{"status":"available","doknr":"001-182090","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0927DEC003796315","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-09-27","aktenzeichen":"37963/15; 40208/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 37963/15 und 40208/15\nM. gegen Deutschland\nund A. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 27. September 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin\nAngelika Nußberger,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 30. Juli 2015\nbzw. 20. August 2015 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer in der ersten Rechtssache, M., ist\ndeutscher Staatsangehöriger und lebt in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn\nN., Rechtsanwalt in D., vertreten. Der 19.. geborene Beschwerdeführer in der\nzweiten Rechtssache, A., ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in B. Vor dem\nGerichtshof wurde er von Herrn C., Rechtsanwalt in D., vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\n\n2\nDer Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdeführern vorgebracht worden ist,\nlässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n3\nDie Beschwerdeführer und ein weiterer Mitbeschuldigter waren in der Call-\nCenter-Branche tätig. Am 13. April 2010 wurden sie verhaftet und verblieben bis zu\nderen Aussetzung am 27. Oktober 2011 in Untersuchungshaft. Am 6. August 2010\nwurden die Beschwerdeführer und der weitere Beschuldigte wegen betrügerischer\nHandelstätigkeiten als Mitglieder einer Bande in 47.713 Fällen angeklagt. Das\nLandgericht Essen ließ die Anklage in abgewandelter Form zu und verhandelte die\nSache der Beschwerdeführer ab dem 4. Oktober 2010 an 116 Tagen, wobei es mehr\nals 40 Zeugen und Sachverständige anhörte. Im Laufe der Hauptverhandlung stellte\nder erste Beschwerdeführer 82 und der zweite Beschwerdeführer 24 Beweisanträge.\n\n4\nIm Juli 2011 beantragten der erste Beschwerdeführer und sein Verteidiger die\nBestellung eines anderen Verteidigers. Dies wurde von den innerstaatlichen\nGerichten jedoch abgelehnt und die Bestellung des Verteidigers des ersten\nBeschwerdeführers aufrechterhalten.\n\n5\nAm 18. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführer verurteilt. Der erste\nBeschwerdeführer erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und\nder zweite Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Alle drei\nAngeklagten legten Revision ein.\n\n6\nDas Verhandlungsprotokoll umfasste 3.521 Seiten.\n\n7\nAm 12. Februar 2014 wurde das Urteil, das sich auf 1.243 Seiten erstreckte,\nwobei 1.019 Seiten detaillierte Informationen zu den Opfern des mutmaßlichen\nBetrugs enthielten, der Verteidigung zugestellt. Das Landgericht legte dar, dass eine\nBeschleunigung des Verfahrens unmöglich gewesen sei, da die drei Angeklagten\nund ihre Verteidiger eine Vielzahl von Anträgen gestellt hätten, und zwar unter\nanderem 368 Anträge auf weitere Beweiserhebung, mit denen unter anderem um\nAnhörung mehrerer tausend Zeugen ersucht worden sei. Häufigere\nVerhandlungstermine seien nicht möglich gewesen, da das Gericht während der\nHauptverhandlung beinahe täglich mit neuen Anträgen der Verteidigung auf\nVerfahrenseinstellung, Terminverschiebung, Berichtigung der Niederschrift oder\nErwägung neuer Unterlagen und anderen Einwänden gegen die Verfahrensführung\ndurch das Gericht konfrontiert worden sei. Aus diesem Grund erkannte das\nLandgericht keine dem Gericht zuzurechnende unangemessene Verzögerung und\nsah sich nicht veranlasst, die Strafmaße aus diesem Grund herabzusetzen. Bei den\nStrafzumessungen berücksichtigte es jedoch zugunsten der Beschwerdeführer, dass\ndas Verfahren lang gewesen sei.\n\n8\nAm 12. März 2014 legten die Verteidiger der drei Angeklagten dem\nBundesgerichtshof ihre 411 Seiten umfassende gemeinsame Revisionsbegründung\nvor und hielten damit die in § 345 Abs. 1 StPO (siehe „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 12)\nvorgesehene Monatsfrist ein. Ihr Vorbringen enthielt unter anderem eine Rüge, dass\ndie Frist für die Begründung ihrer Revisionen unzureichend gewesen sei.\n\n9\nAm 14. Juli 2014 nahm der Generalbundesanwalt zur Revision des ersten\nBeschwerdeführers Stellung, woraufhin der erste Beschwerdeführer am 6. August\n2014 antwortete. Im Hinblick auf den zweiten Beschwerdeführer wurden die\nentsprechenden Daten nicht genannt.\n\n10\nAm 6. November 2014 wies der Bundesgerichtshof die Revisionen der\nBeschwerdeführer im Hinblick auf Verurteilung und Strafmaß wegen offensichtlicher\nUnbegründetheit ohne Angabe von Gründen ab.\n\n11\nAm 5. Februar 2015 und 18. Februar 2015 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 3069/14 und 2 BvR 10/15).