{"status":"available","doknr":"001-170079","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0901JUD002406213","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-09-01","aktenzeichen":"24062/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.","text_plain":"EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 24062/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n1. September 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\n. Ganna Yudkivska, Präsidentin,\n. Angelika Nußberger,\n. Khanlar Hajiyev,\n. Erik Møse,\n. André Potocki,\n. Yonko Grozev,\n. und Carlo Ranzoni\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Juli 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 24062/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, B. („der\nBeschwerdeführer“), am 23. März 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass ihm die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand verwehrt worden sei, nachdem er die Frist für die Revisionseinlegung\nbezüglich seiner strafgerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus versäumt habe.\n\n4\nAm 26. Mai 2015 wurde die Rüge bezüglich der Versagung der Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand der Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54\nAbs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in R.\n\n6\nAm 26. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer vor Ort festgenommen, weil er mit\neinem Hammer eine Reihe von Fahrzeugen, die auf dem Parkplatz des Gerichts Bocholt\nabgestellt waren, beschädigt und einem Gerichtsbediensteten Widerstand geleistet hatte. Als\nvorläufige Maßnahme wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das\nGericht bestellte für den Beschwerdeführer, der eine bis in das Jahr 1999 zurückreichende\nVorgeschichte psychiatrischer Behandlungen hatte, einen Pflichtverteidiger.\n\n7\nAm Dienstag, den 18. Dezember 2012, erließ das Landgericht Münster sein Urteil\nund ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus an. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht zur\nVerantwortung gezogen werden könne und psychisch krank sei. Dem vom Gericht\nzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen zufolge sei er psychotisch und aggressiv,\nzeige bezüglich seiner Krankheit keine Einsicht und es sei davon auszugehen, dass er\nweitere, sogar noch schwerwiegendere Straftaten begehen werde.\n\n8\nAls das Urteil in Gegenwart des Beschwerdeführers, seines Pflichtverteidigers und\nseines gesetzlichen Betreuers verkündet wurde, reagierte der Beschwerdeführer\naufgebracht. Er teilte dem Pflichtverteidiger mit, dass er einen neuen Verteidiger wünsche,\nund erklärte, dass er selbst Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wolle. Er wurde\ndarüber in Kenntnis gesetzt, dass dies vor Ort nicht möglich sei. Der Vorsitzende Richter\nbelehrte ihn über die Form und Frist der Revisionseinlegung. Anschließend wurde er in das\nforensische Krankenhaus zurückgebracht, wo er im Umgang mit anderen nicht mehr\naufgebracht erschien.\n\n9\nAm Freitag, den 21. Dezember 2012, erhielt der Beschwerdeführer ein vom\n19. Dezember 2012 datierendes Schreiben des Pflichtverteidigers, der ihm Folgendes\nmitteilte:\n„[...] Sie hatten bereits unmittelbar nach der Verhandlung angekündigt, gegen diese Entscheidung des\nGerichtes Rechtsmittel einlegen zu wollen und auch einen neuen Verteidiger zu beauftragen. Dem Wunsch\nnach einem neuen Verteidiger kommen wir selbstverständlich nach und beenden hiermit das Mandat.\nBezüglich des von Ihnen gewünschten Rechtsmittels weisen wir noch vorsorglich auf [F]olgendes hin:\nGegen die Entscheidung des Landgerichtes Münster bei dem Amtsgericht Bocholt kann binnen einer Woche\nnach Urteilsverkündung, somit bis spätestens zum\n27.12.2012\nRevision eingelegt werden.\nRevision kann entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Da Sie derzeit\nsich nicht auf freiem Fuß befinden, gilt für Sie die besondere Vorschrift des § 299 StPO. Danach können Sie\nErklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes geben,\nin dessen Bezirk die Anstalt liegt.\nZuständig wäre mithin das Amtsgericht Rheine.