{"status":"available","doknr":"001-165968","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1112JUD000213010","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-11-12","aktenzeichen":"2130/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist verletzt worden 3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 7.500 EUR (siebentausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; ii) 2.227,44 EUR (zweitausendzweihundertsiebenundzwanzig Euro und vierundvierzig Cent) (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen, zuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nRECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 2130/10)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n12. November 2015\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es\nwird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache E. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richterinnen und Richtern\nJosep Casadevall, Präsident,\nAngelika Nußberger,\nBoštjan M. Zupančič,\nGanna Yudkivska,\nHelena Jaderblom,\nAles Pejchal und\nSiofra O’Leary, sowie Milan Blasko, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Oktober 2015\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 2130/10) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, E. („der\nBeschwerdeführer“), am 11. Januar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn W., Rechtsanwalt in G., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten,\nHerrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Entscheidungen der deutschen\nGerichte, mit denen die Aussetzung einer gegen ihn im Jahr 2008 ausgesprochenen\nFreiheitsstrafe widerrufen worden seien, ihn in seinem Recht auf Achtung der\nUnschuldsvermutung aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt hätten.\n\n4\nAm 8. Januar 2014 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE\n\n5\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer ist in G., Deutschland, wohnhaft. Zum Zeitpunkt\nder Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt E. inhaftiert.\nA. Der Hintergrund des Falls\n\n6\nAm 9. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerdeführer\nwegen Erpressung, Raub, Einbruchdiebstahl, Unterschlagung und Körperverletzung in\nmehreren Fällen. Gegen ihn wurde eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Das\nAmtsgericht setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Mit einer vom selben\nTag datierenden gesonderten Entscheidung wurden dem Beschwerdeführer Auflagen für die\nBewährungszeit erteilt, die bis zum 16. Oktober 2010 laufen sollte. Ihm wurde aufgegeben,\nsich straffrei zu führen und u. a. mindestens 200 unentgeltliche Sozialstunden abzuleisten.\n\n7\nAm 11. Dezember 2008 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dem\nAmtsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer in dem Verfahren über dessen Bewährung\nvertrete.\n\n8\nAm 15. Juni 2009 erließ das Amtsgericht Gladbeck Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer; der Haftbefehl wurde im Haftprüfungsverfahren bestätigt. Die Gerichte\nstellten fest, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer am 31.\nMai/1. Juni 2009 in einem Hotel in Gladbeck einen Einbruchdiebstahl begangen habe. Der\nVerdacht stütze sich auf die Zeugenaussage der ehemaligen Freundin des\nBeschwerdeführers, S., gegenüber der Polizei.\n\n9\nMit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nder Staatsanwaltschaft Essen, bei der das Schreiben am 8. Oktober 2009 einging, mit, dass\ner den Beschwerdeführer auch in dem Ermittlungsverfahren wegen des Einbruchsdiebstahls\nam 31. Mai/1. Juni 2009 vertrete.\n\n10\nAm 7. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Am 8. Oktober\n2009 wurde er ohne anwaltlichen Beistand von dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht\nHerford zu dem Verdacht angehört, am 31. Mai 2009/1. Juni 2009 den Einbruchdiebstahl in\neinem Hotel in Gladbeck begangen zu haben. Der Beschwerdeführer, der über sein Recht,\nsich nicht zu äußern und jederzeit einen Anwalt zu befragen, belehrt worden war, gestand,\ndie in dem Haftbefehl vom 15. Juni 2009 beschriebene Straftat begangen zu haben.\n\n11\nAm 20. Oktober 2009 widerrief der Beschwerdeführer im Beisein seines Anwalts im\nHaftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Gladbeck sein Geständnis vom 8. Oktober 2009. Er\nerklärte, den Einbruchdiebstahl vom 31. Mai/1. Juni 2009 nur deswegen gestanden zu\nhaben, weil ein Polizist ihm bei der Festnahme gesagt habe, er hätte in diesem Fall gute\nChancen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.\n\n12\nIn der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Essen am 23. Oktober 2009 Anklage\ngegen den Beschwerdeführer wegen des in Gladbeck begangenen Einbruchdiebstahls.\nB. Das in Rede stehende Verfahren\n1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck\n\n13\nAm 22. Oktober 2009 widerrief das Amtsgericht Gladbeck unter Berufung auf § 26\nAbs. 1 JGG (siehe Rdnr. 28) die Strafaussetzung zur Bewährung aus seinem Urteil vom\n9. Oktober 2008.\n\n14\nDas Amtsgericht führte aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bewährungsbeschluss\nvom 9. Oktober 2008 aufgegeben worden sei, sich in der Bewährungszeit straffrei zu führen.\nDagegen habe er verstoßen, da er geständig sei, am 31. Mai/1. Juni 2009 in Gladbeck einen\nEinbruchdiebstahl begangen zu haben. Seine neuerliche Tat sei von ähnlichem Gewicht wie\ndie Taten, für die er am 9. Oktober 2008 verurteilt worden sei.