{"status":"available","doknr":"001-164423","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1215JUD000915410","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"9154/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT: 1. Er erklärt mit neun zu acht Stimmen, dass Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention verletzt worden ist. 2. Er weist den Antrag des Beschwerdeführers auf gerechte Entschädigung einstimmig zurück.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministerium der Justiz\nund für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nGROSSE KAMMER\nRECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND\n(Beschwerde Nr. 9154/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n15. Dezember 2015\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer\nzusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:\nDean Spielmann, Präsident,\nIşıl Karakaş,\nAndrás Sajó,\nLuis López Guerra,\nPäivi Hirvelä,\nKhanlar Hajiyev,\nDragoljub Popović,\nNona Tsotsoria,\nKristina Pardalos,\nAngelika Nußberger,\nJulia Laffranque,\nHelen Keller,\nAndré Potocki,\nPaul Mahoney,\nValeriu Griţco,\nEgidijus Kūris,\nJon Fridrik Kjølbro,\nund von Lawrence Early, Jurisconsult,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 4. März und am 8. Oktober 2015,\ndas folgende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr.\n9154/10) zugrunde, die der georgische Staatsangehörige S. („der Beschwerdeführer“) beim\nGerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten („die Konvention“) am 12. Februar 2010 erhoben hat.\n\n2\nMit Scheiben vom 29. Dezember 2013 hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nden Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sein Mandant ihn davon unterrichtet habe, dass er\nin Wahrheit X. heißt. Der Gerichtshof hat die Parteien am 14. Januar 2014 davon in Kenntnis\ngesetzt, dass er die Rechtssache weiterhin unter dem Namen „S. ./. Deutschland“ führen\nwerde, da dies der Name des Beschwerdeführers sei, so wie er in dem innerstaatlichen\nGerichtsverfahren sowie in seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof verwendet worden sei.\n\n3\nDer Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, ist von Herrn M.,\nRechtsanwalt in B., vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr,\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten worden.\n\n4\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer insbesondere, nicht in den Genuss eines faires Verfahrens gelangt zu\nsein, weil weder er noch sein Verteidiger in irgendeinem Stadium des gegen ihn geführten\nStrafverfahrens wegen einer Straftat, die er laut Anklage im Februar 2007 in Göttingen\nbegangen haben soll, die Möglichkeit hatten, die Geschädigten, - zugleich die einzigen\nunmittelbaren Zeugen der Straftat - zu befragen, auf deren Aussagen sich seine Verurteilung\ndurch das Landgericht Göttingen gründe.\n\n5\nDie Beschwerde ist der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel\n52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, - die „Verfahrensordnung“). Die\nBeschwerde ist der Regierung am 15. Januar 2013 übermittelt worden. Am 17. April 2014\nhat eine Kammer dieser Sektion, zusammengesetzt aus dem Präsidenten Mark Villiger,\nAngelika Nußberger, Boštjan M. Zupančič, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Helena\nJäderblom und Aleš Pejchal, Richterinnen und Richter, und der Sektionskanzlerin Claudia\nWesterdiek ein Urteil erlassen und die Beschwerde einstimmig für teilweise zulässig erklärt\nund mit fünf zu zwei Stimmen gefolgert, dass keine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 in\nVerbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention vorliegt.\n\n6\nAm 15. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 43 der\nKonvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung die Verweisung der Sache an die Große\nKammer beantragt. Der Ausschuss der Großen Kammer hat den Antrag am 8. September\n2014 angenommen.\n\n7\nDie Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 26 Absätze 4 und 5 der\nKonvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden. Bei den\nabschließenden Beratungen haben Jon Fridrik Kjølbro und András Sajó, Ersatzrichter, die\nverhinderten Richter Josep Casadevall und Isabelle Berro vertreten (Artikel 24 Absatz 3 der\nVerfahrensordnung).\n\n8\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der\nVerfahrensordnung). Stellungnahmen sind im Übrigen von der tschechischen Regierung\nvorgelegt worden, die der Präsident am 3. November 2014 ermächtigt hat, am schriftlichen\nVerfahren teilzunehmen (Artikel 36 Absatz 2 der Konvention und Artikel 44 Absatz 3 der\nVerfahrensordnung).\n\n9\nDie georgische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung am Verfahren unterrichtet\nworden war (Artikel 36 Absatz 1 der Konvention und Artikel 44 Absätze 1 und 4 der\nVerfahrensordnung), hat kein Interesse daran bekundet, davon Gebrauch zu machen.\n\n10\nAm 4. März 2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Absatz 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die beschwerdegegnerische Regierung\nHerr H.-J. BEHRENS, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nVerfahrensbevollmächtigter,\nHerr H. S., Professor für Strafrecht an der Universität München\nHerr F. Z., wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität München,\nHerr H. P., Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,\nHerr C. T., Richter, Niedersächsisches Justizministerium, Rechtsberater\n– für den Beschwerdeführer\nHerr H. M., Rechtsanwalt, Rechtsbeistand,\nHerr A. R., Rechtsanwalt,\nHerr J. L., Rechtsanwalt, Rechtsberater.\nDer Gerichtshof hat die Erklärungen von Herrn M. und Herrn Behrens sowie ihre\nAntworten auf die ihnen gestellten Fragen angehört.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n11\nDer Beschwerdeführer ist 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner\nBeschwerde befand er sich in der Justizvollzugsanstalt R. (Deutschland) in Haft. Er ist\ngegenwärtig in K. (Georgien) wohnhaft.\nA. Die Geschehnisse in Kassel und Göttingen entsprechend der Würdigung durch\ndie deutschen Gerichte\n1. Die in Kassel begangene Straftat\n\n12\nAm Abend des 14. Oktober 2006 verübten der Beschwerdeführer und ein weiterer\nnicht ermittelter Mittäter einen Raub in der Wohnung von L. und I., zwei Frauen mit\nlitauischer Staatsangehörigkeit, in Kassel.\n\n13\nDen beiden Männern war bekannt, dass die Wohnung zur Prostitution genutzt wurde,\nund sie gingen davon aus, dass die beiden Bewohnerinnen dort Wertgegenstände und\nBargeld aufbewahrten. Sie suchten die Wohnung am frühen Abend auf, um sicherzugehen,\ndass dort kein Freier oder Zuhälter anwesend ist. Sie kamen kurze Zeit später zurück und\nüberwältigten L, die ihnen die Tür geöffnet hat, nachdem sie geklingelt hatten. Sie richteten\neine Gaspistole, die wie eine echte Schusswaffe ausgesehen hat, auf die beiden Frauen,\nwobei der Beschwerdeführer ihnen drohte, sie zu töten, wenn sie nicht verrieten, wo sie ihr\nGeld versteckt halten. Während sein Mittäter die beiden Frauen bewachte, sammelte der\nBeschwerdeführer ca. 1.100 Euro (EUR) sowie sechs Mobiltelefone ein, die er entweder in\nder Wohnung fand oder die ihm die beiden Frauen unter Drohung herausgegeben haben.\n2. Die in Göttingen begangene Straftat\n\n14\nAm 3. Februar 2007 drang der Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren Mittätern\nin die Wohnung von O. und P., zwei Frauen mit lettischer Staatsangehörigkeit, ein, die sich\nvorübergehend in Deutschland aufhielten und der Prostitution nachgingen.\n\n15\nAm Abend vorher hatte einer der beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers\nzusammen mit dem Mittäter R., einem Bekannten von O. und P., deren Wohnung\naufgesucht, um nachzusehen, ob die beiden Frauen die einzigen Bewohnerinnen waren und\nob sich dort Wertgegenstände befanden. Die beiden Männer hatten in der Küche einen\nTresor ausfindig gemacht.\n\n16\nAm 3. Februar 2007 gelang es dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mittäter B.\ngegen 20.00 Uhr in die Wohnung von O. und P. zu gelangen, indem sie sich als potenzielle\nFreier ausgaben, während einer ihrer Mitangeklagten in einem Fahrzeug wartete, das in der\nNähe des Gebäudes abgestellt war, in dem sich die Wohnung befand, und ein weiterer\nMitangeklagter vor dem Haus Stellung bezogen hatte. In der Wohnung holte B. ein Messer\nhervor, das er in seinem Mantel versteckt hatte. Um den beiden Männern zu entkommen,\nsprang P. von dem ca. 2 m hohen Balkon und flüchtete. Der Beschwerdeführer nahm ihre\nVerfolgung auf, gab aber nach einigen Minuten auf, weil sich Passanten auf der Straße\nbefanden. Er rief daraufhin den Mitangeklagten auf seinem Mobiltelefon an, der vor der\nWohnung wartete, und unterrichtete diesen davon, dass eine der beiden Frauen vom Balkon\ngesprungen und es ihm nicht gelungen sei, sie einzuholen. Die beiden Männer verabredeten\neinen Treffpunkt, an dem die Mitangeklagten den Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug\nabholen sollten, nachdem B. die Wohnung verlassen und sich mit ihnen getroffen hatte.\n\n17\nIn der Wohnung drohte inzwischen B., nachdem er O. überwältigt hatte, diese mit\ndem Messer zu töten, wenn sie ihm nicht sage, wo die beiden Frauen ihre Geld versteckt\nhalten oder sie sich weigern sollte, den Tresor zu öffnen. Aus Angst um ihr Leben öffnete O.\nden Tresor, aus dem B. 300 EUR nahm, und übergab ihm auch den Inhalt ihrer Brieftasche,\nd.h. 250 EUR. B. verließ die Wohnung gegen 20.30 Uhr, er nahm das Geld und das\nMobiltelefon von P. sowie das Festnetztelefon der Wohnung mit und traf sich mit dem\nanderen Mitangeklagten. Die beiden Männer holten danach den Beschwerdeführer am\nvereinbarten Treffpunkt mit ihrem Fahrzeug ab. Gegen 21.30 Uhr kehrte P. zu O. in die\nWohnung zurück.\n\n18\nAm nächsten Morgen berichteten O. und P. ihrer Nachbarin E. von dem Vorfall. Weil\nsie Angst hatten, verließen sie danach ihre Wohnung in Göttingen und blieben mehrere Tage\nbei ihrer Freundin L., einem der Opfer der in Kassel begangenen Straftat, der sie den Angriff\nam Tag nach dem Vorfall eingehend geschildert hatten.\nB. Das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Geschehnisse von Göttingen\n\n19\nAm 12. Februar 2007 unterrichtete L. die Polizei von der Straftat, deren Opfer O. und\nP. in Göttingen geworden waren. Im Zeitraum vom 15. bis 18. Februar 2007 wurden diese\nmehrfach von der Polizei zu den Geschehnissen vom 2. und 3. Februar 2007 vernommen.\nIm Zuge dieser Vernehmungen schilderten sie den Tathergang in der vorstehend\ndargelegten Weise. Nachdem die Polizeibeamten die Papiere der beiden Frauen überprüft\nhatten, stellten sie fest, dass sie in Einklang mit dem deutschen Einwanderungs- und\nGewerberecht wohnhaft und berufstätig waren.\n\n20\nNachdem die beiden Zeuginnen bei den polizeilichen Vernehmungen mitgeteilt\nhatten, dass sie in den folgenden Tagen nach Lettland zurückkehren wollten, ersuchte die\nStaatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter am 19. Februar 2007 darum, die Zeuginnen zu\nvernehmen, um „eine im späteren Hauptverfahren verwertbare wahrheitsgemäße Aussage“\nzu erlangen.\n\n21\nInfolgedessen wurden O. und P. am 19. Februar 2007 von einem Ermittlungsrichter\nvernommen und schilderten den Tathergang erneut wie im Vorstehenden dargelegt. Zu dem\nZeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht über das gegen ihn eingeleitete\nErmittlungsverfahren informiert worden, um die Untersuchung nicht zu gefährden. Es war\nnoch kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er war nicht anwaltlich vertreten.\nGemäß § 168c der Strafprozessordnung (Randnummer 56) beschloss der Ermittlungsrichter,\nden Beschwerdeführer von der Vernehmung von O. und P. auszuschließen, da er\nbefürchtete, dass diese, die ihm durch den Vorfall erheblich schockiert und verängstigt\nvorkamen, in Gegenwart des Täters aus Angst nicht die Wahrheit sagen würden. Bei dieser\nVernehmung bekräftigten die beiden Frauen ihre Absicht, so bald wie möglich nach Lettland\nzurückzukehren.\n\n22\nO. und P. kehrten kurz nach der Vernehmung nach Lettland zurück. Am 6. März\n2007 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.\nC. Das Verfahren vor dem Landgericht Göttingen\n1. Die Bemühungen des Landgerichts zwecks Vernehmung von O. und P. und\ndie Zulassung ihrer vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen\n\n23\nDas Landgericht lud O. und P. mit Einschreiben für die auf den 24. August 2007\nanberaumte Verhandlung. Die beiden Frauen weigerten sich jedoch, an der Verhandlung des\nLandgerichts teilzunehmen, wobei sie ärztliche Atteste vom 9. August 2007 vorlegten, in\ndenen ihnen posttraumatische emotionale und psychische Labilität bescheinigt wurde.\n\n24\nInfolgedessen unterrichtete das Landgericht O. und P. am 29. August 2007 mit\nEinschreiben davon, dass das Gericht zwar nicht in der Lage sei, sie zum Erscheinen zu\neiner Verhandlung in Deutschland zu zwingen, aber den Wunsch habe, sie als Zeugen im\nVerfahren anzuhören. Es sicherte den beiden Frauen zu, dass sie in Deutschland Schutz\ngenießen und dass alle Kosten erstattet würden, die ihnen zwecks Teilnahme an der\nVerhandlung entstehen würden. Es schlug mehrere Lösungen vor und bat sie mitzuteilen,\nunter welchen Bedingungen sie bereit seien, in der Verhandlung als Zeugen auszusagen.\nObgleich Empfangsbekenntnisse für beide Schreiben eingingen, blieb eine Antwort von P.\naus. O. hingegen unterrichtete das Landgericht schriftlich davon, sie sei durch die Tat immer\nnoch traumatisiert und würde infolgedessen nicht zustimmen, persönlich zur Verhandlung zu\nerscheinen oder per Videoübertragung vernommen zu werden. Sie gab ferner an, dass sie\nihren im Februar 2007 gemachten Aussagen bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter\nnichts mehr hinzuzufügen habe.\n\n25\nDas Landgericht entschied dennoch, die lettischen Behörden gemäß dem\nEuropäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959\nentsprechend seiner Ergänzung durch das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die\nRechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Randnummern 64-66) um Rechtshilfe zu ersuchen. Es vertrat die Ansicht, dass O. und P.\nnach lettischem Recht verpflichtet seien, aufgrund eines Rechtshilfeersuchens vor einem\nGericht in Lettland zu erscheinen. Es ersuchte darum, die beiden Frauen vor ein lettisches\nGericht zu laden und eine audiovisuelle Übertragung zu erwirken, damit der Präsident des\nLandgerichts eine audiovisuelle Vernehmung vornehmen könne. Unter Bezugnahme auf\nArtikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention war es der Ansicht, dass der Verteidiger und\nder Angeklagte ähnlich wie die Richter und Staatsanwälte das Recht haben sollten, erstmals\nFragen an die Zeuginnen zu stellen.\n\n26\nAllerdings wurde die Vernehmung von O. und P., die vom zuständigen lettischen\nGericht auf den 13. Februar 2008 terminiert worden war, vom Vorsitzenden Richter des\nlettischen Gerichts kurz zuvor abgesagt, der die Auffassung vertreten hat, dass die beiden\nFrauen unter erneuter Vorlage ärztlicher Atteste nachgewiesen hatten, dass sie infolge der\nGeschehnisse von Göttingen immer noch unter posttraumatischen Störungen litten und dass\neine Auseinandersetzung mit diesen Geschehnissen ihren Zustand verschlimmern könnte.\nNach Ansicht des lettischen Richters hatte O. außerdem erklärt, dass sie von den\nAngeklagten bedroht worden sei und deshalb einen Racheakt befürchte.\n\n27\nMit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte das Landgericht, das auf Ersuchen Kopien\nder ärztlichen Atteste erhalten hatte, die dem lettischen Gericht von den Zeuginnen vorgelegt\nworden sind, dem lettischen Gericht mit, dass die von den beiden Frauen vorgebrachten\nGründe nach den Maßstäben der deutschen Strafprozessordnung nicht ausreichend wären,\num deren Aussageverweigerung zu rechtfertigen. Das Landgericht regte an, die zuständige\nlettische Richterin möge die Zeuginnen von einem Amtsarzt untersuchen lassen oder\nhilfsweise die zwangsweise Durchsetzung ihres Erscheinens veranlassen. Dieses Schreiben\nblieb unbeantwortet.\n\n28\nMit Beschluss vom 21. Februar 2008 wies das Landgericht den vom Verteidiger eines\nMitangeklagten des Beschwerdeführers erhobenen Widerspruch gegen die Einführung der\nvon den Zeuginnen im Vorfeld des Verfahrens gemachten Aussagen zurück und ordnete an,\ndass die Niederschriften der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen von O.\nund P. in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 1 der\ndeutschen Strafprozessordnung verlesen werden (Randnummer 61). Es war der Ansicht,\ndass nicht zu beseitigende Hindernisse im Sinne dieser Bestimmung vorlägen, so dass die\nVernehmung dieser Zeuginnen in absehbarer Zeit verhindert würde, weil sie nicht erreichbar\nseien. Es führte aus, dass es nicht möglich war, O. und P. im Lauf des Verfahrens\nanzuhören, weil sie kurz nach ihrer Vernehmung im Ermittlungsstadium in ihre Heimat nach\nLettland zurückgekehrt sind, und dass alle Versuche, sie in der Hauptverhandlung\nanzuhören, sich als erfolglos erwiesen hatten und das Landgericht nicht in der Lage war, ihre\nTeilnahme daran zu erzwingen. Angesichts dessen, dass die Gerichte verpflichtet seien,\nVerfahren in Haftsachen beschleunigt zu behandeln, und angesichts der Tatsache, dass die\nAngeklagten sich schon seit geraumer Zeit in Haft befanden, folgerte das Landgericht, dass\neine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei.\n\n29\nDas Landgericht betonte, dass im Ermittlungsstadium keine Anhaltspunkte dafür\nbestanden, dass O. und P., die mehrfach bei der Polizei und später vor dem\nErmittlungsrichter ausgesagt hätten, sich weigern würden, ihre Aussagen in einem späteren\nVerfahren zu wiederholen. Es befand, dass es trotz der Nachteile, die sich für die\nVerteidigung dadurch ergaben, dass die Aussagen von O. und P. zugelassen wurden,\nmöglich war, das Verfahren insgesamt fair und in Einklang mit den Erfordernissen des\nArtikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention zu führen.\n2. Das Urteil des Landgerichts\n\n30\nMit Urteil vom 25. April 2008 verurteilte das Landgericht Göttingen den\nBeschwerdeführer, der während des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten worden\nwar, angesichts des vom Landgericht festgestellten und vorstehend dargelegten\nSachverhalts wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen, begangen am 14. Oktober 2006 in Kassel\nbeziehungsweise am 3. Februar 2007 in Göttingen, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\nund sechs Monaten.\na) Die Würdigung der verfügbaren Beweismittel hinsichtlich der in Kassel\nbegangenen Straftat\n\n31\nDas Landgericht gründete seine Feststellungen im Hinblick auf die erste vom\nBeschwerdeführer in Kassel begangene Straftat auf die von den Geschädigten L. und I. im\nVerlauf der Verhandlung gemachten Aussagen, die den Täter ohne jedes Zögern identifiziert\nhatten. Das Landgericht hob ferner hervor, dass die Angaben der beiden Frauen von den\nAussagen der Polizeibeamten in der Verhandlung gestützt würden, die am Tatort gewesen\nwaren und L. und I. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen hatten. Nach Ansicht\ndes Landgerichts widerlegten diese Aspekte die Behauptungen des Beschwerdeführers, der\nzunächst seine Unschuld beteuert und dann zugegeben hatte, die Wohnung von L. und I.\nzwar betreten, aber nur den Betrag von 750 EUR zu Lasten der beiden Frauen gestohlen zu\nhaben, nachdem er sich mit diesen gestritten hatte.\nb) Die Würdigung der verfügbaren Beweismittel hinsichtlich der in\nGöttingen begangenen Straftat\n(i) Die Aussagen von O. und P.\n\n32\nIm Hinblick auf die Tatsachenfeststellung betreffend die in Göttingen begangene\nStraftat stützte sich das Landgericht insbesondere auf die Aussagen, die vor der\nVerhandlung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und vor dem Ermittlungsrichter von\nden Geschädigten O. und P. gemacht wurden, die das Gericht als „maßgebliche\nBelastungszeuginnen“ einstufte.\n\n33\nIn seinem etwa 152 Seiten umfassenden Urteil erklärte das Landgericht, dass es sich\ndes eingeschränkten Beweiswerts der Niederschriften von O.s und P.s Aussagen im Vorfeld\nder Verhandlung bewusst sei. Es hob ferner hervor, dass es die Tatsache berücksichtigt\nhatte, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt des\nVerfahrens die Möglichkeit gehabt hatten, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der\nGeschehnisse in Göttingen zu befragen.\n\n34\nDas Landgericht war der Ansicht, die Niederschriften der Vernehmungen von O. und\nP. im Ermittlungsverfahren zeigten, dass diese die Tatumstände detailreich und schlüssig\ngeschildert hatten. Kleinere Widersprüche in den Aussagen der beiden Frauen seien durch\nihre Besorgnis zu erklären, ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit gegenüber den Behörden nicht\nbekannt werden zu lassen sowie dadurch, dass sie während des Vorfalls und danach unter\npsychischer Belastung gestanden hätten. Nach Ansicht des Gerichts befürchteten die beiden\nFrauen Probleme mit der Polizei und Racheakte derTäter, was erkläre, warum sie nicht\nsofort nach den Geschehnissen Anzeige erstattet hatten und warum die Polizei erst am 12.\nFebruar 2007 von ihrer Freundin L. über die Tat informiert worden sei.\n\n35\nIm Hinblick darauf, dass O. und P. den Beschwerdeführer nicht wiedererkannten, als\nihnen bei der polizeilichen Befragung mehrere Lichtbilder möglicher Tatverdächtiger\nvorgelegt wurden, stellte das Gericht fest, dass die Aufmerksamkeit der Zeuginnen während\ndes Vorfalls auf den weiteren Täter mit dem Messer gerichtet gewesen sei und dass dieser\nsich nur kurz in der Wohnung aufgehalten habe. Dass die beiden Frauen den\nBeschwerdeführer nicht erkannten, zeigte nach Auffassung des Gerichts auch, dass die\nZeuginnen im Gegensatz zum Vorbringen der Verteidigung mit ihrer Aussage nicht darauf\nabzielten, den Betroffenen zu belasten. Das Gericht fügte hinzu, dass die Weigerung der\nbeiden Frauen, vor Gericht zu erscheinen, sich durch ihr Unbehagen bei der Vorstellung\nerklären lasse, sich die Ereignisse wieder in Erinnerung rufen zu müssen und hierzu befragt\nzu werden, und ihre Glaubwürdigkeit daher nicht erschüttere.