{"status":"available","doknr":"001-172345","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0322DEC001672210","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-03-22","aktenzeichen":"16722/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 16722/10\nM. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 22. März 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nCarlo Ranzoni,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. März 2010 erhoben\nwurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19... geborene Beschwerdeführer, Herr M., ist deutscher Staatsangehöriger und\nin B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\n\n3\nDer Sachverhalt, so wie er von den Parteien vorgebracht wurde, lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n4\nNach ihrer Gründung im Jahr 1927 erwarb die Gesellschaft ein großes Stück Land in\nder Nähe von B.. Ziel des Unternehmens war es, dieses zu erschließen und zu parzellieren,\num es an künftige Siedler zu verkaufen. 1930 begann der Verkauf der ersten Grundstücke.\nDer jüdische Unternehmer A. S., ein deutscher Staatsangehöriger, hielt 50 % der\nGesellschaftsanteile persönlich und ihm gehörten – mittelbar und unmittelbar – 58,8 % der\nAnteile eines anderen Unternehmens, das die übrigen 50 % der Gesellschaftsanteile hielt.\n\n5\n1933 wurde A. S. nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten gezwungen,\nDeutschland zu verlassen und u. a. seine Gesellschaftsanteile, die sich auf 79,4 % des\nGesamtaktienvolumens beliefen, an Vertreter des neuen Regimes zu übergeben. Bis 1943\nwurden nahezu alle der insgesamt etwa 1.500 Grundstücke durch die Gesellschaft verkauft.\n\n6\nNach 1949 gehörte die Gemeinde zur ehemaligen Deutschen Demokratischen\nRepublik (DDR). Für A. S. bestand zu dieser Zeit keine Möglichkeit der Restitution von\nGrundbesitz.\n\n7\n1950 wurden A. S. in Westdeutschland seine Anteile zurückgegeben, allerdings\nverfügte die Gesellschaft zu dem Zeitpunkt nicht mehr über nennenswerten Grundbesitz.\n\n8\n1990 wurde im Zuge der deutschen Wiedervereinigung das Gesetz zur Regelung\noffener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, nachfolgend: VermG) verabschiedet und\nanschließend mehrfach geändert; es sah die Möglichkeit vor, Rückübertragungsansprüche\nfür auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz geltend zu machen (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Rdnrn. 19-\n22).\n\n9\n1995 meldete die C. against Germany, Inc. nach dem Vermögensgesetz mit einer\nGlobalanmeldung Rückübertragungsansprüche in Bezug auf 79,4 % des Eigentums an einer\nVielzahl von Grundstücken an, die früher der Gesellschaft gehört hatten. Die Anmeldung\nerfolgte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG (siehe Rdnr. 20). Die Erben von A. S. hatten ihre\npotenziellen Ansprüche nicht geltend gemacht.\n\n10\nAm 20. August 1997 trat die C. alle Ansprüche hinsichtlich der entsprechenden\nGrundstücke an den Beschwerdeführer ab.\n\n11\nMit Bescheid vom 12. März 1999 wies das zuständige Landesamt für offene\nVermögensfragen Brandenburg die ursprünglich von der C. gestellten Restitutions- und\nEntschädigungsanträge des Beschwerdeführers zurück.\n2. Die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\n\n12\nDer Beschwerdeführer machte 1.388 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam\nanhängig. Ein Teil der Verfahren betraf Rückübertragungen, andere betrafen\nEntschädigungsforderungen, da die betreffenden Grundstücke unstreitig nach dem\n8. Mai 1945 in redlicher Weise durch Dritte erworben worden waren und eine\nRückübertragung daher zum Schutz der neuen Eigentümer gesetzlich ausgeschlossen war.\nEines der Rückübertragungsverfahren wurde zum Musterverfahren bestimmt. Das\nentsprechende Grundstück war 1934 verkauft und später nie weiterveräußert, sondern\nweitervererbt worden.