{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1126JUD000369010","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-11-26","aktenzeichen":"3690/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 10 Abs. 1 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; 2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die weitere Verbreitung der Flugblätter zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. mit fünf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die Nennung der Namen und Adresse der Ärzte auf der Website zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden ist; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, (a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 13.696,87 Euro (dreizehntausendsechshundertsechsundneunzig Euro und siebenundachtzig Cent) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DES BUNDESMINISTERIUMS DER\nJUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE A. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 3690/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. November 2015\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache A. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nGanna Yudkivska,\nVincent A. De Gaetano,\nAndré Potocki,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. Oktober 2015\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 3690/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, A. („der\nBeschwerdeführer“), am 18. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in E., vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und\nHerrn H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass sein Recht auf freie\nMeinungsäußerung verletzt worden sei.\n\n4\nAm 25. März 2013 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\n\n5\nSchriftliche Stellungnahmen gingen von der Alliance Defending Freedom und der\nAktion Lebensrecht für Alle sowie vom European Centre for Law and Justice ein, denen vom\nPräsidenten Gelegenheit gegeben worden war, sich als Drittpartei am Verfahren zu\nbeteiligen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\nA. Das in Rede stehende Verfahren\n\n6\nDer Beschwerdeführer wurde 19.. geboren und lebt in W.\n\n7\nAm 18. und 19. Juli 2005 verteilte der Beschwerdeführer, der gegen Abtreibung eintritt,\nFlugblätter im unmittelbaren Umkreis der ärztlichen Praxis der Anästhesisten Dr. M. und Dr.\nR., die eine Tagesklinik betreiben. Darüber hinaus warf der Beschwerdeführer in alle\nBriefkästen in der Nachbarschaft der Tagesklinik Flugblätter ein.\n\n8\nDas Deckblatt der Flugblätter enthielt den folgenden Text in Fettdruck:\n„In der Tagesklinik Dr. M./Dr. R. [vollständige Namen und Anschrift] werden\nrechtswidrige Abtreibungen durchgeführt“.\n\n9\nDarauf folgte in kleinerer Schriftgröße die Erklärung:\n„die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Der\nBeratungsschein schützt „Arzt“ und Mutter vor Strafverfolgung, aber nicht vor der\nVerantwortung vor Gott.“\n\n10\nIn einem Kasten darunter stand folgender Text:\n„Sinngemӓβ aus den internationalen Strafgesetzen: Mord ist das vorsӓtzliche „Zu-\nTode-Bringen” eines unschuldigen Menschen!”\n\n11\nAuf der Rückseite des gefalteten Flugblatts zitierte der Beschwerdeführer das\nLeiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Abtreibung (siehe Rdnr. 28) sowie eine\nÄußerung von Christoph Wilhelm Hufeland, dem Leibarzt von Goethe und Schiller, zur Rolle\nder Ärzte im Zusammenhang mit freiwilliger Euthanasie und Abtreibung. Ferner zitierte er\n§ 12 Abs. 1 des Schwangerschaftskonkfliktgesetzes (siehe Rdnr. 27) und forderte die Leser\nauf, auf diejenigen einzuwirken, die Abtreibungen durchführten bzw. daran mitwirkten.\nAuf der Rückseite des gefalteten Flugblatts befand sich ferner der folgende Text:\n„Die Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch\nverkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht\nunter Strafe gestellt.“\n\n12\nUnter diesem Satz befand sich ein Verweis auf die Website „X“. Diese Website, die\nvom Beschwerdeführer betrieben wurde, enthielt u. a. eine Adressenliste so genannter\n„Abtreibungsärzte“, in der die Tagesklinik und die vollständigen Namen von Dr. M. und Dr. R.\naufgeführt waren. Diese Liste war auf der Website unter dem Link „Leben oder Tod“ /\n„Gebetsanliegen für Deutschland“ verfügbar.\n\n13\nDr. M. und Dr. R. stellten einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen\nUnterlassungsanordnung gegen den Beschwerdeführer. Sie brachten vor, dass in ihrer\nTagesklinik ausschließlich rechtmäßige Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen würden.\nDas Flugblatt des Beschwerdeführers erwecke fälschlicherweise den Eindruck, die\nSchwangerschaftsabbrüche würden entgegen den einschlägigen gesetzlichen\nBestimmungen durchgeführt.\n\n14\nAm 22. Januar 2007 erließ das Landgericht Ulm die beantragte\nUnterlassungsanordnung, indem es den Beschwerdeführer verurteilte, es zu unterlassen,\nweiterhin im unmittelbaren Umkreis der Tagesklinik Flugblätter zu verteilen, in denen die\nKläger namentlich benannt werden und die den Hinweis enthalten, dass in ihrer Praxis\nrechtswidrige Abtreibungen durchgeführt würden. Ferner verurteilte das Landgericht den\nBeschwerdeführer, es zu unterlassen, die Namen und die Adresse der Kläger in der\nAuflistung der „Abtreibungsärzte“ auf der Website „X“ zu führen.\n\n15\nDas Landgericht vertrat die Auffassung, die Äußerungen auf dem Flugblatt des\nBeschwerdeführers enthielten die unzutreffende Behauptung, die\nSchwangerschaftsabbrüche würden außerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt. Die\ndarauf folgende Erklärung, dass die Schwangerschaftsabbrüche nicht strafbar seien, ändere\ndaran nichts, da die Aufmachung des Flugblatts dazu dienen solle, die Aufmerksamkeit des\nLesers auf den ersten Satz in Fettdruck zu richten, während die weiteren Ergänzungen in\neiner kleineren Schriftgröße gedruckt worden seien, um deren Inhalt zu verschleiern.\nDarüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine so genannte „Prangerwirkung“ erzeugt,\nindem er die Kläger einzeln herausgegriffen habe, ohne dass diese ihm eine Veranlassung\ndazu gegeben hätten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers verletzten die\nPersönlichkeitsrechte der Kläger schwer. Daher müsse das Recht des Beschwerdeführers\nauf freie Meinungsäußerung zurücktreten.\n\n16\nDas Landgericht war der Ansicht, dass die gleichen Grundsätze für die namentliche\nNennung der Kläger auf der Website „X“ gelten. Damit werde eine Verbindung zwischen den\nKlägern und Verbrechen hergestellt, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den von den\nNationalsozialisten während des Holocaust begangenen Verbrechen entsprächen; dies sei\nvon der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht gedeckt und müsse von den Klägern\ndaher nicht hingenommen werden.\n\n17\nAm 27. Oktober 2007 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück. Es hielt es nicht für erforderlich, zu prüfen, ob der Text auf den\nFlugblättern als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren sei, denn\ndie Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers habe in jedem Fall zurückzutreten. Das\nOberlandesgericht bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, wonach der Text des\nFlugblatts impliziere, dass die Kläger rechtswidrige Handlungen durchführten. Hieran\nänderten auch die weiteren Erklärungen nichts, da vom durchschnittlichen Leser nicht\nerwartet werden könne, zwischen dem nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigten\nSchwangerschaftsabbruch und dem gemäß § 218a Abs. 1 StGB lediglich straflosen\nSchwangerschaftsabbruch zu differenzieren (siehe Rdnr. 26). Aus Laiensicht erwecke der\nText auf dem Flugblatt den Eindruck, die vom deutschen Gesetzgeber zugelassene\nAbtreibung sei eine rechtswidrige Tötung oder gar Mord. Die Äußerung sei zumindest\nmehrdeutig und müsse daher von den Klägern nicht hingenommen werden.\n\n18\nSelbst unter der Annahme, das Flugblatt enthalte keine unrichtige\nTatsachenbehauptung, müsse die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zurücktreten.\nDas Oberlandesgericht bestätigte, dass die freie Meinungsäußerung das Recht mit sich\nbringe, eine Meinung auch in beleidigender, schockierender oder verstörender Weise\nvorzubringen. Soweit die Meinungsäußerung ein Beitrag zu einer Debatte über die\nÖffentlichkeit berührende Fragen sei, spreche die Vermutung für die Meinungsfreiheit. In der\nvorliegenden Sache habe der Beschwerdeführer jedoch eine massive „Prangerwirkung“\nerzeugt, indem er die Kläger einzeln herausgegriffen habe, ohne dass diese ihm eine\nVeranlassung dazu gegeben hätten. Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen\nwerde mit harschen und rigorosen Worten kritisiert. Dies werde durch den Bezug zum\nHolocaust noch verschärft. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass der\nBeschwerdeführer unter keinem besonderen Druck gestanden habe, seine allgemeine Kritik\nan der Ermöglichung von Schwangerschaftsabbrüchen durch eine derart massive Verletzung\nder Persönlichkeitsrechte der Kläger zu artikulieren.\n\n19\nEs vertrat auch die Auffassung, dass die Kläger nicht gehalten gewesen seien, zum\nexakten Inhalt der Website vorzutragen, da diese allgemein zugänglich und ihr Inhalt somit\nbekannt gewesen sei. Es führte ferner aus:\n„Der Inhalt der Internetpräsentation zeichnet sich ebenfalls dadurch aus, dass der\nBeklagte\neinzelne Personen, so auch die Kläger, namentlich als „Abtreibungsärzte“ bezeichnet\nund deren Tätigkeit mit dem national-sozialistischen Holocaust sowie mit Massenmord\ngleichsetzt. Damit besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Zur\nBegründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem hat der\nBeklagte selbst eingeräumt, dass er die Kläger insoweit auf seiner lnternetseite als\nAbtreibungsärzte benannt hat, die direkt oder indirekt an Abtreibungen teilnehmen.“\n\n20\nDas Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu.\n\n21\nAm 12. Februar 2008 wies der Bundesgerichtshof den Prozesskostenhilfeantrag des\nBeschwerdeführers ab, weil seine beabsichtigte Revision keine ausreichende\nErfolgsaussicht habe.\n\n22\nAm 17. März 2008 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die\nUrteile des Landgerichts Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie gegen den\nBeschluss des Bundesgerichtshofs ein. Er rügte insbesondere, die angegriffenen\nEntscheidungen missachteten sein Recht auf freie Meinungsäußerung.\n\n23\nAm 2. Juli 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei (1 BvR 674/08).\nDieser Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 18. Juli 2009\nzugestellt.\nB. Weitere Entwicklungen\n\n24\nAm 8. Juni 2010 gab das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer einer weiteren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt,\ndie sich auf ein anderes Verfahren vor dem Landgericht München und dem\nOberlandesgericht München bezog (1 BvR 1745/06). In diesem Verfahren hatten die\nGerichte, wie im vorliegenden Fall das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart,\neine Unterlassungsanordnung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Sie hatten ihn u. a.\nverurteilt, es zu unterlassen, im unmittelbaren Umkreis einer anderen gynäkologischen\nPraxis ähnliche Flugblätter wie die hier in Rede stehenden zu verbreiten, und es zu\nunterlassen, auf seiner Internetseite die Äußerung zu veröffentlichen, dass der fragliche Arzt\ndirekt oder indirekt „rechtswidrige“ Abtreibungen durchführe.\n\n25\nDas Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, die Unterlassungsanordnung\nverletzte das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs.\n1 des Grundgesetzes, denn die Zivilgerichte hätten nicht hinreichend berücksichtigt, dass\ndem Arzt, der selbst öffentlich im Internet darauf hinweise, dass er in seiner gynäkologischen\nPraxis Schwangerschaftsabbrüche durchführe, kein umfassender Verlust an sozialer\nAchtung infolge der Aktivitäten des Beschwerdeführers drohe. Ferner hob es hervor, dass\nder Beschwerdeführer dem Arzt nicht etwa eine strafrechtlich relevante oder durch das\nGesetz im weiteren Sinne verbotene, sondern lediglich eine aus Sicht des\nBeschwerdeführers moralisch verwerfliche Tätigkeit vorgehalten habe. Das\nBundesverfassungsgericht bestand ferner darauf, dass der Beschwerdeführer zu einer sehr\nkontroversen Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen habe, und wies darauf hin,\ndass die Gerichte vor dem Tatsachenhintergrund jener Rechtssache nicht hinreichend\naufgezeigt hätten, weshalb und inwieweit die besondere Beziehung zwischen dem Arzt und\nFrauen, die in der Praxis Beratung und ärztliche Behandlung suchten, gefährdet sein könnte.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n26\nDie maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:\n§ 218 Schwangerschaftsabbruch\n„(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten\nEies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses\nGesetzes.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gegen den Willen der\nSchwangeren handelt; oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren\nGesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.\n(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nGeldstrafe.\n(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.”\n§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs\n„(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn\ndie Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine\nBescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage\nvor dem Eingriff hat beraten lassen; der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen\nwird; und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.\n(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene\nSchwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter\nBerücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach\närztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer\nschwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der\nSchwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise\nabgewendet werden kann.“\n\n27\nDie maßgebliche Bestimmung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes lautet:\n§ 12 Weigerung\n„(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. [...]“\n\n28\nIn seinem Leiturteil (BVerfGE 88, 203) vom 28. Mai 1993 akzeptierte das\nBundesverfassungsgericht Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie von Ärzten vorgenommen\nwerden, nachdem die schwangere Frau sich von einem Dritten hat beraten lassen; damit\nentwickelte es einen ziemlich einzigartigen Ansatz, indem es bestimmte\nSchwangerschaftsabbrüche als rechtswidrig, aber nicht strafbar qualifizierte.\nSchwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der\nBeratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)\nerklärt werden. Jedoch werden Schwangerschaftsabbrüche, die innerhalb von zwölf Wochen\nnach der Empfängnis und nach der verpflichtenden Beratung von Ärzten durchgeführt\nwerden, zwar als rechtswidrig erachtet, sind aber von der Strafdrohung ausgenommen.\n\n29\nDie einschlägigen Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches lauten wie\nfolgt:\n§ 823\n„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das\nEigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...]“\n§ 1004\n„(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des\nBesitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der\nBeeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der\nEigentümer auf Unterlassung klagen. [...]“\n\n30\nNach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht § 823 Abs. 1 und 2 BGB\ni. V. m. § 1004 BGB (in analoger Anwendung) für jede Person, deren Persönlichkeitsrechte\noder strafrechtlich geschützten Rechte durch eine andere Person konkret gefährdet sind,\neinen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person vor.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung\neine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention\ndarstellte; dieser lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und\nohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.\n2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind ...\nzum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [...]“\n\n32\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n33\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seiner Rüge\nnach Artikel 10 der Konvention lediglich auf die Ausführungen in seiner\nVerfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht verwiesen, ohne ein weiteres\nVorbringen im Rahmen der Konvention zu formulieren. Daher sei die Beschwerde nicht\nhinlänglich substantiiert worden.