\nGemäß § 299 Abs. 2 StPO genügt zur Wahrung der Frist, wenn innerhalb der oben genannte Frist das\nProtokoll aufgenommen wird.\nIn Ihrem eigenen Interesse sollten Sie rechtzeitig für die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels Sorge\ntragen.\nLediglich der Vollständigkeit halber weisen wir auf die Vorschrift des § 345 StPO hin. Danach sind die\nRevisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung\ndes Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu diesem Zeitpunkt\ndas Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.\nSeitens Ihrer Person kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder zu\nProtokoll der Geschäftsstelle geschehen.“\n\n10\nDennoch verfasste und unterzeichnete der Beschwerdeführer am\n21. Dezember 2012 ein Revisionsschreiben an das Amtsgericht Rheine und bat das\nKrankenhauspersonal, es zu versenden. Dies geschah am folgenden Tag (Samstag, den\n22. Dezember).\n\n11\nAm Freitag, den 28. Dezember 2012, ging das Revisionsschreiben beim Amtsgericht\nRheine ein und wurde an das Landgericht Münster weitergeleitet, wo es am 3. Januar 2013\neinging.\n\n12\nAm 8. Januar 2013 teilte das Landgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine\nRevision verspätet sei. Es unterstrich, dass der Beschwerdeführer nach der\nUrteilsverkündung darüber belehrt worden sei, dass eine Revision nur zu Protokoll der\nGeschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden könne, nicht aber schriftlich.\n\n13\nAm 14. Januar 2013 beantragte der Pflichtverteidiger, der seine Tätigkeit für den\nBeschwerdeführer wieder aufgenommen hatte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nnach § 44 StPO (siehe Rdnr. 19) und legte Revision ein. Er erklärte, dass der\nBeschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung seines Verteidigers missverstanden habe. Der\nBeschwerdeführer habe geglaubt, dass er wählen könne, ob er die Revision entweder beim\nAmtsgericht Rheine oder beim Landgericht Münster schriftlich oder zu Protokoll der\nGeschäftsstelle einlegen wolle. Auch habe er davon ausgehen können, dass das\nRevisionsschreiben, das am 22. Dezember versandt worden sei, bis zum\n27. Dezember 2012 beim Amtsgericht Rheine eingehen würde.\n\n14\nAm 11. März 2013 führte der Generalbundesanwalt u. a. Folgendes aus:\n„Sein [gemeint: des Pflichtverteidigers] Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen aus § 299 StPO\nerfolgte unter Wahl einer nicht per se fehlerhaften, indessen missverständlichen Formulierung, die – auch –\nso verstanden werden konnte, dass Revision entweder (vom Antragsteller persönlich) zu Protokoll der\nGeschäftsstelle des Amtsgerichts Rheine oder schriftlich bei diesem Gericht eingelegt werden könne.“\nDem Generalbundesanwalt zufolge sei die mündliche Belehrung am Tag der\nHauptverhandlung jedoch ausreichend gewesen.\n\n15\nAm 9. April 2013 teilte der Pflichtverteidiger mit, dass:\n„[...] der Beschuldigte – auch schon zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung – aufgrund seiner Erkrankung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Zwar mag die dem Beschuldigten im Anschluss an\ndie Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung richtig und vollständig gewesen sein. Der Beschuldigte\nwar jedoch nach der Urteilsverkündung, mit de[r] die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet wurde, völlig außer sich. Eine Verständigung oder ein Gespräch zwischen dem\nBeschuldigten und seinem Verteidiger war nicht mehr möglich. Der Beschuldigte befand sich ersichtlich in\neiner psychischen Ausnahmesituation. In einer solchen Situation und unter Berücksichtigung der\npsychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten muss [...] angenommen werden, dass er bereits die mündlich\nerteilte Rechtsmittelbelehrung im unmittelbaren Anschluss an die Urteilsverkündung nicht verstanden hat.