{"status":"available","doknr":"001-172681","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0630JUD005677810","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"56778/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden;","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE F ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 56778/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n30. Juni 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache F. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nCarlo Ranzoni und\nMārtiņš Mits,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Juni 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 56778/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, F. („der\nBeschwerdeführer“), am 23. September 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nIn seiner Funktion als Insolvenzverwalter eines deutschen Unternehmens\nbrachte der Beschwerdeführer vor, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe\nihn in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht aus Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verletzt, indem es ihm Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt\nhabe, seine Forderungen seien verjährt. Unter Berufung auf Artikel 14 i. V. m. Artikel\n\n6\nder Konvention brachte er weiter vor, dass er als unbemittelter Rechtssuchender\ngegenüber einem bemittelten Rechtssuchenden diskriminiert worden sei.\n4. Am 1. September 2014 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n5. Der Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in K. Er ist Rechtsanwalt\nund wurde 1999 zum Insolvenzverwalter einer deutschen Kommanditgesellschaft (im\nFolgenden: „das Unternehmen“), bestellt.\nA. Das Verfahren vor dem Landgericht Kassel\n6. Am 12. Juli 2002 erhob der Beschwerdeführer, in seiner Funktion als\nInsolvenzverwalter des Unternehmens, Klage gegen B., eine frühere Kommanditistin\nder KG, um die Rückzahlung von annähernd 56.000 Euro zu erreichen, die sie von\nder KG als Vorauszahlungen auf Gewinne erhalten hatte.\n\n7\nIn seiner Klageschrift gab der Beschwerdeführer an, er werde die Klage\nmöglicherweise um eine Forderung über etwa 1,7 Mio. Euro erweitern, um die\nRückzahlung der Zahlungen zu erwirken, die B. als Abfindung für die\nKommanditbeteiligung und als Gewinnvorschüsse erhalten habe. Der\nBeschwerdeführer erklärte, er habe wegen der damit verbundenen Kosten derzeit\ndavon Abstand genommen, in Bezug auf diese Forderungen Klage zu erheben.\n\n8\nAm 17. Juli 2002 wurde die Klage B. zugestellt.\n\n9\nAm 30. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe\nfür seine ursprüngliche Klage sowie für die Erhebung der Klage wegen der weiteren\nForderungen über etwa 1,7 Mio. Euro. Bezüglich dieser weiteren Forderungen\nendete die gesetzliche Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004. Der Antrag auf\nProzesskostenhilfe wurde zum Vorgang genommen. Er wurde weder von einem\nRichter geprüft noch B. bekannt gegeben.\n\n10\nIn einem Schreiben vom 24. März erkundigte sich der Beschwerdeführer beim\nLandgericht, ob ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Er erhielt keine Antwort.\nAm 29. August 2005 übersandte er ein weiteres Schreiben, das ebenfalls\nunbeantwortet blieb. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er sich außerdem am\n10. Juni 2005 und am 14. November 2005 telefonisch beim Landgericht danach\nerkundigt habe, ob ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, und dass ihm die\nGeschäftsstelle beide Male mitgeteilt habe, dass sich die Akte im Dienstzimmer des\nRichters befinde und ihm daher keine Auskunft erteilt werden könne.\n\n11\nAm 11. Mai 2007 bewilligte das Landgericht, nach einer weiteren schriftlichen\nAnfrage vom selben Tag, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe. Die\nEntscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe wurde B. am 16. Mai 2007\nzugestellt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 stellte das Landgericht klar, dass die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe sich auch auf die am 30. Dezember 2004\nerhobenen weiteren Forderungen beziehe.\n\n12\nAm 20. Juli 2007 erweiterte der Beschwerdeführer die Klage um die\ngenannten Forderungen. Am 25. Juli 2007 erfolgte die Zustellung an B. Am 1.\nOktober 2008 fand eine mündliche Verhandlung statt.\n\n13\nMit Urteil vom 19. November 2008 verurteilte das Landgericht B. zur Zahlung\nvon 15.338,76 Euro an den Beschwerdeführer und wies die ursprüngliche Klage des\nBeschwerdeführers im Übrigen ab. Das Landgericht wies auch die Klageerweiterung\ndes Beschwerdeführers auf Rückzahlung von etwa 1,7 Mio. Euro ab und stellte fest,\ndass die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht führte aus, dass die gesetzliche\nVerjährungsfrist für diese Ansprüche am 31. Dezember 2004 geendet habe und die\nEinreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 30. Dezember 2004 nicht ausgereicht\nhabe, um die Verjährung zu hemmen, denn das innerstaatliche Recht verlange auch,\ndass das Gericht die Bekanntgabe an die Gegenpartei veranlasse (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“,\nRdnrn. 