{"status":"available","doknr":"001-163494","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0107JUD002327914","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-01-07","aktenzeichen":"23279/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"FÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE B. gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 23279/14)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n7. Januar 2016\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion)\nals Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nKhanlar Hajiyev,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 1. Dezember 2015\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 23279/14) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der deutsche\nStaatsangehörige B. („der Beschwerdeführer“) am 18. März 2014 nach\nArtikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention”) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden\nwar, wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in S. (Deutschland), vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung”) wurde von ihren\nVerfahrensbevollmächtigten Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die nachträgliche\nVerlängerung seiner Sicherungsverwahrung in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in R. über die frühere gesetzlich zulässige\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention verletze und gegen das Verbot rückwirkender\nBestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße.\n\n4\nAm 17. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\ni. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer Beschwerdeführer ist 19.. geboren und derzeit in der Einrichtung\nfür Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R. (im\nFolgenden als „Einrichtung für Sicherungsverwahrte in R. bezeichnet”)\nuntergebracht.\nA. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die\nAnordnung seiner Sicherheitsverwahrung und deren\nVollstreckung\n\n6\nZwischen 1966 und 1984 wurde der Beschwerdeführer fünfmal durch\nStrafgerichte verurteilt. Er wurde der sexuellen Nötigung eines\nsiebenjährigen Mädchens und der versuchten Vergewaltigung eines\nvierzehn Jahre alten Mädchens, begangen unter Alkoholeinfluss, sowie\nversuchter sexueller Handlungen an einem dreizehnjährigen Jungen\nschuldig gesprochen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass er im Zustand\nder durch Vollrausch verursachten Schuldunfähigkeit weitere rechtswidrige\nTaten – hierzu gehörten Brandstiftung sowie das Würgen eines\nzehnjährigen Jungen während eines Einbruchs – begangen hatte. Er wurde\ninsbesondere zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Dauer sechs Monate bis\nzehn Jahre betrug.\n\n7\nAm 18. April 1986 verurteilte das Landgericht Hannover den\nBeschwerdeführer wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, in einem Fall\nin Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen. Es verurteilte ihn zu fünfzehn Jahren\nFreiheitsstrafe und ordnete gemäß § 66 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung an (siehe Rdnr. 46).\n\n8\nGemäß den Feststellungen des Landgerichts hatte der\nBeschwerdeführer zwischen dem 7. Juli und dem 3. Oktober 1985 zur\nBefriedigung seines Sexualtriebs eine neunzehnjährige Radfahrerin durch\neinen Messerstich in den Rücken lebensgefährlich verletzt, einem\nmännlichen Radfahrer, den er für eine Frau gehalten hatte, ebenfalls zur\nBefriedigung seines Sexualtriebs zwei Messerstiche in den Rücken und an\nder Schläfe zugefügt und eine dreiundzwanzigjährige Frau bei dem\nVersuch, sie zu vergewaltigen, durch drei Messerstiche lebensgefährlich\nverletzt. Diese Straftaten hatte er unter Alkoholeinfluss in einem Park in\nHannover begangen. Schließlich war er im Zustand der Trunkenheit in ein\nHaus eingedrungen und hatte dort zur Befriedigung seines Sexualtriebs ein\nvierjähriges Mädchen gewürgt und sie mit einem Messer unterhalb der\nTaille verletzt. Er wurde am 9. Oktober 1985 festgenommen.\n\n9\nDas Landgericht, das zwei medizinische Sachverständige\nhinzugezogen hatte, stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer zum\nZeitpunkt seiner Taten in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit\nbefunden habe (§ 21 StGB, siehe Rdnr. 62). Es seien bei dem\nBeschwerdeführer eine sexuelle Devianz, eine Persönlichkeitsstörung\nsowie ein wahrscheinlich durch langen Alkoholmissbrauch hervorgerufenes\norganisches Psychosyndrom diagnostiziert worden. Solange der\nBeschwerdeführer keinen Alkohol trinke, führten diese Auffälligkeiten\nnicht zu einer Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit,\nda er in der Lage sei, seine Aggressionen zu kontrollieren. In Verbindung\nmit dem Konsum von Alkohol führten sie jedoch zu einer Minderung seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.\n\n10\nDas Landgericht war der Auffassung, dass gegen den\nBeschwerdeführer nach § 66 Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung\nanzuordnen sei. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung habe er einen\nHang zur Begehung schwerer Straftaten, durch die seine Opfer physisch\nund psychisch schwer geschädigt würden. Wie von den beiden\nmedizinischen Sachverständigen bestätigt worden sei, bestehe ein hohes\nRisiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung weitere\nGewaltstraftaten zur Befriedigung seines Sexualtriebs begehen werde,\nähnlich denen, derer er für schuldig befunden worden sei. Daher sei er für\ndie Allgemeinheit gefährlich.\n\n11\nSchließlich entschied sich das Landgericht gegen die Anordnung der\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nach § 63 StGB (siehe Rdnr. 63) Das Gericht schloss sich dem\nBefund der Sachverständigen an, dem gemäß die Persönlichkeitsstörung\ndes Beschwerdeführers nicht mehr behandelbar war, weil sein sexuell\ndeviantes aggressives Verhalten bereits seit Jahrzehnten bestanden habe\nund weil der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner eingeschränkten\ngeistigen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, sich einer\npsychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Sicherheit der\nAllgemeinheit könne daher besser durch die Unterbringung des\nBeschwerdeführers in Sicherungsverwahrung gewährleistet werden.\n\n12\nNach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde der\nBeschwerdeführer am 12. Juni 2001 erstmals in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht; diese wurde in einem Gebäudetrakt der\nJustizvollzugsanstalt Celle vollzogen. Am 11. Juni 2011 waren gegen den\nBeschwerdeführer zehn Jahre Sicherungsverwahrung vollstreckt.\n\n13\nDie Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nwurde von den Strafvollstreckungsgerichten in regelmäßigen Abständen\nangeordnet. Insbesondere wurde sie am 13. Mai 2011 sowie am 5. Oktober\n2012 vom Landgericht Lüneburg angeordnet.\nB. In Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg\n\n14\nAm 26. Juli 2013 ordnete die für die Strafvollstreckung zuständige\nKammer des Landgerichts Lüneburg die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Darüber hinaus gab das\nLandgericht der Justizvollzugsanstalt R. auf, dem Beschwerdeführer binnen\ndrei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses eine dort näher bezeichnete\nantihormonelle Therapie zur Minderung seiner sadistischen Fantasien und\nseiner Libido und somit seiner Gefährlichkeit anzubieten. Das Gericht hatte\nStellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Celle und der Staatsanwaltschaft\neingeholt und den Beschwerdeführer sowie den Anwalt, der ihn während\ndes gesamten innerstaatlichen Verfahrens vertrat, persönlich angehört.\n\n15\nDas Landgericht vertrat die Auffassung, dass die in Artikel 316f\nAbs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB, siehe\nRdnr. 53) niedergelegten Voraussetzungen für die Anordnung der weiteren\nVollziehung der Sicherungsverwahrung im Fall des Beschwerdeführers\ngegeben seien.\n\n16\nDas Landgericht bestätigte, dass die genannte Übergangsvorschrift\nin der Rechtssache des Beschwerdeführers anwendbar sei. Es wies darauf\nhin, dass die erstmalige Unterbringung des Beschwerdeführers zum\nZeitpunkt seiner letzten Straftat am 3. Oktober 1985 auf maximal zehn\nJahre begrenzt gewesen sei. Erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur\nBekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom\n31. Januar 1998 (siehe Rdnr. 51) hätten die Strafvollstreckungsgerichte die\nSicherungsverwahrung ohne zeitliche Beschränkung verlängern können.\nDer Beschwerdeführer falle demnach in die Kategorie der\nUntergebrachten, deren Sicherungsverwahrung entsprechend den im\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 66 -\n72) definierten Anforderungen nachträglich verlängert worden sei. Das\nLandgericht stellte weiter fest, dass Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt und die dort\naufgestellten Anforderungen für die Fortdauer der nachträglich\nangeordneten oder der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung\nübernommen habe.\n\n17\nDas Landgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer\ngemäß Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB an einer psychischen Störung im\nSinne von § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG, siehe\nRdnr. 64) leide. Es schloss sich den diesbezüglichen Feststellungen im\nGutachten des psychiatrischen Sachverständigen W. vom 8. Juni 2013 an,\nden das Landgericht hinzugezogen hatte. Der Sachverständige habe das\nGutachten auf Aktengrundlage erstellen müssen, da sich der\nBeschwerdeführer einer Begutachtung verweigert habe. Der\nSachverständige W. habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer\nsexuellen Deviation im Sinne eines Sadismus leide und alkoholabhängig sei,\nobwohl er seit seiner Inhaftierung nicht mehr getrunken habe. Das\nLandgericht betonte, dass die Einschätzung des Sachverständigen W. die\nFeststellungen bestätige, die bereits zuvor von einer Reihe anderer\nSachverständiger getroffen worden seien, insbesondere sei im Januar und\nMai 2011 von zwei Sachverständigen diagnostiziert worden, dass bei dem\nBeschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz mit\nsadomasochistischen, fetischistischen und pädophilen Anteilen sowie eine\nAlkoholabhängigkeit bei aktueller Abstinenz vorlägen.\n\n18\nDarüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass entsprechend dem\nErfordernis aus Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB aufgrund konkreter\nUmstände in der Person und dem Verhalten des Beschwerdeführers immer\nnoch die hochgradige Gefahr bestehe, dass er im Falle einer Entlassung\nschwerste sexuell motivierte Gewaltstraftaten, ähnlich denen, für die er\nverurteilt worden sei, begehen werde. Das Gericht, das sich auch\ndiesbezüglich den mit den vorgenannten früheren\nSachverständigengutachten im Einklang stehenden Feststellungen des\nSachverständigen W. anschloss, stellte fest, dass der Beschwerdeführer\nsich zu seinen sadistischen Fantasien bekannt habe, es aber nicht geschafft\nhabe, diese therapeutisch zu bearbeiten. Die Teilnahme an Angeboten und\nAktivitäten für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Celle habe\ner eingestellt. Das Landgericht betonte, dass der Sachverständige bei\nseiner Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dessen\nfortgeschrittenes Alter von 69 Jahren berücksichtigt habe. Dennoch habe\nder Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Sexualdeviation des\nBeschwerdeführers sich dadurch nicht beträchtlich abgeschwächt habe.\nDarüber hinaus sei seine Alkoholabhängigkeit bislang nicht angemessen\ntherapiert worden. Der Konsum von Alkohol würde die ohnehin hohe\nRückfallgefahr hinsichtlich der Begehung von Sexual- oder Gewaltstraftaten im Falle einer Entlassung jedoch zusätzlich verschärfen.\n\n19\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des bereits seit fast dreißig Jahren inhaftierten bzw.\nuntergebrachten Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen Gefahr, die\nvon ihm für die Allgemeinheit ausgehe, immer noch verhältnismäßig sei. In\ndiesem Zusammenhang stellte es fest, dass die in seinem vorherigen\nBeschluss vorgeschlagene Unterbringung des Beschwerdeführers in einer\nbetreuten Wohneinrichtung nicht praktikabel sei.\n\n20\nHinsichtlich seines sich auf § 67d Abs. 2 StGB in Verbindung mit\n§ 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (siehe Rdnrn 49 und 54) stützenden Beschlusses,\ndie Justizvollzugsanstalt R. habe dem Beschwerdeführer eine bestimmte\nantihormonelle Therapie anzubieten, befand das Landgericht, dass dieser\nBeschluss erforderlich sei, um zu gewährleisten, dass dem\nBeschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung eine ausreichende\nBetreuung angeboten werde. Der Sachverständige W. habe, wie schon im\nJahr 2012, betont, dass die Justizvollzugsanstalt zumindest versuchen\nmüsse, den Beschwerdeführer, der sich mit einer medikamentösen\nBehandlung einverstanden erklärt habe, zu behandeln. Die anzubietende\nantihormonelle Behandlung mindere nachweislich die sadistischen\nFantasien und die Libido und könne somit die Gefährlichkeit des\nBeschwerdeführers verringern.\n2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle\n\n21\nAm 1. August 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den\nBeschluss des Landgerichts Beschwerde, deren Begründung er am\n14. August 2013 einreichte. Er brachte insbesondere vor, dass seine\nSicherungsverwahrung, eine nachträglich verlängerte Strafe, mit der\nKonvention unvereinbar sei.\n\n22\nAm 2. September 2013 verwarf das Oberlandesgericht Celle die\nBeschwerde des Beschwerdeführers. Es schloss sich den vom Landgericht\nvorgebrachten Gründen an und bestätigte, dass die in Artikel 316f Abs. 2\nSatz 2 EGStGB niedergelegten Voraussetzungen für die Anordnung der\nFortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers erfüllt seien.\n\n23\nIm Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen W. vertrat das\nOberlandesgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide. Unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe\nRdnrn. 73 - 76) stellte es fest, dass eine psychische Störung im Sinne dieses\nGesetzes nicht voraussetze, dass die Schuldfähigkeit nach §§ 20 und 21\nStGB vermindert oder ausgeschlossen sei (siehe Rdnrn. 61 - 62). Spezifische\nStörungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie\nder Impuls- und Triebkontrolle seien unter den Begriff der „psychischen\nStörung“ nach § 1 Abs. 1 ThUG zu fassen. Der sexuelle Sadismus des\nBeschwerdeführers und seine Alkoholabhängigkeit, die trotz gegenwärtiger\nAbstinenz fortbestehe, stellten eine psychische Störung im Sinne dieser\nVorschrift dar.\n\n24\nDarüber hinaus bestehe aufgrund konkreter Umstände in der\nPerson und im Verhalten des Beschwerdeführers immer noch ein sehr\nhohes Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalt- und\nSexualstraftaten, ähnlich denen, für die er verurteilt worden sei, begehen\nwerde. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht durch Therapie\nvermindert worden; auch sei er nicht aufgrund seines fortschreitenden\nAlters weniger gefährlich geworden. Er nehme derzeit an keinerlei\nernsthaften therapeutischen Maßnahmen mehr teil und bagatellisiere\nseine Straftaten noch immer. Darüber hinaus habe der Sachverständige\nbestätigt, dass seine psychische Erkrankung schwer behandelbar sei.\nFerner bestätigte das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts,\ndass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers trotz\nder erheblichen Gesamtdauer seiner Inhaftierung bzw. Verwahrung\nverhältnismäßig sei.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n25\nAm 24. September 2013 legte der Beschwerdeführer gegen die\nEntscheidungen des Landgerichts Lüneburg und des Oberlandesgerichts\nCelle Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte,\ndass der Beschluss, mit dem die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden sei, sein Grundrecht auf Freiheit in Verbindung mit\ndem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot verletze.