\n\n13\nAm 18. August 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers\nin dem Musterverfahren ab. Es stellte fest, dass die C. als Rechtsnachfolgerin von A. S. gelte\nund die streitgegenständlichen Ansprüche rechtmäßig an den Beschwerdeführer abgetreten\nhabe. Ungeachtet dessen sei ein Rückübertragungsanspruch jedoch aufgrund von § 3\nAbs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen, da die Grundstücke zuvor Eigentum eines\nSiedlungsunternehmens gewesen seien. Das Verwaltungsgericht erkannte das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers an, dass er anders behandelt werde als andere Opfergruppen in der\nVergangenheit, da für Nutzer oder Eigentümer, die vor dem 8. Mai 1945 Grundeigentum\nerworben hatten, nie ein Schutz bestanden habe. Überdies hätten andere Unternehmen, die\nLand parzelliert hätten, aber nicht unter den engen Begriff des „Siedlungsunternehmens“\nfallen würden, Anspruch auf Rückübertragung. Das Verwaltungsgericht war jedoch der\nAuffassung, dass der Staat hinsichtlich der Entschädigung von Opfern des\nNationalsozialismus einen weiten Gestaltungsspielraum habe und vermochte keine\nVerletzung von Artikel 3 GG (siehe Rdnr. 18) durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zu erkennen.\n\n14\nAm 21. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des\nBeschwerdeführers zurück und schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des\nVerwaltungsgerichts an. Es befand ferner, dass § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht gegen\nArtikel 14 GG (siehe Rdnr. 17) verstoße, da für die Rechtsvorgängerin des\nBeschwerdeführers zuvor keine vermögensrechtlichen Ansprüche bestanden hätten. Es\nverwies auf ein früheres Urteil, das am 7. März 2007 ergangen war (siehe Rdnr. 24), und\ndem zufolge das Vermögensgesetz in seiner maßgeblichen Fassung von 1992 keine\nEntschädigungsansprüche für die Anteilseigner eines über Grundbesitz verfügenden\nUnternehmens, sondern nur für die Eigentümergesellschaft selbst vorgesehen habe. Unter\nBezugnahme auf Sinn und Zweck der Novellierung von 1997 gelangte das\nBundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zu der Einschätzung, dass\nRestitutionsforderungen von Anteilseignern erst 1997 durch die Änderung von § 3 Abs. 1\nSatz 4 VermG möglich geworden seien (siehe Rdnr. 22). Selbst wenn davon ausgegangen\nwürde, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers 1997 bei Inkrafttreten der\nNeuregelung bereits einen Anspruch auf Entschädigung gehabt habe, sei vom Gesetzgeber\nein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen geschaffen worden.\n\n15\nAm 16. September 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 2275/07). Es teilte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 3 Abs. 1\nSatz 11 VermG den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Artikel 3 GG verletze.\nEs gelangte ferner zu dem Schluss, dass auch keine Verletzung des Eigentumsrechts des\nBeschwerdeführers aus Artikel 14 GG vorliege. Hinsichtlich der Rechtslage vor 1997 führte\ndas Bundesverfassungsgericht aus, dass es juristisch umstritten sei, inwiefern nicht nur\nUnternehmen, sondern auch deren Anteilseignern ein unmittelbarer Restitutionsanspruch in\nBezug auf in der Vergangenheit aus dem Unternehmen ausgeschiedenes Vermögen\nzugestanden habe. Während teilweise in der Literatur sowie in einem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 davon ausgegangen werde, dass dieser\nAnspruch schon in der Fassung des Vermögensgesetzes von 1992 vorgesehen gewesen\nsei, habe sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. März 2007 auf den –\nebenfalls in der Literatur vertretenen – Standpunkt gestellt, dass erst 1997 ein unmittelbares\nDurchgriffsrecht von Anteilseignern geschaffen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht\nwar der Auffassung, dass die Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch bestanden habe,\nden Fachgerichten obliege und dass der Wechsel in der Rechtsprechung weder willkürlich\nnoch unvertretbar sei. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts\nseien zwar sehr knapp ausgefallen und hätten Sinn und Zweck der Änderung nicht näher\nerläutert, aber es müsse berücksichtigt werden, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der\nLiteratur der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts folge; schon allein deshalb sei diese\nnicht als unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar anzusehen.