25-27).\n\n14\nDas Landgericht wies darauf hin, dass die Bekanntgabe des\nProzesskostenhilfeantrags an B. erst Mitte 2007 und somit mehr als zweieinhalb\nJahre nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte. Es war der Auffassung, dass die im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der die Veranlassung\nder Bekanntgabe Rückwirkung entfalten könne, im vorliegenden Fall keine\nAnwendung finde. Nach dieser Ausnahmeregelung trete die Hemmung der\nVerjährung am Tag der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags ein, wenn die\nVeranlassung der Bekanntgabe demnächst erfolge. Das Landgericht stellte fest,\ndass der Begriff „demnächst“ nach ständiger Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte besage, dass der Rechtssuchende mit der gebotenen Sorgfalt handeln\nmüsse, um die unverzügliche Bekanntgabe oder Zustellung zu bewirken. Der\nBeschwerdeführer – der als Rechtsanwalt habe wissen müssen, dass es zur\nVerhinderung der Verjährung seiner Forderung erforderlich gewesen sei, die\nBekanntgabe seines Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte „demnächst“ zu\nveranlassen – habe vorwerfbar zu der Verzögerung beigetragen und somit nicht mit\nder gebotenen Sorgfalt gehandelt. Das Landgericht stellte fest, dass der\nBeschwerdeführer das Landgericht nicht gebeten habe, die Beklagte über seinen\nAntrag auf Prozesskostenhilfe, unabhängig von dessen Erfolgsaussichten,\nunverzüglich zu unterrichten, was er ohne zusätzliche Kosten und ohne irgendwelche\nprozessualen Nachteile hätte tun können. Anstatt sich danach zu erkundigen, ob die\nBekanntgabe seines Antrags veranlasst worden sei, habe sich der Beschwerdeführer\ndarauf beschränkt, sich danach zu erkundigen, ob sein Antrag auf\nProzesskostenhilfe bewilligt worden sei. In Bezug auf die angeblichen Telefonanrufe\nim Juni 2005 und November 2005 stellte das Landgericht fest, dass der\nBeschwerdeführer, nachdem das Landgericht auf seine schriftliche Nachfrage vom\n24. März 2005 nicht reagiert habe, sich nicht auf die angebliche Aussage der\nGeschäftsstelle hätte verlassen dürfen. Es sei unverständlich, dass der\nBeschwerdeführer bis zum 29. August 2005 bzw. 11. Mai 2007 gewartet habe, bevor\ner sich erneut schriftlich nach der Entscheidung über seinen\nProzesskostenhilfeantrag erkundigt habe.\n\n15\nDas Landgericht fügte hinzu, dass der Anspruch auf Rückzahlung von etwa\n1,7 Mio. Euro ohnehin unbegründet sei, und begründete dies ausführlich.\nB. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\n\n16\nAn einem nicht genannten Tag beantragte der Beschwerdeführer\nProzesskostenhilfe, um Berufung einzulegen.\n\n17\nAm 22. Juni 2009 lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seinen\nAntrag ab. Es stellte fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da das\nLandgericht zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die Forderungen des\nBeschwerdeführers verjährt seien. Es merkte an, dass das Landgericht die\nBekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an B. frühestens im Jahr 2007\nveranlasst habe, und brachte vor, dass eine Bekanntgabe zweieinhalb Jahre nach\nEinreichung des Antrags nicht mehr als „demnächst“ nach Einreichung erfolgt gelten\nkönne. Berücksichtigt werden müssten, die Interessen der Beklagten, die von der\nStellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine Kenntnis gehabt habe, am\nBestand ihrer erworbenen Rechtspositionen und an der Klarstellung der Rechtslage.\n\n18\nDas Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Begriff „demnächst“ nach\nständiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bedeute, dass die mit einer\nverspäteten Bekanntgabe verbundenen Risiken gerecht zwischen beiden\nStreitparteien verteilt sein müssten und der betreffende Rechtssuchende daher mit\nder gebotenen Sorgfalt handeln müsse, um die unverzügliche Bekanntgabe zu\nbewirken. Darüber hinaus dürften der Rückwirkung keine schutzwürdigen Interessen\nder Gegenpartei entgegenstehen (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 26). Das Oberlandesgericht bestätigte die\nFeststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht mit der gebotenen\nSorgfalt gehandelt. Es betonte, dass der Beschwerdeführer, um eine Hemmung der\nVerjährung zu bewirken, das Landgericht auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf\nder Verjährungsfrist hätte hinweisen und um die unverzügliche Veranlassung der\nBekanntgabe an die Beklagte hätte bitten müssen. Der Beschwerdeführer hätte\nnämlich auch in Rechnung stellen müssen, dass das Landgericht seinen Antrag auf\nProzesskostenhilfe ohne Anhörung und daher auch ohne Bekanntgabe an die\nBeklagte hätte ablehnend entscheiden können, wenn es die Forderung für\nunbegründet oder den Beschwerdeführer für bemittelt erachtet hätte (a-limine-\nEntscheidung). Das Oberlandesgericht hielt auch die nachfolgenden Schritte des\nBeschwerdeführers nicht für ausreichend, da dieser nicht darum gebeten habe, die\nBekanntgabe unverzüglich zu veranlassen. Das Oberlandesgericht stützte seine die\nProzesskostenhilfe ablehnende Entscheidung ausschließlich auf die Feststellung, die\nForderungen seien verjährt.