{"status":"available","doknr":"001-172452","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0609JUD004416414","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-06-09","aktenzeichen":"44164/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 6 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden; 3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 3.000 EUR (dreitausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 44164/14)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n9. Juni 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig.\nEs wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache M. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev\nund Carlo Ranzoni,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 10. Mai 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 44164/14) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, M.\n(„der Beschwerdeführer“), am 26. Mai 2014 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm die Möglichkeit\neiner mündlichen Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gewährt\nworden sei und dass ein bereits anberaumter Sitzungstermin vor dem\nerstinstanzlichen Gericht abgesetzt worden sei, nachdem seine Anwälte eine\nPresseerklärung veröffentlicht hätten.\n\n4\nAm 1. September 2014 wurde die nach den Artikeln 6 und 10 der Konvention\nerhobene Rüge hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung\nder Regierung übermittelt und gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in K. wohnhaft. Sein Vater war ein\npharmazeutischer Unternehmer, der Vermögenswerte in der sowjetischen\nBesatzungszone hatte, die 1946 und 1947 Enteignungsmaßnahmen unterworfen\nwurden, nachdem eine Verwaltungsbehörde ihn als „Naziverbrecher“, „aktivistischen\nNazi“ und „Kriegsinteressenten“ eingestuft hatte. Nach der deutschen\nWiedervereinigung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Restitution der\nVermögenswerte nach dem Vermögensgesetz, der jedoch erfolglos blieb.\n\n6\n2006 strengte der Beschwerdeführer im Namen seines verstorbenen Vaters ein\nVerfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern\nrechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches\nRehabilitierungsgesetz - StrRehaG) an. Er behauptete, dass die Enteignung sowie\nweitere Maßnahmen Strafcharakter hätten, auch wenn die Schuld seines Vaters nicht\nvon einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden sei.\nEr legte eine Vielzahl von Unterlagen vor und machte geltend, dass der historische\nHintergrund der unter der sowjetischen Besatzungsmacht ergriffenen Maßnahmen\nneu bewertet werden müsste. Insbesondere die Vorschriften aus den Jahren 1946\nund 1947, auf denen sich die Maßnahmen gegen seinen Vater gegründet hätten,\nkönnten heute als strafrechtliche Verfolgung eingestuft werden. Neuere Forschungen\nhätten gezeigt, dass ihr Ziel die Bestrafung einzelner Deutscher für angeblich\nbegangenes Unrecht gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantrage u. a., die\nEntscheidungen aus dem Jahre 1946, mit denen sein Vater schuldig gesprochen\nworden sei, ein Nazi zu sein, und die anschließenden Entscheidungen, mit denen er\nenteignet und ihm sein Privatvermögen und das Vermögen seines Unternehmens\nentzogen worden waren, für rechtsstaatswidrig und damit nichtig zu erklären. Der\nBeschwerdeführer bezifferte den Wert seiner Restitutionsansprüche auf ca. 90\nMillionen Euro.\n\n7\nAm 26. Juni 2008 beraumte das Landgericht Dresden die von dem\nBeschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung auf den 19. August 2008 an.\n\n8\nAm 21. Juli 2008 veröffentlichten die Anwälte des Beschwerdeführers eine\nPresseerklärung mit dem Titel:\n„Wende bei der Aufarbeitung der kommunistischen Industriereform? LG Dresden erörtert\nerstmals strafrechtlichen Rehabilitierungsantrag in mündlicher Verhandlung“.\nDie Anwälte des Beschwerdeführers führten darin insbesondere aus, die\ninnerstaatlichen Gerichte seien bislang davon ausgegangen, dass das Ziel der in\nRede stehenden Maßnahmen wirtschaftspolitisch motiviert gewesen sei, d. h. eine\nUmverteilung der Eigentumsverhältnisse zum Zweck gehabt habe. Sie stellten den\nUmstand, dass das Landgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt hatte, als\nmöglichen Wendepunkt in der innerstaatlichen Rechtsprechung dar und kündigten\nan, dass sie in der Verhandlung eingehend mündlich darlegen würden, worum es bei\nder „Wirtschaftsreform“ tatsächlich gegangen sei. Gleichzeitig teilten sie das Datum,\ndie Zeit und den Ort der Verhandlung mit.