{"status":"available","doknr":"001-172062","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0602JUD000628113","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-06-02","aktenzeichen":"6281/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 6281/13)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n2. Juni 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nErik Møse,\nAndré Potocki,\nYonko Grozev,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. April 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 6281/13) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, P. („der\nBeschwerdeführer“), am 22. Januar 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Verfahrenshilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn\nA., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch\neinen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine\nSicherungsverwahrung in einer betreuten Einrichtung mit Anbindung an ein psychiatrisches\nKrankenhaus, die nachträglich über die frühere gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren\nhinaus verlängert worden sei, gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe.\n\n4\nAm 4. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einreichung seiner\nIndividualbeschwerde war er in einer betreuten Einrichtung in S. (Deutschland)\nuntergebracht. Später wurde er entlassen.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Anordnung seiner\nSicherungsverwahrung und deren Vollstreckung\n1. Frühere Verurteilungen\n\n6\nNach fünf Verurteilungen, u. a. wegen Einbruchsdiebstahls und gefährlicher\nKörperverletzung, sprach das Landgericht Hildesheim den Beschwerdeführer 1977 des\nvorsätzlichen Vollrauschs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB\n(siehe Rdnr. 35) an. Das Gericht stellte fest, dass die Schuldfähigkeit des\nBeschwerdeführers zur Tatzeit aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung in Verbindung\nmit seiner Trunkenheit vermindert gewesen sei. Von Dezember 1977 bis Oktober 1980 war\ner in psychiatrischen Krankenhäusern in G. und M. untergebracht.\n\n7\n1981 hob das Landgericht Göttingen das Urteil des Landgerichts Hildesheim von 1977\nauf. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, ohne seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen eines\npsychiatrischen Sachverständigen und die Ergebnisse einer erneuten Untersuchung seines\nGehirns mit neuen technischen Mitteln stellte das Gericht fest, dass er nicht an einer\nkrankhaften psychischen Störung leide und auch nie an einer solchen gelitten habe. Er habe\ndaher nicht mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Nach Ansicht des Gerichts litt der\nBeschwerdeführer nicht an einem frühkindlichen Hirnschaden; er sei zwar eine abnorme\nPersönlichkeit, aber kein Psychopath und auch nicht alkoholkrank.\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\n8\nAm 11. Dezember 1984 verurteilte das Landgericht Hildesheim den Beschwerdeführer\nwegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, Körperverletzung in vier Fällen sowie\nNötigung und versuchter Nötigung in zwei Fällen. Diese Straftaten seien sämtlich zwischen\ndem 6. Dezember 1982 und dem 1. Mai 1984 begangen worden. Das Gericht verurteilte ihn\nzu sechs Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 2 StGB (siehe Rdnrn. 28-29) an.\n\n9\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Opfer gewalttätig\nangegriffen habe. Die Opfer seien fast ausnahmslos männlich gewesen und es hätten sich\nauch Schulkinder unter ihnen befunden. Einige von ihnen seien dem Beschwerdeführer\nbekannt gewesen, andere nicht – Personen, die sich in Lokalen aufgehalten hätten oder die\ner zufällig auf der Straße ausgesucht habe. Er habe seine Opfer ins Gesicht geschlagen,\nihnen ins Gesicht getreten, nachdem sie am Boden gelegen hätten, oder einen Schäferhund\nauf sie gehetzt, der ihnen nicht unerhebliche Bisswunden, teilweise an Bauch und Hals,\nzugefügt habe. Er habe zwei ihm unbekannte Obdachlose mit einem Messer angegriffen.\nDiese hätten in einem leerstehenden Gebäude geschlafen. Er habe einen von ihnen an der\nHand, Lippe, Brust und am Oberschenkel und den anderen am Rücken und am Finger\nverletzt. Seine Opfer hätte keinen objektiven Anlass für eine Auseinandersetzung gegeben.\n\n10\nDas Landgericht Hildesheim, das einen psychiatrischen und einen psychologischen\nSachverständigen hinzugezogen hatte, stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum\nZeitpunkt der Begehung der meisten seiner Straftaten trotz seines vorangegangenen\nAlkoholkonsums uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Lediglich bei zwei seiner Taten\nkönne als relevante Erwägung nicht ausgeschlossen werden, dass seine Schuldfähigkeit\nalkoholbedingt vermindert gewesen sein könnte (§ 21 StGB, siehe Rdnr. 34). Der\nAlkoholkonsum sei jedoch nicht ursächlich für seine Straftaten gewesen. Er leide auch nicht\nan einer anderen krankhaften psychischen Störung im Sinne des § 21 StGB. Sein\nPersönlichkeitsbild unterscheide sich von dem einer größeren Mehrheit der Bevölkerung\ndarin, dass es ihm an Empathie fehle und er sich als starken und dominierenden Mann sehe,\nohne dass diese Abweichung jedoch pathologischer Natur wäre. Er habe einen Hang zur\nBegehung erheblicher Gewalttaten gegen Personen, bei denen die Opfer erheblich verletzt\nwürden.\n3. Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung\n\n11\nAm 7. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung seiner\nFreiheitsstrafe erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die zunächst\nhauptsächlich in der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde. Unter Berücksichtigung einer\nweiteren, verbüßten Freiheitsstrafe hatte er am 7. August 2000 zehn Jahre in der\nSicherungsverwahrung verbracht. Am selben Tag ordnete das Landgericht Lüneburg die\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung an.\n\n12\nAm 2. Mai 2001 verurteilte das Amtsgericht Hildesheim den Beschwerdeführer wegen\nKörperverletzung zu vier Monaten Freiheitsstrafe; es stellte fest, dass er während eines\nHafturlaubs unter Alkoholeinfluss seine Tochter ins Gesicht geschlagen habe. Der\nBeschwerdeführer verbüßte diese Freiheitsstrafe 2002.\n\n13\nAm 25. August 2003 wurde der Beschwerdeführer in die Suchtklinik des\nLandeskrankenhauses M. verlegt. Mit Beschluss vom 18. April 2005 ordnete das Landgericht\nGöttingen seine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) statt einer Suchtklinik an, weil dadurch seine\nResozialisierung besser gefördert werden könne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in\ndie psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses M. verlegt.\n\n14\nDie Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung durch die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus wurde im Anschluss verlängert. Im März 2011 wurde\nihm Probewohnen im Wohnheim F., einer betreuten Einrichtung, gestattet.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen\n\n15\nAm 19. Juli 2011 ordnete das Landgericht Göttingen erneut die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 31) an.