{"status":"available","doknr":"001-175857","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0524DEC006827310","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-05-24","aktenzeichen":"68273/10; 34194/11","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 68273/10 und 34194/11\nS. gegen Deutschland\nund J. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 24. Mai 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin\nAngelika Nußberger,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nMārtiņš Mits,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 16. November 2010\nbzw. 26. Mai 2011 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. geborene Beschwerdeführerin der ersten Individualbeschwerde, S., ist\ndeutsche Staatsangehörige. Der 19.. geborene Beschwerdeführer der zweiten\nIndividualbeschwerde, J., ist deutscher Staatsangehöriger. Beide Beschwerdeführer sind in\nP. wohnhaft und wurden vor dem Gerichtshof von Frau S., Rechtsanwältin in B., vertreten.\n\n2\nDer Beschwerdeführer ist ein bekannter Journalist, Produzent und Fernsehmoderator.\nDie von ihm zur maßgeblichen Zeit moderierten Fernsehsendungen umfassten auch eine\npolitische Talkshow und ein Nachrichtenmagazin.\nA. Die Umstände des Falles\n\n3\nDer Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdeführern vorgebracht worden ist, lässt\nsich wie folgt zusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n4\nDie Beschwerdeführer heirateten im Juli 2006. Der Hochzeitsempfang fand im Schloss\nBelvedere, einer von englischen Gärten umgebenen historischen Schlossanlage, in P. statt.\nDie Trauung erfolgte ebenfalls in P., in der Friedenskirche. Beide Orte sind bekannte\nAusflugsziele und stehen in der Regel dem Publikumsverkehr offen.\n\n5\nUnter den 180 Hochzeitsgästen waren bekannte Journalisten, Fernsehmoderatoren\nund Persönlichkeiten aus dem Sportbereich. Auch der Regierende Bürgermeister von Berlin\nwar anwesend.\n\n6\nAngesichts des zu erwartenden Medieninteresses hatte der Anwalt der\nBeschwerdeführer die einschlägigen Zeitschriften im Vorfeld darüber informiert, dass die\nBeschwerdeführer keine Berichterstattung über Einzelheiten ihrer Hochzeit wünschten.\nAußerdem waren beide Orte für die Öffentlichkeit gesperrt worden und nur geladene Gäste\nerhielten Zugang.\n\n7\nAm 13. Juli 2006 veröffentlichte das Magazin „B.“, ein sogenanntes People-Magazin\nmit einer Auflage von circa 650.000 Exemplaren, einen Bericht über die Hochzeit. Der Artikel\nwurde auf dem Titelblatt des Magazins angekündigt und war mit mehreren Fotos illustriert.\nNeben Fotos von Hochzeitsgästen und alten Aufnahmen der Beschwerdeführer zeigte ein\nBild die Beschwerdeführerin an ihrem Hochzeitstag, aufgenommen vor der Trauung\ninnerhalb des abgesperrten Geländes. Es trug (fälschlicherweise) die Bildunterschrift\n„FRISCH GETRAUT S. nach dem Jawort“. In dem anschließenden Zivilverfahren wurde\ndarüber gestritten, von wo aus das Foto der Beschwerdeführerin aufgenommen worden war.\nWährend die Beschwerdeführer behaupteten, das Foto sei – unter Einsatz eines starken\nTeleobjektivs – von außerhalb des abgesperrten Geländes durch eine Öffnung im\nMauerwerk aufgenommen worden, wurde vonseiten des Magazins behauptet, dass nichts\nüber die Herkunft des Fotos bekannt sei, da es von einer Bildagentur erworben worden sei.\nEs könne allerdings auch ebenso gut von einem der akkreditierten Fotografen, einem\ngeladenen Gast oder einem Mitglied des Personals stammen.\n\n8\nDer Artikel selbst informierte den Leser über die von den Beschwerdeführern\ngetroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung der Presseberichterstattung, aber auch über\nEinzelheiten der Hochzeit, einschließlich der Art der Speisen und Getränke, der Kleidung der\nBeschwerdeführer, der Musik und der Dekoration der Kirche. Der Bericht enthielt auch Zitate\naus der Ansprache des Pfarrers und aus den Reden, die der Beschwerdeführer und der\nVater der Beschwerdeführerin gehalten hatten, sowie einen Auszug aus einer von einem\nKind der Beschwerdeführer vorgetragenen Fürbitte.