{"status":"available","doknr":"001-168615","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0602JUD002364609","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-06-02","aktenzeichen":"23646/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt; 2. Artikel 11 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. GMBH ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 23646/09)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n2. Juni 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. GmbH ./. DEUTSCHLAND\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev\nund Carlo Ranzoni,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. April 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23646/09) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, welche die G. GmbH („die Beschwerdeführerin\"),\neine in C. eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, am 29. April 2009 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Frau B., Rechtsanwältin in Hamburg, vertreten. Am\n30. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin\neröffnet. Das Unternehmen ist nicht im Handelsregister gelöscht. Der Insolvenzverwalter hat\ndie Anwältin der Beschwerdeführerin ermächtigt, das Verfahren vor dem Gerichtshof\nfortzuführen. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\n\n3\nDie Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG, „ZVK“, die von der Präsidentin zur\nTeilnahme am schriftlichen Verfahren ermächtigt worden war, gab eine Stellungnahme als\nDrittpartei ab (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 3 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Erwiderung auf diese Stellungnahme\ngegeben (Artikel 44 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n4\nDie Beschwerdeführerin brachte hauptsächlich vor, dass ihre Verpflichtung, sich an\neiner von den Arbeitgebervereinigungen und der Gewerkschaft im Baugewerbe gemeinsam\nerrichteten Sozialkasse zu beteiligen, eine Verletzung ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit\nnach Artikel 11 der Konvention und ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums nach Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 zur Konvention darstelle.\n\n5\nAm 19. Juni 2013 wurden die nach Artikel 11 der Konvention und nach Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 erhobenen Rügen der Regierung übermittelt und die Invidualbeschwerde\nwurde gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Übrigen für\nunzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n6\nBei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, das auf die durch\nBohrungen erfolgende Entnahme von Bodenproben für geologische Untersuchungen\nspezialisiert ist, die unter anderem dazu dienen, die Eignung als Baustelle oder zum\nBrunnenbau zu beurteilen.\nA. Die umstrittene Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an die Sozialkasse\nim Baugewerbe\n\n7\nIm deutschen Baugewerbe galten eine Reihe von Tarifverträgen, die Regelungen zur\nsozialen Sicherung von Arbeitnehmern in diesem Bereich beinhalteten (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 21-28). Der\nHauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen\nBaugewerbes sowie die IG Bauen-Agrar-Umwelt schlossen den Tarifvertrag über das\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe, „VTV“. Der VTV enthielt Regeln zu den Beiträgen\nund Leistungen bei der ZVK wie auch bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der\nBauwirtschaft, „ULAK“, die gemeinsam die Sozialkasse im Baugewerbe, allgemein „SOKA-\nBAU“ genannt, bildeten.\n\n8\nDa das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den VTV nach § 5 Abs. 1 des\nTarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt hatte, war dieser für alle Arbeitgeber im\nBaugewerbe verbindlich, auch wenn sie nicht der Arbeitgebervereinigung angehörten (§ 5\nAbs. 4 des Tarifvertragsgesetzes, siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 20). Folglich waren alle Arbeitgeber im\nBaugewerbe verpflichtet, einen Zusatzbeitrag in Höhe von 19,8% des Bruttolohns ihrer\nArbeitnehmer an die Sozialkasse zu zahlen.\n\n9\nDie Beschwerdeführerin war nicht Mitglied eines zu den Tarifvertragsparteien\ngehörenden Arbeitgeberverbandes. Sie war daher nicht unmittelbar durch Mitgliedschaft an\neinen Tarifvertrag gebunden.\n\n10\nAm 10. August 2004 übersandte die Sozialkasse der Beschwerdeführerin ein\nAnschreiben mit den wichtigsten Informationen über die Zusatzversorgungsverfahren\neinschließlich der zu zahlenden Beiträge und der ihr eventuell zustehenden Leistungen. Die\nBeschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Anschreiben.\n\n11\nNach weiteren Erkundigungen zur Prüfung der Beitragspflicht übersandte die\nSozialkasse der Beschwerdeführerin am 12. April 2005 ein Schreiben, in dem sie ihr\nmitteilte, dass sie zur Beitragszahlung verpflichtet sei und dass ein Konto eröffnet worden\nsei, auf das Leistungen eingezahlt würden.\n\n12\nMit Schreiben vom 28. April 2005 wandte sich der Anwalt der Beschwerdeführerin\ngegen die Erfassung in den Sozialkassen.