{"status":"available","doknr":"001-194481","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0223DEC006686111","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-02-23","aktenzeichen":"66861/11; 33478/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 66861/11 und 33478/12\nH.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 23. Februar 2016 als Ausschuss mit den Richtern\nKhanlar Hajiyev, Präsident,\nFaris Vehabović\nund Carlo Ranzoni\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 26. Oktober 2011\nbzw. 24. Mai 2012 eingereicht wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, H., ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in\nM. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten.\n\n2\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\nA. Die Umstände der Rechtssache\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nVon 1991 an war der Beschwerdeführer der Generalintendant des städtischen\nTheaters in M. Nach Budgetkürzungen überzog das Theater sein Budget 2002 unter\nLeitung des Beschwerdeführers um 386.000 Euro, woraufhin dieser eine Abmahnung des\nBürgermeisters erhielt. Die Prognosen für 2003 ließen ebenfalls erhebliche\nÜberschreitungen und eine Nichteinhaltung der vereinbarten Budgetkürzungen erkennen.\nIm Juli 2003 wurde wegen der Budgetüberschreitungen und des Verhaltens des\nBeschwerdeführers gegenüber Mitarbeitern und dem Bürgermeister eine nicht öffentliche\nStadtratssitzung angesetzt, um über seine berufliche Zukunft zu entscheiden. Bei der\nSitzung wurde die Kündigung des Beschwerdeführers beschlossen. Am 17. Juli 2013\nerhielt der Beschwerdeführer wegen eines von ihm gezogenen Vergleichs der städtischen\nMitarbeiter und des Bürgermeisters mit der Stasi, dem Geheimdienst der DDR, seine\nKündigung.\n\n4\nDaraufhin wurden die beiden Theater M.s zusammengelegt und der Intendant des\nkleineren Theaters übernahm die Leitung beider Häuser. Die Presse berichtete umfassend\nüber die Zusammenlegung der beiden Theater und die Beendigung des Vertrags des\nBeschwerdeführers. Obwohl die Stadtverwaltung nicht bekannt gemacht hatte, was letztlich\nder Grund für die Kündigung war, wurden die Umstände, die zu der Stadtratssitzung\nführten, von der Presse aufgegriffen und teilweise vom Bürgermeister und von Mitarbeitern\nder Stadtverwaltung kommuniziert.\n\n5\nIn dem anschließenden Gerichtsverfahren wegen der Entlassung des\nBeschwerdeführers schloss dieser einen Vergleich mit der Stadtverwaltung, der eine\nZahlung in Höhe von 215.000 Euro an den Beschwerdeführer beinhaltete. Der Vergleich\nbeinhaltete auch eine Klausel, nach der alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem\nBeschäftigungsverhältnis und dessen Beendigung mit der genannten Zahlung abgegolten\nseien.\n\n6\nAm 6. Oktober 2003 sendete ein deutscher Regionalfernsehsender einen Bericht\nüber den neuen Intendanten und den nach dem Zusammenschluss der Theater verfolgten\nneuen Weg. Der Bericht erschien im Rahmen einer Kultursendung über Theater in der\nRegion und war in künstlerischer Sprache formuliert, wobei auf laufende Theaterstücke\nBezug genommen wurde. Der in Rede stehende Teil des Berichts verwies auf das Stück\n„Knietief im Dispo“ und lautet wie folgt:\n„[...]\nDie einen spielen es, die anderen sind es: knietief im Dispo nämlich ist das Theater der\nLandeshauptstadt, weil dessen ehemaliger Generalintendant H. einen Hang zur\netatüberschreitenden Geste hat. Woraufhin er entlassen wurde und Platz machte für die\nÜberraschung. [...]“\n\n7\nEnde 2003 wurde der Bericht auch von einem anderen deutschen Fernsehsender\nausgestrahlt und der Text des Berichts blieb bis zum Jahresende 2003 auf dessen Website\nverfügbar. Bis Dezember 2006 war die Webseite mit dem Text noch über\nInternetsuchmaschinen auffindbar, auch wenn sie nicht mehr direkt über die Homepage\ndes Fernsehsenders aufgerufen werden konnte.\n2. Die in Rede stehenden Verfahren\na) Das erste Verfahren\n\n8\nIm Dezember 2006 strengte der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung\nseines Rufes durch den Fernsehbericht aus dem Jahr 2003 ein Schadensersatzverfahren\ngegen den Regionalfernsehsender an.