{"status":"available","doknr":"001-171711","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0901JUD006230313","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-09-01","aktenzeichen":"62303/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.801,05 Euro (eintausendachthundertundein Euro und fünf Cent) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern für Kosten und Auslagen zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 62303/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. September 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache W. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nErik Møse,\nAndré Potocki,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Juli 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 62303/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, W. („der\nBeschwerdeführer“), am 30. September 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn H., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass durch die ihm während seiner\nHaftunterbringung verweigerte Drogensubstitutionsbehandlung einschließlich der\nverweigerten Prüfung der Erforderlichkeit einer solchen Behandlung durch einen externen\nmedizinischen Sachverständigen gegen Artikel 3 der Konvention verstoßen worden sei.\n\n4\nAm 17. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner\nIndividualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt K. inhaftiert. Später wurde er\nentlassen.\nA. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und seine Behandlung während der\nHaft\n\n6\nDer Beschwerdeführer ist seit 19.. und damit seit seinem 17. Lebensjahr durchgängig\nheroinabhängig. Er leidet seit 1975 auch an Hepatitis C und ist seit 1988 HIV positiv. Er ist\nzu 100 % als schwerbehindert eingestuft und bezieht seit 2001 eine\nErwerbsunfähigkeitsrente. Er hat mithilfe verschiedenartiger Therapien (darunter fünf\nstationäre Drogenentwöhnungstherapien) versucht, seine Heroinsucht zu überwinden, was\naber jedes Mal scheiterte. Von 1991 bis 2008 wurde die Heroinabhängigkeit des\nBeschwerdeführers mit einer ärztlich verschriebenen und überwachten Substitutionstherapie\nbehandelt. Ab 2005 reduzierte der Beschwerdeführer die Dosierung seines\nSubstitutionsmedikaments (Polamidon) und konsumierte zusätzlich zu diesem Medikament\nHeroin.\n\n7\n2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Drogenhandels\nfestgenommen und kam in der JVA K. in Untersuchungshaft, wo seine\nSubstitutionsbehandlung gegen seinen Willen unterbrochen wurde. Am 3. Juni 2009\nverurteilte das Landgericht Augsburg den Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie unter\nEinbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten. Außerdem wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet, die nach sechs Monaten Strafvollzug in einer Haftanstalt\nerfolgen sollte. Der Beschwerdeführer erhielt noch immer keine Substitutionsbehandlung für\nseine Heroinsucht. Am 10. Dezember 2009 wurde er in die Entziehungsanstalt G. in Bayern\nverlegt, wo seine Sucht ohne ergänzende Substitutionsbehandlung abstinenzbasiert\nbehandelt wurde.\n\n8\nAm 19. April 2010 erklärte das Landgericht Memmingen die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Entziehungsanstalt für beendet und ordnete seine\nRücküberstellung in die Justizvollzugsanstalt an. Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 verwarf\ndas Oberlandesgericht München die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Unter\nBerücksichtigung insbesondere der von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers\ngeäußerten Ansichten war das Gericht der Auffassung, dass keine hinreichend konkrete\nAussicht mehr darauf bestehe, dass der Beschwerdeführer von seiner Drogensucht geheilt\noder für eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seine Sucht bewahrt werden könne. Er habe\nin der Klinik heimlich Methadon konsumiert und keine Abstinenzmotivation gezeigt.\n\n9\nDer Beschwerdeführer wurde am 30. April 2010 in die JVA K. zurückverlegt. Die\nAnstaltsärzte verabreichten ihm täglich verschiedene Schmerzmittel gegen die von seiner\nPolyneuropathie herrührenden chronischen Schmerzen. Im Verlauf der Haftunterbringung\nentwickelten sich seine Schmerzen im Fuß-, Nacken- und Wirbelsäulenbereich dergestalt,\ndass er, zumindest zeitweise, überwiegend im Bett lag.\n\n10\nIm Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung der\nJustizvollzugsanstalt von einem externen Arzt für Innere Medizin, H., untersucht. H. sah\nkeine Notwendigkeit für Änderungen an der HIV- bzw. Hepatitis-C-Behandlung des\nBeschwerdeführers. In Bezug auf die mit dem langjährigen Drogenkonsum und der\nPolyneuropathie des Beschwerdeführers zusammenhängenden chronischen Schmerzen\nempfahl er dem anstaltsärztlichen Dienst, die Möglichkeit einer\nDrogensubstitutionsbehandlung nochmals in Erwägung zu ziehen. Später bekräftigte er,\ndass der Beschwerdeführer hierzu von einem auf Substitutionstherapie spezialisierten Arzt\nuntersucht werden sollte.\n\n11\nAuf Antrag des Beschwerdeführers wurde auch ein auf den 27. Juli 2011 datierendes\nGutachten von einem externen Suchtmediziner (B.) eingeholt, das auf dem Arztbrief von Dr.\nH. sowie auf Feststellungen und Angaben des Anstaltsarztes der JVA K. sowie der\nVollzugsbehörde beruhte, ohne dass jedoch die Möglichkeit einer persönlichen\nUntersuchung des Beschwerdeführers gegeben war. B. war der Meinung, dass aus\nmedizinischer Sicht eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers geboten sei. Er\nführte aus, dass die Substitutionstherapie nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zur\nDurchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vom\n19. Februar 2010 (siehe Rdnr. 30) international als bestmögliche Behandlung bei\nLangzeitopiatabhängigkeit angesehen werde. Eine Entgiftungsbehandlung bringe eine starke\nkörperliche Belastung und extremen psychischen Stress für den Betroffenen mit sich und\nsolle nur bei sehr kurzer Opiatabhängigkeit versucht werden. Die Substitutionstherapie\nverhindere eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten und eine erhöhte\nGefährdung des Lebens, die insbesondere nach erzwungener Abstinenz bei\nHaftaufenthalten auftrete. Ferner beuge sie der Ausbreitung von Infektionskrankheiten wie\nHIV und Hepatitis C vor. Im Falle des Beschwerdeführers sei abzuklären, ob eine\nweitergehende Behandlung der Hepatitis C, an der der Beschwerdeführer leide, notwendig\nsei.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde\n\n12\nMit Schriftsatz vom 6. Juni 2011, den er anschließend ergänzte, beantragte der\nBeschwerdeführer bei der JVA K. eine Behandlung seiner Heroinsucht mit Diamorphin,\nPolamidon oder einem anderen Heroinsubstitut. Hilfsweise beantragte er, die Notwendigkeit\neiner Substitutionsbehandlung von einem Suchtmediziner prüfen zu lassen.\n\n13\nEr machte geltend, dass die Substitutionstherapie die einzige angemessene\nBehandlung für sein Krankheitsbild sei. Nach den einschlägigen Richtlinien der\nBundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung\nOpiatabhängiger sei eine Drogensubstitutionsbehandlung, wie er sie vor seinem Haftantritt\nerhalten habe, die erforderliche Standardbehandlung bei seinem Zustand und müsse\nwährend seiner Haftunterbringung fortgesetzt werden.\n\n14\nEr machte geltend, dass – wie von Dr. H. bestätigt – die schweren chronischen\nNervenschmerzen, an denen er leide, durch eine Substitutionsbehandlung erheblich\ngemildert werden könnten, so wie dies bei seiner vorangegangenen Substitutionstherapie\nder Fall gewesen sei. Nach nahezu vierzigjähriger Heroinabhängigkeit bestehe bei ihm kaum\nAussicht darauf, nach der Entlassung aus der Haft vollständig drogenfrei zu leben. Seiner\nResozialisierung wäre durch eine Substitutionsbehandlung daher eher gedient. Während\neiner entsprechenden früheren Behandlung sei er in der Lage gewesen, ein verhältnismäßig\nnormales Leben zu führen und eine Ausbildung als Programmierer abzuschließen.\n\n15\nAußerdem behauptete er unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. B., dass er zur\nBehandlung seiner Hepatitis-C-Erkrankung auch eine Interferontherapie benötige.\nAngesichts seiner schlechten physischen und psychischen Verfassung sei die Durchführung\neiner solchen Therapie ohne gleichzeitige Substitution nicht möglich. Auch trage die\nSubstitution dazu bei, Mitgefangene, die beim Drogenkonsum dieselben Nadeln benutzten\nwie er, vor Ansteckung zu schützen, und dem Schmuggel sowie dem unkontrollierten\nKonsum illegaler Drogen in der Haftanstalt werde entgegengewirkt. Er war außerdem der\nAnsicht, dass die Anstaltsärzte der Justizvollzugsanstalt nicht über besondere Fachkunde im\nBereich der Suchtmedizin verfügten, und bat darum, einem externen Spezialisten vorgestellt\nzu werden.