{"status":"available","doknr":"001-176289","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1117DEC006087912","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-11-17","aktenzeichen":"60879/12; 60889/12; 60893/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Individualbeschwerden werden verbunden; die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR\nMENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerden Nrn. 60879/12, 60889/12 und 60893/12\nA.R. ./. Deutschland\nH.R. ./. Deutschland\nund M.R. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 17. November 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern\nGanna Yudkivska, Präsidentin,\nAngelika Nußberger,\nErik Møse,\nFaris Vehabović,\nYonko Grozev,\nSíofra O’Leary\nund Mārtiņš Mits\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 17. September 2012\nerhoben wurden,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\n\n1\nDie 19.. geborene erste Beschwerdeführerin, H.R. (Individualbeschwerde\nNr. 60889/12), ist deutsche Staatsangehörige und lebt in S. Vor dem Gerichtshof wurde sie\nvon Herrn W., Rechtsanwalt in I., vertreten.\n\n2\nDie 19.. geborene zweite Beschwerdeführerin, M.R. (Individualbeschwerde\nNr. 60893/12), ist deutsche Staatsangehörige und lebt in N. Vor dem Gerichtshof wurde sie\nvon Frau R., Rechtsanwältin in M., vertreten.\n\n3\nDie 19.. geborene dritte Beschwerdeführerin, A.R. (Individualbeschwerde\nNr. 60879/12), ist deutsche Staatsangehörige und lebt in N. Vor dem Gerichtshof wurde sie\nvon Frau B., Rechtsanwältin in P., vertreten.\nA. Die Umstände der Rechtssache\n\n4\nDer Sachverhalt, so wie er von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht wurde, lässt\nsich wie folgt zusammenfassen:\n1. Der Hintergrund der Rechtssachen\n\n5\nDie erste Beschwerdeführerin ist die Mutter der anderen beiden\nBeschwerdeführerinnen.\n\n6\nDie erste Beschwerdeführerin war mit R. R., dem Vater der anderen beiden\nBeschwerdeführerinnen, verheiratet.\n\n7\nR. R. verschwand in der Nacht vom 12. Oktober 2001 und tauchte anschließend –\ngenau wie sein Auto, das in derselben Nacht verschwand – nicht wieder auf.\n\n8\nAm 14. Oktober 2001 meldete die erste Beschwerdeführerin R. R. als vermisst.\n\n9\nZunächst wurden die Ermittlungen mangels Ergebnis eingestellt. Im November 2003\nwurden sie von der Polizei Ingolstadt wieder aufgenommen.\n\n10\nAm 13. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführerinnen und der Verlobte der\nzweiten Beschwerdeführerin, M. E., zur Polizeidirektion gebracht. Am selben Tag wurde das\nHaus der Beschwerdeführerinnen durchsucht, ohne dass Beweismittel gefunden worden\nwären. Alle drei Beschwerdeführerinnen wurden an diesem Tag zunächst als Zeuginnen und\nnach einigen Stunden als Beschuldigte vernommen. Sie wurden von diesem Tag an\nanwaltlich vertreten.\n\n11\nBei ihrer Vernehmung an diesem Tag gestand die erste Beschwerdeführerin, dass\nR. R. in der Nacht vom 12. Oktober 2001 betrunken nach Hause gekommen sei und sie ihn\nwährend eines Streits gestoßen habe. Infolgedessen sei R. R. die Treppe hinuntergefallen.\nSie und M. E. hätten den Leichnam von R. R. weggetragen. Am 14. Januar 2004 fügte sie\nhinzu, dass sie eine Blutlache weggewischt, den Leichnam zum Auto von R. R. getragen und\nnoch in derselben Nacht sowohl das Auto als auch die Leiche in einem Weiher in der Nähe\nvon I. versenkt habe. Am 21. Januar 2004 widerrief sie diese Geständnisse. Bei späteren\nVernehmungen gab sie wiederholt an, R. R. sei in jener Nacht nicht nach Hause gekommen.\n\n12\nDie zweite Beschwerdeführerin gab bei ihrer ersten Befragung am 13. Januar 2004\nan, dass ihr Vater in jener Nacht nicht nach Hause gekommen sei. Einige Tage später\nänderte sie ihre Aussage und behauptete, ihre Mutter habe den Vater aus Versehen\ngestoßen und dieser sei die Treppe hinuntergefallen. Am 4. Februar 2004 gab sie bei einer\nvideodokumentierten Tatrekonstruktion mit der Polizei an, ihr Verlobter habe den Vater allein\nmit einem Holz getötet. An diesem Tag wurde ihr von einem Polizeibeamten mitgeteilt, dass\nes Gerüchte gebe, der Leichnam ihres Vaters sei an die Hunde verfüttert worden. Später am\nselben Tag gab sie an, auch ihre Mutter habe den Vater mit einem Holz geschlagen. Am 18.\nund 21. Februar 2004 gab sie an, ihr Verlobter habe den Vater allein getötet, den Leichnam\nzerteilt und an die Hunde verfüttert. Nachdem sie alle Geständnisse widerrufen hatte,\nbeschuldigte sie sich am 1. Juni 2004 selbst, indem sie angab, den Vater mit einem Hammer\ngetötet zu haben. Ihr Verlobter habe den Leichnam verbrannt. Auch dieses Geständnis\nwiderrief sie, behauptete, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein, und\nwiederholte einige der anderen Versionen.\n\n13\nDie dritte Beschwerdeführerin gab bei ihrer ersten Befragung am 13. Januar 2004 an,\nsie wisse nicht, ob ihr Vater in jener Nacht nach Hause gekommen sei oder nicht. Nachdem\nein Polizeibeamter behauptet hatte, ihre Mutter und der Verlobte der zweiten\nBeschwerdeführerin hätten die Tötung gestanden, behauptete sie, ihr Vater habe sie in jener\nNacht sexuell missbraucht, woraufhin ihre Eltern einen Streit gehabt hätten und ihre Mutter\nden Vater die Treppe hinuntergestoßen habe. Am 23. Januar 2004 erklärte sie, der Verlobte\nder zweiten Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten den Vater mit einem Holz getötet.\nAm 3. Februar 2004 änderte sie ihre Aussage und behauptete, dass ein Hammer verwendet\nworden sei. Am 19. März 2004 behauptete sie erneut, ihr Vater habe sie in jener Nacht\nmissbraucht. Aufgrund dessen habe der Verlobte der zweiten Beschwerdeführerin ihn die\nTreppe hinuntergestoßen und den Leichnam zusammen mit dem Auto entsorgt. Am\n28. April 2004 änderte sie ihre Aussage erneut und machte geltend, die tätliche\nAuseinandersetzung habe schon im Treppenhaus stattgefunden und der Leichnam ihres\nVaters sei zerstückelt und an die Hunde verfüttert worden. Anschließend bestritt sie,\nüberhaupt irgendetwas gesehen zu haben. Schließlich widerrief sie alle Geständnisse.