\n\n9\nAm 28. September 2007 stellte das Landgericht A. fest, dass Teile des Berichts\ninhaltlich unzutreffend seien, und verpflichtete den Fernsehsender dazu, den vom\nBeschwerdeführer erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe\njedoch nachzuweisen, dass der Bericht ihm konkrete Einbußen verursacht habe, wofür er\nbis dahin keine Beweise vorgelegt habe. Des Weiteren wies das Gericht die Forderung auf\nZahlung von Schadensersatz für immaterielle Schäden zurück. Das Landgericht stellte fest,\ndass der Bericht zwar inhaltlich nicht korrekt sei, da der Beschwerdeführer nicht wegen der\nBudgetüberschreitung, sondern wegen des von ihm gezogenen Vergleichs des\nBürgermeisters und der städtischen Mitarbeiter mit der Stasi entlassen worden sei, er aber\nauch keine erhebliche Beeinträchtigung seines persönlichen Rufes darstelle. Es stellte\nferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht von anderen Rechtsmitteln – bspw. einem\nAntrag auf Widerruf oder Berichtigung – Gebrauch gemacht habe, um seinen guten Ruf\nwiederherzustellen. Das daraufhin von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel,\nseine Anhörungsrüge und seine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1810/08, 5. April 2011)\nblieben erfolglos.\nb) Das zweite Verfahren\n\n10\nIm Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung des\nBerichtstexts auf dessen Website auch gegen den zweiten Fernsehsender Zivilklage.\n\n11\nAm 1. Oktober 2008 wies das Landgericht B. die Schadensersatzforderung des\nBeschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die Sprache des gesamten Berichts einen\nkünstlerischen, überzogenen und satirischen Blick auf die Sache nahelege, weshalb der\nText keine genaue Berichterstattung über die Ereignisse, sondern einen kurzen und\nkünstlerischen Einblick in die Theaterlandschaft in M. habe erwarten lassen. Daher seien\ndie zitierten Passagen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile\neinzustufen. Da es eine hinreichende tatsächliche Grundlage gegeben habe – schließlich\nhätten die Budgetüberschreitungen bei der Vertragsbeendigung eine gewisse Rolle gespielt\n– verletze der Bericht das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht. Das daraufhin\nvon dem Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel, seine Nichtzulassungsbeschwerde,\nseine Anhörungsrüge und seine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2175/10,\n7. November 2011) blieben erfolglos.\nc) Das dritte Verfahren\n\n12\nIm Jahr 2007 verklagte der Beschwerdeführer die Stadt M. auf Schadensersatz. Er\nbrachte vor, dass die Stadtverwaltung laut einer Reihe von Zeitungsartikeln, in denen\nAussagen von städtischen Angestellten und dem Bürgermeister zitiert und in Bezug\ngenommen worden seien, kommuniziert habe, dass er entlassen worden sei, wobei sie\nimpliziert habe, dass die Budgetüberschreitungen der Grund für die Entlassung gewesen\nseien, und nicht klargestellt habe, was der wahre Grund für seine Entlassung gewesen sei.\n\n13\nAm 14. November 2007 wies das Landgericht C. die Klage des Beschwerdeführers\nmit der Begründung ab, dass er aufgrund der zuvor genannten Vergleichsklausel (siehe\nRdnr. 5) keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könne. Am\n15. Juli 2008 bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung und fügte hinzu, dass er\nselbst dann, wenn die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht ausgeschlossen gewesen\nwäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz gehabt hätte, da die Tatsachen zutreffend\nwiedergegeben worden seien. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers und seine\nVerfassungsbeschwerde (1 BvR 2693/08, 4. April 2011) blieben erfolglos.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n\n14\nNach § 823 Abs. 1 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den\nKörper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen\nwiderrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\nverpflichtet. Nach § 253 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden\nist, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen Entschädigung in Geld gefordert\nwerden. Zu diesen Fällen gehören Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit\nund der sexuellen Selbstbestimmung.\nRÜGEN\n\n15\nDer Beschwerdeführer, der eine Beschwerde in Bezug auf das erste und das dritte\nZivilverfahren (Nr. 66861/11) und eine Beschwerde in Bezug auf das zweite Zivilverfahren\n(Nr. 33478/12) erhoben hat, rügte nach Artikel 8 den unzureichenden Schutz seines guten\nRufes und seiner Ehre durch die innerstaatlichen Gerichte. Bezüglich der fehlerhaften\nAnwendung des innerstaatlichen Rechts, der Beweiswürdigung und der Versagung seines\nRechts auf rechtliches Gehör berief er sich außerdem auf Artikel 6 Abs. 1.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Verbindung der Beschwerden\n\n16\nAngesichts des ähnlichen Gegenstands und der ähnlichen Hintergründe der\nIndividualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese nach Artikel 42\nAbs. 1 der Verfahrensordnung in einer Entscheidung zu verbinden.