\n\n34\nDie Regierung brachte ferner vor, der Beschwerdeführer habe gegen die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, keine\nNichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Auch habe das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen\nUnzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Somit habe er den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft.\n\n35\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Sichtweise und wies insbesondere darauf hin,\ndass sein Vortrag zu der behaupteten Verletzung an sich klar und präzise gewesen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n36\nDer Gerichtshof ist zwar nicht davon überzeugt, dass der bloße Hinweis auf das\nVorbringen vor einer innerstaatlichen obersten Gerichtsbarkeit eine hinlängliche\nSubstantiierung einer Rüge nach der Konvention darstellt, er stellt aber fest, dass der\nBeschwerdeführer die Tatsachengrundlage der Beschwerde sowie die Art der behaupteten\nKonventionsverletzung benannt hat. Nach Überzeugung des Gerichtshofs hat der\nBeschwerdeführer daher die Anforderungen, die an die Erhebung einer hinlänglich\nsubstantiierten Rüge gestellt werden, erfüllt (vgl. sinngemäß Allan ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48539/99, 28. August 2001 und Božinovski ./. die\nfrühere jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 68368/01,\n1. Februar 2005).\n\n37\nHinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Revision an den\nBundesgerichtshof eingelegt hat, merkt der Gerichtshof an, dass es sich hierbei um einen\nRechtsbehelf handelt, der nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention grundsätzlich zu erschöpfen\nist. Im vorliegenden Fall jedoch wiesen die fünf Richter des Bundesgerichtshofs, die auch für\ndie Entscheidung in der Sache des Beschwerdeführers zuständig waren, am 12. Februar\n2008 dessen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine\nNichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung zurück, die Revision habe keine\nvernünftige Aussicht auf Erfolg. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Revision an den\nBundesgerichtshof, vor dem der Beschwerdeführer von einem eigens vor diesem Gericht\nzugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein muss, nur in Bezug auf Rechtsfragen erfolgreich\nsein kann. In Anbetracht der Gründe, die der Bundesgerichtshof für die Ablehnung des\nProzesskostenhilfegesuchs vorgebracht hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass man\ndem Beschwerdeführer nicht vorwerfen kann, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe dadurch\nnicht erschöpft zu haben, dass er das Revisionsverfahren nicht weiter betrieb (siehe,\nGnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 48, 19. September 2000\nund S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61603/00, 26. Oktober 2004).\n\n38\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärte, ohne jedoch\ndarzulegen, welche Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdeführer nicht erfüllt hatte.\n\n39\nUnter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen merkt der\nGerichtshof an, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz an\ndas Bundesverfassungsgericht vom wesentlichen Inhalt her die Rügen geltend gemacht hat,\nmit denen später der Gerichtshof befasst wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass er ein\nbesonderes Formerfordernis für die Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt\nhat. Der Gerichtshof vermag in der vorliegenden Rechtssache nicht festzustellen, aus\nwelchem Grund die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt\nwurde (vgl. u. a. L ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28782/04, 25.\nSeptember 2007; G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19508/07,\n12. Oktober 2010). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat.\n\n40\nIm Ergebnis weist der Gerichtshof die Einwände der Regierung in Bezug auf die\nZulässigkeit zurück. Er stellt weiterhin fest, dass die Rüge weder nach Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen\nunzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n41\nDer Beschwerdeführer brachte vor, seine Äußerungen, wonach rechtswidrige\nAbtreibungen vorgenommen worden seien, die jedoch strafrechtlich nicht relevant gewesen\nseien, stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar und seien Teil einer kontroversen Debatte\nüber die Gesetzgebung zur Abtreibung. Daher müsse sein Recht darauf, seine Meinung zur\nAbtreibung frei zu äußern und diejenigen zu benennen, die Abtreibungen vornähmen,\nVorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Ärzte haben.\n\n42\nNach Auffassung des Beschwerdeführers habe er die beiden Ärzte nicht\nherausgegriffen: er habe weder durch die Verbreitung der Flugblätter, noch durch die\nNennung ihrer Namen und der Anschrift der Tagesklinik auf der Website eine\n„Prangerwirkung“ erzeugt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht nur diese\nbeiden Ärzte auf der Website aufgelistet habe, sondern auch noch viele andere, die\nAbtreibungen im Einklang mit den einschlägigen deutschen Gesetzen durchführten.\n\n43\nIm Hinblick auf die Website trug der Beschwerdeführer weiter vor, er sei nicht mehr in\nder Lage, den exakten Inhalt, den die streitige Website zu dem für die\nUnterlassungsanordnung maßgeblichen Zeitpunkt hatte, vorzulegen. Jedoch legte er\nScreenshots ähnlicher Seiten vor, die einen allgemeinen Überblick über den früheren Inhalt\nund die Gestaltung der Website geben. Er stellte die von der Regierung vorgelegten\nScreenshots mit der Begründung in Frage, dass sie von anderen Websites stammten, die für\ndie vorliegende Beschwerde unerheblich seien. Der Beschwerdeführer betonte auch, dass\ndie innerstaatlichen Gerichte den Kontext und die Gestaltung der Webseite, auf der die\nNamen der Ärzte und die Anschrift der Tagesklinik aufgelistet gewesen seien, nicht\nberücksichtigt hätten. Die Namen der Ärzte seien nicht auf der ersten Seite seiner Website,\nsondern erst unter dem Link „Leben oder Tod“ / „Gebetsanliegen für Deutschland“ genannt\nworden, wo die Besucher der Website aufgefordert würden, für diejenigen zu beten, die\nAbtreibungen durchführten, daran mitwirkten oder sie unterstützten. Die Informationen zu\nden beiden Ärzten seien in einer alphabetischen Liste der betreffenden Städte aufgeführt\nworden.\nb) Die Regierung\n\n44\nDie Regierung brachte vor, der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie\nMeinungsäußerung sei gerechtfertigt gewesen, weil die innerstaatlichen Gerichte unter\nzutreffender Einordnung, Würdigung und Abwägung der widerstreitenden Positionen dem\nPersönlichkeitsrecht der Ärzte Vorrang eingeräumt hätten.\n\n45\nDie Regierung machte ferner geltend, dass der durchschnittliche Bürger angesichts\nder Äußerungen des Beschwerdeführers auf dem Flugblatt zu dem Schluss kommen müsse,\ndass Abtreibungen entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen\nworden seien und die Ärzte damit Straftaten begangen hätten. Der Beschwerdeführer habe\ndiesen Eindruck zwar korrigiert, jedoch sei diese Richtigstellung nicht hinreichend deutlich\ngewesen. Mit der Gestaltung des Flugblatts sei beabsichtigt gewesen, die in kleinerer\nSchriftgröße gedruckte Richtigstellung zu verschleiern und die Aufmerksamkeit des Lesers\nauf die Aussage zu lenken, dass „rechtswidrige Abtreibungen“ vorgenommen worden seien.\n\n46\nDie Regierung trug ferner vor, dass das vollständige Verbot, die Namen der Ärzte und\ndie Adresse der Tagesklinik auf der Website zu veröffentlichen, verhältnismäßig und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht untersagt\nworden, seine kritische Meinung zur Abtreibung im Allgemeinen zu äußern. Weiterhin räumte\ndie Regierung zwar ein, dass sich in den Gerichtsakten keine Screenshots der Website des\nBeschwerdeführers befänden, sie legte aber Screenshots verschiedener aktueller, ebenfalls\nvon dem Beschwerdeführer gestalteter Websites vor, die angeblich der Website ähnelten,\ndie er zur maßgeblichen Zeit eingerichtet hätte. Sie stellte heraus, dass die Gestaltung der\nWebseite am linken Seitenrand ein pochendes Babyherz und triefendes Blut sowie andere\nexplizite Abbildungen beinhaltet habe. Plakative Ausführungen zur Vergleichbarkeit von\nAbtreibungen und dem Holocaust fänden sich in dem Internetauftritt an prominenter Stelle.