\n\n9\nNach der Veröffentlichung des Beitrags gab das Magazin auf Aufforderung der\nBeschwerdeführer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der weiteren\nVerbreitung einer Reihe von Aussagen ab, die Einzelheiten der Hochzeit beschrieben. In\nBezug auf das vorgenannte Foto der Beschwerdeführerin verweigerte das Magazin die\nAbgabe einer solchen Verpflichtungserklärung.\n2. Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren\n\n10\nAm 1. August 2006 erließ das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen\ndie weitere Verbreitung des Fotos der Beschwerdeführerin an ihrem Hochzeitstag.\n\n11\nDie Beschwerdeführerin erhob Klage gegen das Magazin und forderte 250.000 EUR\nfiktive Lizenzgebühr, 75.000 EUR Entschädigung sowie 997,37 EUR für vorgerichtliche\nAufwendungen im Zusammenhang mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung.\n\n12\nAm 11. Januar 2008 bestätigte das Landgericht Hamburg den\nUnterlassungsanspruch, sprach der Beschwerdeführerin 25.000 EUR Schadenersatz zu und\nordnete an, dass das Magazin die vorgerichtlichen Kosten zu ersetzen habe.\n\n13\nDas Gericht befand, dass der Artikel ein Ereignis von öffentlichem Interesse zum\nGegenstand habe, da der Beschwerdeführer einer der bekanntesten und beliebtesten\nFernsehmoderatoren Deutschlands sei und großen Einfluss auf die öffentliche\nMeinungsbildung habe. Seine Hochzeit sei daher ohnehin von öffentlichem Interesse,\ninsbesondere, weil die Öffentlichkeit ein Interesse daran habe zu erfahren, mit welchen\nPersonen er derart eng verbunden sei, dass er sie zu seiner Hochzeit einlade. Letzteres sei\nvon besonderer Bedeutung, weil es der Öffentlichkeit ermögliche, die journalistische\nUnabhängigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Das Gericht stellte auch fest, dass\ndas öffentliche Interesse durch die Auswahl der Hochzeitsorte erhöht worden sei, da die\nbeiden Örtlichkeiten zu den beliebtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands zählten. Das\nGericht befand, dass weder das Foto noch der Bericht die Beschwerdeführer in einem\nunvorteilhaften Lichte zeige; sie seien auch in keiner Weise herabwürdigend. Das Foto\nberühre auch nicht den Kernbereich der Privatsphäre der Beschwerdeführer, denn es zeige\nnicht die Trauzeremonie selbst. Dennoch befand das Gericht, dass seine Veröffentlichung\nnicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt gewesen sei, da sich die\nBeschwerdeführerin an eine abgeschiedene, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzte\nStelle zurückgezogen habe. Überdies hätten die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht,\ndass sie keine Presseberichterstattung über ihre Hochzeit wünschten, indem sie die Presse\nbaten, von entsprechenden Berichten abzusehen, und Vorkehrungen trafen, durch die\nBegrenzung des Zugangs zu dem Hochzeitsort bzw. den Hochzeitsorten eine gewisse\nAbgeschiedenheit zu schaffen.\n\n14\nDas Gericht befand allerdings, dass die Veröffentlichung des Berichts allein –\nunabhängig von dem Begleitfoto – eine so schwerwiegende Verletzung des\nPersönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin darstelle, dass eine Entschädigung\ngerechtfertigt sei. Insbesondere die Veröffentlichung von Kerninformationen über die\nHochzeitsfeierlichkeiten und die Trauzeremonie – beispielsweise was in den Reden gesagt\nwurde, welche Getränke und Speisen bei der Hochzeit gereicht und welche Musikstücke\ngespielt wurden – könne nicht durch öffentliches Interesse gerechtfertigt werden, sondern\nstelle vielmehr einen voyeuristischen Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführer dar.\nIm Hinblick auf die fiktive Lizenzgebühr führte das Gericht aus, dass Honorarzahlungen an\nBetroffene eines Nachrichtenbeitrags nicht als übliche kaufmännische Praxis betrachtet\nwerden könnten. Folglich habe das Magazin keine Gebühren gespart, die es normalerweise\nfür die Veröffentlichung des Berichts und des Fotos an die Beschwerdeführerin hätte zahlen\nmüssen.