“\n\n16\nAm 24. April 2013 wies der Bundesgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des\nBeschwerdeführers zurück und verwarf seine Revision wegen verspäteter Einlegung folglich\nals unzulässig. Es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer angesichts der\nWeihnachtsfeiertage damit habe rechnen müssen, dass sein Schreiben erst am\n28. Dezember 2012 eingehen würde. Entscheidend sei hingegen, dass der\nBeschwerdeführer am Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt worden sei,\ndass eine Revision nur beim Amtsgericht Rheine zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt\nwerden könne, nicht aber schriftlich. Einen Beschuldigten, der die mündliche Belehrung\nfalsch verstehe und der deshalb ein Rechtsmittel verspätet einlege, treffe daran selbst ein\nVerschulden. Der Bundesgerichtshof nahm eine Abgrenzung des Falles des\nBeschwerdeführers von solchen Fallentscheidungen vor, bei denen für nicht von einem\nRechtsanwalt vertretene Ausländer hiervon Ausnahmen gemacht worden waren. Überdies\nsei der Beschwerdeführer von seinem Verteidiger hinsichtlich der Form und Frist einer\nRevision belehrt worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Inhalt dieses\nSchreibens nicht missverständlich, sondern stellte die Gesetzeslage korrekt dar. Es seien\nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die mündliche\nRechtsmittelbelehrung des Vorsitzenden Richters aufgrund seines psychischen\nGesundheitszustands nicht verstanden habe. Er habe die spätere schriftliche Belehrung\nseines Verteidigers in gleicher Weise missverstanden.\n\n17\nDer Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er brachte u. a. vor, ein anderer Rechtsanwalt habe ihm\nmitgeteilt, dass sein Pflichtverteidiger verpflichtet gewesen sei, die Revision einzulegen.\n\n18\nAm 29. Juni 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 1243/13).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n19\nDie Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) lauten, soweit in der\nvorliegenden Rechtssache maßgeblich, folgendermaßen:\n§ 44\n„War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren.“\n§ 140\n„(1) Die Mitwirkung eines Verteidiger ist notwendig, wenn\n1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht\nstattfindet;\n[...]\n4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung\nnach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;\n5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher\nGenehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der\nHauptverhandlung entlassen wird;\n[...]“\n§ 341\n„(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach\nVerkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.\n[...]“\n§ 297\n„Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen,\nRechtsmittel einlegen.“\n§ 299\n„(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel\nbeziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er\nauf behördliche Anordnung verwahrt wird.\n(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n20\nDer Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, dass er durch die Zurückweisung\nseines Wiedereinsetzungsgesuchs durch den Bundesgerichtshof in seinem Recht auf\nGerichtszugang nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, welcher wie folgt\nlautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von\neinem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n\n21\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n22\nDie Regierung machte Einwände hinsichtlich der Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs geltend.\n\n23\nSie verwies darauf, dass der Beschwerdeführer in dem Wiedereinsetzungsverfahren\nnie gerügt habe, dass sein Pflichtverteidiger sich geweigert habe, Revision einzulegen, und\nauch nicht dargetan habe, dass er am Tag der Urteilsverkündung an einer speziellen\nKrankheit gelitten habe. Daher habe der Bundesgerichtshof in der Gerichtsakte keine\nAnhaltspunkte dafür gefunden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Hauptverhandlung in\neinem krankheitsbedingten Erregungszustand befunden habe.\n\n24\nFerner hätte der Beschwerdeführer, sofern er rüge, der Bundesgerichtshof habe\nseinen Vortrag bezüglich seines Gesundheitszustands außer Acht gelassen, Anhörungsrüge\nbeim Bundesgerichtshof einlegen müssen.