\nB. Das gerichtliche Verfahren\n\n13\nAm 11. Oktober 2007 verurteilte das Arbeitsgericht Wiesbaden die\nBeschwerdeführerin für den Zeitraum von September 2002 bis März 2004 zur Zahlung\nrückständiger Beiträge in Höhe von 63.625,58 Euro an die ZVK. Die Beschwerdeführerin\nwurde außerdem verurteilt, Kopien der Lohnabrechnungen ihrer Beschäftigten für den\nZeitraum von Januar 2006 bis Juni 2007 vorzulegen. Das Arbeitsgericht war der Auffassung,\ndass die Beschwerdeführerin an den VTV gebunden sei, der für alle Arbeitgeber im\nBaugewerbe verbindlich sei, auch wenn sie keinem der Arbeitgeberverbände angehörten.\nDie Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fielen in den Anwendungsbereich des VTV, der in §\n1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 6 Bohrarbeiten als eine in seinen Anwendungsbereich fallende\nTätigkeit aufliste.\n\n14\nDie Beschwerdeführerin legte Berufung ein und trug darin insbesondere vor, dass die\nAllgemeinverbindlicherklärung des VTV gegen ihr Recht auf negative Koalitionsfreiheit\nverstoße. Sie sei verpflichtet, Beiträge an einen vom Arbeitgeberverband und der\nGewerkschaft gemeinsam errichteten Fonds abzuführen, obwohl sie keiner der beiden\nVereinigungen angehöre. Ferner rügte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund fehlender\nMittel daran gehindert sei, eine eigene Vereinigung zu gründen.\n\n15\nAm 27. Juni 2008 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung der\nBeschwerdeführerin zurück und ließ die Revision nicht zu. Es schloss sich der\nUrteilsbegründung des Arbeitsgerichts an und stellte zudem fest, dass die\nAllgemeinverbindlichkeit des VTV die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf\nVereinigungsfreiheit verletze. Die Allgemeinverbindlicherklärung führe weder zu einer\nZwangsmitgliedschaft in einem der Arbeitgeberverbände noch zu einer Zwangsmitgliedschaft\nin der Sozialkasse. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. Juli 1980, 1BvR 24/74, siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 27) räumte das\nLandesarbeitsgericht ein, dass die Beschwerdeführerin, die keinem der Arbeitgeberverbände\nangehöre, dahingehend im Nachteil sei, dass sie ihre Interessen nicht durch eine Kontrolle\nder Tätigkeiten der Sozialkasse über die Berufsverbände wahrnehmen könne. Das Recht auf\nTeilhabe an den Entscheidungsprozessen dieser Verbände stehe nur den Mitgliedern des\njeweiligen Verbandes zu. Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergebe, Mitglied eines der\nArbeitgeberverbände zu werden, sei dieser nicht so erheblich, dass die negative\nKoalitionsfreiheit verletzt sei.\n\n16\nDas Landesarbeitsgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass die Verpflichtung,\nBeiträge an die Sozialkasse zu zahlen, die Beschwerdeführerin nicht an der Bildung ihrer\neigenen Koalition hindere. Es stellte fest, dass der überwiegende Anteil der zu zahlenden\nBeträge bei ordnungsgemäßer Meldung an die Beschwerdeführerin zurückerstattet werde.\n\n17\nSchließlich war das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass die Pflicht zur\nBeitragszahlung an die Sozialkasse der hohen Mitarbeiterfluktuation in der Bauindustrie\nRechnung trage und dem öffentlichen Interesse an einer Abwicklung von Ansprüchen der\nArbeitnehmer durch die Sozialkassen diene, wodurch Wettbewerbsverzerrungen vermieden\nwürden.\n\n18\nAm 10. Dezember 2008 verwarf das Bundesarbeitsgericht die\nNichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin.\n\n19\nAm 5. Februar 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung\nanzunehmen (1 BvR 243/09).\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAAT-\nLICHE PRAXIS\nA. Allgemeinverbindliche Tarifverträge im Baugewerbe\n\n20\n§ 5 des Tarifvertragsgesetzes, der die gesetzliche Grundlage für die\nAllgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen bildete und das Verfahren und die Folgen\nder Allgemeinverbindlicherklärung darlegte, sah vor:\n„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen\nmit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\nbestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären,\nwenn\n1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und\n2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.\nVon den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.\n(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden\nder Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.\n(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.\n(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuss aufheben, wenn\ndie Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\n(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines\nLandes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der\nAllgemeinverbindlichkeit übertragen.\n(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung\nbedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.“\n\n21\nIm Baugewerbe galten eine Reihe von Tarifverträgen, die Regelungen zur sozialen\nSicherung von Arbeitnehmern in diesem Bereich beinhalteten. Diese Verträge trugen den\nbesonderen Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Rechnung, insbesondere folgenden: Die\nArbeit am Bau war überwiegend witterungsabhängig; das Baugewerbe war erheblichen\nAuftragsschwankungen unterworfen, konnte jedoch nicht im Voraus produzieren, so dass\neine geringe Nachfrage zwangsläufig zu Auftragslücken führte; die Fluktuation der\nArbeitnehmer zwischen verschiedenen Baubetrieben war generell hoch; und die Mehrheit\nder Arbeitnehmer im Baugewerbe schied vor Erreichen des Rentenalters aus dem\nArbeitsleben aus. Dies führte dazu, dass Arbeitnehmer im Baugewerbe nicht in der Lage\nwaren, bei einem einzigen Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Erhalt sozialer\nLeistungen zu erfüllen.