{"status":"available","doknr":"001-170165","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0303JUD000721510","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-03-03","aktenzeichen":"7215/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bezüglich der Verwertung der bei einer unrechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel in dem Verfahren wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 7215/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n3. März 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache P. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary\nund Carlo Ranzoni\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 9. Februar 2016\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 7215/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, P. („der\nBeschwerdeführer“), am 2. Februar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass durch die Verwertung von\nBeweismitteln, die bei einer unrechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung zufällig gefunden\nworden seien, Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei.\n\n4\nAm 18. November 2014 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n6\nDer Beschwerdeführer ist Jurist und als Beamter beim Finanzamt tätig. Im Jahr 1995\nwar der Beschwerdeführer Mitglied im Vorstand der Ortsgruppe eines eingetragenen\nVereins. In dieser Eigenschaft eröffnete er ein Bankkonto für den Verein.\nZeichnungsberechtigt waren er und zwei weitere Vereinsmitglieder. Auf dem Konto wurden\nSpenden und Mitgliedsbeiträge verbucht. Daher wurden die Kontodaten veröffentlicht, zum\nBeispiel in Broschüren. Im Jahr 2000 schied der Beschwerdeführer aus dem\nVereinsvorstand aus.\n\n7\nIm Jahr 2003 wurde die Polizei von einem Dritten darüber informiert, dass er über\neBay eine Uhr gekauft habe. Die Uhr habe sich als Fälschung erwiesen. Nach dieser\nErkenntnis habe er versucht, den Kauf rückgängig zu machen, aber der Verkäufer – von dem\nihm nur die E-Mail-Adresse „X“ bekannt gewesen sei – habe dies abgelehnt. Die\npolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass bei eBay als Nutzer der E-Mail-Adresse „X“ ein\ngewisser Herr D. registriert war. Das für die E-Mail-Adresse „X“ eingetragene Konto war das\nKonto des oben erwähnten Vereins. Ermittlungen ergaben ferner, dass verschiedene andere\nbei eBay registrierte Nutzer das Vereinskonto des oben erwähnten Vereins als ihre\nBankverbindung angegeben hatten. Die Polizei fand auch heraus, dass der Nutzer der\nAdresse „X“ über eBay mit Computerprogrammen gehandelt hatte. Eine Untersuchung der\nTransaktionen auf dem Vereinskonto des oben erwähnten Vereins ergab, dass lediglich ein\nZahlungsvorgang mit eBay-Bezug zu verzeichnen war: Am 7. Oktober 2003 hatte eBay\nversucht, Gebühren (36,33 EUR) einzuziehen. Der oben erwähnte Verein hatte der Zahlung\nwidersprochen und diese wurde am 27. November 2003 zurückgebucht. Herr D. wurde von\nder Polizei vernommen. Er gab glaubhaft an, dass er mit der E-Mail-Adresse „X“ bzw. dem\nBankkonto des oben erwähnten Vereins nichts zu tun habe.\nB. Der Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschwerdeführers\n\n8\nAm 21. September 2004 erließ das Amtsgericht München auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft München I einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des\nBeschwerdeführers (und die Wohnungen dreier weiterer Mitglieder des oben erwähnten\nVereins, die zeichnungsberechtigt für das Vereinskonto waren) wegen des Verdachts der\n„Markenpiraterie“, begangen durch den Verkauf von gefälschten Waren wie Uhren und\nComputerprogrammen. Mit dem Durchsuchungsbeschluss wurde genehmigt, Computer und\nUnterlagen zu suchen und zu beschlagnahmen, die Informationen über die Veräußerung der\ngefälschten Uhr und der Computerprogramme enthielten.\nC. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers\n\n9\nAm 8. Dezember 2004 wurde die (in Gemeinschaft bewohnte) Wohnung des\nBeschwerdeführers in H. durchsucht. Die Polizeibeamten fanden nicht, wonach sie gesucht\nhatten. Stattdessen fanden die Polizeibeamten in der Wohnung durch Zufall 463,732 Gramm\nHaschisch mit einem Gehalt von 39,09 Gramm reinem THC (Tetrahydrocannabinol) sowie\nzwei nicht funktionstüchtige Waagen. Die Menge und Qualität des Haschischs wurden von\neinem Sachverständigen festgestellt. Die Menge war ausreichend für 2606\nKonsumeinheiten. Das hinsichtlich der vermuteten „Markenpiraterie“ eingeleitete\nStrafverfahren wurde eingestellt. Allerdings wurde gegen den Beschwerdeführer ein neues\nVerfahren wegen des Besitzes von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge eingeleitet.