\n\n9\nAm 8. August 2008 hob das Landgericht Dresden den für den 19. August\nanberaumten Sitzungstermin auf und gab dem Antragsteller Gelegenheit, zu seinem\nAntrag bis zum 15. September 2008 schriftlich vorzutragen. Es stellte fest, dass\ngemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der Regel ohne mündliche Erörterung zu\nentscheiden sei. Der Termin zur mündlichen Erörterung sei nach § 11 Abs. 3 Satz 2\nStrRehaG (siehe Rdnr. 13) bestimmt worden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu\ngeben, seine auf besonders umfangreichem schriftlichen Sachvortrag beruhende und\nvon der ständigen Rechtsprechung der des Landgerichts und des\nOberlandesgerichts Dresden abweichende Rechtsauffassung zu erläutern. Im\nRahmen des ihm eingeräumten Ermessens sehe die Kammer nunmehr von einer\nmündlichen Verhandlung ab, weil entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nicht\nmehr zu erwarten sei, dass dadurch ein zusätzlicher Nutzen für die Bearbeitung der\nRechtssache erzielt werden könne. Die Terminsbestimmung sei vielmehr genutzt\nworden, um in einer – auch im Internet veröffentlichten –Presseerklärung den\nEindruck zu erwecken, das Landgericht habe durch die Bestimmung eines\nVerhandlungstermins zu erkennen gegeben, dass es geneigt sei, seine bisherige\nständige Rechtsprechung aufzugeben. Darüber hinaus sei in der Presseerklärung\nangekündigt worden, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung dazu nutzen\nwerde, „ein wichtiges Stück Zeitgeschichte aufzudecken“. Dies deute darauf hin,\ndass die Verhandlung als öffentliches Forum genutzt werden sollte. Vor diesem\nHintergrund sehe das Gericht nunmehr von einer mündlichen Eröterung ab.\n\n10\nAm 24. August 2009 verwarf das Landgericht Dresden den Antrag des\nBeschwerdeführers, nachdem er ohne Erfolg geltend gemacht hatte, die Richter\nseien befangen. Es stellte fest, dass die gegen den Vater des Beschwerdeführers\nverhängten Maßnahmen keinen Strafcharakter hätten. Die Enteignungsmaßnahmen\nhätten keine weiteren nachteiligen Folgen für ihn gehabt. Entgegen dem Vorbringen\ndes Beschwerdeführers deute nichts darauf hin, dass 1947 ein Haftbefehl erlassen\nworden sei. Dass der Vater des Beschwerdeführers sein Wahlrecht, seine\nGewerbelizenz und sein Privatvermögen verloren habe, sei eine notwendige\nKonsequenz der Enteignung gewesen.\n\n11\nAm 26. November 2010 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die\nBeschwerde des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung und schloss sich\nder Begründung des Landgerichts vollumfänglich an. Ergänzend fügte es hinzu, die\nvorgelegten Unterlagen bewiesen weder den Strafcharakter der in Rede stehenden\nMaßnahmen, noch dass es einen Haftbefehl gegeben habe. Eine mündliche\nVerhandlung sei nicht erforderlich, weil die vorgelegten Unterlagen für die\nBeurteilung der Rechtssache ausreichten.\n\n12\nMit Beschluss vom 19. November 2013 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er Verstöße gegen sein\nRecht auf wirksame Beschwerde geltend machte (2 BvR 1511/11), zur Entscheidung\nanzunehmen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n13\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes lauten wie folgt:\n§ 1\n„(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\n2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben\n(Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen\nOrdnung unvereinbar ist,\n[...]“\n§ 3\n„(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses\nGesetzes.\n(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben,\nrichtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem\nVermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.“\n§ 11\n„[...]\n(3) Das Gericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung. Es kann eine mündliche\nErörterung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder aus anderen Gründen\nfür erforderlich hält.\n[...]“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n14\nDer Beschwerdeführer rügte, die innerstaatlichen Gerichte hätten dadurch,\ndass sie ohne Durchführung einer Verhandlung Entscheidungen getroffen hätten,\nsein Recht auf mündliche Verhandlung nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich [...]\nverhandelt wird.