{"status":"available","doknr":"001-182087","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0218JUD006205412","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-02-18","aktenzeichen":"62054/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 62054/12)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n18. Februar 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nKhanlar Hajiyev, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nund Mārtiņš Mits,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. Januar 2016\ndas folgende, an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 62054/12) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, B. („der\nBeschwerdeführer“), am 13. September 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch\nHerrn S., Rechtsanwalt in F., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde\ndurch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der\nJustiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass die Fortdauer seiner\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – die angeordnet sei, obwohl die\nbehandelnden Ärzte in ihren jährlichen Berichten keine psychische Erkrankung diagnostiziert\nhätten – sein Recht auf Freiheit verletze.\n\n4\nAm 18. Juni 2013 wurde die nach Artikel 5 der Konvention erhobene Rüge hinsichtlich\nder fortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers der beschwerdegegnerischen\nRegierung übermittelt und gemäß Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs\ndie Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist derzeit in dem Psychiatrischen Krankenhaus\nR. untergebracht.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n1. Das Strafverfahren und die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus\n\n6\nBei dem Beschwerdeführer liegen frühere Verurteilungen vor; er war 1968 der\nVergewaltigung und 1990 der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung schuldig gesprochen worden.\n\n7\nAm 14. Januar 2002 sprach das Landgericht Darmstadt den Beschwerdeführer der\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig. Unter Einbeziehung einer Strafe\naus einer früheren Verurteilung verurteilte es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten. Gleichzeitig ordnete das Gericht nach § 63 StGB die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (siehe\nRdnr. 31). Es war der Auffassung, dass bei dem Beschwerdeführer eine Störung der\nSexualpräferenz in Form des Sadismus vorliege, und stellte fest, dass weitere Straftaten von\nihm zu erwarten seien. Das Landgericht stützte seine Anordnung in erster Linie auf die\nSchlussfolgerungen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, berücksichtigte\naber auch die frühere Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung aus\ndem Jahr 1990. Es stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mehrere\nProstituierte, zu denen er in den vergangenen Jahren Kontakt gehabt habe, zu unterwerfen.\nDas Landgericht befand, dass dies auf eine Progredienz seines Verhaltens hindeute. Es\nführte aus, dass der Beschwerdeführer bislang eine psychiatrische Behandlung abgelehnt\nhabe, und schloss sich der Meinung des Sachverständigen an, dass der Beschwerdeführer\nsich dem Drang, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs Frauen zu demütigen und zu\nmisshandeln, nicht werde widersetzen können. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass\ngleichartige Straftaten zu erwarten seien und dass der Beschwerdeführer daher für die\nAllgemeinheit gefährlich sei.\n\n8\nDer Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag festgenommen und in der Klinik für\nforensische Psychiatrie H. untergebracht.\n2. Forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten anlässlich der jährlichen\nÜberprüfung der Unterbringung des Beschwerdeführers im Krankenhaus\n\n9\nDie Unterbringung des Beschwerdeführers in psychiatrischen Krankenhäusern wurde\nin regelmäßigen Abständen überprüft (vgl. §§ 67d und 67e StGB, siehe Rdnrn. 32 und 33)\nund jährlich verlängert. Im Rahmen der entsprechenden Verfahren forderten die Gerichte\njährlich forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit\nseiner Unterbringung im Krankenhaus an. Sämtliche Sachverständigengutachten kamen zu\ndem Schluss, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich erneut straffällig werden würde.\n\n10\nAm 2. April 2003 legte die Klinik für forensische Psychiatrie H. eine\nErststellungnahme vor; darin wurde die Diagnose antisoziales Verhalten im\nErwachsenenalter und Alkoholmissbrauch bestätigt. Es wurde jedoch kein sexueller\nSadismus diagnostiziert. Unter Bezugnahme auf das „Diagnostische und statistische Manual\nPsychischer Störungen“ – das von der American Psychiatric Association veröffentlicht wird\nund eine gemeinsame Sprache und Standardkriterien für die Klassifikation psychischer\nStörungen bietet – wurde festgestellt, dass die dafür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt\nseien. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass diese Diagnose eher unwahrscheinlich sei,\nohne umfassende und glaubhafte Sexualanamnese aber auch nicht vollständig\nausgeschlossen werden könne.\n\n11\nAm 13. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik für forensische\nPsychiatrie A. verlegt.\n\n12\nAm 21. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von einer externen\npsychologischen Sachverständigen begutachtet, die die im Strafverfahren gestellte Diagnose\ndes sexuellen Sadismus eingehend kritisierte, insbesondere die fehlenden Angaben zum\ninneren Erleben des Beschwerdeführers zu Beginn der Störung und deren\nWeiterentwicklung sowie die fehlende Bewertung seiner Vortaten. Die Sachverständige kam\nzu dem folgenden Schluss: „Es bleibt also weiterhin fraglich, inwieweit ein sexueller\nSadismus wirklich vorliegt.“ 13. Am 11. Dezember 2006 erstattete die Klinik für forensische\nPsychiatrie A. ein weiteres Sachverständigengutachten. Darin wurde zwar die\nVerdachtsdiagnose des sexuellen Sadismus angesprochen, jedoch festgestellt, dass diese\nangesichts der Vorgeschichte und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht\nhaltbar sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine sexuell sadistische Veranlagung haben\nsollte, so erlebe er diese ohne Leidensgefühl, und ohne Veränderungswillen. Gemäß dem\nUrteil im Strafverfahren habe der Beschwerdeführer seine sexuellen Neigungen vermutlich\nmit Prostituierten ausgelebt, um eine Anzeige zu vermeiden. Weder aus der Aktenlage, noch\naus seinen Angaben seien dabei Anzeichen einer süchtigen Entwicklung, drängender\nperverser Fantasien oder pathologischer Impulsivität zu erkennen. Es gebe keinen\nTherapieansatz, weil der Beschwerdeführer unter seinem Verhalten nicht leide und auch\nkeine Bereitschaft zur Veränderung habe. Die Klinik kam daher zu dem Ergebnis, dass es\nsich bei der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\num eine Fehleinweisung handele.\n\n14\nAm 3. September 2007, 20. August 2008 und 18. Agust 2009 wurden durch die Klinik\nfür forensische Psychiatrie A. ähnliche Sachverständigengutachten erstellt. Obwohl in allen\ndiesen Gutachten auch die Verdachtsdiagnose des sexuellen Sadismus angesprochen\nwurde, bestätigten sie die vorangegangenen Feststellungen. Sämtliche\nSachverständigengutachten kamen zu dem Schluss, dass es abgesehen von den im Urteil\ndes erkennenden Gerichts enthaltenen Tatsachenschilderungen keine Hinweise für eine\nDiagnose des sexuellen Sadismus gebe. In jedem Sachverständigengutachten wurde der\nFall des Beschwerdeführers als klassische Fehleinweisung in den Maßregelvollzug\nbeschrieben.\n\n15\nAm 29. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer die Begutachtung durch\neinen externen Sachverständigen.\n\n16\nAm 26. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer in das forensisch-psychiatrische\nKrankenhaus H. verlegt.\n3. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens\n\n17\nAm 30. September 2008 ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die\nWiederaufnahme des mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2002\nabgeschlossenen Strafverfahrens zu.\n\n18\nDas Landgericht Kassel bestellte 2010 einen neuen externen psychiatrischen\nSachverständigen. Der Sachverständige kam, allerdings unter dem Vorbehalt, dass er den\nBeschwerdeführer nicht persönlich begutachtet, sondern seine Bewertung ausschließlich auf\ndie Aktenlage gestützt habe, zu dem Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer sexueller\nSadismus vorliege. Im Anschluss verwarf das Landgericht Kassel den Antrag auf\nWiederaufnahme des Strafverfahrens. Die von dem Beschwerdeführer gegen diese\nVerwerfung eingelegte sofortige Beschwerde wurde verworfen.\n\n19\nAm 17. September 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die entsprechende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 1364/12).\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Das aktuelle forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten\n\n20\nAm 15. März 2011 erstattete die Klinik für forensische Psychiatrie H., wo der\nBeschwerdeführer untergebracht war, ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der\nweiteren Unterbringung des Beschwerdeführers im Krankenhaus. Diagnostiziert wurden eine\ndissoziale Persönlichkeitsstörung, Alkoholmissbrauch und Verdacht auf sexuellen Sadismus.\nObwohl das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen würde, als hoch\neingeschätzt wurde, wurde die frühere Einschätzung, dass im Fall des Beschwerdeführers\neine klassische Fehleinweisung vorliege, bestätigt. Diese Schlussfolgerung wurde auf die\nTatsache gestützt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt während\nder Behandlung Anlass geboten habe, von einem psychopathologischen Befund\nauszugehen, wie es im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung zu erwarten gewesen\nwäre.\n2. Das Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt\n\n21\nAm 24. Mai 2011 bat das Landgericht Darmstadt den Beschwerdeführer, dem Gericht\nmitzuteilen, ob er einer Begutachtung durch den externen Sachverständigen Dr. E.\nzustimme.\n\n22\nAm 29. Mai 2011 teilte der Beschwerdefüher dem Landgericht schriftlich mit, dass er\neiner medizinischen Begutachtung nicht zustimme.\n\n23\nAm 26. Juli 2011 hörte das Landgericht den Beschwerdeführer und seinen\nVerteidiger sowie eine Sachverständige der Klinik für forensische Psychiatrie H. an.\n\n24\nAm 28. Juli 2011 lehnte es das Landgericht ab, die Unterbringung des\nBeschwerdeführers im Krankenhaus zu beenden und ihn auf Bewährung zu entlassen, da\ndie Voraussetzungen der §§ 67d Abs. 2 und 6 StGB nicht erfüllt seien (siehe Rdnr. 32). Es\nführte aus, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann wegen\neiner Fehleinweisung beendet werden könne, wenn mit Sicherheit feststehe, dass der\nBeschwerdeführer von Anfang an nicht unter einer psychischen Erkrankung gelitten habe,\ndie seine Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit rechtfertige.