\n\n16\nDas Landgericht stellte fest, dass die mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Maßstäbe für die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus in dem Übergangszeitraum\nbis zum 31. Mai 2013 (siehe Rdnr. 39) im Fall des Beschwerdeführers erfüllt seien.\n\n17\nDas Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen\nStörung im Sinne des § 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnr. 36) leide, die\nursächlich für seine bisherigen Straftaten sei. Nach eigener kritischer Überprüfung schloss\nes sich den Schlussfolgerungen bezüglich des psychischen Zustands des\nBeschwerdeführers an, zu denen S., ein erfahrener und verlässlicher Sachverständiger auf\ndem Gebiet der forensischen Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 26. Mai 2010 (ergänzt\nam 24. April 2011) gelangt war. Der Sachverständige habe sein Gutachten nach Aktenlage\nerstellt, da der Beschwerdeführer eine Exploration verweigert habe. S. habe ausgeführt,\ndass der Beschwerdeführer noch immer wie zur Tatzeit an einer dissozialen\nPersönlichkeitsstörung mit ausgeprägt psychopathischen Zügen leide, wie sie in dem\neinschlägigen Instrument zur Klassifikation von Krankheiten, der ICD-10 (Internationale\nstatistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der\naktuellen Fassung), definiert sei. Diese Diagnose sei auch von den behandelnden Ärzten im\nLandeskrankenhaus M. bestätigt worden.\n\n18\nDas Landgericht war ferner der Auffassung, es bestehe eine hochgradige Gefahr,\ndass der Beschwerdeführer im Falle der Beendigung der Sicherungsverwahrung schwerste\nGewalttaten begehen werde, wobei dies aus den konkreten Umständen seiner Person und\nseinem Verhalten abzuleiten sei. Wie von dem Sachverständigen S. bestätigt worden sei,\nbestehe die Gefahr, dass er erneut andere Personen lebensbedrohlich angreifen werde,\nbeispielsweise durch Tritte gegen den Kopf oder indem er einen Hund gegen sie aufhetzen\nund diesen zu Bissen in den Hals bzw. ins Gesicht auffordern würde. Diese Gefahr sei\nbesonders hoch, wenn der Beschwerdeführer – der nach den Schlussfolgerungen des\nSachverständigen Alkoholmissbrauch betreibe, aber nicht alkoholabhängig sei, wie in der\nICD-10 definiert – betrunken sei. Aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung habe\nder Beschwerdeführer kaum eine Hemmschwelle, andere zu verletzen, da ihm die\nnotwendige Empathie fehle. Da er seine eigene Wahrnehmung einer Situation nicht\nhinterfrage, könnte bereits eine missverstandene Situation dazu führen, dass er ohne\njegliches Korrektiv Gewalt gegen zufällig ausgesuchte Opfer anwenden würde, die durch ihr\nVerhalten keinen objektiven Anlass für eine Auseinandersetzung gegeben hätten.\n\n19\nDas Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers immer noch verhältnismäßig sei. Es gebe derzeit kein Wohnheim\naußerhalb der Sicherungsverwahrung, das eine engmaschige Kontrolle seines Verhaltens\ngestatten würde. Es sei bereits unklar, ob er angesichts seines Verhaltens in seinem\nderzeitigen Wohnheim in F. verbleiben dürfe. Im Hinblick auf die hochgradige Gefahr, dass\nder Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalttaten begehen werde,\nsei die seit mehr als 20 Jahren andauernde Sicherungsverwahrung nicht unangemessen.\n\n20\nDas Landgericht bestätigte, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers durch\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besser gefördert werden könne\nals in einer Sicherungsverwahrungseinrichtung (§ 67a Abs. 1 und 2 StGB, siehe Rdnr. 32).\nAuch wenn es bisher zu keiner maßgeblichen Veränderung seiner Störung gekommen sei,\ngebe es eine positive Entwicklung dahin, dass er mittlerweile mit einem Probewohnen in\neiner betreuten Einrichtung begonnen habe.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\n21\nAm 19. September 2011 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig unter\nBestätigung der vom Landgericht Göttingen dargelegten Gründe die Beschwerde des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n22\nAm 24. Oktober 2011 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen\nRechtsanwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er trug vor,\ndass er durch die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt werde. Die vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren\nMaßstäbe für eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung seien nicht erfüllt. In Anbetracht\ndessen, dass seine unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten 27 Jahre zurück lägen,\ndass er seither abstinent lebe und umfangreiche Lockerungen genieße, hätten die\nSachverständigen und die Gerichte nicht überzeugend dargelegt, dass die Gefahr bestehe,\ndass er im Falle seiner Freilassung eine schwerwiegende Gewalttat begehen werde. Ferner\nsei von den Sachverständigen oder innerstaatlichen Gerichten nicht festgestellt worden,\ndass seine angebliche psychische Störung ursächlich für die in Rede stehenden Straftaten\ngewesen sei und auch nicht, dass er alkoholkrank sei oder jemals gewesen sei.\n\n23\nAm 18. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2270/11). Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 26. Juli 2012 zugestellt.\nC. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des in\nRede stehenden Verfahrens bis zu seiner Entlassung\n\n24\nVon März 2011 bis August 2012 wurde dem Beschwerdeführer Probewohnen im\nWohnheim F., einer betreuten Einrichtung, gestattet. Er wurde regelmäßig von Mitarbeitern\ndes Landeskrankenhauses M. besucht. Dreimal wöchentlich wurde ihm gestattet, für zwei\nStunden in M. einkaufen zu gehen, und einmal wöchentlich wurde ihm eine halbtägige\nAusführung in N. gewährt. Er besuchte weiterhin die Arbeitstherapie im Landeskrankenhaus\nM. Eine spezielle Behandlung der bei ihm diagnostizierten psychischen Störung oder seines\nAlkoholmissbrauchs erhielt er nicht mehr. Das Ziel seines Aufenthalts in der betreuten\nWohneinrichtung war, ihn in die Lage zu versetzen, aus eigenen Kräften mit den\nAnforderungen des täglichen Lebens zurecht zu kommen.\n\n25\nIm August 2012 musste der Beschwerdeführer nach einem Konflikt mit den\nMitarbeitern von F. in das Landeskrankenhaus M. zurückkehren. Ab Oktober 2012 befand er\nsich im Probewohnen in G., einer betreuten Wohneinrichtung in S., unter vergleichbaren\nUnterbringungsbedingungen wie in F.\n\n26\nIn Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 10. Juli\n2014 über die Beendigung seiner Sicherungsverwahrung wurde der Beschwerdeführer am\n15. September 2014 entlassen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung\n\n27\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der\nStrafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist\nim Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in\nBezug genommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor:\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht\n\n28\nUnter bestimmten Umständen kann das erkennende Gericht im Zeitpunkt der\nVerurteilung des Straftäters neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die\nSicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung)\nanordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist\n(§ 66 StGB).