“\n\n15\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache keine\nstrafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer betrifft. Der von dem\nBeschwerdeführer an das Landgericht Dresden gerichtete Antrag hatte im\nWesentlichen zum Ziel, den Ruf seines Vaters wiederherzustellen und die\nEntscheidungen über die Einziehung von Gegenständen und Vermögen seines\nVaters nach § 1 und § 3 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (siehe\nRdnr. 13) aufheben zu lassen. Der Gerichtshof hat vielfach festgestellt, dass das\nRecht auf einen guten Ruf ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Abs.\n1 ist (siehe u. a. Werner ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26760/95, Rdnr. 33,\n15. November 2001). Ebenso werden Verfahren, die die Rückgängigmachung einer\nEnteignung durch den Staat zum Ziel haben, als „Entscheidung über zivilrechtliche\nAnsprüche“ betrachtet (siehe Aldo und Jean-Baptiste Zanatta ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 38042/97, Rdnrn. 24-25, 28. März 2000 mit Verweis auf\nGuillemin ./. Frankreich, 21. Februar 1997, Reports of Judgments and Decisions\n1997-I). Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die in Rede stehenden Ansprüche\n„zivilrechtlichen Charakter“ im autonomen Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nhatten. Diese Vorschrift ist daher auf das vorliegende Verfahren anwendbar, was vor\ndem Gerichtshof auch nicht bestritten wurde. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, dass die Vorschrift verletzt worden sei, wurde von der Regierung\nallerdings bestritten.\nA. Zulässigkeit\n\n16\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers\n\n17\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass er in seinem Recht auf eine\nöffentliche Verhandlung nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei.\nUnter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Fredin\n./. Schweden (Nr. 2) (23. Februar 1994, Serie A Nr. 283-A), und Allan Jacobsson ./.\nSchweden (Nr. 2) (19. Februar 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998-I)\nvertrat er die Auffassung, dass die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung\nnur durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne. Er hob hervor,\ndass es in seinem Fall vor den innerstaatlichen Gerichten um zahlreiche\nTatsachenfragen und um schwierige Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung\ngegangen sei. Deshalb könne er keine Veranlassung erkennen, von einer\nVerhandlung abzusehen.\n\n18\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, gemäß § 11 Abs. 3, Satz 2, des\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes könne eine mündliche Erörterung nur\ndurchgeführt werden, wenn das Gericht dies für erforderlich halte. Die Tatsache,\ndass das Landgericht entschieden habe, eine Verhandlung durchzuführen, zeige,\ndass dies erforderlich gewesen sei, und sei nicht als reines Entgegenkommen zu\nverstehen.\n2. Die Stellungnahme der Regierung\n\n19\nDie Regierung trug vor, dass kein Verstoß gegen Artikel 6 vorliege, weil unter\nden konkreten Umständen der Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor den\ninnerstaatlichen Gerichten nicht erforderlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf die\nRechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Pákozdi ./. Ungarn\n(Individualbeschwerde Nr. 51269/07, Rdnr. 27, 25. November 2014) vertrat sie die\nAuffassung, dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei, soweit das Gericht die\nSache in fairer und angemessener Weise anhand der Stellungnahmen der\nVerfahrensbeteiligten und sonstiger schriftlicher Materialien klären könne. Die\nMöglichkeit, von einer mündlichen Anhörung des Betroffenen Abstand zu nehmen,\nsei nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (mit Verweis auf Fexler ./. Schweden,\nIndividualbeschwerde Nr. 36801/06, Rdnr. 57, 13. Oktober 2011). Unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache\nSuhadolc ./. Slowenien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57655/08, 17. November\n2011) trug die Regierung vor, dass es mit der Konvention vereinbar sei, wenn das\ninnerstaatliche Recht die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in\ndas Ermessen der zuständigen Gerichte stelle. In seinem Antrag an das Landgericht\nhabe der Beschwerdeführer keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen, die\nnicht in angemessener Weise auf Grundlage der Akte hätten geklärt werden können.\nDie vorgelegten Unterlagen hätten keine hinreichende Beweiskraft, um eine\nÄnderung der Rechtsprechung des Landgerichts im Hinblick auf die generelle\nBeurteilung der Rechtssache erforderlich zu machen, insbesondere was die Art des\nEnteignungsverfahrens und die Frage angehe, ob gegen den Vater ein Haftbefehl\nvorgelegen habe.