\n\n15\nFerner habe der Beschwerdeführer weitere Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss\nnicht eingehalten. Insbesondere habe er ohne genügende Entschuldigung die ihm\naufgegebenen Stunden unentgeltlicher sozialer Arbeit nicht abgeleistet und keinen Kontakt\nzu seinem Bewährungshelfer aufgenommen.\n2. Der Beschluss des Landgerichts Essen\n\n16\nDer Beschwerdeführer erhob am 27. Oktober 2009 sofortige Beschwerde gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts. Er bestritt die Feststellung des Gerichts, dass er erneut\nstraffällig geworden sei. Er wies insbesondere darauf hin, dass er sein Geständnis vom\n8. Oktober 2009 widerrufen habe. Außerdem reiche ein Geständnis, dessen Glaubhaftigkeit\nnicht überprüft worden sei, für sich genommen nicht aus, um einer Straftat überführt zu sein.\nIn jedem Fall könne nach europarechtlichen Standards ein Bewährungswiderruf nur auf ein\nrechtskräftiges Urteil wegen einer neuerlichen Straftat gestützt werden. Bis zum gesetzlichen\nBeweis seiner Schuld gelte er als unschuldig.\n\n17\nAm 16. November 2009 wies das Landgericht Essen die sofortige Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Das Landgericht war der\nAuffassung, dass der Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers\nzur Bewährung nach § 26 JGG nicht darauf gestützt werden könne, dass der\nBeschwerdeführer die ihm mit dem Bewährungsbeschluss auferlegten unentgeltlichen\nSozialstunden nicht abgeleistet habe, da das Amtsgericht nicht ausreichend konkretisiert\nhabe, in welcher Einrichtung der Beschwerdeführer diese Leistung erbringen solle.\n\n18\nDas Landgericht stellte weiter fest: „Der Widerruf der Bewährung ist jedoch im\nErgebnis gleichwohl zu Recht erfolgt, denn der Verurteilte ist, wie das Amtsgericht zutreffend\nangenommen hat, innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden.“\n\n19\nDas Landgericht bekräftigte, dass für den Widerruf der Bewährung des\nBeschwerdeführers keine rechtskräftige Verurteilung wegen der Tat vorliegen müsse, die\nAnlass für den Widerruf sei. Vielmehr reiche es aus, wenn das Widerrufsgericht sich auf\nanderem Wege eine sichere Überzeugung von der Tatbegehung durch den Betroffenen\nbilden könne. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Unschuldsvermutung nach\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention. Diese Vermutung beziehe sich nur auf Verfahren, in denen\nüber Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten entschieden werden müsse, und nicht auf\nVerfahren hinsichtlich des Bewährungswiderrufes. Unter Berufung insbesondere auf eine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2004 (siehe Rdnrn. 30-31)\nstellte das Landgericht daher fest, dass es insbesondere genüge, wenn das Widerrufsgericht\nauf der Grundlage eines von dem Betroffenen vor einem Richter abgelegten glaubhaften\nGeständnisses davon überzeugt sei, dass dieser sich erneut einer Straftat schuldig gemacht\nhabe.\n\n20\nIn dem ihm vorliegenden Fall stellte das Landgericht dann fest, dass es sich in\nAnbetracht des Geständnisses, das der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 vor dem\nErmittlungsrichter abgelegt habe, eine „sichere Überzeugung von der erneuten Begehung\neiner Straftat durch den Verurteilten“, nämlich eines Einbruchdiebstahls am 31. Mai/1. Juni\n2009 in einem Hotel in Gladbeck, gebildet habe. Das Geständnis des Beschwerdeführers sei\ninsbesondere deshalb glaubhaft, da es von der detaillierten Beschreibung, die die Zeugin S.\nden Polizeibeamten hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers vor und nach der\nTat gegeben habe, gestützt werde. Der anschließende Widerruf des Geständnisses durch\nden Beschwerdeführer, der ferner die von S. gemachten Aussagen bestritten und\nvorgetragen habe, dass S. sich für das Scheitern ihrer Beziehung rächen wolle, sei im Lichte\nder bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht überzeugend. Das Landgericht nahm\ndiesbezüglich insbesondere auf die Protokolle der Aussagen Bezug, welche die Zeugen S.\nund Z., ein Angestellter des betroffenen Hotels, gegenüber der Polizei gemacht hatten. Das\nLandgericht schloss daraus, dass der Beschwerdeführer durch die neuerliche Straftat\ngezeigt habe, dass er die Erwartungen, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde\ngelegen hätten, nicht erfüllt habe.\n\n21\nAm 7. Dezember 2009 wurde die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\naufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Gladbeck unterbrochen, so dass er die mit\ndem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 9. Oktober 2008 gegen ihn verhängte\nJugendstrafe antreten konnte.\n3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n\n22\nAm 10. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des\nAmtsgerichts Gladbeck vom 22. Oktober 2009 und des Landgerichts Essen vom\n16. November 2009 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte\ninsbesondere, dass mit der allein nach Aktenlage getroffenen Feststellung der genannten\nGerichte, er habe einen weiteren Einbruchdiebstahl begangen, das Rechtsstaatsprinzip und\ndie durch das Grundgesetz und Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention garantierte\nUnschuldsvermutung missachtet worden seien. Sein ursprüngliches Geständnis vor dem\nErmittlungsrichter sei unerheblich, da er dieses Geständnis, dessen Glaubhaftigkeit von den\nGerichten, die den Widerruf der Strafaussetzung beschlossen hätten, nicht geprüft worden\nsei, zurückgezogen habe. Er war überdies der Ansicht, dass die Frage, ob er einen\nneuerlichen Einbruchdiebstahl begangen habe, der Prüfung durch die zuständigen\nFachgerichte im Rahmen einer Hauptverhandlung bedürfe. Die Feststellung der\ninnerstaatlichen Gerichte, er habe einen weiteren Einbruchdiebstahl begangen, bevor er für\ndiesen rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle außerdem eine Missachtung der\nFeststellungen dar, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil\nvom 3. Oktober 2002 (B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 37568/97) getroffen\nhabe.