{"status":"available","doknr":"001-173576","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0524DEC006433712","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-05-24","aktenzeichen":"64337/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: die Beschwerde ist gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 64337/12\nM. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 24. Mai 2016 als Ausschuss mit den Richtern\nKhanlar Hajiyev, Präsident,\nFaris Vehabović,\nCarlo Ranzoni,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. Oktober 2012\nerhoben wurde,\nunter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche\nEinigung in der Rechtssache angenommen wird,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, M., ist deutscher Staatsangehöriger und\nderzeit in R. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M.,\nRechtsanwalt in H., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz, vertreten.\nDer Beschwerdeführer rügte unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7\nAbs. 1 der Konvention die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung\nüber die frühere gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus, vollstreckt in der\nJustizvollzugsanstalt C. gemäß einer Anordnung des Landgerichts Lüneburg vom 13\nMai 2011. Um seine Auffassung zu stützen, berief er sich auf das Urteil in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, EGMR 2009).\nAm 3. Dezember 2015 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nAm 28. Januar 2016 und 11. März 2016 gingen bei dem Gerichtshof Erklärungen\nüber eine gütliche Einigung ein, die jeweils von der Regierung und dem\nBeschwerdeführer unterzeichnet waren. In diesen Erklärungen verzichtet der\nBeschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in\nBezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, und die\nRegierung verpflichtet sich im Gegenzug, ihm zur Abdeckung aller materiellen und\nimmateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 11.000 EUR, zuzüglich der\ndem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zu zahlen. Der\nBetrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung\ndes Gerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Sollte die\nRegierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist\nsie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending\nrate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur\nKenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der\nMenschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen\nanerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung\nder Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die\nRechtssache im Register zu streichen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\ndie Beschwerde ist gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juni 2016.\nMilan Blaško Khanlar Hajiyev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-173576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-05-24/64337-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-173576","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-173576"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-05-24/64337-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-173576","retrieved":"2026-07-29 08:50:14.583243+00:00"}}