\n\n20\nDarüber hinaus war die Regierung der Auffassung, dass die Sorge des\nLandgerichts, die Anwälte des Beschwerdeführers würden die anstehende mündliche\nVerhandlung als „öffentliches Forum“ missbrauchen und weitläufige Ausführungen zu\nden Umständen der damaligen Enteignungsmaßnahmen machen, begründet\ngewesen sei. Es sei deutlich absehbar gewesen, dass die Anwälte des\nBeschwerdeführers sich nicht darauf einlassen würden, ihre Ausführungen auf die\ndem Gericht wichtigen Punkte zu beschränken. Ferner sei absehbar gewesen, dass\ndie Anwälte des Beschwerdeführers sich auch durch eine Beschränkung ihres\nRederechts durch das Gericht nicht abhalten lassen würden. Ebenso habe nahe\ngelegen, dass ein Publikum, bestehend aus von Enteignungsmaßnahmen\nbetroffenen Personen, mit Verärgerung reagieren würde, falls es in der Verhandlung\nerfahren würde, dass das Gericht die von den Anwälten des Beschwerdeführers\nschon angekündigten Ausführungen als unerheblich für seine Entscheidung ansah.\nDas Gericht habe deshalb befürchten müssen, dass es gleichsam „dem Druck der\nStraße“ ausgesetzt werden und die Verhandlung überdies für Reklamezwecke\nmissbraucht werden sollte.\n\n21\nSchließlich trug die Regierung vor, aus der Tatsache, dass eine Verhandlung\nbereits anberaumt worden sei, ergebe sich kein Anspruch des Beschwerdeführers,\neine Verhandlung zu verlangen. Ihrer Ansicht nach stand es vollständig im Ermessen\ndes Landgerichts, darüber zu entscheiden, ob es eine Verhandlung durchführt, und\ndementsprechend auch, ob es sie absetzt.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n22\nDer Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass in Verfahren\nvor einem Gericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine öffentliche\nVerhandlung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 einen Anspruch auf eine „mündliche\nVerhandlung“ beinhaltet, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die\nes rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen (siehe Göç ./. Türkei\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 36590/97, Rdnr. 47, ECHR 2002-V und die darin\nenthaltene Rechtsprechung). Indem sie die Rechtsprechung transparent macht, trägt\neine mündliche Verhandlung vor der Öffentlichkeit zur Verwirklichung des Ziels von\nArtikel 6 Abs. 1 – ein faires Verfahren – bei, dessen Gewährleistung eines der\nGrundprinzipien jeglicher demokratischer Gesellschaft im Sinne der Konvention ist\n(siehe Mehmet Emin Şimşek ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 5488/05, Rdnr. 28,\n28. Februar 2012; Szücs ./. Österreich, 24. November 1997, Rdnr. 42, Reports of\nJudgments and Decisions 1997-VII). In Verfahren, die sich über zwei Instanzen\nerstrecken, muss im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung\nvorsehen, sofern keine entsprechenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen\n(siehe Salomonsson ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978/97, Rdnr. 36,\n12. November 2002; Alatulkkila u. a. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 33538/96,\nRdnr. 53, 28. Juli 2005).\n\n23\nIn Bezug auf Zivilverfahren hat der Gerichtshof klargestellt, dass es im\nHinblick auf die Natur der Umstände, die einen Verzicht auf eine mündliche\nVerhandlung rechtfertigen können, auf die Art der von dem zuständigen\ninnerstaatlichen Gericht zu entscheidenden Fragen und nicht auf die Häufigkeit\nsolcher Sachlagen ankommt. Dies bedeutet nicht, dass die Ablehnung, eine\nmündliche Verhandlung durchzuführen, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt sein\nkann (siehe Miller ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 55853/00, Rdnr. 29,\n8. Februar 2005).\n\n24\nDer Gerichtshof hat außergewöhnliche Umstände in Fällen anerkannt, in\ndenen das Verfahren ausschließlich rechtliche oder sehr technische Fragen betraf\n(siehe Schuler-Zgraggen ./. Schweiz, 24. Juni 1993, Rdnr. 58, Serie A Nr. 263;\nVarela Assalino ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64336/01, 25. April\n2002; und Speil ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42057/98,\n5. September 2002). Die Durchführung einer Verhandlung kann sich auch dann\nerübrigen, wenn der Fall keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der\nGrundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht in angemessener\nWeise entschieden werden können (siehe Döry ./. Schweden, Individualbeschwerde\nNr. 28394/95, Rdnr. 37, 12. November 2002).