\n\n29\nInsbesondere kann das erkennende Gericht nach § 66 Abs. 2 StGB neben der Strafe\ndie Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vorsätzliche\nStraftaten, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat,\nbegangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Darüber hinaus muss die Gesamtwürdigung des Täters\nund seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,\nnamentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt\nwerden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit\ngefährlich ist. Im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass der Täter bereits\neinmal verurteilt oder in Haft genommen wurde.\n2. Dauer der Sicherungsverwahrung\n\n30\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung durfte\ndie Dauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht\nüberschreiten. War die Höchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d\nAbs. 3).\n\n31\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und\nanderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat,\ngeändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn\nJahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel\nnur dann für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte\nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt werden. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben.\n3. Die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung\nund Sicherung\n\n32\n§ 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung eines Gefangenen in den\nVollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung als derjenigen, die\nursprünglich in dem gegen ihn ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2\ni. V. m. Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine\nEntziehungsanstalt verlegen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden\nkann.\nB. Bestimmungen zur Schuldfähigkeit\n\n33\n§ 20 StGB enthält Vorschriften über die Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer\nStörungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer\nkrankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder\nwegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das\nUnrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n34\nIn § 21 StGB ist die verminderte Schuldfähigkeit geregelt. Danach kann die Strafe\ngemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung\nder Tat erheblich vermindert ist.\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n35\nDas Strafgesetzbuch regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen als\nMaßregel der Besserung und Sicherung, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit\neiner von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht\nvor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne\nAngabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSchuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist.\n\n36\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch\ngestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz -ThUG) in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 und\n4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer\ngeeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots der rückwirkenden\nVerlängerung bzw. Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht länger in der\nSicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung\nkann angeordnet werden, wenn der Betroffene durch rechtskräftiges Urteil bestimmter\nschwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung\nangeordnet werden kann, schuldig befunden worden ist. Zudem muss die Person an einer\npsychischen Störung leiden, die dazu führt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das\nLeben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle\nSelbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Die Unterbringung\nmuss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein.\nD. Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung\nvom 4. Mai 2011\n\n37\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil, das insbesondere\ndie nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die\nfrühere Zehnjahresfrist hinaus betrifft (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR\n1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung befand\ndas Bundesverfassungsgericht, dass die angegriffenen Vorschriften über die nachträgliche\nVerlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz\nunvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit\ndem Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n38\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen\nVorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der\nSicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen\nunvereinbar seien. Diese Vorschriften würden nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot\ngerecht, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der\nFreiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot).\n\n39\nDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für\nunvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis\nzum 31. Mai 2013, weiter anwendbar seien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren\nSicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden sei, hätten die\nStrafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der\nPerson oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster\nGewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nneu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung litten.\nWas den Begriff „psychische Störung“ angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht\nausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention in der Auslegung durch den Gerichtshof Bezug (siehe Rdnrn. 138 und 143-156\ndes Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten\nVoraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011\nfreizulassen.\n\n40\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung\nder Artikel 5 und 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a .a. O.; siehe Rdnrn. 137 ff. des Bundesverfassungsgerichtsurteils)\nvorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des\nverfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der\nSicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden, und\naufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze erforderlich sei, den\nBetroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung\nanzubieten.\n\n41\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, nach der\ndas absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103\nAbs. 2 GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasst. Die Sicherungsverwahrung sei eine\nMaßnahme der Besserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu\nsühnen, sondern eine reine Präventivmaßnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem\ngefährlichen Täter schützen solle (siehe Rdnrn. 