\n\n26\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die nachträgliche\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung – einer Strafe – über die frühere\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (er berief sich auf die\nRechtssache M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, ECHR\n2009) gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 der\nKonvention verstoße sowie mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention\nnicht vereinbar sei Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei auch\nnicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt. Er leide nicht an\neiner psychischen Krankheit, wie es nach dieser Vorschrift erforderlich sei.\nAußerdem sei nach den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen\nRechts und der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte unklar, wie\neine psychische Störung genau zu definieren und einzugrenzen sei.\n\n27\nDer Beschwerdeführer betonte weiter, dass das Landgericht seine\nUnterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung empfohlen habe. Unter\ndiesen Umständen sei seine fortdauernde Sicherungsverwahrung auf dem\nGelände der Justizvollzugsanstalt R. nicht mehr verhältnismäßig. Der\nBeschwerdeführer räumte jedoch ein, dass seine Unterbringung in dem\nneuen Zentrum für Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der\nJustizvollzugsanstalt R. das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zwischen\nder Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der\nFreiheitsentziehung im Strafvollzug einhalte.\n\n28\nMit Beschluss vom 29. Oktober 2013 nahm das\nBundesverfassungsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene\nVerfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung\nan (Nr. 2 BvR 2182/13). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers am 7. November 2013 zugestellt.\nC. Parallele und weitere Entwicklungen\n\n29\nAm 5. Dezember 2011 ordnete die Zivilkammer des Landgerichts\nLüneburg die Unterbringung des Beschwerdeführers in dem\npsychiatrischen Krankenhaus M. nach dem ThUG an. Es stellte fest, dass\nder Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von § 1\ndieses Gesetzes leide und dass ein hohes Risiko bestehe, dass er nach\nseiner Entlassung weitere schwerwiegende Straftaten begehen werde. Am\n31. Januar 2012 hob das Oberlandesgericht Celle diesen Beschluss mit der\nBegründung auf, dass eine Unterbringung nach dem ThUG nur angeordnet\nwerden könne, wenn die Sicherungsverwahrung zuvor durch eine\nrechtskräftige Entscheidung beendet worden sei.\n\n30\nAm 25. April 2014 ordnete das Landgericht Göttingen in einem\nBeschluss im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers dessen weitere\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Es wies darauf hin, dass\nder Beschwerdeführer eine triebdämpfende medikamentöse Behandlung\nwiederholt abgelehnt habe.\n\n31\nAm 15. Januar 2015 ordnete das Landgericht Göttingen nach\nKonsultation des medizinischen Sachverständigen J. erneut die Fortdauer\nder Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach § 67d Abs. 3 StGB\nin Verbindung mit Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB an (siehe Rdnrn. 51\nund 53). Am 24. April 2015 verwarf das Oberlandesgericht Braunschweig\neine vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts\nerhobene Beschwerde.\nD. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers\nin der Sicherungsverwahrung\n1. Bedingungen vor dem in Rede stehenden Zeitraum der\nUnterbringung\n\n32\nBis zum 20. Februar 2012 wurde die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers in einem Trakt der Justizvollzugsanstalt Celle vollzogen.\nZwischen 2005 und 2010 hatte er an einer Therapie bei einem Psychologen\nteilgenommen, diese dann aber abgebrochen. Die ihm angebotene\nTeilnahme an einem Programm zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit\nund an jeglichen weiteren Behandlungsmaßnahmen hatte er verweigert.\n\n33\nAm 20. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer mit seiner\nEinwilligung in die Abteilung für Sicherungsverwahrte der\nJustizvollzugsanstalt Celle verlegt, die nach einer Übergangskonzeption\ngeführt wurde. Im Lichte des Abstandsgebots zwischen der\nFreiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und im Strafvollzug zielte\ndiese Konzeption auf eine Verbesserung der zur Verfügung stehenden\nBehandlungsmöglichkeiten ab, unter Bezugnahme auf das Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache\nM. ./. Deutschland (a. a. O.) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 66 - 72). Der Beschwerdeführer\nnahm dort an Gruppentherapiesitzungen teil, die von einem Arzt geleitet\nwurden, sowie an einem Trainingskurs für soziale Kompetenzen. Die\nTeilnahme an der Suchtkrankengruppe stellte er jedoch ein und weigerte\nsich aus Angst vor Nebenwirkungen, triebdämpfende Medikamente\neinzunehmen.\n2. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers in\ndem in Rede stehenden Zeitraum\n\n34\nSeit 2 Juni 2013 ist der Beschwerdeführer in der neuen Einrichtung\nfür Sicherungsverwahrte untergebracht, die sich in einem separaten\nGebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R. befindet.\n\n35\nDie Konzeption der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung wurde\nentwickelt, um dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen der\nFreiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug Rechnung zu tragen, wie es im Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 67 und 70)\ndefiniert und in den Vorschriften des neu eingeführten § 66c StGB und des\nNiedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (siehe Rdnrn.\n54, 56 - 57 und 59 - 60) weiter konkretisiert worden war.\n\n36\nIn der Einrichtung in R. können bis zu 45 Personen untergebracht\nwerden. Die Insassen sind in 23 Quadratmeter großen Apartments mit zwei\nmöblierten Zimmern und einem Bad untergebracht. Mit Ausnahme von\nPersonen, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen, können sich die\nInsassen zwischen 6 Uhr und 21.45 Uhr innerhalb des Gebäudes für die\nSicherungsverwahrung und auf dessen Außengelände frei bewegen. Sie\nkönnen ihre Zimmer, zu denen sie eigene Schlüssel besitzen, selbst\neinrichten und streichen. Die Räume verfügen über einen kontrollierten\nInternetzugang einschließlich E-Mail, sowie über Telefon, Fernseher, CD-\nund DVD-Player und Radio. Es gibt Gemeinschaftsräume für die aus etwa\nsieben Untergebrachten bestehenden Wohngruppen, die eine Küche, ein\nEsszimmer, ein Fernsehzimmer sowie Spiel-, Handwerks- und Fitnessräume\numfassen. Das etwa 1600 Quadratmeter große Außengelände kann für\nsportliche Betätigung und sonstige Freizeitbeschäftigungen oder zum\nGärtnern genutzt werden.\n\n37\nSicherungsverwahrte in der Einrichtung in R. dürfen ihre eigene\nKleidung tragen. Sie können entweder die vom Personal der Einrichtung\nzubereiteten Mahlzeiten in Anspruch nehmen oder sich eigene Mahlzeiten\nzubereiten (in letzterem Fall erhalten sie einen Zuschuss zum Einkauf von\nLebensmitteln im Supermarkt der Einrichtung). Sicherungsverwahrte\nkönnen arbeiten, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Sie können\nregelmäßig Besuch empfangen.\n\n38\nNach Angabe der Regierung war der Beschwerdeführer in dem in\nRede stehenden Zeitraum eine von etwa 30 Personen, die in der\nEinrichtung für Sicherungsverwahrte in R. untergebracht waren. Um der\nVerpflichtung nachzukommen, den Untergebrachten die notwendige\nBehandlung und Betreuung zukommen zu lassen und ihre\nMitwirkungsbereitschaft an den maßgeblichen Therapien und\nBehandlungsmaßnahmen zu fördern, gehörten ein Psychiater, vier\nPsychologen, fünf Sozialarbeiter sowie 25 Mitarbeiter des allgemeinen\nJustizvollzugsdienstes zum Personal der Einrichtung. Die personelle\nAusstattung war ähnlich wie die im psychiatrischen Krankenhaus M., das\nsich im selben Bundesland befindet und in dem Personen nach § 63 StGB\nuntergebracht sind.\n\n39\nDie Untergebrachten werden zu Beginn der Sicherungsverwahrung\nuntersucht, um die notwendige Behandlung und Betreuung zu bestimmen.\nDann wird ein Vollzugsplan erstellt.\n\n40\nIn dem von der Einrichtung in R. am 28. November 2014 erstellten\nVollzugsplan für den Beschwerdeführer war vermerkt, dass dieser in der\nVergangenheit, nämlich von Juli 2013 bis August 2014, an\nGruppensitzungen teilgenommen hatte, die darauf abzielten, einem\nRückfall der Untergebrachten in übermäßigen Alkoholkonsum\nvorzubeugen. Dann habe er die Teilnahme an diesen Sitzungen eingestellt.\nAuch an regelmäßigen Gruppensitzungen, bei denen die Untergebrachten\nihre Erfahrungen bei Ausgängen außerhalb der Einrichtung besprachen,\nhabe er teilgenommen. Im August 2014 habe er auch die Teilnahme an\ndiesen Treffen eingestellt und dies damit begründet, den Teilnehmern\nwürden zu wenig zusätzliche Ausgänge gewährt. Zusätzlich hatte der\nBeschwerdeführer in vierzehntägigem Rhythmus Motivationsgespräche mit\neiner Psychologin geführt; im März 2014 stellte er diese ein und\nbehauptete, die Psychologin sei zu unerfahren. Von Juni 2013 bis Februar\n2014 hatte der Beschwerdeführer an den wöchentlichen\nWohngruppensitzungen teilgenommen, dann aber auch die Teilnahme an\ndiesen Sitzungen eingestellt mit dem Hinweis, sein Vollzugsplan entspreche\nnicht seinen Erwartungen. Er nahm keine der strukturierten Angebote zur\nFreizeitgestaltung wahr und verbrachte den größten Teil des Tages alleine\nmit Fernsehen. Wiederholte Einladungen zur Teilnahme an\nGruppensitzungen des Behandlungsprogramms für Straftäter nahm er\nnicht an. Seit August 2014 nahm der Beschwerdeführer also an keinerlei\nBehandlungsmaßnahmen mehr teil. Bei begleiteten Ausgängen außerhalb\nder Einrichtung erwies er sich mehrfach als zuverlässig.\n\n41\nLaut dem Vollzugsplan der Einrichtung in R. für den\nBeschwerdeführer vom 28. November 2014 sowie einer internen Notiz\neines Mitarbeiters der Einrichtung lehnte der Beschwerdeführer die\nregelmäßig wiederholten Angebote, sich einer Behandlung mit\ntriebdämpfenden Medikamenten zu unterziehen, die 2013 von dem\nSachverständigen W. empfohlen worden war, aus Angst vor\nNebenwirkungen stets ab. Im Dezember 2014 ließ er erstmalig eine\nBereitschaft zur Aufnahme einer solchen Behandlung erkennen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung und deren\nUmsetzung\n1. Allgemeiner rechtlicher Rahmen\n\n42\nEin umfassender Überblick über die Bestimmungen des\nStrafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung\nzwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung,\ninsbesondere der Sicherungsverwahrung, nach dem zweispurigen\nSanktionensystem im deutschen Strafrecht, sowie zum Erlass, zur\nÜberprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der\nSicherungsverwahrung ist im Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45 - 78, ECHR 2009)\nenthalten.\n\n43\nDie Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung, namentlich im\nStrafgesetzbuch, wurden zwischenzeitlich geändert, insbesondere durch\ndas Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im\nRecht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012, das am 1. Juni\n2013 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber unter\nBerücksichtigung der Vorgaben aus dem Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 66 - 72) neue Regelungen zum Vollzug der\nSicherungsverwahrung und zum Vollzug vorhergehender Freiheitsstrafen\neingeführt.\n\n44\nDie Bestimmungen, auf die im vorliegenden Fall Bezug genommen\nwird, besagen Folgendes:\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende\nGericht\n\n45\nBei der Verurteilung eines Straftäters kann das erkennende Gericht\nunter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe)\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (einer sogenannten\nMaßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich\nherausgestellt hat, dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist (Artikel 66\nStGB).\n\n46\nInsbesondere konnte das erkennende Gericht gemäß § 66 Abs. 2\nStGB in der zur fraglichen Zeit geltenden Fassung neben einer Strafe die\nSicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei\nvorsätzliche Straftaten begangen hatte, durch die sie jeweils eine\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte und wegen einer\noder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\nverurteilt wurde. Zusätzlich musste die Gesamtwürdigung des Täters und\nseiner Taten ergeben haben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen\nStraftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich oder\nseelisch schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden\nangerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach dieser\nBestimmung war es nicht erforderlich, dass der Täter bereits zuvor schon\neinmal verurteilt worden oder eine Freiheitsentziehung gegen ihn\nangeordnet worden war.\n3. Gerichtliche Prüfung der Sicherungsverwahrung\n\n47\nGemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige\nStrafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung\nauszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Das Gericht muss dies vor\nAblauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB).\n\n48\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juni 2013 geltenden\nFassung beträgt diese Frist zur Überprüfung der Sicherungsverwahrung ein\nJahr; nach dem Vollzug von zehn Jahren Sicherungsverwahrung verkürzt\nsich die Frist für die betreffende Person auf neun Monate.\n4. Dauer der Sicherungsverwahrung\n(a) Allgemeine Regelung\n\n49\nNach § 67d Abs. 2 StGB setzt das Gericht in Fällen, in denen keine\nHöchstfrist vorgesehen ist oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die\nweitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus,\nwenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Freilassung\nkeine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Seit dem 1. Juni 2013 sieht\n§ 67d Abs. 2 außerdem vor, dass das Gericht die weitere Vollstreckung der\nSicherungsverwahrung zur Bewährung aussetzt, wenn es feststellt, dass die\nweitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten\nnicht bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens\nsechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1\nNummer 1 StGB angeboten worden ist (siehe Rdnr. 54). Wurde keine\nausreichende Betreuung angeboten, so hat das Gericht bei Überprüfung\nder Fortdauer der Sicherungsverwahrung diese Frist unter Angabe der\nanzubietenden Maßnahmen festzusetzen. Mit der Aussetzung der\nSicherungsverwahrung tritt automatisch Führungsaufsicht ein.\n(b) Regelung in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung\n\n50\nNach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden\nFassung durfte die Dauer der ersten Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. War die\nHöchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d Abs. 3\nStGB).\n(c) Geänderte Regelung in der seit dem 31. Januar 1998 geltenden\nFassung\n\n51\n§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von\nSexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998,\ndas am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der\ngeänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die\nMaßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht,\ndass der Untergebrachte infolge seiner kriminellen Neigungen erhebliche\nStraftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch\nFührungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach\nArtikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)\nwar die geänderte Fassung von § 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt\nanzuwenden.\n(d) Übergangsbestimmung\n\n52\nArtikel 316f EGStGB, der am 1. Juni 2013 in Kraft trat, enthält eine\ndurch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes\nim Recht der Sicherungsverwahrung eingeführte Übergangsvorschrift.