\nD. Das Verfahren zur Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses und der\nDurchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers\n1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I zur\nAnfechtung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der\nWohnungsdurchsuchung\n\n10\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte bei den Strafgerichten Beschwerde\ngegen den Durchsuchungsbeschluss ein und trug vor, dass der Beschluss und folglich auch\ndie Durchsuchung unrechtmäßig gewesen seien und ihn in seinem Grundrecht auf die\nUnverletzlichkeit seiner Wohnung nach Art. 13 GG (siehe Rdnr. 22) verletzt hätten. Das\nAmtsgericht München und das Landgericht München I verwarfen die Beschwerde.\n2. Das erste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Anfechtung der\nRechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der Wohnungsdurchsuchung\n\n11\nDer Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht.\n\n12\nAm 13. November 2005 befand das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde für\noffensichtlich begründet und stellte eine Verletzung von Art. 13 GG fest; es erklärte die\nWohnungsdurchsuchung für rechtswidrig und hob den Durchsuchungsbeschluss sowie die\nBeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts auf. Das Gericht ließ offen, ob\nangesichts der wenigen Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht einer von dem\nBeschwerdeführer möglicherweise begangenen „Markenpiraterie“ die Anordnung einer\nDurchsuchung gerechtfertigt war. In jedem Fall entschied das Bundesverfassungsgericht\naber, dass bei Abwägung der wenigen Anhaltspunkte für den Verdacht einer von dem\nBeschwerdeführer möglicherweise begangenen „Markenpiraterie“ gegenüber dem mit einer\nWohnungsdurchsuchung verbundenen massiven Eingriff in das Grundrecht des\nBeschwerdeführers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung der Erlass eines\nDurchsuchungsbeschlusses und folglich auch die Durchsuchung unverhältnismäßig\ngewesen seien. Es wäre möglich und erforderlich gewesen, vor einer Durchsuchung der\nWohnung des Beschwerdeführers andere, grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte\nvorzunehmen.\nE. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der erste Abschnitt des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg\n\n13\nAm 29. Juli 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den\nBeschwerdeführer wegen des Besitzes von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge. Am 24. Januar 2006 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den\nBeschwerdeführer wegen eines minder schweren Falles des Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die zur\nBewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag ausschließlich der bei der\nWohnungsdurchsuchung am 8. Dezember 2004 gemachte Haschischfund zugrunde.\n2. Der erste Abschnitt des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg\n\n14\nDer Beschwerdeführer legte beim Oberlandesgericht Hamburg Revision ein und trug\nvor, er hätte freigesprochen werden müssen, weil die bei der Wohnungsdurchsuchung\ngefundenen Beweismittel in dem strafrechtlichen Verfahren wegen Betäubungsmittelbesitzes\nnicht verwertet werden dürften. Da das Bundesverfassungsgericht den\nDurchsuchungsbeschluss aufgehoben habe, seien die Polizeibeamten nicht zum Betreten\nder Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers berechtigt gewesen und hätten folglich\nniemals eine rechtmäßige Möglichkeit gehabt, die Betäubungsmittel in der Wohnung des\nBeschwerdeführers zu finden. Darüber hinaus sei die Beschlagnahme des Haschischs von\ndem rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluss nicht einmal abgedeckt gewesen. Der Eingriff\nin das Recht des Beschwerdeführers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung sei so\nschwerwiegend gewesen, dass die Beweismittel, die zufällig bei der\nWohnungsdurchsuchung gefunden worden waren, nicht gegen den Beschwerdeführer\nverwertet werden dürften.