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\n\n12\nDie einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand und über Revisionen lauten, in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung, wie folgt:\n§ 44\n„War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“\n§ 344\n„(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und\ndessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.\n(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm\nüber das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.\nErsterenfalls müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.“\n§ 345 Abs. 1\n„Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf\nder Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,\nanzubringen. War zu diesem Zeitpunkt das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit\nder Zustellung des Urteils.“\n§ 347 Abs. 1\n„Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der\nvorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des\nBeschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche\nGegenerklärung einzureichen. [...]“\nNach der gefestigten Rechtsprechung der Strafgerichte kann die Frist aus § 345\nAbs. 1 StPO nicht verlängert werden, es sei denn, es wurde vor Ablauf der Frist ein\nzulässiger Antrag auf Berichtigung des Urteils gestellt (vgl. Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 14. November 1990, 3 StR 310/90).\n\n13\n§ 198 GVG sieht einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren vor und\nlautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter\neinen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer\nrichtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und\nBedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. [...]\n(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache\nbefassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). [...]\n(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs\nMonate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens\nsechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder\neiner anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. [...]“\n§ 199 Abs. 3 Satz 2 GVG schränkt den Ermessensspielraum des\nEntschädigungsgerichts hinsichtlich unangemessen langer Strafverfahren jedoch ein\nund lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(3) [...] Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger\nVerfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit\nder Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.“\n\n14\nAm 19. Februar 1998 entschied eine aus drei Richtern bestehende Kammer\ndes Bundesverfassungsgerichts im Fall eines Angeklagten, der vergeblich eine\nVerlängerung der Frist nach § 345 Abs. 1 StPO beantragt hatte, die\nVerfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1888/97). Es\nbefand, dass die in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehene gesetzliche Monatsfrist\nregelmäßig zur Anfertigung der Revisionsbegründung ausreiche, und das sogar in\nkomplizierten Wirtschaftsstrafsachen oder Verfahren wegen NS-Verbrechen. Der\nBeschwerdeführer in jenem Fall habe nicht substantiiert, warum die Frist gerade in\nseinem Fall unzureichend gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner\nfest, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit der\nFrage auseinandergesetzt habe, ob in einem Fall, in dem die Revision aus Gründen,\ndie der Angeklagte nicht zu vertreten habe, nicht innerhalb der\nRevisionsbegründungsfrist habe begründet werden können, die Vorschriften über die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe ermöglichen könnten (siehe § 44\nStPO, Rdnr. 12).\nRÜGEN\n\n15\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention,\ndass ihnen ab dem Tag der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die\nVerteidigung nur 28 Tage zur Revisionsbegründung zugestanden hätten, während\ndas Landgericht für die Abfassung des Urteils 29 Wochen gehabt habe und der\nGeneralbundesanwalt seine Stellungnahmen zu den Revisionen vier Monate nach\nAbgabe der Begründungen durch die Verteidiger vorgelegt habe. Unter Bezugnahme\nauf Artikel 6 Abs. 1 – der zweite Beschwerdeführer berief sich außerdem auf Artikel 5\nAbs. 3 – der Konvention vertraten die Beschwerdeführer ferner die Auffassung, dass\ndas Verfahren unangemessen lang gewesen sei.\n\n16\nDer zweite Beschwerdeführer rügte unter Bezugnahme auf Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. c in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention zudem, dass seine Strafe nicht\nherabgesetzt worden sei, obwohl das Verfahren so lange gedauert habe, weil die\nanderen beiden Angeklagten eine große Zahl an verfahrensrechtlichen Anträgen\ngestellt hätten.