\n\n53\nNach Artikel 316f Abs. 1 EGStGB sind die Vorschriften über die\nSicherungsverwahrung im StGB in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden\nFassung anzuwenden, wenn mindestens eine der Taten, wegen deren\nBegehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden\nsoll, nach dem 31. Mai 2013 begangen wurde. In allen anderen Fällen sind\ngrundsätzlich die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die\nSicherungsverwahrung anzuwenden (Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB)\nAllerdings ist die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf\nGrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch\nnicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung oder die Fortdauer einer solchen nachträglich\nangeordneten Sicherungsverwahrung nur unter den folgenden\nVoraussetzungen zulässig: Beim Betroffenen muss ein psychische Störung\nvorliegen und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem\nVerhalten muss eine hochgradige Gefahr abzuleiten sein, dass er infolge\ndieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird\n(Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB) Liegen diese zusätzlichen Voraussetzungen\nfür eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht mehr vor, erklärt das\nGericht die Sicherungsverwahrung für erledigt; mit der Entlassung aus dem\nVollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein (Art. 316f Abs. 2\nSatz 4 EGStGB).\n5. Der praktische Vollzug der Sicherungsverwahrung\n\n54\n§ 66c StGB regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs. Er wurde\ndurch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes\nim Recht der Sicherungsverwahrung eingeführt (und trat somit am 1. Juni\n2013 in Kraft ). Artikel 66c lautet, soweit maßgeblich, folgendermaßen:\n„1. (1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen,\ndie\n(1) dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden\nBehandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans\neine Betreuung anbieten,\na) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu\nwecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder\nsozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist,\nsoweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und\nb) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass\ndie Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für\nerledigt erklärt werden kann,\n2. eine Unterbringung gewährleisten,\na) die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der\nBetreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht\nentgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und\nb) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen\nerfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas\nanderes erfordert, und\n3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels\na) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen\ntreffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete\nAnhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug\nder Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung\nerheblicher Straftaten missbrauchen, sowie\nb) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende\nBetreuung in Freiheit ermöglichen.“\n\n55\nNach Artikel 316f Abs. 3 EGStGB findet Artikel 66c StGB n. F. StGB\nauch auf Personen Anwendung, die Straftaten begangen haben, wegen\ndenen vor dem 31. Mai 2013 Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.\n\n56\nDie konkrete Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung\nwird durch die einzelnen Bundesländer geregelt. In Niedersachsen, wo der\nBeschwerdeführer untergebracht war, hat der Landtag das Gesetz zur\nNeuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung in Niedersachsen vom 12. Dezember 2012\nverabschiedet, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat. Es umfasst insgesamt 126\nParagrafen.\n\n57\nIn § 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes werden die Vollzugsziele der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung dargelegt. Gemäß § 2 Abs. 1 dient der Vollzug der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Ziel, die Gefährlichkeit\ndes Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die\nVollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt\noder für erledigt erklärt werden kann. Im Vollzug sollen die\nSicherungsverwahrten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein\nLeben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 2). Zugleich dient der Vollzug der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Schutz der Allgemeinheit\nvor weiteren erheblichen Straftaten (§ 2 Abs. 3).\n\n58\nDie Ziele des Vollzugs der Freiheitsstrafe werden hingegen in § 5\ndes Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes, das insbesondere den\nVollzug von Freiheitsstrafen regelt, definiert. Hier heißt es, dass die\nGefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden sollen, künftig in\nsozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Satz 1).\nZugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit\nvor weiteren Straftaten (Satz 2).\n\n59\n§ 3 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes\nbestimmt insbesondere, dass der Vollzug der Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung freiheitsorientiert und therapiegerichtet\nauszugestalten ist (§ 3 Abs. 2). Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen\nLebensverhältnissen anzupassen, soweit die Sicherungsverwahrten nicht\nden in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit\nunterliegen (§ 3 Abs. 2).\n\n60\nNach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes sind den Sicherungsverwahrten die zur Erreichung der\nVollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Betreuungs- und\nsonstigen Maßnahmen unverzüglich anzubieten und die Bereitschaft der\nSicherungsverwahrten, an der Erreichung dieser Vollzugsziele mitzuwirken,\nist fortwährend zu wecken und zu fördern. Zu den Betreuungsmaßnahmen\nzählen insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen; soweit standardisierte\nBehandlungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen,\nsind neue Behandlungsangebote zu entwickeln (§ 4 Abs. 2).\nB. Vorschriften zur Schuldfähigkeit\n\n61\n§ 20 StGB regelt die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.\nEr bestimmt, dass Personen, die eine Straftat begangen haben und wegen\neiner krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden\nBewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen\nseelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder\nnach dieser Einsicht zu handeln, ohne Schuld gehandelt haben.\n\n62\n§ 21 StGB regelt die verminderte Schuldfähigkeit. Danach kann die\nStrafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der\nTat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20\nStGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.\nC. Die Unterbringung psychisch Kranker\n\n63\nDie Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im\nStrafgesetzbuch als Maßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen,\nwenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem\nBetroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB\nsieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine\nrechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten\nSchuldfähigkeit begangen hat. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTaten muss ergeben haben, dass von ihm infolge seines Zustands weitere\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich ist.\n\n64\nÜberdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./.\nDeutschland (a. a. O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und\nUnterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach § 1\nAbs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die\nUnterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen,\nwenn diese angesichts des Verbots rückwirkender Verschärfungen im\nHinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der\nSicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche\nTherapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene\ndurch rechtskräftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen\nnach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann,\nfür schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer\npsychischen Störung leiden, die dazu führt, dass er im Falle seiner\nFreilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche\nUnversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle\nSelbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen würde.\nDie Unterbringung muss als notwendig erachtet werden, um den Schutz\nder Allgemeinheit zu gewährleisten.\n\n65\nNach § 2 Abs. 1 ThUG sind nur solche Einrichtungen für die\nTherapieunterbringung geeignet, die aufgrund ihrer medizinischen und\ntherapeutischen Angebote eine angemessene Behandlung der psychischen\nStörung des Betroffenen auf der Grundlage eines individuellen\nBehandlungsplans mit dem Ziel einer möglichst kurzen\nUnterbringungsdauer gewährleisten können (Nummer 1). Darüber hinaus\nmüssen die betreffenden Einrichtungen unter Berücksichtigung\ntherapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der\nAllgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende\nUnterbringung zulassen (Nummer 2). Sie müssen räumlich und\norganisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sein\n(Nummer 3). Nach § 2 Abs. 2 ThuG in der seit 1. Juni 2013 geltenden\nFassung sind Einrichtungen im Sinne des § 66c Abs. 1 StGB ebenfalls für die\nTherapieunterbringung geeignet, wenn sie die Voraussetzungen von § 2\nAbs. 1 Nummer 1 und 2 ThUG erfüllen.\nD. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur\nSicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n\n66\nAm 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil\nzur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die\nfrühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus und auch zur nachträglichen\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b\nAbs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10\nund 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest,\ndass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche\nAnordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar\nseien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung\nmit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.\n\n67\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle\neinschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und\ndie Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der\nsicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften\nwürden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der\nFreiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der\nFreiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot),\nnicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der\nseit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.\n\n68\nDas Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem\nGrundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten\neiner Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar\nseien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung\nnachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich\nangeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte\nunverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person\noder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr\nschwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem\nim Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten\nTherapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung litten. Was\nden Begriff „psychische Störung“ angeht, nahm das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „persons of\nunsound mind“ (psychisch Kranke) aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention in der Auslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner\nRechtsprechung vorgenommen hat (siehe Rdnrn. 138 und 143 - 156 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben\ngenannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens\nzum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die\nAnordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der\nÜbergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung weiter anzuwenden; in der Regel werde der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz dann gewahrt sein, wenn die Gefahr\nbestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.\n\n69\nDas Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die\nTatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie\nüber der Konvention stehe, einem internationalen und europäischen\nDialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen\nnormative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich\nauszulegen sei (a. a. O., Rdnr. 89) Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit\ndes Grundgesetzes versuche es, bei der Auslegung des Grundgesetzes\nKonventionsverstöße zu vermeiden (a. a. O., Rdnrn. 82 und 89).\n\n70\nIn seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf\ndie Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der\nGerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.,\nsiehe Rdnrn. 137 ff. des Bundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen\nhat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des\nverfassungsrechtlichen Abstandsgebots und aufgrund der in Artikel 7 der\nKonvention niedergelegten Grundsätze erforderlich sei, den Betroffenen\neine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung\nanzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der\nRechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an\nBetreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich, und dem\nUntergebrachten sei eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten,\nwenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten\nTherapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts).\n\n71\nDas Bundesverfassungsgericht bestätigte seine ständige\nRechtsprechung, nach der das absolute Verbot der rückwirkenden\nAnwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2 GG nicht die\nSicherungsverwahrung erfasst. Letztere sei eine Maßnahme der Besserung\nund Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu sühnen,\nsondern eine reine Präventivmaßnahme sei, die die Allgemeinheit vor\neinem gefährlichen Täter schützen solle (siehe Rdnrn. 100 - 101 und 141 -\n142 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das\nBundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass der Europäische\nGerichtshof für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als eine\n„Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention angesehen habe\n(a. a. O., Rdnrn. 102, 140). Es war der Auffassung, dass es nicht notwendig\nsei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Begriffs „Strafe“ mit der\nBedeutung dieses Begriffs nach der Konvention schematisch zu\nparallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention\nzielorientiert aufgenommen werden, um Völkerrechtsverletzungen zu\nvermeiden (a. a. O., Rdnrn. 91 und 141 ff.).\n\n72\nIm Hinblick auf das rechtstaatliche Vertrauensschutzgebot in der\nVerfassung und die Wertungen der Artikel 5 und 7 der Konvention sei die\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die\nfrühere Zehnjahresfrist hinaus in der Praxis insbesondere nur dann\nverfassungsgemäß, wenn u. a. die Voraussetzungen von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e erfüllt seien (a. a. O., Rdnrn. 143 und 151 - 156). Das\nBundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich\nauf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte, wonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen\npsychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nder Konvention rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik\noder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a. a. O., Rdnr. 155).