{"status":"available","doknr":"001-182088","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0128JUD006548010","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"65480/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Rüge bezüglich der angeblichen Verletzung von Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention wird für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt; 2. Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für\nVerbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 65480/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n28. Januar 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nverkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer\nmit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Januar 2016\ndas folgende an diesem Tag gefällte Urteil:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 65480/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die die politische Partei „D.“ („die\nBeschwerdeführerin“), am 1. November 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn B., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn\nH.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptete insbesondere, durch die bei den Landtagswahlen\nin einem Bundesland angewendete 5%-Sperrklausel diskriminiert worden zu sein.\n\n4\nAm 15. Mai 2013 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLS\n\n5\nDie Beschwerdeführerin wurde 2007 gegründet und ist in A. ansässig. Sie nimmt für\nsich in Anspruch, die Interessen einer regionalen Minderheit in Deutschland zu vertreten,\nbeschränkt ihre politischen Tätigkeiten jedoch auf das das Bundesland, in dem die regionale\nMinderheit traditionell ansässig ist. Die Beschwerdeführerin schätzt, dass auf dem von\ninsgesamt 7.900.000 Personen bewohnten Gebiet des Bundeslandes etwa\n100.000 Menschen dieser regionalen Minderheit leben. Die Volksgruppe hat ihre eigene\nSprache und kulturelle Identität, die unter verwandten regionalen Minderheiten in den\nNiederlanden und in Schleswig-Holstein ähnlich ist, während die Mitglieder der regionalen\nMinderheit in dem betreffenden Bundesland ihre Sprache weitgehend nicht mehr sprechen.\n\n6\nNach dem Landeswahlgesetz des betreffenden Bundeslandes(; siehe „Das\neinschlägige innerstaatliche Recht“, Rdnr. 16) werden Abgeordnetensitze – abgesehen von\nden Sitzen, die denjenigen Kandidaten zugeteilt werden, die in ihrem Wahlkreis die\nStimmenmehrheit erreicht haben – nach dem Verfahren der proportionalen Repräsentation\nnach d’Hondt zugeteilt. Nach § 33 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes werden bei der\nVerteilung der Sitze nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der insgesamt\nabgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Diese Klausel ist auch in Artikel 8 Abs. 3\nder Landesverfassung enthalten (siehe„ Das einschlägige innerstaatliche Recht“, Rdnr. 15).\n\n7\nMit Schreiben vom 27. September 2007 an den Ministerpräsidenten des betreffenden\nBundeslandes und mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 an den Präsidenten des\nLandtages des Bundeslandes beantragte die Beschwerdeführerin, für die anstehende\nLandtagswahl vom Anwendungsbereich der Sperrklausel ausgenommen zu werden. Der\nAntrag wurde abgelehnt.\n\n8\nBei den Wahlen am 27. Januar 2008 konnte die Beschwerdeführerin insgesamt 10.069\nStimmen auf sich vereinigen, was einem Anteil von 0,3% der insgesamt abgegebenen\ngültigen Stimmen entspricht. Unabhängig von der Sperrklausel hätte die Anzahl der\nerhaltenen Stimmen nicht ausgereicht, um ein Abgeordnetenmandat zu erlangen.\n\n9\nAm 6. März 2008 legte die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Gültigkeit des\nWahlergebnisses ein. Sie brachte insbesondere vor, dass sie die Interessen der in dem\nbetreffenden Bundesland lebenden Minderheit vertrete. Die Volksgruppe bilde eine nationale\nMinderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten\n(„das Rahmenübereinkommen“, SEV Nr. 157; siehe „Dokumente des Europarats“, Rdnrn. 20\nbis 23). Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass die Sperrklausel für sie einen\nfaktischen Ausschluss von der Teilnahme an der Landtagswahl und eine diskriminierende\nBehandlung gegenüber anderen kleinen Parteien darstelle, die zumindest theoretisch die\nMöglichkeit hätten, diese Hürde zu erreichen. Die Beschwerdeführerin berief sich ferner auf\nArtikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention.\n\n10\nAm 9. Mai 2008 nahm der Landeswahlleiter des Bundeslandes zusammen mit dem\nInnenministerium schriftlich zu dem Einspruch Stellung. Sie führten zunächst aus, dass die\nEinstufung der Volksgruppe als nationale Minderheit fraglich sei. Laut der Erklärung der\nBundesregierung bei der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens seien ausschließlich\nDänen deutscher Staatsangehörigkeit und Angehörige des sorbischen Volkes mit deutscher\nStaatsangehörigkeit als nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland\nanerkannt. Im Gegensatz dazu heiße es in der Erklärung lediglich, dass das\nRahmenübereinkommen auch auf die ethnische Gruppe der Volksgruppe mit deutscher\nStaatsangehörigkeit angewendet werde. Aus dem Wortlaut der Erklärung gehe demnach\neindeutig hervor, dass die Volksgruppe nicht als nationale Minderheit gelten würde. Selbst\nwenn man unterstelle, dass die Volksgruppe den Status einer nationalen Minderheit habe,\nwäre eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der 5%-Klausel trotzdem keinesfalls\nzwingend. Eine Pflicht hierzu ergebe sich weder aus dem Grundgesetz, noch aus der\nVerfassung des betreffenden Bundeslandes oder dem Rahmenübereinkommen. Auch aus §\n6 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes könne eine solche Pflicht nicht abgeleitet werden, denn\ndas Landeswahlrecht falle in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und eine\nBindungswirkung des Bundesrechts für das Landeswahlrecht gebe es nicht. Die\nPrivilegierung der Partei der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein lasse ebenfalls\nkeine weiteren Schlussfolgerungen zu, weil der Schutz und die Förderung der dänischen\nMinderheit in der betreffenden Landverfassung ausdrücklich vorgesehen sei. Schließlich sei\nes, den Minderheitenstatus der Volksgruppe wieder vorausgesetzt, fraglich, ob es sich bei\nder Beschwerdeführerin um die Partei der regionalen Minderheit der Volksgruppe in\nDeutschland handele. Die Beurteilung dieser Frage hänge nicht nur vom Selbstverständnis\nder Partei ab, sondern von einer Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen und rechtlichen\nUmstände.\n\n11\nAm 2. Februar 2009 hielt der Wahlprüfungsausschuss eine öffentliche Sitzung zum\nEinspruch der Beschwerdeführerin ab.\n\n12\nAm 19. Februar 2009 wies der Landtag des betreffenden Bundeslandes den\nEinspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Er berief sich auf die\ngemeinsamen Eingaben des Wahlleiters und des Innenministeriums und stellte fest, dass\neine Pflicht, die Beschwerdeführerin von der Sperrklausel auszunehmen, weder aus der\nVerfassung des betreffenden Bundeslandes noch aus Bundes- oder Völkerrecht abgeleitet\nwerden könne. Daher sei der Einspruch der Beschwerdeführerin unbegründet.\n\n13\nAm 6. April 2009 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Staatsgerichtshof\ndes betreffenden Bundeslandes ein und beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses des\nLandtags vom 19. Februar 2009 das Ergebnis der Wahl vom 27. Januar 2008 für ungültig zu\nerklären, bzw. hilfsweise § 33 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes des betreffenden\nBundeslandes für verfassungswidrig zu erklären.\n\n14\nAm 30. April 2010 verwarf der Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes die\nBeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der Staatsgerichtshof stellte zu\nBeginn fest, dass die einschlägigen Bestimmungen eine Ausnahme von der Sperrklausel für\nnationale Minderheiten nicht zuließen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass die\nSperrklausel zwar einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit bewirke, dieser Eingriff jedoch\ngerechtfertigt sei, da hierdurch das legitime Ziel verfolgt werde, die Funktionsfähigkeit der\ngewählten Volksvertretung zu gewährleisten. Die Arbeit der Parlamente in einer Demokratie\nerfordere, dass sie entscheidungsfähig seien und nicht durch die Beteiligung von\nSplitterparteien in ihrer Arbeit beeinträchtigt würden. Der Staatsgerichtshof nahm ferner auf\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur 5%-Sperrklausel Bezug. Es sei\nverfassungsrechtlich nicht geboten, Parteien von der 5%-Sperrklausel auszunehmen. Zwar\nseien solche Ausnahmen in bestimmten Wahlgesetzen vorgesehen. Dies gelte jedoch\nhauptsächlich für das Bundeswahlrecht, welches eine Ausnahme für Parteien nationaler\nMinderheiten vorsehe, sowie für die Wahlgesetze der Länder Brandenburg und Schleswig-\nHolstein, die Ausnahmen für die Parteien der sorbischen bzw. dänischen Minderheiten\nvorsähen. Allerdings fänden sich in beiden Bundesländern besondere Rechte für nationale\nMinderheiten in der jeweiligen Landesverfassung. Die Verfassung des betreffenden\nBundeslandes enthalte keine derartigen Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht habe\ndie entsprechende Bestimmung des Bundeswahlrechts für verfassungsgemäß erklärt,\nobwohl das Grundgesetz keine besonderen Rechte für nationale Minderheiten enthalte. Das\nBundesverfassungsgericht habe jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber insoweit ein\nGestaltungsspielraum zustehe. Der Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes war\nabschließend die Auffassung, dass der angebliche Anspruch weder aus der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte noch aus dem Rahmenübereinkommen abgeleitet werden\nkönne. Die Europäische Menschenrechtskonvention enthalte keinerlei Sonderrechte für\nnationale Minderheiten. Unter Berufung auf den Wortlaut von Artikel 15 des\nRahmenübereinkommens stellte der Staatsgerichtshof fest, dass diese Bestimmung keine\nPflicht begründe, Ausnahmen von Sperrklauseln zugunsten nationaler Minderheiten\nvorzusehen, sondern offen lasse, wie eine Teilnahme der Angehörigen nationaler\nMinderheiten an öffentlichen Angelegenheiten wirksam auszugestalten sei. Deshalb\nverbleibe den Vertragsstaaten diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum. In\nDeutschland sei die Partizipation nationaler Minderheiten am öffentlichen Leben bereits\ndurch das Verfassungssystem gewährleistet. Der Verfassungsgeber des betreffenden\nBundeslandes habe, indem er die 5%-Sperrklausel ohne Ausnahmeregelung in die\nLandesverfassung aufgenommen habe, der Funktionsfähigkeit des Landtags Vorrang vor\neiner Privilegierung nationaler Minderheiten gegeben. Es könne daher dahinstehen, ob die\nVolksgruppe überhaupt eine nationale Minderheit darstellte und ob die Beschwerdeführerin\ndie politische Partei dieser nationalen Minderheit sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n15\nArtikel 8 Abs. 3 der Verfassung des betreffenden Bundeslandes lautet:\nWahl des Landtages\n„Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben\nwerden, erhalten keine Mandate.“\n\n16\n§ 33 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes des betreffenden Bundeslandes lautet:\n„Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge [...] werden nur Parteien\nberücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der [...] abgegebenen gültigen\nZweitstimmen erhalten haben.“\n\n17\n§ 3 Abs. 1 des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg lautet:\nWahl der Abgeordneten nach den Landeslisten\n„Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien, politische\nVereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert\nder [...] abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten [...]. Die Bestimmungen über die\nSperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder\nListenvereinigungen der Sorben eingereichten Landeslisten keine Anwendung. [...]“\n\n18\n§ 3 Abs. 1 des Schleswig-holsteinischen Landeswahlgesetzes lautet:\n„An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt\nund zugelassen worden ist, sofern [...] sie insgesamt fünf v. H. der [...] abgegebenen\ngültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der\ndänischen Minderheit.“\n\n19\n§ 6 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes lautet:\n„Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die\nmindestens 5 Prozent der [...] abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten [...] haben.\nSatz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine\nAnwendung.“\nIII. DOKUMENTE DES EUROPARATS\n\n20\nArtikel 15 des Rahmenübereinkommens (SEV Nr. 157), das am 1. Februar 1998 in\nKraft trat, lautet:\n„Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame\nTeilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und\nwirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen,\ndie sie betreffen.