\n\n16\nAm 2. Februar 2010 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die Restitutionsklage des\nBeschwerdeführers in 225 noch anhängigen Fällen ab. Mit einem weiteren Urteil vom selben\nTag wies es auch 489 Entschädigungsklagen des Beschwerdeführers zurück. Am\n23. März 2010 unterlag der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht in weiteren\n26 Entschädigungsverfahren. In allen drei Urteilen verwies das Verwaltungsgericht in den\nEntscheidungsgründen lediglich auf sein eigenes Urteil und die Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts in dem Musterverfahren\n(siehe Rdnrn. 13-15).\nB. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Grundgesetz\n\n17\nArtikel 14 des Grundgesetzes lautet wie folgt:\n„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die\nGesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist\nunter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der\nHöhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“\n\n18\nArtikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet folgendermaßen:\n„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“\n2. Vermögensgesetz (VermG)\n\n19\nDas Vermögensgesetz von 1990 besagt, dass Personen, die zu DDR-Zeiten\nunrechtmäßig enteignet wurden, grundsätzlich einen Anspruch auf Rückübertragung haben,\nes sei denn, ein Dritter hat das Eigentum in redlicher Weise erworben. In derartigen Fällen\nhaben die früheren Eigentümer Anspruch auf finanzielle Entschädigung.\n\n20\n§ 1 Abs. 6 weitet die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf Personen aus, die\nin der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft aus rassischen, politischen, religiösen oder\nweltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen durch Enteignung\noder Verkauf unter Zwang verloren haben. § 2 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass, soweit ein\nAnspruch von jüdischen Berechtigten nicht geltend gemacht wird, die C. als\nRechtsnachfolgerin hinsichtlich des Anspruchs gilt.\n\n21\n1992 wurde § 3 Abs. 1 um einen vierten Satz ergänzt, der soweit maßgeblich zum\ndamaligen Zeitpunkt lautete:\n„Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 [...] zurückzugebenden oder einem [...]\nbereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen [...] worden sind, [...] nicht mehr zum Vermögen des\nUnternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der\nEinzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; [...]“\nAusweislich der schriftlichen Begründung des Gesetzesentwurfs wurde diese Änderung\nvorgenommen, um zu verhindern, dass zwischen 1933 und 1945 enteignete Unternehmen\nzurückgegeben werden, nachdem ihnen bereits alle Vermögensgegenstände entnommen\nworden sind (siehe BTDrucks 12/2480, S. 40).\n\n22\nDer Bundestag verabschiedete weitere Änderungen des Vermögensgesetzes, die am\n24. Juli 1997 in Kraft traten.\nIn § 3 Abs. 1 Satz 4 wurde u. a. ein weiterer Halbsatz eingefügt, der soweit maßgeblich\nlautet:\n„[...] dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem\nUnternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist [...]“\nGleichzeitig wurde ein neuer Satz 11 eingeführt, der die Anwendung von Satz 4 u. a. im\nHinblick auf für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte, die bis zum 8. Mai 1945 von\neinem Siedlungsunternehmen zu einem marktüblichen Preis an natürliche Personen\nveräußert wurden, ausschloss.\n3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n23\nIn einem Urteil vom 26. Juni 1997 (7 C 53/96) stellte das Bundesverwaltungsgericht\nfest, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bereits in der Fassung von 1992 einen unmittelbaren\nAnspruch für Anteilseigner von Unternehmen vorgesehen habe. Zwar sah es den Wortlaut\nder Bestimmung als unklar an, verwies jedoch auf den Zweck des Gesetzes, insbesondere\nsolchen Personen, die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung Vermögen verloren\nhätten, welches auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegen gewesen sei, die gleiche\nEntschädigung zukommen zu lassen, wie sie nach dem Zweiten Weltkrieg Eigentümer nach\nden alliierten Rückerstattungsgesetzen erhalten hätten. Es vertrat den Standpunkt, dass eine\numfassende Entschädigung für die sogenannte „Arisierung“ jüdischer Unternehmen nur\ndurch die Einräumung unmittelbarer Restitutionsansprüche möglich sei.