\n(ii) Die anderen verfügbaren Beweismittel\n\n36\nBei der Beweiswürdigung berücksichtigte das Landgericht außerdem die folgenden\nBeweismittel: die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen mehrerer Zeugen, denen\nO. und P. von dem Vorfall kurz danach berichtet hatten, d.h. der Nachbarin der beiden\nFrauen E. und der befreundeten L. sowie die Polizeibeamten und der Untersuchungsrichter,\ndie O. und P. vor der Verhandlung vernommen hatten; geographische Angaben und\nInformationen, die mittels Überwachung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und\nseiner Mitangeklagten und mittels eines GPS-Empfangsgeräts, das am Fahrzeug eines\nMitangeklagten angebracht worden war, erlangt wurden; das Geständnis des\nBeschwerdeführers während der Hauptverhandlung, wonach er sich zur Tatzeit in der\nWohnung der Geschädigten befunden hat; die Ähnlichkeiten bei der Vorgehensweise\nzwecks Begehung der Straftaten in Kassel und Göttingen.\n\n37\nDas Landgericht hob hervor, dass es, als sich herausgestellt habe, dass O. und P.\nunerreichbar sein würden, dafür gesorgt hatte, die größtmögliche Anzahl an Zeugen, die im\nZusammenhang mit den fraglichen Geschehnissen mit den beiden Frauen in Kontakt\ngekommen waren, während der Verhandlung zu befragen, um deren Glaubwürdigkeit\nnachzuprüfen.\n\n38\nNach Ansicht des Landgerichts stellte der Umstand, dass die von O. und P. im\nVorfeld der Verhandlung abgegebene detaillierte Schilderung der Geschehnisse mit dem\nübereinstimmte, was die beiden Frauen am Morgen danach ihrer Nachbarin E. berichtet\nhatten, ein wichtiges Anzeichen für ihre Glaubwürdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer\nAussagen dar. Das Gericht verwies auf die anderen Aussagen von E., wonach am Abend\ndes 3. Februar 2007 gegen 21.30 Uhr eine weitere Nachbarin, eine ältere Frau, die, als sie\nP. vor ihrem Fenster weglaufen sah, in Angst und Wut versetzt wurde, zu ihr gekommen sei\nund sie gebeten habe, mit ihr zur Wohnung der beiden Frauen zu gehen, um\nherauszufinden, was passiert sei. O. und P. hätten auf das Klingeln der beiden\nNachbarinnen hin aber nicht geöffnet.\n\n39\nDas Landgericht stellte ferner fest, dass O.s und P.s Schilderung der Handlungen\nauch mit dem übereinstimmte, woran sich L. hinsichtlich ihrer nach dem Vorfall mit den\nbeiden Freundinnen geführten Gespräche erinnerte.\n\n40\nDas Landgericht hob ferner hervor, dass die drei Polizeibeamten und der\nErmittlungsrichter, die O. und P. zu Beginn des Ermittlungsverfahrens vernommen hatten, in\nder Hauptverhandlung ausgesagt hatten, dass sie die Frauen für glaubwürdig hielten.\n\n41\nDas Landgericht wies daraufhin, da weder das Gericht selbst noch die Verteidigung\ndie Möglichkeit gehabt habe, das Verhalten der Hauptzeuginnen in der Verhandlung\nunmittelbar oder im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung zu beobachten, müsse das\nGericht die Einschätzung der Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen durch die Polizeibeamten\nund den Ermittlungsrichter mit besonderer Sorgfalt prüfen . Das Gericht fügte ferner hinzu,\nes habe bei der Berücksichtigung der Aussage der Nachbarin der Zeuginnen, E., und der\nAussage der mit den beiden Frauen befreundeten L. besonderes Augenmerk darauf\ngerichtet, dass es sich um Aussagen von Zeugen vom Hörensagen handelte, die einer\nbesonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen seien.\n\n42\nVor diesem Hintergrund war es dem Gericht zufolge wichtig gewesen, dass die\nAngaben von O. und P. sowie die Aussagen der übrigen in der Verhandlung gehörten\nZeugen durch weitere wesentliche und verwertbare Beweismittel – wie die durch die\nÜberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten und die\nmittels eines GPS-Empfangsgeräts gewonnenen Daten – gestützt würden. Das Gericht\nführte aus, dass diese Informationen im Zuge polizeilicher Überwachungsmaßnahmen im\nRahmen eines zur maßgeblichen Zeit gegen die Angeklagten eingeleiteten\nErmittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Schutzgelderpressung in der Göttinger\nDrogenszene gewonnen worden seien.\n\n43\nAus den Geolokalisierungsdaten und zwei aufgezeichneten Telefongesprächen\nzwischen einem der Mitangeklagten und dem Beschwerdeführer am Abend des 3. Februar\n2007 um 20.29 Uhr und 20.31 Uhr ging nach Ansicht des Gerichts hervor, dass sich der\nBeschwerdeführer in Begleitung von B. in der Wohnung der Geschädigten befunden hatte\nund er vom Balkon gesprungen war, um einer der beiden Frauen, die zu fliehen versuchte,\nnachzulaufen, ohne sie jedoch einzuholen, während B. in der Wohnung geblieben war. Das\nGericht wies ferner darauf hin, die Auswertung der GPS-Daten zeige, dass das Auto eines\nder Mitangeklagten am 3. Februar 2007 von 19.58 Uhr bis 20.32 Uhr, also in dem Zeitraum,\nin dem auch der in Rede stehende Raub stattgefunden hat, in der Nähe des Tatortes geparkt\nworden war.\n\n44\nDas Landgericht fügte hinzu, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten\nzwar jede Beteiligung an dem Raub selbst bzw. jegliche vorsätzliche kriminelle Handlung in\ndieser Hinsicht bestritten, letztlich jedoch durch ihre eigenen Aussagen in der Verhandlung\nzumindest bestätigt, dass einer der Mitangeklagten gemeinsam mit R. am Vorabend der Tat\ndie Wohnung in Göttingen aufgesucht hatte und sich alle Angeklagten zur Tatzeit in dem\nFahrzeug befanden, das in der Nähe der Wohnung der Geschädigten abgestellt worden war.\nEs hob hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, ein anderer Täter und\nR. hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls am nächsten Tag in der Wohnung befunden, um\ndanach seine Meinung zu ändern und anzugeben, dass er und B. am 3. Februar 2007 die\nWohnung aufgesucht hätten, um die von den beiden Frauen angebotenen\nProstitutionsleistungen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht wies schließlich daraufhin, dass\nder Beschwerdeführer weiter zugegeben habe, P. gefolgt zu sein, als diese über den Balkon\ngeflüchtet sei, und erklärt habe, er habe dies getan, um sie daran zu hindern, die Nachbarn\noder die Polizei zu rufen, denn er habe befürchtet, in Schwierigkeiten zu geraten, weil er\nvorbestraft sei und unlängst in einer ähnlichen Situation in Kassel mit Prostituierten\nProbleme gehabt habe.\n\n45\nSchließlich war das Landgericht der Auffassung, dass die weitgehend ähnliche\nVorgehensweise in beiden Fällen, in denen zwei Frauen - ausländische Staatsangehörige -\nals Prostituierte in einer Wohnung tätig waren, beraubt worden waren, ein zusätzliches\nElement darstellt, das darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer ebenfalls an der in\nGöttingen begangenen Straftat beteiligt war.\n\n46\nNach Auffassung des Gerichts ergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein\nschlüssiges und vollständiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen\nO. und P. stütze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widersprüchlichen\nAussagen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten widerlege.\nD. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n47\nDer von seinem Verteidiger vertretene Beschwerdeführer legte am 23. Juni 2008\ngegen das Urteil des Landgerichts Göttingen Revision ein und rügte, er habe zu keinem\nZeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gehabt, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in\nGöttingen begangenen Tat zu befragen, was eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und\nAbsatz 3 Buchstabe d der Konvention darstelle. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (insbesondere eine Entscheidung vom 25. Juli 2000 - Randnummern\n58-59 und 62) warf er den Strafverfolgungsbehörden vor, im Vorfeld der\nermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. für ihn nicht die Bestellung eines\nPflichtverteidigers beantragt zu haben, und vertrat die Auffassung, dass für die Aussagen der\nbeiden Frauen folglich ein Verwertungsverbot angenommen werden müsse.\n\n48\nMit Schriftsatz vom 9. September 2008 beantragte der Generalbundesanwalt, der\nBundesgerichtshof möge die Revision des Beschwerdeführers gemäß § 349 Absatz 2 der\nStrafprozessordnung (Randnummer 63) im schriftlichen Verfahren als offensichtlich\nunbegründet verwerfen. Der Generalbundesanwalt trug vor, dass das Verfahren zwar\ntatsächlich durch einen „Totalausfall des Fragerechts“ des Beschwerdeführers gegenüber O.\nund P. gekennzeichnet gewesen sei, insgesamt jedoch fair gewesen sei, und dass kein\nGrund für die Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen von O. und P. bestanden habe.\n\n49\nDer Generalbundesanwalt war der Ansicht, dass das Landgericht den Inhalt der in\nder Verhandlung verlesenen Protokolle der Zeugenaussagen besonders sorgfältig und\nkritisch bewertet hatte. Er fügte hinzu, dass das Gericht sich bei der Verurteilung des\nBeschwerdeführers zudem weder allein noch entscheidend auf deren Aussagen gestützt,\nsondern weitere gewichtige Beweise berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund der auf\nunterschiedlichen Beweisebenen gelagerten ergänzenden Beweisumstände habe der\nBeschwerdeführer ausreichende Chancen gehabt, die Glaubwürdigkeit der beiden\nHauptzeuginnen zu erschüttern und sich effektiv zu verteidigen.\n\n50\nDer Generalbundesanwalt schloss sich der entsprechenden Begründung des\nLandgerichts an und legte ferner dar, dass nichts darauf hindeute, dass die Einschränkungen\ndes Rechts der Verteidigung auf Befragung von O. und P. den innerstaatlichen Behörden\nzuzurechnen seien. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet gewesen, einen\nVerteidiger zu bestellen, um den Beschwerdeführer bei der Vernehmung vor dem\nErmittlungsrichter zu vertreten. Angesichts dessen, dass O. und P. durchgängig kooperiert\nhätten, sei für die Behörden nicht damit zu rechnen gewesen, dass die beiden Frauen\nunbeschadet einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr erscheinen würden, um in der\nHauptverhandlung vernommen zu werden, zumal sie nach lettischem Recht zur Teilnahme\nan der Verhandlung, jedenfalls im Wege einer Videovernehmung, verpflichtet waren.\n\n51\nMit Beschluss vom 30. Oktober 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des\nBeschwerdeführers nach § 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung als offensichtlich\nunbegründet.\n\n52\nMit Beschluss vom 9. Dezember 2008 wies der Bundesgerichtshof die\nAnhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück und führte aus, dass in jedem\nVerwerfungsbeschluss nach § 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung die entsprechende\nBegründung des Generalbundesanwalts notwendig in Bezug genommen werde.\nE. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n53\nIn einer Verfassungsbeschwerde vom 30. Dezember 2008 gegen die Beschlüsse des\nBundesgerichtshofs vom 30. Oktober und 9. Dezember 2008 rügte der Beschwerdeführer\ninsbesondere unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention\neine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Rechte auf Verteidigung,\nweil weder er noch sein Verteidiger in irgendeinem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit\nhatte, O. und P. zu befragen.\n\n54\nMit Beschluss vom 8. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne\nAngabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen (2 BvR 78/09).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die einschlägigen Bestimmungen und die einschlägige Praxis im\nErmittlungsverfahren\n\n55\nNach § 160 Absätze 1 und 2 der Strafprozessordnung müssen die\nStrafverfolgungsbehörden, wenn sie Ermittlungen führen und der Verdacht einer Straftat\nbesteht, nicht nur die zur Belastung, sondern auch zur Entlastung dienenden Umstände\nprüfen und für die Erhebung der Beweise Sorge tragen, deren Verlust zu besorgen ist.\n\n56\nGemäß § 168c Absatz 2 der Strafprozessordnung ist der Staatsanwaltschaft, dem\nBeschuldigten und dem Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen vor der\nEröffnung des Hauptverfahrens die Anwesenheit gestattet. Der Richter kann einen\nBeschuldigten von der Anwesenheit bei der Vernehmung ausschließen, wenn dessen\nAnwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn\nzu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen\nwerde (§ 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung). Von den Terminen sind die zur\nAnwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt,\nwenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 168c Absatz 5 der\nStrafprozessordnung).\n\n57\nGemäß § 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung kann der Verteidiger schon während\ndes Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer\nAuffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein\nwird. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist insbesondere notwendig, wenn die\nHauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem\nBeschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (§ 140 Absatz 1 Nrn. 1, 2 der\nStrafprozessordnung).\n\n58\nIn einem Grundsatzurteil vom 25. Juli 2000 (veröffentlicht in BGHSt, Band 46, S. 96\nff.) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass § 141 Absatz 3 der\nStrafprozessordnung im Lichte von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention\ndahingehend auszulegen ist, dass die Ermittlungsbehörden in Erwägung zu ziehen haben,\ndem unverteidigten Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des\nzentralen Belastungszeugen einen Verteidiger zu bestellen, um seine Aussage\naufzunehmen, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung\nausgeschlossen ist.\n\n59\nDer Bundesgerichtshof hat unterstrichen, dass die Achtung des Fragerechts verlangt,\ndass der somit bestellte Verteidiger die Gelegenheit hat, sich vor der Vernehmung des\nZeugen durch den Ermittlungsrichter mit seinem Mandanten zu besprechen, um in der Lage\nzu sein, sachkundige Fragen zu stellen. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass\ndie Bestellung eines Verteidigers für den Beschuldigten nicht geboten sei, wenn berechtigte\nGründe dafür vorlägen, den Verteidiger nicht über die ermittlungsrichterliche Vernehmung zu\nbenachrichtigen, oder wenn die durch die Bestellung und Zuziehung eines Verteidigers\nbedingte zeitliche Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährden würde. In der vor dem\nBundesgerichtshof anhängigen Sache war von ihm außerdem nicht darüber zu entscheiden,\nob es geboten sei, einen Verteidiger für den Angeklagten zu bestellen, falls der\nUntersuchungszweck bereits durch eine bloße Erörterung des Sachverhalts zwischen dem\nVerteidiger und seinem Mandanten vor der Vernehmung gefährdet werden könnte.\nB. Die einschlägigen Bestimmungen und die einschlägige Praxis bei der\nProzessführung\n\n60\n§ 250 der Strafprozessordnung führt den Grundsatz auf, dass dort, wo der Beweis\neiner Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung\nzu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere\nVernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden\ndarf.\n\n61\n§ 251 der Strafprozessordnung enthält mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz.\nLaut § 251 Absatz 1 Ziffer 2 kann die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer\nNiederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm\nstammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Zeuge verstorben ist\noder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden\nkann. § 251 Absatz 2 Ziffer 1 bestimmt, dass die Vernehmung eines Zeugen durch die\nVerlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf;\ndies gilt auch, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere\noder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende\nHindernisse entgegenstehen.\n\n62\nIn seinem vorbezeichneten Urteil vom 25. Juli 2000 (Randnummern 58-59) hat der\nBundesgerichtshof die Ansicht vertreten, dass es zwar kein Beweisverwertungsverbot für die\nim Zuge der ermittlungsrichtlichen Vernehmung erlangten Beweismittel zur Folge habe, falls\ndem Angeklagten entgegen § 141 Abs. 3 der Strafprozessordnung kein Verteidiger bestellt\nworden war, dies aber zu einer Minderung ihres Beweiswerts führe.\nDas Verfahren sei in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Im Grundsatz dürfe die\nVerurteilung zwar auf die Aussage eines Zeugen gestützt werden, den die Verteidigung nicht\nim Kreuzverhör (to cross-examine) hatte befragen können, aber nur dann, wenn die in Rede\nstehende Aussage durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt\nwürden. Das Tatgericht müsse die Beweismittel ferner mit besonderer Sorgfalt würdigen,\nwobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Aussage des Ermittlungsrichters in der\nVerhandlung ein Zeugnis vom Hörensagen darstelle.\nC. Bestimmung über die Revision\n\n63\n§ 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung sieht vor, dass das Revisionsgericht auf\neinen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, die Revision eines Verurteilten\nohne Verhandlung verwerfen kann, wenn es die Revision für offensichtlich unbegründet\nerachtet. Der Beschluss muss einstimmig ergehen.\nIII. DAS EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE RECHT\n\n64\nDie Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und Lettland ist insbesondere\nin dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April\n1959 geregelt, ergänzt durch das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.\n\n65\nArtikel 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht die Möglichkeit vor,\nZeugen per Videokonferenz zu vernehmen. Eine solche Vernehmung findet im Beisein einer\nJustizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats statt und wird von der Justizbehörde des\nersuchenden Mitgliedstaats durchgeführt. Die zu vernehmende Person kann sich auf das\nAussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des\nersuchenden Mitgliedstaats zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des Übereinkommens). Jeder\nMitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in\ndenen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet\nvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen,\nsein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen\nVerfahren erfolgen würde (Artikel 10 Absatz 8 des Übereinkommens).\n\n66\nNach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in\nStrafsachen vom 20. April 1959 darf der Zeuge, der einer Vorladung, um deren Zustellung\nersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen\nenthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht\nspäter freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut\nordnungsgemäß vorgeladen wird.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSÄTZE 1 UND 3 BUCHSTABE\nd DER KONVENTION\n\n67\nDer Beschwerdeführer rügt, dass sein Strafverfahren unfair gewesen und der\nGrundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei, da weder er noch sein Rechtsanwalt zu\nirgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeiten gehabt hätte, O. und P., die\neinzigen unmittelbaren Zeuginnen und Geschädigten der angeblich von ihm im Februar 2007\nin Göttingen begangenen Straftat, zu befragen. Er beruft sich auf Artikel 6 der Konvention,\ndessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt\nwird.“ (...)\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n(...)\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und\nVernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für\nBelastungszeugen gelten;\n(...)“.\n\n68\nDie Regierung widerspricht dieser These.\nA. Das Urteil der Kammer\n\n69\nDie Kammer stellte fest, dass Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3\nBuchstabe d der Konvention nicht verletzt worden ist.\n\n70\nIn Anwendung der Grundsätze, die der Gerichtshof in seinem Urteil Al-Khawaja und\nTahery ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Nrn. 26766/05 und 22228/06, CEDH 2011)\nentwickelt hat, hat die Kammer gefolgert, dass das Nichterscheinen der Zeuginnen in der\nVerhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt gewesen sei und dass das\nLandgericht sich angemessen bemüht habe, damit diese angehört werden konnten. Es sei\ndem Landgericht nicht zuzurechnen, dass alle Versuche erfolglos blieben. Die Kammer hat\naußerdem die Auffassung vertreten, dass die Aussagen dieser Zeuginnen zwar nicht die\neinzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers gewesen\nsei, sie jedoch eindeutig von erheblicher Bedeutung für den Nachweis der der Schuld des\nBetroffenen waren.\n\n71\nDer Kammer zufolge waren jedoch genügend Faktoren gegeben, um die aus der\nZulassung der Aussagen der beiden Tatgeschädigten resultierenden Beeinträchtigungen der\nVerteidigung auszugleichen. Die Kammer war der Ansicht, das Landgericht habe die nach\ninnerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien beachtet. Sie hob hervor, dass\ngemäß § 168c der Strafprozessordnung (Randnummer 56) dem Beschuldigten und dem\nVerteidiger bei der richterlichen, der Hauptverhandlung vorgelagerten Vernehmung eines\nZeugen die Anwesenheit in der Regel gestattet ist. Die Kammer war aber der Ansicht, dass\ndie Entscheidung, den damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer von der\nermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. auszuschließen, im Hinblick auf § 168c\nAbsatz 3 der Strafprozessordnung gerechtfertigt war, indem sie die Sorge des\nErmittlungsrichters für begründet hielt, der befürchtete, dass die Verdächtigen die beiden\nZeuginnen unter Druck setzen könnten, sobald sie oder ihre Anwälte über deren\nVernehmung informiert würden, wodurch die laufenden Ermittlungen gefährdet werden\nkönnten. Sie hat ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis genommen, wonach es\nzum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht absehbar gewesen sei, dass\ndie beiden Frauen, die zuvor mehrmals ausgesagt hätten, sich weigern würden, zur\nHauptverhandlung zu erscheinen.\n\n72\nDie Kammer hat überdies festgestellt, dass das Landgericht auf den geminderten\nBeweiswert der Aussagen von O. und P. im Ermittlungsverfahren hingewiesen und sie\ndeshalb sorgfältig geprüft hat, und auch die Aussagen zwei weiterer Zeuginnen, E. und L.,\nberücksichtigt hatte, denen sich die Tatgeschädigten unmittelbar nach dem Vorfall anvertraut\nhatten. Der Kammer zufolge wurden die übereinstimmenden Aussagen von O. und P. durch\ndie Tatsachenbeweise gestützt, die durch die Überwachung der Mobiltelefone des\nBeschwerdeführers und seiner Mitangeklagten und mittels eines GPS-Empfangsgeräts\nerlangt wurden, sowie durch das Geständnis des Beschwerdeführers, wonach er sich zum\nZeitpunkt des Vorfalls tatsächlich in der Wohnung der Geschädigten befunden habe. Die\nKammer hat hinzugefügt, dass die ähnliche Begehung der Straftaten in Kassel und\nGöttingen die Feststellungen des Gerichts ebenfalls untermauern würde. Sie hat somit\ngefolgert, dass das Verfahren insgesamt fair war.