“\n\n21\nIn einer mit der Zeichnung des Rahmenübereinkommens am 11. Mai 1995\nergangenen und bei Ratifizierung am 10. September 1997 erneuerten Erklärung der\nBundesregierung heißt es:\n„Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen\nMinderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf\nwelche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in\nder Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die\nAngehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das\nRahmenübereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland\nheimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und\nRoma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.“\n\n22\nAuszug aus dem vom Beratenden Ausschuss zum Rahmenübereinkommen am\n27. Februar 2008 verabschiedeten Kommentar:\nii. Konzeption des Wahlsystems auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene\n„(80) Die Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten an Wahlverfahren ist\nwesentlich, um Minderheiten in die Lage zu versetzen, ihre Ansichten darzulegen, wenn\nGesetzgebungsmaßnahmen und politische Ansätze, die sie betreffen, entwickelt\nwerden.\n(81) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertragsstaaten souverän über\nihr Wahlsystem entscheiden, hat der Beratende Ausschuss betont, wie wichtig es ist,\nMöglichkeiten zu schaffen, um Themen der betreffenden Minderheiten auf die öffentliche\nAgenda zu setzen. Dies kann entweder durch die Anwesenheit von\nMinderheitenvertretern in den gewählten Körperschaften und/oder durch die\nEinbeziehung ihrer Interessen in die Agenda der gewählten Körperschaften geschehen.\n(82) Der Beratende Ausschuss hat festgestellt, dass, wenn das Wahlgesetz eine\nMindestklausel vorsieht, deren potenziell negative Auswirkung auf die Teilnahme\nnationaler Minderheiten am Wahlprozess sorgfältig berücksichtigt werden muss. Ausnahmeregelungen von der Mindestklausel haben sich als erfolgreich erwiesen, um die\nVertretung nationaler Minderheiten in gewählten Körperschaften zu stärken.“\n\n23\nIn seinem Bericht vom 15. März 2005 über Wahlgesetzgebung und positive\nMaßnahmen für die Teilhabe nationaler Minderheiten am Entscheidungsprozess in\neuropäischen Staaten empfahl die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht\n(Venedig-Kommission), nachdem sie die Vorgehensweisen bestimmter Mitgliedstaaten\nanalysiert hatte, fünf konkrete Maßnahmen, um die Vertretung von Minderheiten zu fördern:\nZwei der Maßnahmen wirken sich auf die Frage der Mindestklauseln aus:\n„68.\n[...]\nd. Mindestklauseln bei Wahlen sollten die Chancen nationaler Minderheiten, vertreten\nzu sein, nicht beeinträchtigen.\ne. Wahlbezirke (Anzahl, Größe und Form, Bedeutung) können mit dem Ziel\nausgestaltet werden, die Teilhabe von Minderheiten am Entscheidungsprozess zu verbessern.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 DER KONVENTION IN VERBINDUNG\nMIT ARTIKEL 3 DES 1. ZUSATZPROTOKOLLS\n\n24\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass sie durch die bei den Landtagswahlen in dem\nbetreffenden Bundesland auf sie angewendete 5%-Sperrklausel in ihrem in Artikel 14 der\nKonvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls vorgesehenen Recht auf\ndiskriminierungsfreie Teilnahme an Wahlen verletzt worden sei; die maßgeblichen\nVorschriften lauten wie folgt:\nArtikel 14\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der\nGeburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nArtikel 3 des 1. Zusatzprotokolls\n„Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie\nund geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der\nMeinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.“\n\n25\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\n26\nDie Beschwerdeführerin behauptete, dass sie die gesamte Volksgruppe vertrete. Wie\nsie betonte, sei in dem betreffenden Bundesland die Zahl der Angehörigen der regionalen\nMinderheit so gering, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche 5%-Hürde bei\nLandtagswahlen nicht erreichen könne. Ihrer Ansicht nach stelle die Sperrklausel und nicht\ndie Frage der Ausnahme einen Eingriff nach der Konvention dar. Die Beschwerdeführerin\nwidersprach der Auffassung, dass die Abschaffung der Sperrklausel die Stabilität der\nRegierung beeinträchtigen würde. 