100-101 und 141-142 des Urteils des\nBundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass dieser\nGerichtshof die Sicherungsverwahrung als eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der\nKonvention angesehen habe (ebd., Rdnrn. 102, 140). Es war der Auffassung, dass es nicht\nnotwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Begriffs „Strafe“ mit der\nBedeutung dieses Begriffs nach der Konvention zu parallelisieren. Vielmehr sollten die\nWertungen der Konvention zielorientiert aufgenommen werden, um\nVölkerrechtsverletzungen zu vermeiden (ebd., Rdnrn. 91 und 141 ff.).\n\n42\nIm Hinblick auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und die Wertungen der\nArtikel 5 und 7 der Konvention sei die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die\nfrühere Zehnjahresfrist hinaus in der Praxis insbesondere nur dann verfassungsgemäß,\nwenn u. a. die Voraussetzungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erfüllt seien (ebd., Rdnrn.\n143 und 151-156). Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang\nausdrücklich auf die Rechtsprechung dieses Gerichtshofs, wonach die Freiheitsentziehung\neiner Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\nder Konvention rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer\nanderen geeigneten Einrichtung erfolgt (ebd., Rdnr. 155).\n2. Weitere Entscheidungen\n\n43\nIn einem Beschluss vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11) wies das\nBundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn.\n37-42) erneut darauf hin, dass eine Verlängerung der Unterbringung einer Person in der\nSicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare\nZehnjahresfrist hinaus nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention erfüllt seien.\n\n44\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiter klar, dass in § 1 Abs. 1\nTherapieunterbringungsgesetz an den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention angeknüpft worden sei. In diesem Gesetz habe der\nGesetzgeber eine neue Kategorie der „psychischen Störung“ eingeführt, die nicht\nvoraussetze, dass die Schuldfähigkeit nach §§ 20 und 21 StGB vermindert oder\nausgeschlossen sei. Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der\nSexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien unter den Begriff der\n„psychischen Störung“ nach § 1 Abs. 1 Therapieunterbringungsgesetz zu fassen. Der Begriff\nbeschränke sich daher nicht auf psychische Erkrankungen, die klinisch behandelt werden\nkönnten, sondern erstrecke sich auch und insbesondere auf dissoziale\nPersönlichkeitsstörungen.\n\n45\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Auslegung in einem Beschluss vom\n11. Juli 2013 (2 BvR 2302/11 and 2 BvR 1279/12). Es nahm darüber hinaus auf die\nRechtsprechung dieses Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e Bezug (insbesondere\nK. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, 19. Januar 2012; und B. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, 19. April 2012) und stellte fest, dass die\nFreiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“ gerechtfertigt sein könne, wenn sie in einer\ngeeigneten psychiatrischen Einrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass eine\nentsprechende und hinreichend schwere psychische Störung vorliege.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n46\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass er durch seine Sicherungsverwahrung über\neinen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, der Höchstdauer einer solchen\nFreiheitsentziehung nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften, in\nseinem nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantierten Recht auf Freiheit verletzt worden\nsei. Der einschlägige Teil dieser Bestimmung lautet wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n[...]\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“\n\n47\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n48\nNach Auffassung des Gerichtshofs war die Unterbringung des Beschwerdeführers,\ndie im Wesentlichen in einer betreuten Einrichtung vollzogen wurde, mit Beschränkungen\nseiner Bewegungsfreiheit, insbesondere seiner Bewegungsfreiheit außerhalb der Einrichtung\nverbunden, die hinreichend schwerwiegend waren, dass sie einer Freiheitsentziehung\ngleichkamen (vgl. sinngemäß Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnrn. 92-95, Series A.\nNr. 39, und Mancini ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 44955/98, Rdnr. 17, ECHR 2001-IX).\nDies wurde von der Regierung auch nicht bestritten. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist daher\nanwendbar.\n\n49\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n50\nIn seiner Individualbeschwerde an den Gerichtshof vertrat der Beschwerdeführer die\nAuffassung, dass seine Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstfrist von\nzehn Jahren hinaus, die aus den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichten in dem in\nRede stehenden Verfahren resultierte, gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen\nhabe.\n\n51\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er zum Zeitpunkt der Begehung seiner\nStraftaten nicht psychisch krank gewesen sei. Seine angebliche dissoziale\nPersönlichkeitsstörung könne nicht als psychische Störung eingestuft werden. Durch die\nFeststellung, dass er an einer psychischen Störung leide und gefährlich sei – was er\nbestreite – habe das Landgericht Göttingen die Schlussfolgerungen des unzureichend\nbegründeten Gutachtens des Sachverständigen S. ohne weitere Prüfung akzeptiert.\n\n52\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass er seit seiner Inhaftierung vor 30 Jahren\nkeinen Alkohol mehr getrunken habe; er sei nicht alkoholkrank und es auch nie gewesen.\nDas erkennende Landgericht Hildesheim habe ihn nicht als Alkoholiker eingestuft, der infolge\nseiner Erkrankung mit verminderter Schuldfähigkeit handelte. Die Straftaten seien durch\nseinen Alkoholkonsum zur maßgeblichen Zeit bedingt gewesen.\n\n53\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Fortdauer seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Zehnjahresfrist\nhinaus keine gesetzliche Grundlage mehr habe.\n(b) Die Regierung\n\n54\nDie Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers mit\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Buchstabe e dieser\nVorschrift als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt.\n\n55\nDie Regierung trug vor, es sei wiederholt von medizinischen Sachverständigen\nbestätigt worden, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit\nnarzisstischen Zügen leide und Alkoholmissbrauch betreibe. In dem in Rede stehenden\nVerfahren habe der vom Landgericht Göttingen hinzugezogene Sachverständige bei dem\nBeschwerdeführer erneut eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt\npsychopathischen Zügen sowie Alkoholmissbrauch, jeweils gemäß der Definition in der ICD-\n10, diagnostiziert. In diesem Zusammenhang hob die Regierung hervor, dass der\nBeschwerdeführer während eines Hafturlaubs Alkohol konsumiert und unter Alkoholeinfluss\nseine Tochter geschlagen habe. Im Hinblick auf die ausführlich begründete Diagnose des\nSachverständigen S. sowie der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers habe es\nüberzeugende Beweise für die Entscheidung der Gerichte gegeben, dass der\nBeschwerdeführer an eine psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1\nTherapieunterbringungsgesetz leide.