\n\n15\nAm 5. September 2006 hob das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil auf\nund verwies die Sache zurück an das Amtsgericht, weil es der Auffassung war, dieses habe\nnicht hinreichend untersucht, ob das Haschisch dem Beschwerdeführer gehört habe. Da der\nBeschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, hätten der Raum und demnach auch die\nBetäubungsmittel jedem anderen Mitbewohner gehören können. Hinsichtlich der\nVerwertbarkeit der Beweismittel befand das Oberlandesgericht, dass das bei der\nDurchsuchung gefundene Haschisch als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer\nverwertet werden könne. Die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers im\nHinblick auf das Strafverfahren wegen Markenpiraterie sei nicht so schwer gewesen, dass\ndas Interesse des Beschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung das\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege. Das Oberlandesgericht verwies auf\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 26), der zufolge\nunrechtmäßig erlangte Beweismittel in Strafverfahren verwertet werden dürfen, sofern nach\numfassender Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen das öffentliche Interesse\nan der Strafverfolgung nicht hinter das Recht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit seiner\nWohnung zurücktreten müsse und die Rechte des Betroffenen nicht absichtlich verletzt\nwurden. Es wiederholte die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die\nGrundrechte des Beschwerdeführers schwer verletzt worden seien (siehe Rdnr. 12). Ob der\nDurchsuchungsbeschluss hinreichend präzise gewesen sei oder nicht und ob ein\nausreichender Anfangsverdacht für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bestanden\nhabe oder nicht, könne dahinstehen, denn selbst unter der Annahme, dies sei nicht der Fall\ngewesen, würden die erlangten Beweismittel durch diese Mängel nicht unrechtmäßig.\nWegen der Schwere der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und der erheblichen Menge\ndes gefundenen Haschischs überwiege das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das\nInteresse des Beschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Außerdem seien\ndie Rechte des Beschwerdeführers nicht bewusst verletzt worden, die Durchsuchung der\nWohnung sei nicht willkürlich erfolgt und die Menge des gefundenen Haschischs würde eine\nWohnungsdurchsuchung theoretisch gerechtfertigt haben. Das Oberlandesgericht war\nfolglich der Auffassung, dass das bei der Durchsuchung gefundene Haschisch als\nBeweismittel gegen den Beschwerdeführer verwertet werden könne.\n3. Das erste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Anfechtung der\nVerwertbarkeit der bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel\n\n16\nAufgrund rechtlicher Unklarheiten hinsichtlich der Bindungswirkung der\nFeststellungen des Oberlandesgerichts zur Verwertbarkeit der bei der\nWohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel gegenüber den vorinstanzlichen\nGerichten erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Am 27. Dezember 2006 verwarf das Bundesverfassungsgericht\ndie Beschwerde als unzulässig.\n4. Die Fortführung des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg\n\n17\nIn dem fortgeführten Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg erklärte der\nBeschwerdeführer, dass das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden war,\nausschließlich von ihm genutzt werde. Am 18. April 2007 sprach das Amtsgericht den\nBeschwerdeführer frei und urteilte, dass das bei der Wohnungsdurchsuchung gefundene\nHaschisch nicht als Beweismittel gegen ihn verwertet werden könne. Das Gericht führte aus,\ndass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 26)\neine rechtswidrige Wohnungsdurchsuchung nicht automatisch zur Folge habe, dass die\ndabei beschlagnahmten Beweismittel in dem Verfahren gegen den Betroffenen nicht\nverwertet werden dürften. Es könne jedoch ein Verwertungsverbot bestehen, wenn der\nEingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung\nbesonders schwer gewesen sei. Das Gericht wog zwischen dem öffentlichen Interesse an\nder Verfolgung der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und dem Interesse des\nBeschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. Es war der Auffassung,\ndass der Anfangsverdacht einer von dem Beschwerdeführer möglicherweise begangenen\nMarkenpiraterie derart vage gewesen sei, dass der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses\nin keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei. Folglich sei das Recht des Beschwerdeführers\nauf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung in so schwerwiegender Weise verletzt worden,\ndass trotz der Schwere der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und der erheblichen\nMenge des gefundenen Haschischs das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das\nInteresse des Beschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung nicht überwiegen\nkönne.