2008 hätte nur eine zusätzliche Partei Sitze im Landtag\nerlangt, wenn die Sperrklausel abgeschafft worden wäre. Unter Berücksichtigung der\ngeringen Zahl von Minderheitswählern und der Tatsache, dass keine anderen Minderheiten\nin dem betreffenden Bundesland ansässig seien, könne eine Ausnahmeregelung für die\nBeschwerdeführerin als einzige Minderheitenpartei die Stabilität der Regierung nicht\nbeeinträchtigen.\n\n27\nDie Anwendung der Sperrklausel auf die Beschwerdeführerin diskriminiere sie in dem\nSinne in ihrem Recht, an Wahlen teilzunehmen, dass sie nicht mit anderen Parteien\nverglichen werden könne, die keine Minderheitenparteien seien, weil sie keine Minderheiten\nvertreten würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der\nRechtssache Thlimmenos ./. Griechenland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97,\nRdnr. 44, 6. April 2000) hob die Beschwerdeführerin hervor, dass das Recht, bei der\nWahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, auch\ndann verletzt sei, wenn Staaten es daran fehlen lassen, Personen, die sich in erheblich\nunterschiedlichen Situationen befänden, ohne objektive und angemessene Rechtfertigung\nunterschiedlich zu behandeln. Die Anwendung der Sperrklausel auf die Beschwerdeführerin\nsei ferner unverhältnismäßig, weil das Ziel der Sperrklausel – eine stabile Regierung – durch\neine zusätzliche Partei, die Sitze im Landtag erlange, nicht gefährdet werde, die Sperrklausel\nselbst aber den faktischen Ausschluss der Volksgruppe von der politischen Teilhabe an der\nGesetzgebung bedeute. Darüber hinaus seien nationale Minderheiten in den Bundesländern\nSchleswig-Holstein und Brandenburg sowie im Bundeswahlrecht von den entsprechenden\nSperrklauseln ausgenommen.\nB. Das Vorbringen der Regierung\n\n28\nDie Regierung erkannte an, dass die Volksgruppe eine nationale Minderheit im Sinne\ndes Rahmenübereinkommens sei. Sie trug vor, aus der Tatsache, dass in der Erklärung der\nBundesregierung bei der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens (siehe Rdnr. 21) die\nregionale Minderheit als „Volksgruppe“ bezeichnet und die Dänen und Sorben als „nationale\nMinderheiten“ anerkannt worden seien, könne keine rechtliche Differenzierung abgeleitet\nwerden. Dass unterschiedliche Begriffe verwendet würden, sei allein darauf zurückzuführen,\ndass die Volksgruppe aufgrund der damals zum Teil mit dem Begriff „Minderheit“\nverbundenen negativen Konnotation ausdrücklich hierum gebeten hätte. Unter Verweis auf\ndie weniger als 100 Mitglieder der Beschwerdeführerin und die fehlenden Belege für den\nVertretungsanspruch der Partei bestritt die Regierung, dass die Beschwerdeführerin die\nVolksgruppe, oder auch nur die regionale Minderheit in dem betreffenden Bundesland,\nvertrete.\n\n29\nSelbst unter der Annahme, dass eine Vertretung durch die Beschwerdeführerin\ngegeben sei, bestritt die Regierung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der\nGerichtshof in der Rechtssache Mathieu-Mohin und Clerfayt ./. Belgien (2. März 1987, Serie\nA Nr. 113) und Yumak und Sadak ./. Türkei ([GK], Individualbeschwerde Nr. 10226/03,\nECHR 2008), dass aufgrund der 5%-Sperrklausel und deren Anwendung auf die\nBeschwerdeführerin eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliege. Die Beschwerdeführerin\nwerde nicht anders behandelt als jede andere politische Partei, die die Sperrklausel\nakzeptieren müsse. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der früheren Kommission in\nder Rechtssache Magnago und Südtiroler Volkspartei ./. Italien vom 15. April 1996\n(Individualbeschwerde Nr. 25035/94) betonte die Regierung, dass die Konvention keine\npositive Diskriminierung verlange. Schließlich lasse sich aus dem Rahmenübereinkommen\nkeine Verpflichtung ableiten, Parteien nationaler Minderheiten von der Sperrklausel\nauszunehmen.\nC. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Anwendbarkeit\n\n30\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 lediglich eine Ergänzung der\nübrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu darstellt.