\n\n14\nDer Verlobte der zweiten Beschwerdeführerin, M. E., gab bei seiner ersten Befragung\nan, die erste Beschwerdeführerin habe R. R. mit einem Holz getötet und er habe ihr dabei\ngeholfen, den Leichnam und das Auto in einem Weiher bei I. zu entsorgen. Er wiederholte\ndiese Aussage bis zum 15. April 2004 mehrmals. Dann behauptete er, er habe R. R. mit\neiner Latte geschlagen, den Leichnam in den Keller getragen, zerteilt, den Schädel\nausgekocht und die Teile an die Hunde verfüttert. Später behauptete er, die erste und die\nzweite Beschwerdeführerin hätten R. R. ebenfalls geschlagen. Am 11. Mai 2004 änderte er\nsein Geständnis und behauptete, er allein habe R. R. ins Genick geschlagen. Im\nOktober 2004 widerrief er alle Geständnisse.\n\n15\nNachdem sie ihre Geständnisse widerrufen hatten, behaupteten die\nBeschwerdeführerinnen, ihre Geständnisse auf Druck der Polizeibeamten abgelegt zu\nhaben.\n\n16\nDie Beschwerdeführerinnen befanden sich während des gesamten Strafverfahrens in\nUntersuchungshaft.\n\n17\nAm 13. Mai 2005 sprach das Landgericht Ingolstadt die erste Beschwerdeführerin\nund den Verlobten der zweiten Beschwerdeführerin, M. E., des Totschlags schuldig und\nverurteilte die erste Beschwerdeführerin zu acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.\nDie zweite und die dritte Beschwerdeführerin wurden der Beihilfe zum Totschlag durch\nUnterlassen schuldig gesprochen und zu drei Jahren und sechs Monaten bzw. zu zwei\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht Ingolstadt war\nüberzeugt, dass R. R. in jener Nacht betrunken mit seinem Auto nach Hause gekommen sei,\nvon der ersten Beschwerdeführerin und dem Verlobten der zweiten Beschwerdeführerin\ngetötet und anschließend zerstückelt und an die Hunde verfüttert worden sei. Das Auto sei in\neiner Schrottpresse zerstört worden. Die zweite und die dritte Beschwerdeführerin hätten die\nTötung beobachtet, ohne R. R. zu helfen. Die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich des\nTathergangs basierten auf den Aussagen der Polizeibeamten, die die\nBeschwerdeführerinnen und den Verlobten der zweiten Beschwerdeführerin im Rahmen der\nErmittlungen befragt hatten. Zu diesem Zeitpunkt war weder der Leichnam von R. R. noch\nsein Auto aufgefunden worden.\n\n18\nHinsichtlich der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerinnen berief sich das\nLandgericht eingehend auf zwei Sachverständigengutachten. Das erste Gutachten betraf\nden geistigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und von M. E. Darin hieß es,\ndie erste Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotienten von 53 und leide daher an\nDebilität im Grenzbereich zur Imbezillität, die zweite Beschwerdeführerin habe einen\nIntelligenzquotienten von 71, was als unterdurchschnittliche Intelligenz im Bereich der\nLernbehinderung einzustufen sei, und die dritte Beschwerdeführerin habe einen\nIntelligenzquotienten von 63 und leide daher ebenfalls an Debilität. Beim Verlobten der\nzweiten Beschwerdeführerin, M. E., wurde ein Intelligenzquotient von 70 festgestellt. Das\nzweite Gutachten betraf die Frage, ob sie aufgrund ihrer verminderten geistigen Fähigkeiten\nvermindert schuldfähig oder schuldunfähig seien, was verneint wurde.\n\n19\nDie Beschwerdeführerinnen legten Revision ein. Am 10. Januar 2006 verwarf der\nBundesgerichtshof die Revision.\n\n20\nDie Beschwerdeführerinnen und M. E. verbüßten ihre Freiheitsstrafen: die erste\nBeschwerdeführerin bis zum 12. November 2009, die zweite Beschwerdeführerin bis zum\n2. Februar 2006 und die dritte Beschwerdeführerin bis zum 27. Oktober 2005.\n\n21\nAm 10. März 2009 wurde der Leichnam von R. R. in seinem Auto sitzend bei der\nDonaustaustufe B. bei N. gefunden. Ein beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss,\ndass R. R. nicht durch Gewalteinwirkung gegen seinen Kopf, die Wirbelsäule oder die\nRippen getötet worden sei. Der Leichnam, der angesichts der Tatsache, dass er sich\nmehrere Jahre unter Wasser befunden habe, in recht gutem Zustand gewesen sei, zeige\nkeine Anzeichen von äußerer Gewalteinwirkung.\n\n22\nIm Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführerinnen und M. E. die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens und forderten finanzielle Entschädigung für die zu Unrecht erlittene\nUntersuchungs- und Strafhaft.\n\n23\nAm 17. November 2009 verwarf das Landgericht Landshut den Antrag auf\nWiederaufnahme des Verfahrens. Auf die von den Beschwerdeführerinnen und M. E. gegen\ndiesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht München\ndem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statt.\n2. Die in Rede stehenden Verfahren\na) Die Verfahren vor dem Landgericht Landshut\n\n24\nAm 31. März 2010 nahm das Landgericht Landshut das Verfahren wieder auf und\nhielt anschließend einige Verhandlungstermine ab. Das Verfahren gegen die dritte\nBeschwerdeführerin wurde wegen ihrer körperlichen Verfassung (siehe Rdnr. 33) von dem\nVerfahren gegen die erste und zweite Beschwerdeführerin und M. E. abgetrennt.\n\n25\nAm 25. Februar 2011 sprach das Landgericht Landshut die erste Beschwerdeführerin\nund M. E. vom Vorwurf des Totschlags und die zweite Beschwerdeführerin vom Vorwurf der\nBeihilfe zum Totschlag durch Unterlassen frei.\n\n26\nIn Teil B des Urteils beurteilte das Landgericht die geistige Gesundheit der ersten und\nder zweiten Beschwerdeführerin. Es berief sich dabei auf zwei Sachverständigengutachten,\ndie die im ersten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten bestätigten, dass\nnämlich der Intelligenzquotient der ersten Beschwerdeführerin bei 53 und der der zweiten\nBeschwerdeführerin bei 71 liege und daher die geistige Fähigkeit bei beiden vermindert sei.