\n5. Das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg\n\n18\nAm 5. Oktober 2007 hob das Landgericht Hamburg, auf Berufung der\nStaatsanwaltschaft, den Freispruch auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen eines\nminder schweren Falles des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich\nder Frage, ob der Beschwerdeführer in Besitz der Betäubungsmittel gewesen sei, stützte\nsich das Landgericht auf eine Einlassung des Beschwerdeführers vom 13. März 2007, der\nzufolge das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden war, nur von ihm genutzt\nwerde. Außerdem sah sich das Landgericht an die Feststellungen des Oberlandesgerichts in\ndessen Urteil vom 5. September 2006 (siehe Rdnr. 15) zur Verwertbarkeit des Haschischs\nals einzigem Beweismittel gebunden und befand folglich, dass das in der Wohnung des\nBeschwerdeführers aufgefundene Haschisch als Beweismittel gegen ihn verwertet werden\nkönne. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass es selbst dann, wenn die Ausführungen\ndes Oberlandesgerichts zu dieser Frage nicht bindend sein sollten, gleichwohl aus eigener\nÜberzeugung der Auffassung sei, dass bei Abwägung des Interesses des\nBeschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegenüber dem öffentlichen\nInteresse an der Strafverfolgung Letzteres überwiege und das Beweismittel demnach\nverwertbar sei.\n6. Der zweite Abschnitt des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg\n\n19\nDer Beschwerdeführer legte daraufhin erneut Revision beim Oberlandesgericht ein\nund trug vor, dass das Landgericht die Beweismittel nicht hätte verwerten dürfen. Am\n16. September 2008 verwarf das Oberlandesgericht die Revision. Das Gericht wog zwischen\ndem öffentlichen Interesse an der Verfolgung der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und\ndem Interesse des Beschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. Es war\nder Auffassung, dass angesichts der Schwere der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und\nder erheblichen Menge des gefundenen Haschischs das öffentliche Interesse an der\nStrafverfolgung das Interesse des Beschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner\nWohnung überwiege, da die Rechte des Beschwerdeführers nicht bewusst verletzt worden\nseien, die Durchsuchung der Wohnung nicht willkürlich erfolgt sei und die Menge des\ngefundenen Haschischs eine Wohnungsdurchsuchung theoretisch gerechtfertigt haben\nwürde.\n7. Der zweite Abschnitt des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur\nAnfechtung der Verwertbarkeit der bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen\nBeweismittel\n\n20\nDer Beschwerdeführer erhob erneut Verfassungsbeschwerde und trug vor, dass die\nVerwertung der Beweismittel sein Recht auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung nach\nArt. 13 GG sowie sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20\nAbs. 3 GG verletze (siehe Rdnr. 23). Am 2. Juli 2009 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 2225/08). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am\n3. August 2009 zugestellt. Das Gericht prüfte das Vorbringen des Beschwerdeführers in\nerster Linie nach Art. 13 GG. Es befand, dass das Oberlandesgericht bei seiner Abwägung\naller betroffenen Interessen weder willkürlich noch unangemessen vorgegangen sei und die\nVerurteilung des Beschwerdeführers, auch wenn sie allein auf den bei der\nWohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismitteln beruhe, diesen nicht in seinen\nGrundrechten verletze. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die\nVerwertung des beschlagnahmten Haschischs als Beweismittel gegen ihn sein Recht nach\nArt. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt habe, führte das Gericht aus, dass der\nFairnessgrundsatz in einer Weise umgesetzt worden sei, die weder ungerechtfertigt noch\nwillkürlich genannt werden könne. Somit seien die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht\nverletzt worden.\nF. Das Disziplinarverfahren\n\n21\nDa der Beschwerdeführer Beamter war, wurde angesichts der Strafsache gegen ihn\nauch ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Disziplinarverfahren ruhte während des\nStrafverfahrens. Nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stellte die\nzuständige Behörde förmlich ein Dienstvergehen fest und stellte das Disziplinarverfahren ein,\nda das Vergehen nicht solcher Art oder Schwere gewesen sei, dass es eine\nDisziplinarmaßnahme erfordert hätte.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n22\nArt. 13 des Grundgesetzes garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung einer\nPerson. Er lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArt. 13 GG\n„(1) Die Wohnung ist unverletzlich.\n(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch\ndurch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der\ndort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. [...]“\n\n23\nArt. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG garantiert das Recht auf ein faires Verfahren.\nDie Bestimmungen lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:\nArt. 2 GG\n„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht\ndie Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt. [...]“\nArt. 20 GG\n„[...]\n(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt\nund die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. [...]“\n\n24\nIn den §§ 102 bis 108 der Strafprozessordnung ist festgelegt, unter welchen\nVoraussetzungen und mittels welcher Vorgehensweise die Wohnung einer Person\ndurchsucht und Gegenstände beschlagnahmt werden können. Diese Bestimmungen lauten,\nsoweit maßgeblich, wie folgt:\n§ 102 StPO\n[Durchsuchung bei Beschuldigten]\n„Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung,\nStrafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung\nund anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum\nZweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist,\ndass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“\n§ 105 StPO\n[Anordnung der Durchsuchung; Durchführung]\n„(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch\ndie Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen [...] angeordnet werden. [...]“\n§ 108 StPO\n[Beschlagnahme anderer Gegenstände]\n„(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in\nkeiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen\nStraftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der\nStaatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. [...]“\n\n25\nDas deutsche Strafgesetzbuch enthält abgesehen von § 136a StGB, der bestimmt,\ndass Geständnisse, die durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende\nBehandlung oder rechtswidrige Nötigung erlangt wurden, einem Beweisverwertungsverbot\nunterliegen, keine allgemeinen Regeln für die Verwertbarkeit von Beweismitteln.\n\n26\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe u. a.\n2 BvR 2017/94 und 2 BvR 2039/94 vom 1. März 2000; 2 BvR 1990/96 vom 27. April 2000;\n2 BvR 75/94 vom 27. April 2000; 2 BvR 2257/00 vom 8. November 2001; 2 BvR 1707/02\nvom 9. Oktober 2003; 2 BvR 1502/04 vom 30. Juni 2005; und 2 BvR 784/08 vom\n28. Juli 2008) und des Bundesgerichtshofs (siehe u. a. 5 StR 190/91 vom 27. Februar 1992)\nbesteht allerdings in Strafverfahren kein absolutes Verwertungsverbot für Beweismittel, die\nunter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften erlangt wurden. Grundsätzlich haben die\nGerichte alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zu berücksichtigen, um objektiv die\nSchuld oder Unschuld eines Angeschuldigten feststellen zu können, da ein Staat nicht\nfunktionsfähig ist, wenn er nicht gewährleistet, dass Straftäter verfolgt und verurteilt werden\n(siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvL 7/71, 19. Juli 1972). Daher muss ein\nBeweisverwertungsverbot die Ausnahme bleiben (siehe Bundesgerichtshof, 3 StR 181/98,\n11. November 1998). Unabdingbar ist ein solches Verbot jedoch bei schwerwiegenden,\nbewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen systematisch Grundrechte\nmissachtet wurden. Ein solches Verbot ist auch dann unerlässlich, wenn Beweismittel unter\nVerletzung von Grundrechten erlangt wurden, die den Kernbereich der privaten\nLebensgestaltung betreffen (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 446/98 vom\n15. Juli 1998; 2 BvR 1027/02 vom 12. April 2005; und 2 BvR 954/02 vom 16. März 2006). Ob\nein Beweisverwertungsverbot besteht oder nicht, kann nicht grundsätzlich, sondern nur\neinzelfallbezogen entschieden werden.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNG AUFGRUND DER VERWERTUNG VON\nUNRECHTMÄSSIG ERLANGTEN BEWEISMITTELN IN DEM VERFAHREN\n\n27\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er durch die Verwertung der bei der Vollstreckung\neines ungültigen Durchsuchungsbeschlusses erlangten Beweismittel in dem gegen ihn\ngeführten Verfahren in seinen Konventionsrechten verletzt worden sei. Er berief sich auf das\nRecht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 Abs. 1) und das Recht auf Achtung seines\nPrivatlebens (Artikel 8). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge des\nBeschwerdeführers allein nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt\nwird.