\n\n22\nUm die Arbeitnehmer im Baugewerbe vor diesen Nachteilen zu schützen und ihnen\ngewissen soziale Mindestleistungen zu garantieren, wurden über Tarifverträge ergänzende\nSozialkassen eingeführt. Bei den einschlägigen Tarifverträgen handelte es sich um den\nBundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), der u. a. die Ansprüche von\nArbeitnehmern im Baugewerbe auf bezahlten Urlaub regelte, den Tarifvertrag über\nRentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), den Tarifvertrag über die Berufsbildung im\nBaugewerbe (BBTV) und den VTV.\n\n23\nDer Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse war gemein, dass sie die\nAnknüpfung an das konkrete Arbeitsverhältnis aufhoben und stattdessen auf die\nZugehörigkeit des Arbeitnehmers zur Branche abstellten. Wenn der Arbeitnehmer von einem\nArbeitgeber des Baugewerbes zu einem anderen Arbeitnehmer des Baugewerbes\nwechselte, blieben seine Ansprüche bestehen. Betriebszugehörigkeiten des Arbeitnehmers\nin verschiedenen Betrieben des Baugewerbes wurden zusammengerechnet.\n\n24\nAlle Arbeitgeber im Geltungsbereich der betreffenden allgemeinverbindlichen\nTarifverträge waren verpflichtet, Beiträge an die genannten Sozialkassen zu entrichten.\nDiese Beiträge wurden benutzt, um den Unternehmen, welche die entsprechenden\nLeistungen an die Arbeitnehmer erbrachten, die dafür angefallen Kosten zu erstatten. Anders\nausgedrückt bedeutet dies, dass die Arbeitgeber im Baugewerbe die sozialen Leistungen für\ndie in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer solidarisch finanzierten.\n\n25\nDiese Sozialkassenverfahren werden auf Grund der jeweils geltenden\nallgemeinverbindlichen Tarifverträge seit vielen Jahrzehnten durchgeführt: Das\nUrlaubsverfahren wurde 1949 eingeführt, die Zusatzversorgung 1957, die\nAusbildungsförderung 1975.\n\n26\n1965 befand das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung der\nTarifverträge, die dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, für zulässig (Urteile vom 3.\nFebruar 1965, Az. 4 AZR 483/62 und 4 AZR 385/63).\n\n27\n1980 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die\nAllgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge über die Sozialkassen nicht gegen das\nGrundgesetz verstößt (Beschluss vom 15. Juli 1980, Az. 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79). Es\nstellte insbesondere fest, dass der auf ein Unternehmen ausgeübte Druck, Mitglied einer\nKoalition zu werden, die Vertragspartei der entsprechenden Tarifvereinbarungen ist, um\ndurch eine Kontrolle der Tätigkeiten der Sozialkassen seine Interessen wahrnehmen zu\nkönnen, keine Verletzung des Rechts auf negative Koalitionsfreiheit darstelle. Das\nBundesverfassungsgericht hat die Leitlinien dieser Entscheidung in einer jüngeren\nEntscheidung (Beschluss vom 11. Juli 2006, 1BvL 4/00) bestätigt und festgestellt, dass ein\nbloßer Anreiz, einer Koalition beizutreten, noch keinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit\ndarstelle.\n\n28\nDer Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifvereinbarungen ging jeweils das nach §\n5 TVG vorgeschriebene Verfahren voraus.\nB. Die Sozialkasse im Baugewerbe („SOKA-BAU“)\n\n29\nDer VTV enthielt Regeln zu den Beiträgen und Leistungen bei der ZVK und der ULAK,\ndie gemeinsam die Sozialkasse im Baugewerbe, allgemein „SOKA-BAU“ genannt, bildeten.\nDie ZVK und die ULAK waren für die Verwaltung und Durchführung der oben genannten\nSozialkassenverfahren, wie sie in den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des\nBaugewerbes geregelt waren, verantwortlich.\n\n30\nDie Sozialkasse im Baugewerbe begründete keine Mitgliedschaft eines in den\nAnwendungsbereich der Sozialkasse fallenden Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in dieser\nEinrichtung und sah eine solche Mitgliedschaft auch nicht vor. Die einzigen Mitglieder der\nZVK waren der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des\nDeutschen Baugewerbes sowie die Gewerkschaft des Baugewerbes (IG Bauen-Agrar-\nUmwelt). Der ULAK gehörten außerdem regionale Arbeitgeberverbände an.\n\n31\nDie ZVK war im für die vorliegende Rechtssache relevanten Zeitraum für den Einzug\nder Beiträge zum Urlaubsverfahren, zur Finanzierung der Rentenbeihilfen und zur\nFinanzierung der überbetrieblichen Berufsbildung im Baugewerbe verantwortlich. Sie war\nauch für die Durchführung des Rentenbeihilfeverfahrens zuständig. Für das\nUrlaubsverfahren und die Abwicklung der Ausbildungsfinanzierung war jedoch die ULAK\nzuständig.\n\n32\nDarüber hinaus verwalteten und erbrachten die ZVK und die ULAK weitere, optionale\nLeistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Leistungen waren nicht Teil der\nanwendbaren Tarifverträge und wurden nicht aus den Beiträgen nach dem VTV finanziert.