\n\n25\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung prüft der Gerichtshof\nnunmehr, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, die den Verzicht auf eine\nmündliche Verhandlung über den Rehabilitierungsanspruch des Beschwerdeführers\nrechtfertigten.\n\n26\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte\nkeinen Grund festgestellt haben, den Fall weiter zu untersuchen oder Zeugen zu\nladen, weil sie den Sachverhalt als hinreichend aufgeklärt betrachteten. Der\nGerichtshof nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass es strittige Tatsachen gab, und\nzwar, ob gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Haftbefehl vorlag und ob die\ngegen ihn verhängten Sanktionen dazu dienen sollten, ihn wegen seiner Taten\nwährend der nationalsozialistischen Herrschaft zu verfolgen, und sie damit\nStrafcharakter hatten, oder ob es sich um politische Maßnahmen zur Errichtung einer\nneuen Wirtschaftsordnung handelte.\n\n27\nDer Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass das innerstaatliche Recht und\ndie innerstaatliche Praxis bei Verfahren nach dem Strafrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz eine mündliche Verhandlung als Ausnahme von der\nallgemeinen Regel, keine solche Verhandlung durchzuführen, ansehen. Es steht im\nErmessen der innerstaatlichen Gerichte zu beurteilen, ob es Gründe für die\nDurchführung einer Verhandlung gibt. Unstrittig ist, dass das Landgericht Dresden in\nderartigen Verfahren noch nie zuvor eine Verhandlung durchgeführt hatte. Dennoch\nberaumte das Landgericht in der vorliegende Rechtssache einen Termin für eine\nsolche Verhandlung an. Grund dafür war, wie in der Entscheidung des Landgerichts\nvom 8. August 2008 (siehe Rdnr. 9) dargestellt, zum einen der besonders\numfangreiche Sachvortrag des Beschwerdeführers und zum anderen, ihm\nGelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung zu erläutern. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass das Landgericht damals die Auffassung vertrat, dass eine solche\nVerhandlung erforderlich war, und er sieht keinen Grund, dies anders zu beurteilen.\n\n28\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu\ndem Schluss, dass nicht dargelegt wurde, dass zum Zeitpunkt der Anberaumung der\nVerhandlung außergewöhnliche Umstände im Sinne seiner Rechtsprechung\nvorlagen, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigten.\n\n29\nEs bleibt noch zu prüfen, ob sich nach dem 26. Juni 2008, dem Tag der\nAnberaumung der Verhandlung, außergewöhnliche Umstände ergaben.\n\n30\nDie Entscheidung des Landgerichts vom 8. August 2008 deutet darauf hin,\ndass der einzige neue Aspekt, der sich in der Zwischenzeit ergeben hatte, darin\nbestand, dass sich der Beschwerdeführer über die Presseerklärung an die\nÖffentlichkeit gewandt hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht mit\ndem Inhalt der Presseerklärung nicht einverstanden war, was die Interpretation\nseiner Begründung für die Anberaumung einer Verhandlung anging, und es daher\ndavon ausging, dass die Angelegenheit nicht mehr mit dem Beschwerdeführer und\nseinen Anwälten erörtert werden konnte. Jedoch sieht der Gerichtshof die Tatsache,\ndass das Landgericht nicht mit der Art und Weise einverstanden war, in der die\nAnwälte des Beschwerdeführers ihr Verhältnis zur Öffentlichkeit gehandhabt hatten,\nnicht als „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Rechtsprechung des\nGerichtshofs an. Auch das Argument der Regierung, die Absetzung der Verhandlung\nsei durch die Befürchtung des Landgerichts gerechtfertigt gewesen, dass seine\nRechtsauffassung das Publikum der öffentlichen Verhandlung verärgern könnte,\nüberzeugt den Gerichtshof nicht. Es wurde nicht dargelegt, dass Störungen\nwahrscheinlich gewesen wären, die eine öffentliche Verhandlung unmöglich gemacht\nhätten und denen man nicht mit den einem deutschen Gericht generell zur Verfügung\nstehenden Maßnahmen hätte begegnen können.\n\n31\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Grund, weshalb\nsystematisch keine Verhandlungen in Fällen stattgefunden haben, in denen über\nAnsprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu entscheiden war,\ndarin bestand, das Verfahren zugunsten der Opfer des DDR-Regimes zu\nvereinfachen und zu beschleunigen (siehe Begründung des Gesetzesentwurfs,\nBundestags-Drucksache, 12/1608, S. 2). In der vorliegenden Rechtssache wurde\njedoch die Verhandlung erst elf Tage vor dem Termin abgesetzt. Es wurde nicht\ndargelegt, dass diese Absetzung es ermöglichte, die Sache des Beschwerdeführers\nschneller zu entscheiden, oder dass sie notwendig war, um die allgemeine\nArbeitsbelastung der Gerichte zu verringern.