\nB. Stellungnahme der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n73\nUnter Berufung auf Artikel 6 Absätze 1 und 3 d der Konvention rügt der\nBeschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere\nseines Rechts, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, weil weder er noch sein\nRechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit gehabt hätten, die\nbeiden Hauptzeuginnen O. und P. zu befragen.\na) Anwendbare Grundsätze\n\n74\nIn seiner Stellungnahme an die Große Kammer stimmt der Beschwerdeführer zu,\ndass die vom Gerichtshof in seinem (vorgenannten) Urteil Al-Khawaja und Tahery\nentwickelten Grundsätze hier anwendbar sind. Er behauptet, die Tatsache, dass der\nVerteidigung keine Möglichkeit gegeben werde, einen Belastungszeugen ins Kreuzverhör zu\nnehmen, stelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verletzung des Artikels 6\nAbsatz 3 Buchstabe d der Konvention dar, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände\nvorliegen.\nb) Zur Frage, ob die Abwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung durch\neinen triftigen Grund gerechtfertigt war\n\n75\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Nichterscheinen von O. und P. in der\nVerhandlung durch keinen triftigen Grund zu rechtfertigen gewesen sei. Er weist daraufhin,\ndass die psychische Belastung, unter denen die beiden Frauen durch die Geschehnisse in\nGöttingen angeblich gestanden hätten, diese keineswegs daran gehindert habe, im\nErmittlungsstadium bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter auszusagen. Er fügt hinzu,\ndass das Landgericht Göttingen selbst der Auffassung gewesen sei, dass es sich nicht um\neinen hinreichenden Grund gehandelt habe, um die beiden Frauen von der Teilnahme an der\nVerhandlung freizustellen. Dem Beschwerdeführer zufolge hätten die innerstaatlichen\nBehörden andere Versuche unternehmen müssen, insbesondere im Wege bilateraler\nVerhandlungen, die auf politischer Ebene mit Lettland hätten geführt werden können, um\nsicherzustellen, dass diese Zeuginnen vor Gericht aussagten.\nc) Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers war\n\n76\nDer Beschwerdeführer legt dar, dass seine Verurteilung zumindest entscheidend auf\nden Aussagen von O. und P. beruhte, den einzigen Augenzeuginnen der Geschehnisse in\nGöttingen. Er versichert, dass seine Schuld auf der Grundlage der anderen verfügbaren\nBeweismittel nicht hätte nachgewiesen werden können, wenn die Aussagen von O. und P.\nnicht berücksichtigt worden wären.\nd) Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der\nVerteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren\n\n77\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, es habe keinen ausgleichenden Faktor\ngegeben, um die der Verteidigung infolge der Abwesenheit der Zeuginnen in der\nVerhandlung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren.\n\n78\nDem Beschwerdeführer zufolge hat das Landgericht die Aussagen von O. und P.\nnicht mit besonderer Sorgfalt gewürdigt. Es habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass das\nNichterscheinen der beiden Frauen in der Verhandlung ohne triftigen Entschuldigungsgrund\nihre Glaubwürdigkeit erschüttert hatte. Außerdem habe die Tatsache, dass es weitere\nAussagen von Zeugen vom Hörensagen gab und dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den\nErmittlungsrichter zu befragen, keine ausreichenden Ausgleichsfaktoren dargestellt, um die\nWaffengleichheit während der Verhandlung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer ist der\nAnsicht, dass die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorschriften der\ndeutschen Strafprozessordnung verpflichtet ist, sowohl die zur Belastung als auch die zur\nEntlastung dienenden Umstände zu prüfen (Randnummer 55), die Unmöglichkeit, die\nBelastungszeugen ins Kreuzverhör zu nehmen, nicht kompensiert habe, weil die\nStrafverfolgungsbehörden seines Erachtens die entlastenden Beweise in seiner Sache nicht\ngeprüft hätten.\n\n79\nDer Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm eine Verfahrensgarantie nach\ninnerstaatlichem Recht verwehrt worden sei, die darauf abziele, seine Verteidigungsrechte\nzu schützen, indem er vorbringt, dass kein Verteidiger zur Vertretung seiner Interessen an\nder ermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. teilnehmen durfte. Aufgrund der\nanwendbaren Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 141 Absatz 3 i.V.m. § 140 -\nRandnummer 57), so wie diese vom Bundesgerichtshof (in dem Urteil dieses Gerichtshofs\nvom 25. Juli 2000 - Randnummern 58-59 und 62) ausgelegt worden sind, ist ihm zufolge die\nStaatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, einen Verteidiger schon während des\nVorverfahrens zu bestellen. Er betont, dass diese Maßnahme vor der ermittlungsrichterlichen\nVernehmung der Hauptbelastungszeuginnen hätte getroffen werden müssen, von der er\ngemäß § 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung ausgeschlossen worden war. Für diesen\nFall habe dem Verteidiger gemäß § 168c Absatz 2 der Strafprozessordnung ein Recht zur\nAnwesenheit bei der Zeugenvernehmung zugestanden (mit Ausnahme der in § 168c Absatz\n5 aufgeführten Fälle, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht\nanwendbar seien). Um seine Argumente zu stärken, verweist der Beschwerdeführer auf die\nFeststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil H. ./. Deutschland (Nr. 26171/07,\nRandnummern 42 ff., 19. Juli 2012).\n\n80\nDer Beschwerdeführer weist daraufhin, dass die Zeugen im Lauf des\nErmittlungsverfahrens in der Praxis nur dann zusätzlich zu der der polizeilichen Vernehmung\nvom Ermittlungsrichter vernommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass Beweise verloren\ngehen. Er legt dar, dass die Niederschriften der ermittlungsrichterlichen Anhörungen\nverlesen und in der Verhandlung als Beweise unter weniger strengen Voraussetzungen\nzugelassen werden können als diejenigen, die bei polizeilichen Vernehmungen gelten (§ 251\nAbsätze 1 und 2 der Strafprozessordnung - Randnummer 61-). Somit sei die Anwesenheit\ndes Beschuldigten und seines Verteidigers bei den von einem Ermittlungsrichter gemäß\n§ 168 c Absatz 2 der Strafprozessordnung durchgeführten Vernehmungen wesentlicher\nNatur, um das nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention geschützte Recht des\nAngeklagten zu gewährleisten.\n\n81\nDer Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht gerechtfertigt, ihm dieses Recht\neinfach deshalb zu versagen, weil der Ermittlungsrichter den unzutreffenden Eindruck\ngewonnen hatte, dass O. und P. Angst hatten, in seiner Anwesenheit oder selbst im Beisein\nseines Verteidigers auszusagen, wobei er die Ansicht vertritt, keinen Anlass für solche\nBefürchtungen gegeben zu haben. Dieses Argument sei in jedem Fall nicht geeignet, ihn und\nseinen Verteidiger von der Vernehmung auszuschließen, weil es verschiedene Mittel\ngegeben habe, diese Befürchtungen zu entkräften. Da O. und P. Deutschland nach ihrer\nermittlungsrichterlichen Vernehmung zeitnah verlassen haben, wäre es dem\nBeschwerdeführer zufolge möglich gewesen, kurz vor dieser Vernehmung einen Verteidiger\nzu bestellen sowie ihn festzunehmen, was ihm oder zumindest seinem Rechtsbeistand\ngestattet hätte, die beiden Frauen persönlich zu befragen, ohne dass diese irgendwelche\nEinschüchterungen zu befürchten gehabt hätten.\n\n82\nNach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Ermittlungsbehörden in der Lage\ngewesen vorherzusehen, dass O. und P., die wegen ihrer Prostitutionsdienstleistungen nach\nMaßgabe des Handels- oder Steuerrechts möglicherweise sanktioniert worden wären,\nvermutlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, um im Rahmen des gegen ihn in\nDeutschland geführten Verfahrens auszusagen. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er\ndennoch keinen Grund hatte, zu verlangen, der Ermittlungsrichter möge die Zeuginnen ein\nzweites Mal in seiner Anwesenheit nach seiner Festnahme vernehmen, weil er davon\nausgegangen sei, dass er sie während der Verhandlung konfrontieren könne; die beiden\nFrauen hätten Deutschland ohnehin bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme verlassen.\n2. Die beschwerdegegnerische Regierung\n\n83\nNach Ansicht der Regierung stand das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\nin Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, selbst wenn der\nBeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit hatte, O.und P. ins\nKreuzverhör zu nehmen.\na) Anwendbare Grundsätze\n\n84\nDie Regierung sieht kein Veranlassung, die vom Gerichtshof in seinem Urteil Al-\nKhawaja und Tahery (a.a.O.) niedergelegten Grundsätze zu verschärfen oder abzuändern,\ndie ihres Erachtens hier anwendbar seien und die Möglichkeit vorsehen, in bestimmten\nFällen davon abzusehen, Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Nach ihrer Ansicht müssten\ndie Schlussfolgerungen des Gerichtshof aus diesem Urteil, das im Rahmen des common law\nergangen ist, in flexibler Weise in die kontinentaleuropäischen Rechtssysteme übertragen\nwerden. Selbst wenn diese Grundsätze angewendet würden, hätten die Ausnahmen von\ndem Grundsatz des Kreuzverhörs (principle of cross-examination) in den\nkontinentaleuropäischen Systemen wie der deutschen Rechtsordnung wohl eine größere\nTragweite. Innerhalb dieser Rechtsordnung würde die Zuverlässigkeit von Beweisen in\ngrößerem Umfang von Berufsrichtern bewertet, die mit dieser Praxis vertraut sind, und die\nBeweiswürdigung würde in der Begründung der Gerichtsentscheidungen wesentlich klarer\nzum Ausdruck kommen.\n\n85\nDie Regierung fügt hinzu, dass ein von ihr eingeholtes rechtsvergleichendes\nGutachten zeige, dass keine Vertragspartei der Konvention mit einem zu Deutschland\nvergleichbaren Strafrechtssystem ein uneingeschränktes Recht des Angeklagten, die\nBelastungszeugen in der Hauptverhandlung ins Kreuzverhör zu nehmen, kennt. Außerdem\nsei es in vielen anderen Rechtssystemen nicht untersagt, auf Protokolle über frühere\nVernehmungen zurückzugreifen, selbst wenn es dem Beschuldigten nicht möglich war, den\nbetroffenen Zeugen zu dem Zeitpunkt zu befragen.\nb) Zur Frage, ob die Abwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung durch\neinen triftigen Grund gerechtfertigt war\n\n86\nDie Regierung ist der Ansicht, dass das Nichterscheinen von O. und P. durch einen\nguten Grund im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt war. Ihr zufolge\nhatte das Landgericht alle vernünftiger Weise zu erwartenden Anstrengungen unternommen,\num die beiden Frauen, die rechtmäßig in Deutschland wohnten und arbeiteten, persönlich in\nder Hauptverhandlung zu vernehmen oder diese im Rahmen einer Videokonferenz mit Hilfe\nder lettischen Gerichte zu befragen. Die Regierung erinnert daran, dass das Landgericht die\nBetroffenen zu einem Verhandlungstermin geladen hat und dass es, nachdem die beiden\nFrauen ärztliche Atteste eingereicht hatten, erneut bemüht war, ihre Anwesenheit\nsicherzustellen, und darauf hingewiesen hat, dass für ihren Schutz gesorgt sei und sie\ngebeten wurden mitzuteilen, unter welchen Bedingungen sie zu einer Aussage bereit seien.\nDas Landgericht habe nicht die erforderliche Zuständigkeit gehabt, um die beiden Zeuginnen\n- lettische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Lettland - zum Erscheinen zu einer Verhandlung\nin Deutschland zu zwingen, da Zwangsmaßnahmen gemäß Artikel 8 des Europäischen\nÜbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen untersagt seien (Rdnr. 66).\n\n87\nDie Regierung legt dar, das Landgericht habe daraufhin die lettischen Behörden\ngemäß den anwendbaren Rechtshilfevorschriften darum ersucht, die Zeuginnen durch ein\nGericht in Lettland laden zu lassen, um eine Vernehmung im Wege einer Videokonferenz\ndurchzuführen. Das lettische Gericht habe jedoch den Vernehmungstermin nach einem\nVorgespräch mit den Zeuginnen aufgehoben, die erneut ärztliche Atteste vorgelegt hätten.\nDas Ersuchen des Landgerichts an das lettische Gericht, die von O. und P. angeführten\nGründe für die Verweigerung der Aussage nachzuprüfen oder andere Wege der Befragung\nin Betracht zu ziehen, sei unbeantwortet geblieben. Der Regierung zufolge deutet nichts\ndarauf hin, dass es möglich gewesen wäre, die Vernehmung der beiden Frauen durch\nRückgriff auf andere Mittel in die Wege zu leiten, z.B. durch bilaterale Verhandlungen auf\npolitischer Ebene, eine Möglichkeit, auf die der Beschwerdeführer im Übrigen zum ersten\nMal in dem Verfahren vor dem Gerichtshof hingewiesen habe.\nc) Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers war\n\n88\nDie Regierung bemerkt, dass nach der hier entscheidenden Ansicht des Landgerichts\ndie Aussagen von O. und P. „maßgeblich“ gewesen seien, um die Verurteilung des\nBeschwerdeführers zu stützen. Sie fügt hinzu, dass gleichwohl andere wichtige Beweismittel\nbeigebracht worden waren, insbesondere die Ergebnisse polizeilicher\nÜberwachungsmaßnahmen und die eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers, die es\ngestattet haben, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Zeuginnen nachzuprüfen. Die\nFrage, ob die in Rede stehenden Aussagen im Licht dieser anderen Faktoren ein\n„entscheidendes Beweismittel“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt,\nkönne dahinstehen, da es in der vorliegenden Sache auf jeden Fall hinreichende\nAusgleichsfaktoren gegeben habe, um, wie es sein muss, die Unmöglichkeit der\nVerteidigung zur Zeugenbefragung auszugleichen.\nd) Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der\nVerteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren\n\n89\nDie Regierung behauptet, die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers zur\nBefragung von O. und P. sei vom Landgericht hinlänglich dadurch kompensiert worden, dass\nes eine umfassende und kritische Prüfung der Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden\nAussagen vorgenommen hatte. Ihres Erachtens hat das Landgericht die Aussagen der\nbeiden Belastungszeuginnen mit besonderer Sorgfalt bewertet, indem es insbesondere die\nvon den beiden Frauen bei unterschiedlichen Vernehmungen gemachten Aussagen\nverglichen hat.\n\n90\nDie Regierung hat vorgebracht, dass Gerichte wie Staatsanwaltschaft nach\ndeutschem Strafprozessrecht verpflichtet sind, sowohl den zur Belastung wie zur Entlastung\ndienenden Umständen nachzugehen, was nach ihrer Ansicht gestatten würde, die fehlende\nMöglichkeit des Beschuldigten, einen Belastungszeugen ins Kreuzverhör zu nehmen,\nteilweise auszugleichen.\n\n91\nUm die Zuverlässigkeit der Aussagen von O. und P. nachzuprüfen, habe sich das\nLandgericht auf vielfältige Beweismittel zur Erhärtung der streitgegenständlichen Aussagen\ngestützt, einschließlich der Aussagen von Zeugen vom Hörensagen und zuverlässiger\nSachbeweismittel aus den gegen den Beschwerdeführer angeordneten\nÜberwachungsmaßnahmen. Es habe sich insbesondere um die GPS-Auswertung des\nMobiltelefons des Betroffenen und des Mitschnitts eines Telefonats zwischen ihm und einem\nMitangeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gehandelt, in dem er geschildert habe, wie\neine der beiden Frauen vom Balkon gesprungen sei, um zu flüchten, und wie er sie verfolgt\nhabe.\n\n92\nDie Regierung erinnert daran, der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit\ngehabt, praktisch alle Personen ins Kreuzverhör zu nehmen, die die beiden Frauen im\nErmittlungsverfahren angehört hatten, und deren Glaubwürdigkeit anzugreifen. Sie legt dar,\ndieselben Personen seien vom Landgericht ebenfalls über das Verhalten und die psychische\nVerfassung der beiden Zeuginnen während dieser Vernehmungen befragt worden.\n\n93\nWas die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers zur\nBefragung der Zeuginnen O. und P. im Ermittlungsverfahren anbelangt, macht die Regierung\ngeltend, dass der Ermittlungsrichter die Teilnahme des Beschwerdeführers an der\nVernehmung gemäß § 168c Absatz 3 der Strafprozessordnung ausgeschlossen hat, um den\nSchutz der beiden Frauen sicherzustellen und für die Wahrheitsfindung Sorge zu tragen. Sie\nverdeutlicht, dass O. und P., die erhebliche Angst vor den Tätern des Raubüberfalls hatten,\nim Beisein des Beschwerdeführers keine vollständigen und zuverlässigen Aussagen zum\nVorfall gemacht hätten. Nach Ansicht der Regierung hatten sie berechtigte Gründe gehabt,\nRepressalien aus dem Kreis des Beschwerdeführers zu befürchten, weil dieser eines\nähnlichen Raubüberfalls in Kassel beschuldigt wurde.\n\n94\nDie Regierung fügt hinzu, dass die Anwesenheit des Verteidigers in Anbetracht\ndessen, dass die Zeuginnen Gründe zur Annahme hatten, dass der für den\nBeschwerdeführer bestellte Verteidiger diesen von der Vernehmung und den bei dieser\nGelegenheit von ihnen gemachten Aussagen unterrichten würde, die beiden Frauen\nebenfalls bewogen hätte, keine oder nur falsche Angaben zu machen. Sie erinnert daran,\ndass das Tatgericht nach den Maßstäben des § 168c Absatz 5 der Strafprozessordnung\nnicht verpflichtet war, den gegebenenfalls zur Vertretung des Beschwerdeführers bestellten\nAnwalt von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen, wenn es der Meinung ist, dass\neine solche Benachrichtigung den Untersuchungserfolg gefährden würde. In\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere dessen\nUrteil vom 25. Juli 2000 - Randnummern 58-59 und 62) sei demnach die Bestellung eines\nVerteidigers und dessen Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht\nnotwendig gewesen.\n\n95\nDie Regierung merkt an, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung nicht\nverlangt habe, dass die beiden Frauen in seinem Beisein während des Ermittlungsverfahrens\nerneut befragt werden. Sie unterstreicht, es sei nicht absehbar gewesen, dass O. und P. sich\nweigern würden, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, weil der Beschwerdeführer und seine\nMittäter, die sich zu diesem Verfahrensstadium in Haft befanden, für die beiden Frauen eine\ngeringere Bedrohung dargestellt hätten. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer zu keinem\nZeitpunkt irgendeinen Antrag gestellt unter Angabe der Fragen, die er den Zeuginnen hätte\nstellen wollen, deren Identität und Schicksal ihm bekannt waren, oder der Grundlagen, auf\ndenen er ihre Glaubwürdigkeit hätte bestreiten wollen.\n3. Die tschechische Regierung, Drittbeteiligte\n\n96\nDie tschechische Regierung ist der Auffassung, dass diese Rechtssache dem\nGerichtshof ermöglicht, die in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) entwickelten\nGrundsätze klarzustellen und zu präzisieren. Sie ist der Ansicht, dass die Kriterien\nhinsichtlich der Zulassung von Aussagen abwesender Zeugen, die in dem genannten Urteil\nim Rahmen eines common law Systems ausgearbeitet wurden, in die\nkontinenaleuropäischen Rechtssysteme nicht in vollem Umfang übertragbar sind. Ihres\nErachtens müsste der Gerichtshof die Besonderheiten der betroffenen Rechtsordnung\nberücksichtigen.\n\n97\nNach Ansicht der Drittbeteiligten müsste der Gerichtshof, bevor er prüft, ob triftige\nGründe für die Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen als Beweismittel\nvorliegen (sie beruft sich hier auf das Urteil Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 120),\nzunächst prüfen, ob die streitgegenständliche Aussage das einzige bzw. entscheidende\nBeweismittel gewesen ist, das zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, so wie der\nGerichtshof dies beispielsweise in den Rechtssachen Sarkizov u.a. ./. Bulgarien\n(Nr. 37981/06, 38022/06, 39122/06 und 44278/06, Rdnr. 58, 17. April 2012) und Damir\nSibgatullin ./. Russland (Nr. 1413/05, Rdnrn. 54-56, 24. April 2012) getan hat. In einer\nSituation, in der die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht entscheidend ist, wäre es\nzwecklos, das Vorliegen eines triftigen Grundes nachzuweisen, um der Verteidigung die\nMöglichkeit zu verwehren, diesen Zeugen zu befragen. Die tschechische Regierung ist ferner\nder Ansicht, der Gerichtshof müsse klarstellen, ob er den Grundsatz impossibilium nulla est\nobligatio weiterhin als einen guten Grund dafür ansieht, die Aussage eines abwesenden\nZeugen als Beweismittel zu akzeptieren. Dies trifft für die Drittbeteiligte besonders in dem\nFall zu, wenn ein Zeuge das Land verlassen hat und die innerstaatlichen Gerichte nicht\nbefugt sind, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Anwesenheit dieses Zeugen in der\nHauptverhandlung zu gewährleisten.\n\n98\nDie tschechische Regierung behauptet außerdem, dass es Aufgabe der\ninnerstaatlichen Gerichte sei, die Bedeutung einer Zeugenaussage für den Ausgang des\nVerfahrens zu bewerten. Sie erläutert, dass, sollte der Gerichtshof eine eingehende Analyse\ndes entscheidenden Charakters oder der Wichtigkeit des in Rede stehenden Beweismittels\nvornehmen, dies mit dem Gestaltungsspielraum, der den innerstaatlichen Behörden zusteht,\nund mit dem Grundsatz kollidieren könnte, wonach der Gerichtshof nicht die Rolle einer\nvierten Instanz spielen dürfe.\n\n99\nNach Ansicht der tschechischen Regierung geht der flexiblere Ansatz des\nGerichtshofs in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery (a.a.O.) bezüglich der Frage des einzigen\nbzw. entscheidenden Beweismittels zu Lasten der Vorhersehbarkeit seiner Rechtsprechung.\nAußerdem würde die Drittbeteiligte wünschen, der Gerichtshof möge verdeutlichen, welche\nFaktoren er als hinlänglich ausgleichend betrachtet, um Verletzungen des Artikels 6 der\nKonvention zu verhüten.\nC. Würdigung der Großen Kammer\n1. Rekapitulation der einschlägigen Grundsätze\na) Allgemeine Grundsätze\n\n100\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe d Teilaspekte des nach Absatz 1 dieser Bestimmung garantierten Rechts auf ein\nfaires Verfahren darstellen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118); er wird also die\nRüge des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel dieser beiden Bestimmungen im\nZusammenhang prüfen (Windisch ./. Österreich, 27. September 1990, Rdnr. 23, Serie A, Bd.