\nDen Äußerungen des Beschwerdeführers im innerstaatlichen Verfahren zufolge seien die auf\ndem Flugblatt abgedruckten Äußerungen auch in die Website aufgenommen worden.\n\n47\nUnter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache H.\nund A. ./. Deutschland (Individualbeschwerden Nrn. 397/07 und 2322/02, 13. Januar 2011)\nwies die Regierung zudem darauf hin, dass die sowohl auf den Flugblättern als auch auf der\nWebsite gezogenen Parallelen zum Holocaust im historischen und sozialen Kontext eine\nsehr schwerwiegende Verletzung der durch Artikel 8 der Konvention geschützten\nPersönlichkeitsrechte der Ärzte darstellten. Überdies habe der Beschwerdeführer durch das\nHerausgreifen der Ärzte eine massive „Prangerwirkung“ erzeugt. Die Auswirkungen der\nKampagne des Beschwerdeführers auf das berufliche und private Leben der Ärzte müssten\nberücksichtigt werden. Nach Angaben einer der Ärzte erscheine die auf der Website des\nBeschwerdeführers veröffentlichte Adressenliste bei einer „google“-Suche als erster Link. Als\nFolge der negativen öffentlichen Aufmerksamkeit hätten die Ärzte die Tagesklinik\ngeschlossen und sie müssten nun eine andere Praxis aufbauen.\n2. Vorbringen der Drittbeteiligten\na) Alliance Defending Freedom und Aktion Lebensrecht für Alle (ADF/ALfA)\n\n48\nNach Auffassung der Alliance Defending Freedom (ADF) und der Aktion Lebensrecht\nfür Alle (ALfA) ist das Thema Abtreibung von großem öffentlichen Interesse und Belang. Die\nDebatte sei oft durch scharfe Worte auf beiden Seiten gekennzeichnet. Unter Bezugnahme\nauf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hoben die ADF und die ALfA jedoch hervor, dass\nkontroverse Meinungen, die im Rahmen einer intensiven politischen Debatte von\nöffentlichem Interesse geäußert würden, nach Artikel 10 geschützt seien, selbst wenn sie mit\nscharfen, beleidigenden, schockierenden oder verstörenden Worten formuliert würden.\nAngesichts der Bedeutung von Aktivistengruppen im demokratischen Prozess müssten\nferner gewichtige Gründe vorliegen, um Aktionen von Abtreibungsgegnern Einschränkungen\naufzuerlegen. Sie forderten den Gerichtshof auf festzustellen, dass der so genannte Schutz\nvon Persönlichkeitsrechten – ein Recht, dass sich der ADF und der ALfA zufolge in der\nKonvention nicht finde – kein hinreichender Grund sei, in die Meinungsfreiheit von Anti-\nAbtreibungsgruppen einzugreifen.\nb) European Centre for Law and Justice (ECLJ)\n\n49\nIn Ergänzung zu den Argumenten, die auch von der ADF und der ALfA vorgebracht\nwurden, hob das European Centre for Law and Justice hervor, dass der Beschwerdeführer\nmit seiner Bezugnahme auf Auschwitz und das Nazi-Regime weder beabsichtigt habe, den\nHolocaust zu verharmlosen oder zu instrumentalisieren, noch den Ruf der Ärzte zu\nbeeinträchtigen, sondern insbesondere im Hinblick auf seine deutschen Adressaten das\nlegitime Ziel verfolgt habe, den Unterschied zwischen Legalität und Gerechtigkeit\nherauszustellen. Das ECLJ trug ferner vor, der Vergleich zwischen Abtreibung und dem\nHolocaust werde in der Debatte bereits seit langem gezogen, beispielsweise von Anti-\nAbtreibungsinitiativen in Polen und in den Vereinigten Staaten von Amerika.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n50\nDer Gerichtshof ist der Auffassung – und die Regierung trat dem nicht entgegen –,\ndass die von den innerstaatlichen Gerichten erlassene Unterlassungsverfügung einen\n„Eingriff“ in das durch Artikel 10 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdeführers\nauf freie Meinungsäußerung darstellte. Ein solcher Eingriff stellt eine Konventionsverletzung\ndar, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel 10 Abs. 2 erfüllt. Es ist daher festzustellen,\nob er „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere der in Artikel 10 Abs. 2 genannten\nrechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um\ndiese Ziele zu erreichen.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest – und dies ist zwischen den Parteien unstreitig –, dass der\nEingriff nach § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB (siehe Rdnrn. 29 und 30) vorgesehen\nwar und dass die Entscheidungen der Zivilgerichte dem „Schutz des guten Rufes oder der\nRechte anderer“ dienten, nämlich dem Ruf und den Persönlichkeitsrechten von Dr. M. und\nDr. R. Die Parteien sind sich allerdings uneinig darüber, ob der Eingriff „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\na) Allgemeine Grundsätze\n\n52\nDie allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf\nfreie Meinungsäußerung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, hat der\nGerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und jüngst wie folgt zusammengefasst\n(siehe Delfi AS ./. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569/09, Rdnr. 131, 16. Juni\n2015 m. w. N.):\n„(i) Die Freiheit der Meinungsäußerung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer\ndemokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen für den\ngesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar.\nVorbehaltlich Artikel 10 Abs. 2 gilt sie nicht nur für „Informationen“ oder „Ideen“, die\npositiv aufgenommen oder als unschädlich oder belanglos angesehen werden, sondern\nauch für solche, die beleidigen, schockieren oder verstören. Dies sind die Erfordernisse\ndes Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische\nGesellschaft nicht möglich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgeführten\nAusnahmen, [...] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer\nEinschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden [...].\n(ii) Das Adjektiv „notwendig“ im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 impliziert das Bestehen\neines „dringenden sozialen Bedürfnisses“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen\nErmessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht;\ndieser geht jedoch Hand in Hand mit einer europäischen Überwachung, die sich sowohl\nauf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch\nwenn sie von unabhängigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher\nbefugt, abschließend darüber zu entscheiden, ob eine „Einschränkung“ mit der durch\nArtikel 10 geschützten Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist.\n(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei seiner Überwachung an die Stelle\nder zuständigen Behörden zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres\nBeurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel 10 zu überprüfen. Das\nheißt nicht, dass sich die Überprüfung darauf beschränkt, ob der\nbeschwerdegegnerische Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgfältig\nund in gutem Glauben ausgeübt hat; der Gerichtshof muss den gerügten Eingriff unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Falles prüfen und entscheiden, ob er „zu dem\nverfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig“ war und ob die zu seiner Rechtfertigung\nvon den Behörden angeführten Gründe „stichhaltig und ausreichend“ sind. [...] Dabei\nmuss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die von den Behörden\nangewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grundsätzen vereinbar sind und\ndass die Behörden die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben. [...]“\n\n53\nEin weiterer Grundsatz, der in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stets\nbetont wird, ist, dass es nach Artikel 10 der Konvention wenig Raum für Einschränkungen\nder politischen Redefreiheit oder der Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen\nInteresses gibt (siehe u. a. Wingrove ./. Vereinigtes Königreich, 25. November 1996, Rdnr.\n58, Reports of Judgments and Decisions 1996-V; Ceylan ./. Türkei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 23556/94, Rdnr. 34, ECHR 1999-IV; und Animal Defenders\nInternational ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 48876/08, Rdnr. 102,\nECHR 2013 (Auszüge)).\n\n54\nDer Gerichtshof erinnert überdies daran, dass das Recht auf Schutz des Rufes durch\nArtikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt ist\n(siehe Chauvy u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01, Rdnr. 70,\nECHR 2004-VI; Pfeifer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 12556/03, Rdnr. 35, 15.\nNovember 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco ./. Spanien, Individualbeschwerde\nNr. 34147/06, Rdnr. 40, 21. September 2010). Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu\neröffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad\nerreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die persönliche Wahrnehmung des Rechts\nauf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt (siehe A. ./. Norwegen, Individualbeschwerde\nNr. 28070/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S. AG ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137).\n\n55\nBei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer\ndemokratischen Gesellschaft zum „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“\nnotwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen\nBehörden einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die\nKonvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander\ngeraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der\nMeinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des\nPrivatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\n71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S. AG, a. a. O., Rdnr. 84\nund Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).\n\n56\nIn Fällen wie dem vorliegenden sollte nach Auffassung des Gerichtshofs das\nErgebnis einer Individualbeschwerde grundsätzlich nicht je nach dem unterschiedlich\nausfallen, ob sie nach Artikel 10 der Konvention von der Person, die die strittige Äußerung\ngetätigt hat, oder nach Artikel 8 der Konvention von der Person, die Gegenstand der\nÄußerung war, beim Gerichtshof eingereicht wurde. Tatsächlich verdienen diese Rechte\ngrundsätzlich die gleiche Achtung. Dementsprechend sollte der Beurteilungsspielraum\ngrundsätzlich in beiden Fällen gleich sein (vgl. S. AG, a. a. O., Rdnr. 88 m. w. N.).\n\n57\nHaben die innerstaatlichen Behörden die Abwägung dieser beiden Rechte in\nÜbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien\nvorgenommen, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der\ninnerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe MGN Limited ./. Vereinigtes\nKönigreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011; S.\nAG, a. a. O., Rdnr. 88; Mouvement raëlien suisse ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\n16354/06, Rdnr. 66, ECHR 2012 (Auszüge)).\nb) Anwendung der obigen Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n(i) Die Anordnung, es zu unterlassen, weiterhin im unmittelbaren Umkreis der\nTagesklinik Flugblätter zu verteilen\n\n58\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nzunächst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ausdrücklich anerkannten, dass die\nÄußerungen des Beschwerdeführers auf dem Flugblatt Fragen des öffentlichen Interesses\nbetrafen, und dass er seine politischen Ziele sogar mittels überspitzter und polemischer Kritik\nverfolgen durfte. Die Gerichte erkannten auch an, dass in derartigen Fällen die Vermutung\nfür die Meinungsfreiheit spreche.\n\n59\nDer Gerichtshof nimmt weiterhin die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur\nKenntnis, der Beschwerdeführer habe fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die\nAbtreibungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt worden seien, weil die\ngesamte Aufmachung des Flugblatts dazu habe dienen sollen, die Aufmerksamkeit des\nLesers auf den ersten Satz in Fettdruck zu richten, während die weiteren Ergänzungen in\neiner kleineren Schriftgröße gedruckt worden seien, um deren Inhalt zu verschleiern.\nÜberdies habe der Beschwerdeführer durch das Herausgreifen der beiden Ärzte eine\nmassive „Prangerwirkung“ erzeugt. Dies sei durch den Bezug zum Holocaust noch verschärft\nworden.\n\n60\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das deutsche Recht in § 218a StGB eine feine\nUnterscheidung trifft zwischen Schwangerschaftsabbrüchen, die zwar als „rechtswidrig“\ngelten, aber von der Strafandrohung ausgenommen sind, und solchen, die als gerechtfertigt\nund somit „rechtmäßig“ angesehen werden (siehe Rdnrn. 26 bis 28). Daraus folgt, dass die\nÄußerung des Beschwerdeführers, es seien „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt\nworden, aus juristischer Sicht zutreffend war (siehe A. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010).\n\n61\nDer Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass – obwohl die Gestaltung des Flugblatts\neindeutig dazu dienen sollte, die Aufmerksamkeit des Lesers auf den ersten Satz in\nFettdruck zu richten – der Wortlaut der weiteren Erklärung des Beschwerdeführers, wonach\ndie Schwangerschaftsabbrüche nicht strafbar seien, hinreichend klar war, selbst aus Sicht\neines Laien. Zwar ist die Würdigung und Auslegung des tatsächlichen Hintergrunds einer\nRechtssache in erster Linie Sache der innerstaatlichen Gerichte, dennoch ist der Gerichtshof\nunter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache und auch unter\nBerücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010 (siehe\nRdnrn. 24 und 25), das sich mit nahezu identischen Fragestellungen befasst, überzeugt,\ndass die alleinige Tatsache, dass die weitere Erklärung nicht visuell hervorgehoben wurde,\nnicht dafür spricht, dass eine vernünftige Person mit durchschnittlicher Wahrnehmung\nannehmen würde, dass die Abtreibungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens durchgeführt\nwurden und im engeren Sinne der strafrechtlichen Verantwortlichkeit verboten waren. Im\nHinblick auf die Wirkung der zusätzlichen Erklärung weist der Gerichtshof erneut darauf hin,\ndass sie unmittelbar an den ersten Teil der Äußerung des Beschwerdeführers anschloss und\ndamit für den Leser unmittelbar zugänglich war. Daher ist der Sachverhalt der vorliegenden\nRechtssache von dem der vorangegangenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers\nabzugrenzen, die der Gerichtshof für offensichtlich unbegründet befand (siehe A. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 2373/07 und 2396/07, a. a. O., und A. ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55558/10, 12. Februar 2013). In diesen\nFällen hatte der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt und ein Sandwich-Plakat getragen,\ndas Informationen über „rechtswidrige“ Abtreibungen beinhaltete, ohne dass dem Leser\njedoch eine weitere juristische Erklärung unmittelbar zugänglich war.\n\n62\nDer Gerichtshof akzeptiert zwar die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte, dass\ndie Aktion des Beschwerdeführers unmittelbar auf die beiden Ärzte gerichtet war, er stellt\naber auch fest, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers, seine Argumente in einer\npersonalisierten Art und Weise darzulegen, indem er im unmittelbaren Umkreis der\nTagesklinik Flugblätter mit den Namen der Ärzte und der Adresse ihrer Praxis verteilte, die\nWirksamkeit seiner Aktion verstärkte. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die Aktion\ndes Beschwerdeführers zu einer sehr kontroversen Debatte von öffentlichem Interesse\nbeitrug. Die hohe Sensibilität der durch das Thema Abtreibung aufgeworfenen Fragen sowie\ndie Bedeutung des betroffenen öffentlichen Interesses stehen außer Zweifel (siehe A, B und\nC ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25579/05, Rdnr. 233, ECHR 2010). Die\nRegierung wies zwar darauf hin, dass die Ärzte als Folge der negativen Aufmerksamkeit die\nTagesklinik geschlossen und eine andere Praxis aufgebaut hätten, aus ihren Behauptungen\ngeht aber nicht klar hervor, ob tatsächlich die Aktivitäten des Beschwerdeführers ursächlich\nfür diese Entwicklung waren. Der Gerichtshof merkt insoweit ferner an, dass die Ärzte keinen\nEntschädigungsanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Geschäftstätigkeit bei den\nZivilgerichten geltend gemacht haben.\n\n63\nWas die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Konzentrationslager von\nAuschwitz und den Holocaust angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die\nAuswirkung einer Meinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person\nnicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die Äußerung getätigt wurde,\nlosgelöst werden kann. Die Bezugnahme auf den Holocaust muss auch im speziellen\nZusammenhang der deutschen Geschichte betrachtet werden (siehe H. und A. ./.\nDeutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397/07 und 2322/07, Rdnr. 48, 13. Januar 2011,\nund P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 43481/09, Rdnr. 49, 8. November 2012).