\n\n32\nDie vorstehenden Erwägungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die den\nVerzicht auf eine öffentliche Verhandlung und die Absetzung eines zunächst\nanberaumten Sitzungstermins rechtfertigten.\n\n33\nDementsprechend ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n\n34\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf freie\nMeinungsäußerung. Er berief sich auf Artikel 10 der Konvention.\n\n35\nDie Regierung beanstandete, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht erschöpft, und bestritt, dass seine Verfassungsbeschwerde\ndiese konkrete Rüge umfasst habe.\n\n36\nDer Beschwerdeführer trug vor, er habe die Rüge zumindest der Sache nach\nin seiner Verfassungsbeschwerde erhoben, in der er ausgeführt habe, dass das\nLandgericht die mündliche Verhandlung mit dem Ziel abgesetzt habe, eine öffentliche\nDiskussion über die Angelegenheit zu unterbinden.\n\n37\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer weder in der\nSachverhaltsdarstellung noch in der rechtlichen Argumentation seiner\nVerfassungsbeschwerde einen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung\ngeltend machte. Die Verfassungsbeschwerde gründete sich auf der Behauptung,\ndass das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerde, sein Recht auf\nrechtliches Gehör und seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. Die bloße\nBehauptung, dass das Landgericht gegen eine öffentliche Debatte gewesen sei,\nimpliziert keinen Vorwurf bezüglich seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.\nFolglich war das Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage, über diese\nAngelegenheit zu entscheiden.\n\n38\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rüge nach Artikel 10\ndie innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention erforderlich. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist daher nach Artikel\n35 Abs. 4 zurückzuweisen.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n39\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n40\nDer Beschwerdeführer verlangte 90 Millionen Euro (EUR) für materiellen und\n10.000 Euro (EUR) für immateriellen Schaden.\n\n41\nDie Regierung äußerte sich dahingehend, dass zwischen dem behaupteten\nVerstoß und der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung für\nmateriellen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe. Ferner trug sie vor, dass\ndie Feststellung eines Verstoßes eine hinreichende Wiedergutmachung für einen\netwaigen immateriellen Schaden darstelle.\n\n42\nDer Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen dem\nfestgestellten Verstoß und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und\nweist diese Forderung daher zurück. Auf der anderen Seite ist er der Ansicht, dass\ndem Beschwerdeführer 3.000 EUR für immateriellen Schaden zugesprochen werden\nsollten, wobei er nach Billigkeit entscheidet.\nB. Kosten und Auslagen\n\n43\nDer Beschwerdeführer machte ferner 244.593 EUR für die vor den\ninnerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und\nAuslagen geltend.\n\n44\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderung. Sie brachte vor, die\nKosten und Auslagen für die Vertretung des Beschwerdeführers im innerstaatlichen\nVerfahren seien nicht durch die behaupteten Verstöße verursacht worden, denn sie\nwären in jedem Fall entstanden. Außerdem seien die geltend gemachten Beträge\nüberzogen.\n\n45\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur\nsoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde,\ndass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der\nHöhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache hat der\nBeschwerdeführer, was die für das innerstaatliche Verfahren geltend gemachten\nKosten und Auslagen angeht, nicht nachgewiesen, dass konkrete Kosten und\nAuslagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine öffentliche mündliche\nVerhandlung und der Rüge, dass eine solche Verhandlung nicht durchgeführt wurde,\nentstanden sind (vgl. Ohneberg ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 10781/08,\nRdnr. 