\n186, und Lüdi ./. Schweiz, 15. Juni 1992, Rdnr. 43, Serie A, Bd. 238).\n\n101\nDas vorrangige Anliegen des Gerichtshofs bei der Prüfung einer Rüge aus Art. 6\nAbsatz 1 besteht in der Beurteilung, ob das Strafverfahren insgesamt einen fairen Charakter\nhatte (siehe u.a. Taxquet ./. Belgien [GK], Nr. 926/05, Rdnr. 84, CEDH 2010, m.w.N.). Zu\ndiesem Zweck zieht er das Verfahren insgesamt in Betracht, einschließlich der Art und\nWeise der Beweisaufnahme, und prüft, ob nicht nur die Rechte der Verteidigung, sondern\nauch das Interesse der Öffentlichkeit und der Opfer an einer ordnungsgemäßen Verfolgung\nvon Straftätern gewahrt worden sind (G. ./. Deutschland [GK], Nr. 22978/05, Rdnrn. 163 und\n175, CEDH 2010) sowie nötigenfalls die Rechte von Zeugen (Al-Khawaja und Tahery,\na.a.O., Rdnr. 118 m.w.N., und H., a.a.O., Rdnr. 37).\n\n102\nDie Grundsätze, die in den Fällen anzuwenden sind, in denen das Gericht die\nfrüheren Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Belastungszeugen als\nBeweismittel zulässt, sind in dem (vorgenannten) Urteil der Großen Kammer vom\n15. Dezember 2011 in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery zusammengefasst und\nklargestellt worden.\n\n103\nDer Gerichtshof hat in diesem Urteil daran erinnert, dass Artikel 6 Absatz 3\nBuchstabe d den Grundsatz verankert, demzufolge alle belastenden Beweismittel\nüblicherweise dem Angeklagten in einer öffentlichen Sitzung zum Zwecke einer streitigen\nVerhandlung vorzulegen sind (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118), bevor er für\nschuldig erklärt werden kann.\n\n104\nDer Gerichtshof unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des\nErmittlungsverfahrens für die Vorbereitung des Strafprozesses, insoweit als die in dieser\nPhase erlangten Beweismittel den Rahmen festlegen, in dem die zur Last gelegte Straftat in\nder Hauptverhandlung untersucht wird (Salduz ./. Türkei [GK], Nr. 36391/02, Rdnr. 54, CEDH\n2008). Auch wenn Artikel 6 der Konvention zwar hauptsächlich darauf abzielt, auf\nstrafrechtlicher Ebene ein faires Verfahren vor einem zuständigen „Gericht“ sicherzustellen,\num über die „erhobene strafrechtliche Anklage“ zu entscheiden, so ist daraus nicht\nabzuleiten, dass der Artikel das Vorverfahren nicht berührt. So kann Artikel 6 - insbesondere\nsein Absatz 3 - eine Rolle spielen, bevor das Tatgericht angerufen wird, wenn und insoweit\ndie ursprüngliche Nichtbeachtung dieses Artikels den fairen Charakter der Verhandlung in\nschwerwiegender Weise zu gefährden droht (Salduz, a.a.O., Rdnr. 50 mit einem Verweis auf\nImbrioscia ./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A, Bd. 275).\n\n105\nAllerdings steht die Verwendung von Aussagen als Beweismittel, die auf das\nStadium der polizeilichen Ermittlungen und des Ermittlungsverfahrens zurückgehen, nicht\nper se Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d entgegen, vorausgesetzt, dass die Rechte der\nVerteidigung beachtet wurden. Diese Rechte schreiben in der Regel vor, dass dem\nBeschuldigten eine angemessene und ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, die\nbelastenden Zeugenaussagen anzugreifen und deren Urheber entweder im Zuge der\nAussage oder zu einem späteren Zeitpunkt zu befragen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O.,\nRdnr. 118, m.w.N.; siehe auch A.G. ./. Schweden (Entsch.), Nr. 315/09, 10. Januar 2012,\nund Trampevski ./. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Nr. 4570/07, Rdnr. 44,\n10. Juli 2012).\n\n106\nDer Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery gefolgert, dass die\nZulassung einer Aussage, die vor der Hauptverhandlung von einem dabei abwesenden\nZeugen gemacht wurde und das einzige bzw. entscheidende belastende Beweismittel\ndarstellt, nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 führt. Er hat erläutert,\ndass eine starre Anwendung der „Regel des einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels\n(sole or decisive rule)“ (derzufolge ein Verfahren nicht fair ist, wenn eine Verurteilung des\nAngeklagten einzig oder in entscheidender Form auf den Aussagen von Zeugen beruht, die\nder Angeklagte zu keinem Stadium des Verfahrens befragen konnte - ibidem, Rdnrn. 128\nund 147), der Art und Weise widersprechen würde, in der er das Recht auf ein faires\nVerfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 gewöhnlich bewertet, indem er nämlich prüft, ob\ndas Verfahren insgesamt fair war. Der Gerichtshof hat aber hinzugefügt, dass angesichts der\nRisiken im Zusammenhang mit den Aussagen abwesender Zeugen die Zulassung eines\nsolchen Beweismittels einen wichtigen Faktor darstellt, der bei der Einschätzung der\nFairness des Verfahrens insgesamt zu berücksichtigen ist (ibidem, Rdnrn. 146-147).\n\n107\nNach den Grundsätzen aus dem Urteil Al-Khawaja und Tahery umfasst die Prüfung\nder Vereinbarkeit mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, in denen die\nAussagen eines in der Hauptverhandlung nicht erschienenen und nicht befragten Zeugen als\nBeweismittel verwendet werden, drei Stufen (ibidem, Rdnr. 152). Der Gerichtshof muss\nprüfen:\ni. ob ein triftiger Grund vorlag, der das Nichterscheinen des Zeugen und folglich die\nZulassung seiner Aussage als Beweismittel rechtfertigte (ibidem, Rdnrn. 119-125);\nii. ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage\nfür die Verurteilung gewesen ist (ibidem, Rdnrn. 119 und 126-147); und\niii. ob es ausgleichende Faktoren gab, insbesondere strenge Verfahrensgarantien, die\nausreichten, um die Schwierigkeiten auszugleichen, die der Verteidigung infolge der\nZulassung eines solchen Beweismittels verursacht wurden und um die Fairness des\nVerfahrens insgesamt sicherzustellen (ibidem, Rdnr. 147).\n\n108\nWas die Anwendbarkeit der vorbezeichneten Grundsätze im Rahmen der\nunterschiedlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten anbelangt, insbesondere der\ncommon law-Systeme und der kontinentaleuropäischen Rechtssysteme, so erinnert der\nGerichtshof daran, dass es für ihn zwar wichtig ist, die markanten Unterschiede zu\nberücksichtigen, die es zwischen den einzelnen Rechtssystemen und den von ihnen\nvorgesehenen Verfahren insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln gibt,\ner aber bei der Frage, ob Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d in einer bestimmten Sache\nbeachtet worden sind oder nicht, dieselben Prüfmaßstäbe anwenden muss, unabhängig von\nder Rechtsordnung, aus der die Sache stammt (ibidem, Rdnr. 130).\n\n109\nAußerdem ist es bei Rechtssachen aufgrund einer Individualbeschwerde nicht\nAufgabe des Gerichtshofs, die einschlägigen Rechtsvorschriften in abstrakter Form zu\nkontrollieren. Er muss sich im Gegenteil möglichst darauf beschränken, die Probleme zu\nuntersuchen, die Gegenstand der vor ihm anhängigen Sache sind (siehe unter vielen\nanderen N.C. ./. Italien [GK], Nr. 24952/94, Rdnr. 56, CEDH 2002-X, und Taxquet, a.a.O.,\nRdnr. 83). Wenn der Gerichtshof eine Sache prüft, berücksichtigt er selbstverständlich die\nUnterschiede, die es zwischen den Rechtssystemen der Vertragsparteien der Konvention\ngibt, wenn es sich um Fragen wie die Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen\nund das daraus resultierende Erfordernis handelt, Garantien anzubieten, um die Fairness\ndes Verfahrens sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wird er solchen Unterschieden\ngebührend Rechnung tragen, wenn er insbesondere prüft, ob genügend Faktoren vorlagen,\num die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen als Beweismittel\nverursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr.\n146).\nb) Die Beziehung zwischen den drei Stufen der Prüfkriterien aus Al-Khawaja\n\n110\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil\nAl-Khawaja und Tahery und in seiner späteren Rechtsprechung die Notwendigkeit offenbart,\ndie Beziehung zwischen den drei vorgenannten Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja\nklarzustellen, wenn zu prüfen ist, ob ein Verfahren mit der Konvention in Einklang steht, bei\ndem unkonfrontierte Aussagen von Belastungszeugen als Beweismittel zugelassen worden\nsind. Es ist offensichtlich, dass jede der drei Stufen dieser Kriterien zu prüfen ist, wenn der\nGerichtshof - wie im Urteil Al-Khawaja und Tahery - die Frage in Bezug auf die erste Stufe\n(nämlich die, ob die Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch einen\ntriftigen Grund gerechtfertigt war) und die im Rahmen der zweiten Stufe gestellte Frage\nbejaht (nämlich die, ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten war (Al-Khawaja und Tahery,\na.a.O., Rdnrn. 120 und 147). Der Gerichtshof sieht sich jedoch zu einer Klarstellung\naufgerufen, ob er alle drei Stufen auch in den Fällen zu prüfen hat, in denen er die Frage zur\nersten oder diejenige zur zweiten Stufe verneint, und er muss erläutern, in welcher\nReihenfolge er sich mit diesen einzelnen Stufen befassen muss.\ni. Zur Frage, ob das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des\nNichterscheinens eines Zeugen aus sich heraus zu einer Verletzung des\nArtikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d führt\n\n111\nWas die Frage anbelangt, ob das Fehlen eines triftigen Grundes für die\nRechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen in der Hauptverhandlung (erste Stufe der\nKriterien aus Al-Khawaja) aus sich heraus zu einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und\n3 Buchstabe d führt, ohne dass es notwendig wäre, die zweite und dritte Stufe dieser\nKriterien zu prüfen, trifft der Gerichtshof die folgende Feststellung: In seinem Urteil Al-\nKhawaja und Tahery hat er die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob es gute Gründe\ndafür gibt, die Aussage eines abwesenden Zeugen zuzulassen, eine „Vorfrage“ ist, die\ngeprüft werden muss, bevor überhaupt in Betracht gezogen wird, ob die in Rede stehende\nZeugenaussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel ist (ibidem, Rdnr. 120). Er hat\nauch ausgeführt, dass er sogar in Sachen, in denen die Aussage eines abwesenden Zeugen\nsich nicht als einziges bzw. entscheidendes Beweismittel herausstellte, eine Verletzung des\nArtikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d festgestellt hat mit der Begründung, dass nicht\nnachgewiesen worden sei, dass die fehlende Möglichkeit der Verteidigung zur Befragung\ndes Zeugen durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war (ibidem, m.w.N.).\n\n112\nDer Gerichtshof merkt an, dass das Erfordernis, das Nichterscheinen eines Zeugen\nzu rechtfertigen, in seiner Rechtsprechung in Verbindung mit der Frage entwickelt wurde, ob\ndie Verurteilung des Angeklagten einzig oder in entscheidendem Maße auf der Aussage\neines abwesenden Zeugen beruhte (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 128). Er erinnert\ndaran, dass seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery, in dem er von der Regel des „einzigen\nbzw. entscheidenden Beweismittels“ abgewichen ist, als Entscheidungsprinzip zugrunde lag,\neine unterscheidungslos angewandte Regel aufzugeben und zu einer herkömmlichen\nPrüfung der umfassenden Fairness des Verfahrens zurückzukehren (ibidem, Rdnrn. 146-\n147). Es wäre jedoch auf die Schaffung einer neuen unterscheidungslosen Regel\nhinausgelaufen, wenn ein Verfahren aus dem einzigen Grund als nicht fair angesehen\nwürde, dass kein triftiger Grund für das Nichterscheinen eines Zeugen vorlag, selbst wenn\ndas nicht konfrontativ erlangte Beweismittel (untested evidence) weder einzig noch\nentscheidend, also ohne Auswirkungen auf den Ausgang der Sache war.\n\n113\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass er in einer Reihe von Rechtssachen im Anschluss\nan das Urteil Al-Khawaja und Tahery die Fairness des Verfahrens insgesamt anhand der drei\nStufen der Kriterien aus Al-Khawaja geprüft hat (Salikhov ./. Russland, Nr. 23880/05, Rdnrn.\n118 ff., 3. Mai 2012, Asadbeyli u.a. ./. Aserbeidschan, Nrn. 3653/05, 14729/05, 20908/05,\n26242/05, 36083/05 und 16519/06, Rdnr. 134, 11. Dezember 2012, Yevgeniy Ivanov\n./. Russland, Nr. 27100/03, Rdnrn. 45-50, 25. April 2013, und Şandru ./. Rumänien,\nNr. 33882/05, Rdnrn. 62-70, 15 Oktober 2013). In anderen Sachen jedoch hat das Fehlen\neines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Belastungszeugen\ndem Gerichtshof genügt, um eine Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d\nfestzustellen (Rudnichenko ./. Ukraine, Nr. 2775/07, Rdnrn. 105-110, 11. Juli 2013, und\nNikolitsas ./. Griechenland, Nr. 63117/09, Rdnr. 35, 3. Juli 2014, obwohl der Gerichtshof in\nder letztgenannten Sache die anderen Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja geprüft hat,\nibidem, Rdnrn. 36-39). In anderen Sachen wiederum hat er einen flexibleren Ansatz gewählt\nund erachtet, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des\nNichterscheinens eines Belastungszeugen einen entscheidenden Faktor darstellte, um einen\nMangel an Fairness des Verfahrens festzustellen, es sei denn, die Aussage des\nabwesenden Zeugen war für den Ausgang der Sache nachweislich irrelevant (Chodorkowski\nund Lebedew ./. Russland, Nr. 11082/06 und 13772/05, Rdnrn. 709-716, 25. Juli 2013, Cevat\nSoysal ./. Türkei, Nr. 17362/03, Rdnrn. 76-79, 23. September 2014, und Suldin ./. Russland,\nNr. 20077/04, Rdnrn. 56-59, 16. Oktober 2014). Aufgrund des Vorstehenden (Rdnrn. 111-\n112) ist die Große Kammer der Ansicht, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für die\nRechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen an sich nicht auf ein unfaires Verfahren\nschließen lässt. Dies vorausgeschickt, stellt der fehlende triftige Grund für die Rechtfertigung\nder Abwesenheit eines Belastungszeugen ein gewichtiges Element dar, wenn es darum\ngeht, die Fairness des Verfahrens insgesamt zu bewerten; ein solcher Faktor kann dazu\nführen, dass zugunsten einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d\nentschieden wird.\nii. Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren dennoch notwendig sind,\nwenn die nicht konfrontierte Aussage nicht das einzige bzw. entscheidende\nBeweismittel war\n\n114\nIn seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery hat der Gerichtshof sich mit dem\nErfordernis genügend ausgleichender Faktoren befasst, um eine angemessene und korrekte\nPrüfung der Zuverlässigkeit von Aussagen abwesender Zeugen in Fällen sicherzustellen, in\ndenen die Verurteilung des Angeklagten ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf\nsolchen Beweismitteln beruhte (ibidem, Rdnr. 147).\n\n115\nWas die Frage anbelangt, ob das Vorliegen genügend ausgleichender Faktoren\nselbst in den Fällen zu prüfen ist, in denen das Gewicht, das der Aussage eines abwesenden\nZeugen beigemessen wird, nicht das erforderliche Maß erreicht hat, um als einziges bzw.\nentscheidendes Beweismittel für die Verurteilung des Angeklagten angesehen zu werden,\nerinnert der Gerichtshof daran, dass er es allgemein für notwendig erachtet, die Fairness des\nVerfahrens insgesamt zu bewerten. Dies umfasst gewöhnlich eine Prüfung sowohl der\nBedeutung der nicht konfrontierten Aussagen für die Anklage sowie der Maßnahmen, die\nvon den Justizbehörden getroffen werden, um die der Verteidigung verursachten\nSchwierigkeiten zu kompensieren (Gani ./. Spanien, Nr. 61800/08, Rdnr. 41, 19. Februar\n2013, mit zahlreichen Nachweisen; s. auch Fafrowicz ./. Polen, Nr. 43609/07, Rdnrn. 58-63,\n17. April 2012, Sellick und Sellick ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 18743/06, Rdnrn.\n54-55, 16. Oktober 2012, betreffend die Aussagen abwesender Zeugen, die als „wichtig“\neingestuft wurden, Beggs ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 25133/06, Rdnrn. 156-159, 6.\nNovember 2012, betreffend die Aussage eines abwesenden Zeugen, die nur als eines von\nzahlreichen Indizienbeweisen eingestuft wurde, Štefančič ./. Slowenien, Nr. 18027/05,\nRdnrn. 42-47, 25. Oktober 2012, betreffend die Aussage eines abwesenden Zeugen, die als\nein Faktor beschrieben wurde, auf den die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt war,\nund Garofolo ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 4380/09, Rdnrn. 52 und 56-57, 2. April 2013; siehe\nhingegen auch Matytsina ./. Russland, Nr. 58428/10, Rdnrn. 164-165, 27. März 2014, und\nHorncastle u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 4184/10, Rdnrn. 150-151, 16. Dezember 2014,\nwobei es sich um zwei Sachen handelt, in denen der Gerichtshof angesichts der geringen\nBedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen nicht ergründet hat, ob ausgleichende\nFaktoren vorlagen).\n\n116\nDa es das Anliegen des Gerichtshofs ist, sicherzustellen, dass das Verfahren\ninsgesamt fair ist, muss er prüfen, ob genügend ausgleichende Faktoren nicht nur in den\nFällen vorlagen, in denen die Aussagen eines abwesenden Zeugen die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten waren, sondern auch in den\nFällen, in denen er nach seiner Bewertung des Gewichts solcher Aussagen durch die\ninnerstaatlichen Gerichte (nach dem in Randnummer 124 oben eingehend beschriebenen\nVerfahren) es zwar für schwierig erachtet nachzuweisen, ob diese Faktoren das einzige bzw.\nentscheidende Beweismittel darstellten, er aber davon überzeugt ist, dass sie eine gewisse\nBedeutung hatten und ihre Zulassung der Verteidigung möglicherweise Schwierigkeiten hat\nbereiten können. Das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die notwendig sind, damit das\nVerfahren als fair gilt, hängt von der Bedeutung ab, die den Aussagen abwesender Zeugen\nbeigemessen wird. Je größer diese Bedeutung ist, umso nachhaltiger müssen die\nausgleichenden Faktoren sein, damit das Verfahren in seiner Gesamtheit als fair gilt.\niii. Die Reihenfolge der drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja\n\n117\nDer Gerichtshof stellt fest, dass er in der Sache Al-Khawaja und Tahery der Ansicht\nwar, dass die Frage, ob das Nichterscheinen des Zeugen durch einen triftigen Grund\ngerechtfertigt war (erste Stufe) und folglich, ob es gute Gründe dafür gab, die Aussage\ndieses Zeugen als Beweismittel zuzulassen, eine Vorfrage darstellte, die geprüft werden\nmusste, bevor zu klären war, ob die in Rede stehende Zeugenaussage das einzige bzw.\nentscheidende Beweismittel war (zweite Stufe - ibidem, Rdnr. 120). Die Formulierung\n„Vorfrage“ in diesem Kontext kann in zeitlicher Hinsicht verstanden werden: Das Tatgericht\nmuss zunächst entscheiden, ob ein triftiger Grund vorliegt, wonach das Nichterscheinen des\nZeugen gerechtfertigt ist, und ob infolgedessen die Aussage des abwesenden Zeugen\nzugelassen werden kann. Erst wenn diese Aussage als Beweismittel zugelassen worden ist,\nkann das Tatgericht am Ende des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller\nbeigebrachten Beweismittel die Bedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen einstufen\nund insbesondere die Frage beantworten, ob diese Aussage das einzige bzw. entscheidende\nBeweismittel für die Verurteilung des Angeklagten ist. Wie wichtig die ausgleichenden\nFaktoren (dritte Stufe) sein müssen, um die Fairness des Verfahrens insgesamt zu\ngewährleisten, hängt davon ab, welches Gewicht der Aussage des abwesenden Zeugen\nbeigemessen wird.\n\n118\nUnter diesen Umständen dürfte es in aller Regel angemessen sein, die drei Stufen\nder Kriterien aus Al-Khawaja in der in diesem Urteils festgelegten Reihenfolge zu prüfen\n(Randnummer. 107). Allerdings hängen die drei Prüfkriterien von einander ab und dienen\nzusammengenommen der Feststellung, ob das in Rede stehende Strafverfahren insgesamt\nfair gewesen ist. Es könnte demnach im Einzelfall angemessen sein, diese Kriterien in einer\nanderen Reihenfolge zu prüfen, insbesondere wenn eines dieser Kriterien sich als besonders\naussagekräftig für die Feststellung erweist, ob das Verfahren fair gewesen ist oder nicht\n(siehe diesbezüglich z.B. Nechto ./. Russland, Nr. 24893/05, Rdnrn. 119-125 und 126-127,\n24. Januar 2012, Mitkus ./. Lettland, Nr. 7259/03, Rdnrn. 101-102 und 106, 2. Oktober 2012,\nGani, a.a.O., Rdnrn. 43-45, und Şandru, a.a.O., Rdnrn. 62-66; in all diesen Sachen ist die\nzweite Stufe, d.h. die Beantwortung der Frage, ob die Aussagen des abwesenden Zeugen\ndas einzige bzw. entscheidende Beweismittel gewesen ist, vor der ersten Stufe geprüft\nworden, d.h. vor der Frage, ob ein triftiger Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens\ndes Zeugen vorlag).\n(1) c) Grundsätze in Bezug auf jede der drei Stufen der in dem Urteil Al-Khawaja\nentwickelten Kriterien\n(a) i. Zur Frage, ob die Abwesenheit eines Zeugen während der Hauptverhandlung durch\neinen triftigen Grund gerechtfertigt war\n\n119\nAus der Sicht des Tatgerichts muss es einen solchen Grund geben, d.h. dass das\nGericht gute sachliche oder rechtliche Gründe dafür gehabt haben muss, das Erscheinen\neines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht sicherzustellen. Sollte ein triftiger, das\nNichterscheinen des Zeugen in dem so definierten Sinn rechtfertigender Grund vorliegen, so\nergibt sich daraus, dass es einen guten Grund oder eine Rechtfertigung dafür gab, dass das\nTatgericht die unkonfrontiert gebliebene Aussage des abwesenden Zeugen als Beweismittel\nzuließ. Das Nichterscheinen eines Zeugen in einer Verhandlung lässt sich durch\nverschiedene Gründe erklären, beispielsweise die Angst oder den Tod des Betroffenen (Al-\nKhawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn. 120-125), gesundheitliche Gründe (siehe zum Beispiel,\nBobeş ./. Rumänien, Nr. 29752/05, Rdnrn. 39-40, 9. Juli 2013, Vronchenko ./. Estland,\nNr. 59632/09, Rdnr. 58, 18. Juli 2013, und Matytsina, a.a.O., Rdnr. 163), oder aber die\nUnerreichbarkeit des Zeugen.\n\n120\nIn Fällen, bei denen es um die Abwesenheit eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit\ngeht, verlangt der Gerichtshof vom Tatgericht, dass es alle zumutbaren Anstrengungen\nunternommen hat, um das Erscheinen des Betroffenen sicherzustellen (Gabrielyan ./.\nArmenien, Nr. 8088/05, Rdnr. 78, 10. April 2012, Tseber ./. Tschechische Republik,\nNr. 46203/08, Rdnr. 48, 22. November 2012, und Kostecki ./. Polen, Nr. 14932/09, Rdnr. 65-\n66, 4. Juni 2013). Die Tatsache, dass es den innerstaatlichen Gerichten nicht möglich war,\nden Zeugen ausfindig zu machen, oder die Tatsache, dass dieser das Hoheitsgebiet des\nLandes, in dem das Verfahren geführt wird, verlassen hat, wurde als solche für unzureichend\nerachtet, um den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d gerecht zu werden,\nder von den Vertragsstaaten verlangt, dass sie positive Maßnahmen ergreifen, um dem\nAngeklagten zu ermöglichen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen\n(Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 81, Tseber, a.a.O., Rdnr. 48, und Lučić ./. Croatie, Nr. 5699/11,\nRdnr. 