\nAngesichts des konkreten Wortlauts des Flugblatts kann sich der Gerichtshof jedoch der\nDeutung durch die innerstaatlichen Gerichte nicht anschließen, wonach der\nBeschwerdeführer die Ärzte und ihre beruflichen Tätigkeiten mit dem Nazi-Regime\nverglichen habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Tötung von Menschen in\nAuschwitz zwar rechtswidrig, aber unter dem Nazi-Regime erlaubt und nicht unter Strafe\ngestellt gewesen sei, kann auch als Art und Weise verstanden werden, ein Bewusstsein für\nden allgemeineren Umstand zu schaffen, dass Recht und Moral voneinander abweichen\nkönnen. Auch wenn sich der Gerichtshof des Subtexts der Äußerung des Beschwerdeführers\nbewusst ist, der durch den Verweis auf die Website „X“ weiter verstärkt wurde, stellt er fest,\ndass der Beschwerdeführer Abtreibung – zumindest nicht explizit – mit dem Holocaust\ngleichgesetzt hat. Der Gerichtshof ist daher nicht davon überzeugt, dass das Verbot der\nVerbreitung der Flugblätter aufgrund einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Ärzte,\ndie allein von der Bezugnahme auf den Holocaust herrührte, gerechtfertigt war.\n\n64\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer mit seiner Äußerung, die zumindest nicht im Widerspruch zur deutschen\nRechtslage in Bezug auf Abtreibung stand, zu einer sehr kontroversen Debatte von\nöffentlichem Interesse beigetragen hat, gelangt der Gerichtshof im Hinblick auf den\nbesonderen Schutz von Meinungsäußerungen, die im Rahmen einer Diskussion über\nAngelegenheiten des öffentlichen Interesses getätigt werden (siehe T. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 45192/09, Rdnr. 51, 16. Januar 2014 m. w. N.) und trotz des den\nVertragsstaaten zugebilligten Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte keinen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des\nBeschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung und den Persönlichkeitsrechten der Ärzte\nherbeigeführt haben.\n\n65\nEs liegt daher hinsichtlich der Anordnung, die weitere Verbreitung der Flugblätter zu\nunterlassen, ein Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention vor.\n(ii) Die Anordnung, es zu unterlassen, die Namen und die Adresse der Ärzte in der\nAuflistung der „Abtreibungsärzte“ auf der Website zu führen.\n\n66\nIm Hinblick auf Veröffentlichungen im Internet hat der Gerichtshof bereits in früheren\nEntscheidungen festgestellt, dass das Internet angesichts seiner Zugänglichkeit und seiner\nFähigkeit, sehr große Datenmengen zu speichern und zu kommunizieren, eine bedeutende\nRolle dabei spielt, den Zugang der Öffentlichkeit zu Nachrichten zu verbessern und die\nVerbreitung von Informationen im Allgemeinen zu erleichtern (siehe Delfi AS, a. a. O., Rdnr.\n133 m. w. N.). Der Gerichtshof weist ferner erneut auf die Bedeutung des Internets für die\nAusübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung generell hin (siehe Times Newspapers\nLtd ./. Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2), Individualbeschwerde Nr. 3002/03 und\n23676/03, Rdnr. 27, 10. März 2009). Gleichzeitig ist die von den Inhalten des Internets und\nvon der Kommunikation über das Internet ausgehende Gefahr für die Wahrnehmung von\nMenschenrechen und Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens,\nmit Sicherheit höher als diejenige, die von der Presse ausgeht (siehe Editorial Board of\nPravoye Delo und Shtekel ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 33014/05, Rdnr. 63, ECHR\n2011 (Auszüge)).\n\n67\nBeleidigende und sonstige Arten eindeutig rechtswidriger Äußerungen, u. a.\nHassreden und Äußerungen, die zu Gewalt aufstacheln, können wie niemals zuvor weltweit\nund innerhalb von Sekunden verbreitet werden und bleiben zum Teil langfristig online\nverfügbar. Im Hinblick darauf, dass die der Konvention zugrunde liegenden Werte geschützt\nwerden müssen und dass die Rechte aus den Artikeln 10 und 8 der Konvention die gleiche\nAchtung verdienen, muss ein Ausgleich herbeigeführt werden, der beide Rechte im Kern\nerhält. Daher erkennt der Gerichtshof zwar an, dass das Internet bei der Wahrnehmung der\nMeinungsfreiheit wichtige Vorteile bieten kann, er hat aber auch vor Augen, dass die\nHaftbarkeit für beleidigende oder sonstige Arten rechtswidriger Äußerungen grundsätzlich\nerhalten bleiben und einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Verletzungen von\nPersönlichkeitsrechten darstellen muss (siehe Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 110).\n\n68\nDer Gerichtshof nimmt zunächst die Feststellung des Oberlandesgerichts zur\nKenntnis, dass durch die Bezeichnung der Ärzte als „Abtreibungsärzte“ auf einer Website\nnamens „X“ eine Verbindung zwischen den Ärzten und Verbrechen hergestellt werde, die\nnach Ansicht des Beschwerdeführers mit den von den Nationalsozialisten während des\nHolocaust begangenen Verbrechen vergleichbar seien. Es gelangte daher zu der – sich über\nacht Zeilen des Urteils erstreckenden –Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die\nHandlungen der Ärzte mit dem Holocaust und mit Massenmord gleichgesetzt habe, und dass\ndies nicht von seiner Meinungsfreiheit gedeckt sei (siehe Rdnr. 19).\n\n69\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Ärzte nach Auffassung des\nOberlandesgerichts nicht gehalten gewesen seien, zum exakten Inhalt der Website\nvorzutragen, da diese allgemein zugänglich und ihr Inhalt somit bekannt gewesen sei.\nÜberdies stellt der Gerichtshof fest, und dies wurde von der Regierung nicht bestritten, dass\nin der innerstaatlichen Verfahrensakte weder eine Beschreibung des exakten Inhalts und der\nGestaltung der Website noch ein entsprechender Screenshot enthalten waren.\n\n70\nWas die Urteilsbegründung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sich das\nOberlandesgericht auf die Feststellung beschränkte, dass die in Bezug auf das Flugblatt\naufgestellten Grundsätze auch für die Website gelten sollten. Die innerstaatlichen Gerichten\nscheinen also weder den Inhalt und den Gesamtzusammenhang des konkreten Links „Leben\noder Tod“/„Gebetsanliegen für Deutschland“, unter dem die Namen und die\nGeschäftsadresse der Ärzte in einer alphabetischen Liste veröffentlicht worden waren,\ngeprüft, noch den Ausdruck „Abtreibungsärzte“ vor dem Hintergrund ausgelegt zu haben,\ndass in der Tagesklinik tatsächlich Abtreibungen vorgenommen wurden.\n\n71\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass seine Aufgabe darin besteht, zu überprüfen, ob\ndie von den Behörden angewendeten Regeln mit den in Artikel 10 enthaltenen Grundsätzen\nvereinbar sind und ob die Behörden ferner die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar\nbewertet haben (Rdnr. 54). Er stellt ferner fest, dass eine Prüfung der Rechtssache daher\neine individuelle und kontextbezogene Beurteilung erfordern würde, die sich auf die Situation\nzu dem Zeitpunkt bezieht, zu dem die angegriffene Veröffentlichung online gestellt wurde\n(vgl. Ringier Axel Springer Slovakia, a. s. ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 41262/05,\nRdnr. 106, 26. Juli 2011; Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. ./. Slowakei (Nr. 3),\nIndividualbeschwerde Nr. 37986/09, Rdnrn. 83, 84, 7. Januar 2014).\n\n72\nInsbesondere stellt der Gerichtshof überdies fest, dass die innerstaatlichen Gerichte\noffenbar keine Unterscheidung zwischen der Äußerung des Beschwerdeführers auf dem\nFlugblatt, das eine geographisch begrenzte Wirkung hatte, und seinen Äußerungen im\nInternet, die weltweit verbreitet werden konnten, getroffen haben. Eine individuelle und\nkontextbezogene Beurteilung hätte überdies möglicherweise Fragestellungen beinhaltet wie\netwa den exakten Inhalt, den Gesamtzusammenhang und die konkrete Gestaltung der\nWebsite des Beschwerdeführers, auf der die Namen der Ärzte aufgelistet waren, das\nErfordernis, sensible Daten zu schützen sowie das vorherige Verhalten der Ärzte, z. B. ob\nsie selbst öffentlich im Internet darauf hingewiesen hatten, dass in der Tagesklinik\nAbtreibungen vorgenommen wurden. Darüber hinaus hätten die innerstaatlichen Gerichte\nmöglicherweise in Betracht gezogen, welche Wirkung die Äußerung des Beschwerdeführers\nauf Dritte hatte und ob sie geeignet war, zu Aggression oder Gewalt gegen die Ärzte\naufzustacheln, insbesondere weil ihre Namen und Adressen auf der Website des\nBeschwerdeführers genannt wurden.