\n\n17\nDer erste Beschwerdeführer behauptete zudem unter Berufung auf Artikel 6\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention, dass er die Anklage bis Februar 2013 nicht habe\nverstehen können, und unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c, dass er für eine\ngewisse Zeit nicht angemessen verteidigt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden\n\n18\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerden wegen ihres\nähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds nach Artikel 42 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden werden sollten.\nB. Rügen über unzureichende Zeit für die Anfertigung der\nRevisionsbegründung\n\n19\nDie Beschwerdeführer rügten, dass der Verteidigung nicht genügend Zeit für\ndie Anfertigung der Revisionsbegründungen zugestanden habe. Sie rechneten vor,\ndass das Lesen des Verhandlungsprotokolls und des landgerichtlichen Urteils bei\neiner durchschnittlichen Lesegeschwindigkeit von zwei Minuten pro Seite 6,7\nStunden pro Tag an sechs Tagen die Woche (24 Tage) gedauert hätte und damit\nnicht genug Zeit für das tatsächliche Erarbeiten und Verfassen der\nRevisionsbegründung geblieben wäre. Daher sei es nach Ansicht der\nBeschwerdeführer unmöglich, innerhalb der nach deutschem Recht vorgesehenen\nFrist eine angemessene Revision anzufertigen. Die Beschwerdeführer beriefen sich\nauf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention.\n\n20\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Erfordernisse nach Artikel 6\nAbs. 3 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1\nanzusehen sind. Der Gerichtshof prüft die maßgeblichen Rügen daher nach diesen\nbeiden Bestimmungen im Zusammenhang (siehe Al-Khawaja und\nTahery ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766/05 und\n22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011); sie lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage [...] in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird. [...]\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: [...]\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;\n[...]“\n\n21\nDer Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass Artikel 6 der\nKonvention die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Rechtsmittel- oder\nKassationsgerichte vorzusehen. Bestehen solche Gerichte jedoch, müssen die\nGarantien des Artikels 6 erfüllt sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine\nZulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel erlaubt wären, da die Zulässigkeit von\nRechtsmitteln naturgemäß eine Regelung durch den Staat erfordert, der in dieser\nHinsicht einen gewissen Ermessensspielraum hat. In diesem Zusammenhang hat der\nGerichtshof anerkannt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Revision\nstrenger sein können als die für eine Berufung. Allerdings dürfen diese\nEinschränkungen den Zugang einer Person nicht dergestalt oder soweit\neinschränken oder verringern, dass das Recht in seinem Kerngehalt beeinträchtigt\nwird, und sie sind nicht mit Artikel 6 Abs. 1 vereinbar, wenn mit ihnen kein legitimes\nZiel verfolgt wird oder wenn die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in\neinem angemessenen Verhältnis stehen (siehe Muscat ./. Malta,\nIndividualbeschwerde Nr. 24197/10, Rdnrn. 42, 44, 17. Juli 2012, mit weiteren\nVerweisen).\n\n22\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die\nBestimmungen über die Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels zum Ziel\nhaben, eine geordnete Rechtspflege und insbesondere die Einhaltung des\nGrundsatzes der Rechtssicherheit sicherzustellen (siehe Miragall\nEscolano u. a. ./. Spanien, Individualbeschwerden Nrn. 38366/97, 38688/97,\n40777/98, 40843/98, 41015/98, 41400/98, 41446/98, 41484/98, 41487/98 und\n41509/98, Rdnr. 36, ECHR 2000-I), und dass die betroffenen Personen davon\nausgehen müssen, dass diese Bestimmungen Anwendung finden\n(Mikulová ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 64001/00, Rdnr. 52, 6. Dezember\n2005).\n\n23\nNach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b muss eine angeklagte Person Gelegenheit\nhaben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren, ohne dass die\nMöglichkeit, alle relevanten Argumente der Verteidigung vor Gericht vorzutragen und\ndamit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen, eingeschränkt wird. Bei\nder Prüfung der Frage, ob eine angeklagte Person ausreichend Zeit für die\nVorbereitung ihrer Verteidigung hatte, muss insbesondere der Art des Verfahrens,\nder Komplexität des Falles und dem Verfahrensstadium Rechnung getragen werden\n(siehe Gregačević ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 58331/09, Rdnr. 51, 10. Juli\n2012).