79, 27. Februar 2014). Solche Maßnahmen zählen nämlich zu der Sorgfalt, zu der die\nVertragsstaaten verpflichtet sind, um den tatsächlichen Genuss der Rechte aus Artikel 6 zu\ngewährleisten (Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 81, m.w.N.), da andernfalls den innerstaatlichen\nBehörden die Abwesenheit des Zeugen anzulasten ist (Tseber, a.a.O., Rdnr. 48, und Lučić,\na.a.O., Rdnr. 79).\n\n121\nEs ist nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, eine Liste für die konkreten Maßnahmen\nzu erstellen, die von den innerstaatlichen Gerichten zu ergreifen sind, damit gesagt werden\nkann, sie hätten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das Erscheinen eines\nZeugen zu gewährleisten, den sie letzten Endes nicht ausfindig machen konnten (Tseber,\na.a.O., Rdnr. 49). Es steht jedoch außer Frage, dass sie mit Hilfe der innerstaatlichen\nBehörden, insbesondere der Polizei, aktiv den Zeugen gesucht (Salikhov, a.a.O., Rdnrn.\n116-117, Prăjină ./. Rumänien, Nr. 5592/05, Rdnr. 47, 7. Januar 2014, und Lucic, a.a.O.,\nRdnr. 79), und im Allgemeinen auf die internationale Rechtshilfe zurückgegriffen haben\nmüssen, wenn der fragliche Zeuge im Ausland wohnte und ein solcher Mechanismus zur\nVerfügung stand (Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 83, Fafrowicz, a.a.O., Rdnr. 56, Lucic, a.a.O.,\nRdnr. 80, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 35).\n\n122\nDamit die Behörden so angesehen werden, als hätten sie alle angemessenen\nAnstrengungen unternommen, um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen, müssen\nauch die innerstaatlichen Gerichte die Gründe sorgfältig geprüft haben, die angeführt\nwurden, um nachzuweisen, dass der Zeuge der Hauptverhandlung nicht beiwohnen konnte,\nund zwar unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Zeugen (Nechto, a.a.O.,\nRdnr. 127, Damir Sibgatullin, a.a.O., Rdnr. 56, und Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 47).\n(b) ii. Zur Frage, ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende\nGrundlage für die Verurteilung des Angeklagten war\n\n123\nIn Bezug auf die Frage, ob die als Beweismittel zugelassene Aussage eines\nabwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des\nAngeklagten war (zweite Stufe der Kriterien aus Al-Khawaja), ruft der Gerichtshof in\nErinnerung, dass das Wort „einzig (sole/unique)“ auf das einzige Beweismittel verweist, das\ngegen den Angeklagten vorliegt (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 131). Der Begriff\n„entscheidend (decisive/déterminante)“ muss eng, nämlich dahin ausgelegt werden, dass\ndas Beweismittel nach Bedeutung und Gewicht für die Entscheidung über die Sache\nausschlaggebend sein kann. Wird die Aussage eines nicht in der Hauptverhandlung\nerschienenen Zeugen durch andere Beweismittel erhärtet, wird die Prüfung, ob diese\nentscheidend ist, von der Beweiskraft dieser anderen Beweismittel abhängen: Je größer die\nBeweiskraft der stützenden Beweismittel ist, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die\nAussage des abwesenden Zeugen als entscheidend gilt (ibidem, Rdnr. 131).\n\n124\nDa der Gerichtshof nicht als vierte Instanz auftreten kann (Nikolitsas, a.a.O., Rdnr.\n30), um zu entscheiden, ob die Verurteilung eines Beschwerdeführers ausschließlich oder in\nentscheidendem Maße auf den Aussagen von abwesenden Zeugen beruht, muss er sich auf\ndie Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte stützen (Beggs, a.a.O., Rdnr. 156,\nKostecki, a.a.O., Rdnr. 67, und Horncastle, a.a.O., Rdnrn. 141 und 150) Er muss die\nEinschätzung der innerstaatlichen Gerichte im Lichte der Bedeutung, die er den Begriffen\n„einziges (sole/unique) Beweismittel“ und „entscheidendes (decisive/déterminante)\nBeweismittel“ zuschreibt, überprüfen und sich selbst vergewissern, ob die von den\ninnerstaatlichen Gerichten vorgenommene Bewertung des Gewichts des Beweismittels\ninakzeptabel oder willkürlich war (vgl. beispielsweise McGlynn ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Nr. 40612/11, Rdnr. 23, 16. Oktober 2012, und Garofolo, a.a.O., Rdnrn. 52-53). Er\nmuss ferner seine eigene Würdigung des Beweiswerts der Aussage eines abwesenden\nZeugen vornehmen, wenn die innerstaatlichen Gerichte ihre diesbezügliche Meinung nicht\nmitgeteilt haben oder diese nicht klar ist (vgl. beispielsweise Fafrowicz, a.a.O., Rdnr. 58,\nPichugin ./. Russland, Nr. 38623/03, Rdnrn. 196-200, 23. Oktober 2012, Tseber, a.a.O.,\nRdnrn. 54-56, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 36).\n(c) iii. Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der\nVerteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren\n\n125\nIn Bezug auf die Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der\nVerteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen als Beweismittel\nverursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (dritte Stufe der Prüfungsschritte aus Al-\nKhawaja), weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese ausgleichenden Faktoren eine\nkorrekte und faire Würdigung der Zuverlässigkeit solcher Beweismittel gestatten müssen (Al-\nKhawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 147).\n\n126\nDie Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte unkonfrontiert gebliebene\nAussagen eines abwesenden Zeugen vorsichtig geprüft haben, wurde vom Gerichtshof als\neine bedeutende Garantie angesehen (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 161, Gani,\na.a.O., Rdnr. 48, und Brzuszczyński ./. Polen, Nr. 23789/09, Rdnrn. 85-86, 17. September\n2013). Die Gerichte müssen aufgezeigt haben, dass sie sich des geringeren Beweiswerts\nder Aussagen des abwesenden Zeugen bewusst waren (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O.,\nRdnr. 157, und Bobeş, a.a.O., Rdnr. 46). In diesem Zusammenhang prüft der Gerichtshof, ob\ndie innerstaatlichen Gerichte eingehend dargelegt haben, weshalb sie diese\nZeugenaussagen auch unter Berücksichtigung der anderen verfügbaren Beweismittel für\nzuverlässig hielten (Brzuszczyński, a.a.O., Rdnrn. 85-86 und 89, Prăjină, a.a.O., Rdnr. 59,\nund Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 37). Der Gerichtshof berücksichtigt ebenfalls die den\nGeschworenen vom Tatgericht erteilten Anweisungen, wie die Aussage eines abwesenden\nZeugen zu bewerten ist (siehe z.B. Sellick und Sellick, a.a.O., Rdnr. 55).\n\n127\nDie Vorführung einer Videoaufzeichnung der Befragung des abwesenden Zeugen\naus dem Ermittlungsverfahren, kann im Übrigen eine weitere Garantie darstellen, die es dem\nGericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ermöglicht, das Verhalten des Zeugen\nwährend der Vernehmung zu beobachten und sich eine eigene Meinung über seine\nGlaubwürdigkeit zu bilden (A.G. ./. Schweden, a.a.O., Chmura ./. Polen, Nr. 18475/05,\nRdnr. 50, 3. April 2012, D.T ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 25307/10, Rdnr. 50, 2. April 2013,\nYevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 49, Rosin ./. Estland, Nr. 26540/08, Rdnr. 62, 19. Dezember\n2013, und Gonzáles Nájera ./. Spanien (Entsch.), Nr. 61047/13, Rdnr. 54, 11. Februar 2014).\n\n128\nEine weitere bedeutende Garantie stellt die Beibringung von Beweismitteln in der\nHauptverhandlung zur Erhärtung der nicht konfrontierten Aussage dar (siehe u.a., Sică ./.\nRumänien, Nr. 12036/05, Rdnrn. 76-77, 9. Juli 2013, Brzuszczyński, a.a.O., Rdnr. 87, und\nPrăjină, a.a.O., Rdnrn. 58 und 60). Zu diesen Beweismitteln zählen insbesondere die\nAussagen von Personen in der Hauptverhandlung, denen der abwesende Zeuge die\nEreignisse unmittelbar nach deren Eintritt berichtet hat (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O.,\nRdnr. 156, McGlynn, a.a.O., Rdnr. 24, D.T. ./. Niederlande, a.a.O., Rdnr. 50, und Gonzáles\nNájera, a.a.O., Rdnr. 55), weitere im Zusammenhang mit der Straftat gesicherte\nSachbeweise, insbesondere rechtsmedizinischer Daten (siehe z.B., McGlynn, a.a.O.,\nRdnr. 24, bezüglich der DNA), oder Gutachten über die Verletzungen oder die\nGlaubwürdigkeit des Geschädigten (vgl. Gani, a.a.O., Rdnr. 61, Gonzáles Nájera, a.a.O.,\nRdnr. 56, und Rosin, a.a.O., Rdnr. 61). Der Gerichtshof hat ferner als wichtigen Faktor zur\nStützung der Aussage eines abwesenden Zeugen die Tatsache angesehen, dass starke\nÄhnlichkeiten bestanden zwischen der Beschreibung der Straftat durch den abwesenden\nZeugen, von der er behauptet, sie sei gegen ihn gerichtet gewesen, und der Beschreibung\neiner vergleichbaren, von demselben Angeklagten begangenen Straftat durch einen anderen\nZeugen, wobei nichts auf eine Absprache schließen ließ. Dies gilt umso mehr, wenn dieser\nletztgenannte Zeuge in der Verhandlung aussagt und seine Glaubwürdigkeit durch ein\nKreuzverhör überprüft wird (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 156).\n\n129\nÜberdies bedeutet in Fällen, in denen ein Zeuge abwesend ist und nicht in der\nHauptverhandlung befragt werden kann, die Möglichkeit, die der Verteidigung geboten wird,\ndem Zeugen indirekt, beispielsweise schriftlich, im Lauf der Verhandlung ihre eigenen\nFragen zu stellen, eine wichtige Garantie (Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 49, und S. ./.\nDeutschland, Nr. 14212/10, Rdnr. 60, 18. Dezember 2014).\n\n130\nDie Tatsache, dass dem Beschwerdeführer oder dem Verteidiger die Gelegenheit\ngegeben wird, den Zeugen im Ermittlungsstadium zu befragen, stellt ebenfalls eine\ngrundlegende Garantie dar, die es ermöglicht, die der Verteidigung infolge der Zulassung\nnicht konfrontierter Aussagen in der Hauptverhandlung verursachten Schwierigkeiten zu\nkompensieren (siehe u.a., A.G. ./. Schweden, a.a.O., Gani, a.a.O., Rdnr. 48, und Şandru,\na.a.O., Rdnr. 67). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten,\ndass es, sobald die Ermittlungsbehörden im Ermittlungsstadium zu der Einschätzung gelangt\nwaren, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht angehört würde, von wesentlicher\nBedeutung war, der Verteidigung die Gelegenheit zu geben, dem Tatopfer während der\nVorermittlungen Fragen zu stellen (Rosin, a.a.O., Rdnrn. 57 ff., insbesondere Rdnrn. 57 und\n60, und Vronchenko, a.a.O., Rdnrn. 61 und 63, diese beiden Rechtssachen betreffen die\nAbwesenheit des minderjährigen Opfers einer Sexualstraftat in der Hauptverhandlung zum\nSchutz des Kindeswohls; vgl. auch Aigner ./. Österreich, Nr. 28328/03, Rdnrn. 41-42, 10. Mai\n2012, und Trampevski, a.a.O., Rdnr. 45). Solche der Hauptverhandlung vorgelagerte\nVernehmungsverhandlungen (pre-trial hearings) werden im Übrigen häufig durchgeführt, um\nder Gefahr vorzubeugen, dass ein entscheidender Zeuge nicht zur Verfügung steht, um vor\nGericht zu erscheinen (Chmura, a.a.O., Rdnr. 51).\n\n131\nDem Angeklagten muss ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, seine eigene\nVersion des Sachverhalts zu schildern und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in\nZweifel zu ziehen, indem jegliche Nichtübereinstimmung oder jeglicher Widerspruch in\nBezug auf die Aussagen anderer Zeugen betont wird (Aigner, a.a.O., Rdnr. 43, D.T. ./.\nNiederlande, a.a.O., Rdnr. 50, Garofolo, a.a.O., Rdnr. 56, und Gani, a.a.O., Rdnr. 48). Kennt\ndie Verteidigung die Identität des Zeugen, kann sie die Gründe ermitteln und analysieren,\naus denen der Zeuge möglicherweise lügt, und folglich seine Glaubwürdigkeit in seiner\nAbwesenheit wirksam anzweifeln, wenn auch in geringerem Maß als bei einer unmittelbaren\nKonfrontation (Tseber, a.a.O., Rdnr. 63, Garofolo, a.a.O., Rdnr. 56, Sică, a.a.O., Rdnr. 73,\nund Brzuszczyński, a.a.O., Rdnr. 88).\nii) 2. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall\n(1) a) Zur Frage, ob die Abwesenheit der Zeuginnen O. und. P. in der\nHauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war\n\n132\nIm vorliegenden Fall untersucht der Gerichtshof zunächst, ob aus der Sicht des\nTatgerichts ein triftiger Grund für das Nichterscheinen der Belastungszeugen O. und P. in\nder Hauptverhandlung vorlag, und ob daher dieses Gericht einen guten Grund oder eine\nRechtfertigung dafür hatte, die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen der abwesenden\nZeugen als Beweismittel zuzulassen (Randnummer 119).\n\n133\nUm festzustellen, ob das Landgericht gute sachliche oder rechtliche Gründe hatte,\ndie Anwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung nicht sicherzustellen, weist der\nGerichtshof zu Beginn darauf hin, dass dieses Gericht, wie der Beschwerdeführer zu Recht\nbetont, den Gesundheitszustand oder die Befürchtungen der beiden Zeuginnen nicht als\nRechtfertigung für ihr Nichterscheinen vor Gericht zugelassen hat.\n\n134\nDas wird durch die Tatsache belegt, dass das Landgericht mit Schreiben vom\n29. August 2007 die beiden in Lettland wohnenden Frauen aufgefordert hat, zur Sitzung zu\nerscheinen, obgleich sie sich zuvor geweigert hatten, der gerichtlichen Ladung\nnachzukommen und sich auf ärztliche Atteste beriefen, in denen ihr emotionaler und\npsychischer Zustand als instabil und nachtraumatisch eingestuft wurde (Randnummern 23-\n24). Im Anschluss an die Streichung der Sitzung durch das lettische Gericht, dem O. und P.\nerneut ärztliche Atteste vorgelegt hatten, aus denen hervorging, dass sie noch immer an\nnachtraumatischen Störungen litten, hat das Landgericht das lettische Gericht darüber\nunterrichtet, dass nach den Vorschriften des deutschen Strafverfahrensrechts die von den\nbeiden Zeuginnen vorgebrachten Gründe nicht ausreichten, um ihre Verweigerung der\nAussage zu rechtfertigen. Das Landgericht hat daher dem zuständigen lettischen Gericht\nvorgeschlagen, den Gesundheitszustand und die Aussagefähigkeit der beiden Frauen durch\neinen Amtsarzt prüfen zu lassen oder hilfsweise ihr Erscheinen zu erzwingen. Das lettische\nGericht hat auf diese Vorschläge nicht reagiert (Randnummern 26-27).\n\n135\nErst nachdem sich diese Bemühungen um eine persönliche Vernehmung von O.\nund P. als vergeblich herausgestellt hatten, gelangte das Landgericht zu der Auffassung,\ndass nicht zu beseitigende Hindernisse es daran hinderten, sie in naher Zukunft zu\nvernehmen. Gemäß § 251 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 Strafprozessordnung hat das\nLandgericht daher als Beweismittel die Niederschriften über die im Ermittlungsverfahren\ndurchgeführten Vernehmungen von O. und P. zugelassen (Randnummer 28). Somit hat das\nLandgericht diese Maßnahme nicht wegen des Gesundheitszustands oder der\nBefürchtungen der beiden Frauen getroffen (ein materieller oder tatsächlicher Grund),\nsondern wegen der Unerreichbarkeit der Zeuginnen für das Gericht, dem die Befugnis fehlte,\nsie zum Erscheinen zu zwingen (ein verfahrensrechtlicher oder rechtlicher Grund).\n\n136\nWie es in Fällen betreffend die Abwesenheit eines Belastungszeugen wegen\nUnerreichbarkeit erforderlich ist, muss der Gerichtshof prüfen, ob das Tatgericht alle\nzumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen\nsicherzustellen (Randnummer 120). Hierzu weist er darauf hin, dass das Landgericht\nbeachtliche positive Schritte unternommen hat, um es der Verteidigung, dem Gericht selbst\nund der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, O. und P. zu befragen.\n\n137\nNachdem das Landgericht die von den beiden Frauen zur Rechtfertigung ihrer\nWeigerung, der Verhandlung in Deutschland beizuwohnen, vorgetragenen Gründe, die in\nden vorgelegten ärztlichen Attesten dargelegt sind, kritisch geprüft hatte, und, wie weiter\noben ausgeführt, der Meinung war, dass diese Gründe nicht ausreichten, um ihr\nNichterscheinen zu rechtfertigen, hat es mit jeder der beiden Kontakt aufgenommen, um\nihnen verschiedene Vorschläge zu unterbreiten, die es ihnen ermöglichen würden, vor dem\nGericht auszuzsagen; diese Möglichkeiten wurden von den beiden Frauen abgelehnt.\n\n138\nDas Landgericht hat sodann den Rechtshilfeweg beschritten und ersucht, dass O.\nund P. vor ein lettisches Gericht geladen werden, damit der Vorsitzende Richter am\nLandgericht sie per Videokonferenz vernehmen kann und um der Verteidigung zu gestatten,\nsie ins Kreuzverhör zu nehmen. Der Vernehmungstermin wurde durch das lettische Gericht\njedoch aufgehoben, das die Weigerung der beiden Frauen, sich vernehmen zu lassen,\naufgrund der von ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste anerkannte. Nachdem das\nLandgericht – wie weiter oben ausgeführt wird – die von den Betroffenen zur Rechtfertigung\nihres Fernbleibens vorgetragenen Gründe erneut einer kritischen Prüfung unterzogen hat,\nhat es sogar angeregt, das lettische Gericht möge den Gesundheitszustand der Zeuginnen\namtsärztlich prüfen lassen oder ihr Erscheinen zwangsweise durchsetzen. Die Vorschläge\nblieben unbeantwortet (siehe dazu ausführlicher in den Randnummern 23-27).\n\n139\nDie Große Kammer schließt sich der Meinung der Kammer an und vertritt vor\ndiesem Hintergrund die Auffassung, dass das Landgericht alle im bestehenden rechtlichen\nRahmen zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (Randnummern 64-66), um die\nAnwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Diesem Gericht stand\nim deutschen Hoheitsgebiet im Rahmen seiner Zuständigkeit kein weiteres angemessenes\nMittel zur Verfügung, um das Erscheinen der beiden Frauen, lettische Staatsangehörige, die\nsich in ihrem Heimatland aufhalten, sicherzustellen. Der Gerichtshof ist insbesondere der\nAuffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Tatgericht die Vernehmung der Zeugen\ninnerhalb angemessener Frist nach bilateralen Verhandlungen, die auf politische Ebene mit\nder lettischen Republik geführt worden wären, hätte bewirken können, wie der Beschwerdeführer vorgibt. Gemäß dem Grundsatz „ultra posse nemo obligatur“ war die Abwesenheit\nder beiden Zeuginnen daher nicht dem innerstaatlichen Gericht anzulasten.\n\n140\nAus Sicht des Tatgerichts lag folglich ein triftiger Grund vor, der das Nichterscheinen\nder Zeuginnen O. und P. und infolgedessen die Zulassung ihrer Aussagen vor der Polizei\nund dem Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung als Beweise rechtfertigte.\n(2) b) Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers war\n\n141\nUm zu bestimmen, wie wichtig die Aussagen abwesender Zeugen sind und\ninsbesondere ob diese Aussagen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die\nVerurteilung des Beschwerdeführers waren, muss der Gerichtshof vor allem die\nEinschätzung berücksichtigen, die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommen wurde.\nEr weist darauf hin, dass das Landgericht O. und P. als „maßgebliche\nBelastungszeuginnen“1 angesehen hat, dass es sich jedoch auf andere, ihm zur Verfügung\nstehende Beweismittel gestützt hat (Randnummern 32 und 36). Der Bundesgerichtshof hat\nseinerseits das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel als unbegründet verworfen\nund sich dafür in allgemeiner Weise auf die Argumentation des Generalstaatsanwalts\ngestützt. Dieser war der Meinung, dass diese Aussagen nicht die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren, da das\nLandgericht sich auf andere bedeutsame (significant) Beweismittel gestützt habe, als es\nseine Schlüsse zog (Randnummer 49).\n\n142\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar die Aussagen\nvon O. und P. nicht als einziges (d.h. das alleinige) Beweismittel angesehen haben, sie aber\ndennoch nicht eindeutig angegeben haben, ob sie diese Aussagen als „entscheidend\n(decisive/déterminant)“ in dem Sinn angesehen haben, den er diesem Begriff in dem Urteil\nAl-Khawaja und Tahery (das wiederum ergangen ist, nachdem die Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall ergangen waren) gegeben hat, d.h. als\nBeweismittel, dessen Bedeutung dergestalt ist, dass es für die Entscheidung über die Sache\nausschlaggebend sein kann (Randnummer 123). Die Einstufung der Zeuginnen durch das\nLandgericht als „maßgeblich2“, (wobei der Begriff mit „key/essentiel“, aber auch mit\n„important“, „significatif/significative“ oder „decisive/déterminant“ übersetzt werden kann), ist\nnicht eindeutig. Die allgemeine Bezugnahme des Bundesgerichtshofs auf die vom\n1 Deutsch auch im englischen und französischen Original\n2 Deutsch auch im englischen und französischen Original\nGeneralstaatsanwalt dargelegte Argumentation, demzufolge die Aussagen der Zeuginnen\nnicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers\ndarstellten (Randnummer 49), kann im Übrigen nicht so verstanden werden, als habe dieses\nGericht allen vom Staatsanwalt vorgetragenen Argumenten beigepflichtet.\n\n143\nFür seine eigene Würdigung – im Lichte der Feststellungen der innerstaatlichen\nGerichte – der Bedeutung der streitgegenständlichen Aussagen, muss der Gerichtshof die\nBeweiskraft der anderen beigebrachten Beweise berücksichtigen (Randnummer 123). Er\nmerkt an, dass dem Landgericht insbesondere die anderen folgenden Beweismittel im\nZusammenhang mit der Straftat zur Verfügung standen: die Aussagen der Zeuginnen vom\nHörensagen, die von der Nachbarin E. und der Freundin L. der beiden Frauen in der\nHauptverhandlung gemacht wurden, und die den Bericht betrafen, den O. und P. ihnen von\nden Ereignissen am 3. Februar 2007 geliefert hatten; das eigene Geständnis des\nBeschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass er im Zeitpunkt der\nTat in der Wohnung gewesen sei und vom Balkon gesprungen sei, um die Verfolgung von P.\naufzunehmen; die Geolokalisierungsdaten und die Aufzeichnungen der beiden\nTelefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner Mitangeklagten zum\nZeitpunkt der fraglichen Vorkommnisse, aus denen hervorging, dass sich der\nBeschwerdeführer in einer Wohnung in dem Gebiet befand, in dem die Tat begangen\nworden war, und dass er vom Balkon gesprungen war, um eine der Bewohnerinnen, die\nflüchtete, zu verfolgen; die GPS-Daten, die zeigten, dass das Fahrzeug eines der\nMitangeklagten zur Zeit der Tatbegehung in der Nähe der Wohnung der beiden Frauen\ngeparkt hat; und schließlich die Beweismittel in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer\nund einem Mittäter am 14. Oktober 2006 in Kassel begangene Straftat.