\n\n15\nAm 21. Oktober 2008 hob das Oberlandesgericht Hamburg das Urteil des\nLandgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin vollen Umfangs ab. Es schloss\nsich den Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich des öffentlichen Interesses aufgrund\nder Beliebtheit der Hochzeitsorte an. Darüber hinaus betonte es insbesondere, dass die\nAllgemeinheit angesichts des Einflusses des Beschwerdeführers auf die öffentliche Meinung\nund seiner Rolle als Moderator politscher TV-Sendungen ein berechtigtes Interesse daran\nhabe zu erfahren, wer – wie der Regierende Bürgermeister von Berlin – zu seiner Hochzeit\neingeladen sei, und zu beurteilen, ob die von ihm vermittelte öffentliche Meinung in\nÜbereinstimmung mit oder Kontrast zu seinem wirklichen Leben stehe. Da die Hochzeit ein\ngemeinsames Ereignis im Leben beider Beschwerdeführer sei, müsse die\nBeschwerdeführerin das öffentliche Interesse am Leben des Beschwerdeführers hinnehmen.\n\n16\nDas Gericht widersprach allerdings den Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich\ndes Schweregrades des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin. Die\nveröffentlichten Hochzeitsdetails, beispielsweise Informationen über Getränke, Speisen und\nMusik, seien nicht vom Kernbereich der Privatsphäre erfasst, sondern Informationen, die im\nZusammenhang mit einer Hochzeit gemeinhin Gegenstand der Erörterung und des\nInteresses seien. Das Gericht wies überdies darauf hin, dass es gängige Praxis und zu\nerwarten sei, dass im Zusammenhang mit einer Hochzeit von verschiedenen – geladenen\nwie ungeladenen – Personen Fotos gemacht würden. Da das Foto der Beschwerdeführerin\ndiese nicht in einem negativen Licht zeige und nicht auf der Titelseite des Magazins\nveröffentlicht worden sei, könne seine Verbreitung durch das öffentliche Interesse\ngerechtfertigt werden. Schließlich berücksichtigte das Oberlandesgericht besonders die\nVeröffentlichung der Zitate aus der Ansprache des Pfarrers und aus den Reden des\nBeschwerdeführers und des Vaters der Beschwerdeführerin sowie eines Auszugs aus der\nvon einem Kind der Beschwerdeführer vorgetragenen Fürbitte. Es führte aus, dass die\nVeröffentlichung dieser Informationen einen stärkeren Eingriff darstelle als die\nVeröffentlichung der übrigen Details. Jedoch seien, auch wenn die Hochzeit der\nAllgemeinheit nicht zugänglich gewesen sei, doch etwa 180 Gäste eingeladen worden und\ndiese seien nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Da diese Gäste nicht alle zum\nengsten Familienkreis gehörten, müssten die Redner und die Beschwerdeführerin es\nhinnehmen, dass bestimmte Informationen auch an nicht geladene Personen und die\nÖffentlichkeit weitergegeben würden. Im Ergebnis könne der bloße Wunsch der\nBeschwerdeführer, dass keine Presseberichterstattung erfolgen solle, nicht das berechtigte\nöffentliche Interesse an der Hochzeit, den veröffentlichten Einzelheiten und dem Foto\nüberwiegen.\n\n17\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen.\n\n18\nAm 12. Mai 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung\nanzunehmen (1 BvR 760/10).\n3. Das von dem Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren\n\n19\nAuch der Beschwerdeführer erhob Klage gegen das Magazin und forderte eine\nEntschädigung von mindestens 25.000 EUR sowie 1.057,69 EUR für vorgerichtliche\nAufwendungen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.\n\n20\nAm 24. April 2009 wies das Landgericht Hamburg die Klage des Beschwerdeführers\nab. Es schloss sich der Begründung des Oberlandesgerichts Hamburg an und zitierte\nausführlich aus dessen Urteil vom 21. Oktober 2008.\n\n21\nDie Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurden\nzurückgewiesen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n22\nIn Artikel 5 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) wird freie Meinungsäußerung und\nPressefreiheit garantiert und vorgesehen, dass diese Rechte in den Vorschriften der\nallgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem\nRecht der persönlichen Ehre ihre Schranken finden.\n\n23\nNach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der\nbildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) dürfen Bildnisse nur mit ausdrücklicher\nEinwilligung der betroffenen Person verbreitet werden. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist\neine Ausnahme hiervon vorgesehen, wenn die Bildnisse einen Aspekt der Zeitgeschichte\nwiedergeben, sofern durch die Verbreitung kein berechtigtes Interesse der betroffenen\nPerson verletzt wird (§ 23 Abs. 2).