{"status":"available","doknr":"001-171140","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2015:1006DEC007830612","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Fünfte Sektion","decided":"2015-10-06","aktenzeichen":"78306/12","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Er nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 8 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis; er beschließt, den Teil der Beschwerde, der die Rüge nach Artikel 8 betreffend die Dauer des Umgangsverfahrens zum Gegenstand hat, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen; und erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nFÜNFTE SEKTION\nENTSCHEIDUNG\nIndividualbeschwerde Nr. 78306/12\nC.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 6. Oktober 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern\nBoštjan M. Zupančič, Präsident,\nHelena Jäderblom,\nAleš Pejchal,\nsowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Dezember 2012\nerhoben wurde,\nim Hinblick auf die am 8. April 2015 von der beschwerdegegnerischen Regierung\nvorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde in seinem\nRegister zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT UND VERFAHREN\nDer 19.. geborene Beschwerdeführer, C., ist italienischer Staatsangehöriger und in B.\nwohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau S. , Rechtsanwältin in B., vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte,\nFrau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\nDie italienische Regierung machte von ihrem Recht auf Beteiligung an dem Verfahren\nnach Artikel 36 der Konvention keinen Gebrauch.\nDer Sachverhalt, so wie er von den Parteien vorgebracht wurde, lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer hat zwei Söhne, die 19.. bzw. 19.. geboren wurden.\nNach der Trennung der Eltern räumte das italienische Gericht in Monza dem\nBeschwerdeführer 2002 ein Umgangsrecht ein. Ende jenes Jahres zog die Mutter mit den\nKindern von Italien nach B., wo sie seitdem leben.\nAm 18. Januar 2003 beantragte die Mutter beim Familiengericht Kreuzberg-Zehlendorf,\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers auszuschließen.\nAm 10. November 2004 ordnete das Familiengericht im Wege einer einstweiligen\nAnordnung begleitete Umgangskontakte an und erklärte ausdrücklich, dass durch diese\nEntscheidung die frühere Umgangsentscheidung des Gerichts in Monza abgeändert werde.\nZwischen 2005 und 2009 setzte das Familiengericht das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers vorläufig aus, gab zwei Sachverständigengutachten in Auftrag und hielt\nam 1. Dezember 2009 eine mündliche Verhandlung ab. Es betraute dann eine\nUmgangspflegerin mit der Aufgabe, die Kinder auf einen Umgang mit ihrem Vater\nvorzubereiten.\nAm 10. Mai 2010 setzte das Berliner Kammergericht den Beschluss des Familiengerichts,\nmit dem eine Umgangspflegerin mit der Aufgabe betraut worden war, die Kinder auf einen\nUmgang mit dem Beschwerdeführer vorzubereiten, außer Kraft.\nMit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hob das Kammergericht, nachdem es die Parteien,\ndie Kinder, den Sachverständigen und die Verfahrenspflegerin angehört hatte, den\nBeschluss des Familiengerichts auf und schloss das Umgangsrecht des Beschwerdeführers\nerneut für die Dauer von zwei Jahren aus. Es wies darauf hin, dass die Kinder sich konstant\nweigerten, den Beschwerdeführer zu sehen. Dieser Wunsch müsse unter dem Aspekt des\nKindeswohles akzeptiert werden. Es bestehe derzeit keine Notwendigkeit einer\nPsychotherapie, da die Kinder keinen Leidensdruck hätten. Sie wollten nur, dass das\nGerichtsverfahren beendet werde und sie „ihre Ruhe“ hätten. Wie der Sachverständige S.\nwährend des Gerichtstermins bestätigt habe, bestehe die Gefahr, dass eine Therapie ihre\nStabilität erschüttern würde. Die Verfahrenspflegerin teile diese Einschätzung. Sie sei der\nAuffassung, dass die Kinder zusammenbrechen würden, wenn sie mit einer anderen Realität\nkonfrontiert würden. Diese Einschätzung stimme mit dem persönlichen Eindruck überein,\nden das Kammergericht bei der Anhörung gewonnen hätte. Es sei erkennbar, dass das\ngesamte Verfahren die Kinder sehr belaste. Das Kammergericht entschied ferner, dass der\nVater weiterhin das Recht habe, seinen Kindern Briefe zu schreiben und dass die Mutter ihm\nAuskunft über die persönliche Entwicklung der Kinder erteilen müsse.\nAm 29. Mai 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen\n(1 BvR 18/11).\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der\nKonvention, dass die Dauer des Umgangsverfahrens eine angemessene Frist überschritten\nhabe und dass daher sein Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist und sein\nRecht auf Familienleben verletzt worden seien. Überdies rügte er unter Berufung auf Artikel\n6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention, dass die deutschen Gerichte die\nUmgangsentscheidung des italienischen Gerichts in Monza vom 30. Mai 2002 nicht\numgesetzt hätten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die unterbliebene\nBeschleunigung des Umgangsverfahrens\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Familiengerichte nicht innerhalb angemessener\nFrist über sein Recht auf Umgang mit seinen Söhnen entschieden hätten. Er berief sich auf\nArtikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDie Rüge bezüglich der Dauer des Umgangsverfahrens wurde der Regierung nach Artikel\n8 der Konvention übermittelt (vgl. Eberhard und M. ./. Slowenien, Individualbeschwerden Nr.\n8673/05 und Nr. 9733/05, Rdnrn. 111 und 143, 1. Dezember 2009).\nNachdem Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete\ndie Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 8. April 2015 von ihrem Vorschlag, eine\neinseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben.\nFerner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention\nim Register zu streichen.\nDie Erklärung lautete wie folgt:\n„1. Die Bundesregierung möchte daher nunmehr – durch eine einseitige Erklärung –\nanerkennen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache durch den\nVerlauf des innerstaatlichen Verfahrens auf Regelung des Kindesumgangs in seinem\nRecht aus Artikel 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens verletzt worden ist.\n2. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses\nIndividualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entschädigungsforderung\nin Höhe von 18.000,00 € anzuerkennen. Mit diesem Betrag in Höhe von 18.000,00 €\nwürden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g.\nIndividualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf\nSchadensersatz (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als\nabgegolten gelten.