\nEr existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und\nFreiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die\nAnwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er\ninsoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage\nstehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe u. v. a. Z. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 35, 3. Dezember 2009).\n\n31\nDer Gerichtshof muss deshalb zunächst feststellen, ob Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist.\n\n32\nDer Gerichtshof bekräftigt insoweit, dass Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls nicht nur\nauf nationale Gesetzgeber, sondern auch auf Wahlen zu den deutschen Landesparlamenten\nals gesetzgebende Körperschaften anwendbar ist (siehe T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27311/95, Entscheidung der früheren Kommission vom 11. September\n1995).\n\n33\nFerner impliziert Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls individuelle Rechte, einschließlich\ndes Wahlrechts und des Rechts auf Teilnahme an Wahlen (siehe u. a. Mathieu-Mohin und\nClerfayt ./. Belgien, a. a. O., Rdnrn. 46 bis 51; Ždanoka ./. Lettland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 58278/00, Rdnr. 102, ECHR 2006-IV und Yumak und Sadak ./.\nTürkei, a. a. O., Rdnr. 109).\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bei den in Rede stehenden\nLandtagswahlen lediglich 0,3% aller Stimmen auf sich vereinigen konnte. Folglich erhielt die\nBeschwerdeführerin ganz unabhängig von der Sperrklausel zu wenige Stimmen, um ein\nAbgeordnetenmandat zu erlangen. Der Gerichtshof akzeptiert jedoch das Argument der\nBeschwerdeführerin, dass die Sperrklausel eine abschreckende Wirkung auf potentielle\nWähler gehabt habe, die möglicherweise ihre Stimme nicht an eine politische Partei\n„verschwenden“ wollten, die die 5%-Hürde nicht erreichen könne. Daraus folgt, dass durch\ndie Anwendung der 5%-Sperrklausel in das Recht der Beschwerdeführerin auf Teilnahme an\nWahlen eingegriffen wurde.\n\n35\nDer Gerichtshof stellt deshalb fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden\nRechtssache unter Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls fällt und dass Artikel 14 daher\nanwendbar ist.\n2. Vereinbarkeit\n\n36\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die 5%-Sperrklausel an sich keine Frage\nnach Artikel 14 i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls aufwirft (siehe Partija “Jaunie\nDemokrāti” und Partija “Mūsu Zeme” ./. Lettland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\n10547/07 und 34049/07, 29. November 2007). Die in der vorliegenden Rechtssache zu\nklärende Frage ist, ob davon auszugehen ist, dass die Anwendung der Sperrklausel auf die\nBeschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 14 i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls\nsteht.\n\n37\nDer Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass eine Diskriminierung\nvorliegt, wenn Personen, die sich in Situationen befinden, die in erheblichem Maße\nvergleichbar sind, ohne sachliche und vernünftige Gründe unterschiedlich behandelt werden\n(siehe Willis ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36042/97), Rdnr. 48, ECHR\n2002-IV, und O. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 59140/00, Rdnr. 33, 25. Oktober\n2005). Artikel 14 verbietet es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, Gruppen unterschiedlich zu\nbehandeln, um „tatsächliche Ungleichheiten“ zwischen ihnen zu korrigieren; unter\nbestimmten Umständen kann ein Verstoß gegen den Artikel sogar gerade darin begründet\nsein, dass nicht versucht wird, Ungleichheiten durch unterschiedliche Behandlung zu\nkorrigieren (siehe Thlimmenos ./. Griechenland [GK], a. a. O., Rdnr. 44; Stec u. a. ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 65731/01, Rdnr. 51, ECHR 2006-VI;\nD.H. u. a. ./. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr. 57325/00, Rdnr. 175,\nECHR 2007-IV).\n\n38\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache ist es nach Feststellung des Gerichtshofs unstrittig, dass die Beschwerdeführerin nicht anders behandelt wird als jede andere\nkleine politische Partei, die an den Wahlen in dem betreffenden Bundesland teilnimmt.