\nDas Landgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass weder die Angaben der\npsychologischen Sachverständigen im Anhörungstermin noch die aktuellen und\nvorangegangenen Sachverständigengutachten ausgeschlossen hätten, dass bei dem\nBeschwerdeführer sexueller Sadismus vorliege, auch wenn diese Diagnose als eher\nunwahrscheinlich eingeschätzt worden sei (siehe Rdnrn. 10 bis 14). Das Gericht\nberücksichtigte ferner, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, glaubhafte und\nvollständige Angaben zu seiner sexuellen Vorgeschichte zu machen, und es dadurch\nunmöglich gemacht habe, eine sichere Diagnose zu stellen. Daher sei eine Fehleinweisung\nnicht zweifelsfrei festgestellt worden. Bereits aus diesem Grund seien daher die\nVoraussetzungen für die Anwendung von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfüllt. Ohne sein\nEntscheidung darauf zu stützen, wies das Landgericht schließlich auf das im\nWiederaufnahmeverfahren erstellte Sachverständigengutachten hin, in dem die Diagnose\ndes Sadismus bestätigt worden sei\n\n25\nAbschließend stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf\nBewährung entlassen werden könne, da er sich geweigert habe, sich mit seinen Problemen\nin Bezug auf Sexualität und Gewalt auseinanderzusetzen. Der Verlauf der Unterbringung des\nBeschwerdeführers und seine fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten legten nahe,\ndass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straffällig werden würde.\n3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\n\n26\nAm 29. September 2011 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die\nEntscheidung des Landgerichts. Es stellte fest, dass ausnahmsweise keine Begutachtung\ndurch einen externen psychiatrischen Sachverständigenerforderlich sei. Ein solches\nSachverständigengutachten würde sich allein auf die Aktenlage stützen müssen, da der\nBeschwerdeführer angekündigt habe, jegliche Begutachtung zu verweigern. Das\nOberlandesgericht war der Ansicht, dass unter diesen Umständen von einem externen\nSachverständigengutachten keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten. Darüber\nhinaus stellte es fest, dass sich am Zustand und an der Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers seit der letzten Begutachtung nichts geändert habe, da er jegliche\nTherapie verweigert habe. Das Oberlandesgericht wies ferner das Vorbringen des\nBeschwerdeführers zurück, das Landgericht werfe ihm seine mangelnde\nTherapiebereitschaft vor, obwohl die Klinik der Auffassung sei, es handele sich um eine\nFehleinweisung. Es vertrat die Ansicht, dass die Ursachen der schweren Sexualstraftaten,\ndie der Beschwerdeführer begangen habe, in jedem Fall der therapeutischen Aufarbeitung\nbedürften. Eine solche Behandlung wäre auch dann angezeigt, wenn der Beschwerdeführer\nzu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe die\nKonsequenzen seiner Therapieverweigerung selbst zu tragen, denn in der Klinik seien\nTherapien zur Deliktsbearbeitung auch für fehleingewiesene Patienten möglich.\n4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n27\nAm 16. August 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2679/11) ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nC. Das anschließende Verfahren\n\n28\nNach Einholung eines mit dem 22. Februar 2014 datierten externen\nSachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen und des Anwalts des\nBeschwerdeführers beschloss das Landgericht Darmstadt am 23. April 2014, die\nangeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnicht zur Bewährung auszusetzen. Der Sachverständige, der den Beschwerdeführer nicht\npersönlich begutachtet hatte, weil dieser in eine solche Begutachtung nicht eingewilligt hatte,\nstellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer eine Störung seiner Sexualpräferenz in Form\neines Sadismus vorliege und zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen würde. Die\nvom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde\nvom Oberlandesgericht verworfen. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist\nnoch nicht abgeschlossen.\n\n29\nNach Einholung einer Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie H., in der\nder Beschwerdeführer untergebracht ist, und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nbeschluss das Landgericht Darmstadt am 19. Januar 2015 erneut, die angeordnete\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur\nBewährung auszusetzen. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung eingelegte\nsofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht verworfen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n30\nDas deutsche Strafgesetzbuch sieht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus vor, wenn ein Straftäter mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Der\nZweck dieser Maßregel besteht darin, gefährliche Straftäter zu resozialisieren und die\nAllgemeinheit vor ihnen zu schützen. Die Maßnahme muss jedoch im angemessenen\nVerhältnis zur Bedeutung der vom Täter begangenen oder möglicherweise zu erwartenden\nTaten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (§§ 62, 63 StGB).