\n\n24\nIn der Rechtssache H. H. ./. Österreich (Individualbeschwerde Nr. 5523/72,\nEntscheidung vom 5. Oktober 1974) war die Kommission der Auffassung, „dass die\n14-tägige Frist [für das Einreichen der Begründung nach österreichischem Recht]\nziemlich kurz ist, insbesondere da sie nicht verlängert werden kann und nach Ablauf\nder Frist eingereichte Vorbringen nicht zulässig sind.“ Sie merkte jedoch an, dass der\nRechtsanwalt, der auch der Verteidiger im ersten Rechtszug gewesen sei, in der\nLage gewesen sei, „80 Seiten gut begründeten und detaillierten Materials“\nvorzulegen, obwohl die Sache komplex gewesen sei, und erklärte die Rüge für\noffensichtlich unbegründet.\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er ebenso befunden hat, dass selbst eine\neinwöchige Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels (zunächst ohne Begründung)\nausreichend sein könne, solange die Möglichkeit bestehe, die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu beantragen. Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung gebe\ndem Beschwerdeführer eine zusätzliche Möglichkeit, eine Entscheidung des\nOberlandesgerichts herbeizuführen, sofern er bewiesen habe, dass er ohne eigenes\nVerschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei (siehe\nH. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007).\n\n26\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache merkt der Gerichtshof an, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte sich zu dieser vom Beschwerdeführer vor dem\nBundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Rüge\nnicht geäußert haben, da beide Gerichte von einer Begründung absahen. In seinem\nBeschluss vom 19. Februar 1998 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch\nbefunden, dass die in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehene gesetzliche Monatsfrist sogar\nin schwierigen Fällen regelmäßig zur Anfertigung der Revisionsbegründung\nausreiche (siehe Rdnr. 14).\n\n27\nDer Gerichtshof unterstreicht eingangs, dass die in § 345 Abs. 1 StPO\nvorgesehene Monatsfrist für alle Parteien des Strafverfahrens gilt, was bedeutet,\ndass nicht nur Angeklagte, sondern auch Staatsanwaltschaft und Dritte bei der\nRevisionseinlegung an diese Frist gebunden sind (siehe Rdnr. 12). Ebenso gilt auch\ndie Wochenfrist nach § 347 Abs. 1 StPO für eine schriftliche Gegenerklärung zur\nRevisionsschrift des Antragstellers in gleicher Weise für den Angeklagten und die\nStaatsanwaltschaft (siehe Rdnr. 12). Daher liegt es nicht an unterschiedlichen Fristen\nfür die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten, dass der Generalbundesanwalt\nseine Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht hat, sondern daran,\ndass es sich dabei um eine Gegenerklärung zur Revisionsschrift der\nBeschwerdeführer handelte, die in ein späteres Verfahrensstadium fiel. Der\nGerichtshof merkt auch an, dass der erste Beschwerdeführer am 6. August 2014 auf\ndie Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwiderte, also beinahe sechs\nMonate, nachdem der Verteidigung das Urteil des Landgerichts zugestellt worden\nwar. Insgesamt wirft die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14. Juli\n2014 keine Frage nach dem Grundsatz der Waffengleichheit auf.\n\n28\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Verteidiger der Beschwerdeführer,\ndie diese auch während der vorangegangenen Hauptverhandlung verteidigt hatten,\ndie Gründe für die Revision auf 411 Seiten darlegten, wobei sie insgesamt 13\nVerfahrensfehler geltend machten und die inhaltliche Richtigkeit des\nlandgerichtlichen Urteils anfochten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem\nGerichtshof enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die innerhalb der in der\nStrafprozessordnung vorgesehenen Frist eingereichte Begründung unvollständig\noder qualitativ mangelhaft gewesen wäre; es enthält auch keine Erklärung dafür,\nwelche weiteren Punkte in die Revisionsbegründung hätten aufgenommen werden\nkönnen, wenn der Verteidigung mehr Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Die\nBeschwerdeführer haben weder mitgeteilt, ob sie nach § 44 StPO (siehe Rdnr. 12)\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt haben, noch das Ergebnis\neines solchen Antrags angezeigt.\n\n29\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in Rechtssachen, die sich\naus Individualbeschwerden ergeben, nicht seine Aufgabe ist, die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise\ndiese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer\nangewendet wurden (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 31871/96, Rdnr. 86, ECHR 2003-VIII (Auszüge); und, sinngemäß,\nPadovani ./. Italien, 26. Februar 1993, Rdnr. 24, Serie A Band 257-B).