\n\n39\nSoweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie befinde sich in einer ähnlichen\nSituation wie die Parteien der Dänen und der Sorben, die an den Wahlen in zwei anderen\nBundesländern teilnähmen – Schleswig-Holstein und Brandenburg, die Minderheitenparteien\nprivilegierten – stellt der Gerichtshof fest, dass nach dem Bundeswahlrecht bei Bundestagswahlen alle nationalen Minderheiten die gleichen Privilegien genießen. Was die Teilnahme\nan Wahlen auf Landesebene angeht, nimmt der Gerichtshof die Feststellung des\nStaatsgerichtshofs des betreffenden Bundeslandes in der vorliegenden Rechtssache zur\nKenntnis (siehe Rdnr. 14), dass nach dem für das betreffende Bundesland geltenden\nVerfassungsrecht keine Verpflichtung bestehe, Parteien nationaler Minderheiten bei Wahlen\nauf Landesebene von Mindestklauseln auszunehmen. Im deutschen föderalen System\nbesitzen die Länder die Souveränität, bestimmte Angelegenheiten zu regeln, von der sie in\nunterschiedlicher Weise Gebrauch machen. Die Entscheidung von Landesgesetzgebern,\nAusnahmen für Parteien nationaler Minderheiten in ihr Wahlrecht aufzunehmen, hat daher\nkeine Auswirkungen für Parteien nationaler Minderheiten, die sich außerhalb ihrer\nGesetzgebungsgewalt befinden. Daraus folgt, dass die Situation der Beschwerdeführerin\nnicht mit der Situation der Parteien der Dänen und der Sorben vergleichbar ist, denn diese\nnehmen an Wahlen in anderen Bundesländern als dem betreffenden Bundesland teil.\n\n40\nDer Gerichtshof hat ferner zu untersuchen, ob sich die Situation der\nBeschwerdeführerin wie von ihr behauptet erheblich von der anderer politischer Parteien in\ndem betreffenden Bundesland unterscheidet, was im Hinblick auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs (siehe Thlimmenos ./. Griechenland, a. a. O., Rdnr. 44) möglicherweise eine\nunterschiedliche Behandlung verlangen würde. Der Gerichtshof akzeptiert das\nHauptargument der Beschwerdeführerin, dass die Anzahl der in dem betreffenden\nBundesland lebenden Volksgruppe nicht hoch genug ist, um die Sperrklausel zu erreichen,\nselbst wenn alle Wähler der betreffenden Volksgruppe ihr ihre Stimme geben würden. Der\nGerichtshof stellt jedoch fest, dass die Situation der Beschwerdeführerin insoweit prinzipiell\nmit der Situation anderer Parteien vergleichbar ist, die sich auf die Vertretung zahlenmäßig\nkleiner Interessengruppen konzentrieren, die sich anhand von Kriterien wie Alter, Glaube\noder Beruf definieren. Die Nachteile im Wahlprozess sind daher auf das von ihnen gewählte\nKonzept zurückzuführen, nur die Interessen eines kleinen Teils der Bevölkerung zu\nvertreten, wofür ein Vertragsstaat im Allgemeinen nicht verantwortlich gemacht werden kann.\n\n41\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Minderheit durch die Gründung einer\nVereinigung, um ihrer Identität Ausdruck zu verleihen und zu fördern, maßgeblich darin\nunterstützt werden kann, ihre Rechte zu bewahren und aufrecht zu erhalten (siehe Gorzelik\nu. a. ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 44158/98, Rdnr. 93, ECHR 2004-I). Daher\nbleibt noch festzustellen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Partei, die eine\nnationale Minderheit vertritt, diskriminiert wurde, d. h. ob Parteien nationaler Minderheiten\nnach der Konvention anders behandelt werden sollten als andere Parteien, die besondere\nInteressen vertreten.\n\n42\nDer Gerichtshof weist erneut auf die Feststellung der früheren Kommission in einer\nvergleichbaren Rechtssache betreffend die Rechte der deutschsprachigen Minderheit in\nNorditalien hin, nämlich, dass die Konvention die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine\npositive Diskriminierung zugunsten von Minderheiten vorzusehen (siehe Magnago und\nSüdtiroler Volkspartei ./. Italien, a. a. O.).