\n\n31\n§ 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige\nTat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat\nund die Gesamtwürdigung des Täters und der begangenen Tat ergibt, dass von ihm infolge\nseines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n32\n§ 67d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. In der zur maßgeblichen Zeit\ngeltenden Fassung lauteten die Absätze 2 und 6:\n„(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen ..., so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des\nMaßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt\nFührungsaufsicht ein.\n[...]\n(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen\noder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für\nerledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das\nGericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der\nBetroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.“\n\n33\n§ 67e StGB regelt die Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus. Das Vollstreckungsgericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung\nder Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Im Falle der Unterbringung in einem\npsychiatrsichen Krankenhaus muss es dies innerhalb einer Frist von einem Jahr prüfen (§\n67e). § 463 Abs. 4 StPO sieht vor, dass das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines\nSachverständigen einholen muss. Der Sachverständige, der das Gutachten erstellt, darf\nweder mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem\npsychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nBEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n34\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sein Recht auf Freiheit verletzt habe. Seine Unterbringung sei\nverlängert worden, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass bei ihm tatsächlich die\npsychische Störung vorliege, die bei der ursprünglichen Anordnung seiner Unterbringung\ndiagnostiziert worden sei. Daher könne ihm nicht wegen „psychischer Krankheit [of unsound\nmind]“ die Freiheit entzogen werden. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\na) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;...\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu\nverhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern\n[...]“\n\n35\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n36\nDie Regierung brachte zunächst vor, dass die vorliegende Individualbeschwerde\nunzulässig sei, da das Bundesverfassungsgericht über die wegen der Ablehnung der\nWiederaufnahme des Strafverfahrens eingelegte Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers noch nicht entschieden habe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass\ndieses Vorbringen nicht mehr relevant ist, da das Bundesverfassungsgericht die\nentsprechende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 17. September 2013\nverwarf (siehe Rdnr. 19). Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nicht nach\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet oder aus anderen\nGründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n37\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe. Sie sei weder nach\neinem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt, noch sei sie rechtmäßig\ngewesen.\n\n38\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass der nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a\nerforderliche Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und seiner\nFreiheitsentziehung nicht gegeben sei, weil die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung gestellte\nDiagnose des sexuellen Sadismus durch eine andere Diagnose, die der dissozialen\nPersönlichkeitsstörung und des Alkoholmissbrauchs, sowie eine Verdachtsdiagnose des\nsexuellen Sadismus ersetzt worden sei. Die Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil aus\ndem Jahr 2002 stellten daher keine einschlägige Grundlage für seine fortdauernde\nUnterbringung dar. Die vorliegende Rechtssache müsse von der Rechtssache R. ./.\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 20084/07, 16. Mai 2013) unterschieden werden.\nWährend sich die Gerichte in jener Rechtssache nur hinsichtlich der korrekten rechtlichen\nEinordnung der unveränderten Diagnose uneinig gewesen seien, seien in der vorliegenden\nRechtssache die Vollstreckungsgerichte hinsichtlich der Diagnose und somit der Tatsachen\nanderer Meinung als das erkennende Gericht gewesen. Darüber hinaus war der\nBeschwerdeführer der Auffassung, dass sich die innerstaatlichen Gerichte auf ein veraltetes\nSachverständigengutachten gestützt hatten.\n\n39\nDer Beschwerdeführer brachte erneut vor, dass sich seine fortdauernde\nFreiheitsentziehung nicht, wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erforderlich, mit dem\nFortbestehen einer pathologischen psychischen Störung rechtfertigen lasse, weil die\nSachverständigen die ursprüngliche Diagnose des sexuellen Sadismus nicht bestätigen\nkönnten, sondern lediglich nicht in der Lage seien, sie auszuschließen.\n\n40\nDer Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus unrechtmäßig gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte\nhätten die Unterbringung beenden müssen, da eine Fehleinweisung vorgenommen worden\nsei, denn die Sachverständigen hätten erklärt, er sei ein „normaler“ Vergewaltiger, dessen\nSchuldfähigkeit nicht vermindert gewesen sei.\n(b) Die Regierung\n\n41\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention vereinbar sei.