\n\n27\nTeil E des Urteils enthielt die Gründe für den Freispruch. Das Gericht brachte seine\nÜberzeugung zum Ausdruck, dass R. R. um 00:45 Uhr zu Hause angekommen sei. Was sich\ndann genau ereignete, konnte das Gericht nicht feststellen, es war jedoch davon überzeugt,\ndass eine(r) oder mehrere der Angeklagten oder alle in einer Weise gehandelt hätten, die in\njener Nacht letztlich zum Tod von R. R. geführt habe. Das Gericht konnte nicht feststellen,\nwelche der angeklagten Personen daran beteiligt gewesen seien, auf welche Art und Weise\nder Tod von R. R. verursacht worden sei und wie sein Leichnam und das Auto in die\nStaustufe der Donau gelangt seien. Da nichts für einen Suizid oder einen gewaltsamen Tod\nauf dem Nachhauseweg spreche, musste der Tod von R. R. nach Ansicht des Gerichts nach\nseiner Ankunft zu Hause eingetreten sein. Die Tatsache, dass R. R. nach Hause gekommen\nsei, hätten die Beschwerdeführerinnen und M. E. im ersten Verfahren bestätigt.\n\n28\nDas Landgericht war der Auffassung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerinnen\nund von M. E. verwertet werden durften, da nichts dafür spreche, dass verbotene\nVernehmungsmethoden angewandt worden wären. Soweit die Polizeibeamten die\nBeschwerdeführerinnen in wenigen Einzelfällen mit falschen Tatsachen konfrontiert hätten,\nkönne ihre Vernehmungsmethode als geringfügiger Irreführungsversuch gewertet werden,\nder das Schweigerecht der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt habe. Die Tatsache,\ndass die Beschwerdeführerinnen zu Beginn ihrer ersten Befragung als Zeuginnen und nicht\nunmittelbar als Beschuldigte vernommen worden seien, führe ebenfalls nicht zu einem\nBeweisverwertungsverbot. Darüber hinaus hätten während des gesamten Verfahrens weder\ndie Beschwerdeführerinnen noch ihre Verteidiger konkret vorgetragen, dass die\nPolizeibeamten bei den Vernehmungen unrechtmäßigen Druck ausgeübt hätten. Die\nallgemeine diesbezügliche Behauptung sei nicht substantiiert und nichts in dem Verfahren\ndeute darauf hin, dass die Polizeibeamten zur Erlangung von Geständnissen\nSuggestivfragen gestellt hätten. Darüber hinaus habe die videodokumentierte\nTatrekonstruktion, die das Gericht angesehen habe, nicht den Eindruck erweckt, dass beim\nGespräch über die Tat psychischer Druck auf die Willensfreiheit der Beschwerdeführerinnen\nausgeübt worden wäre.\n\n29\nZwei auf den den Freispruch enthaltenden Teil des Urteils folgende separate Teile\nenthielten auch eine Kostenentscheidung des Landgerichts und eine Entscheidung zur\nEntschädigung. Die Kostenentscheidung war mit „Teil F“ und die Entscheidung zur\nEntschädigung mit „Teil G“ überschrieben. Das Landgericht ordnete an, dass die\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, aber lehnte die Erstattung der\nAuslagen der Beschwerdeführerinnen nach § 467 Abs. 3 StPO (siehe Rdnr. 45) ab. Des\nWeiteren wies es die Forderungen der Beschwerdeführerinnen nach finanzieller\nEntschädigung für ihre Untersuchungs- und Strafhaft gemäß § 5 Abs. 2 StrEG (siehe\nRdnrn. 46-49) ab.\n\n30\nDas Gericht war der Auffassung, dass die Forderungen zurückzuweisen seien, da die\nBeschwerdeführerinnen sowohl die Untersuchungs- als auch die Strafhaft grob fahrlässig\nselbst verursacht hätten. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerinnen grob fahrlässig\ngehandelt hätten, da sie sich selbst belastet hätten, indem sie entweder vorsätzlich\nFalschaussagen oder Aussagen gemacht hätten, deren Wahrheitsgehalt nicht habe\nüberprüft werden können.\n\n31\nIm Hinblick auf die Geständnisse der ersten Beschwerdeführerin stellte das Gericht\nfest, dass ihre Aussage vom 14. Januar 2004, wonach sie den Leichnam von R. R. und das\nAuto in einem Weiher bei I. versenkt habe, falsch gewesen sei, da sowohl die Leiche als\nauch das Auto bei einer Donaustaustufe gefunden worden seien. Darüber hinaus habe sich\ndie erste Beschwerdeführerin 2004 im ersten Verfahren selbst belastet, als sie ausgesagt\nhabe, dass R. R. in der Nacht seines Verschwindens nach Hause gekommen sei, obwohl sie\nihn 2001 vermisst gemeldet hatte. Demnach habe sie selbst den dringenden Tatverdacht\nbegründet, dass sie R. R. getötet habe. Folglich habe sie ihre Anklage und das Urteil grob\nfahrlässig selbst verursacht. Hinsichtlich der Frage, ob die erste Beschwerdeführerin\naufgrund ihrer verminderten geistigen Fähigkeit vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit\nbefreit war, stellte das Gericht fest, dass sie dem Gerichtsverfahren habe folgen und die\nFragen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2004 nach reiflicher Überlegung\nhabe beantworten können. Ihr Geisteszustand sei nicht so weit herabgesetzt, dass sie nicht\nleicht hätte vorhersehen können, dass ihre Angaben zu dem dringenden Verdacht führen\nwürden, dass sie R. R. getötet habe.\n\n32\nSoweit die zweite Beschwerdeführerin am 1. Juni 2004 gestanden habe, mit einem\nHammer auf den Schädel von R. R. geschlagen zu haben, befand das Landgericht\nLandshut, dass diese Selbstbelastung unzutreffend gewesen sei, da der Sachverständige,\nder den Leichnam von R. R. untersucht habe, zu dem Schluss gekommen sei, dass sein\nSchädel intakt gewesen sei. Folglich habe die zweite Beschwerdeführerin hinsichtlich des\nTodes von R. R. einen dringenden Tatverdacht gegen sich selbst begründet. Darüber hinaus\nbefand das Gericht, dass die zweite Beschwerdeführerin sich durch ihre Aussagen bei den\nVernehmungen am 13. Januar sowie am 4., 18. und 21. Februar 2004 selbst belastet habe,\nauch wenn das Gericht den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen nicht habe prüfen können.