“\n\n28\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n29\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n30\nDer Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Verwertung der Beweismittel seinem\nRecht auf ein faires Verfahren entgegenstand, da der Eingriff in sein Recht auf die\nUnverletzlichkeit seiner Wohnung schwerwiegender Art war. In dieser Hinsicht machte er\ngeltend, dass der Durchsuchungsbeschluss willkürlich und eine rechtmäßige Durchsuchung\nseiner Wohnung nicht möglich gewesen sei, da der Anfangsverdacht einer durch ihn\nmöglicherweise begangenen Markenpiraterie zu vage gewesen sei. Der Beschwerdeführer\nbetonte, dass das bei der unrechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung gefundene Haschisch\ndas einzige Beweismittel sei. Seine Aussage hinsichtlich der ausschließlich durch ihn\nerfolgenden Nutzung des Zimmers, in dem das Haschisch gefunden worden war, könne\nnicht als Beweismittel angesehen werden, da sie sich nicht auf das gefundene Haschisch\nbeziehe. Schließlich trug er vor, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht\nsein Recht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung überwiegen könne, da die Straftat\ngeringfügige Auswirkungen auf die Öffentlichkeit gehabt habe und die Verletzung seiner\nGrundrechte schwerwiegend gewesen sei. Sein Fall sei daher mit der Rechtssache\nJ. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnrn. 94-96, ECHR 2006-IX)\nvergleichbar.\nb) Die Regierung\n\n31\nDie Regierung war der Ansicht, dass das Verfahren fair gewesen ist. Die\ninnerstaatlichen Gerichte hätten sich in ihren Entscheidungen ausführlich mit der Frage der\nVerwertbarkeit von Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei hätten sie die Grundrechte des\nBeschwerdeführers sehr sorgfältig gegen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\nabgewogen. Der Umstand, dass kein Anfangsverdacht wegen eines Betäubungsmitteldelikts\nbestanden habe, werde durch die Menge des gefundenen Haschischs ausgeglichen, die den\nErlass eines Durchsuchungsbeschlusses gestattet hätte. Die Abwägung der innerstaatlichen\nGerichte sei somit angemessen. Der Sachverhalt des Falles sei nicht mit dem der\nRechtssache J. (a. a. O.) vergleichbar. Außerdem habe der Beschwerdeführer in allen\nVerfahrensstadien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich gegen die Verwertung der\nunrechtmäßig erlangten Beweismittel zu wenden. Schließlich würden die Umstände, unter\ndenen das Haschisch gefunden wurde, keine Zweifel an seiner Verlässlichkeit oder\nGenauigkeit als Beweismittel erwecken, und es sei auch nicht das einzige Beweismittel. Der\nzweite entscheidende Aspekt für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nBeschwerdeführers sei seine Aussage hinsichtlich der Nutzung des Zimmers, in dem das\nHaschisch gefunden worden sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n32\nDer Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 6 zwar das Recht auf ein faires\nVerfahren garantiert, aber nicht die Zulässigkeit von Beweismitteln an sich regelt, da dieser\nBereich in erster Linie dem innerstaatlichen Recht unterliegt (siehe Schenk ./. die Schweiz,\n12. Juli 1988, Rdnr. 45, Serie A, Bd. 140; Teixeira de Castro ./. Portugal, 9. Juni 1998,\nRdnr. 34, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV; und J., a. a. O., Rdnrn. 94-96).\n\n33\nEs ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob\nbestimmte Arten von Beweismitteln – z. B. solche, die nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts unrechtmäßig erlangt wurden – zulässig sind, oder aber ob der Beschwerdeführer\nschuldig oder unschuldig ist. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob das Verfahren\ninsgesamt, einschließlich der Art und Weise, in der die Beweismittel erlangt worden sind, fair\nwar. Hierzu ist eine Prüfung der fraglichen „Unrechtmäßigkeit“ und, wenn es um die\nVerletzung eines weiteren nach der Konvention geschützten Rechts geht, der Art der\nfestgestellten Verletzung erforderlich (siehe Bykov ./. Russland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 4378/02, Rdnr. 89, 10. März 2009; und Lee Davies ./. Belgien, Individualbeschwerde\nNr. 18704/05, Rdnr. 41, 28. Juli 2009).\n\n34\nUm festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, ist auch zu berücksichtigen,\nob die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Echtheit der Beweismittel anzufechten und ihrer\nVerwertung zu widersprechen (siehe Szilagyi ./. Rumänien (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 30164/04, 17. Dezember 2013). Zu berücksichtigen ist zudem die Qualität der\nBeweismittel einschließlich der Frage, ob die Umstände, unter denen sie erlangt wurden,\nZweifel an ihrer Verlässlichkeit oder Genauigkeit aufkommen lassen (siehe u. a. Bykov,\na. a. O., Rdnr. 90 und Lisica ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 20100/06, Rdnr. 49,\n25. Februar 2010). Eine Frage der Fairness stellt sich zwar nicht zwangsläufig, wenn der\nerlangte Beweis nicht durch andere Mittel erhärtet wird, gleichwohl ist anzumerken, dass der\nBedarf an stützenden Beweisen entsprechend geringer ausfällt, wenn das Beweismittel sehr\nklare Anhaltspunkte liefert und keine Gefahr besteht, dass es unzuverlässig ist (siehe Lee\nDavies, a. a. O., Rdnr. 42; Bykov, a. a. O., Rdnr. 90).