\nB. Artikel 8\n\n17\nDer Beschwerdeführer rügte, dass der Fernsehbericht, die Veröffentlichung auf der\nWebsite und die Äußerungen der städtischen Mitarbeiter sein Recht auf einen guten Ruf\nverletzten, welches ein Teil seines Rechts auf Achtung des Privatlebens sei. Er berief sich\nauf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[...]lebens [...]\nEine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [...] zum Schutz der Rechte\nund Freiheiten anderer.“\n\n18\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen guten\nRuf und seine Ehre nicht hinreichend geschützt, sondern vielmehr seine Diffamierung\nzugelassen hätten, indem sie seine Schadensersatzforderungen zurückgewiesen hätten. Er\ntrug ferner vor, dass er wegen der Presseberichte über die Beendigung seines Vertrags\nkeine neue Anstellung als Theaterintendant habe finden können.\n\n19\nDer Gerichtshof hat bereits früher festgestellt, dass der gute Ruf einer Person auch\ndann, wenn diese Person im Rahmen einer öffentlichen Debatte kritisiert wurde, Bestandteil\nihrer persönlichen Identität und ihrer psychischen Integrität ist und damit auch in den\nGeltungsbereich ihres „Privatlebens“ fällt (Pfeifer ./. Österreich, Individualbeschwerde\nNr. 12556/03, Rdnr. 35, 15. November 2007). Die gleichen Überlegungen gelten für die\npersönliche Ehre. Damit der Anwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet wird, muss ein\nAngriff auf die Ehre und den guten Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad\nerreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die persönliche Wahrnehmung des\nRechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt (siehe A. ./. Norwegen,\nIndividualbeschwerde Nr. 28070/06, Rdnr. 64, 9. April 2009). Der Gerichtshof hat auch\nfestgestellt, dass Artikel 8 nicht dafür herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust\nzu rügen, wenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung eigenen Handelns ist\n(S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012).\n\n20\nObwohl Artikel 8 im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen\nEingriffen der Behörden zum Gegenstand hat, verpflichtet er den Staat nicht nur dazu, von\nsolchen Eingriffe abzusehen: Neben dieser negativen Verpflichtung können mit der\nwirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens auch positive Verpflichtungen\neinhergehen. Diese könnten die Umsetzung von Maßnahmen auch im Verhältnis von\neinzelnen Personen untereinander einschließen (siehe u. a. H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK],\nIndividualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 98, ECHR 2012). Der\nGerichtshof stellt fest, dass der Staat zur Erfüllung seiner positiven Verpflichtung zum\nSchutz der Rechte einer Person nach Artikel 8 möglicherweise in die Rechte einer anderen\nPartei nach Artikel 10 eingreifen muss.\n\n21\nDie Wahl der Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass Artikel 8 im Verhältnis\neinzelner Personen untereinander gewahrt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der\nVertragsstaaten, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Verpflichtungen des\nStaates um positive oder negative Verpflichtungen handelt (Couderc und Hachette\nFilipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 90,\n10. November 2015, mit weiteren Nachweisen). Dieser Ermessensspielraum geht jedoch\nHand in Hand mit einer europäischen Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung\nbezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von\nunabhängigen Gerichten getroffen wurden. Bei der Ausübung seiner\nÜberwachungsfunktion hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, an die Stelle der nationalen\nGerichte zu treten; vielmehr überprüft er im Lichte eines Falles in seiner Gesamtheit, ob die\nvon diesen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den\nherangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind (ebenda). Wenn die\nAbwägung von den nationalen Behörden in Übereinstimmung mit den in der\nRechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bedürfte\nes für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte\ndurch die eigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O.,\nRdnr. 92).\n\n22\nIm Hinblick auf die Abwägung zwischen Artikel 8 und Artikel 10 hat der Gerichtshof\ndie folgenden maßgeblichen Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem\nInteresse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags,\nfrüheres Verhalten der betreffenden Person sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der\nVeröffentlichung (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 93, S.,\na. a. O., Rdnrn. 90 bis 95, und H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnrn. 109 bis 113).