\n\n24\nAm 7. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Urteil\n(8 C 26/05) fest, dass für nationalsozialistisch verfolgte Anteilseigner von Unternehmen bis\n1997 keine durch Artikel 14 GG geschützten eigentumsrechtlichen Ansprüche bestanden\nhätten. Es befand, dass die unter dem NS-Regime typische Methode der Enteignung\njüdischer Anteilseigner in der Gesetzesfassung von 1992 nicht erfasst worden sei. Aus dem\nZweck der Neuregelung vom 24. Juli 1997 und dem unklaren Wortlaut der Vorschrift in der\nFassung von 1992 schloss das Gericht, dass erst die neue Bestimmung den Anteilseignern\nsolcher Unternehmen Restitutionsansprüche eingeräumt habe. Außerdem stellte es fest,\ndass es dem Gesetzgeber gelungen sei, sofern bereits 1992 gesetzliche Ansprüche\nbestanden haben sollten, die durch die Neuregelung wieder entzogen worden wären, einen\ngerechten Ausgleich der betroffenen Rechte herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht\nnahm nicht Bezug auf sein Urteil vom 26. Juni 1997 (siehe Rdnr. 23).\nRÜGEN\n\n25\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass die 1997\nvorgenommene Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, so wie sie durch die\ninnerstaatlichen Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen ausgelegt worden sei, seiner\nRechtsvorgängerin den Anspruch auf Rückübertragung von 226 Grundstücken und\nEntschädigung für 515 Grundstücke nehme, den sie ihm zufolge nach dem\nVermögensgesetz in der Fassung von 1992 erworben habe. Er rügte ferner nach Artikel 14\ni. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass er durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG einer\nUngleichbehandlung ausgesetzt werde, da dieser nur Ansprüche von ehemaligen\nAnteilseignern von Gesellschaften ausschließe, nicht jedoch von ehemaligen Anteilseignern\nvon Unternehmen, die Landerschließung als Nebengeschäft betrieben hätten. Schließlich\nrügte er nach Artikel 6 der Konvention, dass die Regierung unfair in laufende Verfahren\neingreife, indem sie die einschlägigen Bestimmungen zugunsten der Staatskasse abändere.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Artikel 1 Protokoll Nr. 1\n\n26\nDer Beschwerdeführer brachte vor, die Neufassung des Vermögensgesetzes vom\n24. Juli 1997 verletze sein Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1; dieser lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein\nEigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch\nGesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für\ndie Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der\nZahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Die Regierung\n\n27\nDie Regierung verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und machte\ngeltend, dass Deutschland nicht in die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten\nEigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen habe. Vollumfänglich gestützt auf die\nRechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte verwies sie darauf, dass die C., die Erben von\nHerrn A. S. und der Beschwerdeführer nie den von dem Beschwerdeführer geltend\ngemachten Anspruch erworben hätten. Aus Sicht der Regierung hat für den\nBeschwerdeführer folglich nie eine berechtigte Erwartung auf Erlangung eines\nkonventionsrechtlich geschützten Eigentumsrechts bestanden.\n\n28\nUnter weiterem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der\nvorliegenden Rechtssache (siehe Rdnr. 14) trug die Regierung vor, dass, falls die Regelung\nvon 1992 der C. tatsächlich einen durchsetzbaren Anspruch gewährleistet haben sollte, es\nim Ermessen der gesetzgeberischen Organe Deutschlands gelegen habe, Grundstücke\nauszuschließen, die vordem im Bereich des Siedlungsbaus tätigen Unternehmen gehört\nhätten.