{"status":"available","doknr":"001-179759","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0607DEC003309515","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-06-07","aktenzeichen":"33095/15","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 33095/15\nR. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 7. Juni 2016 als Ausschuss mit den Richtern\nKhanlar Hajiyev, Präsident,\nFaris Vehabović\nund Carlo Ranzoni,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Juni 2015 erhoben\nwurde,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in\nder Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, R., ist serbischer Staatsangehöriger und in G.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn O., Rechtsanwalt in G., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz, vertreten. Die serbische Regierung, die über ihr Recht auf\nBeteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und\nArtikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht angezeigt, dass sie dieses\nRecht ausüben wolle.\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikal 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c der\nKonvention, dass sein Recht, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen,\nverletzt worden sei, da das Landgericht Duisburg, mit Urteil vom 24. Oktober 2014, wegen\nseines Ausbleibens in der Verhandlung über seine Berufung nicht zur Sache verhandelt\nhabe, obwohl sein Anwalt anwesend und verteidigungsbereit gewesen sei. Um seine\nAuffassung zu stützen, berief er sich auf das Urteil in der Rechtssache N. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 30804/07, 8. November 2012).\nAm 10. März 2016 und 17. März 2016 gingen bei dem Gerichtshof von den Parteien\nunterzeichnete Erklärungen ein, nach denen der Beschwerdeführer auf etwaige\nweitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser\nBeschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm\nzur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen\n7.000 EUR, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern,\nzu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der\nEntscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb\nder genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung\nzur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz\n(maginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur\nKenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt\nsind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde\nrechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu\nstreichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. Juni 2016.\nMilan Blaško Khanlar Hajiyev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-07/33095-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179759","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179759"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-07/33095-15","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-179759","retrieved":"2026-07-29 08:50:46.628663+00:00"}}