\n\n23\nAm 23. Dezember 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von\nGründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2888/09) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nC. Weitere Entwicklungen\n\n24\nAm 19. Januar 2010 verurteilte das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerdeführer\nwegen Einbruchdiebstahls, begangen am 31. Mai/1. Juni 2009 in einem Hotel in Gladbeck,\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Urteil wurde am 2. Juni 2010 rechtskräftig.\n\n25\nDer Beschwerdeführer wurde am 5. August 2011 aus der Strafhaft entlassen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Die einschlägigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes\n\n26\nDas Jugendgerichtsgesetz findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher, der zur Tatzeit\nvierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, oder ein Heranwachsender, der zur Tatzeit\nachtzehn, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen\nVorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 1 JGG).\n\n27\n§ 21 Abs. 1 und 2 JGG enthält Vorschriften über die Strafaussetzung. Er besagt,\ndass das Gericht die Vollstreckung einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur\nBewährung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung\nzur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der\nerzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen\nLebenswandel führen wird. Dies gilt, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die\nEntwicklung des Jugendlichen geboten ist.\n\n28\n§ 26 JGG, über den Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung,\nbesagt, soweit einschlägig:\n„1. „Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche\n(1) in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der\nStrafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.\n(2) gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der\nBewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu\nder Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird, oder\n(3) gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.“\nB. Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB)\n\n29\n§ 56f StGB, der den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelt, sieht,\nsoweit einschlägig, vor:\n„1. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person\n(1) in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der\nStrafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,\n(2) gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der\nBewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der\nBesorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder\n(3) gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.“\nC. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n30\nMit Beschluss vom 9. Dezember 2004 (2 BvR 2314/04) befand das\nBundesverfassungsgericht, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, die\nAuswirkungen der im Rechtsstaatsprinzip und in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention wurzelnden,\nVerfassungsrang beanspruchenden Unschuldsvermutung auf das Verfahrensrecht zu\nkonkretisieren. Allerdings spreche vieles dafür, § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB so auszulegen, dass\nder Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuerlichen Straftat mit Blick\nauf die verfassungsrechtlich geschützte Unschuldsvermutung regelmäßig voraussetze, dass\nder Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden sei. Das Gericht nahm auf das Urteil\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Oktober 2002 in der\nRechtssache B. ./. Deutschland Bezug.\n\n31\nDas Bundesverfassungsgericht war jedoch der Auffassung, dass der Widerruf der\nStrafaussetzung wegen einer neuen Straftat des Betroffenen auch ohne deren Aburteilung\nder Unschuldsvermutung nicht widerstreite, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft\ngestanden habe. Das Gericht nahm erneut auf das Urteil in der Rechtssache B., a. a. O.,\nBezug und brachte vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Fall\nvon Fällen unterschieden habe, in denen der Widerruf der Strafaussetzung auf das\nSchuldeingeständnis der betreffenden Person zurückzuführen gewesen sei.\n\n32\nDas Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung später bekräftigt (siehe\ninsbesondere 2 BvR 1448/08, Beschluss vom 12. August 2008 mit weiteren Nachweisen).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER KONVENTION\n\n33\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit\ndenen die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen worden sei, die\nUnschuldsvermutung verletzt hätten. Die Entscheidungen hätten darauf beruht, dass die\nGerichte festgestellt hätten, er habe erneut eine Straftat begangen, obwohl er dieser Straftat\nnoch nicht schuldig gesprochen worden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 2 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als\nunschuldig.