\nb) Der Beschwerdeführer\n\n29\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die C. zum Zeitpunkt der Neufassung des\nVermögensgesetzes im Juli 1997 eine berechtigte Erwartung auf Rückübertragung und\nEntschädigung gehabt habe. Wortlaut und Zweck von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG seien\nbezüglich der Anspruchsvoraussetzungen früherer Anteilseigner von Unternehmen\nhinsichtlich eines direkten und unmittelbaren Durchgriffs auf ehemaliges\nUnternehmensvermögen im Verhältnis der ihnen vom nationalsozialistischen Regime\nentzogenen Anteile hinreichend klar gewesen. Er nahm auch Bezug auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (siehe Rdnr. 23) und unterstrich, dass im\nJuli 1997, als ihm sein Anspruch genommen worden sei, keine andere Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts vorgelegen habe. Er ist der Ansicht, dass für ihn zu diesem\nZeitpunkt „berechtigte Erwartung“ bestanden hat; neue Rechtsprechung, die zehn Jahre\nspäter ergangen sei, sei retrospektiv und nicht von Belang. Wenn die Verwaltungsgerichte in\nvorliegender Rechtssache vor Juli 1997 entschieden hätten, wäre eine Entscheidung zu\nseinen Gunsten ergangen. Die 1997 erfolgte Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG\n(siehe Rdnr. 22) sei lediglich als Klarstellung vorgesehen gewesen.\nÜberdies seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 2007 nicht plausibel und\nsubstantiiert begründet und daher als willkürlich anzusehen. Der Gerichtshof solle sie außer\nacht lassen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n30\nDer Gerichtshof verweist auf die Grundsätze, die er in seiner Rechtsprechung zu\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 festgelegt hat und die in seinem Urteil in der Rechtssache\nKopecký ./. Slowakei ([GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 35, ECHR 2004-IX)\nund in seiner Entscheidung in der Sache von M. u. a. ./. Deutschland ((Entsch.) [GK],\nNrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005-V) ausgeführt werden. Die\nwesentlichen Passagen lauten:\n„[...]\nc) Ein Beschwerdeführer kann eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit\ngeltend machen, als die angegriffenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung\nbetreffen. „Eigentum“ kann sowohl „vorhandenes Eigentum“ als auch Vermögensgegenstände einschließlich\nForderungen umfassen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine\n„berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Hingegen kann\ndie Hoffnung, dass ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das nicht effektiv ausgeübt werden kann, nicht als\n„Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden, gleiches gilt für einen bedingten\nAnspruch, der in Anbetracht der Nichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe L. ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnrn. 82 und 83, ECHR 2001-VIII; und Gratzinger und\nGratzingerova ./. die Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr. 39794/98, Rdnr. 69,\nECHR 2002-VII).\nd) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den\nVertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur Rückübertragung von Vermögenswerten auferlegt wird,\ndie an sie übergegangen sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. Ebenso wenig beschränkt Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Festlegung des Umfangs der Restitution von\nVermögenswerten oder der Bedingungen, unter denen sie zu einer Rückübertragung von\nEigentumspositionen an frühere Eigentümer bereit sind (siehe Jantner ./. Slowakei, Individualbeschwerde\nNr. 39050/97, Rdnr. 34, 4. März 2003).\nInsbesondere haben die Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick darauf, bestimmte\nKategorien von früheren Eigentümern von einem solchen Anspruch auszuschließen. Sind bestimmte\nKategorien von Eigentümern in dieser Weise ausgeschlossen, können ihre Rückübertragungsansprüche\nnicht die Grundlage für eine „berechtigte Erwartung“ darstellen und so den Schutz nach Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 begründen (siehe u. a. Gratzinger und Gratzingerova, a. a. O., Rdnrn. 70-74).\nErlässt jedoch andererseits ein Vertragsstaat, der die Konvention einschließlich des Protokolls Nr. 1\nratifiziert hat, Rechtsvorschriften, die eine vollständige oder teilweise Rückübertragung der unter einem\nfrüheren Regime entzogenen Vermögenswerte vorsehen, kann davon ausgegangen werden, dass diese\nVorschriften ein neues nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschütztes Eigentumsrecht bei\nanspruchsberechtigten Personen begründen. [...]