\n\n73\nDer Gerichtshof kann zwar nicht über den wesentlichen Inhalt der Rechtssache\nurteilen, ist aber der Auffassung, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte, die sich hauptsächlich auf ihre Schlussfolgerungen zu dem\nFlugblatt bezogen und sich nicht mit spezifischen Elementen im Zusammenhang mit dem\nInternetauftritt des Beschwerdeführers befassten, Regeln angewendet haben, die mit den in\nArtikel 10 der Konvention enthaltenen Verfahrensgrundsätzen vereinbar sind, und dass sie\ndie erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben (vgl. u. a. Lombardi Vallauri ./.\nItalien, Individualbeschwerde Nr. 39128/05, Rdnr. 46, 20. Oktober 2009; Tănăsoaica ./.\nRumänien, Individualbeschwerde Nr. 3490/03, Rdnr. 47, 19. Juni 2012; Ringier Axel Springer\nSlovakia, a.s. ./. Slowakei (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 21666/09, Rdnr. 54, 7. Januar\n2014).\n\n74\nDie vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die\nSchlussfolgerung, dass der Rechtsschutz, der dem Beschwerdeführer auf der\ninnerstaatlichen Ebene zuteil wurde, nicht mit den Verfahrenserfordernissen von Artikel 10\nder Konvention vereinbar war. Es liegt daher hinsichtlich der Anordnung, die Nennung der\nNamen und Adresse der Ärzte auf der Website zu unterlassen, ein Verstoß gegen diese\nBestimmung vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n75\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren\nin Bezug auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht.\nEr berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem\nfairen Verfahren [...] verhandelt wird.“\n\n76\nNach Ansicht des Beschwerdeführers haben beide Gerichte sein Recht auf ein faires\nVerfahren verletzt, weil weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht\nGründe für ihre Entscheidungen angegeben hätten.\n\n77\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 1 verankerten\nGarantien die Verpflichtung der Gerichte beinhalten, ihre Entscheidungen hinreichend zu\nbegründen (siehe H. ./. Belgien, 30. November 1987, Rdnr. 53, Serie A Bd. 127-B)\nNichtsdestotrotz hat der Gericht in früheren Entscheidungen befunden, dass es bei\nnationalen übergeordneten Gerichten wie dem Bundesgerichtshof und dem\nBundesverfassungsgericht genügt, wenn sie in einem Nichtannahmebeschluss lediglich auf\ndie für dieses Verfahren geltenden Rechtsvorschriften verweisen, sofern den Fragen, die\ndurch die Beschwerde aufgeworfen werden, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt\n(siehe u. v. a. V. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65863/01, 5. Dezember\n2002 und G. u. a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18215/06, 12. Mai\n2009).\n\n78\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf\ndie Frage der Prozesskostenhilfe beschränkte und dass das Bundesverfassungsgericht es\nablehnte, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen, weil sie unzulässig sei. Unter diesen Umständen erachtet der Gerichtshof die\nBegründung der Gerichte für ausreichend.\n\n79\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35\nAbs. 3a und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n80\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n81\nDer Beschwerdeführer machte eine unbestimmte Summe für nichtmateriellen\nSchaden mit der Begründung geltend, die Regierung habe in ihren Stellungnahmen an den\nGerichtshof behauptet, dass er nicht nur in Bezug auf die der vorliegenden Rechtssache\nzugrundeliegenden Umstände provokatives Verhalten an den Tag gelegt habe, sondern\nauch bei seinen anderen Aktionen gegen Abtreibung. Der Beschwerdeführer behauptete,\ndies stelle „anschwärzendes Verhalten“ dar.\n\n82\nDie Regierung brachte vor, dass das vermeintlich „anschwärzende Verhalten“ in dem\nVerfahren vor dem Gerichtshof keinen Entschädigungsanspruch begründe.\n\n83\nDer Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten\nVerletzung und dem behaupteten nichtmateriellen Schaden erkennen und weist diese\nForderung daher zurück.\nB. Kosten und Auslagen\n\n84\nUnter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdeführer insgesamt 13.696,87 Euro\nfür die in dem zivilgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen. Darüber\nhinaus forderte er 2.403,80 Euro für die in dem Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen.\n\n85\nDie Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.\n\n86\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind. Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache fest, dass der\nBeschwerdeführer keine Belege im Zusammenhang mit den in dem Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht entstandenen Auslagen vorgelegt hat. In Anbetracht der ihm\nvorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien hält es der Gerichtshof für\nangebracht, 13.696,87 Euro zur Deckung der in dem zivilgerichtlichen Verfahren\nentstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern\nzuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n87\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 10 Abs. 1 der Konvention für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären;\n2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die weitere Verbreitung der\nFlugblätter zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;\n3. mit fünf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die Nennung der Namen und\nAdresse der Ärzte auf der Website zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden ist;\n4. mit fünf zu zwei Stimmen,\n(a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n13.696,87 Euro (dreizehntausendsechshundertsechsundneunzig Euro und\nsiebenundachtzig Cent) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für\nKosten und Auslagen zu zahlen hat;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten\nBetrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nim Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. November 2015 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia Westerdiek Boštjan M. Zupančič\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richterinnen Yudkivska und\nJäderblom beigefügt.\nB.M.Z.\nC.W.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERINNEN YUDKIVSKA UND\nJÄDERBLOM\nWir können uns der Feststellung der Mehrheit, dass in der vorliegenden Rechtssache\nArtikel 10 verletzt worden sei, nicht anschließen.\nDie gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verfügungen beinhalteten die Anordnung,\nes zu unterlassen, „weiterhin im unmittelbaren Umkreis der Tagesklinik Flugblätter zu\nverteilen, in denen die Kläger namentlich benannt werden und die den Hinweis enthalten,\ndass in ihrer Praxis rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt würden“, und es zu\nunterlassen, die Namen und die Adresse der Kläger auf der Website „X“ zu führen (Rdnr. 14\ndes Urteils).\nDas Urteil gründet sich auf der Vermutung, dass die Flugblätter des Beschwerdeführers,\ndie zwei Ärzte betreffen, sowie die Nennung ihrer Namen und Adressen auf der Website „zu\neiner sehr kontroversen Debatte von öffentlichem Interesse beitrug“ (siehe Rdnrn. 62 und\n64), und zwar in einem Staat, in dem Abtreibung nicht „durch das Gesetz im weiteren Sinne“\nverboten sei (Rdnr. 25).\nEs versteht sich von selbst, dass das Thema Abtreibung eine Frage von öffentlichem\nInteresse darstellt, und die Gesellschaft ist nach wie vor gespalten, was Abtreibungsrechte\nangeht. Daher würde eine vergleichbare, gegen die für die Regierungspolitik\nVerantwortlichen gerichtete Aktion insoweit zweifellos einen starken Schutz nach Artikel 10\nrechtfertigen. Das Gleiche gilt beispielsweise für Personen, denen schwerwiegende\nKunstfehler in diesem Bereich vorgeworfen werden (vgl. Bergens Tidende u. a. ./. Norwegen,\nIndividualbeschwerde Nr. 26132/95, 2. Mai 2000).\nIn der vorliegenden Rechtssache jedoch können wir schwerlich zustimmen, dass die\nSchwelle des öffentlichen Interesses erreicht ist, wenn von normalen Ärzten die Rede ist, die\nlediglich, wie viele andere Gynäkologen in Deutschland auch, ihre beruflichen Tätigkeiten in\nstrikter Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln ausüben. Welches Interesse hatte\ndie Allgemeinheit daran, (a) in Bezug auf ihre berufliche Integrität in die Irre geführt zu\nwerden (das erste Wort, mit dem das Flugblatt ihre Tätigkeiten beschrieb, war\n„rechtswidrig“), und (b) dass die Adresse ihrer Tagesklinik im Internet in einem – gelinde\ngesagt –sehr negativen Kontext veröffentlicht wurde?