\nDas Landgericht Landshut war davon überzeugt, dass die zweite Beschwerdeführerin 2004\ntrotz ihrer verminderten geistigen Fähigkeit habe voraussehen können, dass ihre Aussagen\neinen dringenden Tatverdacht gegen sie begründen würden, da die meisten ihrer\nselbstbelastenden Aussagen sehr schwerwiegend gewesen seien und sie sie wiederholt und\nnach Rücksprache mit ihrem Verteidiger getätigt habe. Nach Auffassung des Gerichts war\ndie Beauftragung eines Sachverständigen aufgrund ihrer verminderten geistigen Fähigkeit\ndaher nicht notwendig. Schließlich deute auch nichts darauf hin, dass diese Aussagen\naufgrund unrechtmäßiger Fragemethoden getätigt worden seien.\n\n33\nAm 11. Mai 2011 wurde auch die dritte Beschwerdeführerin aus denselben, im Urteil\ndes Landgerichts vom 25. Februar 2011 genannten Gründen vom Vorwurf der Beihilfe zum\nTotschlag durch Unterlassen freigesprochen. Das Landgericht stellte fest, dass sie einen\nIntelligenzquotienten von 63 habe und daher an Debilität leide. Im Hinblick auf die\nAuslagenerstattung und eine Entschädigung erhielt die dritte Beschwerdeführerin lediglich\nfür den ersten Tag ihrer Unterbringung in der Untersuchungshaft eine finanzielle\nEntschädigung. Das freisprechende Gericht befand, die dritte Beschwerdeführerin habe\nsowohl ihre Untersuchungs- als auch ihre Strafhaft grob fahrlässig selbst verursacht. Ihre\nAussage vom 28. April 2004, wonach M. E. R. R. mit einem Hammer getötet habe und der\nLeichnam zerstückelt und an die Hunde verfüttert worden sei, sei nicht zutreffend gewesen,\nda der Leichnam bei der Staustufe gefunden worden sei. Folglich habe auch die dritte\nBeschwerdeführerin hinsichtlich des Todes von R. R. einen dringenden Tatverdacht gegen\nsich selbst begründet. Bezüglich ihrer Behauptung, R. R. habe sie in der Nacht seines\nVerschwindens sexuell missbraucht, konnte das Gericht den Wahrheitsgehalt dieser\nAussage nicht prüfen. Da sie diese Aussagen später widerrufen habe, sei dies jedoch nur\nvon geringer Bedeutung, da sie ihre Anklage und Inhaftierung gleichermaßen grob fahrlässig\nverursacht habe. Das Gericht befand, dass die dritte Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihrer\nverminderten geistigen Fähigkeit vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit befreit gewesen sei.\nSie habe sich trotz dieser Einschränkung klar ausdrücken können und habe sich wiederholt\nschwer selbst belastet, während sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Nichts deute darauf\nhin, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Wichtigkeit und Bedeutung ihrer Aussagen\nzu erfassen. Darüber hinaus habe sie ihre Aussagen in Anwesenheit ihres Verteidigers\ngemacht.\nb) Die Verfahren vor dem Oberlandesgericht München\n\n34\nDie Beschwerdeführerinnen legten sofortige Beschwerde gegen die Versagung der\nfinanziellen Entschädigung und der Auslagenerstattung durch das Landgericht Landshut ein.\n\n35\nAm 14. Juli 2011 (hinsichtlich der dritten Beschwerdeführerin) und am 26. Juli 2011\n(hinsichtlich der ersten und zweiten Beschwerdeführerin) verwarf das Oberlandesgericht\nMünchen die sofortigen Beschwerden gegen die Versagung einer finanziellen Entschädigung\nfür ihre Inhaftierung. Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das\nStrafverfahren und die Verurteilungen durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden seien,\nder zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens eingenommene Standpunkt entscheidend sei. Die\nVersagung einer finanziellen Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG sei auf Fälle begrenzt,\nbei denen die betroffene Person grob fahrlässig gehandelt habe. Es genüge nicht, einen\nVerdacht auf sich zu ziehen. Die betroffene Person müsse das Strafverfahren oder die\nVerurteilung durch ihr Verhalten wesentlich beeinflusst haben.\n\n36\nUnter Anwendung dieser Grundsätze auf die Fälle der Beschwerdeführerinnen\nschloss sich das Oberlandesgericht München den rechtlichen Ausführungen des\nLandgerichts Landshut in Teil G des Urteils, der die Entschädigung betraf, vollumfänglich an.\nDie angebliche Ausübung psychischen Drucks im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen\nändere nichts an dieser Einschätzung. Selbst wenn es zu einer solchen Situation gekommen\nsein sollte, seien sowohl die Konstanz und die Schwere der Selbstbelastungen und die\nTatsache, dass die Beschwerdeführerinnen während ihrer verschiedenen Aussagen\nanwaltlich vertreten gewesen seien, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergäben sich\nangesichts der 2004 und während des in Rede stehenden Verfahrens in Auftrag gegebenen\nSachverständigengutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen\nzum Zeitpunkt ihrer Aussagen vermindert oder nicht schuldfähig gewesen wären. Das\nOberlandesgericht München führte aus, dass das Landgericht Landshut während der\nVerhandlungen von einem Psychologen und einem Psychiater beraten gewesen sei. Es\nhabe kein Grund bestanden, aufgrund des entsprechenden Beweisantrags ein zusätzliches\npsychologisches Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Aussagen der\nBeschwerdeführerinnen im ersten Verfahren einzuholen.\n\n37\nIn dem Beschluss vom 26. Juli 2011 hinsichtlich der Versagung einer Entschädigung\nfür die erste und zweite Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht München zusätzlich\ndarauf hin, dass das Landgericht Landshut das in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte\nRecht der Beschwerdeführerinnen auf Unschuldsvermutung gewahrt habe. Es führte aus,\ndas Landgericht Landshut habe einen verbliebenen Tatverdacht gegen die\nBeschwerdeführerinnen zum Ausdruck bringen dürfen, solange eindeutig erkennbar sei,\ndass es sich dabei nicht um eine Schuldfeststellung handelte. Diese Anforderung sei erfüllt,\nda das Landgericht, das seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht habe, dass eine(r) oder\nmehrere der Angeklagten den Tod von R. R. verursacht hätten, ohne feststellen zu können,\nwer von ihnen in welcher Form daran beteiligt gewesen sei, sich nicht zur Schuld der\nBeschwerdeführerinnen, sondern dazu geäußert habe, ob aufgrund der ihm vorliegenden\nBeweismittel Verdachtsmomente blieben.