41, 18. September 2012). Folglich weist der Gerichtshof die Ansprüche des\nBeschwerdeführers insoweit zurück.\n\n46\nWas die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof angeht, stellt er fest,\ndass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht in den Genuss von\nProzesskostenhilfe kam und er nur teilweise Erfolg hatte. Im Hinblick auf ähnlich\ngelagerte Fälle (vgl. Koottummel ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 49616/06,\nRdnr. 32, 10. Dezember 2009) hält er es für angemessen, ihm unter dieser Rubrik\n2.500 EUR zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuern zuzusprechen. In dem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.\nC. Verzugszinsen\n\n47\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 6 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im\nÜbrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden;\n3.\na) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention\nendgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:\ni) 3.000 EUR (dreitausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden\nSteuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben\ngenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes\nan, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen\nZentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n4. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 9. Juni 2016 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin\nGemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum der Richterin\nYudkivska beigefügt.\nG.Y.\nC.W.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTERIN YUDKIVSKA\nIch unterstütze sowohl die Schlussfolgerungen als auch die Begründung des\nvorliegenden Urteils. Der einzige Punkt, mit dem ich nicht einverstanden bin, bezieht\nsich auf Rndr. 15, in der die Mehrheit feststellt, dass Artikel 6 auf das in Rede\nstehende Verfahren anwendbar ist, weil es sich bei dem „Recht auf einen guten Ruf“\num einen „zivilrechtlichen Anspruch“ handelt. An dieser Aussage ist an sich nichts\nFalsches, meiner Ansicht nach trifft sie aber auf die vorliegende Rechtssache nicht\nzu.\nDer Anspruch des Beschwerdeführers betraf nicht seinen eigenen Ruf, sondern\nden seines Vaters, der als „Naziverbrecher“ und „Kriegsinteressent“ eingestuft\nworden war. Die Auffassung des Gerichts geht auf die Entscheidung der Kommission\nin der Rechtssache Isop ./. Österreich1 zurück, in der festgestellt wurde, dass „das\nRecht, einen einen guten Ruf zu genießen, und das Recht darauf, dass von einem\nGericht darüber entschieden wird, ob Angriffe auf diesen Ruf gerechtfertigt sind, als\nzivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 angesehen werden müssen“.\nOb eine Person den Ruf eines Familienmitglieds genießen kann und ob der Genuss\ndieses Rufes als zivilrechtlicher Anspruch dieser Person angesehen werden kann, ist\nbislang nicht eindeutig geklärt worden.\nDer Gerichtshof hat mehrere Fälle nach Artikel 8 geprüft, bei denen es um den Ruf\neines verstorbenen Familienmitglieds ging. In der Rechtssache Putistin ./. Ukraine\nhat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: „Die Frage, ob die Beschädigung des\nRufes der Familie eines Beschwerdeführers als Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Privatleben angesehen werden kann, wurde zwar\naufgeworfen, aber nicht abschließend geklärt [...] Der Gerichtshof kann akzeptieren\n[...] dass der Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds einer Person unter\nbestimmten Umständen das Privatleben und die Identität dieser Person\nbeeinträchtigen und damit in den Anwendungsbereich von Artikel 8 fallen kann.“2\nAuch in der Rechtssache Dzhugashvili ./. Russland hat er bestätigt, dass der Ruf\n[verstorbener Privatpersonen] als Teil des Rufes der Familie insgesamt noch in den\n1 Isop ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 808/60, Kommissionsentscheidung vom 8. März 1962, Jahrbuch\n5, S. 108.\n2 Putistin ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 16882/03, Rdnr. 33, 21. November 2013.\nAnwendungsbereich von Artikel 8 fällt“3. Mein erfahrener Kollege Sir Nicolas Bratza\nist jedoch der Ansicht, dass „im Fall von Beleidigung [...] die beleidigende Äußerung\nzwar ohne Zweifel den Ruf des verstorbenen Vorfahren beeinträchtigt, jedoch keine\ndirekte Auswirkung auf das Privat- oder Familienleben der Nachkommen hat“4.\nEs bleibt die Frage, ob das Recht eines Familienmitglieds auf einen guten Ruf\neinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Artikel 6 darstellt.