\n2. Der Beschluss vom 15. September 2011\n\n73\nIn einem Beschluss vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11) wies\ndas Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom\n4. Mai 2011 (a. a. O.) erneut darauf hin, dass eine Verlängerung der\nUnterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung über die zum\nZeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare Zehnjahresfrist hinaus nur\nmöglich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\nder Konvention erfüllt seien.\n\n74\nDas Bundesverfassungsgericht stellte weiter klar, dass der\nGesetzgeber in § 1 Abs. 1 ThUG an den Begriff „persons of unsound mind“\n(psychisch Kranke) aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention\nangeknüpft habe. In diesem Gesetz habe der Gesetzgeber eine neue\nKategorie der „psychischen Störung“ eingeführt, die nicht voraussetze,\ndass die Schuldfähigkeit nach §§ 20 und 21 StGB vermindert oder\nausgeschlossen sei. Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des\nVerhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien\nunter den Begriff der „psychischen Störung“ nach § 1 Abs. 1 ThUG zu\nfassen. Der Begriff beschränke sich daher nicht auf psychische\nErkrankungen, die klinisch behandelt werden könnten, sondern erstrecke\nsich auch auf dissoziale Persönlichkeitsstörungen.\n3. Der Beschluss vom 11. Juli 2013 betreffend die Vereinbarkeit von\n§ 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes mit dem\nGrundgesetz\n\n75\nDurch Beschluss vom 11. Juli 2013 stellte das\nBundesverfassungsgericht fest, dass § 1 Abs. 1 ThUG (siehe oben) mit der\nMaßgabe der folgenden restriktiven Auslegung mit dem Grundgesetz\nvereinbar sei (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12): Die Unterbringung oder\nderen Fortdauer nach diesem Gesetz dürfe nur angeordnet werden, wenn\nzwischen dieser Unterbringung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug\nein Unterschied bestehe. Darüber hinaus müsse aufgrund konkreter\nUmstände in der Person oder im Verhalten des Betroffenen eine\nhochgradige Gefahr bestehen, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste\nGewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Außerdem müssten die\nVoraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention erfüllt\nsein. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die in Bezug auf die\nnachträglich angeordnete oder verlängerte Sicherungsverwahrung\nentwickelten Grundsätze (siehe oben) daher auch auf die Unterbringung\nnach dem Therapieunterbringungsgesetz anwendbar seien.\n\n76\nEs stellte in diesem Zusammenhang erneut fest, dass der Begriff der\n„psychischen Störung“ aus § 1 Abs. 1 ThUG im Hinblick auf die sich aus\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ergebenden Maßstäbe nicht voraussetze, dass\ndie Störung so schwerwiegend sei, dass sie die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausschließe oder\nvermindere. Es nahm darüber hinaus auf die Rechtsprechung des\nGerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e Bezug (insbesondere auf K. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, 19. Januar 2012; und B.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, 19. April 2012) und\nstellte fest, dass die Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“\ngerechtfertigt sein könne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen\nEinrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass die psychische\nStörung entsprechend intensiv ausgeprägt sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\ni. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n77\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die gerichtlich verfügte Fortdauer\nseiner Sicherungsverwahrung in dem in Rede stehenden Verfahren über\ndie nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften\ngeltende Höchstdauer von zehn Jahren hinaus sein Recht auf Freiheit\nverletzt habe. Er bezog sich auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\neinschlägig, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in\nden folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden:\n(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges\nGericht;\n...\n(e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender\nKrankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder\nRauschgiftsüchtigen und Landstreichern; ...“\n\n78\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n\n79\nDie Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe bezüglich\nder Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung durch die innerstaatlichen\nGerichte in der Zeit vor dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom\n26. Juli 2013 die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft. Der\nBeschwerdeführer nahm hierzu nicht Stellung.\n\n80\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner\nIndividualbeschwerde (lediglich) die Beschlüsse der innerstaatlichen\nGerichte zur Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in dem in Rede\nstehenden Verfahren rügt, namentlich den Beschluss des Landgerichts\nLüneburg vom 26. Juli 2013 und die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nCelle vom 2. September 2013 sowie den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (siehe Rdnrn. 14 - 18,\noben), die den Beschluss des Landgerichts bestätigt hatten. Diesbezüglich\nwurde von der Regierung der Einwand der Nichterschöpfung staatlicher\nRechtsbehelfe nicht erhoben.\n\n81\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde nicht\noffensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der\nKonvention ist. Er stellt ferner fest, dass sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig ist. Folglich ist sie als zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n82\nDer Beschwerdeführer brachte vor, seine Sicherungsverwahrung\nverstoße gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention. Insbesondere sei seine\nFreiheitsentziehung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (er bezog\nsich auf die Rechtssache M ./. Deutschland, a. a. O) nicht nach Buchstabe a\nder genannten Bestimmung gerechtfertigt. Sie sei auch nicht nach\nBuchstabe e gerechtfertigt.\n\n83\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass er kein „psychisch Kranker“ im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sei. Diese Bezeichnung beziehe sich\nauf psychisch kranke Personen, die für ihre Taten nicht strafrechtlich zur\nVerantwortung gezogen werden könnten; er hingegen leide nicht an einer\npsychischen Krankheit. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des\nGerichtshofs in der Rechtssache G. ./. Deutschland (Individualbeschwerde\nNr. 7345/12, Rdnr. 87, 28. November 2013) brachte er vor, dass Personen,\ndie lediglich an einer Persönlichkeitsstörung litten, in der Regel nicht von\ndiesem Begriff erfasst würden. Die Auslegung des Begriffs der „psychischen\nStörung“ durch die innerstaatlichen Gerichte sei in dieser Hinsicht zu weit\ngefasst (er nahm insbesondere Bezug auf die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011, Aktenzeichen 2 BvR\n1516/11, siehe Rdnrn. 73 - 74, oben).\n\n84\nDer Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Rechtfertigung seiner\nFreiheitsentziehung als die eines „psychisch Kranken“ käme einer\nZulassung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus gleich, was im Widerspruch zu den\nFeststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M ./. Deutschland\n(a. a. O.) stehe, ohne dass die Umstände anders gewesen wären. Die\nAnordnung seiner Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht sei\nausschließlich auf der Grundlage der Gefährlichkeit erfolgt, die er für die\nAllgemeinheit darstelle. Ob diese Gefährlichkeit auf einer psychischen\nKrankheit beruhe oder nicht, sei für das Gericht unerheblich gewesen.\nWenn er nun als psychisch Kranker („person of unsound mind“)\nuntergebracht werde, so umgehe man damit offensichtlich die\nRechtsprechung des Gerichtshofs, nach der seine Sicherungsverwahrung\nnicht mehr nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt sei.\n\n85\nDer Beschwerdeführer brachte zudem vor, die Bedingungen seiner\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R. seien\ndieselben gewesen wie in der Justizvollzugsanstalt Celle, in der er zuvor\nuntergebracht gewesen sei.\n\n86\nDarüber hinaus sei die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\nangesichts seines fortgeschrittenen Alters unverhältnismäßig – er befinde\nsich bereits seit 2001 in der Sicherungsverwahrung.\n(b) Die Regierung\n\n87\nDie Regierung brachte vor, die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers stehe im Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention.\nSie sei nach Buchstabe e dieser Bestimmung gerechtfertigt.\n\n88\nNach Ansicht der Regierung ist der Beschwerdeführer im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention psychisch krank („of unsound\nmind“), im Einklang mit der Definition des Gerichtshofs in seinem Urteil in\nder Rechtssache Winterwerp ./. Niederlande (24. Oktober 1979, Rdnr. 37,\nSerie A Nr. 33). Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus alkoholabhängig\nund die von ihm aufgrund seiner psychischen Störung ausgehende\nGefährlichkeit werde durch den Konsum von Alkohol verschärft.\n\n89\nDie Regierung argumentierte, die innerstaatlichen Gerichte hätten\nfestgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im\nSinne von Artikel 316f Absatz 2 EGStGB leide, wobei sie diesen Begriff im\nLichte der Anforderungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ausgelegt\nhätten. Nach Konsultation des medizinischen Sachverständigen W. und\nunter Berücksichtigung mehrerer früherer Gutachten, die zum gleichen\nErgebnis gekommen wären, hätten die Gerichte festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer seit seiner Verurteilung 1986 an einer sexuellen\nDevianz, dem sexuellen Sadismus, leide und außerdem alkoholabhängig\nsei. Diese Störungen seien im medizinischen Sinne als Krankheiten\neinzustufen.\n\n90\nZudem habe das erkennende Gericht die psychische Störung des\nBeschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Verurteilung als so\nschwerwiegend erachtet, dass sie seine Schuldfähigkeit im Sinne von § 21\nStGB vermindert hatte. Allein aufgrund seiner Sexualpräferenz bestehe ein\nhochgradiges Risiko, dass er im Falle seiner Freilassung schwerste Gewalt-\nund Sexualstraftaten begehen werde, ähnlich denen, derer er für schuldig\nbefunden worden sei. Infolge seines Alkoholmissbrauchs werde die durch\nseine sexuelle Devianz hervorgerufene Gefahr noch verschärft. Die\nFortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei daher zum Schutz der\nAllgemeinheit notwendig.\n\n91\nDie Regierung brachte ferner vor, der Beschwerdeführer sei in einer\nfür psychisch Kranke und Alkoholabhängige geeigneten Einrichtung\nuntergebracht. Die Einrichtung für Sicherungsverwahrte in R. erfülle diese\nVoraussetzung zumindest seit Juni 2013. Die in der Einrichtung zur\nVerfügung stehenden Therapiemöglichkeiten seien vergleichbar mit denen\nin psychiatrischen Kliniken, und jedem Untergebrachten werde eine\nindividuell zugeschnittene Behandlung angeboten.\n\n92\nDie Regierung erklärte, die Fachkräfte des psychologischen und\nsozialen Dienstes der Einrichtung führten Einzelgespräche mit den\nInsassen, um ihre Behandlungsmotivation zu fördern. Es gebe\ntherapeutische Gruppenmaßnahmen für Sexual- und Gewaltstraftäter\nsowie Rückfallprophylaxetraining für Straftäter mit Suchtproblemen. Bei\nSexualstraftätern könnten auch triebdämpfende Medikamente zum Einsatz\nkommen. Den Insassen könnten Einzelpsychotherapie angeboten und\nAusgänge aus der Einrichtung gewährt werden. Ferner gebe es\nergotherapeutische, sport- und freizeitpädagogische Maßnahmen, um die\nkommunikativen Fähigkeiten der Insassen zu verbessern und ihre\nTeilnahme an Therapiemaßnahmen zu fördern.\n\n93\nDie Regierung vertrat die Auffassung, in der Einrichtung in R. hätten,\nwie aus dem von der Einrichtung erstellten Vollzugsplan für den\nBeschwerdeführer im Einzelnen hervorgehe (siehe Rdnrn. 39 - 41, oben),\nsämtliche nach Ansicht der medizinischen Sachverständigen, die den\nBeschwerdeführeruntersucht hätten, für ihn geeigneten therapeutischen\nMaßnahmen zur Verfügung gestanden und seien ihm auch angeboten\nworden. Diese umfassten insbesondere eine Behandlung mit\ntriebdämpfenden Medikamenten, eine Therapie zur Bearbeitung des\nsexuellen Sadismus des Beschwerdeführers sowie eine Suchttherapie zur\nBekämpfung seiner Alkoholabhängigkeit. Dem Personal der Einrichtung sei\nes gelungen, den Beschwerdeführer zur Teilnahme an einer\nGruppentherapie zu motivieren, um einen Rückfall in übermäßigen\nAlkoholkonsum zu verhindern. Er weigere sich jedoch noch immer,\nentscheidende Schritte zu unternehmen, insbesondere die ihm wiederholt\nangebotene Behandlung mit triebdämpfenden Medikamenten\naufzunehmen sowie am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter\nteilzunehmen.\n\n94\nDie Regierung brachte ferner vor, die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers sei die für ihn am wenigsten einschränkende Art, die\nAllgemeinheit zu schützen. Die von den innerstaatlichen Gerichten\nhinzugezogenen Sachverständigen hätten bestätigt, dass seine\nGefährlichkeit nicht aufgrund seines Alters verringert worden sei, da er bei\nder Begehung seiner Straftaten Gewalt gegen erheblich schwächere\nPersonen, nämlich Frauen oder Kinder, ausgeübt habe. Zudem würde eine\nVerlegung des Beschwerdeführers in ein als geschlossene Einrichtung\ngeführtes, streng überwachtes Heim für den Beschwerdeführer keine\nweniger einschränkende Maßnahme darstellen, da sie gleichermaßen mit\neiner Freiheitsentziehung verbunden sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n95\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende\nListe zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1\nBuchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur\nrechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird\n(siehe Del Rio Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09,\nRdnr. 123, 21. Oktober 2013 mit weiteren Verweisen). Die Anwendbarkeit\neines Grundes schließt jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen\naus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umständen nach mehr als\neinem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe Kharin ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 37345/03, Rdnr. 31, 3. Februar 2011 mit\nweiteren Verweisen). Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste\nzulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von\nArtikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit\nentzogen wird (siehe u. v. a. Winterwerp ./. Niederlande, 24. Oktober\n1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; und Shimovolos ./. Russland,\nIndividualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).\n\n96\nÜberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff\n„psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau\ndefinieren lässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der\npsychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Winterwerp, a. a. O.,\nRdnr. 37, und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00,\nRdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer\nKrankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden\nMindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit\nzuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung\nmuss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen\nBehörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer\nArt oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen;\ndrittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer\nderartigen Störung ab (siehe Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 39, und Stanev ./.\nBulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR\n2012).