\n\n56\nNach Ansicht der Regierung sei die psychische Störung ferner hinreichend\nschwerwiegend, dass sie eine „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e darstelle. Die Störung sei in einer Weise ausgeprägt, dass bei dem\nBeschwerdeführer, dem jegliche Einsicht in seine Krankheit fehle, von dem Vorliegen einer\nPsychopathie ausgegangen werden müsse. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass\nseine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des deutschen Rechts vermindert gewesen sei.\n\n57\nDarüber hinaus trug die Regierung vor, dass die psychische Störung des\nBeschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit von einer Art und Schwere gewesen sei, die eine\nZwangsunterbringung rechtfertigten. Wie die innerstaatlichen Gerichte festgestellt hätten,\nbestehe infolge seiner psychischen Störung eine hochgradige Gefahr, dass er im Falle\nseiner Entlassung schwerste Gewalttaten begehen werde.\n\n58\nFerner sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit\nin einer betreuten Einrichtung mit Anbindung an ein psychiatrisches Krankenhaus erfolgt,\neiner, so die Regierung, angemessenen Einrichtung für den als psychisch Kranker\neingestuften Beschwerdeführer. Das Probewohnen des Beschwerdeführers in F., wo die\nFreiheitsbeschränkungen auf ein Minimum reduziert gewesen seien, sei der letzte Schritt der\nVorbereitung auf seine Entlassung gewesen. Die Behandlung sei daher in diesem Zeitraum\nauf regelmäßige Kontakte zwischen dem Personal des psychiatrischen Krankenhauses und\ndem Beschwerdeführer beschränkt gewesen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n59\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich der Begriff „psychisch Kranke“ aus\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e nicht genau definieren lässt, weil sich seine Bedeutung mit dem\nFortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Rechtssachen\nWinterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Rakevich ./.\nRussland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person\nkann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei\nfolgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit\nzuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund\nobjektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden;\nzweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine\nZwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom\nFortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 39, und Stanev\n./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).\n\n60\nWenn keine andere Möglichkeit besteht, etwa weil die betroffene Person eine\nBegutachtung verweigert, ist zumindest die Einschätzung eines ärztlichen Sachverständigen\nzum tatsächlichen psychischen Zustand der Person nach Aktenlage einzuholen; andernfalls\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass eine psychische Erkrankung der Person\nzuverlässig nachgewiesen wurde (siehe Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\n31365/96, Rdnr. 47, ECHR 2000-X, und Constancia ./. Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 73560/12, Rdnr. 26, 3. März 2015).\n\n61\nEine psychische Störung kann dann als so schwerwiegend angesehen werden, dass\nsie eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung\ndes Betroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige\nklinische Behandlung benötigt, um seinen Zustand zu heilen oder zu verbessern, aber auch\nwenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn beispielsweise davon\nabzuhalten, sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. z. B. Hutchison Reid ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 52, ECHR 2003-IV, mit weiteren\nNachweisen).\n\n62\nNur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe für die\nFreiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass\nniemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (siehe u. v. a. Shimovolos ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011). Im Hinblick auf die\nEntscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden\nsollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden insbesondere hinsichtlich der\nBegründetheit klinischer Diagnosen über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen,\nweil in erster Linie die nationalen Behörden dafür zuständig sind, die ihnen in einem\nkonkreten Fall vorgelegten Beweise zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht\ndarin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe\nH. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR\n2004IX, und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 81, 28. Juni 2012,\nmit weiteren Nachweisen).\n\n63\nFür die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e ist der maßgebliche\nZeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person zuverlässig nachgewiesen sein\nmuss, der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der dieser Person aufgrund dieses\nZustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie\nA Nr. 75).\n\n64\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen den für eine zulässige\nFreiheitsentziehung angeführten Gründen und dem Ort und den Bedingungen der\nFreiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person\nwegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\n„rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten\nEinrichtung erfolgt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44,\nSerie A Band 93; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 46,\n13. Januar 2011, mit weiteren Nachweisen). Damit die Freiheitsentziehung „rechtmäßig“ und\nnicht willkürlich ist, muss ferner nachgewiesen werden, dass sie unter den gegebenen\nUmständen notwendig war (siehe Varbanov, a. a. O., Rdnr. 46).\n\n65\nWas die Bedeutung des Begriffs „Alkoholsüchtige“ im Lichte des Ziels und Zwecks\nvon Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf\nhin, dass das Ziel und der Zweck dieser Bestimmung nicht so ausgelegt werden können,\ndass nur die Freiheitsentziehung bei „Alkoholsüchtigen“, die im engeren klinischen Sinn\nalkoholkrank sind, zulässig ist. Personen, bei denen medizinisch keine Alkoholsucht\nfestgestellt wird, deren Verhalten in alkoholisiertem Zustand aber eine Gefahr für die\nöffentliche Ordnung oder für sie selbst darstellt, können zum Schutz der Allgemeinheit oder\nihrer eigenen Interessen wie ihrer Gesundheit oder ihrer persönlichen Sicherheit in\nGewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die Freiheitsentziehung einer Person nach\ndieser Bestimmung lediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zulässig (siehe Witold\nLitwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnrn. 61-62, ECHR 2000-III, und\nKharin ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 37345/03, Rdnr. 34, 3. Februar 2011, mit\nweiteren Nachweisen).