{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0105DEC005632810","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2016-01-05","aktenzeichen":"56328/10","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 56328/10\nE.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 5. Januar 2016 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nAndré Potocki,\nFaris Vehabović,\nSíofra O’Leary,\nCarlo Ranzoni,\nMārtiņš Mits,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 29. September 2010\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, E., ist deutscher Staatsangehöriger und in M.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn E., Rechtsanwalt in H., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n2\nDer Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden ist, lässt sich\nwie folgt zusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n3\nDer Beschwerdeführer ist Journalist. Nach den Terroranschlägen vom 11. September\n2001 in New York untersuchte er die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen an vier\ndeutschen Flughäfen (München, Frankfurt am Main, Düsseldorf und Berlin) und erstellte eine\nkurze Fernsehdokumentation über seine Recherchen und Erkenntnisse. Die Sendung wurde\nvon einem privaten Fernsehsender in Deutschland ausgestrahlt und später bei Schulungen\nvon Sicherheitspersonal als Lehrfilm eingesetzt.\n\n4\nMit vorheriger Billigung des Fernsehsenders begab sich der Beschwerdeführer zu den\nverschiedenen Flughäfen, passierte die verschiedenen Sicherheitsschleusen, bestieg vier\nverschiedene Flugzeuge und flog von einer Stadt zur nächsten. Der Beschwerdeführer führte\ndie ganze Zeit ein Butterflymesser mit sich. Er bewahrte das mit Band umwickelte Messer in\neinem Brillenetui auf, das sich auf seiner Kamera in seiner Kameratasche befand, die er als\nHandgepäck auf den Flügen mitnahm. Mit versteckter Kamera gemachte Aufnahmen, auf\ndenen seine Sicherheitskontrollen zu sehen waren, wurden in der Fernsehdokumentation\ngezeigt.\n2. Das Strafverfahren\n\n5\nNach der Ausstrahlung des Berichts am 11. Februar 2002 beschuldigte die\nStaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer des Mitführens einer Waffe an Bord eines\nLuftfahrzeugs. Am 26. August 2002 bot die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer an,\ndas strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Auflage einer Zahlung von 2000 Euro an eine\ngemeinnützige Einrichtung einzustellen. Der Beschwerdeführer lehnte das Angebot ab.\n\n6\nAm 1. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Mitführens\nvon Waffen nach den §§ 27 Abs. 4 Nr.1 und 60 Abs. 1 Nr. 8 des Luftverkehrsgesetzes (siehe\nRdnr. 10) zu einer Geldstrafe von 750 Euro (15 Tagessätze à 50 Euro). Es befand, dass die\nVerurteilung unabhängig von den „guten“ Absichten des Beschwerdeführers und der\nTatsache sei, dass sein Bericht zu einer Verbesserung der Flughafensicherheit geführt habe,\ndenn bei dem Straftatbestand des Mitführens einer Waffe komme es weder auf eine\nbestimmte Absicht des Täters noch darauf an, dass die Waffe zu einer bestimmten\nGefahrenlage führe. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergebe sich allein aus der\nTatsache, dass eine Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs ein abstraktes Risiko und eine\nerhöhte Gefahr für alle Fluggäste darstelle (abstraktes Gefährdungsdelikt). Das Amtsgericht\nstellte ferner fest, dass die Absicht des Beschwerdeführers, die Flughafensicherheit\nlangfristig zu verbessern, seine Handlungen weder rechtfertige noch entschuldige. Darüber\nhinaus könnten seine Handlungen auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt werden,\nweil die journalistische Freiheit kein Recht auf Gesetzesbruch beinhalte. Bei der\nStrafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht die altruistische Motivation des\nBeschwerdeführers sowie die Tatsache, dass er keine konkrete Gefahr verursacht habe.\n\n7\nAm 1. Dezember 2004 bestätige das Landgericht das Urteil im Wesentlichen, setzte\ndie Geldstrafe jedoch aus. Folglich wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen und\nunter Aussetzung der Geldstrafe von 750 Euro verwarnt (Verwarnung mit Strafvorbehalt).