\n\n25\nSchließlich betonte die Regierung, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der\ngesetzlich vorgesehenen Monatsfrist seine vollständige Verfassungsbeschwerde mit\nAnhängen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe. Sein erstes an das\nBundesverfassungsgericht gerichtetes Schreiben vom 20. Mai 2013 habe lediglich\nangezeigt, dass er Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs einlegen wolle. Am 1. Juni 2013 habe er eine Kopie dieser Entscheidung\neingereicht. Keine dieser Eingaben habe die erforderliche Angabe von Gründen für seine\nAuffassung enthalten, dass das Grundgesetz verletzt worden sei. Sein Vortrag sei durch ein\nSchreiben vom 17. Juni 2013 ergänzt worden, das beim Bundesverfassungsgericht am\n21. Juni 2013 und damit nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen sei. Das\nBundesverfassungsgericht habe folglich keine Möglichkeit zur sachlichen Prüfung seiner\nVerfassungsbeschwerde gehabt.\n\n26\nDer Beschwerdeführer äußerte sich zu diesen Einwänden nicht.\n\n27\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der erste Einwand der Regierung sich\ndarauf beschränkt, der Beschwerdeführer habe einige seiner Argumente im\nWiedereinsetzungsverfahren nicht bzw. nicht hinreichend geltend gemacht. Der Gerichtshof\nbefindet, dass die Natur dieses Einwands die Sache selbst angeht und nicht im Rahmen der\nZulässigkeitsprüfung der Individualbeschwerde behandelt werden sollte.\n\n28\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass der Beschwerdeführer nicht gerügt hat,\nder Bundesgerichtshof habe seinen Vortrag bezüglich seines Gesundheitszustands außer\nAcht gelassen. Daher kann sich der Gerichtshof der Auffassung der Regierung, der zufolge\nder Beschwerdeführer zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Anhörungsrüge\nhätte einlegen müssen, nicht anschließen.\n\n29\nSchließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht seine\nEntscheidung vom 29. Juni 2013, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung anzunehmen, nicht begründet hat. Anhaltspunkte dafür, dass das\nBundesverfassungsgericht der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe die\nFormvorschriften nicht eingehalten, fehlen. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof\nnicht an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und darüber spekulieren, weshalb\nes die Beschwerde nicht zugelassen hat (siehe K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 32231/02, Rdnr. 44, 27. Oktober 2005; sinngemäß E. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 77909/01, Rdnr. 26, 24. März 2005). Diese Konstellation muss von\nderjenigen in der Rechtssache C. und T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden\nNrn. 77144/01 und 35493/05, 11. Dezember 2007) unterschieden werden, in der das\nzuständige innerstaatliche Gericht, ein Oberlandesgericht, detailliert begründet hatte, warum\ndie Beschwerdeführerin die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllte.\n\n30\nIm Ergebnis weist der Gerichtshof die sonstigen Einwände der Regierung in Bezug\nauf die Zulässigkeit zurück. Er stellt weiterhin fest, dass die Rüge weder nach Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass\nseine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Dezember 2012 für\nunzulässig erklärt und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen\nworden sei. Er machte geltend, dass er aufgrund seines psychischen Zustands am Tag der\nUrteilsverkündung nicht in der Lage gewesen sei, die mündliche Belehrung des Vorsitzenden\nRichters zu verstehen. Ferner behauptete er, dass die spätere schriftliche Belehrung durch\nseinen gerichtlich bestellten Verteidiger, der zu diesem Zeitpunkt keine\nVerteidigungstätigkeiten für ihn wahrgenommen habe, unklar gewesen sei und ihn dazu\nveranlasst habe, seine schriftliche Revision bei einem falschen Gericht einzulegen.\n\n32\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, dass er\ndurch seine Krankheit daran gehindert gewesen sei, seine schriftliche Revision bei dem\nzuständigen Gericht einzulegen. Der Beschwerdeführer sei verhandlungsfähig gewesen und\nhabe sich in Gegenwart seines Pflichtverteidigers, seines gesetzlichen Betreuers und des\npsychiatrischen Sachverständigen des Gerichts befunden, wobei keiner von ihnen bemerkt\nhabe, dass bei dem Beschwerdeführer infolge seines psychischen Zustands\nVerhandlungsunfähigkeit eingetreten sei. Die Rechtsmittelbelehrung seines\nPflichtverteidigers sei nicht missverständlich gewesen. Wenn ihm bei der Einlegung der\nRevision dennoch Fehler unterlaufen seien, so trage er selbst die Schuld daran.