\n\n144\nAngesichts dieser Beweismittel kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen,\ndass O. und P. die einzigen Augenzeugen des fraglichen Zwischenfalls waren. Bei den\naußer ihren Aussagen zur Verfügung stehenden Beweisen handelte es sich entweder einzig\num Aussagen von Zeugen vom Hörensagen oder lediglich um Indizbeweismittel technischer\noder sonstiger Art, die für sich genommen keinen abschließenden Nachweis erlaubten, dass\nein Einbruch und eine Erpressung vorlag. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Aussagen der abwesenden Zeuginnen „entscheidend“ waren, d.h. dass\nsie für die Entscheidung über die Rechtssache ausschlaggebend waren.\n(3) c) Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der\nVerteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren\n\n145\nDer Gerichtshof hat ferner eine dritte Stufe zu prüfen, nämlich das etwaige Vorliegen\ngenügend ausgleichender Faktoren, um die Schwierigkeiten zu kompensieren, unter denen\ndie Verteidigung wegen der Zulassung der abwesenden Zeuginnen als entscheidendes\nBeweismittel litt. Wie weiter oben ausgeführt wurde (Randnummern 125-131), sind die\nfolgenden Faktoren hierbei maßgeblich: die Art, in der das Tatgericht mit nicht konfrontierten\nAussagen als Beweismittel umgegangen ist, die Zulassung anderer belastender Beweise\nund deren Beweiswert sowie die Verfahrensmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die\nUnmöglichkeit zu kompensieren, die beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung ins\nKreuzverhör zu nehmen.\n(a) i. Die Art, in der das Tatgericht mit unkonfrontiert gebliebenen Aussagen als\nBeweismittel umgegangen ist\n\n146\nIn Bezug auf die Haltung der innerstaatlichen Gerichte gegenüber den Aussagen\nvon O. und P. stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht diesen Aussagen mit Vorsicht\ngegenüber getreten ist: Es hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es\nsich veranlasst gesehen hat, die Glaubwürdigkeit der beiden Frauen besonders sorgfältig zu\nprüfen, da weder die Verteidigung noch es selbst in der Lage gewesen sei, deren Verhalten\nin der Hauptverhandlung in Frage zu stellen und zu beobachten.\n\n147\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich das Landgericht in\nder Hauptverhandlung keine Aufzeichnung der Videovernehmung der Zeuginnen vor dem\nErmittlungsrichter ansehen konnte, da diese Vernehmung nicht aufgezeichnet worden ist. Er\nbetont, dass die Tatgerichte in verschiedenen Rechtsordnungen auf diese Möglichkeit\nzurückgreifen (vgl. die in Randnummer 127 angeführten Beispiele), die es ihnen, ebenso wie\nder Verteidigung und auch der Staatsanwaltschaft gestattet, das Verhalten der Zeugen zu\nbeobachten, während sie vernommen werden, und sich einen genaueren Eindruck von der\nGlaubwürdigkeit der Betroffenen zu verschaffen.\n\n148\nIn seinem sorgsam begründeten Urteil hat das Landgericht ganz klar zum Ausdruck\ngebracht, dass es sich bewusst ist, dass die unkonfrontiert gebliebenen Zeugenaussagen\neinen eingeschränkten Beweiswert haben. Es hat den Inhalt der verschiedenen Aussagen\nvon O. und P. im Ermittlungsstadium verglichen und festgestellt, dass die beiden Frauen die\nTatumstände detailliert und übereinstimmend geschildert hatten. Es war der Auffassung, die\nkleineren Widersprüche bei den Aussagen der Betroffenen könnten durch ihre Sorge erklärt\nwerden, gegenüber den Behörden nicht ihre beruflichen Tätigkeiten zu enthüllen. Es hat\nferner darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass O. und P. den Beschwerdeführer nicht\nidentifiziert hatten, zeige, dass sie nicht ausgesagt hatten, um ihn zu belasten.\n\n149\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht bei der Einschätzung der\nGlaubwürdigkeit der Zeuginnen auch die verschiedenen Aspekte ihres Verhaltens in Bezug\nauf ihre Aussagen berücksichtigt hat. Das innerstaatliche Gericht hat somit der Tatsache\nRechnung getragen, dass die beiden Frauen der Polizei nicht unmittelbar von dem Vorfall\nberichtet hatten und dass sie sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund geweigert hatten, vor\nGericht zu erscheinen. Es erwog, dass sich dieses Verhalten durch mehrere Gründe erklären\nlasse – nämlich die Angst der Betroffenen, Probleme mit der Polizei zu bekommen, oder ihre\nAngst vor der Rache der Täter sowie ihr Unbehagen bei der Vorstellung, sich die Ereignisse\nwieder in Erinnerung rufen zu müssen und hierzu befragt zu werden – und ihre\nGlaubwürdigkeit daher nicht erschüttere.\n\n150\nVor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht\ndie Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen\nsorgfältig geprüft hat. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass seine Aufgabe, die\ndarin besteht, die Art und Weise zu kontrollieren, in der das Tatgericht das nicht konfrontierte\nBeweismittel würdigt, im vorliegenden Fall dadurch erleichtert wird, dass das Landgericht,\nwie es in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen üblich ist, seine Würdigung der vor\nihm aufgenommenen Beweise begründet hat.\n(b) ii. Verfügbarkeit und Beweiswert der anderen belastenden Umstände\n\n151\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass dem Landgericht wie oben ausgeführt\n(Randnummern 143-144) weitere Aussagen von Zeugen vom Hörensagen und andere\nbelastende Beweismittel zur Verfügung standen, welche die Aussagen von O. und P.\nstützten.\n(c) iii. Verfahrensmaßnahmen zum Ausgleich der Unmöglichkeit der unmittelbaren\nBefragung der Zeuginnen in der Hauptverhandlung\n\n152\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte – auf\ndie er sich berief –, seine eigene Version des Sachverhalts vom 3. Februar 2007\ndarzustellen und die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeuginnen in Frage zu stellen, deren\nIdentität er kannte, auch indem er die anderen Personen ins Kreuzverhör nahm, die als\nZeugen vom Hörensagen in der Hauptverhandlung aussagten.\n\n153\nDer Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer O. und P. nicht\nmittelbar befragen konnte, indem er ihnen beispielsweise schriftlich Fragen stellte.\nAußerdem wurde weder ihm selbst noch seinem Anwalt während des Ermittlungsverfahrens\ndie Gelegenheit gegeben, diese Zeuginnen zu befragen.\n\n154\nDer Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Parteien sich nicht\ndarüber einig sind, ob die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger zu\nbestellen und diesem Anwalt zu gestatten, an der Vernehmung der Zeuginnen vor dem\nErmittlungsrichter teilzunehmen, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht stand oder\nnicht. Er hält es jedoch für die Zwecke dieses Verfahrens für nicht erforderlich, abschließend\nzu dieser Frage Stellung zu nehmen. Er erinnert daran, dass es, wenn er die Beachtung des\nArtikels 6 der Konvention prüft, nicht seine Aufgabe ist festzustellen, ob die innerstaatlichen\nGerichte gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehandelt haben (vgl. Schenk ./.\nSchweiz, 12. Juli 1988, Rdnr. 45, Serie A, Bd. 140, J. ./. Deutschland [GK], Nr 54810/00,\nRdnr. 94, CEDH 2006-IX, und Heglas ./. Tschechische Republik, Nr. 5935/02, Rdnr. 84, 1.\nMärz 2007), sondern dass seine Rolle darin besteht, die Fairness der Verhandlung\ninsgesamt unter den besonderen Umständen der Rechtssache und insbesondere die Art und\nWeise zu beurteilen, in der die Beweise erhoben wurden (vgl. Randnummer 101 oben).\n\n155\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass es ihm im vorliegenden Fall genügt\nfestzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden nach deutschem Recht einen\nPflichtverteidiger hätten bestellen können (§ 141 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 140\nAbsatz 1). Dieser Anwalt wäre berechtigt gewesen, bei der Vernehmung der Zeuginnen vor\ndem Ermittlungsrichter anwesend zu sein, und hätte grundsätzlich von dem Termin\nbenachrichtigt werden müssen (§ 168c Absätze 2 und 5 StPO). Diese von der\nStrafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien, die durch die Auslegung des\nBundesgerichtshofs verstärkt werden (Randnummern 58-59), haben jedoch im vorliegenden\nFall keine Anwendung gefunden.\n\n156\nDer Gerichtshof betont, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention zwar\ndas Kreuzverhör von Belastungszeugen in der Hauptverhandlung betrifft, die Art und Weise\naber, in der die Befragung dieser Zeugen im Ermittlungsstadium geführt wird, für die\nFairness der Verhandlung selbst von erheblicher Bedeutung ist und diese in den Fällen, in\nFrage stellen kann, in denen wesentliche Zeugen nicht vom Tatgericht vernommen werden\nkönnen und ihre im Ermittlungsstadium erhobenen Aussagen daher als solche in die\nHauptverhandlung eingeführt werden (vgl. Randnummer 104).\n\n157\nZur Feststellung, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war, muss unter\nsolchen Umständen unbedingt geprüft werden, ob die Behörden im Zeitpunkt der im\nErmittlungsstadium durchgeführten Vernehmung von der Annahme ausgingen, dass der\nfragliche Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen würde. Wo die\nErmittlungsbehörden zu Recht der Auffassung sind, dass der betroffene Zeuge in der\nVerhandlung vor dem Tatgericht nicht vernommen würde, ist von wesentlicher Bedeutung,\ndass der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Betroffenen im\nErmittlungsstadium Fragen zu stellen (vgl. auch Vronchenko, a.a.O., Rdnrn. 60 ff., und\nRosin, a.a.O., Rdnrn. 57 ff., bei diesen Rechtssachen war den minderjährigen Opfern einer\nSexualstraftat im Ermittlungsstadium zugesichert worden, dass sie später nicht mehr zur\nStraftat vernommen würden).\n\n158\nDer Gerichtshof merkt hierzu an, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung\ndes Landgerichts angegriffen hat, derzufolge die Abwesenheit der Zeuginnen nicht\nvorhersehbar gewesen ist. Er ist wie der Beschwerdeführer der Meinung, dass O. und P.\nvom Ermittlungsrichter gerade deswegen vernommen worden sind, weil die von der\nbevorstehenden Rückkehr der beiden Frauen nach Lettland unterrichteten Behörden\ndachten, dass deren Aussagen unter Umständen verloren gehen würden, wie aus der\nBegründung des Antrags der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter auf kurzfristige\nVernehmung von O. und P., um eine wahrheitsgetreue Aussage zu erhalten, die später in\nder Hauptverhandlung verwertet werden könnte, hervorgeht (Randnummer 20). Hierzu weist\nder Gerichtshof darauf hin, dass die Niederschrift einer von einem Ermittlungsrichter vor der\nHauptverhandlung durchgeführten Zeugenvernehmung in der Verhandlung unter weniger\nstrengen Bedingungen verlesen werden kann, als denjenigen bei einer Vernehmung durch\ndie Polizei (§ 251 Absatz 2 StPO, Randnummer 61).\n\n159\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Behörden wussten, dass\ndie Zeuginnen O. und P. die Täter nicht sofort beschuldigt hatten, weil sie Probleme mit der\nPolizei und die Rache der Täter befürchteten, dass sie sich nur vorübergehend in\nDeutschland aufhielten, da ihre Familien in Lettland geblieben waren, und dass sie erklärt\nhatten, so bald wie möglich in ihr Land zurückkehren zu wollen. Die Einschätzung der\nStrafverfolgungsbehörden, es werde vielleicht nicht möglich sein, diese Zeuginnen in einer\nspäteren Verhandlung gegen den Beschwerdeführer in Deutschland anzuhören, erscheint\nunter diesen Umständen absolut überzeugend.\n\n160\nDie Strafverfolgungsbehörden haben jedoch dem Beschwerdeführer trotz allem\nnicht die Möglichkeit gegeben (die ihm nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts\nzugestanden hätten), O. und P. im Ermittlungsstadium durch einen für seine Vertretung\nbestellten Anwalt befragen zu lassen. Durch dieses Vorgehen sind sie das vorhersehbare\nRisiko eingegangen, das in der Folge auch eingetreten ist, dass weder der Angeklagte noch\nsein Anwalt in der Lage sein würden, O. und P. in einem beliebigen Stadium des Verfahrens\nzu befragen (vergleiche zur Wichtigkeit der Anwesenheit des Anwalts bei der Vernehmung\nvon Belastungszeugen durch den Ermittlungsrichter H., a.a.O., Rdnrn. 43 und 48).\n(d) iv. Würdigung der Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit\n\n161\nIm Hinblick auf die Würdigung der Verfahrensfairness insgesamt wird der\nGerichtshof die im vorliegenden Fall vorhandenen ausgleichenden Faktoren berücksichtigen,\ndie in ihrer Gesamtheit im Lichte seiner Schlussfolgerung zu betrachten sind, wonach die\nAussagen von O. und P. „entscheidend“ für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren\n(Randnummer 144).\n\n162\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Tatgericht über andere belastende Beweise für\ndie Straftat verfügte, derentwegen der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist.\nEr weist jedoch darauf hin, dass sehr wenige Verfahrensmaßnahmen ergriffen wurden, um\ndie Unmöglichkeit der Verteidigung, O. und P. unmittelbar in der Hauptverhandlungin einem\nKreuzverhör zu befragen, zu kompensieren. Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet die\nTatsache, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, einen wesentlichen\nBelastungszeugen zumindest im Vorverfahren und durch seinen Anwalt befragen zu lassen,\neine wichtige Verfahrensgarantie, um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen,\nwobei das Fehlen dieser Garantie bei der Abwägung großes Gewicht beizumessen ist, wenn\nes um die Prüfung der umfassenden Fairness des Verfahrens im Hinblick auf Artikel 6\nAbsätze 1 und 3 Buchstabe d geht.\n\n163\nZwar trifft es zu, dass das Tatgericht die Glaubwürdigkeit der abwesenden\nZeuginnen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen sorgfältig geprüft und sich somit bemüht\nhat, das fehlende Kreuzverhör der Zeuginnen auszugleichen, und der Beschwerdeführer\nseine eigene Version des Geschehens in Göttingen schildern konnte. Angesichts der\nBedeutung der Aussagen von O. und P., die einzigen Augenzeuginnen der Straftat,\nderentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, waren die Ausgleichsmaßnahmen\njedoch unzureichend, die ergriffen wurden, um eine faire und angemessene Würdigung der\nZuverlässigkeit der unkonfrontiert gebliebenen Aussagen als Beweismittel zu ermöglichen.\n\n164\nDer Gerichtshof ist demzufolge der Auffassung, dass das Verfahren durch die\nTatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens die Zeuginnen O.\nund P. befragen oder befragen lassen konnte, insgesamt nicht fair war.\n\n165\nEs liegt folglich eine Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der\nKonvention vor.\n2) II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n166\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\n\n167\nDer Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2013 als Reaktion\nauf die Ausführungen der Regierung vor der Kammer keinen Antrag auf gerechte\nEntschädigung gestellt. Er hat hingegen sowohl im Beschwerdeformular als auch in der\nSitzung vor der Großen Kammer 30.000 EUR als Entschädigung und 10.000 EUR für Kosten\nund Auslagen gefordert, ohne Einzelheiten zu nennen oder Belege beizubringen.\n\n168\nDie Regierung hat sich zur Frage der gerechten Entschädigung vor dem Gerichtshof\nnicht geäußert.\n\n169\nGemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verfahrensordnung muss der Beschwerdeführer\ninnerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle\nAnsprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet\ngeltend machen. Erfüllt der Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht, so kann der\nGerichtshof die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen (Artikel 60 Absatz 3 und 71 der\nVerfahrensordnung). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 hat der Gerichtshof den\nBeschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese Vorschriften Anwendung finden,\nauch wenn er seine Wünsche betreffend die gerechte Entschädigung in einem früheren\nVerfahrensstadium vorgetragen hat.\n\n170\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer vor der Kammer keinen\nAntrag auf gerechte Entschädigung gestellt und auch keine Belege innerhalb der hierfür\nbestimmten Frist beigebracht hat. Der Betroffene, dem im Rahmen des Verfahrens vor dem\nGerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, hat keine neuen Ansprüche unter\nBeifügung der erforderlichen Belege für die zusätzlichen Kosten und Auslagen vor der\nGroßen Kammer geltend gemacht. In Anwendung des Artikels 60 seiner Verfahrensordnung\nspricht der Gerichtshof ihm daher keinen Betrag gemäß Artikel 41 der Konvention zu.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:\n1. Er erklärt mit neun zu acht Stimmen, dass Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der\nKonvention verletzt worden ist.\n2. Er weist den Antrag des Beschwerdeführers auf gerechte Entschädigung einstimmig zurück.\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 15. Dezember\n2015 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in\nStraßburg.\nLawrence Early Dean Spielmann\nJurisconsult Präsident\nDiesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt:\n– Gemeinsame zustimmende Meinung der Richter Spielmann, Karakaş, Sajó und Keller;\n– Gemeinsame abweichende Meinung der Richter Hirvelä, Popović, Pardalos,\nNußberger, Mahoney und Kūris;\n– Abweichende Meinung des Richters Kjølbro.\nD.S.\nT.L.E.\nGEMEINSAME ZUSTIMMENDE MEINUNG DER RICHTER SPIELMANN, KARAKAŞ, SAJÓ\nUND KELLER\n1. Wir stimmen der Ansicht der Mehrheit in Bezug auf die Feststellung einer Verletzung\ndes Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention zu. Wir befürchten hingegen,\ndass die im vorliegenden Fall von der Mehrheit in Bezug auf das Urteil in der Sache Al-\nKhawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich ([GK], Nrn. 26766/05 und 22228/06, CEDH\n2011) vorgenommene Klarstellung die grundlegende Rolle der Verteidigungsrechte\nschwächt.\n2. Wir möchten unsere Befürchtungen in Bezug auf den neuen Ansatz bei der\nAnwendung des dreistufigen Kriteriums darlegen, den der Gerichtshof in dem Urteil Al-\nKhawaja und Tahery entwickelt hat (I), bevor wir auf einige kritische Punkte bezüglich der\nAnwendung dieser Grundsätze in dieser Rechtssache eingehen (II).\nI. Klärung des Grundsatzes des „einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels“\n3. Die ausschlaggebende Frage für die vorliegende Rechtssache richtet sich auf das\nAusmaß, in dem der Gerichtshof die Kriterien des dreistufigen Ansatzes in einer anderen\nReihenfolge anwenden kann, und ob das Fehlen guter Gründe für das Nichterscheinen eines\nZeugen automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der\nKonvention führt oder ob es in diesem Fall angezeigt ist, dennoch die anderen Stufen zu\nprüfen.\n4. Der Gerichtshof hat zunächst klargestellt, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für\ndie Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht automatisch zu einer\nVerletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention führt (Randnummer 113 des Urteils).\nAnschließend hat er geprüft, ob er in den Fällen, in denen schwierig zu erkennen ist, ob die\nAussage dieses Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des\nAngeklagten war, immer noch die Ausgleichsfaktoren würdigen musste. Der Gerichtshof hat\nauch diese Frage bejaht und war der Meinung, dass er eine solche Würdigung vornehmen\nmuss, um sich der Fairness des Verfahrens insgesamt zu vergewissern (Randnummer 116\ndes Urteils). Ihm zufolge hingen alle Stufen untereinander zusammen und die Fairness des\nVerfahrens war im Lichte aller Kriterien zu beurteilen (Randnummer 118 des Urteils).\n5. Wir widersprechen dieser Klarstellung teilweise. Wir gehen davon aus, dass das in\ndem Urteil Al-Khawaja und Tahery entwickelte dreistufige Kriterium dem Kriterium der\numfassenden Fairness in den Fällen einen konkreten Inhalt geben sollte, in denen der\nAngeklagte nicht persönlich mit Zeugen konfrontiert werden konnte, deren Aussagen\ndennoch als belastende Beweise verwertet wurden.\n6. Wir fassen die drei in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery dargelegten Stufen als drei\nzusammenhängende – aber voneinander unabhängige – Stufen auf. Wir hätten es\nvorgezogen, wenn der Gerichtshof erklärt hätte, dass die ungerechtfertigte Abwesenheit\neines Zeugen zu einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der\nKonvention führt, auch wenn seine Aussage nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage\nfür die Verurteilung des Angeklagten darstellt, sofern seiner Aussage eine gewisse\nBedeutung für die Verhandlung zukommt. Mit anderen Worten, wenn die innerstaatlichen\nBehörden keine guten Gründe für die Abwesenheit des Zeugen anführen, braucht der\nGerichtshof die zweite und dritte Stufe des Kriteriums der Rechtssache Al-Khawaja und\nTahery nicht mehr zu prüfen. Diesen Ansatz hat der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen\nGabrielyan ./. Armenien (Nr. 8088/05, Rdnrn. 77 und 84, 10. April 2012), Rudnichenko ./.\nUkraine (Nr. 2775/07, Rdnrn. 105-110, 11. Juli 2013), Nikolitsas ./. Griechenland\n(Nr. 63117/09, Rdnr. 35, 11. Juli 2013), und Karpyuk und andere ./. Ukraine (Nrn. 305832/04\nund 32152/04, Rdnr. 108, 6. Oktober 2015, im Zeitpunkt der Abfassung dieser Meinung noch\nnicht endgültig) angewandt. In der Rechtssache Rudnichenko hat der Gerichtshof\nbeispielsweise eine Verletzung allein auf der Grundlage der ersten Stufe festgestellt und\nklargestellt, dass: „die vorstehenden Erwägungen dem Gerichtshof für die Schlussfolgerung\ngenügen, dass es keine Gründe, geschweige denn gute Gründe gibt, welche die\nEinschränkung des Rechts des Beschwerdeführers, den Zeugen befragen zu lassen,\nrechtfertigen (...). Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof nicht für sinnvoll, mit der\nzweiten Stufe des Kriteriums fortzufahren“ (Rdnr. 109; siehe entsprechend z.B. Suldin ./.\nRussland, Nr. 20077/04, Rdnr. 58, 16. Oktober 2014).\nIn anderen Rechtssachen scheint der Ansatz weniger klar zu sein, jedoch bestand\nzumindest eine Tendenz in Richtung auf die Annahme, dass die ungerechtfertigte\nAbwesenheit eines wesentlichen Zeugen auf eine Verletzung der Konvention hinausläuft\n(Khodorkovskiy und Lebedev ./. Russland, Nrn. 11082/06 und 13772/05, Rdnr. 715, 25. Juli\n2013, und Cevat Soysal ./. Türkei, Nr. 17362/03, Rdnrn. 77-78, 23. September 2014).