\n\n33\nSeit 21. Dezember 2007 wurde die Sozialkasse in Form einer Aktiengesellschaft\nbetrieben. Vor dem 21. Dezember 2007, zu der für die vorliegende Rechtssache\nmaßgeblichen Zeit, war die ZVK als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert,\neiner besonderen Rechtsform des Privatrechts, die es nur im Versicherungsbereich gibt. Die\nULAK war als wirtschaftlicher Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs organisiert.\n\n34\nDie durch die ZVK erbrachten Leistungen stellten nach innerstaatlichem Recht ein\nVersicherungsprodukt dar. Daher unterstand die ZVK der Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die ULAK unterlag der staatlichen Aufsicht, die\ndurch die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden wahrgenommen wurde.\n\n35\nNach ihren Satzungen durften weder die ZVK noch die ULAK Gewinne erzielen oder\nausschütten. Die erhaltenen Beiträge durften nur zur Abwicklung und Finanzierung der\nSozialkassenverfahren und zur Auszahlung der entsprechenden Leistungen verwandt\nwerden. Gewinne durften nur zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.\n\n36\nWenn sich ein Betrieb bei den Sozialkassen anmeldete oder die Sozialkassen auf\nanderem Wege von der Existenz eines Baubetriebes erfuhr, erhielt das Unternehmen ein\nAnschreiben, in dem die Sozialkassenverfahren einschließlich der damit verbundenen\nErstattungen kurz skizziert wurden. Darüber hinaus war diesem Anschreiben eine Broschüre\nmit Informationen über die an die Arbeitnehmer gezahlten Leistungen und die\nRückerstattung an die Arbeitgeber beigelegt. Die Broschüre bot auch einen Überblick über\ndie Rechtsgrundlagen der Sozialkassenverfahren. Es wurde auf die Internetseite „www.sokabau.de“ sowie auf weitere telefonische oder elektronische Informationsangebote\nhingewiesen.\n\n37\nSofern die Prüfungen der Sozialkassen ergaben, dass ein Betrieb von den\nentsprechenden Tarifverträgen erfasst wurde, erhielt der Betrieb hierüber eine schriftliche\nMitteilung. Dieser waren zusätzliche Informationen u. a. über die Leistungen der ZVK und\nder ULAK, die entsprechenden Sozialkassenverfahren, die Aufgaben der ZVK und der ULAK\nund die Verwendung der Beiträge beigefügt. Darüber hinaus wurde dem Unternehmen eine\nkostenlose persönliche Beratung vor Ort angeboten.\n\n38\nBezüglich der Berichterstattung ist festzustellen, dass die ZVK und die ULAK jeweils\njährliche Geschäftsberichte zur Verfügung stellten, in denen sie Rechenschaft über ihre\nTätigkeiten und die konkrete Verwendung der Beitragsmittel ablegten. Seit 2004 erstellten\nsie neben den einzelnen Geschäftsberichten auch einen gemeinsamen\nJahresgeschäftsbericht.\n\n39\nDer Jahresgeschäftsbericht der ZVK wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ab 2002\nkonnten die jährlichen Geschäftsberichte der ZVK und der ULAK auch von der Internetseite\nder Sozialkassen heruntergeladen werden. Sobald ein neuer Jahresgeschäftsbericht\nerschien, wurden die bei den Sozialkassen erfassten Betriebe angeschrieben und hierüber\ninformiert. Diese Schreiben wiesen nicht nur auf die Möglichkeit hin, die\nJahresgeschäftsberichte herunterzuladen, sondern enthielten auch ein\nAnforderungsformular, mit dem sich der Betrieb gedruckte Exemplare zuschicken lassen\nkonnte.\n\n40\nDie jährlichen Geschäftsberichte erläuterten die Aufgaben der Sozialkassen und\nenthielten Darstellungen über deren Einnahmen und Ausgaben. Die entsprechenden\nInformationen waren sehr detailliert (z. B. führte der Bericht der ZVK hinsichtlich der\nRentenbeihilfen die Zahl der Rentenempfänger, die Aufwendungen für die Rentenzahlungen,\ndie durchschnittliche Höhe der Rentenbeihilfe und die Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr\nauf). Die Berichte enthielten auch Informationen über die Personalkosten der ZVK und der\nULAK. Die Jahresberichte, einschließlich der Bilanzen, wurden entsprechend den\neinschlägigen innerstaatlichen Vorschriften erstellt und von Wirtschaftsprüfern auditiert. Aus\nden Jahresberichten ging hervor, dass die Sozialkasse keine Gewinne erwirtschafteten.\nErwirtschaftete Überschüsse flossen vor allem in Rückstellungen. Diese Informationen\nwurden den zur Zahlung der Beiträge verpflichteten Unternehmen übermittelt, unabhängig\ndavon, ob ein bestimmter Betrieb Mitglied einer der Tarifvertragsparteien war.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER KONVENTION\n\n41\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Pflicht, sich an der Sozialkasse im\nBaugewerbe zu beteiligen, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention\nverletze. Artikel 11, soweit einschlägig, lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei\nmit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen\nGewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.\n2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. ...“\n\n42\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n43\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Beschwerdeführerin\n\n44\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass ein Eingriff in ihr Recht auf negative\nVereinigungsfreiheit vorliege, weil sie dieselbe Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die\nSozialkasse habe wie ein Mitglied eines der Arbeitgeberverbände, ohne jedoch die\nMöglichkeit zu haben, die Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Organisation zu\nkontrollieren. Hierdurch werde sie einem erheblichen Druck ausgesetzt, zur Vertretung ihrer\nInteressen einem der Arbeitgeberverbände beizutreten.