\nc. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n19\nAn einem nicht genannten Tag legte der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Darin brachte er vor,\ndass er durch die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe in seinem Recht\nauf Zugang zu einem Gericht verletzt worden sei, und dass er als unbemittelte\nPerson gegenüber einer bemittelten Person diskriminiert worden sei.\n\n20\nAm 19. Juli 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei\nRichtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1873/09). Es stellte fest,\ndass die Dauer der Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrags und die verzögerte\nVeranlassung der Bekanntgabe an die Beklagte durch das Landgericht grob\nfehlerhaft gewesen seien. Dennoch stehe die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach eine\nBekanntgabe nur dann als demnächst nach Einreichung des\nProzesskostenhilfeantrags erfolgt gelten könne, wenn der betreffende Antragsteller\nsich mit der gebotenen Sorgfalt um die alsbaldige Bekanntgabe bemüht habe, und\nwenn der Rückwirkung keine schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei\nentgegenstünden (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Rdnr. 26). Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass\ndie Feststellung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht mit der\ngebotenen Sorgfalt gehandelt, keine Bedenken aufwerfe. Der Beschwerdeführer\nhabe das Landgericht nicht gebeten, die Beklagte unverzüglich über den\nProzesskostenhilfeantrag zu unterrichten. Weder in seiner ursprünglichen Klage noch\nin seinen nachfolgenden Anfragen habe der Beschwerdeführer auf die besondere\nDringlichkeit der Angelegenheit, d. h. auf die unmittelbar bevorstehende Verjährung\nder Forderungen, hingewiesen.\n\n21\nBezüglich der angeblichen Diskriminierung stellte das\nBundesverfassungsgericht fest, dass sich unbemittelte und bemittelte\nRechtssuchende, was die Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung und die damit\nverbundenen Pflichten angehe, in einer vergleichbaren Situation befänden. Unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 28), war es der\nAuffassung, dass ein bemittelter Kläger sich nicht auf die Einreichung der Klage\nbeschränken dürfe, sondern das Gericht daran erinnern müsse, ihn zur Zahlung der\nerforderlichen Gerichtskosten aufzufordern, oder, sollte das Gericht diese\nAufforderung versäumen, die Kosten unaufgefordert zahlen müsse, um eine\nZustellung der Klage herbeizuführen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass\ndiese Verpflichtungen eines bemittelten Klägers mit den Verpflichtungen des\nBeschwerdeführers, also der Verpflichtung, das betreffende Gericht um\nunverzügliche Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte zu\nbitten, und der Verpflichtung, das Gericht an die Veranlassung der Bekanntgabe zu\nerinnern, vergleichbar gewesen seien.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die\nProzesskostenhilfe\n\n22\nDie Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in § 114ff. ZPO festgelegt.\nNach diesen Bestimmungen erhält eine Partei, die eine juristische Person ist und die\nKosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,\nwenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nnicht mutwillig erscheint. Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte Klage\nselbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127\nAbs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann\nBeschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO).\nB. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz\n\n23\nAm 1. Januar 2002 trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom\n26. November 2001 in Kraft, das eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren\nvorsieht. Folglich verjährten zahlreiche Forderungen am 31. Dezember 2004. Die\nRegeln für den Neubeginn der Verjährung und die Hemmung der Verjährung wurden\nim Zuge dieser Reform ebenfalls in wesentlichen Teilen neu gefasst.\n1. Hemmung der Verjährung durch Erhebung der Klage\n\n24\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass die Verjährung durch die Zustellung\neiner Klage an die beklagte Partei gehemmt wird. Das innerstaatliche Recht sieht\nvor, dass eine Klage -im Regelfall – nur zugestellt werden kann, wenn die\nKlagepartei die erforderlichen Gerichtsgebühren gezahlt hat. Ausnahmsweise wird\ndie Verjährung rückwirkend ab dem Tag der Klageeinreichung gehemmt, wenn die\nKlage „demnächst“ nach ihrer Einreichung zugestellt wird. § 167 ZPO sieht vor:\n„§ 167 Rückwirkung der Zustellung\nSoll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder\nnach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit\nEingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“\n2. Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Antrags auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe\n\n25\nVor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war es ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Einreichung eines Antrags\nauf Prozesskostenhilfe die Verjährung hemmt. Die Gesetzesänderungen beruhten\nauf dem Grundsatz, dass die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung\nvoraussetzt, dass die beklagte Partei von der gegen sie beabsichtigten\nKlageerhebung Kenntnis nehmen kann. Zu Beweiszwecken wurde entschieden, dass\ndie Hemmung der Verjährung mit der Anordnung der Bekanntgabe an die beklagte\nPartei durch das Gericht, und nicht mit der eigentlichen Bekanntgabe, eintreten solle.\nUm mögliche Nachteile zu kompensieren, die sich aus Verzögerungen bei dem\nzuständigen Gericht ergeben könnten, tritt die Hemmung der Verjährung\nausnahmsweise mit dem Tag ein, an dem ein Antrag auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe eingereicht wird, wenn die Bekanntgabe eines solchen Antrags\ndemnächst nach seiner Einreichung veranlasst wird. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, der in\ndieser Hinsicht § 167 ZPO ähnelt, lautet wie folgt:\n„§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung\n(1) Die Verjährung wird gehemmt durch (...)\n14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von\nProzesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags\nveranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. (...)”\n2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n1. Die Auslegung des Begriffs „demnächst“ in Bezug auf die Zustellung oder\nBekanntgabe\n\n26\nNach ständiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist der Begriff\n„demnächst“, der in verschiedenen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts und\nZivilprozessrechts enthalten ist und die Rückwirkung einer bestimmten Handlung\nvorsieht, so zu verstehen, dass das Risiko einer verspäteten Bekanntgabe gerecht\nzwischen beiden Streitparteien verteilt sein muss und folglich der betreffende\nRechtssuchende mit der gebotenen Sorgfalt handeln muss, um die sofortige\nBekanntgabe zu bewirken, und dieser Rückwirkung keine legitimen Interessen des\nBeklagten entgegenstehen dürfen (siehe u. v. a. Bundesgerichtshof, VII ZR 24/98,\nUrteil vom 27. Mai 1999, Rdnr. 10 : – “... sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine\nalsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite [der\nRückbeziehung der Zustellungswirkung] nicht entgegenstehen.”).\n2. Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Antrags auf Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe\n\n27\nIn seinem Urteil vom 24. Januar 2008 (IX ZR 195/06) stellte der\nBundesgerichtshof fest, dass aus dem Wortlaut von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB klar\nhervorgehe, dass die bloße Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht\nausreiche, um die Verjährungshemmung in Gang zu setzen. Er stellte fest, dass\nhinsichtlich der Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, die Situation derjenigen, die\nmangels finanzieller Mittel die Gerichtsgebühren nicht zahlen könnten und\nProzesskostenhilfe beantragen müssten, nicht schlechter sei als die Situation\nderjenigen, die über genügend finanzielle Mittel verfügten. Um die\nVerjährungshemmung zu bewirken, genüge es, dass ein unbemittelter Antragsteller\nden mit der Sache befassten Richter darum bitte, die Bekanntgabe des\nProzesskostenhilfeantrags an die Gegenseite zu veranlassen. Der\nBundesgerichtshof stellte fest, dass eine solche Bitte keinerlei Nachteilen für den\nAntragsteller mit sich bringe, da sie auch dann nicht mit zusätzlichen Kosten\nverbunden sei, wenn der Prozesskostenhilfeantrag später abgewiesen werden sollte.\nEr betonte, dass der betreffende Richter sich dieser Bitte nicht verschließen dürfe.\n3. Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Klage\n\n28\nIn Bezug auf die Sorgfalt, die im Hinblick auf die Verjährungshemmung von\nKlägern verlangt wird, stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober\n1977 (IV ZR 149/76) fest, dass der Kläger, wenn das betreffende Gericht ihn nicht\naufgefordert habe, die vor der Zustellung der Klage an die beklagte Partei – der\nHandlung, mit der die Hemmung der Verjährung bewirkt wird – fälligen\nGerichtskosten zu zahlen, das Gericht an die Aufforderung zur Zahlung erinnern\nmüsse, oder die Kosten sogar unaufgefordert zahlen müsse, um die Zustellung der\nKlage zu bewirken (Der Kläger “[muss] alles Zumutbare tun, um die\nVoraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, [hat] mithin\nnicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten\nBeschleunigung zu wirken.“, a. a. O., Rdnr. 10).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n29\nIn seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens rügte der\nBeschwerdeführer, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe ihn in seinem\nRecht auf Zugang zu einem Gericht aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt,\nindem es ihm Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt habe, seine\nForderungen seien verjährt. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz\nberuhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\n\n30\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n31\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht\naus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n32\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe am 30. Dezember 2004, also vor\nAblauf der Verjährungsfrist, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe\ngestellt, der allen Anforderungen genügt habe und der, als im Mai 2007 darüber\nentschieden worden sei, erfolgreich gewesen sei. Er habe also alles Erforderliche\ngetan, um die Hemmung der Verjährung zu bewirken. Auf die zur Bewirkung der\nHemmung der Verjährung vorzunehmende Handlung– also die Veranlassung der\nBekanntgabe an die Beklagte – habe er keinen Einfluss gehabt.\n\n33\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe nicht wissen können, dass das\nLandgericht die Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfeantrags an die Beklagte nicht\nveranlasst habe, und habe zu Recht annehmen dürfen, dass das Gericht seinen im\ninnerstaatlichen Recht niedergelegten Verpflichtungen nachkommen und den von\ngestellten Prozesskostenhilfeantrag bearbeiten werde. Ihn dazu zu verpflichten, das\nLandgericht um die sofortige Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die\nBeklagte zu bitten, sei zu formalistisch, verfolge kein legitimes, einer geordneten\nRechtspflege dienendes Ziel und sei unverhältnismäßig. Dadurch, dass von ihm\nverlangt werde, sicherzustellen, dass die innerstaatlichen Gerichte rechtmäßig\nhandelten, werde die Verantwortlichkeit für die Versäumnisse der Gerichte\nunzulässigerweise auf ihn verlagert. Die innerstaatlichen Gerichte hätten bei der\nAuslegung der einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts die\nGrundsätze von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht beachtet. Ihre Entscheidungen\nhätten sein „Recht auf ein Gericht“ in seinem Wesensgehalt verletzt.\n(b) Die Regierung\n\n34\nDie Regierung brachte vor, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem wie\nauch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Prozesskostenhilfe mangels\nErfolgsaussicht zu versagen, mit der Konvention vereinbar seien. Sie wies darauf hin,\ndass das vom Gerichtshof diesbezüglich angewendete Kriterium die Frage sei, ob die\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich erschienen. Die ausführliche\nEntscheidung des Oberlandesgerichts, das sich eingehend mit den Argumenten des\nBeschwerdeführers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst habe,\nlasse keine Anzeichen für Willkür erkennen.\n\n35\nDie Regierung nahm Bezug auf den eindeutigen Wortlaut von § 204 Abs. 1\nNr. 14 BGB, in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geänderten Fassung, und die\ndieser Gesetzesänderung zugrunde liegende Überzeugung, dass die Unterbrechung\noder Hemmung der Verjährung voraussetze, dass die beklagte Partei von der gegen\nsie beabsichtigten Klageerhebung habe Kenntnis nehmen und entsprechende\nbeweissichernde Maßnahmen habe ergreifen können. Mit den Änderungen sei\nbewusst festgelegt worden, dass die die Verjährungshemmung auslösende\nHandlung, die Veranlassung der Bekanntgabe an die Gegenpartei durch das\nzuständige Gericht sei.\n\n36\nDie Regierung wies darauf hin, dass das innerstaatliche Recht zur\nKompensation möglicher Nachteile durch Verzögerungen bei dem zuständigen\nGericht vorsehe, dass die Hemmung der Verjährung rückwirkend mit dem Tag\neintrete, an dem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht\nwerde, wenn die Bekanntgabe eines solchen Antrags „demnächst“ nach seiner\nEinreichung veranlasst werde. Die Regierung brachte vor, dass der Begriff\n„demnächst“ nach ständiger Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte besage,\ndass das Risiko einer verspäteten Bekanntgabe gerecht zwischen beiden\nStreitparteien verteilt sein müsse, was bedeute, dass der betreffende\nRechtssuchende mit der gebotenen Sorgfalt handeln müsse, um die sofortige\nBekanntgabe zu bewirken, und dass der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange\nder Gegenpartei entgegenstehen dürften. Der Beschwerdeführer habe nicht mit der\ngebotenen Sorgfalt gehandelt, da er zu keinem Zeitpunkt auf die besondere\nEilbedürftigkeit der Angelegenheit, d. h. den unmittelbar bevorstehenden\nVerjährungseintritt, hingewiesen habe und das Landgericht auch nicht gebeten habe,\ndie unverzügliche Bekanntgabe des Rechtshilfeersuchens an die Beklagte zu\nveranlassen, was er hätte tun können, ohne dass ihm zusätzliche Kosten oder\nprozessuale Nachteile entstanden wären. Die Beklagte, die von der Absicht des\nBeschwerdeführers, Klage gegen sie zu erheben, erst zweieinhalb Jahre nach Ablauf\nder Verjährungsfrist erfahren habe, habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der\nBekanntgabe keine Rückwirkung zukomme.