\n3. Die angebotene Summe entspricht nach Auffassung der Bundesregierung einer\ngerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK. Der angebotene Betrag von 18.000,00 €\nstellt sicher, dass der Beschwerdeführer neben Erstattung der gesetzlichen Gebühren\neines beauftragten Rechtsanwalts sowie Erstattung der dem Beschwerdeführer in\nRechnung gestellten Gerichtskosten eine immaterielle Entschädigung von zumindest\n10.000,00 € erlangen wird.\n...“\nMit Schreiben vom 8. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den\nBedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei, weil die Erklärung der Regierung\nkeine Entschädigung hinsichtlich der überlangen Verfahrensdauer umfasse.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während\ndes Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen\ngeben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine\nRechtssache in seinem Register streichen, wenn\n„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten\nGründen nicht gerechtfertigt ist.“\nEr erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde auch\ndann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer\nbeschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die\nFortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.\nZu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Grundsätze\ngeprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin\nAcar (Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, EGMR\n2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02,\n26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18.\nSeptember 2007).\nDer Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen, darunter auch Beschwerden gegen\nDeutschland, seine Praxis in Bezug auf Rügen festgelegt, die unter dem\nverfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 der Konvention erhoben werden und mit denen\ngeltend gemacht wird, dass ein Gericht ein Umgangsrecht nicht mit der gebotenen\nbesonderen Zügigkeit durchgesetzt habe (siehe z. B. Bergmann ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 8857/08, Rdnrn. 38 und 46, 27. Oktober 2011; S. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 100, 10. November 2005).\nUnter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen\nEingeständnisses stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung anerkannt hat, dass die\nRechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention durch den Verlauf des\ninnerstaatlichen Verfahrens verletzt wurden. Darüber hinaus hat die Regierung\nvorgeschlagen, dem Beschwerdeführer durch die Zahlung einer immateriellen\nEntschädigung sowie der Kosten und Auslagen Wiedergutmachung zu leisten. Die Höhe der\nEntschädigung entspricht den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen und ist somit\nangemessen (vgl. K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 62198/11, Rdnr. 149, 15.\nJanuar 2015). Daher ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Prüfung der\nBeschwerde nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c).\nFerner ist der Gerichtshof im Lichte vorstehender Erwägungen und insbesondere in\nAnbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema\nüberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den\nProtokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel\n37 Abs. 1 in fine).\nSchließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen\nihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der\nKonvention wieder in das Register eingetragen werden könnte (Josipović ./. Serbien\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).\nNach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die\nvorgenannte Rüge betrifft.\nB. Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention betreffend die\nüberlange Verfahrensdauer\nGestützt auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer auch die\nüberlange Dauer des Verfahrens. Artikel 6 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet wie\nfolgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nIm Hinblick auf die Dauer des Verfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen\nGerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: das\nRechtsschutzgesetz) Anspruch auf gerechte Entschädigung hätte geltend machen können,\nwas er aber nicht tat. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz\ngrundsätzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung des Rechts\nauf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem\nBeschwerdeführer erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen,\nauch wenn er erst verfügbar wurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim\nGerichtshof erhoben hat (siehe K., a. a. O., Rdnrn. 124 f.; T. ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 40-43, 29. Mai 2012). Er ist der Auffassung,\ndass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung\nnahelegen würden, dass eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs auf gerechte\nEntschädigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wenn er diesen im Hinblick auf die\nmutmaßlich unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hätte.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention\nwegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\nC. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer rügte außerdem nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der\nKonvention, dass die innerstaatlichen Gerichte die Entscheidung des Gerichts in Monza aus\ndem Jahr 2002 nicht umgesetzt hätten.\nDer Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof\njedoch fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder\nden Protokollen dazu garantierten Rechte und Freiheiten erkennen lässt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach\nArtikel 35 Abs. 3 und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:\nEr nimmt den Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach\nArtikel 8 der Konvention sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen\nVerpflichtungen zur Kenntnis;\ner beschließt, den Teil der Beschwerde, der die Rüge nach Artikel 8 betreffend die Dauer\ndes Umgangsverfahrens zum Gegenstand hat, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der\nKonvention im Register zu streichen;\nund erklärt die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Oktober 2015.\nMilan Blaško Boštjan M. Zupančič\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-10-06/78306-12","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171140","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171140"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2015-10-06/78306-12","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171140","retrieved":"2026-07-29 08:50:04.963543+00:00"}}