“\nb) Anwendung der einschlägigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n31\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass es in vorliegender Rechtssache nicht\num „vorhandenes Eigentum“ des Beschwerdeführers geht. Herr A. S. ist nie persönlich\nEigentümer der in Rede stehenden Grundstücke gewesen. Er war – mittelbar und\nunmittelbar – lediglich Anteilseigner der Gesellschaft, dem das Land gehörte. Seine Anteile\nwurden in den 1930er-Jahren Vertretern des nationalsozialistischen Regimes übertragen; die\nGesellschaft verkaufte die Grundstücke anschließend an die Rechtsvorgänger der\ngegenwärtigen Eigentümer.\n\n32\nDer Gerichtshof merkt ferner an, dass zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass\nder Wortlaut des im Juli 1997 eingeführten § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG (siehe Rdnr. 22) einen\nAnspruch des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ausschließt, und der\nGerichtshof sieht sich nicht veranlasst, dies anders zu beurteilen. Der Gerichtshof\nbeschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, die C.,\nzu diesem Zeitpunkt die „berechtigte Erwartung“ hatte, einen durchsetzbaren Anspruch\ndurch Rückübertragung von Vermögenswerten oder Entschädigung zu realisieren.\n\n33\nDer Gerichtshof wiederholt, dass in seiner Rechtsprechung bei der Entscheidung, ob\neine durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützte „berechtigte Erwartung“ besteht, das\nVorliegen eines „echten Streits“ oder eines „vertretbaren Anspruchs“ nicht als Kriterium\nherangezogen wird. Wenn das vermögenswerte Interesse in Gestalt einer Forderung\nbesteht, kann es nur als „Vermögensgegenstand“ angesehen werden, wenn es eine\nhinreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, also beispielsweise durch die\ngefestigte Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bestätigt wird (Kopecký, a. a. O.,\nRdnr. 52). Von der Begründung einer „berechtigten Erwartung“ kann jedoch nicht\nausgegangen werden, wenn die richtige Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen\nRechts umstritten ist und die Anträge des Beschwerdeführers in der Folge von den\ninnerstaatlichen Gerichten zurückgewiesen werden (Anheuser-Busch Inc. ./. Portugal [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 73049/01, Rdnr. 65, ECHR 2007-I).\n\n34\nIn der vorliegenden Rechtssache ist demnach entscheidend, ob die C. nach\ninnerstaatlichem Recht zwischen 1992 und 1997 einen unstrittigen Anspruch erworben hatte.\nIn diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass er nur begrenzt dafür\nzuständig ist zu überprüfen, ob innerstaatliches Recht richtig ausgelegt und angewendet\nwurde, und dass es nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu\ntreten, sondern vielmehr sicherzustellen, dass die Entscheidungen dieser Gerichte nicht\nwillkürlich oder anderweitig offensichtlich unangemessen sind. Das gilt besonders, wenn, wie\nim vorliegenden Fall, der Rechtsstreit schwierige Fragen der Auslegung innerstaatlichen\nRechts aufwirft (vgl. Anheuser-Busch Inc. ./. Portugal, Rdnr. 83).\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom\n26. Juni 1997 (siehe Rdnr. 23) urteilte, dass der Wortlaut des maßgeblichen § 3 Abs. 1\nSatz 4 in der Fassung von 1992 (siehe Rdnr. 21) auslegungsbedürftig sei. Es stellte fest, die\nBestimmung sei auf Anteilseigner betroffener Unternehmen anwendbar, denn seiner\nAuffassung nach lege der Zweck der Regelung diese Interpretation nahe. In seinem Urteil\nvom 7. März 2007 (siehe Rdnr. 24) befand das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung von 1992 Anteilseignern keinerlei Anspruch einräume, was\nauch der Grund für die 1997 vorgenommene Neufassung der Bestimmung gewesen sei.\nDiese Neuausrichtung in der Rechtsprechung behielt das Bundesverwaltungsgericht auch in\nseinem Urteil in der vorliegenden Rechtssache bei, das am 21. Juni 2007 erging (siehe\nRdnr. 14).