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n37\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention den\nProzessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung\nihrer „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ zusichert, der Staat die Mittel\nzur Erreichung dieses Ziels aber frei wählen kann (siehe Airey ./. Irland, 9. Oktober\n1979, Rdnr. 26, Serie A Band 32). Nach der Konvention besteht keine Verpflichtung,\nfür alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der\nWortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das\nRecht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert,\ndeutlich vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf\nanwaltlichen Beistand enthält (siehe Del Sol ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 46800/99, Rdnr. 20, ECHR 2002-II). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist\nalso kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die\nEinschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind.\nInsbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei\noder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Steel und Morris ./.\nVereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 62, ECHR\n2005-II), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen\nausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (siehe Gnahoré ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 41, ECHR 2000-IX).\n\n38\nDer Gerichtshof merkt an, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem den\nProzessparteien ausreichende Garantien bietet, um sie vor Willkür zu schützen\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“,\nRdnr. 22, sowie E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947/03,\n10. April 2007; H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54193/07, 8.\nDezember 2009).\n\n39\nEr hat festgestellt, dass Verjährungsfristen legitimen Zielen dienen: der\nHerstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dem Schutz potenzieller\nBeklagter vor weit zurückliegenden Ansprüchen, denen möglicherweise nur schwer\nentgegengetreten werden kann, und der Vermeidung von Ungerechtigkeiten, die\nentstehen könnten, wenn Gerichte auf der Grundlage von Beweismitteln, die\naufgrund des Zeitablaufs unzuverlässig oder unvollständig sind, über weit\nzurückliegende Ereignisse entscheiden müssten (Stubbings u. a. ./. Vereinigtes\nKönigreich, 22. Oktober 1996, Rdnr. 51, Reports of Judgments and Decisions 1996-\nIV; Stagno ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 1062/07, Rdnr. 26, 7. Juli 2009;\nHowald Moor u. a. ./. Schweiz, Individualbeschwerden Nrn. 52067/10 und 41072/11,\nRdnr. 72, 11. März 2014).\n\n40\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer, in seiner\nFunktion als Insolvenzverwalter des Unternehmens, am 30. Dezember 2004 wegen\nweiterer Forderungen gegen B., eine frühere Kommanditisten des Unternehmens,\nProzesskostenhilfe beantragte, um die Rückzahlung von Zahlungen zu erwirken, die\ndas Unternehmen an sie getätigt hatte. Das Landgericht stellte fest, dass diese\nForderungen verjährt seien, weil das Gericht die Bekanntgabe des Antrags des\nBeschwerdeführers an die Beklagte nicht veranlasst habe. Das Oberlandesgericht\nwies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur\nEinlegung der Berufung mit der Begründung zurück, die Berufung habe keine\nAussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Forderungen des Beschwerdeführers zu\nRecht als verjährt angesehen habe.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, in seiner Funktion als\nInsolvenzverwalter des Unternehmens, mit der Stellung eines Antrags auf\nGewährung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke einer Klage wegen Forderungen\nüber etwa 1,7 Mio. Euro bis zum vorletzten Tag der dreijährigen Verjährungsfrist\ngewartet hatte. Der Antrag bewirkte für sich genommen keine Verjährungshemmung.\nVielmehr trat die Hemmung der Verjährung nach Anfang 2002 in Kraft getretenen\nGesetzesänderungen gemäß Artikel 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erst ein, als das\nzuständige Gericht die Bekanntgabe an die Beklagte veranlasste.\n\n42\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der deutsche\nGesetzgeber aufgrund seiner Auffassung, die Hemmung oder Unterbrechung der\nVerjährung setze voraus, dass die beklagte Partei von der gegen sie beabsichtigten\nKlageerhebung habe Kenntnis nehmen können, eine mit der Bekanntgabe des\nProzesskostenhilfegesuchs im Zusammenhang stehende Handlung gewählt hat\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“,\nRdnr. 25). Dies diente dem Zweck, das berechtigte Interesse der beklagten Partei am\nSchutz ihrer Rechtspositionen zu wahren und die Rechtslage im Hinblick auf die\nVerjährung zu klären. Zu Beweiszwecken entschied der Gesetzgeber, dass die\nHemmung der Verjährung mit der Veranlassung der Bekanntgabe an die beklagte\nPartei durch das zuständige Gericht, und nicht mit der eigentlichen Bekanntgabe an\ndiese, eintreten solle (ebd.). Die vorstehenden Ausführungen reichen dem\nGerichtshof für die Schlussfolgerung aus, dass die in Rede stehende Bestimmung,\n§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, nicht per se mit der Konvention unvereinbar war.