\n\n24\nNach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist jeder, der vorsätzlich\noder fahrlässig das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, die Freiheit, das\nEigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des\ndaraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 253 BGB kann Entschädigung in Geld\nwegen eines Nichtvermögensschadens nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen\ngefordert werden. Darunter fallen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit\noder der sexuellen Selbstbestimmung einer Person.\nRÜGEN\n\n25\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8 der Konvention, dass ihre Privatsphäre\ndurch die innerstaatlichen Gerichte nicht hinreichend geschützt worden sei, da ihnen der\ngeforderte Schadenersatz versagt worden sei.\n\n26\nDie Beschwerdeführer rügten weiter nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass ihnen\nkeine fiktive Lizenzgebühr für den Bericht über ihre Hochzeit gezahlt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Gleichzeitige Prüfung der Beschwerden\n\n27\nAngesichts des ähnlichen Gegenstands und Tatsachenhintergrunds der beiden\nIndividualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese nach Artikel 42 Abs. 1\nder Verfahrensordnung gleichzeitig in einer Entscheidung zu prüfen.\nB. Artikel 8\n\n28\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die Nichtzuerkennung von Schadenersatz durch\ndie Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzt habe. Sie beriefen sich auf\nArtikel 8 der Konvention, der soweit maßgeblich wie folgt lautet:\nArtikel 8\n„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat[...]lebens [...].\nEine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen\nund in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [...] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n29\nDie Beschwerdeführer trugen insbesondere vor, dass die innerstaatlichen Gerichte\ndurch die Versagung des von den Beschwerdeführern geforderten Schadenersatzes indirekt\nden Artikel über ihre Hochzeit gebilligt hätten. Damit hätten sie ihre positive Verpflichtung,\ndie Privatsphäre der Beschwerdeführer zu schützen, nicht erfüllt, da sie bei ihrer Abwägung\ndie Presse unverhältnismäßig bevorteilt hätten.\n\n30\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass es in Rechtssachen wie der vorliegenden\nnicht um staatliches Handeln geht, sondern darum, dass die innerstaatlichen Gerichte dem\nPrivatleben der Beschwerdeführer behauptetermaßen unzulänglichen Schutz gewährten. Er\nwiederholt, dass die mit Artikel 8 verbundene positive Verpflichtung einem Staat das\nErgreifen von Maßnahmen zur Sicherstellung der Achtung des Privatlebens auferlegen kann,\nauch im Bereich des Verhältnisses von einzelnen Personen untereinander. Die anwendbaren\nGrundsätze sind jedoch ähnlich und es ist auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der\nzwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen hergestellt werden muss (siehe\nH. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08,\nRdnrn. 98, 99, 7. Februar 2012, mit weiteren Verweisen).\n\n31\nDaher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache eine\nPrüfung der Frage geboten ist, ob zwischen dem Recht der Beschwerdeführer auf Schutz\nihres Privatlebens nach Artikel 8 der Konvention und dem Recht des Magazins auf freie\nMeinungsäußerung nach Artikel 10 ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wurde. Nachdem\nder Gerichtshof bereits mit zahlreichen vergleichbaren, eine Prüfung des gerechten\nAusgleichs erfordernden Streitigkeiten befasst war, verweist er auf die in seiner\nRechtsprechung bezüglich der jeweils in Rede stehenden Rechte festgelegten Grundsätze\n(siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 40454/07, Rdnrn. 83-92, 10. November 2015; S. AG ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnrn. 78-88, 7. Februar 2012; und H. (Nr. 2), a. a. O.,\nRdnrn. 95-107, 7. Februar 2012).