\n\n16\nNachdem der erste ablehnende Bescheid der Vollzugsbehörde vom Landgericht\nAugsburg am 4. Oktober 2011 mangels hinreichender Begründung aufgehoben worden war,\nlehnte die Vollzugsbehörde am 16. Januar 2012 den Antrag des Beschwerdeführers erneut\nab.\n\n17\nDie Vollzugsbehörde führte aus, dass eine Substitutionsbehandlung weder aus\nmedizinischer Sicht erforderlich noch eine geeignete Maßnahme zur Resozialisierung des\nBeschwerdeführers sei. Hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit einer\nSubstitutionsbehandlung vertrat die Vollzugsbehörde, gestützt auf die Stellungnahme des\nAnstaltsarztes S., die Ansicht, dass eine Drogensubstitutionstherapie keine nach\nArtikel 60 BayStVollzG (siehe Rdnr. 27) notwendige Behandlung sei. Der massiv\ndrogenabhängige Beschwerdeführer habe vor seiner gegenwärtigen Unterbringung in der\nJVA K. keine Substitutionsbehandlung erhalten. Er habe vor seiner Verlegung in die JVA K.\nfünf Monate in einer Entziehungsanstalt verbracht, wo ihn Mediziner mit beträchtlicher\nErfahrung mit der Behandlung von Suchtkrankheiten behandelt hätten. Der\nBeschwerdeführer sei dort nicht substituiert worden und die Ärzte hätten auch keine\nEmpfehlung zu einer Substitution in der Justizvollzugsanstalt ausgesprochen. Nach drei\nJahren in Haft leide er nicht mehr an körperlichen Entzugserscheinungen. Außerdem sei sein\nZustand im Hinblick auf die HIV- und Hepatitis-C-Erkrankung stabil und bedürfe keiner\nBehandlung, die eine Substitution voraussetze. Der Beschwerdeführer solle, wie vom\nAnstaltsarzt empfohlen, die Gelegenheit nutzen, sich von Opiaten wie Heroin und den\nentsprechenden Substituten zu entwöhnen, solange er in Haft sei, da diese dort nur sehr\nschwer zu erhalten seien.\n\n18\nIn Bezug auf die Resozialisierung und die Behandlung des Beschwerdeführers\n(Artikel 2 und 3 BayStVollzG, siehe Rdnr. 27) führte die Vollzugsbehörde weiter aus, dass\nbei Abhängigen eine Substitutionsbehandlung vor allem durchgeführt werde, um eine\nVerelendung und eine Verwicklung in Drogenkriminalität zu verhindern. Diese Risiken seien\naber in Haft nicht gegeben. Überdies habe der Beschwerdeführer bereits gezeigt, dass eine\nSubstitutionsbehandlung ihn in haftfreien Zeiten nicht vom Drogenbeikonsum oder der\nBegehung von Straftaten abgehalten habe, was an seiner antisozialen Natur liege. Darüber\nhinaus habe der Beschwerdeführer auch während der Haft Drogen konsumiert. Eine\nSubstitution könne bei ihm folglich Risiken für Leib und Leben mit sich bringen.\n2. Das Verfahren vor dem Landgericht Augsburg\n\n19\nAm 26. Januar 2012 legte der Beschwerdeführer beim Landgericht Augsburg unter\nBerufung auf die bei der Vollzugsbehörde geltend gemachten Gründe Rechtsmittel gegen\nden Bescheid der Vollzugsbehörde ein. Er trug ferner vor, dass die Leitung der JVA K., in der\nnoch nie eine Substitutionsbehandlung durchgeführt worden sei, es unterlassen habe, die\nmedizinische Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung nach den maßgeblichen,\ninsbesondere in den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der\nsubstitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger festgelegten Kriterien, die in seinem\nFall eindeutig vorlägen, zu prüfen. Er machte weiterhin geltend, dass er nach der in Baden-\nWürttemberg geltenden Verwaltungsvorschrift über Substitution im Justizvollzug eine\nSubstitutionsbehandlung erhalten würde und diese in den Haftanstalten der meisten\nBundesländer durchgeführt werde.\n\n20\nAm 28. März 2012 wies das Landgericht Augsburg das Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers unter Bestätigung der von der Vollzugsbehörde vorgebrachten Gründe\nzurück. Es fügte hinzu, dass die Einholung der Stellungnahme eines Suchtmediziners nicht\nerforderlich sei. Auch wenn in dieser Justizvollzugsanstalt möglicherweise noch nie eine\nSubstitutionsbehandlung durchgeführt worden sei, seien die Anstaltsärzte der JVA K.\nhinreichend dafür ausgebildet, über die medizinische Notwendigkeit einer solchen\nBehandlung zu entscheiden. Die in Baden-Württemberg geltende Verwaltungsvorschrift über\nSubstitution im Justizvollzug sei nicht relevant, da die JVA K. im Bundesland Bayern liege.\n3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht München\n\n21\nAm 4. Mai 2012 legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim\nOberlandesgericht München ein. Dadurch, dass das Landgericht nicht hinreichend und unter\nMitwirkung eines unabhängigen Suchtmediziners untersucht habe, ob eine\nSubstitutionsbehandlung nach den geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer notwendig\nsei, war ihm zufolge Artikel 60 BayStVollzG und Artikel 3 der Konvention verletzt worden.\nIhm die Linderung seiner starken Nervenschmerzen durch eine existierende und medizinisch\nnotwendige Behandlung zu verweigern, stelle eine unmenschliche Behandlung dar.\n\n22\nAm 9. August 2012 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet.\nDas Gericht war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, warum gerade die\nSubstitutionstherapie die von ihm benötigte medizinische Behandlung sei. Er habe ferner\nnicht nachgewiesen, dass die Anstaltsärzte der JVA K. nicht befähigt seien, die medizinische\nNotwendigkeit der Heroinsubstitution zu beurteilen. Das von dem Beschwerdeführer gegen\nden Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegte Rechtsmittel wurde verworfen.\n4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n23\nAm 10. September 2012 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte, dass sein Grundrecht auf Achtung seiner körperlichen\nUnversehrtheit verletzt worden sei, da ihm die Drogensubstitutionstherapie, die einzige\nadäquate Therapie zur Behandlung seiner chronischen Schmerzen, die eine\nInterferonbehandlung sowie eine Verringerung seines Suchtdrucks nach Heroin und ein\n„normales“ Alltagsleben in Haft ohne Isolation ermöglich würde, verweigert worden sei. Er\nrügte ferner, dass er in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die\ninnerstaatlichen Gerichte die ärztlichen Gutachten, die er vorgelegt habe, um die\nErforderlichkeit einer Substitutionsbehandlung zu belegen, nicht berücksichtigt und keinen\nunabhängigen fachlich qualifizierten Sachverständigen hinzugezogen hätten.\n\n24\nAm 10. April 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2263/12).\nC. Weitere Entwicklungen\n\n25\nAm 17. November 2014 lehnte die Vollzugsbehörde K. den erneuten Antrag des\nBeschwerdeführers auf Gewährung einer Substitutionsbehandlung als\nEntlassungsvorbereitung ab. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde angeraten\nsicherzustellen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung in eine\nSuchtfachklinik gebracht werde, damit er sich in Freiheit nicht sofort eine Überdosis Heroin\nzuführe.\n\n26\nAm 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Bei einer\närztlichen Untersuchung am 5. Dezember 2014 wurde er positiv auf Methadon und Kokain\ngetestet. Der Arzt bestätigte, dass der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2014 an eine\nSubstitutionsbehandlung erhalten werde.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes\n\n27\nDie Bestimmungen des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) hinsichtlich\nder Prüfung von Anträgen auf Substitutionsbehandlung lauten wie folgt:\nArtikel 2: Aufgaben des Vollzugs\n„Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Er soll die\nGefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen\n(Behandlungsauftrag).“\nArtikel 3: Behandlung im Vollzug\n„Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, auf eine künftige deliktfreie Lebensführung\nhinzuwirken. Sie dient der Verhütung weiterer Straftaten und dem Opferschutz. [...]“\nAbschnitt 8 - Gesundheitsfürsorge\nArtikel 58: Allgemeine Regeln\n„(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen ist zu sorgen. [...]“\nArtikel 60: Krankenbehandlung\n„Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu\nerkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die\nKrankenbehandlung umfasst\n1. ärztliche Behandlung,\n[...]\n4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,\n[...]“\nB. Rechtsvorschriften und Richtlinien zur Substitutionsbehandlung\n\n28\nNach § 13 Abs. 1 und 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dürfen Ärzte die im Gesetz\nvorgesehenen Betäubungsmittel (insbesondere Methadon) nur dann an eine Person\nabgeben, wenn ihre Anwendung begründet ist. Die Bundesregierung ist ermächtigt, die\nVerschreibung und Abgabe von solchen Betäubungsmitteln, einschließlich der\nVerschreibung von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige, durch Rechtsverordnung zu\nregeln.