“\n\n34\nDie Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.\nA. Zulässigkeit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n\n35\nDie Regierung äußerte Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Sie brachte vor,\ndass dem Beschwerdeführer durch den Widerruf der Aussetzung seiner Jugendstrafe kein\nerheblicher Nachteil im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention entstanden\nsei. Wäre diese Strafe gegen ihn nicht vollstreckt worden, wäre der Beschwerdeführer\nwegen der neuen Straftat in Untersuchungshaft verblieben, da er diese erfolglos\nangefochten habe. Die angegriffenen Entscheidungen hätten daher weder zu einer längeren\nHaftdauer noch zu einem früheren Hafteintritt geführt.\n\n36\nDer Beschwerdeführer trat dem Vorbringen der Regierung entgegen. Er brachte vor,\ndass ihm dadurch, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung in dem in Rede stehenden\nVerfahren verletzt worden sei, ein erheblicher Nachteil entstanden sei. Darüber hinaus hätte\ner, wenn die gegen ihn wegen der ersten Straftat verhängte Freiheitsstrafe nicht infolge der\nVerletzung der Unschuldsvermutung zur maßgeblichen Zeit vollstreckt worden wäre, die\nFortdauer seiner Untersuchungshaft wegen der neuen Straftat anfechten können.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 Anwendung findet,\nwenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem Verfahren erging, das nicht gegen den\nBetroffenen als „Angeklagten“ gerichtet war, ihn aber dennoch betraf und mit einem\ngleichzeitig gegen ihn geführten Strafverfahren in Verbindung stand, eine vorzeitige\nBewertung seiner Schuld implizieren kann (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 37568/97, Rdnr. 67, 3.Oktober 2002, und Diamantides ./. Griechenland (Nr. 2),\nIndividualbeschwerde Nr. 71563/01, Rdnr. 44, 19. Mai 2005; und K. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 17103/10, Rdnr. 41, 27. Februar 2014). Artikel 6 Abs. 2 findet\ndaher auf das hier in Rede stehende, den Widerruf der Strafaussetzung betreffende\nVerfahren Anwendung, in dem auf das gegen den Beschwerdeführer anhängige neue\nstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung eines neuen\nEinbruchdiebstahls Bezug genommen wird.\n(b) Anwendbarkeit von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention\n\n38\nWas den Einwand der Regierung nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention\nangeht, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass diese Bestimmung durch das Protokoll\nNr. 14 zur Konvention, das am 1. Juni 2010 in Kraft trat, in die Konvention eingefügt wurde.\nNach Artikel 20 des Protokolls Nr. 14 findet Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b mit Inkrafttreten\ndieses Protokolls auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden Anwendung,\nausgenommen diejenigen, die für zulässig erklärt worden sind. Da die vorliegende\nBeschwerde, die am 11. Januar 2010 eingereicht wurde, nicht vor dem 1. Juni 2010 für\nzulässig erklärt wurde, findet Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b auf sie Anwendung.\n\n39\nHauptelement des in Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention niedergelegten\nKriteriums ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein erheblicher Nachteil entstanden ist\n(siehe Ionescu ./. Rumänien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36659/04, 1. Juni 2010;\nKorolev ./. Russland (Entsch.), Individualbescherde Nr. 25551/05, ECHR 2010; und Shefer\n./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45175/04, Rdnr. 17, 13. März 2012).\n\n40\nDas Kriterium beruht auf dem Gedanken, dass eine Rechtsverletzung, wenn sie auch\naus rein rechtlicher Sicht sehr real ist, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um eine\nPrüfung durch ein internationales Gericht zu rechtfertigen. Die Beurteilung dieses\nMindestmaßes ist naturgemäß relativ und hängt von den gesamten Umständen des Falls ab.\nDie Beurteilung der Schwere einer Verletzung sollte sowohl die subjektive Wahrnehmung\ndes Beschwerdeführers als auch die Bedeutung dessen berücksichtigen, was in dem\nbetreffenden Fall objektiv auf dem Spiel steht (siehe Korolev, a. a. O.; Van Velden ./. die\nNiederlande, Individualbeschwerde Nr. 30666/08, Rdnr. 36, 19. Juli 2011; und Diacenco ./.\nRumänien, Individualbeschwerde Nr. 124/04, Rdnr. 42, 7. Februar 2012).\n\n41\nIm Lichte der in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien ist der Gerichtshof\nder Auffassung, dass u. a. folgende Faktoren zu berücksichtigen sind, wenn zu beurteilen\nist, ob die Verletzung eines Rechts das Mindestmaß an Schwere erreicht: die Art des\nangeblich verletzten Rechts, die Schwere der Auswirkungen der angeblichen Verletzung auf\ndie Ausübung eines Rechts und/oder die möglichen Folgen der Verletzung für die\npersönliche Situation des Beschwerdeführers (siehe Giusti ./. Italien, Nr. 13175/03, § 34, 18.\nOktober 2011; und Gagliano Giorgi ./. Italien, Nr. 23563/07, Rdnr. 56, ECHR 2012\n(Auszüge)).\n\n42\nDas Gericht stellt in dem vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer rügte, er\nsei durch die Widerrufsgerichte entgegen dem Grundsatz der Unschuldsvermutung eines\nEinbruchdiebstahls für schuldig befunden worden, bevor er in einem tatgerichtlichen\nVerfahren dieser Straftat schuldig gesprochen worden sei. Das Recht auf Achtung der\nUnschuldsvermutung dient dazu, Personen vor Äußerungen von Amtsträgern zu schützen,\nwelche die Öffentlichkeit dahingehend beeinflussen, die Betreffenden für schuldig zu halten,\nbevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist, und der Bewertung des\nSachverhalts durch die zuständigen Tatgerichte vorgreifen, und so ein faires Verfahren vor\ndiesen Gerichten sicherzustellen (vgl. Allenet de Ribemont ./. Frankreich, 10. Februar 1995,\nRdnrn. 