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n66\nDer Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob im Lichte der vorstehenden\nGrundsätze die aus dem in Rede stehenden Verfahren resultierende Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers wie von der Regierung behauptet nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nals Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war.\n(i) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n67\nIn Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr.\n59) setzte die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers wegen psychischer Krankheit\nerstens voraus, dass seine psychische Erkrankung zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der\ndie Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, zuverlässig nachgewiesen\nwar. Anders ausgedrückt, es muss eine tatsächliche psychische Störung vor einer\nzuständigen Behörde aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz festgestellt worden sein.\n\n68\nDer Gerichtshof nimmt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis,\nwonach der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1\nTherapieunterbringungsgesetz litt, wie es die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Mai 2011 festgelegten Maßstäbe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über\ndie frühere Zehnjahresfrist hinaus voraussetzen. Sie schlossen sich der Feststellung der\närztlichen Sachverständigen an, dass der Beschwerdeführer an einer dissozialen\nPersönlichkeitsstörung mit ausgeprägt psychopathischen Zügen litt.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich die Schlussfolgerung der innerstaatlichen\nGerichte insbesondere auf das externe psychiatrische Gutachten des Sachverständigen S.\nzum damaligen psychischen Zustand des Beschwerdeführers gründete, das erst drei Monate\nvor der Entscheidung des Landgerichts Göttingen vorgelegt wurde. Der Gerichtshof schließt\nsich der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Gutachten des S. nicht hinreichend\nbegründet gewesen sei, nicht an. Er hat in seiner Rechtsprechung wiederholt bestätigt (siehe\nRdnr. 60), dass, wenn eine Person wie im Fall des Beschwerdeführers eine Begutachtung\nverweigert, die Beurteilung ihres psychischen Zustands durch einen ärztlichen\nSachverständigen nach Aktenlage – wie im vorliegenden Fall geschehen – notwendig und\ndarüber hinaus hinreichend ist. Ferner wurden die Feststellungen des S. von den\ninnerstaatlichen Gerichten kritisch überprüft und nicht einfach übernommen. Die Gerichte\nberücksichtigten, dass die Schlussfolgerungen des S., eines erfahrenen und verlässlichen\nSachverständigen, auch von den behandelnden Ärzten des Landeskrankenhauses M.\nbestätigt wurden und nicht von früheren Diagnosen abwichen.\n\n70\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte als die\nzuständigen Behörden auf der Grundlage objektiver ärztlicher Fachkompetenz\nnachgewiesen haben, dass der Beschwerdeführer zumindest nach der Definition im\ninnerstaatlichen Recht an einer psychischen Störung litt. Zu prüfen ist noch, ob auch davon\nausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte nachgewiesen haben, dass\nder Beschwerdeführer „psychisch krank“ war, also an einer tatsächlichen psychischen\nStörung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention litt. Der\nBeschwerdeführer bestritt dies.\n\n71\nDer Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte unter Bestätigung der Feststellungen des von ihnen\nhinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangten, dass der\nBeschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt\npsychopathischen Zügen leide, wie sie in dem einschlägigen Instrument zur Klassifikation\nvon Krankheiten, der ICD-10, definiert ist.\n\n72\nWas die Schwere dieses Zustands angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass\ndie dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, die vom Zeitpunkt der\nBegehung der Straftaten an, derentwegen er 1984 verurteilt wurde, im Wesentlichen\nunverändert blieb, keine krankhafte psychische Störung war. Seine Störung war daher nicht\nso schwerwiegend, dass bei ihm eine zur Tatzeit verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 i. V. m. § 20 StGB (siehe Rdnrn. 34 und 33) festgestellt wurde, und er würde auch\ngegenwärtig nicht als vermindert schuldfähig angesehen werden. Es konnte nicht\nausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei zwei der Straftaten, derentwegen\nseine Sicherungsverwahrung lediglich aufgrund von Alkoholintoxikation zur Tatzeit\nangeordnet wurde, mit verminderter Schuldfähigkeit handelte (siehe Rdnr. 10).\n\n73\nWie von den innerstaatlichen Gerichten bestätigt wurde, hatte sich die Schwere\nseiner dissozialen Persönlichkeitsstörung jedoch in der spezifischen Art und Weise\nmanifestiert, in der er die vorangegangenen Straftaten begangen hatte. Aufgrund dieser\nStörung und dem daraus resultierenden Fehlen von Empathie hatte er kaum eine\nHemmschwelle, andere zu verletzen. Die Störung hatte auch zur Folge, dass er seine eigene\nWahrnehmung einer Situation nicht hinterfragte. Dies führte wiederholt dazu, dass er\nmassive Gewalt gegen zufällig ausgesuchte Opfer anwendete, die keinen objektiven Anlass\nfür eine Auseinandersetzung gegeben hatten (siehe Rdnr. 18).\n\n74\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung keine\ngenaue Definition des Begriffs „psychisch Kranke“ vorgenommen hat, da sich der Begriff\naufgrund des Fortschreitens der psychiatrischen Forschung nicht genau definieren lässt\n(siehe Rdnr. 59). Außerdem merkt er an, dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, anders als\nBuchstabe a, nicht nur die Freiheitsentziehung nach strafrechtlicher Verurteilung betrifft.\nDem Begriff „psychisch Kranke“ ist darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zu\nverleihen, ohne den Gerichtshof dabei an die Auslegung dieses oder ähnlicher Begriffe in\nden innerstaatlichen Rechtsordnungen zu binden (vgl. G. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnr. 83, 28. November 2013).\n\n75\nDer Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit zu klären, dass – im Sinne der Konvention\n– die Einschätzung einer Person als „psychisch krank“ nicht voraussetzt, dass eine\npsychische Störung vorliegt, die hinreichend schwerwiegend ist, dass sie eine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit nach deutschem Recht ausschließt oder mindert (siehe G., a. a. O., Rdnr.\n84). Er schließt sich insoweit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nRdnrn. 43-45) und dem entsprechenden Vortrag der Regierung an.\n\n76\nDer Gerichtshof hat jedoch ebenfalls betont, dass die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten\nGründe, aus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, eng auszulegen sind (siehe Rdnr.