\n7. Wir bedauern, dass im vorliegenden Fall die Mehrheit die anderen Stufen trotz des\nFehlens jeglichen triftigen Grundes für das Nichterscheinen der Zeuginnen geprüft hat.\nUnseres Erachtens muss die Verteidigung die Möglichkeit haben, alle Zeugenaussagen, die\nfür die Verhandlung eine gewisse Bedeutung haben, anzufechten. Können die\ninnerstaatlichen Gerichte keinen „guten Grund“ für die Abwesenheit eines Zeugen anführen,\nliegt eine Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention vor. Nicht\nnur aus logischen Gründen, sondern auch im Interesse der Arbeitseffizienz des Gerichtshofs\nund der Verfahrensökonomie würden wir uns unter diesen Umständen für die Feststellung\neiner Verletzung in diesem frühen Stadium des Urteils aussprechen.\n8. Wir halten es für sinnvoll, die vorstehenden Erwägungen durch eine weitere\nAnmerkung zu ergänzen. Der Ansatz des Gerichtshofs (Randnummern 123-124 des Urteils)\nschwächt die Bedeutung der zweiten Stufe des Kriteriums ab (die Frage, ob die Aussage das\n„einzige bzw. entscheidende Beweismittel“ darstellte. Das innerstaatliche Gericht wird es in\nder Wirklichkeit vermeiden, die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen als „einziges bzw.\nentscheidendes Beweismittel“ einzustufen. Der vorliegende Fall ist ein gutes Beispiel für\ndieses Problem. Die innerstaatlichen Gerichte haben die Aussagen von O. und P. als\n„maßgeblich“ im Sinne von „decisive“ eingestuft, wobei sie O. und P. somit als\nentscheidende Zeuginnen ansahen. Hierbei ist es wichtig, dass der Gerichtshof über die\nFormulierung der Einstufung durch das innerstaatliche Gericht hinausblickt (wie er es in den\nRandnummern 143-144 des Urteils getan hat). Andernfalls wird dieser Ansatz im Ergebnis\nzu einem zweistufigen Kriterium führen, demzufolge es nur erforderlich sein wird zu prüfen,\nob es gute Gründe für das Nichterscheinen des Zeugen und ausreichende\nAusgleichsfaktoren gibt.\n9. Wir sind schließlich mit der Vorstellung einverstanden, dass der Gerichtshof sorgfältig\nprüfen sollte, ob die nationalen Behörden hinreichende Ausgleichsmaßnahmen angewandt\nhaben (Randnummern 125 ff. des Urteils).\nII. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall\n10. Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall geprüft, ob ein guter Grund für das\nNichterscheinen der Zeuginnen O. und P. in der Hauptverhandlung vorlag. Er hat\nanschließend zu klären versucht, ob die Aussagen dieser beiden Zeuginnen die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch\ndie innerstaatlichen Gerichte darstellte. Nachdem der Gerichtshof diese Fragen bejaht hat,\nhat er sodann die verschiedenen Ausgleichsfaktoren untersucht und schließlich eine\nWürdigung der Fairness des Verfahrens insgesamt vorgenommen.\n11. Wir stimmen der Schlussfolgerung der Mehrheit in Randnummer 140 zu, wonach es\neinen triftigen Grund für das Nichterscheinen der Zeuginnen O. und P. gab. Es ist nicht\nerforderlich, in diesem Stadium zu bestimmen, ob dieser Grund ausreichend war. Das\nTatgericht hat in jedem Fall alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um das\nErscheinen der beiden Frauen in der Hauptverhandlung sicherzustellen.\n12. Wir schließen uns der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Randnummer 44 des\nUrteils in vollem Umfang an. Wir möchten betonen, dass die bloße Tatsache, dass O. und P.\ndie einzigen Augenzeuginnen der fraglichen Geschehnisse waren, dem Gerichtshof genügte,\num ihre Aussagen als „entscheidend (decisive)“ anzusehen (siehe hierzu auch Randnummer\n8).\n13. Vor der Prüfung des letzten Teils der Kriterien aus Al-Khawaja und Tahery\n(Ausgleichsfaktoren) ist eine einleitende Anmerkung vonnöten. Auf nationaler Ebene ist in\njüngerer Zeit eine Tendenz zu beobachten, die darin besteht, die üblicherweise zur\nHauptverhandlungsphase gehörenden Verfahrensmaßnahmen in die Ermittlungsphase zu\nverlagern; das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren ist ein gutes Beispiel für\ndiese Tendenz. Wenn der Gerichtshof einer solchen Verlagerung gegenübersteht, sehen wir\nzwei mögliche Reaktionen. Einerseits könnte der Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die\nVorverlegung der Verfahrensschritte in das Ermittlungsstadium mit der Konvention absolut\nunvereinbar ist. Diesen Ansatz hat er nicht gewählt. Andererseits könnte der Gerichtshof\ndamit einverstanden sein, dass solche Verfahrensmaßnahmen mit Beginn der\nErmittlungsphase ergriffen werden. Ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass die\nVerlagerung von Verfahrensmaßnahmen in die Ermittlungsphase mit der Konvention\nvereinbar ist, muss er unmissverständlich deutlich machen, dass die maßgeblichen\nVerfahrensgarantien streng zu beachten sind. Andernfalls würde das Recht des\nAngeklagten, mit einem Zeugen in der Hauptverhandlungsphase konfrontiert zu werden,\nausgehöhlt. In der Sache Salduz ./. Türkei ([GK], Nr. 36391/02, Rdnr. 54, CEDH 2008) hat\nder Gerichtshof bereits „die Bedeutung der Ermittlungsphase für die Vorbereitung des\nStrafprozesses“ betont, „insoweit als die in dieser Phase erlangten Beweismittel den\nRahmen festlegen, in dem die zur Last gelegte Straftat in der Hauptverhandlung untersucht\nwird“.\n14. Infolgedessen sehen wir vorliegend einige Schwierigkeiten. Das deutsche Recht\nbietet zwei Garantien in Fällen wie dem in Rede stehenden. Gemäß § 168c Absatz 2 der\nStrafprozessordnung ist dem Beschuldigten (und seinem Verteidiger) die Anwesenheit bei\nder richterlichen Vernehmung eines Zeugen während des Vorverfahrens gestattet. In\nAusnahmefällen kann der Beschuldigte von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn\ndessen Anwesenheit den Ausgang oder den Zweck der Vernehmung gefährden würde. Dies\ngilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des\nBeschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde (§ 168c Absatz 2 StPO)3. Wir hegen Zweifel,\nob der Ausschluss des Beschuldigten im vorliegenden Fall den Erfordernissen des § 168c\nAbsatz 2 der Strafprozessordnung entsprach. Der Beschuldigte und die Zeuginnen kannten\nsich nämlich bereits. In dieser Hinsicht kann dieser Fall von der Rechtssache Pesukic ./.\nSchweiz (Nr. 25088/07, 6. Dezember 2012) unterschieden werden, in der es um die\nOffenlegung der Identität des Zeugen ging. Ist der Beschuldigte infolgedessen\nausgeschlossen, hat der Verteidiger das Recht, anwesend zu sein.\n15. Die zweite Garantie ist im Lichte der ersten zu untersuchen. Nach § 141 Absatz 3 der\nStrafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft einen Verteidiger bestellen, um den\nAngeschuldigten während des Vorverfahrens zu unterstützen. Unabhängig von der\n3 Fehlzitat im französischsprachigen und englischsprachigen Originaltext enthalten; gemeint ersichtlich: § 168c\nAbs. 3 StPO.\nUnsicherheit hinsichtlich der korrekten Auslegung dieser Bestimmung (Randnummer 58 ff.\nund Randnummer 154 des Urteils) haben die nationalen Behörden nicht erklärt, weshalb die\nRegel in § 141c4 der Strafprozessordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung auf den\nBeschwerdeführer fand.\n16. Im Lichte der besonderen Umstände des Falles muss die Nichtanwendung der\nbeiden Garantien, die das innerstaatliche Recht bietet, als ein schwerwiegender Mangel des\nVorverfahrens angesehen werden. Werden diese Garantien in den frühen Ermittlungsstadien\nnicht streng angewandt, könnten die Garantien aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der\nKonvention im Hauptverfahren ihre Bedeutung verlieren.\nIII. Schlussfolgerung\n17. Wenn die Große Kammer gestattet, dass eine umfassende Würdigung der\nVerfahrensfairness erfolgt, auch wenn gute Gründe für das Nichterscheinen eines Zeugen\nfehlen, würde das Recht des Angeklagten, mit den Zeugen konfrontiert zu werden,\nausgehöhlt. Wir sind absolut damit einverstanden, dass das dreistufige Kriterium mit einer\ngewissen Flexibilität anzuwenden ist. Jedoch würde ein Ansatz, der uneingeschränkt zu\neiner endgültigen umfassenden Prüfung der Verfahrensfairness führt, den nationalen\nBehörden einen zu großen Spielraum geben. Eine solche Anwendung der dreistufigen\nBeurteilung würde beinhalten, dass es der verschiedenen Stadien nicht bedarf, sobald die\nFairness insgesamt beachtet ist.\n18. Der zu vorsichtige Ansatz des Gerichtshofs zeigt sich auch ganz offensichtlich in\nRandnummer 118 des Urteils. Obgleich die Reihenfolge der drei Fragen grundsätzlich\nmaßgeblich ist, erklärt die Mehrheit dass „es (...) in einer bestimmten Sache angemessen\nsein kann, diese Kriterien in einer anderen Reihenfolge zu untersuchen“. Wir sind nicht\nüberzeugt, dass der Gerichtshof somit den nationalen Behörden eine klare Richtung für die\nangemessene Anwendung der in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery entwickelten Kriterien\naufzeigt.\n19. Wir haben begründeten Anlass zur Besorgnis, dass die Klarstellung des Gerichtshofs\nim vorliegenden Fall (auf die künftig als das „S. Kriterium“ Bezug genommen wird) in einer\neinzigen Frage zusammengefasst werden kann: War das Verfahren insgesamt fair? Ein\nsolches umfassendes Kriterium geht unseres Erachtens nicht in die Richtung einer Stärkung\nder Rechte aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention.\n4 Fehlzitat im englischsprachigen und französischsprachigen Originaltext enthalten; gemeint wohl § 141 Abs. 3\nStPO.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER HIRVELÄ, POPOVIĆ,\nPARDALOS, NUSSBERGER, MAHONEY UND KŪRIS\n1. Wir bedauern, der Ansicht der Mehrheit nicht beipflichten zu können, dass die Rechte\ndes Beschwerdeführers aus Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention im\nvorliegenden Fall verletzt worden sind.\nA. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n2. Wir möchten gleich zu Beginn klarstellen, dass unsere von der Mehrheit der Großen\nKammer abweichende Meinung nicht die Zusammenfassung der allgemeinen, für diese\nSache maßgeblichen Grundsätze betrifft, mit der wir absolut einverstanden sind.\n3. Unseres Erachtens bestätigt die Große Kammer vorliegend die vom Gerichtshof in\nseinem Urteil vom 15. Dezember 2011 in der Sache Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes\nKönigreich ([GK], Nrn. 26766/05 und 22228/06, CEDH 2011) festgelegten Grundsätze. Sie\nstellt ferner die Beziehung zwischen den drei Stufen des „Al-Khawaja Kriteriums“ im Rahmen\nder Prüfung der Vereinbarkeit der Verfahren mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d klar,\nin denen die Aussagen eines Belastungszeugen, der in der Hauptverhandlung nicht\nerschienen und nicht befragt worden ist, als Beweismittel zugelassen worden sind.\n4. Der Klärungsbedarf, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem\nUrteil Al-Khawaja ergibt und Rechtssachen betrifft, bei denen sich die Sachlage anders als in\nder Sache Al-Khawaja darstellt, betraf im Wesentlichen drei Punkte.\n5. Erstens hat die Große Kammer klargestellt, dass durch das Fehlen eines guten\nGrundes für die Abwesenheit eines Belastungszeugen ein Verfahren an sich nicht unfair\nwird, selbst wenn dies ein gewichtiger Faktor bei der Würdigung der umfassenden Fairness\neines Verfahrens ist. Wir schließen uns der Schlussfolgerung der Großen Kammer im\nvorliegenden Fall an, derzufolge dem Urteil Al-Khawaja und Tahery, in dem der Gerichtshof\nvon der „Regel des einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels“ abwich, als\nEntscheidungsprinzip zugrunde lag, eine unterscheidungslos angewandte Regel aufzugeben\nund zu einer herkömmlichen Prüfung der umfassenden Fairness des Verfahrens\nzurückzukehren. Es wäre jedoch auf die Schaffung einer neuen unterscheidungslosen Regel\nhinausgelaufen, wenn ein Verfahren aus dem einzigen Grund als nicht fair angesehen\nwürde, dass kein triftiger Grund für das Nichterscheinen eines Zeugen vorlag, selbst wenn\ndas nicht konfrontativ erlangte Beweismittel (untested evidence) weder einzig noch\nentscheidend, also ohne Auswirkungen auf den Ausgang der Sache war (Randnummer 112\ndes Urteils). In Übereinstimmung mit diesem Befund hat der Gerichtshof auch tatsächlich in\nder überwiegenden Zahl der Folgesachen nach dem Urteil Al-Khawaja die Auffassung\nvertreten, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen eines\nBelastungszeugen an sich nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1\nund 3 Buchstabe d führt (siehe die Hinweise in Randnummer 113 des Urteils).\n6. Zweitens stimmen wir mit der Mehrheit überein, dass der Gerichtshof, da es sein\nAnliegen ist sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt fair ist, zu prüfen hat, ob\ngenügend ausgleichende Faktoren auch in den Sachen vorlagen, in denen den Aussagen\neines abwesenden Zeugen, ohne die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die\nVerurteilung des Angeklagten zu sein, ein gewisses (significant) Gewicht zukam\n(Randnummer 116 des Urteils).\n7. Drittens sind wir auch der Meinung, dass es in der Regel sachdienlich ist, sich mit den\ndrei Stufen des „Al-Khawaja Kriteriums“ in der Reihenfolge zu befassen, die in diesem Urteil\nfestgelegt ist, auch wenn es in einer bestimmten Sache angemessen sein kann, diese Stufen\nin einer anderen Reihenfolge zu prüfen (Randnummer 118 des Urteils).\n8. Schließlich stimmen wir der Zusammenfassung der Grundsätze in Bezug auf jede der\ndrei Stufen des „Al-Khawaja Kriteriums“ in den Randnummern 119-131 des Urteils zu. Der\nGerichtshof gibt darin Orientierungen insbesondere für die Art und Weise der Prüfung der\nUnerreichbarkeit eines Zeugen und für die Anstrengungen, die von den innerstaatlichen\nBehörden verlangt werden, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, für die zu\nunternehmenden Schritte, um festzustellen, ob die Aussage die einzige bzw. entscheidende\nGrundlage für die Verurteilung des Angeklagten war, und für die Art der\nverfahrensrechtlichen oder materiellen Ausgleichsfaktoren, welche die Schwierigkeiten\nausgleichen können, die der Verteidigung infolge der Zulassung der unkonfrontiert\ngebliebenen Aussage als Beweismittel verursacht wurden.\nB. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall\n9. Unsere Meinung weicht hingegen von der mehrheitlichen Meinung in Bezug auf die\nAnwendung der maßgeblichen Grundsätze in dieser Rechtssache ab. Wir schließen uns der\nMehrheitsmeinung an, dass es einen triftigen Grund für das Nichterscheinen der Zeuginnen\nO. und P. in der Hauptverhandlung und daher für die Zulassung der Aussagen als\nBeweismittel gab, die sie gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter im Vorverfahren\ngemacht hatten, und wir stimmen den Argumenten zu, die dargelegt wurden, um zu dieser\nSchlussfolgerung zu gelangen. Wir können im Übrigen auch der Feststellung der Mehrheit\nbeipflichten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidend, (decisive) wenn\nauch nicht allein (sole) auf den Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. beruhte, da\ndiese die einzigen Augenzeugen der fraglichen Straftat waren.\n10. Angesichts dieser Schlussfolgerung halten wir es für erforderlich zu prüfen, ob\ngenügend ausgleichende Faktoren vorliegen, um die der Verteidigung verursachten\nSchwierigkeiten zu kompensieren. Entgegen der Mehrheitsmeinung sind wir der Auffassung,\ndass diese Faktoren im vorliegenden Fall ausreichend waren.\n11. Was die Würdigung der verschiedenen Ausgleichsfaktoren in dieser Sache\nanbelangt, teilen wir die Ansicht der Mehrheit, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der\nabwesenden Zeuginnen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen sorgfältig geprüft hat, und\nerachten seine Prüfung für besonders sorgfältig.\n12. Entgegen der Mehrheit denken wir jedoch, dass das Landgericht über andere, sehr\nüberzeugende und kohärente belastende Beweismittel betreffend den Einbruch\neinhergehend mit Erpressung, dessen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde,\nverfügte. Zu diesen Beweismitteln gehörte nicht nur eine vollständige Schilderung des\nVorfalls durch zwei andere Zeuginnen (die Nachbarin der Zeuginnen, E., und ihre Freundin\nL.), allerdings lediglich in Form von Aussagen von Zeugen vom Hörensagen. Diese\nBeweismittel wurden ferner umfassend durch sehr unmittelbare und zuverlässige strenge\ntechnische Daten gestützt. Hierzu zählten insbesondere die Geolokalisierungsdaten und die\nAufzeichnungen der beiden Telefongespräche, aus denen hervorging, dass sich der\nBeschwerdeführer in einer Wohnung in dem Gebiet befand, in dem die Tat begangen wurde,\nund er vom Balkon gesprungen war, um eine der Bewohnerinnen, die flüchtete, zu verfolgen.\nDie Beweismittel in Bezug auf die vom Beschwerdeführer und einem Mittäter am 14. Oktober\n2006 in Kassel begangene Straftat wiesen letztlich auffallende Ähnlichkeiten mit der in\nGöttingen begangenen Tat auf, und zwar im Hinblick auf die Opfer, den Tatort und die\nVorgehensweise der Täter, wobei es sich um Aspekte handelt, zu denen sich alle Zeugen in\nder Hauptverhandlung geäußert haben. Wir müssen im Übrigen auf das eigene Geständnis\ndes Beschwerdeführers hinweisen, der in der Verhandlung eingeräumt hat, dass er zur\nTatzeit sehr wohl in der Wohnung der beiden Frauen gewesen und vom Balkon gesprungen\nsei, um P. zu verfolgen. Er erklärte, er habe so gehandelt, aus Angst, wegen der Probleme,\ndie er bei einem ähnlichen Zwischenfall mit Prostituierten in Kassel gehabt habe, Ärger zu\nbekommen (Randnummer 44 des Urteils).\n13. In Bezug auf die Verfahrensmaßnahmen, die es gestatten, die fehlende Möglichkeit\neiner Befragung der beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung auszugleichen, merken wir\nan, dass die innerstaatlichen Gerichte die fehlende Bestellung eines Anwalts zur Vertretung\ndes Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht als\nVerstoß gegen § 141 Absatz 3 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 140 Absatz 1\nder Strafprozessordnung und gemäß der Auslegung des Bundesgerichtshofs bewertet haben\n(Randnummern 28-29, 57-59 und 62 des Urteils). Wir nehmen hierzu die Erläuterung der\nRegierung (Randnummer 94 des Urteils) zur Kenntnis, derzufolge das Tatgericht nach den\nMaßstäben des § 168c Absatz 5 der Strafprozessordnung nicht verpflichtet war, den\ngegebenenfalls zur Vertretung des Beschwerdeführers bestellten Anwalt von dem\nVerhandlungstermin zu benachrichtigen, wenn es der Meinung ist, dass eine solche\nBenachrichtigung den Untersuchungserfolg gefährden würde.\n14. Wir sind wie die Mehrheit der Auffassung, dass die Art der Vernehmung der\nBelastungszeugen im Ermittlungsstadium für die Fairness der Verhandlung selbst von\nerheblicher Bedeutung ist, wobei es die Fairness gefährden kann, wenn wesentliche Zeugen\nvom Tatgericht nicht vernommen werden können und ihre im Ermittlungsstadium gemachten\nAussagen folglich unmittelbar in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Entgegen der\nMehrheit denken wir jedoch nicht, dass die Behörden im Zeitpunkt der Vernehmung von O.\nund P., die im Ermittlungsstadium in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines\nAnwalts durchgeführt wurde, davon ausgegangen sind, dass die beiden Frauen nicht in der\nHauptverhandlung vernommen werden könnten.\n15. Wir sind mit dem Beschwerdeführer einer Meinung, dass O. und P.\nermittlungsrichterlich vernommen wurden, weil die von der bevorstehenden Rückkehr der\nbeiden Frauen nach Lettland unterrichteten Behörden befürchteten, dass deren\nZeugenaussagen verlustig gehen könnten, wie aus der Begründung des Antrags der\nStaatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter auf eine rasche Vernehmung von O. und P.\nhervorgeht. Unseres Erachtens muss jedoch nicht, weil es als vorhersehbar anzusehen war,\ndass die beiden Zeuginnen kurz nach ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung\nDeutschland verlassen würden, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es unmöglich\ngewesen wäre, sie zumindest per Videokonferenz im Rahmen einer späteren Verhandlung\npersönlich zu vernehmen. Die Zeuginnen kehrten aus Deutschland in ein Land zurück, das\ngemäß internationalen Übereinkünften verpflichtet war, den deutschen Behörden auch in\nForm einer Vernehmung der Zeuginnen per Videokonferenz Rechtshilfe in Strafsachen zu\nleisten. Unsere Schlussfolgerung wird noch durch das Geständnis des Beschwerdeführers\ngestützt, wonach er davon ausgegangen ist, dass er O. und P. in der Hauptverhandlung\nbefragen könnte, und er somit keinen Grund hatte zu beantragen, dass der Ermittlungsrichter\ndie beiden Frauen ein zweites Mal in seiner Anwesenheit nach seiner Festnahme anhört\n(Randnummer 82 des Urteils).\n16. Wir stimmen schließlich mit dem Gerichtshof überein, dass es eine wichtige\nVerfahrensgarantie darstellt, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, einen\nwesentlichen Belastungszeugen zumindest im Vorverfahren und durch seinen Anwalt\nbefragen zu lassen, deren Fehlen bei der Abwägung großes Gewicht beizumessen ist, wenn\nes um die Prüfung der Fairness des Verfahrens insgesamt im Hinblick auf Artikel 6 Absätze\n1 und 3 Buchstabe d geht. Dessen ungeachtet gab es im vorliegenden Fall andere\nbedeutende Garantien, wodurch das Tatgericht die Zuverlässigkeit der ihm zur Verfügung\nstehenden Beweismittel richtig würdigen konnte. Insbesondere waren weitere sehr\nüberzeugende und kohärente belastende Beweismittel zu der Straftat vorhanden,\nderentwegen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde. Das Tatgericht hat ferner\ndie Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen\nbesonders eingehend und sorgfältig geprüft. Daher hat unseres Erachtens die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens die Zeuginnen O. und P.\nbefragen oder befragen lassen konnte, nicht bewirkt, dass das Verfahren insgesamt nicht fair\nwar.\nABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS KJØLBRO\n(Übersetzung)\n1. Ich habe einige Bedenken hinsichtlich der durch die Große Kammer vorgenommenen\nKlarstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der drei in dem Urteil Al-Khawaja und\nTahery ./. Vereinigte Königreich ([GK], Nrn. 26766/05 und 22228/06, CEDH 2011)\nentwickelten Kriterien. Außerdem pflichte ich der Würdigung der Großen Kammer im\nvorliegenden Fall nicht bei und ich habe gegen die Feststellung einer Verletzung des Artikels\n6 Absatz 1 der Konvention gestimmt. Im Folgenden werde ich meinen Standpunkt zu diesen\nbeiden Fragen kurz darlegen.