\nZwei Ärzte wurden herausgegriffen, um in dem von dem Beschwerdeführer geführten\nKampf gegen die Fortpflanzungsfreiheit von Frauen als Opfer zu fungieren; das, was der\nBeschwerdeführer den beiden Ärzten vorgeworfen hat, war nicht mehr und nicht weniger als\ndas, was auch andere Ärzte tun. Die Form und die Intensität, die er für seine Aktion wählte,\nführten zu einem Ergebnis, das beabsichtigt war – die Ärzte mussten ihre Praxis schließen\n(Rdnr. 47), was eine natürliche Konsequenz aus diesen Umständen war: Wenn als erstes\nErgebnis einer Google-Suche nach der Praxis die „X“-Website erscheint, neigt eine\ndurchschnittliche potentielle Patientin vielleicht eher dazu, diese Praxis zu meiden. Eine\npotentielle Patientin zieht es vielleicht auch vor, sich nicht von Ärzten behandeln zu lassen,\ndie mit dem Begriff „rechtswidrig“ in Verbindung gebracht wurden. Insoweit können wir uns\nder Feststellung der Mehrheit in Rdnr. 62 nicht anschließen, dass unklar sei, ob tatsächlich\nein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschwerdeführers und der\nSchließung der Praxis bestand.\nTatsächlich erwies sich die Aktion des Beschwerdeführers als kontraproduktiv: Sie\nschloss Frauen im Umkreis der Praxis von einem breiten Spektrum gynäkologischer\nLeistungen aus, die nicht zum Bereich der Abtreibung gehören. Wie sich aus den Unterlagen\nin der Verfahrensakte ergibt, machten Abtreibungen nur einen geringen Teil der Leistungen\nder Praxis aus.\nWir teilen die Auffassung der Mehrheit nicht, dass sich das Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 8. November 2010 mit „nahezu identischen\nFragestellungen“ befasse. Dieses Gericht unterstrich in seinem Urteil den entscheidenden\nUnterschied: In jener Rechtssache hatte der Arzt die Abtreibungsleistungen selbst im\nInternet öffentlich beworben und sich damit bewusst der Kritik der Abtreibungsgegner\nausgesetzt (siehe Rdnr. 25).\nDie Bloßstellung der beiden Ärzte an sich trug nichts zu der Frage von öffentlichem\nInteresse bei. Gleichwohl ist es dem Beschwerdeführer gelungen, sie zu dämonisieren,\nindem er ihre Namen mit Begriffen vermischte, die mit dem schrecklichsten Verbrechen der\nMenschheitsgeschichte verbunden sind – „Holocaust”, „Auschwitz”, „Nazi”. Es mag vielleicht\nals künstlerisches Mittel akzeptabel sein, die massenhafte Abtreibung als solche allgemein\nzu beschreiben (und aus diesem Grund wurde auch die Website des Beschwerdeführers\nnicht gelöscht), jedoch nicht mit Bezug auf einzelne Ärzte, die ihre normalen Tätigkeiten\nkorrekt ausüben.\nWichtig zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer für seine Handlungen nicht zur\nVerantwortung gezogen wurde und dass seine Website immer noch vollständig in Betrieb ist,\nwenn auch ohne die Namen der beiden Ärzte und die Adresse ihrer früheren Praxis. Die\nUnterlassungsanordnung bezüglich der Website wirkte sich weder auf das Recht des\nBeschwerdeführers, seine Website weiter zu betreiben, noch auf seine dort geäußerte Kritik\nan der Abtreibung aus, sondern war auf die Veröffentlichung der persönlichen Daten der\nKläger beschränkt. Was die Flugblätter angeht, beschränkte sich das Verbot auf die\nVerbreitung im unmittelbaren Umkreis der Praxis, und nichts hinderte den Beschwerdeführer\ndaran, seine Kritik an den Klägern andernorts zu verbreiten. In Anbetracht ihrer sehr\ngeringen Wirkung kann man nicht sagen, dass die Unterlassungsverfügungen den\nBeschwerdeführer übermäßig belasteten.\nAus diesen Gründen können wir nicht feststellen, dass das Recht des Beschwerdeführers\nauf freie Meinungsäußerung verletzt wurde.\nIn Anbetracht der Tatsache, dass es in der vorliegenden Rechtssache um ein\nUnterlassungsanordnungsverfahren ging, können wir uns auch der Kritik der Mehrheit nicht\nanschließen, dass die innerstaatlichen Gerichte „die in Artikel 10 der Konvention enthaltenen\nVerfahrensgrundsätze“ nicht angewendet hätten. Die Begründung der innerstaatlichen\nGerichte erscheint hinlänglich überzeugend (auch wenn keine klare Abwägung auf\nGrundlage der durch die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs aufgestellten\nKriterien vorgenommen wurde), und das Ergebnis ist unseres Erachtens mit den\nErfordernissen der Konvention vereinbar.\nAuch scheinen die innerstaatlichen Gerichte die weitergehenden Konsequenzen von\nStöraktionen gegen Abtreibungsärzte berücksichtigt zu haben. § 12 des\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes (siehe Rdnr. 27) sieht das Recht auf Verweigerung aus\nGewissensgründen vor; durch die Verhöhnung von Abtreibungsärzten, wie der\nBeschwerdeführer sie betrieben hat, werden immer mehr Ärzte dazu gedrängt, die\nVornahme von Abtreibungen zu verweigern – zum Nachteil von Frauen in schwierigen\nSituationen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat die Sorge zum\nAusdruck gebracht, dass die ungeregelte Nutzung der Verweigerung aus Gewissensgründen\nFrauen unverhältnismäßig beeinträchtigen könnte, insbesondere diejenigen, die ein\nniedriges Einkommen haben oder in ländlichen Gebieten leben.1\nWie bereits erwähnt wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass sich der\nBeschwerdeführer an einer Debatte über moralische und ethische Werte beteiligt hat, was\nnormalerweise ein hohes Schutzniveau mit Blick auf die Erfordernisse der Meinungsfreiheit\nverlangt. Der Supreme Court der Vereinigten Staaten hat kürzlich ein Gesetz in\nMassachusetts aufgehoben, das Abtreibungsgegner daran hinderte, innerhalb einer\nPufferzone von 35 Fuß im Umkreis von Abtreibungskliniken Aktionen durchzuführen, wobei\ndie Antragsteller in diesem Fall lediglich Informationen für Frauen über Alternativen zur\nAbtreibung anboten.2 Es könnte vollkommen legitim sein, Flugblätter zu verteilen und eine\nWebsite zu betreiben, mit denen die Abtreibung als Phänomen kritisiert wird, was der\nBeschwerdeführer auch weiterhin tut; in der vorliegenden Rechtssache jedoch waren die von\nden innerstaatlichen Justizbehörden verbotenen Handlungen auf die kontinuierliche\nZerstörung des beruflichen Ansehens zweier Ärzte beschränkt.\nZusammenfassend stellen wir fest, dass die deutschen Behörden einen gerechten\nAusgleich zwischen den widerstreitenden Interessen, um die es ging, herbeigeführt haben.\n1. Entschließung 1763 (2010) der Parlamentarischen Versammlung vom 7. Oktober 2010 (PACE) „The right to\nconscientious objection in lawful medical care“ (Das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen in der\nrechtmäßigen medizinischen Versorgung).\n2. McCullen v. Coakley, 573 U.S. ___ (2014).","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-26/3690-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-26/3690-10","retrieved":"2026-07-29 09:04:31.778535+00:00"},"card":{"id":"egmr/2015-11-26/3690-10","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Fünfte Sektion","date":"2015-11-26","dockets":["3690/10"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1126JUD000369010","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1126JUD000369010"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 26.11.2015 – 3690/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-26/3690-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, die Rüge nach Artikel 10 Abs. 1 der Konvention für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig zu erklären; 2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die weitere Verbreitung der Flugblätter zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. mit fünf zu zwei Stimmen, dass hinsichtlich der Anordnung, die Nennung der Namen und Adresse der Ärzte auf der Website zu unterlassen, Artikel 10 Abs. 1 der Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden ist; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, (a) dass der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 13.696,87 Euro (dreizehntausendsechshundertsechsundneunzig Euro und siebenundachtzig Cent) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":12},{"id":"StGB/218a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"218a","label":"§ 218a StGB","mentions":3},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":3},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/45","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"45","label":"Art 45 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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