\n\n38\nAm 12. September 2011 verwarf das Oberlandesgericht München ferner die sofortige\nBeschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Versagung der Auslagenerstattung,\nwobei es sich der Begründung des Oberlandesgerichts München in dessen Beschluss vom\n26. Juli 2011 vollumfänglich anschloss und auf Teil F des landgerichtlichen Urteils Bezug\nnahm.\n\n39\nDie erste Beschwerdeführerin machte hinsichtlich beider Beschlüsse des\nOberlandesgerichts München eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend.\nDie zweite Beschwerdeführerin legte Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung hinsichtlich\nder Versagung einer finanziellen Entschädigung durch das Oberlandesgericht ein. Die dritte\nBeschwerdeführerin legte Anhörungsrüge hinsichtlich der Versagung einer finanziellen\nEntschädigung und Gegenvorstellung hinsichtlich der Versagung der Auslagenerstattung ein.\nDiese Anträge wies das Oberlandesgericht München zurück.\nc) Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n40\nDie erste Beschwerdeführerin legte gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts,\nmit denen eine Entschädigung und eine Auslagenerstattung versagt worden waren,\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Ihrem Vorbringen zufolge\nlegten die zweite und die dritte Beschwerdeführerin lediglich gegen die Beschlüsse des\nOberlandesgerichts, mit denen die Auslagenerstattung versagt worden war,\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Alle Beschwerdeführerinnen\nmachten geltend, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München verletzten ihr Recht auf\nrechtliches Gehör, auf Unschuldsvermutung und auf wirksame Beschwerde.\n\n41\nAm 15. März 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde der zweiten Beschwerdeführerin hinsichtlich der\nVersagung der Auslagenerstattung zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2192/11).\n\n42\nAm 16. März 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde der ersten Beschwerdeführerin hinsichtlich der\nVersagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entschädigung zur Entscheidung\nanzunehmen (2 BvR 2368/11).\n\n43\nAm 16. März 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde der dritten Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen\n(2 BvR 2374/11).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung\n\n44\n§ 467 Abs. 1 StPO sieht unter anderem vor, dass die notwendigen Auslagen des\nAngeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeschuldigte freigesprochen\nwird.\n\n45\n§ 467 Abs. 3 der Strafprozessordnung lautet wie folgt:\n„(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht\nauferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch\nveranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte\nTat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen\ndes Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er\n1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in\nwesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren\nErklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl\ner sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder [...]“\n2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen\n\n46\nDie Entschädigung für Schäden, die unter anderem durch unrechtmäßige\nStrafverfolgung, Untersuchungs- oder Strafhaft entstanden sind, ist im Gesetz über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geregelt.\n\n47\nNach § 1 StrEG hat ein Angeklagter insbesondere Anspruch auf Entschädigung für\neinen aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung erlittenen Schaden, wenn die\nVerurteilung im Wiederaufnahmeverfahren fortfällt.\n\n48\nNach § 2 Abs. 1 StrEG kann eine Person, die in Untersuchungshaft untergebracht\nwar, Entschädigung fordern, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie\neingestellt wurde.\n\n49\nGemäß § 5 Abs. 2 StrEG ist die Entschädigung nach diesem Gesetz\nausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig verursacht hat. Letzteres gilt, wenn bei einem Beschuldigten davon\nauszugehen ist, dass er das strafrechtliche Verfahren durch ein Verhalten ausgelöst hat, das\ndem grundlegenden Umstand nicht Rechnung getragen hat, dass ein solches Verhalten\noffensichtlich zu einem Strafverfahren führen würde.\nRÜGEN\n\n50\nDie Beschwerdeführerinnen rügten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die\nEntscheidung der innerstaatlichen Gerichte, eine Entschädigung für den durch die\nInhaftierung entstandenen Schaden und die Erstattung der Auslagen zu versagen, auf\nunrechtmäßig erlangte Aussagen gestützt worden sei. Darüber hinaus habe das\nfreisprechende Gericht die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen in einer Art und Weise falsch ausgelegt, dass die Versagung\nder finanziellen Entschädigung Willkür darstelle. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass durch die Beschlüsse des\nLandgerichts Landshut und des Oberlandesgerichts München, mit denen ihre\nEntschädigungsforderungen zurückgewiesen und die Auslagenerstattung abgelehnt worden\nseien, ihr Recht auf Unschuldsvermutung verletzt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Verbindung der Beschwerden\n\n51\nAufgrund ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der\nGerichtshof, die drei Individualbeschwerden nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs zu verbinden.\nB. Umfang der Rechtssache\n\n52\nIm Hinblick auf die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und die Vorbringen\nder Beschwerdeführerinnen hält es der Gerichtshof für notwendig, zunächst klarzustellen,\ndass es sich bei den in den vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren in Rede stehenden\nBeschlüssen lediglich um die Entscheidungen des Landgerichts Landshut und des\nOberlandesgerichts handelt, der Staatskasse die Zahlung der Auslagen der\nBeschwerdeführerinnen und einer Entschädigung nicht aufzuerlegen. Das die Gründe für\nden Freispruch beinhaltende Urteil des Landgerichts selbst war weder Gegenstand des\nVerfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten noch des vorliegenden\nIndividualbeschwerdeverfahrens.