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n33\nDer Gerichtshof weist eingangs erneut darauf hin, dass Artikel 6 der Konvention die\nVertragsstaaten nicht verpflichtet, Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte vorzusehen.\nBestehen solche Gerichte jedoch, so müssen die Garantien des Artikels 6 erfüllt sein\n(Delcourt ./. Belgien, 17. Januar 1970, Rdnr. 25, Serie A Band 11).\n\n34\nDer Gerichtshof verweist ferner darauf, dass das „Recht auf ein Gericht“, welches das\nRecht auf Zugang zu einem Gericht als einen Teilaspekt mit einschließt (siehe Golder ./. das\nVereinigte Königreich, 21. Februar 1975, Serie A Band 18, S. 18, Rdnr. 36) kein absolutes\nRecht ist; es unterliegt implizit zulässigen Einschränkungen, insbesondere, wenn es um die\nVoraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels geht. Es ist in erster Linie die Aufgabe\nder nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte, Probleme der Auslegung\ninnerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu lösen. Gleichwohl müssen Einschränkungen des\nGerichtszugangs einer Person ein rechtmäßiges Ziel verfolgen, sie müssen verhältnismäßig\nsein und sie dürfen den Zugang nicht dergestalt oder soweit einschränken, dass das Recht\nin seinem Kerngehalt beeinträchtigt wird (siehe sinngemäß Levages Prestations\nServices ./. Frankreich, 23. Oktober 1996, Rdnr. 40, Urteils- und Entscheidungssammlung\n1996-V; Tricard ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40472/98, Rdnrn. 29, 33,\n10. Juli 2001). Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung von\nVerfahrensvorschriften wie beispielsweise Fristen zur Einreichung von Unterlagen oder zur\nEinlegung von Rechtsmitteln (siehe F. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 71440/01,\nRdnr. 36, 19. Juli 2007 und die dort zitierte Rechtsprechung).\n\n35\nIm Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass es der Bundesgerichtshof ablehnte, die Begründetheit der Revision des\nBeschwerdeführers zu prüfen, da dieser seine Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen\nFrist von einer Woche eingelegt habe, und gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückwies. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass\ndie Festlegung einer gesetzlichen Frist für die Revisionseinlegung zur Sicherstellung einer\ngeordneten Rechtspflege und insbesondere zur Wahrung der Rechtssicherheit unerlässlich\nist.\n\n36\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Wochenfrist nach § 341 Abs. 1 StPO (siehe das\neinschlägige innerstaatliche Recht, Rdnr. 19) angesichts der Tatsache, dass sich der\nBeschwerdeführer in einer freiheitsentziehenden Maßnahme befand, recht kurz ist. Der\nGerichtshof stellt allerdings auch fest, dass diese Frist sich nicht auf die\nRevisionsbegründung bezieht, für die eine andere Frist gilt, welche im Allgemeinen mit der\nZustellung des begründeten Urteils beginnt. Zur Einlegung einer Revision genügt es, eine\neinzige Zeile zu schreiben. Der Beschwerdeführer hatte zudem das Recht, eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wovon er auch Gebrauch machte.\nDie kurze Frist selbst wirft daher keine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 auf (vgl.\nH. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; siehe auch\nTricard, Rdnr. 31, a. a. O und Mamikonyan ./. Armenien, Individualbeschwerde Nr. 25083/05,\nRdnr. 29, 16. März 2010, die Fristen von fünf bzw. zehn Tagen betrafen).\n\n37\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Bundesgerichtshof der Ansicht war, der\nBeschwerdeführer habe nach dem innerstaatlichen Recht eine wirksame Revision nicht\nschriftlich beim Amtsgericht Rheine einlegen können. Nach § 341 Abs. 1 StPO (siehe\nRdnr. 