\n\n97\nEine psychische Störung kann dann als so schwerwiegend\nangesehen werden, dass sie eine Zwangsunterbringung erfordert, wenn\nfestgestellt wird, dass die Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist,\nweil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische\nBehandlung benötigt, damit sein Zustand geheilt oder verbessert werden\nkann, aber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf,\num ihn beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder anderen zu\nschaden (vgl. z. B. Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr.\n26629/95, Rdnr. 60, ECHR 2000 III; und Hutchison Reid ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 52, ECHR 2003 IV).\n\n98\nIm Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen\n„psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist\nanzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen\nErmessensspielraum verfügen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung\nklinischer Befunde, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür\nzuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall\nzu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der\nKonvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe\nRechtssachen Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 40; X ./. Vereinigtes Königreich,\n5. November 1981, Rdnr. 43, Serie A Band 46; H.L. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR 2004 IX;\nund S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 81,\n28. Juni 2012). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische\nErkrankung einer Person für die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 1\nBuchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses\nder Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit\nentzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A\nBand 75; B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, Rdnr. 68,\n19. April 2012).\n\n99\nDarüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem\nangeführten Grund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und\nden Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die\n„Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann\nim Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem\nKrankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung\nerfolgt (siehe Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; K. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 46, 13. Januar\n2011; und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnr. 75,\n28. November 2013 mit weiteren Verweisen).\n\n100\nHinsichtlich der Auslegung des Begriffs „alkoholsüchtig“ mit Blick\nauf das Ziel und den Zweck von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der\nKonvention weist der Gerichtshof erneut auf Folgendes hin: Das Ziel und\nder Zweck dieser Bestimmung können nicht so ausgelegt werden, dass nur\ndie Freiheitsentziehung von „Alkoholsüchtigen“, die im engen Sinne einer\nGruppe der nach klinischem Befund „alkoholkranken Personen“\nzuzurechnen sind, zulässig ist. Personen, bei denen medizinisch keine\n„Alkoholsucht“ festgestellt wird, aber deren Verhalten in alkoholisiertem\nZustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für sie selbst\ndarstellt, können zum Schutz der Allgemeinheit oder ihrer eigenen\nInteressen wie ihrer Gesundheit oder ihrer persönlichen Sicherheit in\nGewahrsam genommen werden. Gleichwohl ist die Freiheitsentziehung\neiner Person lediglich aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zulässig (siehe\nWitold Litwa, a. a. O., Rdnrn. 61-62, und Hilda Hafsteinsdóttir ./. Island,\nIndividualbeschwerde Nr. 40905/98, Rdnr. 42, 8. Juni 2004; Kharin, a. a. O.,\nRdnr. 34; und S. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 83).\n\n101\nJede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f fallen und darüber hinaus „rechtmäßig“\nsein. Wo es um die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung geht, was\nauch die Frage beinhaltet, ob sie „auf die gesetzlich vorgeschriebene\nWeise“ erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das\ninnerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell-\nund verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u. v. a. Erkalo\n./. Niederlande, 2. September 1998, Rdnr. 52, Reports 1998-VI; Baranowski\n./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358/95, Rdnr. 50, ECHR 2000 III; und\nSaadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03,\nRdnr. 67, ECHR 2008).\n\n102\nDie Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus:\nArtikel 5 Abs. 1 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der\nAbsicht, den Einzelnen vor Willkür zu schützen, vereinbar sein muss (siehe\nu. v. a. Winterwerp, a. a. O., Rdnrn. 37 und 45; Saadi, a. a. O., Rdnr. 67; und\nR. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28527/08, Rdnr. 83,\n19. Januar 2012).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Gründe für die Freiheitsentziehung\n\n103\nDer Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden\nZeitraum nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1\ngerechtfertigt war.\n\n104\nDer Gerichtshof stellt einleitend fest, dass der Beschwerdeführer\nüber die zum Zeitpunkt seiner Taten und seiner Verurteilung geltende\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus (§ 67d Abs. 1 StGB in der damaligen\nFassung, siehe Rdnr. 50, oben) in Sicherungsverwahrung untergebracht\nwar; diese war 1986 vom erkennenden Gericht, dem Landgericht\nHannover, bei seiner Verurteilung angeordnet worden. Unter Bezugnahme\nauf seine Feststellungen in der Rechtssache M ./. Deutschland (a. a. O.,\nRdnrn. 97 - 101) ist das Gericht der Auffassung, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers daher nicht mehr nach\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt ist. Aufgrund des nicht\nhinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen der Verurteilung des\nBeschwerdeführers im Jahr 1986 und seiner fortdauernden\nFreiheitsentziehung handelte sich nicht mehr um eine Freiheitsentziehung\n„nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht.\n\n105\nDer Gerichtshof muss daher prüfen, ob die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt\nwar, wie dies von der Regierung vorgebracht und vom Beschwerdeführer\nbestritten wurde.\n(α) Freiheitsentziehung von „psychisch Kranken“ /von „Alkoholsüchtigen”\n\n106\nDer Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers als Freiheitsentziehung eines\n„psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e\ngerechtfertigt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofs (siehe Rdnrn. 96 und 98, oben) musste dazu zunächst\nzuverlässig nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zum\nZeitpunkt der Anordnung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung\npsychisch krank war. Anders ausgedrückt: Es musste aufgrund objektiver\närztlicher Fachkompetenz eine tatsächliche psychische Störung vor einer\nzuständigen Behörde festgestellt werden.\n\n107\nDer Gerichtshof merkt an, dass das Landgericht Lüneburg und das\nOberlandesgericht Celle sich der Feststellung des Sachverständigen\nanschlossen, dass der Beschwerdeführer unter sexuellem Sadismus litt,\nund dass dies ihrer Auffassung nach eine psychische Störung im Sinne von\nArtikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB sowie § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnrn. 17\nund 23, oben) darstellte.\n\n108\nIm Rahmen der Entscheidung darüber, ob die innerstaatlichen\nGerichte damit festgestellt hatten, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Krankheit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die für die Strafvollstreckung zuständigen\nGerichte nach dem neuen Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB die Fortdauer\nder Sicherungsverwahrung – neben dem Vorliegen weiterer\nVoraussetzungen – nur dann anordnen konnten, wenn sie festgestellt\nhatten, dass er an einer psychischen Störung litt. Dieses Erfordernis war\neben deshalb eingeführt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die\nAnordnung einer nachträglich verlängerten Fortdauer der\nSicherungsverwahrung in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 an strengere\nKriterien geknüpft hatte (siehe Rdnr. 68, oben).\n\n109\nDie innerstaatlichen Gerichte hatten daher nicht mehr lediglich\nnach § 67d Abs. 3 StGB (siehe Rdnr. 51, oben) zu entscheiden, ob die\nGefahr bestand, dass die betreffende Person im Falle ihrer Entlassung\naufgrund ihrer kriminellen Neigungen weitere erhebliche Straftaten\nbegehen würde, unabhängig davon, ob dies auf ihren psychischen Zustand\nzurückzuführen war oder nicht (siehe dazu K., a. a. O., Rdnr. 56;\nO.H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnr. 86,\n24. November 2011; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n21906/09, Rdnr. 79, 19. Januar 2012). Vielmehr mussten sie ausdrücklich\nfeststellen, dass der Untergebrachte an einer psychischen Störung litt,\naufgrund derer die hochgradige Gefahr bestand, dass er schwerste Gewalt-\noder Sexualstraftaten begehen würde (siehe dazu auch G., a. a. O.,\nRdnr. 80).\n\n110\nDer Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die innerstaatlichen\nGerichte in dem in Rede stehenden Verfahren zuständige Behörden waren,\ndie feststellten, dass bei dem Beschwerdeführer zumindest im Sinne des\nanzuwendenden innerstaatlichen Rechts eine psychische Störung vorlag.\nDie Schlussfolgerung der Gerichte war auf ein erst kürzlich von dem von\nihnen hinzugezogenen externen psychiatrischen Sachverständigen\nerstelltes Gutachten vom 8. Juni 2013 gestützt, und damit auf objektive\närztliche Fachkompetenz.\n\n111\nEs bleibt festzustellen, ob die innerstaatlichen Gerichte auch\nbefunden haben, dass der Beschwerdeführer „psychisch krank“ war, also\nbei ihm eine tatsächliche psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention vorlag. Hierzu merkt der Gerichtshof an, dass\ndies vom Beschwerdeführer bestritten wurde, indem er argumentierte, die\nAuslegung des Begriffs „psychische Störung“ der innerstaatlichen Gerichte\nsei weiter gefasst als der Begriff „psychisch krank“, und dass er nicht an\neiner psychischen Krankheit leide.\n\n112\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte,\nindem sie sich dem Befund des psychiatrischen Sachverständigen, den sie\nhinzugezogen hatten, anschlossen, in dem in Rede stehenden Verfahren\ndie Auffassung vertraten, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit an\nsexuellem Sadismus, d. h. einer sexuellen Devianz litt, die medizinischer\nBehandlung und Therapie bedurfte. Zudem betonten sie, dass dieser\nBefund die Einschätzungen bestätige, zu der bereits zuvor eine Reihe\nanderer Sachverständiger gelangt sei, dass nämlich bei dem\nBeschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz mit\nsadomasochistischen, fetischistischen und pädophilen Elementen vorliege.\nDer Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass bei\ndem Beschwerdeführer bereits für die Zeit seiner Straftaten, hinsichtlich\nderer seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, insbesondere\neine sexuelle Devianz festgestellt worden war. Seine psychische\nAuffälligkeit in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol hatten zum\nZeitpunkt der Straftaten zu einer Minderung seiner strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit geführt (siehe Rdnr. 9, oben). Offenbar ist der Zustand\ndes Beschwerdeführers seit seiner strafrechtlichen Verurteilung 1986 im\nWesentlichen unverändert.\n\n113\nDer Gerichtshof betont noch einmal, dass die in Artikel 5 Abs. 1\naufgeführten Gründe für eine zulässige Freiheitsentziehung eng auszulegen\nsind (siehe Rdnr. 95, oben). Um als tatsächliche psychische Krankheit im\nSinne von Artikel 5 Abs. 1 (siehe G., a. a. O., Rdnr. 85) angesehen zu\nwerden, muss diese so schwerwiegend sein, dass sie der Behandlung in\neinem Krankenhaus, einer Klinik oder sonstigen geeigneten Einrichtung\nbedarf. Der Gerichtshof hat diesbezüglich bereits festgestellt, dass es den\nAnschein habe, dass der Begriff „person of unsound mind“ („psychisch\nKranke“) („aliené“ in der französischen Fassung) in Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e der Konvention enger gefasst sei als der Begriff „psychische\nStörung“ in § 1 Abs. 1 ThUG (siehe G., a. a. O., Rdnr. 87).\n\n114\nGleichwohl ist der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache\nder Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten festgestellte\npsychische Störung des Beschwerdeführers so schwerwiegend war, dass\nsie als tatsächliche psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1\nBuchstabe e angesehen werden kann. Die spezifische Form der sexuellen\nDevianz, nämlich die des sexuellen Sadismus, die bei dem\nBeschwerdeführer festgestellt wurde, bedurfte sowohl einer\nmedikamentösen Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch einer\nTherapie. In Verbindung mit dem Konsum von Alkohol war seine Störung\nals so schwerwiegend befunden worden, dass sie seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit zum Zeitpunkt seiner Straftaten vermindert hatte. Das\nerkennende Gericht erwog auch die Unterbringung des Beschwerdeführers\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, nahm aber\nangesichts seiner Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die Störung des\nBeschwerdeführers, die grundsätzlich noch immer behandlungsbedürftig\nwar, überhaupt noch therapiert werden konnte (siehe Rdnr. 11, oben)\nAbstand von der Anordnung dieser Art der Unterbringung.\n\n115\nDer Gerichtshof ist zudem davon überzeugt, dass die psychische\nStörung des Beschwerdeführers ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine\nZwangsunterbringung rechtfertigte, wie dies nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs erforderlich ist (siehe Rdnr. 96, oben). Die innerstaatlichen\nGerichte befanden, dass im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers\ndie hochgradige Gefahr bestehe, dass er schwerste sexuell motivierte\nGewaltstraftaten begehen würde, ähnlich denen, für die er verurteilt\nworden war, nämlich insbesondere versuchter Mord in zwei Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung. Darüber hinaus\nhing die Gültigkeit der Fortdauer der Unterbringung des\nBeschwerdeführers vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab. Nach\nArtikel 316f Abs. 2 EGStGB konnte die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nur angeordnet werden,\nwenn eine hochgradige Gefahr bestand, dass er im Falle seiner Freilassung\ninfolge der Störung weitere Straftaten begehen würde, und nur für so\nlange, wie diese Voraussetzung gegeben war.\n\n116\nDaraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer ein „psychisch\nKranker“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e war.\n\n117\nAngesichts dieser Feststellung ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass die Frage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer, bei dem eine\nAlkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde, obwohl er seit seiner Festnahme\n1985 nicht mehr getrunken hat, und der die Straftaten, derer er für\nschuldig befunden wurde, unter dem Einfluss von Alkohol verübt hatte,\nauch im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e in die Kategorie der\n„Alkoholsüchtigen“ einzustufen ist.\n(β) Geeignete Einrichtung für einen psychisch kranken Patienten\n\n118\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass nach seiner\nständigen Rechtsprechung die Freiheitsentziehung einer Person wegen\npsychischer Krankheit grundsätzlich nur dann „rechtmäßig“ im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer\nKlinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 99,\noben).\n\n119\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer während\nder gesamten Dauer des in Rede stehenden Verfahrens, d. h. vom 26. Juli\n2013 (Datum des Beschlusses des Landgerichts) bis zum 25. April 2014\n(Datum der Anordnung einer weiteren Verlängerung der\nSicherungsverwahrung durch das Landgericht im Rahmen der erneuten\nÜberprüfung), in der neu erbauten Einrichtung für Sicherungsverwahrte,\neinem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R.,\nuntergebracht war.