\nDas Landgericht führte aus, dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein Freispruch\ndes Beschwerdeführers nicht in Betracht komme. Das Verfahren könne auch nicht eingestellt\nwerden, da die Staatsanwaltschaft dies ablehne. Daher sei eine Verwarnung mit\nStrafvorbehalt die mildeste Sanktionsmöglichkeit. Das Landgericht stellte ferner fest, dass\nder Beschwerdeführer nicht dadurch entschuldigt sei, dass er sich in Bezug auf seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit geirrt habe, denn er habe ausreichend Gelegenheit gehabt,\ndie möglichen strafrechtlichen Sanktionen für seine Handlungen in Erfahrung zu bringen. Ihm\nhabe klar sein müssen, dass das Mitführen einer Waffe in einem Flugzeug gegen das\nGesetz verstoße, zumal er zum Thema Sicherheitskontrollen an Flughäfen recherchiert\nhabe. Folglich hätte er den Justiziar des privaten Fernsehsenders um Beistand bitten oder\nsich – möglicherweise anonym – an die Polizei oder die Flughafensicherheit wenden sollen.\nDas Landgericht befasste sich auch mit der Frage, ob die Handlungen des\nBeschwerdeführers gerechtfertigt waren, weil er ernsthafte Mängel bei den\nSicherheitskontrollen aufdeckte. Es gelangte jedoch zu dem Schluss, dass es für die Zwecke\nseiner Recherchen ausreichend gewesen wäre, wenn er sich nach den\nSicherheitskontrollen, jedoch vor Besteigen des Flugzeugs des Messers entledigt hätte.\nSomit sei die Begehung einer Straftat zwar aus journalistischer Sicht verständlich, aber nicht\nnotwendig gewesen, um Sicherheitsmängel aufzudecken. Im Hinblick auf das Strafmaß\nberücksichtigte das Gericht zusätzlich die im Anschluss erfolgten Verbesserungen der\nFlughafensicherheit sowie die Tatsache, dass der Fernsehsender seine Handlungen gebilligt\nhatte.\n\n8\nAm 25. Oktober 2005 wurden die Revisionen des Beschwerdeführers und der\nStaatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht im Wesentlichen verworfen. Das\nOberlandesgericht wies auch die Vorstellung zurück, dass die Handlungen des\nBeschwerdeführers von der Pressefreiheit gedeckt seien. Es verwies insoweit auf das Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 (1 BvR 517/99), wonach rechtswidrige\nMaßnahmen zur Schaffung von Ereignissen, die Anlass für eine spätere Berichterstattung\nwerden sollen, nicht durch die Pressefreiheit geschützt seien.\n\n9\nAm 22. März 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 2664/05).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Luftverkehrsgesetz\n\n10\n§ 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden\nFassung enthielt ein allgemeines Verbot des Mitführens von Waffen und Munition an Bord\neines Flugzeugs und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen. Das\nBundesministerium des Inneren war ermächtigt, allgemein oder in Einzelfällen Ausnahmen\nfestzulegen. Zu den bestehenden allgemeinen Ausnahmen gehörten u. a.\nSicherheitspersonal, Zollbeamte, bestimmtes Flughafenpersonal und speziell für Praxistests\nzugelassene Personen.\nNach § 60 Abs. 1 des deutschen Luftverkehrsgesetzes werden vorsätzliche Verstöße\ngegen § 27 Abs. 4 mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.\n2. Waffengesetz\n\n11\nNach § 1 Abs. 7 des Waffengesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden\nFassung waren als Hieb- und Stoßwaffen als Waffen definiert, die ihrer Natur nach dazu\nbestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich\nVerletzungen beizubringen. Daher sah der Bundesgerichtshof Butterflymesser als Hieb- oder\nStoßwaffen an (3 StR 430/04).\n3. Strafgesetzbuch\n\n12\n§ 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung\nlautet wie folgt:\nVoraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt\n(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das\nGericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die\nVerurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn\n1. zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine\nStraftaten mehr begehen wird,\n2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere\nUmstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu\nverschonen, und\n3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.\nIn einem Urteil vom 14. Oktober 2003 (3 StR 316/03) bezeichnete der Bundesgerichtshof\ndie Verwarnung mit Strafvorbehalt als die mildeste Sanktionsmöglichkeit des\nStrafgesetzbuches.\nRÜGE\n\n13\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 10 der Konvention seine Verurteilung\nwegen seiner Handlungen im Zusammenhang mit seinen Recherchen und der Erstellung\neiner Fernsehdokumentation.