35 and 41, Serie A Band 308; und Mokhov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr.\n28245/04, Rdnr. 28, 4. März 2010). Nimmt man an, dass der Gerichtshof eine Verletzung\ndieses Recht feststellt, so bringt diese Rechtsverletzung mit sich, dass der\nBeschwerdeführer ungerechtfertigterweise als einer Straftat schuldig bezeichnet wird, was\ngravierende Auswirkungen auf seine persönliche Reputation (vgl. auch Diacenco, a. a. O.,\nRdnr. 46) sowie auf die Fairness des gegen ihn anhängigen Verfahrens hat. Die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer, wie die Regierung vorbringt, zum Zeitpunkt der angegriffenen\nEntscheidungen der innerstaatlichen Gerichte ohnehin hätte inhaftiert sein können, ändert\nan diesen Auswirkungen nichts.\n\n43\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zum dem\nErgebnis, dass nicht angenommen werden kann, dem Beschwerdeführer sei nicht im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe b der Konvention ein erheblicher Nachteil entstanden. Der\nEinwand der Regierung ist folglich zurückzuweisen.\n(c) Weitere Unzulässigkeitsgründe und Schlussfolgerung\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nBuchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n45\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\ngarantierte Unschuldsvermutung dadurch verletzt worden sei, dass die innerstaatlichen\nGerichte in dem in Rede stehenden Verfahren die Aussetzung seiner Strafe mit der\nBegründung widerrufen hätten, er habe in der Bewährungszeit einen weiteren\nEinbruchdiebstahl begangen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs sei das Strafverfahren wegen\ndes ihm vorgeworfenen erneuten Einbruchdiebstahls, den er bestreite, jedoch noch nicht\ndurch ein rechtskräftiges Urteil, oder auch nur durch ein nicht rechtskräftiges Urteil, der für\ndie Entscheidung über die neuen Vorwürfe zuständigen Gerichte abgeschlossen gewesen.\nZur Stützung seiner Auffassung berief er sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache B. (a. a. O.).\n\n46\nDer Beschwerdeführer vertrat weiter die Ansicht, dass sich die innerstaatlichen\nGerichte in dem in Rede stehenden Verfahren nur auf sein ursprüngliches Geständnis vor\ndem Ermittlungsrichter gestützt hätten. Dieses Geständnis sei jedoch unerheblich, da er es\nzum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen bereits widerrufen habe.\n(b) Die Regierung\n\n47\nNach Auffassung der Regierung wurde Artikel 6 Abs. 2 der Konvention durch die\nEntscheidungen, mit denen die Aussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zur\nBewährung widerrufen wurde, nicht verletzt.\n\n48\nDie Regierung brachte vor, dass die deutschen Gerichte die Feststellungen des\nGerichtshofs in der Rechtssache B. (a. a. O.), nach denen innerstaatliche Gerichte in\nVerfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung keine Straftaten\nberücksichtigen dürfen, für die es an einem gesetzlichen Nachweis fehlt, beachtet hätten.\nFolglich widerriefen die deutschen Gerichte die Strafaussetzung wegen der Begehung einer\nneuen Straftat nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 26 Absatz 1 Nr. 1 JGG (siehe Rdnrn. 28-\n29) in der Regel erst, wenn die betreffende Person durch rechtskräftiges Urteil der neuen\nStraftat schuldig gesprochen worden sei.\n\n49\nUnter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache stelle die\nTatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte die rechtskräftige Verurteilung des\nBeschwerdeführers nicht abgewartet hätten, jedoch keine Verletzung der\nUnschuldsvermutung dar, denn es handele sich bei dem Widerruf der Strafaussetzung nach\n§ 26 JGG im Wesentlichen nur um die Korrektur einer ursprünglich positiven\nPrognoseentscheidung nach § 21 JGG (siehe Rdnr. 27). Aus dem Wortlaut und dem Sinn\nder erstgenannten Vorschrift ergebe sich zudem, dass die Entscheidung keiner Verurteilung\ngleichkomme. Um eine Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, müsse das Gericht\nnicht die Gewissheit erlangen, die erforderlich sei, um die betreffende Person wegen der\nBegehung einer neuen Straftat schuldig zu sprechen. Es reiche aus, dass es sehr\nwahrscheinlich sei, dass die betreffende Person erneut eine Straftat begangen habe.\n\n50\nAußerdem hätten die innerstaatlichen Gerichte ihre die Strafaussetzung zur\nBewährung widerrufenden Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache auf das\nglaubwürdige Geständnis des Beschwerdeführers gestützt. Gemäß der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 30-32) und der Europäischen\nMenschenrechtskommission (die Regierung verwies auf eine Entscheidung vom 9. Oktober\n1991, Nr. 15871/89) sei der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ausnahmsweise\nvor der rechtskräftigen Verurteilung der betreffenden Person möglich, wenn diese glaubhaft\ngestanden habe, die neue Straftat begangen zu haben, selbst wenn sie dieses Geständnis\nspäter widerrufen habe.