\n119120. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass sich die Lage des\nBeschwerdeführers damit von der Lage einer Reihe weiterer\nBeschwerdeführer vor diesem Gerichtshof unterscheidet, die nach dem\nUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.)\nweiterhin als „psychisch Kranke“ in unterschiedlichen\nJustizvollzugsanstalten in jeweils separaten Gebäudeflügeln für\nSicherungsverwahrte untergebracht waren. Der Gerichtshof hat wiederholt\nfestgestellt, dass diese Beschwerdeführer nicht in für psychisch Kranke\ngeeigneten Einrichtungen untergebracht waren (siehe insbesondere K.,\na. a. O., Rdnr. 57; O.H. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 87 - 92; K., a. a. O.,\nRdnrn. 80 - 85; sowie G., a. a. O., Rdnrn. 92 - 106).\n\n121\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in R. nach dem Leiturteil des\nBundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011\n(siehe Rdnrn. 66 - 72, oben) zur Erfüllung der darin aufgestellten Vorgaben\nerbaut wurde. In diesem Urteil, das nach dem Urteil des Gerichtshofs vom\n17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O.) zur\nnachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung erging, hatte das\nBundesverfassungsgericht sämtliche einschlägigen Regelungen des StGB\nüber die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung für mit dem\nFreiheitsgrundrecht der Untergebrachten unvereinbar erklärt. Nach\nAuffassung des Gerichts waren diese Regelungen mit dem\nverfassungsmäßigen Gebot, zwischen dem Freiheitsentzug in der\nSicherungsverwahrung und dem Freiheitsentzug im Strafvollzug zu\nunterscheiden, nicht vereinbar. Es ordnete an, dass spätestens zum 1. Juni\n2013 neue Gesetze in Kraft treten müssten.\n1202. Angesichts dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz\nzur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der\nSicherungsverwahrung“, das am 1. Juni 2013 in Kraft trat, neue Regelungen\nzum Vollzug der Sicherungsverwahrung eingeführt. Insbesondere sieht\n§ 66c StGB nun vor, dass die Sicherungsverwahrung in Einrichtungen\nerfolgt, die den Untergebrachten eine individuelle und intensive Betreuung\nanbieten. Die Mitwirkungsbereitschaft der Untergebrachten ist zu wecken\nund zu fördern, insbesondere an einer psychiatrischen, psycho- oder\nsozialtherapeutischen Behandlung, die zum Ziel hat, ihre Gefährlichkeit für\ndie Allgemeinheit zu mindern. Auch die Länder haben Gesetze\nverabschiedet, mit denen diese Aspekte genauer geregelt werden (siehe\nRdnrn. 56 - 57 und 59 – 60, oben). Um diese justiziellen und gesetzlichen\nAnforderungen in die Praxis umzusetzen und die Unterbringung\nSicherungsverwahrter damit in Einklang zu bringen, wurden auf dem\nGelände zahlreicher Justizvollzugsanstalten in Deutschland umfangreiche\nBaumaßnahmen durchgeführt.\n1213. Mit Blick auf diese Entwicklungen begrüßt der Gerichtshof die\nweitreichenden Maßnahmen, die im beschwerdegegnerischen Staat auf\nder justiziellen, legislativen und exekutiven Ebene getroffen wurden, um\ndie Sicherungsverwahrung mit den Anforderungen insbesondere\nhinsichtlich des Grundrechts auf Freiheit in Einklang zu bringen (siehe auch\nG., a. a. O., Rdnr. 99).\n1224. Um festzustellen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers\nals für psychisch Kranke geeignet gelten kann, hat der Gerichtshof die\nspezifischen Umstände der Unterbringung in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in R. zu beurteilen. In diesem Zusammenhang nimmt\ner zur Kenntnis, dass das neue Konzept der Sicherungsverwahrung auf alle\nPersonen in dieser Form der Unterbringung Anwendung findet,\nunabhängig davon, ob ihre Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert\nwurde, und dass es die psychische Störung der Betroffenen im Blick hat.\n1235. Was die Personalausstattung in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in R. betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese\nsich laut den von der Regierung vorgelegten Angaben (siehe Rdnr. 38,\noben), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, wie folgt\ndarstellt: Für die zum in Rede stehenden Zeitraum dreißig Untergebrachten\numfasste der Personalschlüssel der Einrichtung eine Stelle im\npsychiatrischen Dienst, vier Stellen im psychologischen Dienst, fünf Stellen\nim Sozialdienst und fünfundzwanzig Stellen im allgemeinen\nJustizvollzugsdienst. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese\nPersonalsituation, die ähnlich war wie die in einem psychiatrischen\nKrankenhaus im selben Bundesland, die zuständigen Stellen in die Lage\nversetzte, sich der psychischen Störung des Beschwerdeführers\nangemessen anzunehmen.\n1246. Hinsichtlich der besonderen Betreuung, die dem\nBeschwerdeführer im Hinblick auf seine psychische Störung angeboten\nwurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht in\nÜbereinstimmung mit den wiederholten Feststellungen des\nSachverständigen W. eine Behandlung zur Minderung seiner sadistischen\nFantasien und seiner Libido und somit seiner Gefährlichkeit für wesentlich\nerachtete. Entsprechend dieser Feststellung und in Wahrnehmung seiner\nZuständigkeit, die ihm nach der Neufassung von § 67d Abs. 2 in Verbindung\nmit § 66c Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich zukam, gab das Gericht der Einrichtung in\nR. auf, dem Beschwerdeführer eine solche Behandlung innerhalb von drei\nMonaten anzubieten (siehe Rdnrn. 14, 20, 49 und 54, oben). In dem für\nden Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan der Einrichtung in R. (siehe\nRdnr. 41, oben) war auch vermerkt, dass dem Beschwerdeführer\nregelmäßig und wiederholt eine solche Behandlung angeboten wurde. Aus\nAngst vor Nebenwirkungen lehnte er diese Behandlung in dem in Rede\nstehenden Zeitraum jedoch ab. Auch wiederholte Angebote, an\nGruppensitzungen des Behandlungsprogramms für Straftäter\nteilzunehmen, nahm der Beschwerdeführer nicht an.\n1257. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass aus dem Vollzugsplan der\nEinrichtung in R. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer erfolgreich dazu\nmotiviert werden konnte, von Juli 2013 bis August 2014 an einer\nGruppentherapie teilzunehmen, die darauf abzielte, einem Rückfall der\nUntergebrachten in übermäßigen Alkoholkonsum vorzubeugen. Außerdem\nwurden ihm mehrfach begleitete Ausgänge aus der Einrichtung gewährt,\nund er nahm in dem in Rede stehenden Zeitraum regelmäßig an\nGruppensitzungen teil, in denen die Untergebrachten ihre Erfahrungen bei\nsolchen Ausgängen besprachen. Darüber hinaus führte der\nBeschwerdeführer zumindest zu Beginn des in Rede stehenden Zeitraums\nin vierzehntägigem Rhythmus Motivationsgespräche mit einer Psychologin\nund nahm an den wöchentlich stattfindenden Wohngruppensitzungen teil,\nstellte seine Teilnahme an diesen Sitzungen dann aber ein.\n1268. Nach Prüfung der besonderen Umstände der Unterbringung in\nder Einrichtung für Sicherungsverwahrte in R. und insbesondere der dem\nBeschwerdeführer angebotenen Behandlung zur Therapierung seiner\npsychischen Störung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich\nhinsichtlich der medizinischen und therapeutischen Betreuung des\nBeschwerdeführers nach seiner Verlegung in diese Einrichtung wesentliche\nVeränderungen feststellen lassen. Der Gerichtshof ist überzeugt, dass dem\nBeschwerdeführer ein für die Unterbringung psychisch Kranker\nangemessenes therapeutisches Umfeld angeboten wurde und er somit in\neiner für derartige Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.\n(ii) „Rechtmäßige Freiheitsentziehung“ „auf die gesetzlich vorgeschriebene\nWeise“\n1279. Des Weiteren hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die\nFreiheitsentziehung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung\n„rechtmäßig“ war und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgte,\nwie nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erforderlich. Der Gerichtshof ist\nüberzeugt, dass die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers nach § 67d StGB in Verbindung mit Artikel 316f\nAbs. 2 Satz 2 EGStGB im Einklang mit den materiell- und\nverfahrensrechtlichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts erfolgt\nist.\n128. Die Freiheitsentziehung muss allerdings auch mit der Artikel 5\nAbs. 1 zugrunde liegenden Absicht vereinbar sein, die darin besteht, den\nEinzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu schützen (siehe\nRdnr. 102, oben). Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an,\ndass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, zu dem die innerstaatlichen\nGerichte angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr die Fortdauer seiner\nSicherungsverwahrung anordneten, neunundsechzig Jahre alt war und ihm\nbereits seit mehr als siebenundzwanzig Jahren die Freiheit entzogen\nwurde.\n1291. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen\nGerichte sich ausdrücklich mit der Frage befassten, ob der\nBeschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Devianz trotz seines\nfortgeschrittenen Alters noch immer eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstellte. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des psychiatrischen\nSachverständigen, den sie hinzugezogen hatten, kamen sie zu dem Schluss,\nder sexuelle Sadismus des Beschwerdeführers habe sich noch nicht in Folge\nseines Alters wesentlich vermindert. Die innerstaatlichen Gerichte hatten\naußerdem berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bereits seit fast\ndreißig Jahren die Freiheit entzogen worden war. Sie waren jedoch der\nAnsicht, es bestünde die hochgradige Gefahr, dass er im Falle seiner\nFreilassung weitere Sexual- und Gewaltstraftaten begehen könnte.\nAngesichts der erheblichen Gefahr, die vom Beschwerdeführer daher für\ndie Allgemeinheit ausging, hielten sie die Verlängerung seiner\nSicherungsverwahrung für verhältnismäßig. Darüber hinaus erklärten die\ninnerstaatlichen Gerichte, dass sich die Unterbringung in einer betreuten\nWohneinrichtung – die ebenfalls eine Freiheitsentziehung bedeutet hätte –\nals nicht praktikabel erwiesen habe.\n1302. In Anbetracht dieser Argumente, die der Gerichtshof für\nstichhaltig erachtet, ist er überzeugt, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers nicht willkürlich war. Sie erfolgte daher im Sinne von\nArtikel 5 Abs. 1 „rechtmäßig“ und „auf gesetzlich vorgeschriebene Weise“.\n(iii) Schlussfolgerung\n133. Angesichts vorstehender Erwägungen gelangt der Gerichtshof zu\ndem Schluss, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers eine nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigte\nund damit rechtmäßige Freiheitsentziehung war, die „auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise“ für einen „psychisch Kranken“ angeordnet wurde.\n134. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n131. Der Beschwerdeführer machte außerdem geltend, dass die\nnachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere\ngesetzlich zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus gegen das Verbot\nrückwirkender Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße,\nder wie folgt lautet:\n„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die\nzur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht\nstrafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte\nStrafe verhängt werden.“\n132. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n133. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Individualbeschwerde nicht\noffensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der\nKonvention ist. Er stellt ferner fest, dass sie unter Berücksichtigung seiner\noben ausgeführten Feststellungen (siehe Rdnr. 80, oben) auch nicht aus\nanderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie als zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n134. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, durch die Anordnung\nder Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die frühere zulässige\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus sei unter Verstoß gegen Artikel 7\nAbs. 1 Satz 2 der Konvention rückwirkend eine schwerere Strafe gegen ihn\nverhängt worden.\n135. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Situation sei vergleichbar\nmit der des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O.), in der der Gerichtshof festgestellt habe, die nachträgliche\nVerlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von\nzehn Jahren hinaus verstoße gegen Artikel 7 Abs. 1. Dies sei später in der\nRechtssache G. (a. a. O.) bestätigt worden. Die Feststellungen des\nGerichtshofs, denen er sich anschließe, müssten daher auch für seinen Fall\ngelten.\n136. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er weiterhin in einer\nJustizvollzugsanstalt untergebracht sei. Ihm werde keine andere\nBehandlung angeboten als in der Justizvollzugsanstalt Celle. Es gebe nur in\nsehr begrenztem Umfang Therapieangebote. Er betonte ferner, er habe\nder Einnahme triebdämpfender Medikamente zugestimmt.\n(b) Die Regierung\n137. Dem Vorbringen der Regierung zufolge ist die Verlängerung der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die frühere\nHöchstdauer von zehn Jahren hinaus mit Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nvereinbar.\n138. Die Regierung legte dar, an die Stelle der anfänglich gegen den\nBeschwerdeführer verhängten Strafe sei eine andere Maßnahme getreten,\nderen Zweck ausschließlich darin bestehe, dem Beschwerdeführer die\nBehandlung zukommen zu lassen, derer er als psychisch Kranker bedürfe,\nund die Allgemeinheit zu schützen. Angesichts der tatsächlichen und der\nrechtlichen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers handele es sich bei dieser Maßnahme nicht mehr um\neine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, zumindest in dem\nin Rede stehenden Zeitraum ab Juli 2013.\n139. Nach Ansicht der Regierung war die Sicherungsverwahrung im Fall\nM. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 127) insbesondere deshalb vom\nGerichtshof als Strafe eingestuft worden, weil zwischen dem Strafvollzug\nund der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kein wesentlicher\nUnterschied bestanden habe. Diese Feststellung treffe auf die in Rede\nstehende Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers,\ndie im Juli 2013 angeordnet worden sei, nicht zu. Unter Bezugnahme auf\nihre Argumentation hinsichtlich Artikel 5 Abs. 1 brachte die Regierung vor,\ndie Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R. stehe\nnunmehr im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot.\nSämtliche Behandlungsmaßnahmen, die für den Beschwerdeführer\nerforderlich seien, stünden zur Verfügung und würden ihm angeboten.\n140. Zudem werde die Sicherungsverwahrung nun durch andere\nVorschriften geregelt als der Strafvollzug. Gemäß § 2 und § 3 des\nniedersächsischen Sicherungsverwahrungvollzugsgesetzes (siehe Rdnrn. 57\nund 59, oben), das am 1. Juni 2013 in Kraft getreten sei, diene die\nSicherungsverwahrung allein dem Ziel, die Gefährlichkeit des\nSicherungsverwahrten durch Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer\nTherapiemöglichkeiten so weit zu mindern, dass er möglichst bald\nfreigelassen werden könne. Insbesondere würden Gesichtspunkte eines\nstrafrechtlichen Schuldausgleichs darin nicht angesprochen. Eine solche\nMaßnahme sei keine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1.\n141. Die Regierung räumte ein, dass die Einrichtung für\nSicherungsverwahrte in R. auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R.\nbetrieben werde. Dies sei jedoch darin begründet, dass man den\nSicherungsverwahrten ermöglichen wolle, die den Insassen der\nJustizvollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Sport- und\nFreizeiteinrichtungen mitzunutzen, und dass dadurch auch die\nDurchführung gruppentherapeutischer Maßnahmen erleichtert werde, für\ndie eine ausreichende Anzahl von Teilnehmern gegeben sein müsse.