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n14\nDer Beschwerdeführer rügte, dass durch seine Verurteilung seine journalistische\nFreiheit, die Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung sei, verletzt werde. Er berief\nsich auf Artikel 10 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\nArtikel 10\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche\nEingriffe [...] zu empfangen und weiterzugeben.\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit [...] oder die öffentliche\nSicherheit [...], zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten,\n[...], zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [...].“\n\n15\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass seine Verurteilung einen Eingriff darstelle, der\nnicht nach Artikel 10 der Konvention gerechtfertigt sei. Er sei weder aufgrund eines\ndringenden sozialen Bedürfnisses notwendig noch sei er verhältnismäßig, denn der\nBeschwerdeführer habe durch die Ausstrahlung der Sendung die Flughafensicherheit\nverbessert und nicht die Sicherheit gefährdet. Ferner habe zu keinem Zeitpunkt eine\nkonkrete Gefahr für die Fluggäste der vier Flugzeuge bestanden, weil das Messer sicher\nverstaut gewesen sei.\n\n16\nHinsichtlich der Frage, ob es einen „Eingriff“ gegeben hat, merkt der Gerichtshof an,\ndass weder der Beschwerdeführer noch der Fernsehsender an der Erstellung oder\nAusstrahlung der Fernsehsendung gehindert waren und dass die Verurteilung des\nBeschwerdeführers die Ausstrahlung der Sendung als solche nicht betraf. Der\nBeschwerdeführer wurde des Mitführens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs schuldig\ngesprochen. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung des\nBeschwerdeführers eine Folge seines Handelns als Fernsehreporter war und daher als\nEingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung angesehen werden kann (vgl. Pentikäinen ./.\nFinnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11882/10, Rdnr. 83, 20. Oktober 2015).\n\n17\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung „gesetzlich vorgesehen“ war und\ndass die §§ 27 Abs. 4 und 60 Abs. 1 Nr. 8 des deutschen Luftfahrtgesetzes die legitimen\nZiele der nationalen und öffentlichen Sicherheit verfolgen. Er befindet, dass die Sicherheit\nvon Fluggästen und die Sicherheit des Luftverkehrs wichtige Ziele sind und ein allgemeines\nVerbot von Waffen an Bord von Flugzeugen eine berechtigte Maßnahme darstellt, um diese\nzu erreichen.\n\n18\nIm Wesentlichen ist also darüber zu entscheiden, ob der Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich\ndieser Frage, die in der Rechtsprechung des Gerichtshof fest etabliert sind, wurden in der\nRechtssache Stoll ./. Schweiz [GK] (Individualbeschwerde Nr. 69698/01, Rdnr. 101, ECHR\n2007-V) zusammengefasst und zuletzt in der Rechtssache Pentikäinen ./. Finnland [GK] (a.\na. O., Rdnr. 87) wiederholt:\n„(i) Die Freiheit der Meinungsäußerung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer\ndemokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen für den\ngesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar.\nVorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur für „Informationen“ oder „Ideen“, die\npositiv aufgenommen oder als unschädlich oder belanglos angesehen werden, sondern\nauch für solche, die beleidigen, schockieren oder verstören. Dies sind die Erfordernisse\ndes Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische\nGesellschaft nicht möglich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgeführten\nAusnahmen, [...] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer\nEinschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden [...].\n(ii) Das Adjektiv „notwendig“ im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 impliziert das Bestehen\neines „dringenden sozialen Bedürfnisses“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen\nErmessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht;\ndieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europäischen Überwachung, die sich sowohl\nauf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen die\nGesetzgebung angewendet wird, auch wenn sie von unabhängigen Gerichten getroffen\nwurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschließend darüber zu entscheiden, ob eine\n„Einschränkung“ mit der durch Artikel 10 geschützten Freiheit der Meinungsäußerung in\nEinklang zu bringen ist.