\nDie unterschiedlichen Herangehensweisen an diese Frage in Systemen, die vom\nkontinentalen Recht bzw. vom Common Law geprägt sind, sind bekannt. Das\nCommon Law verkörpert den Grundsatz „actio personalis moritur cum persona”; wie\nvon Richter Bratza erläutert, überdauert im Rechtssystem seines Herkunftslands „der\nKlagegrund der Beleidigung den Tod des angeblichen Täters und den der beleidigten\nPerson selbst nicht“5. Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:\n„Dementsprechend endet die [...] aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung,\ndem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht\nmit dem Tode“6.\nDie Venedig-Kommission hat kürzlich die Frage untersucht, ob Verstorbene ein\nRecht auf Würde haben, und wenn ja, welche Rechtssubjekte das Recht haben\nsollten, im Namen einer verstorbenen Person wegen Beleidigung zu klagen7. Sie war\nsich darin einig, dass es „es möglich ist, dass beleidigendes Material bei Verwandten\nund Vertrauten der verstorbenen Person Leid und ein Ungerechtigkeitsgefühl\nverursacht“, was als „Sekundärschaden“ bezeichnet werden kann. Gleichzeitig\nbefürchtete sie, dass „die Einführung des Konzepts des Sekundärschadens als\nKlagegrund [...] dazu führen könnte, dass entweder der Gleichheitsgrundsatz verletzt\nwird – wenn nämlich der Klagegrund einer vordefinierten, beschränkten Gruppe von\nPersonen, die mit dem Verstorbenen förmlich verbunden sind, zugestanden wird –,\noder aber eine erhebliche Abschreckungswirkung auf Personen droht, die sich\npotentiell zu der Sache äußern (Journalisten, Verleger etc.), und zwar aufgrund der\n3 Dzhugashvili ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41123/10, Rdnr. 30, 9. Dezember 2014.\n4 John Anthony Mizzi ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 17320/10, 22. November 2011, übereinstimmende\nMeinung von Richter Bratza.\n5 Ebd.\n6 Mephisto, BVerfGE 30, 173, Bundesverfassungsgericht (Erster Senat), 24. Februar 1971.\n7 Venedig-Kommission, CDL-AD(2014)040, Amicus Curie-Stellungnahme an das georgische\nVerfassungsgericht zu der Frage der Beleidigung des Verstorbenen, Stellungnahme Nr. 784/2014, 15. Dezember\n2014.\nAusweitung der Klageberechtigung auf jede Person, die vorbringt, dass durch die\nBeleidigung ihre Interessen beeinträchtigt würden“.\nSie prüfte auch die bislang sehr begrenzte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu\ndieser Frage und kam zu dem Schluss, dass „der Gerichtshof jüngst die Möglichkeit\nfür die Verwandten einer verstorbenen Person eröffnet hat, geltend zu machen, dass\ndurch eine diese Person betreffende beleidigende Veröffentlichung ihre Rechte\nbeeinträchtigt worden seien“. Jedoch „hat der Gerichtshof diesem Interesse eine sehr\nbeschränkte Geltung beigemessen“. Die Venedig-Kommission kam zu dem Schluss,\ndass „die Entscheidung des Gesetzgebers, den Verwandten keinen Klagegrund\nzuzugestehen, im Lichte der Grundsätze, die der EGMR auf Rechtssachen nach\nArtikel 10 der Konvention anwendet, gerechtfertigt erscheinen mag“.\nDaher hat sich der Gerichtshof, auch wenn er akzeptiert hat, dass das Privatleben\neiner Person unter bestimmten Umständen durch Angriffe auf den Ruf eines\nFamilienmitglieds beeinträchtigt werden kann, nie dahingehend geäußert, dass das\nRecht darauf, den Ruf eines Familienmitglieds zu schützen, ein zivilrechtlicher\nAnspruch ist. Es gibt keinen europäischen Konsens, was die Möglichkeit angeht, sich\nin Bezug auf den Ruf eines verstorbenen Familienmitglieds gerichtlich zur Wehr zu\nsetzen, und es kann meiner Ansicht nach auch nicht davon gesprochen werden,\ndass es sich bei dem Recht auf einen guten Ruf eines Familienmitglieds um einen\nzivilrechtlichen Anspruch handelt.\nDa aber der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch eine\nfinanzielle Entschädigung zum Ziel hatte – also ein pekuniäres Interesse, womit der\nAnspruch in den Anwendungsbereich von Artikel 6 unter dem zivilrechtlichen Aspekt\nfällt –, habe ich dennoch zugestimmt, dass Artikel 6 anwendbar ist und unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache verletzt wurde.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-09/44164-14","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172452","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172452"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-09/44164-14","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172452","retrieved":"2026-07-29 08:50:11.808092+00:00"}}