\n\n43\nIn der vorliegenden Rechtssache hatte das Landgericht bis zum Ablauf der\nVerjährungsfrist am 31. Dezember 2004 die Bekanntgabe nicht veranlasst. Daher\nkonnte die Verjährung nur rückwirkend gehemmt werden. Diese Ausnahme war im\ninnerstaatlichen Recht vorgesehen, um die möglichen Nachteile zu kompensieren,\ndie den Prozessbeteiligten durch Verzögerungen bei dem zuständigen Gericht\nentstehenden könnten (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Rdnr. 25). Eine solche rückwirkende Hemmung setzte\nvoraus, dass das zuständige Gericht die Bekanntgabe „demnächst“ nach\nEinreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe veranlasste. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass das Landgericht es nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts\ngrob fehlerhaft unterließ, die Bekanntgabe an B. zu veranlassen. B. erfuhr von dem\nAntrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe erst, als ihr die Entscheidung\ndes Landgerichts, dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zu gewähren, am\n16. Mai 2007, und somit mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablauf der\nVerjährungsfrist, zugestellt wurde. Sowohl das Landgericht in seinem Urteil vom 19.\nNovember 2008, als auch das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom\n22. Juni 2009 stellten fest, dass der Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen\nSorgfalt gehandelt und somit zu der Verzögerung beigetragen habe. Gemäß der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien unter diesen Umständen die\nVoraussetzungen für eine Rückwirkung der Bekanntgabe nicht erfüllt (siehe Rdnrn.\n14 und 18).\n\n44\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es zunächst einmal Aufgabe der\nnationalen Behörden, namentlich der Gerichte, ist, die innerstaatlichen Gesetze\nauszulegen. Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob\ndie Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind. Er\nstellt fest, dass die von dem Beschwerdeführer gerügte Entscheidung des\nOberlandesgerichts auf dem Wortlaut von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB und der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „demnächst“ in\nBezug auf die rückwirkende Hemmung der Verjährung beruhte.\n\n45\nEs trifft zu, dass es Aufgabe des Landgerichts war, die Bekanntgabe des\nProzesskostenhilfeantrags des Beschwerdeführers an B. zu veranlassen, und dass\ndas Gericht, wie das Bundesverfassungsgericht feststellte, dies grob fehlerhaft\nunterließ. Der Beschwerdeführer hatte sich jedoch auf die Einreichung eines Antrags\nauf Prozesskostenhilfe beschränkt. Das Oberlandesgericht hatte, wie vom\nBundesverfassungsgericht bestätigt, zu Recht berücksichtigt, dass der\nBeschwerdeführer das Landgericht nicht auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf\nder Verjährungsfrist hingewiesen und auch nicht um Veranlassung der sofortigen\nBekanntgabe an die Beklagte gebeten hatte, was er hätte tun können, ohne dass ihm\nKosten oder prozessuale Nachteile entstanden wären, und dass er sich auch nicht\nnach der Bekanntgabe an die Beklagte erkundigt hatte, als er später wegen seines\nProzesskostenhilfeantrags Kontakt mit dem Landgericht aufnahm. Auch bei den\nbeiden schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers vom 24. März 2005 bzw. 29.\nAugust 2005 ging es nur die Frage, ob seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe\nstattgegeben worden war, und nicht um die Frage, ob das Gericht die Bekanntgabe\nan die Beklagte veranlasst hatte.\n\n46\nDer Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass dem\nBeschwerdeführer, da er selbst Rechtsanwalt ist, die nach den am 1. Januar 2002 in\nKraft getretenen einschlägigen Regeln zur Verjährungshemmung bekannt gewesen\nsein mussten. Darüber hinaus war er aufgrund seiner Funktion als Insolvenzverwalter\ndes Unternehmens zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. In diesem Zusammenhang\nstellt der Gerichtshof auch fest, dass der Beschwerdeführer in seiner im Juli 2002\neingereichten Klageschrift angegeben hatte, dass er bezüglich der in Rede\nstehenden Forderungen möglicherweise eine weitere Klage einreichen würde, und\ninnerhalb der Verjährungsfrist ein Verfahren hätte einleiten können (vgl., im\nGegensatz dazu, Howald Moor u. a. ./. Schweiz, a. a. O., Rdnr. 74-79, Stagno ./.\nBelgien, a. a. O., Rdnrn. 29-34).\n\n47\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die rückwirkende Hemmung der\nVerjährung eine Ausnahme von der Regel darstellte und voraussetzte, dass dieser\nRückwirkung keine legitimen Interessen der beklagten Partei entgegenstanden. In\nder vorliegenden Rechtssache erfuhr die Beklagte erst Jahre nach Ablauf der\nVerjährungsfrist von dem Prozesskostenhilfeantrag und hatte ein legitimes Interesse\nam Schutz ihrer Rechtspositionen.