19) muss eine Revision im Allgemeinen schriftlich oder zu Protokoll der\nGeschäftsstelle bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird. Im\nvorliegenden Fall war das das Landgericht Münster. In § 299 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 19)\nist eine Ausnahme nur für den Fall vorgesehen, dass die verurteilte Person sich nicht auf\nfreiem Fuß befindet und die Abgabe einer mündliche Erklärung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle vorzieht. In diesem Fall ist auch das Amtsgericht am Ort der\nFreiheitsentziehung zuständig. Im Falle des Beschwerdeführers war dies das Amtsgericht\nRheine. Allerdings legte der Beschwerdeführer bei diesem Gericht, welches nur für die\nEntgegennahme und Protokollierung einer mündlichen Erklärung zuständig war, schriftlich\nRevision ein. Folglich beruhte die Feststellung des Bundesgerichtshofs, die Revision sei\nnicht fristgerecht eingelegt worden, in erster Linie auf dem Umstand, dass sich der\nBeschwerdeführer mit seiner schriftlichen Revision an das falsche Gericht gewandt hatte.\n\n38\nEs gilt also festzustellen, ob unter den besonderen Umständen der Rechtssache die\nVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bundesgerichtshof den\nGerichtszugang des Beschwerdeführers dergestalt oder soweit eingeschränkt hat, dass das\nRecht in seinem Kerngehalt beeinträchtigt wurde. Hierfür kommt es nach Ansicht des\nGerichtshofs darauf an, ob der von dem Beschwerdeführer durch die Einlegung der Revision\nbeim falschen Gericht begangene Fehler und das ihm diesbezüglich zuzurechnende Maß an\nVerschulden es rechtfertigen, ihm den Zugang zu einem zweitinstanzlichen Gericht zu\nverwehren (siehe sinngemäß Miragall Escolano u. a. ./. Spanien, Individualbeschwerde\nNrn. 38366/97 u. a., Rdnr. 38, ECHR 2000-I).\n\n39\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer zur\nfraglichen Zeit besonders schutzbedürftig war, da ihm in einem psychiatrischen Krankenhaus\ndie Freiheit entzogen war und er als psychisch Kranker angesehen wurde, der\npsychiatrischer Behandlung bedurfte, und der aus diesem Grund für die ihm zur Last\ngelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Auch wenn der Verteidiger des\nBeschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 9. April 2013 (siehe Rdnr. 15) nur sehr knapp\nauf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen hatte, waren die\nUmstände seiner Erkrankung, die zu seiner Krankenhauseinweisung geführt hatten, doch in\nder dem Bundesgerichtshof vorliegenden Verfahrensakte ausführlich dokumentiert.\n\n40\nDer Gerichtshof nimmt zudem zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer von einem\nRechtsanwalt verteidigt wurde. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Verteidiger das\n„Mandat“ des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt „beendete“ (siehe Rdnr. 9), als dieser\nRevision einlegen wollte. Nach deutschem Recht darf die in § 140 StPO (siehe Rdnr. 19)\nvorgeschriebene Bestellung eines Pflichtverteidigers weder von dem Beschuldigten noch von\ndem gerichtlich bestellten Verteidiger beendet werden. Daher hatte der Verteidiger des\nBeschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, als die Revision eingelegt werden musste, das\nMandat noch inne. Das heißt nicht, dass der Verteidiger proprio motu Revision einzulegen\nhatte. Der Verteidiger kann nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn dies dem Willen des\nBeschuldigten nicht zuwiderläuft (siehe § 297 StPO – Rdnr. 19). In der vorliegenden\nRechtssache hatte der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er ein Tätigwerden des\nVerteidigers nicht wünschte, sondern es vorzog, die Revision selbst einzulegen. Allerdings\nstellte der Verteidiger, dem die Verwirrung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der\nUrteilsverkündung, seine psychische Krankheit und seine Unterbringung im Krankenhaus\nbekannt war, dennoch nicht sicher, dass der Beschwerdeführer auch wirklich in der Lage\nwar, allein Revision einzulegen. Der Verteidiger beschränkte sich auf eine schriftliche\nBelehrung über die Möglichkeiten der Revisionseinlegung. Der Gerichtshof stimmt zwar mit\ndem Bundesgerichtshof darin überein, dass die von dem Verteidiger erteilte Belehrung nicht\nfalsch erscheint, ist jedoch der Ansicht, dass sie möglicherweise irreführend war. Der dritte\nAbsatz des Schreibens (siehe Rdnr. 9) beginnt mit dem Satz:\n„Revision kann entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.“\nFerner werden Hinweise zu der besonderen Vorschrift des § 299 StPO gegeben, gefolgt\nvon Absatz vier, in dem es heißt:\n„Zuständig wäre mithin das Amtsgericht Rheine.