\n\n29\nDer im Einklang mit § 13 BtMG erlassene § 5 Betäubungsmittel-\nVerschreibungsverordnung (BtMVV) enthält Vorschriften für die Verschreibung von\nBetäubungsmitteln zur Substitution. Nach § 5 Abs. 1 BtMVV dient die\nSubstitutionsbehandlung von Drogenabhängigen der Behandlung der Drogenabhängigkeit\nmit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz\neinschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Patienten. Sie\nkann auch der Unterstützung der Behandlung einer neben der Drogenabhängigkeit\nbestehenden schweren Erkrankung des Patienten dienen. Nach § 5 Abs. 2 BtMVV darf der\nArzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 BtMG verschreiben, wenn\ninsbesondere keine Erkenntnisse vorliegen, dass der Patient Stoffe gebraucht, deren\nKonsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gefährdet. Gemäß § 5 Abs. 11\nBtMVV kann die Bundesärztekammer in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der\nmedizinischen Wissenschaft hinsichtlich verschiedener Aspekte der\nDrogensubstitutionsbehandlung festschreiben. Die Einhaltung des Standes der\nmedizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die diesbezüglichen Richtlinien\nbeachtet worden sind.\n\n30\nGestützt auf § 5 Abs. 11 BtMVV verabschiedete die Bundesärztekammer am\n19. Februar 2010 Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung\nOpiatabhängiger. In der Präambel der Richtlinien wird klargestellt, dass Opiatabhängigkeit\neine schwere chronische Krankheit ist, die einer medizinischen Behandlung bedarf, und dass\ndie Substitutionsbehandlung eine wissenschaftlich evaluierte Therapieform der manifesten\nOpiatabhängigkeit ist. Die Ziele der Substitutionsbehandlung umfassten die Sicherung des\nÜberlebens des Patienten, die Reduktion des Gebrauchs anderer Suchtmittel, die\ngesundheitliche Stabilisierung und Behandlung von Begleiterkrankungen, die Teilhabe am\nLeben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben sowie ein drogenfreies Leben. Laut Nr. 2 der\nRichtlinien ist eine Substitutionsbehandlung in Fällen der manifesten Opiatabhängigkeit\ngemäß der International Classification of Diseases [Internationale statistische Klassifikation\nder Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme] indiziert, wenn diese nach den\nFallumständen eine erfolgversprechendere Behandlung als eine abstinenzbasierte\nTherapieform darstellt. In begründeten Einzelfällen kann eine Substitutionsbehandlung auch\nbei gegenwärtig abstinenten, aber in einer beschützenden Umgebung – z. B. im Gefängnis –\nbefindlichen Drogenabhängigen eingeleitet werden. Nr. 8 der Richtlinien sieht vor, dass bei\neiner Haftunterbringung die Kontinuität der Substitutionsbehandlung durch die den Patienten\naufnehmende Institution sicherzustellen ist. Nach Nr. 12 der Richtlinien ist die\nSubstitutionstherapie zu beenden, wenn sie mit einem fortgesetzten, problematischen\nKonsum anderer gefährlicher Substanzen einhergeht.\nC. Forschung zur Drogensubstitution\n\n31\nEine vom Bundesministerium für Gesundheit bei der Technischen Universität\nDresden in Auftrag gegebene und 2011 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Langfristige\nSubstitution Opiatabhängiger: Prädiktoren, Moderatoren und Outcome“ (PREMOS) bestätigt,\ndass die Opiatabhängigkeit eine schwere chronische Krankheit ist.\nSubstitutionsbehandlungen seien erstmals 1949 in den USA erprobt worden und würden\nseitdem als sowohl etablierte als auch bestmögliche Therapie für Opiatabhängigkeit gelten.\nEines der üblicherweise zur Substitutionstherapie eingesetzten Medikamente sei Methadon,\nein synthetisches Opioid mit starker schmerzstillender Wirkung. Die Langzeitsubstitution\nhabe sich zur Erreichung der grundlegenden Substitutionsziele (z. B.\nBehandlungskontinuität, Sicherung des Überlebens, Reduktion des Drogenkonsums,\nStabilisierung der Komorbidität, gesellschaftliche Teilhabe) als wirksam erwiesen. Stabile\nOpioidabstinenz sei im langfristigen Verlauf ein seltenes Phänomen (erreicht von weniger als\n4 % der untersuchten Opioidabhängigen) und mit erheblichen Risiken (insbesondere Tod)\nverbunden. Die Beendigung einer Substitutionsbehandlung solle deshalb nur in Erwägung\ngezogen werden, wenn insbesondere eine stabile Motivation, gute psychosoziale\nRahmenbedingungen und eine gute Behandlung des Patienten gegeben seien (siehe S. 4-\n15 sowie 125-133 des Schlussberichts der Studie).\nIII. EINSCHLÄGIGE DOKUMENTE DES EUROPARATS\n\n32\nDas Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats veröffentlicht die CPT-\nStandards, in denen die „inhaltlichen“ Abschnitte der CPT-Jahresberichte zusammengefasst\nsind. Die CPT-Standards in der zur Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers geltenden\nFassung (CPT/Inf/E (2002) 1 - Rev. 2010), die seitdem hinsichtlich der hier relevanten\nFragen nicht verändert wurden (siehe CPT/Inf/E (2002) 1 - Rev. 2015), enthielten folgende\neinschlägige Feststellungen und Empfehlungen des CPT:\n„Gesundheitsdienste in Gefängnissen\nAuszug aus dem 1993 veröffentlichten 3. Jahresbericht [CPT/Inf (93) 12]\n31. [...] das CPT [möchte] die Wichtigkeit deutlich machen, die es dem allgemeinen Grundsatz beimisst –\nder bereits in den meisten, wenn nicht allen der von dem Komitee bisher besuchten Länder anerkannt ist –,\ndass Gefangene einen Anspruch auf dasselbe Niveau medizinischer Fürsorge haben wie Personen in\nFreiheit. Dies ist ein Prinzip, das den Grundrechten des Individuums innewohnt. [...]\nGleichwertigkeit der Fürsorge\ni) Allgemeinmedizin\n38. Der Gesundheitsdienst in einem Gefängnis sollte in der Lage sein, unter vergleichbaren Bedingungen,\nwie sie Patienten in Freiheit genießen, medizinische Behandlung und Pflegedienste ebenso wie geeignete\nDiäten, Physiotherapie, Rehabilitationsmaßnahmen oder andere notwendige besondere\nBehandlungsmethoden zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung im Hinblick auf ärztliches, pflegerisches und\ntechnisches Personal wie auf Räumlichkeiten, Installationen und Ausrüstung sollte darauf abgestimmt sein.“\n\n33\nDie Empfehlung Rec(2006)2 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die\nEuropäischen Strafvollzugsgrundsätze, angenommen am 11. Januar 2006 auf der\n952. Sitzung des Komitees der Ministerstellvertreter („Europäische\nStrafvollzugsgrundsätze“), sieht einen Leitlinienrahmen für die Behandlung von Personen\nvor, denen die Freiheit entzogen ist. Die maßgeblichen Passagen in Teil III des Anhangs der\nEmpfehlung zum Thema „Gesundheit“ lauten wie folgt:\n„Organisation der Gesundheitsfürsorge\n[...] 40.3 Gefangenen ist unabhängig von ihrem rechtlichen Status Zugang zur Gesundheitsfürsorge des\nbetreffenden Staates zu gewähren.\n40.4 Der anstaltsärztliche Dienst soll körperliche oder geistige Krankheiten oder Beschwerden, an\ndenen Gefangene möglicherweise leiden, aufdecken und behandeln.\n40.5 Zu diesem Zweck müssen den Gefangenen alle erforderlichen ärztlichen, chirurgischen und\npsychiatrischen Einrichtungen auch außerhalb der Anstalt zur Verfügung gestellt werden.“\n\n34\nIn Empfehlung Nr. R (98) 7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die\nethischen und organisatorischen Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in\nVollzugsanstalten, angenommen am 8. April 1998 auf der 627. Sitzung der\nMinisterstellvertreter, ist im Anhang, soweit maßgeblich, vorgesehen:\n„7. Die Vollzugsverwaltung soll Vorkehrungen treffen, um Kontakte und eine Zusammenarbeit mit\nörtlichen öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen. Da es nicht leicht ist, für\nbestimmte drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängige Gefangene eine geeignete Behandlung in der\nVollzugsanstalt vorzusehen, sollen externe Fachkräfte aus der unterstützenden Arbeit mit Abhängigen in der\nallgemeinen Gesellschaft zur Beratung und auch zur Versorgung hinzugezogen werden. [...]\nGleichwertigkeit der Fürsorge\n10. Die Gesundheitspolitik in der Haft soll Teil der nationalen Gesundheitspolitik und mit ihr vereinbar\nsein. Der Gesundheitsdienst in einer Vollzugsanstalt soll in der Lage sein, unter Bedingungen, die denen\naußerhalb der Anstalt vergleichbar sind, eine allgemeinärztliche, psychiatrische und zahnärztliche\nBehandlung zu gewährleisten und Programme auf dem Gebiet der Hygiene und der vorbeugenden Medizin\ndurchzuführen. Anstaltsärzte sollen Fachärzte hinzuziehen können. Ist ein zweites Gutachten erforderlich,\nso ist der Dienst verpflichtet, dies zu veranlassen. [...]\n45. Die Behandlung der Entziehungserscheinungen nach Drogen-, Alkohol- oder\nMedikamentenmissbrauch in der Vollzugsanstalt soll in derselben Weise durchgeführt werden wie außerhalb\nder Anstalt.