\n\n32\nIn Fällen wie dem vorliegenden, in denen die nationalen Behörden einen Ausgleich\nzwischen zwei widerstreitenden Interessen herbeizuführen hatten und die Abwägung dieser\nbeiden Rechte von den innerstaatlichen Behörden in Übereinstimmung mit den in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bedarf es\nfür den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch\ndie eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited ./. das Vereinigte Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; und H. (Nr. 2),\na. a. O., Rdnr. 107).\n\n33\nIm Zusammenhang mit dem Ausgleich einander entgegenstehender Rechte hat der\nGerichtshof folgende maßgebliche Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von\nöffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des\nNachrichtenbeitrags, früheres Verhalten des Betreffenden, Inhalt, Form und Auswirkungen\nder Veröffentlichung und ggfs. Umstände, unter denen die Fotos entstanden sind (siehe\nCouderc und Hachette Filipacchi Associés, Rdnr. 93; S. AG, Rdnrn. 90-95; und H. (Nr. 2),\nRdnrn. 109-113, alle a. a. O.).\n\n34\nHinsichtlich des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache und unter Anwendung\nder vorstehenden maßgeblichen Kriterien stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden\nFall die Kriterien „Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse“, „Bekanntheitsgrad\nder betroffenen Person“ und „Gegenstand des Nachrichtenbeitrags“ eng miteinander\nverknüpft sind.\n\n35\nIn Bezug auf den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person hat der Gerichtshof\nbereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass es grundsätzlich in erster Linie den\ninnerstaatlichen Gerichten obliegt, zu beurteilen, wie bekannt eine Person ist, vor allem im\nFalle einer hauptsächlich im Inland bekannten Persönlichkeit (siehe S. AG, a. a. O.,\nRdnr. 98). Das Landgericht und das Oberlandesgericht gingen ausführlich auf die Prominenz\ndes Beschwerdeführers und die unterschiedlichen TV-Sendungen, für die er bekannt war,\nein. Sie stellten auch fest, dass die Hochzeit der beiden Beschwerdeführer ein gemeinsames\nEreignis sei, und sich daher der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin im\nZusammenhang mit diesem besonderen Anlass von ihrem Partner ableite. Angesichts der\nbesonderen Umstände der Rechtssache und des Bekanntheitsgrades des\nBeschwerdeführers sieht der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen\nder innerstaatlichen Gerichte im Hinblick auf die beiden Beschwerdeführer unangemessen\ngewesen wären.\n\n36\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Gegenstand des Artikels die Hochzeit der\nBeschwerdeführer war und diese den Lesern detailliert geschildert wurde. Er merkt an, dass\nnach Feststellung der innerstaatlichen Gerichte ein allgemeines öffentliches Interesse an der\nHochzeit selbst und den diesbezüglichen Einzelheiten bestand, insbesondere an den Namen\nder Anwesenden, und zwar aufgrund der prominenten Gästeliste, die unter anderem den\nRegierenden Bürgermeister von Berlin umfasste, aufgrund der Bedeutung des\nBeschwerdeführers für die öffentliche Meinungsbildung und aufgrund der bekannten\nHochzeitsorte. Der Gerichtshof hält es für zweckmäßig, in diesem Zusammenhang darauf\nhinzuweisen, dass er das Bestehen eines allgemeinen öffentlichen Interesses bisher nicht\nnur bei Veröffentlichungen über politische Fragen oder Straftaten angenommen hat, sondern\nauch bei Berichten über Sport oder darstellende Künstler (siehe H. (Nr. 2), a. a. O.,\nRdnr. 109, mit weiteren Verweisen). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in früheren\nEntscheidungen die Auffassung gebilligt, dass eine Hochzeit eine öffentliche Seite habe und\ndass ein Artikel darüber nicht nur die Befriedigung der öffentlichen Neugier zum Ziel haben\ndürfe (siehe Lillo-Stenberg und Sæther ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 13258/09,\nRdnr. 37, 16. Januar 2014). Somit erkennt der Gerichtshof an, dass die Hochzeit von\nallgemeinem Interesse war und der Bericht zu einer Debatte von öffentlichem Interesse\nbeitrug.