\n\n42\nSie führte aus, es bestehe, wie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderlich,\nweiterhin ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des\nBeschwerdeführers durch das Landgericht Darmstadt im Jahre 2002 und der Fortdauer\nseiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er leide immer noch, wie zum\nZeitpunkt der Anordnung seiner Unterbringung im Jahr 2002, an einer psychischen Störung\nund werde so lange eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, bis seine Gefährlichkeit\naufgrund einer erfolgreichen Behandlung der Störung abgenommen habe. Keiner der\nSachverständigen, die sich mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst hätten, hätten ihn\nals psychisch gesunde Person angesehen, die an keiner behandlungsbedürften psychischen\nStörung leide. Lediglich die Klassifikation der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers\nhabe Schwierigkeiten bereitet.\n\n43\nDie Regierung war der Ansicht, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers\nsowohl rechtmäßig gewesen als auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt sei.\nDie Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers habe sich auf den Beschluss des\nLandgerichts Darmstadt1 vom 28. Juli 2011 gestützt und habe ihre gesetzliche Grundlage in\n§ 67d StGB (siehe Rdnr. 32). Hinsichtlich der Frage, ob die Unterbringung des\nBeschwerdeführers wegen Fehleinweisung hätte beendet werden müssen, betonte die\nRegierung, dass dies nur möglich sei, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der die\nUnterbringung begründende Defekt nicht vorliege. In der vorliegenden Rechtssache könnten\ndie Sachverständigen lediglich nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer\nkrankhaften seelischen Störung leide.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n44\nHinsichtlich der Gründe für die Freiheitsentziehung erinnert der Gerichts an die\nGrundsätze, die er u. a. in der Rechtssache Del Río Prada ./. Spanien ([GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 123, ECHR 2013, mit weiteren Nachweisen)\nniedergelegt hat.\n\n45\nInsbesondere muss nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a die Freiheitsentziehung des\nBetroffenen, und nicht seine Verurteilung, rechtmäßig sein. Da der Zweck von Artikel 5 darin\nbesteht, den Einzelnen vor Willlkür zu schützen, kann eine Freiheitsentziehung (nur) dann\naufgrund einer fehlerhaften Verurteilung unrechtmäßig sein, wenn diese Verurteilung das\nErgebnis einer flagranten Rechtsverweigerung ist (vgl. Ilaşcu u.a. ./. Moldawien und\nRussland [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, Rdnr. 461, ECHR 2004-VII).\n\n46\nÜberdies bedeutet das Wort „nach” in Buchstabe a nicht einfach, dass die\n„Freiheitsentziehung“ zeitlich auf die „Verurteilung“ folgen muss: Zusätzlich muss die\n„Freiheitsentziehung” sich aus dieser „Verurteilung“ ergeben, ihr folgen und von ihr\nabhängen oder kraft dieser „Verurteilung“ angeordnet werden. Kurz gefasst muss zwischen\nder Verurteilung und der betreffenden Freiheitsentziehung ein hinreichender\nKausalzusammenhang bestehen (siehe Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde\nNr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008, mit weiteren Nachweisen). Jedoch kann die\nVerbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren\nFreiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer werden (vgl. van\nDroogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 40, Serie A Band 50). Der nach Buchstabe a\nerforderliche Kausalzusammenhang könnte durchbrochen werden, wenn eine Position\nerreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen,\nsich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein\nerkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf\ndiese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine\n1 Im englischsprachigen Originalurteil versehentlich als „Frankfurt am Main regional court“ bezeichnet. Anm. d.\nÜbers.: richtig wäre \"Darmstadt\"\nFreiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung\nverwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (vgl. van Droogenbroeck, a. a. O.,\nRdnr. 40)\n\n47\nJede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Buchstaben a\nbis f fallen und zudem „rechtmäßig“ sein. Bei der Frage der „Rechtmäßigkeit“ der\nFreiheitsentziehung, u. a. auch der, ob sie „auf die die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\nerfolgt ist oder nicht, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht\nund erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen\neinzuhalten (siehe u. v. a. R., a. a. O., Rdnr. 94).\n\n48\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1\nverlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsentziehung dem Zweck entsprechen sollte, den\nEinzelnen vor Willkür zu schützen (siehe u. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37, und M. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 72, 9. Juli 2009).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Freiheitsentziehungsgrund\n\n49\nDer Gerichtshof ist aufgefordert zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer während\nseiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die aufgrund des hier in Rede\nstehenden Verfahrens erfolgte, die Freiheit gemäß einem der Buchstaben a bis f von Artikel\n5 Abs. 1 rechtmäßig entzogen war.\n\n50\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2002\nzusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung angeordnet wurde (siehe\nRdnr. 7). Er möchte daher zunächst prüfen, ob die weitere Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe a als „Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“\ngerechtfertigt war.