\n142. Die Regierung räumte auch ein, dass Entscheidungen über die\nFortdauer von Sicherungsverwahrung noch immer von den\nStrafvollstreckungsgerichten getroffen würden, die Teil der\nStrafrechtspflege seien, und nicht von den Zivilgerichten. Dies beruhe\njedoch auf Praktikabilitätserwägungen. Die für den Strafvollzug\nzuständigen Gerichte seien auch für die mit der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB verbundenen Entscheidungen\nzuständig. Daher seien diese Gerichte besonders erfahren darin zu\nbeurteilen, ob es erforderlich sei, einer psychisch kranken Person die\nFreiheit zu entziehen.\n143. Was die Schwere der Maßnahme anbelangt, betonte die\nRegierung, die Sicherungsverwahrten hätten realistische Aussichten auf\nEntlassung. Nicht nur sei in § 67d Abs. 3 StGB die Vermutung enthalten,\ndass eine Person nach zehnjähriger Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht mehr gefährlich sei, und diese Vermutung der\nUngefährlichkeit müsse widerlegt werden, sondern es müsse auch\nnachgewiesen werden, dass der Untergebrachte an einer psychischen\nStörung leidet, infolge derer eine hochgradige Gefahr besteht, dass er im\nFalle seiner Entlassung schwerste Gewalt- oder Sexualverbrechen begehen\nwird.\n144. Die Regierung brachte vor, in der Praxis habe die Beendigung der\nSicherungsverwahrung im Jahr 2011 in 21 Prozent der Fälle entweder auf\nder Anwendung strengerer gesetzlicher Regelungen oder der vom\nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 aufgestellten\nhöheren Vorgaben beruht. Die durchschnittliche Dauer der\nSicherungsverwahrung habe im Jahr 2011 bei 6,2 Jahren gelegen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n1459. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7\nverankerte Garantie, die ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips\ndarstellt, eine herausragende Stellung im Schutzsystem der Konvention\neinnimmt, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel 15 der\nKonvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines öffentlichen Notstands\nnicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und\nZweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen\nSchutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet\n(siehe M. ./. Deutschland, a. a. O., § 117 mit weiteren Verweisen).\n14650. Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite\nautonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden\nzu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren\nAnschein zu betrachten, sondern seine eigene Würdigung der Frage\nvorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine\n„Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes\nKönigreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307-A; Jamil ./.\nFrankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317-B; und Del Río Prada,\na. a. O., Rdnr. 81). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich,\ndass der Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor jeder Prüfung, ob\nes sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelte, bei der\nFrage liegt, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“\nverhängt wird (siehe G., a. a. O., Rdnr. 121). Weitere erhebliche Faktoren\nsind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die\nArt und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung\nverbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch,\na. a. O., Rdnr. 28; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV; und Kafkaris ./. Zypern\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 142, ECHR 2008). Die\nSchwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn\nbeispielsweise können auch viele Maßnahmen präventiver Art, die keine\nStrafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person\nhaben, ebenso wie Maßnahmen, die als Strafen zu klassifizieren sind (siehe\nWelch, a. a. O., Rdnr. 32; M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 120, und Del\nRío Prada, a. a. O., Rdnr. 82).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) War die Maßnahme „schwerer“ als die zur Zeit der Begehung angedrohte\nStrafe?\n151. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die aus den\nangefochtenen Beschlüssen resultierende Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers das Verbot rückwirkender Bestrafung nach Artikel 7\nAbs. 1 Satz 2 der Konvention verletzt hat, hat der Gerichtshof zunächst zu\nprüfen, ob die verlängerte Sicherungsverwahrung eine schwerere\nMaßnahme darstellte als die zur Zeit der Begehung der Straftaten durch\nden Beschwerdeführer angedrohte.\n1472. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die\nFortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über einen\nZeitraum von zehn Jahren hinaus anordneten. Er stellt weiter fest, dass der\nBeschwerdeführer die Straftaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung\ngegen ihn angeordnet wurde – versuchter Mord in Tateinheit mit\nversuchter Vergewaltigung sowie gefährliche Körperverletzung – zwischen\ndem 7. Juli und dem 3 Oktober 1985 begangen hatte. Zu dieser Zeit\nbedeutete die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das\nerkennende Gericht bei Zusammenschau mit § 67d Abs. 1 StGB in der\ndamals geltenden Fassung (siehe Rdnr. 50, oben), dass der\nBeschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung\nuntergebracht werden konnte. Auf Grundlage der späteren Änderung von\n§ 67d StGB im Jahr 1998, in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe\nRdnr. 51, oben), wodurch diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung\nabgeschafft wurde, sowie in Verbindung mit Artikel 316f Abs. 2 Satz 2\nEGStGB, ordneten die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte dann\nin dem hier in Rede stehenden Verfahren die Fortdauer der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist\nhinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\n– wie die des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O.) – rückwirkend verlängert, und zwar nach einem Gesetz, das in\nKraft trat, nachdem er die Straftaten begangen hatte.\n(ii) War die Maßnahme eine „Strafe“?\n1483. Hinsichtlich der Prüfung, ob die in Rede stehende\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers als „Strafe“ im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 Satz 2 einzustufen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass er in\nder Rechtssache M. ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 124 - 33) zu dem\nSchluss kam, dass die Sicherungsverwahrung, die nach der zur damaligen\nZeit geltenden Fassung des deutschen Strafgesetzbuchs angeordnet und\nvollzogen wurde, als „Strafe“ einzustufen war. In der Rechtssache G.\n(a. a. O., Rdnrn. 120 - 30), war er zu dem Ergebnis gelangt, dass die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, wie sie in der\nÜbergangszeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai\n2011, jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen\nUmsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung am\n1. Juni 2013 vollzogen wurde, noch immer eine „Strafe“ Im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 darstellte. Der Gerichtshof stellte fest, dass in der\nUmsetzung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers keine\nwesentlichen Veränderungen gegenüber der Situation erkennbar waren,\ndie in der Rechtssache M. ./. Deutschland in Rede gestanden hatte.\n1494. Der Gerichtshof nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis,\ndass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angesichts der\nwesentlichen Veränderungen sowohl ihres rechtlichen Rahmens als auch in\nihrer praktischen Umsetzung nicht länger eine Strafe im Sinne von Artikel 7\nAbs. 1 darstellte, zumindest in dem in Rede stehenden Zeitraum nach Juni\n2013. Dies wurde vom Beschwerdeführer bestritten, nach dessen\nAuffassung der Vollzug seiner Sicherungsverwahrung, insbesondere in\nBezug auf seine Therapie, im Wesentlichen unverändert geblieben war.\n(α) Maßnahme, die nach Verurteilung wegen einer Straftat verhängt wurde\n1505. Bei der Prüfung, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers, die im Einklang mit dem neuen gesetzlichen\nRahmen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des\nAbstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung erfolgte, noch als\n„Strafe“ einzustufen war, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nAusgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor für die Würdigung, ob es\nsich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelte, bei der\nFrage liegt, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“\nverhängt wurde (siehe Rdnr. 150, oben).\n156. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers erstmalig vom Landgericht Hannover in seinem Urteil\nvom 18. April 1986 nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet wurde, zusammen\nmit seiner Verurteilung wegen mehrerer Straftaten, unter anderem\nversuchter Mord in Tateinheit mit Vergewaltigung. Nach der genannten\nBestimmung konnte das erkennende Gericht die Sicherungsverwahrung\nnur gegen Personen anordnen, die, wie der Beschwerdeführer – neben\ndem Vorliegen weiterer Voraussetzungen – wegen mindestens drei\nvorsätzlichen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei\nJahren verurteilt wurden.\n1517. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer\ninfolge dieser vom Landgericht Hannover in seinem Urteil von 1986\nangeordneten Sicherungsverwahrung weiterhin in Sicherungsverwahrung\nuntergebracht wurde. Die zusätzlichen Erfordernisse, die nach Artikel 316f\nAbs. 2 Satz 2 EGStGB vorliegen mussten, damit die Fortdauer der in Rede\nstehenden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet\nwerden konnte, ändern nichts daran, dass es sich um die erstmalige\nAnordnung der Sicherungsverwahrung von 1986 handelte, die verlängert\nwurde, wenn auch unter zusätzlichen, strengeren Voraussetzungen.\n152. Darüber hinaus wurde von der im Therapieunterbringungsgesetz\n(siehe Rdnrn. 64 - 65) vorgesehenen Möglichkeit, einen Beschluss einer\nZivilkammer des zuständigen Landgerichts zu erwirken, um den\nBeschwerdeführer in Anbetracht seiner aktuellen Gefährlichkeit in einer für\npsychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung unterzubringen, kein\nGebrauch gemacht. Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei der\nUnterbringung nach ThUG, anders als bei der Sicherungsverwahrung nach\nStGB, nicht um eine Maßnahme handelt, die im Anschluss an und neben\neiner Verurteilung wegen einer Straftat verhängt wird, auch wenn sie nur\nfür Personen angeordnet werden kann, die bestimmte schwere Straftaten\nbegangen haben und zuvor in Sicherungsverwahrung untergebracht waren.\nEs handelt sich um eine Maßnahme, die von den Zivilgerichten, außerhalb\ndes strafrechtlichen Kontextes, angeordnet wird und auf die medizinischtherapeutische Behandlung von Personen abzielt, die an einer psychischen\nStörung leiden und zuvor durch die Begehung einer schweren Straftat\ngezeigt haben, dass sie für die Allgemeinheit gefährlich sind (siehe G.,\na. a. O., Rdnr. 122).\n153. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers im Anschluss an seine Verurteilung wegen einer\n„Straftat” verhängt wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich seine\nSituation nicht von der in den Rechtssachen M ./. Deutschland (a. a. O.,\nRdnr. 124) und G. (a. a. O., Rdnr. 121).\n154. Der Gerichtshof wird zur Beurteilung der Frage, ob die\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers als „Strafe“ im Sinne von\nArtikel 7 Abs. 1 angesehen werden kann, nun die anderen erheblichen\nFaktoren würdigen.\n(β) Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht\n161. Was die Charakterisierung der Sicherungsverwahrung nach\ninnerstaatlichen Recht betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Art\nder Freiheitsentziehung in Deutschland nicht als Strafe, auf die das\nabsolute Verbot der rückwirkenden Bestrafung anwendbar ist, angesehen\nwird oder je angesehen wurde (siehe M ./. Deutschland, a. a. O., Rdnrn.\n125 - 126, und G., a. a. O., Rdnr. 124). In seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011\nbekräftigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass die\nSicherungsverwahrung, entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in\nBezug auf Artikel 7 der Konvention, zu den Zwecken des grundgesetzlichen\nabsoluten Verbots der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen keine\nStrafe sei (siehe Rdnr. 71, oben). Ferner stellte es jedoch fest, dass die bis\ndahin bestehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die\nAnordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem\nverfassungsrechtlichen Gebot, zwischen einer Maßregel der Besserung und\nSicherung wie der Sicherungsverwahrung und einer Freiheitsstrafe zu\nunterscheiden (siehe Rdnr. 67, oben), nicht vereinbar seien. Das Gericht\ngab dem Gesetzgeber daher auf, die Bestimmungen zur\nSicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch dahin gehend zu ändern, dass\nsie dieser Unterscheidung Rechnung tragen.\n1552. Dementsprechend dienen die gesetzlichen Änderungen, die\ndurch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes\nim Recht der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch vorgenommen\nwurden, der Konkretisierung und Verdeutlichung der Unterschiede\nzwischen dem Vollzug von Anordnungen zur Sicherungsverwahrung und\ndem Vollzug von Freiheitsstrafen (siehe insbesondere § 66c StGB n. F.). Sie\nbestätigen und vergrößern also die Unterschiede nach den Bestimmungen\ndes Strafgesetzbuchs zwischen Maßregeln der Besserung und Sicherung\nwie zum Beispiel der Sicherungsverwahrung und solchen Maßnahmen, die\nnach dem seit langem bestehenden zweispurigen Sanktionensystem im\ndeutschen Strafrecht als Strafe gelten (siehe M. ./. Deutschland, a. a. O.,\nRdnrn. 45 ff und 125).\n156. In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit dem\nBundesverfassungsgericht darin überein, dass eine schematische\nParallelisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs „Strafe“ mit der\nBedeutung dieses Begriffs nach der Konvention dann nicht zwingend\nerforderlich ist, wenn die durch die Konvention festgelegten\nMindeststandards ihrem Wesen nach erfüllt sind (siehe Rdnr. 71, oben).\nWie in seiner Rechtsprechung festgelegt, muss der Gerichtshof den Begriff\n„Strafe“ aus Artikel 7 Abs. 1 seinerseits autonom auslegen und dabei auch\ndie Einstufung vergleichbarer Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten der\nKonvention berücksichtigen (siehe M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 126,\noben, und G., a. a. O., Rdnr. 124).\n(γ) Wesen der Maßnahme\n157. Der Gerichtshof prüft daher außerdem, um welche Art von\nMaßnahme es sich bei der Sicherungsverwahrung handelt. Wie in den\nRechtssachen M ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 127) und G. (a. a. O.,\nRdnr. 125) stellt er zunächst fest, dass die Sicherungsverwahrung ebenso\nwie eine Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist.\nAllerdings stellt der Gerichtshof auch fest, dass die Sicherungsverwahrung\ndes Beschwerdeführers, anders als in den zitierten Rechtssachen, nicht in\neinem separaten Flügel für Sicherungsverwahrte in einer gewöhnlichen\nJustizvollzugsanstalt vollzogen wurde. In dem in Rede stehenden Zeitraum\nwar der Beschwerdeführer als „psychisch Kranker“ in der Einrichtung für\nSicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt R.\nuntergebracht, wo ihm die Behandlung seiner psychischen Störung\nangeboten wurde (vgl. auch Berland ./. Frankreich, Individualbeschwerde\nNr. 42875/10, Rdnr. 44, 3. September 2015).