\n\n37\nWas das frühere Verhalten der betroffenen Person anbelangt, weist der Gerichtshof\ndarauf hin, dass der Beschwerdeführer, der selbst Journalist und TV-Moderator ist, der\nÖffentlichkeit bereits bis zu einem gewissen Grad Aspekte seiner Persönlichkeit offengelegt\nhat. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass die Beschwerdeführer die Presse im\nVorfeld gebeten hatten, von Berichten über die Hochzeit abzusehen, und Vorkehrungen zur\nVerhinderung einer Berichterstattung trafen.\n\n38\nIn Bezug auf Inhalt und Form des veröffentlichten Beitrags stellt der Gerichtshof fest,\ndass das Magazin Informationen über die Speisen, die Getränke, die Kleidung der\nBeschwerdeführer, die Musik sowie die Dekoration der Kirche veröffentlichte und auch Zitate\naus den Reden verschiedener Personen bei der Trauzeremonie abdruckte. Der Gerichtshof\nstellt jedoch auch fest, dass die Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der Informationen\naus dem Bericht nicht bestritten, abgesehen von der Bildunterschrift des veröffentlichten\nFotos der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus stellte der Artikel die Beschwerdeführer nicht\nin einem negativen Licht dar und enthielt nichts Unvorteilhaftes über sie, das ihren Ruf hätte\nschädigen können (vgl. Lillo-Stenberg und Sæther, a. a. O., Rdnr. 41). Schließlich stellt der\nGerichtshof fest, dass in den innerstaatlichen Verfahren nicht klar war, woher das Foto der\nBeschwerdeführerin stammte. Während die Beschwerdeführer vortrugen, das Foto sei –\nunter Einsatz eines leistungsfähigen Teleobjektivs – von außerhalb des abgesperrten\nGeländes durch eine Öffnung im Mauerwerk aufgenommen worden, wurde vonseiten des\nMagazins angegeben, dass nichts über die Herkunft des Fotos bekannt sei, da es von einer\nBildagentur erworben worden sei. Es könne allerdings auch ebenso gut von einem der\nakkreditierten Fotografen, einem geladenen Gast oder einem Mitglied des Personals\nstammen. Die innerstaatlichen Gerichte ließen dies jedoch dahinstehen, weil das Foto nicht\nden Kernbereich der Privatsphäre der Beschwerdeführer berühre.\n\n39\nAbschließend stellt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte das Recht der\nBeschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens und das Recht des Magazins auf freie\nMeinungsäußerung sorgfältig gegeneinander abgewogen und die grundsätzliche Bedeutung\ndes Bekanntheitsgrades des Beschwerdeführers, des Schweregrades des Eingriffs und des\nallgemeinen öffentlichen Interesses an der Hochzeit anerkannt haben. Angesichts des\nErmessensspielraums, der den nationalen Gerichten zusteht, kommt der Gerichtshof zu dem\nErgebnis, dass keine gewichtigen Gründe dafür vorliegen, die Ansicht der innerstaatlichen\nGerichte durch die eigene zu ersetzen, und dass die innerstaatlichen Gerichte durch die\nVersagung des von den Beschwerdeführern geforderten Schadenersatzes ihre Verpflichtung\nzum Schutz der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer nicht missachtet haben.\n\n40\nFolglich ist keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention ersichtlich. Dieser Teil der\nBeschwerde ist somit im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a offensichtlich unbegründet\nund muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.\nC. Artikel 1 Protokoll Nr. 1\n\n41\nDie Beschwerdeführer rügten weiter nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass die\ndeutschen Gerichte ihr Eigentum nicht geschützt hätten, da sie ihnen keine fiktive\nLizenzgebühr für den Bericht über ihre Hochzeit zugesprochen hätten.\n\n42\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die\ngerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest,\ndass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.\n\n43\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerden offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juni 2016.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-05-24/68273-10-34194-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175857","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175857"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-05-24/68273-10-34194-11","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-175857","retrieved":"2026-07-29 08:50:29.641560+00:00"}}