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2002 durch das erkennende Gericht angeordnet\nwurde, das ihn der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen\nhatte. Dieses Urteil entsprach daher dem Erfordernis einer „Verurteilung“ im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1.\n\n52\nDer Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die weitere Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus „nach Verurteilung“ erfolgte, ob,\nanders ausgedrückt, noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der\nVerurteilung des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht im Jahre 2002 und der\nFortdauer seiner Freiheitsentziehung nach dem 28. Juli 2011 bestand.\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Darmstadt als erkennendes Gericht\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB anordnete, weil es der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer\nStörung seiner Sexualpräferenz in Form eines Sadismus mit verminderter Schuldfähigkeit\ngehandelt habe. Das Landgericht war der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer dem\nDrang, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs Frauen zu demütigen und zu misshandeln,\nnicht werde widersetzen können. Es kam zu dem Ergebnis, dass gleichartige Straftaten zu\nerwarten seien und dass der Beschwerdeführer daher für die Allgemeinheit gefährlich sei\n(siehe Rdnr. 7).\n\n54\nIn dem Überprüfungsverfahren im Jahr 2011 stützte sich das Landgericht Darmstadt\nauf ein Sachverständigengutachten, das bei dem Beschwerdeführer eine dissoziale\nPersönlichkeitsstörung, Alkoholmissbrauch und Verdacht auf sexuellen Sadismus\ndagnostiziert hatte und eine hohe Rückfallgefahr gegeben sah. Das Landgericht stellte in\ndiesem Zusammenhang fest, dass weder die Angaben der psychologischen\nSachverständigen im Anhörungstermin noch die aktuellen und vorangegangenen\nSachverständigengutachten ausschlössen, dass bei dem Beschwerdeführer sexueller\nSadismus vorliege, auch wenn diese Diagnose als eher unwahrscheinlich eingeschätzt\nworden sei. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt gelangten zu\ndem Schluss, dass sich am Zustand und an der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seit\nseiner Verurteilung nichts geändert habe, da er jegliche Therapie verweigert habe. Da eine\nFehleinweisung auf der Grundlage unzutreffend festgestellter Tatsachen nicht vorliege, seien\ndie Bedingungen einer Beendigung der Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 67d\nAbs. 6 StGB nicht erfüllt.\n\n55\nBei der Entscheidung darüber, ob die die von den innerstaatlichen Gerichten in dem\nin Rede stehenden Verfahren angeführten Gründe mit den Zielen des Urteils des\nerkennenden Gerichts vereinbar waren, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen\nGerichte feststellten, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Verurteilung\nnichts geändert habe, und dass sie daher hinsichtlich der Tatsachengrundlage für die\nSchlussfolgerung, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung, mit dem\nerkennenden Gericht einer Meinung waren. Darüber hinaus waren sie sich einig darüber,\ndass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gefährlichkeit unterzubringen sei. Sowohl das\nerkennende Gericht als auch die Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren hielten es für\nwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werden würde, wenn seine\nUnterbringung beendet würde.\n\n56\nZutreffend ist, dass die Vollstreckungsgerichte die Auffassung des erkennenden\nGerichts, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Störung seiner Sexualpräferenz in Form\ndes Sadismus vermindert schuldfähig, nur vorbehaltlich einiger Zweifel bestätigten. Sie\nwiesen jedoch wiederholt darauf hin, dass die Sachverständigen festgestellt hätten, dass\neine Diagnose des sexuellen Sadismus nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Auf\ndieser Grundlage prüften sie, ob es Raum für die Anwendung von § 67d Abs. 6 StGB gebe,\ndem gemäß ein Gericht eine Unterbringung beenden kann, wenn die Voraussetzungen der\nMaßregel nicht mehr vorliegen, befanden jedoch, dass sie wegen der Weigerung des\nBeschwerdeführers, sich begutachten zu lassen, nicht mit Sicherheit feststellen könnten,\ndass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr gegeben seien. Ferner habe sich die\nTatsachengrundlage für die ursprüngliche Diagnose nicht verändert. Darüber hinaus\nverneinten sie die Frage, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers vorläufig ausgesetzt\nwerden könne, weil immer noch zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seine\nEntlassung weitere Straftaten begehen würde.