\n\n48\nUnter Berücksichtigung aller Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die\nvon den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Auslegung der anwendbaren\nRechtsvorschriften zur Prozesskostenhilfe und Verjährung daher nicht als willkürlich\nangesehen werden kann. Es kann nicht gesagt werden, dass das Recht des – als\nInsolvenzverwalter des Unternehmens tätigen – Beschwerdeführers auf Zugang zu\neinem Gericht durch die Versagung der Prozesskostenhilfe in unverhältnismäßiger\nWeise unter Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eingeschränkt wurde.\n\n49\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n50\nUnter Berufung auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 6 der Konvention brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des\nUnternehmens ein unbemittelter Rechtssuchender sei und gegenüber einem\nvermögenden Rechtssuchenden diskriminiert werde. Er brachte vor, dass ein\nunbemittelter Rechtssuchender zur Bewirkung der Verjährungshemmung auf einen\nRichter angewiesen sei, der die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die\nGegenseite veranlassen müsse. Wäre er ein bemittelter Rechtssuchender, der ohne\nEinreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs hätte Klage erheben können, wäre es\nnicht zur Verjährung der in Rede stehenden Forderungen gekommen.\n\n51\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend bereits\ngeprüften Rüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\n\n53\nDer Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache fällt in den\nAnwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention. Folglich ist Artikel 14 der\nKonvention anwendbar.\n\n54\nDer Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass eine\nDiskriminierung vorliegt, wenn Personen, die sich in Situationen befinden, die in\nerheblichem Maße vergleichbar sind, ohne sachliche und vernünftige Gründe\nunterschiedlich behandelt werden (siehe P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 65480/10, Rdnr. 37, 28. Januar 2016, mit weiteren Nachweisen). Die\nVertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der\nFrage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine\nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Rechtssache O. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 59140/00, Rdnr. 33, 25. Oktober 2005).\n\n55\nWas die vorliegende Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass\nes bei der unterschiedlichen Behandlung darum geht, ob die Rechtssuchenden die\nMöglichkeit haben, durch eigene Handlungen die Hemmung der Verjährung zu\nbewirken.\n\n56\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach innerstaatlichem Gericht das zuständige\nGericht in beiden Fällen tätig werden musste, um eine Verjährungshemmung zu\nbewirken: Im Falle eines bemittelten Rechtssuchenden war eine förmliche Zustellung\nder Klage an die beklagte Partei erforderlich, die der Rechtssuchende nicht selbst\nvornehmen konnte (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 24 und 28). Im Falle eines unbemittelten\nRechtssuchenden, wie bei dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als\nInsolvenzverwalter des Unternehmens, musste das zuständige Gericht die\nBekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte veranlassen (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“,\nRdnrn. 25 und 27).\n\n57\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Rechtssuchenden nach\ninnerstaatlichem Recht in beiden Fällen gewissen Pflichten unterlagen, um die\nVerjährungshemmung zu bewirken. Ein bemittelter Kläger durfte sich nicht auf die\nEinreichung der Klage beschränken, sondern musste das Gericht daran erinnern, ihn\nzur Zahlung der erforderlichen Gerichtskosten aufzufordern, oder, sollte das Gericht\ndiese Aufforderung versäumen, die Kosten unaufgefordert zahlen, um eine\nZustellung der Klage herbeizuführen (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht\nund einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 28). Ein unbemittelter Kläger musste\num die sofortige Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die beklagte Partei\nbitten, und das Gericht an die Veranlassung der Bekanntgabe erinnern (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr.\n27). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die jeweiligen Pflichten beider\nKlägergruppen beinahe identisch waren, und eine etwaige Ungleichbehandlung den\nBeurteilungsspielraum nicht überschreiten würde, der den Vertragsstaaten bei der\nRegelung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zusteht.\n\n58\nFolglich liegt kein Verstoß von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der\nKonvention vor.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden;\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. Juni 2016 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-30/56778-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172681","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172681"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-30/56778-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172681","retrieved":"2026-07-29 08:50:12.856100+00:00"}}