\n\n23\nIm Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass es in dem Fernsehbericht um den Leitungswechsel eines mit öffentlichen Mitteln\nfinanzierten Theaters ging. Insbesondere angesichts der erheblichen Budgetüberschreitung\nim vorangegangenen Jahr war die Debatte über das Budget und die Leitung des Theaters\nzumindest in der betreffenden Stadt und Region von allgemeinem Interesse.\n\n24\nWas den Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof\nfest, dass dieser über zehn Jahre lang Intendant des Theaters und relativ bekannt war.\nDarüber hinaus war er nicht der Gegenstand des Berichts, bei dem es um den\nZusammenschluss der zwei Theater und den neuen Intendanten ging. Der\nBeschwerdeführer wurde nur erwähnt, um die Hintergründe der überraschenden Tatsache\nzu erklären, dass der Intendant des kleineren Theaters die Leitung beider Häuser\nübernommen hatte.\n\n25\nWas das frühere Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hierzu keine Informationen\nenthalten. Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Entlassung stellt der Gerichtshof jedoch\nfest, dass der Beschwerdeführer weder von dem Fernsehsender noch von der\nStadtverwaltung einen Widerruf oder eine Berichtigung forderte, sondern drei Jahre\nwartete, bevor er Schadensersatzansprüche geltend machte. Er hat demnach nicht von\ngeeigneten Mitteln zur Wiedergutmachung oder Minderung der behaupteten Verletzungen\nGebrauch gemacht (siehe sinngemäß M. ./. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 43829/07, 14. September 2010).\n\n26\nIm Hinblick auf den Wahrheitsgehalt und die Form der Veröffentlichung stellt der\nGerichtshof fest, dass die die Entlassung betreffenden Informationen in dem Bericht wie\nvon den innerstaatlichen Gerichten dargelegt nicht per se unzutreffend, aber doch ungenau\nwaren. Sie hatten darauf abgestellt, dass die Budgetüberschreitungen für die Entscheidung\nder Stadtverwaltung, den Beschwerdeführer zu entlassen, zwar eine Rolle gespielt hätten,\njedoch nicht der offizielle Grund für die Entlassung gewesen seien. Der Grund für die\nBeendigung seines Vertrags sei der Vergleich des Bürgermeisters und der städtischen\nMitarbeiter mit der Stasi gewesen. Das Landgericht A. stellte allerdings fest, dass das\nFormat des Berichts und die gewählte Sprache keine genaue Berichterstattung über die\nEreignisse, sondern einen kurzen und künstlerischen Einblick in die Theaterlandschaft in M.\nhätten erwarten lassen. Im Hinblick auf das dritte Zivilverfahren stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer keine konkrete Äußerung des Bürgermeisters oder irgendeines\nanderen bestimmten städtischen Mitarbeiters, sondern lediglich allgemein die seine\nVertragsbeendigung betreffende Kommunikation mit der Presse gerügt hat. Der Gerichtshof\nstellt jedoch fest, dass der von der Verwaltung kommunizierte Sachverhalt dem\nOberlandesgericht zufolge zutreffend waren.\n\n27\nHinsichtlich der Auswirkungen der Veröffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass\nder Beschwerdeführer vorgebracht hat, der Umstand, dass er keine neue Anstellung finden\nkönne, hänge damit zusammen, dass er fälschlicherweise in dem Ruf stehe, zu\nBudgetüberschreitungen zu neigen. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass er in\nden innerstaatlichen Verfahren keine Beweise für diese Behauptung vorlegen konnte.\n\n28\nIn Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die innerstaatlichen Gerichte ihren Ermessensspielraum mit der\nvorgenommenen Abwägung nicht überschritten haben.\n\n29\nFolglich ist die Beschwerde nach Artikel 8 wegen offensichtlicher Unbegründetheit\nim Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 der\nKonvention zurückzuweisen.\nC. Artikel 6 Absatz 1\n\n30\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1, dass die deutschen\nGerichte sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und das innerstaatliche Recht fehlerhaft\nangewendet hätten.\n\n31\nUnter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit\ndie gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings\nfest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den\nProtokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.\n\n32\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. März 2016.\nMilan Blaško Khanlar Hajiyev\nStellvertretender Sektionskanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-02-23/66861-11-33478-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194481","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194481"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-02-23/66861-11-33478-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-194481","retrieved":"2026-07-29 08:51:39.771234+00:00"}}