\n62). Um eine tatsächliche psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\ndarzustellen, muss die betreffende Störung so schwerwiegend sein, dass sie einer\nBehandlung in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung bedarf (siehe G.,\na. a. O., Rdnr. 85). Der Gerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, dass es den Anschein\nhatte, der Begriff „psychisch Kranke“ („aliené“ in der französischen Fassung) in Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e der Konvention sei möglicherweise enger gefasst als der Begriff\n„psychische Störung“ in § 1 Abs. 1 ThUG (siehe G., a. a. O., Rdnr. 87).\n\n77\nIn Anbetracht dieser Faktoren hat der Gerichtshof wiederholt Zweifel daran geäußert,\ndass eine dissoziale Persönlichkeit oder dissoziale Persönlichkeitsstörung einer Person\nallein als hinreichend schwerwiegend angesehen werden kann, dass sie als „tatsächliche“\npsychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e eingestuft werden kann\n(siehe insbesondere K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, Rdnrn. 78-80,\n19. Januar 2012; B ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, Rdnrn. 78-80, 19.\nApril 2012; und G., a. a. O., Rdnrn. 88-90).\n\n78\nDer Gerichtshof räumt zwar ein, dass die Unterscheidung zwischen „lediglich\ndissozialem“ Verhalten und psychischen Störungen, die in den Anwendungsbereich von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen, schwierig ist, in der vorliegenden Rechtssache befindet\ner aber dennoch, dass hinreichende Merkmale dafür vorlagen, dass die psychische Störung\ndes Beschwerdeführers so schwerwiegend war, dass sie als tatsächliche psychische\nStörung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen werden konnte. Zunächst\nnimmt er die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnr. 18) zur Kenntnis,\nwonach sich die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit ausgeprägt\npsychopathischen Zügen, wie sie in der ICD-10 definiert ist, durch seinen Alkoholmissbrauch\nverschlimmerte. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e auch die Freiheitsentziehung bei „Alkoholsüchtigen“ gestattet. Ohne darüber\nbefinden zu müssen, ob die Voraussetzungen dieser eigenständigen Gründe für eine\nFreiheitsentziehung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt waren, vertritt der Gerichtshof die\nAuffassung, dass sich dessen Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen durch den\nAlkoholmissbrauch verschlimmerten. Man kann in der Tat sagen, dass sich das Ausmaß\nseiner Persönlichkeitsstörung in der Art und Weise manifestierte, in der er seine Straftaten\nbeging. Seine Straftaten wurden unter Alkoholeinfluss begangen, betrafen zufällig\nausgewählte Opfer und waren durch grundlose Brutalität gekennzeichnet. Der Gerichtshof\nfügt hinzu, dass er im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner\nZeit in der Sicherungsverwahrung erneut wegen Körperverletzung unter Alkoholeinfluss\nverurteilt wurde (siehe Rdnr. 12), nicht überzeugt ist, dass bei ihm keine Gefahr des\nAlkoholmissbrauchs mehr bestand.\n\n79\nDarüber hinaus misst der Gerichtshof dem Umstand große Bedeutung zu, dass die\ninnerstaatlichen Behörden die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus bereits im Jahre 2005, also mehrere Jahre vor den\nangegriffenen Entscheidungen in dem vorliegenden Verfahren, anordneten. Dies deutet\ndarauf hin, dass die innerstaatlichen Behörden der Auffassung waren, dass sein Zustand\neine therapeutische Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderte oder eine\nsolche Behandlung seinem Zustand zumindest zuträglich war.\n\n80\nDer Gerichtshof ist ferner überzeugt, dass in Übereinstimmung mit seiner\nRechtsprechung (siehe Rdnr. 59) die psychische Störung des Beschwerdeführers von einer\nsolchen Art oder Schwere war, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war. Nach den\nFeststellungen der innerstaatlichen Gerichte bestand eine hochgradige Gefahr, dass er im\nFalle seiner Entlassung schwerste Gewalttaten begehen würde, insbesondere\nlebensbedrohliche Angriffe. Überdies hing die Frage, ob die Fortdauer seiner Unterbringung\nberechtigt war, vom Fortbestehen der psychischen Störung ab. Nach § 67d Abs. 3 StGB,\nausgelegt in Übereinstimmung mit den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten\nAnforderungen, konnte die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nur\nangeordnet werden, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er aufgrund\ndieser Störung im Falle seiner Entlassung weitere schwerste Gewalttaten begehen würde.\n\n81\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer „psychisch krank“ im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e war.\n(ii) „Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene\nWeise“\n\n82\nDer Gerichtshof muss auch prüfen, ob die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers in einem Krankenhaus, einer Klinik oder sonstigen geeigneten\nEinrichtung erfolgte, wie es erforderlich ist, damit die Freiheitsentziehung bei einer Person\nwegen psychischer Krankheit „rechtmäßig“ ist (siehe Rdnr. 64).\n\n83\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem erheblichen Zeitraum\nim Wesentlichen in einer betreuten Einrichtung mit Anbindung an ein psychiatrisches\nKrankenhaus untergebracht war. Während seines Aufenthalts in dieser Einrichtung wurde er\nregelmäßig von Personal des Landeskrankehauses M. besucht. Das Ziel seiner\nUnterbringung in der Einrichtung war, ihn auf die Entlassung vorzubereiten und ihn\nschrittweise zu resozialisieren, indem er in die Lage versetzt wird, trotz seines psychischen\nZustands alleine mit den Anforderungen des täglichen Lebens zurecht zu kommen. Daher\nwurde die Eignung für psychisch Kranke der Einrichtung, in der er untergebracht war, nicht\nmehr dadurch in Frage gestellt, dass er dort keine spezielle Behandlung seiner psychischen\nStörung mehr erhielt.\n\n84\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf § 67d Abs. 3 StGB beruhte, der\nentsprechend der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai\n2011 während einer Übergangszeit anwendbar blieb. Folglich war die Freiheitsentziehung\ndes Beschwerdeführers mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar (vgl. M. ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 264/13, Rdnrn. 63-65, 10. Februar 2015).\n\n85\nFerner war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers trotz der Tatsache,\ndass sie zur maßgeblichen Zeit bereits über zwanzig Jahre andauerte, unter den gegebenen\nUmständen notwendig und daher nicht willkürlich. Die innerstaatlichen Gerichte\nberücksichtigten die Tatsache, dass trotz der erheblichen Dauer seiner\nSicherungsverwahrung immer noch eine hochgradige Gefahr bestand, dass er im Falle\nseiner Entlassung weitere schwerste Gewalttaten, etwa schwere Körperverletzung, begehen\nwürde (siehe Rdnr. 19). Nach Ansicht des Gerichtshofs lässt diese Einschätzung keine\nUnangemessenheit erkennen.\n\n86\nDaher erfolgte die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5\nAbs. 1 „rechtmäßig“ und auf die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“.