\n\n57\nHinsichtlich der von den Vollstreckungsgerichten geäußerten Zweifel an der korrekten\nKlassifikation der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nimmt der Gerichtshof\nauf die Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20084/07, 16. Mai 2013)\nBezug. In der Rechtssache R. stimmten das erkennende Gericht und die\nVollstreckungsgerichte dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung leide, die eine Unterbringung wegen seiner Gefährlichkeit rechtfertige,\njedoch waren die Vollstreckungsgerichte, anders als das Urteilsgericht, nicht der Auffassung,\ndass die psychische Störung des Beschwerdeführers als eine Störung klassifiziert werden\nkönne, die eine verminderte Schuldfähigkeit begründe. Hinsichtlich der korrekten rechtlichen\nEinordnung der psychischen Störung des Beschwerdeführers bestand somit eine\nunterschiedliche Auffassung (siehe R., a. a. O., Rdnr. 103). Ebenso wie in der Rechtssache\nR. waren sich die Vollstreckungsgerichte in der vorliegenden Rechtssache mit dem\nerkennenden Gericht darin einig, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung\nvorliege, die seine Unterbringung aufgrund seiner Gefährlichkeit erforderlich mache. Anders\nals in der Rechtssache R. waren die Vollstreckungsgerichte jedoch hinsichtlich der korrekten\nrechtlichen Einordnung der psychischen Störung des Beschwerdeführers nicht anderer\nAuffassung als das erkennende Gericht, sondern hatten lediglich dahingehend Zweifel, ob\ndie psychische Störung des Beschwerdeführers als sexueller Sadismus, der eine vermindete\nSchuldfähigkeit begründe, klassifiziert werden könne oder nicht. Daher ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass die Gründe, die in der Rechtssache R. angeführt wurden, in der der\nGerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass zwischen der Verurteilung des\nBeschwerdeführers und der Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nimmer noch ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand, in dem vorliegenden Fall erst\nrecht anwendbar sind.\n\n58\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Tatsache, das sich die\ninnerstaatlichen Gerichte zur Rechtfertigung der Freiheitsentziehung einer Person auf\nFeststellungen in einem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts stützten, obwohl die\nFeststellungen des erkennenden Gerichts möglicherweise falsch waren, keine Frage nach\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention aufwirft, weil nicht behauptet werden kann, dass diese\nVerurteilung das Ergebnis einer flagranten Rechtsverweigerung war (siehe Ilaşcu u. a. ./.\nMoldawien und Russland [GK], Individualbeschwerde Nr. 48787/99, Rdnr. 461, ECHR\n2004-VII; und R., a. a. O., Rdnr. 104).\n\n59\nDer Gerichtshof ist ferner davon überzeugt, dass das Ziel, das den Entscheidungen\nder Strafvollstreckungsgerichte, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem\npsychiatrischen Krankenhaus zu verlängern, zugrunde lag, darin bestand, die Allgemeinheit\nweiterhin, solange der Beschwerdeführer für sie eine Gefahr darstellte, zu schützen und für\neine Behandlung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu sorgen, um seine\nGefährlichkeit zu mindern.\n\n60\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden\nÜberprüfungsverfahren, den Beschwerdeführer nicht zu entlassen, sich auf Gründe stützte,\ndie mit den Zielen, die vom erkennenden Gericht mit der Anordnung der Unterbringung des\nBeschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt wurden, vereinbar waren.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt auch fest, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte,\nden Beschwerdeführer nicht zu entlassen, nicht auf einer Einschätzung beruhte, die im\nHinblick auf diese Ziele unangemessen war. Dass die innerstaatlichen Gerichte die\nFortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet haben, kann unter den\nUmständen des vorliegenden Falles nicht als Entscheidung angesehen werden, die auf\neinem veralteten Sachverständigengutachten beruhte, wie es der Beschwerdeführer – in\nziemlich allgemeiner Form – behauptet hat. Angesichts der von den innerstaatlichen\nGerichten angeführten Gründe ist klar, dass der Grund für die Nichteinholung eines neuen\nexternen Sachverständigengutachtens darin bestand, dass der Beschwerdeführer sich zu\nder Zeit ausdrücklich weigerte, sich von einem Sachverständigen begutachen zu lassen\n(siehe Rdnrn. 21 und 22; vgl., sinngemäß, Constancia ./. die Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 73560/12, Rdnr. 30, 30. März 2015). Darüber hinaus merkt der\nGerichtshof an, dass die innerstaatlichen Gerichte im Zusammenhang mit dem\nWiederaufnahmeverfahren im Jahr 2010 wie auch dem Überprüfungsverfahren im Jahr 2014\nSachverständigengutachten eingeholt holten, und sich der Beschwerdeführer bei beiden\nGelegenheiten geweigert hatte, sich begutachten zu lasssen (siehe Rdnrn. 18 und 28).\n\n62\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren seine\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vollständig verbüßt (siehe Rdnr. 7) und\ninsgesamt etwa fünf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus verbracht hatte.\nUngeachtet der Tatsache, dass die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung\ndes Beschwerdeführers und der weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf\nmöglicherweise schwächer geworden ist, war die Entscheidung der innerstaatlichen\nGerichte, kein neues Sachverständigengutachten einzuholen, und ihre Einschätzung, dass\nder Beschwerdeführer immer noch gefährlich sei, weil er sich keiner Therapie unterzogen\nhabe, nicht willkürlich. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gilt dies auch für die\nEinschätzung der innerstaatlichen Gerichte, die Unterbringung des Beschwerdeführers in\neinem psychiatrischen Krankenhaus sei angesichts der Tatsache, dass bei ihm eine\ndissoziale Persönlichkeitsstörung, Alkoholmissbrauch und Verdacht auf sexuellen Sadismus\ndiagnostiziert worden seien und eine hohe Rückfallgefahr gegeben sei, immer noch\ngerechtfertigt.