\n1585. Bei der Beurteilung, ob sich die Art des Vollzugs der\nSicherungsverwahrung des Beschwerdeführers daher, anders als in den\noben genannten Fällen, wesentlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe\nunterschied, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung\nnunmehr durch konkrete Bestimmungen geregelt ist, die insbesondere in\n§ 66c StGB sowie im Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz enthalten sind. Im Einklang mit dem verfassungsmäßigen Gebot,\nzwischen dem Freiheitsentzug in der Sicherungsverwahrung und dem\nFreiheitsentzug im Strafvollzug zu unterscheiden, wird die\nSicherungsverwahrung nun in einem separaten Gebäude auf dem Gelände\nder Justizvollzugsanstalt R. vollzogen.\n166. Die äußeren Bedingungen der in der Sicherungsverwahrung\nUntergebrachten in dieser Einrichtung sind wesentlich besser als die von\nStrafgefangenen. So sind die Sicherungsverwahrten in größeren und gut\nausgestatteten Wohneinheiten untergebracht, es stehen ihnen\nGemeinschaftsräume und Einrichtungen zur Verfügung, um sich selbst\nbeschäftigen zu können, und es wird ihnen größere persönliche Freiheit,\nauch mehr Bewegungsfreiheit, zugestanden. Noch wesentlicher ist die\nTatsache, dass erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt wurden, um den in\nder Sicherungsverwahrung Untergebrachten individuelle und intensive\npsychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung zuteil\nwerden zu lassen, die darauf abzielt, ihre Gefährlichkeit für die\nAllgemeinheit zu mindern, wie in § 66c StGB und § 4 Abs. 2 des\nNiedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vorgeschrieben. Wenngleich die Sicherungsverwahrung auch weiterhin eine\nfreiheitsentziehende staatliche Reaktion auf eine Straftat ist, so ist der\nGerichtshof nunmehr davon überzeugt, dass die Art und Weise, in der die\nMaßnahme nun vollzogen wird, sich erheblich geändert hat.\n1597. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die Änderungen am\nWesen der Sicherungsverwahrung für Personen, die wie der\nBeschwerdeführer als psychisch Kranke untergebracht sind, grundlegend.\nDer Gerichtshof erachtet es als besonders bedeutsam, dass für die\nnachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung nach Artikel 316f Abs. 2\nSatz 2 EGStGB nun eine zusätzliche Bedingung zu erfüllen ist, die darin\nbesteht, dass festgestellt werden muss, dass der Betroffene unter einer\npsychischen Störung leidet. Dieses Element, das für die Gerichte, die die\nSicherungsverwahrung 1986 angeordnet hatten, nach innerstaatlichem\nRecht noch nicht relevant war, ändert das Wesen der Unterbringung für\ndie Betroffenen. Wenn auch der Zusammenhang der Maßnahme mit den\nStraftaten, derentwegen sie angeordnet wurde, nicht ganz aufgehoben ist,\nso liegt jedoch der Fokus der Maßnahme nunmehr auf der medizinischen\nund therapeutischen Behandlung des Betroffenen.\n1608. Zudem ist die individuelle und verstärkte medizinische und\ntherapeutische Betreuung, einschließlich psychiatrischer und\npsychotherapeutischer Angebote, die nun zur Verfügung steht, für\npsychisch Kranke von besonderer Bedeutung.\n1619. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Rechtssache im Einklang mit dem neuen, seit 2013 geltenden\nKonzept der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf seine psychische\nStörung entsprechende Behandlung angeboten wurde, die von ihm auch\nteilweise angenommen wurde. Das Behandlungsangebot umfasste\ninsbesondere eine medikamentöse Behandlung, ein Behandlungsprogramm für Straftäter, regelmäßige Sitzungen bei einer Psychologin\nsowie eine Behandlung, die darauf abzielte, einem Rückfall der\nUntergebrachten in übermäßigen Alkoholkonsum vorzubeugen. Der\nGerichtshof ist daher der Ansicht, dass hinsichtlich der medizinischen und\ntherapeutischen Behandlung, die dem Beschwerdeführer angeboten\nwurde, nach seiner Verlegung in die Einrichtung in R. eine wesentliche\nVeränderung stattfand. Somit änderte sich das Wesen der\nSicherungsverwahrung im Falle des Beschwerdeführers, deren\nVerlängerung angeordnet wurde, da man davon ausging, dass er aufgrund\nseiner psychischen Störung eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstellte.\n(δ) Zweck der Maßnahme\n162. Was den Zweck der gegen den Beschwerdeführer angeordneten\nSicherungsverwahrung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass er sich in\nden Rechtssachen M ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 128 - 130) und G.\n(a. a. O., Rdnrn. 126 - 127) dem Argument der Regierung, die\nSicherungsverwahrung diene einem rein vorbeugenden und keinem\nStrafzweck, in Anbetracht ihrer damaligen rechtlichen Ausgestaltung sowie\nihrer praktischen Umsetzung nicht anschließen konnte. Dabei hatte der\nGerichtshof auf die Situation der Sicherungsverwahrten und insbesondere\nauf das Fehlen spezifischer, auf die Verminderung ihrer Gefährlichkeit für\ndie Allgemeinheit gerichteter Maßnahmen abgestellt.\n163. Der Gerichtshof nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis,\ndass die Sicherungsverwahrung nun durch eindeutige gesetzliche\nBestimmungen geregelt sei und im vorliegenden Fall sowohl dazu gedient\nhabe, dem Beschwerdeführer als psychisch Krankem eine entsprechende\nBehandlung zuteil werden zu lassen, als auch einem vorbeugenden Zweck,\nnämlich dem Schutz der Allgemeinheit. Dies wurde vom Beschwerdeführer\nbestritten, der behauptete, ihm sei keine andere Behandlung angeboten\nworden als in der Justizvollzugsanstalt.\n164. Der Gerichtshof stellt fest, dass die jeweils Betroffenen nach § 2\nAbs. 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes\nebenso wie nach § 5 Satz 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes\nbefähigt werden sollen, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne\nStraftaten zu führen. Darüber hinaus dienen sowohl die\nSicherungsverwahrung – im Einklang mit § 2 Abs. 3 des Niedersächsischen\nSicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes – als auch der Justizvollzug – im\nEinklang mit § 5 Satz 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes –\nzugleich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.\n1653. Wie bereits in der Rechtssache M ./. Deutschland (a. a. O.,\nRdnr. 130) hinsichtlich der damals geltenden Bestimmungen festgestellt\nwurde, überlappen sich die Ziele von Strafen und Maßregeln der Besserung\nund Sicherung noch immer teilweise.\n1664. Jedoch hat der Gesetzgeber, wie vom Bundesverfassungsgericht\nin seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 verlangt, den vorbeugenden und\ntherapeutischen Aspekt der Sicherungsverwahrung weiter entwickelt und\ngestärkt. Im Einklang mit § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen\nSicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wurden Einrichtungen für\nSicherungsverwahrte geschaffen, in denen den Untergebrachten eine\nReihe spezieller Maßnahmen angeboten wird, um ihnen zu helfen, ihre\nGefährlichkeit soweit zu mindern, dass sie entlassen werden können.\nInfolge der Veränderungen liegt der Fokus der Sicherungsverwahrung\nnunmehr auf der angemessenen Behandlung der Untergebrachten im\nHinblick auf eine Minderung ihrer Gefährlichkeit.\n1675. Der Gerichtshof hat dennoch gewisse Bedenken hinsichtlich der\nTatsache, dass die Sicherungsverwahrung nur für Personen angeordnet\nwerden kann, die mehrerer vorsätzlicher Straftaten einer gewissen\nSchwere für schuldig befunden wurden. Wenn ein erkennendes Gericht\nneben einer Strafe wegen einer Straftat die Sicherungsverwahrung\nanordnet, so kann diese vom Betroffenen durchaus als zusätzliche\nBestrafung verstanden werden. Sie enthält jedenfalls trotz der zusätzlichen\nBehandlungsmaßnahmen und der besseren äußeren Unterbringungsbedingungen ein klar erkennbares abschreckendes Element. Sowohl im\nStrafvollzug als auch in der Sicherungsverwahrung dienen diese dazu, die\nBetroffenen zu befähigen, ein Leben in sozialer Verantwortung ohne\nStraftaten zu führen.\n176. In Übereinstimmung mit seinen Feststellungen über das Wesen\nder Maßnahme (siehe Rdnrn. 167 - 169, oben) ist der Gerichtshof jedoch\nder Auffassung, dass der Befund, dass der Beschwerdeführer an einer\npsychischen Störung leidet, eine neue Voraussetzung für die Verlängerung\nseiner Sicherungsverwahrung war, die es zum Zeitpunkt der ursprünglichen\nAnordnung seiner Sicherungsverwahrung noch nicht gab, und dass sich\nseine Situation dadurch auch von derjenigen solcher Personen\nunterscheidet, deren Sicherungsverwahrung nicht nachträglich verlängert\n(oder angeordnet) wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem mit der\ngeänderten gesetzlichen Regelung der Sicherungsverwahrung verfolgten\nvorbeugenden Zweck unter diesen Umständen eine entscheidende\nBedeutung zukommt. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers\nkonnte nur aufgrund seiner Gefährlichkeit als einer Folge seiner\npsychischen Störung verlängert werden. Diese psychische Störung war\nkeine Bedingung für die ursprüngliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht gewesen, sie ist\ndaher ein neues, zusätzliches Element, das unabhängig von der anfänglich\nverhängten Sanktion ist, wodurch sich deren Wesen nunmehr eindeutig\nvon dem seiner späteren Unterbringung unterscheidet, deren Zweck nun in\nder medizinischen Behandlung liegt. Zudem ist die medizinische\nBehandlung des Beschwerdeführers, wie oben dargelegt, ein zentrales\nElement der besonderen Betreuungsmaßnahmen, die ihm angeboten\nwerden. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es dieser Fokus auf der\nmedizinischen Behandlung zur Minderung seiner Gefährlichkeit, der die\nSituation des Beschwerdeführers und die von unter ähnlichen Bedingungen\nuntergebrachten Personen von der Situation solcher Personen\nunterscheidet, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind und\ndenen eine Behandlung angeboten wird, die in weniger umfangreichem\nAusmaß auch Gefangenen im Strafvollzug angeboten wird.\n1687. Mit Blick auf die spezifischen Therapien, die dem\nBeschwerdeführer in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte in R.\nangeboten wurden (siehe Rdnrn. 40 - 41, oben) ist der Gerichtshof, anders\nals im Fall M ./. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 128 - 129), der Ansicht, dass\ndem Beschwerdeführer, ein hohes Maß an individueller Betreuung durch\nein multidisziplinäres Team von Mitarbeitern angeboten wurde,\neinschließlich kontinuierlicher Versuche, ihn zur Teilnahme an der\nBehandlung zu motivieren, und zwar innerhalb eines kohärenten Rahmens,\nder Fortschritte in Richtung Entlassung ermöglichte.\n(ε) Mit der Schaffung und Umsetzung der Maßnahme verbundene Verfahren\n1698. Hinsichtlich der Untersuchung der Verfahren, die mit der\nSchaffung und Umsetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wie\nsie gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, verbunden sind, stellt\nder Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers ebenso wie in der Rechtssache M. ./. Deutschland\n(a. a. O., Rdnr. 131) und in der Rechtssache G. (a. a. O., Rdnr. 128) von den\nerkennenden (Straf)gerichten angeordnet wurde. Über die Umsetzung\nentschieden die Strafvollstreckungsgerichte, d. h. Gerichte, die ebenfalls\nTeil der Strafrechtspflege sind, in einem eigenen Verfahren. Das Verfahren\nunterscheidet sich also in dieser Hinsicht von § 1 und § 4 ThUG, wonach die\nZivilkammern der Landgerichte über die Unterbringung von besonders\ngefährlichen Straftätern entscheiden, die unter einer psychischen Störung\nleiden (siehe Rdnr. 64, oben). Der Gerichtshof nimmt jedoch das von der\nRegierung diesbezüglich vorgebrachte Argument (siehe Rdnr. 146, oben)\nzur Kenntnis, die mit der Strafvollstreckung befassten Gerichte seien\nbesonders erfahren darin, die Erforderlichkeit der Unterbringung von\npsychisch Kranken zu beurteilen, da sie auch für Entscheidungen über die\nUnterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern nach § 63 StGB\nzuständig seien.\n(ζ) Schwere der Maßnahme\n170. Was die Schwere einer Sicherungsverwahrungsanordnung betrifft,\ndie, wie oben erneut festgestellt wurde (siehe Rdnr. 150), an sich nicht\nentscheidend ist, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Maßnahme, ebenso\nwie in den Rechtssachen M ./. Deutschland (a. a. O., Rdnr. 132) und G.\n(a. a. O., Rdnr. 129), eine Freiheitsentziehung bedeutete, die nach der\nGesetzesänderung von 1998 keiner Höchstdauer mehr unterworfen war.\nDie Freilassung des Beschwerdeführers war also nicht mehr nach Ablauf\neiner bestimmten Zeit automatisch anzuordnen. Es muss jedoch ebenso\ndarauf hingewiesen werden, dass es für diese Maßnahme im Gegensatz zur\nFreiheitsstrafe auch keine Mindestdauer gab. Die Dauer der Unterbringung\nhing somit also in erheblichem Maße von der Mitarbeit des\nBeschwerdeführers ab. Aber auch wenn er durch die neuen\nRahmenbedingungen, innerhalb derer seine Sicherungsverwahrung\numgesetzt wurde, in eine bessere Lage versetzt wurde, um auf eine\nMinderung seiner Gefährlichkeit hinzuarbeiten, so hing seine Freilassung\ndennoch davon ab, dass ein Gericht feststellte, dass es nicht mehr sehr\nwahrscheinlich sei, dass er infolge seiner psychischen Störung weitere\nschwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würde.\n17180. Die zuletzt genannten Vorgaben, die zunächst vom\nBundesverfassungsgericht aufgestellt und dann vom Gesetzgeber in Artikel\n316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB aufgegriffen wurden, sind strenger als\ndiejenigen, die in der Rechtssache M. ./. Deutschland (ebd.) in Rede\nstanden. Die Sicherungsverwahrung ist jedoch nach wie vor eine der\nschwersten Maßnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden\nkann. Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der\nBeschwerdeführer zur Zeit des in Rede stehenden Verfahrens im Anschluss\nan die Verbüßung seiner fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe bereits seit mehr\nals zwölf Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht war.\n(η) Schlussfolgerung\n1721. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nach Würdigung\nder für die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme eine Strafe darstellt,\nerheblichen Faktoren in ihrer Gesamtheit, sowie nach Vornahme seiner\neigenen Beurteilung gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die nach\ndem neuen gesetzlichen Rahmen umgesetzte Sicherungsverwahrung in der\nRegel noch immer eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellt. Er\nstellt fest, dass der mehr präventive Charakter und Zweck der\nSicherungsverwahrung nach dem überarbeiteten Konzept nicht\nausreichend sind, um die Tatsache auszublenden, dass die Maßnahme, die\nmit einer unbefristeten Freiheitsentziehung einhergeht, nach Verurteilung\nwegen einer Straftat verhängt wurde und über ihren Vollzug noch immer\nGerichte entscheiden, die Teil der Strafrechtspflege sind.\n1732. In Fällen wie dem des Beschwerdeführers, in dem die\nSicherungsverwahrung aufgrund seiner psychischen Störung und im\nHinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung dieser Störung verlängert\nwird, lässt der Gerichtshof jedoch gelten, dass sich sowohl das Wesen als\nauch der Zweck seiner Sicherungsverwahrung grundlegend geändert\nhaben, und dass der strafende Charakter und der Zusammenhang mit der\nstrafrechtlichen Verurteilung soweit in den Hintergrund treten, dass die\nMaßnahme nicht länger als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1\neinzustufen ist.\n1743. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist daher nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG,\n1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 7. Januar 2016 nach\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-163494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-07/23279-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316f","ref_norm":"316f","n":20},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":14},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":10},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ThUG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-163494","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-163494"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-07/23279-14","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-163494","retrieved":"2026-07-29 19:10:02.698575+00:00"}}