\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 13 der Konvention in Verbindung\nmit den Artikeln 10 und 11 der Konvention sowie Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur\nKonvention, dass ihr auf innerstaatlicher Ebene kein wirksamer Rechtsbehelf zur\nVerfügung stehe, um ihre Rechte gegen eine Vielzahl an Verletzungen im\nZusammenhang mit ihrer ständigen „Stigmatisierung“ als „verfassungswidrige Partei“\nund ihr „faktisches Verbot“ zu schützen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n20\nDie Beschwerdeführerin rügte, die verfügbaren innerstaatlichen\nRechtsbehelfe seien nicht wirksam, da Gerichtsentscheidungen erst nach Verletzung\nihrer Rechte ergingen und nicht für eine angemessene Wiedergutmachung für diese\nVerletzungen sorgen könnten, beispielsweise wenn ihre Kandidaten nicht an Wahlen\nteilnehmen dürften oder wenn ihre Demonstrationen nicht hinreichend durch die\nPolizei abgesichert würden. Angesichts des Ausmaßes an Diskriminierung, der sie\nausgesetzt sei, könne sie ihre Rechte nicht wirksam verteidigen. Vielmehr sei ein\nFeststellungsurteil, aus dem hervorgehe, dass sie keine verfassungswidrige Partei\nsei, vonnöten, um den Verletzungen ihrer Rechte ein Ende zu bereiten.\n\n21\nSie berief sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt\nworden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu\nerheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher\nEigenschaft gehandelt haben.“\n\n22\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach Artikel 13 der Konvention\nauf nationaler Ebene ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, um die\nKonventionsrechte und -freiheiten, gleichviel, in welcher Form sie in der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung sichergestellt sein mögen, inhaltlich durchzusetzen.\nArtikel 13 verlangt deshalb, dass ein innerstaatlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist,\ndamit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer „vertretbaren Rüge“ einer\nKonventionsverletzung stattfindet und geeigneter Rechtsschutz gewährt wird (siehe\nu. v. a. M. S. S. ./. Belgien und Griechenland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30696/09, Rdnr. 288, ECHR 2011).\n\n23\nSelbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin einen vertretbaren\nAnspruch aus den Artikeln 10 und 11 der Konvention sowie Artikel 3 des\nZusatzprotokolls zur Konvention hätte, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin die Existenz innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen jede der\neinschränkenden oder diskriminierenden Maßnahmen, deren Opfer sie (oder ihre\nMitglieder und Unterstützer) zu sein behauptete, nicht geleugnet hat. Der Gerichtshof\nerinnert erstens daran, dass der Begriff „wirksame Beschwerde“ in Artikel 13 nicht\ndahingehend ausgelegt werden kann, dass die Beschwerde zwangsläufig Erfolg\nhaben muss; vielmehr ist damit einfach ein zugänglicher Rechtsbehelf vor einer für\ndie inhaltliche Prüfung der Rüge zuständigen Behörde gemeint (M. R. A.\nu. a. ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 46856/07, Rdnr. 114, 12. Januar\n2016). Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingelegten\nRechtsbehelfe nicht in jedem Einzelfall erfolgreich waren, bedeutet daher nicht, dass\ndiese Rechtsbehelfe nicht wirksam gewesen wären. Der Gerichtshof merkt zweitens\nan, dass eine Beschwerde dann im Sinne von Artikel 13 „wirksam“ ist, wenn sie\nentweder die behauptete Rechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindert oder im\nFalle einer bereits erfolgten Rechtsverletzung für angemessene Wiedergutmachung\nsorgt (siehe Makedonski ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 36036/04, Rdnr. 56,\n20. Januar 2011). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach den\nbehaupteten Rechtsverletzungen Rechtsbehelfe verfolgen und Wiedergutmachung\nerlangen konnte, bedeutet folglich nicht, dass diese Rechtsbehelfe nicht wirksam\ngewesen wären.\n\n24\nMit Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die bestehenden\nRechtsbehelfe unwirksam seien, da sie Opfer einer Vielzahl von Verletzungen sei,\nerinnert der Gerichtshof daran, dass die in Artikel 13 geforderte Beschwerde sowohl\npraktisch als auch rechtlich „wirksam“ sein muss (M. S. S., a. a. O., Rdnr. 288). Er\nbemerkt, dass das Bundesverfassungsgericht befunden hat, dass es zwar ein\npraktisches Problem für die Beschwerdeführerin sei, eine Vielzahl von Verfahren vor\nden innerstaatlichen Gerichten anstrengen zu müssen, dass dieses jedoch mit\nzumutbarem Aufwand zu bewältigen sei (siehe Rdnr. 11). Nach Auffassung des\nGerichtshofs führt der Umstand, dass eine Beschwerdeführerin, die zahlreiche\nRechtsverletzungen durch verschiedene Handlungen oder Maßnahmen geltend\nmacht, in Bezug auf jede mutmaßliche Verletzung ein eigenes Verfahren anstrengen\nmuss, nicht dazu, dass die jeweiligen Rechtsbehelfe unwirksam wären.\n\n25\nHinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn die\ninnerstaatlichen Gerichte ein Feststellungsurteil erlassen würden, aus dem\nhervorginge, dass sie keine verfassungswidrige Partei sei, bei Verletzungen ihrer\nRechte durch konkrete Maßnahmen weiterhin den Rechtsweg beschreiten müsste.\nEin Feststellungsurteil, wie es die Beschwerdeführerin fordert, wäre demnach kein\nwirksamer Rechtsbehelf zur Verhinderung von Verletzungen der Konventionsrechte\nder Beschwerdeführerin. Darüber hinaus würde sich die abstrakte Feststellung, dass\neine Partei nicht verfassungswidrig ist, nicht unbedingt präjudiziell auf den Ausgang\nder jeweiligen Gerichtsverfahren über konkrete, die Beschwerdeführerin angeblich\nbeeinträchtigende Handlungen Dritter auswirken. Dies gilt insbesondere in\nRechtsbereichen, in denen Vertragsfreiheit herrscht und in denen der Abschluss\neines Vertrags – innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens – dem freien Willen\nder Vertragsparteien unterliegt.\n\n26\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass die Rüge der Beschwerdeführerin\nhinsichtlich einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte aus den Artikeln 10 und 11\nder Konvention sowie aus Artikel 3 des Zusatzprotokolls durch eine Reihe von\nMaßnahmen, die, wie sie geltend machte, einem „faktischen Parteiverbot“\ngleichkamen, nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, § 63 und\n§ 64 BVerfG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 15, 17 und 18) grundsätzlich Gegenstand eines\nOrganstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sein könnte. Das\nBundesverfassungsgericht hat diese Rüge mit der Feststellung für unzulässig erklärt,\ndass die Beschwerdeführerin sie nicht hinreicht substantiiert habe (siehe Rdnr. 12).\nEs befand auch, dass der Beschwerdeführerin wirksame Rechtsbehelfe vor den\nVerwaltungs-, Zivil- und sogar Strafgerichten zum Schutz ihrer Interessen zur\nVerfügung stünden (siehe Rdnrn. 10, 11 und 13).\n\n27\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass der\nBeschwerdeführerin auf nationaler Ebene Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, die\nes ihr ermöglichten, die Substanz ihrer durch die Konvention geschützten Rechte\nund Freiheiten wirksam durchzusetzen.\n\n28\nDie Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Oktober 2016.\nMilan Blaško Khanlar Hajiyev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-10-04/55977-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176473","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176473"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-10-04/55977-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176473","retrieved":"2026-07-29 08:50:38.935565+00:00"}}