\n(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei seiner Überwachung an die Stelle\nder zuständigen Behörden zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres\nBeurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu überprüfen. Das\nheißt nicht, dass sich die Überwachung darauf beschränkt, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgfältig\nund in gutem Glauben ausgeübt hat; [...] der Gerichtshof muss sich davon überzeugen,\ndass die von den Behörden angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen\nGrundsätzen vereinbar sind und dass die Behörden die erheblichen Tatsachen\nnachvollziehbar bewertet haben. [...]“\n\n19\nDer Gerichtshof weist ferner erneut auf die wesentliche Rolle der Presse in einer\ndemokratischen Gesellschaft hin. Die Presse darf zwar gewisse Grenzen nicht\nüberschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und\nVerantwortlichkeiten Informationen und Ideen über alle Fragen von allgemeinem Interesse\nmitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, solche Informationen und Ideen zu verbreiten, kommt das\nRecht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen. Andernfalls könnte die Presse ihre\nunabdingbare öffentliche Wächterrolle („public watchdog“) nicht spielen (S. AG ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 79, 7. Februar 2012).\n\n20\nDer Gerichtshof weist zudem erneut darauf hin, dass der Schutz, der Journalisten\ndurch Artikel 10 der Konvention gewährt wird, dem Vorbehalt unterliegt, dass sie in gutem\nGlauben handeln, um in Einklang mit den Prinzipien eines verantwortungsbewussten\nJournalismus zutreffende und verlässliche Informationen zu liefern. Der Begriff des\nverantwortungsbewussten Journalismus als eine in den Schutzbereich des Artikels 10 der\nKonvention fallende Berufstätigkeit ist nicht auf die Inhalte der Informationen beschränkt, die\nmit journalistischen Mitteln gesammelt und/oder verbreitet werden. Zu diesem Begriff gehört\nu. a. auch die Rechtmäßigkeit des Handelns eines Journalisten, was auch – und dies ist für\ndie vorliegende Rechtssache von Belang – die öffentliche Interaktion des Journalisten mit\nden Behörden bei der Ausübung journalistischer Funktionen einschließt. Die Tatsache, dass\nein Journalist insoweit gegen das Gesetz verstoßen hat, ist eine überaus erhebliche, wenn\nauch nicht entscheidende Erwägung bei der Entscheidung darüber, ob er\nverantwortungsbewusst gehandelt hat. Journalisten, die ihre Freiheit der Meinungsäußerung\nausüben, übernehmen „Pflichten und Verantwortung“. Es wird in diesem Zusammenhang\ndaran erinnert, dass Artikel 10 Abs. 2 keine gänzlich unbeschränkte Freiheit der\nMeinungsäußerung gewährleistet, auch nicht im Hinblick auf die Medienberichterstattung\nüber Angelegenheiten, die von ernsthaftem öffentlichem Interesse sind. Insbesondere – und\nungeachtet der wesentlichen Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft –\nkönnen Journalisten grundsätzlich nicht mit der Begründung von ihrer Pflicht zur Einhaltung\ndes allgemeinen Strafrechts entbunden werden, dass Artikel 10 ihnen als Journalisten einen\nabsoluten Schutz bietet. Mit anderen Worten, ein Journalist kann nicht allein deshalb eine\nexklusive Immunität vor strafrechtlicher Verantwortung beanspruchen, weil er die betreffende\nStraftat anders als andere Personen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung\nwahrnehmen, in Ausübung seiner journalistischen Funktionen begangen hat (siehe\nPentikäinen, a. a. O., Rdnrn. 90, 91, mit weiteren Nachweisen).\n\n21\nBei der Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers notwendig war, wird\nder Gerichtshof berücksichtigen, dass die in der vorliegenden Rechtssache abzuwägenden\nInteressen beide öffentlicher Natur sind, nämlich die Sicherheit der Luftfahrt und das\nInteresse der Öffentlichkeit, Informationen zu einer Frage von allgemeinem Interesse zu\nerhalten. Er wird die Verurteilung des Beschwerdeführers prüfen, um zu entscheiden, ob der\nangefochtene Eingriff insgesamt auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt wurde\nund in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig war (siehe Pentikäinen, a.\na. O., Rdnr. 94).\n\n22\nIm Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\neingangs fest, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf die Ausstrahlung\ndes Berichts oder das Filmen der Sicherheitskontrollen mit versteckter Kamera und somit\nnicht auf seine journalistische Tätigkeit an sich bezog (siehe Pentikäinen, a. a. O., Rdnr. 93).