\n\n30\nDer Gerichtshof weist auch erneut darauf hin, dass die\nZulässigkeitsbestimmungen für Rechtsmittel vor den höchsten Gerichten wie bereits\nerwähnt (siehe die in Rdnr. 22 zitierte Rechtsprechung) zweifellos darauf\nausgerichtet sind, eine geordnete Rechtspflege und insbesondere die Einhaltung des\nGrundsatzes der Rechtssicherheit sicherzustellen (siehe Mikulová a. a. O., Rdnr. 52).\nSelbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine strenge Revisionsfrist\nunter außergewöhnlichen Umständen eine Frage nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b\naufwerfen könnte, sieht das deutsche Recht in Form eines Antrags auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand offenbar einen Mechanismus dafür vor, ihre\nAuswirkungen unter bestimmten Umständen abzuschwächen.\n\n31\nDie Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass es in ihren konkreten\nFällen unmöglich gewesen sei, die Revisionsbegründung innerhalb der vorgesehen\nFrist einzureichen. Was die Hinlänglichkeit der Frist unter den konkreten Umständen\nangeht, ist hervorzuheben, dass die Verteidiger der Beschwerdeführer diese\nwährend der Hauptverhandlung verteidigt hatten und daher mit dem Fall, dem\nProtokoll und den einschlägigen Anträgen vertraut waren. Außerdem haben die\nVerteidiger bei der Revision zusammengearbeitet, um ein gemeinsames Vorbringen\nauszuarbeiten. Obgleich der Fall eindeutig komplex war und das Urteil des\nLandgerichts 1.243 Seiten umfasste, enthielten mehr als 1.000 dieser Seiten\nAngaben zu den Betrugsopfern, während die Begründung des Gerichts auf nur etwas\nüber 200 Seiten konzentriert war. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die\nVerteidiger die behaupteten Verfahrensfehler nach § 344 Abs. 2 StPO (siehe\nRdnr. 12) zwar substantiieren mussten, dass Verletzungen anderer Rechtsnormen\njedoch nicht weiter spezifiziert werden müssen und die entsprechende rechtliche\nArgumentation auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen kann. Nach einer\nsorgfältigen Prüfung der Umstände der vorliegenden Rechtssache wurden keine\nAnzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b der\nKonvention ersichtlich.\n\n32\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde daher nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention wegen offensichtlicher Unbegründetheit\nfür unzulässig zu erklären ist.\nC. Rügen der Verfahrensdauer\n\n33\nDie Beschwerdeführer rügten, dass das gegen sie eingeleitete Strafverfahren\nnicht, wie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erforderlich, innerhalb angemessener\nFrist abgeschlossen worden sei. Sie machten insbesondere geltend, dass die\nHauptverhandlung vor dem Landgericht zügiger hätte geführt werden müssen und\ndass sie anders hätte organisiert werden können, da an 75 Tagen nur weniger als\nvier Stunden verhandelt worden sei. Darüber hinaus rügte der zweite\nBeschwerdeführer, dass die vielen Anträge der anderen Angeklagten ihm\nzugerechnet worden seien und er daher für etwas bestraft worden sei, was er nicht\ngetan habe, da das Landgericht es abgelehnt habe, das Strafmaß wegen der\nüberlangen Verfahrensdauer herabzusetzen. Der zweite Beschwerdeführer berief\nsich in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c in Verbindung mit\nArtikel 14 und Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 der Konvention. Der Gerichtshof hält es für\nangemessen, diese Rüge allein nach Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage [...] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\n\n34\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführer von dem in\n§ 198 GVG (siehe Rdnr. 13) vorgesehenen Rechtsbehelf, bei dem es sich\ngrundsätzlich um einen wirksamen Rechtsbehelf zum Erlangen einer Entschädigung\nfür unangemessen lange Verfahren handelt (siehe G. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 46 f., 29. Mai 2012), keinen Gebrauch\ngemacht haben. Nach § 199 Abs. 3 Satz 2 GVG (siehe Rdnr. 13) sind die\nFeststellungen des Strafgerichts für das Entschädigungsgericht jedoch bindend. Da\ndas Landgericht im vorliegenden Fall bereits entschieden hatte, dass es seiner\nAnsicht nach nicht zu unangemessenen Verzögerungen gekommen ist, wäre der\nneue Rechtsbehelf in der vorliegenden Rechtssache möglicherweise nicht wirksam\ngewesen. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es angesichts der\nnachfolgenden Feststellungen nicht erforderlich ist, über diese Frage zu entscheiden.\n\n35\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der\nin der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der\nKomplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der\nzuständigen Behörden zu würdigen ist (Zana ./. Türkei, 25. November 1997,\nRdnr. 75, Reports of Judgments and Decisions 1997-VII; Merit ./. Ukraine,\nIndividualbeschwerde Nr. 66561/01, Rdnr. 72, 30. März 2004).