\n\n43\nDer Gerichtshof stellt jedoch fest, dass diese Entscheidung vor dem Inkrafttreten des\nRahmenübereinkommens am 1. Februar 1998 getroffen wurde. Der Gerichtshof stellt ferner\nfest, dass das Rahmenübereinkommen zwar den Ermessensspielraum des Staates in Wahlangelegenheiten anerkennt, jedoch die Teilnahme nationaler Minderheiten an öffentlichen\nAngelegenheiten herausstellt (siehe Artikel 15 des Rahmenübereinkommens, Rdnr. 20). Die\nMöglichkeit der Ausnahme von einer Sperrklausel wird in diesem Zusammenhang allerdings\nlediglich als eine von vielen Möglichkeiten dargestellt. Der Beratende Ausschuss zu dem\nRahmenübereinkommen hat die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die potenziell\nnegative Auswirkung von Sperrklauseln auf die Teilnahme nationaler Minderheiten am\nWahlprozess sorgfältig berücksichtigt werden müsse. Ausnahmereglungen von der\nSperrklausel hätten sich als erfolgreich erwiesen, um die Vertretung nationaler Minderheiten\nin gewählten Körperschaften zu stärken (siehe Kommentar des Beratenden Ausschusses\nzum Rahmenübereinkommen, angenommen am 27. Februar 2008, Rdnr. 82, „Dokumente\ndes Europarats“, Rdnr. 22). Auch die Venedig-Kommission vertritt den Standpunkt, dass\nSperrklauseln bei Wahlen die Chancen nationaler Minderheiten, vertreten zu sein, nicht\nbeeinträchtigen sollten (siehe „Dokumente des Europarats“, Rdnr. 23). Jedoch lässt sich, wie\nder Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes in der vorliegenden Rechtssache\nfestgestellt hat (siehe Rdnr. 14), aus dem Rahmenübereinkommen keine Verpflichtung\nableiten, Parteien nationaler Minderheiten von Sperrklauseln auszunehmen. Die\nVertragsstaaten des Rahmenübereinkommens haben einen weiten Ermessensspielraum,\nwas das in Artikel 15 des Rahmenübereinkommens formulierte Ziel angeht, eine Teilnahme\nder Angehörigen nationaler Minderheiten an öffentlichen Angelegenheiten wirksam\nauszugestalten. Der Gerichtshofs vertritt daher die Auffassung, dass die Konvention, selbst\nwenn sie im Lichte des Rahmenübereinkommens ausgelegt wird, in diesem Zusammenhang\nkeine unterschiedliche Behandlung zugunsten von Minderheitenparteien verlangt.\n\n44\nEin Eingriff in Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 3 des 1.\nZusatzprotokolls liegt daher nicht vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 14\nDER KONVENTION UND ARTIKEL 3 DES 1. ZUSATZPROTOKOLLS\n\n45\nDie Beschwerdeführerin rügt nach Artikel 13 i. V. m. Artikel 14 der Konvention und\nArtikel 3 des 1. Zusatzprotokolls, dass ihr eine wirksame Beschwerde gegen die Verletzung\nihrer Konventionsrechte verwehrt worden sei. Insbesondere fehle es dem Landtag des\nbetreffenden Bundeslandes in einem Verfahren, in dem es um die Gültigkeit des\nWahlergebnisses gehe, an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Überdies sei ihr in dem\nVerfahren vor dem Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes, der ihren Fall ohne\nmündliche Verhandlung und ohne umfassende Prüfung des Sachverhalts entschieden habe,\nkein faires Verfahren zuteil geworden.\n\n46\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\n\n47\nDer Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte,\nBeschwerde beim Staatsgerichtshof des betreffenden Bundeslandes einzulegen, der die\nRechtssache auf der Grundlage schriftlicher Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und\ndes Wahlleiters entschied. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Rechtsbehelf nicht wirksam\nwar.\n\n48\nSoweit die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Voraussetzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht erfüllte, u. a. weil es\nkeine mündliche Verhandlung gab, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 nicht auf\nStreitigkeiten in Wahlangelegenheiten anwendbar ist (vgl. Partija “Jaunie Demokrāti” und\nPartija “Mūsu Zeme” ./. Lettland (Entsch.), a. a. O., und die darin zitierte Rechtsprechung).\n\n49\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a offensichtlich\nunbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. Die Rüge bezüglich der angeblichen Verletzung von Artikel 14 der Konvention i. V. m.\nArtikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention wird für zulässig und die Beschwerde im\nÜbrigen für unzulässig erklärt;\n2. Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention ist nicht\nverletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Januar 2016 nach Artikel 77\nAbs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-28/65480-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182088","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182088"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-28/65480-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-182088","retrieved":"2026-07-29 08:50:53.541309+00:00"}}