\n\n51\nIn dem vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 vor dem\nAmtsgericht gestanden, erneut eine Straftat begangen zu haben. Die innerstaatlichen\nGerichte hätten dieses Geständnis für glaubwürdig erachtet, obwohl der Beschwerdeführer\nes später widerrufen habe. Die Gerichte hätten insbesondere berücksichtigt, dass das\nGeständnis des Angeklagten, der zu der Zeit anwaltlich vertreten gewesen sei, mit den\nZeugenaussagen seiner ehemaligen Freundin S. übereingestimmt habe. Anders als in der\nRechtssache B. (a. a. O.) hätten die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden\nVerfahren daher nicht die Rolle der für die Entscheidung über die Schuld des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der neuen Straftat zuständigen Tatgerichte übernommen.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n52\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 2 darauf abzielt, zu\nverhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem in engem\nZusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige Äußerungen getätigt werden (siehe\nMokhov, a. a. O, Rdnr. 28, und die darin zitierten Rechtssachen). Die Unschuldsvermutung\nist eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens, wie es nach Absatz 1 vorgeschrieben ist\n(siehe Allenet de Ribemont, a. a. O., Rdnr. 35; und Mokhov, a. a. O.).\n\n53\nDer Grundsatz der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche\nEntscheidung oder eine Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte\nPerson betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, bevor der gesetzliche\nNachweis ihrer Schuld erbracht worden ist. Auch ohne formellen Schuldspruch reicht es aus,\ndass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Gericht oder der Amtsträger die angeklagte\nPerson für schuldig hält (siehe Minelli ./. Schweiz, 25. März 1983, Rdnr. 37, Serie A Band 62;\nund B., a. a. O., Rdnr. 54).\n\n54\nZwischen einer Äußerung, nach der jemand der Begehung einer Straftat nur\nverdächtig ist, und einer eindeutigen Erklärung – jedoch ohne rechtskräftige Verurteilung –,\ndass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat, muss eine grundsätzliche\nUnterscheidung vorgenommen werden (siehe Peltereau-Villeneuve ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 60101/09, Rdnr. 32, 28. Oktober 2014; hinsichtlich der Bedeutung\nder Rechtskraft der Verurteilung für den Grundsatz der Unschuldsvermutung siehe auch\nKonstas ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 53466/07, Rdnr. 35, 24. Mai 2011).\nLetzteres verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung, während ersteres wiederholt als\nmit Artikel 6 vereinbar angesehen worden ist (siehe Marziano ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 45313/99, Rdnr. 31, 28. November 2002 und die darin zitierten\nRechtssachen; und Peltereau-Villeneuve, a. a. O., Rdnr. 32).\n\n55\nDer Gerichtshof hat stets die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtsträgern\nbei Äußerungen zukommt, die diese tätigen, bevor eine Person wegen einer bestimmten\nStraftat vor Gericht gestellt und verurteilt worden ist (siehe B., a. a. O., Rdnrn. 54 und 56;\nIsmoilov und andere ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 2947/06, Rdnrn. 166, 24. April\n2008; und M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 54963/08, Rdnr. 46, 27. März 2014).\nOb die Aussage eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt,\nist darüber hinaus im Zusammenhang mit den besonderen Umständen zu prüfen, unter\ndenen die angegriffene Aussage gemacht wurde (siehe Konstas, a. a. O., Rdnr. 33; und M.,\na. a. O., Rdnr. 46).\n(b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n56\nDer Gerichtshof hat im Lichte der oben genannten Grundsätze zu entscheiden, ob die\nBegründung der angegriffenen Entscheidungen der deutschen Gerichte, durch welche die\nAussetzung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers widerrufen wurde, die Auffassung\nwiderspiegelt, der Beschwerdeführer sei des am 31. Mai/1. Juni 2009 begangenen\nEinbruchdiebstahls schuldig, obwohl der gesetzliche Beweis seiner Schuld noch nicht\nerbracht worden war.\n\n57\nDer Gerichtshof stellt fest, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts,\ner habe eine neue Straftat begangen, nämlich den Einbruchdiebstahl in einem Hotel in Gladbeck am 31. Mai/1. Juni 2009, bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, als\ndie innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen in dem hier in Rede stehenden\nWiderrufsverfahren erließen. Die für die Entscheidung über die neuen Vorwürfe zuständigen\nTatgerichte hatten in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren zum Zeitpunkt\nder angegriffenen Widerrufsentscheidungen jedoch noch kein ihn der neuen Straftat schuldig\nbefindendes Urteil erlassen.\n\n58\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Widerruf der\nStrafaussetzung insbesondere darauf stützten, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober\n2009 vor einem Ermittlungsrichter zunächst gestanden hatte, den Einbruchdiebstahl am\n31. Mai/1. Juni 2009 begangen zu haben. Die Gerichte hielten dieses Geständnis für\nglaubhaft, obwohl der Beschwerdeführer es wenig später, am 20. Oktober 2009, und somit\nvor den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte (insbesondere denen vom 22.\nOktober und 2009) in dem in Rede stehenden Verfahren, bei einer gerichtlichen Anhörung\nwiderrufen hatte.