“\nEin juristischer Laie könnte daraus folglich schließen, dass das Rechtsmittel auch\nschriftlich beim Amtsgericht Rheine eingelegt werden könne.\n\n41\nDer Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass die\nKrankenhausunterbringung des Beschwerdeführers, der die Revision noch am selben Tag\nverfasste, an dem er das Belehrungsschreiben des Verteidigers erhalten hatte, eine\nVerzögerung um einen Tag bewirkte, bevor das Krankenhauspersonal den Brief am\n22. Dezember, mithin fünf Tage vor Ablauf der Frist, in die Post gab. Außerdem wurde der\nBrief aufgrund der Feiertagsregelung der in der Weihnachtszeit ohnehin stark beanspruchten\nPostdienstleister aufgehalten. Schließlich wurde die Revision am Amtsgericht Rheine in\nEmpfang genommen und an das Landgericht Münster weitergeleitet, wo sie fünf Tage später\neintraf, wobei sie das Landgericht am selben Tag hätte erreichen können, wenn sie der nach\ndeutschem Recht nicht nur zulässigen sondern offenbar auch weit verbreiteten Praxis\nfolgend per Fax nach Münster gesandt worden wäre.\n\n42\nDer Gerichtshof betont zwar, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der\ngeordneten Rechtspflege die nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Fristen im\nAllgemeinen einzuhalten und durchzusetzen sind, hebt jedoch hervor, dass\naußergewöhnliche Fällen mit Flexibilität gehandhabt werden müssen, damit gewährleistet ist,\ndass der Gerichtszugang nicht konventionswidrig eingeschränkt wird.\n\n43\nNach Ansicht des Gerichtshofs mögen die dargelegten besonderen Umstände nicht\nunbedingt in die Verantwortung des beschwerdegegnerischen Staates fallen. Sie vermindern\njedoch das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer\nzuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage, mit\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und mit praktischen\nZustellungsproblemen konfrontiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von\neinem Verteidiger unterstützt wurde. Angesichts des Zusammentreffens von\naußergewöhnlichen Umständen, die sich auf die Revisionseinlegung des Beschwerdeführers\nauswirkten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im\nGerichtssaal seinen Revisionswunsch kundgetan hatte, vertritt der Gerichtshof die\nAuffassung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu versagen, im Hinblick auf den Zweck, der mit der in Rede stehenden\nverfahrensrechtlichen Einschränkung verfolgt wurde, nicht verhältnismäßig war. Eine\nanderslautende Feststellung wäre zu formalistisch und würde dem Grundsatz einer\npraktikablen und wirksamen Anwendung der Konvention zuwiderlaufen (siehe sinngemäß\nPeretyaka und Sheremetyev ./. Ukraine, Individualbeschwerden Nrn. 17160/06 und\n35548/06, Rdnr. 40, 21. Dezember 2010).\n\n44\nDie vorstehenden Ausführungen erlauben dem Gerichtshof die Schlussfolgerung,\ndass das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht dergestalt und soweit\neingeschränkt war, dass das Recht in seinem Kerngehalt beeinträchtigt wurde.\n\n45\nDementsprechend ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n46\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und\ngestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung\nfür die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte\nEntschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\n\n47\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderungen hinsichtlich eines materiellen oder\nimmateriellen Schadens oder hinsichtlich von Kosten und Auslagen geltend gemacht und der\nGerichtshof sieht keinen Grund, ihm eine entsprechende Erstattung zuzubilligen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. September 2016 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Ganna Yudkivska\nStellvertretender Sektionskanzler Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-09-01/24062-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170079","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170079"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-09-01/24062-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170079","retrieved":"2026-07-29 19:10:05.166891+00:00"}}