\n\n36\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner in der\nvorliegenden Rechtssache gefällten Entscheidung vom 16. September 2009 (siehe Rdnr. 15)\nurteilte, dass die Frage, ob ein Anspruch bestanden habe, von den Fachgerichten zu\nbeurteilen und verfassungsrechtlich lediglich dahingehend zu prüfen sei, ob deren\nRechtsprechung Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse. Es befand, die Änderung der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne weder als willkürlich noch als\nunvertretbar angesehen werden, auch wenn die Begründung eher knapp gehalten worden\nsei.\n\n37\nDer Beschwerdeführer trägt vor, dass die späteren Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts keine Berücksichtigung finden dürfen, da sie nicht hinreichend\nbegründet und somit im Gegensatz zu der Entscheidung vom 26. Juni 1997 willkürlich seien.\n\n38\nDer Gerichtshof verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, in der angemerkt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht die\nÄnderung in der Rechtsprechung in seinem Urteil nur sehr knapp begründet habe (siehe\nRdnr. 15). Der Gerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass der vom\nBundesverwaltungsgericht eingenommene rechtliche Standpunkt weder im Widerspruch zu\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes steht noch als unbegründet bezeichnet werden kann (im\nGegensatz dazu Kushoglu ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 48191/99, Rdnr. 55,\n10. Mai 2007). Er beruht auf dem Umstand, dass der ursprüngliche Wortlaut des Gesetzes in\nder Fassung von 1992 unklar war und den Gesetzgeber zur Neufassung von 1997\nveranlasste. Folglich kann er nach dem Konventionsrecht nicht als willkürlich angesehen\nwerden.\n\n39\nDer Gerichtshof nimmt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach\nbei der Prüfung, ob konsistente Rechtsprechung vorliege, nur innerstaatliche\nGerichtsentscheidungen berücksichtigt werden sollten, die vor dem 24. Juli 1997, dem\nZeitpunkt des Inkrafttretens von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, ergangen sind, und\ninsbesondere keine zehn Jahre später ergangenen Urteile.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 der Rechtsvorgängerin des\nBeschwerdeführers möglicherweise Hoffnung gemacht hat, dass aber nicht davon\nausgegangen werden konnte, dass damit die Auslegungsfrage hinsichtlich des\n§ 3 Abs. 3 VermG1 abschließend beantwortet war. Bloße Hoffnung reicht zur Annahme\n„berechtigter Erwartungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht aus (siehe\nRdnr. 30). Der Begriff „berechtigt“ verweist vielmehr darauf, dass der Anspruch eine\ngefestigte Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss. Entgegen dem Vorbringen des\nBeschwerdeführers muss der Gerichtshof seine diesbezügliche Prüfung auf der Grundlage\nder Auslegung der maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen durch die innerstaatlichen\nGerichte in ihrer Gesamtheit vornehmen, auch wenn die Gerichte erst nach der Neufassung\neines Gesetzes mit der Auslegung des ursprünglichen Wortlauts befasst wurden.\n\n41\nDer Gerichtshof ist folglich nicht davon überzeugt, dass der Wortlaut der\nmaßgeblichen gesetzlichen Vorschrift hinreichend klar war, um davon auszugehen, dass der\nbehauptete Anspruch der C. nach innerstaatlichem Recht bestand. Das höchste mit der\nSache befasste innerstaatliche Gericht, das Bundesverwaltungsgericht, hat in der\nentscheidenden Rechtsfrage widersprüchliche Urteile gefällt und abschließend erkannt, dass\n1 So im englischsprachigen Original. Gemeint ist wohl § 3 Abs. 1 VermG.\ndas Vermögensgesetz in der Fassung von 1992 dem Beschwerdeführer als Anteilseigner\neines Unternehmens keinen Entschädigungsanspruch zugestanden habe. Der Anspruch des\nBeschwerdeführers war folglich möglicherweise vertretbar, jedoch nicht in konsistenter\nRechtsprechung bestätigt.\n\n42\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan\nhat, dass sein Anspruch hinreichend gefestigt war, um durchsetzbar zu sein. Er kann somit\nkein „Eigentum” im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geltend machen. Folglich wurde\nweder durch die Einführung von § 3 Abs. 1 Satz 11 noch durch die angegriffenen\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in sein Recht auf Achtung seines Eigentums\neingegriffen und der Sachverhalt fällt nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\n\n43\nDaraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\nB. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1\n\n44\nDer Beschwerdeführer behauptete darüber hinaus, unter Verletzung von Artikel 14\nder Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 diskriminiert zu werden, weil er im\nGegensatz zu anderen Kategorien von Personen kein Recht auf Restitution unrechtmäßig\nenteigneter Vermögenswerte geltend machen könne.\nArtikel 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung\ninsbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen\noder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen\nMinderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n45\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt Artikel 14 der Konvention\neine Ergänzung zu den übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und der\nProtokolle dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der\nRechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet.\nObgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht\nvoraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben,\nwenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt\n(siehe L., a. a. O., Rdnr. 91; und von M. u. a., a. a. O., Rdnr. 116).\n\n46\nAngesichts der Feststellung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anwendbar ist,\nkann nach Auffassung des Gerichtshofs Artikel 14 der Konvention bei der vorliegenden\nRechtssache nicht berücksichtigt werden.\n\n47\nDaraus folgt, dass die Rügen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 i.V.m. Artikel 14\nebenfalls im Sinne des Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a ratione materiae mit den Bestimmungen\nder Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.\nC. Artikel 6 der Konvention\n\n48\nDer Beschwerdeführer rügte überdies, dass die Regierung in unfairer Weise Einfluss\nauf das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen habe, indem sie die\nmaßgeblichen Rechtsvorschriften geändert und somit den Beschwerdeführer in seinem\nRecht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, welcher\nlautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche\n[...] von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,\nöffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]“\n\n49\nDer Beschwerdeführer verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. in den\nRechtssachen Griechische Raffinerien Stran und Stratis Andreadis ./. Griechenland\n(9. Dezember 1994, Rdnr. 47, Serie A Band 301-B) und Papageorgiou ./. Griechenland\n(22. Oktober 1997, Rdnr. 37, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI) und machte\ngeltend, er2 habe diese Rüge der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.\n\n50\nDie Regierung beanstandete, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht erschöpft, und bestritt, dass seine Verfassungsbeschwerde diese\nkonkrete Rüge umfasst habe.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der\nrechtlichen Argumentation der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Erwähnung\nfindet, dass der Beschwerdeführer einen unfairen Eingriff in sein Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht Potsdam durch die deutsche Regierung oder den Gesetzgeber geltend\ngemacht hat. Der Verfassungsbeschwerde lag ausschließlich die vom Beschwerdeführer\nbehauptete Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln 3 und 14 GG zugrunde. Folglich hatte\ndas Bundesverfassungsgericht nicht die Möglichkeit, in dieser Angelegenheit zu\nentscheiden.\n\n52\nDaraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rüge nach Artikel 6 den\ninnerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nerforderlich. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist daher gleichfalls nach Artikel 35 Abs. 4\nzurückzuweisen.\n2 im Original „it“\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. April 2016.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-03-22/16722-10","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172345","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172345"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-03-22/16722-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-172345","retrieved":"2026-07-29 08:50:10.877730+00:00"}}