“\n\n35\nDem Grundsatzpapier zur Schadensminimierung und Prävention von Risiken in\nVerbindung mit dem Konsum psychoaktiver Substanzen, beschlossen im November 2013\nvon den ständigen Korrespondenten der Kooperationsgruppe zur Bekämpfung von\nDrogenmissbrauch und unerlaubtem Drogenhandel (Pompidou-Gruppe) des Europarats (P-\nPG (2013) 20) zufolge findet die Erkenntnis immer größere Zustimmung, dass Drogensucht\nals chronische, verhütbare und behandelbare Krankheit, von der man sich erholen kann,\nangesehen und behandelt werden muss. Gleichzeitig würden nach wie vor nationale\nUnterschiede hinsichtlich der politischen Akzeptanz und Auslegung sowie der Arten\ndurchführbarer Maßnahmen, des Zugangs zu ihnen und ihrer Verfügbarkeit bestehen. Trotz\ndieser Unterschiede herrsche ein allgemeiner Konsens darüber, dass Strategien für Entzug\nund Rehabilitation durch Maßnahmen ergänzt werden müssten, die den Schaden und die\nRisiken des Konsums psychoaktiver Substanzen nachweisbar reduzieren (a. a. O.,\nRdnr. 10).\nIV. EINSCHLÄGIGE STATISTISCHE DATEN\n\n36\nNach den von der Nichtregierungsorganisation Harm Reduction International (HRI)\ngesammelten Daten gab es im Jahr 2012 in 41 Mitgliedstaaten des Europarats für die\nBevölkerung Programme zur Opioid-Substitutionsbehandlung. In Andorra, Monaco, der\nRussischen Föderation und der Türkei existierten keine entsprechenden Programme (in der\nTürkei wurden sie 2015 eingeführt); zu Liechtenstein und San Marino lagen keine\nstatistischen Daten vor. Im Jahr 2012 wurden in 30 Mitgliedstaaten des Europarats Opioid-\nSubstitutionsprogramme auch in Haftanstalten angeboten, während sie in 15 Mitgliedstaaten\ndes Europarats (Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien,\nEstland, Griechenland, Island, Litauen, Monaco, Russische Föderation, Slowakische\nRepublik, Türkei, Ukraine und Zypern) nicht in Haftanstalten angeboten wurden; zu\nLiechtenstein und San Marino lagen keine statistischen Daten vor. Bis 2015 waren in\nBulgarien, Estland, der Türkei und der Ukraine auch in den Haftanstalten Opioid-\nSubstitutionsprogramme eingeführt worden.\n\n37\nDie HRI-Daten für 2012 entsprechen den Daten, die die Europäische\nBeobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), eine dezentrale Agentur der\nEuropäischen Union, in ihrer Studie „Prisons and drug abuse in Europe: the problem and\nresponses” [Haftanstalten und Drogenmissbrauch in Europa: Das Problem und der Umgang\ndamit] im Jahr 2012 veröffentlichte, und die Daten zu allen (damaligen) EU-Mitgliedstaaten,\nKroatien, der Türkei und Norwegen enthielt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 3 DER KONVENTION\n\n38\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verweigerung einer\nDrogensubstitutionsbehandlung in der Haftanstalt, infolge derer er erhebliche Schmerzen\nerlitten habe und seine Gesundheit geschädigt worden sei, sowie die verweigerte Prüfung\nder Erforderlichkeit einer solchen Behandlung durch einen externen medizinischen\nSachverständigen unmenschliche Behandlung dargestellt habe. Er berief sich auf Artikel 3\nder Konvention, der wie folgt lautet:\n„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen\nwerden.“\n\n39\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n41\nDem Vortrag des Beschwerdeführers zufolge stellte die Verweigerung der\nDrogensubstitutionsbehandlung durch die Behörden ohne Konsultation eines externen\nmedizinischen Sachverständigen eine unmenschliche Behandlung unter Verletzung von\nArtikel 3 der Konvention dar.\n\n42\nDer Beschwerdeführer trug vor, aufgrund der Umstände in seinem Fall sei die\nSubstitutionsbehandlung die einzige geeignete Therapie für sein Krankheitsbild gewesen.\nIndem sie ihm diese Therapie verweigert hätten, hätten die Behörden ihren\nErmessensspielraum bezüglich der medizinischen Behandlung von Gefangenen\nüberschritten und folglich ihre positiven Verpflichtungen nach Artikel 3 missachtet.\n\n43\nUm diese Sichtweise zu untermauern, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit\netwa vierzig Jahren heroinabhängig sei. Das Oberlandesgericht München sei in seiner\nEntscheidung vom 25. Juni 2010 (siehe Rdnr. 8) selbst davon ausgegangen, dass bei ihm\nkeine Aussicht darauf bestehe, dass er für eine nennenswerte Zeit drogenfrei leben werde.\nVor seiner Inhaftierung habe er von 1991 bis 2008 ununterbrochen Substitutionstherapie\nerhalten.\n\n44\nNach Auffassung des Beschwerdeführers war die Substitutionsbehandlung zur\nLinderung seiner starken Nervenschmerzen notwendig und hatte sich in der Vergangenheit\nin dieser Hinsicht bewährt. Die Behandlung seiner Schmerzen allein mit Schmerzmitteln sei\ndagegen nicht wirkungsvoll und demnach unzureichend gewesen. Substitutionstherapie sei\naußerdem die adäquate Therapie zur Linderung seines Suchtdrucks nach Heroin und die\nVoraussetzung für die angemessene Behandlung seiner anderen schweren Erkrankung,\nnamentlich die Interferonbehandlung der Hepatitis-C-Erkrankung, gewesen. Sie hätte ihm –\nwie zu der Zeit, als er substituiert wurde – ein „normales“ Alltagsleben ermöglichen können.\nDurch die rechtswidrige Verweigerung dieser Therapie hätten die Behörden ihm starkes\nkörperliches und seelisches Leid zugefügt.\n\n45\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die Behörden die Notwendigkeit seiner\nSubstitutionsbehandlung nicht hinreichend geprüft hätten. Die Notwendigkeit einer solchen\nBehandlung hätte, wie von ihm während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens\ngefordert, durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen geprüft werden\nmüssen. Die Anstaltsärzte der JVA K., in der noch nie eine Drogensubstitutionsbehandlung\ndurchgeführt worden sei, seien fachlich nicht hinreichend ausgebildet und erfahren, um die\nNotwendigkeit einer Substitutionsbehandlung beurteilen zu können.\n\n46\nFerner betonte der Beschwerdeführer, dass weder der Anstaltsarzt noch die Gerichte\ndie für die Drogensubstitutionstherapie geltenden Bestimmungen (§ 13 BtMG i. V. m.\n§ 5 BtMVV und den Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der\nsubstitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger) berücksichtigt oder wenigstens\nerwähnt hätten. In seinem Fall hätten die Voraussetzungen für eine Substitutionsbehandlung\nvorgelegen. Entsprechend § 5 Abs. 1 BtMVV hätte sie der Unterstützung der notwendigen\nBehandlung der neben seiner Drogenabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankungen,\nnamentlich Hepatitis C, HIV und Polyneuropathie, gedient. Außerdem hätten, wie nach § 5\nAbs. 2 BtMVV gefordert, keine Erkenntnisse vorgelegen, wonach der Beschwerdeführer in\nder Haftanstalt Stoffe konsumieren würde, deren Art oder Menge den Zweck der Substitution\ngefährden würde. Seine Substitutionsbehandlung sei unter Verletzung von Nr. 8 der\nRichtlinien der Bundesärztekammer unterbrochen worden, als er die Haft antrat.\n\n47\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass er durch die Verweigerung der\nSubstitutionstherapie im Vergleich zu nicht in Haft befindlichen bzw. zu in Baden-\nWürttemberg inhaftierten Heroinabhängigen, die im Einklang mit den einschlägigen\nmedizinischen Richtlinien eine Substitutionsbehandlung erhalten könnten, diskriminiert\nworden sei. Die Substitution sei ihm aus Prinzip und aus überholten ideologischen statt aus\nmedizinischen Gründen verweigert worden.\nb) Die Regierung\n\n48\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass durch die dem Beschwerdeführer in der\nHaftanstalt ohne Konsultation eines externen medizinischen Sachverständigen verweigerte\nSubstitutionsbehandlung Artikel 3 der Konvention nicht verletzt worden sei.\n\n49\nDem Vortrag der Regierung zufolge ist dem Beschwerdeführer in der Haft die\nerforderliche angemessene medizinische Behandlung zuteil geworden. Sie bestritt, dass die\nDrogensubstitution die zur Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers\nnotwendige Therapie gewesen sei; noch weniger sei sie die einzige zur Erhaltung der\nGesundheit des Beschwerdeführers geeignete Therapie gewesen. Wie von dem Anstaltsarzt\nfestgestellt sei eine Substitution aus medizinischen Gründen nicht erforderlich gewesen. Sie\nsei ebenso wenig zur Erreichung der durch den Strafvollzug verfolgten Ziele notwendig\ngewesen. Sie wäre dem Ziel zuwidergelaufen, den Beschwerdeführer in der Haft zu\nresozialisieren und dazu zu befähigen, ein drogenfreies Leben zu führen. Folglich sei die\nVerweigerung der Drogensubstitutionsbehandlung in den staatlichen Ermessensspielraum\nhinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Arten der medizinischen Behandlung von\nGefangenen gefallen. Dies gelte umso mehr, als die Erkrankungen des Beschwerdeführers\nnicht durch staatliches Handeln entstanden seien.\n\n50\nDie Regierung legte dar, dass der Beschwerdeführer nach ordnungsgemäßer\nUntersuchung durch den Anstaltsarzt entsprechend Art. 58 und 60 BayStVollzG (siehe\nRdnr. 27) umfassend medizinisch versorgt worden sei. Seine Krankheiten seien unter\nanderem mit Schmerzmitteln und mittels psychiatrischer Betreuung adäquat therapiert\nworden, um die chronischen Schmerzen, an denen er leide, zu lindern und seine\nDrogensucht zu behandeln. Er sei hinsichtlich seiner HIV- und Hepatitis-C-Erkrankung auch\nvon spezialisierten Ärzten untersucht und entsprechend medikamentiert worden. Sein\nGesundheitszustand sei in der Haft stabil gewesen und er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt\nnicht mehr an körperlichen Entzugserscheinungen gelitten.