\n\n36\nDer Gerichtshof erkennt an, dass es im Interesse des Beschwerdeführers\ngelegen haben könnte, Beweisanträge zu stellen, um die Mittel des innerstaatlichen\nRechts voll auszuschöpfen und damit seine bestmögliche Verteidigung in dem\nStrafverfahren sicherzustellen (siehe Idalov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 5826/03, Rdnr. 189, 22. Mai 2012). Weder verpflichtet Artikel 6 einen\nBeschwerdeführer dazu, aktiv mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten, noch\nkann ihm ein Vorwurf gemacht werden, wenn er die ihm nach innerstaatlichem Recht\nzur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vollständig ausgeschöpft hat.\nNichtsdestotrotz stellt das oben genannte Verhalten eines Beschwerdeführers eine\nobjektive Tatsache dar, die nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet\nwerden kann, was bei der Entscheidung darüber, ob die Verfahrensdauer über die in\nArtikel 6 Abs. 1 genannte angemessene Frist hinausging, zu berücksichtigen ist\n(siehe E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 82, Serie A Band 51).\n\n37\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis,\ndass im August 2010 die Vorermittlungen abgeschlossen waren und Anklage\nerhoben worden war, das heißt vier Monate nach der Festnahme des\nBeschwerdeführers am 13. April 2010, als die Beschwerdeführer erstmals über die\nErmittlungen informiert wurden.\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht vom 4. Oktober 2010 bis zum\n18. Juli 2013 an insgesamt 116 Tagen verhandelt hat. Es hat zahlreiche Zeugen und\nSachverständige angehört und wurde mit insgesamt 368 Beweisanträgen der drei\nAngeklagten konfrontiert, wobei der erste Beschwerdeführer 82 und der zweite\nBeschwerdeführer 24 Anträge gestellt hatte. Das zweitinstanzliche Verfahren vor\ndem Bundesgerichtshof endete am 6. November 2014 und die dritte Instanz des in\nRede stehenden Verfahrens war am 5. Februar 2015 abgeschlossen, als es das\nBundesverfassungsgericht ablehnte, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen. Insgesamt dauerte das Verfahren somit vier Jahre und neun Monate,\nwobei drei Instanzen durchlaufen wurden.\n\n39\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es keine\nAnzeichen für eine Verzögerung bei der Vorbereitung des Falles für die\nHauptverhandlung gibt.\n\n40\nDie Hauptverhandlung selbst dauerte zwei Jahre und zehn Monate. Der\nGegenstand der Hauptverhandlung und die Zahl der Opfer sprechen neben weiteren\nFaktoren dafür, dass der Fall komplex war. Die 368 von den Angeklagten gestellten\nBeweisanträge trugen zu dieser Komplexität bei. Das Landgericht hat in diesem\nZusammenhang festgestellt, dass es unmöglich gewesen sei, häufigere\nVerhandlungstermine oder längere Verhandlungstage anzusetzen, da es mit den\nzahlreichen Anträgen der Angeklagten beschäftigt gewesen sei. Die\nBeschwerdeführer haben nicht nachgewiesen, dass diese Anträge der nachlässigen\noder fehlerhaften Verfahrensführung durch das Landgericht geschuldet seien. Für\nden Zweck dieser Prüfung ist es daher irrelevant, ob die Anträge von den\nBeschwerdeführern oder einem anderen Angeklagten gestellt wurden. Angesichts\nder Vielzahl verfahrensrechtlicher und sonstiger Anträge deutet nichts darauf hin,\ndass das Landgericht die Verhandlung erheblich zügiger hätte durchführen können.\n\n41\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof binnen acht\nMonaten über die Revision des Beschwerdeführers entschieden hat und die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb von weniger als drei\nMonaten ergangen ist. Auch im Hinblick auf diese Verfahren kann der Gerichtshof\nkeine unangemessene Verzögerung feststellen.\n\n42\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es keine\nAnzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil\nder Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\nD. Die übrigen Rügen des ersten Beschwerdeführers\n\n43\nDer Gerichtshof hat die vom ersten Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 3\nBuchst. a und c der Konvention (siehe Rdnr. 17) erhobenen Rügen geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen kann der Gerichtshof in der\nVerfahrensakte jedoch keine Anzeichen für eine Verletzung dieser Bestimmungen\nfinden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und\nnach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20. Oktober 2016.\nMilan Blaško Ganna Yudkivska\nStellvertretender Sektionskanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-09-27/37963-15-40208-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182090","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182090"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-09-27/37963-15-40208-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182090","retrieved":"2026-07-29 08:50:54.434404+00:00"}}