\nC. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\n\n53\nDie Beschwerdeführerinnen rügten unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, dass die Versagung der finanziellen Entschädigung und der Auslagenerstattung\ndurch die innerstaatlichen Gerichte auf Aussagen gestützt worden sei, die von den Ermittlern\nim Rahmen des ersten Verfahrens durch Anwendung psychischen Drucks erlangt worden\nseien. Aufgrund dessen stütze sich die Einschätzung des freisprechenden Gerichts, wonach\ndie Beschwerdeführerinnen ihre Untersuchungs- und Strafhaft grob fahrlässig selbst\nverursacht hätten, auf unrechtmäßig erlangte Beweismittel. Darüber hinaus hätten die\ninnerstaatlichen Gerichte die Bedingungen für die Anwendung des Gesetzes über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Daher\nstelle ihre Entscheidung Willkür dar. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nder, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...]\nverhandelt wird.“\n\n54\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit\nTatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen\nsein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten\nhierdurch nicht verletzt worden sind (siehe Perez ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde\nNr. 47287/99, Rdnr. 82, ECHR 2004-I; und García Ruiz ./. Spanien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). Artikel 6 garantiert zwar das\nRecht auf ein faires Verfahren, stellt aber keine Regeln über die Zulässigkeit von\nBeweismitteln als solche auf; diese richtet sich in erster Linie nach dem innerstaatlichem\nRecht (siehe Bochan ./. Ukraine (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 22251/08, Rdnr. 61,\nECHR 2015; Karuna ./. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43788/05,\n3. April 2007). Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob\nbestimmte Arten von Beweismitteln – wie z. B. Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht\nin unrechtmäßiger Weise erlangt wurden – zulässig sind. Zu klären ist die Frage, ob das\nVerfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise, wie die Beweise erlangt wurden, fair\nwar (siehe E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 66, ECHR\n2000-VIII; H. ./. Frankreich, 24. Oktober 1989, S. 23, Rdnrn. 60-61, Serie A Band 162-A).\n\n55\nDer Gerichtshof erkennt an, dass im vorliegenden Fall das freisprechende Gericht,\ndas seine Entscheidung, die Auslagenerstattung und die Zahlung einer Entschädigung zu\nversagen, auf die selbstbelastenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen im ersten\nVerfahren stützte, dazu verpflichtet war, sorgfältig zu prüfen, ob der geistige\nGesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen bei ihren Vernehmungen im ersten\nVerfahren hinreichend berücksichtigt worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das\nfreisprechende Gericht dies im den Freispruch enthaltenden Teil des Urteils getan hat (vgl.\nRdnrn. 27 und 28). Es hat die Möglichkeit, dass die Polizeibeamten unrechtmäßige\nVernehmungsmethoden angewandt haben könnten, eingehend geprüft. Es hat festgestellt,\ndass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise spezifiziert hätten, inwieweit die\nPolizeibeamten Suggestivfragen angewandt hätten. Aus der videodokumentierten\nTatrekonstruktion sei ebenfalls nicht hervorgegangen, dass die Polizeibeamten die\nWillensfreiheit der Beschwerdeführerinnen beim Gespräch über die Tat in unrechtmäßiger\nWeise beeinflusst hätten. In seiner Begründung für die Versagung der Auslagenerstattung\nund der Entschädigung ging das freisprechende Gericht auch ausführlich darauf ein, dass\ndie anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen verschiedene Versionen des Tötens von\nR. R. gestanden hätten, und befand, dass die Beschwerdeführerinnen trotz ihrer\nverminderten geistigen Fähigkeiten hätten vorhersehen können, dass diese Aussagen einen\ndringenden Tatverdacht gegen sie begründen würden. Es führte aus, dass nichts darauf\nhindeute, dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführerinnen dazu gebracht hätten,\nselbstbelastende Aussagen zu machen. Das freisprechende Gericht kam zu dem Schluss,\ndass es hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen grob\nfahrlässig gehandelt haben, keine Gründe für einen Ausschluss dieser Aussagen aus dem\nersten Verfahren gebe.\n\n56\nIm Hinblick auf die zusätzliche Begründung des Oberlandesgerichts ist der\nGerichtshof überzeugt, dass das Oberlandesgericht die Frage, ob die verminderten geistigen\nFähigkeiten der Beschwerdeführerinnen rechtliche Folgen hatten, besonders berücksichtigt\nund darauf hingewiesen hat, dass das freisprechende Gericht nicht nur zwei\nSachverständigengutachten zu den verminderten geistigen Fähigkeiten der\nBeschwerdeführerinnen bestellt hat, sondern während der Verhandlung auch von einem\nPsychologen und einem Psychiater beraten war.\n\n57\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl das freisprechende Gericht als\nauch das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der im ersten Verfahren gemachten\nAussagen dem geistigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen besonderes\nAugenmerk geschenkt haben. Weder die Begründungen der innerstaatlichen Gerichte noch\ndie Ausführungen der Beschwerdeführerinnen legen nahe, dass sie die ihnen vorliegenden\nBeweise willkürlich gewürdigt hätten. Auch ließ die Anwendung des innerstaatlichen Rechts\ndurch die innerstaatlichen Gerichte keine Willkür erkennen.