\n\n51\nAußerdem bezweifelte die Regierung, dass die einschlägigen Voraussetzungen für\neine Substitutionsbehandlung aus § 13 BtMG i. V. m. § 5 BtMVV und den Richtlinien der\nBundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung\nOpiatabhängiger (siehe Rdnrn. 28-30) im Fall des Beschwerdeführers vorgelegen hätten.\nEntgegen den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BtMVV habe der Beschwerdeführer nicht das\nZiel der schrittweisen Wiederherstellung seiner Betäubungsmittelabstinenz verfolgt. Überdies\nsei fraglich, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BtMVV vorgelegen hätten, da damit zu\nrechnen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer genau wie in der Vergangenheit\nzusätzlich zur Substitution Stoffe konsumieren würde, deren Art oder Menge den Zweck der\nSubstitution gefährden würde, insbesondere Heroin, was lebensgefährlich sei. Ferner sei die\nSubstitutionsbehandlung in Haftanstalten gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer\nnur in begründeten Einzelfällen einzusetzen. Die Anstaltsärzte seien nicht der Meinung\ngewesen, dass ein solcher vorliege.\n\n52\nDie Regierung räumte ein, dass eine kürzlich vom Bundesministerium für Gesundheit\nin Auftrag gegebene Studie (siehe Rdnr. 31) ergeben habe, dass stabile Abstinenz in der\nPraxis ein seltenes Phänomen und als Behandlungsziel im langfristigen Verlauf offenbar\nunrealistisch sei. Allerdings könne Abstinenz den Erkenntnissen der Experten zufolge\ndennoch ein legitimes, zwischen Arzt und Patient vereinbartes Ziel der\nSubstitutionsbehandlung darstellen.\n\n53\nDie Regierung trug ferner vor, die Behörden hätten die Notwendigkeit einer\nSubstitution des Beschwerdeführers hinreichend geprüft. Sie unterstrich, dass der\nBeschwerdeführer vor seiner Inhaftierung in der JVA K. in der Entziehungsanstalt G.\nuntergebracht gewesen sei, wo die auf Suchtmedizin spezialisierten Ärzte eine\nSubstitutionstherapie bei ihm nicht als erforderlich angesehen hätten. Überdies habe einer\nder den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt behandelnden Ärzte in der Zeit seiner\nBeschäftigung im Bundesland Niedersachsen zahlreiche Substitutionsbehandlungen\ndurchgeführt. Er habe daher gleichfalls über die erforderliche fachliche Erfahrung verfügt, um\ndie Notwendigkeit einer Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers beurteilen zu\nkönnen. Dies sei durch die innerstaatlichen Gerichte überprüft worden. Der\nBeschwerdeführer habe in der Haft nicht das Recht, seine medizinische Behandlung und\nseinen behandelnden Arzt frei zu wählen, und könne demnach nicht verlangen, von einem\nexternen Mediziner untersucht und behandelt zu werden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n54\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die einem Opfer zugefügte bzw. von einem\nOpfer erlittene Behandlung nur unter das in Artikel 3 der Konvention enthaltene Verbot fällt,\nwenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist\nrelativ; sie hängt von den gesamten Umständen des Falles wie der Dauer der Behandlung,\nden körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen vom Geschlecht, Alter und\nGesundheitszustand des Opfers ab (siehe u. a. Blokhin ./. Russland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 47152/06, Rdnr. 135, ECHR 2016, mit weiteren Verweisen).\n\n55\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Artikel 3 der Konvention dem Staat die\nVerpflichtung auferlegt zu gewährleisten, dass eine Person unter Bedingungen festgehalten\nwird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass ihr durch die Art und\nWeise des Vollzugs der Maßnahme nicht Leid oder Härten auferlegt werden, die über das\nzwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen und dass ihre\nGesundheit und ihr Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der\nHaft angemessen sichergestellt werden, indem sie u. a. die notwendige medizinische\nUnterstützung und Behandlung erhält (siehe Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30210/96, Rdnr. 94, ECHR 2000-XI; McGlinchey u. a. ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 50390/99, Rdnr. 46, ECHR 2003-V; und Farbtuhs ./. Lettland,\nIndividualbeschwerde Nr. 4672/02, Rdnr. 51, 2. Dezember 2004). In diesem Zusammenhang\nbleibt die „Angemessenheit“ der medizinischen Unterstützung das am schwierigsten zu\nbestimmende Merkmal. Die medizinische Behandlung in Haftanstalten muss adäquat sein,\nalso auf einem Niveau erfolgen, an das sich die staatlichen Stellen bei der Versorgung der\nGesamtbevölkerung gebunden sehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jedem\nInhaftierten dasselbe Niveau medizinischer Behandlung zu garantieren ist, das in den besten\nmedizinischen Einrichtungen außerhalb der Haftanstalten vorzufinden ist (siehe u. a. Blokhin,\na. a. O., Rdnr. 137).\n\n56\nDer Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es für einen\nGefangenen, der an einer schweren Krankheit leidet, unerlässlich ist, von einem auf die\nfragliche Krankheit spezialisierten Mediziner angemessen auf seinen aktuellen\nGesundheitszustand hin untersucht zu werden, damit er die geeignete Behandlung erhalten\nkann (vgl. Keenan ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 27229/95,\nRdnrn. 115-116, ECHR 2001-III, hinsichtlich eines psychisch kranken Gefangenen;\nKhudobin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 59696/00, Rdnrn. 95-96, ECHR 2006-XII\n(Auszüge), hinsichtlich eines an mehreren chronischen Erkrankungen, u. a. Hepatitis C und\nHIV, leidenden Gefangenen; und Testa ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 20877/04,\nRdnrn. 51-52, 12. Juli 2007, hinsichtlich einer Gefangenen mit chronischer Hepatitis C).\n\n57\nDie Vollzugsbehörden müssen den Gefangenen entsprechend der Krankheit(en)\nbehandeln, die bei ihm diagnostiziert wurde(n) (siehe Poghosyan ./. Georgien,\nIndividualbeschwerde Nr. 9870/07, Rdnr. 59, 24. Februar 2009), und zwar wie von den\nzuständigen Ärzten verordnet (siehe Xiros ./. Griechenland, Individualbeschwerde\nNr. 1033/07, Rdnr. 75, 9. September 2010). Sollten in der Frage, welche Behandlung zur\nangemessenen Gewährleistung der Gesundheit eines Gefangenen notwendig ist, die\nMeinungen der Ärzte auseinandergehen, kann es erforderlich sein, dass die innerstaatlichen\nBehörden und Gerichte zusätzlichen Rat eines spezialisierten medizinischen\nSachverständigen einholen, um ihrer positiven Verpflichtung aus Artikel 3 nachzukommen\n(vgl. Xiros, a. a. O., Rdnrn. 87 und 89-90; und Budanov ./. Russland, Individualbeschwerde\nNr. 66583/11, Rdnr. 73, 9. Januar 2014). Die behördliche Verweigerung der von einem unter\nschwerwiegenden Gesundheitsproblemen leidenden Gefangenen beantragten\nunabhängigen fachspezifischen medizinischen Unterstützung ist ein Aspekt, mit dem sich\nder Gerichtshof bei der Beurteilung der staatlichen Einhaltung von Artikel 3 bereits\nauseinandergesetzt hat (vgl. bspw. Sarban ./. Moldau, Individualbeschwerde Nr. 3456/05,\nRdnr. 90, 4. Oktober 2005).\n\n58\nIm Bewusstsein des subsidiären Charakters seiner Position weist der Gerichtshof\naußerdem erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, über ausschließlich in das\nFachgebiet von medizinischen Sachverständigen fallende Angelegenheiten zu entscheiden\nund festzustellen, inwieweit ein Beschwerdeführer tatsächlich eine bestimmte Behandlung\nbenötigte oder ob die gewählten Behandlungsmethoden im Hinblick auf die Bedürfnisse des\nBeschwerdeführers angemessen waren (siehe Ukhan ./. Ukraine, Individualbeschwerde\nNr. 30628/02, Rdnr. 76, 18. Dezember 2008; und Sergey Antonov [./. Ukraine],\nIndividualbeschwerde Nr. 40512/13, Rdnr. 86, 22. Oktober 2015). Allerdings obliegt es\nangesichts der Schutzbedürftigkeit von inhaftierten Beschwerdeführern der Regierung,\nglaubhaft und überzeugend nachzuweisen, dass der Betroffene in der Haft eine umfassende\nund angemessene medizinische Versorgung erhielt (siehe Sergey Antonov, a. a. O.).\nb) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n59\nDer Gerichtshof hat zu entscheiden, ob der beschwerdegegnerische Staat im Lichte\nder vorstehenden Grundsätze seiner positiven Verpflichtung aus Artikel 3 der Konvention\nnachgekommen ist und gewährleistet hat, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers in\nder Haft angemessen sichergestellt wurde, indem ihm die notwendige medizinische\nBehandlung auf einem Niveau zuteilwurde, das dem entspricht, an das sich die staatlichen\nStellen bei der Versorgung in Freiheit befindlicher Personen gebunden sehen.\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob nach den\nUmständen des Falles die Drogensubstitutionstherapie als die erforderliche medizinische\nBehandlung anzusehen war, die der Beschwerdeführer erhalten musste, damit der Staat\ndieser Verpflichtung nachkommt.