\n\n35\nFerner kann bei der Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair\ngewesen ist, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ermittlung und Bestrafung der\njeweils in Rede stehenden Straftat berücksichtigt und gegen das Interesse des Einzelnen\nabgewogen werden, dass die ihn belastenden Beweismittel rechtmäßig erlangt werden\n(siehe J. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 54810/00, Rdnr. 97, ECHR\n2006-IX).\nb) Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n36\nUm im Lichte der oben genannten Grundsätze zu entscheiden, ob das Verfahren des\nBeschwerdeführers fair gewesen ist, wird der Gerichtshof zunächst die „Unrechtmäßigkeit“\nder Gewinnung der Beweismittel im Falle des Beschwerdeführers prüfen.\n\n37\nDer Gerichtshof stellt eingangs fest, dass die im Rahmen eines anderen\nstrafrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer durchgeführte\nWohnungsdurchsuchung, die zum Auffinden der Betäubungsmittel führte, nicht mit dem\ninnerstaatlichen Recht in Einklang stand. Das Bundesverfassungsgericht hob den\nDurchsuchungsbeschluss auf, da diesem zu wenige Anhaltspunkten für den Verdacht einer\nvon dem Beschwerdeführer möglicherweise begangenen „Markenpiraterie“ zugrunde\ngelegen hatten und folglich kein hinreichender Grund zur Rechtfertigung des mit einer\nWohnungsdurchsuchung verbundenen massiven Eingriffs in die Grundrechte des\nBeschwerdeführers bestand. Allerdings hatten die Behörden, wie nach Artikel 13 des\nGrundgesetzes vorgeschrieben, vor der Durchsuchung eine richterliche Genehmigung\neingeholt. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Polizeibeamten bei der\nEinholung und Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses bösgläubig handelten oder\nvorsätzlich gegen formelle Regelungen verstießen (vgl. K. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 31890/06, 23. Juni 2009).\n\n38\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer die wirksame Möglichkeit\nhatte, die Verwertung der bei der Vollstreckung des unrechtmäßigen\nDurchsuchungsbeschlusses erlangten Beweismittel anzufechten. Er widersprach dieser\nVerwertung in allen drei Rechtszügen und machte geltend, dass das öffentliche Interesse an\nder Strafverfolgung nicht sein Recht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung überwiegen\nkönne. Sein Vorbringen wurde von den Gerichten in allen Instanzen berücksichtigt.\n\n39\nDer Gerichtshof hat nunmehr die Qualität des fraglichen Beweismittels zu prüfen.\nWas die Schwere des Eingriffs anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass sich der\nvorliegende Fall deutlich von der Rechtssache J. (a. a. O.) unterscheidet. In der Rechtssache\nJ. hatten die Behörden gegen den Willen des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden\nEingriff in seine körperliche und psychische Unversehrtheit vorgenommen und die\nBeweismittel folglich durch eine Maßnahme erlangt, die Artikel 3, und damit eines der durch\ndie Konvention garantierten Kernrechte, verletzte (siehe J., a. a. O., § 82); im vorliegenden\nFall hingegen wurden die Beweismittel durch eine gegen innerstaatliches Recht verstoßende\nMaßnahme erlangt, die nicht gegen Artikel 3 verstieß. Hinsichtlich der Frage, ob die\nUmstände, unter denen die Beweismittel erlangt wurden, Zweifel an ihrer Verlässlichkeit oder\nGenauigkeit aufkommen lassen, merkt der Gerichtshof an, dass zwischen den Parteien\nunstrittig ist, dass die Beweismittel in der Wohnung in einem Zimmer gefunden wurden, das\nausschließlich von dem Beschwerdeführer genutzt wurde (siehe Rdnr. 18). Ferner wurden\ndie Menge und Qualität des Haschischs von einem Sachverständigen bestimmt, dessen\nFeststellungen von dem Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens angefochten\nwurden. Es bestehen folglich keine Zweifel an der Verlässlichkeit oder Genauigkeit der\nBeweismittel (im Gegensatz dazu Layijov ./. Aserbaidschan, Individualbeschwerde\nNr. 22062/07, Rdnr. 75, 10. April 2014; Horvatić ./. Kroatien, Individualbeschwerde\nNr. 36044/09, Rdnr. 84, 17. Oktober 2013 und Lisica, a. a. O., Rdnr. 57).