\n\n59\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer, der einundzwanzig\nJahre alt war, sein ursprüngliches Geständnis vor dem Ermittlungsrichter ohne anwaltlichen\nBeistand abgelegt hatte. Später brachte er vor, er habe gestanden, um aus der\nUntersuchungshaft entlassen zu werden. Zum Zeitpunkt der die Strafaussetzung\nwiderrufenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hatte der Beschwerdeführer\nsein Geständnis widerrufen. Infolge dieses Widerrufs konnten die innerstaatlichen Gerichte\nihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe während der Bewährungszeit erneut eine\nStraftat begangen, nicht mehr auf ein gültiges Geständnis stützen, weshalb sie eine\nEinschätzung der Glaubwürdigkeit seiner verschiedenen Aussagen vornahmen (siehe\ninsbesondere Rdnr. 20).\n\n60\nDie vorliegende Rechtssache ist insoweit von der Rechtssache G.S. ./. Deutschland\nzu unterscheiden (Nr. 15871/89, Kommissionsentscheidung vom 9. Oktober 1991), auf die\nsich die Regierung berufen hat (siehe Rdnr. 50). In jenem Fall wurde die Aussetzung der\nFreiheitsstrafe des Beschwerdeführers widerrufen, nachdem er vor einem Ermittlungsrichter\ngestanden hatte, während der Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen zu haben.\nAnders als in der vorliegenden Rechtssache hatte G.S. sein Geständnis, das er in\nGegenwart seines Verteidigers abgelegt hatte, jedoch widerrufen, nachdem die Fachgerichte\ndie Strafaussetzung widerrufen hatten.\n\n61\nIn Anbetracht der Begründungen der angegriffenen Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Essen in dem in\nRede stehenden Verfahren unter Bestätigung der Schlussfolgerungen des Amtsgerichts, der\nBeschwerdeführer habe den Einbruchdiebstahl am 31. Mai/1. Juni 2009 begangen,\nfeststellte, der Beschwerdeführer sei „innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig\ngeworden“ (siehe Rdnr. 18). In Anbetracht des Geständnisses des Beschwerdeführers vor\ndem Amtsgericht hatte sich das Landgericht „eine sichere Überzeugung von einer erneuten\nBegehung einer Straftat durch den Verurteilten“ gebildet (siehe Rdnr. 20).\n\n62\nIm Hinblick auf den Zusammenhang, in dem diese Feststellungen getroffen wurden,\nmerkt der Gerichtshof an, dass sich der Widerruf der Aussetzung der Freiheitsstrafe des\nBeschwerdeführers durch die innerstaatlichen Gerichte auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG stützte.\nGemäß dieser Bestimmung setzt der Widerruf der Strafaussetzung durch die\ninnerstaatlichen Gerichte voraus, dass der Jugendliche „in der Bewährungszeit eine Straftat\nbegeht“ (siehe Rdnr. 28). Der Gerichtshof ist in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut\nder Bestimmung und entgegen der Auffassung, die sich aus der Stellungnahme der\nRegierung zu ergeben scheint (siehe Rdnr. 49), der Ansicht, dass die innerstaatlichen\nGerichte sich davon, dass die betreffende Person erneut straffällig geworden sei, eine\nsichere Überzeugung hätten bilden müssen. Dass diese Gerichte feststellten, die\nbetreffende Person der Begehung einer weiteren Straftat verdächtig sei, war nicht\nausreichend. In der vorliegenden Rechtssache hat das Landgericht dementsprechend\nbekräftigt, dass es sich eine sichere Überzeugung davon habe bilden müssen, dass der\nBeschwerdeführer erneut straffällig geworden sei, und erklärt, dass es nach Prüfung der ihm\nvorliegenden Beweise davon überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer den in Rede\nstehenden neuen Einbruchdiebstahl begangen habe (siehe Rdnrn. 19-20). Die Auffassung\ndes Gerichtshofs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Widerrufsentscheidung,\nwie die Regierung betonte, eine Korrektur der ursprünglichen Prognose nach § 21 JGG, der\nBeschwerdeführer werde, selbst wenn er seine Strafe nicht verbüßen müsse, nicht erneut\nstraffällig werden, darstellt (vgl. bereits B., a. a. O., Rdnrn. §§ 61 f.).\n\n63\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die angegriffenen Feststellungen im Urteil\ndes Landgerichts ohne jeglichen Vorbehalt und ohne jeglichen Verweis auf eine\nVerdachtslage die Feststellung des Amtsgerichts bestätigten, der gemäß der\nBeschwerdeführer, wie nach den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts\nerforderlich, erneut straffällig geworden war. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass durch\ndiese Feststellungen eindeutig erklärt wurde, der Beschwerdeführer habe sich eines\nweiteren Einbruchdiebstahls schuldig gemacht, bevor der gesetzliche Nachweis seiner\nSchuld durch ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Tatgerichte erbracht worden war.\n\n64\nFerner kommt der Gerichtshof nicht umhin, in diesem Zusammenhang darauf\nhinzuweisen, dass die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, der Beschwerdeführer\nhabe sich einer neuen Straftat schuldig gemacht, auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG beruhte. Der\nWortlaut dieser Vorschrift ist mit dem von § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf erwachsene\nStraftäter anwendbar ist, praktisch identisch, welcher der Feststellung der Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 2 der Konvention in der Rechtssache B. im Jahre 2002 zugrunde lag (a. a O.,\nRdnrn 63 f). Der Gerichtshof merkt weiter an, dass er schon in jenem Urteil darauf hinwiesen\nhat, die deutsche Regierung habe bereits früher erklärt, sie werde prüfen, ob eine Änderung\nvon § 56f Abs. 1 StGB erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der Widerruf einer\nStrafaussetzung unter derartigen Umständen nicht mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention im\nWiderspruch stehe (a. a. O., Rdnr. 65).