\n\n61\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Staaten hinsichtlich der Wahl unter\nverschiedenen geeigneten Behandlungsmethoden für die Krankheiten eines Gefangenen\neinen Ermessensspielraum genießen. Dies gilt insbesondere, wenn aus der medizinischen\nForschung nicht eindeutig hervorgeht, welche von zwei oder mehr möglichen Therapien für\nden betroffenen Patienten geeigneter ist. Unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung\nstehenden Unterlagen ist dem Gerichtshof bewusst, dass bei der\nDrogensubstitutionsbehandlung mit Methadon ein unerlaubtes Betäubungsmittel durch ein\nsynthetisches Opioid ersetzt wird. Obgleich die Substitutionsbehandlung in den vergangenen\nJahren in den Mitgliedstaaten des Europarats zunehmend Verbreitung gefunden hat, ist noch\nimmer umstritten, welche Maßnahmen zur Behandlung von Drogensucht zu ergreifen sind.\nDer staatliche Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl der Behandlungsmethode für die\nKrankheiten eines Gefangenen gilt grundsätzlich auch bei der Wahl zwischen einer\nabstinenzorientierten Drogentherapie oder einer Substitutionsbehandlung sowie bei der\nFestlegung der allgemeinen Herangehensweise in diesem Bereich, solange der Staat\ngewährleistet, dass die von der Konvention gesetzten Maßstäbe auf dem Gebiet der\nmedizinischen Versorgung in Haftanstalten eingehalten werden.\n\n62\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er im vorliegenden Fall nicht entscheiden\nmuss, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Drogensubstitutionstherapie benötigte. Er\nhat vielmehr zu beurteilen, ob der beschwerdegegnerische Staat glaubhaft und überzeugend\nnachgewiesen hat, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die geeignete\nBehandlung angemessen beurteilt wurden und der Beschwerdeführer in der Haft\nanschließend eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung erhielt.\n\n63\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass eine Reihe gewichtiger\nIndikatoren dafür vorliegen, dass die Substitutionsbehandlung als die für den\nBeschwerdeführer notwendige medizinische Behandlung betrachtet werden kann, und zwar:\nZunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei dem Beschwerdeführer eine\nmanifeste Langzeitopiatabhängigkeit besteht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der\nEntscheidungen der innerstaatlichen Behörden war er seit etwa vierzig Jahren\nheroinabhängig. Sämtliche Versuche, seine Abhängigkeit zu überwinden, darunter fünf\nstationäre Drogenentwöhnungstherapien, waren gescheitert. Vor diesem Hintergrund hatte\nein innerstaatliches Gericht in einem Verfahren, das mit dem hier in Rede stehenden\nzusammenhing, selbst bestätigt, dass keine hinreichend konkrete Aussicht mehr darauf\nbestand, dass der Beschwerdeführer von seiner Drogensucht geheilt oder für eine erhebliche\nZeit vor dem Rückfall in seine Sucht bewahrt werden könne (siehe Rdnr. 8). Ferner ist\nunstreitig, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen litt, die mit seinem\nlangjährigen Drogenkonsum und seiner Polyneuropathie zusammenhingen.\n\n64\nIn Anbetracht seines Gesundheitszustands vor der hier in Rede stehenden Haftzeit\nwar die Heroinabhängigkeit des Beschwerdeführers von 1991 bis 2008 siebzehn Jahre lang\nmit einer ärztlich verschriebenen und überwachten Substitutionstherapie behandelt worden.\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass nach den einschlägigen\ninnerstaatlichen Richtlinien, also den im Einklang mit § 5 Abs. 11 BtMVV erlassenen\nRichtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten\nBehandlung Opiatabhängiger vom 19. Februar 2010, die Opiatabhängigkeit eine schwere\nchronische Krankheit ist, die einer medizinischen Behandlung bedarf. Ferner wird\nklargestellt, dass die Substitutionsbehandlung eine wissenschaftlich evaluierte Therapieform\nder manifesten Opiatabhängigkeit ist (siehe Rdnr. 30). Laut einer vom Bundesministerium für\nGesundheit in Auftrag gegebenen Studie ist die Substitutionsbehandlung als etablierte und in\ndiesem Fall bestmögliche Therapie anzusehen (siehe Rdnr. 31). Aus den dem Gerichtshof\nvorliegenden statistischen Daten geht demgemäß hervor, dass bereits zur maßgeblichen\nZeit des in Rede stehenden Verfahrens in 41 der 47 Mitgliedstaaten des Europarats für die\nBevölkerung Programme zur Drogensubstitution bestanden und eine solche Therapie in 30\ndieser 41 Staaten auch Gefangenen zur Verfügung stand (siehe Rdnrn. 36-37).\n\n65\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Regierung nicht bestritt, dass die\nDrogensubstitutionstherapie in deutschen Haftanstalten grundsätzlich genau wie außerhalb\nder Haftanstalten angeboten wird, und dass sie in mehreren Bundesländern – Bayern\nausgenommen – auch tatsächlich in Haft zur Anwendung kommt. Die geltenden\nBestimmungen des innerstaatlichen Rechts (§ 13 BtMG i. V. m. § 5 BtMVV und Nr. 8 der\nRichtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten\nBehandlung Opiatabhängiger) legen insbesondere fest, dass bei einer Haftunterbringung die\nKontinuität der Substitutionsbehandlung durch die den Patienten aufnehmende Institution\nsicherzustellen ist (siehe Rdnr. 30).\n\n66\nDer Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass dieser Ansatz den vom\nEuroparat bezüglich der Gesundheitsdienste in Gefängnissen festgelegten Standards\nentspricht. Sowohl die CPT-Standards und die Empfehlung Rec(2006)2 des\nMinisterkomitees über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (die nicht speziell auf die\nDrogentherapie eingehen) als auch Empfehlung R (98) 7 des Ministerkomitees an die\nMitgliedstaaten über die ethischen und organisatorischen Aspekte der gesundheitlichen\nVersorgung in Vollzugsanstalten schreiben den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Fürsorge\nvor. Diesem Grundsatz zufolge haben Gefangene Anspruch auf medizinische Behandlung\nunter vergleichbaren Bedingungen, wie sie Patienten in Freiheit genießen, und ihnen sollte\nohne Diskriminierung aufgrund ihres rechtlichen Status Zugang zur Gesundheitsfürsorge des\nbetreffenden Staates gewährt werden (siehe Rdnrn. 32-34 und hinsichtlich der vom\nGerichtshof aufgestellten Definition Rdnr. 55).\n\n67\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass nicht nur die Ärzte, die dem Beschwerdeführer\nvor seiner Haft Substitutionstherapie verordneten, der Ansicht waren, dass diese\nBehandlung in seinem Fall notwendig war. Auch ein von der Justizvollzugsanstalt\nherangezogener externer Arzt für Innere Medizin, H., der den Beschwerdeführer persönlich\nuntersucht hatte, hatte dem anstaltsärztlichen Dienst, der keine Notwendigkeit für eine\nentsprechende Behandlung des Beschwerdeführers sah, empfohlen, eine\nDrogensubstitutionsbehandlung nochmals in Erwägung zu ziehen (siehe Rdnr. 10).\nAußerdem hatte ein Suchtmediziner (B.), wenn auch nur auf der Grundlage des Arztbriefs\nvon Dr. H., gleichermaßen bestätigt, dass aus medizinischer Sicht eine\nSubstitutionsbehandlung des Beschwerdeführers geboten sei (siehe Rdnr. 11).\n\n68\nDer Gerichtshof fügt hinzu, dass die gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die\nSubstitutionsbehandlung als die für den Beschwerdeführer notwendige medizinische\nBehandlung betrachtet werden kann, anschließend weiter dadurch untermauert wurden,\ndass dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung Substitutionstherapie\nverordnet und gewährt wurde.\n\n69\nDer Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, der\nzufolge die Regierung überzeugend nachzuweisen hat, dass der betroffene\nBeschwerdeführer in der Haft eine umfassende und angemessene medizinische Versorgung\nerhielt (siehe Rdnr. 58). Er stellt fest, dass die abstinenzorientierte Therapie eine radikale\nWende in der medizinischen Behandlung, die der Beschwerdeführer in den siebzehn Jahren\nvor seiner Inhaftierung erhalten hatte, darstellte und dass die innerstaatlichen Gerichte,\ngestützt auf die Meinung der behandelnden Ärzte in der Entziehungsanstalt, diese Therapie\nals gescheitert ansahen. Der Gerichtshof befindet, dass unter diesen Umständen die\ninnerstaatlichen Behörden verpflichtet waren, besonders gründlich zu prüfen, ob die\nWeiterführung der abstinenzorientierten Therapie als geeignet gelten konnte.