\n\n45\nDarüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie über die Verpflichtung,\nsich an der Sozialkasse zu beteiligen, und über ihre entsprechenden Rechte und Pflichten\nnicht angemessen informiert worden sei. Die von der Sozialkasse veröffentlichten Bilanzen\nböten keine Klarheit und enthielten keine hinreichenden Informationen über die Verwendung\nder Arbeitgeberbeiträge.\n\n46\nDie Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass die Verpflichtung zur Zahlung von\nBeiträgen sie daran hindere, eine eigene Arbeitgeberkoalition zu gründen, und somit einen\nEingriff in ihr Recht auf positive Koalitionsfreiheit darstelle.\n(b) Die Regierung\n\n47\nDie Regierung bestritt, dass ein Eingriff in das in Artikel 11 der Konvention verankerte\nRecht der Beschwerdeführerin auf negative Koalitionsfreiheit vorgelegen habe. Sie brachte\nvor, dass die Beschwerdeführerin lediglich verpflichtet sei, Beiträge zur Sozialkasse zu\nleisten, die für die Erbringung von Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im\nBaugewerbe verwendet würden. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund der\nAllgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht Mitglied der Sozialkasse und auch nicht\nMitglied eines der Arbeitgeberverbände, die den VTV abgeschlossen hätten, und werde zu\neiner solchen Mitgliedschaft auch nicht verpflichtet. Ihr drohten im Falle des Nichtbeitritts\nauch keine Sanktionen oder sonstige Nachteile. Damit bestehe für die Beschwerdeführerin\nkein Zwang zum Beitritt zu einer Koalition.\n\n48\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV\nfür die Beschwerdeführerin keinen Anreiz schaffe, einer der Parteien des VTV beizutreten,\nweil die Regelungen des Vertrags bei ihr ohnehin zur Anwendung kämen. Selbst wenn man\nannehme, dass für die Beschwerdeführerin ein faktischer Anreiz bestehe, einer\nArbeitgebervereinigung beizutreten, sei dieser Anreiz nicht stark genug, um einen Eingriff in\ndas Recht der Beschwerdeführerin darzustellen, einer Koalition nicht gegen ihren Willen\nbeitreten zu müssen.\n\n49\nDie Regierung brachte weiter vor, dass die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der\nBeschwerdeführerin in keiner Weise das Recht nehme, eine Koalition zu gründen, sie zu\nfördern oder einer bestehenden Koalition beizutreten. Soweit die Beschwerdeführerin\ngeltend mache, wegen der Beitragspflicht zu den Sozialkassen nicht über die dazu\nnotwendigen finanziellen Mittel zu verfügen, sei zu betonen, dass der Beitragspflicht ein\nAnspruch auf Leistungen gegen die Sozialkasse gegenüberstehe. Dementsprechend habe\ndie Beschwerdeführerin auch eine Erstattung von 100.000 Euro für das an ihre Arbeitnehmer\ngezahlte Urlaubsgeld beantragt. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Erstattungen\nwürden mit den geschuldeten Beiträge verrechnet. Die Regierung brachte auch vor, dass\nzwischen der Beitragszahlung und der vermeintlichen Einschränkung des Rechts der\nBeschwerdeführerin auf Koalitionsfreiheit keine unmittelbare Verbindung bestehe.\n(c) Drittbeteiligte\n\n50\nDie ZVK übermittelte Informationen über die aus der ZVK und der ULAK bestehende\nSozialkasse im Baugewerbe, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich des\nVTV und die sich daraus ergebende Pflicht der davon erfassten Arbeitgeber, sich an der\nSozialkasse zu beteiligen, über die Beiträge der Beschwerdeführerin im maßgeblichen\nZeitraum und über die Zahlungen der Sozialkassen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer im\nZusammenhang mit, unter anderem, dem Urlaubsverfahren, der Ausbildungsfinanzierung\nund dem Rentenbeihilfeverfahren. Sie brachte vor, dass all diese Leistungen durch die\nBeiträge der Arbeitgeber finanziert würden, und erläuterte die Anspruchs- und\nRückerstattungsvoraussetzungen. Die ZVK übermittelte darüber hinaus Informationen zu\nihren übrigen Tätigkeitsbereichen, ihren Personalkosten und ihrer Berichterstattung.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n51\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vereinigungsfreiheit ein gewisses\nMaß an Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Wahrnehmung impliziert und sowohl das positive\nRecht, eine Vereinigung zu gründen und einer Vereinigung beizutreten, als auch das\nnegative Recht, nicht zum Beitritt zu einer Vereinigung gezwungen zu werden, beinhaltet\n(Sigurður A. Sigurjónsson ./. Island, 30. Juni 1993, Rdnr. 35, Serie A Band 264; Vörður\nÓlafsson ./. Island, Individualbeschwerde Nr. 20161/06, Rdnr. 45, ECHR 2010). Die\nVerpflichtung, einer bestimmten Vereinigung beizutreten, muss zwar nicht immer\nkonventionswidrig sein, wird jedoch, wenn sie eine Form annimmt, die unter den Umständen\ndes Falles die Substanz der durch Artikel 11 garantierten Vereinigungsfreiheit angreift, einen\nEingriff in diese Freiheit darstellen (siehe Gustafsson ./. Schweden, 25. April 1996, Rdnr. 45,\nReports of Judgments and Decisions 1996-II).