\n\n63\nDaher bestand weiterhin, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, ein\nhinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers im\nJahre 2002 und seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die\ndas Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens war. Angesichts dieser Feststellungen ist\neine Entscheidung des Gerichtshof darüber entbehrlich, ob die in Rede stehende\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers (auch) nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\ngerechtfertigt sein könnte.\n(ii) “„Rechtmäßige” Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“\n\n64\nDer Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die Freiheitsentziehung des\nBeschwerdeführers gemäß Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“ erfolgt ist.\n\n65\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, seine\nUnterbringung sei nicht unter Einhaltung der materiell- und verfahrensrechtlichen\nVorschriften des innerstaatlichen Rechts angeordnet worden. Außerdem war der\nBeschwerdeführer der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus wegen Vorliegens einer Fehleinweisung hätten\nbeenden müssen, denn die Sachverständigen hätten erklärt, er sei ein „normaler“\nVergewaltiger, dessen Schuldfähigkeit nicht vermindert gewesen sei.\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d\nAbs. 2 StGB anordneten, jedoch der Auffassung waren, dass § 67d Abs. 6 nicht anwendbar\nsei. Somit gab es für die Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen\nRecht.\n\n67\nBei der Entscheidung darüber, ob das innerstaatliche Recht auch die erforderliche\nQualität hatte, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen, muss der Gerichtshof\ninsbesondere prüfen, ob die (Nicht-)Anwendung des – zugänglichen und präzise\nformulierten – § 67d Abs. 6 StGB im Fall des Beschwerdeführers vorhersehbar war.\n\n68\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Gericht\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für beendet erklärt, wenn die\nVoraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder von Anfang an nicht vorgelegen\nhaben (vgl. R., a. a. O., Rdnr. 113).\n\n69\nDer Gerichtshof merkt an, dass die innerstaatlichen Gerichte sich darin einig waren,\ndass die Bedingungen für die Anwendung von § 67d Abs. 6 StGB nur erfüllt wären, wenn mit\nSicherheit feststehe, dass die die Maßnahme rechtfertigenden Umstände nicht mehr\nvorlägen, d. h. wenn der Beschwerdeführer nicht mehr an einer psychischen Störung leide,\ndie seine Unterbringung erforderlich mache. Die Vollstreckungsgerichte stellten in diesem\nZusammenhang fest, dass weder die Angaben der psychologischen Sachverständigen im\nAnhörungstermin noch die aktuellen und vorangegangenen Sachverständigengutachten\nausschlössen, dass bei dem Beschwerdeführer sexueller Sadismus vorliege, auch wenn\ndiese Diagnose als eher unwahrscheinlich eingeschätzt worden sei. Folglich seien die\nVoraussetzungen für die Anwendung von § 67d Abs. 6 StGB nicht erfüllt. Im Hinblick auf die\nvon den innerstaatlichen Gerichte vorgebrachten Gründe kann sich der Gerichtshof der\nAuffassung des Beschwerdeführers, in dem in Rede stehenden Verfahren sei festgestellt\nworden, dass bei ihm niemals eine psychische Krankheit vorgelegen habe, die als sexueller\nSadismus klassifiziert werden könne, nicht anschließen, da diese Diagnose von den\nGerichten ausdrücklich nicht ausgeschlossen wurde. Unter diesen Umständen stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer, erforderlichenfalls mit entsprechender\nRechtsberatung, voraussehen konnte, dass die innerstaatlichen Gerichte § 67d Abs. 6 StGB\nals auf seinen Fall nicht anwendbar ansehen würden.\n\n70\nSchließlich nimmt der Gerichtshof die ausführliche Begründung, die die\ninnerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidungen gegeben haben, und den Kontext, in dem\nsie erfolgt sind, zur Kenntnis (siehe Rdnrn. 24 bis 26). Er stellt inbesondere fest, dass sie §\n67d Abs. 6 StGB für nicht anwendbar hielten, da seine Bedingungen nicht erfüllt seien.\nDarüber hinaus machten sie deutlich, dass der Beschwerdeführer nach § 67d Abs. 2 StGB\neinen Anspruch auf Entlassung habe, sobald davon ausgegangen werden könne, dass er\nnach seiner Freilassung keine weiteren Straftaten begehen würde. Eine Entlassung des\nBeschwerdeführers werde daher durch die von den innerstaatlichen Gerichten\nvorgenommene Anwendung des innerstaatlichen Rechts nicht unmöglich gemacht.\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem\nBeschwerdeführer unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht willkürlich die\nFreiheit entzogen war. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die sich aus dem in Rede\nstehenden Überprüfungsverfahren ergebende Anordnung der Fortdauer der Unterbringung\ndes Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus entsprechend den\nErfordernissen aus Artikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich vorgeschriebene\nWeise“ erfolgte.\n\n71\nFolglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 18. Februar 2016 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Khanlar Hajiyev\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-02-18/62054-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182087","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182087"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-02-18/62054-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182087","retrieved":"2026-07-29 19:10:10.327067+00:00"}}