\n\n58\nIm Lichte dieser Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Versagung\neiner Entschädigung und der Auslagenerstattung durch die innerstaatlichen Gerichte keine\nAnzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erkennen lässt.\n\n59\nDaher ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nD. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 der Konvention\n\n60\nDie Beschwerdeführerinnen trugen vor, die Begründungen des Landgerichts\nLandshut und des Oberlandesgerichts München, die ihre Forderungen nach Entschädigung\nund Auslagenerstattung mit der Begründung zurückgewiesen hätten, dass sie ihre\nInhaftierung grob fahrlässig selbst verursacht hätten, habe das in Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention verankerte Recht auf Unschuldsvermutung verletzt; diese Bestimmung lautet wie\nfolgt:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer\nSchuld als unschuldig.“\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n61\nDer Gerichtshof ist unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung der Auffassung,\ndass „Unschuldsvermutung“ bedeutet, dass in Fällen, in denen strafrechtliche Anklage\nerhoben wurde und das Strafverfahren mit einem Freispruch endete, die Person, gegen die\nsich das Strafverfahren richtete, rechtlich gesehen unschuldig ist und in einer Art und Weise\nzu behandeln ist, die dieser Unschuld Rechnung trägt. Insoweit besteht die\nUnschuldsvermutung daher auch nach Beendigung des Strafverfahrens fort, damit\nsichergestellt ist, dass die Unschuld der betroffenen Person hinsichtlich jedes nicht\nbewiesenen Vorwurfs beachtet wird (siehe Allen ./. das Vereinigte Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25424/09, Rdnr. 103, ECHR 2013).\n\n62\nWann immer sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 im\nZusammenhang mit nachfolgenden Verfahren stellt, muss der Beschwerdeführer\nnachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem beendeten Strafverfahren und dem\nnachfolgenden Verfahren besteht (siehe Allen, a. a. O., Rdnr. 104). Der Gerichtshof hat\neinen solchen Zusammenhang unter anderem in Fällen festgestellt, in denen der ehemalige\nBeschuldigte Entschädigung für eine Untersuchungshaft oder eine andere durch das\nStrafverfahren entstandene Belastung forderte (siehe E. ./. Deutschland, 25. August 1987,\nRdnr. 35, Serie A Band 123; Sekanina ./. Österreich, 25. August 1993, Rdnr. 22, Serie A\nBand 266-A) oder in denen er die Erstattung seiner Verteidigungskosten forderte (siehe\nL. ./. Deutschland, 25. August 1987, Rdnrn. 56-57, Serie A Band 123;\nLeutscher ./. Niederlande, 26. März 1996, Rdnr. 29, Reports 1996-II).\n\n63\nWurde zwischen beiden Verfahren ein Zusammenhang festgestellt, muss der\nGerichtshof prüfen, ob die Unschuldsvermutung unter den Umständen der Rechtssache\nbeachtet wurde. Der Gerichtshof hat Verletzungen von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt, wenn die\nfür die Versagung einer finanziellen Entschädigung nach Beendigung des Verfahrens\nangeführten Gründe die Auffassung widerspiegelten, dass der Beschuldigte einer Straftat\nschuldig sei, ohne dass er dieser tatsächlich schuldig gesprochen wurde (siehe\nBok ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45482/06, Rdnr. 38, 18. Januar 2011;\nTendam ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 25720/05, Rdnr. 36, 13. Juli 2010;\nBaars ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 4420/98, Rdnr. 31, 28. Oktober 2003;\nLamanna ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 28923/95, Rdnrn. 38-40, 10. Juli 2001).\nEine Schuldfeststellung ohne rechtskräftige Verurteilung ist in diesem Zusammenhang von\nder Beschreibung einer „Verdachtslage“ zu unterscheiden. Während Ersteres den Grundsatz\nder Unschuldsvermutung verletzt, galt Letzteres in zahlreichen vom Gerichtshof geprüften\nSituationen als nicht zu beanstanden (vgl. L., a. a. O., Rdnr. 62; E., a. a. O., Rdnr. 39;\nN. ./. Deutschland, 25. August 1987, Rdnr. 39, Serie A Band 123; und Virabyan ./. Armenien,\nIndividualbeschwerde Nr. 40094/05, Rdnr. 186, 2. Oktober 2012). In allen Fällen und\nunabhängig von der angewandten Herangehensweise ist die von der entscheidenden\nPerson gewählte Formulierung bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre\nGründe mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind, von wesentlicher Bedeutung (siehe\nC. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09, Rdnr. 54, 15. Januar 2015; Allen,\na. a. O., Rdnr. 126; Reeves ./. Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 4248/02,\n8. Juli 2004).\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n64\nIm Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention auf den\nvorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass Verfahren nach § 1 StrEG einen Freispruch\nnach vorausgegangener Verurteilung voraussetzen. Die Aufhebung der Verurteilung\nbegründet das Recht, wegen eines Fehlurteils eine Entschädigung zu beantragen.\n§ 467 StPO setzt gleichermaßen einen Freispruch in einem Strafverfahren voraus. Um über\ndie Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerinnen und darüber zu entscheiden, ob\ndie Auslagen der Beschwerdeführerinnen der Staatskasse aufzuerlegen waren, hatten die\ninnerstaatlichen Gerichte das Verhalten der Beschwerdeführerinnen während des zu ihrer\nVerurteilung führenden Strafverfahrens zu beurteilen, was allein durch Prüfung des Urteils\ndes verurteilenden Gerichts möglich war.\n\n65\nDer Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass zwischen dem Strafverfahren und\ndem Kostenfestsetzungsverfahren der notwendige Zusammenhang bestand, im\nvorliegenden Fall umso mehr, da die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur\nEntschädigung Teil des freisprechenden Urteils waren. Daher ist Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention in den vorliegenden Fällen anwendbar.