\n(iii) Schlussfolgerung\n\n87\nFolglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n88\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die nachträgliche Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung – eine Strafe – über die frühere zehnjährige Höchstdauer hinaus\ngegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nverstoße, der wie folgt lautet:\n„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur\nZeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.\nEs darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt\nwerden.“\n\n89\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n90\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Rüge nach\nArtikel 7 Abs. 1 der Konvention den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. In seiner Verfassungsbeschwerde\nan das Bundesverfassungsgericht habe er weder unter Bezugnahme auf Artikel 7 der\nKonvention oder die entsprechende Bestimmung des Grundgesetzes (Artikel 103 Abs. 2),\nnoch inhaltlich einen Verstoß gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung gerügt.\n\n91\nNach Auffassung der Regierung wäre eine Verfassungsbeschwerde, die der\nBeschwerdeführer hätte in Anspruch nehmen müssen, insoweit ein wirksamer Rechtsbehelf\ngewesen. Sie räumte ein, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Verbot\nder rückwirkenden Bestrafung nicht für die Sicherungsverwahrung gelte, weil diese\nMaßnahme nach deutschem Recht keine Strafe darstelle. In seinem Leiturteil von 2011\njedoch habe dieses Gericht insoweit dennoch Schutz gewährt, indem es das rechtsstaatliche\nVertrauensschutzgebot gestärkt habe (siehe Rdnrn. 37 und 42). Deshalb sei der\nBeschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich zumindest inhaltlich auf seine Rechte nach\nArtikel 7 der Konvention zu berufen.\n\n92\nDer Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Punkt nicht.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n93\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nvoraussetzt, dass die Rügen, mit denen Straßburg befasst werden soll, zumindest inhaltlich\nGegenstand der Anrufung der zuständigen nationalen Gerichte waren und dass die in den\ninnerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen beachtet\nwurden (siehe Cardot ./. Frankreich, 19. März 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 200, Akdivar u.\na. ./. Türkei, 16. September 1996, Rdnr. 66, Reports of Judgments and Decisions 1996-IV,\nund Vučković u. a. ./. Serbien (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerden Nr.\n17153/11 und 29 weitere, Rdnr. 72, 25. März 2014).\n\n94\nEin Beschwerdeführer muss Zugang zu den nach der innerstaatlichen Rechtsordnung\nzur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen haben, die in Bezug auf die behauptete\nKonventionsverletzung wirksam sind (siehe Akdivar, a. a. O. Rdnrn. 65-67, und Gherghina\n./. Rumänien (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 42219/07, Rdnr. 85, 9. Juli 2015).\nDaher kann nicht von einer mangelnden Rechtswegserschöpfung ausgegangen werden,\nwenn ein Beschwerdeführer anhand maßgeblicher innerstaatlicher Rechtsprechung oder\nanderer geeigneter Beweise belegen kann, dass ein verfügbarer Rechtsbehelf, von dem er\nkeinen Gebrauch gemacht hat, keine Aussicht auf Erfolg hatte (siehe u. a., Kleyn u. a. ./.\nNiederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99,\nRdnr. 156, ECHR 2003-VI). Das Vorliegen eines bloßen Zweifels hinsichtlich der\nErfolgsaussichten eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs hingegen entbindet einen\nBeschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, diesen Rechtsbehelf zu erschöpfen (siehe\nNA. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 25904/07, Rdnr. 89, 17. Juli 2008,\nund S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 112, 28. Juni 2012, mit\nweiteren Nachweisen).\n\n95\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner\nVerfassungsbeschwerde vom 24. Oktober 2011 nicht ausdrücklich gerügt hat, dass die\nnachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung gegen das in Artikel 103 Abs. 2\nGrundgesetz und in Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verankerte Verbot der rückwirkenden\nBestrafung verstoßen habe. Auch sein Vortrag bezüglich eines Verstoßes gegen sein\nFreiheitsgrundrecht (siehe Rdnr. 22) kann nicht so ausgelegt werden, dass damit die\nnachträgliche Verhängung einer schwereren Strafe inhaltlich gerügt wurde.\n\n96\nWas die Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde im Fall des Beschwerdeführers\nangeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem\nLeiturteil vom 4. Mai 2011, das mehrere Monate vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers erlassen wurde, seine ständige Rechtsprechung bekräftigte, wonach\n– entgegen den Feststellungen dieses Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 7 der Konvention –\ndie Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht keine Strafe darstelle. Folglich erfasse\ndas absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103\nAbs. 2 Grundgesetz die Sicherungsverwahrung nicht (siehe Rdnr. 41). Bei der Prüfung der\nVereinbarkeit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung mit dem\nFreiheitsgrundrecht in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot\nberücksichtigte das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich die Wertungen u. a. von\nArtikel 7 der Konvention (siehe Rdnr. 42).\n\n97\nUnter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass eine\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, mit der die Frage des Verbots der\nrückwirkenden Bestrafung zumindest inhaltlich vorgebracht wird, zwangsläufig keinerlei\nAussicht auf Erfolg hatte. Er hat nicht ausgeführt, warum es aussichtslos gewesen wäre,\nseine Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Verstoßes gegen sein Freiheitsgrundrecht –\ndiese Rüge wurde erhoben – dahingehend zu erweitern, dass durch die nachträgliche\nVerlängerung seiner Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot,\ndas einen Aspekt des Freiheitsgrundrechts darstellt, verletzt worden sei. Ferner hat er nicht\ndargelegt, warum er vor dem Bundesverfassungsgericht nicht hätte geltend machen können,\ndass dessen Auslegung des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen\nVertrauensschutzgebot oder dem verfassungmäßigen Verbot der rückwirkenden Bestrafung\nin seinem Urteil vom 4. Mai 2011 mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, wie ihn der Gerichtshof\nin seiner neueren Rechtsprechung ausgelegt hat, nicht vereinbar sei.\n\n98\nDaraus folgt, dass dem Einwand der Regierung stattzugeben und dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention über die nachträgliche Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wird für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. Juni 2016 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-02/6281-13","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172062","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172062"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-06-02/6281-13","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172062","retrieved":"2026-07-29 08:50:08.254625+00:00"}}