\n\n52\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es der Beschwerdeführerin rechtlich nicht\nmöglich war, Mitglied der von dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem\nZentralverband des Deutschen Baugewerbes sowie der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-\nUmwelt eingerichteten Sozialkasse zu werden. Sie war auch nicht dazu verpflichtet, einem\ndieser beiden Arbeitgeberverbände beizutreten.\n\n53\nDie Beschwerdeführerin machte einen Eingriff in ihr Recht auf negative\nVereinigungsfreiheit vielmehr deshalb geltend, weil sie infolge der\nAllgemeinverbindlicherklärung des VTV zur Zahlung von Beiträgen an die Soziallkasse\nverpflichtet war. Diesbezüglich ist zu entscheiden, ob, diese Verpflichtung, wie die\nBeschwerdeführerin vorbringt, einer Zwangsmitgliedschaft gleichkommt, die das Recht auf\nnegative Koalitionsfreiheit, also ihr Recht, nicht gegen ihren Willen einer der\nArbeitgebervereinigungen beitreten zu müssen, beeinträchtigt. Der Gerichtshof weist erneut\ndarauf hin, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen mit dem Beitritt zu einer\nVereinigung ein wichtiges Merkmal gemein haben und einen Eingriff in das Recht auf\nnegative Koalitionsfreiheit darstellen kann (Vörður Ólafsson, a. a. O., Rdnr. 48).\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, basierend auf dem\nGrundgedanken der Solidarität, im Interesse aller Arbeitnehmer im Baugewerbe zur Zahlung\nvon Beiträgen an die Sozialkasse verpflichtet war (siehe im Gegensatz dazu Vörður\nÓlafsson, a. a. O., Rdnr. 51). Er stellt fest, dass die betreffenden Tarifverträge auf eine\nAllgemeinverbindlicherklärung ausgelegt waren. Die beabsichtigte soziale Absicherung aller\nArbeitnehmer in dieser Branche wäre nicht zu erreichen, wenn nur die auf Grund ihrer\nMitgliedschaft im Arbeitgeberverband tarifgebundenen Arbeitgeber teilnehmen müssten. Um\nden beabsichtigten sozialen Schutz zu gewährleisten, setzten die Sozialkassen voraus, dass\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe, vor allem die nicht-tarifgebunden, in das\nSozialkassenverfahren einbezogen wurden. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die\nBeiträge der Beschwerdeführerin ausschließlich zur Verwaltung und Durchführung dieser\nVerfahren und zur Auszahlung der entsprechenden Leistungen verwendet werden durften.\nAußerdem boten die ZVK und die ULAK den Arbeitgebern und Arbeitnehmern unabhängig\ndavon, ob der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehörte, optionale Leistungen an\n(siehe„ Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr.\n32). Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beiträge können daher nicht\nals Mitgliedsbeiträge angesehen werden. Darüber hinaus stand der Beitragspflicht ein\nAnspruch der Beschwerdeführerin gegen die Sozialkasse gegenüber.\n\n55\nDer Gerichtshof berücksichtigt darüber hinaus, dass die Mitglieder der Vereinigungen,\ndie die Sozialkasse gründeten, weder geringere Beiträge zahlten noch an anderer Stelle\nbesser gestellt wurden als die Nichtmitglieder (siehe, im Gegensatz dazu, Vörður Ólafsson,\na. a. O., Rdnrn. 48, 52). Die Mitglieder dieser Vereinigungen hatten auch keine direkte\nKontrolle über die Verwendung der an die Sozialkassen gezahlten Beiträge, sondern\nkonnten ihren Einfluss nur über diese Vereinigungen geltend machen. Darüber hinaus\nerhielten alle Unternehmen, die Beiträge an die Sozialkassen zahlten, unabhängig davon, ob\nsie einer Arbeitgebervereinigung angehörten, umfassende Informationen über ihre Rechte\nund Pflichten sowie jährliche Geschäftsberichte mit Informationen über die Verwendung der\nBeiträge (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche\nPraxis“, Rdnrn. 36-40). Nichtmitglieder von Arbeitgebervereinigungen waren daher\nhinsichtlich der Transparenz und der Rechenschaftspflicht nicht schlechter gestellt als\nMitglieder (siehe, im Gegensatz dazu, Vörður Ólafsson, a. a. O., Rdnrn. 81-82).\n\n56\nLetztendlich beruhte die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Beiträge zur\nSozialkasse zu zahlen, auf der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV, eines Tarifvertrags\nim Baugewerbe, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Einrichtung der\nSozialkasse, an welche die Beschwerdeführerin Beiträge zahlen musste, also die ZVK,\nunterstand der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (siehe „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnr. 34). Daher lag ein\nhohes Maß an Beteiligung und Aufsicht seitens der öffentlichen Behörden vor (siehe, im\nGegensatz dazu, Vörður Ólafsson, a. a. O., Rdnr. 49).\n\n57\nEs trifft zu, dass die Verpflichtung, Beiträge an die Sozialkasse zu zahlen, als\nfaktischer Anreiz für die Beschwerdeführerin betrachtet werden könnte, einer der\nArbeitgebervereinigungen im Baugewerbe beizutreten, um an den Entscheidungsprozessen\ndieser Vereinigung beteiligt zu werden und ihre Interessen im Wege der Kontrolle der\nTätigkeiten der Sozialkasse wahrzunehmen. Im Lichte der obigen Ausführungen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass dieser faktische Anreiz zu schwach ist, um die Substanz der\ndurch Artikel 11 der Konvention garantierten Koalitionsfreiheit zu treffen, und daher keinen\nEingriff in das Recht der Beschwerdeführerin darstellt, nicht gegen ihren Willen einer\nVereinigung beitreten zu müssen.