\n\n66\nDer Gerichtshof hat im Lichte der oben genannten Grundsätze zu entscheiden, ob die\nBegründung der innerstaatlichen Gerichte in ihren Entscheidungen, eine finanzielle\nEntschädigung und die Auslagenerstattung zu versagen, mit dem Recht der\nBeschwerdeführerinnen auf Unschuldsvermutung vereinbar war.\n\n67\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass das Landgericht Landshut in seinem\nUrteil den Freispruch (Teil E des Urteils, siehe Rdnrn. 27 und 28) und die Versagung der\nAuslagenerstattung und der finanziellen Entschädigung (Teile F und G des Urteils, siehe\nRdnrn. 29 bis 32) separat begründet hat. Während das Landgericht im erstgenannten Teil zu\ndem Schluss kam, dass die Beschwerdeführerinnen freizusprechen seien, weil trotz der\nÜberzeugung des Gerichts, dass eine der Beschwerdeführerinnen oder M. E. in einer Weise\ngehandelt habe, die schließlich zum Tod von R. R. geführt habe, nicht habe festgestellt\nwerden können, wer von ihnen es gewesen sei, führte es in den beiden anderen Teilen\nlediglich Gründe für seine Auffassung an, dass die Beschwerdeführerinnen ihre\nUntersuchungs- und Strafhaft gemäß § 5 Abs. 2 StrEG und § 467 Abs. 3 StPO grob\nfahrlässig verursacht hätten (siehe Rdnrn. 44 bis 49).\n\n68\nDer Gerichtshof hält diese Unterscheidung zwischen den Gründen für den Freispruch\nund denjenigen für die Versagung der Auslagenerstattung und der finanziellen\nEntschädigung im vorliegenden Fall für entscheidend. Nach Ansicht des Gerichtshofs ging\ndie Unterscheidung zwischen den Gründen für den Freispruch und den Gründen für die\nEntscheidungen zu Auslagen und Entschädigung aus der Struktur des Urteils klar hervor,\nauch wenn der Freispruch und die Entscheidungen zu Auslagen und Entschädigung in ein\nund demselben Dokument enthalten waren. Daher ist er davon überzeugt, dass die\nEntscheidung des Landgerichts, eine Auslagenerstattung und Entschädigung zu versagen,\nkeine Schuldfeststellung enthielt.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht München sich in seinen\nBeschlüssen vollumfänglich den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Landshut\nangeschlossen hat. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht Landshut\nmit der Begründung seiner Entscheidung, der Staatskasse die Zahlung der Auslagen der\nBeschwerdeführerinnen und einer finanziellen Entschädigung nicht aufzuerlegen (Teile F\nund G des Urteils, siehe Rdnrn. 29-32) in keiner Weise dazu Stellung genommen, ob die\nUmstände der Rechtssachen und die Beweismittel für die Schuld oder Unschuld der\nBeschwerdeführerinnen sprachen, sondern lediglich beurteilt, ob die Beschwerdeführerinnen\nihre Untersuchungs- und Strafhaft grob fahrlässig verursacht haben. Das Oberlandesgericht\nMünchen fügte dann hinzu, dass das Urteil des Landgerichts das in Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention garantierte Recht auf Unschuldsvermutung nicht verletze, da es lediglich\nFeststellungen dahingehend enthalte, dass die Beschwerdeführerinnen das Strafverfahren\nverursacht hätten, was nicht einer Schuldfeststellung gleichkomme.\n\n70\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht in seinen\nEntscheidungen hinreichend zwischen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine\nVersagung der Auslagenerstattung und der finanziellen Entschädigung einerseits und der\nFrage, ob das landgerichtliche Urteil eine Schuldfeststellung enthielt, andererseits\nunterschieden hat. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht München hinreichend\nverdeutlicht, dass eine Schuldzuweisung an die Beschwerdeführerinnen der\nUnschuldsvermutung zuwiderlaufen würde (vgl. A. L. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 72758/01, Rdnr. 38, 28. April 2005). Daher ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass\nauch die Entscheidung des Oberlandesgerichts keine Schuldfeststellung darstellte.\n\n71\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass behauptet werden\nkann, die von den innerstaatlichen Gerichten bei der Beurteilung der gesetzlichen\nVoraussetzungen für ihre Versagung der Auslagenerstattung und einer Entschädigung\ngewählten Formulierungen hätten den Freispruch der Beschwerdeführerinnen unterlaufen\noder sie in einer mit ihrer Unschuld unvereinbaren Art und Weise behandelt.\n\n72\nSchließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 einer einer\nStraftat angeklagten Person kein Recht auf Entschädigung für rechtmäßige\nUntersuchungshaft oder auf Auslagenerstattung gewährt, wenn das Verfahren anschließend\neingestellt wird oder in einem Freispruch endet (siehe u. a. Allen, a. a. O., Rdnr. 82, E.,\na. a. O., Rdnr. 40). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Weigerung, der Staatskasse\ndie Zahlung der Auslagen der Beschwerdeführerinnen und einer finanziellen Entschädigung\naufzuerlegen, an sich nicht mit einer Strafe oder einer strafähnlichen Maßnahme\ngleichgesetzt werden kann (vgl. Leutscher, a. a. O., Rdnr. 29; A. L., a. a. O., Rdnr. 38).\n\n73\nFolglich lassen die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte keine Anzeichen\neiner Verletzung des in Artikel 6 Abs. 2 garantierten Rechts auf Unschuldsvermutung\nerkennen.\n\n74\nDaher ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen offensichtlich\nunbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nDie Individualbeschwerden werden verbunden;\ndie Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 10. Dezember 2015.\nClaudia Westerdiek Ganna Yudkivska\nKanzlerin Präsidentin","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-17/60879-12-60889-12-60893-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":5},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176289","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176289"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-17/60879-12-60889-12-60893-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-176289","retrieved":"2026-07-29 08:50:36.400608+00:00"}}