\n\n70\nDer Gerichtshof berücksichtigt diesbezüglich die Argumentation der Behörden, dass\nder Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verlegung aus der Entziehungsanstalt in die\nJVA K., wo er Substitutionstherapie beantragte, seit mehreren Monaten keine Substitution\nerhalten und nicht mehr an körperlichen Entzugserscheinungen gelitten habe. Nach\nAuffassung des Gerichts spricht dieser Aspekt jedoch nicht gegen die mögliche\nNotwendigkeit einer Substitutionsbehandlung. Der Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers war in der Haft insbesondere von chronischen Schmerzzuständen\ngeprägt, an denen er unabhängig von vorausgegangenen körperlichen\nEntzugserscheinungen litt. Überdies geht aus den Unterlagen, die dem Gerichtshof\nvorliegen, hervor, dass die Polamidonbehandlung bei Haftantritt des Beschwerdeführers und\nwährend seines Aufenthalts in der Entziehungsanstalt, wo seine Sucht ohne ergänzende\nSubstitutionsbehandlung abstinenzbasiert behandelt wurde, gegen den Willen des\nBeschwerdeführers und offenbar im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinien der\nBundesärztekammer (Rdnr. 30) unterbrochen wurde. Daher können die Behörden sich nicht\nauf eine Situation berufen, die sie selbst herbeigeführt haben. Außerdem war es, da die\nabstinenzorientierte Therapie sowohl nach Ansicht der behandelnden Ärzte in der\nEntziehungsanstalt als auch nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnr. 8)\ngescheitert war, die Aufgabe der Behörden, erneut zu prüfen, welche Therapie für den\nBeschwerdeführer geeignet wäre.\n\n71\nDer Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass seine vorstehenden Ausführungen\nnicht von der Argumentation der Regierung infrage gestellt werden, der zufolge eine\nSubstitutionstherapie dem Ziel zuwidergelaufen wäre, den Beschwerdeführer durch die in\nder Haft erzwungene Überwindung seiner Drogensucht zu resozialisieren und ihn so dazu zu\nbefähigen, außerhalb der Haftanstalt ein drogenfreies Leben zu führen. Der Gerichtshof\nbetrachtet dieses Bestreben als grundsätzlich legitimes Ziel, das bei der Beurteilung der\nNotwendigkeit der medizinischen Behandlung eines Drogensüchtigen Berücksichtigung\nfinden kann. Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass im Fall des Beschwerdeführers die\nBehörden, bevor sie ihm in dem hier in Rede stehenden Verfahren die\nDrogensubstitutionsbehandlung verweigerten, selbst davon ausgingen, dass das Erreichen\ndieses Ziels angesichts der zurückliegenden Drogensucht des Beschwerdeführers nicht\nvernünftigerweise erwartet werden konnte. Insbesondere war das Oberlandesgericht, als es\ndie Beendigung der Behandlung des Beschwerdeführers in der Entziehungsanstalt nach\nKonsultation seiner behandelnden Ärzte bestätigte, davon überzeugt, dass keine hinreichend\nkonkrete Aussicht mehr auf die Heilung des Beschwerdeführers von seiner Drogensucht\nbestand (siehe Rdnr. 8).\n\n72\nDie diesbezügliche Einschätzung der Behörden wird von medizinischen\nForschungsergebnissen bestätigt, die zeigen, dass stabile Opioidabstinenz ein seltenes\nPhänomen ist, und bei manifester Opiatabhängigkeit nur angestrebt werden sollte, wenn der\nPatient motiviert ist, dieses Ziel zu erreichen (siehe Rdnr. 31), was bei dem\nBeschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit eindeutig nicht der Fall war. Folglich konnte die\nVerweigerung der Substitutionsbehandlung nicht auf dieses unerreichbare Ziel gestützt\nwerden.\n\n73\nFerner nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach\neine ihm gewährte Substitutionsbehandlung Risiken für Leib und Leben des\nBeschwerdeführers mit sich gebracht hätte, da er während der Haft möglicherweise\nzusätzlich illegale Drogen konsumiert hätte. Nach Ansicht der Regierung hatte er folglich\nauch nicht die Voraussetzungen für eine Substitutionsbehandlung nach § 5 Abs. 2 BtMVV\nerfüllt. Der Gerichtshof sieht in diesem Vorbringen einen gewissen Widerspruch zu einem\nanderen von den Behörden im Zusammenhang mit der Verweigerung der\nSubstitutionsbehandlung angeführten Argument, und zwar dass Opioide in der Haft nur sehr\nschwer zu erhalten seien. In jedem Fall stellt der Gerichtshof fest, dass diese Gefahr\noffenbar sogar in Freiheit in den vorausgegangenen siebzehn Jahren, in denen der\nBeschwerdeführer Substitutionstherapie erhalten hatte, beherrschbar war. Im Gegensatz\ndazu war die Gefahr für Leib und Leben eines Drogenabhängigen, der unsubstituiert aus der\nHaft entlassen wurde, auch durch die Vollzugsbehörde anerkannt (siehe Rdnr. 25). Daher\nbefindet der Gerichtshof, dass auch dieser Aspekt die Behörden nicht von der Pflicht\nentband, die für den Beschwerdeführer geeigneten Behandlungsmöglichkeiten eingehend zu\nprüfen.\n\n74\nDer Gerichtshof fügt hinzu, dass ihm bewusst ist, dass die medizinische Behandlung\nin Haft zusätzliche Schwierigkeiten und Herausforderungen für die innerstaatlichen Behörden\nmit sich bringen kann, insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken. Die\nRegierung hat allerdings keine Gründe für die Feststellung vorgetragen, dass eine\nSubstitutionsbehandlung des Beschwerdeführers mit den praktischen Erfordernissen der\nHaft unvereinbar gewesen wäre. Im Gegenteil hätte eine solche Behandlung, wie von dem\nSachverständigen B. unterstrichen, dazu beigetragen, der Ausbreitung von\nInfektionskrankheiten wie HIV oder Hepatitis C, an denen der Beschwerdeführer litt, im\nInteresse seiner Mitgefangenen und der Gesellschaft insgesamt, vorzubeugen. Der\nGerichtshof lässt ferner gelten, dass die Bereitstellung einer solchen Behandlung dazu\ndienen kann, dem Schmuggel sowie dem unkontrollierten Konsum illegaler Drogen in der\nHaftanstalt entgegenzuwirken.\n\n75\nÜberdies betont der Gerichtshof, dass ein Staat, um seiner positiven Verpflichtung,\ndie Gesundheit eines Gefangenen in der Haft angemessen sicherzustellen, gerecht zu\nwerden, nicht nur den Gesundheitszustand des Gefangenen angemessen beurteilen muss,\nwas im Falle einer schweren Erkrankungen die Hinzuziehung eines spezialisierten\nMediziners erforderlich macht (Rdnr. 56). Die erforderliche, dem Gesundheitszustand des\nGefangenen angemessene Behandlung muss auch unter Mitwirkung des spezialisierten\nMediziners festgelegt und dem Häftling gewährt werden. In diesem Zusammenhang merkt\nder Gerichtshof an, dass die Wichtigkeit der Beiziehung externer medizinischer\nSachverständiger, um Suchtkranken spezialisierte Unterstützung zukommen zu lassen,\ngleichermaßen in der Empfehlung R (98) 7 des Ministerkomitees über die ethischen und\norganisatorischen Aspekte der gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten (siehe\nRdnr. 34) hervorgehoben wird.\n\n76\nIn der vorliegenden Rechtssache kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen,\ndass den innerstaatlichen Behörden eine Reihe gewichtiger Indikatoren dafür vorlagen, dass\ndie Substitutionsbehandlung die für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\nangemessene medizinische Behandlung sein könnte. Überdies lagen ihnen wie oben\ndargestellt (siehe Rdnr. 67) im Anschluss an die wegen Erfolglosigkeit eingestellte\nabstinenzorientierte Therapie mehrere ärztliche Stellungnahmen auch von Suchtmedizinern\nvor, die in der Frage, welche medizinische Behandlung bei dem Beschwerdeführer geboten\nsei, von der Auffassung der internen Fachärzte, die den Beschwerdeführer in der Haft und\nvor dem Scheitern der abstinenzorientierten Therapie in der Entziehungsanstalt behandelt\nhatten, abwichen. Der Gerichtshof kommt in diesem Zusammenhang ferner nicht umhin\nfestzustellen, dass es unbestritten ist, dass in der JVA K. in der Praxis noch nie eine\nSubstitutionsbehandlung bei Gefangenen durchgeführt wurde.\n\n77\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\ninnerstaatlichen Behörden und insbesondere die Gerichte, um sicherzustellen, dass der\nBeschwerdeführer in der Haftanstalt die notwendige medizinische Behandlung erhielt, zügig\nund unter Mitwirkung eines unabhängigen Suchtmediziners hätten überprüfen müssen, ob\nder Zustand des Beschwerdeführers auch ohne Substitution angemessen therapiert wurde.\nEs liegen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die innerstaatlichen Behörden die\nNotwendigkeit einer Substitutionsbehandlung unter Beiziehung medizinischen\nSachverstands nach Maßgabe des einschlägigen innerstaatlichen Rechts und der\neinschlägigen medizinischen Richtlinien prüften. Ungeachtet der im Vorfeld siebzehn Jahre\nlang erfolgten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers durch Substitution wurden\ndie von den externen Medizinern H. und B. geäußerten Auffassungen, denen zufolge es\ngeboten war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erneut zu substituieren sei, nicht\nweiterverfolgt.