\nDie Klarstellung der „Al-Khawaja Kriterien“ durch die Große Kammer\n2. Es ist für die Glaubwürdigkeit und die Legitimität des Gerichtshofs und die Beachtung\nder Konvention durch die nationalen Behörden und die Anwendung der Rechtsprechung des\nGerichtshofs durch diese Behörden von großer Bedeutung, dass diese Rechtsprechung\nkohärent ist. Der Gerichtshof sollte daher nicht ohne triftigen Grund von seinen\nPräzedenzfällen abweichen (Micallef ./. Malta [GK], Nr. 17056/06, Rdnr. 81, CEDH 2009).\nDies gilt insbesondere für die neueren Urteile der Großen Kammer. Der Gerichtshof sollte\nferner seine Rechtsprechung nicht ohne gute Gründe hierfür erläutern und weiterentwickeln.\n3. Im Jahr 2011 hat die Große Kammer die bereits gefestigte Rechtsprechung über die\nVerwertung von Aussagen abwesender Zeugen als Beweismittel erläutert und\nweiterentwickelt. In der zuvor genannten Rechtssache Al-Khawaja und Tahery hat die Große\nKammer die drei anzuwendenden Kriterien und die Reihenfolge, in der sie anzuwenden sind,\nfestgelegt. Erstens muss es einen „triftigen Grund“ für das Nichterscheinen der Zeugen in\nder Verhandlung geben. Zweitens ist zu prüfen, ob die Aussage des abwesenden Zeugen\ndas „einzige bzw. entscheidende (sole or decisive)“ Beweismittel darstellt. Stellt die\nschriftliche Aussage die „einzige bzw. entscheidende“ Grundlage für die Verurteilung des\nAngeklagten dar, so müssen drittens ausreichende „Ausgleichsfaktoren (counterbalancing\nfactors)“ vorliegen. Meines Erachtens hätte der Gerichtshof den vorliegenden Fall ohne\nweiteres auf der Grundlage der in der Sache Al-Khawaja und Tahery festgelegten Kriterien\nentscheiden können, um so dieses neuere Urteil der Großen Kammer zu bestätigen.\n4. Die Klarstellungen der Großen Kammer im vorliegenden Fall sollten meines Erachtens\nnicht so verstanden werden, als wichen sie von dem in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery\nfestgelegten dreistufigen Kriterium ab, das daher weiterhin in vergleichbaren Fällen\nAnwendung finden sollte. Ich halte es aus diesem Grund für erforderlich, einige ergänzende\nAnmerkungen zu den anzuwendenden Kriterien vorzubringen.\n5. Wenn erstens kein triftiger Grund für das Nichterscheinen eines Zeugen vorliegt, sollte\ndas innerstaatliche Gericht in der Regel der Staatsanwaltschaft nicht gestatten, die\nschriftliche Aussage eines abwesenden Zeugen als belastendes Beweismittel zu verwerten\n(Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn. 120-125).\n6. Wenn die Staatsanwaltschaft die Aussage des abwesenden Zeugen für so maßgeblich\nund wichtig für die Sache erachtet, dass sie als Beweismittel verwertet werden sollte, sollte\nder Zeuge vor das Tatgericht geladen werden und aussagen, es sei denn, er hat einen\ntriftigen Grund, um nicht zu erscheinen. Gibt es keinen triftigen Grund für das\nNichterscheinen des fraglichen Zeugen, sollte das innerstaatliche Gericht der\nStaatsanwaltschaft nicht gestatten, die schriftliche Aussage als belastendes Beweismittel zu\nverwerten.\n7. Einen Zeugen ohne triftigen Grund nicht zu laden, würde dem Recht der Verteidigung\nauf Befragung der Belastungszeugen im Kreuzverhör zuwiderlaufen. Dies vorausgeschickt,\nstimme ich zu, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für die Abwesenheit eines Zeugen\nnicht automatisch und zwangsläufig bewirkt, dass das Verfahren nicht fair ist (Randnummer\n113 des Urteils). Diese Klarstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch nicht\nso verstanden werden, als beinhalte sie eine allgemeine Aufgabe der Grundregel, derzufolge\nes dort, wo die Aussage eines abwesenden Zeugen so maßgeblich und wichtig für die Sache\nist, dass das innerstaatliche Gericht sie als belastenden Beweis zulässt, einen triftigen Grund\ngeben sollte, von der Ladung des Zeugen zu einer Aussage in der Sitzung abzusehen.\n8. Zweitens ist das Kriterium des „einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels“ mit\neinigen kleineren terminologischen Unterschieden seit dem Urteil Unterpertinger ./.\nÖsterreich (24. November 1986, Rdnr. 33, Serie A Band 110) kohärent angewandt worden.\nBevor der Gerichtshof sein Urteil in der Sache Al-Khawaja und Tahery erließ, stellte er eine\nVerletzung des Artikels 6 der Konvention fest, wenn die schriftliche Aussage des\nabwesenden Zeugen die „einzige bzw. entscheidende“ Grundlage für die Verurteilung des\nAngeklagten war.\n9. In dem Urteil Al-Khawaja und Tahery (Rdnr. 131) hat der Gerichtshof das Kriterium des\n„einzigen bzw. entscheidenden“ Beweismittels auch angewandt und definiert, was er unter\n„einzig“ bzw. „entscheidend“ verstand. Er hat gleichzeitig auch seine Rechtsprechung\nweiterentwickelt, indem er ausführte, dass „die Zulassung einer Aussage eines Zeugen vom\nHörensagen, die das das einzige bzw. entscheidende belastende Beweismittel darstellt, nicht\nautomatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 führt“ (ibidem, Rdnr. 147).\n10. Vor und nach dem Urteil Al-Khawaja und Tahery stellte sich jedoch die Frage, ob die\nschriftliche Aussage des abwesenden Zeugen das „einzige bzw. entscheidende\nBeweismittel“ darstellte.\n11. Die Große Kammer hat im vorliegenden Fall erklärt, dass sie „zu prüfen hat, ob\nhinreichende Ausgleichsfaktoren nicht nur in den Sachen vorlagen, in denen die Aussagen\neines abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung\ndes Angeklagten darstellten“, sondern auch in den Fällen, in denen der Gerichtshof „es für\nschwierig hält zu erkennen, ob diese Beweise die einzige bzw. entscheidende Grundlage\ndarstellten, aber dennoch überzeugt ist, dass ihnen einen gewisses Gewicht (significant\nweight) zukam“ (Randnummer 116 des Urteils).\n12. Ich halte es für wichtig zu betonen, dass der Ausdruck „ein gewisses Gewicht\n(significant weight)“ nicht so verstanden werden darf, als würde das Kriterium des „einzigen\nbzw. entscheidenden (sole and decisive)“ Beweismittels aufgegeben, was drei Kategorien\nschaffen würde: die „einzigen (sole) Beweismittel“, die „entscheidenden (decisive)\nBeweismittel“ und die Beweismittel, denen „ein gewisses (significant) Gewicht“ zukommt. Die\nKlarstellung beinhaltet nicht, dass man sich von dem Kriterium des „einzigen bzw.\nentscheidenden“ Beweismittels löst, sondern der Tatsache Rechnung trägt, dass es\nbisweilen angesichts der fraglichen Aussage und der Argumentation der innerstaatlichen\nGerichte offensichtlich zu sein scheint, dass einer Aussage ein „gewisses Gewicht“ zukam,\nohne dass leicht zu erkennen wäre, ob sie für die Verurteilung entscheidend war. Ist dies der\nFall, sollte die Aussage sowohl vom innerstaatlichen Gericht als auch dem Gerichtshof als\nein „entscheidendes“ Beweismittel behandelt werden.\n13. Die Klarstellung bedeutet daher meines Erachtens nicht, dass man von dem Kriterium\ndes „einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels“ abweicht.\n14. Drittens ergibt sich die Reihenfolge der drei Kriterien eindeutig aus dem Urteil Al-\nKhawaja und Tahery. Erstens muss es einen „triftigen Grund“ für das Nichterscheinen des\nZeugen geben. Auf die anderen Kriterien sollte nur eingegangen werden, wenn diese erste\nFrage bejaht wird (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 120). Zweitens ist zu prüfen, ob die\nschriftliche Aussage des abwesenden Zeugen das „einzige bzw. entscheidende“\nBeweismittel darstellt. Das dritte Kriterium sollte nur geprüft werden, wenn diese zweite\nFrage bejaht wird (ibidem, Rdnr. 147). Stellt die schriftliche Aussage die einzige bzw.\nentscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten dar, so müssen drittens\nhinreichende „Ausgleichsfaktoren“ vorliegen (ibidem, Rdnr. 147).\n15. Es gibt sehr gute Gründe für die Reihenfolge der Kriterien. Die Frage der Verwertung\nschriftlicher Aussagen von abwesenden Zeugen wird sich in verschiedenen Stadien des\nVerfahrens stellen. Diese Frage taucht erstens auf, wenn das Tatgericht entweder einen\nAntrag der Staatsanwaltschaft, die Aussage eines abwesenden Zeugen als belastendes\nBeweismittel zu verwerten, oder einen Einwand der Verteidigung gegen eine solche\nMaßnahme prüft. Diese Frage stellt sich zweitens, wenn das Tatgericht prüft, ob eine\nausreichende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten gegeben ist. Diese Prüfung\nfindet am Ende der Verhandlung statt. Die gleiche Frage stellt sich drittens bei der\nBewertung der Fairness des Verfahrens entweder durch eine innerstaatliche\nRechtsmittelinstanz oder im Anschluss daran durch den Gerichtshof. Entscheidet das\nTatgericht darüber, ob der Staatsanwaltschaft gestattet werden soll, die schriftliche Aussage\neines abwesenden Zeugen als Beweismittel zu verwerten, wird es häufig schwierig, wenn\nnicht sogar unmöglich sein, zu prüfen, ob diese Aussage die einzige bzw. entscheidende\nGrundlage für eine Verurteilung des Angeklagten sein wird. In der Praxis sollten somit die\ndrei Stufen in den meisten Fällen in der im Urteil Al-Khawaja und Tahery festgelegten\nReihenfolge und sehr häufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewürdigt werden. Die\nGrundsätze, denenzufolge alle belastenden Beweismittel üblicherweise in Anwesenheit des\nAngeklagten in einer öffentlichen Sitzung im Hinblick auf eine streitige Verhandlung\nvorzulegen sind und der Angeklagte die entsprechende und angemessene Möglichkeit\nhaben muss, die Aussagen eines Belastungszeugen anzufechten und diesen zu befragen,\nsind so wichtig, dass man sich nicht ohne triftigen Grund von ihnen lösen sollte. Dies hat\nandernfalls in den meisten Fällen zur Folge, dass das Verfahren nicht fair ist.\n16. Ich möchte daher auf die Bedeutung nicht nur der drei in dem Urteil Al-Khawaja und\nTahery entwickelten Kriterien, sondern auch auf die Bedeutung der für diese drei Kriterien\nfestgelegte Reihenfolge hinweisen. Ich schließe dennoch nicht die Möglichkeit aus, dass es\nSituationen geben kann, in denen die drei Stufen in einer anderen Reihenfolge geprüft\nwerden könnten. In bestimmten Fällen steht beispielsweise von Anfang an für das Tatgericht\nfest, dass die schriftliche Aussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel darstellt und\ndie Zulassung und die Verwertung dieser Aussage bewirken, dass das Verfahren nicht fair\nist. Es kann aber ebenso Situationen geben, in denen der Gerichtshof es aus praktischen\nGründen für angemessen hält, die drei Stufen in einer anderen Reihenfolge zu prüfen. Die\ndrei Stufen sollten jedoch in der Regel in der im Urteil Al-Khawaja und Tahery\nvorgeschriebenen Reihenfolge gewürdigt werden.\nDie Würdigung der Großen Kammer im vorliegenden Fall\n17. Ich stimme der Mehrheit zu, dass ein „triftiger Grund“ für das Nichterscheinen der\nBelastungszeuginnen O. und P. vorlag (Randnummern 132-140 des Urteils).\n18. Ich schließe mich auch der Meinung der Mehrheit an, dass die schriftlichen Aussagen\nder beiden abwesenden Zeuginnen O. und P. „entscheidend“ für die Verurteilung des\nBeschwerdeführers waren, und zwar in dem Sinn, der diesem Begriff in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs gegeben wurde (Randnummern 141-144 des Urteils).\n19. Was die Fairness des Verfahrens anbelangt, weicht meine Meinung von derjenigen\nder Mehrheit ab. Meines Erachtens und wie ich weiter oben dargelegt habe, gab es\nhinreichende „Ausgleichsfaktoren“, damit das Verfahren des Beschwerdeführers fair ist.\n20. Im Urteil Al-Khawaja und Tahery (Rdnr. 147) hat der Gerichtshof Folgendes\nausgeführt: „In jeder Rechtssache, in der sich das Problem der Fairness des Verfahrens im\nZusammenhang mit der Aussage eines abwesenden Zeugen stellt, geht es um die Frage, ob\ngenügend ausgleichende Faktoren in Bezug auf die Zulassung eines solchen Beweismittels\nvorliegen, um eine korrekte und angemessene Würdigung der Zuverlässigkeit des Beweises\nzu ermöglichen. Die Prüfung dieser Frage gestattet es, nur eine Verurteilung auszusprechen,\nwenn die Aussage des abwesenden Zeugen angesichts ihrer Bedeutung in der Sache\nhinreichend zuverlässig ist“. Somit ist das Ziel der „ausgleichenden Faktoren“, „eine korrekte\nund angemessene Prüfung der Zuverlässigkeit“ der fraglichen Aussage sicherzustellen und\nzu gewährleisten, dass diese „hinreichend zuverlässig“ ist.\n21. Wie die Mehrheit zu Recht ausführt, ist das Tatgericht mit Vorsicht an die\nBeweismittel herangegangen (Randnummern 146-150 des Urteils). Meines Erachtens hat\ndie Mehrheit jedoch der Verfügbarkeit und der Beweiskraft der anderen belastenden\nBeweise zu wenig Bedeutung beigemessen (Randnummer 151 des Urteils mit Verweis auf\ndie Randnummern 143-144).\n22. Ich bin der Meinung, dass das Landgericht über andere, sehr überzeugende und\nkohärente belastende Beweismittel betreffend die Straftat, derentwegen der\nBeschwerdeführer verurteilt wurde, verfügte. Auf der Grundlage dieser anderen Beweismittel\nkonnte das Tatgericht die Zuverlässigkeit der Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und\nP. prüfen. Nach Auffassung des Gerichts „ergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein\nschlüssiges und vollständiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen\nO. und P. stützte und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widersprüchlichen\nAussagen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten widerlegte“ (Randnummer 46\ndes Urteils).\n23. Wie die Mehrheit zu Recht betont, konnte der Beschwerdeführer ferner seine eigene\nVersion der Geschehnisse schildern und die anderen Zeugen, die vor Gericht erschienen\nwaren, befragen (Randnummer 152 des Urteils). Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen die\nMöglichkeit, die Verwertung und Bedeutung der schriftlichen Aussagen zu beanstanden.\n24. Das Hauptargument, das die Mehrheit zur Feststellung der Verletzung des Artikels 6\nim vorliegenden Fall veranlasst hat, scheint nämlich die Tatsache zu sein, dass die\nnationalen Behörden ihr Recht, einen Anwalt für die Vertretung des Beschwerdeführers vor\nder Vernehmung der beiden Zeuginnen zu bestellen, nicht wahrgenommen haben, was dem\nBetroffenen die Möglichkeit gegeben hätte, die Zeuginnen im Ermittlungsstadium durch\neinen für seine Vertretung bestellten Anwalt befragen zu lassen (Randnummern 153-160).\n25. Ich stimme der mehrheitlichen Einschätzung der Bedeutung des Vorverfahrens für die\nFairness des Verfahrens insgesamt im vorliegenden Fall nicht zu.\n26. Erstens hätte es ganz einfach keine Rüge auf der Grundlage der Konvention\ngegeben, wenn ein Anwalt für die Vertretung des Beschwerdeführers in den ersten\nErmittlungsstadien gegeben hätte, als die beiden Zeuginnen O. und P. vom\nErmittlungsrichter vernommen worden sind, und wenn der Beschwerdeführer und der Anwalt\nvon der Vernehmung der beiden Frauen benachrichtigt worden wären und der Betroffene\nund sein Anwalt die Gelegenheit gehabt hätten, sie in dem Augenblick zu befragen, als diese\nihre Aussage machten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Verwertung\nschriftlicher Aussagen von abwesenden Zeugen betrifft „Aussagen einer Person, die der\nAngeklagte weder im Ermittlungsstadium noch in der Verhandlung befragen oder befragen\nlassen konnte“ (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 119). Wenn, mit anderen Worten, dem\nBeschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden wäre, die Zeuginnen O. und P. im\nZeitpunkt ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter zu befragen oder befragen zu\nlassen, hätte die spätere Verwertung ihrer Aussagen keine Frage hinsichtlich der Fairness\ndes Verfahrens aufgeworfen (siehe z.B. Sadak und andere ./. Türkei (Nr. 1), Nrn. 29900/96,\n29901/96, 29902/96 und 29903/96, Rdnr. 65, CEDH 2001-VIII, Sommer ./. Italien (Entsch.),\nNr. 36586/08, 23. März 2010, Chmura ./. Polen, Nr. 18475/05, Rdnrn. 49-59, 3. April 2012,\nund Aigner ./. Österreich, Nr. 28328/03, Rdnr. 41, 10. Mai 2012).\n27. Zweitens schenkt die Mehrheit den Gründen wenig Aufmerksamkeit, die der\nErmittlungsrichter dafür angeführt hat, dass er den Beschwerdeführer nicht von der\nVernehmung der beiden Zeuginnen O. und P. benachrichtigt hat. Der Beschwerdeführer ist\nnicht über die Untersuchung unterrichtet worden, „um die Ermittlungen nicht zu gefährden“\n(Randnummer 21 des Urteils). Gemäß dem innerstaatlichen Recht hat der Ermittlungsrichter\naußerdem den Beschwerdeführer von der Vernehmung der Zeuginnen ausgeschlossen, „da\ner befürchtete, dass diese, die ihm durch den Vorfall erheblich schockiert und verängstigt\nschienen, in Gegenwart des Täters aus Angst nicht die Wahrheit sagen würden“\n(Randnummer 21 des Urteils). Der Gerichtshof sollte meines Erachtens in seiner\nRechtsprechung den Rechten und Interessen der Opfer von Straftaten gleichermaßen\nAufmerksamkeit schenken und Schutz gewähren; unter den besonderen Umständen des\nFalles gibt es gute Gründe, die Opfer zu schützen. Ferner haben die innerstaatlichen\nGerichte die fehlende Bestellung eines Anwalts zur Vertretung des Beschwerdeführers im\nZeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht als Verstoß gegen § 141 Absatz 3\nder Strafprozessordnung in Verbindung mit § 140 Absatz 1 der Strafprozessordnung und\ngemäß der Auslegung des Bundesgerichtshofs bewertet (Randnummern 28-29, 57-59 und\n62 des Urteils). Ich nehme hierzu die Erläuterung der Regierung (Randnummer 94 des\nUrteils) zur Kenntnis, derzufolge das Tatgericht nach den Maßstäben des § 168c § der\nStrafprozessordnung nicht verpflichtet war, den gegebenenfalls zur Vertretung des\nBeschwerdeführers bestellten Anwalt von dem Verhandlungstermin zu benachrichtigen,\nwenn es der Meinung ist, dass eine solche Benachrichtigung den Untersuchungserfolg\ngefährden würde.\n28. Drittens kann meines Erachtens die Tatsache, dass „es vielleicht nicht möglich war,\ndiese Zeuginnen in einer späteren Verhandlung gegen den Beschwerdeführer (...)\nanzuhören“ (Randnummer 159 des Urteils) nicht zur Schlussfolgerung führen, dass der\nUmstand, dass kein Anwalt bestellt und dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit\ngegeben wurde, O. und P. im Ermittlungsstadium durch einen zu seiner Vertretung bestellten\nAnwalt vernehmen zu lassen (Randnummer 160), bewirkt hat, dass das spätere Verfahren\nnicht fair war. Es bestand zwar die Gefahr, dass die beiden Frauen nicht in der\nHauptverhandlung erscheinen, und eine solche Gefahr besteht immer, wenn Aussagen im\nVorverfahren gemacht werden. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\ngibt es jedoch keine hinreichende Grundlage für die Behauptung, dass es vorhersehbar\ngewesen sei, dass die Zeuginnen O. und P. nicht vor Gericht erscheinen würden, um\nauszusagen. Die Tatsache, dass es wahrscheinlich war, dass die Zeuginnen kurze Zeit nach\nder ermittlungsrichterlichen Vernehmung Deutschland verlassen würden, kann nicht mit der\nSchlussfolgerung als gleichbedeutend angesehen werden, dass es unmöglich gewesen\nwäre, diese in der späteren Verhandlung entweder persönlich oder im Wege einer\nVideoübertragung zu vernehmen. Hierzu möchte ich auch auf die eigenen Angaben des\nBeschwerdeführers verweisen, denen zufolge er davon ausgegangen ist, dass er die beiden\nFrauen in der Hauptverhandlung hätte befragen können, und dass er daher keinen Grund\ngehabt hatte zu beantragen, dass diese ein zweites Mal durch den Ermittlungsrichter\nvernommen werden (Randnummer 82 des Urteils).\n29. Die Mehrheit misst meines Erachtens dem Vorverfahren und der Entscheidung,\nkeinen Anwalt zu bestellen und den Beschwerdeführer und seinen Anwalt von der\nVernehmung der beiden Zeuginnen nicht zu benachrichtigen, zu großes Gewicht bei.\n30. Ferner misst die Mehrheit dem Zweck der „Ausgleichsfaktoren“ nicht genügend\nBedeutung bei, der darin besteht, „eine korrekte und angemessene Prüfung der\nZuverlässigkeit der Aussagen“ sicherzustellen und zu gewährleisten, dass diese Aussagen\n„hinreichend zuverlässig“ sind. In einem ausführlichen und gut begründeten Urteil hat das\ninnerstaatliche Gericht dargelegt, weshalb die Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und\nP. im Lichte aller Beweismittel für zuverlässig gehalten wurden. Wie ich weiter oben\nausgeführt habe, konnte das Tatgericht auf der Grundlage aller Beweismittel eine Prüfung\nder Zuverlässigkeit der Aussagen der abwesenden Zeuginnen O. und P. vornehmen. Nach\nAuffassung des Gerichts „ergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein schlüssiges und\nvollständiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen O. und P.\nstützte und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widersprüchlichen Aussagen des\nBeschwerdeführers und seiner Mitangeklagten widerlegte.“\n31. Ich bin daher der Meinung, dass die Verwertung der schriftlichen Aussagen der\nabwesenden Zeuginnen O. und P. und die fehlende Möglichkeit für den Beschwerdeführer,\ndie beiden Frauen in irgendeinem Verfahrensstadium zu befragen oder befragen zu lassen,\nnicht dazu geführt haben, dass das Verfahren insgesamt nicht fair war.\n32. Dieses Urteil ist für mich ein weiteres Beispiel dafür, welche Bedeutung der\nGerichtshof dem Ermittlungsstadium für die Vorbereitung des Strafverfahrens zumisst\n(Salduz ./. Türkei [GK], Nr. 36391/02, Rdnr. 54, CEDH 2008), was beinhaltet, dass die\nNichtbeachtung bestimmter Verfahrensgarantien im Vorverfahren mehr oder weniger\nautomatisch zur Folge hat, dass die aufgenommenen Beweismittel nicht zu Lasten des\nAngeklagten verwertet werden können.\n33. Dies ist besonders bedauerlich in einer Situation, in der die Einschränkung\nbestimmter Verfahrensgarantien durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Opfer von\nStraftaten zu schützen, oder in der stützende Beweise es dem Tatgericht ermöglichen, die\nZuverlässigkeit der von abwesenden Zeugen gemachten Aussagen zu würdigen.\n34. Dieses Urteil ist ein Beispiel für einen recht formalistischen Ansatz des Gerichtshofs\nin Bezug auf die Bedeutung der Verfahrensgarantien, wonach die Nichtbeachtung\nbestimmter Verfahrensgarantien im Vorverfahren die gewonnenen Beweise zur Folge hat,\nselbst wenn die Verwertung dieser Beweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zur\nFolge hat, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair wäre.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-164423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-12-15/9154-10","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":16},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-164423","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-164423"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-12-15/9154-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-164423","retrieved":"2026-07-29 08:49:52.027527+00:00"}}