\nFerner beruhte die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf Beschränkungen, die\nspeziell für die Presse galten, und er wurde auch nicht wegen Überschreitens seiner\njournalistischen Pflichten und Verantwortung mit einer Geldstrafe belegt. Der\nBeschwerdeführer wurde aufgrund eines allgemeinen Verbots, das Teil des allgemeinen\nStrafrechts war, des Mitführens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs schuldig\ngesprochen. Angesichts der Gefährlichkeit von Waffen kam es bei dieser Straftat nicht\ndarauf an, ob eine Absicht vorlag, die Waffe zu gebrauchen, oder ob die mitgeführte Waffe\nzu einer konkreten Gefahr an Bord des Flugzeugs führte.\n\n23\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Rolle des\nBeschwerdeführers als Journalist, seine journalistische Freiheit und seinen Schutz durch das\nRecht auf freie Meinungsäußerung berücksichtigten. Die Gerichte befanden jedoch, dass\ndiese Elemente die Handlungen des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen oder\nentschuldigen könnten. Das Landgericht war insbesondere der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer die Sicherheitsmängel an dem Flughafen hatte aufdecken können, ohne\neine Straftat zu begehen, etwa durch einen Rücktritt von der versuchten Straftat, indem er\nsich des Messers nach den Sicherheitsschleusen entledigt hätte.\n\n24\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht es als erwiesen ansah, dass\nder Beschwerdeführer aufgrund seiner vorangegangenen Recherchen zu\nSicherheitskontrollen an Flughäfen und einer etwaigen Befragung eines Juristen gewusst\nhaben musste oder könnte, dass seine Handlungen gegen das allgemeine Strafrecht\nverstießen.\n\n25\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art und Schwere der verhängten Strafe\nbei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu berücksichtigen sind (Stoll, a. a.\nO., Rdnr. 153). Insoweit nimmt er zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der\nStrafzumessung berücksichtigten, dass der Bericht des Beschwerdeführers tatsächlich zu\neiner Verbesserung der Flughafensicherheit geführt hatte, dass er ein Fernsehjournalist war,\nder über eine Frage von allgemeinem öffentlichen Interesse berichtete, und dass das Messer\nsicher verstaut war und zu keiner konkreten Gefahr für die anderen Fluggäste geführt hatte.\nFolglich wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt, die\ndas Landgericht in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, der mildesten Sanktionsmöglichkeit\ndes innerstaatlichen Strafrechts, umwandelte, wohingegen die Höchststrafe bei zwei Jahren\nFreiheitsstrafe lag.\n\n26\nUnter diesem Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass diese Sanktion die\nPresse nicht davon abhalten würde, zu einem bestimmten Thema zu recherchieren oder\neine Meinung zu Themen der öffentlichen Debatte zu äußern (Stoll, a. a. O., Rdnr. 154, mit\nweiteren Nachweisen; Haldimann u. a. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 21830/09,\nRdnr. 67, 24. Februar 2015).\n\n27\nAngesichts der vorgenannten Faktoren sieht der Gerichtshof die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Mitführens einer Waffe an Bord eines Luftfahrzeugs nicht als\nunverhältnismäßig und damit nicht als eine ungerechtfertigte Einschränkung seines Rechts\nauf freie Meinungsäußerung an. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass Artikel 10 der\nKonvention verletzt wurde.\n\n28\nFolglich ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit:\nDie Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Januar 2016.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-05/56328-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-05/56328-10","retrieved":"2026-07-29 08:51:19.753591+00:00"},"card":{"id":"egmr/2016-01-05/56328-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2016-01-05","dockets":["56328/10"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0105DEC005632810","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2016:0105DEC005632810"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 05.01.2016 – 56328/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2016-01-05/56328-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit: Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":5},{"id":"StGB/59","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"59","label":"§ 59 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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