\n\n78\nHinsichtlich der Auswirkungen der verweigerten Substitutionsbehandlung auf den\nBeschwerdeführer in der Haftanstalt ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur\nVerfügung stehenden Unterlagen der Auffassung, dass der Drogenentzug an sich bei einem\nmanifest Langzeitopiatabhängigen eine starke körperliche Belastung und extremen\npsychischen Stress verursacht, wodurch die Schwelle für die Anwendbarkeit von Artikel 3\nerreicht sein kann. Er merkt an, dass zwar festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer\nnicht mehr an den zu Beginn erzwungener Abstinenz auftretenden körperlichen\nEntzugserscheinungen litt, dass aber die dem Gerichtshof – wenngleich nicht in großem\nUmfang – vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Einschätzung des externen Arztes H.,\nnahelegen, dass man die chronischen Schmerzen, an denen der Beschwerdeführer den\nmaßgeblichen Zeitraum hindurch litt, mit Substitutionstherapie wirkungsvoller hätte lindern\nkönnen, als mit den Schmerzmitteln, die ihm verabreicht wurden. Auch war unbestritten,\ndass die Schmerzen des Beschwerdeführers im Fuß-, Nacken- und Wirbelsäulenbereich so\nstark waren, dass er, zumindest zeitweise während seiner in Rede stehenden etwa\ndreieinhalb Jahre währenden Haftzeit, überwiegend im Bett lag. Der Gerichtshof lässt ferner\ngelten, dass sein Leid durch den Umstand verschlimmert wurde, dass ihm eine Therapie\nbekannt war, die seine Schmerzen früher wirksam gelindert hatte, die ihm aber verweigert\nwurde.\n\n79\nDer Gerichtshof sieht es als erwiesen an, dass die Verweigerung einer\nkontinuierlichen Substitutionsbehandlung trotz manifester Opiatabhängigkeit dem\nBeschwerdeführer über eine lange Zeit hinweg erhebliches und fortgesetztes psychisches\nLeid verursachte. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls plausibel dargelegt, dass die\nVerschlimmerung seines ohnehin bereits schlechten Gesundheitszustands und\ninsbesondere seine chronischen Schmerzen in Verbindung mit dem Suchtdruck nach Heroin\nseine Fähigkeit zur Teilhabe am Sozialleben einschränkten. Angesichts dieser Aspekte ist\nder Gerichtshof überzeugt, dass die von dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\nan sich herrührende körperliche und psychische Belastung grundsätzlich über das\nzwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen und die Schwelle für die\nAnwendbarkeit von Artikel 3 erreichen konnte. Die innerstaatlichen Behörden hatten folglich\nordnungsgemäß zu überprüfen, wie seine Krankheit angemessen behandelt werden könne,\num sicherzustellen, dass er angemessene medizinische Versorgung erhielt, haben aber wie\ndargelegt nicht nachgewiesen, dass eine Therapie des Beschwerdeführers allein mit\nSchmerzmitteln den Umständen nach ausreichend war.\n\n80\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss,\ndass der beschwerdegegnerische Staat nicht glaubhaft und überzeugend darlegen konnte,\ndass dem Beschwerdeführer in der Haft umfassende und angemessene medizinische\nVersorgung auf einem Niveau zuteilwurde, das dem entspricht, an das sich die staatlichen\nStellen bei der Versorgung von in Freiheit befindlichen Personen, denen\nSubstitutionsbehandlung zur Verfügung steht, gebunden sehen. Bei dieser Schlussfolgerung\nberücksichtigte das Gericht die besonderen Umstände der Rechtssache des\nBeschwerdeführers als Langzeitdrogenabhängigem ohne realistische Aussicht auf eine\nÜberwindung der Sucht, der seit vielen Jahren substituiert wurde. In diesem Zusammenhang\nversäumten es die Behörden, besonders gründlich und unter Hinzuziehung des\nSachverstandes eines unabhängigen Fachmediziners im Zusammenhang mit der\nRichtungsänderung in der medizinischen Behandlung zu prüfen, welche Therapie als\ngeeignet gelten konnte. Der beschwerdegegnerische Staat ist daher seiner positiven\nVerpflichtung aus Artikel 3 nicht nachgekommen.\n\n81\nFolglich ist Artikel 3 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n82\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und\ngestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung\nfür die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte\nEntschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n83\nDer Beschwerdeführer forderte 11.911,20 Euro in Bezug auf den materiellen\nSchaden. Er trug vor, dass er infolge der Verweigerung der Substitutionsbehandlung nicht in\nder Lage war, in der Haft einer Arbeit nachzugehen, wobei er im Laufe seiner drei Jahre und\nsechs Monate währenden Haft an zwanzig Arbeitstagen im Monat 14,18 Euro pro Tag\nverdient hätte. Er verlangte überdies 10.000 Euro für immateriellen Schaden. Er machte\ninsbesondere geltend, dass er infolge der Verweigerung der Substitutionsbehandlung\nwährend seiner gesamten Haftzeit unter starken Nervenschmerzen, Suchtdruck nach\nDrogen und aufgrund seiner angegriffenen Gesundheit unter sozialer Isolation gelitten habe.\n\n84\nDie Regierung bestritt, dass dem Beschwerdeführer durch die behauptete Verletzung\nvon Artikel 3 ein materieller Schaden entstanden sei. Sie trug vor, dass der\nBeschwerdeführer, der in den 1980er Jahren das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen sei,\nim Gefängnis nicht gearbeitet hätte. Die Forderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich\ndes geltend gemachten immateriellen Schadens wurden von der Regierung als überzogen\nerachtet. Sie betonte, dass der Beschwerdeführer nur eine Entschädigung für den durch die\nVerweigerung einer Substitutionsbehandlung verursachten Schaden ab Juni 2011 geltend\nmachen könne.\n\n85\nWas die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden\nanbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen hervorgeht,\ndass der Beschwerdeführer seit 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht (siehe Rdnr. 6).\nEr hält es daher nicht für bewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verweigerten\nSubstitutionsbehandlung in der Haft nicht arbeiten und keinen Lohn beziehen konnte. Daher\nweist er die Forderung des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens eines\nKausalzusammenhangs zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten\nmateriellen Schaden insoweit zurück.\n\n86\nWas die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den immateriellen Schaden\nanbelangt, verweist der Gerichtshof auf seine bereits getroffene Feststellung, dass die\ninnerstaatlichen Behörden Artikel 3 verletzt haben, indem sie nicht hinreichend prüften, ob\ndem Beschwerdeführer, für dessen Erkrankungen an sich der beschwerdegegnerische Staat\nnicht verantwortlich war, angemessene medizinische Versorgung zuteilwurde. Der\nGerichtshof hat nicht vor, Spekulationen darüber anzustellen, welches Ergebnis eine\nordnungsgemäße Prüfung der Frage, welche Behandlung für den Beschwerdeführer\nangemessen war, gehabt hätte und wie sich die möglicherweise geeignete\nSubstitutionstherapie im Vergleich zu der Behandlung mit Schmerzmitteln, die er erhielt,\nausgewirkt hätte. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass unter den besonderen\nUmständen der Rechtssache die Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 bereits eine\nhinreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n87\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer auch 1.801,05 Euro\n(einschließlich Mehrwertsteuer) für die Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die in dem\ninnerstaatlichen Verfahren angefallen waren, und 833 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer),\ndie in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallen waren. Er legte dar, dass ihm die\nRechtsanwaltsgebühren von Dritten vorgestreckt worden seien und dass er sie nach seiner\nHaftentlassung baldmöglichst zurückzahlen müsse.\n\n88\nDie Regierung hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.\n\n89\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind. Im vorliegenden Fall spricht der Gerichtshof in Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien dem Beschwerdeführer\n1.801,05 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für die geltend gemachten Kosten und\nAuslagen für das innerstaatliche Verfahren zuzüglich der dem Beschwerdeführer\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu. Was die Kosten und Auslagen für das\nVerfahren vor dem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof in Anbetracht des geforderten\nBetrags und des Umstands, dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren\nProzesskostenhilfe erhielt, unter dieser Rubrik keinen Betrag zu.\nC. Verzugszinsen\n\n90\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 3 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n1.801,05 Euro (eintausendachthundertundein Euro und fünf Cent) zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Steuern für Kosten und Auslagen zu zahlen;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten\nBetrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. September 2016 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Ganna Yudkivska\nStellvertretender Sektionskanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-09-01/62303-13","cited_norms":[{"jurabk":"BtMVV 1998","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171711","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171711"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-09-01/62303-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171711","retrieved":"2026-07-29 08:50:06.209430+00:00"}}