\n\n58\nSoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe einen Eingriff in ihr Recht auf\npositive Koalitionsfreiheit gegeben, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beitragspflicht zu den\nSozialkassen der Beschwerdeführerin in keiner Weise das Recht nahm, eine Koalition zu\ngründen, sie zu fördern oder einer bestehenden Koalition beizutreten. Soweit die\nBeschwerdeführerin geltend gemacht hat, wegen der Beitragspflicht zu den Sozialkassen\nnicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen, stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Leistungen gegen die\nSozialkasse gegenüberstand.\n\n59\nDementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden\nRechtssache keine Verletzung von Artikel 11 der Konvention vorliegt.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS Nr. 1 ZUR\nKONVENTION\n\n60\nDie Beschwerdeführerin rügte auch, dass ihre Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an\ndie Sozialkasse ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur\nKonvention verletze; dieser Artikel lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts\nvorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\n\n61\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n62\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend bereits geprüften\nRüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Die Beschwerdeführerin\n\n63\nDie Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass ihre Tätigkeiten nicht unter\nden VTV fielen, und dass die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht im Interesse der\nAllgemeinheit liege. Außerdem müsse sie höhere Löhne zahlen als Wettbewerber, die keine\nBeiträge zur Sozialkasse entrichten müssten. Sie behauptete, dass die Pflicht zur Zahlung\nvon 63.625,58 EUR an die Sozialkasse sie in die Insolvenz getrieben habe.\n(b) Die Regierung\n\n64\nDie Regierung brachte vor, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Pflicht der\nBeschwerdeführerin, Beiträge an die Sozialkassen abzuführen, ihr Eigentum an beweglichen\nSachen oder Immobilien oder bestimmte ihr zustehende dingliche oder schuldrechtliche\nRechte berühre. Sie argumentierte, dass allenfalls das Vermögen der Beschwerdeführerin\nberührt sei, weil es sich durch die Beitragspflichten zunächst vermindere, und dass das\nVermögen als solches nicht in den Schutzbereich von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 falle.\nDarüber hinaus stehe der Beitragspflicht ein Rückerstattungsanspruch der\nBeschwerdeführerin gegen die Sozialkasse gegenüber. Außerdem sei die\nAllgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge im Allgemeininteresse geboten\nund liege innerhalb des Beurteilungsspielraums, der den Mitgliedstaaten in Bezug auf die\nSozial- und Wirtschaftspolitik zustehe.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n65\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff rechtmäßig, im\nAllgemeininteresse und verhältnismäßig sein muss, um mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nvereinbar zu sein; d. h. es muss ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses und den Anforderungen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen\nherbeigeführt werden (siehe u. v. a., Beyeler ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\n33202/96, Rdnr. 107, ECHR 2000-I; Zammit und Attard Cassar ./. . Malta,\nIndividualbeschwerde Nr. 1046/12, Rdnr. 47, 30. Juli 2015).\n(a) Gab es einen Eingriff?\n\n66\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 auf\nPflichtbeiträge zu Sozialversicherungssystemen anwendbar ist (Fratrik ./. Slowakei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 51224/99, 25. Mai 2004), und stellt fest, dass die Pflicht zur\nBeitragszahlung an die Sozialkasse einen Eingriff in das durch Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des\nProtokolls Nr. 1 zur Konvention garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres\nEigentums darstellte.\n(b) Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Zahlung von\nBeiträgen an die Sozialkasse im Baugewerbe auf der Allgemeinverbindlicherklärung des\nVTV durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß dem nach § 5 TVG\nvorgeschriebenen Verfahren beruhte (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 20, 25-28). Der Gerichtshof berücksichtigt\nweiter, dass Bohrarbeiten nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen\nGerichte unter den VTV fielen. Er weist darauf hin, dass zwischen den Parteien zwar streitig\nist, ob die Bedingungen für die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV zur maßgeblichen\nZeit erfüllt waren und ob die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des VTV fiel,\nsieht jedoch keinen Grund, die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, die\nAllgemeinverbindlicherklärung des VTV sei mit innerstaatlichem Recht vereinbar und die\nBeschwerdeführerin falle in seinen Anwendungsbereich, in Frage zu stellen. Es ist in erster\nLinie Aufgabe der innerstaatlichen Behörden, namentlich der Gerichte, die innerstaatlichen\nGesetze auszulegen und anzuwenden (siehe Vörður Ólafsson, a. a. O., Rdnr. 72, mit\nweiteren Nachweisen). Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass es im\ninnerstaatlichen Recht eine hinreichend klare Rechtsgrundlage gab, aufgrund derer die\nBeschwerdeführerin vorhersehen konnte, dass sie aufgrund ihres Tätigkeitsfelds die\nentsprechenden Beiträge zu zahlen hatte.\n(c) Das Ziel des Eingriffs\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge\nim Baugewerbe und die sich daraus ergebende Pflicht aller Arbeitgeber in diesem Bereich,\nBeiträge an die Sozialkasse zu zahlen, das Ziel verfolgte, allen Arbeitnehmern in diesem\nBereich, insbesondere den nicht tarifgebundenen, eine gewisses Maß an sozialer Sicherheit\nzu garantieren. Die genannten Tarifverträge trugen den besonderen Arbeitsbedingungen im\nBaugewerbe Rechnung und stellten unter anderem sicher, dass die Arbeitnehmer allein\naufgrund ihrer Tätigkeit im Baugewerbe, unabhängig davon, ob sie innerhalb eines Jahres\nden Arbeitgeber wechselten, einen zusammenhängenden Jahresurlaub nehmen konnten,\nund dass Nachteile hinsichtlich des Erwerbs von Rentenversicherungsansprüchen\nausgeglichen wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff ein rechtmäßiges Ziel „im\nEinklang mit dem Allgemeininteresse“ verfolgte und insbesondere der sozialen Absicherung\naller Beschäftigten im Baugewerbe diente.\n(d) Wurde ein gerechter Ausgleich hergestellt?\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache Fragen hinsichtlich der\nGestaltung der Sozial- und Wirtschaftspolitik betrifft, und erinnert daran, dass die\nVertragsstaaten in diesem Bereich einen großen Beurteilungsspielraum haben (siehe\nZolotas ./. Griechenland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 66610/09, Rdnr. 44, ECHR 2013\n(Auszüge); Fratrik, a. a. O.; Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH ./. Niederlande, 23.\nFebruar 1995, Rdnr. 60, Serie A Band 306-B). Der Gerichtshof wird die Einschätzung der\nnationalen Behörden in diesem Bereich respektieren, sofern diese nicht offensichtlich einer\nGrundlage entbehrt.\n\n70\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Sozialkassen zur Gewährleistung des\nbeabsichtigten sozialen Schutzes voraussetzten, dass alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer im\nBaugewerbe, vor allem die nicht-tarifgebunden, in das Sozialkassenverfahren einbezogen\nwurden. Die Sozialkassen beruhten auf dem Grundgedanken der Solidarität aller Arbeitgeber\nim Baugewerbe im Interesse der Arbeitnehmer in diesem Bereich.\n\n71\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass die von der Beschwerdeführerin und anderen\nArbeitgebern entrichteten Beiträge nur für die Auszahlung der entsprechenden\nSozialleistungen an die Beschäftigten und für Rückerstattungen an die Arbeitgeber, die ihren\nBeschäftigten entsprechende Leistungen geboten hatten, verwandt werden durften.\nTatsächlich hatte die Beschwerdeführerin für Leistungen, die sie ihren Beschäftigten gewährt\nhatte, auch Anspruch auf Rückerstattungen aus der Sozialkasse, die mit den geschuldeten\nBeträgen verrechnet wurden.\n\n72\nAußerdem entstanden der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Sozialkasse weder\nfinanzielle noch sonstige Nachteile gegenüber Unternehmen, die Mitglieder der zu den\nTarifparteien gehörenden Arbeitgebervereinigungen waren. Der Gerichtshof stellt fest, dass\nUnternehmen, die Beiträge an die Sozialkassen entrichteten, unabhängig davon, ob sie einer\nArbeitgebervereinigung angehörten, umfassende Informationen über ihre Rechte und\nPflichten sowie jährliche Geschäftsberichte mit Informationen über die Verwendung der\nBeiträge erhielten (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 36-40). Die Sozialkasse, zu der die ZVK und die ULAK\ngehörten, deren Abschlüsse einer Wirtschaftsprüfung unterzogen wurden und die unter\nstaatlicher Aufsicht standen, erfüllte daher die Transparenz- und\nRechenschaftsanforderungen (siehe, im Gegensatz dazu, Evaldsson und andere ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 75252/01, Rdnrn. 62-64, 13. Februar 2007).\n\n73\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff in Bezug auf das verfolgte rechtmäßige\nZiel verhältnismäßig war, da er zwischen dem Interesse an der sozialen Absicherung aller\nArbeitnehmer im Baugewerbe einerseits und dem Recht der Beschwerdeführerin auf\nAchtung ihres Eigentums andererseits einen gerechten Ausgleich erzielt hat. Die\ninnerstaatlichen Behörden handelten innerhalb ihres im Bereich der Sozial- und\nWirtschaftspolitik breiten Gestaltungsspielraums.\n\n74\nDementsprechend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden\nRechtssache keine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention vorliegt.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Individualbeschwerde wird im Übrigen für zulässig erklärt;\n2. Artikel 11 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. Juni 2016 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-168615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-02/23646-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-168615","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-168615"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-02/23646-09","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-168615","retrieved":"2026-07-29 08:50:01.501732+00:00"}}