\n\n40\nHinsichtlich der Bedeutung des streitigen Beweismittels für die strafrechtliche\nVerurteilung des Beschwerdeführers (vgl. Lisica, a. a. O., Rdnr. 57) stellt der Gerichtshof\nfest, dass nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts das angefochtene\nMaterial in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich das einzige gegen den\nBeschwerdeführer vorliegende Beweismittel war (siehe Rdnr. 20). Er merkt weiterhin an,\ndass das Landgericht sich auf die von dem Beschwerdeführer selbst abgegebene schriftliche\nErklärung stützte, dass er in Besitz der Betäubungsmittel gewesen sei. Der Gerichtshof\nerinnert daran, dass es von den Umständen des Falles abhängt, ob das Vorliegen von\nanderen als den angefochtenen Beweismitteln erheblich ist. Unter den vorliegenden\nUmständen, unter denen die in der Wohnung des Beschwerdeführers gefundenen Stoffe\nklare Anhaltspunkte lieferten und keine Gefahr bestand, dass sie unzuverlässig waren, war\nder Bedarf an stützenden Beweisen entsprechend geringer (vgl. Lee Davies, a. a. O.,\nRdnr. 52).\n\n41\nSchließlich kann bei der Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren insgesamt\nfair gewesen ist, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ermittlung und Bestrafung\nder jeweils in Rede stehenden Straftat berücksichtigt und gegen das Interesse des Einzelnen\nabgewogen werden, dass die ihn belastenden Beweismittel rechtmäßig erlangt werden. Der\nGerichtshof stellt fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte detailliert mit dem Vorbringen\ndes Beschwerdeführers bezüglich der Verwertung des Beweismittels auseinandersetzten\nund ausführlich begründeten, warum sie der Auffassung waren, dass es in dem in Rede\nstehenden Strafverfahren verwertet werden durfte, obwohl es bei einer unrechtmäßigen\nWohnungsdurchsuchung erlangt worden war. Sie wogen zwischen dem öffentlichen\nInteresse an der Verfolgung der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und dem Interesse\ndes Beschwerdeführers an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. Anders als in der\nRechtssache J. (a. a. O., Rdnr. 107), bei der die innerstaatlichen Behörden der Ansicht\nwaren, die Verwertung von Beweismitteln, die durch die zwangsweise Verabreichung von\nBrechmitteln erlangt worden waren, sei nach innerstaatlichem Recht zulässig, war den\nGerichten in der vorliegenden Rechtssache bei der Würdigung der verfügbaren Beweise\nbewusst, dass es in ihrem Ermessen stand, die unrechtmäßig gewonnenen Beweismittel von\nder Verwertung auszuschließen. Unter diesen Umständen und da die innerstaatlichen\nGerichte ferner die beträchtliche Menge des aufgefundenen Haschischs (im Gegensatz zur\nRechtssache J., bei der nur eine geringe Menge Kokain gefunden wurde) berücksichtigten,\nwar ihre Schlussfolgerung, wonach das öffentliche Interesse den Grundrechten des\nBeschwerdeführers vorgehe, sorgfältig und umfassend begründet und ließ keine Anzeichen\nvon Willkür oder Unverhältnismäßigkeit erkennen.\n\n42\nNach Prüfung der Garantien, die hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und\nVerlässlichkeit der betreffenden Beweismittel bestanden, der Art und der Schwere der\nUnrechtmäßigkeit und der Verwendung, der das durch die angefochtene Durchsuchung\ngewonnene Material zugeführt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren in der\nRechtssache des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Anforderungen an ein faires\nVerfahrens widersprochen hat.\n\n43\nFolglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE WEITERE KONVENTIONSVERLETZUNG\n\n44\nDer Beschwerdeführer rügte weiterhin nach Artikel 8 der Konvention, dass er durch\nden Durchsuchungsbeschluss und die Wohnungsdurchsuchung in seinem Recht auf\nAchtung seines Privatlebens und seiner Wohnung verletzt worden sei.\n\n45\nDiesbezüglich merkt der Gerichtshof an, dass die Sechsmonatsfrist nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention am Tag der „endgültigen“ Entscheidung einsetzte. Hinsichtlich des\nDurchsuchungsbeschlusses und der Wohnungsdurchsuchung ist das die erste Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2005. Der Gerichtshof kommt zu dem\nSchluss, dass die vorliegende, am 2. Februar 2010 eingelegte Individualbeschwerde\ndiesbezüglich außerhalb der Sechsmonatsfrist eingelegt wurde. Folglich ist dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bezüglich der Verwertung der bei einer\nunrechtmäßigen Wohnungsdurchsuchung gefundenen Beweismittel in dem Verfahren\nwird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 3. März 2016 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-03-03/7215-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170165","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170165"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-03-03/7215-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-170165","retrieved":"2026-07-29 08:50:04.185527+00:00"}}