\n\n65\nDer Gerichtshof muss erneut feststellen, dass es in der Zwischenzeit keine\ngesetzlichen Änderungen gegeben hat. Er erkennt an, dass das Bundesverfassungsgericht\nzwar die Auffassung vertreten hat, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers sei, die\nAuswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Verfahrensrecht zu konkretisieren, jedoch\nOrientierungshilfen zur Auslegung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Rahmen\nvon Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung gegeben hat (siehe Rdnrn. 30-32).\nJedoch lässt das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erkennen, dass § 26 Abs. 1 Nr.\n1 JGG noch nicht in einer mit Artikel 6 Abs. 2 in Einklang stehenden Weise ausgelegt\nworden und Artikel 6 Abs. 2 somit auf der innerstaatlichen Ebene noch nicht vollständig\numgesetzt ist.\n\n66\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die Begründung, die in den angegriffenen Entscheidungen der\ninnerstaatlichen Gerichte enthalten ist, durch welche die Aussetzung der Freiheitsstrafe des\nBeschwerdeführers widerrufen wurde, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hat.\nDementsprechend ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n67\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und\ngestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung\nfür die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte\nEntschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“\nA. Schaden\n\n68\nDer Beschwerdeführer forderte 7.500 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden. Er brachte vor, dass ihm die durch den Widerruf der Strafaussetzung verursachte\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, vor seiner rechtskräftigen Verurteilung\nwegen der neuen Straftat, jede Möglichkeit genommen habe, eine Aussetzung der\nHaftvollstreckung zu erreichen.\n\n69\nDie Regierung brachte vor, dem Beschwerdeführer sei infolge des Widerrufs der\nStrafaussetzung zur Bewährung keinerlei Schaden entstanden. Der Widerruf habe weder zu\neiner längeren noch zu einer früheren Haft geführt, denn der Beschwerdeführer wäre sonst\nin Untersuchungshaft verblieben, bis die Strafaussetzung nach seiner rechtskräftigen\nVerurteilung wegen der neuen Straftat widerrufen worden wäre.\n\n70\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zweifellos darunter\ngelitten hat, dass die in dem in Rede stehenden Verfahren ergangenen Entscheidungen, mit\ndenen die Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen wurde, den\nGrundsatz der Unschuldsvermutung verletzt haben. Der Gerichtshof setzt die\nEntschädigungssumme nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer in Bezug auf\nden immateriellen Schaden 7.500 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern\nzu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n71\nUnter Vorlage von Kopien der Rechnungen seines Rechtsanwalts forderte der\nBeschwerdeführer auch 1.278,30 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für die\nRechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem\nLandgericht Essen und dem Bundesverfassungsgericht entstanden waren. Er verlangte\naußerdem 949,14 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für die Rechtsanwaltsgebühren und\nAuslagen vor dem Gerichtshof.\n\n72\nDie Regierung bestritt, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein Schaden im Sinne\nvon Artikel 41 der Konvention entstanden sei, nahm zu den Forderungen des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Kosten und Auslagen jedoch nicht gesondert Stellung.\n\n73\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit\nAnspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der Höhe nach\nangemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die\nihm vorliegenden Unterlagen und die oben dargelegten Kriterien fest, dass der\nBeschwerdeführer nachgewiesen hat, dass ihm die geltend gemachten Kosten und\nAuslagen tatsächlich im Rahmen seiner Bemühungen entstanden sind, der Verletzung von\nArtikel 6 Abs. 2 abzuhelfen, und hält den geforderten Betrag der Höhe nach für\nangemessen. Daher spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer den gesamten\ngeforderten Betrag von 2.227,44 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter\nallen Rubriken entstandenen Kosten zuzüglich der ihm gegebenenfalls (zusätzlich) zu\nberechnenden Steuern zu.\nC. Verzugszinsen\n\n74\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\ndrei Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:\n1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;\n2. Artikel 6 Abs. 2 der Konvention ist verletzt worden\n3.\n(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\nfolgende Beträge zu zahlen:\ni) 7.500 EUR (siebentausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden,\nzuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nii) 2.227,44 EUR (zweitausendzweihundertsiebenundzwanzig Euro und\nvierundvierzig Cent) (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen,\nzuzüglich dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnender Steuern;\n(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. November 2015 nach Artikel 77\nAbs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nMilan Blaško Stellvertretender Kanzler\nJosep Casadevall Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-12/2130-10","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165968","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165968"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-11-12/2130-10","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-165968","retrieved":"2026-07-29 08:49:54.932797+00:00"}}